Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts
IT-Dienstleistungszentrum Berlin
A. Problem
Ausgehend
von den Empfehlungen der Expertenkommission Staatsaufgabenkritik hat der Senat
eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die den LIT als den derzeit zentralen
IT-Dienstleister betreffen. Der LIT ist in seiner derzeitigen Rechtsform im
Hinblick auf seine Aufgabenwahrnehmung nicht hinreichend entwicklungsfähig. Darüber
hinaus sollen die Maßnahmen auch eine verstärkte landesweite Steuerung des
IT-Einsatzes ermöglichen und nachhaltig optimieren.
B. Lösung
Das Erfordernis eines
leistungsfähigen IT-Dienstleisters für die Berliner Verwaltung will der Senat
durch Errichtung der rechtsfähigen Anstalt IT-Dienstleistungszentrum Berlin
realisieren. Die Anstalt wird Rechtsnachfolger der nichtrechtsfähigen Anstalt
Landesbetrieb für Informationstechnik (LIT).
Die erforderliche Stärkung
der Steuerungskompetenz für den Einsatz von Informationstechnik wird auf gesetzlicher
Ebene durch eine Anpassung des Zuständigkeitskatalogs des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
sowie durch eine ergänzende Verwaltungsvorschrift zur Steuerung des
IT-Einsatzes (VV IT-Steuerung), die die bisherige IT-Organisationsrichtlinie
ersetzt, realisiert.
C. Alternativen /
Rechtsfolgenabschätzung
1.
Der
Landesbetrieb für Informationstechnik könnte in seiner bisherigen Rechtsform
weiterentwickelt werden. Die angestrebten Synergien und Bündelungseffekte
würden damit nur in deutlich minderer Form erreicht werden. Zum Beispiel wäre
die Gründung von selbständigen Betriebseinheiten nicht möglich. Des Weiteren
bestehen auch Beschränkungen in haushalts- und personalrechtlicher Sicht. Die erforderliche
Flexibilität für eine erfolgreiche Weiterentwicklung wäre nicht gegeben.
Schließlich wäre auch eine selbständige Kreditaufnahme nicht möglich.
Bei einer rechtlich
ebenfalls möglichen Umwandlung des Landesbetriebes für Informationstechnik in
eine GmbH wären Aufgabenübertragungen im Sicherheits- bzw. im hoheitlichen Bereich
nur durch gesetzliche Aufgabenübertragung möglich. Die für eine erfolgreiche Steuerung des IT-Einsatzes in der
Berliner Verwaltung gebotene Landesnähe kann bei einer GmbH nicht im
erforderlichen Maße gewährleistet werden.
2.
Die
Anpassung des Zuständigkeitskatalogs des AZG könnte unterbleiben. Die VV
IT-Steuerung könnte dann in der vorgesehenen Form nicht umgesetzt werden. Eine
ganzheitliche Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung wäre nicht
möglich.
D. Kostenauswirkungen auf
Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
keine
E. Gesamtkosten (Wirtschaftlichkeit)
Die Wirtschaftlichkeit einer Rechtsformänderung des
heutigen Landesbetriebes für Informationstechnik (LIT) im Sinne von § 7 LHO
wurde bereits im Vorfeld mit dem Bericht an den Hauptausschuss vom 14.10.2003
Rote Nr. 1791 A über die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Weiterentwicklung
des LIT sowie Aufrechterhaltung und Ausbau zentraler und dezentraler
IT-Kernkompetenzen exemplarisch bei den einzelnen Geschäftsfeldern des LIT aufgezeigt.
Die in Nr. 2.1 der AV zu § 7 LHO aufgelisteten
Teilaspekte einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sind in der Gesetzesvorlage
bei den jeweils sachlich in Betracht kommenden Stellen aufbereitet worden. So
erfolgt eine Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs in dem
allgemeinen Teil der Begründung unter 2., Absatz 1. Die Ziele, Prioritätenvorstellungen
und möglichen Zielkonflikte werden in dem allgemeinen Teil der Begründung unter
1., Absatz 3-7 dargestellt. Die relevanten Lösungsmöglichkeiten und deren
Nutzen und Kosten (einschl. Folgekosten), auch soweit sie nicht in Geld auszudrücken
sind, ergeben sich aus C. Alternativen/ Rechtsfolgenabschätzung des Vorblatts
der Gesetzesvorlage ebenso wie die Eignung der einzelnen Lösungsmöglichkeiten
zur Erreichung der Ziele unter Einbeziehung der rechtlichen, organisatorischen
und personellen Rahmenbedingungen. Diese sind darüber hinaus in dem allgemeinen
Teil der Begründung unter 2., Absatz 2ff dargestellt. Ein Zeitplan für die
Durchführung der Maßnahme ergibt sich aus § 1 des Gesetzestextes. Die Kriterien und Verfahren für
Erfolgskontrollen ergeben sich aus den Aufgaben des Verwaltungsrates (§ 5 des Gesetzentwurfs
sowie Einzelbegründung zu § 5) und sind insbesondere durch die vom
Verwaltungsrat zu beschließende Satzung sicherzustellen.
Verwaltungen haben sich grundsätzlich der
IT-Leistungen zu bedienen, die auf der Basis von Landesvereinbarungen angeboten
werden. Für bestimmte in Landesvereinbarungen geregelte IT-Leistungen kann
darüber hinaus aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit oder der für das
Funktionieren der Verwaltung erforderlichen Kommunikationsfähigkeit eine
Abnahmeverpflichtung festgelegt werden.
Auch wegen dieser, alle Dienststellen der Berliner
Verwaltung bindenden Regelung der VV IT-Steuerung, sowie wegen der Erledigung hoheitlicher Aufgaben ist die
Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts geboten.
Hoheitliche Aufgaben fallen z.B. bei der Wahrnehmung
der Aufgaben aus dem Polizeibereich, aus dem Steuerbereich und bei Aufgaben im
Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen an. § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
gibt der beauftragenden Stelle die Möglichkeit, im Einzelfall bei Bedarf fachliche
Weisungen zu erteilen. Dies kann im Einzelfall zur Gewährleistung der
ordnungsgemäßen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich sein, auch wenn
die Leistungsbeziehung grundsätzlich vertraglich definiert ist.
Die mit der Errichtung der Anstalt verbundenen
Kosten werden aus dem Vermögen der Anstalt getragen. Durch die vorgesehenen Regelungen
werden Synergie- bzw. Bündelungseffekte erwartet, die Effizienzsteigerungen für
die gesamte Berliner Verwaltung ermöglichen.
Die Anstalt als zentraler IT-Dienstleister des
Landes wird, wenn es wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich möglich ist, private
Unternehmen mit der Leistungserbringung beauftragen.
Für die Berliner Verwaltung selbst entsteht kein
zusätzlicher Aufwand durch die Errichtung der Anstalt, da gleichzeitig der
Landesbetrieb aufgelöst wird.
F. Auswirkungen auf die
Zusammenarbeit und die Zusammenführung der Länder Berlin und Brandenburg
Der Gesetzentwurf wurde mit dem Ministerium des
Innern des Landes Brandenburg erörtert. Die vorgesehene Errichtung der Anstalt
begünstigt den beabsichtigten Ausbau der Zusammenarbeit der Länder Berlin und
Brandenburg auf dem Gebiet der Informationstechnik. Die Möglichkeiten einer
Kooperation werden nach gemeinsamer Einschätzung erleichtert.
G. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Inneres
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts
IT-Dienstleistungszentrum Berlin
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz
über die
Anstalt öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin
Vom
Das Abgeordnetenhaus hat das
folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Errichtung
(1)
Das
Land Berlin errichtet zum 1. Januar 2005 eine rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts mit dem Namen Informationstechnik-Dienstleistungszentrum
Berlin. Sie regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung, soweit gesetzliche
Regelungen nicht entgegenstehen.
(2)
Die
Anstalt finanziert sich aus ihrer Leistungserbringung. Sie hat das Recht zur Aufnahme
von Krediten bis zu einer Höhe von 10 v. Hundert ihres Eigenkapitals. Das Land
gewährt Ausgleich nur insoweit, als die Anstalt zur Erfüllung ihrer
hoheitlichen Aufgaben aus eigener Kraft nicht in der Lage ist. Eine darüber
hinausgehende Haftung des Landes Berlin besteht nicht.
(3)
Die
Anstalt kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung an anderen Unternehmen beteiligen
oder Tochterunternehmen gründen.
(4)
Der
Anstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Die Übernahme
von Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin ist zulässig. Neue
Beamtenverhältnisse darf die Anstalt nicht begründen.
§ 2
Aufgaben
(1)
Die
Anstalt unterstützt die Verwaltung beim Einsatz der Informations- und
Kommunikationstechnik (IT) als zentraler IT-Dienstleister des Landes Berlin.
Bei Erledigung dieser Aufgabe gelten die für den IT-Einsatz in der Berliner
Verwaltung erlassenen Verwaltungsvorschriften.
(2)
Sie
stellt den Stellen des Landes Berlin ein umfassendes Angebot an Informationstechnik,
-anwendungen und -dienstleistungen zur Verfügung, insbesondere bietet sie die
durch Landesvereinbarungen definierten IT-Leistungen an.
(3)
Soweit
diese Stellen der Anstalt die Erfüllung von Aufgaben übertragen oder Leistungen
von ihr beziehen, nehmen sie die Anstalt unmittelbar in Anspruch, ohne dass es
eines besonderen Vergabeverfahrens bedarf. Die Erfüllung unterliegt der fachlichen
Weisung der beauftragenden Stelle.
(4)
Preise
für die Dienste der Anstalt werden nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die
Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 ((BAnz. 244), zuletzt
geändert durch Art. 289 Abs. 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S.
2304), in der jeweils gültigen Fassung gebildet.
(5)
Leistungen
Dritter beschafft die Anstalt für das Land nach Maßgabe der für öffentliche
Auftraggeber geltenden Vergabevorschriften.
