Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Zweites Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung

 

 

 

 

 

 

A. Problem

 

Der Senat verfolgt das politische Ziel, nicht zwingend notwendige Rechtsvorschriften abzuschaffen und bürokratische Hemmnisse in Berlin zu beseitigen.

 

Die Berliner Verwaltungspraxis ist durch Überregulierung, die oftmals zu starre Auslegung von gesetzlichen Vorschriften durch die Behörden, durch Verwaltungsvorschriften, die jeden möglichen Eventualfall bis ins Detail regeln, und durch komplizierte Verwaltungsverfahren für Antragsteller gekennzeichnet. Daraus resultieren Standortnachteile für die Wirtschaft und Akzeptanzprobleme für die öffentliche Verwaltung. Vor diesem Hintergrund hat der Senat umfassende Reformvorschläge eingeleitet und wird weitere Initiativen zur Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung in Berlin ergreifen.

 

Vor allem auf dem Gebiet der Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes, des Denkmalschutzes sowie des Gaststättenrechts sind Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen notwendig. Ziel muss der Abbau bürokratischer Hemmnisse und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren in diesen Rechtsbereichen und damit die Stärkung von privaten Initiativen und Investitionen in einem bestimmten Bereich sein.  

 

 

B. Lösung

 

Mit dem Entwurf für dieses Artikelgesetz werden wesentliche Änderungen des Berliner Straßengesetzes, des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin, der Gaststättenverordnung sowie einiger anderer Rechtsverordnungen in Angriff genommen. Dies sind u.a.



Berliner Straßengesetz

Es werden die wichtigsten Vorschriften des Berliner Straßengesetzes im Interesse der Antragsteller verschlankt. Mit der Einfügung eines neuen § 13 wird eine umfassende Vereinfachung des Sondernutzungsrechts angestoßen. Künftig bedarf es für den überwiegenden Teil der Sondernutzungstatbestände keiner Sondernutzungserlaubnis mehr, sondern nur noch nach den bundesrechtlichen Vorschriften einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde. Damit wird neben dem Wegfall einer Verwaltungsgebühr und der einheitlichen Handhabung von Sondernutzungen der Berliner Straßen und der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen auch eine wesentliche Rechtsvereinfachung erreicht.

 

Darüber hinaus wird der Erlaubnistatbestand umfassend novelliert und eine Abwägung der Interessen der Antragsteller mit den öffentlichen Interessen vorgeschrieben.

 

Des weiteren werden die privatrechtlichen Entgelte für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes durch öffentlich-rechtliche Sondernutzungsgebühren ersetzt. Damit entfällt der durch die Straßenbaubehörden oft nicht oder schwer durchsetzbare Vertragsabschluss über Sondernutzungsentgelte.

 

Mit der Übernahme des letzten im Stadtreinigungsgesetz geregelten Sachverhaltes des „wilden Abstellens“ von Fahrzeugen auf öffentlichem Straßenland in den neuen § 14 des Berliner Straßengesetzes wird die Aufhebung des Stadtreinigungsgesetzes möglich (vgl. AH-Drucksache 15/2814 vom 3. 5. 2004).

 

Bauordnung für Berlin

Zur Vermeidung zusätzlicher Behinderungen beim Aufbau des Mobilfunknetzes wird die Bauordnung entsprechend geändert. Auch eine mit der Errichtung, Änderung oder Herstellung von Mobilfunksendeanlagen verbundene Nutzungsänderung wird baugenehmigungsfrei gestellt.

 

Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin

Mit den Änderungen werden Verwaltungsverfahren und –fristen beschleunigt. Einvernehmensfristen werden verkürzt, einige Vorschriften entfallen ganz. 

Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

Die Überarbeitung der Gaststättenverordnung ist im Rahmen der Rechtsvereinfachung und Entlastung der Verwaltung erforderlich geworden. Überflüssige Regelungen wurden gestrichen.

 

C. Alternative und Rechtsfolgenabschätzung

 

Im Interesse am Wirtschaftsstandort Berlin und an einer umfassenden Verwaltungsvereinfachung gibt es keine Alternative zu diesem Gesetzentwurf, der für bestimmte Bereiche dringend notwendige Vereinfachungen vorsieht. Insoweit verfolgt der Entwurf auch die Zielrichtung der Gesetzesfolgenabschätzung. Die Normprüfungsstelle ist beteiligt worden.

 

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Es ist zu erwarten, dass sich die Verwaltungsvereinfachungen für die Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaftsunternehmen, Gewerbetreibende und für Berlin positiv auswirken werden.

Die Umstellung der Sondernutzungsentgelte auf Gebühren ist kostenneutral. Die Konzentration des straßenverkehrsrechtlichen und des straßenrechtlichen Genehmigungsverfahrens auf die Straßenverkehrsbehörde für einen großen Teil der Sondernutzungsfälle führt zum Wegfall entsprechender Verwaltungsgebühren für die Bezirke und zu einer entsprechenden Kostenersparnis für die Antragsteller. 

 

E. Gesamtkosten

 

Durch die vorgesehenen Rechtsänderungen werden keine neuen Kosten erzeugt. 

 

F. und G. entfallen.

 

H. Auswirkung auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Eine Reihe von Rechtsänderungen, vor allem im Berliner Straßengesetz, bedeuten eine Rechtsangleichung mit dem Land Brandenburg.  


 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Zweites Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Zweites Gesetz zur Rechtsvereinfachung
und Entbürokratisierung

Vom .................

 

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I

 

Änderung des Berliner Straßengesetzes

 

Das Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl.S. 380), zuletzt geändert durch  Artikel VII des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253), wird wie folgt geändert:

 

 

1.        In § 9 Abs. 2 wird ein neuer Satz 7 angefügt:

 

„Mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers kann der Anlieger auf Wunsch die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Fachfirma selbst ausführen lassen.“

 

 

2.        § 11 wird wie folgt geändert:

 

a)       Absatz 2 erhält folgende Fassung:


 

„(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden. Über die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 3, innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist durch Mitteilung an den Antragsteller um einen Monat zu verlängern. Die Erlaubnis gilt als widerruflich erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist entschieden wird.“

b)       Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)                In Satz 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

bb)               In Satz 6 werden die Worte „zwei Monaten“ durch die Worte „sechs Wochen“ ersetzt.

 

c)       Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)    In Satz 1 werden hinter dem Wort „befristet“ ein Komma, die Wörter „auch mehrjährig“ und ein weiteres Komma eingefügt.

bb)    Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

 

„Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte sind zulässig.“

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

d)       In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Entgelte“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.

e)       Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Der Sondernutzer hat dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen.“

f)        Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Bei ihrer Bemessung sind Art, Umfang, Dauer und der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen.“

 

g)       In Absatz 10 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Dazu gehört auch das Recht, für Sondernutzungen Entgelte erheben zu können.“

 

h)       Nach Absatz 11 wird ein neuer Absatz 12 angefügt:

„(12) Bestehende Sondernutzungen unterliegen mit dem Inkrafttreten der Artikel I und IV des Zweiten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom ........... (GVBl. S. ......) dem Gebührenrecht des Absatzes 9 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2. Bis zum Erlass der die Sondernutzungsgebühren festsetzenden Bescheide, bei befristeten Sondernutzungen bis zum Ablauf der Frist, gelten die aufgrund der bisherigen Rechtslage geschlossenen Entgeltvereinbarungen übergangsweise fort. Bei unwiderruflich oder unbefristet erlaubten Sondernutzungen, für die eine privatrechtliche Entgeltvereinbarung in unveränderbarer Höhe besteht, dürfen Gebührenbescheide die vereinbarte Entgelthöhe nicht überschreiten. Soweit Entgelte für eine Sondernutzung bereits vollständig entrichtet (abgelöst) sind, können Gebühren nicht mehr erhoben werden.“

 

3.        § 12 wird wie folgt geändert:

 

a)         Absatz 5 wird aufgehoben.

b)         Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 5 bis 8.

c)         Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)    In Satz 1 werden die Nummern 6 und 7 durch die Nummern 5 und 6 ersetzt.

 

bb)    In Satz 5 wird das Wort „Entgelte“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.

d)         Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Nummern 6 und 7 durch die Nummern 5 und 6 ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Sondernutzungsentgelte“ durch das Wort „Sondernutzungsgebühren“ ersetzt.

e)         Es wird folgender neuer Absatz 9 eingefügt:

„(9) Nach Beendigung der Arbeiten an ihren Anlagen haben die Versorgungsunternehmen die öffentliche Straße unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Straßenbaulastträger erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Nimmt der Straßenbaulastträger die Wiederherstellung der öffentlichen Straße selbst vor, haben die Versorgungsunternehmen diesem die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an den Versorgungsanlagen entstandenen Schaden zu ersetzen.“

f)       In Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

 

4.        Es werden folgende neue §§ 13 und 14 eingefügt:

 

„§ 13

Zuständigkeitskonzentration

 

   Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Straßenbaubehörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen. Nachträgliche Anordnungen bleiben unberührt. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 gelten entsprechend.

 

§ 14

Unerlaubte Nutzung einer Straße

 

(1)         Wird eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden Gegenstände mit Ausnahme der Fahrzeuge nach Absatz 2 verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum oder die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. § 11 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(2)         Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen dürfen nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Wer dagegen verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Halter oder Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, kann die zuständige Behörde nach Anbringung einer deutlich sichtbaren Aufforderung zur Beseitigung des Fahrzeuges die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedarf es nicht.

 

(3)         Die zuständige Behörde kann die von der öffentlichen Straße entfernten Gegenstände nach Absatz 1 oder Fahrzeuge nach Absatz 2 bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.

 

(4)         Ist der Eigentümer oder Halter der von der öffentlichen Straße entfernten Gegenstände nach Absatz 1 oder Fahrzeuge nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht ab, so kann die zuständige Behörde die Gegenstände verwerten oder entsorgen; in der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist darauf hinzuweisen. Im übrigen sind die Vorschriften des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes über die Verwertung sichergestellter Gegenstände entsprechend anzuwenden.

 

(5)         Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Bundesfernstraßen.“  

 

 

5.        Die bisherigen §§ 13 bis 28 werden die §§ 15 bis 30.

 

6.             Der neue § 15 wird wie folgt geändert:

 

a)       In Absatz 1 werden folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt:

 

„ Die Kosten sind durch Leistungsbescheid festzusetzen. Widerspruch und Klage gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.“

 

b)       In den Absätzen 2 und 3 wird die jeweilige Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 5“ ersetzt.

 

 

7.        Im neuen § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.

 

 

8.        Im neuen § 22 Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „Anordnung“ durch das Wort „Anhörung“ ersetzt.

 

 

9.        Der neue § 23 wird wie folgt geändert:

 

a)       In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.

 

b)       In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.

 

10.     Im neuen § 25 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.

 

11.     Der neue § 27 wird wie folgt geändert:

 

a)       Absatz 1 wird aufgehoben.

 

b)       Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

 

c)       In dem neuen Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 18“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.

 

d)    Der neue Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung regelt die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Rechtsverordnung. Dies gilt auch für Sondernutzungsgebühren, die für Sondernutzungen auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes erhoben werden.“

 

12.      Der neue § 28 wird wie folgt geändert:

 

a)         Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

aa)                Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

 

„5. entgegen § 14 Abs. 1 Gegenstände oder entgegen § 14 Abs. 2 Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen verbotswidrig abstellt,“

                Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 6 bis 10.

 

bb)               In den neuen Nummern 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.

cc)                In der neuen Nummer 8 wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.

dd)               In der neuen Nummer 9 wird jeweils die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.

ee)                In der neuen Nummer 10 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.

 

b)         Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 bezieht, können eingezogen werden.“

 

Artikel II

 

Änderung der Bauordnung für Berlin

 

Die Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512), zuletzt geändert durch Artikel XLV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert: 

 

 

1.        § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

a)       Nummer 3 wird wie folgt geändert:

 

aa)           Nach den Worten „Wasser- und Energieversorgung“ werden ein Komma und das Wort „Telekommunikation“ eingefügt.

