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Parlamentarische Anfragen

Das Fragerecht

Mit dem Fragerecht ist den Abgeordneten in der Verfassung von Berlin ein Instrument verbrieft, um eine der zentralen Aufgaben des Parlaments erfüllen zu können: die Kontrolle der Regierung. Die Schriftliche Anfrage dient also der Information und der Kontrolle.

Die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses legt dazu in § 50 fest:

"(1) Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses kann über bestimmte Vorgänge in einer Anfrage, die bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen ist, vom Senat Auskunft verlangen (Schriftliche Anfrage). Der Senat beantwortet die schriftliche Anfrage schriftlich. Die Antwort soll innerhalb von drei Wochen erfolgen. Der Senat darf schriftliche Anfragen grundsätzlich nicht wegen ihres Umfangs zurückweisen und hat Verzögerungen zu entschuldigen. Anfrage und Antwort werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auch als Sammelvorlage veröffentlicht.

(2) In Angelegenheiten des § 54 Absatz 1 wird die Antwort des Senats nicht veröffentlicht. Die Antwort wird in dem für Sicherheit und Ordnung zuständigen Ausschuss in Anwesenheit des Mitglieds, das die Frage gestellt hat, erteilt."

Die in den letzten zwei Wochen veröffentlichten Schriftlichen Anfragen können Sie durch Anklicken des Buttons 'Schriftliche Anfragen - aktuell' auf der linken Seite einsehen. Für weitere Recherchen steht Ihnen die Parlamentsdokumentation zur Verfügung, die Sie über den Verweis auf der rechten Seite erreichen.

Neben der Schriftlichen Anfrage ist in § 51 der Geschäftsordnung die Fragestunde während der Plenarsitzung, die im Anschluss an die Aktuelle Stunde stattfindet, verankert. Sie hat eine Dauer von 60 Minuten und berechtigt alle Abgeordneten, eine mündlich vorgetragene  Frage – Spontane Anfrage – an den Senat zu richten. Den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte § 51 der Geschäftsordnung.