Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin

 

 

 

 

A. Problem

 

Ausgehend von den Empfehlungen der Expertenkommission Staatsaufgabenkritik hat der Senat eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die den LIT als den derzeit zentralen IT-Dienstleister betreffen. Der LIT ist in seiner derzeitigen Rechtsform im Hinblick auf seine Aufgabenwahrnehmung nicht hinreichend entwicklungsfähig. Darüber hinaus sollen die Maßnahmen auch eine verstärkte landesweite Steuerung des IT-Einsatzes ermöglichen und nachhaltig optimieren.

 

 

B. Lösung

 

Das Erfordernis eines leistungsfähigen IT-Dienstleisters für die Berliner Verwaltung will der Senat durch Errichtung der rechtsfähigen Anstalt IT-Dienstleistungs­zentrum Berlin realisieren. Die Anstalt wird Rechtsnachfolger der nichtrechtsfähigen Anstalt Landesbetrieb für Informationstechnik (LIT).

 

Die erforderliche Stärkung der Steuerungskompetenz für den Einsatz von Informationstechnik wird auf gesetzlicher Ebene durch eine Anpassung des Zuständigkeitskatalogs des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes sowie durch eine ergänzende Verwaltungsvorschrift zur Steuerung des IT-Einsatzes (VV IT-Steuerung), die die bisherige IT-Organi­sationsrichtlinie ersetzt, realisiert.


 


C. Alternativen / Rechtsfolgenabschätzung

 

1.        Der Landesbetrieb für Informationstechnik könnte in seiner bisherigen Rechtsform weiterentwickelt werden. Die angestrebten Synergien und Bündelungseffekte würden damit nur in deutlich minderer Form erreicht werden. Zum Beispiel wäre die Gründung von selbständigen Betriebseinheiten nicht möglich. Des Weiteren bestehen auch Beschränkungen in haushalts- und personalrechtlicher Sicht. Die erforderliche Flexibilität für eine erfolgreiche Weiterentwicklung wäre nicht gegeben. Schließlich wäre auch eine selbständige Kreditaufnahme nicht möglich.

 

Bei einer rechtlich ebenfalls möglichen Umwandlung des Landesbetriebes für Informationstechnik in eine GmbH wären Aufgabenübertragungen im Sicherheits- bzw. im hoheitlichen Bereich nur durch gesetzliche Aufgabenübertragung möglich. Die für eine erfolgreiche Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung gebotene Landesnähe kann bei einer GmbH nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden.

 

2.        Die Anpassung des Zuständigkeitskatalogs des AZG könnte unterbleiben. Die VV IT-Steuerung könnte dann in der vorgesehenen Form nicht umgesetzt werden. Eine ganzheitliche Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung wäre nicht möglich.

 

 

 

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

keine

 

E. Gesamtkosten (Wirtschaftlichkeit)

 

Die Wirtschaftlichkeit einer Rechtsformänderung des heutigen Landesbetriebes für Informationstechnik (LIT) im Sinne von § 7 LHO wurde bereits im Vorfeld mit dem Bericht an den Hauptausschuss vom 14.10.2003 Rote Nr. 1791 A über die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Weiterentwicklung des LIT sowie Aufrechterhaltung und Ausbau zentraler und dezentraler IT-Kernkompetenzen exemplarisch bei den einzelnen Geschäftsfeldern des LIT aufgezeigt.

 

Die in Nr. 2.1 der AV zu § 7 LHO aufgelisteten Teilaspekte einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sind in der Gesetzesvorlage bei den jeweils sachlich in Betracht kommenden Stellen aufbereitet worden. So erfolgt eine Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs in dem allgemeinen Teil der Begründung unter 2., Absatz 1. Die Ziele, Prioritätenvorstellungen und möglichen Zielkonflikte werden in dem allgemeinen Teil der Begründung unter 1., Absatz 3-7 dargestellt. Die relevanten Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten (einschl. Folgekosten), auch soweit sie nicht in Geld auszudrücken sind, ergeben sich aus C. Alternativen/ Rechtsfolgenabschätzung des Vorblatts der Gesetzesvorlage ebenso wie die Eignung der einzelnen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele unter Einbeziehung der rechtlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen. Diese sind darüber hinaus in dem allgemeinen Teil der Begründung unter 2., Absatz 2ff dargestellt. Ein Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme ergibt sich aus § 1 des Gesetzestextes.  Die Kriterien und Verfahren für Erfolgskontrollen ergeben sich aus den Aufgaben des Verwaltungsrates (§ 5 des Gesetzentwurfs sowie Einzelbegründung zu § 5) und sind insbesondere durch die vom Verwaltungsrat zu beschließende Satzung sicherzustellen.

 

Verwaltungen haben sich grundsätzlich der IT-Leistungen zu bedienen, die auf der Basis von Landesvereinbarungen angeboten werden. Für bestimmte in Landesvereinbarungen geregelte IT-Leistungen kann darüber hinaus aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit oder der für das Funktionieren der Verwaltung erforderlichen Kommunikationsfähigkeit eine Abnahmeverpflichtung festgelegt werden.

 

Auch wegen dieser, alle Dienststellen der Berliner Verwaltung bindenden Regelung der VV IT-Steuerung,  sowie wegen der Erledigung hoheitlicher Aufgaben ist die Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts geboten.

 

Hoheitliche Aufgaben fallen z.B. bei der Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Polizeibereich, aus dem Steuerbereich und bei Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen an. § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gibt der beauftragenden Stelle die Möglichkeit, im Einzelfall bei Bedarf fach­liche Weisungen zu erteilen. Dies kann im Einzelfall zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich sein, auch wenn die Leistungsbeziehung grundsätzlich vertraglich definiert ist.

 

Die mit der Errichtung der Anstalt verbundenen Kosten werden aus dem Vermögen der Anstalt getragen. Durch die vorgesehenen Regelungen werden Synergie- bzw. Bündelungseffekte erwartet, die Effizienzsteigerungen für die gesamte Berliner Verwaltung ermöglichen.

 

Die Anstalt als zentraler IT-Dienstleister des Landes wird, wenn es wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich möglich ist, private Unternehmen mit der Leistungserbringung beauftragen.

 

Für die Berliner Verwaltung selbst entsteht kein zusätzlicher Aufwand durch die Errichtung der Anstalt, da gleichzeitig der Landesbetrieb aufgelöst wird.

 

 

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit und die Zusammenführung der Länder Berlin und Brandenburg

Der Gesetzentwurf wurde mit dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg erörtert. Die vorgesehene Errichtung der Anstalt begünstigt den beabsichtigten Ausbau der Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Informationstechnik. Die Möglichkeiten einer Kooperation werden nach gemeinsamer Einschätzung erleichtert.

 

G. Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Inneres         


 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin

 

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

 

Gesetz

über die
Anstalt öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin
 

Vom

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

§ 1

Errichtung

(1)     Das Land Berlin errichtet zum 1. Januar 2005 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Informationstechnik-Dienstleistungszentrum Berlin. Sie regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.

(2)     Die Anstalt finanziert sich aus ihrer Leistungserbringung. Sie hat das Recht zur Aufnahme von Krediten bis zu einer Höhe von 10 v. Hundert ihres Eigenkapitals. Das Land gewährt Ausgleich nur insoweit, als die Anstalt zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben aus eigener Kraft nicht in der Lage ist. Eine darüber hinausgehende Haftung des Landes Berlin besteht nicht.

(3)     Die Anstalt kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung an anderen Unternehmen beteiligen oder Tochterunternehmen gründen.

(4)     Der Anstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin ist zulässig. Neue Beamtenverhältnisse darf die Anstalt nicht begründen.


 

 


§ 2

Aufgaben

(1)     Die Anstalt unterstützt die Verwaltung beim Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (IT) als zentraler IT-Dienstleister des Landes Berlin. Bei Erledigung dieser Aufgabe gelten die für den IT-Einsatz in der Berliner Verwaltung erlassenen Verwaltungsvorschriften.

(2)     Sie stellt den Stellen des Landes Berlin ein umfassendes Angebot an Informationstechnik, -anwendungen und -dienstleistungen zur Verfügung, insbesondere bietet sie die durch Landesvereinbarungen definierten IT-Leistungen an.

(3)     Soweit diese Stellen der Anstalt die Erfüllung von Aufgaben übertragen oder Leistungen von ihr beziehen, nehmen sie die Anstalt unmittelbar in Anspruch, ohne dass es eines besonderen Vergabeverfahrens bedarf. Die Erfüllung unterliegt der fachlichen Weisung der beauftragenden Stelle.

(4)     Preise für die Dienste der Anstalt werden nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 ((BAnz. 244), zuletzt geändert durch Art. 289 Abs. 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2304), in der jeweils gültigen Fassung gebildet.

(5)     Leistungen Dritter beschafft die Anstalt für das Land nach Maßgabe der für öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabevorschriften.

 

 

 

§ 3

Organe

(1)     Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

(2)     Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Der Senat benennt 3 Senatsvertreter, darunter einen Vertreter der für die Grundsatzangelegenheiten der Informationstechnik zuständigen Senatsverwaltung sowie einen Vertreter der Senatsverwaltung für Finanzen. Der Rat der Bürgermeister benennt zwei Mitglieder. Den Vorsitz führt das von der für die Grundsatzangelegenheiten der Informationstechnik zuständigen Senatsverwaltung benannte Mitglied. Es wird vertreten durch das von der Senatsverwaltung für Finanzen benannte Mitglied.

(3)     Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Anstalt und führt die Geschäfte. Der Vorstand hat einen Vertreter; beide werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Vorstand kann die Vertretungsmacht in Angelegenheiten des laufenden Betriebes nach Maßgabe der Satzung auf Beschäftigte der Anstalt übertragen. In Angelegenheiten des Vorstandes vertritt der Verwaltungsrat die Anstalt. Die für die Anstalt zeichnungsberechtigten Personen und der Umfang ihrer Vertretungsmacht werden öffentlich bekannt gemacht.

 

 

 

§ 4

Kompetenzen des Anstaltsträgers

(1)     Die Aufgaben des Anstaltträgers werden durch den Senat von Berlin wahrgenommen.

