Studierendenwerksgesetz (StudWG)

vom ...

 

§ 1 – Aufgaben

(1)1Aufgabe des Studierendenwerkes ist die soziale, gesundheitliche, wirtschaftliche und kulturelle Betreuung der Studierenden der Hochschulen des Landes Berlin, mit Ausnahme der Studierenden der internen Studiengänge der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege.

(2)1Das Studierendenwerk kann seine Einrichtungen und Leistungen auch anderen Angehörigen der betreuten Hochschulen sowie den Angehörigen weiterer Bildungseinrichtungen zur Verfügung stellen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben gem. Absatz 1 nicht beeinträchtigt werden.

(3)1Das Studierendenwerk erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit.

 

§ 2 – Rechtsstellung, Beanstandungsrecht

(1)1Das Studierendenwerk ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.

(2)1Die Rechtsaufsicht wird von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.

(3)1Die Aufsicht führende Behörde kann Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. 2Die Beanstandung erfolgt schriftlich gegenüber der Geschäftsführung. 3Die Aufsicht führende Behörde kann auch Beschlüsse und Maßnahmen aufheben.

(4)1Erfüllt das Studierendenwerk die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann die Aufsicht führende Behörde anordnen, dass das Studentenwerk innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst. 2Kommt das Studentenwerk der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, so kann die Aufsicht führende Behörde die notwendigen Anordnungen an Stelle des Studentenwerks treffen, insbesondere auch die erforderlichen Vorschriften erlassen. 3Einer Fristsetzung durch die Aufsicht führende Behörde bedarf es nicht, wenn das Studierendenwerk seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, weil seine Gremien dauerhaft nicht beschlussfähig sind.

 


§ 3 – Organe

1Organe der Studierendenwerkes sind die Geschäftsführung und der Rat des Studierendenwerkes.

 

§ 4 – Rat des Studierendenwerkes - Zusammensetzung

(1)     1Dem Rat des Studierendenwerkes gehören an

als stimmberechtigte Mitglieder

1.        acht VertreterInnen der Studierendenschaften,

2.        drei hauptberufliche Mitglieder der Hochschulen, die in der Lehre tätig sein sollen,

3.        zwei VertreterInnen der Beschäftigten des Studierendenwerkes,

4.        zwei Mitglieder, die über berufliche Erfahrungen aus den Bereichen Wohnungswirtschaft, Gastronomie oder Soziales verfügen,

5.        das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senates, das sich vertreten lassen kann.

                2Die Geschäftsführung sowie die Gleichstellungsbeauftragte des Studierendenwerkes können an den Sitzungen des Rates mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. 3In sie betreffenden Angelegenheiten haben die Selbstverwaltungen der Wohnheime sowie vergleichbare Selbstverwaltungsorgane innerhalb der Einrichtungen des Studierendenwerkes das Recht, angehört zu werden.

(2)     1Zur Verteilung der Mandate nach Absatz 1, Nr. 1 werden Gruppen gebildet, wobei die Studierendenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin, der Freien Universität Berlin und der Technischen Universität Berlin jeweils  ein Mandat innehaben; die weiteren Hochschulen sollen in gleich große Gruppen zusammengefasst werden, innerhalb derer das Mandat von Amtsperiode zu Amtsperiode rotiert. 2Näheres regelt die Satzung des Studierendenwerkes.

3Die Mitglieder sowie je ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin nach Abs. 1, Nr. 1 werden vom Studierendenparlament derjenigen Hochschule gewählt, die jeweils das Mandat innehat.

4Die Mitglieder nach Absatz 1, Nr. 2 sowie je eine Stellvertreterin/ ein Stellvertreter werden von den Hochschulleitungen gemeinsam bestimmt, wobei je ein Mitglied aus der Gruppe der Universitäten (mit Ausnahme der Universität der Künste), der Fachhochschulen sowie der Kunsthochschulen (einschließlich der Universität der Künste) kommen soll.

5Die Mitglieder sowie je ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin nach Abs. 1, Nr. 3 werden vom Personalrat des Studierendenwerkes benannt.

6Von den Mitgliedern nach Absatz 1, Nr. 4 wird eines auf Vorschlag der Studierenden, eines auf Vorschlag der Geschäftsführung durch das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin ernannt.

(3)     1Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 2 Jahre. 2Eine Wiederwahl ist möglich. 3Die Mitglieder des Rates nehmen die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtsperiode weiter wahr, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestimmt oder gewählt ist und sein oder ihr Amt angetreten hat.

(4)     1Der Rat des Studierendenwerkes wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus seiner Mitte. 2Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und die Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung ordnungsgemäß einberufen worden ist.

