Aufgaben und Arbeitsweise des Parlaments
Das Parlament hat drei wesentliche Aufgaben:
- Gesetzgebung für das Land
- Wahl der Regierenden Bürgermeisterin / des Regierenden Bürgermeisters
- Kontrolle der Regierung (des Senats)
Seine Hauptaufgabe ist die Gesetzgebung.
Auf Anregungen der Regierung, von Fraktionen und Volksinitiativen beraten die Abgeordneten, wo es für das Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger in Berlin nötig ist, neue Gesetze zu beschließen, Gesetze zu ändern, zu ersetzen oder aufzuheben. Eine herausragende Rolle spielt hierbei das Haushaltsgesetz, in dem jeweils für ein Jahr oder zwei Jahre bestimmt wird, für welche Zwecke die vor allem aus Steuereinnahmen gewonnenen Gelder ausgegeben werden sollen.
Als zweite Aufgabe obliegt dem Parlament, die Regierende Bürgermeisterin oder den Regierenden Bürgermeister zu wählen. Ihre bzw. seine Aufgabe ist es, die Senatoren zu ernennen und gemeinsam mit ihnen die Regierung (den Senat) zu bilden.
Die dritte große Aufgabe liegt in der Kontrolle der Regierung. Durch Fragen und die Anforderungen von Berichten wird nachvollzogen, ob die Regierung sich auch an das hält, was im Parlament beschlossen wurde.
Konstituierung des Parlaments
Gemäß den Wahlprinzipien einer allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahl (Art. 39 Abs. 1 VvB) hat das Parlament die Aufgabe, sich baldmöglichst nach den Wahlen zu konstituieren, d. h., zusammenzutreten. Nach dem traditionellen Demokratieverständnis kann das gewählte Parlament die Bedingungen und Regelungen seiner Organisation selbst bestimmen. Die Berliner Verfassung regelt das Selbstorganisationsrecht, in dem es heißt: "Das Abgeordnetenhaus gibt sich selbst eine Geschäftsordnung."
Erst mit der Konstituierung als förmlichem Rechtsakt werden die bereits gewählten Parlamentarier handlungsfähig. Die Eröffnung der konstituierenden Sitzung, der "Gründungssitzung", zu der der Parlamentspräsident oder die Parlamentspräsidentin der vorherigen Wahlperiode einlädt, erfolgt durch das älteste Parlamentsmitglied, die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten.
Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident leitet die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten. Die stärkste Fraktion schlägt nach den Vorgaben der Verfassung einen Kandidaten oder eine Kandidatin für das Amt vor. Nach ihrer bzw. seiner Wahl ist die erste Aufgabe, die Wahl der Vizepräsidentinnen und -präsidenten zu leiten und durchzuführen.
Aufgaben der Präsidentin
Die Präsidentin hat folgende wesentliche Funktionen: Sie repräsentiert das Abgeordnetenhaus nach außen, beruft die Plenarsitzungen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie im Wechsel mit dem Vizepräsident und der Vizepräsidentin. Sie übt das Hausrecht sowie die Polizeigewalt im Parlamentsgebäude aus und ist Dienstvorgesetzte der Parlamentsverwaltung. Unterstützt wird sie dabei vom Präsidium.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht der Präsidentin ein Stab von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Seite.