 

bb)          In Buchstabe f wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

 

cc)          Es wird folgender neuer Buchstabe g angefügt:

 

„g) Anlagen, die der Telekommunikation dienen, mit einer Höhe von bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m².“

 

b)       Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

 

„b) Unbeschadet der Nummer 3 Buchstabe g Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m und dazugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³ sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.“

 

 

2.        In § 68 Nr. 3 werden die Worte „für das Fernmeldewesen“ und das Komma  gestrichen.

 

Artikel III

 

Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin

 

Das Denkmalschutzgesetz Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel XLVI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:

 

1.        § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Ein Denkmalbereich (Ensemble, Gesamtanlage) ist eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist. Auch Siedlungen können Denkmalbereiche sein.“

 

2.        § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

 

a)       In Satz 2 werden die Worte „drei Monaten“ durch die Worte „vier Wochen“ ersetzt.

 

b)       Satz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Kommt kein Einvernehmen zustande, so trifft die oberste Denkmalschutzbehörde als zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung.“

 

 

3.        § 11 wird wie folgt geändert:

 

a)       Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

aa)                In Satz 1 Nr. 4 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Worte „oder in seiner Nutzung verändert“ gestrichen.

 

bb)               Satz 3 wird gestrichen.

 

b)       Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Einer Genehmigung bedarf ferner die Veränderung der Umgebung eines Denkmals, wenn sie geeignet ist, den Eindruck des Denkmals wesentlich zu beeinträchtigen.“

 

c)       Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 

aa)                Dem bisherigen Satz 1 werden folgende neue Sätze 1 und 2 vorangestellt:

 

„Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann versagt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals oder des Denkmalbereichs erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.“

 

bb)               Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 3 und 4.

 

cc)                Es wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

 

„Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Denkmalbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen des vollständigen Antrags entschieden hat.“

 

4.        § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

a)       Satz 3 wird aufgehoben.

 

b)       Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.

 

5.        § 18 wird aufgehoben.

 

 

Artikel IV

 

Änderung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge

 

In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird nach dem Buchstaben i der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Buchstabe j angefügt:

 

„j) über Gebühren, die für Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes auf Grund der Sondernutzungsgebührenverordnung vorgesehen sind.“

 

Artikel V

 

Änderung der Umweltschutzgebührenordnung 

 

Die Tarifstelle 3060 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2003 (GVBl. S. 460), wird wie folgt gefasst:

 

„Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 14 BerlStrG            20 - 55                                                                                                    

Anmerkung:

Die für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben.“

 

Artikel VI

 

Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

 

Nummer 18 Abs. 5 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch § 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), wird wie folgt gefasst:

 

„die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie die Entsorgung von Altfahrzeugen nach §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin;“

 

Artikel VII

 

Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben 

 

§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513), zuletzt geändert durch Art. VI des Gesetzes vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 574), wird wie folgt geändert:

 

1.        Nummer 6 erhält folgende Fassung:

 

      „6.       der Bezirk Treptow-Köpenick für

die Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung öffentlicher Friedhöfe, die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe, die Beleihung gemeinnütziger Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),“

 

2.        Nummer 8 wird wie folgt geändert:

 

a)       Die Bezeichnung „Lichtenberg-Hohenschönhausen“ wird durch die Bezeichnung „Lichtenberg“ ersetzt.

 

b)       Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

 

„b)          die ordnungsgemäße Straßenreinigung mit Ausnahme der Tatbestände des § 8 Abs. 1 und 3 des Straßenreinigungsgesetzes, die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie der Entsorgung von Altfahrzeugen nach §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin ergeben,“ 

 

Artikel VIII

 

Änderung der Gaststättenverordnung

 

Die Gaststättenverordnung vom 10. September 1971 (GVBl. S. 1778), zuletzt geändert durch Artikel II § 11 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), wird wie folgt geändert:

 

1.        Vor § 1 entfallen die Worte „ERSTER ABSCHNITT“ und „Verfahren“.

 

2.        § 1 wird wie folgt geändert:

 

a)       Vor Absatz 1 wird als Überschrift das Wort „Verfahren“ eingefügt.

 

b)       Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis oder einer Gestattung im Sinne der §§ 2, 9, 11 und 12 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.“

 

c)       Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

aa)    Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. die Person der Antragstellerin/des Antragstellers,“

 

bb)   In Satz 1 Nummer 3 werden die Worte „einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten“ gestrichen.

 

cc)    In Satz 2 wird das Wort „zweifacher“ durch das Wort „einfacher“ ersetzt.

 

d)       Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) In dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person der Antragstellerin/des Antragstellers und der Stellvertreterin/des Stellvertreters zu machen.“

 

e)       In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

 

3.        Vor § 2 entfallen die Worte „ZWEITER ABSCHNITT“ und „Mindestanforderungen an die Räume“.

 

4.        § 3 erhält folgende Fassung:

 

„§ 3

Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe

 

(1) Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen leicht zugänglich sein und die ordnungsgemäße Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen. Der Hauptzugang zu Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetrieben muss barrierefrei und die den Gästen dienenden Räume der Schank- und Speisewirtschaften müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.

(2) In Rettungswegen liegende Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen dürfen beim Öffnen nicht in die Verkehrsfläche hineinragen. Die lichte Breite der Eingangstür muss mindestens 0,90 m betragen.

(3) Die Anzahl der barrierefrei zugänglichen Schlaf- und Nebenräume (insbesondere Bäder, Spültoiletten) muss bei Neubauten von Beherbergungsbetrieben mindestens 10 vom Hundert betragen. § 5 gilt entsprechend.“

 

5.        § 4 erhält folgende Fassung:

 

„§ 4

Toiletten

(1)         Die Toiletten für die Gäste müssen leicht erreichbar, nutzbar und gekennzeichnet sein. Ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von 50 m² muss mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein. § 5 gilt entsprechend.

 

(2)         In Schank- oder Speisewirtschaften müssen, soweit in Absatz 5 nichts Abweichendes bestimmt ist, mindestens vorhanden sein:

 

 

 

Schank-/Speise-
raumfläche


Spültoiletten


PP-Becken

Damen

Herren

Stück

bis 50

             1 Spültoilette

 

über 50 bis 150

2

1

2

über 150 bis 300

4

2

4

darüber Festsetzung im Einzelfall

(3) Toilettenanlagen für „Damen“ und „Herren“ müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. Jede Toilettenanlage muss einen Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und hygienisch einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben. Gemeinschaftshandtücher sind unzulässig.

(4) Toiletten und PP-Becken müssen Wasserspülung haben; der Einbau von PP-Becken, die aufgrund ihrer Konstruktion auf chemischer Grundlage ohne Wasserspülung funktionieren, ist zulässig. Die nach Absatz 2 notwendigen Toiletten dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.

(5) Eine Toilette für Gäste ist nicht erforderlich, wenn bei einer Aufenthaltsfläche für Gäste von höchstens 50 m² nicht mehr als zehn Sitzplätze für Gäste bereit gestellt werden. In diesen Fällen ist im Eingangsbereich deutlich auf das Fehlen einer Gästetoilette hinzuweisen.

6.        Die bisherigen Paragraphen 5 bis 8 werden aufgehoben.

7.        Der bisherige § 9 wird der neue § 5 und erhält folgende Fassung:

„§ 5

Abweichungen

(1) Von der Erfüllung einzelner der in den §§ 2 bis 4 gestellten Mindestanforderungen kann abgewichen werden, soweit die Abweichung mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a des Gaststättengesetzes geschützten Belangen vereinbar ist,

1. bei Betrieben, deren Umfang durch die Betriebsart, durch die Beschränkung der Aufenthaltsfläche und die Zahl der Sitzplätze für Gäste oder die Art der zugelassenen Getränke oder zubereiteten Speisen beschränkt ist;

2. wenn Gründe des allgemeinen Wohles die Abweichung erfordern oder die  Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Von der Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Anforderung kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden bei Betrieben, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung befugt errichtet worden sind und in dem seitherigen Umfang weitergeführt werden sollen.“

8.        Vor dem bisherigen § 10 entfallen die Worte „DRITTER ABSCHNITT“ und „Sperrzeit“.

9.        Der bisherige § 10 wird der neue § 6 und wie folgt geändert:

Hinter dem Wort „Vergnügungsstätten“ werden die Worte „und Spielhallen“ eingefügt.

10.      Der bisherige § 11 wird aufgehoben.

 

11.     Der bisherige § 12 wird der neue § 7.

12.      Der bisherige § 13 wird der neue § 8 und wie folgt geändert:

In der Überschrift des § 8 sowie in Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebe“ die Worte „oder Veranstaltungen“ gestrichen.

13.     Vor dem bisherigen § 14 werden die Worte „VIERTER ABSCHNITT“ und „Beschäftigte Personen“ gestrichen.

14.     Der bisherige § 14 wird aufgehoben.

15.     Vor dem bisherigen § 15 werden die Worte „FÜNFTER ABSCHNITT“ und „Ordnungswidrigkeiten, Änderung der DVO-PolZG und der DVO-VwVerfG, Schlussvorschriften“ gestrichen.

16.     Der bisherige § 15 wird der neue § 9 und erhält folgende Fassung:

„§ 9

Ordnungswidrigkeiten

„Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.“

 

17.     Die bisherigen Paragraphen 16 und 17 werden aufgehoben.

18.     Der bisherige § 18 wird der neue § 10.

 

Artikel IX

 

Änderung des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung

 

Das Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG) vom 17.Mai 1999 (GVBl. S. 178), geändert durch Gesetz vom 29. September 2004 (GVBl. S. 433), wird wie folgt geändert:

 

1.         In § 11 Absatz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

 

2.         In § 15 Absatz 1 werden die Angabe „§ 5 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3“ und die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.

 

 

Artikel X

 

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

 

(1)     Der auf Artikel V beruhende Teil der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz kann auf Grund der Ermächtigung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

(2)     Der auf Artikel VII beruhende Teil der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben kann auf Grund der Ermächtigung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

(3)           Der auf Artikel VIII beruhende Teil der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes kann auf Grund der Ermächtigung des Gaststättengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel XI

 

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  

(1)             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(2)             Die Vorschriften der Artikel I, IV, V und VI sowie des Artikels VII Nr. 2 treten sechs Monate nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stadtreinigungsgesetz vom 24. Juni 1969 (GVBl. S. 768), zuletzt geändert durch § 27 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651), außer Kraft.

 

A. Begründung

 

a)  Allgemeines

 

1. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

 

Das Gesetz ändert das Berliner Straßengesetz (BerlStrG), die Bauordnung für Berlin (BauO Bln) und das Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (DSchG Bln), das Gesetz über Gebühren und Beiträge, die Umweltschutzgebührenverordnung, den Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben, die Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben und die Gaststättenverordnung. Darüber hinaus wird das Stadtreinigungsgesetz aufgehoben. Mit der gesetzlichen Neuregelung sollen bürokratische Hemmnisse in diesen Rechtsbereichen abgebaut und Verwaltungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Ziel ist die Stärkung von privaten Initiativen und Investitionen in einem bestimmten Bereich.