§ 3
Organe
(1)
Organe
der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2)
Der
Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Der Senat benennt 3
Senatsvertreter, darunter einen Vertreter der für die Grundsatzangelegenheiten
der Informationstechnik zuständigen Senatsverwaltung sowie einen Vertreter der
Senatsverwaltung für Finanzen. Der Rat der Bürgermeister benennt zwei
Mitglieder. Den Vorsitz führt das von der für die Grundsatzangelegenheiten der
Informationstechnik zuständigen Senatsverwaltung benannte Mitglied. Es wird
vertreten durch das von der Senatsverwaltung für Finanzen benannte Mitglied.
(3)
Der
Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Anstalt und führt die Geschäfte. Der
Vorstand hat einen Vertreter; beide werden für die Dauer von fünf Jahren
bestellt. Der Vorstand kann die Vertretungsmacht in Angelegenheiten des
laufenden Betriebes nach Maßgabe der Satzung auf Beschäftigte der Anstalt
übertragen. In Angelegenheiten des Vorstandes vertritt der Verwaltungsrat die
Anstalt. Die für die Anstalt zeichnungsberechtigten Personen und der Umfang
ihrer Vertretungsmacht werden öffentlich bekannt gemacht.
§ 4
Kompetenzen des Anstaltsträgers
(1)
Die
Aufgaben des Anstaltträgers werden durch den Senat von Berlin wahrgenommen.
(2)
Der
Senat beschließt in den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen, namentlich
über
1. die Entlastung der Mitglieder
des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
2. den Erlass und die Änderung
der Satzung.
(3)
Der
Senat vertritt die Anstalt öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum nach
Maßgabe der Satzung gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern.
§ 5
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1)
Der
Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt,
insbesondere über:
1.
die
Satzung,
2.
die
Auswahl, Bestellung und Entlassung des Vorstandes und seines Vertreters,
3.
die
Bestellung der für die Abschlussprüfung Verantwortlichen, die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des
Jahresergebnisses,
4.
allgemeine
Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der tarif-, arbeits-, dienst- und
versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,
5.
die
Aufnahme und Rückzahlungsmodalitäten von Krediten,
6.
den
Wirtschaftsplan,
7.
die
Entlastung des Vorstandes.
(2)
Der
Verwaltungsrat überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.
§ 6
Aufgaben des Vorstands
(1)
Der
Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Satzung.
(2)
Der
Vorstand gibt dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft
und unterrichtet ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig.
(3)
Der
Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der
Verwaltungsrat im Einzelfall keine abweichende Regelung trifft. Er ist
berechtigt und verpflichtet, seine Ansicht zu den Angelegenheiten der Anstalt
jederzeit dem Verwaltungsrat darzulegen.
(4)
Der
Vorstand ist Dienstvorgesetzter, Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde und Personalstelle.
§ 7
Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht über die Anstalt
obliegt der für Grundsatzangelegenheiten der Informationstechnik zuständigen
Senatsverwaltung.
§ 8
Wirtschaftsführung
(1)
Die
Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten auf der Grundlage des Wirtschaftsplans geführt.
(2)
Der
Vorstand stellt innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres
für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz nebst Gewinn- und
Verlustrechnung (Jahresabschluss) sowie Anhang und Lagebericht auf und fertigt
einen Geschäftsbericht. Der Jahresabschluss wird unter Einbeziehung der
Buchführung und der genannten Unterlagen durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft.
(3)
Für
die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts sowie
des Lageberichts gelten die Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend.
(4)
Auf
die Jahresabschlussprüfung finden die Grundsätze erweiterter Rechnungsprüfung
nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz Anwendung. Die Aufsichtsbehörde übt
die Rechte nach § 68 Landeshaushaltsordnung aus.
§ 9
Abgaben, Gebühren und Steuern
Rechtshandlungen,
die wegen der Rechtsnachfolge des Landesbetriebs für Informationstechnik
erforderlich werden, sind frei von Abgaben, Gebühren und Steuern, soweit nicht
Bundesrecht etwas anderes vorsieht.
§ 10
Überleitung der Arbeitsverhältnisse,
Zusatzversorgung
(1)
Zum
Zeitpunkt der Errichtung gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der
bei dem Landesbetrieb für Informationstechnik
(LIT) beschäftigten Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten auf die
Anstalt über. § 613 a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB findet entsprechende Anwendung.
(2)
Betriebsbedingte
Kündigungen durch die Anstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeits-
und Berufsausbildungsverhältnisse sind unzulässig.
(3)
Ein
Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang
ihrer Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4)
Für
die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung
beim Land Berlin so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden
wären.
(5)
Der
Übergang der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse nach Absatz 1 wird
den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach Errichtung der Anstalt
in schriftlicher Form mitgeteilt.
(6)
Zur
Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten, deren Arbeits- bzw.
Berufsausbildungsverhältnisse vom LIT auf die Anstalt übergegangen sind, stellt
die Anstalt sicher, dass die in § 19 Abs. 2 Buchstabe d der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) geforderten tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben. Die
Beteiligung bei der VBL ist unverzüglich zu
beantragen
(7)
und
die Beschäftigten sind nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung bei der VBL
weiterzuversichern, es sei denn, die Anstalt stellt die Zusatzversorgung für
die betroffenen Beschäftigten zu wirtschaftlicheren Bedingungen im selben
Umfang auf andere Art und Weise sicher. Dies hat die Anstalt vor Abschluss
einer Beteiligungsvereinbarung mit der VBL zu prüfen.
(8)
Die
Anstalt tritt in alle weiteren Verpflichtungen zur Gewährung von Ruhegeld und
Hinterbliebenenversorgung sowie ähnlichen Leistungen auch gegenüber den
ausgeschiedenen Betriebsangehörigen und deren Hinterbliebenen ein, wenn und
soweit der Landesbetrieb für Informationstechnik die Versorgungsleistungen
unmittelbar oder mittelbar getragen hat.
§ 11
Überleitung der Beamtenverhältnisse
Die zum
Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt beim Landesbetrieb für Informationstechnik
tätigen Beamtinnen und Beamten werden in den Dienst der Anstalt übernommen. Die
Übernahme wird für jede Beamtin und jeden Beamten durch die Anstalt verfügt.
Für die Erstattung der anteiligen Versorgungsbezüge durch das Land Berlin gilt
§ 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
§ 12
Übergang von Vermögen und Verträgen
(1)
Das
dem LIT zugeordnete Vermögen geht in dem bei Wirksamwerden der Anstaltserrichtung
vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens auf
die Anstalt über.
(2)
Die
Rechte und Pflichten aus Vereinbarungen und Verträgen, die der Landesbetrieb
für Informationstechnik im Namen des Landes Berlin mit Dritten und
Vereinbarungen, die er mit Dienststellen des Landes Berlin geschlossen hat,
gehen auf die Anstalt über.
§ 13
Übergangsvorschriften
(1)
Bis
zur vollständigen Bestellung des Verwaltungsrates werden die Aufgaben des Verwaltungsrates
von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Sie lädt umgehend nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates ein. Bis zur
Berufung des Vorstandes führt der Geschäftsführer des Landesbetriebes für
Informationstechnik die Geschäfte der Anstalt.
(2)
Für
die Dienstkräfte der Anstalt werden bis zur Konstituierung des ersten gewählten
Personalrats die Aufgaben des Personalrats durch den Personalrat der
Senatsverwaltung für Inneres wahrgenommen. Gleiches gilt sinngemäß für das Amt
der Frauenvertreterin.
(3)
Die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rahmendienstvereinbarungen,
Dienstvereinbarungen, Direktionsverfügungen und vergleichbare Regelungen für
den Landesbetrieb für Informationstechnik nach dem Personalvertretungsgesetz
gelten bis zum Abschluss der sie ersetzenden Regelungen durch die Anstalt fort,
wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer
Kraft treten.
§ 14
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Nummer 1 Abs. 4 der Anlage
zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S.
302, 472), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl.
S. 589, 604), erhält folgende Fassung:
„(4) Festlegungen zur
Informations- und Kommunikationstechnik, soweit diese zwingend notwendig sind.“
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
A.
Begründung
a. Allgemeines
1.
Mit diesem Gesetz wird der zentrale Baustein für ein
modernes und zukunftsorientiertes Regelwerk zum Einsatz von Informationstechnik
in der Berliner Verwaltung geschaffen. Bestandteile des Regelwerks sind:
-
das
Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum
Berlin, in die der bisherige §-26-LHO-Betrieb Landesbetrieb für Informationstechnik
(LIT) aufgeht;
-
in
diesem Gesetz eine Anpassung des Zuständigkeitskatalogs des Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetzes, womit die bisher bestehende Regelungskompetenz des
Senats auf dem Gebiet der IT in der Verwaltung auf die Festlegung zwingend
notwendiger Vorgaben für den IT-Einsatz generell erweitert wird;
sowie
-
die
Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner
Verwaltung (VV IT-Steuerung), die die vorgenannte Regelung des AZG konkretisieren.
Die Beziehungen zwischen den Verwaltungen und ihrem
zentralen IT-Dienstleister werden im Übrigen durch die Satzung der Anstalt geregelt,
in der Rahmenbedingungen der Leistungsbeziehungen beschrieben werden. Auf
dieser Grundlage werden die konkreten Einzelleistungsbeziehungen vertraglich
fixiert.
Ziel dieses Regelwerks ist es, mit seiner Hilfe den
Einsatz von Informationstechnik so zu steuern, dass Effizienz und Effektivität
des Verwaltungshandelns gefördert werden.
Es werden Steuerungsinstrumente geschaffen und
zugewiesen, die das Erreichen der genannten Ziele in der Berliner Verwaltung
gewährleisten. Die Organisationsstrukturen werden entsprechend angepasst.
Das Regelwerk schafft einheitliche Rahmenbedingungen
für die Planung, die Beschaffung bzw. Entwicklung und den Einsatz von IT in der
Berliner Verwaltung unter Beachtung der dezentralen Verantwortlichkeiten für
die Ergebnisse des Verwaltungshandelns.
Bei der Erarbeitung des Regelwerks wurden die
Ergebnisse entsprechender Diskussions- und Entscheidungsprozesse in anderen
Gebietskörperschaften, so z.B. in Hamburg und Schleswig-Holstein, ausgewertet
und berücksichtigt
Mit dem IT-Regelwerk wird die Beschlussfassung des
Senats zu den Ergebnissen der Expertenkommission Staatsaufgabenkritik für den Bereich
Informationstechnologie vom 30. April 2002 auf der Regelungsebene umgesetzt.
2.
Das Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts
IT-Dienstleistungszentrum Berlin trägt der Notwendigkeit Rechnung, den
Landesbetrieb für Informationstechnik über seine heutigen Geschäftsfelder
hinaus zu einem IT-Dienstleister mit umfassendem Leistungsspektrum für das
Land Berlin zu entwickeln. Hieraus resultieren vielfältigere Leistungsbeziehungen
zwischen der Berliner Verwaltung und ihrem IT-Dienstleister mit verbindlich verpflichtenden Regularien. Der haushalts- und
personalrechtliche Handlungsrahmen dieses IT-Dienstleisters erfordert eine
größere Flexibilität, als gegenwärtig möglich. Dies ist in der bisherigen
Rechtsform einer unselbstständigen Anstalt mit der Wirtschaftsform eines § 26
LHO - Betriebes nicht möglich: Die jetzige Rechtsform gestattet weder
selbständige Kreditaufnahmen noch die Gründung von selbständigen Betriebseinheiten.
Es bestehen auch Beschränkungen in haushalts- und personalrechtlicher Sicht.
Zwischen dem LHO-Betrieb und den Dienstellen der Berliner Verwaltung können
keine rechtlich durchsetzbaren Verträge mit verbindlichen Haftungs- und
Pönal-Klauseln abgeschlossen werden, da LHO-Betrieb und Dienstellen Bestandteil
derselben Rechtsperson sind.
Als alternative Organisations- bzw.
Rechtsmodelle waren die Anstalt
öffentlichen Rechts und die privatrechtliche GmbH in Betracht zu ziehen. Im
Ergebnis ist die Anstalt öffentlichen Rechts die geeignete Rechtsform.
Die Errichtung einer Anstalt ist generell
vorgesehen, wenn ein sachlich zusammenhängender öffentlicher Zweck erfüllt
werden soll, bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung speziell
ausgebildetes Fachpersonal und eine besondere sachliche Ausstattung erfordern
und es angebracht ist, diese Aufgabe durch eine selbständige Verwaltungseinheit
– und nicht durch eine unmittelbare Landesbehörde – erfüllen zu lassen.
Einer Anstalt kann durch Gesetz die Aufnahme von
Krediten ebenso gestattet werden wie die Beteiligung an Unternehmen oder die
Gründung von “Töchtern“.
Eine Anstalt kann die Verwaltung bei der Wahrnehmung
solcher hoheitlicher Aufgaben unterstützen, bei denen auch die Durchführung
hoheitlich geprägt ist. Die Verleihung der Dienstherrenfähigkeit ermöglicht es,
sowohl die bereits jetzt im Landesbetrieb für Informationstechnik vorhandenen
IT-fachlich qualifizierten Beamten auf Dauer weiterzubeschäftigen, als auch
beamtete IT-Fachkräfte des Landes Berlin anzustellen. Durch die Verleihung der
Dienstherrenfähigkeit wird einer Abwanderung von beamteten IT-Fachkräften an
andere öffentliche Dienstherren entgegengewirkt, indem eine berufliche
Perspektive für diesen Personenkreis in der Anstalt grundsätzlich möglich ist.
Beistandsleistungen einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts bei der Erfüllung von hoheitlichen Tätigkeiten einer
anderen juristischen Person öffentlichen Rechts begründen keinen Betrieb gewerblicher
Art. Der hoheitliche Charakter der Tätigkeit bleibt auch bei der übernehmenden
juristischen Person des öffentlichen Rechts erhalten. Dies bedeutet, dass diese
Leistungen einer Anstalt für die Berliner Verwaltung als nicht umsatzsteuerbare
Leistungen anzusehen sind.
Die Rechtsform der GmbH ist demgegenüber für die
Berliner Verwaltung nachteilig:
Die Durchführung hoheitlicher Aufgaben durch eine
GmbH ist nur durch gesetzliche Aufgabenübertragung möglich. Eine unmittelbare Beschäftigung
der Beamten durch die GmbH ist mangels Dienstherrenfähigkeit nicht möglich. Das
vorhandene beamtete IT-Fachpersonal des LIT kann dem IT-Dienstleister nur
zugewiesen werden, wenn die GmbH mehrheitlich der öffentlichen Hand gehört und
ein dringendes öffentliches Interesse an der Tätigkeit bei der GmbH besteht.
Die GmbH ist von ihrer Natur her ein Betrieb gewerblicher
Art, so dass alle Leistungen für die Berliner Verwaltung der Umsatzsteuer
unterliegen würden.
Eine Betrachtung der in Hamburg und
Schleswig-Holstein aktuell getroffenen Entscheidungen zur Vereinigung des § 26
LHO-Betriebes Landesamt für
Informationstechnik Hamburg und der AöR Datenzentrale Schleswig-Holstein zu
einem gemeinsamen Dienstleistungsbetrieb Dataport in der Rechtsform einer AöR
zum 1. Januar 2004 hat gezeigt, dass die dortige Rechtsformwahl auf vergleichbaren
Erwägungen beruht.
Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur
Stellungnahme vorgelegen (§ 14 Absatz 1 AZG). Seine Vorschläge sind vollständig
berücksichtigt worden.
b. Einzelbegründung:
Zu § 1:
Absatz 1 beschreibt den
Errichtungsakt und den Errichtungszeitpunkt.
Absatz 2 legt fest, dass sich die Anstalt aus den
von ihr zu erbringenden Leistungen zu finanzieren hat und sich somit selbst
tragen muss. Um finanziell und wirtschaftlich handlungsfähig zu sein, benötigt
sie auch das Recht zur Aufnahme von Krediten. Um das Risiko der Kreditaufnahme
für den Eigentümer zu begrenzen, wird das mögliche Kreditvolumen in der Höhe
auf 10 v. Hundert des Eigenkapitals begrenzt. Auf der Grundlage der Bilanz des
LIT von 2002 ergäbe sich ein Kreditvolumen von ca. 7,6 Mio. € für das Jahr
2004.
Zur
Begrenzung der Haftungsrisiken des Landes wird festgelegt, dass das Land
Ausgleich nur insoweit leistet, als die Anstalt zur Erfüllung ihrer hoheitlichen
Aufgaben aus eigener Kraft nicht in der Lage ist. Eine darüber hinausgehende
Haftung des Landes Berlin besteht nicht.
Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit einer Beteiligung
an anderen Unternehmen bzw. der Gründung von Töchtern. Hierdurch kann z.B. für
bestimmte Themenstellungen ein im Einzelfall als wirtschaftlich zweckmäßig
angesehener gesellschaftsrechtlicher Rahmen für eine längerfristig angelegte
Zusammenarbeit mit einem Partner gestaltet werden. Wegen der hervorgehobenen
Bedeutung einer wirtschaftlich erfolgreichen Führung der Anstalt bedarf es
einer ausdrücklichen Konkretisierung der Rahmenbedingungen für derartige
Beteiligungen in der Satzung der Anstalt sowie eines Beschlusses des Verwaltungsrates.
Absatz 4 ermöglicht die eigenständige Beschäftigung
von Beamten durch die Anstalt. Hierdurch wird den vorhandenen Beamten des LIT
eine berufliche Perspektive in ihrem Status gegeben. Ohne diese Perspektive
wäre es kaum möglich, die in nennenswertem Umfang im LIT vorhandenen beamteten
Leistungsträger mittel- und längerfristig zu binden. Die in der übrigen
Berliner Verwaltung vorhandenen mit IT-Aufgaben betrauten Beamten können bei
der weiteren Konzentration der IT-Aufgaben des Landes in der Anstalt an diese
versetzt werden.
Zu § 2:
Absatz 1: Die Anstalt unterstützt die Berliner Verwaltung
durch Dienstleistungen auf allen Gebieten der Informationstechnik. Die Anstalt
ist der zentrale IT-Dienstleister des Landes Berlin. Die Formulierung stellt
klar, dass es keinen weiteren zentralen landeseigenen IT-Dienstleister für die
Berliner Verwaltung gibt. Gleichzeitig wird deutlich gemacht, dass die Anstalt
den für die Berliner Verwaltung geltenden Vorschriften für den IT-Einsatz
verpflichtet ist. Die Bereitstellung von IT-Dienstleistungen durch Unternehmen
der Privatwirtschaft wird hierdurch nicht ersetzt, sondern durch die
beabsichtigten Bündelungseffekte im Ergebnis gestärkt.
Absatz 2 enthält den Auftrag der grundsätzlich vollumfänglichen
IT-Leistungsbeschaffung und –bereitstellung für die Berliner Verwaltung.
Zugleich wird sichergestellt, dass bestimmte Leistungen standardisiert und
einheitlich der Berliner Verwaltung zur Verfügung zu stel-
len sind. Diese werden im Rahmen sog. Landesvereinbarungen
auf der Grundlage der Regelungen der Verwaltungsvorschrift zur IT-Steuerung (VV
IT-Steuerung) definiert.
Absatz 3 regelt die Rolle der Anstalt im Verhältnis
zu den sie beauftragenden Verwaltungen des Landes Berlin und stellt klar, dass
es hierzu keines besonderen Vergabeverfahrens bedarf. Diese Klarstellung folgt
der europäischen Rechtsprechung zum Vergaberecht, in der in problematischen
Abgrenzungsfällen geprüft wurde, ob eine derartige Regelung vorhanden ist. Denn
grundsätzlich ist die Selbstversorgung der öffentlichen Hand durch eigene
Einrichtungen zulässig, wenn hierdurch kein Umgehungstatbestand für die
Anwendung des Vergaberechts geschaffen wird, was hier nicht der Fall ist. Die
Anstalt selbst ist als Nachfrager zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet.