(5)     1Die Mitglieder des Rates des Studierendenwerkes, die ihre Funktion nicht im Rahmen einer anderweitigen bezahlten, haupt- oder nebenamtlichen Tätigkeit ausüben, erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.

(6)     1Die Mitglieder des Rates des Studierendenwerkes sollen sich die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Tätigkeit im Rat erforderlichen Kenntnisse, insbesondere betriebswirtschaftliche und sozialrechtliche Kenntnisse, durch Fortbildung aneignen.

 

 

§ 5 – Rat des Studierendenwerkes – Aufgaben

(1)     1Der Rat des Studierendenwerkes berät und kontrolliert die Geschäftsführung. 2Er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

1.        Erlass und Änderung der Satzung,

2.        Bestellung und Widerruf der Bestellung sowie Abschluss, Änderung und Beendigung der Dienstverträge der Geschäftsführung,

3.        Erlass und Änderung der Geschäftsordnung des Rates des Studierendenwerkes,

4.        Billigung des Entwurfs und Beschluss des Wirtschaftsplanes (§ 106 Abs. 2 LHO in Verbindung mit § 110 LHO),

5.        Vorschlag zur Bestellung des Wirtschaftsprüfers/ der Wirtschaftsprüferin für die Prüfung des Jahresabschlusses durch den Rechnungshof von Berlin gem. §  94 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung,

6.        Entgegennahme und Erörterung des Jahresabschlusses, des dazugehörigen Prüfberichts sowie des Geschäftsberichtes der Geschäftsführung,

7.        Entlastung der Geschäftsführung (§ 109 Abs. 3 Satz 2 LHO),

8.        Billigung des Entwurfes der und Beschluss über die mittel- und längerfristige Investitionsplanung des Studierendenwerkes,

9.        Beschluss über Rahmen- und Leistungsverträge mit Dritten, einschließlich des Landes Berlin, die einen finanziellen Gesamtumfang von mindestens 500.000 Euro haben,

10.     Beschluss über Grundsätze der Bereitstellung der Einrichtungen des Studierendenwerkes nach § 1 Abs. 2 StudWG,

11.     Beschluss über Gründung und Auflösung Betriebsteilen des Studierendenwerkes,

12.     Beschluss über die Höhe von Beiträgen, sowie Festsetzung von Gebühren und Entgelten für die Nutzung von Einrichtungen und Leistungen des Studierendenwerkes,

13.     Erlass und Änderung der Richtlinien für die Geschäftsführung und Überwachung ihrer Einhaltung,

14.     Beschlussfassung in Angelegenheiten, die der Rat des Studierendenwerkes grundsätzlich für bedeutsam hält.

(2)     1Der Rat des Studierendenwerkes kann Arbeitsgruppen einrichten. 2Näheres hierzu regelt die Satzung.

(3)     1Die Satzung kann dem Rat weitere Aufgaben übertragen.

(4)     1Der Rat des Studierendenwerkes legt die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsführung fest. 2Berichte der Geschäftsführung sind in der Regel in Textform zu erstatten. 3Entscheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss und der Prüfbericht, sind den Mitgliedern des Rates des Studierendenwerkes rechtzeitig vor der Sitzung zuzuleiten.

 

§ 6 – Rat des Studierendenwerkes – Grundsätze der Arbeit

(1)     1Sitzungen des Rates sowie seiner Arbeitsgruppen sind, sofern nicht Personaleinzelangelegenheiten behandelt werden, öffentlich. 2In begründeten Einzelfällen die Öffentlichkeit auf Antrag mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden.

(2)     1Der Rat des Studierendenwerkes tagt mindestens einmal alle drei Kalendermonate.

(3)     1Zur Unterstützung der Arbeit des Rates wird ein Sekretariat eingerichtet.

 

§ 7 – Geschäftführung – Zusammensetzung

(1)     1Die Geschäftsführung des Studierendenwerkes besteht aus mindestens zwei Personen, wovon eine die Leitung der Geschäftsführung inne hat. 2Näheres hierzu regelt die Satzung.

(2)     1Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden auf Beschluss des Rates des Studierendenwerkes vom für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats bestellt. 2Die Einstellung der Mitglieder der Geschäftsführung erfolgt in ein privatrechtliches Dienstverhältnis, das befristet werden kann.

(4)     1Ehemaligen Mitgliedern des Rates  ist eine Geschäftsführungstätigkeit für die Dauer von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden untersagt. 2Vormaligen Mitgliedern des Senates von Berlin sowie Staatssekretären und Staatsekretärinnen ist eine Geschäftsführungstätigkeit frühestens drei Jahre nach ihrem Ausscheiden gestattet.

 

§ 8 – Geschäftsführung – Aufgaben

        (1)   1Der Geschäftsführung obliegt die Wahrnehmung der laufenden Aufgaben. 2Sie erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan und einen Geschäftsbericht.

