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Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz
zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter (OÄErrG)
A. Problem
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat den Senat aufgefordert, die Voraussetzungen für die Errichtung bezirklicher Ordnungsämter zu schaffen und dabei insbesondere die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zu verlagern, die Übergabe weiterer Ordnungsaufgaben an die Bezirke vorzusehen und eine klare Abgrenzung zu den Aufgaben der Bürgerämter unter Berücksichtigung des Standardaufgabenkataloges vorzunehmen. Darüber hinaus ergibt sich die zwingende Notwendigkeit, die Voraussetzungen für die Organisation und Durchführung der bereits in der Zuständigkeit der Bezirke liegenden Aufgaben zur Herstellung und Sicherung der allgemeinen Ordnung im öffentlichen Raum zu schaffen.
In Bezug auf die mit dem
o.g. Beschluss verlangte Einbeziehung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde
war zu berücksichtigen, dass einerseits nach Prüfung der Abschichtbarkeit
Aufgabenteile mit überbezirklicher Bedeutung verbleiben, die weiterhin zentral
wahrgenommen werden müssen und entweder bei der Polizeibehörde zu belassen oder
anderweitig zuzuordnen waren, während andererseits bereits Vorstellungen des
Senats zur Optimierung der Wahrnehmung der hauptverwaltungsbezogenen Aufgabenstellungen
im Verkehrsbereich bestanden.
B. Lösung
Zur Umsetzung des Abgeordnetenhausbeschlusses wurde
bei der Senatsverwaltung für Inneres in Ergänzung des Projektes Landesämter,
das sich u.a. auch mit den Aufgabenstellungen des Landespolizeiverwaltungsamtes
befasste, das Projekt Ordnungsämter gebildet. Mitglieder der Projektgruppe, der
eingerichteten Arbeitsgruppen und der Entscheidungsgremien waren Vertreter der
Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung, für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz, für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, der Polizeipräsident in
Berlin sowie Vertreter des Landeseinwohneramtes Berlin und der Bezirksämter
Mitte, Reinickendorf, Treptow-Köpenick, Lichtenberg, Charlottenburg-Wilmersdorf,
Tempelhof-Schöneberg, Marzahn-Hellersdorf und Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.
Im Teilprojekt Verkehr wurde es als sachgerecht und notwendig angesehen, eine
die Abschichtungsabsicht berücksichtigende aber darüber hinausgehende
Gesamtbetrachtung sämtlicher Zuständigkeiten im Verkehrsbereich, die auch die
diesbezüglichen Zielsetzungen des Senats und verkehrsbezogenen Arbeitsergebnisse
des bereits vorher eingerichteten Projektes Landesämter berücksichtigt, vorzunehmen.
Die Ergebnisse sollen mit diesem Gesetz umgesetzt
werden. Es handelt sich um die folgenden Maßnahmen:
1.
Errichtung
der bezirklichen Ordnungsämter durch Verankerung und Aufgabenfestlegung im
Bezirksverwaltungsgesetz. Damit werden bezirkliche Leistungs- und Verantwortungszentren
geschaffen, in denen insbesondere – bisher nicht wahrgenommene – Aufgaben zur
Sicherung der allgemeinen Ordnung im öffentlichen Raum erledigt werden.
2.
Ausstattung
der bezirklichen Ordnungsämter mit einem zunächst 300 Arbeitsgebiete umfassenden
allgemeinen Ordnungsdienst, dem in einer hierfür konzipierten Rechtsverordnung
die Aufgabe, Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum zu verfolgen, zu ahnden
und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, sowie die hierfür erforderlichen
Befugnisse zugewiesen werden.
3.
Abschichtung
von Zuständigkeiten für bestimmte Ordnungsaufgaben aus den Gebieten Gewerberecht
und Verbraucherschutz auf die Bezirksämter.
4.
Verlagerung der
Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des
ruhenden Verkehrs und deren Ahndung durch Verwarnungen auf die Bezirke (die Bußgeldstelle
verbleibt zentral beim Polizeipräsidenten in Berlin, der neben der
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungsaufgaben im fließenden
Verkehr auch neben den Bezirken weiterhin für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten im Bereich des ruhenden Verkehrs zuständig bleibt). Hierzu
sollen die bisher beim Polizeipräsidenten in Berlin angesiedelten Polizeiangestellten
im Parkraum- und im Verkehrsüberwachungsdienst unter Beibehaltung ihrer Aufgaben
und Befugnisse sowie die Einnahmen aus von diesen eingeleiteten
Bußgeldverfahren auf die Bezirke abgeschichtet werden. Bei überbezirklichen verkehrspolizeilichen
Einsatznotwendigkeiten bei Großereignissen sollen die Verkehrsüberwachungskräfte
dem Polizeipräsidenten in Berlin im Wege der Amtshilfe weiterhin zur Verfügung
stehen.
5. Verlagerung der Zuständigkeit und nachfolgend
Ressourcen für den überwiegenden Teil der straßenverkehrsbehördlichen
Aufgabenstellungen (rd. 64%) auf die Bezirke.
6. Zusammenführung der Teile der straßenverkehrsbehördlichen
Aufgaben des Polizeipräsidenten in Berlin, die zwingend einer weiterhin
zentralen Aufgabenwahrnehmung bedürfen (rd. 36%), mit den übrigen (bisherigen)
verkehrsbezogenen Aufgabenstellungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
in einer dieser nachgeordneten neuen Behörde Verkehrslenkung Berlin.
Im Rahmen eines parallel erarbeiteten separaten
Gesetzesentwurfes zur Umsetzung der Ergebnisse des Projektes Landesämter soll
ergänzend hierzu eine Verlagerung sog. regierungspräsidialer Aufgaben im
Verkehrsbereich von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zum Landeseinwohneramt
erfolgen, die die Zuständigkeitsneuordnungen im Verkehrsbereich komplettiert.
Der Beschluss des Abgeordnetenhauses vom
26.06.2003 (Drucksachen Nr. 15/181 und Nr. 15/1857) soll durch diese Vorlage
erledigt werden.
C.
Alternative und Rechtsfolgenabschätzung
Eine Alternative läge in der Beibehaltung des Status
quo. Damit würden die u.g. positiven Rechtsfolgen nicht eintreten. Daneben sind
zahlreiche Varianten der Zuständigkeitsneuverteilungen denkbar. Diskutiert und
wegen Inkompatibilität zum bürgerorientierten Lebenslagenprinzip verworfen
wurde eine Konzentration sämtlicher verkehrsbezogener Aufgabenstellungen bei
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ("Landesverkehrsamt").
Damit würde auch nicht der Forderung nach Errichtung bezirklicher Ordnungsämter
Rechnung getragen werden.
Die Zuständigkeitsänderungen dienen zum einen dazu,
von der Sache gleichartige und aus der Sicht und Bedarfslage der Adressaten zusammenhängende
Aufgabenwahrnehmungen noch stärker als bisher zusammenzufassen. Hierdurch sind
sowohl kostenmäßige als auch qualitative Wirtschaftlichkeitsspielräume bei der
Aufgabenwahrnehmung realistisch zu erwarten. Zum anderen folgen die
Abschichtungen (aber auch die Nichtabschichtung bestimmter Aufgabenteile)
darüber hinaus auch dem Grundsatz der Subsidiarität, d.h. der gewollten Wahrnehmung
von Aufgabenstellungen auf der "unterstmöglichen", bürgernahesten
Ebene. Durch die erfolgten Abschichtungen können - durch geringere Distanz,
größere Sachkenntnis u.ä. - lokale Belange leichter und stärker als bisher
berücksichtigt werden. Es ist somit auch eine Stärkung der Bürgerfreundlichkeit
und der Partizipationsmöglichkeiten der Bürger in regionalen Angelegenheiten zu
erwarten.
Die Normprüfungskommission ist parallel zum Rat der
Bürgermeister beteiligt worden.
D.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Es ist beabsichtigt, Ordnungswidrigkeiten bei der
Nutzung des öffentlichen Raums stärker als bisher zu verfolgen und zu ahnden.
Hierdurch werden sich für diejenigen, die derartige Ordnungswidrigkeiten
begehen, höhere Kosten als bisher ergeben. Ansonsten entstehen durch die
Zuständigkeitsverlagerungen keine wesentlichen unmittelbaren zusätzlichen Kosten,
aber auch keine nennenswerten Kostenersparnisse für Privathaushalte und/oder
Wirtschaftsunternehmen (ggf. Veränderung der "Wegekosten" zur
zuständigen Verwaltung). Nicht auszuschließen, sondern angestrebt, aber nicht
messbar ist, dass sich durch ermöglichte verbesserte Aufgabenwahrnehmung
indirekte Kostenersparnisse für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
ergeben.
E.
Gesamtkosten
Entstehende Kosten für den Aufbau eines allgemeinen
Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter werden haushaltsintern bzw.
durch höhere Einnahmen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gedeckt.
F.
Auswirkung auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen der Zusammenarbeit
und Widersprüche zu den Folgen einer denkbaren späteren Länderfusion mit dem
Land Brandenburg. Insbesondere hat das Land Brandenburg die Aufgaben der
Straßenverkehrsbehörde in ähnlicher Weise regionalisiert wie nunmehr im Land
Berlin vorgesehen und soll der durch das Gesetz gestärkte zweistufige Berliner
Verwaltungsaufbau auch im Falle einer möglichen Länderfusion erhalten bleiben.
Aus den Aufgabenabschichtungen können sich Chancen einer verstärkten regionalen
Kooperation der Berliner Bezirke mit den angrenzenden Brandenburger Landkreisen
und kreisfreien Städten im Bereich der nunmehr erweiterten gleichartigen
Aufgabenstellungen ergeben.
G.
Zuständigkeit
Die Regelungen
betreffen Zuständigkeiten der Senatsverwaltungen für Inneres, für
Stadtentwicklung, für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und für
Wirtschaft, Arbeit und Frauen sowie der Bezirksämter.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz
zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter (OÄErrG)
Vom
..........................
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Bezirksverwaltungsgesetzes
§
37 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S.
61), geändert durch Gesetz vom 27. September 2001 (GVBl. S. 521), wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird der abschließende Punkt gestrichen und der Aufzählung die folgende Nummer 11 angefügt:
„11. Ordnungsamt.“
2. Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
„(5) In den Ordnungsämtern werden insbesondere die Ordnungsaufgaben zusammengefasst, die die Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen Raum betreffen.
(6) Für Angelegenheiten, bei
denen in der Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von mehreren Stellen
eingeholt werden müssen, wird eine zentrale Anlauf- und Beratungsstelle
eingerichtet, die die zügige Bearbeitung fördert und die Einhaltung der Bearbeitungsfristen
überwacht. Die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle kann mit der
Beratungsstelle des Bürgeramts verbunden werden."
3. Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden
Absätze 7 bis 9.
Artikel
II
Änderung
des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl.
S. 119), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. April 2004 (GVBl.
S. 175), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6)
Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, welche Aufgaben und Befugnisse
den Dienstkräften der bezirklichen Ordnungsämter zukommen."
2. § 4 wird wie folgt
geändert:
a) Der bisherige Wortlaut
wird zu Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird
angefügt:
„(2)
Die Bezirksämter stellen dem Polizeipräsidenten in Berlin auf dessen Ersuchen
im Wege der Amtshilfe die ihnen zugeordneten Dienstkräfte im
Verkehrsüberwachungsdienst zur Verfügung. Die Dienstkräfte werden hierbei im
Rahmen der ihnen allgemein eingeräumten Befugnisse tätig."
3. Die Anlage (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Abs. 2 wird die Angabe „(Nr. 33 Abs. 8)“ durch die Angabe
„(Nr. 33 Abs. 7)“ ersetzt.
b) In Nummer 10 Abs. 9
wird die Angabe „(Nr. 23 Abs. 9)“ durch die Angabe „(Nr. 23 Abs. 8)“ ersetzt.
c) In Nummer 11 erhält der abschließende Teilsatz folgende Fassung:
„soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 5), das
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
(Nr. 24), das Landeseinwohneramt Berlin (Nr. 33 Abs. 8) oder die Verkehrslenkung
Berlin (Nr. 35) zuständig sind.“
d) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Absätze 4 bis 11 werden die neuen Absätze 3 bis 10.
e) Nummer 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) die Ordnungsaufgaben nach § 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen, die
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die
Ordnungsaufgaben nach der Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb
dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen), die
Überwachung der Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß §§ 3,
4 und 7 der Gewerbeabfallverordnung, mit Ausnahme
von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen, die nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der
Rücknahmepflicht für Umverpackungen gemäß § 5 der Verpackungsverordnung und die
Überwachung der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 8
der Verpackungsverordnung;"
f) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
„a) der Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung
von Ausnahmen von den zum Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verboten
nach der Feiertagsschutzverordnung,
b)
die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und
Feiertagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitszeitgesetzes, vom allgemeinen
Ladenschluss nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss bei
Beschränkung des Anlasses auf einen Bezirk
sowie für den Verkauf außerhalb fester Verkaufsstellen nach § 20 Abs. 2 a des
Gesetzes über den Ladenschluss,“.
bb) In Absatz 4 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:
„ (5) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit sie
betreffen
a)
den nichtgewerblichen Umgang und nichtgewerblichen Verkehr mit pyrotechnischen
Gegenständen, mit Ausnahme der Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 des
Sprengstoffgesetzes,
b)
die gewerbliche Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an andere zum nichtgewerblichen
Umgang."
g) Nummer 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Nr. 23 Abs.
7" durch die Angabe "Nr. 23 Abs. 6" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 12 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe
„Nr. 12 Abs. 3“, die Angabe „Nr. 23 Abs. 2 und 6“ durch die Angabe „Nr. 23 Abs.
1 und 5“ und die Angabe „Nr. 33 Abs. 9“ durch die Angabe „Nr. 33 Abs. 8“ ersetzt.
cc) In Buchstabe e wird
die Angabe „Nr. 12 Abs. 7“ durch die Angabe „Nr. 12 Abs. 6“ und die Angabe „Nr.
23 Abs. 7“ durch die Angabe „Nr. 23 Abs. 6“ ersetzt.
dd)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) die Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten,
Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten; die Untersagung der Teilnahme von
Ausstellern und Anbietern an diesen Veranstaltungen; die Aufsicht auf den
Wochenmärkten,".
h) Nummer 22 b wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Buchstabe f
wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Es werden die folgenden
Absätze 3 bis 6 eingefügt:
„(3) die straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen im untergeordneten
Straßennetz, soweit nicht die Verkehrslenkung Berlin (Nr. 35 Abs. 3) zuständig
ist;
(4) im übergeordneten Straßennetz die Anordnung von
a) Haltverboten für
Lieferzwecke, Umzüge und ähnliche Bedürfnisse,
b) Überholverboten,
c) Sicherungsmaßnahmen an
Brücken und Bahnübergängen,
d) Radwegen mit
Benutzungspflicht,
e) Radfahr- und
Schutzstreifen sowie Radverkehrsanlagen,
f) Parkraumbewirtschaftungsgebieten,
g) Fußgängerzonen,
h) Taxenständen,
i) Maßnahmen für den
ruhenden Verkehr einschließlich Behindertenparkplätzen,
j) Maßnahmen zur
Sicherung von Einfahrten, abgesenkten Gehwegen oder Parkflächen,
k) Maßnahmen zum
Gewässerschutz und aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes
sowie die Durchführung von Verkehrsschauen für diese Anordnungen;
(5) im übergeordneten Straßennetz die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen
nach § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a Straßenverkehrs-Ordnung;
(6) im übergeordneten Straßennetz die Erteilung von Erlaubnissen sowie Genehmigung
von Ausnahmen
a) nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung für Veranstaltungen auf
Gehwegen ohne Auswirkungen auf den Fahrzeugverkehr,
b) nach § 46 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 4a, 4b, 5, 5a, 5b, 6, 8, 9, 10 und 12
der Straßenverkehrs-Ordnung sowie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
c) nach § 46 Abs. 1 Nr. 7
der Straßenverkehrs-Ordnung und nach der Ferienreiseverordnung, soweit sie
nicht Großveranstaltungen nach § 29 Abs. 2 oder den Großraum- und Schwerverkehr
nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung betreffen,
d) nach § 46 Abs. 1 Nr.
11 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit sie nicht Bussonderfahrstreifen
betreffen.“
i) Nummer 23 wird wie folgt
geändert:
aa) Die Überschrift zu Absatz 1 und der Absatz 1 werden aufgehoben.
bb) Die bisherigen Absätze 2 bis 9 werden die neuen Absätze 1 bis 8.
cc) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) die Durchführung von Verkehrskontrollen und die Erstellung von Kontrollberichten
nach den §§ 4, 5 und 6 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen
auf der Straße.“
j) Nummer 24
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz,
soweit nicht die für Soziales zuständige Senatsverwaltung (Anr. 4 Abs. 3), die
Bezirksämter (Nr. 19 Abs. 5 und Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe n) oder das Landesbergamt
(Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind;“
k) Nummer 33 wird wie
folgt geändert:
aa) Absatz 6 wird
aufgehoben.
bb) Die bisherigen Absätze
7 bis 10 werden die neuen Absätze 6 bis 9.
l) Nach Nummer 34 wird die folgende Nummer 35 eingefügt:
„Nr. 35
Verkehrslenkung Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben
der Verkehrslenkung Berlin gehören:
(1) die Aufgaben der
höheren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung einschließlich der
Wahrnehmung des Weisungsrechts und der sonstigen Rechte nach § 44 Abs. 1 Satz 2
der Straßenverkehrs-Ordnung;
(2) die Aufgaben der
Straßenverkehrsbehörde im übergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 22 b Abs. 4
bis 6) zuständig sind;
(3) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im untergeordneten
Straßennetz bei Maßnahmen mit Auswirkungen auf das übergeordnete Netz sowie bei
a) allgemeinen
verkehrlichen Maßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Bundesbehörden,
parlamentarischen Einrichtungen, diplomatischen und konsularischen Vertretungen
und sonstigen besonders gefährdeten Objekten,
b) Maßnahmen
zur Beschleunigung des ÖPNV und des Wirtschaftsverkehrs sowie bei Maßnahmen im
Zusammenhang mit Straßenbahnen und der Linienführung des ÖPNV einschließlich
der dafür erforderlichen Anordnungen,
c) Maßnahmen
für überörtliche Radwegeführungen,
d) Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Wegweisung und Wegeleitsystemen,
e) Maßnahmen
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe
sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder
Maßnahmen,
f) Verkehrsbeeinflussungsanlagen
einschließlich der Parkleitsysteme,
g) der
Anordnung von Lichtzeichenanlagen sowie von lichtsignaltechnischen Maßnahmen einschließlich
der flankierenden Maßnahmen,
h) der
Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten;
(4) die Bestimmung des Fahrweges für den Militärverkehr
und nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn;
(5) Verkehrsbeschränkungen und -verbote nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie dem Energiesicherungs- und dem Bundesleistungsgesetz;
(6) die Aufgaben zur Steuerung und Lenkung des
Straßenverkehrs, insbesondere durch Lichtzeichen und
Verkehrsbeeinflussungsanlagen (Verkehrsregelungszentrale);
(7) die Aufgaben der Landesmeldestelle für Verkehrswarndienst.“
m) Die bisherige Nummer 35 wird die neue Nummer 36.
n) Im
einleitenden Teilsatz der neuen Nummer 36 wird die Angabe „1 bis 34" durch
die Angabe „1 bis 35" ersetzt.
Artikel
III
Änderung
des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher
Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin
§ 3 Nr. 6 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der
Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22.
Juni 1970 (GVBl. S. 921), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom
10. Februar 2003 (GVBl. S. 67), erhält folgende Fassung:
„6.
die sonstigen Bediensteten, insbesondere die Dienstkräfte im Rahmen des
allgemeinen Ordnungs- und Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen
Ordnungsämter, die mit der Anwendung des Verwaltungszwanges beauftragt
sind."
Artikel
IV
Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 1 der Verordnung über
sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
vom 29. Februar 2000 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Art. VIII des Gesetzes
vom 20. November 2002 (GVBl. S. 346), wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 werden nach Buchstabe c folgende
Buchstaben d, e und f angefügt:
„d) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes für den ruhenden Verkehr und deren Ahndung
durch Verwarnungen,
e) für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Teledienstegesetzes
vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4
Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721), in der jeweils
geltenden Fassung,
f) für Ordnungswidrigkeiten nach § 334 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuches,"
2. Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) für Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24 a des
Straßenverkehrsgesetzes,“
Artikel
V
Änderung der Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher
Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei
Die Verordnung
über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der
Polizei vom 17. Februar 1993 (GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Art.
I der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. S. 675), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1
wird wie folgt neu gefasst:
„ (1) Dienstkräfte im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits-
und Ordnungsgesetzes sind die Angehörigen der Wachpolizei und die Polizeiangestellten
im Sicherheits- und Ordnungsdienst, soweit sie als Angestellte des Landes
Berlin auf Dauer bestimmte Aufgaben wahrnehmen."
2. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 4
Aufgaben
der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung
Der Einsatz der Überhangkräfte
in der Geschwindigkeitsüberwachung dient der Unterstützung und Entlastung der
Vollzugspolizei bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Verkehrsüberwachung (§ 1
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes)."
3. Die §§ 5 und 5 b werden aufgehoben.
4. § 5 a wird zu § 5.
Artikel VI
Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Das Gesetz über
das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735,
2898), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl.
S. 486), wird wie folgt geändert:
Artikel VII
Änderung des Berliner Straßengesetzes
Das Berliner
Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel
XLVII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Worte „der Straßenverkehrsbehörde
und der für das Verkehrswesen zuständigen Senatsverwaltung erteilt werden, bei
der eine Informations- und Koordinierungsstelle (INKO-Stelle) für
Straßenbaumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz eingerichtet ist“ durch die
Worte „der Verkehrslenkung Berlin erteilt werden“ ersetzt.
b)
In Satz 6 werden die Worte „Äußern sich die beteiligten Behörden“ durch die
Worte „Äußert sich die Verkehrslenkung Berlin" ersetzt.
2. In § 12 Abs. 8 Satz 3 werden die Worte
„INKO-Stelle“ durch die Worte „Verkehrslenkung Berlin“ ersetzt.
Artikel VIII
Änderung des
Haushaltsstrukturgesetzes 1997
Artikel XVII Satz 1 des Haushaltsstrukturgesetzes
1997 vom 12.
März 1997 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 10.
Februar 2003 (GVBl. S. 62), erhält folgende Fassung:
„Die für die Überwachung der bewirtschafteten
Parkflächen erforderlichen Ausgaben und die zu deren Deckung benötigten
Einnahmen aus Zuführungen werden in gesonderten Wirtschaftsplänen als Anlagen
zu den Bezirkshaushalten ausgewiesen.“
Artikel IX
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikel IV und V beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können jeweils aufgrund der einschlägigen
Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel X
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2004 in Kraft.
A. Begründung:
a)
Allgemeines:
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 26.06.2003 folgenden Beschluss
gefasst:
„Der Senat wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Bezirken ein
Modell zu entwickeln, auf dessen Grundlage ein entsprechender Gesetzentwurf im
Herbst 2003 vorzulegen ist, um die Errichtung von Ordnungsämtern zum 01. April
2004 zu ermöglichen. Dabei sollte insbesondere,
·
die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde verlagert
werden,
·
die Übergabe weiterer Ordnungsaufgaben an die
Bezirke erfolgen sowie
·
eine klare Abgrenzung zu den Aufgaben der
Bürgerämter unter Berücksichtigung des Standardaufgabenkatalogs vorgenommen werden.
Das Modell ist bis zum 30. November 2003 vorzustellen.“
Zur Umsetzung des Abgeordnetenhausbeschlusses wurde bei der
Senatsverwaltung für Inneres in Ergänzung des Projektes Landesämter, das sich
u.a. auch mit den Aufgabenstellungen des Landespolizeiverwaltungsamtes
befasste, das Projekt Ordnungsämter gebildet. Die ersten Ergebnisse des
Projektes wurden im Februar 2004 dem Abgeordnetenhaus als Zwischenbericht in
der Fassung des Senatsbeschlusses Nr. 1684/04 vorgelegt. Nunmehr werden mit
diesem Gesetzentwurf die Forderungen des Abgeordnetenhauses mit folgenden
Auswirkungen umgesetzt:
Aufgabenstellungen
Nach dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) sind die
Aufgaben zur Herstellung und Sicherung der Ordnung im öffentlichen Raum schon
jetzt bei den Bezirksämtern angesiedelt. Zur Bündelung in einem bezirklichen
Ordnungsamt werden folgende Aufgaben, Leistungen und Produkte vorgesehen:
o
Sicherstellen von Sauberkeit im öffentlichen Raum.
Hierzu gehören Sauberkeit auf dem Straßenland, Sauberkeit auf den Grünanlagen,
Beseitigung illegaler Ablagerungen auf Straßenland und Einleitung von Bußgeldverfahren.
o
Kontrolle der Einhaltung der Regelungen zur
Benutzung öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen nach dem Grünanlagengesetz
o
Feststellen von
Sachverhalten im öffentlichen Raum bei Gefahren, die von Tieren ausgehen
(Hundeverbot auf Spielplätzen, Führen gefährlicher Hunde, Überwachung der Einhaltung
der Hunde-Verordnung, Leinenpflicht)
o
Haus- und Nachbarschaftslärm
Ausstattung mit Personal und Sachmitteln
Die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten wurde von den
Bezirksämtern aufgrund von fehlendem Personal bisher nicht oder nur unzureichend
wahrgenommen. Deshalb sollen mit der Errichtung der bezirklichen Ordnungsämter
nicht nur die rechtlichen und organisatorischen, sondern auch die personellen
Voraussetzungen für diese Aufgabenerledigung geschaffen werden. Zur Ermittlung
einer sachgerechten und auskömmlichen Personalausstattung ist die
Personalausstattung von Außendiensten anderer kommunaler Ordnungsämter herangezogen
worden.
Hiernach wurde eine Mindestausstattung von 264 Stellen (pro Bezirk 22
Mitarbeiter, das heißt 11 Doppelstreifen) ermittelt. Unter Berücksichtigung
besonderer Schwerpunktgebiete werden für die Bezirke Mitte,
Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Tempelhof-Schöneberg
und Neukölln weitere je 3 Doppelstreifen mit zusätzlich insgesamt 36 Stellen
für erforderlich gehalten.
In der Gesamtsumme ergibt sich somit ein Gesamtstellenbedarf für den
zukünftigen allgemeinen Ordnungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter von 300.
Dieser Bedarf bildet die Grundlage für die personelle Ausstattung des allgemeinen
Ordnungsdienstes. Nach Abschluss der Implementierung und Erprobung bis zum Ende
des Jahres 2005 wird die personelle Ausstattung überprüft.
Für die Dauer eines Jahres nach Errichtung der bezirklichen Ordnungsämter
sollen die Mitarbeiter des allgemeinen Ordnungsdienstes im Rahmen ihrer
Aufgabenwahrnehmung die Fußstreifen der Polizeiabschnitte begleiten. Die Ordnungsämter
werden durch die Polizeiabschnitte rechzeitig über die Einsatzpläne informiert.
Zur Deckung des - dem auf Berechnungen der KGSt gestützten
Vorgehen bei bisherigen Abschichtungen folgend mit 15% der
Ausgabeansätze für das jeweils zugeordnete Personal angesetzten - Sach- und Gemeinkostenbedarfs
(Ausstattung, Unterbringung, Querschnittsverwaltung u.ä.) und des
pauschalierten Erstausstattungsbedarfs (vgl. die Erläuterung I. zu Punkt F)
werden von der Senatsverwaltung für Finanzen in diesem Umfang Mehrausgaben der
Bezirke zugelassen und im (unter Berücksichtigung der Mehreinnahmen im Bereich
der Buß- und Verwarnungsgelder) erforderlichen Umfang gegebenenfalls durch eine
Basiskorrektur oder Nachbudgetierung ausgeglichen.