(2)     Der Senat beschließt in den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen, namentlich über

1.   die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates,

2.   den Erlass und die Änderung der Satzung.

(3)     Der Senat vertritt die Anstalt öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum nach Maßgabe der Satzung gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern.

 

 

 

§ 5

Aufgaben des Verwaltungsrates

(1)     Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über:

1.          die Satzung,

2.          die Auswahl, Bestellung und Entlassung des Vorstandes und seines Vertreters,

3.          die Bestellung der für die Abschlussprüfung Verantwortlichen, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,

4.          allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der tarif-, arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,

5.          die Aufnahme und Rückzahlungsmodalitäten von Krediten,

6.          den Wirtschaftsplan,

7.          die Entlastung des Vorstandes.

(2)     Der Verwaltungsrat überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.

 

 

 

§ 6

Aufgaben des Vorstands

(1)     Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Satzung.

(2)     Der Vorstand gibt dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft und unterrichtet ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig.

(3)     Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der Verwaltungsrat im Einzelfall keine abweichende Regelung trifft. Er ist berechtigt und verpflichtet, seine Ansicht zu den Angelegenheiten der Anstalt jederzeit dem Verwaltungsrat darzulegen.

(4)     Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter, Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde und Personalstelle.

 

 

 

§ 7

Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt der für Grundsatzangelegenheiten der Informationstechnik zuständigen Senatsverwaltung.

 

 

 

§ 8

Wirtschaftsführung

(1)     Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf der Grundlage des Wirtschaftsplans geführt.

(2)     Der Vorstand stellt innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) sowie Anhang und Lagebericht auf und fertigt einen Geschäftsbericht. Der Jahresabschluss wird unter Einbeziehung der Buchführung und der genannten Unterlagen durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft.

(3)     Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts sowie des Lageberichts gelten die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend.

(4)     Auf die Jahresabschlussprüfung finden die Grundsätze erweiterter Rechnungsprüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz Anwendung. Die Aufsichtsbehörde übt die Rechte nach § 68 Landeshaushaltsordnung aus.

 

 

 

§ 9

Abgaben, Gebühren und Steuern

Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge des Landesbetriebs für Informationstechnik erforderlich werden, sind frei von Abgaben, Gebühren und Steuern, soweit nicht Bundesrecht etwas anderes vorsieht.

 

 

§ 10

Überleitung der Arbeitsverhältnisse, Zusatzversorgung

(1)     Zum Zeitpunkt der Errichtung gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhält­nisse der bei dem Landesbetrieb für Informationstechnik  (LIT) beschäftigten Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über. § 613 a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB findet entsprechende Anwendung.

(2)     Betriebsbedingte Kündigungen durch die Anstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse sind unzulässig.

(3)     Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse ist ausgeschlossen.

(4)     Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung beim Land Berlin so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären.

(5)     Der Übergang der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse nach Absatz 1 wird den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach Errichtung der Anstalt in schriftlicher Form mitgeteilt.

(6)     Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten, deren Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnisse vom LIT auf die Anstalt übergegangen sind, stellt die Anstalt sicher, dass die in § 19 Abs. 2 Buchstabe d der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben. Die Beteiligung bei der VBL ist unverzüglich zu  beantragen

(7)     und die Beschäftigten sind nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung bei der VBL weiterzuversichern, es sei denn, die Anstalt stellt die Zusatzversorgung für die betroffenen Beschäftigten zu wirtschaftlicheren Bedingungen im selben Umfang auf andere Art und Weise sicher. Dies hat die Anstalt vor Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit der VBL zu prüfen.

(8)     Die Anstalt tritt in alle weiteren Verpflichtungen zur Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung sowie ähnlichen Leistungen auch gegenüber den ausgeschiedenen Betriebsangehörigen und deren Hinterbliebenen ein, wenn und soweit der Landesbetrieb für Informationstechnik die Versorgungsleistungen unmittelbar oder mittelbar getragen hat.

 

 

 

§ 11

Überleitung der Beamtenverhältnisse

Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt beim Landesbetrieb für Informationstechnik tätigen Beamtinnen und Beamten werden in den Dienst der Anstalt übernommen. Die Übernahme wird für jede Beamtin und jeden Beamten durch die Anstalt verfügt. Für die Erstattung der anteiligen Versorgungsbezüge durch das Land Berlin gilt § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

 

 

§ 12

Übergang von Vermögen und Verträgen

(1)     Das dem LIT zugeordnete Vermögen geht in dem bei Wirksamwerden der Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens auf die Anstalt über.

(2)     Die Rechte und Pflichten aus Vereinbarungen und Verträgen, die der Landesbetrieb für Informationstechnik im Namen des Landes Berlin mit Dritten und Vereinbarungen, die er mit Dienststellen des Landes Berlin geschlossen hat, gehen auf die Anstalt über.

 

 

 

§ 13

Übergangsvorschriften

(1)     Bis zur vollständigen Bestellung des Verwaltungsrates werden die Aufgaben des Verwaltungsrates von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Sie lädt umgehend nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates ein. Bis zur Berufung des Vorstandes führt der Geschäftsführer des Landesbetriebes für Informationstechnik die Geschäfte der Anstalt.

(2)     Für die Dienstkräfte der Anstalt werden bis zur Konstituierung des ersten gewählten Personalrats die Aufgaben des Personalrats durch den Personalrat der Senatsverwaltung für Inneres wahrgenommen. Gleiches gilt sinngemäß für das Amt der Frauenvertreterin.

(3)     Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rahmendienstvereinbarungen, Dienstvereinbarungen, Direktionsverfügungen und vergleichbare Regelungen für den Landesbetrieb für Informationstechnik nach dem Personalvertretungsgesetz gelten bis zum Abschluss der sie ersetzenden Regelungen durch die Anstalt fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten.

 

 

 

 

§ 14

Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Nummer 1 Abs. 4 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589, 604), erhält folgende Fassung:

„(4) Festlegungen zur Informations- und Kommunikationstechnik, soweit diese zwingend notwendig sind.“

 

 

§ 15

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

A. Begründung  

 

a. Allgemeines

 

1.

Mit diesem Gesetz wird der zentrale Baustein für ein modernes und zukunftsorientiertes Regelwerk zum Einsatz von Informationstechnik in der Berliner Verwaltung geschaffen. Bestandteile des Regelwerks sind:

-          das Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts IT-Dienst­leis­tungs­zentrum Berlin, in die der bisherige §-26-LHO-Betrieb Landes­betrieb für Informations­technik (LIT) aufgeht;

-          in diesem Gesetz eine Anpassung des Zuständigkeitskatalogs des Allge­meinen Zuständigkeitsgesetzes, womit die bisher bestehende Regelungs­kompetenz des Senats auf dem Gebiet der IT in der Verwaltung auf die Festlegung zwingend notwendiger Vorgaben für den IT-Einsatz generell erweitert wird;

sowie

-         die Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV IT-Steuerung), die die vorgenannte Regelung des AZG konkretisieren.

 

Die Beziehungen zwischen den Verwaltungen und ihrem zentralen IT-Dienstleister werden im Übrigen durch die Satzung der Anstalt geregelt, in der Rahmen­bedingungen der Leistungsbeziehungen beschrieben werden. Auf dieser Grundlage werden die konkreten Einzelleistungsbeziehungen vertraglich fixiert.

 

Ziel dieses Regelwerks ist es, mit seiner Hilfe den Einsatz von Informationstechnik so zu steuern, dass Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns gefördert werden.

 

Es werden Steuerungsinstrumente geschaffen und zugewiesen, die das Erreichen der genannten Ziele in der Berliner Verwaltung gewährleisten. Die Organisationsstrukturen werden entsprechend angepasst.

 

Das Regelwerk schafft einheitliche Rahmenbedingungen für die Planung, die Beschaffung bzw. Entwicklung und den Einsatz von IT in der Berliner Verwaltung unter Beachtung der dezentralen Verantwortlichkeiten für die Ergebnisse des Verwaltungshandelns.

 

Bei der Erarbeitung des Regelwerks wurden die Ergebnisse entsprechender Diskussions- und Entscheidungsprozesse in anderen Gebietskörperschaften, so z.B. in Hamburg und Schleswig-Holstein, ausgewertet und berücksichtigt

 

Mit dem IT-Regelwerk wird die Beschlussfassung des Senats zu den Ergebnissen der Expertenkommission Staatsaufgabenkritik für den Bereich Informationstechnologie vom 30. April 2002 auf der Regelungsebene umgesetzt.

 

 

2.

Das Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts IT-Dienst­leis­tungs­zentrum Berlin trägt der Notwendigkeit Rechnung, den Landesbetrieb für Informationstechnik über seine heutigen Geschäftsfelder hinaus zu einem IT-Dienst­leister mit umfassendem Leistungsspektrum für das Land Berlin zu entwickeln. Hieraus resultieren vielfältigere Leistungsbeziehungen zwischen der Berliner Verwaltung und ihrem IT-Dienstleister mit verbindlich verpflichtenden  Regularien. Der haushalts- und personalrechtliche Handlungsrahmen dieses IT-Dienst­leisters erfordert eine größere Flexibilität, als gegenwärtig möglich. Dies ist in der bisherigen Rechtsform einer unselbstständigen Anstalt mit der Wirtschaftsform eines § 26 LHO - Betriebes nicht möglich: Die jetzige Rechtsform gestattet weder selbständige Kreditaufnahmen noch die Gründung von selbständigen Betriebseinheiten. Es bestehen auch Beschränkungen in haushalts- und personalrechtlicher Sicht. Zwischen dem LHO-Betrieb und den Dienstellen der Berliner Verwaltung können keine rechtlich durchsetzbaren Verträge mit verbindlichen Haftungs- und Pönal-Klauseln abgeschlossen werden, da LHO-Betrieb und Dienstellen Bestandteil derselben Rechtsperson sind.

 

Als alternative Organisations- bzw. Rechtsmodelle  waren die Anstalt öffentlichen Rechts und die privatrechtliche GmbH in Betracht zu ziehen. Im Ergebnis ist die Anstalt öffentlichen Rechts die geeignete Rechtsform.