            (2)   1Im rechtsgeschäftlichen Verkehr vertritt die Geschäftsführung das Studierendenwerk gerichtlich und außergerichtlich.

        (3)   1Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung.

        (4)   1Über Widersprüche gegen Bescheide nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz entscheidet die Leitung der Geschäftsführung.

 

§ 9 – Finanzen und Wirtschaftsführung

        (1)   1Das Studierendenwerk besitzt eigene Wirtschaftsverwaltung. 2Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Studierendenwerkes bestimmen sich nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung.

        (2)   1Das Land Berlin gewährt dem Studierendenwerk zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Zuschuss. 2Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, mit dem Studierendenwerk einen Rahmenvertrag über die für die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährenden Zuschüsse des Landes für konsumtive Zwecke zu schließen. 3Der Rahmenvertrag soll dem Studierendenwerk Planungssicherheit für mehrere Jahre geben; er ist rechtzeitig fortzuschreiben. 4Der Rahmenvertrag und seine Verlängerung bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin.

            (3)   1Das Studierendenwerk erhebt von den Studierenden der Hochschulen des Landes Berlin, mit Ausnahme der Studierenden der internen Studiengänge der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege sowie nicht in Berlin lebender Studierender von Fernstudiengängen der Berliner Hochschulen, Beiträge zur Erfüllung seiner Aufgaben. 2Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwand unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Studierenden. 3Stundung, Niederschlagung, Minderung und Erlass sind ausgeschlossen. 4Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung regelt auf Beschluss des Rates des Studierendenwerkes die Höhe der Beiträge sowie Tatbestände für die Befreiung von der Beitragspflicht in einer Rechtsverordnung. 5Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und werden von den Hochschulverwaltungen kostenfrei eingezogen und an das Studierendenwerk abgeführt.

(4)   1Die Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen vom Land Berlin oder seinen Hochschulen an das Studierendenwerk zum Zweck der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erfolgt miet- und pachtfrei.

(5)   1Für Verbindlichkeiten des Studierendenwerkes Berlin haftet das Land Berlin als Anstaltsträger unbeschränkt.

 

       

§ 10 – Beschäftigte

        (1)   1Das Studierendenwerk Berlin besitzt Arbeitgebereigenschaft.

        (2)   1Die Aufgaben der Personalstelle nimmt die Geschäftsführung wahr. 2Der Rat des Studierendenwerkes kann sich die Zustimmung zur Einstellung und Entlassung von Angestellten in leitenden Funktionen sowie die Übertragung solcher Funktionen vorbehalten.

 

§ 11 – Satzung

        (1)   1Das Studierendenwerk gibt sich eine Satzung. Diese Satzung bestimmt insbesondere

1.        die Organisation der Studierendenwerkes,

2.        die Zusammensetzung der Geschäftsführung,

3.        ob und in welcher Weise Vertreterinnen und Vertreter anderer Bildungseinrichtungen nach
§ 1 Abs. 2 StudWG an der Selbstverwaltung des Studierendenwerkes mitwirken,

4.        die Zusammensetzung der Gruppen für die Wahl der Studierendenschaftsvertreter und -vertre-terinnen im Rat des Studierendenwerkes (§ 4 Abs. 2 StudWG),

5.        die Aufwandsentschädigungen für die studentischen Mitglieder des Rates des Studierendenwerkes und die Übernahme der Kosten für die Fortbildungsmaßnahmen,

6.        die Befugnisse studentischer Selbstverwaltungen in den der Zuständigkeit des Studierendenwerkes unterliegenden Einrichtungen.

      (2)   1Die Satzung bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

 

§12 – Übergangsregelungen

(1)     1Die Organe des Studierendenwerkes haben sich spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren. 2Mit der Konstituierung sind der Verwaltungsrat und der Vorstand aufgelöst. 3Die Satzung nach § 11 StudWG ist spätestens sechs Monate nach Konstituierung des Rates des Studierendenwerkes zu beschließen.

(2)     Zur erstmaligen Wahl der VertreterInnen der Studierendenschaften im neu einzurichtenden Rat des Studierendenwerkes legt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung entsprechend den Vorschriften in § 4, Abs. 2 fest, durch welche Studierendenparlamente die nicht fest vergebenen Sitze gewählt werden.

        (3)   1Die Beamtinnen und Beamten des Studierendenwerkes bleiben Beamte und Beamtinnen des Landes Berlin. 2Personalstelle ist das Studierendenwerk. 3Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde ist die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. 4Neue Beamtenverhältnisse werden nicht begründet.

 

§ 13 – Inkrafttreten

        (1)   1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Studentenwerksgesetz vom 8. März 1973 (GVBl. S. 469), zuletzt geändert durch Artikel III § 6 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) außer Kraft.