Dies wird in Absatz 5 ausdrücklich klargestellt. Absatz 3 gibt der beauftragenden
Stelle darüber hinaus die Möglichkeit, im Einzelfall bei Bedarf fachliche Weisungen
zu erteilen. Dies kann im Einzelfall zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich sein, auch wenn die
Leistungsbeziehung grundsätzlich vertraglich definiert ist.
Absatz 4 soll den Stellen der Berliner Verwaltung
für den Bezug von Leistungen der Anstalt gewährleisten, dass die dafür
geforderten Preise „ordnungsgemäß“ sind. Die Preisverordnung verbietet sowohl
Dumping-Preise als auch Preise, die nicht marktüblich sind. Sie schreibt
Selbstkostenpreise für die Fälle vor, in denen sich mangels Markt kein Marktpreis
bilden lässt, z.B. weil bestimmte Leistungen aus rechtlichen, technischen oder
Sicherheitsgründen nur von der Anstalt bezogen werden können.
Absatz 5: Siehe Begründung zu Absatz 3.
Zu § 3:
Absatz
1: Vorstand und Verwaltungsrat sind als Organe für die Anstalt hinreichend und
erforderlich.
Absatz 2: Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates
soll zum einen überschaubar bleiben und zum anderen sollen sowohl Hauptverwaltung
als auch Bezirke angemessen vertreten sein, da die eigentlichen Leistungen der
Verwaltung gegenüber den Bürgern und Wirtschaftsbürgern überwiegend von den
Bezirksverwaltungen erbracht werden und daher die Leistungen der Anstalt für
diesen Verwaltungskreis von wesentlicher Bedeutung sind.
Absatz 3: Dieser Absatz regelt die Organisation des
Vorstandes und die Dauer der Bestellungsperiode. Da das
Verwaltungsreformgrundsätzegesetz nicht für rechtsfähige Anstalten öffentlichen
Rechts gilt, wurde im Gesetz eine dem VGG entsprechende Regelung getroffen, die
für Führungskräfte mit Leitungsverantwortung grundsätzlich nur eine Bestellung
für fünf Jahre vorsieht. Des Weiteren werden die notwendigen Festlegungen für
die Führung der Geschäfte der Anstalt getroffen.
Zu § 4:
Absatz 1 legt fest, dass die Aufgaben des Anstaltsträgers
durch den Senat von Berlin wahrgenommen werden.
Da das Land Berlin einziger Anstaltsträger der Anstalt
ist, kann auf die Einrichtung einer Trägerversammlung verzichtet werden, sofern
gewährleistet ist, dass das Land Berlin selbst alle Rechte und Pflichten
wahrnimmt, die sonst durch das Organ „Trägerversammlung“ wahrgenommen würden.
Die Schaffung einer Trägerversammlung ist im wesentlichen in solchen Fällen
zweckmäßig, in denen es mehrere Anstaltsträger gibt, so dass jeder Anstaltsträger
eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Gremium entsendet, um seine
Interessen zu wahren bzw. die Entscheidungsfindung zu erleichtern. Dies ist
hier nicht notwendig.
Auch gibt es keine rechtliche Verpflichtung zur
Einrichtung einer Trägerversammlung. Denn im Gegensatz zu juristischen Personen
des privaten Rechts gelten für juristische Personen des öffentlichen Rechts
grundsätzlich keine Einschränkungen der Wahlfreiheit im Hinblick auf die
Organstruktur. Ebenso wenig existiert eine generelle Vorschrift zur zwingenden
Errichtung einer Trägerversammlung als Organ einer Anstalt des öffentlichen
Rechts im Berliner Landesrecht, so dass ein Verzicht möglich ist.
Der die Anstalt errichtende Verwaltungsträger (=
Anstaltsträger) bestimmt zugleich die Organisation und die Aufgaben der
Anstalt, soweit sie nicht bereits durch Gesetz festgelegt sind oder der Anstalt
zur selbständigen Regelung überlassen bleiben können.
Die Aufgaben umfassen gemäß Abs. 2 insbesondere
Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten,
die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrats sowie den
Erlass und die Änderung der Satzung.
Der Senat vertritt gemäß Abs. 2 die Anstalt gegenüber
dem Verwaltungsrat.
Zu § 5:
Der Verwaltungsrat ist das Entscheidungs- und Kontrollorgan
der Anstalt. Durch seine Mitglieder werden die Interessen des Landes Berlin in
grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstaltsführung gewährleistet. Die Aufgaben
des Verwaltungsrates enthalten den üblichen Aufgabenkanon. Es werden Aufgaben
von grundsätzlicher Bedeutung benannt, die in jedem Fall dem Verwaltungsrat im
Interesse des Landes vorbehalten bleiben müssen.
Durch die Satzung der Anstalt wird sichergestellt,
dass der Verwaltungsrat über grundsätzliche Angelegenheiten der Anstalt unter
Beachtung der für den IT-Einsatz in der Berliner Verwaltung insgesamt
festgelegten Ziele und Rahmenbedingungen beschließt.
Darüber hinaus wird die
Satzung nach den Grundgedanken des Gesetzes und der VV IT-Steuerung regeln,
dass die Anstalt
- Leistungen Dritten auch und nur anbieten
kann, wenn ihr eigentlicher Auftrag, IT-Dienstleister des Landes zu sein,
hierdurch nicht beeinträchtigt wird, wobei die Leistungserbringung für
nichtöffentlichrechtliche Abnehmer in der Buchhaltung der Anstalt getrennt zu
führen ist,
- sich an einem anderen Unternehmen mit mehr
als 25 % des Grund- oder Stammkapitals nur beteiligen darf, wenn in der
Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens die sich aus
§§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ergebenden Rechte festgelegt werden
und bestimmt wird, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend
den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen sind. Entsprechende
Beteiligungen einschließlich der Gründung von Tochterunternehmen sind vom
Verwaltungsrat zu genehmigen,
- nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen
ist, soweit nicht in anderen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist,
- die VV IT-Steuerung zu beachten hat,
- Gewinnerzielung bei ihrer Tätigkeit für
öffentlichrechtliche Abnehmer nicht zum Zweck hat,
- bilanzierte Überschüsse grundsätzlich für
ihren Bestand und für die Weiterentwicklung ihrer Dienstleistungen verwenden
muss. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat.
Zu § 6:
§ 6 enthält die wesentlichen Aufgaben des Vorstands
des Anstalt. Den genaueren Handlungsrahmen gibt die Satzung vor.
Die Absätze 2 und 3 regeln den Mindestumfang der
Berichtspflichten des Vorstandes gegenüber dem Verwaltungsrat sowie das Zusammenwirken
der beiden Anstaltsorgane.
Absatz 4 enthält die notwendige Zuordnung für die
dienstrechtlichen und personalrechtlichen Aufgaben der Anstalt.
Zu §7:
Durch die Regelung wird die Rechtsaufsicht dem fachlich
zuständigen Mitglied des Senats zugeordnet.
Zu § 8:
Die Vorschrift legt die grundsätzlichen Regeln der
Wirtschaftsführung der Anstalt fest. Sie entspricht den für den Landesbetrieb
für Informationstechnik geltenden Regelungen. Sie berücksichtigen, dass die
Anstalt eine selbstständige Verwaltungseinheit ist, die sich über Leistungsentgelte
finanziert und außerhalb des Landeshaushalts geführt wird. Für sie ist die Wirtschaftsführung
nach kaufmännischen Grundsätzen unabdingbar, um eine differenzierte Erfassung
der Kosten einzelner Leistungen zu ermöglichen und die Leistungsentgelte kostendeckend
zu kalkulieren. Durch den Wirtschaftsplan wird der finanzielle Rahmen der Anstalt
vorgegeben. Er dient als Hilfsmittel zur Steuerung und Kontrolle. Die Führung
der Anstalt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten umfasst dabei auch den
umfassenden Bezug von Gütern und Dienstleistungen am Markt.
Zu § 9:
Durch diese Regelung bezüglich Abgaben-, Gebühren-
und Steuerfreiheit werden die Errichtungskosten der Anstalt auf das unbedingt Erforderliche
begrenzt.
Zu § 10:
Durch Absätze 1 bis 6 werden die Arbeitsverhältnisse
des Landesbetrieb für Informationstechnik auf die Anstalt übergeleitet.
Gleichzeitig wird geregelt, dass die für das Land Berlin geltenden tariflichen
Regelungen mindestens für einen begrenzten Zeitraum weiterhin Anwendung finden.
Die Absätze 7 und 8 sichern die Zusatzversorgung der
übergeleiteten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über den Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels
vom Land Berlin zur Anstalt hinweg. Dabei wird die Anstalt verbindlich
aufgefordert zu prüfen, ob es – unter Beachtung der sich aus dem Bundesangestelltentarifvertrag
und dem darauf fußenden Tarifvertrag zur Altersversorgung rechtlichen Rahmenbedingungen
- eine für die Anstalt als Arbeitgeber kostengünstigere Variante der
Zusatzversorgung mit gleichem Leistungsumfang gibt. Diese wäre dann anstelle
der VBL zu wählen.
Zu § 11:
Die Vorschrift regelt die Überleitung der im LIT
beschäftigten Beamten auf die Anstalt.
Die Überleitung richtet sich nach §§ 128
Abs.4, Abs.3 Beamtenrechtsrahmengesetz i.V.m. § 129
Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz, ohne dass es einer Versetzung
bedarf.
Zu § 12:
Absatz 1 gibt der Anstalt die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit
und ermöglicht ihr die Fortsetzung der Geschäfte des LIT. Ohne den Vermögensübergang
wäre die Anstalt nicht handlungsfähig. Das 2002 bilanzierte Eigenkapital des
LIT betrug rd. 76 Mio. € (Die geprüfte Bilanz für 2003 wird voraussichtlich Ende April 2004 vorliegen).
