Artikel I

Gesetz über das Management von Beteiligungen an pri­vatrechtlichen Unternehmen, von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Betrieben und anderen Einrich­tungen, für die Berlin das wirtschaftliche Risiko trägt (Beteiligungsmanagementgesetz Berlin – BMGB -)

 

1. Abschnitt

Begriffsbestimmung

 

§ 1

Beteiligungsunternehmen

 

Beteiligungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.        Nichtrechtsfähige „Betriebe“ Berlins, insbesondere Eigenbetriebe und Betriebe nach § 26 LHO,

2.        Juristische Personen des öffentlichen Rechts, für die Berlin als Gewährträger haftet,

3.        Unternehmen in privater Rechtsform, an denen Berlin beteiligt ist und

4.        Sondervermögen, Treuhandvermögen und andere Vermögensbestände im Eigentum Berlins einschließ­lich derer Tochterunternehmen oder entsprechend verselbständigter Bereiche, die nicht unmittelbar im Rechnungswesen des Beteiligungsunternehmens ab­gebildet werden.

 

§ 2

Beteiligungscontrolling, Beteiligungsmanagement

 

(1)     Gegenstand des Beteiligungscontrollings und -mana­gements sind

 

1.   ein effektives Risikofrüherkennungssystem und Risi­komanagement für Beteiligungsunternehmen und

2.        regelmäßige und systematische Portfolioanalysen hinsichtlich der Notwendigkeit der Beteiligungen und der Werthaltigkeit der Beteiligungsunternehmen.

 

Es erstreckt sich auch auf Tochterunternehmen.

 

(2) Die Kontrolle über die Erfüllung der zwischen den Beteiligungsunternehmen und dem Land Berlin ver­einbarten Ziele übt der Regierende Bürgermeister oder die für die Finanzen zuständige Senatsverwaltung un­mittelbar oder durch eine hierfür zu schaffende Son­derbehörde aus.

 

2. Abschnitt

Planung und Kontrolle

 

§ 3

Anforderungen an das Rechnungswesen, Planung

 

(1)     Das Rechnungswesen der Beteiligungsunternehmen beinhaltet mindestens

 

1.       das kaufmännische externe Rechnungswesen (Bi­lanz, GuV)

2.        das kaufmännische interne Rechnungswesen (Kosten­rechnung).

 

(2) Soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lagebe­richts in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften nicht besteht, sind ent­sprechende Regelungen in die Satzung oder den Ge­sellschaftsvertrag aufzunehmen.

 

(2)     Vor Beginn des Geschäftsjahres stellen die Beteili­gungsunternehmen eine auf die jährlichen bilanziel­len und erfolgsbezogenen Finanz­daten und Kenn­zahlen bezogene Planung auf, nach denen auch Kon­zerne der Privatwirtschaft üblicherweise gesteuert werden, und legen ggf. zusätzliche Kennzahlen zur Kontrolle der fachpolitischen (weichen) Ziele, unter­jährig unterteilt nach Vierteljahresplanungen, fest.

 

(4) Die Beteiligungsunternehmen legen die von den Auf­sichtsorganen gebilligte Planung dem Senat so recht­zeitig vor; dass die Ergebnisse in den Beschluss über den Haushaltsplan des Landes Berlin einfließen kön­nen.

 

§ 4

Zielvereinbarungen

 

(1) Grundlage des Beteiligungsmanagements sind ver­bindliche Zielvereinbarungen zwischen den einzelnen Beteiligungsunternehmen und der nach § 2 zuständi­gen Stelle. Soweit die Verbindlichkeit nur über Ver­träge herzustellen ist, ist der Senat verpflichtet, den Abschluss entsprechender Verträge unverzüglich zu betreiben.

 

(2)     In den Zielvereinbarungen sind mindestens

 

  1. die Geschäftsfelder des Unternehmens,
  2. die in diesem Rahmen zu erbringenden Produkte sowie
  3. das geplante bilanzielle Ziel und sowie das ge­plante Ergebnis der gewöhnlichen Geschäfts­tätigkeit,
  4. die Festlegung der Kennzahlen entsprechend der Planung nach § 3,
  5. Managementprozesse unter Einbeziehung des Senats und des Abgeordnetenhauses für den Fall von Zielabwei­chungen,
  6. die Belohnungs- und Sanktionsmechanismen für das Management für den Fall von Zielab­weichungen und
  7. ggf. die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu verein­ba­ren.

 

Die Finanzdaten sind mit einer Vierteljahresplanung zu unterlegen.

 

(3) Die Vereinbarung von Zielen, die nicht zum unmittel­baren Geschäftsfeld des Unternehmens gehören oder nicht Gegenstand der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind, ist nicht zulässig.

 

(4) Die Zielvereinbarungen sind dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben.

 

§ 5

Berichtswesen

 

(1) Die Beteiligungsunternehmen berichten der nach § 2 zuständige Stelle zeitnah mindestens vierteljährlich über die Einhaltung der Ziele und liefern alle zur Be­urteilung relevanten Daten auf. Näheres über den Um­fang der aufzuliefernden Daten und die Form des Be­richtswesens regelt die nach § 2 zuständige Stelle.

 

(2) Darüber hinaus kann die nach § 2 zuständige Stelle Sonderberichte anfordern.

 

(3) Die nach § 2 zuständige Stelle ist verpflichtet, die Erfüllung der Berichtspflichten durch die Beteili­gungsunternehmen mit allen gebotenen Mitteln durch­zusetzen.

 

§ 6

Öffentlichkeit und Transparenz, Beteiligungsbericht

 

(1) Die Führung der Beteiligungsunternehmen orientiert sich am Deutschen Corporate Government Kodex in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas­sung.

 

(2) Der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen Unternehmen nach § 1 für

 

1.        die Beteiligung an der Gründung von Unter­nehmen,

2.        die Änderung von Eigentumsanteilen,

3.        die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen,

4.        die Umwandlung und Auflösung von Unter­nehmen,

5.        die Übernahme von Gewährleistungen oder sonsti­gen Sicherheiten gegenüber den Beteiligungsun­terneh­men.

 

Gesellschaftsverträge, die zur Gründung von Unterneh­men in mehrheitlicher Landesbeteiligung geschlossen werden, sind vom Senat rechtzeitig allen Abgeordneten des Abgeordnetenhauses von Berlin zur Kenntnis zu ge­ben.

 

(3) Die Jahresabschlüsse, Unternehmenskennzahlen sowie Berichte über Risiken aller Beteiligungsunterneh­men sind zeitnah in einem Beteiligungsbericht zu veröffentlichen. Der Beteiligungsbericht beinhaltet darüber hinaus tabellarische Übersichten und Zu­sammenfassungen sowie eine Darstellung aller Zahlungen und Vermögensgegenstände, die die Beteiligungsunternehmen aus dem Landeshaushalt erhalten oder an diesen abgeführt haben.

 

3. Abschnitt

Besondere Vorschriften zur Unternehmensführung

 

§ 7

Mitglieder der Aufsichtsorgane

 

(1) Die nach § 2 zuständige Stelle soll darauf hinwirken, dass die auf Veranlassung Berlins gewählten oder ent­sandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Be­teili­gungsunternehmen im Sinne des § 1 (Aufsichts­räte) bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen In­teressen Berlins vertreten.

(2) Die Mitglieder der Aufsichtsorgane müssen umfas­send über Ihre Rechte, aber vor allem über ihre Pflichten gem. §§ 111,116, 93 Aktiengesetz infor­miert werden. Vom Land Berlin entsandte Mitglie­der der Aufsichtsorgane sind über die Haftungs­möglichkeiten von Aufsichtsräten und damit auch des Landes Berlin umfassend in Kenntnis zu setzen.

(3) Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung dürfen nicht als Mitglieder der Aufsichtsorgane rechtsfähiger Be­teiligungsunternehmen berufen werden. Senatsmit­glieder oder Staatssekretäre dürfen nur in ihrer Eigen­schaft als Vertreter des Senates als Mitglieder der Auf­sichtsorgane berufen werden. Sie können in bis zu drei Aufsichtsorganen tätig sein.

 

(4) Die Berufung von Mitgliedern der Aufsichtsorgane erfolgt unter der Prämisse, dass ein gegenseitiger In­formationsfluss sichergestellt ist, d.h.

 

1.        die Sitzungsvorbereitungen erfolgen in enger Zu­sammenarbeit zwischen Aufsichtsräten und der nach  § 2 zuständigen Stelle. Dabei sind Ziel­setzungen und Beschlussverhalten der Mitglieder der Aufsichtsor­gane unter Wahrung  von deren Unabhängigkeit vor­her abzustimmen;

2.        die Mitglieder der Aufsichtsorgane werden ver­pflich­tet, die Beschlüsse nach der Sitzung zu do­kumen­tieren und unverzüglich der nach  § 2 zu­ständigen Stelle zur Verfügung zu stellen.

 

§ 8

Entlohnung der Vorstände oder Geschäftsführungen

 

(1) Die Bezahlung der Vorstände oder Geschäftsführun­gen enthält neben einem Fixum immer eine erfolgs­abhängige Komponente (Prämie). Dabei gilt folgen­der Grundsatz:

1.        Die Prämie wird nur ausgezahlt, wenn

 

a. vor Beginn des Geschäftsjahrs die bilanziellen und operativen Ziele festgelegt und vom Auf­sichtsrat formal beschlossen worden sind und

b. vor Beginn des Geschäftsjahres zwischen Auf­sichtsrat und Vorständen/Geschäftsführungen die weiteren (weichen) Ziele schriftlich ver­einbart worden sind,

c. das Unternehmen einen operativen Gewinn er­zielt und die darüber hinausgehenden (weichen) Ziele im vereinbarten Umfang er­reicht worden sind und

d. wenn die Planung rechtzeitig und vollständig vor­gelegt wurde und die Berichtspflichten nach § 5 rechtzeitig und vollständig erfüllt worden sind

2.        Die Prämie orientiert sich am operativen Ge­winn.

 

(2) Das fixe Grundgehalt ist unter Berücksichtigung der finanziellen Situation Berlins angemessen zu halten. Es muss der Höhe nach im Rahmen der Beamtenbesoldung bzw. des Angestelltentarifs darstellbar sein. Das Grundgehalt darf nicht über den Bezügen des Regierenden Bürger­meisters liegen.

 

Artikel II

Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

 

§ 9

Änderung der Landeshaushaltsordnung

 

Die Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62), wird wie folgt geändert:

 

1. § 65 erhält folgende Fassung:

 

„§ 65“ Beteiligungsunternehmen

 

(1)                 Das Land Berlin ist grundsätzlich nicht berech­tigt, Beteiligungsunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Management von Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen, von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Betrieben und anderen Einrichtungen, für die Berlin das wirtschaftliche Risiko trägt (Beteiligungsma­nagementgesetz Berlin – BMGB –), zu gründen oder zu unterhalten. Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn

 

1.               dies der Versorgung der Bevölkerung mit elementa­ren Dienstleistungen und Gütern dient,

2.                eine Marktsituation mit funktionierendem Wettbe­werb nicht gegeben ist,

3.               Einzahlungsverpflichtung Berlins auf einen be­stimmten Betrag begrenzt ist,

4.               verbindlich gewährleistet ist, dass den Anforderun­gen des Beteiligungsmanagementge­setzes Berlin entsprochen wird und dem Rech­nungshof von Ber­lin verbindlich ein uneinge­schränktes Prüfungs­recht eingeräumt worden ist.

 

(2) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft darf sich Berlin ferner nur dann beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlich­keit der Genossenschaft dieser gegenüber im vor­aus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist.

 

(3) Der Senat begründet in seinen Vorlagen zur Grün­dung von Beteiligungsunternehmen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 des Beteili­gungsmanagementgesetzes Berlin – BMGB -detail­liert und nachvollziehbar.

 

(4) Mitglieder des Senats oder Mitarbeiter der öffent­lichen Verwaltung dürfen nicht in öffentlichen Unternehmen tätig sein.

 

(5) Soweit Beteiligungsunternehmen neben dem Ge­schäft, für das die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, ein Wettbewerbsgeschäft betreiben, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nur dann als erfüllt, wenn Wettbewerbsgeschäft und das Geschäft, für das die Voraussetzungen vor­lie­gen, bilanziell und kostenrechnerisch getrennt dargestellt werden. Quersubventionierungen zwischen Wettbewerbsgeschäft und dem Geschäft, für das die Voraussetzungen vorliegen, sind nicht zulässig.

 

 

 

2. In § 67 werden die Worte „die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt“ durch die Worte: „die nach § 2 des Gesetzes über das Management von Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen, von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Betrie­ben und anderen Einrichtungen, für die Berlin das wirt­schaftliche Risiko trägt (Beteiligungsmanagementge­setz Berlin – BMGB –)  zuständige Stelle“ ersetzt.

 

3. § 105 erhält folgende Fassung:

 

„§ 105“

Landesunmittelbare juristische Personen des öffent­lichen Rechts

 

Für landesunmittelbare juristische Personen des öffent­lichen Rechts gelten die §§ 108 und 109, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas an­deres bestimmt ist. Soweit das Gesetz über das Mana­gement von Beteiligungen an privatrechtlichen Unter­nehmen, von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Betrieben und anderen Einrichtungen, für die Berlin das wirtschaftliche Risiko trägt (Beteiligungs­managementgesetz Berlin – BMGB) nicht unmittelbar gilt, haben sie ihr Rechnungswesen entsprechend zu gestalten.

 

4. §§ 106 und 107 werden gestrichen.

5. § 108 erhält folgende Fassung:

 

„108“

Genehmigung der Planung, der Festsetzung von Um­lagen und Beiträgen

 

Der Genehmigung der zuständigen Senatsverwaltung bedürfen

 

1.       die Planung gemäß § 4 des Gesetzes über das Mana­gement von Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen, von juristischen Personen des öffent­lichen Rechts, Betrieben und anderen Einrichtungen, für die Berlin das wirtschaftliche Risiko trägt (Betei­ligungsmanagementgesetzes Berlin –BMGB)

2.       die Festsetzung der Umlagen und

3.       die Festsetzung der Beiträge.“

 

6. § 110 wird gestrichen.

 

§ 10

Änderung des Eigenbetriebsgesetzes

 

Das Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz – EigG) vom 13. Juli 1999 wird wie folgt geändert:

 

1. § 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung

 

§ 15

Rechnungswesen

 

(1) Das Rechnungswesen ist entsprechend den Vorgaben des an privatrechtlichen Unternehmen, von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Betrieben und an­de­ren Einrichtungen, für die Berlin das wirtschaftliche Risiko trägt (Beteiligungsmanagementgesetz Berlin – BMGB) auszugestalten.“

 

2. Die §§ 16 bis 20 und 22 werden gestrichen.

 

§ 11

Änderung des Berliner Betriebegesetzes

 

Das Berliner Betriebegesetz vom 9.Juli 1993 wird wie folgt geändert:

 

5.    § 2 Absatz 7 Satz 1 wird nach „der allgemeinen Aufga­benstellung“ und vor Ziffer 1. um folgenden Einschub er­gänzt: „und unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 65 Absatz 1 LHO“

 

6.    § 2 Absatz 9 wird neu eingefügt:

     „Die Anstalten haben sowohl bei Wahrnehmung ihrer eigenen  Aufgaben als auch bei der Verwaltung der Beteiligungen die Vorgaben des Beteiligungsmanage­mentgesetzes Berlin – BMGB - zu beachten“.

7.    Der bisherige § 2 Absatz 9 wird § 2 Absatz 10.

8.    § 9 Absatz 4 wird gestrichen; die Abs. 5-7 werden zu Abs. 4-6.

 

 

Artikel III

Übergangsvorschriften

 

§ 12

Veräußerungszwang

 

Beteiligungsunternehmen, die die Voraussetzungen des § 65 Landeshaushaltsordnung nicht erfüllen, sind inner­halb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes voll­ständig zu veräußern.

 

§ 13

Überführung in den Wettbewerb

 

Unternehmen für die kein Wettbewerb gegeben ist, sind, soweit möglich, unverzüglich in geeigneter Weise in den Wettbewerb zu überführen. Der Senat berichtet dazu innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Abgeordnetenhaus von Berlin.

 

Artikel IV

Inkrafttreten

 

§ 14

Inkrafttreten und Befristung

 

(1)      Das Gesetz tritt am Tage nach der Veröffent­lichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

 

(2) Das Gesetz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten befristet. Danach entscheidet das Ab­geordnetenhaus von Berlin über die Aufhebung der Norm. Zu diesem Zweck legt der Senat dem Abgeordnetenhaus das Gesetz rechtzeitig vor Ablauf der Frist vor.

 

 

Begründung:

 

Allgemeine Begründung

 

Die Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin, so wie sie dieser Gesetzentwurf definiert, beinhalten für Berlin immer wieder unvorhergesehene finanzielle Risiken. Deshalb sollen mit einem neuen Gesetz die offensicht­lichen unzureichenden Vorgaben des § 65 LHO um ein Regelungswerk über die Mindestanforderungen an ein Beteiligungsmanagement ergänzt werden. § 65 LHO soll lediglich noch die Voraussetzungen definieren, unter denen das Land Beteiligungsunternehmen errichten kann. Dazu wird eine Art Beweislastumkehr für die Errichtung von öffentlichen Unternehmen eingeführt.

 

Diese Voraussetzungen zielen darauf ab, dass sich Berlin grundsätzlich nicht an privaten Unternehmungen beteili­gen sollte, ein ordnungspolitischer Ansatz, der zur Ab­senkung der Staatsquote unerlässlich ist. Dort wo privat­rechtliche Betätigungsformen geboten sind – dem Senat steht hier ein Beurteilungsspielraum zu, ob er im Rahmen des Haushaltsplans oder mittels eines Beteiligungsunter­nehmens agieren will – soll eine Beschränkung auf das Kerngeschäft erfolgen. Soweit dies nicht möglich ist, sollen Kerngeschäft und Wettbewerbsgeschäft voneinan­der getrennt sein.

 

Eine permanente Überprüfung des Beteiligungsportfolios als Bestandteil des Beteiligungsmanagements soll dieses Prinzip verstetigen.

 

Zu § 1:

 

Der Begriff der Beteiligung wird im Sinne dieses Ge­setzes so interpretiert, dass eine Beteiligung grundsätzlich immer dann vorliegt, wenn Berlin am wirtschaftlichen Erfolg (oder Misserfolg) einer Unternehmung im weiteren Sinne teilnimmt. Diese Beteiligung kann durch Eigen­tümerfunktion, Gewährträgerhaftung oder unmittelbare Verantwortung, wie z.B. bei den nichtrechtsfähigen Be­trieben, gegeben sein. Konkretisiert wird dieser methodi­sche Ansatz durch die beispielhafte Aufzählung der ge­meinten Rechtsformen.

 

Dabei werden auch nichtrechtsfähige Stellen mit geson­dertem Rechnungswesen einbezogen. Dies betrifft z.B. Einrichtungen, wie die Berliner-Bäder-Betriebe oder kulturelle Einrichtungen die bisher ohne Unterrichtung oder Beteiligung des Parlaments im Wege der Haushalts­wirtschaft oder über Kassenverstärkungskredite Berlins unkontrolliert finanziert werden konnten.

 

Tochterunternehmen von Unternehmen mit Landesbetei­ligungen müssen ebenfalls in das Beteiligungsmanage­ment des Landes einbezogen werden. Auch dies muss über die Beteiligungsverwaltung sichergestellt werden. Soweit dies nicht über die Einbeziehung in den jeweiligen Konsolidierungskreis möglich ist, müssen über die ent­sprechende Bindung des Mutterunternehmens Kontroll­rechte sichergestellt werden.

 

Denkbar wäre in diesem Zusammenhang auch, dass zu­stimmungspflichtige Geschäfte der Tochtergesellschaften durch die Aufsichtsorgane der Muttergesellschaft geneh­migt werden müssen. Zu prüfen wäre ferner, ob Tochter­gesellschaften über eigene Aufsichtsorgane verfügen müssen, oder ob der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft (zumindest personenidentisch) auch die Kontrolle der Töchter übernimmt.