 

2. Berliner Straßengesetz

 

Zur Vermeidung von doppelten Verwaltungsverfahren und -gebührenerhebungen ist es erforderlich, in Anlehnung an die entsprechende Vorschriften des Bundes und der Länder nunmehr eine Regelung in das Berliner Straßengesetz einzuführen, wonach eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde entfällt, wenn eine Ausnahmegenehmigung oder eine Erlaubnis nach der Straßenverkehrs-Ordnung erforderlich ist. Damit werden zum einen das straßenverkehrsrechtliche und das straßenrechtliche Genehmigungsverfahren, die beide für den überwiegenden Teil der Sondernutzungen (gewerbliche Nutzung und Veranstaltungen) erforderlich sind, künftig auf eine Antragstellung und ein Verfahren konzentriert, zum anderen wird damit in Berlin eine einheitliche Handhabung von Sondernutzungen der Berliner Straßen und der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gewährleistet. Die Genehmigungspraxis für die nicht unter die Konzentrationswirkung fallenden Sondernutzungen wird zudem durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion vereinfacht. Darüber hinaus wird nunmehr vom Gesetzgeber klargestellt, dass eine Versagung nur erfolgen soll, wenn überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen. Damit wird durch den Gesetzgeber der Weg für eine den Antragstellern gegenüber großzügigere Genehmigungspraxis geebnet.

 

Darüber hinaus soll zur Vermeidung doppelter Baumaßnahmen und erhöhter Kostenbelastung den Versorgungsunternehmen grundsätzlich gestattet werden, nach Aufgrabungen die Straße selbst wieder durch qualifizierte Fachfirmen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

 

Das Land Berlin ist das einzige Bundesland, das für Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes in seiner Eigenschaft als Straßeneigentümer Entgelte auf privatrechtlicher Basis erhebt. Dies ist zwar von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt worden, stößt aber bei der praktischen Umsetzung auf immer größere Probleme. Das Kammergericht verlangt seit Längerem in jedem Fall den Abschluss eines ausdrücklichen Vertrages über die Sondernutzungsentgelte. Kommt dieser, insbesondere mangels entsprechender Willenserklärung des Sondernutzers nicht zustande und wird trotzdem mit der Sondernutzung begonnen, sieht das Gericht hierin kein Anerkenntnis der Entgeltforderung. Das stellt die Straßenbaubehörden vor große Probleme bezüglich der Durchsetzung der Entgelterhebung und verhindert die rechtzeitige Entgelterhebung gegenüber vertrags- und zahlungsunwilligen Sondernutzern.

 

Dieses Problem kann nur durch die Umstellung des privatrechtlichen Entgeltes auf öffentlich-rechtliche Sondernutzungsgebühren gelöst werden. Daraus ergeben sich folgende Vorteile:

 

·         Ein Vertragsabschluss über das Sondernutzungsentgelt ist nicht mehr notwendig.

 

·         Die Straßenbaubehörden setzen mit der Erlaubniserteilung auch zugleich die Sondernutzungsgebühr fest. 

 

·         Der Erlaubnisnehmer hat die Gebühr in jedem Fall zu zahlen. Widerspruch und Klage hiergegen erzeugen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

 

·         Der Gebührenbescheid ist zugleich der Schuldtitel. Gegen säumige Gebührenschuldner kann sofort das Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden.

 

Die in der Verwaltungsgebührenordnung vorgesehene Gebühr für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, mit der der Verwaltungsaufwand abgegolten wird, bleibt davon unberührt. Wegen der Konzentrationsregelung des § 13 wird die Gebühr allerdings nur noch in wenigen Fällen erhoben werden.

 

Die bisher im Stadtreinigungsgesetz enthaltenen Regelungen über die Entsorgung von entstempelten Kraftfahrzeugen werden in das Berliner Straßengesetz übernommen.

 

3. Bauordnung für Berlin

 

Zur Vermeidung von zusätzlichen Behinderungen beim Aufbau des Mobilfunknetzes wird die Bauordnung für Berlin dergestalt geändert werden, dass neben der Errichtung, Herstellung oder Änderung von Antennenanlagen bis 10 m Höhe für Mobilfunksendeanlagen auch eine damit verbundene Nutzungsänderung baugenehmigungsfrei gestellt wird.

Auf Grund aktueller Rechtsprechung sowie in Anlehnung an die Musterbauordnung und die Regelungen anderer Bundesländer ist deshalb – auch zur Vereinfachung von Genehmigungsverfahren - die BauO Bln so zu ändern, dass die Regelungen des § 68 Nr. 3 BauO Bln zu den Fernmeldeanlagen in § 56 Abs. 1 BauO Bln (Genehmigungsfreie Vorhaben) aufgenommen und ausgestaltet wird. Die vorgesehene Änderung der BauO Bln steht nicht den vom Senat beschlossenen Grundsätzen für die Vergabe von landeseigenen Standorten für die Errichtung und Änderung von Mobilfunksendeanlagen entgegen, weil die Straffung von baurechtlichen Genehmigungsverfahren die Fragen des Gesundheitsschutzes nicht beeinflusst.

 

4. Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin

 

Auch die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes sind nicht mehr zeitgemäß. Ziel der Gesetzesänderung ist es, Verwaltungsverfahren zu beschleunigen.

Das bisher vorgesehene Vorkaufsrecht des Landes Berlin entfällt. 

 

 

5. Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

 

Die Überarbeitung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes ist im Rahmen der Rechtsvereinfachung und Entlastung der Verwaltung in größerem Umfang erforderlich geworden. Mit diesen Änderungen werden Bestimmungen klarer formuliert, unnötige Regelungen gestrichen und spezialrechtliche Anforderungen wesentlich reduziert. Ferner werden bisher bestehende Doppelregelungen bei den Anforderungen an Betriebsstätten nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung und Anforderungen an das Einrichten von Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung gestrichen. Ziel ist, die Initiative unternehmerischen Handelns insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen zu forcieren und zu stärken.

 

b) Einzelbegründungen.

 

1. Zu Art. I (Änderung des Berliner Straßengesetzes)

 

Zu Nr. 1 (§ 9 Abs. 2)

Mit der Anfügung des neuen Satzes 7 wird Anliegern grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, die Gehwegüberfahrt selbst herstellen oder ändern zu lassen. Nach der jetzigen Rechtslage bleibt dies dem Straßenbaulastträger vorbehalten. Um die Qualität der Gehwegüberfahrt zu sichern und vor allem den Anlieger vor den erheblichen finanziellen Risiken zu schützen die eine mangelhaft von „Billigfirmen“ oder von ihm selbst ausgeführte Gehwegüberfahrt darstellt, soll er sich anerkannter Fachfirmen bedienen. Um sicher zu stellen, dass eine vom Straßenbaulastträger für einen größeren Bereich geplante (nicht erstmalige) einheitliche Herstellung oder Änderung von Gehwegüberfahrten nicht durch Einzelmaßnahmen von Anliegern durchbrochen wird, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. 

 

Zu Nr. 2 a) (§ 11 Abs. 2)

Wesentliches Ziel der Änderung des Absatzes 2 ist es, die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes für Private zu erleichtern. Insofern wird die bisherige Regelung dahingehend verändert, dass eine Sondernutzungserlaubnis nur noch dann versagt werden soll, wenn überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen. Damit wird nicht nur eine wirtschaftsfreundlichere Genehmigungspraxis angestoßen, sondern zugleich der Straßenbaubehörde ein Maßstab an die Hand gegeben, in welchen Fällen eine Sondernutzungserlaubnis zu versagen ist. Mit der Streichung der bisher in Abs. 2 unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Tatbestände, wann ein öffentliches Interesse gegeben ist, um die Sondernutzungserlaubnis versagen zu können, ist im Ergebnis eine Deregulierung von für die Entscheidungsfindung nicht erheblichen Aufzählungen beabsichtigt. Es ist nach wie vor die Sondernutzung zu versagen, wenn überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen oder ihnen nicht durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Insoweit wird darüber hinaus klargestellt, dass es hier nur um öffentlich-rechtliche und nicht um subjektiv-rechtliche Belange Dritter geht. Mit dem Begriff „soll in der Regel“ wird weiterhin klargestellt, dass der Straßenbaubehörde im Einzelfall auch in Zukunft ein gewisser Entscheidungsspielraum für den Einzelfall verbleibt.

Die Vorschrift in Satz 2 wurde eingefügt, um im Interesse der Aufrechterhaltung der Mobilität behinderter Menschen eine zu große Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs der öffentlichen Straße zugunsten einer Sondernutzung zu verhindern. Sie entspricht im Wortlaut der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 6 des Bundesfernstraßengesetzes und erlaubt eine einheitliche Anwendung sowohl für die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen als auch für die Straßen, die den Vorschriften des Berliner Straßengesetzes unterfallen. Bei der Prüfung der Grenz- und Zweifelsfälle, ob behinderte Menschen durch die Sondernutzung in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden, sind die Bezirksbehindertenbeauftragten zu beteiligen.

Um die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen, wird mit Satz 5 eine gesetzliche Fiktion eingeführt. Künftig muss die Straßenbaubehörde innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Antragstellung den Vorgang abschließend geprüft und entschieden haben, da ansonsten die Erlaubnis als gesetzlich fingiert gilt. Dazu wird vorausgesetzt, dass die 1-Monatsfrist „nach Antragseingang“ erst dann in Gang gesetzt wird, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Wegen der erforderlichen Antragsfrist von 2 Monaten für beabsichtigte Bauarbeiten, die sich auf den fließenden und ruhenden Verkehr im übergeordneten Straßennetz auswirken (§ 11 Abs. 3 Satz 4 neu), sind Sondernutzungserlaubnisse in diesem Fall von der Erlaubnisfiktion auszunehmen. Da bei bestimmten und schwierig zu beurteilenden Sondernutzungen nicht immer eine abschließende Bearbeitung in der vorgesehenen Frist möglich sein wird, ist der Straßenbaubehörde mit der Regelung in Satz 4 die Möglichkeit eröffnet worden, die gesetzliche Frist maximal um einen Monat zu verlängern und damit den Eintritt der Fiktion zu verhindern. Die Erlaubnisfiktion schließt nicht die Zahlung von Sondernutzungsgebühren aus; diese können mit gesondertem Verwaltungsakt festgesetzt werden. Die Widerrufsmöglichkeit bleibt mit Satz 5 erhalten.

 

Zu Nr. 2 b) aa) (§ 11 Abs. 3 Satz 4)

Im Interesse der Antragsteller, die für ein Bauvorhaben auf die zeitweise Zurverfügungstellung von öffentlichem Straßenland angewiesen sind, wird die Antragsfrist bei Sondernutzungen, die sich auf den fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, von 3 auf 2 Monate verkürzt. Die daraus resultierende wesentliche Verkürzung der Antragsbearbeitung durch die Verkehrslenkung Berlin wird möglich, weil in dieser neuen Behörde  Aufgaben der Verkehrslenkung und –steuerung im übergeordneten Straßennetz ab 1. September 2004 zusammengefasst sind.

 

Zu Nr. 2 b) bb) (§ 11 Abs. 3 Satz 6)

Aus der Verkürzung der Antragsfrist in Satz 4 von 3 auf 2 Monate resultiert zwingend auch die Verkürzung der Frist, innerhalb derer sich die Verkehrslenkung Berlin gegenüber der Straßenbaubehörde äußern müssen. Eine Frist von 6 Wochen statt der bisherigen 2 Monate wird als ausreichend, aber auch als erforderlich angesehen.

 

Zu Nr. 2 c) aa)(§ 11 Abs. 4 Satz 1)

Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass Sondernutzungserlaubnisse auch für einen längeren Zeitraum (mehrjährig) erteilt werden können. Damit soll der bisher unterschiedlichen, teilweise restriktiven Behördenpraxis sowohl im Interesse der Sondernutzer als auch im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung entgegengewirkt werden.

 

Zu Nr. 2 c) bb)(§ 11 Abs. 4 Satz 2 neu)

Die Einfügung dient der Klarstellung, dass für die straßenrechtliche Erlaubnis – wie in den Straßen- und Wegegesetzen der anderen Bundesländer – Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte festgesetzt werden können. Auflagen können im Fall der fingierten – auflagenlosen - Erlaubnis nach Abs. 2 Satz 5 durch Teilwiderruf der Erlaubnis auch nachträglich auferlegt werden.

 

Zu Nr. 2 c) cc)(§ 11 Abs. 4 Sätze 3 und 4 neu)

Die ehemaligen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4 neu und bleiben unverändert.

 

Zu Nr. 2 d) (§ 11 Abs. 5)

Die Änderung trägt der neuen Rechtslage Rechnung. Das Wort „Entgelte“ wird durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.

 

Zu Nr. 2 e) (§ 11 Abs. 7 )

Der alte Abs. 7 kann gestrichen werden, da die Beseitigung unerlaubter Anlagen im öffentlichen Straßenraum nunmehr im Rahmen des neuen § 14 (dort Abs. 1) geregelt wird. An seiner Stelle wird ein neuer Abs. 7 eingefügt, der im Wortlaut dem ehemaligen § 12 Abs. 5 Satz 1 entspricht. Damit wird die bisher nur für Versorgungsunternehmen und ihnen gleichgestellte Institutionen gemäß § 12 Abs. 1 geltende Regelung, wonach dem Straßenbaulastträger die Kosten zu erstatten sind, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen, auf alle Sondernutzer erstreckt. Angesichts des wachsenden Kreises von Sondernutzern, die zwar nicht unter § 12 Abs. 1 fallen, die Straße jedoch in gleichem Maße wie letztere beanspruchen (z. B. Unternehmen des öffentlichen Personenfernverkehrs u.a.) ist eine Klarstellung und Gleichbehandlung aller Sondernutzer geboten.

 

 

Zu Nr. 2 f) (§ 11 Abs. 9)

Mit dieser Änderung wird die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung geschaffen. Darüber hinaus ist die Bemessungsgrundlage um Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zu ergänzen, weil diese Kriterien bei der Festlegung der Gebühren mit zu berücksichtigen sind. Hierdurch werden gegenüber dem Verordnungsgeber die nach Artikel 64 Abs. 1 Satz 2 VvB erforderlichen Inhalte und Begrenzungen der Ermächtigung bestimmt. Im Falle des Abs. 2 Satz 5 können die Gebühren nachträglich durch Bescheid festgesetzt werden.

 

Zu Nr. 2 g) (§ 11 Abs. 10 Satz 2)

Da die Ermächtigung für die Gebührenerhebung nur für landeseigene Straßenlandflächen gelten soll, muss es in dem hier genannten Fall bei der Möglichkeit zur Erhebung von privatrechtlichen Entgelten durch den Grundstückseigentümer bleiben.

 

Zu Nr. 2 h) (§ 11 Abs. 12)

Dieser Absatz regelt den Übergang von den bisher für Sondernutzungen privatrechtlich erhobenen Entgelten zu den Gebühren für die unterschiedlichsten Erlaubniskonstellationen. Da frühere Entgeltvorschriften keine Erhöhungsmöglichkeiten vorsahen, ist auch dies zur Rechtssicherheit für die Betroffenen zu regeln. Abgelöste Entgelte sollen auch als Gebühren nicht wieder aufleben.

 

Zu Nr. 3 a) (§ 12 Abs. 5 alt)

Die Regelung in Abs. 5 gilt trotz der Streichung weiterhin für Versorgungsunternehmen und ihnen gleichgestellte Institutionen fort, da die Kostenerstattungsvorschrift für alle Sondernutzer nunmehr bereits in § 11 Abs. 7 aufgenommen wurde und durch die Verweisungsvorschrift in § 12 Abs. 1 auch für die unter § 12 fallenden Sondernutzer gilt. Eine Aufzählung der bisher in Abs. 5 aufgeführten Fälle der Kostenentstehung (Mehraufwendungen für die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Kosten der Änderung der Straße, die dadurch entstehen, dass Versorgungsanlagen errichtet, geändert, unterhalten oder beseitigt werden, und die Kosten der Leistungen des Absatzes 9 Satz 2, die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen, die durch die Einrichtung und den Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden, die Kosten für eine geänderte Verkehrsführung) kann im Interesse einer Deregulierung im Gesetzestext entfallen, gleichwohl bleiben sie aber weiterhin maßgeblich für die Heranziehung der Versorgungsunternehmen zu den entstandenen Kosten.

 

Zu Nr. 3 b) (§ 12 Abs. 5 bis 8 neu)

Die alten Absätze 6 bis 9 werden die neuen Absätze 5 bis 8.

 

Zu Nr. 3 c) (§ 12 Abs. 7 neu)

Die Änderung in Satz 5 trägt der neuen Rechtslage Rechnung. Das Wort „Entgelte“ wird durch das Wort „Gebühren“ ersetzt. Die Nummerierung der Absätze wird angepasst.

 

Zu Nr. 3 d) (§ 12 Abs. 8 neu)

Die Änderungen tragen der neuen Rechtslage Rechnung. Das Wort „Sondernutzungsentgelte“ wird durch das Wort „Sondernutzungsgebühren“ ersetzt. Die Nummerierung der Absätze wird angepasst.

 

Zu Nr. 3 e) (§ 12 Abs. 9 neu)

Die neue Vorschrift entspricht inhaltlich der für Telekommunikationsunternehmen geltenden bundesrechtlichen Regelung des § 71 Abs. 3 TKG und gewährleistet eine Gleichbehandlung der Unternehmen der öffentlichen Versorgung und ihnen gleichgestellter Unternehmen und Behörden nach § 12 Abs. 1 BerlStrG mit den Telekommunikationsunternehmen im Land Berlin.

Zweck der Neuregelung ist zum einen – wie schon ausgeführt - die Vermeidung von Ungleichbehandlungen bei leitungsgebundenen Sondernutzungen, zum anderen wird ein vernünftiger Maßstab geschaffen, nach dem die Fälle der Selbstvornahme auf Ausnahmetatbestände begrenzt werden können. Die Neuregelung ermöglicht entsprechende Änderungen in den Ausführungsvorschriften, wonach unter bestimmten Voraussetzungen der Selbsteintritt des Straßenbaulastträgers ausgeschlossen wird. Mit der Neuregelung ist also nicht beabsichtigt, dass der Straßenbaulastträger weiterhin begründungslos sein Selbstherstellungsrecht wahrnehmen kann; dies wird in den Ausführungsvorschriften geregelt.

Der bisherige Wiederherstellungsvorbehalt der Straßenbaubehörden sollte sicherstellen, dass die wiederhergestellten Straßenflächen dauerhaft den verkehrlichen Anforderungen an die Straße genügen. Angesichts des Mehraufwandes und der Mehrkosten, die insgesamt bei der bisherigen Regelung zu endgültigen Wiederherstellung öffentlicher Straßenflächen den Versorgungsunternehmen entstehen (provisorische Schließung der Baustelle, endgültige Wiederherstellung zusammenhängender Straßenflächen nach Verdichtung unter Verkehr), kann nunmehr die endgültige Wiederherstellung der Straße den Versorgungsunternehmen selbst auferlegt werden.

Den Befürchtungen, dass die Versorgungsunternehmen ihre Kosten unter Hinnahme von Qualitätseinbußen minimieren könnten und somit Schäden an der Straße durch unzureichende Ausführung der Arbeiten nach Ablauf der Gewährleistung zu Lasten des Straßenbaulastträgers gehen, kann u.a. in den dazu zu erlassenden Ausführungsvorschriften dadurch begegnet werden, dass z.B. die Versorgungsunternehmen dem Straßenbaulastträger gegenüber die Sachkunde der von ihnen beauftragten Firmen nachweisen müssen, die eigene Wiederherstellung der Straße an eine bestimmte Frist gebunden ist und sowohl die der Beauftragung von Firmen durch die Versorgungsunternehmen vorausgegangenen Ausschreibungen hinsichtlich der erforderlichen Qualitätskriterien als auch die Deckenschlussarbeiten selbst einer Überprüfung durch den Straßenbaulastträger unterliegen können. 

Der in Satz 2 geregelte Anspruch auf Auslagenerstattung in den Fällen, in denen sich der Straßenbaulastträger die Instandsetzung der Straße vorbehält, umfasst die Aufwendungen für die Wiederherstellung des früheren Zustandes der Straße. Im Übrigen hat das Versorgungsunternehmen unabhängig davon, wer die Instandsetzungsarbeiten durchführt, dem Straßenbaulastträger den Schaden zu ersetzen, der durch die Arbeiten an seinen Anlagen entstanden ist. Der Schaden ist nach den allgemeinen Regelungen des BGB zu bestimmen. Er umfasst also jede Vermögenseinbuße des Straßenbaulastträgers, die eine adäquate Folge der Arbeiten an den Anlagen des Versorgungsunternehmens ist. Dazu zählen nicht nur unmittelbare Schäden an der Straße selbst, sondern auch mittelbare und (Haftpflicht)-Schäden (BGHZ 36, 217).

 

Zu Nr. 3 f) (§ 12 Abs. 11)

Die Änderung ergibt sich durch die Neunummerierung der Absätze.

 

Zu Nr. 4 (§§ 13 und 14 neu)

§ 13

Die neue Vorschrift regelt im Interesse der Verwaltungsvereinfachung, dass eine Straßenbenutzung, für die bereits nach der Straßenverkehrsordnung eine Erlaubnis oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, keiner gesonderten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf. Entsprechende straßenrechtlich notwendige Nebenbestimmungen sowie die der Straßenbaubehörde zustehenden Sondernutzungsgebühren werden von der zuständigen Straßenbaubehörde der Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt, so dass insoweit auch die straßenrechtlichen Belange bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Im Außenverhältnis zum Antragsteller wird künftig allein die Straßenverkehrsbehörde zuständig sein.

Diese Novellierung wird zu einer umfassenden Vereinfachung führen, da für den überwiegenden Teil der Sondernutzungsfälle nach dem Berliner Straßengesetz bisher neben einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach § 11 (Zuständigkeit bei den Straßenbaubehörden der Bezirke) u. a. für folgende Sondernutzungstatbestände außerdem auch eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde erforderlich war:

 

Erlaubnis nach § 29 StVO für:

·         Radrennen

·         Sonstige Sportveranstaltungen

·         Veranstaltungen, z.B. Straßenfeste, Musikveranstaltungen, Umzüge

·         Informationsveranstaltungen

·         Filmaufnahmen

·         Wirtschaftswerbeveranstaltungen

·         Märkte

·         Weihnachtsmärkte

·         Wirtschaftsmärkte, Trödelmärkte

 

Ausnahmegenehmigung nach §§ 32, 33 StVO für:

·         Straßenhandel (auch Kioske, Verkaufswagen, Kleinhandel, Bauchladenhandel)

·         Herausstellen von Tischen und Stühlen (auch Blumenkübel)

·         Befahren von und Parken auf Gehwegen/Fußgängerbereichen

·         Herausstellen von Waren vor Ladengeschäften

·         Aufstellen von Gegenständen (auch Fahrradständer, Stelltafeln)

·         Werbetafeln, Wahlwerbung

·         Einrichtung von Informationsständen

 

Die Neuregelung im Berliner Straßengesetz findet sich entsprechend im Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Nach § 8 Abs. 6 FStrG bedarf es bei Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen keiner Sondernutzungserlaubnis, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Mit der Novellierung wird in Berlin eine einheitliche Handhabung von Sondernutzungen der Berliner Straßen sowie der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gewährleistet (keine Beantragung bei unterschiedlichen Behörden).

Darüber hinaus wird, da es sich künftig nur um einen Verwaltungsvorgang handelt, auch nur eine Verwaltungsgebühr bei der Straßenverkehrsbehörde fällig. Die bisher von der Straßenbaubehörde erhobene Verwaltungsgebühr für die Sondernutzungserlaubnis entfällt.

Die Konzentrationswirkung endet mit der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung. Nachträglich erforderlich werdende Anordnungen liegen wieder in der Zuständigkeit der jeweiligen Behörden.

 

§ 14

Mit dieser Vorschrift wird der Straßenbaubehörde die gesetzliche Ermächtigung erteilt, gegen eine unzulässige Straßenbenutzung hoheitlich zwecks Durchsetzung von mit der Sondernutzung erteilten Auflagen, zur Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung oder zur Beseitigung von unerlaubten Sondernutzungsanlagen  nach Widerruf die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit der Mittel selbst tätig zu werden. Diese Regelung ist aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten. Sie findet sich entsprechend in den Straßengesetzen anderer Bundesländer sowie im Musterentwurf für ein Länderstraßengesetz wieder. Abs. 1 ersetzt und erweitert die alte Regelung in § 11 Abs. 7. Der Straßenbaubehörde wird die gesetzliche Ermächtigung erteilt, gegen eine unzulässige Straßenbenutzung vorzugehen sowie u.a. hoheitlich die Durchsetzung von mit der Sondernutzung verbundenen Auflagen zu erzwingen. Die Straßenbaubehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen den rechtswidrigen Zustand selbst beseitigen.

In Abs. 2 wird die Entfernung von fahrunfähigen oder zur Teilnahme am Verkehr nicht mehr berechtigten Fahrzeugen, d.h. Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen, geregelt. Damit wird die entsprechende Regelung in § 11 des Stadtreinigungsgesetzes ersetzt, weshalb dieses Gesetz nunmehr entfallen kann. Dabei wurden die Begriffe „entstempelte Kraftfahrzeuge und entstempelte Kraftfahrzeuganhänger" sachgerecht durch den Begriff „Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen“ ersetzt. Das Abstellen von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen, von denen jedoch keine Gefährdung ausgeht und die auch nicht Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, stellt regelmäßig eine unerlaubte Sondernutzung dar, deshalb ist eine Regelung im Berliner Straßengesetz sachgerecht und wird auch von der Mehrzahl der Bundesländer so gehandhabt (vgl. § 18a BayStrWG, § 20 des Musterentwurfs für ein Länderstraßengesetz). Eine gesonderte Regelung in Abs. 2 wird deshalb für erforderlich angesehen, weil wegen der Dringlichkeit der Entfernung dieser Fahrzeuge vom öffentlichen Straßenland der zuständigen Behörde über die Verfahrensweise in Abs. 1 hinaus (sog. gestrecktes Verwaltungsverfahren) ein „Sofortvollzugsrecht“ ermöglicht wird. Dieses „Sofortvollzugsrecht“ war auch bisher schon auf Grund der Regelung in § 11 Abs. 6 des bisherigen Stadtreinigungsgesetzes möglich und ist von den Verwaltungsgerichten in Berlin auch bestätigt worden (z.B. Urteil des VG Berlin vom 3. Januar 2003 – VG 10 A 617/02).

Darüber hinaus werden in Abs. 3 ein Zurückbehaltungsrecht sowie in Abs. 4 Verwertungs- und Entsorgungsrechte vorgesehen.

Eine Ausdehnung der Absätze 2 bis 4 auf Bundesfernstraßen (hier: Ortsdurchfahrten) ist erforderlich, da § 8 Abs. 7 a FStrG entsprechende Regelungen nicht enthält.

 

Zu den Nummern 5 und 7 sowie 9 und 10 (Änderung der §§ 15 neu bis 30 neu)

Die Änderungen ergeben sich durch die neue Bezifferung der Vorschriften.

 

Zu Nr. 6 (§ 15 neu)

Es handelt sich hier um eine Angleichung an die §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 6, wonach der Straßenbaulastträger bereits nach jetzigem Recht die Befugnis hat, Erstattungsansprüche an den Anlieger bzw. den Sondernutzer durch den Erlass eines Leistungsbescheides durchzusetzen.

Nunmehr soll eine Ermächtigungsgrundlage in das Berliner Straßengesetz eingeführt werden, wonach auch die Erstattungsansprüche an den Schadensverursacher bzw. Anlieger bei unerlaubten Eingriffen in die öffentliche Straße (§ 13 - alt – BerlStrG) durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden können. Durch diese fehlende Ermächtigungsgrundlage im Gesetz ist der Straßenbaulastträger bisher gezwungen, seine Ansprüche an den Schadensverursacher (Ersatz für die im Zuge der Straßenreparatur vorgeleisteten Aufwendungen) im Wege einer Klage durchzusetzen. Dies ist überaus arbeits- und zeitaufwendig, so dass hier eine Rechtsänderung dringend notwendig ist.

Darüber hinaus ist die Durchsetzung des Aufwendungsersatzanspruchs auch durch eine möglicherweise in dem langen Zeitraum bis zum Erhalt eines Vollstreckungstitels eintretende Insolvenz des Schädigers gefährdet.

Rechtlich begegnet die Änderung keinen Bedenken, da die Aufrechterhaltung und Sicherung der öffentlichen Zweckbestimmung der Straße im Rahmen ihrer Widmung eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Straßenbaulastträgers aus § 7 BerlStrG ist und insofern auch der Erstattungsanspruch öffentlich-rechtlicher und nicht zivilrechtlicher Natur ist.

 

Zu Nr. 8 (§ 22 Abs. 7 neu)

Mit der Ersetzung wird ein Fehler in der bisherigen Fassung des Gesetzes korrigiert. Vor der Entscheidung über die Verlängerung des Plans ist keine „Anordnung“, sondern eine Anhörung durchzuführen.

 

Zu Nr. 11 a) (§ 27 neu Abs. 1 alt)

Die Streichung war geboten, da die Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende Rechtsverordnung nicht mehr erforderlich ist. Der durch die Rechtsverordnung zu regelnde Sachverhalt wird nunmehr umfassend durch § 13 neu geregelt.

 

Zu Nr. 11 b) und c) (§ 27 neu Abs. 1 neu)

Die Änderungen sind wegen der Streichung des Abs. 1 alt sowie wegen der neuen Bezifferung der Vorschriften erforderlich.

 

Zu Nr. 11 d) (§ 27 neu Abs. 2 neu)

Der Erlass der Sondernutzungsgebührenverordnung durch die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung bedarf für die Straßen, die dem Berliner Straßengesetz unterfallen, der gesetzlichen Ermächtigung, die hierdurch geschaffen wird. Für Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen wird die Landesregierung zum Erlass einer Gebührenordnung gem. § 8 Abs. 3 Satz 3 FStrG ermächtigt. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen (§ 8 Abs. 3 Satz 4 FStrG). Das Land kann dies aber – wie hier vorgesehen - auch durch Gesetz regeln (Art. 80 Abs. 4 GG), so dass die von der für den Verkehr zuständigen Senatsverwaltung erlassene Sondernutzungsgebührenverordnung insoweit ebenso für die Sondernutzung von Bundesfernstraßen in Berlin anzuwenden ist.

 

Zu Nr. 12 a) (§ 28 neu Abs. 1)

Die Regelung in Abs. 1 Nr. 5 neu erweitert die ordnungswidrigkeitlichen Tatbestände des Abs. 1 um den Fall des Verstoßes gegen das in § 14 Abs. 1 und 2 neu geregelte Verbot des Abstellens von Gegenständen oder Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen und schließt damit die durch die Aufhebung von § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Stadtreinigungsgesetzes entstandene Lücke.

Die ehemaligen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 6 bis 10 und an die neue Bezifferung der einzelnen Vorschriften angepasst

 

Zu Nr. 12 b) (§ 28 neu Abs. 3)

Die Änderung ist durch die Aufnahme des Ordnungswidrigkeitstatbestandes in Abs. 1 Nr. 5 und die neue Bezifferung in Abs. 1 erforderlich geworden.

 

Zu Artikel II (Änderung der Bauordnung für Berlin)

 

Zu Nr. 1 a) (§ 56 Abs. 1 Nr. 3)

Durch die Einfügung des Begriffes „Telekommunikation“ in den Einleitungssatz 1 und des Buchstaben g) wird erreicht, dass Anlagen, die der Telekommunikation dienen, bis zu einer bestimmten Größe baugenehmigungsfrei gestellt werden, um zu vermeiden, dass die mit der Entwicklung des Mobilfunks erforderlich werdende weitere Errichtung von Telekommunikationsanlagen und die damit einhergehenden baulichen Nutzungsänderungen nicht durch Baugenehmigungsverfahren begleitet werden müssen.

 

Zu Nr. 1 b) (§ 56 Abs. 1 Nr. 4)

Durch die Neufassung des Buchstaben b) wird die Baugenehmigungsfreiheit zum einen auf die zu den Antennenanlagen zugehörigen Versorgungseinheiten (bisher in § 68 Nr. 3 enthalten) erweitert, zum anderen generell auch auf die damit verbundene Nutzungsänderung oder Änderung der äußeren Gestalt der Anlage erstreckt.

 

Zu Nr. 2 (§ 68 Nr. 3)

Die bisher in Nr. 3 enthaltene Freistellung von „Anlagen für das Fernmeldewesen“ bezieht sich mit ihrer Bestimmung noch auf das ehemalige unter Bundesverwaltung stehende Post- und Fernmeldewesen und insofern besteht bezüglich der Einbeziehung von Telekommunikationsanlagen nach dem TKG hier keine abschließende Klarheit.

Mit der Streichung sind die Anlagen für das Fernmeldewesen nicht mehr in Nr. 3 enthalten, die Baugenehmigungsfreiheit für Anlagen der Telekommunikation wird nunmehr in § 56 Abs. 1 Nr. 3 und 4 geregelt. 

 

Zu Artikel III (Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin)

 

Zu Nr. 1 (§ 2 Abs. 3)

Hier handelt es sich um eine notwendige begriffliche Klarstellung. Der Wortlaut der Begriffsbestimmung „Denkmalbereich“ ist der gewollten Aussage sowie den tatsächlichen Gegebenheiten der Denkmalliste angepasst worden. So spielen in der Praxis die nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes neben Ensemblen und Gesamtanlagen möglichen Denkmalbereiche in Gestalt von Straßen, Platz- und Ortsbildern sowie Siedlungen einschließlich der damit verbundenen Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen in der Praxis keine Rolle, weil Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen den Ensembles oder Gesamtanlagen zugeordnet sind und Siedlungen als selbständige Ensembles oder Gesamtanlagen in der Denkmalliste erfasst sind.

Was die Bildwirkung von Straßen, Plätzen und Orten betrifft, so kann es sich dabei ohnehin kaum um eine Erscheinungsform der Denkmalkategorie „Denkmalbereich“ handeln als vielmehr um einen dem Bedeutungskriterium „städtebauliche Bedeutung“ immanenter Aspekt und somit um ein die Denkmaleigenschaft (mit-) begründendes Merkmal.

 

Zu Nr. 2 (§ 6 Abs. 5)

Die Frist zur Herstellung des Einvernehmens mit der Denkmalfachbehörde gilt ausnahmslos für sämtliche von den unteren Denkmalschutzbehörden zu treffenden Entscheidungen, d. h. einschließlich Genehmigungen. Da überwiegend die Baugenehmigung die denkmalrechtliche Genehmigung einschließt, ist eine Annäherung an die im bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahren geltenden Fristen erforderlich. Durch die vorgeschlagene Verkürzung der Fiktionsfrist auf 4 Wochen kann die untere Denkmalschutzbehörde ihre Einvernehmenserklärung im Baugenehmigungsverfahren spätestens nach 4 Wochen abgeben.

Die Fristverkürzung von 3 Monaten auf 4 Wochen ist auch insofern gerechtfertigt, als die unteren Denkmalschutzbehörden ihre Entscheidungen zu ca. 80 % auf der Grundlage allgemeiner Vorgaben des Landesdenkmalamtes (Rahmenrichtlinien, Gutachten, Denkmalpflegekonzeptionen) treffen, die als Zustimmung gelten (fiktives oder pauschaliertes Einvernehmen).

Zur Verfahrensbeschleunigung wird die Frist für die Entscheidung der obersten Denkmalschutzbehörde im Dissensfall auf 2 Wochen festgelegt. 

Die Neufassung des Satzes 3 dient der Klarstellung.

 

Zu Nr. 3 a) aa)(§ 11 Abs. 1 Nr. 4)

Auf die Genehmigungspflicht bei Nutzungsänderungen als eine das Denkmal schützende Regelung kann verzichtet werden. Die Verfügungsberechtigten sind gemäß § 9 ohnehin verpflichtet, Denkmale so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. Daneben besteht die Erhaltungspflicht nach § 8, bei deren Verletzung die Behörde ausreichende Schutzmaßnahmen ergreifen kann.

 

Zu Nr. 3 a) bb) (§ 11 Abs. 1 Satz 3)

Der Satz kann entfallen, da die Genehmigungserteilung nunmehr in Absatz 3 geregelt ist.

 

Zu Nr. 3 b) (§ 11 Abs. 2)

 

Die neue Regelung entspricht dem alten Satz 1. Sie ist sprachlich vereinfacht und korrespondiert durch die Einfügung des Wortes „wesentlich“ mit § 10 Abs. 1. Der Satz 2 konnte entfallen, da die Genehmigungserteilung nunmehr in Absatz 3 geregelt ist. Die Neuregelung reduziert die Anzahl der genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen in der Umgebung eines Denkmals, da statt einer Auswirkung auf das Denkmal nur noch eine wesentliche Beeinträchtigung zur Genehmigungspflicht führt und somit die Einschätzung der Genehmigungspflichtigkeit nunmehr in größerem Maße dem Bauherrn/Architekten überlassen bleibt.

 

Zu Nr. 3 c) aa) (§ 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2)

Die neuen Sätze 1 und 2 tragen zur Übersichtlichkeit des § 11 bei. Sie regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung versagt bzw. erteilt werden kann. Die Genehmigungserteilung war bisher in Abs. 1 Satz 3 und in Abs. 2 Satz 2 geregelt und wurde zusammengefasst. Eine Versagung der Genehmigung war bisher nicht geregelt, hier wird ein entsprechendes Erfordernis gesehen. Neu ist (Satz 2), dass die Genehmigung nunmehr auch dann zu erteilen ist, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahmen verlangt, auch wenn dem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes ansonsten entgegenstehen würden (z.B. Anbringung von Werbeanlagen an Baugerüsten zur Finanzierung der Denkmalsanierung).

 

Zu Nr. 3 c) bb) (§ 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4)

Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 3 und 4 und bleiben unverändert.

 

Zu Nr. 3 c) cc) (§ 11 Abs. 3 Satz 5)

Hier wird zur Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung des Gesamtverfahrens eine Genehmigungsfiktion eingeführt. Die Frist von zwei Monaten orientiert sich an der Einvernehmensfrist in § 6 Abs. 5 Satz 2 (vier Wochen) und der Frist für die Entscheidung der obersten Denkmalschutzbehörde in § 6 Abs. 5 Satz 3 (zwei Wochen).

 

Zu Nr. 4 a) (§ 12 Abs. 1)

Die aufgehobene Regelung des Satzes 3 einschließlich Frist ist überflüssig; auch die Bauordnung enthält eine solche nicht. Die Regelung in Abs. 1 Satz 1, wonach der Genehmigungsantrag die aus denkmalfachlicher Sicht prüffähigen Unterlagen enthalten muss, wird als ausreichend angesehen.

 

Zu Nr. 4 b) (§ 12 Abs. 1)

Die Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4 und bleiben unverändert.

 

Zu Nr. 5 (§ 18 alt)

Mit der Streichung des Vorkaufsrechts entfallen Beantragung und Bearbeitung von Negativzeugnissen; für deren Ausstellung sind bisher die Bezirke zuständig. Ohnehin könnte das Land Berlin in „dringenden Fällen“ nicht auf den Zufall der Veräußerung des betreffenden Grundstücks warten. Es würde also (wenn aus finanziellen Gründen überhaupt) von der Möglichkeit der Enteignung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Gebrauch machen. Insoweit ist hier eine Deregulierung möglich.

 

4. Zu Artikel IV (Änderung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge)

 

Die Ergänzung des § 23 Abs. 2 ist erforderlich, weil die Sondernutzungsgebühren, die für die Benutzung des öffentlichen Straßenlandes erhoben werden, nicht nach diesem Gesetz, sondern nach dem Berliner Straßengesetz und der dazu vorgesehenen Rechtsverordnung erhoben werden sollen.

 

5. Zu Artikel V (Änderung der Umweltschutzgebührenordnung)

 

Die Änderung der Tarifstelle ist erforderlich, weil es sich bei der Beschreibung der Amtshandlung nunmehr um einen im Berliner Straßengesetz und nicht mehr im Stadtreinigungsgesetz geregelten Sachverhalt handelt.

 

6. Zu Artikel VI (Änderung des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben)

 

Die Änderung in Nr. 18 Abs. 5 (Ordnungsaufgaben der Bezirksämter im Bereich Umweltschutz) ist erforderlich, weil es sich nicht mehr um eine Aufgabenwahrnehmung nach § 11 StRG, sondern nach § 14 BerlStrG handelt. Darüber hinaus werden zur Klarstellung die gesetzlichen Grundlagen für die Fahrzeugbeseitigung (Entsorgung von Altfahrzeugen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin) genannt.

 

7. Zu Artikel VII (Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben)

 

Zu Nr. 1 (§ 1 Nr. 6 a))

Auf Anregung des Bezirksamtes Pankow von Berlin wird eine Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben dergestalt vorgenommen, dass die für alle Bezirke in § 1 Nr. 6 a) der VO geregelte konzentrierte Zuständigkeit des Bezirks Treptow-Köpenick für den Bau von Straßen im Zuge von Straßenbahnlinien aufgehoben wird.

In Zukunft soll für diese Aufgabe jeweils der durch die Maßnahme örtlich betroffene Bezirk selbst zuständig sein.

Am 24. Oktober 2002 hat der RdB in seiner 10. Sitzung eine entsprechende Vorlage des Bezirksbürgermeisters von Pankow befürwortet, wonach der Senat aufgefordert wird, den § 1 Nr. 6 a) der ZustVO Bezirksaufgaben aufzuheben, allerdings unter der Voraussetzung, dass die damit im Zusammenhang stehenden notwendigen personalwirtschaftlichen Entscheidungen getroffen werden.

Mit der vorliegenden Änderung wird diesem RdB-Beschluss entsprochen. Die sich daraus ergebenden personellen Konsequenzen sind von den betroffenen Bezirken zu regeln.

 

Zu Nr. 2 a) (§ 1 Nr. 8)

Der ehemalige Bezirk Lichtenberg-Hohenschönhausen nennt sich nunmehr Bezirk Lichtenberg.

 

Zu Nr. 2 b) (§ 1 Nr. 8 b))

Durch die Aufhebung des Stadtreinigungsgesetzes und die sinngemäße Übernahme des Regelungsgehaltes des § 11 Stadtreinigungsgesetz in § 14 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes war die Änderung der Nr. 8 b) erforderlich. Eine Ergänzung der Aufgaben um die Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des  Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin dient der Klarstellung. 

Die durch Einfügung der Worte „mit Ausnahme der Tatbestände des § 8 Abs. 1 und 3 des Straßenreinigungsgesetzes“ erfolgte „(Teil-) Deregionalisierung“ von Aufgaben nach dem Straßenreinigungsgesetz war erforderlich geworden, da mit dem Gesetz zur Errichtung der bezirklichen Ordnungsämter (OrdÄErrG) vom 24. Juni 2004 und der Ordnungsdienste-Verordnung vom 1. September 2004 den Ordnungsämtern der Bezirke auch Ordnungsaufgaben in Ausführung des Straßenreinigungsgesetzes übertragen wurden, für die Ahndung von Bagatelldelikten (Kleinverschmutzung, Hundekot auf öffentlichem Straßenland) letztere aber örtlich nicht zuständig wären, da der Bezirk Lichtenberg – Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben – bisher für die ordnungsgemäße Straßenreinigung als regionalisierte Ordnungsaufgabe zuständig war. 

 

8. Zu Artikel VIII (Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes)

 

Mit dieser Änderung werden die sehr umfangreichen und dezidierten Bestimmungen in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben wesentlich vereinfacht. Die Gliederung der bisherigen Verordnung in fünf Abschnitte wird aufgegeben (vgl. die Änderungen zu den Nummern 1, 3, 8, 13 und 15).

Die Anforderungen an die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume werden durch die §§ 2 bis 4 näher bestimmt. Unter dem Gesichtspunkt, Doppelregelungen zu vermeiden, werden nur die besonderen Anforderungen erwähnt, die sich nicht bereits aus dem Baurecht, dem Arbeitsschutzrecht , dem Lebensmittelhygienerecht oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

 

Zu Nr. 2 (§ 1)

Hier wird die Bezeichnung des § 1 „Verfahren“ eingefügt.

Zu Nr. 2 (§ 1)

Diese Vorschrift enthält die förmlichen Voraussetzungen für das Verfahren bei der Erteilung von Erlaubnissen nach dem Gaststättengesetz. Sie entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 1 und enthält redaktionelle Änderungen.

Zu Nr. 4 (§ 3 neu)

Diese Vorschrift regelt die Mindestanforderungen an Räume von Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetrieben und berücksichtigt zugleich die Belange von behinderten Menschen hinsichtlich einer zweckentsprechenden Zugänglichkeit und Nutzbarkeit. Die Anforderungen sind unter wirtschaftsfreundlichen Gesichtspunkten auf ein ordnungsrechtliches Mindestmaß festgelegt worden. Sie enthalten deshalb nur einige wenige Regelungen aus den bisherigen Vorschriften der §§ 3, 4 und 5 (§ 3 alt wird Abs. 1 Satz 1 neu, § 4 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 alt werden Abs. 2 neu, § 5 Abs. 4 alt wird Abs. 3 neu).

Zu Nr. 5 (§ 4 neu)

Diese Vorschrift regelt die Mindestanforderungen hinsichtlich der Anzahl und der notwendigen Ausstattung an Toiletten. Die Regelung, bis zu einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von 50 m² nur eine Spültoilette zu verlangen, soll dazu beitragen, dass sich Gewerbetreibende in dem Segment der Kleingastronomie stärker engagieren. Die weitere Regelung, dass erst ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von 50 m² mindestens eine Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein muss, trägt ebenfalls einer wirtschaftfreundlichen Genehmigungspraxis Rechnung, da damit die Verwaltung von der Bearbeitung einer Vielzahl von Befreiungstatbeständen im Bereich kleinerer Gaststättenbetriebe entlastet wird. Auf eine Toilette kann bei einer Aufenthaltsfläche von höchstens 50 m² mit nicht mehr als 10 Sitzplätzen verzichtet werden. Bei Aufenthalträumen dieser Größe handelt es sich in der Regel um Ladengeschäfte (Bäckerei, Fleischerei, Feinkostgeschäft), in denen bei nur kurzer Verweildauer ein Imbiss eingenommen wird. Im Hinblick darauf, dass künftig geringere Mindestanforderungen an die Anzahl der Toiletten gelten, kann bei einem Betreiberwechsel auch eine entsprechende Anpassung erfolgen.

Nach einem Zeitraum von zwei Jahren wird überprüft, ob sich die Regelung des § 4 Abs. 5  bewährt hat oder ggf. Änderungen erforderlich sind.

Zu Nr. 6

Die bisherigen §§ 5 bis 8 werden aufgehoben (vgl. Begründung zu § 3 neu).

Zu Nr. 7  (§ 5 neu)

Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 9 und bietet die Möglichkeit, die in den §§ 2 bis 4 gestellten Mindestanforderungen unberücksichtigt zu lassen, wobei aber der zwingend vorgeschriebene Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a des Gaststättengesetzes zu beachten ist. Wegen der nunmehr erheblich reduzierten Mindestanforderungen sowie der Erweiterung des bisherigen Buchstaben b konnte auf die bisher unter den Buchstaben a und c geregelten Fälle einer möglichen Abweichung von den verbliebenen Mindestanforderungen verzichtet werden.

Abs. 2 enthält eine Ausnahmeregelung zu § 3 Abs. 1 Satz 2. Danach kann eine Ausnahme bei unveränderter Weiterführung eines befugt errichteten Betriebes in begründeten Fällen gestattet werden, z.B. wenn wegen einer ungünstigen Bebauung die Anforderungen an den Zugang und an die barrierefreie Gestaltung der den Gästen dienenden Räume von Schank- und Speisewirtschaften nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt oder wegen technisch unüberwindbarer Schwierigkeiten nicht erfüllt werden können.

Zu 9. (§ 6 neu)

Diese Vorschrift regelt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und Spielhallen. Die festgelegte Sperrzeit entspricht damit dem Anspruch Berlins als weltoffene Stadt „rund um die Uhr geöffnet“.

Zu Nr. 10

Der bisherige § 11 (Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten oder Veranstaltungen) wird aufgehoben. Die Sperrzeit für Spielhallen wird verkürzt und in § 6 neu geregelt.

Zu Nr. 11

Der bisherige § 12 wird der neue § 7 und bleibt unverändert.

Zu Nr. 12 (§ 8 neu)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 13. Die Möglichkeit der Veränderung der Sperrzeit gilt nunmehr nur noch für einzelne Betriebe bei Vorliegen der genannten Tatbestände, nicht mehr für einzelne Veranstaltungen.

Zu Nr. 14

Der bisherige § 14 (Anzeigepflicht, Erlaubnis) wird aufgehoben.

Zu Nr. 16 (§ 9 neu)

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 15 und ist redaktionell angepasst worden. Die bisherigen Nummern 2 und 3 sind wegen der Aufhebung des bisherigen § 14 entfallen.

Zu Nr. 17

Die bisherigen Änderungsvorschriften der §§ 16 und 17 (Änderung der DVO-PolZG und der DVO-VerwVerfG) sind aufgehoben.

Zu Nr. 18 § (10 neu)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

 

9. Zu Artikel IX (Änderung des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung)

 

Zu Nr. 1 (§ 11 Abs. 1)

Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung.

 

Zu Nr. 2 (§ 15 Abs. 1)

Es handelt sich zum einen um redaktionelle Folgeänderungen aus der Änderung der Bezifferung der Vorschriften in Art. VIII. Zum anderen wird mit der Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 2 über das bisherige außerordentliche Verbands-Klagerecht bei Abweichungen von der Anzahl der barrierefrei errichteten Schlaf- und Nebenräume bei Neubauten in Beherbergungsbetrieben (§ 3 Abs. 3 GastV) und bei Abweichungen von der Zahl der barrierefrei zugänglichen Toiletten in Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 1 GastV) hinaus auch ein Klagerecht bei Abweichungen von barrierefreien Zugängen zu Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetrieben begründet.

 

10. Zu Artikel X (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

 

Die Vorschrift stellt sicher, dass die durch dieses Gesetz geänderten Teile der Umweltschutzgebührenordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben und der Gaststättenverordnung, die dadurch Gesetzesrang erhalten, wieder durch den Verordnungsgeber geändert werden können.

 

11. Zu Artikel XI (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

 

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten. Die Rechtsänderung im Berliner Straßengesetz setzt den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung (Sondernutzungsgebührenverordnung). Daher ist für das Inkrafttreten ein späterer Zeitpunkt gewählt worden, damit bis zu diesem Zeitpunkt auch die entsprechende Rechtsverordnung erlassen werden kann.

Entsprechend können auch die in Artikel IV vorgesehene Änderung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge, die Änderung der Umweltschutzgebührenordnung, des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben sowie die Nr. 2 der ZustVO Bezirksaufgaben erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Auch die Außerkraftsetzung des Stadtreinigungsgesetzes ist an das Inkrafttreten der Änderungen des Berliner Straßengesetzes gekoppelt, da ansonsten den Bezirken auf Grund der fehlenden Rechtsgrundlage Einnahmeausfälle erwachsen würden.

 

c) Stellungnahme des Rates der Bürgermeister zum Gesetzentwurf – Berücksichtigung der Einwände und Änderungsvorschläge durch den Senat

 

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 22. Juni 2004 von der o.g. Senatsvorlage über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung Kenntnis genommen.

 

Die endgültige Beschlussfassung über die Vorlage wurde bis zum Vorliegen der Stellungnahme des Rates der Bürgermeister (RdB) zurückgestellt.

 

Der Rat der Bürgermeister hat in seiner Sitzung am 16. September 2004 (Vorlage Nr. 620/04) wie folgt Stellung genommen:

 

„Der Rat der Bürgermeister steht der Intention des Gesetzesentwurfs dem Grund nach aufgeschlossen gegenüber. Auch ihm ist an Verwaltungsvereinfachung, der Beseitigung bürokratischer Hemmnisse und der Schaffung eines wirtschaftsfreundlichen Klimas sehr gelegen. Gleichwohl hat der Rat der Bürgermeister in einigen Punkten Bedenken gegen die Reichweite der Reformvorschläge. Der Vorlage wird daher nur unter folgender Maßgabe zugestimmt.

 

-                      Zu Artikel I Änderung des Berliner Straßengesetzes

§ 11

Der unbestimmte Rechtsbegriff der erheblichen Beeinträchtigung von Menschen muss ersetzt werden durch eine konkrete Maßangabe. Der Rat der Bürgermeister weist darauf hin, dass durch die Ablösung der Entgeltordnung durch die Gebührenordnung (§ 11 Absätze 5, 9 und 12) den Bezirken keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen.

 

§ 13

Die beabsichtigte Aufschichtung der nicht-technischen Sondernutzung von öffentlichem Straßenland wird abgelehnt.

Mit der angestrebten Änderung „Zuständigkeitskonzentration“ entfallen künftig die von den bezirklichen Tiefbauämtern oder Ordnungsämtern erteilten Sondernutzungserlaubnisse nach Straßenrecht in den Fällen, in denen auch eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis nach § 29 StVO erforderlich ist.

Dies ist z. B. für die Durchführung von Straßenfesten regelmäßig der Fall. Zudem wird der angestrebten Verwaltungsvereinfachung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zuständigkeiten im Bereich der Straßenverkehrsbehörde (Verkehrslenkung Berlin für das Hauptverkehrsstraßennetz bzw. bezirkliche Straßenverkehrsbehörde für das untergeordnete Straßennetz) entgegen gewirkt:

 

Die VLB wäre künftig für Sondernutzungen, die auf übergeordneten Straßen stattfinden und die Einfluss auf den fließenden Verkehr haben, zuständig, während die bezirklichen Straßenverkehrsbehörden für alle übrigen Sondernutzungen zuständig sind. In der Praxis wären die Bezirke bei der Genehmigung von Straßenfesten, die Fahrbahnen im Hauptverkehrsstraßennetz in Anspruch nehmen (was überwiegend der Fall ist) nicht mehr zuständig. Für „technische“ Sondernutzungen wäre weiterhin zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis der Tiefbauämter erforderlich. Die Verlagerung der Zuständigkeit für die Genehmigung von Straßenfesten auf die Landesebene ist nicht nachvollziehbar. Gerade die Vielfachzuständigkeit bei Straßenfesten, die nunmehr noch bereichert wird, war ein tragendes Element bei der Bildung der Ordnungsämter. Die Genehmigung von Straßenfesten ist und bleibt eine typische Bezirksaufgabe, über die anhand der Gegebenheit vor Ort zu entscheiden ist. Die Aufschichtung verursacht mehr Aufwand in der Verwaltung, stiftet Verwirrung in der Bevölkerung und ist das Gegenteil von bürgernaher Verwaltung.

 

-                      Zu Artikel II Änderung der Bauordnung für Berlin

Es bestehen keine Bedenken.

 

 

-                      Zu Artikel III Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin

 

§ 6 Abs. 5

Die Frist zur Herstellung des Einvernehmens ist auf 6 Wochen festzulegen.

 

§ 11

Es bestehen Bedenken gegen den Wegfall der Genehmigungspflicht bei Nutzungsänderungen. In begründeten Fällen (z. B. bei der Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung) ist daher eine Widerrufsmöglichkeit zu schaffen.

 

§ 11 Abs. 2

Die Novellierung des Umgebungsschutzes in der vorliegenden Form wird abgelehnt.

 

 

-                      Zu Artikel VIII Änderung der Gaststättenverordnung

 

§ 4 Abs. 5

Die Befreiung von der Bereitstellungspflicht von Toiletten bei einer Aufenthaltsfläche von höchstens 50 m² mit nicht mehr als 10 Sitzplätzen bei gleichzeitiger Zulassung von Alkoholausschank würde insbesondere Imbissstuben begünstigen, die angesichts der sich dort aufhaltenden zechenden, lärmenden und in die Umgebung urinierenden Klientel schon jetzt Gegenstand massivster Anliegerbeschwerden sind. Bei allem Engagement für die Belange der Kleingastronomie kann dieser die Problemlagen verschärfenden und zu einem negativen Stadtbild beitragenden Regelung nicht zugestimmt werden. Hier muss im Interesse der Allgemeinheit dem Aspekt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Vorrang eingeräumt werden. Die Befreiung von der Bereitstellungspflicht von Toiletten ist daher mit der Bedingung zu verknüpfen, dass keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden. Diese Einschränkung läuft im Übrigen insofern nicht der Intention des Senats zuwider, als in den als Zielgruppe genannten Ladengeschäften wie Bäckereien, Fleischereien und Feinkostgeschäften in der Regel ohnehin keine alkoholischen Getränke angeboten werden.“

 

Hierzu wird berichtet:

 

Die Einwände und Änderungswünsche des Rates der Bürgermeister waren z.T. von grundsätzlicher Bedeutung und mit den gewünschten Regelungszielen des Artikelgesetzes unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen Berlins nicht vereinbar. Deshalb konnte der Senat die vorgebrachten Änderungswünsche nicht berücksichtigen. Die vorgebrachten Bedenken zu einigen Regelungen konnten ausgeräumt werden.

 

1.            Zu Art. I - Berliner Straßengesetz

a)                   § 11 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG

Dem Vorschlag des RdB, den unbestimmten Rechtsbegriff der erheblichen Beeinträchtigung von Menschen durch eine konkrete Maßangabe zu ersetzen, konnte nicht gefolgt werden.

Im Interesse der Aufrechterhaltung der Mobilität behinderter Menschen wurde in § 11 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG eine Vorschrift eingefügt, wonach die Sondernutzung zu versagen ist, wenn behinderte Menschen in der Ausübung des Gemeingebrauchs der öffentlichen Straße erheblich beeinträchtigt würden. Sie entspricht im Wortlaut der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 6 des Bundesfernstraßengesetzes und erlaubt eine einheitliche Anwendung sowohl für Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen als auch für „Berliner Straßen“.

Der Begriff „erhebliche Beeinträchtigung“ ist ein rechtstechnisch üblicher unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die Behörde auszufüllen ist. Eine konkrete Maßangabe ist angesichts der unterschiedlichen Gegebenheiten, die bei der Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen sind, nicht möglich.

 

b)                   § 11 Abs. 5, 9 und 12 BerlStrG

Der RdB weist darauf hin, dass durch die Ablösung der Entgeltordnung durch eine Gebührenverordnung den Bezirken keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen.

