Inkompatibilität
Die Inkompatibilität bezeichnet die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat. Werden die im Landeswahlgesetz im Einzelnen bezeichneten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (zum Beispiel: Berufsrichter im Dienste des Landes Berlin, Beamte und Angestellte beim Abgeordnetenhaus, unmittelbare Landesbeamte mit Dienstbezügen in der Hauptverwaltung und mit ihnen vergleichbare Angestellte des Landes Berlin in der Hauptverwaltung) in das Abgeordnetenhaus gewählt, so scheiden sie mit dem Tag des Erwerbs der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus aus ihrer beruflichen Funktion aus. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft.