Bildung des Senats
Das Verfahren
In Berlin wird die Regierung durch den Senat ausgeübt. Er besteht aus dem Regierenden Bürgermeister oder der Regierenden Bürgermeisterin und bis zu zehn Senatorinnen und Senatoren.
Der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden mitgezählt. Für eine gültige Wahl muss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf "ja" lauten.
Der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin wird in geheimer Abstimmung – das heißt mit verdeckten Stimmzetteln – gewählt.
Der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin hat nach der Wahl die Aufgabe, die weitere Senatsbildung zu betreiben, das heißt die Senatsmitglieder zu ernennen.
Der Regierende Bürgermeister und die Regierende Bürgermeisterin ist bei der Wahl der Personen, die er als Senatsmitglieder ernennt, nicht völlig frei. In der politischen Realität sieht es so aus, dass bereits im Vorfeld in zahlreichen Gesprächen geeignete Kandidaten ausgesucht werden. Diese sollten sowohl von der Partei, als auch durch die eigene Fraktion (im Falle eine Koalitionsbildung von den entsprechenden Koalitionspartnern) Unterstützung erfahren.
Bevor der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin und die Senatsmitglieder ihr Amt antreten, müssen sie einen Eid ablegen.
Die Senatsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Des Weiteren hat der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin das Recht, sie zu entlassen.
Das Abgeordnetenhaus kann dem Regierenden Bürgermeister oder der Regierenden Bürgermeisterin das Vertrauen wieder entziehen. Der Beschluss über ein Misstrauensvotum bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Bei Annahme des Misstrauensantrags hat der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin sofort zurückzutreten. Er ist verpflichtet, auf Verlangen die Geschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiterzuführen. Das Misstrauensvotum verliert seine Wirksamkeit, wenn nicht binnen 21 Tagen eine Neuwahl erfolgt ist.