Der Polizeipräsident in Berlin hat im Rahmen seines Projektes zur
„Neugliederung der Führungsstrukturen“ die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde,
die seit jeher gesplittet im Referat III A des bisherigen
Landespolizeiverwaltungsamtes sowie in den Direktionen der Polizei wahrgenommen
wurden, in einer Serviceeinheit zusammengeführt und die zur Aufgabenerledigung
erforderlichen Stellen in einem Sollstellenplan konzentriert. Im Ergebnis sind
in dem Sollstellenplan, nach Abschöpfung der sich aus der Konzentration
ergebenen Synergien und Berücksichtigung der noch auf den Verwaltungsstellen
lastenden Einsparvorgabe aus dem Senatsbeschluss 87/02, insgesamt 160,8 Stellen
für die zentralisierte Straßenverkehrsbehörde vorhanden, die nunmehr zu verlagern
sind.
Eine vollständige
Verlagerung der straßenverkehrsbehördlichen Aufgaben auf die Bezirke ist jedoch
nicht möglich, weil bestimmte Aufgaben wegen der gesamtstädtischen
Interessenlage weiterhin von einer Zentralbehörde wahrzunehmen sind. Damit wird
Art. 67 Abs. 1 der Verfassung von Berlin Rechnung getragen, wonach bestimmte
Aufgabenbereiche von gesamtstädtischer Bedeutung der Hauptverwaltung vorbehalten
bleiben müssen. Rund 36% der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde werden daher
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Verkehrslenkung Berlin) zugeordnet.
Alle übrigen Aufgaben der
Straßenverkehrsbehörde werden den Bezirksämtern zugeordnet. Dies entspricht rd.
64 % des gesamten Aufgabenbestandes. Über die Aufgabenverteilung und die sich
daraus ergebende Personalverteilung besteht mit den Bezirken Konsens.
Der Gesamtbestand der
Stellen ist somit einvernehmlich zwischen der Senatverwaltung für Stadtentwicklung
(57,2 Stellen) und den Bezirken (103,6 Stellen) entsprechend der vereinbarten
Aufgabenverteilung aufgeteilt. Die Sachmittel und die Gemeinkosten belaufen
sich auf insgesamt 559.600 €. Die detaillierten Aufteilungen der
Personalstellen und Sachmittel werden von der Senatsverwaltung für Inneres in
Abstimmung mit dem Rat der Bürgermeister vorgenommen.
Die Aufgaben der
Parkraumüberwachung sind bisher dem Polizeipräsidenten in Berlin zugeordnet.
Die erforderlichen Ausgaben und die zu ihrer Deckung benötigten Einnahmen aus
Zuführungen werden in einem gesonderten Wirtschaftsplan analog zu § 26 Abs. 1
Satz 2 bis 4 LHO ausgewiesen. Die Angestellten in der Parkraumüberwachung überwachen
die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen (Ordnungswidrigkeiten) in den
Parkraumbewirtschaftungsgebieten in der Stadt. Ihr Einsatzbereich erstreckt
sich auf die zur Zeit eingerichteten Parkraumbewirtschaftungsgebiete in der
City West, Stadtmitte, Ostbahnhof/ Friedrichshain, Altstadt Spandau und
Umgebung, Steglitz/ Schöneberg, die Spandauer Vorstadt (Bezirk Mitte) und
südlich des Hohenzollerndamms. Die Aufgaben und die rechtlichen Befugnisse der
Parkraumüberwachung werden vollständig an die Bezirke übertragen. Die Übertragung
der Personal- und Sachressourcen erfolgt entsprechend dem Wirtschaftsplan der
Parkraumüberwachung des Polizeipräsidenten in Berlin in die Bezirke.
Die Aufgaben der Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs sind ebenfalls
bisher dem Polizeipräsidenten in Berlin zugeordnet. Sie werden durch
Polizeiangestellte in der Verkehrsüberwachung gewährleistet. Ihre Aufgaben
umfassen die Feststellung und Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im
Straßenverkehr Berlins. Ihr Einsatz erfolgt schwerpunktbezogen und erstreckt
sich unter anderem auf das Verfolgen des rechtswidrigen Haltens und Parkens in
2. Reihe, die Überwachung der Bussonderstreifen, die Einleitung von
Fahrzeugumsetzungen, das Freihalten von Geh- und Radwegen, Grundstückein- und
-ausfahrten, Haltestellen und Behindertenparkplätzen, das Feststellen von Mängeln
und das Erheben von Verwarnungsgeldern. Die Aufgaben und die rechtlichen Befugnisse
der Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs werden ebenso wie (nach
Berücksichtigung der Einsparvorgabe aus dem Senatsbeschluss 87/02) das Personal
vollständig an die Bezirke übertragen. Der Gesamtbestand umfasst 128 Stellen.
Zusätzlich werden 32 Überhangkräfte ohne Umsetzungsverpflichtung bis 2006 zur
Verfügung gestellt. Die Sachmittel und die Gemeinkosten belaufen sich auf
230.900 €. Die detaillierten Aufteilungen der Personalstellen und Sachmittel
werden von der Senatsverwaltung für Inneres in Abstimmung mit dem Rat der Bürgermeister
vorgenommen.
Zusätzlich
finanziert der Polizeipräsident in Berlin die Ausstattung der Dienstkräfte in der
Parkraumbewirtschaftung und im Verkehrsüberwachungsdienst mit mobilen
Datenerfassungsgeräten mit einmalig 1 Mio. €.
Unbeschadet dieser Stellen- und Personalverlagerung
soll der Polizeipräsident in Berlin weiterhin anlassbezogen in geregelter Form
für überbezirkliche Einsatznotwendigkeiten bei Großereignissen auf die
bezirklichen Verkehrsüberwachungskräfte im Rahmen der Amtshilfe zugreifen
können.
Die Bußgeldstelle für die verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten
verbleibt zentral beim Polizeipräsidenten in Berlin, der neben der Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr neben den Bezirken weiterhin
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr
zuständig bleibt. Vor dem Hintergrund des Produkthaushaltes und der
Budgetierung in den Bezirken ist es zwingend notwendig, den Bezirken die
Einnahmen aus der Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuzuordnen. Die haushaltstechnische
Umsetzung dieser Notwendigkeit wird zwischen den Senatsverwaltungen für Inneres
und für Finanzen geregelt.
Im Bereich der Gewerbeangelegenheiten und des Verbraucherschutzes werden
zur Bündelung in einem bezirklichen Ordnungsamt folgende Aufgaben, Leistungen
und Produkte vorgesehen:
o
Überwachung der
Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß §§ 3,4, und 7 der Gewerbeabfallverordnung
(Verlagerung von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in das bezirkliche
Ordnungsamt)
o
Überwachung der
Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 8 der Verpackungsverordnung
(Verlagerung von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in das bezirkliche Ordnungsamt)
o
Kontrolle der
Einhaltung des Jugendschutzgesetzes
o
Festsetzung von Messen, Ausstellungen und
Großmärkten (Verlagerung von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und
Frauen in das bezirklichen Ordnungsamt)
o
Überwachung nach Sprengstoffrecht (a) nichtgewerblicher
Verwendung und nichtgewerblicher Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen mit
Ausnahme der Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 Sprengstoff Gesetz, (b)
Gewerbliche Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an andere zum nichtgewerblichen
Umgang (Verlagerung vom Polizeipräsidenten in Berlin in das bezirkliche Ordnungsamt)
o
Sonn- und Feiertagsschutz (Verlagerung vom
Landeseinwohneramt in das bezirkliche Ordnungsamt)
Für die von der Hauptverwaltung in die Bezirksämter verlagerten Zuständigkeiten
werden von den Senatsverwaltungen auch die bisher hierfür verwendeten
Ressourcen auf die Bezirke abgeschichtet.
Insbesondere zur
Wahrnehmung der Ordnungsaufgaben, die die Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen
Raum betreffen, werden durch Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
bezirkliche Ordnungsämter als Kern-Ämter eingerichtet. Nach der vom Rat der
Bürgermeister am 25. März 2004 beschlossenen Grundlage für die
Organisationsstruktur der bezirklichen Ordnungsämter sollen den Ordnungsämtern
über die oben unter Ordnung im öffentlichen Raum subsumierten Aufgaben hinaus
auch die Parkraum- und Verkehrsüberwachung und die o.g. Ordnungsaufgaben im
Bereich Gewerbe und Verbraucherschutz zugeordnet werden. Die Zuordnung der Aufgaben der
Straßenverkehrsbehörde und weiterer Ordnungsaufgaben zum Ordnungsamt soll den Bezirken
freigestellt bleiben. Es wird
angestrebt, bis 2006 einheitliche Aufgabengebiete für den Außendienst der
bezirklichen Ordnungsämter zu definieren. Für Angelegenheiten, bei denen in der
Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von mehreren Stellen eingeholt werden
müssen, wird eine zentrale Anlauf- und Beratungsstelle eingerichtet.
Mit den Aufgaben der Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete
und der Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr werden neben dem Personal auch
die bisher durch diese Dienstkräfte des Polizeipräsidenten in Berlin
wahrgenommenen Befugnisse unverändert auf die Bezirke übertragen. Für die mit
diesem Gesetz neu zu schaffenden Dienstkräfte im allgemeinen Ordnungsdienst der
Bezirke sollen ebenfalls entsprechende Befugnisse übertragen werden. Zur sachgerechten Aufgabenerledigung
gehört dabei auch nach einem Vergleich mit den Ordnungsämtern anderer Städte in
der Bundesrepublik die Anwendbarkeit des unmittelbaren Zwanges.
Im Verkehrsüberwachungsdienst sollen die Dienstkräfte
mit Pfefferspray, im allgemeinen Ordnungsdienst mit Schlagstöcken und Pfefferspray
für Notwehr- und Nothilfesituationen ausgestattet werden. Die Senatsverwaltung für
Inneres beabsichtigt, die Ausstattung der Außendienstmitarbeiter der bezirklichen
Ordnungsämter einheitlich für alle Bezirke durch eine Verwaltungsvorschrift zu
regeln. Durch
die materielle und rechtliche Ausstattung der Ordnungskräfte werden das
Bedürfnis nach konsequenter Durchsetzung staatlichen Rechts, der Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die notwendige
Eigensicherung der Ordnungskräfte beachtet.
Die notwendigen Schulungen für diese Dienstkräfte
werden in der Verantwortung der Senatsverwaltung für Inneres zentral,
einheitlich und vor Inbetriebnahme der bezirklichen Ordnungsämter in enger
Kooperation mit der Landespolizeischule sichergestellt. Die Schulungen erstrecken
sich einheitlich auf folgende Inhalte:
o
Rechtliche Grundlagen (Ordnungswidrigkeitenrecht,
Rechtliche Befugnisse, Kooperation mit der Polizei, Umweltrecht etc.)
o
Umgang mit schwierigen Gesprächssituationen
(Konfliktsituationen, Techniken zur Vermeidung, Reduzierung und Bewältigung von
Konflikten mit schwierigem Publikum kennen und situationsgerecht anwenden)
o
Deeskalation (Umgang mit Aggressionen, Verhalten bei
bedrohlichen Situationen)
o
Interkulturelle Kompetenzen (Förderung der
interkulturellen Kompetenz durch Auseinandersetzung mit interkulturellen Wert-
und Normvorstellungen)
o
Eigensicherungstraining
Der Zeitumfang der Schulungen beträgt 8 Wochen. Im Hinblick auf
Schulungsbedarfe für später neu hinzu kommende Dienstkräfte stellt die Senatsverwaltung
für Inneres außerdem ein dauerhaftes Schulungsangebot sicher. Die Schulungen
werden bis einschließlich Ende 2006 – ggf. unter Einbeziehung von
Qualifizierungsmitteln des Zentralen Stellenpools - von der Senatsverwaltung
für Inneres finanziert.
b)
Einzelbegründung
Zu Nummer 1: Von allen Bezirksämtern ist ein Leistungs- und
Verantwortungszentrum (Kern-Amt) „Ordnungsamt“ einzurichten.
Zu Nummer 2: Die Aufgaben der Ordnungsämter sollen
insbesondere die Ordnungsaufgaben umfassen, die die Sicherstellung der Ordnung
im öffentlichen Raum betreffen. Inwieweit die Bezirke dem Ordnungsamt darüber
hinaus noch weitere Ordnungsaufgaben zuordnen, bleibt ihnen freigestellt.
Des Weiteren soll für Angelegenheiten, für die in
der Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von mehreren Stellen eingeholt
werden müssen, eine zentrale Anlauf- und Beratungsstelle bestehen. Inwieweit
die Bezirke dieser Stelle auch Anlauf- und Beratungszuständigkeiten für weitere
Ordnungsangelegenheiten zuordnen, bleibt ihnen überlassen. Die Anlauf- und
Beratungsstelle mit den o.g. Zuständigkeiten kann in Verbindung mit den
Beratungsstellen der Bürgerämter (wobei die Art der Verbindung und die
organisatorische Zuordnung den Bezirken überlassen bleibt) oder unabhängig
davon (wobei es sich dann anbietet, sie den Ordnungsämtern zuzuordnen)
eingerichtet werden. Sie soll sowohl Bürgern und Bürgerinnen als auch für
Unternehmen offen stehen und unter anderem die zügige Bearbeitung fördern und
die Einhaltung der – rechtlich vorgesehenen, mit dem Bürger/Unternehmen
vereinbarten oder diesen mitgeteilten - Bearbeitungsfristen überwachen.
Zu Nummer 2: Die Einfügung der neuen
Absätze 5 und 6 durch die Nr. 1 erfordert eine Neunummerierung der
nachfolgenden Absätze.
Zu Nummer 1: Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur
zielgerichteten Auswahl der Aufgaben und Befugnisse, die den Parkraum- und
Verkehrsüberwachungs- und allgemeinen Ordnungsdienstkräften zukommen, soll eine
Rechtsverordnung erlassen werden, die die Zuständigkeiten und Befugnisse der
Außendienstmitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter regelt.
