Dringlichkeit
Es können sowohl Plenarsitzungen dringlich einberufen als auch Verhandlungsgegenstände während einer Plenarsitzung dringlich behandelt werden.
Die Einladung zur Plenarsitzung einschließlich der Tagesordnung muss den Abgeordneten zwei volle Tage vor dem Tag der Sitzung zugestellt werden. Nur in Fällen äußerster Dringlichkeit ist der Präsident berechtigt, von der Einhaltung der Frist für die Übersendung der Tagesordnung abzusehen.
Dagegen dürfen Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung einer Plenarsitzung stehen, nur behandelt werden, wenn das Abgeordnetenhaus ihre dringliche Behandlung beschließt. Gesetzesvorlagen und Gesetzesanträge dürfen sogar nur dann dringlich behandelt werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses dem zustimmen.