Gesetzgebungsverfahren
Die Initiative zum Erlass eines Gesetzes kann als Gesetzesantrag aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch eine Gesetzesvorlage des Senats oder im Wege des Volksbegehrens erfolgen. Gesetzesanträge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses werden entweder namens einer Fraktion oder von mindestens sieben Mitgliedern des Abgeordnetenhauses eingebracht. Jedes Gesetz muss in mindestens zwei Lesungen im Plenum beraten werden. Zwischen den beiden Lesungen soll eine Vorberatung in dem zuständigen Ausschuss erfolgen. Gesetze werden vom Abgeordnetenhaus mit einfacher Mehrheit beschlossen. Abweichendes gilt nur für die Änderung der Verfassung von Berlin, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses erforderlich ist.
Der Präsident des Abgeordnetenhauses hat das Gesetz unverzüglich auszufertigen. Unter Ausfertigung ist die Herstellung und Unterzeichnung der Originalurkunde des Gesetzes zu verstehen. In der Originalurkunde wird bestätigt, dass der Gesetzestext mit dem vom Gesetzgeber beschlossenen Inhalt übereinstimmt und das Gesetzgebungsverfahren nach den Vorschriften der Verfassung von Berlin ordnungsgemäß verlaufen ist.
Nach der Ausfertigung hat der Regierende Bürgermeister das Gesetz binnen zwei Wochen zu verkünden. Verkündung ist die amtliche Bekanntmachung des Gesetzestextes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Die Verkündung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Gesetzes.