Absatz 2: durch diese Regelung tritt die Anstalt in
die Rechte und Pflichten des LIT ein. Die Anstalt kann die Verträge und
Vereinbarungen, die der LIT im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen sowohl mit
Dritten als auch mit Stellen der Berliner Verwaltung eingegangen ist, bruchlos
fortsetzen. Die Kontinuität in der Geschäftsdurchführung liegt im Interesse
aller beteiligten Partner.
Zu § 13:
Absatz 1: Die Regelung stellt sicher, dass in der
Errichtungsphase der Anstalt die Handlungsfähigkeit sichergestellt ist.
Absatz 2: Durch diese Vorschrift wird
sichergestellt, dass bis zur Konstituierung des ersten gewählten Personalrats
und der Bekanntgabe der gewählten Frauenvertreterin keine vertretungslose Zeit
entsteht.
Absatz 3: Durch die Regelung werden für den LIT
gültige personalvertretungsrechtliche Regelungen auf die Anstalt übergeleitet.
Zu § 14:
Die Änderung des Zuständigkeitskatalogs bewirkt,
dass sich die Festlegungen sowohl auf IT-Verfahren als auch auf alle
Verfahrensweisen zur Gestaltung des Einsatzes von IT in der Berliner Verwaltung
beziehen, soweit dies zwingend geboten ist. Dieses Erfordernis liegt regelmäßig
vor, wenn die verwaltungenübergreifende Wirtschaftlichlichkeit oder die
Interoperabilität der IT-Ausstattung oder von IT-Verfahren anders nicht hergestellt werden kann. Bisher
galt dies nur für IT-Verfahren unmittelbar. Die Aufhebung der bisherigen Einschränkung
ist für eine ganzheitliche Steuerung des IT-Einsatzes unabdingbar. Aufgrund des
mittlerweile hochgradig vernetzten und entsprechend integrierten IT-Einsatzes
ist eine sehr weitgehende Einheitlichkeit der gesamten IT-Austattung sowohl
unter Aspekten von Wirtschaftlichkeit und Arbeitsabläufen, aber auch unter dem
Gesichtspunkt der Beherrschbarkeit komplexer Systeme unabdingbar.
Zu § 15:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
B.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Gesetzes
ist Artikel 59 Abs.2 der Verfassung von Berlin.
C.
Auswirkungen auf Zusammenarbeit und Zusammenführung der Länder Berlin und Brandenburg
Der Gesetzentwurf wurde mit dem Ministerium des
Innern des Landes Brandenburg erörtert. Die vorgesehene Errichtung der Anstalt
begünstigt den beabsichtigten Ausbau der Zusammenarbeit der Länder Berlin und
Brandenburg auf dem Gebiet der Informationstechnik. Die Möglichkeiten einer
Kooperation werden nach gemeinsamer Einschätzung erleichtert.
D. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die
Finanzplanung
Unmittelbar ergeben sich aus dem Gesetz keine
Auswirkungen. Mittelfristig ergeben sich derzeit noch nicht bezifferbare
Entlastungen für den Landeshaushalt:
Die mit der Errichtung der Anstalt verbundenen
Kosten werden vom LIT getragen. Durch die vorgesehenen Regelungen werden
Synergie- bzw. Bündelungseffekte erwartet, die Kostensenkungen und
Effizienzsteigerungen für die gesamte Berliner Verwaltung ermöglichen.
Für die Berliner Verwaltung selbst entsteht kein
zusätzlicher Aufwand durch die Errichtung der Anstalt, da gleichzeitig der
Landesbetrieb aufgelöst wird.
Berlin, den 17. August 2004
Der
Senat von Berlin
Klaus W o w e r e i t Dr. K ö r t i n g
Regierender Bürgermeister Senator
für Inneres
Anlage
I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte
ZustKat AZG geltende
Fassung |
ZustKat AZG geänderte
Fassung
|
Nr. 1 ........ (4)
Festlegungen der Informations- und Kommunikationstechnik, soweit
einheitliche Verfahren zwingend notwendig sind. (5).... |
Nr. 1 ......... (4)Festlegungen zur
Informations- und Kommunikationstechnik, soweit diese zwingend notwendig
sind. (5).... |
II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
Übersicht:
1.
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom
21. November 1953
2.
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
(Haus-haltsgrundsätzegesetz –HGrG) – Auszug –
3.
Landeshaushaltsordnung (LHO) – Auszug –
4.
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS)
– Auszug –
5.
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern
(Beamtenversor-gungsgesetz –BeamtVG) – Auszug –
1.
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom
21. November 1953
(BAnz. Nr. 244)
(BGBl. III 722-2-1) zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13.6.1989
(I S.1094):
Um marktwirtschaftliche
Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens verstärkt
durchzusetzen, wird auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948
(WiGBl. S. 27)/3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14)/21. Januar 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 7)8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 274)/ 25. September 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 681)/23. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 824) und 29. März 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 223) in der sich aus § 37 des Ge-setzes über die Investitionshilfe
der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7)
ergebenden Fassung verordnet:
Öffentliche Aufträge unterliegen den allgemeinen und
besonderen Preisvorschriften.
1.
Preise
nach den §§ 3 und 4 nicht festgestellt werden können oder
2.
eine
Mangellage vorliegt oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist
und hierdurch die Preisbildung nach § 4 nicht nur unerheblich beeinflusst wird.
1.
der
Bundesminister für Wirtschaft, wenn die Mangellage oder die Wettbewerbsbeschränkung
die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflusst oder beeinflussen kann,
2.
die
für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Preisbildungsstelle in allen übrigen
Fällen.
1.
Selbstkostenfestpreise
oder Selbstkostenrichtpreise gemäß § 6,
2.
Selbstkostenerstattungspreise
gemäß § 7.
(1)
Selbstkostenerstattungspreise
dürfen nur vereinbart werden, wenn eine andere Preisermittlung nicht möglich
ist. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten kann ganz oder teilweise durch Vereinbarung
begrenzt werden.
(2)
Soweit
es die Verhältnisse des Auftrages ermöglichen, soll in Vereinbarungen über
Selbstkostenerstattungspreise vorgesehen werden, dass für einzelne
Kalkulationsbereiche feste Sätze gelten.
Werden Selbstkostenpreise
(§§ 5 bis 7) vereinbart, so sind die als Anlage beigefügten Leitsätze für die
Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden.
(1)
Der
Auftragnehmer hat den für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen
Behörden das Zustandekommen des Preises auf Verlangen nachzuweisen. Aus den
Unterlagen muss ersichtlich sein, dass der Preis nach den Vorschriften dieser
Verordnung zulässig ist. Diese Unterlagen sind, soweit nicht andere
Vorschriften eine längere Frist vorsehen, mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
(2)
Die
für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden sind berechtigt,
zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind. Der Auftragnehmer
und die für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen sind
verpflichtet, die zu diesem Zwecke erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)
Die
für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden können die
Unterlagen einsehen, Abschriften oder Auszüge aus diesen Unterlagen anfertigen
lassen und die Betriebe besichtigen.
(1)
Der
öffentliche Auftraggeber ist, sofern der Bundesminister für Wirtschaft ihn hierzu
allgemein oder im Einzelfall ermächtigt hat, berechtigt, im Benehmen mit der
für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde festzustellen,
dass ein Selbstkostenpreis den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. § 9
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. Die Feststellung ist bei einem
Selbstkostenfestpreis nur in der Zeit von der Angebotsabgabe bis zum Abschluss
der Vereinbarung zulässig. Das gleiche gilt bei einem Selbstkostenrichtpreis
oder Selbstkostenerstattungspreis hinsichtlich vereinbarter fester Sätze für
einen Kalkulationsbereich.
(2)
Die
Beanspruchung des Auftragnehmers durch Feststellungen gemäß Absatz 1 hat sich
in angemessenem Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Leistung für den
Auftraggeber und den Auftragnehmer zu halten.
(3)
Der
Auftragnehmer kann bei der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen
Behörde ihre Beteiligung an der Feststellung der Selbstkostenpreise beantragen.
(4)
Bestehen
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über das Ergebnis der
Feststellung Meinungsverschiedenheiten, so sollen Auftraggeber und
Auftragnehmer zunächst eine gütliche Einigung über den Selbstkostenpreis
anstreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt auf Antrag eines
Beteiligten die für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Preisbildungsstelle
den Selbstkostenpreis fest.
Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des Gesetzes
zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26.
Juli 1949 (WiGBl. S. 193) in der Fassung des Gesetzes vom 25. März 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 188/)/17. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 805)
geahndet.
(1)
Diese
Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.
(2)
Für
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen, vom Auftragnehmer
noch nicht oder noch nicht voll erfüllten Verträge gilt folgendes:
1.
Vereinbarungen,
nach denen Marktpreise oder Selbstkostenfestpreise zu zahlen sind, bleiben unberührt;
2.
Selbstkostenrichtpreise
sind nach den Vorschriften dieser Verordnung umzuwandeln;
3.
Selbstkostenerstattungspreise
sind nach den Vorschriften dieser Verordnung für diejenigen Leistungen, Teilleistungen
und Teile von Leistungen zu ermitteln, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
erbracht werden.
(3)
Nachstehende
Vorschriften treten außer Kraft, soweit sie nicht nach den in Absatz 4
genannten Vorschriften weiter anzuwenden sind:
1.
die
Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPÖ vom 11. August 1943
(Reichsgesetzbl. I S. 482);
2.
die
Verordnung über die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Leistungen
für öffentliche Auftraggeber vom 15. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1623)
in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Februar 1942 (Reichsgesetzbl. I
S. 89) und deren Anlage, die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund der
Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber (LSÖ) vom 15. November
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1624)/vom 12. Februar 1942 (Reichsgesetzbl. I S.
89).