 

Die Errichtung einer Anstalt ist generell vorgesehen, wenn ein sachlich zusammenhängender öffentlicher Zweck erfüllt werden soll, bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung speziell ausgebildetes Fachpersonal und eine besondere sachliche Ausstattung erfordern und es angebracht ist, diese Aufgabe durch eine selbständige Verwaltungseinheit – und nicht durch eine unmittelbare Landesbehörde – erfüllen zu lassen.

 

Einer Anstalt kann durch Gesetz die Aufnahme von Krediten ebenso gestattet werden wie die Beteiligung an Unternehmen oder die Gründung von “Töchtern“.

 

Eine Anstalt kann die Verwaltung bei der Wahrnehmung solcher hoheitlicher Aufgaben unterstützen, bei denen auch die Durchführung hoheitlich geprägt ist. Die Verleihung der Dienstherrenfähigkeit ermöglicht es, sowohl die bereits jetzt im Landesbetrieb für Informationstechnik vorhandenen IT-fachlich qualifizierten Beamten auf Dauer weiterzubeschäftigen, als auch beamtete IT-Fachkräfte des Landes Berlin anzustellen. Durch die Verleihung der Dienstherrenfähigkeit wird einer Abwanderung von beamteten IT-Fachkräften an andere öffentliche Dienstherren entgegengewirkt, indem eine berufliche Perspektive für diesen Personenkreis in der Anstalt grundsätzlich möglich ist.

 

Beistandsleistungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung von hoheitlichen Tätigkeiten einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts begründen keinen Betrieb gewerblicher Art. Der hoheitliche Charakter der Tätigkeit bleibt auch bei der übernehmenden juristischen Person des öffentlichen Rechts erhalten. Dies bedeutet, dass diese Leistungen einer Anstalt für die Berliner Verwaltung als nicht umsatzsteuerbare Leistungen anzusehen sind.

 

Die Rechtsform der GmbH ist demgegenüber für die Berliner Verwaltung nachteilig:

 

Die Durchführung hoheitlicher Aufgaben durch eine GmbH ist nur durch gesetzliche Aufgabenübertragung möglich. Eine unmittelbare Beschäftigung der Beamten durch die GmbH ist mangels Dienstherrenfähigkeit nicht möglich. Das vorhandene beamtete IT-Fachpersonal des LIT kann dem IT-Dienstleister nur zugewiesen werden, wenn die GmbH mehrheitlich der öffentlichen Hand gehört und ein dringendes öffentliches Interesse an der Tätigkeit bei der GmbH besteht.

 

Die GmbH ist von ihrer Natur her ein Betrieb gewerblicher Art, so dass alle Leistungen für die Berliner Verwaltung der Umsatzsteuer unterliegen würden.

 

Eine Betrachtung der in Hamburg und Schleswig-Holstein aktuell getroffenen Entscheidungen zur Vereinigung des § 26 LHO-Betriebes  Landesamt für Informationstechnik Hamburg und der AöR Datenzentrale Schleswig-Holstein zu einem gemeinsamen Dienstleistungsbetrieb Dataport in der Rechtsform einer AöR zum 1. Januar 2004 hat gezeigt, dass die dortige Rechtsformwahl auf vergleichbaren Erwägungen beruht.

 

Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§ 14 Absatz 1 AZG). Seine Vorschläge sind vollständig berücksichtigt worden.

 

 

 

b. Einzelbegründung:

 

 

Zu § 1:

 

Absatz 1 beschreibt den Errichtungsakt und den Errichtungszeitpunkt.

 

Absatz 2 legt fest, dass sich die Anstalt aus den von ihr zu erbringenden Leistungen zu finanzieren hat und sich somit selbst tragen muss. Um finanziell und wirtschaftlich handlungsfähig zu sein, benötigt sie auch das Recht zur Aufnahme von Krediten. Um das Risiko der Kreditaufnahme für den Eigentümer zu begrenzen, wird das mögliche Kreditvolumen in der Höhe auf 10 v. Hundert des Eigenkapitals begrenzt. Auf der Grundlage der Bilanz des LIT von 2002 ergäbe sich ein Kreditvolumen von ca. 7,6 Mio. € für das Jahr 2004.

Zur Begrenzung der Haftungsrisiken des Landes wird festgelegt, dass das Land Ausgleich nur insoweit leistet, als die Anstalt zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben aus eigener Kraft nicht in der Lage ist. Eine darüber hinausgehende Haftung des Landes Berlin besteht nicht.

 

Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit einer Beteiligung an anderen Unternehmen bzw. der Gründung von Töchtern. Hierdurch kann z.B. für bestimmte Themenstellungen ein im Einzelfall als wirtschaftlich zweckmäßig angesehener gesellschaftsrechtlicher Rahmen für eine längerfristig angelegte Zusammenarbeit mit einem Partner gestaltet werden. Wegen der hervorgehobenen Bedeutung einer wirtschaftlich erfolgreichen Führung der Anstalt bedarf es einer ausdrücklichen Konkretisierung der Rahmenbedingungen für derartige Beteiligungen in der Satzung der Anstalt sowie eines Beschlusses des Verwaltungsrates.

 

Absatz 4 ermöglicht die eigenständige Beschäftigung von Beamten durch die Anstalt. Hierdurch wird den vorhandenen Beamten des LIT eine berufliche Perspektive in ihrem Status gegeben. Ohne diese Perspektive wäre es kaum möglich, die in nennenswertem Umfang im LIT vorhandenen beamteten Leistungsträger mittel- und längerfristig zu binden. Die in der übrigen Berliner Verwaltung vorhandenen mit IT-Aufgaben betrauten Beamten können bei der weiteren Konzentration der IT-Aufgaben des Landes in der Anstalt an diese versetzt werden.

 

 

Zu § 2:

 

Absatz 1: Die Anstalt unterstützt die Berliner Verwaltung durch Dienstleistungen auf allen Gebieten der Informationstechnik. Die Anstalt ist der zentrale IT-Dienstleister des Landes Berlin. Die Formulierung stellt klar, dass es keinen weiteren zentralen landeseigenen IT-Dienstleister für die Berliner Verwaltung gibt. Gleichzeitig wird deutlich gemacht, dass die Anstalt den für die Berliner Verwaltung geltenden Vorschriften für den IT-Einsatz verpflichtet ist. Die Bereitstellung von IT-Dienstleistungen durch Unternehmen der Privatwirtschaft wird hierdurch nicht ersetzt, sondern durch die beabsichtigten Bündelungseffekte im Ergebnis gestärkt.

 

Absatz 2 enthält den Auftrag der grundsätzlich vollumfänglichen IT-Leistungs­beschaffung und –bereitstellung für die Berliner Verwaltung. Zugleich wird sichergestellt, dass bestimmte Leistungen standardisiert und einheitlich der Berliner Verwaltung zur Verfügung zu stel-

len sind. Diese werden im Rahmen sog. Landesvereinbarungen auf der Grundlage der Regelungen der Verwaltungsvorschrift zur IT-Steuerung (VV IT-Steuerung) definiert.

 

Absatz 3 regelt die Rolle der Anstalt im Verhältnis zu den sie beauftragenden Verwaltungen des Landes Berlin und stellt klar, dass es hierzu keines besonderen Vergabeverfahrens bedarf. Diese Klarstellung folgt der europäischen Rechtsprechung zum Vergaberecht, in der in problematischen Abgrenzungsfällen geprüft wurde, ob eine derartige Regelung vorhanden ist. Denn grundsätzlich ist die Selbstversorgung der öffentlichen Hand durch eigene Einrichtungen zulässig, wenn hierdurch kein Umgehungstatbestand für die Anwendung des Vergaberechts geschaffen wird, was hier nicht der Fall ist. Die Anstalt selbst ist als Nachfrager zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet. Dies wird in Absatz 5 ausdrücklich klargestellt. Absatz 3 gibt der beauftragenden Stelle darüber hinaus die Möglichkeit, im Einzelfall bei Bedarf fachliche Weisungen zu erteilen. Dies kann im Einzelfall zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich sein, auch wenn die Leistungsbeziehung grundsätzlich vertraglich definiert ist.

 

Absatz 4 soll den Stellen der Berliner Verwaltung für den Bezug von Leistungen der Anstalt gewährleisten, dass die dafür geforderten Preise „ordnungsgemäß“ sind. Die Preisverordnung verbietet sowohl Dumping-Preise als auch Preise, die nicht marktüblich sind. Sie schreibt Selbstkostenpreise für die Fälle vor, in denen sich mangels Markt kein Marktpreis bilden lässt, z.B. weil bestimmte Leistungen aus rechtlichen, technischen oder Sicherheitsgründen nur von der Anstalt bezogen werden können.

 

Absatz 5: Siehe Begründung zu Absatz 3.

 

 

Zu § 3:

 

Absatz 1: Vorstand und Verwaltungsrat sind als Organe für die Anstalt hinreichend und erforderlich.

 

Absatz 2: Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates soll zum einen überschaubar bleiben und zum anderen sollen sowohl Hauptverwaltung als auch Bezirke angemessen vertreten sein, da die eigentlichen Leistungen der Verwaltung gegenüber den Bürgern und Wirtschaftsbürgern überwiegend von den Bezirksverwaltungen erbracht werden und daher die Leistungen der Anstalt für diesen Verwaltungskreis von wesentlicher Bedeutung sind.

 

Absatz 3: Dieser Absatz regelt die Organisation des Vorstandes und die Dauer der Bestellungsperiode. Da das Verwaltungsreformgrundsätzegesetz nicht für rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts gilt, wurde im Gesetz eine dem VGG entsprechende Regelung getroffen, die für Führungskräfte mit Leitungsverantwortung grundsätzlich nur eine Bestellung für fünf Jahre vorsieht. Des Weiteren werden die notwendigen Festlegungen für die Führung der Geschäfte der Anstalt getroffen.

 

 

Zu § 4:

 

Absatz 1 legt fest, dass die Aufgaben des Anstaltsträgers durch den Senat von Berlin wahrge­nommen werden.