Hierbei soll unbeschadet einer möglichen ganzheitlichen
Aufgabenerledigung weiterhin von der bisherigen Dreiteilung in Parkraumüberwachung,
Verkehrsüberwachung und allgemeinen Ordnungsdienst ausgegangen werden, wobei
auch künftig die Parkraumüberwachung gesondert zu betrachten ist.
Der Senat beabsichtigt, unmittelbar nach Inkrafttreten
der vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung die folgende Rechtsverordnung zu erlassen:
"Verordnung zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse
der Dienstkräfte der Außendienste der bezirklichen Ordnungsämter (Ordnungsdienstverordnung)
Auf Grund von § 2
Abs. 6 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992
(GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch ... des Gesetzes vom ... (GVBl. S. ...)
wird verordnet:
§ 1
Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte im
Parkraumüberwachungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter
(1) Die Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst
der bezirklichen Ordnungsämter überwachen die Einhaltung der den ruhenden Straßenverkehr
betreffenden rechtlichen Regelungen in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten und
leiten bei Verstößen gegen bußgeldbewehrte Rechtsvorschriften Verwarnungs- oder
Bußgeldverfahren ein.
(2) Ihnen werden die folgenden Befugnisse übertragen, soweit sie zur Feststellung von Verstößen gegen
die Vorschriften des ruhenden Verkehrs in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten
und zur Einleitung eines Verwarnungs- oder Bußgeldverfahrens erforderlich sind:
1. auf Grund des Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:
§ 18, Datenerhebungen;
2. auf Grund des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten:
§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung,
Datenerhebungen.
§
2
Aufgaben
und Befugnisse der Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes der
bezirklichen Ordnungsämter
(1) Die Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes
der bezirklichen Ordnungsämter überwachen die Einhaltung der den ruhenden Straßenverkehr
betreffenden rechtlichen Regelungen (§ 24 StVG). Sie ergreifen bei
Ordnungswidrigkeiten die im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse
und unter sachgerechter Ausübung eingeräumten Ermessens gebotenen Verfolgungs-,
Verwarnungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen.
(2) Ihnen werden die folgenden Befugnisse von
Ordnungsbehörden übertragen, soweit sie zur
Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich sind:
1. auf Grund des Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:
a) § 15, Unmittelbare
Ausführung einer Maßnahme,
b) § 17, Allgemeine Befugnisse
c) § 18, Ermittlungen,
Befragungen, Datenerhebungen,
d) § 21,
Identitätsfeststellung,
e) § 22, Prüfung von
Berechtigungsscheinen,
f) § 29, Platzverweisung,
g) § 34, Durchsuchung von
Personen,
h) § 35, Durchsuchung von
Sachen;
i) § 38, Sicherstellung von
Sachen;
2. auf Grund des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:
a) § 10, Ausübung
der Ersatzvornahme,
b) § 12, Ausübung
des unmittelbaren Zwanges gegen Sachen;
3. auf Grund der
Straßenverkehrsordnung:
§ 36 Abs. 1 und 5,
Zeichen und Weisungen, Anhalten von Verkehrsteilnehmern;
4. auf Grund des §
32 des Strafgesetzbuches und des § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches:
Gebrauch von
Reizstoffen zur Notwehr und Nothilfe;
5. auf Grund der
Strafprozessordnung:
§ 127 Abs. 1 Satz
1, vorläufige Festnahme;
6. auf Grund des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten:
a) § 46 Abs. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung,
Datenerhebungen,
b) § 46 Abs. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz
Strafprozessordnung, Feststellung der Identität,
soweit sie zur Erteilung von
Verwarnungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind (§§ 56
bis 58).
(3) Den im Rahmen des
Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter tätigen
Dienstkräften können von den Bezirksämtern zusätzlich auch Aufgaben des
allgemeinen Ordnungsdienstes nach § 3 Abs. 1 übertragen werden. In diesem Fall
gelten für die Wahrnehmung der Aufgaben des allgemeinen Ordnungsdienstes die Regelungen
des § 3.
§
3
Aufgaben
und Befugnisse der Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes der
bezirklichen Ordnungsämter
(1) Die Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen
Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter überwachen die Einhaltung der
bei der Nutzung der Straßen und öffentlichen Einrichtungen des Landes Berlin
sowie in Bezug auf Haus- und Nachbarschaftslärm geltenden rechtlichen Bestimmungen
soweit die Bezirksämter hierfür zuständig sind mit Ausnahme der Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG für den Bereich des ruhenden
Verkehrs. Sie ergreifen bei Ordnungswidrigkeiten die im Rahmen der ihnen zur
Verfügung stehenden Befugnisse und unter sachgerechter Ausübung eingeräumten
Ermessens gebotenen Verfolgungs-, Ahndungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen.
(2) Soweit die rechtlichen Regelungen, die die verfolgte
oder geahndete Ordnungswidrigkeit oder Regelungen zu der abgewehrten Gefahr
enthalten, die hierbei bestehenden Befugnisse nicht abschließend und nicht
anderweitig regeln, werden die folgenden Befugnisse von Ordnungsbehörden übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach
Absatz 1 erforderlich sind:
1. auf Grund des Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:
a) § 15, Unmittelbare
Ausführung einer Maßnahme,
b) § 17, Allgemeine Befugnisse
c) § 18, Ermittlungen,
Befragungen, Datenerhebungen,
d) § 21,
Identitätsfeststellung,
e) § 22, Prüfung von
Berechtigungsscheinen,
f) § 29, Platzverweisung,
g) § 34, Durchsuchung von
Personen,
h) § 35, Durchsuchung von
Sachen;
i) § 38, Sicherstellung von
Sachen;
2. auf Grund des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:
a) § 10, Ausübung
der Ersatzvornahme,
b) § 12, Ausübung
des unmittelbaren Zwanges durch Anwendung körperlicher Gewalt;
3. auf Grund der
Straßenverkehrsordnung:
§ 36 Abs. 5,
Anhalten von Verkehrsteilnehmern;
4. auf Grund des §
32 des Strafgesetzbuches und des § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches:
Gebrauch von
Reizstoffen und Schlagstöcken zur Notwehr und Nothilfe;
5. auf Grund der
Strafprozessordnung:
§ 127 Abs. 1 Satz
1, vorläufige Festnahme;
6. auf Grund des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten:
a) § 46 Abs. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung,
Datenerhebungen,
b) § 46 Abs. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz
Strafprozessordnung, Feststellung der Identität,
soweit sie zur Erteilung von
Verwarnungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind (§§ 56
bis 58).
(3) Im Rahmen des allgemeinen
Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter tätigen Dienstkräften können
von den Bezirksämtern zusätzlich auch Aufgaben des Verkehrsüberwachungsdienstes
nach § 2 Abs. 1 übertragen werden. In diesem Fall gelten für die Wahrnehmung
der Aufgaben des Verkehrsüberwachungsdienstes die Regelungen des § 2.
§
4
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft."
Erläuterungen zur beabsichtigten Verordnung: In den § 1 (Parkraumbewirtschaftungsdienst) und § 2
(Verkehrsüberwachungsdienst) würde im Vergleich zur Regelung für diese
beiden Dienstkräftegruppen in der Polizeidienstkräfteverordnung vom 17.02.1993
(GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Art. I der Verordnung vom 11.12.2001
(GVBl. S. 675) auf das bisherige Vorschreiben des Angestelltenstatus verzichtet
werden. Diese Öffnung dient dazu, die zukünftige (Nach-) Besetzung frei
werdender oder - im Zuge neuer Parkraumbewirtschaftungsgebiete - neu
geschaffener Stellen durch Personalüberhangkräfte - unter Berücksichtigung des
sachdienlichen Prinzips der Bestenauswahl - zu erleichtern. Neu zu fassen ist -
wegen der bloßen Bezugnahme auf die Polizeibefugnisse in der o.g. Vorschrift -
die Aufgabenfestlegung für den Verkehrsüberwachungsdienst (§ 2 Abs. 1). Die
Dienstkräfte im Verkehrsüberwachungsdienst sollen Ordnungswidrigkeiten im Bereich
des ruhenden (Straßen-)Verkehrs verfolgen (einschließlich der Einleitung von
Bußgeldverfahren), durch Verwarnungen am Ort des Geschehens ahnden können und
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen (z.B. die Umsetzung von Fahrzeugen
veranlassen) können. Die vorgesehenen Befugnisse (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2)
stimmen mit den diesen Dienstkräftegruppen gegenwärtig in §§ 5 und 5 b Polizeidienstkräfteverordnung
verliehenen Befugnissen (bis auf eine Anpassung eines Verweises in § 2 Abs. 2
Nr. 6) überein. § 2 Abs. 3 ermöglicht es den Bezirken, den
Verkehrsüberwachungskräften auch die Aufgaben des allgemeinen Ordnungsdienstes
mit zu übertragen, also beide Aufgabenbereiche personell zusammengefasst
wahrnehmen zu lassen, und verweist für diese Aufgabenstellungen auf die Regelungen
in § 3.
Für den
allgemeinen Ordnungsdienst (§ 3) erscheint es unter
Rekrutierungsgesichtpunkten nicht als geboten, den Angestelltenstatus
vorzuschreiben. Neu zu schaffen war die Aufgabenbeschreibung (§ 3 Abs. 1). Die
Dienstkräfte des allgemeinen Ordnungsdienstes der Ordnungsämter sollen alle das
Verhalten im öffentlichen Raum betreffenden Ordnungswidrigkeiten, für die die Bezirke
zuständig sind, mit Ausnahme der in §§ 1 und 2 geregelten verfolgen und ahnden
sowie die notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen treffen. Die Befugnisse (§ 3 Abs.
2) stimmen bis auf die nachfolgend genannten Abweichungen mit denen der
Dienstkräfte im Verkehrsüberwachungsdienst (in § 2 Abs. 2) überein:
· Hinweis auf die Priorität
entgegenstehender spezialgesetzlicher Befugnisregelungen,
· erweiterte Ausübbarkeit des
unmittelbaren Zwanges (auch durch körperliche Gewalt gegen Personen sowie
Notwehr und Nothilfe auch durch Einsetzbarkeit von - neben Pfefferspray –
Schlagstöcken),
· keine Befugnis für
verkehrslenkenden Zeichen und Weisungen nach § 36 Abs. 1 StVO (sondern nur für
das Anhalten von Verkehrsteilnehmern).
§ 3 Abs. 3 ermöglicht es den Bezirken, den Dienstkräften
des allgemeinen Ordnungsdienstes auch die Aufgaben des Verkehrsüberwachungsdienstes
mit zu übertragen, also beide Aufgabenbereiche personell zusammengefasst
wahrnehmen zu lassen, und verweist für diese Aufgabenstellungen auf die Regelungen
in § 2.
Soweit die Dienstkräfte die Befugnis haben sollen,
Ordnungswidrigkeiten im Rahmen einer bestehenden Ahndungszuständigkeit der Bezirksämter
durch Verwarnungen zu ahnden, müssen
die Bezirksämter diese hierzu zusätzlich nach § 57 Abs. I des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) ermächtigen (soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf
ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst gleichmäßige Behandlung
angezeigt ist, sollen nach § 58 Abs. 2 OWiG allgemeine Ermächtigungen nähere
Bestimmungen darüber enthalten, in welchen Fällen und unter welchen
Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld
erhoben werden soll).
Zu Nummer 2: Unbeschadet dieser Stellen- und Personalverlagerung
soll der Polizeipräsident in Berlin zur Erfüllung der Aufgaben aus besonderen
verkehrspolizeilichen Anlässen im Wege der Amtshilfe auf die bezirklichen
Verkehrsüberwachungskräfte zugreifen können.
Zu Nummer 3 Buchstabe a): Redaktionelle Änderung
(Berücksichtigung der durch Art. II Nr. 3 Buchstabe k geänderte Absatznummer
der Vorschrift, auf die verwiesen wird).
Zu Nummer 3 Buchstabe b): Redaktionelle Änderung
(Berücksichtigung der durch Art. II Nr. 3 Buchstabe i geänderte Absatznummer
der Vorschrift, auf die verwiesen wird).
Zu Nummer 3 Buchstabe c): Da bestimmte bisher der
für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten für Aufgaben
der höheren Landesbehörde auf die nachgeordnete Behörde Verkehrslenkung Berlin
verlagert werden (vgl. Art. II Nr. 3 Buchstabe l), ist auch diese Behörde in
den abgrenzenden Zuständigkeitsvorbehalt mit aufzunehmen. Des Weiteren ist eine
Anpassung an die durch Art. II Nr. 3 Buchstaben i und k geänderten
Absatznummern der Vorschriften, auf die verwiesen wird, vorzunehmen.
Zu Nummer 3 Buchstabe d): Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und
Großmärkten und die Untersagung der Teilnahme von Ausstellern und Anbietern an
diesen Veranstaltungen wird von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung
auf die Bezirksämter abgeschichtet (vgl. Art. II Nr. 3 Buchstabe g
Doppelbuchstaben cc). Infolgedessen ist die bisherige Zuständigkeitszuweisung
(Nr. 12 Absatz 3 des Zuständigkeitskataloges) zu streichen. Die
Absatzstreichung erfordert eine Neunummerierung der nachfolgenden Absätze der
Nr. 12 des Zuständigkeitskataloges.
Zu Nummer 3 Buchstabe e): Die Zuständigkeiten für die
Überwachung der Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß §§ 3,
4 und 7 der Gewerbeabfallverordnung, die Überwachung der Rücknahmepflicht für
Umverpackungen gemäß § 5 der Verpackungsverordnung und die Überwachung der
Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 8 der
Verpackungsverordnung wird von der für Stadtentwicklung und Umweltschutz
zuständigen Senatsverwaltung auf die Bezirksämter abgeschichtet. Dieses
geschieht durch Aufnahme in die Zuständigkeitszuweisung an die Bezirksämter
(die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung ist für
auf dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz beruhende Rechtsverordnungen nur
zuständig, soweit nicht die Bezirksämter zuständig sind, so dass es dort keiner
korrespondierenden Änderung bedarf).
Zu Nummer 3 Buchstabe f) Doppelbuchstaben aa): Die Zuständigkeit für den
Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum
Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verboten wird vom Landeseinwohneramt
auf die Bezirksämter abgeschichtet. Dieses geschieht durch Aufnahme in die
Zuständigkeitszuordnung an die Bezirksämter (und korrespondierend die
Streichung aus der Zuständigkeitszuordnung zum Landeseinwohneramt durch Art. II
Nr. 3 Buchstabe k). Da die Bezirksämter - im Gegensatz zur bisherigen Funktion des LEA -
hinsichtlich eines umfassend verstandenen Sonn- und Feiertagsschutzes formell
nicht als allgemeine Auffangbehörde dargestellt werden können (im Bereich
Arbeitszeit-/Ladenschlussrecht usw. nur Spezialzuständigkeiten), ist trotz
inhaltlich vollständiger Übertragung der Aufgabe nunmehr eine getrennte
Zuweisung für eine umfassende Zuständigkeit hinsichtlich des allgemeinen
Feiertagsschutzrechtes (neugefasster Buchstabe a) einerseits und in Bezug auf spezielle
Zuständigkeiten in Spezialmaterien (Arbeitszeit/Ladenschluss, neu gefasster Buchstabe
b) andererseits vorzunehmen.
Zu Nummer 3 Buchstabe f) Doppelbuchstaben bb) und cc): Die Zuständigkeit für die
genannten Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz wird vom
Polizeipräsidenten in Berlin auf die Bezirksämter abgeschichtet. Dieses
geschieht durch Aufnahme in die Zuständigkeitszuordnung an die Bezirksämter
(und korrespondierend die Streichung aus der Zuständigkeitszuordnung zum
Polizeipräsidenten in Berlin durch Art. II Nr. 3 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa).
Zu Nummer 3 Buchstabe g) Doppelbuchstaben aa): Redaktionelle Änderung
(Berücksichtigung der Neunummerierung des Absatzes, auf den verwiesen wird,
durch Art. II Nr. 3 Buchstabe i Doppelbuchstaben bb)
Zu Nummer 3 Buchstabe g) Doppelbuchstaben bb): Redaktionelle Änderung (der
bisherige Verweis auf die Nr. 12 Absatz 3 des Zuständigkeitskataloges schränkt
die Zuständigkeit der Bezirksämter nach dessen Streichung durch Art. II Nr. 3
Buchstabe d wegen Verlagerung der Aufgabe auf die Bezirke nicht mehr ein und
ist zu streichen; des Weiteren Berücksichtigung der durch Art. II Nr. 3
Buchstaben d, i und k vorgenommenen Änderungen der Absatznummern der
Vorschriften, auf die verwiesen wird).
Zu Nummer 3 Buchstabe g) Doppelbuchstaben cc): Redaktionelle Änderung
(Berücksichtigung der durch Art. II Nr. 3 Buchstaben d und i geänderten
Absatznummern der Vorschriften, auf die verwiesen wird).
Zu Nummer 3 Buchstabe g) Doppelbuchstaben dd): Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und
Großmärkten und die Untersagung der Teilnahme von Ausstellern und Anbietern an
diesen Veranstaltungen wird von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung
auf die Bezirksämter abgeschichtet. Dieses geschieht durch Aufnahme in
die Zuständigkeitszuordnung an die Bezirksämter (und korrespondierend die Streichung
aus der Zuständigkeitszuordnung zur für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung
durch Art. II Nr. 3 Buchstabe d).
Zu Nummer 3 Buchstabe h): Der überwiegende Teil der
Zuständigkeiten für die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde werden vom Polizeipräsidenten
in Berlin auf die Bezirksämter abgeschichtet. Dieses geschieht durch Aufnahme
in die Zuständigkeitszuordnung an die Bezirksämter (und korrespondierend die
Streichung aus der Zuständigkeitszuordnung zum Polizeipräsidenten in Berlin
durch Art. II Nr. 3 Buchstabe i
Doppelbuchstaben cc).
Die Zuordnung der Aufgaben
der Straßenverkehrsbehörde orientiert sich am über- und untergeordneten Straßennetz.
Das übergeordnete Straßennetz umfasst die Hauptverkehrsstraßen entsprechend der
Festlegung im Stadtentwicklungsplan Verkehr. Alle übrigen Straßen bilden das
untergeordnete Straßennetz. Die Bezirksämter sind grundsätzlich für die
Erteilung von straßenverkehrlichen Genehmigungen, Erlaubnissen und Anordnungen
im untergeordneten Straßennetz zuständig, soweit es hierfür keiner zentralen
verkehrslenkenden Steuerung bedarf und deshalb keine von der Hauptverwaltung
gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Verfassung von Berlin wahrzunehmende Aufgabe
gesamtstädtischer Bedeutung gegeben ist. In derartigen, in Nr. 35 Abs. 3 (neu)
des Zuständigkeitskataloges genannten Fällen bleibt die Aufgabe jedoch einer
einheitlichen Wahrnehmung durch die Hauptverwaltung vorbehalten, weil nur so
stadtweit der Verkehrsfluss auch über die jeweiligen Bezirksgrenzen hinaus
optimiert werden kann.
Darüber hinaus sind die
Bezirksämter für die in den Absätzen 4 bis 6 der Nr. 22 b des Zuständigkeitskataloges
aufgeführten Aufgaben auch im übergeordneten Straßennetz zuständig, weil
hiervon keine bzw. keine gravierenden Auswirkungen auf den fließenden Verkehr
in diesem Straßennetz zu erwarten sind und von daher eine Steuerung durch die
Zentralbehörde entbehrlich ist.
Zu Nummer 3 Buchstabe i) Doppelbuchstaben aa) und bb): Die Zuständigkeit für die
Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, die in Art. II Nr. 3 Buchstabe f)
Doppelbuchstaben cc) genannt werden, wird durch die eben genannte Regelung vom
Polizeipräsidenten in Berlin auf die Bezirksämter abgeschichtet. Infolgedessen ist die bisherige Zuständigkeitszuweisung
(Nr. 23 Abs. 1 und der nur durch diesen Absatz belegte Aufgabenbereich der Nr.
23 des Zuständigkeitskataloges) zu streichen. Die Absatzstreichung erfordert
eine Neunummerierung der verbleibenden Absätze der Nr. 23 des Zuständigkeitskataloges.
Zu Nummer 3 Buchstabe i)
Doppelbuchstaben cc): Die Zuständigkeiten für die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde werden
vom Polizeipräsidenten in Berlin auf die Bezirksämter abgeschichtet (vgl. Art.
II Nr. 3 Buchstabe h) bzw. auf die neue
Sonderbehörde Verkehrslenkung Berlin verlagert (vgl. Art. II Nr. 3 Buchstabe l). Infolgedessen ist die
bisherige Zuständigkeitszuweisung (Buchstaben a bis c alter Fassung der Nr. 23
des Zuständigkeitskataloges) zu streichen. Neu zu regeln ist dagegen die
Zuständigkeit für die Durchführung von Verkehrskontrollen und die Erstellung
von Kontrollberichten nach §§ 4, 5 und 6 der Verordnung über technische
Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße. Diese am 21. Mai 2003 (BGBl. I S.
774) in Kraft getretene Verordnung, mit der die Richtlinie 2000/30/EG in nationales
Recht umgesetzt worden ist, schafft für die Länder neue Aufgaben. Die
Durchführung der entsprechenden Verkehrskontrollen und die Erstellung von
Kontrollberichten nach dieser Verordnung erfolgte bereits bisher vom
Polizeipräsidenten in Berlin im Rahmen der Gefahrenabwehr nach dem Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln –, während die Zulassungsbehörde
beim bisherigen Landeseinwohneramt – künftig Landesamt für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten – die Mängelverfahren nach dieser Verordnung durchführte.
Diese Aufgabenteilung ist sachnah und sachgerecht und schlägt sich daher in den
neuen Zuweisungen im Zuständigkeitskatalog entsprechend nieder.
Zu Nummer 3 Buchstabe j): Redaktionelle Änderung
(nach der Zuständigkeitsverlagerung durch Art. II Nr. 3 Buchstabe f
Doppelbuchstaben cc und Buchstabe i Doppelbuchstaben aa werden die Zuständigkeiten
des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
nunmehr - in inhaltlich unveränderter Weise - nicht mehr durch die
Zuständigkeiten des Polizeipräsidenten, sondern durch die entsprechenden
Zuständigkeiten der Bezirksämter eingeschränkt).
Zu Nummer 3 Buchstabe k): Die Zuständigkeit für den Schutz
der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum Schutz der
Sonn- und Feiertage erlassenen Verboten wird vom Landeseinwohneramt auf die
Bezirksämter abgeschichtet (vgl. Art. II Nr. 3
Buchstabe f Doppelbuchstaben aa). Infolgedessen
ist die bisherige Zuständigkeitszuweisung (Nr. 33 Abs. 6 des
Zuständigkeitskataloges) zu streichen. Die Absatzstreichung erfordert eine
Neunummerierung der nachfolgenden Absätze der Nr. 33 des
Zuständigkeitskataloges.
Zu Nummer 3 Buchstabe l): Mit der Einrichtung der
Sonderbehörde Verkehrslenkung Berlin werden die gesamtstädtischen Belange des
Straßenverkehrs durch eine zentrale Behörde wahrgenommen. Daher sind die straßenverkehrlichen
Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde der Verkehrslenkung Berlin zu
übertragen. Daraus erwachsen ihr zugleich das bundesrechtlich geregelte
Weisungs- und Selbsteintrittsrecht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung
gegenüber den Straßenverkehrsbehörden in den Bezirksämtern.
Darüber hinaus hat sie auch
Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde von übergeordneter Bedeutung selbst wahrzunehmen.
Im Einzelnen handelt es sich hierbei zum Einen um Aufgaben, die den Verkehrsfluss
im übergeordneten Straßennetz bezirksübergreifend sicherstellen sollen (Abs.
2). Würde man diese Aufgaben den Bezirksämtern zuordnen, bestünde die Gefahr,
dass es aufgrund der erforderlichen Abstimmungen zu zeitlichen Verzögerungen
oder bei unterschiedlichen Interessenlagen zu keiner Lösung der
Verkehrsprobleme käme. Insofern bleiben nur solche Aufgaben im übergeordneten
Straßennetz den Bezirksämtern vorbehalten, die sich nicht auf den Verkehrsfluss
auswirken.
Außerdem muss die
grundsätzliche Zuständigkeit der Bezirksämter auch im untergeordneten Straßennetz
beschränkt werden (Abs. 3). Dies ist dann der Fall, wenn sich dortige Maßnahmen
auf den Verkehrsfluss im übergeordneten Straßennetz auswirken. Die weiteren im
Einzelnen aufgeführten Zuständigkeitsbeschränkungen im untergeordneten
Straßennetz ergeben sich aus der besonderen Interessenlage Berlins als
Hauptstadt bzw. der Notwendigkeit einer bezirksübergreifenden Planung und Umsetzung.
Die Aufgaben nach Abs. 4 und
5 bedingen wegen ihrer übergeordneten Bedeutung zwingend einer einheitlichen
Durchführung durch die Verkehrslenkung Berlin.
Durch die Abs. 6 und 7
werden der Verkehrslenkung Berlin weitere Zuständigkeiten zugeordnet, die sich
aus ihrer besonderen Aufgabenstellung als effektives Mobilitätsmanagement
ergeben.
Über die gesetzlichen Aufgabenzuordnungen hinaus ist
beabsichtigt, der Verkehrslenkung Berlin aus dem Bereich des Polizeipräsidenten
in Berlin die Aufgaben der Verkehrsregelungszentrale und und des Verkehrswarndienstes
zu übertragen.
Zu Nummer 3 Buchstabe m): Durch die Einfügung der
neuen Nummer 35 wird die bisherige Nummer 35 zur neuen Nummer 36 des Zuständigkeitskataloges.
Zu Nummer 3 Buchstabe n): Die Bezugnahme auf die
vorstehenden Nummern des Zuständigkeitskataloges wird in Anbetracht der Einfügung
der neuen Nummer 35 angepasst.
Zu Artikel III: Änderung
des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung
öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln)
Aus Gründen der Rechtssicherheit soll in § 3 UZwG
Bln explizit klargestellt werden, dass auch die Dienstkräfte, die im
allgemeinen Ordnungsdienst und im Verkehrsüberwachungsdienst der bezirklichen
Ordnungsämter eingesetzt werden, grundsätzlich unmittelbaren Zwang ausüben
dürfen, wenn und soweit sie von den Bezirksämtern mit der Ausübung des
Verwaltungszwanges (der den unmittelbaren Zwang als ein Zwangsmittel
einschließt) beauftragt wurden.
Die Ausübung des
unmittelbaren Zwanges setzt voraus, dass eine rechtliche Ermächtigung außerhalb
des UZwG besteht und die dortigen Voraussetzungen erfüllt und Regelungen
eingehalten werden. Insbesondere kann eine Zwangsausübung auf § 5 Abs. 2 des
Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (vgl. § 1 Abs. 1 UZwG Bln)
in Verbindung mit § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG), der zur
Ausübung des Verwaltungszwanges ermächtigt, gestützt werden. Hiernach kann
unmittelbarer Zwang unter anderem erforderlichenfalls zur Verhinderung einer
rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder
zur Abwehr einer drohenden Gefahr angewandt werden (§ 6 Abs. 2 VwVG). Daneben
ergeben sich Rechtsgrundlagen aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz, der Strafprozessordnung,
den Vorschriften des Bürgerlichen und des Strafgesetzbuches über Notwehr,
Nothilfe, Notstand und Selbsthilfe und aus Spezialgesetzen.
