Artikel
I
Gesetz über das
Management von Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen, von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Betrieben und anderen
Einrichtungen, für die Berlin das wirtschaftliche Risiko trägt
(Beteiligungsmanagementgesetz Berlin – BMGB -)
1.
Abschnitt
Begriffsbestimmung
§
1
Beteiligungsunternehmen
Beteiligungsunternehmen
im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Nichtrechtsfähige
„Betriebe“ Berlins, insbesondere Eigenbetriebe und Betriebe nach § 26 LHO,
2.
Juristische Personen des
öffentlichen Rechts, für die Berlin als Gewährträger haftet,
3.
Unternehmen in privater
Rechtsform, an denen Berlin beteiligt ist und
4.
Sondervermögen,
Treuhandvermögen und andere Vermögensbestände im Eigentum Berlins
einschließlich derer Tochterunternehmen oder entsprechend verselbständigter
Bereiche, die nicht unmittelbar im Rechnungswesen des Beteiligungsunternehmens
abgebildet werden.
§ 2
Beteiligungscontrolling, Beteiligungsmanagement
(1) Gegenstand des Beteiligungscontrollings und -managements sind
1. ein effektives Risikofrüherkennungssystem und Risikomanagement für Beteiligungsunternehmen und
2. regelmäßige und systematische Portfolioanalysen hinsichtlich der Notwendigkeit der Beteiligungen und der Werthaltigkeit der Beteiligungsunternehmen.
Es erstreckt sich auch auf Tochterunternehmen.
(2) Die Kontrolle über die Erfüllung der zwischen den Beteiligungsunternehmen und dem Land Berlin vereinbarten Ziele übt der Regierende Bürgermeister oder die für die Finanzen zuständige Senatsverwaltung unmittelbar oder durch eine hierfür zu schaffende Sonderbehörde aus.
2. Abschnitt
Planung und Kontrolle
§ 3
Anforderungen an das Rechnungswesen, Planung
(1) Das Rechnungswesen der Beteiligungsunternehmen beinhaltet mindestens
1.
das kaufmännische
externe Rechnungswesen (Bilanz, GuV)
2.
das kaufmännische
interne Rechnungswesen (Kostenrechnung).
(2) Soweit eine
gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften nicht besteht,
sind entsprechende Regelungen in die Satzung oder den
Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.
(2) Vor Beginn des
Geschäftsjahres stellen die Beteiligungsunternehmen eine auf die jährlichen
bilanziellen und erfolgsbezogenen Finanzdaten und Kennzahlen
bezogene Planung auf, nach denen auch Konzerne der Privatwirtschaft
üblicherweise gesteuert werden, und legen ggf. zusätzliche Kennzahlen zur
Kontrolle der fachpolitischen (weichen) Ziele, unterjährig unterteilt nach
Vierteljahresplanungen, fest.
(4) Die
Beteiligungsunternehmen legen die von den Aufsichtsorganen gebilligte
Planung dem Senat so rechtzeitig vor; dass die Ergebnisse in den Beschluss
über den Haushaltsplan des Landes Berlin einfließen
können.
§
4
Zielvereinbarungen
(1) Grundlage des
Beteiligungsmanagements sind verbindliche Zielvereinbarungen zwischen den
einzelnen Beteiligungsunternehmen und der nach § 2 zuständigen Stelle.
Soweit die Verbindlichkeit nur über Verträge herzustellen ist, ist der
Senat verpflichtet, den Abschluss entsprechender Verträge unverzüglich zu
betreiben.
(2) In den
Zielvereinbarungen sind mindestens
Die Finanzdaten sind mit einer Vierteljahresplanung zu unterlegen.
(3) Die Vereinbarung von Zielen, die nicht zum unmittelbaren Geschäftsfeld des Unternehmens gehören oder nicht Gegenstand der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind, ist nicht zulässig.
(4) Die Zielvereinbarungen sind dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben.
§ 5
Berichtswesen
(1) Die Beteiligungsunternehmen berichten der nach § 2 zuständige Stelle zeitnah mindestens vierteljährlich über die Einhaltung der Ziele und liefern alle zur Beurteilung relevanten Daten auf. Näheres über den Umfang der aufzuliefernden Daten und die Form des Berichtswesens regelt die nach § 2 zuständige Stelle.
(2) Darüber
hinaus kann die nach § 2
zuständige
Stelle Sonderberichte anfordern.
(3) Die nach
§ 2 zuständige
Stelle ist verpflichtet, die Erfüllung der Berichtspflichten durch die
Beteiligungsunternehmen mit allen gebotenen Mitteln
durchzusetzen.
§ 6
Öffentlichkeit und Transparenz, Beteiligungsbericht
(1) Die Führung der
Beteiligungsunternehmen orientiert sich am Deutschen Corporate Government Kodex
in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung.
(2) Der Einwilligung des
Abgeordnetenhauses bedürfen Unternehmen nach § 1 für
1.
die Beteiligung an der
Gründung von Unternehmen,
2.
die Änderung von
Eigentumsanteilen,
3.
die Veräußerung von
Anteilen an Unternehmen,
4.
die Umwandlung und
Auflösung von Unternehmen,
5.
die Übernahme von
Gewährleistungen oder sonstigen Sicherheiten gegenüber den
Beteiligungsunternehmen.
Gesellschaftsverträge,
die zur Gründung von Unternehmen in mehrheitlicher Landesbeteiligung
geschlossen werden, sind vom Senat rechtzeitig allen Abgeordneten des
Abgeordnetenhauses von Berlin zur Kenntnis zu geben.
(3) Die
Jahresabschlüsse, Unternehmenskennzahlen sowie Berichte über Risiken aller
Beteiligungsunternehmen sind zeitnah in einem Beteiligungsbericht zu
veröffentlichen. Der Beteiligungsbericht beinhaltet darüber hinaus tabellarische
Übersichten und Zusammenfassungen sowie eine Darstellung aller Zahlungen
und Vermögensgegenstände, die die Beteiligungsunternehmen aus dem Landeshaushalt
erhalten oder an diesen abgeführt haben.
3. Abschnitt
Besondere Vorschriften zur Unternehmensführung
§ 7
Mitglieder der Aufsichtsorgane
(1) Die nach § 2
zuständige Stelle soll darauf hinwirken, dass die auf Veranlassung Berlins
gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der
Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 1 (Aufsichtsräte) bei
ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen Berlins
vertreten.
(2) Die Mitglieder der
Aufsichtsorgane müssen umfassend über Ihre Rechte, aber vor allem über ihre
Pflichten gem. §§ 111,116, 93 Aktiengesetz informiert werden. Vom Land
Berlin entsandte Mitglieder der Aufsichtsorgane sind über die
Haftungsmöglichkeiten von Aufsichtsräten und damit auch des Landes Berlin
umfassend in Kenntnis zu setzen.
(3) Mitarbeiter der
öffentlichen Verwaltung dürfen nicht als Mitglieder der Aufsichtsorgane
rechtsfähiger Beteiligungsunternehmen berufen werden. Senatsmitglieder
oder Staatssekretäre dürfen nur in ihrer Eigenschaft als Vertreter des
Senates als Mitglieder der Aufsichtsorgane berufen werden. Sie können in
bis zu drei Aufsichtsorganen tätig sein.
(4) Die Berufung von Mitgliedern der Aufsichtsorgane erfolgt unter der Prämisse, dass ein gegenseitiger Informationsfluss sichergestellt ist, d.h.
1.
die
Sitzungsvorbereitungen erfolgen in enger Zusammenarbeit zwischen
Aufsichtsräten und der nach § 2
zuständigen Stelle. Dabei sind Zielsetzungen und Beschlussverhalten der
Mitglieder der Aufsichtsorgane unter Wahrung von deren Unabhängigkeit vorher
abzustimmen;
2.
die Mitglieder der
Aufsichtsorgane werden verpflichtet, die Beschlüsse nach der Sitzung
zu dokumentieren und unverzüglich der nach § 2 zuständigen Stelle zur
Verfügung zu stellen.
§ 8
Entlohnung der Vorstände oder Geschäftsführungen
(1) Die Bezahlung der
Vorstände oder Geschäftsführungen enthält neben einem Fixum immer eine
erfolgsabhängige Komponente (Prämie). Dabei gilt folgender
Grundsatz:
1.
Die Prämie wird nur
ausgezahlt, wenn
a. vor Beginn des
Geschäftsjahrs die bilanziellen und operativen Ziele festgelegt und vom
Aufsichtsrat formal beschlossen worden sind und
b. vor Beginn des
Geschäftsjahres zwischen Aufsichtsrat und Vorständen/Geschäftsführungen die
weiteren (weichen) Ziele schriftlich vereinbart worden sind,
c. das Unternehmen einen
operativen Gewinn erzielt und die darüber hinausgehenden (weichen) Ziele im
vereinbarten Umfang erreicht worden sind und
d. wenn die Planung
rechtzeitig und vollständig vorgelegt wurde und die Berichtspflichten nach
§ 5 rechtzeitig und vollständig erfüllt worden sind
2.
Die Prämie orientiert
sich am operativen Gewinn.
(2) Das fixe Grundgehalt
ist unter Berücksichtigung der finanziellen Situation Berlins angemessen zu
halten. Es muss der Höhe nach im Rahmen der Beamtenbesoldung bzw. des
Angestelltentarifs darstellbar sein. Das Grundgehalt darf nicht über den Bezügen
des Regierenden Bürgermeisters liegen.
Artikel II
Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
§ 9
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62), wird wie folgt geändert:
1. § 65 erhält folgende Fassung:
„§ 65“
Beteiligungsunternehmen
(1)
Das Land Berlin ist
grundsätzlich nicht berechtigt, Beteiligungsunternehmen im Sinne des
Gesetzes über das Management von Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen,
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Betrieben und anderen
Einrichtungen, für die Berlin das wirtschaftliche Risiko trägt
(Beteiligungsmanagementgesetz Berlin – BMGB –), zu gründen oder zu
unterhalten. Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn
1.
dies der Versorgung der
Bevölkerung mit elementaren Dienstleistungen und Gütern
dient,
2.
eine Marktsituation mit
funktionierendem Wettbewerb nicht gegeben ist,
3.
Einzahlungsverpflichtung
Berlins auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
4.
verbindlich
gewährleistet ist, dass den Anforderungen des
Beteiligungsmanagementgesetzes Berlin entsprochen wird und dem
Rechnungshof von Berlin verbindlich ein uneingeschränktes
Prüfungsrecht eingeräumt worden ist.
(2) An einer Erwerbs-
oder Wirtschaftsgenossenschaft darf sich Berlin ferner nur dann beteiligen, wenn
die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeit der Genossenschaft
dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt
ist.
(3) Der Senat begründet
in seinen Vorlagen zur Gründung von Beteiligungsunternehmen die Erfüllung
der Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 des Beteiligungsmanagementgesetzes
Berlin – BMGB -detailliert und nachvollziehbar.
(4) Mitglieder des Senats oder Mitarbeiter
der öffentlichen Verwaltung dürfen nicht in öffentlichen Unternehmen tätig
sein.
(5) Soweit Beteiligungsunternehmen neben dem Geschäft, für das die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, ein Wettbewerbsgeschäft betreiben, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nur dann als erfüllt, wenn Wettbewerbsgeschäft und das Geschäft, für das die Voraussetzungen vorliegen, bilanziell und kostenrechnerisch getrennt dargestellt werden. Quersubventionierungen zwischen Wettbewerbsgeschäft und dem Geschäft, für das die Voraussetzungen vorliegen, sind nicht zulässig.
2. In § 67 werden die Worte „die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt“ durch die Worte: „die nach § 2 des Gesetzes über das Management von Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen, von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Betrieben und anderen Einrichtungen, für die Berlin das wirtschaftliche Risiko trägt (Beteiligungsmanagementgesetz Berlin – BMGB –) zuständige Stelle“ ersetzt.
3. § 105 erhält folgende Fassung:
„§ 105“
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 108 und 109, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Soweit das Gesetz über das Management von Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen, von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Betrieben und anderen Einrichtungen, für die Berlin das wirtschaftliche Risiko trägt (Beteiligungsmanagementgesetz Berlin – BMGB) nicht unmittelbar gilt, haben sie ihr Rechnungswesen entsprechend zu gestalten.“
4. §§ 106 und 107 werden gestrichen.
5. § 108 erhält folgende Fassung:
„108“
Genehmigung der Planung, der Festsetzung von Umlagen und Beiträgen
Der Genehmigung der zuständigen Senatsverwaltung bedürfen
1. die Planung gemäß § 4 des Gesetzes über das Management von Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen, von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Betrieben und anderen Einrichtungen, für die Berlin das wirtschaftliche Risiko trägt (Beteiligungsmanagementgesetzes Berlin –BMGB)
2. die Festsetzung der Umlagen und
3. die Festsetzung der Beiträge.“
6. § 110 wird gestrichen.
§ 10
Änderung des Eigenbetriebsgesetzes
Das Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz – EigG) vom 13. Juli 1999 wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung
§ 15
Rechnungswesen
(1) Das
Rechnungswesen ist entsprechend den Vorgaben des an privatrechtlichen Unternehmen, von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Betrieben und anderen
Einrichtungen, für die Berlin das wirtschaftliche Risiko trägt
(Beteiligungsmanagementgesetz Berlin – BMGB)
auszugestalten.“
2. Die §§ 16 bis 20 und 22 werden gestrichen.
§
11
Änderung des Berliner
Betriebegesetzes
Das Berliner
Betriebegesetz vom 9.Juli 1993 wird wie folgt geändert:
5.
§ 2 Absatz 7 Satz 1 wird
nach „der allgemeinen Aufgabenstellung“ und vor Ziffer 1. um folgenden
Einschub ergänzt: „und unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 65
Absatz 1 LHO“
6.
§ 2 Absatz 9 wird neu
eingefügt:
„Die Anstalten haben
sowohl bei Wahrnehmung ihrer eigenen
Aufgaben als auch bei der Verwaltung der Beteiligungen die Vorgaben des
Beteiligungsmanagementgesetzes Berlin – BMGB - zu
beachten“.
7.
Der bisherige § 2 Absatz
9 wird § 2 Absatz 10.
8.
§ 9 Absatz 4 wird
gestrichen; die Abs. 5-7 werden zu Abs. 4-6.
Artikel
III
Übergangsvorschriften
§
12
Veräußerungszwang
Beteiligungsunternehmen,
die die Voraussetzungen des § 65 Landeshaushaltsordnung nicht erfüllen, sind
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
vollständig zu veräußern.
§
13
Überführung in den
Wettbewerb
Unternehmen für die kein
Wettbewerb gegeben ist, sind, soweit möglich, unverzüglich in geeigneter Weise
in den Wettbewerb zu überführen. Der Senat berichtet dazu innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Abgeordnetenhaus von
Berlin.
Artikel
IV
Inkrafttreten
§
14
Inkrafttreten und
Befristung
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der
Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in
Kraft.
(2) Das Gesetz wird für
einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten befristet. Danach entscheidet
das Abgeordnetenhaus von Berlin über die Aufhebung der Norm. Zu diesem
Zweck legt der Senat dem Abgeordnetenhaus das Gesetz rechtzeitig vor Ablauf der
Frist vor.