 

Da das Land Berlin einziger Anstaltsträger der Anstalt ist, kann auf die Einrichtung einer Trägerversammlung verzichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass das Land Berlin selbst alle Rechte und Pflichten wahrnimmt, die sonst durch das Organ „Trägerversammlung“ wahrgenommen würden. Die Schaffung einer Trägerversammlung ist im wesentlichen in solchen Fällen zweckmäßig, in denen es mehrere Anstaltsträger gibt, so dass jeder Anstaltsträger eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Gremium entsendet, um seine Interessen zu wahren bzw. die Entscheidungsfindung zu erleichtern. Dies ist hier nicht notwendig.

 

Auch gibt es keine rechtliche Verpflichtung zur Einrichtung einer Trägerversammlung. Denn im Gegensatz zu juristischen Personen des privaten Rechts gelten für juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich keine Einschränkungen der Wahlfreiheit im Hinblick auf die Organstruktur. Ebenso wenig existiert eine generelle Vorschrift zur zwingenden Errichtung einer Trägerversammlung als Organ einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Berliner Landesrecht, so dass ein Verzicht möglich ist.

 

Der die Anstalt errichtende Verwaltungsträger (= Anstaltsträger) bestimmt zugleich die Organisation und die Aufgaben der Anstalt, soweit sie nicht bereits durch Gesetz festgelegt sind oder der Anstalt zur selbständigen Regelung überlassen bleiben können.

 

Die Aufgaben umfassen gemäß Abs. 2 insbesondere Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrats sowie den Erlass und die Änderung der Satzung.

 

Der Senat vertritt gemäß Abs. 2 die Anstalt gegenüber dem Verwaltungsrat.

 

 

Zu § 5:

 

Der Verwaltungsrat ist das Entscheidungs- und Kontrollorgan der Anstalt. Durch seine Mitglieder werden die Interessen des Landes Berlin in grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstaltsführung gewährleistet. Die Aufgaben des Verwaltungsrates enthalten den üblichen Aufgabenkanon. Es werden Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung benannt, die in jedem Fall dem Verwaltungsrat im Interesse des Landes vorbehalten bleiben müssen.

 

Durch die Satzung der Anstalt wird sichergestellt, dass der Verwaltungsrat über grundsätzliche Angelegenheiten der Anstalt unter Beachtung der für den IT-Einsatz in der Berliner Verwaltung insgesamt festgelegten Ziele und Rahmenbedingungen beschließt.

 

Darüber hinaus wird die Satzung nach den Grundgedanken des Gesetzes und der VV IT-Steuerung regeln, dass die Anstalt

 

-     Leistungen Dritten auch und nur anbieten kann, wenn ihr eigentlicher Auftrag, IT-Dienstleister des Landes zu sein, hierdurch nicht beeinträchtigt wird, wobei die Leistungserbringung für nichtöffentlichrechtliche Abnehmer in der Buchhaltung der Anstalt getrennt zu führen ist,

-     sich an einem anderen Unternehmen mit mehr als 25 % des Grund- oder Stammkapitals nur beteiligen darf, wenn in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens die sich aus §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ergebenden Rechte festgelegt werden und bestimmt wird, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen sind. Entsprechende Beteiligungen einschließlich der Gründung von Tochterunternehmen sind vom Verwaltungsrat zu genehmigen,

-     nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen ist, soweit nicht in anderen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist,

-     die VV IT-Steuerung zu beachten hat,

-     Gewinnerzielung bei ihrer Tätigkeit für öffentlichrechtliche Abnehmer nicht zum Zweck hat,

-     bilanzierte Überschüsse grundsätzlich für ihren Bestand und für die Weiterentwick­lung ihrer Dienstleistungen verwenden muss. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwal­tungs­rat.

 

 

Zu § 6:

 

§ 6 enthält die wesentlichen Aufgaben des Vorstands des Anstalt. Den genaueren Handlungsrahmen gibt die Satzung vor.

 

Die Absätze 2 und 3 regeln den Mindestumfang der Berichtspflichten des Vorstandes gegenüber dem Verwaltungsrat sowie das Zusammenwirken der beiden Anstaltsorgane.

 

Absatz 4 enthält die notwendige Zuordnung für die dienstrechtlichen und personalrechtlichen Aufgaben der Anstalt.

 

 

Zu §7:

 

Durch die Regelung wird die Rechtsaufsicht dem fachlich zuständigen Mitglied des Senats zugeordnet.

 

 

Zu § 8:

 

Die Vorschrift legt die grundsätzlichen Regeln der Wirtschaftsführung der Anstalt fest. Sie entspricht den für den Landesbetrieb für Informationstechnik geltenden Regelungen. Sie berücksichtigen, dass die Anstalt eine selbstständige Verwaltungseinheit ist, die sich über Leistungsentgelte finanziert und außerhalb des Landeshaushalts geführt wird. Für sie ist die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen unabdingbar, um eine differenzierte Erfassung der Kosten einzelner Leistungen zu ermöglichen und die Leistungsentgelte kostendeckend zu kalkulieren. Durch den Wirtschaftsplan wird der finanzielle Rahmen der Anstalt vorgegeben. Er dient als Hilfsmittel zur Steuerung und Kontrolle. Die Führung der Anstalt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten umfasst dabei auch den umfassenden Bezug von Gütern und Dienstleistungen am Markt.

 

 

Zu § 9:

 

Durch diese Regelung bezüglich Abgaben-, Gebühren- und Steuerfreiheit werden die Errichtungskosten der Anstalt auf das unbedingt Erforderliche begrenzt.

 

 

 

Zu § 10:

 

Durch Absätze 1 bis 6 werden die Arbeitsverhältnisse des Landesbetrieb für Informationstechnik auf die Anstalt übergeleitet. Gleichzeitig wird geregelt, dass die für das Land Berlin geltenden tariflichen Regelungen mindestens für einen begrenzten Zeitraum weiterhin Anwendung finden.

 

Die Absätze 7 und 8 sichern die Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über den Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels vom Land Berlin zur Anstalt hinweg. Dabei wird die Anstalt verbindlich aufgefordert zu prüfen, ob es – unter Beachtung der sich aus dem Bundesangestelltentarifvertrag und dem darauf fußenden Tarifvertrag zur Altersversorgung rechtlichen Rahmenbedingungen - eine für die Anstalt als Arbeitgeber kostengünstigere Variante der Zusatzversorgung mit gleichem Leistungsumfang gibt. Diese wäre dann anstelle der VBL zu wählen.

 

 

Zu § 11:

 

Die Vorschrift regelt die Überleitung der im LIT beschäftigten Beamten auf die Anstalt.

Die Überleitung richtet sich nach §§ 128 Abs.4, Abs.3 Beamtenrechtsrahmengesetz i.V.m. § 129 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz, ohne dass es einer Versetzung bedarf.

 

 

Zu § 12:

 

Absatz 1 gibt der Anstalt die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit und ermöglicht ihr die Fortsetzung der Geschäfte des LIT. Ohne den Vermögensübergang wäre die Anstalt nicht handlungsfähig. Das 2002 bilanzierte Eigenkapital des LIT betrug rd. 76 Mio. € (Die geprüfte Bilanz für 2003 wird voraussichtlich  Ende April 2004 vorliegen).

 

Absatz 2: durch diese Regelung tritt die Anstalt in die Rechte und Pflichten des LIT ein. Die Anstalt kann die Verträge und Vereinbarungen, die der LIT im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen sowohl mit Dritten als auch mit Stellen der Berliner Verwaltung eingegangen ist, bruchlos fortsetzen. Die Kontinuität in der Geschäftsdurchführung liegt im Interesse aller beteiligten Partner.

 

 

Zu § 13:

 

Absatz 1: Die Regelung stellt sicher, dass in der Errichtungsphase der Anstalt die Handlungsfähigkeit sichergestellt ist.

 

Absatz 2: Durch diese Vorschrift wird sichergestellt, dass bis zur Konstituierung des ersten gewählten Personalrats und der Bekanntgabe der gewählten Frauenvertreterin keine vertretungslose Zeit entsteht.

 

Absatz 3: Durch die Regelung werden für den LIT gültige personalvertretungsrechtliche Regelungen auf die Anstalt übergeleitet.

 

 

 

 

Zu § 14:

 

Die Änderung des Zuständigkeitskatalogs bewirkt, dass sich die Festlegungen sowohl auf IT-Verfahren als auch auf alle Verfahrensweisen zur Gestaltung des Einsatzes von IT in der Berliner Verwaltung beziehen, soweit dies zwingend geboten ist. Dieses Erfordernis liegt regelmäßig vor, wenn die verwaltungenübergreifende Wirtschaftlichlichkeit oder die Interoperabilität der IT-Ausstattung oder von IT-Verfahren  anders nicht hergestellt werden kann. Bisher galt dies nur für IT-Verfahren unmittelbar. Die Aufhebung der bisherigen Einschränkung ist für eine ganzheitliche Steuerung des IT-Einsatzes unabdingbar. Aufgrund des mittlerweile hochgradig vernetzten und entsprechend integrierten IT-Einsatzes ist eine sehr weitgehende Einheitlichkeit der gesamten IT-Austattung sowohl unter Aspekten von Wirtschaftlichkeit und Arbeitsabläufen, aber auch unter dem Gesichtspunkt der Beherrschbarkeit komplexer Systeme unabdingbar.

 

 

Zu § 15:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

 

 

B. Rechtsgrundlage

 

Rechtsgrundlage des Gesetzes ist Artikel 59 Abs.2 der Verfassung von Berlin.

 

 

 

 

C. Auswirkungen auf Zusammenarbeit und Zusammenführung der Länder Berlin und Brandenburg

 

Der Gesetzentwurf wurde mit dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg erörtert. Die vorgesehene Errichtung der Anstalt begünstigt den beabsichtigten Ausbau der Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Informationstechnik. Die Möglichkeiten einer Kooperation werden nach gemeinsamer Einschätzung erleichtert.

 

 

 

 

D. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

 

Unmittelbar ergeben sich aus dem Gesetz keine Auswirkungen. Mittelfristig ergeben sich derzeit noch nicht bezifferbare Entlastungen für den Landeshaushalt:

 

Die mit der Errichtung der Anstalt verbundenen Kosten werden vom LIT getragen. Durch die vorgesehenen Regelungen werden Synergie- bzw. Bündelungseffekte erwartet, die Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen für die gesamte Berliner Verwaltung ermöglichen.

