
Hausrecht
Das Hausrecht und die Polizeigewalt im Sitzungsgebäude wird grundsätzlich durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses ausgeübt. Zur Durchsetzung seiner oder ihrer Anordnungen kann sich der Präsident oder die Präsidentin der Polizeibehörde im Wege der Amtshilfe bedienen; die Polizeivollzugskräfte unterstehen dann der Weisung des Präsidenten oder der Präsidentin.