Begründung:
Allgemeine
Begründung
Die
Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin, so wie sie dieser Gesetzentwurf
definiert, beinhalten für Berlin immer wieder unvorhergesehene finanzielle
Risiken. Deshalb sollen mit einem neuen Gesetz die offensichtlichen
unzureichenden Vorgaben des § 65 LHO um ein Regelungswerk über die
Mindestanforderungen an ein Beteiligungsmanagement ergänzt werden. § 65 LHO soll
lediglich noch die Voraussetzungen definieren, unter denen das Land
Beteiligungsunternehmen errichten kann. Dazu wird eine Art Beweislastumkehr für
die Errichtung von öffentlichen Unternehmen eingeführt.
Diese Voraussetzungen
zielen darauf ab, dass sich Berlin grundsätzlich nicht an privaten
Unternehmungen beteiligen sollte, ein ordnungspolitischer Ansatz, der zur
Absenkung der Staatsquote unerlässlich ist. Dort wo privatrechtliche
Betätigungsformen geboten sind – dem Senat steht hier ein Beurteilungsspielraum
zu, ob er im Rahmen des Haushaltsplans oder mittels eines
Beteiligungsunternehmens agieren will – soll eine Beschränkung auf das
Kerngeschäft erfolgen. Soweit dies nicht möglich ist, sollen Kerngeschäft und
Wettbewerbsgeschäft voneinander getrennt sein.
Eine permanente
Überprüfung des Beteiligungsportfolios als Bestandteil des
Beteiligungsmanagements soll dieses Prinzip verstetigen.
Zu §
1:
Der Begriff der
Beteiligung wird im Sinne dieses Gesetzes so interpretiert, dass eine
Beteiligung grundsätzlich immer dann vorliegt, wenn Berlin am wirtschaftlichen
Erfolg (oder Misserfolg) einer Unternehmung im weiteren Sinne teilnimmt. Diese
Beteiligung kann durch Eigentümerfunktion, Gewährträgerhaftung oder
unmittelbare Verantwortung, wie z.B. bei den nichtrechtsfähigen Betrieben,
gegeben sein. Konkretisiert wird dieser methodische Ansatz durch die
beispielhafte Aufzählung der gemeinten Rechtsformen.
Dabei werden auch
nichtrechtsfähige Stellen mit gesondertem Rechnungswesen einbezogen. Dies
betrifft z.B. Einrichtungen, wie die Berliner-Bäder-Betriebe oder kulturelle
Einrichtungen die bisher ohne Unterrichtung oder Beteiligung des Parlaments im
Wege der Haushaltswirtschaft oder über Kassenverstärkungskredite Berlins
unkontrolliert finanziert werden konnten.
Tochterunternehmen von
Unternehmen mit Landesbeteiligungen müssen ebenfalls in das
Beteiligungsmanagement des Landes einbezogen werden. Auch dies muss über
die Beteiligungsverwaltung sichergestellt werden. Soweit dies nicht über die
Einbeziehung in den jeweiligen Konsolidierungskreis möglich ist, müssen über die
entsprechende Bindung des Mutterunternehmens Kontrollrechte
sichergestellt werden.
Denkbar wäre in diesem
Zusammenhang auch, dass zustimmungspflichtige Geschäfte der
Tochtergesellschaften durch die Aufsichtsorgane der Muttergesellschaft
genehmigt werden müssen. Zu prüfen wäre ferner, ob
Tochtergesellschaften über eigene Aufsichtsorgane verfügen müssen, oder ob
der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft (zumindest personenidentisch) auch die
Kontrolle der Töchter übernimmt.
Unternehmen, für die
Berlin nach § 39 LHO bürgt oder sich in anderer Weise verpflichtet hat, sind
nicht erfasst, da die finanzielle Verpflichtung regelmäßig begrenzt ist. Diese
Form staatlichen Engagements bedarf zwar ebenfalls einer strengen
Kontrolle, die aber aufgrund abweichender Problemstellung anders
organisiert sein sollte.