 

Für die Berliner Verwaltung selbst entsteht kein zusätzlicher Aufwand durch die Errichtung der Anstalt, da gleichzeitig der Landesbetrieb aufgelöst wird.

 

 

 

 

 

    Berlin, den 17. August 2004         


 

 

Der Senat von Berlin

 

 

        Klaus  W o w e r e i t                                                 Dr.  K ö r t i n g

 

    Regierender Bürgermeister                                           Senator für Inneres


 

 

Anlage

 

 

 

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

 

ZustKat AZG geltende Fassung

ZustKat AZG geänderte Fassung

Nr. 1

........

 

(4)   Festlegungen der Informations- und Kommunikationstechnik, soweit einheitliche Verfahren zwingend notwendig sind.

 

(5)....

Nr. 1

.........

 

(4)Festlegungen zur Informations- und Kommunikationstechnik, soweit diese zwingend notwendig sind.

 

(5)....

 

 

 

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

Übersicht:

 

1.        Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953

2.        Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haus-haltsgrundsätzegesetz –HGrG) – Auszug –

3.        Landeshaushaltsordnung (LHO) – Auszug –

4.        Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS)
– Auszug –

5.        Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversor-gungsgesetz –BeamtVG) – Auszug –

 

 

 

1.        Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953

(BAnz. Nr. 244) (BGBl. III 722-2-1) zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13.6.1989 (I S.1094):

 

Um marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens verstärkt durchzusetzen, wird auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27)/3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14)/21. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 7)8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 274)/ 25. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 681)/23. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 824) und 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 223) in der sich aus § 37 des Ge-setzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) ergebenden Fassung verordnet:

 

§ 1 Grundsatz

(1)       Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge ist bei der Vereinbarung von Preisen grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 der Vorzug zu geben.

(2)       Soweit es die Verhältnisse des Auftrages ermöglichen, sind feste Preise zu vereinbaren. Die Preise sollen bei Abschluss des Vertrages festgelegt werden.

(3)       Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge dürfen höhere Preise nicht gefordert, ver-sprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist.

 

 

§ 2 Geltungsbereich

(1)       Öffentliche Aufträge im Sinne dieser Verordnung sind die Aufträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(4)       Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Bundesminister verfügen, dass die Vorschriften dieser Verordnung auf Aufträge bestimmter Unternehmen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden, sofern sie mit ihren Lieferungen und Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen, nicht anzuwenden sind.

(2)       Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf die Aufträge ausländischer Truppen und des zivilen Gefolges einer Truppe im Sinne des Artikels I Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1191), die sich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in der Bundesrepublik Deutschland befinden.

(3)       Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch Anwendung

1.          auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers bei mittelbaren Leistungen zu öffentlichen Aufträgen, soweit der mittelbare Auftragnehmer von diesem Verlangen vor oder bei Abschluss seines Vertrages Kenntnis erhalten hat oder nach Abschluss des Vertrages zustimmt,

2.          bei den von deutschen Behörden angeordneten Leistungsauflagen und Leistungsanweisungen mit der Maßgabe, dass die nach dieser Verordnung zulässigen Preise nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers unterschritten werden dürfen.

(4)       Unbeschadet des § 12 Abs. 3 und 4 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht für Bauleistungen im Sinne der Verordnung PR Nr. 32/51 über die Baupreisbildung für öffentliche und mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufträge (Baupreisverordnung) vom 11. Mai 1951 (Bundesanzeiger Nr. 92 vom 17. Mai 1951) in der Fassung der Verordnung PR Nr. 5/52 vom 18. Januar 1952 (Bundesanzeiger Nr. 16 vom 24. Januar 1952) und der Verordnung PR Nr. 36/52 vom 6. Mai 1952 (Bundesanzeiger Nr. 91 vom 13. Mai 1952).[1]

 

§ 3 Geltung der Preisvorschriften

Öffentliche Aufträge unterliegen den allgemeinen und besonderen Preisvorschriften.

 

§ 4 Preise für marktgängige Leistungen

(5)       Für marktgängige Leistungen dürfen die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise nicht überschritten werden.

(5)       Bei Leistungen, die unter gleichartigen Voraussetzungen mit marktgängigen Leistungen im wesentlichen vergleichbar sind (vergleichbare Leistungen), sind Abschläge vorzunehmen oder können Zuschläge vorgenommen werden, soweit es die Abweichungen von den marktgängigen Leistungen rechtfertigen.

(6)       Dem öffentlichen Auftraggeber sind Vorteile, insbesondere Mengen- und Wertrabatte, Skonti und besondere Lieferungsbedingungen einzuräumen, die beim Vorliegen gleicher Verhältnisse nichtöffentlichen Auftraggebern üblicherweise gewährt werden oder gewährt werden würden.

(7)       Die Preise nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu unterschreiten oder können überschritten werden, wenn es die bei dem Auftrag vorliegenden besonderen Verhältnisse kostenmäßig rechtfertigen.

 

 

§ 5 Selbstkostenpreise

(6)       Selbstkostenpreise müssen auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt werden, sie dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn

1.     Preise nach den §§ 3 und 4 nicht festgestellt werden können oder

2.     eine Mangellage vorliegt oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und hierdurch die Preisbildung nach § 4 nicht nur unerheblich beeinflusst wird.

(8)       Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kein Einverständnis über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 zustande, so entscheidet hierüber auf Antrag durch Verfügung

1.     der Bundesminister für Wirtschaft, wenn die Mangellage oder die Wettbewerbsbeschränkung die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflusst oder beeinflussen kann,

2.     die für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Preisbildungsstelle in allen übrigen Fällen.

(9)       Soweit es die Verhältnisse des Auftrages ermöglichen, ist mit dem Angebot eine Selbstkostenpreisberechnung vorzulegen.

(10)    Werden Aufträge über gleiche Leistungen mehreren Auftragnehmern zu Selbstkostenpreisen erteilt, so sollen bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen in der Regel gleiche Preise vereinbart werden. Als gleich gelten Leistungen, die sich in Ausführung, Liefermenge, Lieferzeitraum und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im wesentlichen entsprechen. Zur Ermittlung der Preise sind die Selbstkostenpreise derjenigen Unternehmen heranzuziehen, die der Auftraggeber an der Leistung zu beteiligen beabsichtigt oder beteiligt hat. Der Preisbildung soll der Selbstkostenpreis eines guten Betriebes zugrunde gelegt werden.

(11)    Ist ein Auftrag zu Selbstkostenpreisen vergeben worden, so ist bei jedem weiteren Auftrag (Anschlussauftrag) zu prüfen, ob für die betreffende Leistung Preise gemäß § 4 vereinbart werden können.

(12)    Selbstkostenpreise können vereinbart werden als

1.     Selbstkostenfestpreise oder Selbstkostenrichtpreise gemäß § 6,

2.     Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7.

 

 

§ 6 Selbstkostenfestpreise und Selbstkostenrichtpreise

(7)        Selbstkostenpreise sind möglichst als Selbstkostenfestpreise zu vereinbaren.

(13)    Die Selbstkostenfestpreise sind auf Grund von Kalkulationen zu ermitteln und bei, spätestens aber unmittelbar nach Abschluss des Vertrages festzulegen.

(14)    Kann ein Selbstkostenfestpreis nicht festgestellt werden, so ist beim Abschluss des Vertrages zunächst ein vorläufiger Selbstkostenpreis (Selbstkostenrichtpreis) zu vereinbaren. Der Selbstkostenrichtpreis ist vor Beendigung der Fertigung, sobald die Grundlagen der Kalkulation übersehbar sind, möglichst in einen Selbstkostenfestpreis umzuwandeln.

 

 

§ 7 Selbstkostenerstattungspreise

(1)       Selbstkostenerstattungspreise dürfen nur vereinbart werden, wenn eine andere Preisermittlung nicht möglich ist. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten kann ganz oder teilweise durch Vereinbarung begrenzt werden.

(2)       Soweit es die Verhältnisse des Auftrages ermöglichen, soll in Vereinbarungen über Selbstkostenerstattungspreise vorgesehen werden, dass für einzelne Kalkulationsbereiche feste Sätze gelten.

 

 

§ 8 Ermittlung der Selbstkostenpreise

Werden Selbstkostenpreise (§§ 5 bis 7) vereinbart, so sind die als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden.

§ 9 Prüfung der Preise

(1)       Der Auftragnehmer hat den für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden das Zustandekommen des Preises auf Verlangen nachzuweisen. Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, dass der Preis nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig ist. Diese Unterlagen sind, soweit nicht andere Vorschriften eine längere Frist vorsehen, mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

(2)       Die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden sind berechtigt, zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind. Der Auftragnehmer und die für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen sind verpflichtet, die zu diesem Zwecke erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3)       Die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden können die Unterlagen einsehen, Abschriften oder Auszüge aus diesen Unterlagen anfertigen lassen und die Betriebe besichtigen.

 

 

§ 10 Feststellung der Angemessenheit von Selbstkostenpreisen durch öffentliche Auftraggeber

(1)       Der öffentliche Auftraggeber ist, sofern der Bundesminister für Wirtschaft ihn hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt hat, berechtigt, im Benehmen mit der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde festzustellen, dass ein Selbstkostenpreis den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. Die Feststellung ist bei einem Selbstkostenfestpreis nur in der Zeit von der Angebotsabgabe bis zum Abschluss der Vereinbarung zulässig. Das gleiche gilt bei einem Selbstkostenrichtpreis oder Selbstkostenerstattungspreis hinsichtlich vereinbarter fester Sätze für einen Kalkulationsbereich.

(2)       Die Beanspruchung des Auftragnehmers durch Feststellungen gemäß Absatz 1 hat sich in angemessenem Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Leistung für den Auftraggeber und den Auftragnehmer zu halten.

(3)       Der Auftragnehmer kann bei der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde ihre Beteiligung an der Feststellung der Selbstkostenpreise beantragen.

(4)       Bestehen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über das Ergebnis der Feststellung Meinungsverschiedenheiten, so sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst eine gütliche Einigung über den Selbstkostenpreis anstreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt auf Antrag eines Beteiligten die für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Preisbildungsstelle den Selbstkostenpreis fest.