 

 

Begründung:

 

           


Das derzeit geltende Studentenwerksgesetz (StudWG) vom 8. März 1973, geändert zuletzt durch das Haushaltsstrukturgesetz 1996, bedarf in gleich mehrfacher Hinsicht der Überarbeitung.

 

Das Studentenwerk Berlin ist die Anlaufstelle für die "soziale, gesundheitliche, wirtschaftlichen und kulturelle Betreuung der Studenten" (§ 1 Studentenwerksgesetz) der Berliner Hochschulen. Dafür zahlen die Studierenden (je nach Semesterzahl) jährlich einen festgelegten Beitrag zwischen 61 und 153 Euro zur Erfüllung dieser Aufgaben. Das waren allein im vergangenen Jahr knapp 10 Millionen Euro. Das Land Berlin beteiligt sich mit seinem Zuschuss zu gut 20% Prozent an der Finanzierung. Die restlichen Mittel werden durch die Geschäftstätigkeit des Studentenwerkes erbracht, dessen KundInnen hauptsächlich Studierende sind. In den vergangenen Jahren hat sich dabei die Finanzierung deutlich von den staatlichen Mitteln zu den Einnahmen aus der Dienstleistungstätigkeit sowie den Beiträgen der Studierenden verschoben.

 

Das Studentenwerk Berlin mit seinen ca. 800 MitarbeiterInnen stellt nicht nur Wohnheimplätze zur Verfügung und betreibt Mensen. Es stellt unter anderem Kitaplätze für die Kinder von Studierenden und Hochschulbeschäftigten bereit, berät bei sozialen, gesundheitlichen und psychologischen Schwierigkeiten, betreut und fördert in besonderem Maße ausländische Studierende und bearbeitet im direkten Auftrag des Landes Berlin die Bafög-Angelegenheiten aller Berliner Studierenden.

 

Das Studentenwerk ist in dieser Funktion ein zur Gemeinnützigkeit verpflichtetes Dienstleistungsunternehmen, das mit seinem Angebot maßgeblich zur Effizienz des Studiums, Attraktivität des Studienstandortes Berlin und auch zur Profilbildung der Hochschulen beiträgt.

 

Die 1973 festgeschriebene Struktur des Studentenwerkes bedarf deshalb einer grundsätzlichen Veränderung, um sowohl den unternehmerischen Charakter des Studentenwerkes (zukünftig: Studierendenwerkes) zu stärken, als auch den Studierenden einen stärkeren Einfluss auf ihr Unternehmen einzuräumen.

 

Beide Ziele sollen erreicht werden, in dem zum einen die Geschäftsführung eigenständiges Organ des Studierendenwerkes wird, der die Wahrnehmung der laufenden Aufgaben obliegt, und zum anderen ein neu zu bildendes Organ, der Rat des Studierendenwerkes, künftig Kontroll- und Grundsatzaufgaben wie den Abschluss des anzustrebenden Rahmenvertrages mit dem Land Berlin, der Feststellung des Wirtschaftsplanes und Vergleichbares übernimmt. Dieses Gremium wird zur Hälfte mit VertreterInnen der Studierendenschaften besetzt, ergänzt durch Ver­treterInnen der Hochschulen, das für Hochschulen zustän­dige Senatsmitglied, BeschäftigtenvertreterInnen sowie zwei externe ExpertInnen mit Erfahrungen in den Wirtschaftsbereichen, in denen sich das Studierendenwerk betätigt.

 

Auch im Sinne der Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Studierendenwerkes zu sehen ist der mehrjährige Rahmenvertrag mit dem Land Berlin über Zuwendungen und zu erbringende Leistungen, der nun in das Gesetz aufgenommen wird.

 

Durch die Regelung der Informations- und Berichtsrechte des Rates und das ausdrückliche Verbot des direkten Wechsels vom Rat des Studierendenwerkes oder auch einer Tätigkeit in der Landesregierung in die Geschäftsführung werden darüber hinaus zeitgemäße Vorstellungen zu Transparenz und Unabhängigkeit umgesetzt.

 

Zusammengefasst wird mit diesem Gesetz durch die Anpassung insbesondere der Gremienstrukturen des Studierendenwerkes gleichzeitig die unternehmerische Kompetenz und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Studierendenwerkes gestärkt, als auch die Forderung nach einer Stärkung der demokratischen Kontrolle des Studierendenwerkes insbesondere durch eine größere Beteiligung und Einflussmöglichkeiten der Studierenden auf ihr Studierendenwerk umgesetzt.

 

 

Berlin, den 9. September 2004

 

Dr. Klotz    Ratzmann   Paus

und die übrigen Mitglieder

der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen