Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Zweites Gesetz zur
Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung
Der Senat verfolgt das
politische Ziel, nicht zwingend notwendige Rechtsvorschriften abzuschaffen und
bürokratische Hemmnisse in Berlin zu beseitigen.
Die Berliner
Verwaltungspraxis ist durch Überregulierung, die oftmals zu starre Auslegung
von gesetzlichen Vorschriften durch die Behörden, durch
Verwaltungsvorschriften, die jeden möglichen Eventualfall bis ins Detail
regeln, und durch komplizierte Verwaltungsverfahren für Antragsteller
gekennzeichnet. Daraus resultieren Standortnachteile für die Wirtschaft und
Akzeptanzprobleme für die öffentliche Verwaltung. Vor diesem Hintergrund hat
der Senat umfassende Reformvorschläge eingeleitet und wird weitere Initiativen
zur Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung in Berlin ergreifen.
Vor allem auf dem Gebiet
der Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes, des Denkmalschutzes sowie des
Gaststättenrechts sind Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen notwendig.
Ziel muss der Abbau bürokratischer Hemmnisse und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren
in diesen Rechtsbereichen und damit die Stärkung von privaten Initiativen und
Investitionen in einem bestimmten Bereich sein.
B. Lösung
Mit dem Entwurf für
dieses Artikelgesetz werden wesentliche Änderungen des Berliner Straßengesetzes,
des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin, der Gaststättenverordnung
sowie einiger anderer Rechtsverordnungen in Angriff genommen. Dies sind u.a.
Berliner Straßengesetz
Es werden die wichtigsten
Vorschriften des Berliner Straßengesetzes im Interesse der Antragsteller
verschlankt. Mit der Einfügung eines neuen § 13 wird eine umfassende
Vereinfachung des Sondernutzungsrechts angestoßen. Künftig bedarf es für den
überwiegenden Teil der Sondernutzungstatbestände keiner Sondernutzungserlaubnis
mehr, sondern nur noch nach den bundesrechtlichen Vorschriften einer straßenverkehrsrechtlichen
Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde. Damit wird
neben dem Wegfall einer Verwaltungsgebühr und der einheitlichen Handhabung von
Sondernutzungen der Berliner Straßen und der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen
auch eine wesentliche Rechtsvereinfachung erreicht.
Darüber hinaus wird der
Erlaubnistatbestand umfassend novelliert und eine Abwägung der Interessen der
Antragsteller mit den öffentlichen Interessen vorgeschrieben.
Des weiteren werden die privatrechtlichen Entgelte
für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes durch öffentlich-rechtliche
Sondernutzungsgebühren ersetzt. Damit entfällt der durch die Straßenbaubehörden
oft nicht oder schwer durchsetzbare Vertragsabschluss über Sondernutzungsentgelte.
Mit der Übernahme des letzten im Stadtreinigungsgesetz
geregelten Sachverhaltes des „wilden Abstellens“ von Fahrzeugen auf
öffentlichem Straßenland in den neuen § 14 des Berliner Straßengesetzes wird
die Aufhebung des Stadtreinigungsgesetzes möglich (vgl. AH-Drucksache 15/2814
vom 3. 5. 2004).
Zur Vermeidung zusätzlicher Behinderungen beim
Aufbau des Mobilfunknetzes wird die Bauordnung entsprechend geändert. Auch eine
mit der Errichtung, Änderung oder Herstellung von Mobilfunksendeanlagen verbundene
Nutzungsänderung wird baugenehmigungsfrei gestellt.
Gesetz zum Schutz von
Denkmalen in Berlin
Mit den Änderungen werden Verwaltungsverfahren und
–fristen beschleunigt. Einvernehmensfristen werden verkürzt, einige
Vorschriften entfallen ganz.
Die Überarbeitung der Gaststättenverordnung ist im
Rahmen der Rechtsvereinfachung und Entlastung der Verwaltung erforderlich geworden.
Überflüssige Regelungen wurden gestrichen.
Im
Interesse am Wirtschaftsstandort Berlin und an einer umfassenden
Verwaltungsvereinfachung gibt es keine Alternative zu diesem Gesetzentwurf, der
für bestimmte Bereiche dringend notwendige Vereinfachungen vorsieht. Insoweit
verfolgt der Entwurf auch die Zielrichtung der Gesetzesfolgenabschätzung. Die Normprüfungsstelle
ist beteiligt worden.
D.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Es
ist zu erwarten, dass sich die Verwaltungsvereinfachungen für die Bürgerinnen
und Bürger, Wirtschaftsunternehmen, Gewerbetreibende und für Berlin positiv
auswirken werden.
Die
Umstellung der Sondernutzungsentgelte auf Gebühren ist kostenneutral. Die
Konzentration des straßenverkehrsrechtlichen und des straßenrechtlichen
Genehmigungsverfahrens auf die Straßenverkehrsbehörde für einen großen Teil der
Sondernutzungsfälle führt zum Wegfall entsprechender Verwaltungsgebühren für
die Bezirke und zu einer entsprechenden Kostenersparnis für die
Antragsteller.
E.
Gesamtkosten
Durch
die vorgesehenen Rechtsänderungen werden keine neuen Kosten erzeugt.
F.
und G. entfallen.
H.
Auswirkung auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Eine Reihe von
Rechtsänderungen, vor allem im Berliner Straßengesetz, bedeuten eine Rechtsangleichung
mit dem Land Brandenburg.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Vom .................
Artikel I
Änderung des Berliner
Straßengesetzes
Das Berliner Straßengesetz
vom 13. Juli 1999 (GVBl.S. 380), zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 24. Juni 2004
(GVBl. S. 253), wird wie folgt geändert:
1.
In
§ 9 Abs. 2 wird ein neuer Satz 7 angefügt:
„Mit Zustimmung des
Straßenbaulastträgers kann der Anlieger auf Wunsch die Herstellung oder
Änderung der Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Fachfirma selbst ausführen
lassen.“
2.
§
11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz
2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Erlaubnis nach
Absatz 1 soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen
der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur
Erlaubnis entsprochen werden kann. Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn
behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs
erheblich beeinträchtigt würden. Über die Erlaubnis ist, außer in den Fällen
des Absatzes 3, innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags
bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in
dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist durch Mitteilung an den
Antragsteller um einen Monat zu verlängern. Die Erlaubnis gilt als widerruflich
erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist entschieden wird.“
b)
Absatz
3 wird wie folgt geändert:
aa)
In
Satz 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
bb)
In
Satz 6 werden die Worte „zwei Monaten“ durch die Worte „sechs Wochen“ ersetzt.
c)
Absatz
4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „befristet“
ein Komma, die Wörter „auch mehrjährig“ und ein weiteres Komma eingefügt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Bedingungen, Auflagen und
Auflagenvorbehalte sind zulässig.“
cc) Die bisherigen Sätze 2
und 3 werden die Sätze 3 und 4.
d)
In
Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Entgelte“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
e)
Absatz
7 erhält folgende Fassung:
„(7) Der
Sondernutzer hat dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die
diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen.“
f)
Absatz
9 erhält folgende Fassung:
„(9) Für Sondernutzungen
können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Bei ihrer Bemessung sind Art,
Umfang, Dauer und der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu
berücksichtigen.“
g)
In
Absatz 10 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Dazu gehört
auch das Recht, für Sondernutzungen Entgelte erheben zu können.“
h)
Nach
Absatz 11 wird ein neuer Absatz 12 angefügt:
„(12) Bestehende Sondernutzungen
unterliegen mit dem Inkrafttreten der Artikel I und IV des Zweiten Gesetzes zur
Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom ........... (GVBl. S. ......)
dem Gebührenrecht des Absatzes 9 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach §
27 Abs. 2. Bis zum Erlass der die Sondernutzungsgebühren festsetzenden
Bescheide, bei befristeten Sondernutzungen bis zum Ablauf der Frist, gelten die
aufgrund der bisherigen Rechtslage geschlossenen Entgeltvereinbarungen übergangsweise
fort. Bei unwiderruflich oder unbefristet erlaubten Sondernutzungen, für die
eine privatrechtliche Entgeltvereinbarung in unveränderbarer Höhe besteht,
dürfen Gebührenbescheide die vereinbarte Entgelthöhe nicht überschreiten.
Soweit Entgelte für eine Sondernutzung bereits vollständig entrichtet (abgelöst)
sind, können Gebühren nicht mehr erhoben werden.“
3.
§ 12 wird
wie folgt geändert:
a)
Absatz
5 wird aufgehoben.
b)
Die
bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 5 bis 8.
c)
Der
neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In
Satz 1 werden die Nummern 6 und 7 durch die Nummern 5 und 6 ersetzt.
bb)
In Satz 5 wird das Wort „Entgelte“ durch das
Wort „Gebühren“ ersetzt.
d)
Der
neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1
werden die Nummern 6 und 7 durch die Nummern 5 und 6 ersetzt.
bb) In Satz 3
wird das Wort „Sondernutzungsentgelte“ durch das Wort „Sondernutzungsgebühren“
ersetzt.
e)
Es
wird folgender neuer Absatz 9 eingefügt:
„(9) Nach Beendigung der
Arbeiten an ihren Anlagen haben die Versorgungsunternehmen die öffentliche
Straße unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der
Straßenbaulastträger erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu
wollen. Nimmt der Straßenbaulastträger die Wiederherstellung der öffentlichen
Straße selbst vor, haben die Versorgungsunternehmen diesem die Auslagen für die
von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an
den Versorgungsanlagen entstandenen Schaden zu ersetzen.“
f) In Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 6“
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
4.
Es
werden folgende neue §§ 13 und 14 eingefügt:
„§ 13
Zuständigkeitskonzentration
Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine
Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung
erforderlich, so bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis. Vor ihrer Entscheidung
hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis
zuständige Straßenbaubehörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen,
Auflagen, Auflagenvorbehalte und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller
in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen. Nachträgliche
Anordnungen bleiben unberührt. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 gelten entsprechend.
§ 14
Unerlaubte Nutzung einer
Straße
(1)
Wird
eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden
Gegenstände mit Ausnahme der Fahrzeuge nach Absatz 2 verbotswidrig abgestellt
oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die
Straßenbaubehörde die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen
Straßenraum oder die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der
Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen
nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht
erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des
Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. § 11 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(2)
Fahrzeuge
ohne gültige amtliche Kennzeichen dürfen nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt
werden. Wer dagegen verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu
beseitigen. Kommt der Halter oder Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, kann
die zuständige Behörde nach Anbringung einer deutlich sichtbaren Aufforderung
zur Beseitigung des Fahrzeuges die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen
lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung
eines Zwangsmittels bedarf es nicht.
(3)
Die
zuständige Behörde kann die von der öffentlichen Straße entfernten Gegenstände
nach Absatz 1 oder Fahrzeuge nach Absatz 2 bis zur Erstattung ihrer
Aufwendungen zurückbehalten.
(4)
Ist
der Eigentümer oder Halter der von der öffentlichen Straße entfernten Gegenstände
nach Absatz 1 oder Fahrzeuge nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist nicht
zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten
nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb
einer ihm schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht ab, so kann die
zuständige Behörde die Gegenstände verwerten oder entsorgen; in der
Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist darauf hinzuweisen. Im übrigen sind
die Vorschriften des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes über die
Verwertung sichergestellter Gegenstände entsprechend anzuwenden.
(5)
Die
Absätze 2 bis 4 gelten auch für Bundesfernstraßen.“
5.
Die
bisherigen §§ 13 bis 28 werden die §§ 15 bis 30.
6. Der
neue § 15 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden folgende neue Sätze 4 und 5
angefügt:
„ Die Kosten sind durch Leistungsbescheid festzusetzen. Widerspruch und
Klage gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.“
b)
In den Absätzen 2 und 3 wird die jeweilige Angabe
„Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 5“ ersetzt.
7.
Im
neuen § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.
8.
Im
neuen § 22 Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „Anordnung“ durch das Wort „Anhörung“
ersetzt.
9.
Der
neue § 23 wird wie folgt geändert:
a)
In
Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.
b)
In
Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
10.
Im
neuen § 25 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 20“
durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
11.
Der
neue § 27 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz
1 wird aufgehoben.
b)
Der
bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
c)
In
dem neuen Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 18“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.
d) Der neue Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die für das
Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung regelt die Erhebung und Höhe der
Sondernutzungsgebühren durch Rechtsverordnung. Dies gilt auch für Sondernutzungsgebühren,
die für Sondernutzungen auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes erhoben
werden.“
12.
Der neue § 28 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz
1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach
Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
„5. entgegen §
14 Abs. 1 Gegenstände oder entgegen § 14 Abs. 2 Fahrzeuge ohne gültige amtliche
Kennzeichen verbotswidrig abstellt,“
Die
bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 6 bis 10.
bb)
In
den neuen Nummern 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 15“
ersetzt.
cc)
In
der neuen Nummer 8 wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.
dd)
In
der neuen Nummer 9 wird jeweils die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 23“
ersetzt.
ee)
In
der neuen Nummer 10 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
b)
Absatz
3 erhält folgende Fassung:
„(3) Gegenstände, auf die
sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 bezieht, können
eingezogen werden.“
Artikel II
1.
§
56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer
3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Worten „Wasser- und Energieversorgung“
werden ein Komma und das Wort „Telekommunikation“ eingefügt.
bb) In Buchstabe f wird der abschließende Punkt durch ein Komma
ersetzt.
cc) Es wird folgender neuer Buchstabe g angefügt:
„g) Anlagen, die der
Telekommunikation dienen, mit einer Höhe von bis zu 5 m und einer
Brutto-Grundfläche bis zu 10 m².“
b)
Nummer
4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Unbeschadet der Nummer 3
Buchstabe g Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und
Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m und dazugehöriger
Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³ sowie, soweit sie
in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit
verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.“
2.
In
§ 68 Nr. 3 werden die Worte „für das Fernmeldewesen“ und das Komma gestrichen.
Artikel III
Änderung des
Denkmalschutzgesetzes Berlin
Das Denkmalschutzgesetz Berlin vom 24. April 1995
(GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel XLVI des Gesetzes vom 16. Juli
2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:
1.
§
2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Ein Denkmalbereich
(Ensemble, Gesamtanlage) ist eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der
mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und
Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse
der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des
Denkmalbereichs ein Denkmal ist. Auch Siedlungen können Denkmalbereiche sein.“
2.
§
6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)
In
Satz 2 werden die Worte „drei Monaten“ durch die Worte „vier Wochen“ ersetzt.
b)
Satz
3 erhält folgende Fassung:
„Kommt kein
Einvernehmen zustande, so trifft die oberste Denkmalschutzbehörde als
zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung.“
3.
§
11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz
1 wird wie folgt geändert:
aa)
In
Satz 1 Nr. 4 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Worte
„oder in seiner Nutzung verändert“ gestrichen.
bb)
Satz
3 wird gestrichen.
b)
Absatz
2 erhält folgende Fassung:
„(2) Einer Genehmigung
bedarf ferner die Veränderung der Umgebung eines Denkmals, wenn sie geeignet
ist, den Eindruck des Denkmals wesentlich zu beeinträchtigen.“
c)
Absatz
3 wird wie folgt geändert:
aa)
Dem
bisherigen Satz 1 werden folgende neue Sätze 1 und 2 vorangestellt:
„Die Genehmigung nach
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann versagt werden, soweit dies zum Schutz des
Denkmals oder des Denkmalbereichs erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn
Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes
öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.“
bb)
Die
bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 3 und 4.
cc)
Es
wird folgender neuer Satz 5 angefügt:
„Die Genehmigung gilt
als erteilt, wenn die zuständige Denkmalbehörde nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Vorliegen des vollständigen Antrags entschieden hat.“
4.
§
12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz
3 wird aufgehoben.
b)
Die
bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.
5.
§
18 wird aufgehoben.
Änderung des Gesetzes über
Gebühren und Beiträge
In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über Gebühren und
Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6
Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird nach dem Buchstaben
i der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Buchstabe j angefügt:
„j) über Gebühren, die für Sondernutzungen
öffentlichen Straßenlandes auf Grund der Sondernutzungsgebührenverordnung
vorgesehen sind.“
Artikel V
Änderung
der Umweltschutzgebührenordnung
Die Tarifstelle 3060 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der
Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 8. August 2003 (GVBl. S. 460), wird wie folgt gefasst:
„Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung
und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 14
BerlStrG 20 - 55
Anmerkung:
Die für die Beseitigung, Verwahrung und
gegebenenfalls Verwertung sowie eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten
werden zusätzlich erhoben.“
Artikel VI
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes
Nummer 18 Abs. 5 der Anlage zum Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt
geändert durch § 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424),
wird wie folgt gefasst:
„die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die
Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen
nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie die Entsorgung von Altfahrzeugen
nach §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin;“
Artikel VII
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für
einzelne Bezirksaufgaben
§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für
einzelne Bezirksaufgaben vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513), zuletzt geändert
durch Art. VI des Gesetzes vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 574), wird wie folgt
geändert:
1.
Nummer
6 erhält folgende Fassung:
„6.
der Bezirk Treptow-Köpenick für
die Genehmigung zur Anlegung
und Erweiterung öffentlicher Friedhöfe, die Erklärung des Einvernehmens zur
Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe, die Beleihung gemeinnütziger
Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, mit dem hoheitlichen
Bestattungsrecht sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom
Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),“
2.
Nummer
8 wird wie folgt geändert:
a)
Die
Bezeichnung „Lichtenberg-Hohenschönhausen“ wird durch die Bezeichnung
„Lichtenberg“ ersetzt.
b)
Buchstabe
b wird wie folgt gefasst:
„b) die ordnungsgemäße Straßenreinigung
mit Ausnahme der Tatbestände des § 8 Abs. 1 und 3 des Straßenreinigungsgesetzes,
die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung
von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner
Straßengesetzes sowie der Entsorgung von Altfahrzeugen nach §§ 3 und 15 Abs. 4
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin ergeben,“
Artikel VIII
Änderung der
Gaststättenverordnung
Die Gaststättenverordnung vom 10. September 1971
(GVBl. S. 1778), zuletzt geändert durch Artikel II § 11 des Gesetzes vom 15.
Oktober 2001 (GVBl. S. 540), wird wie folgt geändert:
1.
Vor
§ 1 entfallen die Worte „ERSTER ABSCHNITT“ und „Verfahren“.
2.
§
1 wird wie folgt geändert:
a)
Vor
Absatz 1 wird als Überschrift das Wort „Verfahren“ eingefügt.
b)
Absatz
1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Antrag auf
Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen
Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis oder einer Gestattung im
Sinne der §§ 2, 9, 11 und 12 des Gaststättengesetzes ist schriftlich
einzureichen. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat die Angaben zu machen
und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des
Antrages von Bedeutung sein können.“
c)
Absatz
2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz
1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. die Person
der Antragstellerin/des Antragstellers,“
bb)
In
Satz 1 Nummer 3 werden die Worte „einschließlich der zum Aufenthalt der
Beschäftigten“ gestrichen.
cc)
In
Satz 2 wird das Wort „zweifacher“ durch das Wort „einfacher“ ersetzt.
d)
Absatz
3 erhält folgende Fassung:
„(3) In
dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die
Person der Antragstellerin/des Antragstellers und der Stellvertreterin/des
Stellvertreters zu machen.“
e)
In
Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
3.
Vor
§ 2 entfallen die Worte „ZWEITER ABSCHNITT“ und „Mindestanforderungen an die
Räume“.
4.
§
3 erhält folgende Fassung:
„§ 3
Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe
(1) Die dem Betrieb des
Gewerbes dienenden Räume müssen leicht zugänglich sein und die ordnungsgemäße
Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen. Der
Hauptzugang zu Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetrieben muss
barrierefrei und die den Gästen dienenden Räume der Schank- und
Speisewirtschaften müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.
(2) In
Rettungswegen liegende Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen dürfen
beim Öffnen nicht in die Verkehrsfläche hineinragen. Die lichte Breite der Eingangstür
muss mindestens 0,90 m betragen.
(3) Die Anzahl
der barrierefrei zugänglichen Schlaf- und Nebenräume (insbesondere Bäder,
Spültoiletten) muss bei Neubauten von Beherbergungsbetrieben mindestens 10 vom
Hundert betragen. § 5 gilt entsprechend.“
5.
§
4 erhält folgende Fassung:
„§
4
Toiletten
(1)
Die
Toiletten für die Gäste müssen leicht erreichbar, nutzbar und gekennzeichnet
sein. Ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von 50 m² muss mindestens
eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar
sein. § 5 gilt entsprechend.
(2)
In
Schank- oder Speisewirtschaften müssen, soweit in Absatz 5 nichts Abweichendes
bestimmt ist, mindestens vorhanden sein:
Schank-/Speise- |
|
|
|
m² |
Damen |
Herren |
Stück |
bis
50 |
1 Spültoilette |
|
|
über
50 bis 150 |
2 |
1 |
2 |
über
150 bis 300 |
4 |
2 |
4 |
darüber Festsetzung im
Einzelfall
(3) Toilettenanlagen für
„Damen“ und „Herren“ müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein.
Jede Toilettenanlage muss einen Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und
hygienisch einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben. Gemeinschaftshandtücher
sind unzulässig.
(4)
Toiletten und PP-Becken müssen Wasserspülung haben; der Einbau von PP-Becken,
die aufgrund ihrer Konstruktion auf chemischer Grundlage ohne Wasserspülung
funktionieren, ist zulässig. Die nach Absatz 2 notwendigen Toiletten dürfen
nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen
Entgelt zugänglich sein.
(5) Eine Toilette für Gäste
ist nicht erforderlich, wenn bei einer Aufenthaltsfläche für Gäste von
höchstens 50 m² nicht mehr als zehn Sitzplätze für Gäste bereit gestellt
werden. In diesen Fällen ist im Eingangsbereich deutlich auf das Fehlen einer
Gästetoilette hinzuweisen.
6.
Die
bisherigen Paragraphen 5 bis 8 werden aufgehoben.
7.
Der
bisherige § 9 wird der neue § 5 und erhält folgende Fassung:
„§ 5
Abweichungen
(1) Von der Erfüllung
einzelner der in den §§ 2 bis 4 gestellten Mindestanforderungen kann abgewichen
werden, soweit die Abweichung mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a des Gaststättengesetzes
geschützten Belangen vereinbar ist,
1. bei Betrieben, deren
Umfang durch die Betriebsart, durch die Beschränkung der Aufenthaltsfläche und
die Zahl der Sitzplätze für Gäste oder die Art der zugelassenen Getränke oder
zubereiteten Speisen beschränkt ist;
2. wenn Gründe des
allgemeinen Wohles die Abweichung erfordern oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Von der Erfüllung der in
§ 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Anforderung kann in begründeten Ausnahmefällen
abgewichen werden bei Betrieben, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
befugt errichtet worden sind und in dem seitherigen Umfang weitergeführt werden
sollen.“
8.
Vor
dem bisherigen § 10 entfallen die Worte „DRITTER ABSCHNITT“ und „Sperrzeit“.
9.
Der
bisherige § 10 wird der neue § 6 und wie folgt geändert:
Hinter dem Wort
„Vergnügungsstätten“ werden die Worte „und Spielhallen“ eingefügt.
10.
Der bisherige § 11 wird aufgehoben.
11.
Der
bisherige § 12 wird der neue § 7.
12.
Der bisherige § 13 wird der neue § 8 und wie
folgt geändert:
In der Überschrift des § 8 sowie in Satz 1 werden
nach dem Wort „Betriebe“ die Worte „oder Veranstaltungen“ gestrichen.
13.
Vor
dem bisherigen § 14 werden die Worte „VIERTER ABSCHNITT“ und „Beschäftigte
Personen“ gestrichen.
14.
Der
bisherige § 14 wird aufgehoben.
15.
Vor
dem bisherigen § 15 werden die Worte „FÜNFTER ABSCHNITT“ und
„Ordnungswidrigkeiten, Änderung der DVO-PolZG und der DVO-VwVerfG,
Schlussvorschriften“ gestrichen.
16.
Der
bisherige § 15 wird der neue § 9 und erhält folgende Fassung:
„§ 9
Ordnungswidrigkeiten
„Ordnungswidrig nach § 28
Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Satz 2 nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.“
17.
Die
bisherigen Paragraphen 16 und 17 werden aufgehoben.
18.
Der
bisherige § 18 wird der neue § 10.
Artikel IX
Änderung des Gesetzes über die Gleichberechtigung von
Menschen mit und ohne Behinderung
Das
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung
(Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG) vom 17.Mai 1999 (GVBl. S. 178),
geändert durch Gesetz vom 29. September 2004 (GVBl. S. 433), wird wie folgt
geändert:
1. In §
11 Absatz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
2. In § 15 Absatz 1 werden die Angabe „§ 5
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3“ und die Angabe „§ 6
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.
Artikel X
Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
(1)
Der
auf Artikel V beruhende Teil der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im
Umweltschutz kann auf Grund der Ermächtigung des Gesetzes über Gebühren und
Beiträge durch Rechtsverordnung geändert werden.
(2)
Der
auf Artikel VII beruhende Teil der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne
Bezirksaufgaben kann auf Grund der Ermächtigung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
durch Rechtsverordnung geändert werden.
(3) Der
auf Artikel VIII beruhende Teil der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
kann auf Grund der Ermächtigung des Gaststättengesetzes durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel XI
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1)
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2)
Die
Vorschriften der Artikel I, IV, V und VI sowie des Artikels VII Nr. 2 treten
sechs Monate nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Stadtreinigungsgesetz vom 24. Juni 1969 (GVBl. S.
768), zuletzt geändert durch § 27 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993
(GVBl. S. 651), außer Kraft.
A. Begründung
a)
Allgemeines
1. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz ändert das Berliner Straßengesetz
(BerlStrG), die Bauordnung für Berlin (BauO Bln) und das Gesetz zum Schutz von
Denkmalen in Berlin (DSchG Bln), das Gesetz über Gebühren und Beiträge, die
Umweltschutzgebührenverordnung, den Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben, die
Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben und die
Gaststättenverordnung. Darüber hinaus wird das Stadtreinigungsgesetz aufgehoben.
Mit der gesetzlichen Neuregelung sollen bürokratische Hemmnisse in diesen
Rechtsbereichen abgebaut und Verwaltungsverfahren vereinfacht und beschleunigt
werden. Ziel ist die Stärkung von privaten Initiativen und Investitionen in
einem bestimmten Bereich.
2. Berliner Straßengesetz
Zur
Vermeidung von doppelten Verwaltungsverfahren und -gebührenerhebungen ist es
erforderlich, in Anlehnung an die entsprechende Vorschriften des Bundes und der
Länder nunmehr eine Regelung in das Berliner Straßengesetz einzuführen, wonach
eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde entfällt, wenn eine
Ausnahmegenehmigung oder eine Erlaubnis nach der Straßenverkehrs-Ordnung
erforderlich ist. Damit werden zum einen das straßenverkehrsrechtliche und das
straßenrechtliche Genehmigungsverfahren, die beide für den überwiegenden Teil
der Sondernutzungen (gewerbliche Nutzung und Veranstaltungen) erforderlich
sind, künftig auf eine Antragstellung und ein Verfahren konzentriert, zum
anderen wird damit in Berlin eine einheitliche Handhabung von Sondernutzungen
der Berliner Straßen und der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gewährleistet.
Die Genehmigungspraxis für die nicht unter die Konzentrationswirkung fallenden
Sondernutzungen wird zudem durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion
vereinfacht. Darüber hinaus wird nunmehr vom Gesetzgeber klargestellt, dass
eine Versagung nur erfolgen soll, wenn überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen.
Damit wird durch den Gesetzgeber der Weg für eine den Antragstellern gegenüber
großzügigere Genehmigungspraxis geebnet.
Darüber
hinaus soll zur Vermeidung doppelter Baumaßnahmen und erhöhter Kostenbelastung
den Versorgungsunternehmen grundsätzlich gestattet werden, nach Aufgrabungen
die Straße selbst wieder durch qualifizierte Fachfirmen in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Das Land Berlin ist das einzige Bundesland, das für
Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes in seiner Eigenschaft als
Straßeneigentümer Entgelte auf privatrechtlicher Basis erhebt. Dies ist zwar von
der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt worden, stößt aber bei der
praktischen Umsetzung auf immer größere Probleme. Das Kammergericht verlangt
seit Längerem in jedem Fall den Abschluss eines ausdrücklichen Vertrages über
die Sondernutzungsentgelte. Kommt dieser, insbesondere mangels entsprechender
Willenserklärung des Sondernutzers nicht zustande und wird trotzdem mit der
Sondernutzung begonnen, sieht das Gericht hierin kein Anerkenntnis der
Entgeltforderung. Das stellt die Straßenbaubehörden vor große Probleme
bezüglich der Durchsetzung der Entgelterhebung und verhindert die rechtzeitige
Entgelterhebung gegenüber vertrags- und zahlungsunwilligen Sondernutzern.
Dieses Problem kann nur
durch die Umstellung des privatrechtlichen Entgeltes auf öffentlich-rechtliche
Sondernutzungsgebühren gelöst werden. Daraus ergeben sich folgende Vorteile:
·
Ein
Vertragsabschluss über das Sondernutzungsentgelt ist nicht mehr notwendig.
·
Die
Straßenbaubehörden setzen mit der Erlaubniserteilung auch zugleich die Sondernutzungsgebühr
fest.
·
Der
Erlaubnisnehmer hat die Gebühr in jedem Fall zu zahlen. Widerspruch und Klage
hiergegen erzeugen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
·
Der
Gebührenbescheid ist zugleich der Schuldtitel. Gegen säumige Gebührenschuldner
kann sofort das Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden.
Die in der Verwaltungsgebührenordnung vorgesehene
Gebühr für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, mit der der Verwaltungsaufwand
abgegolten wird, bleibt davon unberührt. Wegen der Konzentrationsregelung des §
13 wird die Gebühr allerdings nur noch in wenigen Fällen erhoben werden.
Die bisher im Stadtreinigungsgesetz enthaltenen
Regelungen über die Entsorgung von entstempelten Kraftfahrzeugen werden in das
Berliner Straßengesetz übernommen.
3. Bauordnung für Berlin
Zur Vermeidung von zusätzlichen Behinderungen beim
Aufbau des Mobilfunknetzes wird die Bauordnung für Berlin dergestalt geändert
werden, dass neben der Errichtung, Herstellung oder Änderung von
Antennenanlagen bis 10 m Höhe für Mobilfunksendeanlagen auch eine damit
verbundene Nutzungsänderung baugenehmigungsfrei gestellt wird.
Auf Grund aktueller Rechtsprechung sowie in
Anlehnung an die Musterbauordnung und die Regelungen anderer Bundesländer ist
deshalb – auch zur Vereinfachung von Genehmigungsverfahren - die BauO Bln so zu
ändern, dass die Regelungen des § 68 Nr. 3 BauO Bln zu den Fernmeldeanlagen in
§ 56 Abs. 1 BauO Bln (Genehmigungsfreie Vorhaben) aufgenommen und ausgestaltet
wird. Die vorgesehene Änderung der BauO Bln steht nicht den vom Senat
beschlossenen Grundsätzen für die Vergabe von landeseigenen Standorten für die
Errichtung und Änderung von Mobilfunksendeanlagen entgegen, weil die Straffung
von baurechtlichen Genehmigungsverfahren die Fragen des Gesundheitsschutzes
nicht beeinflusst.
4. Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin
Auch die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes sind
nicht mehr zeitgemäß. Ziel der Gesetzesänderung ist es, Verwaltungsverfahren zu
beschleunigen.
Das bisher vorgesehene Vorkaufsrecht des Landes
Berlin entfällt.
5. Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
Die Überarbeitung der Verordnung zur Ausführung
des Gaststättengesetzes ist im Rahmen der Rechtsvereinfachung und Entlastung
der Verwaltung in größerem Umfang erforderlich geworden. Mit diesen Änderungen
werden Bestimmungen klarer formuliert, unnötige Regelungen gestrichen und
spezialrechtliche Anforderungen wesentlich reduziert. Ferner werden bisher
bestehende Doppelregelungen bei den Anforderungen an Betriebsstätten nach der
Lebensmittelhygiene-Verordnung und Anforderungen an das Einrichten von
Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung gestrichen. Ziel ist, die
Initiative unternehmerischen Handelns insbesondere bei kleinen und mittleren
Unternehmen zu forcieren und zu stärken.
b) Einzelbegründungen.
Zu Nr. 1 (§ 9 Abs. 2)
Mit der Anfügung des neuen Satzes 7 wird Anliegern
grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, die Gehwegüberfahrt selbst herstellen
oder ändern zu lassen. Nach der jetzigen Rechtslage bleibt dies dem
Straßenbaulastträger vorbehalten. Um die Qualität der Gehwegüberfahrt zu
sichern und vor allem den Anlieger vor den erheblichen finanziellen Risiken zu
schützen die eine mangelhaft von „Billigfirmen“ oder von ihm selbst ausgeführte
Gehwegüberfahrt darstellt, soll er sich anerkannter Fachfirmen bedienen. Um
sicher zu stellen, dass eine vom Straßenbaulastträger für einen größeren
Bereich geplante (nicht erstmalige) einheitliche Herstellung oder Änderung von
Gehwegüberfahrten nicht durch Einzelmaßnahmen von Anliegern durchbrochen wird,
ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
Zu Nr. 2 a) (§ 11 Abs. 2)
Wesentliches Ziel der Änderung des Absatzes 2 ist
es, die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes für Private zu erleichtern.
Insofern wird die bisherige Regelung dahingehend verändert, dass eine
Sondernutzungserlaubnis nur noch dann versagt werden soll, wenn überwiegende
öffentliche Belange entgegenstehen. Damit wird nicht nur eine wirtschaftsfreundlichere
Genehmigungspraxis angestoßen, sondern zugleich der Straßenbaubehörde ein
Maßstab an die Hand gegeben, in welchen Fällen eine Sondernutzungserlaubnis zu
versagen ist. Mit der Streichung der bisher in Abs. 2 unter den Nummern 1 bis 4
aufgeführten Tatbestände, wann ein öffentliches Interesse gegeben ist, um die
Sondernutzungserlaubnis versagen zu können, ist im Ergebnis eine Deregulierung
von für die Entscheidungsfindung nicht erheblichen Aufzählungen beabsichtigt.
Es ist nach wie vor die Sondernutzung zu versagen, wenn überwiegende
öffentliche Belange entgegenstehen oder ihnen nicht durch Nebenbestimmungen zur
Erlaubnis entsprochen werden kann. Insoweit wird darüber hinaus klargestellt,
dass es hier nur um öffentlich-rechtliche und nicht um subjektiv-rechtliche
Belange Dritter geht. Mit dem Begriff „soll in der Regel“ wird weiterhin
klargestellt, dass der Straßenbaubehörde im Einzelfall auch in Zukunft ein
gewisser Entscheidungsspielraum für den Einzelfall verbleibt.
Die Vorschrift in Satz 2 wurde eingefügt, um im
Interesse der Aufrechterhaltung der Mobilität behinderter Menschen eine zu
große Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs der öffentlichen Straße zugunsten
einer Sondernutzung zu verhindern. Sie entspricht im Wortlaut der Regelung in §
8 Abs. 1 Satz 6 des Bundesfernstraßengesetzes und erlaubt eine einheitliche
Anwendung sowohl für die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen als auch für die
Straßen, die den Vorschriften des Berliner Straßengesetzes unterfallen. Bei der
Prüfung der Grenz- und Zweifelsfälle, ob behinderte Menschen durch die Sondernutzung
in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden, sind die Bezirksbehindertenbeauftragten
zu beteiligen.
Um die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen, wird
mit Satz 5 eine gesetzliche Fiktion eingeführt. Künftig muss die
Straßenbaubehörde innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Antragstellung den Vorgang
abschließend geprüft und entschieden haben, da ansonsten die Erlaubnis als
gesetzlich fingiert gilt. Dazu wird vorausgesetzt, dass die 1-Monatsfrist „nach
Antragseingang“ erst dann in Gang gesetzt wird, wenn alle erforderlichen Unterlagen
vollständig vorliegen. Wegen der erforderlichen Antragsfrist von 2 Monaten für
beabsichtigte Bauarbeiten, die sich auf den fließenden und ruhenden Verkehr im
übergeordneten Straßennetz auswirken (§ 11 Abs. 3 Satz 4 neu), sind Sondernutzungserlaubnisse
in diesem Fall von der Erlaubnisfiktion auszunehmen. Da bei bestimmten und
schwierig zu beurteilenden Sondernutzungen nicht immer eine abschließende
Bearbeitung in der vorgesehenen Frist möglich sein wird, ist der
Straßenbaubehörde mit der Regelung in Satz 4 die Möglichkeit eröffnet worden,
die gesetzliche Frist maximal um einen Monat zu verlängern und damit den
Eintritt der Fiktion zu verhindern. Die Erlaubnisfiktion schließt nicht die
Zahlung von Sondernutzungsgebühren aus; diese können mit gesondertem Verwaltungsakt
festgesetzt werden. Die Widerrufsmöglichkeit bleibt mit Satz 5 erhalten.
Zu Nr. 2 b) aa) (§ 11 Abs. 3 Satz 4)
Im Interesse der Antragsteller, die für ein
Bauvorhaben auf die zeitweise Zurverfügungstellung von öffentlichem Straßenland
angewiesen sind, wird die Antragsfrist bei Sondernutzungen, die sich auf den
fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz
auswirken, von 3 auf 2 Monate verkürzt. Die daraus resultierende wesentliche
Verkürzung der Antragsbearbeitung durch die Verkehrslenkung Berlin wird
möglich, weil in dieser neuen Behörde
Aufgaben der Verkehrslenkung und –steuerung im übergeordneten
Straßennetz ab 1. September 2004 zusammengefasst sind.
Zu Nr. 2 b) bb) (§ 11 Abs. 3 Satz 6)
Aus der Verkürzung der Antragsfrist in Satz 4 von 3
auf 2 Monate resultiert zwingend auch die Verkürzung der Frist, innerhalb derer
sich die Verkehrslenkung Berlin gegenüber der Straßenbaubehörde äußern müssen.
Eine Frist von 6 Wochen statt der bisherigen 2 Monate wird als ausreichend,
aber auch als erforderlich angesehen.
Zu Nr. 2 c) aa)(§ 11 Abs. 4 Satz 1)
Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass
Sondernutzungserlaubnisse auch für einen längeren Zeitraum (mehrjährig) erteilt
werden können. Damit soll der bisher unterschiedlichen, teilweise restriktiven
Behördenpraxis sowohl im Interesse der Sondernutzer als auch im Interesse einer
Verwaltungsvereinfachung entgegengewirkt werden.
Zu Nr. 2 c) bb)(§ 11 Abs. 4 Satz 2 neu)
Die Einfügung dient der Klarstellung, dass für die
straßenrechtliche Erlaubnis – wie in den Straßen- und Wegegesetzen der anderen
Bundesländer – Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte festgesetzt werden
können. Auflagen können im Fall der fingierten – auflagenlosen - Erlaubnis nach
Abs. 2 Satz 5 durch Teilwiderruf der Erlaubnis auch nachträglich auferlegt
werden.
Zu Nr. 2 c) cc)(§ 11 Abs. 4 Sätze 3 und 4 neu)
Die ehemaligen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und
4 neu und bleiben unverändert.
Zu Nr. 2 d) (§ 11 Abs. 5)
Die Änderung trägt der
neuen Rechtslage Rechnung. Das Wort „Entgelte“ wird durch das Wort „Gebühren“
ersetzt.
Zu
Nr. 2 e) (§ 11 Abs. 7 )
Der
alte Abs. 7 kann gestrichen werden, da die Beseitigung unerlaubter Anlagen im
öffentlichen Straßenraum nunmehr im Rahmen des neuen § 14 (dort Abs. 1)
geregelt wird. An seiner Stelle wird ein neuer Abs. 7 eingefügt, der im
Wortlaut dem ehemaligen § 12 Abs. 5 Satz 1 entspricht. Damit wird die bisher
nur für Versorgungsunternehmen und ihnen gleichgestellte Institutionen gemäß §
12 Abs. 1 geltende Regelung, wonach dem Straßenbaulastträger die Kosten zu
erstatten sind, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen, auf
alle Sondernutzer erstreckt. Angesichts des wachsenden Kreises von
Sondernutzern, die zwar nicht unter § 12 Abs. 1 fallen, die Straße jedoch in
gleichem Maße wie letztere beanspruchen (z. B. Unternehmen des öffentlichen Personenfernverkehrs
u.a.) ist eine Klarstellung und Gleichbehandlung aller Sondernutzer geboten.
Zu Nr. 2 f) (§ 11 Abs. 9)
Mit dieser Änderung wird die Rechtsgrundlage für die
Gebührenerhebung geschaffen. Darüber hinaus ist die Bemessungsgrundlage um Art,
Umfang und Dauer der Sondernutzung zu ergänzen, weil diese Kriterien bei der
Festlegung der Gebühren mit zu berücksichtigen sind. Hierdurch werden gegenüber
dem Verordnungsgeber die nach Artikel 64 Abs. 1 Satz 2 VvB erforderlichen
Inhalte und Begrenzungen der Ermächtigung bestimmt. Im Falle des Abs. 2 Satz 5
können die Gebühren nachträglich durch Bescheid festgesetzt werden.
Zu Nr. 2 g) (§ 11 Abs.
10 Satz 2)
Da die Ermächtigung für die Gebührenerhebung nur für
landeseigene Straßenlandflächen gelten soll, muss es in dem hier genannten Fall
bei der Möglichkeit zur Erhebung von privatrechtlichen Entgelten durch den Grundstückseigentümer
bleiben.
Zu Nr. 2 h) (§ 11 Abs.
12)
Dieser Absatz regelt den Übergang von den bisher für
Sondernutzungen privatrechtlich erhobenen Entgelten zu den Gebühren für die
unterschiedlichsten Erlaubniskonstellationen. Da frühere Entgeltvorschriften
keine Erhöhungsmöglichkeiten vorsahen, ist auch dies zur Rechtssicherheit für
die Betroffenen zu regeln. Abgelöste Entgelte sollen auch als Gebühren nicht
wieder aufleben.
Zu
Nr. 3 a) (§ 12 Abs. 5 alt)
Die
Regelung in Abs. 5 gilt trotz der Streichung weiterhin für
Versorgungsunternehmen und ihnen gleichgestellte Institutionen fort, da die
Kostenerstattungsvorschrift für alle Sondernutzer nunmehr bereits in § 11 Abs.
7 aufgenommen wurde und durch die Verweisungsvorschrift in § 12 Abs. 1 auch für
die unter § 12 fallenden Sondernutzer gilt. Eine Aufzählung der bisher in Abs.
5 aufgeführten Fälle der Kostenentstehung (Mehraufwendungen für die Herstellung
und Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Kosten der Änderung der Straße, die
dadurch entstehen, dass Versorgungsanlagen errichtet, geändert, unterhalten
oder beseitigt werden, und die Kosten der Leistungen des Absatzes 9 Satz 2, die
Aufwendungen für Schutzmaßnahmen, die durch die Einrichtung und den Betrieb von
Versorgungsanlagen verursacht werden, die Kosten für eine geänderte
Verkehrsführung) kann im Interesse einer Deregulierung im Gesetzestext
entfallen, gleichwohl bleiben sie aber weiterhin maßgeblich für die Heranziehung
der Versorgungsunternehmen zu den entstandenen Kosten.
Zu Nr. 3
b) (§ 12 Abs. 5 bis 8 neu)
Die alten Absätze 6
bis 9 werden die neuen Absätze 5 bis 8.
Zu Nr. 3
c) (§ 12 Abs. 7 neu)
Die Änderung
in Satz 5 trägt der neuen Rechtslage Rechnung. Das Wort „Entgelte“ wird durch
das Wort „Gebühren“ ersetzt. Die Nummerierung der Absätze wird angepasst.
Zu Nr. 3 d) (§ 12 Abs. 8
neu)
Die Änderungen
tragen der neuen Rechtslage Rechnung. Das Wort „Sondernutzungsentgelte“ wird
durch das Wort „Sondernutzungsgebühren“ ersetzt. Die Nummerierung der Absätze
wird angepasst.
Zu Nr. 3 e) (§
12 Abs. 9 neu)
Die neue Vorschrift entspricht inhaltlich der für
Telekommunikationsunternehmen geltenden bundesrechtlichen Regelung des § 71
Abs. 3 TKG und gewährleistet eine Gleichbehandlung der Unternehmen der öffentlichen
Versorgung und ihnen gleichgestellter Unternehmen und Behörden nach § 12 Abs. 1
BerlStrG mit den Telekommunikationsunternehmen im Land Berlin.
Zweck der Neuregelung ist zum einen – wie schon
ausgeführt - die Vermeidung von Ungleichbehandlungen bei leitungsgebundenen Sondernutzungen,
zum anderen wird ein vernünftiger Maßstab geschaffen, nach dem die Fälle der
Selbstvornahme auf Ausnahmetatbestände begrenzt werden können. Die Neuregelung
ermöglicht entsprechende Änderungen in den Ausführungsvorschriften, wonach
unter bestimmten Voraussetzungen der Selbsteintritt des Straßenbaulastträgers
ausgeschlossen wird. Mit der Neuregelung ist also nicht beabsichtigt, dass der
Straßenbaulastträger weiterhin begründungslos sein Selbstherstellungsrecht
wahrnehmen kann; dies wird in den Ausführungsvorschriften geregelt.
Der bisherige Wiederherstellungsvorbehalt der
Straßenbaubehörden sollte sicherstellen, dass die wiederhergestellten
Straßenflächen dauerhaft den verkehrlichen Anforderungen an die Straße genügen.
Angesichts des Mehraufwandes und der Mehrkosten, die insgesamt bei der
bisherigen Regelung zu endgültigen Wiederherstellung öffentlicher
Straßenflächen den Versorgungsunternehmen entstehen (provisorische Schließung
der Baustelle, endgültige Wiederherstellung zusammenhängender Straßenflächen
nach Verdichtung unter Verkehr), kann nunmehr die endgültige Wiederherstellung
der Straße den Versorgungsunternehmen selbst auferlegt werden.
Den Befürchtungen, dass die Versorgungsunternehmen
ihre Kosten unter Hinnahme von Qualitätseinbußen minimieren könnten und somit
Schäden an der Straße durch unzureichende Ausführung der Arbeiten nach Ablauf
der Gewährleistung zu Lasten des Straßenbaulastträgers gehen, kann u.a. in den
dazu zu erlassenden Ausführungsvorschriften dadurch begegnet werden, dass z.B.
die Versorgungsunternehmen dem Straßenbaulastträger gegenüber die Sachkunde der
von ihnen beauftragten Firmen nachweisen müssen, die eigene Wiederherstellung
der Straße an eine bestimmte Frist gebunden ist und sowohl die der Beauftragung
von Firmen durch die Versorgungsunternehmen vorausgegangenen Ausschreibungen
hinsichtlich der erforderlichen Qualitätskriterien als auch die
Deckenschlussarbeiten selbst einer Überprüfung durch den Straßenbaulastträger
unterliegen können.
Der in Satz 2 geregelte Anspruch auf
Auslagenerstattung in den Fällen, in denen sich der Straßenbaulastträger die
Instandsetzung der Straße vorbehält, umfasst die Aufwendungen für die
Wiederherstellung des früheren Zustandes der Straße. Im Übrigen hat das Versorgungsunternehmen
unabhängig davon, wer die Instandsetzungsarbeiten durchführt, dem Straßenbaulastträger
den Schaden zu ersetzen, der durch die Arbeiten an seinen Anlagen entstanden
ist. Der Schaden ist nach den allgemeinen Regelungen des BGB zu bestimmen. Er
umfasst also jede Vermögenseinbuße des Straßenbaulastträgers, die eine adäquate
Folge der Arbeiten an den Anlagen des Versorgungsunternehmens ist. Dazu zählen
nicht nur unmittelbare Schäden an der Straße selbst, sondern auch mittelbare
und (Haftpflicht)-Schäden (BGHZ 36, 217).
Zu
Nr. 3 f) (§ 12 Abs. 11)
Die
Änderung ergibt sich durch die Neunummerierung der Absätze.
Zu Nr. 4 (§§
13 und 14 neu)
§ 13
Die neue Vorschrift regelt im Interesse der
Verwaltungsvereinfachung, dass eine Straßenbenutzung, für die bereits nach der Straßenverkehrsordnung
eine Erlaubnis oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, keiner
gesonderten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf. Entsprechende
straßenrechtlich notwendige Nebenbestimmungen sowie die der Straßenbaubehörde
zustehenden Sondernutzungsgebühren werden von der zuständigen Straßenbaubehörde
der Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt, so dass insoweit auch die straßenrechtlichen
Belange bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung zu berücksichtigen
sind. Im Außenverhältnis zum Antragsteller wird künftig allein die
Straßenverkehrsbehörde zuständig sein.
Diese Novellierung wird zu einer umfassenden
Vereinfachung führen, da für den überwiegenden Teil der Sondernutzungsfälle
nach dem Berliner Straßengesetz bisher neben einer straßenrechtlichen
Sondernutzungserlaubnis nach § 11 (Zuständigkeit bei den Straßenbaubehörden der
Bezirke) u. a. für folgende Sondernutzungstatbestände außerdem auch eine
straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde
erforderlich war:
Erlaubnis
nach § 29 StVO für:
·
Radrennen
·
Sonstige
Sportveranstaltungen
·
Veranstaltungen,
z.B. Straßenfeste, Musikveranstaltungen, Umzüge
·
Informationsveranstaltungen
·
Filmaufnahmen
·
Wirtschaftswerbeveranstaltungen
·
Märkte
·
Straßenhandel
(auch Kioske, Verkaufswagen, Kleinhandel, Bauchladenhandel)
·
Herausstellen
von Tischen und Stühlen (auch Blumenkübel)
·
Befahren
von und Parken auf Gehwegen/Fußgängerbereichen
·
Herausstellen
von Waren vor Ladengeschäften
·
Aufstellen
von Gegenständen (auch Fahrradständer, Stelltafeln)
·
Werbetafeln,
Wahlwerbung
·
Einrichtung
von Informationsständen
Die
Neuregelung im Berliner Straßengesetz findet sich entsprechend im Bundesfernstraßengesetz
(FStrG). Nach § 8 Abs. 6 FStrG bedarf es bei Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen
keiner Sondernutzungserlaubnis, wenn nach den Vorschriften des
Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.
Mit der Novellierung wird in Berlin eine einheitliche Handhabung von
Sondernutzungen der Berliner Straßen sowie der Ortsdurchfahrten der
Bundesstraßen gewährleistet (keine Beantragung bei unterschiedlichen Behörden).
Darüber hinaus wird, da
es sich künftig nur um einen Verwaltungsvorgang handelt, auch nur eine
Verwaltungsgebühr bei der Straßenverkehrsbehörde fällig. Die bisher von der
Straßenbaubehörde erhobene Verwaltungsgebühr für die Sondernutzungserlaubnis
entfällt.
Die
Konzentrationswirkung endet mit der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis oder
Ausnahmegenehmigung. Nachträglich erforderlich werdende Anordnungen liegen
wieder in der Zuständigkeit der jeweiligen Behörden.
§ 14
Mit
dieser Vorschrift wird der Straßenbaubehörde die gesetzliche Ermächtigung
erteilt, gegen eine unzulässige Straßenbenutzung hoheitlich zwecks Durchsetzung
von mit der Sondernutzung erteilten Auflagen, zur Beendigung einer unerlaubten
Sondernutzung oder zur Beseitigung von unerlaubten Sondernutzungsanlagen nach Widerruf die erforderlichen Maßnahmen
unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit der Mittel selbst tätig zu werden.
Diese Regelung ist aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
geboten. Sie findet sich entsprechend in den Straßengesetzen anderer
Bundesländer sowie im Musterentwurf für ein Länderstraßengesetz wieder. Abs. 1
ersetzt und erweitert die alte Regelung in § 11 Abs. 7. Der Straßenbaubehörde
wird die gesetzliche Ermächtigung erteilt, gegen eine unzulässige
Straßenbenutzung vorzugehen sowie u.a. hoheitlich die Durchsetzung von mit der
Sondernutzung verbundenen Auflagen zu erzwingen. Die Straßenbaubehörde kann unter
bestimmten Voraussetzungen den rechtswidrigen Zustand selbst beseitigen.
In Abs. 2 wird die Entfernung von fahrunfähigen oder
zur Teilnahme am Verkehr nicht mehr berechtigten Fahrzeugen, d.h. Fahrzeugen
ohne gültige amtliche Kennzeichen, geregelt. Damit wird die entsprechende
Regelung in § 11 des Stadtreinigungsgesetzes ersetzt, weshalb dieses Gesetz
nunmehr entfallen kann. Dabei wurden die Begriffe „entstempelte Kraftfahrzeuge
und entstempelte Kraftfahrzeuganhänger" sachgerecht durch den Begriff
„Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen“ ersetzt. Das Abstellen von
Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen, von denen jedoch keine Gefährdung
ausgeht und die auch nicht Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes sind, stellt regelmäßig eine unerlaubte Sondernutzung dar,
deshalb ist eine Regelung im Berliner Straßengesetz sachgerecht und wird auch
von der Mehrzahl der Bundesländer so gehandhabt (vgl. § 18a BayStrWG, § 20 des
Musterentwurfs für ein Länderstraßengesetz). Eine gesonderte Regelung in Abs. 2
wird deshalb für erforderlich angesehen, weil wegen der Dringlichkeit der
Entfernung dieser Fahrzeuge vom öffentlichen Straßenland der zuständigen
Behörde über die Verfahrensweise in Abs. 1 hinaus (sog. gestrecktes Verwaltungsverfahren)
ein „Sofortvollzugsrecht“ ermöglicht wird. Dieses „Sofortvollzugsrecht“ war
auch bisher schon auf Grund der Regelung in § 11 Abs. 6 des bisherigen
Stadtreinigungsgesetzes möglich und ist von den Verwaltungsgerichten in Berlin
auch bestätigt worden (z.B. Urteil des VG Berlin vom 3. Januar 2003 – VG 10 A 617/02).
Darüber hinaus werden in
Abs. 3 ein Zurückbehaltungsrecht sowie in Abs. 4 Verwertungs- und Entsorgungsrechte
vorgesehen.
Eine Ausdehnung der Absätze 2 bis 4 auf
Bundesfernstraßen (hier: Ortsdurchfahrten) ist erforderlich, da § 8 Abs. 7 a
FStrG entsprechende Regelungen nicht enthält.
Zu den Nummern
5 und 7 sowie 9 und 10 (Änderung der §§ 15 neu bis 30 neu)
Die Änderungen
ergeben sich durch die neue Bezifferung der Vorschriften.
Zu Nr. 6 (§ 15
neu)
Es
handelt sich hier um eine Angleichung an die §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 6, wonach
der Straßenbaulastträger bereits nach jetzigem Recht die Befugnis hat, Erstattungsansprüche
an den Anlieger bzw. den Sondernutzer durch den Erlass eines
Leistungsbescheides durchzusetzen.
Nunmehr
soll eine Ermächtigungsgrundlage in das Berliner Straßengesetz eingeführt werden,
wonach auch die Erstattungsansprüche an den Schadensverursacher bzw. Anlieger
bei unerlaubten Eingriffen in die öffentliche Straße (§ 13 - alt – BerlStrG)
durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden können. Durch diese fehlende
Ermächtigungsgrundlage im Gesetz ist der Straßenbaulastträger bisher gezwungen,
seine Ansprüche an den Schadensverursacher (Ersatz für die im Zuge der
Straßenreparatur vorgeleisteten Aufwendungen) im Wege einer Klage
durchzusetzen. Dies ist überaus arbeits- und zeitaufwendig, so dass hier eine
Rechtsänderung dringend notwendig ist.
Darüber
hinaus ist die Durchsetzung des Aufwendungsersatzanspruchs auch durch eine
möglicherweise in dem langen Zeitraum bis zum Erhalt eines Vollstreckungstitels
eintretende Insolvenz des Schädigers gefährdet.
Rechtlich
begegnet die Änderung keinen Bedenken, da die Aufrechterhaltung und Sicherung
der öffentlichen Zweckbestimmung der Straße im Rahmen ihrer Widmung eine
öffentlich-rechtliche Pflicht des Straßenbaulastträgers aus § 7 BerlStrG ist
und insofern auch der Erstattungsanspruch öffentlich-rechtlicher und nicht
zivilrechtlicher Natur ist.
Zu Nr. 8 (§ 22
Abs. 7 neu)
Mit der
Ersetzung wird ein Fehler in der bisherigen Fassung des Gesetzes korrigiert.
Vor der Entscheidung über die Verlängerung des Plans ist keine „Anordnung“,
sondern eine Anhörung durchzuführen.
Zu Nr. 11 a)
(§ 27 neu Abs. 1 alt)
Die
Streichung war geboten, da die Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende
Rechtsverordnung nicht mehr erforderlich ist. Der durch die Rechtsverordnung zu
regelnde Sachverhalt wird nunmehr umfassend durch § 13 neu geregelt.
Zu Nr. 11 b) und c) (§
27 neu Abs. 1 neu)
Die Änderungen sind wegen der Streichung des Abs. 1
alt sowie wegen der neuen Bezifferung der Vorschriften erforderlich.
Zu Nr. 11 d) (§ 27 neu
Abs. 2 neu)
Der
Erlass der Sondernutzungsgebührenverordnung durch die für das Verkehrswesen
zuständige Senatsverwaltung bedarf für die Straßen, die dem Berliner
Straßengesetz unterfallen, der gesetzlichen Ermächtigung, die hierdurch
geschaffen wird. Für Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen wird die
Landesregierung zum Erlass einer Gebührenordnung gem. § 8 Abs. 3 Satz 3 FStrG
ermächtigt. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen
(§ 8 Abs. 3 Satz 4 FStrG). Das Land kann dies aber – wie hier vorgesehen - auch
durch Gesetz regeln (Art. 80 Abs. 4 GG), so dass die von der für den Verkehr
zuständigen Senatsverwaltung erlassene Sondernutzungsgebührenverordnung
insoweit ebenso für die Sondernutzung von Bundesfernstraßen in Berlin anzuwenden
ist.
Zu Nr. 12 a) (§ 28 neu
Abs. 1)
Die Regelung in Abs. 1 Nr. 5 neu erweitert die
ordnungswidrigkeitlichen Tatbestände des Abs. 1 um den Fall des Verstoßes gegen
das in § 14 Abs. 1 und 2 neu geregelte Verbot des Abstellens von Gegenständen
oder Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen und schließt damit die durch
die Aufhebung von § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Stadtreinigungsgesetzes entstandene
Lücke.
Die ehemaligen Nummern 5
bis 9 werden die Nummern 6 bis 10 und an die neue Bezifferung der einzelnen
Vorschriften angepasst
Die Änderung ist durch die Aufnahme des
Ordnungswidrigkeitstatbestandes in Abs. 1 Nr. 5 und die neue Bezifferung in
Abs. 1 erforderlich geworden.
Zu Nr. 1 a) (§ 56 Abs. 1
Nr. 3)
Durch die Einfügung des Begriffes
„Telekommunikation“ in den Einleitungssatz 1 und des Buchstaben g) wird
erreicht, dass Anlagen, die der Telekommunikation dienen, bis zu einer
bestimmten Größe baugenehmigungsfrei gestellt werden, um zu vermeiden, dass die
mit der Entwicklung des Mobilfunks erforderlich werdende weitere Errichtung von
Telekommunikationsanlagen und die damit einhergehenden baulichen
Nutzungsänderungen nicht durch Baugenehmigungsverfahren begleitet werden
müssen.
Zu Nr. 1 b) (§ 56 Abs. 1 Nr. 4)
Durch die Neufassung des Buchstaben b) wird die
Baugenehmigungsfreiheit zum einen auf die zu den Antennenanlagen zugehörigen Versorgungseinheiten
(bisher in § 68 Nr. 3 enthalten) erweitert, zum anderen generell auch auf die
damit verbundene Nutzungsänderung oder Änderung der äußeren Gestalt der Anlage
erstreckt.
Zu Nr. 2 (§ 68 Nr. 3)
Die bisher in Nr. 3 enthaltene Freistellung von
„Anlagen für das Fernmeldewesen“ bezieht sich mit ihrer Bestimmung noch auf das
ehemalige unter Bundesverwaltung stehende Post- und Fernmeldewesen und insofern
besteht bezüglich der Einbeziehung von Telekommunikationsanlagen nach dem TKG
hier keine abschließende Klarheit.
Mit der Streichung sind die Anlagen für das
Fernmeldewesen nicht mehr in Nr. 3 enthalten, die Baugenehmigungsfreiheit für
Anlagen der Telekommunikation wird nunmehr in § 56 Abs. 1 Nr. 3 und 4
geregelt.
Zu Nr. 1 (§ 2 Abs. 3)
Hier handelt es sich um eine notwendige begriffliche
Klarstellung. Der Wortlaut der Begriffsbestimmung „Denkmalbereich“ ist der
gewollten Aussage sowie den tatsächlichen Gegebenheiten der Denkmalliste
angepasst worden. So spielen in der Praxis die nach dem bisherigen Wortlaut des
Gesetzes neben Ensemblen und Gesamtanlagen möglichen Denkmalbereiche in Gestalt
von Straßen, Platz- und Ortsbildern sowie Siedlungen einschließlich der damit
verbundenen Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen in der Praxis keine Rolle,
weil Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen den
Ensembles oder Gesamtanlagen zugeordnet sind und Siedlungen als selbständige
Ensembles oder Gesamtanlagen in der Denkmalliste erfasst sind.
Was die Bildwirkung von Straßen, Plätzen und Orten
betrifft, so kann es sich dabei ohnehin kaum um eine Erscheinungsform der Denkmalkategorie
„Denkmalbereich“ handeln als vielmehr um einen dem Bedeutungskriterium
„städtebauliche Bedeutung“ immanenter Aspekt und somit um ein die
Denkmaleigenschaft (mit-) begründendes Merkmal.
Zu
Nr. 2 (§ 6 Abs. 5)
Die Frist zur
Herstellung des Einvernehmens mit der Denkmalfachbehörde gilt ausnahmslos für
sämtliche von den unteren Denkmalschutzbehörden zu treffenden Entscheidungen,
d. h. einschließlich Genehmigungen. Da überwiegend die Baugenehmigung die
denkmalrechtliche Genehmigung einschließt, ist eine Annäherung an die im bauordnungsrechtlichen
Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahren geltenden Fristen erforderlich. Durch
die vorgeschlagene Verkürzung der Fiktionsfrist auf 4 Wochen kann die untere
Denkmalschutzbehörde ihre Einvernehmenserklärung im Baugenehmigungsverfahren
spätestens nach 4 Wochen abgeben.
Die Fristverkürzung von
3 Monaten auf 4 Wochen ist auch insofern gerechtfertigt, als die unteren Denkmalschutzbehörden
ihre Entscheidungen zu ca. 80 % auf der Grundlage allgemeiner Vorgaben des Landesdenkmalamtes
(Rahmenrichtlinien, Gutachten, Denkmalpflegekonzeptionen) treffen, die als
Zustimmung gelten (fiktives oder pauschaliertes Einvernehmen).
Zur Verfahrensbeschleunigung wird die Frist für die
Entscheidung der obersten Denkmalschutzbehörde im Dissensfall auf 2 Wochen
festgelegt.
Die Neufassung des Satzes 3 dient der Klarstellung.
Zu
Nr. 3 a) aa)(§ 11 Abs. 1 Nr. 4)
Auf die
Genehmigungspflicht bei Nutzungsänderungen als eine das Denkmal schützende
Regelung kann verzichtet werden. Die Verfügungsberechtigten sind gemäß § 9
ohnehin verpflichtet, Denkmale so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer
gewährleistet ist. Daneben besteht die Erhaltungspflicht nach § 8, bei deren
Verletzung die Behörde ausreichende Schutzmaßnahmen ergreifen kann.
Zu Nr. 3 a) bb) (§ 11 Abs. 1 Satz 3)
Der Satz kann entfallen, da die
Genehmigungserteilung nunmehr in Absatz 3 geregelt ist.
Zu Nr. 3 b) (§ 11 Abs. 2)
Die neue Regelung entspricht dem alten Satz 1. Sie
ist sprachlich vereinfacht und korrespondiert durch die Einfügung des Wortes
„wesentlich“ mit § 10 Abs. 1. Der Satz 2 konnte entfallen, da die
Genehmigungserteilung nunmehr in Absatz 3 geregelt ist. Die Neuregelung
reduziert die Anzahl der genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen in der Umgebung
eines Denkmals, da statt einer Auswirkung auf das Denkmal nur noch eine wesentliche
Beeinträchtigung zur Genehmigungspflicht führt und somit die Einschätzung der
Genehmigungspflichtigkeit nunmehr in größerem Maße dem Bauherrn/Architekten
überlassen bleibt.
Zu Nr. 3 c) aa) (§ 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2)
Die
neuen Sätze 1 und 2 tragen zur Übersichtlichkeit des § 11 bei. Sie regeln,
unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung versagt bzw. erteilt werden
kann. Die Genehmigungserteilung war bisher in Abs. 1 Satz 3 und in Abs. 2 Satz
2 geregelt und wurde zusammengefasst. Eine Versagung der Genehmigung war bisher
nicht geregelt, hier wird ein entsprechendes Erfordernis gesehen. Neu ist (Satz
2), dass die Genehmigung nunmehr auch dann zu erteilen ist, wenn ein
überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahmen verlangt, auch wenn dem
Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes ansonsten entgegenstehen würden (z.B.
Anbringung von Werbeanlagen an Baugerüsten zur Finanzierung der Denkmalsanierung).
Zu Nr. 3 c) bb) (§ 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4)
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 3 und
4 und bleiben unverändert.
Zu Nr. 3 c) cc) (§ 11 Abs. 3 Satz 5)
Hier wird zur Verwaltungsvereinfachung und
Beschleunigung des Gesamtverfahrens eine Genehmigungsfiktion eingeführt. Die
Frist von zwei Monaten orientiert sich an der Einvernehmensfrist in § 6 Abs. 5
Satz 2 (vier Wochen) und der Frist für die Entscheidung der obersten
Denkmalschutzbehörde in § 6 Abs. 5 Satz 3 (zwei Wochen).
Zu Nr. 4 a) (§ 12 Abs. 1)
Die aufgehobene Regelung
des Satzes 3 einschließlich Frist ist überflüssig; auch die Bauordnung enthält
eine solche nicht. Die Regelung in Abs. 1 Satz 1, wonach der Genehmigungsantrag
die aus denkmalfachlicher Sicht prüffähigen Unterlagen enthalten muss, wird als
ausreichend angesehen.
Zu
Nr. 4 b) (§ 12 Abs. 1)
Die Sätze 4 und 5 werden
die Sätze 3 und 4 und bleiben unverändert.
Zu
Nr. 5 (§ 18 alt)
Mit der Streichung des Vorkaufsrechts entfallen
Beantragung und Bearbeitung von Negativzeugnissen; für deren Ausstellung sind
bisher die Bezirke zuständig. Ohnehin könnte das Land Berlin in „dringenden
Fällen“ nicht auf den Zufall der Veräußerung des betreffenden Grundstücks
warten. Es würde also (wenn aus finanziellen Gründen überhaupt) von der Möglichkeit
der Enteignung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Gebrauch machen. Insoweit ist hier eine
Deregulierung möglich.
4. Zu Artikel IV (Änderung des Gesetzes über
Gebühren und Beiträge)
Die Ergänzung des § 23 Abs. 2 ist erforderlich, weil
die Sondernutzungsgebühren, die für die Benutzung des öffentlichen
Straßenlandes erhoben werden, nicht nach diesem Gesetz, sondern nach dem
Berliner Straßengesetz und der dazu vorgesehenen Rechtsverordnung erhoben
werden sollen.
5. Zu Artikel V (Änderung der
Umweltschutzgebührenordnung)
Die Änderung der Tarifstelle ist erforderlich, weil
es sich bei der Beschreibung der Amtshandlung nunmehr um einen im Berliner
Straßengesetz und nicht mehr im Stadtreinigungsgesetz geregelten Sachverhalt
handelt.
6. Zu Artikel VI (Änderung des
Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben)
Die Änderung in Nr. 18 Abs. 5 (Ordnungsaufgaben der
Bezirksämter im Bereich Umweltschutz) ist erforderlich, weil es sich nicht mehr
um eine Aufgabenwahrnehmung nach § 11 StRG, sondern nach § 14 BerlStrG handelt.
Darüber hinaus werden zur Klarstellung die gesetzlichen Grundlagen für die
Fahrzeugbeseitigung (Entsorgung von Altfahrzeugen nach dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin) genannt.
7. Zu Artikel VII
(Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben)
Zu
Nr. 1 (§ 1 Nr. 6 a))
Auf Anregung des Bezirksamtes Pankow von Berlin wird
eine Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben
dergestalt vorgenommen, dass die für alle Bezirke in § 1 Nr. 6 a) der VO
geregelte konzentrierte Zuständigkeit des Bezirks Treptow-Köpenick für den Bau
von Straßen im Zuge von Straßenbahnlinien aufgehoben wird.
In Zukunft soll für diese Aufgabe jeweils der durch
die Maßnahme örtlich betroffene Bezirk selbst zuständig sein.
Am 24. Oktober 2002 hat der RdB in seiner 10.
Sitzung eine entsprechende Vorlage des Bezirksbürgermeisters von Pankow
befürwortet, wonach der Senat aufgefordert wird, den § 1 Nr. 6 a) der ZustVO
Bezirksaufgaben aufzuheben, allerdings unter der Voraussetzung, dass die damit
im Zusammenhang stehenden notwendigen personalwirtschaftlichen Entscheidungen
getroffen werden.
Mit der vorliegenden Änderung wird diesem
RdB-Beschluss entsprochen. Die sich daraus ergebenden personellen Konsequenzen
sind von den betroffenen Bezirken zu regeln.
Zu Nr. 2 a) (§ 1 Nr. 8)
Der ehemalige Bezirk Lichtenberg-Hohenschönhausen
nennt sich nunmehr Bezirk Lichtenberg.
Zu
Nr. 2 b) (§ 1 Nr. 8 b))
Durch die Aufhebung des Stadtreinigungsgesetzes und
die sinngemäße Übernahme des Regelungsgehaltes des § 11 Stadtreinigungsgesetz
in § 14 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes war die Änderung der Nr. 8 b)
erforderlich. Eine Ergänzung der Aufgaben um die Entsorgung von Altfahrzeugen
nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Berlin dient der Klarstellung.
Die durch Einfügung der Worte „mit Ausnahme der
Tatbestände des § 8 Abs. 1 und 3 des Straßenreinigungsgesetzes“ erfolgte
„(Teil-) Deregionalisierung“ von Aufgaben nach dem Straßenreinigungsgesetz war
erforderlich geworden, da mit dem Gesetz zur Errichtung der bezirklichen
Ordnungsämter (OrdÄErrG) vom 24. Juni 2004 und der Ordnungsdienste-Verordnung
vom 1. September 2004 den Ordnungsämtern der Bezirke auch Ordnungsaufgaben in
Ausführung des Straßenreinigungsgesetzes übertragen wurden, für die Ahndung von
Bagatelldelikten (Kleinverschmutzung, Hundekot auf öffentlichem Straßenland)
letztere aber örtlich nicht zuständig wären, da der Bezirk Lichtenberg – Amt
für regionalisierte Ordnungsaufgaben – bisher für die ordnungsgemäße Straßenreinigung
als regionalisierte Ordnungsaufgabe zuständig war.
8. Zu Artikel VIII
(Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes)
Mit dieser Änderung werden die sehr umfangreichen
und dezidierten Bestimmungen in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben
wesentlich vereinfacht. Die Gliederung der bisherigen Verordnung in fünf
Abschnitte wird aufgegeben (vgl. die Änderungen zu den Nummern 1, 3, 8, 13 und
15).
Die Anforderungen an die zum Betrieb des Gewerbes
bestimmten Räume werden durch die §§ 2 bis 4 näher bestimmt. Unter dem Gesichtspunkt,
Doppelregelungen zu vermeiden, werden nur die besonderen Anforderungen erwähnt,
die sich nicht bereits aus dem Baurecht, dem Arbeitsschutzrecht , dem
Lebensmittelhygienerecht oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
ergeben.
Zu Nr. 2 (§ 1)
Hier wird die Bezeichnung des § 1 „Verfahren“
eingefügt.
Zu Nr. 2 (§ 1)
Diese Vorschrift enthält die förmlichen
Voraussetzungen für das Verfahren bei der Erteilung von Erlaubnissen nach dem
Gaststättengesetz. Sie entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 1 und
enthält redaktionelle Änderungen.
Zu Nr. 4 (§ 3 neu)
Diese Vorschrift regelt die Mindestanforderungen an
Räume von Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetrieben und berücksichtigt
zugleich die Belange von behinderten Menschen hinsichtlich einer zweckentsprechenden
Zugänglichkeit und Nutzbarkeit. Die Anforderungen sind unter
wirtschaftsfreundlichen Gesichtspunkten auf ein ordnungsrechtliches Mindestmaß
festgelegt worden. Sie enthalten deshalb nur einige wenige Regelungen aus den
bisherigen Vorschriften der §§ 3, 4 und 5 (§ 3 alt wird Abs. 1 Satz 1 neu, § 4
Abs. 1 Sätze 3 bis 5 alt werden Abs. 2 neu, § 5 Abs. 4 alt wird Abs. 3 neu).
Zu Nr. 5 (§ 4 neu)
Diese Vorschrift regelt die
Mindestanforderungen hinsichtlich der Anzahl und der notwendigen Ausstattung an
Toiletten. Die Regelung, bis zu einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von 50
m² nur eine Spültoilette zu verlangen, soll dazu beitragen, dass sich
Gewerbetreibende in dem Segment der Kleingastronomie stärker engagieren. Die
weitere Regelung, dass erst ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von 50
m² mindestens eine Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein muss,
trägt ebenfalls einer wirtschaftfreundlichen Genehmigungspraxis Rechnung, da
damit die Verwaltung von der Bearbeitung einer Vielzahl von Befreiungstatbeständen
im Bereich kleinerer Gaststättenbetriebe entlastet wird. Auf eine Toilette kann
bei einer Aufenthaltsfläche von höchstens 50 m² mit nicht mehr als 10
Sitzplätzen verzichtet werden. Bei Aufenthalträumen dieser Größe handelt es
sich in der Regel um Ladengeschäfte (Bäckerei, Fleischerei, Feinkostgeschäft),
in denen bei nur kurzer Verweildauer ein Imbiss eingenommen wird. Im Hinblick
darauf, dass künftig geringere Mindestanforderungen an die Anzahl der Toiletten
gelten, kann bei einem Betreiberwechsel auch eine entsprechende Anpassung
erfolgen.
Nach einem Zeitraum von zwei
Jahren wird überprüft, ob sich die Regelung des § 4 Abs. 5 bewährt hat oder ggf. Änderungen
erforderlich sind.
Zu Nr. 6
Die bisherigen §§ 5 bis 8 werden aufgehoben (vgl.
Begründung zu § 3 neu).
Zu Nr. 7 (§
5 neu)
Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem
bisherigen § 9 und bietet die Möglichkeit, die in den §§ 2 bis 4 gestellten
Mindestanforderungen unberücksichtigt zu lassen, wobei aber der zwingend
vorgeschriebene Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a des Gaststättengesetzes
zu beachten ist. Wegen der nunmehr erheblich reduzierten Mindestanforderungen
sowie der Erweiterung des bisherigen Buchstaben b konnte auf die bisher unter
den Buchstaben a und c geregelten Fälle einer möglichen Abweichung von den
verbliebenen Mindestanforderungen verzichtet werden.
Abs. 2 enthält eine Ausnahmeregelung zu § 3 Abs. 1
Satz 2. Danach kann eine Ausnahme bei unveränderter Weiterführung eines befugt
errichteten Betriebes in begründeten Fällen gestattet werden, z.B. wenn wegen
einer ungünstigen Bebauung die Anforderungen an den Zugang und an die
barrierefreie Gestaltung der den Gästen dienenden Räume von Schank- und
Speisewirtschaften nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt oder
wegen technisch unüberwindbarer Schwierigkeiten nicht erfüllt werden können.
Zu 9. (§ 6 neu)
Diese Vorschrift regelt die Sperrzeit für Schank-
und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und Spielhallen.
Die festgelegte Sperrzeit entspricht damit dem Anspruch Berlins als weltoffene
Stadt „rund um die Uhr geöffnet“.
Zu Nr. 10
Der bisherige § 11 (Sperrzeit für bestimmte
Betriebsarten oder Veranstaltungen) wird aufgehoben. Die Sperrzeit für Spielhallen
wird verkürzt und in § 6 neu geregelt.
Zu Nr. 11
Der bisherige § 12 wird der neue § 7 und bleibt
unverändert.
Zu Nr. 12 (§ 8 neu)
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 13. Die
Möglichkeit der Veränderung der Sperrzeit gilt nunmehr nur noch für einzelne
Betriebe bei Vorliegen der genannten Tatbestände, nicht mehr für einzelne
Veranstaltungen.
Zu Nr. 14
Der bisherige § 14 (Anzeigepflicht, Erlaubnis) wird
aufgehoben.
Zu Nr. 16 (§ 9 neu)
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 15 und ist
redaktionell angepasst worden. Die bisherigen Nummern 2 und 3 sind wegen der Aufhebung
des bisherigen § 14 entfallen.
Zu Nr. 17
Die bisherigen Änderungsvorschriften der §§ 16 und
17 (Änderung der DVO-PolZG und der DVO-VerwVerfG) sind aufgehoben.
Zu Nr. 18 § (10 neu)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
9. Zu Artikel IX (Änderung des Gesetzes über die
Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung)
Zu Nr. 1 (§ 11 Abs. 1)
Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung.
Zu Nr. 2 (§ 15 Abs. 1)
Es
handelt sich zum einen um redaktionelle Folgeänderungen aus der Änderung der
Bezifferung der Vorschriften in Art. VIII. Zum anderen wird mit der Einfügung
des § 3 Abs. 1 Satz 2 über das bisherige außerordentliche Verbands-Klagerecht
bei Abweichungen von der Anzahl der barrierefrei errichteten Schlaf- und
Nebenräume bei Neubauten in Beherbergungsbetrieben (§ 3 Abs. 3 GastV) und bei
Abweichungen von der Zahl der barrierefrei zugänglichen Toiletten in Schank-
und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 1 GastV) hinaus auch ein Klagerecht bei
Abweichungen von barrierefreien Zugängen zu Schank- und Speisewirtschaften und
Beherbergungsbetrieben begründet.
10. Zu Artikel X
(Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Die Vorschrift stellt sicher, dass die durch dieses
Gesetz geänderten Teile der Umweltschutzgebührenordnung, der Verordnung über
die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben und der Gaststättenverordnung,
die dadurch Gesetzesrang erhalten, wieder durch den Verordnungsgeber geändert
werden können.
11. Zu Artikel XI (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten und das
Außerkrafttreten. Die Rechtsänderung im Berliner Straßengesetz setzt den Erlass
einer entsprechenden Rechtsverordnung (Sondernutzungsgebührenverordnung). Daher
ist für das Inkrafttreten ein späterer Zeitpunkt gewählt worden, damit bis zu
diesem Zeitpunkt auch die entsprechende Rechtsverordnung erlassen werden kann.
Entsprechend können auch die in Artikel IV
vorgesehene Änderung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge, die Änderung der
Umweltschutzgebührenordnung, des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben sowie
die Nr. 2 der ZustVO Bezirksaufgaben erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
Auch die Außerkraftsetzung des Stadtreinigungsgesetzes ist an das Inkrafttreten
der Änderungen des Berliner Straßengesetzes gekoppelt, da ansonsten den Bezirken
auf Grund der fehlenden Rechtsgrundlage Einnahmeausfälle erwachsen würden.
c) Stellungnahme des Rates der Bürgermeister zum
Gesetzentwurf – Berücksichtigung der Einwände und Änderungsvorschläge durch den
Senat
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 22. Juni 2004
von der o.g. Senatsvorlage über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung Kenntnis genommen.
Die endgültige Beschlussfassung über die Vorlage
wurde bis zum Vorliegen der Stellungnahme des Rates der Bürgermeister (RdB)
zurückgestellt.
Der Rat der Bürgermeister hat in seiner Sitzung am
16. September 2004 (Vorlage Nr. 620/04) wie folgt Stellung genommen:
„Der Rat der
Bürgermeister steht der Intention des Gesetzesentwurfs dem Grund nach
aufgeschlossen gegenüber. Auch ihm ist an Verwaltungsvereinfachung, der
Beseitigung bürokratischer Hemmnisse und der Schaffung eines
wirtschaftsfreundlichen Klimas sehr gelegen. Gleichwohl hat der Rat der
Bürgermeister in einigen Punkten Bedenken gegen die Reichweite der
Reformvorschläge. Der Vorlage wird daher nur unter folgender Maßgabe
zugestimmt.
-
Zu Artikel I Änderung des Berliner Straßengesetzes
§ 11
Der unbestimmte
Rechtsbegriff der erheblichen Beeinträchtigung von Menschen muss ersetzt werden
durch eine konkrete Maßangabe. Der Rat
der Bürgermeister weist darauf hin, dass durch die Ablösung der Entgeltordnung
durch die Gebührenordnung (§ 11 Absätze 5, 9 und 12) den Bezirken keine
finanziellen Nachteile entstehen dürfen.
§ 13
Die beabsichtigte
Aufschichtung der nicht-technischen Sondernutzung von öffentlichem Straßenland
wird abgelehnt.
Mit der angestrebten
Änderung „Zuständigkeitskonzentration“ entfallen künftig die von den bezirklichen
Tiefbauämtern oder Ordnungsämtern erteilten Sondernutzungserlaubnisse nach
Straßenrecht in den Fällen, in denen auch eine straßenverkehrsrechtliche
Erlaubnis nach § 29 StVO erforderlich ist.
Dies ist z. B. für die
Durchführung von Straßenfesten regelmäßig der Fall. Zudem wird der angestrebten
Verwaltungsvereinfachung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Zuständigkeiten im Bereich der Straßenverkehrsbehörde (Verkehrslenkung Berlin
für das Hauptverkehrsstraßennetz bzw. bezirkliche Straßenverkehrsbehörde für
das untergeordnete Straßennetz) entgegen gewirkt:
Die VLB wäre künftig für
Sondernutzungen, die auf übergeordneten Straßen stattfinden und die Einfluss
auf den fließenden Verkehr haben, zuständig, während die bezirklichen
Straßenverkehrsbehörden für alle übrigen Sondernutzungen zuständig sind. In der
Praxis wären die Bezirke bei der Genehmigung von Straßenfesten, die Fahrbahnen
im Hauptverkehrsstraßennetz in Anspruch nehmen (was überwiegend der Fall ist)
nicht mehr zuständig. Für „technische“ Sondernutzungen wäre weiterhin
zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis der Tiefbauämter erforderlich. Die
Verlagerung der Zuständigkeit für die Genehmigung von Straßenfesten auf die Landesebene
ist nicht nachvollziehbar. Gerade die Vielfachzuständigkeit bei Straßenfesten,
die nunmehr noch bereichert wird, war ein tragendes Element bei der Bildung der
Ordnungsämter. Die Genehmigung von Straßenfesten ist und bleibt eine typische
Bezirksaufgabe, über die anhand der Gegebenheit vor Ort zu entscheiden ist. Die
Aufschichtung verursacht mehr Aufwand in der Verwaltung, stiftet Verwirrung in
der Bevölkerung und ist das Gegenteil von bürgernaher Verwaltung.
-
Zu Artikel II Änderung der Bauordnung für Berlin
Es bestehen keine
Bedenken.
-
Zu Artikel III Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Berlin
§ 6 Abs. 5
Die Frist zur Herstellung
des Einvernehmens ist auf 6 Wochen festzulegen.
§ 11
Es bestehen Bedenken
gegen den Wegfall der Genehmigungspflicht bei Nutzungsänderungen. In begründeten
Fällen (z. B. bei der Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung) ist daher eine
Widerrufsmöglichkeit zu schaffen.
§ 11 Abs. 2
Die Novellierung des
Umgebungsschutzes in der vorliegenden Form wird abgelehnt.
-
Zu Artikel VIII Änderung der Gaststättenverordnung
§ 4 Abs. 5
Die Befreiung von der
Bereitstellungspflicht von Toiletten bei einer Aufenthaltsfläche von höchstens
50 m² mit nicht mehr als 10 Sitzplätzen bei gleichzeitiger Zulassung von
Alkoholausschank würde insbesondere Imbissstuben begünstigen, die angesichts
der sich dort aufhaltenden zechenden, lärmenden und in die Umgebung urinierenden
Klientel schon jetzt Gegenstand massivster Anliegerbeschwerden sind. Bei allem
Engagement für die Belange der Kleingastronomie kann dieser die Problemlagen
verschärfenden und zu einem negativen Stadtbild beitragenden Regelung nicht
zugestimmt werden. Hier muss im Interesse der Allgemeinheit dem Aspekt der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Vorrang eingeräumt
werden. Die Befreiung von der Bereitstellungspflicht von Toiletten ist daher
mit der Bedingung zu verknüpfen, dass keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt
werden. Diese Einschränkung läuft im Übrigen insofern nicht der Intention des
Senats zuwider, als in den als Zielgruppe genannten Ladengeschäften wie
Bäckereien, Fleischereien und Feinkostgeschäften in der Regel ohnehin keine
alkoholischen Getränke angeboten werden.“
Hierzu
wird berichtet:
Die Einwände und Änderungswünsche des Rates der
Bürgermeister waren z.T. von grundsätzlicher Bedeutung und mit den gewünschten
Regelungszielen des Artikelgesetzes unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen
Berlins nicht vereinbar. Deshalb konnte der Senat die vorgebrachten
Änderungswünsche nicht berücksichtigen. Die vorgebrachten Bedenken zu einigen
Regelungen konnten ausgeräumt werden.
1. Zu Art. I - Berliner Straßengesetz
a)
§ 11 Abs. 2 Satz 2
BerlStrG
Dem
Vorschlag des RdB, den unbestimmten Rechtsbegriff der erheblichen
Beeinträchtigung von Menschen durch eine konkrete Maßangabe zu ersetzen, konnte
nicht gefolgt werden.
Im
Interesse der Aufrechterhaltung der Mobilität behinderter Menschen wurde in §
11 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG eine Vorschrift eingefügt, wonach die Sondernutzung
zu versagen ist, wenn behinderte Menschen in der Ausübung des Gemeingebrauchs
der öffentlichen Straße erheblich beeinträchtigt würden. Sie entspricht im
Wortlaut der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 6 des Bundesfernstraßengesetzes und
erlaubt eine einheitliche Anwendung sowohl für Ortsdurchfahrten der
Bundesstraßen als auch für „Berliner Straßen“.
Der
Begriff „erhebliche Beeinträchtigung“ ist ein rechtstechnisch üblicher
unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die Behörde auszufüllen ist. Eine
konkrete Maßangabe ist angesichts der unterschiedlichen Gegebenheiten, die bei
der Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen sind, nicht möglich.
b)
§ 11 Abs. 5, 9 und 12
BerlStrG
Der
RdB weist darauf hin, dass durch die Ablösung der Entgeltordnung durch eine
Gebührenverordnung den Bezirken keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen.
Solche
Nachteile sind nicht zu befürchten. Den Bezirken werden durch die Umstellung
von Sondernutzungsentgelten auf –gebühren keine finanziellen Nachteile
entstehen; die Umstellung ist kosten- und einnahmeneutral vorgesehen.
c) § 13 BerlStrG
Dem
Vorschlag des RdB konnte nicht gefolgt werden.
Der
RdB lehnt die „beabsichtigte Aufschichtung der nicht-technischen Sondernutzung“
in § 13 ab, weil danach u.a. für die bezirklichen Straßenfeste, für deren
Sondernutzungserlaubnis nach altem Recht die bezirklichen Tiefbauämter
zuständig sind, nach neuem Recht nur eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis
benötigt würde. Für diese wäre im übergeordneten Straßennetz nunmehr die VLB
zuständig. Der RdB sieht hier eine Verlagerung von Zuständigkeiten auf die
Landesebene. Die Bezirke wollen weiterhin über Straßenfeste selbst entscheiden.
Die Vereinfachung des Rechts
der Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes beinhaltet keine
Zuständigkeitsveränderungen für die Genehmigung von Straßenfesten.
Zuständigkeitsverlagerungen (zugunsten der Bezirke) sind jedoch durch das am 1.
September 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter
eingetreten. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterlagen
alle Straßenfeste einer Genehmigungspflicht durch die Hauptverwaltung und zwar
durch den Polizeipräsidenten in Berlin als Straßenverkehrsbehörde. Seit dem
Inkrafttreten gilt dies nur noch für Straßenfeste im übergeordneten
Straßennetz und zwar durch die Verkehrslenkung Berlin (VLB), jedoch nach
Inkrafttreten des neuen § 13 BerlStrG (Zuständigkeitskonzentration) künftig –
zugunsten der Antragsteller – in einem statt zweier Verwaltungsverfahren. Im
übrigen sind die Bezirke zuständig.
Vor dem 1. September 2004
waren die Anträge auf Sondernutzungserlaubnis an das bezirkliche Tiefbauamt zu
richten, Anträge auf straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis an die Straßenverkehrsbehörde
beim Polizeipräsidenten in Berlin (zwei Anlaufstellen). Die Veranstaltung war
nur zulässig, wenn die Erlaubnisse beider Behörden vorlagen.
Auch seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung
bezirklicher Ordnungsämter am 1. September 2004 und der damit erfolgten Aufteilung
der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde beim Polizeipräsidenten auf die Bezirke
und die Verkehrslenkung Berlin (VLB) müssen die Veranstalter von Straßenfesten
immer noch 2 eigenständige Erlaubnisse einholen, die des bezirklichen
Tiefbauamtes und die der Straßenverkehrsbehörde, wobei diese für das untergeordnete
Straßennetz sowie für Gehwege des übergeordneten Straßennetzes der Bezirk, für
die Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes die VLB ist.
Nach Inkrafttreten des neuen
§ 13 BerlStrG soll es für Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes künftig
nur noch einer Erlaubnis bedürfen, und zwar entweder allein der
bezirklichen Sondernutzungserlaubnis in den Fällen, in denen
straßenverkehrsrechtliche Belange gar nicht berührt werden, oder allein der
Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde, wenn gleichzeitig straßenrechtliche und
straßenverkehrsrechtliche Belange betroffen sind. Im letzten Fall, der auch bei
allen Straßenfesten gegeben ist, sollen künftig alle Belange in dem
bundesrechtlich zwingend vorgeschriebenen straßenverkehrsrechtlichen
Erlaubnisverfahren geprüft werden. Die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis wird
– wie bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt – je nach Zuständigkeit für die
entsprechende Straße entweder von der beim Bezirk angesiedelten Straßenverkehrsbehörde
oder von der VLB erteilt. Bei der Erteilung dieser straßenverkehrsrechtlichen
Erlaubnis sind die Belange der Sondernutzung durch Bedingungen, Auflagen,
Auflagenvorbehalte und Sondernutzungsgebühren in diese Erlaubnis aufzunehmen;
eine zusätzliche eigenständige Sondernutzungserlaubnis entfiele.
Vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter war die Hauptverwaltung
als Straßenverkehrsbehörde für die Genehmigung von Straßenfesten – unabhängig
vom Ort ihres Stattfindens - allgemein zuständig. Die Zuständigkeit der
Hauptverwaltung ist nunmehr auf das übergeordnete Straßennetz beschränkt. Diese
Regelung liegt in der Aufgabenstellung der VLB begründet, den Verkehrsfluss bei
Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs,
z.B. durch Straßenfeste, durch geeignete Maßnahmen trotzdem aufrechtzuerhalten.
Nur die VLB verfügt über alle wesentlichen Verkehrsdaten und kann zugleich
durch die bei ihr angesiedelte Verkehrsregelungszentrale den Verkehr auch steuern.
Die bezirklichen Straßenverkehrsbehörden wären hier überfordert. Von daher sind
die unterschiedlichen Zuständigkeiten sachgerecht.
Die Bürgerinnen und Bürger, die als Veranstalter von
Straßenfesten auftreten, sind von der behördeninternen Aufspaltung der
Zuständigkeit für die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis nicht
betroffen, da schon ab 1. September 2004 alle Anträge für Veranstaltungen auf
öffentlichem Straßenland an das jeweils örtlich zuständige Bezirksamt gerichtet
werden können. Von dort werden die Anträge an die zuständigen Behörden
(bezirkliches Tiefbauamt, bezirkliche Straßenverkehrs-behörde oder VLB)
weitergeleitet.
Im Falle des Inkrafttretens des neuen § 13 BerlStrG
erhielten die Bürgerinnen und Bürger dann jedoch nur noch eine
straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis. Der gesamte Abstimmungsprozess – welche
Behörde ist zuständig, welche Behörde muss gehört werden – wird intern geregelt.
Hier liegt der unmittelbare Vorteil für die
Bürgerinnen und Bürger: zusätzlich zu dem schon jetzt erreichten Vorteil, sich
mit ihren Anträgen für Straßenfeste nur noch an eine Behörde im Bezirk richten
zu können, benötigen sie dann künftig auch nur noch eine Erlaubnis.
Diese Erlaubnis beinhaltet auch die Sondernutzungsaspekte einschließlich des
Bescheides über die Sondernutzungsgebühren. Sie zahlen aber für das Ausstellen
dieser Erlaubnis nur noch eine Verwaltungsgebühr,
statt wie bisher zwei Verwaltungsgebühren (eine für die straßenrechtliche
Sondernutzungserlaubnis, eine für die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis).
Die
grundsätzliche Zuständigkeitskonzentration des § 13, die wegen der neben einer
straßenverkehrsbehördlichen Erlaubnis nicht mehr benötigten
Sondernutzungserlaubnis ein Kernbestandteil der Verwaltungsvereinfachung im
Entwurf zur Novellierung des Berliner Straßengesetzes ist, sollte aus diesem
Grunde nicht aufgegeben werden.
Die
Bezirke würden vor einer Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis
gehört und können ihre Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte und
Sondernutzungsgebührenforderungen in die Erlaubnis einfließen lassen, so dass
von einer „Aufschichtung“ von Aufgaben auf die Hauptverwaltung (VLB) nicht die
Rede sein kann. Im Prinzip bleibt es bei der Verteilung der Aufgaben, nur eine
förmliche zusätzliche Genehmigung entfiele. Das RdB-Votum berücksichtigt nicht,
dass in umfangreichem Maße Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde auf die Bezirke
verlagert worden sind.
2. Zu Art. III - Denkmalschutzgesetz
Berlin
a)
§ 6 Abs. 5 DSchG
Dem Vorschlag konnte nicht gefolgt werden.
Die
Frist zur Herstellung des Einvernehmens zwischen den unteren
Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde von 4 Wochen wird als
ausreichend betrachtet.
b)
§ 11 Abs. 1 DSchG
Dem
Vorschlag des RdB wurde nicht gefolgt.
Da
die Verfügungsberechtigten gemäß § 9 DSchG ohnehin verpflichtet sind, Denkmale
so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist, kann auf die
bisherige Regelung verzichtet werden. Daneben besteht die Erhaltungspflicht
nach § 8 DSchG, bei deren Verletzung die Behörde ausreichende Schutzmaßnahmen
ergreifen kann. Mängel, die die Erhaltung des Denkmals gefährden, hat der
Verfügungsberechtigte ohnehin der zuständigen Denkmalbehörde unverzüglich
anzuzeigen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 DSchG).
Der
Wegfall der Genehmigungspflicht bei Nutzungsänderungen ist ein notwendiger und
messbarer Beitrag zur Entbürokratisierung und Entlastung der Verwaltung.
c)
§ 11 Abs. 2 DSchG
Der
Ablehnung der Novellierung des Umgebungsschutzes konnte nicht Rechnung getragen
werden.
Nach
dem - in Anlehnung an das Schleswig-Holsteinische Denkmalschutzgesetz - neu
geregelten Genehmigungsverfahren für Änderungen in der Umgebung eines Denkmals
soll die Veränderung der Umgebung eines Denkmals nur dann einer Genehmigung
bedürfen, wenn sie geeignet ist, den Eindruck eines Denkmals wesentlich zu
beeinträchtigen. Damit wird dem Ziel der Entbürokratisierung Rechnung getragen,
weil nunmehr ein Genehmigungsverfahren nur noch bei einer wesentlichen Änderung
der Umgebung des Denkmals stattfindet, nicht mehr – wie bisher – in jedem
Fall.
Abgelehnt
wird die Befreiung von der Bereitstellungspflicht von Toiletten bei einer Aufenthaltsfläche
von höchstens 50 m² mit nicht mehr als 10 Sitzplätzen bei gleichzeitiger
Zulassung von Alkoholausschank.
Diese
Regelung ist nach intensiver politischer Auseinandersetzung im Senat beschlossen
worden. Der Rat der Bürgermeister hat keine neuen Argumente vorgetragen, die
nicht schon vor Einbringen der Neuregelung zur Diskussion standen. In der
Öffentlichkeit ist gerade diese „Deregulierung“ sehr begrüßt worden, da sie
eine praktische Vereinfachung in einem wichtigen Lebensfeld für die Bürgerinnen
und Bürger betrifft. Dem Änderungsvorschlag konnte nicht gefolgt werden.
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte
und/oder Wirtschaftsunternehmen
Es
ist zu erwarten, dass sich die Verwaltungsvereinfachungen für die Bürgerinnen
und Bürger, Wirtschaftsunternehmen, Gewerbetreibende und für Berlin positiv
auswirken werden.
Die
Umstellung von Sondernutzungsentgelten auf Gebühren ist kostenneutral. Die
Konzentration des straßenverkehrsrechtlichen und des straßenrechtlichen Genehmigungsverfahrens
auf die Straßenverkehrsbehörde für einen großen Teil der Sondernutzungsfälle
führt zum Wegfall entsprechender Verwaltungsgebühren und zu einer entsprechenden Kostenersparnis für
die Antragsteller.
D.
Gesamtkosten
Durch
die vorgesehenen Rechtsänderungen werden keine neuen Kosten erzeugt.
E.
Auswirkung auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Eine Reihe von
Rechtsänderungen, vor allem im Berliner Straßengesetz, bedeuten eine
Rechtsangleichung mit dem Land Brandenburg.
F. Auswirkungen auf den
Haushaltsplan und die Finanzplanung
a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben
Mindereinnahmen, die durch
die Zuständigkeitskonzentration des straßenrechtlichen und des
straßenverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens und dem daraus resultierenden Wegfall einer Verwaltungsgebühr für
einen erheblichen Teil der Sondernutzungsfälle auf öffentlichem Straßenland
entstehen, stehen Mehreinnahmen durch die Einführung von Sondernutzungsgebühren
anstelle bisheriger Sondernutzungsentgelte in gleicher Höhe gegenüber, da
die Geltendmachung der Gebühren wegen
der öffentlich-rechtlichen Durchsetzung der Gebühreneinziehung weniger
Einnahmeausfallrisiken beinhaltet als das bisherige Entgeltsystem.
b)
Personalwirtschaftliche
Auswirkungen
Keine
Berlin,
den 10. Januar 2005
Der Senat von Berlin
Klaus
Wowereit Ingeborg
Junge-Reyer
Reg.
Bürgermeister Senatorin
für Stadtentwicklung
Harald
Wolf
Senator
für Wirtschaft, Arbeit
und Frauen
Ausschuss-Kennung
: VerwRefKITgcxzqsq