Bericht des Präsidenten gemäß § 8 Abs. 3 des Fraktionsgesetzes
Einmal jährlich gibt es eine Anpassung der Fraktionszuschüsse. Sie wird nach einem fiktiven Warenkorb für Sachausgaben und nach statistischen Angaben für die Personalausgaben vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Ältestenrat festgelegt. Zudem ist der aktuelle Bericht des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 50 des Abgeordnetengesetzes des Bundes zu berücksichtigen. Für das Haushaltsjahr 2015 gibt es nun eine Steigerung der Zuschüsse an die Fraktionen im Abgeordnetenhaus von 0,79 Prozent. So hat es der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat festgelegt.