Soweit diese Ermächtigungsgrundlagen keine abschließende
Regelung zur Ausübung unmittelbaren Zwanges enthalten, gelten ergänzend die
Regelungen des UZwG Bln. Hierbei ist insbesondere der in § 4 UZwG Bln
verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei der
einzelfallbezogenen Erwägung der Ausübung unmittelbaren Zwanges durch
Ordnungsamtsmitglieder ist zu berücksichtigen, dass diese lediglich für die Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten eingesetzt werden, nicht aber die Polizeiaufgabe der
Verfolgung von Straftaten übernehmen sollen. Auf diese eingeschränkte Aufgabenstellung
ist auch die Ausbildung (Schulung) und Eingruppierung der Ordnungskräfte
ausgerichtet. Die eingesetzten Zwangsmittel müssen unter anderem in einem
angemessenen Verhältnis zur Ordnungswidrigkeit, der damit begegnet werden soll,
stehen. Unter diesen Gesichtpunkten dürfte der Einsatz von Waffen
(Schlagstöcken) und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt (Pfefferspray), mit
denen Dienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter ausgerüstet sind, bei der
Ausübung des unmittelbaren Zwanges – bei den Dienstkräften im Rahmen des
Verkehrsüberwachungsdienstes generell die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen
Menschen - in aller Regel nur zur Notwehr oder Nothilfe zulässig sein. Um das
diesbezügliche Risiko ungewollter Verhältnismäßigkeitsüberschreitungen und
Gewalteskalationen auszuschließen, wird im Rahmen der beabsichtigten Regelung
der Befugnisse der Mitarbeiter des Außendienstes der bezirklichen Ordnungsämter
(vgl. Artikel II Nr. 1) unter anderem auch eine dem entsprechende einschränkende
Konkretisierung der durch das UZwG generell zugestandenen Anwendung des
unmittelbaren Zwanges erfolgen.
§ 24 UZwG Bln ermächtigt das zuständige Mitglied des
Senats – im Falle der Dienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter somit den
Senator für Inneres – Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des UZwG Bln zu
erlassen. Auf dieser Grundlage wurde z.B. für Vollzugsbeamte der Polizeibehörde
die AV Pol UZwG Bln (vom 28. Juli 1992, ABl. S. 2530, geändert durch die
Verwaltungsvorschrift vom 19. Oktober 1998, ABl. S. 4438) erlassen. Der Senator
für Inneres beabsichtigt, auch für die Dienstkräfte im Rahmen des
Verkehrsüberwachungs- und allgemeinen Ordnungsdienstes detaillierende
Ausführungsvorschriften zur Anwendung der durch das UZwG Bln eingeräumten Befugnisse
des unmittelbaren Zwanges zu erlassen.
Es ist beabsichtigt, die Dienstkräfte im Rahmen des
Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter mit Reizstoffen
(Pfefferspray) und die Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes
der bezirklichen Ordnungsämter mit Schlagstöcken und Reizstoffen (Pfefferspray)
auszurüsten.
Zu Artikel IV: Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Die Änderungen der Zuständigkeitszuweisungen im
Verkehrsbereich nach den Nummern 22 b, 23, 33 und 35 der Anlage zum Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetz sind in der Verordnung über sachliche
Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zu
berücksichtigen.
Nummer 1 stellt durch Einfügung eines neuen Buchstaben d in
§ 1 Nr. 1 der Verordnung sicher, dass die Bezirksämter Verfolgungsbehörde für
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes sind und Ordnungswidrigkeiten
- neben der zur Verfolgung gehörenden Möglichkeit, vom Polizeipräsidenten in
Berlin betriebene Bußgeld- und Verwarnungsverfahren einzuleiten - durch
Verwarnungen am Ort des Geschehens ahnden können, soweit der ruhende Verkehr
betroffen ist. Durch die Einfügung der neuen Buchstaben e und f werden die Bezirksämter
Verfolgungs- und Ahndungsbehörde für Verstöße von Anbietern geschäftsmäßiger
Teledienste gegen ihre Informationspflichten nach dem Teledienstgesetz und
Verstöße von Kapitalgesellschaften gegen die in § 334 Abs. 1 HGB genannten formalen
Jahres- und Konzernabschlussvorschriften. Die Regelung stellt einen Beitrag zur
Abschichtung der Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit
wirtschaftlicher und gewerblicher Betätigung auf die Bezirksämter dar und soll
sich ergänzende Zuständigkeiten zusammenführen.
Nummer 2 belässt in § 1 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung die
Aufgabe der Verfolgungs- und Ahndungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach §§
24, 24 a des Straßenverkehrsgesetzes beim Polizeipräsidenten in Berlin, so dass
für die in Nummer 1 übertragenen Zuständigkeiten eine im Interesse der Aufgabenwahrnehmung
gewollte Doppelzuständigkeit der Bezirksämter und des Polizeipräsidenten in Berlin
besteht. Ferner enthält Nummer 2 eine redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel V: Änderung der Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter
polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO)
Die Polizeiangestellten im Parkraumüberwachungs- und
Verkehrsüberwachungsdienst werden zusammen mit ihren jeweiligen Aufgabenstellungen
vollständig in die Bezirke abgeschichtet. Damit sind diese Gruppen aus § 1 der
hier geänderten Polizeidienstkräfteanweisung zu streichen. § 4 der Verordnung
hatte bisher die Aufgaben der Polizeiangestellten im
Verkehrsüberwachungsdienst, der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung
und der Polizeiangestellten in der Parkraumüberwachung geregelt. Nach Wegfall
der beiden o.g. Gruppen verbleibt die Regelung für die Überhangkräfte in der
Geschwindigkeitsüberwachung.
Durch Artikel II Nummer 1 dieses Gesetzes wird die
beabsichtigte Beibehaltung der Aufgaben und Befugnisse dieser Gruppen nach
ihrer Abschichtung in die bezirklichen Ordnungsämter durch rechtliche
Verankerung an dafür geeigneter Stelle ermöglicht und vorbereitet (vgl. hierzu
die Begründung zu Art. II Nr. 1).
Zu Artikel VI: Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner
Verwaltung
Zu Nummer 1: Die örtliche
Zuständigkeitsregelung in § 2b Satz 1 (zuständig ist der Bezirk, bei dem ein
Antrag gestellt wurde oder der Anlass für die Amtshandlung entstanden ist) gilt
hinsichtlich der Nr. 22b der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz
weiterhin für deren Absätze 1 und 2. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf die
neuen Absätze 3 bis 6 der Nr. 22b der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und
Ordnungsgesetz d.h. auf die straßenverkehrsbehördlichen Zuständigkeiten der
Bezirke. Denn zum einen unterscheidet sie sich von der Zuständigkeitsregelung
in § 47 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung, die als bundesrechtliche Regelungen
gegenüber landesrechtlichen vorgehen. Zum anderen ist für diejenigen Fälle, die
von § 47 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung nicht erfasst werden, die Ausweitung
der örtlichen Zuständigkeit nach § 2b nicht zweckmäßig.
Zu Nummer 2: Durch die Ausgliederung der
Straßenverkehrsbehörde vom Polizeipräsidenten in Berlin wäre dieser für
Vollstreckungsmaßnahmen im Straßenverkehr nicht mehr unmittelbar zuständig,
weil nach § 7 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein Verwaltungsakt
nur von der Behörde vollzogen werden kann, die ihn auch erlassen hat. Da
dadurch beispielsweise das Umsetzen von Fahrzeugen in Haltverboten nicht mehr
vom Polizeipräsidenten in Berlin unmittelbar erfolgen könnte, dies aber aus
Gründen der Verkehrssicherheit zwingend geboten ist, bedarf es einer entsprechenden
gesetzlichen Ermächtigung. Das Gleiche gilt für die bezirklichen Ordnungsämter,
wenn sie von der Verkehrslenkung Berlin erlassene Verwaltungsakte zu vollziehen
haben.
Zu Artikel VII: Änderung des Berliner Straßengesetzes
Die Aufgaben der
Straßenverkehrsbehörde und der Informations- und Koordinierungsstelle für das
übergeordnete Straßennetz werden mit diesem Gesetz der Verkehrslenkung Berlin
übertragen. Die unter 1. und 2. vorgesehenen Änderungen tragen diesem Umstand
Rechnung.
Zu Artikel VIII: Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1997
Die bestehende Regelung, dass die Aufwendungen und
die zu deren Deckung benötigten Einnahmen in Form eines Wirtschaftsplanes zu
führen sind, soll auch nach Verlagerung der Aufgabenstellung und Ressourcen vom
Polizeipräsidenten in Berlin auf die Bezirksämter beibehalten werden. Die
Regelung muss hierfür nunmehr auf die Bezirkshaushalte statt wie bisher auf den
Polizeipräsidenten Bezug nehmen.
zu Artikel IX: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Ohne diese Ermächtigung könnten die durch dieses
Gesetz geänderten Teile von Verordnungen auch nur durch Gesetz wieder verändert
oder aufgehoben werden. Eine derartige "Versteinerung" der verordnungsbezogenen
Veränderungen ist nicht beabsichtigt.
zu Artikel X: Inkrafttreten
Im Hinblick auf die vielfältigen verwaltungsseitigen
Anpassungsnotwendigkeiten erscheint ein festes Datum, auf das sich alle
Betroffenen einstellen können, als sinnvoller, als der unbestimmte Zeitpunkt
"nach der Verkündung".
Das gewählte Datum beinhaltet Annahmen über die
zeitlichen Dispositionen des Gesetzgebers bei der Behandlung des
Gesetzesentwurfes. Sofern der Zeitraum bis zum 1. September 2004 nicht
auskömmlich zur Behandlung des Entwurfes ist, sollte das Datum im
Gesetzgebungsverfahren hinausschiebend geändert werden.
Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur
Stellungnahme vorgelegen (§ 14 Abs. 1 AZG). Er hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
„Der Rat der Bürgermeister
stimmt der Vorlage 535/04 „Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung bezirklicher
Ordnungsämter“ mehrheitlich unter der Voraussetzung zu, dass der Senat den
Folgenden Aufforderungen nachkommt:
1.
Es
ist vorzusehen, dass das Gesetz, wie mit dem Regierenden Bürgermeister in der
Zweiten Klausurtagung zur Entwicklung der Berliner Verwaltung und der
politischen Strukturen Berlins am 26. März 2004 vereinbart, am 1. September
2004 in Kraft tritt, um die Voraussetzungen für die sukzessive Einrichtung der
Ordnungsämter in den Bezirken zu schaffen.
2.
Den
Bezirken werden 160 finanzierte Arbeitsgebiete im Verkehrsüberwachungsdienst
zur Verfügung gestellt. Dabei werden insgesamt 128 Stellen und 32
Überhangkräfte, ohne Umsetzungsverpflichtung bis einschließlich 2006,
übertragen. Bis 2006 ist anzustreben, den Außendienst mit einheitlichen
Aufgabengebieten zu definieren.
3.
Für
das Jahr 2004 werden im Wege der Basiskorrektur pro vorgesehene Dienstkraft im
allgemeinen Ordnungsdienst für die Erstausstattung und die laufenden Sach- und
Gemeinkosten pauschal 5000 € zur Verfügung gestellt. In der Summe belaufen sich
die zur Verfügung gestellten Mittel bei 300 Dienstkräften auf 1.5 Millionen €.
Für die Startfinanzierung wird eine Rücklagenbildung ermöglicht.
Ab
dem Jahr 2005 werden den Bezirken Mittel für die Finanzierung des laufenden
Sach- und Gemeinkostenbedarfs in Höhe von 15 % der Ausgabenansätze für das
jeweils zugeordnete Personal zusätzlich zur Verfügung gestellt.
4.
Die
Aufteilung der abzuschichtenden Stellen und Sachmittel auf die einzelnen
Bezirke bedarf der Zustimmung durch den RdB. Der Senat wird aufgefordert, dem
RdB bis spätestens zum 10.06.04 einen begründeten Aufteilungsvorschlag vorzulegen.
5.
Für
die Finanzierung der Stellen in 2006 sind zunächst die zusätzlichen Einnahmen
durch die Tätigkeit des Ordnungsdienstes aus den Ordnungswidrigkeiten heranzuziehen.
Hinsichtlich der Zuweisung an die Bezirke sind diese Einnahmen deshalb neutral
zu stellen. Die darüber hinaus zu finanzierenden Ausgaben (Stellen) werden
durch einen plafond-verändernden Zuschlag zum Produktsummenbudget (PSB) zugewiesen
(entsprechend der Gesamtvolumina der Personalausgaben) und durch die Hauptverwaltung
zu 2/3 und durch die Bezirke ( durch Abzug vom PSB) zu 1/3 finanziert.
Für 2007 ff.: Finanzierung der Ordnungsämter über
die Berechnung der Produktbudgets der Ordnungsamtprodukte (Basis: KLR-Daten
2005 ff.).
6.
Die
betroffenen Senatsverwaltungen sind verpflichtet,
in strikter Anwendung des Prinzips „Ressourcen folgen der Aufgabe“ sämtliche
für die abgeschichteten Zuständigkeiten verwendeten Ressourcen auf die Bezirke
abzuschichten.
7.
Die
Senatsverwaltung für Inneres stellt eine dauerhafte Schulung der Ordnungsmitarbeiter
sicher. Die Schulungen werden bis einschließlich Ende 2006 von der
Senatsverwaltung für Inneres finanziert.
8.
Der
Senat wird aufgefordert, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen,
dass die Aufwendungen für die Parkraumbewirtschaftungsgebiete bei den
betroffenen Bezirken in Form eines Wirtschaftsplanes geführt werden.
9.
Die
Einbeziehung des bezirklichen Verkehrsüberwachdienstes in die Erfüllung besonderer verkehrspolizeilicher Anlässe
durch den Polizeipräsidenten kann nur einvernehmlich im Rahmen von Amtshilfe
erfolgen. Der Senat wird aufgefordert, die Vorlage entsprechend zu korrigieren.
10.
Der
Senat wird aufgefordert, die in der Begründung zu Artikel III angekündigte Ausführungsvorschrift zur Ausübung des
unmittelbaren Zwanges durch Ordnungsamtsmitarbeiter mit dem RdB abzustimmen.
Diese sind erforderlich, um einheitlich die Auslegung bei der Anwendung des unmittelbaren
Zwangs sicherzustellen, um damit den Dienstkräften im allgemeinen
Ordnungsdienst Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dabei ist sicherzustellen,
dass die Dienstkräfte einheitlich mit Pfefferspray und Schlagstock ausgestattet
werden und diese zur Notwehr und Nothilfe einsetzen.
11.
Im
Rahmen der Umsetzung wird die Senatsverwaltung für Inneres weiterhin die zu
klärenden Fragen in dem Lenkungsgremium des Projektes Ordnungsangelegenheiten
klären. Ergänzend werden die Vorsitzenden
des Innenausschusses und des Finanzausschusses des Rates der Bezirksbürgermeister
hinzugezogen.
12.
Der
Senat wird aufgefordert, einen Vorschlag für eine verbindliche Regelung zur
haushaltstechnischen Umsetzung der durch die zentrale Bußgeldstelle
vereinnahmten Bezirksgelder aus der Ahndung von verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten
vorzulegen. Der Senat hat sicherzustellen, dass die in den Bezirken erhobenen
Bußgelder technisch (elektronisch) den
Bezirken zugeordnet werden.
13.
Die
vom Senat vorgelegte Änderung des § 37 Bezirksverwaltungsgesetz wird unter
Hinweis auf Nr. 8 des RdB-Beschlusses Nr. 514/04 vom 25.03.2004 abgelehnt. Das
Ordnungsamt ist als Kernamt (LuV) in § 37 Abs. 2 Nr. 11 Bezirksverwaltungsgesetz
zu verankern.“
Die Berücksichtigung der Stellungnahme des Rates der
Bürgermeister führte zu folgenden Ergebnissen: Die Aufforderungen 1, 8, 9 und
13 wurden im Gesetzentwurf berücksichtigt. Die Aufforderungen 2, 3, 4, 5, 6, 7
und 10 werden aufgegriffen und wurden in der Begründung zum Gesetzentwurf berücksichtigt.
Die Aufforderungen 11 und 12 werden ebenfalls aufgegriffen; eine Aufnahme in
den Gesetzentwurf oder dessen Begründung ist in diesen Fällen aber nicht
geboten.
Die Vorschläge des Rates der Bürgermeister sind
somit vollständig berücksichtigt worden.
B. Rechtsgrundlage
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Abgesehen von gewollten zusätzlichen Kosten für
diejenigen, die ungeachtet der stärkeren Verfolgung Ordnungswidrigkeiten
begehen (in den Fällen, in denen nicht eine unentgeltliche Verwarnung angemessen
ist), entstehen durch die Zuständigkeitsverlagerungen keine wesentlichen
unmittelbaren zusätzlichen Kosten, aber auch keine nennenswerten Kostenersparnisse
für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen (ggf. Veränderung der
"Wegekosten" zur zuständigen Verwaltung). Nicht auszuschließen,
sondern angestrebt, aber nicht messbar ist, dass sich durch ermöglichte
verbesserte Aufgabenwahrnehmung indirekte Kostenersparnisse für Privathaushalte
und/oder Wirtschaftsunternehmen ergeben.
D. Gesamtkosten:
Es entstehen Personal- und Sachkosten für den vorgesehenen
Aufbau eines allgemeinen
Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter. Den Sachkosten stehen
Mehreinnahmen
aufgrund der verstärkten Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei
der Nutzung
des öffentlichen Raums durch Buß- und Verwarnungsgelder gegenüber. Auch wenn
deren Höhe nicht prognostizierbar ist, ist doch davon auszugehen, dass sie
zumindest die Sachkosten des allgemeinen Ordnungsdienstes übersteigen. Die Personalkosten
werden in den Haushalts-
jahren 2004 und 2005 durch die Zurverfügungstellung von Personalüberhangkräften
durch das Zentrale Personalüberhangmanagement. Zur Gegenfinanzierung werden im Jahr 2006
zunächst die zusätzlichen Einnahmen durch die Tätigkeit des Ordnungsdienstes
aus den Ordnungswidrigkeiten herangezogen. Hinsichtlich der Zuweisung an die
Bezirke sind diese Einnahmen deshalb neutral zu stellen. Die darüber hinaus zu
finanzierenden Ausgaben (Stellen) werden durch einen plafondverändernden
Zuschlag zum Produktsummenbudget zugewiesen (entsprechend der Gesamtvolumina
der Personalausgaben) und durch die Hauptverwaltung und die Bezirke (durch
Abzug vom Produktsummenbudget) in einem noch festzulegenden Schlüssel
finanziert. Die Festlegung erfolgt mit der Haushaltsplanaufstellung 2006. Ab
dem Jahr 2007 erfolgt die Finanzierung der Ordnungsämter über die Berechnung
der Produktbudgets der Ordnungsamtsprodukte (Basis: KLR-Daten 2005 ff.).
Die Zuständigkeitsänderungen im Verkehrsbereich
erfolgen kostenneutral durch bloße Verlagerungen der mit den Aufgaben
verbundenen Ressourcen.
Weitere Kostenwirkungen des Gesetzes bestehen in
prognostizierten Rationalisierungsmöglichkeiten bei den Kosten der Aufgabenwahrnehmung.
In diesem Zusammenhang sind bereits entsprechende Einsparungen vorab, durch die
bis 2006 vorgegebenen Personal- und Sachausgabeneinsparungen mit der
Haushaltsplanaufstellung 2004/2005, umgesetzt worden.
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Die Zuständigkeitsänderungen führen zunächst zu
keiner qualitativen Veränderung der Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg.
Durch die Abschichtung straßenverkehrsbehördlicher Aufgaben könnten sich die
Möglichkeiten für die regionale Zusammenarbeit Berlins (durch die Bezirke) mit
den jeweils angrenzenden Brandenburger Landkreisen und kreisfreien Städten, den
entsprechenden Aufgabenträgern im Land Brandenburg, verbessern.
Wegen des auch bei einer möglichen Länderfusion
erhalten bleiben sollenden zweistufigen Verwaltungsaufbaus Berlins bestehen auch
keine Widersprüche zu den mit einer möglichen Länderfusion verbundenen
Entwicklungen.
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a)
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben
Mit
der Zuständigkeitsverlagerung werden Schulungen für Mitarbeiter/innen
erforderlich. Die Qualifizierungsmaßnahmen der Personalüberhangkräfte werden
durch die Landespolizeischule durchgeführt. Eine Teil-Finanzierung durch den
Stellenpool wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sichergestellt (Kapitel
2809).
Darüber
hinaus macht die Zuständigkeitsneuordnung haushaltsneutrale
Sachmittelverlagerungen und Verlagerungen von Einnahmeansätzen erforderlich.
b)
Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Es sind haushaltsneutrale Personal-, Personalmittel- und
Stellenverlagerungen vorzunehmen.
Die Mittel, Stellen und Einnahmen werden im Rahmen der
Haushaltswirtschaft gemäß § 50 LHO umgesetzt. Eine Bereinigung des Haushalts-
und Stellenplans erfolgt mit der Haushaltsplanaufstellung 2006.
Erläuterungen
für die Buchstaben a und b:
Im Einzelnen sind folgende Teilmaßnahmen betroffen:
I. Personal-
und Sachmittelverlagerungen sowie Schaffung von Einnahmeansätzen zum Aufbau des
allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter:
Der allgemeine Ordnungsdienst (Außendienst) der
bezirklichen Ordnungsämter kann zumindest überwiegend nicht aus vorhandenen Ressourcen
der bisher für die wahrgenommenen Aufgabenstellungen zuständigen
Verwaltungseinrichtungen aufgebaut werden. Ursächlich hierfür ist, dass die Wahrnehmung
der bestehenden Zuständigkeiten durch die - im Wesentlichen - auch schon bisher
zuständigen Bezirksämter nicht in aus aktueller Sicht ausreichender Weise,
insbesondere nicht durch die Bereitstellung eines entsprechend ausgestatteten Außendienstes,
der eine adäquate Aufgabenwahrnehmung erst möglich macht, wahrgenommen wurden
und deshalb die benötigten Ressourcen nicht zur Verfügung stehen.
Es ist deshalb grundsätzlich beabsichtigt, für den
allgemeinen Ordnungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter zunächst insgesamt
300 neue Aufgabengebiete (22 pro Bezirk = 264 zzgl. 36 Stellen für eine
verstärkte Aufgabenwahrnehmung in Schwerpunktbereichen) einzurichten (Gesamtausgaben
2004 anteilig 4/12 = 3.494.500 €, 2005: 10.483.500 €).
Bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplanes für das
Haushaltsjahr 2006 stellt das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool)
in Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 StPG den Bezirken im Wege des Übergangseinsatzes
zur Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung geeignete Personalüberhangkräfte
zur Verfügung. Hierbei sollen auch von den Bezirken benannte Überhangkräfte
berücksichtigt werden, deren Versetzung zum Zentralen Stellenpool noch aussteht
und nachgeholt wird. Eine Personalkostenerstattung seitens der Bezirke wird
nicht vorgesehen. Zur Ermittlung der geeigneten Überhangkräfte wird ein
Rekrutierungs- und Auswahlverfahren unter maßgeblicher Beteiligung der Bezirke
durchgeführt. Das Zentrale Personalüberhangmanagement überträgt den Bezirken in
Anwendung des § 3 Abs. 1 StPG die Aufgaben der Dienstbehörde mit Ausnahme der
Personalaktenverwaltung für die zur Verfügung gestellten
Personalüberhangkräfte. Es bleibt den Bezirken - im Hinblick auf in einzelnen
Bezirken schon so erfolgende Aufgabenwahrnehmungen – freigestellt,
Aufgabengebiete durch eigenfinanzierte Honorarkräfte wahrnehmen zu lassen. Zur
Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann nach § 77 Abs. 3 Satz 4 des
Landesbeamtengesetzes auch polizei-, feuerwehr- bzw. justizvollzugsdienstunfähigen
Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der Vollzugslaufbahnen
(Polizei, Feuerwehr, Justiz) eine Tätigkeit im allgemeinen Ordnungsdienst der
bezirklichen Ordnungsämter übertragen werden. Einer Einrichtung der o.g.
Stellen schon für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 bedarf es somit nicht.
Soweit sich nach Abschluss
der Implementierungs- und Erprobungsphase die Notwendigkeit der dauerhaften
Wahrnehmung dieser Aufgaben bestätigt, wird ab dem Haushaltsjahr 2006 die
benötigte Anzahl Stellen neu geschaffen. Zur Gegenfinanzierung werden im Jahr
2006 zunächst die zusätzlichen Einnahmen durch die Tätigkeit des
Ordnungsdienstes aus den Ordnungswidrigkeiten herangezogen. Hinsichtlich der Zuweisung
an die Bezirke sind diese Einnahmen deshalb neutral zu stellen. Die darüber
hinaus zu finanzierenden Ausgaben (Stellen) werden durch einen
plafondverändernden Zuschlag zum Produktsummenbudget zugewiesen (entsprechend
der Gesamtvolumina der Personalausgaben) und durch die Hauptverwaltung und die
Bezirke (durch Abzug vom Produktsummenbudget) in einem noch festzulegenden
Schlüssel finanziert. Die Festlegung erfolgt mit der Haushaltsplanaufstellung
2006. Ab dem Jahr 2007 erfolgt die Finanzierung der Ordnungsämter über die
Berechnung der Produktbudgets der Ordnungsamtsprodukte (Basis: KLR-Daten 2005
ff.).
Für die Erstausstattung des allgemeinen Ordnungsdienstes und die Deckung
der Sach- und Gemeinkosten im Jahr 2004 wird den Bezirken ein Betrag von zusammen
5.000 € je vorgesehener Dienstkraft des allgemeinen Ordnungsdienstes
(Gesamtausgaben bei 300 vorgesehenen Ordnungsdienstmitarbeiter somit 1.500.000
€) zur Verfügung gestellt. Für diese Startfinanzierung wird Rücklagenbildung
ermöglicht. Mit dem Betrag sind neben den laufenden Ausgaben unter anderem die
Aufwendungen für die Erstausstattung mit Schränken (Garderobenschrank/ Garderobenständer),
Mobiliar (Stühle, Tische), erforderlichenfalls Dienstfahrzeugen, Funkgeräten,
Mobilen Datenerfassungsgeräten (MDE) mit allen Schnittstellen und Endgeräten,
Digitalkameras, Dienstkleidung, Geschäftsbedarf (Kugelschreiber/ Bowi-Katalog/
Taschenlampe etc.) Pfefferspray und Schlagstöcken abgedeckt.
Der Sach- und Gemeinkostenanteil ab dem Jahr 2005 wird mit 15% (2005: 1.572.500
€) der Ausgabeansätze für das jeweils zugeordnete Personal angesetzt. Die Budgetüberschreitungen der Bezirke
werden gegebenenfalls durch eine Basiskorrektur oder Nachbudgetierung von der
Senatsverwaltung für Finanzen ausgeglichen.
II. Weitere einzelplanübergreifende
Stellen-, Personal- und Sachmittelverlagerungen und Umsetzungen von
Einnahmeansätzen ergeben sich aus den Zuständigkeitsveränderungen im Verkehrsbereich:
1. Verlagerung
straßenverkehrsbehördlicher Ordnungsaufgaben vom Polizeipräsidenten in Berlin
in die Bezirke
Zur Wahrnehmung der straßenverkehrsbehördlichen Ordnungsaufgaben sind
insgesamt 160,8 Stellen (176,5 Stellen abzüglich der noch auf den darin
enthaltenen 78,5 Verwaltungsstellen lastenden Einsparvorgabe von 20% aus dem
Senatsbeschluss 87/02) aus dem Bereich des Polizeipräsidenten in Berlin für
eine Verlagerung in die Bezirksverwaltungen und die Verkehrslenkung Berlin
vorgesehen (Gesamtausgaben 2004 anteilig 4/12 = 1.692.500 €, 2005: 5.077.500
€). Die Sach- und Gemeinkosten belaufen sich in der Gesamtsumme auf 559.600 €
p.a.