Solche Nachteile sind nicht zu befürchten. Den Bezirken werden durch die Umstellung von Sondernutzungsentgelten auf –gebühren keine finanziellen Nachteile entstehen; die Umstellung ist kosten- und einnahmeneutral vorgesehen.

 

c)            § 13 BerlStrG

Dem Vorschlag des RdB konnte nicht gefolgt werden.

Der RdB lehnt die „beabsichtigte Aufschichtung der nicht-technischen Sondernutzung“ in § 13 ab, weil danach u.a. für die bezirklichen Straßenfeste, für deren Sondernutzungserlaubnis nach altem Recht die bezirklichen Tiefbauämter zuständig sind, nach neuem Recht nur eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis benötigt würde. Für diese wäre im übergeordneten Straßennetz nunmehr die VLB zuständig. Der RdB sieht hier eine Verlagerung von Zuständigkeiten auf die Landesebene. Die Bezirke wollen weiterhin über Straßenfeste selbst entscheiden.

 

Die Vereinfachung des Rechts der Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes beinhaltet keine Zuständigkeitsveränderungen für die Genehmigung von Straßenfesten. Zuständigkeitsverlagerungen (zugunsten der Bezirke) sind jedoch durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter eingetreten. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterlagen alle Straßenfeste einer Genehmigungspflicht durch die Hauptverwaltung und zwar durch den Polizeipräsidenten in Berlin als Straßenverkehrsbehörde. Seit dem Inkrafttreten gilt dies nur noch für Straßenfeste im übergeordneten Straßennetz und zwar durch die Verkehrslenkung Berlin (VLB), jedoch nach Inkrafttreten des neuen § 13 BerlStrG (Zuständigkeitskonzentration) künftig – zugunsten der Antragsteller – in einem statt zweier Verwaltungsverfahren. Im übrigen sind die Bezirke zuständig.

 

Vor dem 1. September 2004 waren die Anträge auf Sondernutzungserlaubnis an das bezirkliche Tiefbauamt zu richten, Anträge auf straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis an die Straßenverkehrsbehörde beim Polizeipräsidenten in Berlin (zwei Anlaufstellen). Die Veranstaltung war nur zulässig, wenn die Erlaubnisse beider Behörden vorlagen.

 

Auch seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter am 1. September 2004 und der damit erfolgten Aufteilung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde beim Polizeipräsidenten auf die Bezirke und die Verkehrslenkung Berlin (VLB) müssen die Veranstalter von Straßenfesten immer noch 2 eigenständige Erlaubnisse einholen, die des bezirklichen Tiefbauamtes und die der Straßenverkehrsbehörde, wobei diese für das untergeordnete Straßennetz sowie für Gehwege des übergeordneten Straßennetzes der Bezirk, für die Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes die VLB ist.

 

Nach Inkrafttreten des neuen § 13 BerlStrG soll es für Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes künftig nur noch einer Erlaubnis bedürfen, und zwar entweder allein der bezirklichen Sondernutzungserlaubnis in den Fällen, in denen straßenverkehrsrechtliche Belange gar nicht berührt werden, oder allein der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde, wenn gleichzeitig straßenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Belange betroffen sind. Im letzten Fall, der auch bei allen Straßenfesten gegeben ist, sollen künftig alle Belange in dem bundesrechtlich zwingend vorgeschriebenen straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnisverfahren geprüft werden. Die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis wird – wie bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt – je nach Zuständigkeit für die entsprechende Straße entweder von der beim Bezirk angesiedelten Straßenverkehrsbehörde oder von der VLB erteilt. Bei der Erteilung dieser straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis sind die Belange der Sondernutzung durch Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte und Sondernutzungsgebühren in diese Erlaubnis aufzunehmen; eine zusätzliche eigenständige Sondernutzungserlaubnis entfiele.

 

Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter war die Hauptverwaltung als Straßenverkehrsbehörde für die Genehmigung von Straßenfesten – unabhängig vom Ort ihres Stattfindens - allgemein zuständig. Die Zuständigkeit der Hauptverwaltung ist nunmehr auf das übergeordnete Straßennetz beschränkt. Diese Regelung liegt in der Aufgabenstellung der VLB begründet, den Verkehrsfluss bei Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs,  z.B. durch Straßenfeste, durch geeignete Maßnahmen trotzdem aufrechtzuerhalten. Nur die VLB verfügt über alle wesentlichen Verkehrsdaten und kann zugleich durch die bei ihr angesiedelte Verkehrsregelungszentrale den Verkehr auch steuern. Die bezirklichen Straßenverkehrsbehörden wären hier überfordert. Von daher sind die unterschiedlichen Zuständigkeiten sachgerecht.

 

Die Bürgerinnen und Bürger, die als Veranstalter von Straßenfesten auftreten, sind von der behördeninternen Aufspaltung der Zuständigkeit für die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis nicht betroffen, da schon ab 1. September 2004 alle Anträge für Veranstaltungen auf öffentlichem Straßenland an das jeweils örtlich zuständige Bezirksamt gerichtet werden können. Von dort werden die Anträge an die zuständigen Behörden (bezirkliches Tiefbauamt, bezirkliche Straßenverkehrs-behörde oder VLB) weitergeleitet.

 

Im Falle des Inkrafttretens des neuen § 13 BerlStrG erhielten die Bürgerinnen und Bürger dann jedoch nur noch eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis. Der gesamte Abstimmungsprozess – welche Behörde ist zuständig, welche Behörde muss gehört werden – wird intern geregelt.

 

Hier liegt der unmittelbare Vorteil für die Bürgerinnen und Bürger: zusätzlich zu dem schon jetzt erreichten Vorteil, sich mit ihren Anträgen für Straßenfeste nur noch an eine Behörde im Bezirk richten zu können, benötigen sie dann künftig auch nur noch eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis beinhaltet auch die Sondernutzungsaspekte einschließlich des Bescheides über die Sondernutzungsgebühren. Sie zahlen aber für das Ausstellen dieser Erlaubnis nur noch eine Verwaltungsgebühr, statt wie bisher zwei Verwaltungsgebühren (eine für die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis, eine für die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis).

 

Die grundsätzliche Zuständigkeitskonzentration des § 13, die wegen der neben einer straßenverkehrsbehördlichen Erlaubnis nicht mehr benötigten Sondernutzungserlaubnis ein Kernbestandteil der Verwaltungsvereinfachung im Entwurf zur Novellierung des Berliner Straßengesetzes ist, sollte aus diesem Grunde nicht aufgegeben werden.

 

Die Bezirke würden vor einer Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis gehört und können ihre Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte und Sondernutzungsgebührenforderungen in die Erlaubnis einfließen lassen, so dass von einer „Aufschichtung“ von Aufgaben auf die Hauptverwaltung (VLB) nicht die Rede sein kann. Im Prinzip bleibt es bei der Verteilung der Aufgaben, nur eine förmliche zusätzliche Genehmigung entfiele. Das RdB-Votum berücksichtigt nicht, dass in umfangreichem Maße Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde auf die Bezirke verlagert worden sind.

 

 

2.            Zu Art. III - Denkmalschutzgesetz Berlin

a)       § 6 Abs. 5 DSchG

Dem Vorschlag konnte nicht gefolgt werden.

Die Frist zur Herstellung des Einvernehmens zwischen den unteren Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde von 4 Wochen wird als ausreichend betrachtet.

  

b)       § 11 Abs. 1 DSchG

Dem Vorschlag des RdB wurde nicht gefolgt.

Da die Verfügungsberechtigten gemäß § 9 DSchG ohnehin verpflichtet sind, Denkmale so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist, kann auf die bisherige Regelung verzichtet werden. Daneben besteht die Erhaltungspflicht nach § 8 DSchG, bei deren Verletzung die Behörde ausreichende Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Mängel, die die Erhaltung des Denkmals gefährden, hat der Verfügungsberechtigte ohnehin der zuständigen Denkmalbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 DSchG).

Der Wegfall der Genehmigungspflicht bei Nutzungsänderungen ist ein notwendiger und messbarer Beitrag zur Entbürokratisierung und Entlastung der Verwaltung.

 

c)       § 11 Abs. 2 DSchG

Der Ablehnung der Novellierung des Umgebungsschutzes konnte nicht Rechnung getragen werden.

 

Nach dem - in Anlehnung an das Schleswig-Holsteinische Denkmalschutzgesetz - neu geregelten Genehmigungsverfahren für Änderungen in der Umgebung eines Denkmals soll die Veränderung der Umgebung eines Denkmals nur dann einer Genehmigung bedürfen, wenn sie geeignet ist, den Eindruck eines Denkmals wesentlich zu beeinträchtigen. Damit wird dem Ziel der Entbürokratisierung Rechnung getragen, weil nunmehr ein Genehmigungsverfahren nur noch bei einer wesentlichen Änderung der Umgebung des Denkmals stattfindet, nicht mehr – wie bisher – in jedem Fall. 

 

3.            Zu Art. VIII - Gaststättenverordnung

Abgelehnt wird die Befreiung von der Bereitstellungspflicht von Toiletten bei einer Aufenthaltsfläche von höchstens 50 m² mit nicht mehr als 10 Sitzplätzen bei gleichzeitiger Zulassung von Alkoholausschank.

 

Diese Regelung ist nach intensiver politischer Auseinandersetzung im Senat beschlossen worden. Der Rat der Bürgermeister hat keine neuen Argumente vorgetragen, die nicht schon vor Einbringen der Neuregelung zur Diskussion standen. In der Öffentlichkeit ist gerade diese „Deregulierung“ sehr begrüßt worden, da sie eine praktische Vereinfachung in einem wichtigen Lebensfeld für die Bürgerinnen und Bürger betrifft. Dem Änderungsvorschlag konnte nicht gefolgt werden.

 

B. Rechtsgrundlage:

 

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

 

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Es ist zu erwarten, dass sich die Verwaltungsvereinfachungen für die Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaftsunternehmen, Gewerbetreibende und für Berlin positiv auswirken werden.

Die Umstellung von Sondernutzungsentgelten auf Gebühren ist kostenneutral. Die Konzentration des straßenverkehrsrechtlichen und des straßenrechtlichen Genehmigungsverfahrens auf die Straßenverkehrsbehörde für einen großen Teil der Sondernutzungsfälle führt zum Wegfall entsprechender Verwaltungsgebühren und  zu einer entsprechenden Kostenersparnis für die Antragsteller. 

 

D. Gesamtkosten

 

Durch die vorgesehenen Rechtsänderungen werden keine neuen Kosten erzeugt. 

 

E. Auswirkung auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Eine Reihe von Rechtsänderungen, vor allem im Berliner Straßengesetz, bedeuten eine Rechtsangleichung mit dem Land Brandenburg. 

 

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

 

a)       Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Mindereinnahmen, die durch die Zuständigkeitskonzentration des straßenrechtlichen und des straßenverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens  und dem daraus resultierenden Wegfall einer Verwaltungsgebühr für einen erheblichen Teil der Sondernutzungsfälle auf öffentlichem Straßenland entstehen, stehen Mehreinnahmen durch die Einführung von Sondernutzungsgebühren anstelle bisheriger Sondernutzungsentgelte in gleicher Höhe gegenüber, da die  Geltendmachung der Gebühren wegen der öffentlich-rechtlichen Durchsetzung der Gebühreneinziehung weniger Einnahmeausfallrisiken beinhaltet als das bisherige Entgeltsystem.

 

b)       Personalwirtschaftliche Auswirkungen

Keine

 

 

 

Berlin, den 10. Januar 2005

 

 

Der Senat von Berlin

 

Klaus Wowereit                                                  Ingeborg Junge-Reyer

Reg. Bürgermeister                                             Senatorin für Stadtentwicklung

 

                                                                              Harald Wolf

                                                                              Senator für Wirtschaft, Arbeit 

                                                                              und Frauen

 

Ausschuss-Kennung : VerwRefKITgcxzqsq