 

 

§ 11 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) in der Fassung des Gesetzes vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188/)/17. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 805) geahndet.

 

 

§ 12 Inkrafttreten

(1)       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.

(2)       Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen, vom Auftragnehmer noch nicht oder noch nicht voll erfüllten Verträge gilt folgendes:

1.     Vereinbarungen, nach denen Marktpreise oder Selbstkostenfestpreise zu zahlen sind, bleiben unberührt;

2.     Selbstkostenrichtpreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung umzuwandeln;

3.     Selbstkostenerstattungspreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung für diejenigen Leistungen, Teilleistungen und Teile von Leistungen zu ermitteln, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden.

(3)       Nachstehende Vorschriften treten außer Kraft, soweit sie nicht nach den in Absatz 4 genannten Vorschriften weiter anzuwenden sind:

1.     die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPÖ vom 11. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 482);

2.     die Verordnung über die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber vom 15. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1623) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Februar 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 89) und deren Anlage, die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber (LSÖ) vom 15. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1624)/vom 12. Februar 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 89).

(4)       Nachstehende Bestimmungen sind vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an nur noch auf Bauleistungen im Sinne der Baupreisverordnung vom 11. Mai 1951 anzuwenden:[2]

1.     die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber und zur Verordnung über die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber vom 11. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 140) mit deren Anlage, den Leitsätzen für die Preisermittlung nach den LSÖ und LSBÖ bei mittelbaren Leistungen für öffentliche Auftraggeber vom 11. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 140),

2.     Bekanntmachung von Richtsätzen für die Bemessung des kalkulatorischen Gewinnes nach den LSÖ und LSBÖ (1. Bekanntmachung LSÖ, LSBÖ) vom 12. Februar 1942 (RA Nr. 51),

3.     § 6 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25. Juni 1948 (WiGBl. S. 61).

 

2.        Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haus-halts­grundsätzegesetz –HGrG) vom 19.August 1969 (BGBl. I S.1273)

(BGBl. III 63-14), zuletzt geändert durch Solidarpaktfortführungsgesetz vom 20.Dezem­ber 2001 (BGBl. I S.3955, 3961, geä. 2002 I S.2166):

 

Auszug:

 

§ 53 Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen

 

(1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so kann sie verlangen, dass das Unternehmen

1. im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen lässt;

2. die Abschlussprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen

a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,

b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,

c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbe-trages;

3. ihr den Prüfungsbericht der Abschlussprüfer und, wenn das Unternehmen einen Konzern-abschluss aufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht der Konzernabschlussprüfer unver-züglich nach Eingang übersendet.

 

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 rechnen als Anteile der Gebietskörperschaft auch An-teile, die einem Sondervermögen der Gebietskörperschaft gehören. Als Anteile der Gebiets-körperschaft gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die Rechte aus Ab-satz 1 der Gebietskörperschaft zustehen.

 

 

 

3.        Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 5.Oktober 1978 (GVBl. S.1961) in der Fassung vom 20.November 1995 (GVBl. S.805) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 22.Juli 1999 (GVBl. S.422):

 

Auszug:

 

§ 68 Zuständigkeitsregelungen

 

(1)       Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes werden die Rechte Berlins im Einvernehmen mit dem Rechnungshof ausgeübt.

(2)        Auf die Ausübung der Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes darf nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verzichtet werden.

 

 

 

 

4.        Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) vom 19. September 2002 (Bundesanzeiger (BAnz.) Nr. 1 vom 3. Januar 2003) in der Fassung der 3. Satzungsänderung vom 26. Juni 2003

 

Auszug:

 

§ 19 - Beteiligte

 

(1)       Beteiligte sind die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitgeber, wenn sie eine Beteiligungsvereinbarung mit der Anstalt abgeschlossen haben  
(§ 20).

 

(2)       Beteiligte können sein

a) die Bundesrepublik Deutschland,

b) die Länder oder Mitglieder einer Landesgruppe, die Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist,

c) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),

d) sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Verbände, wenn sie das für einen Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden,

e) sonstige juristische Personen des Privatrechts und sonstige Arbeitgeber, wenn sie das für einen Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden,

f) die Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Parlamente der Bundesländer und der kommunalen Vertretungskörperschaften, wenn sie das für einen Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden.

Die Beteiligung eines Arbeitgebers nach Satz 1 Buchst. e ist nur nach Maßgabe von Ausführungsbestimmungen möglich.

 

(3) Ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchst. d bis f liegt vor, wenn die Arbeitsbedingungen im Wesentlichen entsprechend geregelt sind wie bei Beteiligten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchst. a bis c.

 

5.        Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversor-gungsgesetz –BeamtVG) idF vom 16.3.1999 (BGBl. I 1999 S.322), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 10.9.2003 (BGBl I S. 1798)


 

Auszug:

 

§ 107b Verteilung der Versorgungslasten

(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so tragen der auf-nehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleis-tung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim auf-nehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für die Wahrnehmung höherwertiger Funktion.

 (3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einst-weiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim begebenen Dienstherrn abge-leisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z.B. Studium, Vor-bereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt und zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmen-den Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

 

III. Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV IT-Steuerung) vom ……………     (noch nicht veröffentlicht)

 

Der Senat von Berlin

 

An

die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)

die Bezirksämter

die Sonderbehörden

die nichtrechtsfähigen Anstalten

 

nachrichtlich

 

an die Verwaltung des Abgeordnetenhauses

den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes

den Präsidenten des Rechnungshofes

den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht

das Krankenhaus des Maßregelvollzuges

die Eigengesellschaften

die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt ist

die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

 

 

Verwaltungsvorschriften

für die Steuerung des IT-Einsatzes

in der Berliner Verwaltung

(VV IT-Steuerung)

vom ..........................

 

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:

 

1          Grundsätze

 

(1)            Die Steuerung des IT-Einsatzes soll den wirtschaftlichen, sicheren und an­forderungsgerechten Einsatz von Informationstechnik in der Berliner Verwal­tung gewährleisten.

 

(2)          Planung, Entwicklung, Beschaffung, Betrieb und Nutzung von Informations­technik („IT-Maßnahmen“) richten sich nach verwaltungsweit einheitlichen Grundsätzen

 

(3)            IT-Maßnahmen betreffen IT-Infrastruktur und IT-Verfahren. IT-Infra­struk­tur stellt produkt- und fachaufgabenübergreifend nutzbare IT-Kompo­nenten zur Verfügung. IT-Verfahren stellen produkt- und fachbezogene IT-Kom­ponen­ten zur Verfügung. IT-Verfahren nutzen die IT-Infrastruktur über ein­hei­tliche Schnittstellen.

 

(4)            Die zentrale Steuerung von IT-Maßnahmen (zentrale IT-Steuerung) er­streckt sich insbesondere auf:

-                      die fachliche und technologische Ausrichtung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (Landes-IT-Konzept, IT-Infrastruktur­grund­­sätze),

-                      einheitliche Verfahrensweisen und Standards für die Planung, Reali­sierung und Fortschreibung von IT-Maßnahmen (IT-Pla­nungs­­grund­sätze),

-                      den sicheren IT-Einsatz (IT-Sicherheitsgrundsätze),

-                      Planungs-, Steuerungs- und Kontrollmechanismen für den effizienten und wirtschaftlichen IT-Einsatz (IT-Controlling-Grund­sätze),

-                      einheitliche Verfahrensweisen und Standards für die Beschaffung von IT-Produkten und IT-Dienstleistungen (IT-Beschaffungs­grund­sätze),

-                      Landesvereinbarungen mit IT-Dienstleistern,

-                      Unterstützung besonders innovativer IT-Maßnahmen, die zum Ziel ha­ben, Arbeitsprozesse innerhalb der Verwaltung und die Interaktion und Kommunikation mit Bürgern und Wirtschaft nachhaltig zu verbessern (E-Government).

 

(5)            Zur  Vereinheitlichung der dezentralen Aufgabenwahrnehmung werden or­gani­satorische Mindestregelungen zur Vereinheitlichung von Arbeitsweisen erlassen.

 

2           Zentrale Steuerungsaufgaben der Senatsverwaltung für Inneres

(1)            Die Erarbeitung, Festsetzung und Fortschreibung der Grundsätze für IT-Ma­ssnahmen obliegen der Senatsverwaltung für Inneres . Sie sorgt für die Einhaltung der Grundsätze. Abweichungen bedürfen ihrer Zustimmung. Die Festsetzung von Grundsätzen erfolgt nach Maßgabe der Beratungen im Landesausschuss für den IT-Einsatz (LIA). Diese Aufgaben werden ins­besondere von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär (IT-Staats­sekretär/in) wahrgenommen. Sie oder er bedient sich dabei des IT-Kom­petenzzentrums der Senatsverwaltung für Inneres.

 

(2)            Das IT-Kompetenzzentrum organisiert die notwendige Zusammenarbeit und kann hierzu IT-Gremien einrichten.

 

3         Aufgaben des Landesausschusses für den IT-Einsatz

 

(1)            Der Landesausschuss für den IT-Einsatz Berlin (LIA) ist das zentrale Beratungsgremium für IT-Maßnahmen in der Berliner Verwaltung. Er berät über Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung und gibt Empfehlungen ab.

 

(2)            Mitglieder des LIA sind die IT-Staatssekretärin oder der IT-Staatssekretär, drei Staatssektärinnen oder Staatssekretäre auf Vorschlag der Staatsse­kretärskonferenz, drei vom Rat der Bürgermeister benannte Bezirks­amts­mitglieder und ggf. kooptierte Mitglieder auf Entscheidung des LIA. Den Vorsitz des LIA führt die IT-Staatssekretärin oder der IT-Staatssekretär. Die Mitglieder entsenden bei Verhinderung einen Sitzungsvertreter.

 

(3)            Zur fachlichen Vorabstimmung wird vom IT-Kompetenzzentrum ein IT-Koordnierungsgremium (ITK) einberufen.

 

4         Aufgaben in dezentraler Verantwortung

 

4.1            Dezentrale Verantwortung

 

(1)            Jede Senatsverwaltung und jede Bezirksverwaltung ist für die Umsetzung der Ziele und die Durchführung von IT-Maßnahmen in ihrem Geschäfts­bereich zuständig.