 

Unternehmen, für die Berlin nach § 39 LHO bürgt oder sich in anderer Weise verpflichtet hat, sind nicht erfasst, da die finanzielle Verpflichtung regelmäßig begrenzt ist. Diese Form staatlichen Engagements bedarf zwar eben­falls einer strengen Kontrolle, die aber aufgrund ab­wei­chender Problemstellung anders organisiert sein sollte.

 

Die Rechtsform des Vereins soll ebenfalls nicht einbezo­gen werden, da Berlin hierüber bisher keine wirtschaftlich relevanten eigenen Aktivitäten entfaltet. Sollte diese Rechtsform von der Verwaltung als Ausweichszenario „entdeckt“ werden, müssten auch Vereine im Wege einer Novellierung des Gesetzes ausdrücklich unter den Begriff der Beteiligungen subsumiert werden.

 

Zu § 2:

 

Die Vorschrift stellt klar, dass das Beteiligungscontrolling bzw. das Beteiligungsmanagement von einer Stelle der Berliner Verwaltung einheitlich vorzunehmen ist. Der betreffende Verwaltungsbereich ist entsprechend zu quali­fizieren. Eine Ansiedlung des Beteiligungsverwaltung bei den politisch verantwortlichen Personen ist wegen der Bedeutung der Aufgabe unabdingbar.

Die Wahrung der Interessen der Fachveraltungen sind über verwaltungsinterne Prozesse sicherzustellen.

Die bisherige Möglichkeit, dass die Bezirke nach § 65 LHO Beteiligungen in eigener Verantwortung verwalten, entfällt. Andernfalls wäre durch die Zersplitterung von Verantwortlichkeiten und die hohe Zahl von Schnitt­stellen das operative Controlling nicht zu realisieren. Zugleich erscheint hier die Bündelung von Spezialwissen auch aus quantitativen Aspekten und systematischen Gründen heraus und aus Gründen einer funktionieren­den die DV-technische Lösung sinnvoll zu sein. Die Bin­dung der von den Bezirken errichteten Beteiligungsunter­neh­men kann über die Bestellung der Aufsichtsorgane, die Besetzung der Geschäftsführungen und über zusätz­liche Berichtspflichten oder Informationsrechte per Sat­zung sichergestellt werden.

 

Eine Beteiligungsgesellschaft in privater Rechtsform ist grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Zu §§ 3 bis 5:

 

Die Vorschriften geben den kaufmännischen Rahmen für das Beteiligungsmanagement vor. Grundlage ist die ver­bind­liche, von den Aufsichtsorganen gebilligte kauf­männische Unternehmensplanung, die Basis einer Ziel­vereinbarung mit dem Land Berlin ist. Diese Vereinba­rung ist Grund­lage der Abweichungsanalysen.

Ausdrücklich ausgeschlossen sind Ziele, die nicht zur Geschäftstätigkeit des Beteiligungsunternehmens gehören (z.B. Quotierung beim Personal usw.). Derartige Anfor­derungen des Landes müssen – soweit sie geboten sind – im Rahmen zusätzlicher An­reize, wie über die Zahlung von Zuschüssen oder Prämien, durch das Land  haus­haltswirksam dargestellt werden. Nur so lässt sich ver­meiden, dass die Beteiligungsunter­nehmen mit Kosten belastet  werden, die ihnen nicht zuzurechnen sind.

Die Offenlegung der Zielvereinbarungen stellt zusätzlich zu den Bestimmungen der §§ 5 und 6 Transparenz her.

Die Vorschrift des § 6 Absatz 3 bildet die gesetzliche Grundlage für die regelmäßige Vorlage des Beteiligungs­berichts.

 

Zu § 7:

 

Die Vorschrift regelt den Rahmen für eine verbesserte Kommunikation und Abstimmung zwischen dem Land  Berlin und den Aufsichtsorganen. Die Reduzierung der Mandate in Aufsichtsorganen auf drei soll einer besseren Kontrolle der Beteiligungen förderlich sein. Staatssekre­täre können eigene Aufsichtsmandate wahrnehmen und müssen sich ggf. durch Kollegen vertreten lassen.

