1. zur Suche
  2. zur Hauptnavigation
  3. zum Inhalt
  4. zum Bereichsmenü
Blick in den Plenarsaal und hauptsächlich die Flaggen für Deutschland, Berlin und Europa
Nach unten

Fraktionen

Die Arbeit der Fraktionen

Zu einem politischen Problem kann man unterschiedliche Meinungen und Lösungsansätze haben. Würden die Abgeordneten ihre Meinung einzeln in einer Debatte vertreten, käme wohl nie ein Beschluss zustande. Aus diesem Grunde gibt es Fraktionen.

Eine Fraktion ist eine Vereinigung von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die sich zusammenschließen, um gemeinsame politische Ziele zu formulieren und durchzusetzen. In der Regel sind sie Mitglieder derselben Partei oder von derselben Partei als Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt worden. In einer Fraktion tauschen die Abgeordneten untereinander Informationen aus, diskutieren die aktuellen Probleme und einigen sich auf eine gemeinsame Meinungslinie, die dann geschlossen im Plenum vertreten wird. Das hat zum Vorteil, dass dann nur noch über die Vorschläge der einzelnen Fraktionen beraten und abgestimmt wird.

Das Berliner Parlament besteht aus mindestens 130 Abgeordneten. In der 19. Wahlperiode verteilen sich nach der Wiederholungswahl vom 12. Feburar 2023 die 159 Sitze im Abgeordnetenhaus folgendermaßen:
 

  • CDU (52)
  • SPD (34)
  • GRÜNE (34)
  • LINKE (21)
  • AfD (16)
  • 2 fraktionslose Abgeordnete


Im Berliner Abgeordnetenhaus kann eine Fraktion gebildet werden, wenn die Zahl der Fraktionsmitglieder fünf Prozent der verfassungsmäßigen Mindestzahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses beträgt (Art. 40 Abs. 1 VvB), also mindestens sieben Abgeordnete.

Eine Vereinigung von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die nicht Fraktionsstärke erreicht, kann nach der Geschäftsordnung bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als Parlamentarische Gruppe tätig werden.

Nach dem Grundgesetz (GG Art. 38 Abs. 1) und nach der Verfassung von Berlin (Art. 38 Abs. 4 VvB) sind Abgeordnete an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Die Fraktion kann also kein Mitglied zu einer bestimmten Entscheidung zwingen. Andererseits ist es bei Abstimmungen im Plenum und in den Ausschüssen üblich, dass die Abgeordneten Fraktionsdisziplin üben, um die politische Durchsetzungskraft ihrer Fraktion zu gewährleisten. Die Fraktionsdisziplin wird - insbesondere bei Gewissensentscheidungen - immer wieder durchbrochen. Ein solcher Schritt ist nicht ausschließlich unter politisch-taktischen Gesichtspunkten zu bewerten; er muss auch als Ausdruck persönlicher und geistiger Unabhängigkeit gesehen werden.

Der Zusammenschluss zu Fraktionen ist auch deshalb notwendig, weil die einzelnen Abgeordneten bei der Vielfalt der anstehenden Fragen, Probleme und formellen Abläufe überfordert wären und sich in alle Zusammenhänge selbst einarbeiten müssten. Bei dem umfangreichen Arbeitspensum in einem modernen Parlament wäre ohne organisierte Zusammenschlüsse der Abgeordneten eine zeitgerechte Verabschiedung der Parlamentsvorlagen kaum möglich. Deshalb werden die unterschiedlichen Standpunkte zu einzelnen Problemen in den Fraktionen erörtert. Durch Fraktionsbeschluss wird dann eine gemeinsame Haltung der jeweiligen Fraktion festgestellt. Diese wird durch eine/n oder mehrere Fraktionssprecher/innen vertreten.

Die oder der Fraktionsvorsitzende und die übrigen Mitglieder des Fraktionsvorstandes bereiten die Fraktionssitzungen vor. Sie halten Kontakt zu den anderen Fraktionen, zur Regierung und zu wichtigen Gruppen und Institutionen außerhalb des Parlaments. Daher haben die Mitglieder des Fraktionsvorstandes oft einen Informationsvorsprung vor den übrigen Fraktionsmitgliedern, der ihnen einen entsprechend großen Einfluss gibt. Die Durchsetzungsfähigkeit des einzelnen Abgeordneten erweist sich in den Ausschüssen und in den Fraktionsarbeitskreisen, die zur Bearbeitung der anstehenden Probleme gebildet worden sind, sowie in den Fraktionssitzungen.