 

(2)            Sie verantwortet für ihren IT-Einsatz nach Maßgabe der landesweiten IT-Grundsätze insbesondere die

-      Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des IT-Einsatzes als Mittel ihrer Aufgabenerfüllung,

-      fachliche und technologische Planung,

-      Gewährleistung der IT-Sicherheit,

-      Planungs-, Steuerungs- und Kontrollmechanismen des behördlichen IT-Controllings,

-      die Bereitstellung der für die zentrale Steuerung erforderlichen Unter­lagen,

-      Bereitstellung der notwendigen IT-Infrastruktur.

 

 

4.2       Rollenmodell

Zur Verwirklichung der dezentralen Verantwortlichlichkeit für den IT-Einsatz werden folgende Rollenunterscheidungen getroffen:

-     IT-Management

-     Produktverantwortlicher

-     IT-Verfahrensverantwortlicher und

-     IT-Infrastrukturverantwortlicher.

Die Rollenträger sind zu benennen.

 

 

4.3           IT-Management

 

(1)      Das IT-Management sorgt für die Planung, Steuerung und Kontrolle von IT-Maßnahmen. Es unterstützt und berät andere Funktionsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

 

(2)      Es berichtet dem IT-Kompetenzzentrum im Rahmen eines definierten Berichtswesens zu den für die zentrale IT-Steuerung relevanten Aspek­ten des behördlichen IT-Einsatzes

 

4.4           Produktverantwortung

Die Produktverantwortlichen stellen Dienstkräften der Behörden die zur Erstellung ihrer Produkte erforderliche Informationstechnik bereit. Die Produktverantwortung liegt bei der Behörde, die für die Herstellung des Produkts verantwortlich ist.

 

 

4.5           Verfahrensverantwortung

 

(1)      IT-Verfahrensverantwortliche planen Verfahren und führen diese durch. Die Verfahrensverantwortung erstreckt sich auch auf die erforderlichen Schulungsmaßnahmen.

(2)      Im Rahmen der Planung von Verfahren sind vorrangig der Einsatz von Standardverfahren und bereits in Betrieb befindlichen Verfahren anderer Behörden des Landes Berlin oder anderer Verwaltungen des Bundes, der Länder oder des kommunalen Bereichs zu prüfen. Solche Verfahren sind in die Planung zu übernehmen, wenn dies wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist als eine eigene Neuentwicklung.

 

(3)      Sie berichten dem IT-Kompetenzzentrum im Rahmen eines definierten Berichtswesens zu den für die zentrale IT-Steuerung relevanten Aspek­ten der Verfahrensplanung.

 

 

4.6       Verantwortung für den Betrieb der IT-Infrastruktur

 

(1)        Das Gebäudemanagement stellt die baulichen, gebäudebezogenen Kom­ponenten der IT-Infrastruktur zur Verfügung (passive Komponenten). Hier­zu zählen auch Klimatechnik und Energieversorgung.

 

(2)        Im Übrigen werden die Dienste von IT-Infrastrukturanbietern in Anspruch genommen.

 

4.7        Beziehung der Funktionsträger

Die Beziehung zwischen den Funktionsträgern einer oder mehrerer Behör­den bestimmen sich nach folgenden Regeln:

-         Produktverantwortliche gestalten ihre Beziehung zu den IT-Verfahrens­ver­ant­wortlichen im Rahmen einer Ziel- bzw. Servicevereinbarung. Gibt es meh­re­re Produktverantwortliche, die ein Verfahren gemeinsam nut­zen, so ist die Vereinbarung gemeinsam zu schließen. 

-         Die Beziehung zu IT-Infrastrukturanbietern ist im Rahmen einer Bereit­stel­lungsvereinbarung zu gestalten. Je nach Zweckmäßigkeit kann diese durch die Produkt- oder IT-Verfahrensverantwortlichen geschlossen wer­den.

 

5         Landesvereinbarungen mit IT-Dienstleistern

 

(1)            Das IT-Kompetenzzentrum schließt in Abstimmung mit den Verwaltungen Landesvereinbarungen mit dem IT-Dienstleistungszentrum Berlin zur Be­reit­stellung von IT-Leistungen ab. Landesvereinbarungen regeln Art, Um­fang, Qualitätsanforderungen und Finanzierung von IT-Lei­stun­gen. Die Ver­wal­tungen haben sich grundsätzlich der IT-Leistungen zu be­die­nen, die auf Basis von Landesvereinbarungen angeboten werden.

 

(2)            Das IT-Kompetenzzentrum kann auch mit anderen IT-Dienstleistern Lan­desvereinbarungen im Sinne von Absatz 1 abschließen.

 

(3)            Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit oder der für das Funk­tionieren der Verwaltung erforderlichen Kommunikationsfähigkeit kann für bestimmte in Landesvereinbarungen geregelte IT-Leistungen eine Abnah­meverpflichtung festgelegt werden. Die Abnahmeverpflichtung wird von der Senatsverwaltung für Inneres nach Maßgabe der Empfehlungen im LIA festgesetzt. Dabei sind

-         die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verpflichtung zu begründen,

-         Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle darzulegen,

-         Übergangs-, Beendigungs- sowie Ausnahmeregelungen zu bestimmen.

 

6         Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

6.1       IT-Organisationsrichtlinie

 

Die Richtlinie für die Organisation des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung vom 19. Dezember 2000 tritt spätestens am 19. Dezember  2005 ausser Kraft.

Bis dahin erfolgt nach den Vorgaben der Nr. 1, Absatz 5, der Nr. 2, Absatz 1 und der Nr. 3 dieser Verwaltungsvorschriften die Erarbeitung, Festsetzung und Fortschreibung der Grundsätze für IT-Massnahmen.

 

6.2       Inkrafttreten

 

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1.Oktober 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.

 

Begründung zur VV IT-Steuerung

 

A.      Allgemeines

 

Auf der Grundlage der Empfehlungen der Expertenkommission Staats­aufga­ben­kritik hat der Senat eine Reihe von Maßnahmen für den Bereich Informa­tionstechnik beschlossen, die zum Ziel haben, Effizienz und Effektivität des IT-Ein­satzes zu steigern. Die Steuerungsaufgaben sollen durch ein „IT-Kompe­tenz­zentrum“ wahrgenommen werden.

 

Die Umsetzung dieser Beschlüsse des Senats erfolgt durch ein IT-Regelwerk.

Dessen Bestandteile sind:

 

 

-        das Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts IT-Dienst­leis­tungs­zentrum Berlin, in die der bisherige § 26 LHO-Betrieb Landes­betrieb für Informations­technik LIT aufgeht;

-        in diesem Gesetz eine Anpassung des Zuständigkeitskatalogs des Allge­meinen Zuständigkeitsgesetzes, womit die bisher bestehende Regelungs­kompetenz des Senats auf dem Gebiet der IT in der Verwaltung auf die Festlegung zwingend notwendiger Vorgaben für den IT-Einsatz generell erweitert wird;

sowie

-      die Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Ber­liner Verwaltung (VV IT-Steuerung), die die vorgenannte Regelung des AZG konkretisieren.

 

 

Mit den hier vorgelegten Verwaltungsvorschriften werden die notwendigen Regelungen für einheitliche Rahmenbedingungen für den Einsatz der IT in der Berliner Verwaltung getroffen. Sie gründen auf der Geschäftsverteilung des Senats (GV Senat) vom 24.5.2002, die der Senatsverwaltung für Inneres auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik unter anderem zentrale Steuerungskompetenzen für die ressortübergreifende Planung und Steuerung des IT-Einsatzes zuschreibt.

 

Die Verwaltungsvorschriften legen für die Planung, Beschaffung, Entwicklung und den Betrieb von Informationstechnik in der Berliner Verwaltung eine um­fassende und zielorientierte Steuerung fest. Es werden dabei nachfolgende Ziele verfolgt:

o        die Steigerung der Effizienz, Effektivität und Qualität des Verwal­tungs­handelns,

o        die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

o        der Ausbau von Kommunikation und Interaktion zwischen Verwa­ltung, Bürgern und Wirtschaft durch die Nutzung der Informations­technik;

o        die Stärkung des Standorts Berlin durch eine umfassende und inno­vative Nutzung der Informationstechnik in der Verwaltung.

 

 

Ein über den Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift hinausgehendes Finanzie­rungskonzept zum mittel- und langfristigen Erhalt und Ausbau der IT-Infrastruk­tur ist zu entwickeln. Entsprechendes gilt für IT-Verfahren.

 

Um die Verbindlichkeit der Vorgaben für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung für die angesprochenen Behörden sicherzustellen, sind diese gemäß § 76 GGO II als Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

 

 

 

 

B.       Grundsätze der IT-Steuerung

 

Die Verwaltungsvorschriften beschreiben die für eine Steuerung des IT-Einsat­zes relevanten zentralen und dezentralen Aufgaben, Rollen und Instrumente und deren Zusammenspiel.

 

Der IT-Einsatz in der Berliner Verwaltung richtet sich nach verwaltungsweit einheitlichen Grundsätzen. Diese Grundsätze werden von der Senatsver­wal­tung für Inneres erarbeitet und nach Maßgabe der Empfehlungen des Landes­ausschuss für den IT-Einsatz (LIA) von der IT-Staatssekretärin oder vom IT-Staatssekretär festgesetzt. Die Grundsätze enthalten neben den fachlichen Aspekten auch Aussagen zum Geltungsbereich bzw. zu Ausnahmeregelungen.

Über diese Ausnahmeregelungen hinausgehende Abweichungen von den Grund­sätzen bedürfen der Zustimmung der IT-Staatssekretärin oder des IT-Staatssekretärs.

 

Die Elemente der zentralen IT-Steuerung sind nachstehend erläutert. Ihre Aus­gestaltung erfolgt entsprechend den jeweiligen Erfordernissen durch Festset­zungen der Senatsverwaltung für Inneres, durch Landes­vereinbarungen oder durch spezielle Verwaltungs­vorschriften:

 

a)

Die fachliche und technologische Ausrichtung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung wird in einem Landes-IT-Konzept beschrieben. IT-Maßnahmen der Berliner Verwaltung müssen diesem Konzept entsprechen.