Die Rechtsform des
Vereins soll ebenfalls nicht einbezogen werden, da Berlin hierüber bisher
keine wirtschaftlich relevanten eigenen Aktivitäten entfaltet. Sollte diese
Rechtsform von der Verwaltung als Ausweichszenario „entdeckt“ werden, müssten
auch Vereine im Wege einer Novellierung des Gesetzes ausdrücklich unter den
Begriff der Beteiligungen subsumiert werden.
Zu §
2:
Die Vorschrift stellt
klar, dass das Beteiligungscontrolling bzw. das Beteiligungsmanagement von einer
Stelle der Berliner Verwaltung einheitlich vorzunehmen ist. Der betreffende
Verwaltungsbereich ist entsprechend zu qualifizieren. Eine Ansiedlung des
Beteiligungsverwaltung bei den politisch verantwortlichen Personen ist wegen der
Bedeutung der Aufgabe unabdingbar.
Die Wahrung der
Interessen der Fachveraltungen sind über verwaltungsinterne Prozesse
sicherzustellen.
Die bisherige
Möglichkeit, dass die Bezirke nach § 65 LHO Beteiligungen in eigener
Verantwortung verwalten, entfällt. Andernfalls wäre durch die Zersplitterung von
Verantwortlichkeiten und die hohe Zahl von Schnittstellen das operative
Controlling nicht zu realisieren. Zugleich erscheint hier die Bündelung von
Spezialwissen auch aus quantitativen Aspekten und systematischen Gründen heraus
und aus Gründen einer funktionierenden die DV-technische Lösung sinnvoll zu
sein. Die Bindung der von den Bezirken errichteten
Beteiligungsunternehmen kann über die Bestellung der Aufsichtsorgane,
die Besetzung der Geschäftsführungen und über zusätzliche Berichtspflichten
oder Informationsrechte per Satzung sichergestellt werden.
Eine
Beteiligungsgesellschaft in privater Rechtsform ist grundsätzlich nicht
erforderlich.
Zu §§ 3 bis
5:
Die Vorschriften geben
den kaufmännischen Rahmen für das Beteiligungsmanagement vor. Grundlage ist die
verbindliche, von den Aufsichtsorganen gebilligte kaufmännische
Unternehmensplanung, die Basis einer Zielvereinbarung mit dem Land Berlin
ist. Diese Vereinbarung ist Grundlage der
Abweichungsanalysen.
Ausdrücklich
ausgeschlossen sind Ziele, die nicht zur Geschäftstätigkeit des
Beteiligungsunternehmens gehören (z.B. Quotierung beim Personal usw.). Derartige
Anforderungen des Landes müssen – soweit sie geboten sind – im Rahmen
zusätzlicher Anreize, wie über die Zahlung von Zuschüssen oder Prämien,
durch das Land
haushaltswirksam dargestellt werden. Nur so lässt sich
vermeiden, dass die Beteiligungsunternehmen mit Kosten belastet werden, die ihnen nicht zuzurechnen
sind.
Die Offenlegung der
Zielvereinbarungen stellt zusätzlich zu den Bestimmungen der §§ 5 und 6
Transparenz her.
Die Vorschrift des § 6
Absatz 3 bildet die gesetzliche Grundlage für die regelmäßige Vorlage des
Beteiligungsberichts.
Zu §
7:
Die Vorschrift regelt
den Rahmen für eine verbesserte Kommunikation und Abstimmung zwischen dem
Land Berlin und den
Aufsichtsorganen. Die Reduzierung der Mandate in Aufsichtsorganen auf drei soll
einer besseren Kontrolle der Beteiligungen förderlich sein. Staatssekretäre
können eigene Aufsichtsmandate wahrnehmen und müssen sich ggf. durch Kollegen
vertreten lassen.