(4)
Nachstehende
Bestimmungen sind vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an nur noch auf
Bauleistungen im Sinne der Baupreisverordnung vom 11. Mai 1951 anzuwenden:[2]
1.
die
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Preisermittlung auf Grund
der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber und zur Verordnung
über die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Bauleistungen für öffentliche
Auftraggeber vom 11. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 140) mit deren Anlage, den
Leitsätzen für die Preisermittlung nach den LSÖ und LSBÖ bei mittelbaren
Leistungen für öffentliche Auftraggeber vom 11. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S.
140),
2.
Bekanntmachung
von Richtsätzen für die Bemessung des kalkulatorischen Gewinnes nach den LSÖ
und LSBÖ (1. Bekanntmachung LSÖ, LSBÖ) vom 12. Februar 1942 (RA Nr. 51),
3.
§
6 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform
vom 25. Juni 1948 (WiGBl. S. 61).
2.
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
(Haus-haltsgrundsätzegesetz –HGrG) vom 19.August 1969 (BGBl. I S.1273)
(BGBl. III 63-14), zuletzt geändert durch
Solidarpaktfortführungsgesetz vom 20.Dezember 2001 (BGBl. I S.3955, 3961, geä. 2002 I S.2166):
Auszug:
§ 53 Rechte
gegenüber privatrechtlichen Unternehmen
(1) Gehört einer
Gebietskörperschaft die Mehrheit der anteile eines Unternehmens in einer
Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der
Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit
der Anteile zu, so kann sie verlangen, dass das Unternehmen
1. im Rahmen der
Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen lässt;
2. die
Abschlussprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen
a) die Entwicklung
der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,
b) verlustbringende
Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen
für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
c) die Ursachen
eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbe-trages;
3. ihr den
Prüfungsbericht der Abschlussprüfer und, wenn das Unternehmen einen
Konzern-abschluss aufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht der
Konzernabschlussprüfer unver-züglich nach Eingang übersendet.
(2) Für die
Anwendung des Absatzes 1 rechnen als Anteile der Gebietskörperschaft auch
An-teile, die einem Sondervermögen der Gebietskörperschaft gehören. Als Anteile
der Gebiets-körperschaft gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen
die Rechte aus Ab-satz 1 der Gebietskörperschaft zustehen.
3.
Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 5.Oktober 1978 (GVBl. S.1961) in der
Fassung vom 20.November 1995 (GVBl. S.805) zuletzt geändert durch Gesetz zur
Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 22.Juli
1999 (GVBl. S.422):
Auszug:
§ 68
Zuständigkeitsregelungen
(1)
Die
Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die Senatsverwaltung
für Finanzen oder das Bezirksamt aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer
nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes werden die Rechte
Berlins im Einvernehmen mit dem Rechnungshof ausgeübt.
(2)
Auf die Ausübung der Rechte nach § 53 Abs. 1
des Haushaltsgrundsätzegesetzes darf nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof
verzichtet werden.
4.
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) vom 19. September 2002 (Bundesanzeiger (BAnz.) Nr. 1 vom
3. Januar 2003) in der Fassung der 3. Satzungsänderung vom 26. Juni 2003
Auszug:
§ 19 - Beteiligte
(1)
Beteiligte
sind die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitgeber, wenn sie eine Beteiligungsvereinbarung
mit der Anstalt abgeschlossen haben
(§ 20).
(2)
Beteiligte
können sein
a) die
Bundesrepublik Deutschland,
b) die Länder
oder Mitglieder einer Landesgruppe, die Mitglied der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder ist,
c) Gemeinden,
Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines Mitgliedverbandes der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
d) sonstige
juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Verbände, wenn sie das
für einen Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c geltende Tarifrecht oder
ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden,
e) sonstige
juristische Personen des Privatrechts und sonstige Arbeitgeber, wenn sie das
für einen Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c geltende Tarifrecht oder
ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden,
f) die
Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Parlamente der Bundesländer und der kommunalen
Vertretungskörperschaften, wenn sie das für einen Beteiligten im Sinne der
Buchstaben a bis c geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen
Inhalts anwenden.
Die Beteiligung
eines Arbeitgebers nach Satz 1 Buchst. e ist nur nach Maßgabe von
Ausführungsbestimmungen möglich.
(3) Ein Tarifrecht
wesentlich gleichen Inhalts im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchst. d bis f
liegt vor, wenn die Arbeitsbedingungen im Wesentlichen entsprechend geregelt
sind wie bei Beteiligten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchst. a bis c.
5.
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern
(Beamtenversor-gungsgesetz –BeamtVG) idF vom 16.3.1999 (BGBl. I 1999 S.322),
zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 10.9.2003 (BGBl I S. 1798)
Auszug:
§ 107b Verteilung
der Versorgungslasten
(1) Wird ein
Beamter oder Richter eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn
übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so tragen
der auf-nehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des
Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis
5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und
dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung
der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleis-tung zur Verfügung stand;
dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim auf-nehmenden
Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
(2)
Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind regelmäßig wiederkehrende
Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt
des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass
oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt
verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden dienstherrn so, wie
wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten
Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im
Hochschulbereich und für die Wahrnehmung höherwertiger Funktion.
(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter
vom aufnehmenden Dienstherrn in den einst-weiligen Ruhestand versetzt, beginnt
die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der
Antragsaltersgrenze (§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) des Beamten
oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.
(4) Die
Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim begebenen Dienstherrn
abge-leisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden
Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei
bleiben Ausbildungszeiten (z.B. Studium, Vor-bereitungsdienst)
unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr
die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt und zugesichert hat, stehen den bei ihm
abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3
wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten
des aufnehmenden dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder
Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmen-den Dienstherrn abgeordnet war,
gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.
(5) Der aufnehmende
Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den
abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten
Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine
Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den
ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.
III. Verwaltungsvorschriften
für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV IT-Steuerung)
vom …………… (noch nicht veröffentlicht)
Der Senat von Berlin
An
die Senatsverwaltungen (einschließlich
Senatskanzlei)
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrichtlich
an die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Beauftragten für Datenschutz und
Akteneinsicht
das Krankenhaus des Maßregelvollzuges
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen
Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
Verwaltungsvorschriften
für die Steuerung des
IT-Einsatzes
in der Berliner Verwaltung
(VV IT-Steuerung)
vom
..........................
Aufgrund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
(1)
Die Steuerung
des IT-Einsatzes soll den wirtschaftlichen, sicheren und anforderungsgerechten
Einsatz von Informationstechnik in der Berliner Verwaltung gewährleisten.
(2)
Planung, Entwicklung, Beschaffung, Betrieb und Nutzung von Informationstechnik
(„IT-Maßnahmen“) richten sich nach verwaltungsweit einheitlichen Grundsätzen
(3)
IT-Maßnahmen
betreffen IT-Infrastruktur und IT-Verfahren. IT-Infrastruktur stellt produkt-
und fachaufgabenübergreifend nutzbare IT-Komponenten zur Verfügung.
IT-Verfahren stellen produkt- und fachbezogene IT-Komponenten zur Verfügung.
IT-Verfahren nutzen die IT-Infrastruktur über einheitliche Schnittstellen.
(4)
Die zentrale Steuerung von IT-Maßnahmen
(zentrale IT-Steuerung) erstreckt sich insbesondere auf:
-
die
fachliche und technologische Ausrichtung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung
(Landes-IT-Konzept, IT-Infrastrukturgrundsätze),
-
einheitliche
Verfahrensweisen und Standards für die Planung, Realisierung und Fortschreibung
von IT-Maßnahmen (IT-Planungsgrundsätze),
-
den
sicheren IT-Einsatz (IT-Sicherheitsgrundsätze),
-
Planungs-,
Steuerungs- und Kontrollmechanismen für den effizienten und wirtschaftlichen
IT-Einsatz (IT-Controlling-Grundsätze),
-
einheitliche
Verfahrensweisen und Standards für die Beschaffung von IT-Produkten und
IT-Dienstleistungen (IT-Beschaffungsgrundsätze),
-
Landesvereinbarungen
mit IT-Dienstleistern,
-
Unterstützung
besonders innovativer IT-Maßnahmen, die zum Ziel haben, Arbeitsprozesse innerhalb
der Verwaltung und die Interaktion und Kommunikation mit Bürgern und Wirtschaft
nachhaltig zu verbessern (E-Government).
(5)
Zur Vereinheitlichung der dezentralen
Aufgabenwahrnehmung werden organisatorische Mindestregelungen zur
Vereinheitlichung von Arbeitsweisen erlassen.
(1)
Die
Erarbeitung, Festsetzung und Fortschreibung der Grundsätze für IT-Massnahmen
obliegen der Senatsverwaltung für Inneres . Sie sorgt für die Einhaltung der
Grundsätze. Abweichungen bedürfen ihrer Zustimmung. Die Festsetzung von
Grundsätzen erfolgt nach Maßgabe der Beratungen im Landesausschuss für den
IT-Einsatz (LIA). Diese Aufgaben werden insbesondere von der Staatssekretärin
oder dem Staatssekretär (IT-Staatssekretär/in) wahrgenommen. Sie oder er
bedient sich dabei des IT-Kompetenzzentrums der Senatsverwaltung für Inneres.
(2)
Das
IT-Kompetenzzentrum organisiert die notwendige Zusammenarbeit und kann hierzu
IT-Gremien einrichten.
(1)
Der
Landesausschuss für den IT-Einsatz Berlin (LIA) ist das zentrale Beratungsgremium
für IT-Maßnahmen in der Berliner Verwaltung. Er berät über Maßnahmen von
grundsätzlicher Bedeutung und gibt Empfehlungen ab.
(2)
Mitglieder
des LIA sind die IT-Staatssekretärin oder der IT-Staatssekretär, drei
Staatssektärinnen oder Staatssekretäre auf Vorschlag der Staatssekretärskonferenz,
drei vom Rat der Bürgermeister benannte Bezirksamtsmitglieder und ggf.
kooptierte Mitglieder auf Entscheidung des LIA. Den Vorsitz des LIA führt die
IT-Staatssekretärin oder der IT-Staatssekretär. Die Mitglieder entsenden bei
Verhinderung einen Sitzungsvertreter.
(3)
Zur
fachlichen Vorabstimmung wird vom IT-Kompetenzzentrum ein
IT-Koordnierungsgremium (ITK) einberufen.
4.1
Dezentrale Verantwortung
(1)
Jede Senatsverwaltung und
jede Bezirksverwaltung ist für die Umsetzung der Ziele und die Durchführung von
IT-Maßnahmen in ihrem Geschäftsbereich zuständig.
(2)
Sie verantwortet für ihren
IT-Einsatz nach Maßgabe der landesweiten IT-Grundsätze insbesondere die
-
Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit des IT-Einsatzes als Mittel ihrer Aufgabenerfüllung,
-
fachliche und technologische
Planung,
-
Gewährleistung der
IT-Sicherheit,
-
Planungs-, Steuerungs- und
Kontrollmechanismen des behördlichen IT-Controllings,
-
die Bereitstellung der für
die zentrale Steuerung erforderlichen Unterlagen,
-
Bereitstellung der notwendigen
IT-Infrastruktur.
4.2 Rollenmodell
Zur Verwirklichung der dezentralen Verantwortlichlichkeit
für den IT-Einsatz werden folgende Rollenunterscheidungen getroffen:
- IT-Management
- Produktverantwortlicher
- IT-Verfahrensverantwortlicher und
- IT-Infrastrukturverantwortlicher.
Die Rollenträger sind zu benennen.
4.3
IT-Management
(1)
Das IT-Management sorgt für
die Planung, Steuerung und Kontrolle von IT-Maßnahmen. Es unterstützt und berät
andere Funktionsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2)
Es berichtet dem
IT-Kompetenzzentrum im Rahmen eines definierten Berichtswesens zu den für die
zentrale IT-Steuerung relevanten Aspekten des behördlichen IT-Einsatzes
4.4
Produktverantwortung
Die Produktverantwortlichen stellen Dienstkräften der
Behörden die zur Erstellung ihrer Produkte erforderliche Informationstechnik
bereit. Die Produktverantwortung liegt bei der Behörde, die für die Herstellung
des Produkts verantwortlich ist.
4.5
Verfahrensverantwortung
(1)
IT-Verfahrensverantwortliche
planen Verfahren und führen diese durch. Die Verfahrensverantwortung erstreckt
sich auch auf die erforderlichen Schulungsmaßnahmen.
(2)
Im Rahmen der Planung von
Verfahren sind vorrangig der Einsatz von Standardverfahren und bereits in
Betrieb befindlichen Verfahren anderer Behörden des Landes Berlin oder anderer
Verwaltungen des Bundes, der Länder oder des kommunalen Bereichs zu prüfen.
Solche Verfahren sind in die Planung zu übernehmen, wenn dies wirtschaftlicher
und zweckmäßiger ist als eine eigene Neuentwicklung.
(3)
Sie berichten dem
IT-Kompetenzzentrum im Rahmen eines definierten Berichtswesens zu den für die
zentrale IT-Steuerung relevanten Aspekten der Verfahrensplanung.
4.6 Verantwortung für den Betrieb der IT-Infrastruktur
(1) Das Gebäudemanagement stellt die baulichen, gebäudebezogenen
Komponenten der IT-Infrastruktur zur Verfügung (passive Komponenten). Hierzu
zählen auch Klimatechnik und Energieversorgung.
(2) Im Übrigen werden die Dienste von IT-Infrastrukturanbietern in
Anspruch genommen.
4.7 Beziehung
der Funktionsträger
Die Beziehung zwischen den Funktionsträgern einer oder
mehrerer Behörden bestimmen sich nach folgenden Regeln:
-
Produktverantwortliche
gestalten ihre Beziehung zu den IT-Verfahrensverantwortlichen im Rahmen
einer Ziel- bzw. Servicevereinbarung. Gibt es mehrere Produktverantwortliche,
die ein Verfahren gemeinsam nutzen, so ist die Vereinbarung gemeinsam zu
schließen.
-
Die Beziehung zu IT-Infrastrukturanbietern
ist im Rahmen einer Bereitstellungsvereinbarung zu gestalten. Je nach
Zweckmäßigkeit kann diese durch die Produkt- oder IT-Verfahrensverantwortlichen
geschlossen werden.
(1)
Das
IT-Kompetenzzentrum schließt in Abstimmung mit den Verwaltungen Landesvereinbarungen
mit dem IT-Dienstleistungszentrum Berlin zur Bereitstellung von IT-Leistungen
ab. Landesvereinbarungen regeln Art, Umfang, Qualitätsanforderungen und
Finanzierung von IT-Leistungen. Die Verwaltungen haben sich grundsätzlich
der IT-Leistungen zu bedienen, die auf Basis von Landesvereinbarungen
angeboten werden.
(2)
Das
IT-Kompetenzzentrum kann auch mit anderen IT-Dienstleistern Landesvereinbarungen
im Sinne von Absatz 1 abschließen.
(3)
Aus
Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit oder der für das Funktionieren der
Verwaltung erforderlichen Kommunikationsfähigkeit kann für bestimmte in
Landesvereinbarungen geregelte IT-Leistungen eine Abnahmeverpflichtung
festgelegt werden. Die Abnahmeverpflichtung wird von der Senatsverwaltung für
Inneres nach Maßgabe der Empfehlungen im LIA festgesetzt. Dabei sind
-
die
Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verpflichtung zu begründen,
-
Maßnahmen
zur Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle darzulegen,
-
Übergangs-,
Beendigungs- sowie Ausnahmeregelungen zu bestimmen.
6.1 IT-Organisationsrichtlinie
Die Richtlinie für die Organisation des IT-Einsatzes
in der Berliner Verwaltung vom 19. Dezember 2000 tritt spätestens am 19.
Dezember 2005 ausser Kraft.
Bis dahin erfolgt nach den Vorgaben der Nr. 1, Absatz
5, der Nr. 2, Absatz 1 und der Nr. 3 dieser Verwaltungsvorschriften die
Erarbeitung, Festsetzung und Fortschreibung der Grundsätze für IT-Massnahmen.
6.2 Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1.Oktober 2004 in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.
Begründung zur VV
IT-Steuerung
A.
Allgemeines
Auf der Grundlage der
Empfehlungen der Expertenkommission Staatsaufgabenkritik hat der Senat eine
Reihe von Maßnahmen für den Bereich Informationstechnik beschlossen, die zum
Ziel haben, Effizienz und Effektivität des IT-Einsatzes zu steigern. Die
Steuerungsaufgaben sollen durch ein „IT-Kompetenzzentrum“ wahrgenommen werden.
Die Umsetzung dieser Beschlüsse des Senats erfolgt
durch ein IT-Regelwerk.
Dessen Bestandteile sind:
-
das
Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum
Berlin, in die der bisherige § 26 LHO-Betrieb Landesbetrieb für Informationstechnik
LIT aufgeht;
-
in
diesem Gesetz eine Anpassung des Zuständigkeitskatalogs des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes,
womit die bisher bestehende Regelungskompetenz des Senats auf dem Gebiet der
IT in der Verwaltung auf die Festlegung zwingend notwendiger Vorgaben für den
IT-Einsatz generell erweitert wird;
sowie
- die Verwaltungsvorschriften
für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV
IT-Steuerung), die die vorgenannte Regelung des AZG konkretisieren.
Mit den
hier vorgelegten Verwaltungsvorschriften werden die notwendigen Regelungen für
einheitliche Rahmenbedingungen für den Einsatz der IT in der Berliner
Verwaltung getroffen. Sie gründen auf der Geschäftsverteilung des Senats (GV
Senat) vom 24.5.2002, die der Senatsverwaltung für Inneres auf dem Gebiet der
Informations- und Kommunikationstechnik unter anderem zentrale
Steuerungskompetenzen für die ressortübergreifende Planung und Steuerung des
IT-Einsatzes zuschreibt.
Die Verwaltungsvorschriften
legen für die Planung, Beschaffung, Entwicklung und den Betrieb von
Informationstechnik in der Berliner Verwaltung eine umfassende und zielorientierte
Steuerung fest. Es werden dabei nachfolgende Ziele verfolgt:
o
die
Steigerung der Effizienz, Effektivität und Qualität des Verwaltungshandelns,
o
die
Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
o
der
Ausbau von Kommunikation und Interaktion zwischen Verwaltung, Bürgern und Wirtschaft
durch die Nutzung der Informationstechnik;
o
die
Stärkung des Standorts Berlin durch eine umfassende und innovative Nutzung der
Informationstechnik in der Verwaltung.
Ein über den Rahmen dieser
Verwaltungsvorschrift hinausgehendes Finanzierungskonzept zum mittel- und
langfristigen Erhalt und Ausbau der IT-Infrastruktur ist zu entwickeln. Entsprechendes
gilt für IT-Verfahren.
Um die Verbindlichkeit der
Vorgaben für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung für die
angesprochenen Behörden sicherzustellen, sind diese gemäß § 76 GGO II als Verwaltungsvorschriften
zu erlassen.
B.
Grundsätze
der IT-Steuerung
Die Verwaltungsvorschriften
beschreiben die für eine Steuerung des IT-Einsatzes relevanten zentralen und
dezentralen Aufgaben, Rollen und Instrumente und deren Zusammenspiel.
Der IT-Einsatz in der
Berliner Verwaltung richtet sich nach verwaltungsweit einheitlichen Grundsätzen.
Diese Grundsätze werden von der Senatsverwaltung für Inneres erarbeitet und
nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesausschuss für den IT-Einsatz (LIA) von
der IT-Staatssekretärin oder vom IT-Staatssekretär festgesetzt. Die Grundsätze
enthalten neben den fachlichen Aspekten auch Aussagen zum Geltungsbereich bzw.
zu Ausnahmeregelungen.
Über diese
Ausnahmeregelungen hinausgehende Abweichungen von den Grundsätzen bedürfen der
Zustimmung der IT-Staatssekretärin oder des IT-Staatssekretärs.
Die Elemente der zentralen
IT-Steuerung sind nachstehend erläutert. Ihre Ausgestaltung erfolgt
entsprechend den jeweiligen Erfordernissen durch Festsetzungen der Senatsverwaltung
für Inneres, durch Landesvereinbarungen oder durch spezielle Verwaltungsvorschriften:
a)
Die fachliche und
technologische Ausrichtung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung wird in
einem Landes-IT-Konzept beschrieben. IT-Maßnahmen der Berliner Verwaltung
müssen diesem Konzept entsprechen.
Der jährliche Berliner
IT-Gesamtbericht wird dem LIA vorgelegt.
Grundsätze und Standards für
die Planung, den Betrieb und die Nutzung von IT-Infrastruktur sind in
IT-Infrastrukturgrundsätzen sowie durch einen IT-Warenkorb festzulegen. Diese
Instrumente gewährleistet die Vereinheitlichung der von der Verwaltung genutzten
IT-Infrastruktur und IT-Verfahren. Sie werden regelmäßig fortgeschrieben. Die
Infrastrukturgrundsätze präzisieren den in der VV IT-Steuerung enthaltenen
Infrastrukturbegriff in der erforderlichen Weise.
b)
Einheitliche
Verfahrensweisen für Planung und Realisierung von IT-Maßnahmen werden in den
IT-Planungsgrundsätzen festgelegt. Die Behörden können nur dann von diesen
Grundsätzen und Standards abweichen, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich
oder zweckmäßig ist oder wenn besondere Vorbehalte der inneren Sicherheit oder
des Geheimschutzes ihrer Anwendung entgegenstehen.
c)
IT-Sicherheitsgrundsätze
legen die aus verfahrens-, standort- und behördenübergreifender Sicht erforderlichen
Rahmenbedingungen für den sicheren IT-Einsatz fest. Sie sind in einer IT-Sicherheitsrichtlinie
festgeschrieben. Die Umsetzung wird auf Basis eines jährlichen
IT-Sicherheitsberichtes gesteuert und kontrolliert.
d)
Steuerungs- und Kontrollmechanismen
für den effizienten IT-Einsatz sind in den IT-Controllinggrundsätzen zu beschreiben.
Das dem IT-Controlling zugrunde liegende Konzept sowie die auf seiner Grundlage
ermittelten Prüfergebnisse und die daraus resultierenden Folgerungen werden in
einem jährlichen IT-Controllingbericht dargestellt.
e)
Die Beschaffung von
IT-Produkten und IT-Dienstleistungen erfordert ein einheitliches Vorgehen, das
in IT-Beschaffungsgrundsätzen festzulegen ist.
f)
Landesvereinbarungen sind
ein Instrument, um die Beziehungen zwischen Behörden und IT-Dienstleistern zu
steuern und die Qualitätsicherung bzgl. der Leistungsanforderung und
-erbringung zu unterstützen.
g)
Die Unterstützung besonders
innovativer IT-Maßnahmen erfolgt auf der Grundlage des Masterplans E-Government.
Diese haben zum Ziel, Arbeitsprozesse innerhalb der Verwaltung und die
Interaktion und Kommunikation mit Bürgern und Wirtschaft nachhaltig zu
verbessern. Auf der Grundlage des Masterplans werden Einführung und Ausbau des
E-Governments landesweit koordiniert und gesteuert. Der Masterplan wird ergänzt
um eine konkrete Umsetzungsplanung für einzelne Projekte. Es wird ein
jährlicher E-Government-Bericht erstellt.
h)
Zur Vereinheitlichung der
dezentralen Aufgabenwahrnehmung besteht bei den Behörden über die VV
IT-Steuerunghinaus Bedarf an einem Mindestmaß an organisatorischen Regelungen
zur Vereinheitlichung von Arbeitsweisen, für die von der Senatsverwaltung für Inneres
entsprechende Organisationsgrundsätze zur Verfügung zu stellen sind.
C. Zentrale Steuerungsaufgaben
Die zentralen
Steuerungsaufgaben der Senatsverwaltung für Inneres werden vom
IT-Staatssekretär oder von der IT-Staatssekretärin und dem zugeordneten
IT-Kompetenzzentrum wahrgenommen. Wesentliche Aufgaben betreffen die
D. Landesausschuss für den
IT-Einsatz
Der Landesausschuss für den
IT-Einsatz (LIA) unter dem Vorsitz des Staatssekretärs oder der Staatssekretärin
der Senatsverwaltung für Inneres („IT-Staatssekretär/in“) ist auf (verwaltungs-)politischer
Ebene das zentrale Beratungsgremium für Maßnahmen mit grundsätzlicher
Bedeutung für den IT-Einsatz in der Berliner Verwaltung. Hierzu zählen insbesondere
die Festsetzung und Fortschreibung der Grundsätze für IT-Maßnahmen sowie die
Festlegung von Abnahmeverpflichtungen.
Die Zusammensetzung des LIA
berücksichtigt Hauptverwaltung und die Bezirksverwaltungen paritätisch. Der
LIA kann zu seinen Beratungen externen Sachverstand hinzuziehen. Hierdurch soll
erreicht werden, dass in die Beratung des Gremiums auch unabhängige IT-Fachkompetenz
einfließen kann.
Im IT-Koordinierungsgremium
(ITK) sind die Hauptverwaltung und die Bezirksverwaltungen vertreten. Die
Vertretung erfolgt in der Regel durch das IT-Management. Dem ITK obliegt die
fachliche Vorabstimmung der vom LIA zu beratenden Maßnahmen.
E. Dezentrale Verantwortung
Die Verantwortung für den
Einsatz von IT verbleibt auch bei einer verstärkten zentralen Steuerung bei den
jeweiligen Behörden. Für das Zusammenspiel von zentral wahrzunehmender
Steuerung und dezentral wahrzunehmenden Aufgaben erfolgt in den Verwaltungsvorschriften
die Beschreibung der dezentral wahrzunehmenden Aufgaben. Hierbei wird an die im
Rollenmodell der IT-Organisationsrichtlinie bewährten Rollen angeknüpft.
Eine weitergehende
Ausgestaltung und evtl. erforderliche Detaillierung der dezentralen Rollen und
Aufgaben erfolgt in zu erarbeitenden IT-Organisationsgrundsätzen. Die
Bereitsstellung der Informationstechnik seitens der Produktverantwortlichen
erstreckt sich insbesondere auf die Bereitsstellung der Fachverfahren und der
zentralen verfahrensbezogenen Komponenten.
F. Zentrale Erbringung von
IT-Dienstleistungen
Dem
IT-Dienstleistungszentrum Berlin wird im Gesetz über die Anstalt öffentlichen
Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin die Aufgabe zugewiesen,
IT-Dienstleistungen zentral zu erbringen. Es unterstützt die Verwaltung beim
Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (IT) als zentraler
IT-Dienstleister des Landes Berlin und stellt dabei den Behörden des Landes
ein umfassendes Angebot an Informationstechnik, -Anwendungen und –Dienstleistungen
zur Verfügung, insbesondere bietet es die durch Landesvereinbarungen definierten
IT-Leistungen an.
G. Landesvereinbarungen
Zur Gewährleistung eines
effizienten, wirtschaftlichen und sicheren IT-Einsatzes ist es erforderlich, bestimmte
IT-Leistungen von dem zentralen IT-Dienstleister - dem IT-Dienstleistungszentrum
Berlin – als auch von anderen IT-Dienstleistern zentral erbringen zu lassen.
In erster Linie kommen die Leistungen des IT-Dienstleistungszentrums Berlin in
Betracht, für bestimmte Dienstleistungen auch andere IT-Dienstleister (Bsp:
„berlin.de“).
Zur Steuerung o.g.
IT-Dienstleistungen schließt das IT-Kompetenzzentrum in Abstimmung mit den
Verwaltungen mit dem zentralen IT-Dienstleister, gegebenenfalls mit anderen
IT-Dienstleistern, Landesvereinbarungen ab. Dem IT-Kompetenzzentrum obliegt die
Qualitätssicherung dieser Landesvereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf
·
die
Gestaltung von Standardverträgen
·
die
Wirtschaftlichkeit und Transparenz der Leistungsangebote und -erbringung.
Die IT-Dienstleister stellen
dem IT-Kompetenzzentrum die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Hierzu können z. B. Informationen über Vertragsabschlüsse und Kündigungen und
geplante Änderungen des Leistungsangebotes zählen.
Die Behörden sind
verpflichtet, sich vorrangig der zentralen IT-Leistungen zu bedienen und sich
vor der Vergabe an Dritte Angebote des zentralen IT-Dienstleisters einzuholen.
Sie informieren das IT-Kompetenzzentrum über Probleme bezügl. Qualität und Wirtschaftlichkeit
der zentralen IT-Leistungen und über den Bedarf der Anpassung des Leistungsangebotes.
Für verschiedene
IT-Dienstleistungen kann die Senatsverwaltung für Inneres nach Maßgabe der Empfehlungen
im LIA aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, sicherheit oder der für das
Funktionieren der Verwaltung erforderlichen Kommunikationsfähigkeit eine alle
Behörden bindende Abnahmeverpflichtung festlegen.. Für Dienstleistungen mit
Abnahmeverpflichtungen sind geeignete Finanzierungsmodelle bereitzustellen.
Landesvereinbarungen mit Abnahmeverpflichtung können z.B. das Telefonnetz des
Landes Berlin, das Hochsicherheitsrechenzentrum, das Landesnetz oder das
Stadtinformationssystem berlin.de umfassen.
Der IT-Staatssekretär oder
die IT-Staatssekretärin berichtet im LIA regelmäßig über die Erfüllung von Landesvereinbarungen mit
Abnahmeverpflichtung.
H.
Die auf der Grundlage dieser
Verwaltungsvorschriften zu erarbeitenden und ggf. fortzuschreibenden Grundsätze
für IT-Maßnahmen sind bis spätestens 19. Dezember 2005 festzusetzen, da zu
diesem Zeitpunkt die Richtlinie für die Organisation des IT-Einsatzes in der
Berliner Verwaltung außer Kraft tritt.
Ausschuss-Kennung
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