1. zur Suche
  2. zur Hauptnavigation
  3. zum Inhalt
  4. zum Bereichsmenü
Blick in den Plenarsaal und hauptsächlich die Flaggen für Deutschland, Berlin und Europa
Nach unten

Ausschuss für Kommunikationstechnologie und Datenschutz

Es handelt sich hier um den Ausschuss der 18. Wahlperiode und ermöglicht den Zugriff auf die dazugehörigen Materialien.

Der Ausschuss für Kommunikationstechnologie und Datenschutz befasst sich unter anderem mit dem Regelungsgehalt des Berliner Datenschutzgesetzes, das die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen normiert. Dabei geht es vor allem darum, das Recht des Einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, soweit keine gesetzlichen Einschränkungen zugelassen sind (informationelles Selbstbestimmungsrecht).
 

Daneben beschäftigt sich der Ausschuss mit Fragen der Informationsfreiheit. Hierunter versteht man den Zugang aller Bürgerinnen und Bürger zu den in Akten festgehaltenen Informationen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung. Sie ist eng mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verknüpft. Die Informationsfreiheit wird insbesondere durch das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft ausgeübt. Das Informationsrecht gegenüber Berliner Behörden ist im Berliner Informationsfreiheitsgesetz verbürgt.
 

Zudem begleitet der Ausschuss die Umsetzung des Berliner E-Government-Gesetzes. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Verwaltungsverfahren und -strukturen aller Verwaltungsebenen und -bereiche der Berliner Verwaltung unter Nutzung der Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik auf E-Government (also eine Abwicklung über elektronische Medien) umzustellen.
 

Schließlich nimmt der Ausschuss die verfassungsrechtlich gebotene parlamentarische Kontrolle über Maßnahmen wahr, durch die die in Art. 13 Grundgesetz festgeschriebene Unverletzlichkeit der Wohnung beeinträchtigt wird. Hierbei kann es sich um Wohnungsdurchsuchungen, Online-Durchsuchungen oder Wohnraumüberwachungen unter Einsatz technischer Mittel handeln. Die Zulässigkeit und Ausgestaltung solcher Maßnahmen unterliegt engen Voraussetzungen. Gemäß Art. 13 Abs. 6 Grundgesetz und § 25 Abs. 10 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin erstattet der Senat dem Abgeordnetenhaus jährlich Bericht über die getroffenen Maßnahmen, die den Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen zur Verfolgung von Straftaten sowie zur Gefahrenabwehr betreffen.

Einladungen und Protokolle

Vorgänge

unerledigte Vorgänge