Zu §
8:
Die Vorschrift legt
fest, dass die Entlohnung der Vorstände oder der Geschäftsführungen
erfolgsabhängig erfolgt. Das fixe Grundgehalt soll hinsichtlich seiner Höhe
einen nachvollziehbaren Bezug zu den allgemeinen im öffentlichen Dienst Berlins
geltenden Regelungen haben. Die Prämie orientiert sich am operativen Gewinn, so
dass Prämienzahlungen nur dann möglich sind, wenn das Beteiligungsunternehmen
einen Gewinn erwirtschaftet hat. Prämienzahlungen sind ferner
ausgeschlossen, wenn der Vorstand oder die Geschäftsführung ihre Pflichten nach
dem Gesetz nicht oder nicht vollständig erfüllt hat.
Zu §
9:
Mit dieser Vorschrift
wird § 65 LHO angepasst. Neu ist ein obligatorisches Prüfungsrecht des
Rechnungshofs als Voraussetzung für die Unterhaltung eines
Beteiligungsunternehmens. Dies erstreckt sich über den Verweis auf das
Beteiligungsmanagementgesetz auch auf die Tochterunternehmen. Neu ist auch
die Begründungspflicht des Senats bezüglich der Neugründung von
Beteiligungsunternehmen in Absatz 3 und die Trennung von Wettbewerbs-
und Kerngeschäft in Absatz 5.
Da die
landesunmittelbaren juristischen Personen unter das Beteiligungsmanagementgesetz
zu subsumieren sind, müssen auch die einschlägigen §§ der LHO angepasst werden.
Die Anpassung besteht im Wesentlichen darin, dass die Vorgabe eines
kameralistischen Rechnungswesens durch die Vorgabe eines kaufmännischen
Rechnungswesens nach Maßgabe des Beteiligungsmanagementgesetzes
ersetzt wird. Da landesunmittelbare juristischen Personen, für die Berlin
nicht die Gewährträgerhaftung inne hat, nicht vom
Beteiligungsmanagementgesetz erfasst werden, wurde über einen Verweis ein
entsprechendes Vorgehen bestimmt. Um Interessenskollisionen beim
Ausscheiden von Regierungsmitgliedern oder hochrangigen Mitarbeitern des
Öffentlichen Dienstes und deren anschließende Tätigkeit in
Beteiligungsunternehmen zu vermeiden (vgl. Wechsel des ehem. StS
Bielka), wurden gesonderte Initiativen zur Änderung der bundesrechtlichen
Vorgaben, bspw. Drs. 15/2008, verfolgt.
Zu §
10:
Auch das
Eigenbetriebsgesetz wurde hinsichtlich des Rechnungswesens der Betriebe
angepasst
Zu §
11:
Das Berliner
Betriebegesetz wurde entsprechend angepasst. In § 2 Abs. 7 wird
sichergestellt, dass auch Unternehmen des Landes Berlin nur dann
Beteiligungen eingehen und eigene Töchter gründen können, wenn sie die
restriktive Vorschrift des neuen § 65 LHO beachten. Eine Umgehung der Vorschrift wird so verhindert.
Zu §§ 12 und
13:
Alle
Beteiligungsunternehmen, die die Voraussetzungen zur Unterhaltung einer
Beteiligung nicht erfüllen, sollen aus ordnungspolitischen Gründen und zur
Entlastung des Landeshaushalts so schnell wie möglich veräußert werden.
Unternehmen, die nicht im Wettbewerb stehen, sollen z.B. durch das
Ausschreiben von Leistungen sukzessive in den Wettbewerb überführt werden,
um sie wettbewerbsfähig zu machen und mittel- bis langfristig die Option
auf eine Veräußerung zu erhalten. Der Senat soll über seine diesbezüglichen
Bemühungen berichten.
Zu §
13:
Das Gesetz soll
schnellstmöglich in Kraft treten. Die fünfjährige Befristung des Gesetzes nach
Abs. 2 dient dazu, einen Zwang zur Evaluierung des Gesetzes vorzugeben, um
so einen Beitrag zur Entbürokratisierung zu leisten.
Berlin, 14. September
2004
Zimmer Kaczmarek Dietmann Wegner
und die übrigen
Mitglieder der Fraktion der CDU
Ausschuss-Kennung
: WiBetrTechgcxzqsq