Immunität
Ein Abgeordneter darf wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Abgeordnetenhauses zur Verantwortung gezogen werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn er bei der Ausübung der Tat festgenommen wurde. Das Abgeordnetenhaus kann jederzeit verlangen, dass die Haft oder sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten aufgehoben werden. Der Schutz der Immunität ist auf die Dauer der Mitgliedschaft des Abgeordneten im Abgeordnetenhaus beschränkt.