 

Zu § 8:

 

Die Vorschrift legt fest, dass die Entlohnung der Vor­stände oder der Geschäftsführungen erfolgsabhängig erfolgt. Das fixe Grundgehalt soll hinsichtlich seiner Höhe einen nachvollziehbaren Bezug zu den allgemeinen im öffentlichen Dienst Berlins geltenden Regelungen haben. Die Prämie orientiert sich am operativen Gewinn, so dass Prämienzahlungen nur dann möglich sind, wenn das Beteiligungsunternehmen einen Gewinn erwirtschaf­tet hat. Prämienzahlungen sind ferner ausgeschlossen, wenn der Vorstand oder die Geschäftsführung ihre Pflichten nach dem Gesetz nicht oder nicht vollständig erfüllt hat.

 

Zu § 9:

 

Mit dieser Vorschrift wird § 65 LHO angepasst. Neu ist ein obligatorisches Prüfungsrecht des Rechnungshofs als Voraussetzung für die Unterhaltung eines Beteiligungs­unternehmens. Dies erstreckt sich über den Verweis auf das Beteiligungsmanagementgesetz auch auf die Tochter­unternehmen. Neu ist auch die Begründungspflicht des Senats bezüglich der Neugründung von Beteiligungs­unternehmen in Absatz 3 und die Trennung von Wettbe­werbs- und Kerngeschäft in Absatz 5.

Da die landesunmittelbaren juristischen Personen unter das Beteiligungsmanagementgesetz zu subsumieren sind, müssen auch die einschlägigen §§ der LHO angepasst werden. Die Anpassung besteht im Wesentlichen darin, dass die Vorgabe eines kameralistischen Rechnungs­wesens durch die Vorgabe eines kaufmännischen Rech­nungswesens nach Maßgabe des Beteiligungsmanage­mentgesetzes ersetzt wird. Da landesunmittelbare ju­ristischen Personen, für die Berlin nicht die Gewähr­trägerhaftung inne hat, nicht vom Beteiligungsmanage­mentgesetz erfasst werden, wurde über einen Verweis ein entsprechendes Vorgehen bestimmt. Um Interessens­kollisionen beim Ausscheiden von Regierungsmitgliedern oder hochrangigen Mitarbeitern des Öffentlichen Dienstes und deren anschließende Tätigkeit in Beteili­gungsunter­nehmen zu vermeiden (vgl. Wechsel des ehem. StS Bielka), wurden gesonderte Initiativen zur Änderung der bundesrechtlichen Vorgaben, bspw. Drs. 15/2008, ver­folgt.

 

Zu § 10:

 

Auch das Eigenbetriebsgesetz wurde hinsichtlich des Rechnungswesens der Betriebe angepasst

 

Zu § 11:

 

Das Berliner Betriebegesetz wurde entsprechend ange­passt. In § 2 Abs. 7 wird sichergestellt, dass auch Unter­nehmen des Landes Berlin nur dann Beteiligungen ein­gehen und eigene Töchter gründen können, wenn sie die restriktive Vorschrift des neuen § 65 LHO beachten. Eine Umgehung der  Vorschrift wird so verhindert.

 

Zu §§ 12 und 13:

 

Alle Beteiligungsunternehmen, die die Voraussetzungen zur Unterhaltung einer Beteiligung nicht erfüllen, sollen aus ordnungspolitischen Gründen und zur Entlastung des Landeshaushalts so schnell wie möglich veräußert wer­den. Unternehmen, die nicht im Wettbewerb stehen, sol­len z.B. durch das Ausschreiben von Leistungen sukzes­sive in den Wettbewerb überführt werden, um sie wett­bewerbsfähig zu machen und mittel- bis langfristig die Option auf eine Veräußerung zu erhalten. Der Senat soll über seine dies­bezüglichen Bemühungen berichten.

 

Zu § 13:

 

Das Gesetz soll schnellstmöglich in Kraft treten. Die fünfjährige Befristung des Gesetzes nach Abs. 2 dient dazu, einen Zwang zur Evaluierung des Gesetzes vor­zugeben, um so einen Beitrag zur Entbürokratisierung zu leisten.

 

 

Berlin, 14. September 2004

 

 

 

 

 

 

Zimmer  Kaczmarek  Dietmann  Wegner

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU

 

 

Ausschuss-Kennung : WiBetrTechgcxzqsq