Der jährliche Berliner IT-Gesamtbericht wird dem LIA vorgelegt.

Grundsätze und Standards für die Planung, den Betrieb und die Nutzung von IT-Infrastruktur sind in IT-Infrastrukturgrundsätzen sowie durch einen IT-Waren­korb festzulegen. Diese Instrumente gewährleistet die Vereinheitlichung der von der Verwaltung genutzten IT-Infrastruktur und IT-Verfahren. Sie werden regel­mäßig fortgeschrieben. Die Infrastrukturgrundsätze präzisieren den in der VV IT-Steuerung enthaltenen Infrastrukturbegriff in der erforderlichen Weise.

 

b)

Einheitliche Verfahrensweisen für Planung und Realisierung von IT-Maß­nahmen werden in den IT-Planungsgrundsätzen festgelegt. Die Behörden kön­nen nur dann von diesen Grundsätzen und Standards abweichen, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich oder zweckmäßig ist oder wenn besondere Vorbehalte der inneren Sicherheit oder des Geheimschutzes ihrer Anwendung entge­gen­stehen.

 

c)

IT-Sicher­heitsgrundsätze legen die aus verfahrens-, standort- und behörden­übergreifender Sicht erforderlichen Rahmenbedingungen für den sicheren IT-Einsatz fest. Sie sind in einer IT-Sicher­heitsrichtlinie festgeschrieben. Die Umsetzung wird auf Basis eines jähr­lichen IT-Sicherheitsberichtes gesteuert und kontrolliert.

 

d)

Steuerungs- und Kontrollmechanismen für den effizienten IT-Einsatz sind in den IT-Controllinggrundsätzen zu beschreiben. Das dem IT-Controlling zugrunde liegende Konzept sowie die auf seiner Grundlage ermittelten Prüfergebnisse und die daraus resultierenden Folgerungen werden in einem jährlichen IT-Controllingbericht dargestellt.

 

e)

Die Beschaffung von IT-Produkten und IT-Dienstleistungen erfordert ein einheit­liches Vorgehen, das in IT-Beschaffungsgrundsätzen fest­zulegen ist.

 

f)

Landesvereinbarungen sind ein Instrument, um die Beziehungen zwischen Be­hörden und IT-Dienstleistern zu steuern und die Qualitätsicherung bzgl. der Leis­tungsanforderung und -erbringung zu unterstützen.

 

g)

Die Unterstützung besonders innovativer IT-Maßnahmen erfolgt auf der Grund­lage des Masterplans E-Government. Diese haben zum Ziel, Arbeitsprozesse inner­halb der Verwaltung und die Interaktion und Kommunikation mit Bürgern und Wirtschaft nachhaltig zu verbessern. Auf der Grundlage des Masterplans werden Einführung und Ausbau des E-Governments landesweit koordiniert und gesteuert. Der Masterplan wird ergänzt um eine kon­krete Umsetzungsplanung für einzelne Projekte. Es wird ein jährlicher E-Govern­ment-Bericht erstellt.

 

h)

Zur Vereinheitlichung der dezentralen Aufgabenwahrnehmung besteht bei den Behörden über die VV IT-Steuerunghinaus Bedarf an einem Mindestmaß an organisatorischen Regelungen zur Vereinheitlichung von Arbeitsweisen, für die von der Senatsverwaltung für Inneres entsprechende Organisationsgrundsätze zur Verfügung zu stellen sind.

 

 

C. Zentrale Steuerungsaufgaben

 

Die zentralen Steuerungsaufgaben der Senatsverwaltung für Inneres werden vom IT-Staatssekretär oder von der IT-Staatssekretärin und dem zugeordneten IT-Kompetenz­zentrum wahrgenommen. Wesentliche Aufgaben betreffen die

 

 

D. Landesausschuss für den IT-Einsatz

 

Der Landesausschuss für den IT-Einsatz (LIA) unter dem Vorsitz des Staats­sekretärs oder der Staatssekretärin der Senatsverwaltung für Inneres („IT-Staatssekretär/in“) ist auf (verwaltungs-)politischer Ebene das zentrale Bera­tungsgremium für Maßnahmen mit grundsätzlicher Bedeutung für den IT-Ein­satz in der Berliner Verwaltung. Hierzu zählen insbesondere die Festsetzung und Fortschreibung der Grundsätze für IT-Maßnahmen sowie die Festlegung von Abnahmeverpflichtungen.

 

Die Zusammensetzung des LIA berücksichtigt Hauptverwaltung und die Be­zirksverwaltungen paritätisch. Der LIA kann zu seinen Beratungen externen Sachverstand hinzuziehen. Hierdurch soll erreicht werden, dass in die Beratung des Gremiums auch unabhängige IT-Fachkompetenz einfließen kann.

 

Im IT-Koordinierungsgremium (ITK) sind die Hauptverwaltung und die Bezirks­ver­waltungen vertreten. Die Vertretung erfolgt in der Regel durch das IT-Management. Dem ITK obliegt die fachliche Vorabstimmung der vom LIA zu beratenden Maßnahmen.

 

 

E. Dezentrale Verantwortung

 

Die Verantwortung für den Einsatz von IT verbleibt auch bei einer verstärkten zentralen Steuerung bei den jeweiligen Behörden. Für das Zusammenspiel von zentral wahrzunehmender Steuerung und dezentral wahrzunehmenden Aufga­ben erfolgt in den Verwaltungsvorschriften die Beschreibung der dezentral wahrzunehmenden Aufgaben. Hierbei wird an die im Rollenmodell der IT-Orga­nisationsrichtlinie bewährten Rollen angeknüpft.

 

Eine weitergehende Ausgestaltung und evtl. erforderliche Detaillierung der dezentralen Rollen und Aufgaben erfolgt in zu erarbeitenden IT-Organisations­grundsätzen. Die Bereitsstellung der Informationstechnik seitens der Produkt­ver­antwortlichen erstreckt sich insbesondere auf die Bereitsstellung der Fach­verfahren und der zentralen verfahrensbezogenen Komponenten.

 

 

F. Zentrale Erbringung von IT-Dienstleistungen

 

Dem IT-Dienstleistungszentrum Berlin wird im Gesetz über die Anstalt öffent­lichen Rechts IT-Dienst­leis­tungs­zentrum Berlin die Aufgabe zugewie­sen, IT-Dienstleistungen zentral zu erbringen. Es unterstützt die Verwaltung beim Ein­satz der Informations- und Kommunikationstechnik (IT) als zentraler IT-Dienst­leister des Landes Berlin und stellt dabei den Behörden des Landes ein umfas­sendes Angebot an Informationstechnik, -Anwendungen und –Dienstleis­tungen zur Verfügung, insbesondere bietet es die durch Landesvereinbarungen defi­nier­ten IT-Leistungen an.

 

 

G. Landesvereinbarungen

 

Zur Gewährleistung eines effizienten, wirtschaftlichen und sicheren IT-Einsat­zes ist es erforderlich, bestimmte IT-Leistungen von dem zentralen IT-Dienst­leister - dem IT-Dienstleistungs­zentrum Berlin – als auch von anderen IT-Dienst­leis­tern zentral erbrin­gen zu lassen. In erster Linie kommen die Leis­tungen des IT-Dienstleistungszentrums Berlin in Betracht, für bestimmte Dienst­leistungen auch andere IT-Dienstleister (Bsp: „berlin.de“).

 

Zur Steuerung o.g. IT-Dienstleistungen schließt das IT-Kompetenzzentrum in Abstimmung mit den Verwaltungen mit dem zentralen IT-Dienstleister, gege­benenfalls mit anderen IT-Dienstleistern, Landesvereinbarungen ab. Dem IT-Kompetenzzentrum obliegt die Qualitätssicherung dieser Landesvereinbarun­gen, insbesondere im Hinblick auf

·         die Gestaltung von Standardverträgen

·         die Wirtschaftlichkeit und Transparenz der Leistungsangebote und -er­bringung.

 

Die IT-Dienstleister stellen dem IT-Kompetenzzentrum die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung. Hierzu können z. B. Informationen über Vertrags­abschlüsse und Kündigungen und geplante Änderungen des Leistungsange­botes zählen.

Die Behörden sind verpflichtet, sich vorrangig der zentralen IT-Leistungen zu bedienen und sich vor der Vergabe an Dritte Angebote des zentralen IT-Dienst­leisters einzuholen. Sie informieren das IT-Kompetenzzentrum über Probleme bezügl. Qualität und Wirtschaftlichkeit der zentralen IT-Leistungen und über den Bedarf der Anpassung des Leistungsangebotes.

 

Für verschiedene IT-Dienstleistungen kann die Senatsverwaltung für Inneres nach Maßgabe der Empfehlungen im LIA aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, sicherheit oder der für das Funktionieren der Verwaltung erforderlichen Kommunikationsfähigkeit eine alle Behörden bindende Abnahmeverpflichtung festlegen.. Für Dienstleis­tungen mit Abnahmeverpflichtungen sind geeignete Finanzierungsmodelle bereitzustellen. Landesvereinbarungen mit Abnahme­verpflichtung können z.B. das Telefonnetz des Landes Berlin, das Hoch­sicherheitsrechenzentrum, das Lan­desnetz oder das Stadt­infor­mations­system berlin.de umfassen.

 

Der IT-Staatssekretär oder die IT-Staatssekretärin berichtet im LIA regelmäßig über die Erfüllung von  Landesvereinbarungen mit Abnahmeverpflichtung.

 

H.

 

Die auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschriften zu erarbeitenden und ggf. fortzuschreibenden Grundsätze für IT-Maßnahmen sind bis spätestens 19. Dezember 2005 festzusetzen, da zu diesem Zeitpunkt die Richtlinie für die Organisation des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung außer Kraft tritt.

 

 

 

Ausschuss-Kennung : VerwRefKITgcxzqsq

 



[1]Zuletzt: Verordnung PR Nr. 1/72, jedoch aufgehoben ab 1. Juli 1999 (BGBl. I, 1419) 

[2] Zuletzt: Verordnung PR Nr. 1/72, jedoch aufgehoben ab 1. Juli 1999 (BGBl. I, 1419)