Präsidentin
Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag der stärksten Fraktion vom Abgeordnetenhaus für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Für seine oder ihre Wahl bedarf es der Zustimmung der absoluten Mehrheit. Sie oder er kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses abgewählt werden, wenn zuvor die Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses seine Abberufung beantrag hat; dies gilt auch für die übrigen Mitglieder des Präsidiums.
Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegen alle die Funktionsfähigkeit des Parlaments betreffenden Maßnahmen. So ruft sie oder er die Plenarsitzungen (Plenum) ein und leitet ihre Verhandlungen. Er oder sie führt den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums und des Ältestenrats. Auch kann sie oder er mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen. Er oder sie fertigt die Gesetze aus und vertritt das Abgeordnetenhaus nach außen.
Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Abgeordnetenhaus aus. Er oder sie verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Darüber hinaus ist sie oder er oberste Dienstherrin oder Dienstherr für die beim Abgeordnetenhaus beschäftigten Beamten und übt die Rechte des Arbeitgebers für die beim Abgeordnetenhaus beschäftigten Angestellten und Arbeiter/-innen aus.