Die durch die Realisierung der genannten Stelleneinsparung
dem Personalüberhang zugeordneten (ehemaligen) Dienstkräfte der Verwaltungsstellen
der Straßenverkehrsbehörde werden, so lange sie dem Personalüberhang angehören,
den Bezirken und der Verkehrslenkung Berlin im Wege des Übergangseinsatzes für
ihren übergangsweisen weiteren straßenverkehrsbehördlichen Einsatz zur
Verfügung gestellt.
Es werden 64,4% der straßenverkehrsbehördlichen Ordnungsaufgaben zukünftig
dezentral in den Bezirken wahrgenommen. Dies entspricht einem Stellenvolumen von 103,6 Stellen für
alle Bezirke (eine Benennung der damit verbundenen Personalausgabensumme ist
wegen unterschiedlicher Durchschnittssätze für West- und Ost-Angestellte und
Beamte erst möglich, wenn neben der erfolgten Stellen- auch die Zuordnung der
konkreten Mitarbeiter abgeschlossen ist). Der Sach- und Gemeinkostenanteil
beläuft sich für 2004 auf 120.100 € (4/12 der Jahresansätze) und für 2005 auf
360.400 €. Die konkret auf jeden Bezirk entfallenden Stellen-, Personalmittel-
und Sachmittelanteile sowie die Einnahmeansätze (einschließlich der Einnahmen
aus Vignettenerteilung) werden vor den
Abschichtungen in Abstimmung zwischen der Senatsverwaltung für
Inneres und dem Rat der Bürgermeister festgelegt.
Von
der anfänglich vorhandenen Anzahl an Personalüberhangkräften, die den Bezirken
und der Verkehrslenkung Berlin wie oben dargestellt zusätzlich zur Verfügung
gestellt werden können, fällt ebenfalls ein Anteil von 64,4% an die Bezirke.
2. Verlagerung straßenverkehrsbehördlicher Ordnungsaufgaben
(sowie der Verkehrsregelungszentrale und des Verkehrswarndienstes) vom
Polizeipräsidenten in Berlin in die Verkehrslenkung Berlin (Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung)
Der Umfang der zentralen
straßenverkehrsbehördlichen Aufgaben im übergeordneten Straßennetz wurde mit
35,6% identifiziert.
Dem Aufgabenumfang von
35,6% entsprechen - unter Berücksichtigung der unter 1. genannten Einsparung - 57,2 Stellen (eine Benennung der damit
verbundenen Personalausgabensumme ist wegen unterschiedlicher
Durchschnittssätze für West- und Ost-Angestellte und Beamte erst möglich, wenn
neben der erfolgten Stellen- auch die Zuordnung der konkreten Mitarbeiter
abgeschlossen ist), die in die Verkehrslenkung Berlin verlagert werden.
Hinzu treten
Verwaltungsgemeinkostenanteile zur Wahrnehmung der hierfür erforderlichen Querschnittsaufgaben
sowie sonstige Sachmittelanteile in Höhe von 66.400 € für 2004 (4/12 der
Jahresansätze) und 199.200 € für 2005. Die konkret auf die Verkehrslenkung
Berlin entfallenden Stellen und daraus folgend Personal- und Sachmittelanteile
sowie die Einnahmeansätze werden in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung ermittelt.
Von der anfänglich
vorhandenen Anzahl an Personalüberhangkräften, die den Bezirken und der Verkehrslenkung
Berlin wie unter 1. dargestellt zusätzlich zur Verfügung gestellt werden
können, würde ebenfalls ein Anteil von 35,6% an die Verkehrslenkung Berlin
fallen.
In Folge der in der Begründung zu Art. II Nr. 3
Buchstabe l erwähnten, außerhalb einer gesetzlichen Zuordnung erfolgenden,
zusätzlichen Verlagerung der Verkehrsregelungszentrale und des Verkehrswarndienstes
werden zunächst 15 Stellen (12,5 x Vgr. VII/ VI b, 0,5 x Vgr. VIII/ VII und 2 x BesGr. A
7) und bis spätestens zum 31.05.2006 Zug um Zug weitere 8 - heute noch mit Polizeivollzugsbeamten besetzte – Stellen vom
Polizeipräsidenten in Berlin zur Verkehrslenkung Berlin (Kapitel 1271) verlagert.
Des Weiteren werden die der Verkehrsregelungszentrale und dem
Verkehrswarndienst zuzuordnenden Einnahmen, Ausgaben und ggf. Verpflichtungsermächtigungen
vom Polizeipräsidenten in Berlin zur Verkehrslenkung Berlin verlagert.
3. Verlagerung der Überwachung des ruhenden
Verkehrs (Verfolgung diesbezüglicher Ordnungswidrigkeiten und deren Ahndung
durch Verwarnungen) vom Polizeipräsidenten in Berlin auf die Bezirksverwaltungen
Die diesbezügliche Aufgabenstellung betrifft die
Segmente (a) Parkraumüberwachung und (b) Verkehrsüberwachungsdienst.
a) Parkraumüberwachung
Hierzu stehen aus der Parkraumbewirtschaftung im
Rahmen des Wirtschaftsplans 2004 und
2005 der Parkraumüberwachung des Polizeipräsidenten in Berlin 216 Stellen zur Verfügung.
Die Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung
(Gebühreneinnahmen aus Parkscheinautomaten) in Höhe von jeweils 7.853.000 € in 2004 und 2005, die
bisher von den Bezirken an den Polizeipräsidenten in Berlin abgeführt wurden
und im Rahmen des Wirtschaftsplans zur Finanzierung der Ausgaben für die
Parkraumüberwachung herangezogen werden, verbleiben zukünftig in den Bezirken.
Die konkret auf jeden Bezirk
entfallenden Stellen- und Personalmittelanteile sowie die Einnahmeansätze
folgen der entsprechenden Zuordnung im Wirtschaftsplan der Parkraumüberwachung
des Polizeipräsidenten in Berlin. Sie werden - zusammen mit den auf jeden
Bezirk entfallenden Sachmittelanteilen - vor den Abschichtungen in Abstimmung
zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und dem Rat der Bürgermeister
festgelegt.
b) Verkehrsüberwachungsdienst
Dem z.Z. beim
Polizeipräsidenten in Berlin angesiedelten Verkehrsüberwachungsdienst sind 128
Stellen (160 Stellen abzüglich der noch auf diesen lastenden Einsparvorgabe von
20% aus dem Senatsbeschluss 87/02) für Angestellte zugeordnet, die auf die Bezirke
abgeschichtet werden (Gesamtausgaben 2004 anteilig 4/12 = 1.554.300 €, 2005:
4.663.000 €). Hinzu treten Verwaltungsgemeinkostenanteile zur Wahrnehmung der
hierfür erforderlichen Querschnittsaufgaben sowie sonstige Sachmittelanteile in
Höhe von 77.000 € für 2004 (4/12 der
Jahresansätze) und 230.900 € für 2005. Die Einnahmen aus Bußgeldverfahren, die von den Verkehrsüberwachungskräften
eingeleitet werden, werden zukünftig bei den jeweiligen Bezirken veranschlagt.
Die durch die Realisierung
der genannten Stelleneinsparung dem Personalüberhang zugeordneten (ehemaligen)
Angestellten im Verkehrsüberwachungsdienst werden, so lange sie dem Personalüberhang
angehören, den Bezirken – bis einschließlich 2006 ohne Umsetzungsverpflichtung
- im Wege des Übergangseinsatzes für ihren übergangsweisen weiteren Einsatz im
Verkehrsüberwachungsdienst zur Verfügung gestellt.
Die konkret auf jeden Bezirk
entfallenden Stellen-, Personalmittel- und Sachmittelanteile sowie die Einnahmeansätze
werden vor den Abschichtungen in Abstimmung zwischen der Senatsverwaltung für
Inneres und dem Rat der Bürgermeister festgelegt.
Zusätzlich finanziert der
Polizeipräsident in Berlin die Ausstattung der Dienstkräfte in der Parkraumbewirtschaftung
und im Verkehrsüberwachungsdienst mit mobilen Datenerfassungsgeräten mit einmalig
1 Mio. €.
III. Weitere einzelplanübergreifende Stellen- ,Personal- und
Sachmittelverlagerungen und Umsetzungen von Einnahmeansätzen ergeben sich aus
den Zuständigkeitsveränderungen im Bereich der übrigen Ordnungsangelegenheiten
(Art. II Nr. 3 Buchstaben d bis g, i und k):
Hierfür werden von den betroffenen Senatsverwaltungen in Anwendung des
Prinzips „Ressourcen folgen der Aufgabe“ sämtliche für die abgeschichteten
Zuständigkeiten verwendeten Ressourcen auf die Bezirksämter abgeschichtet.
Berlin, den 11. Mai 2004
Senat von Berlin
Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister |
Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres |
Anlage
I.
Gegenüberstellung der Gesetzestexte
Artikel I
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Bezirksverwaltungsgesetz In
der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 27. September
2001 (GVBl. S. 521) |
Bezirksverwaltungsgesetz |
... § 37 Organisation;
Geschäftsverteilung des Bezirksamts (1) Das
Bezirksamt gliedert sich entsprechend § 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes
in nicht mehr als 15 Leistungs- und Verantwortungszentren (Ämter), nicht mehr
als sechs Serviceeinheiten, den Steuerungsdienst und das Rechtsamt. § 2 Abs.
3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bleibt unberührt. (2) Leistungs-
und Verantwortungszentren werden für folgende Aufgabenbereiche eingerichtet
(Kern-Ämter), in denen die dort fachlich zugeordneten Leistungen des
bezirklichen Produktkatalogs (Aufgabenspektrum) erbracht werden: 1. Bürgerdienste
(einschließlich Bürgerämter) 2. Jugend 3. Gesundheit 4. Soziales 5. Bildung,
Schule, Kultur 6. Wirtschaft 7. Wohnen 8. Planen,
Vermessen 9. Bauen 10. Umwelt,
Natur. Bei besonderen
bezirklichen Gegebenheiten können diese Leistungs- und Verantwortungszentren
unter Beibehaltung der Grundstrukturen geteilt oder um nicht benannte
Aufgabenbereiche ergänzt werden. (3) Nimmt
der Bezirk Aufgaben auch für andere Bezirke wahr (§ 3 Abs. 3 des Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetzes), so können dafür weitere
Leistungs- und Verantwortungszentren und Serviceeinheiten gebildet werden. (4) Neben den
Bürgerämtern wird eine Organisationseinheit für
Wirtschaftsberatung/-förderung gebildet. In den Bürgerämtern sollen die
hauptsächlichen in der Bezirksverwaltung nachgefragten Dienstleistungen
zusammengefasst und wenn möglich abschließend bearbeitet werden. Zusätzliche
Behördengänge sollen vermieden werden. Die Verarbeitung personenbezogener
Daten ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das
Bürgeramt erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet
sich nach den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen. Die
Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung wird an allen die
Aufgabenstellung berührenden wesentlichen Planungen beteiligt. In diesem
Rahmen koordiniert sie als bezirkliche Anlauf- und Beratungsstelle für
Unternehmen und Existenzgründer insbesondere Genehmigungsverfahren, fördert
die zügige Bearbeitung und wacht über die Einhaltung von Bearbeitungsfristen. (5) Der
Steuerungsdienst berät und unterstützt das Bezirksamt und jedes Mitglied. (6) Die
Organisation der Bezirksverwaltung im gesetzlichen Rahmen ist Aufgabe des
Bezirksamts. Es bildet aus allen Organisationseinheiten sechs Geschäftsbereiche
(Abteilungen). Dabei werden der Steuerungsdienst und das Rechtsamt dem
Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters zugeordnet. (7)
Zielvereinbarungen schließt das für das Leistungs- und Verantwortungszentrum
zuständige Mitglied des Bezirksamtes entsprechend § 38 Abs. 2 ab. ... |
... § 37 Organisation;
Geschäftsverteilung des Bezirksamts
(2) Leistungs-
und Verantwortungszentren werden für folgende Aufgabenbereiche eingerichtet
(Kern-Ämter), in denen die dort fachlich zugeordneten Leistungen des
bezirklichen Produktkatalogs (Aufgabenspektrum) erbracht werden: 1. Bürgerdienste
(einschließlich Bürgerämter) 2. Jugend 3. Gesundheit 4. Soziales 5. Bildung,
Schule, Kultur 6. Wirtschaft 7. Wohnen 8. Planen,
Vermessen 9. Bauen 10. Umwelt,
Natur 11. Ordnungsamt. Bei besonderen
bezirklichen Gegebenheiten können diese Leistungs- und Verantwortungszentren
unter Beibehaltung der Grundstrukturen geteilt oder um nicht benannte
Aufgabenbereiche ergänzt werden. (3) bis (4) unverändert
(6) Für
Angelegenheiten, bei denen in der Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von
mehreren Stellen eingeholt werden müssen, wird eine zentrale Anlauf- und
Beratungsstelle eingerichtet, die die zügige Bearbeitung fördert und die
Einhaltung der Bearbeitungsfristen überwacht. Die zentrale Anlauf- und
Beratungsstelle kann mit der Beratungsstelle des Bürgeramts verbunden werden. (7) Der Steuerungsdienst
berät und unterstützt das Bezirksamt und jedes Mitglied. (8) Die
Organisation der Bezirksverwaltung im gesetzlichen Rahmen ist Aufgabe des
Bezirksamts. Es bildet aus allen Organisationseinheiten sechs Geschäftsbereiche
(Abteilungen). Dabei werden der Steuerungsdienst und das Rechtsamt dem
Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters zugeordnet. (9)
Zielvereinbarungen schließt das für das Leistungs- und Verantwortungszentrum
zuständige Mitglied des Bezirksamtes entsprechend § 38 Abs. 2 ab. ... |
Artikel II
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
(ASOG) Vom 14. April 1992 (GVBl.
S. 119), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. April 2004
(GVBl. S. 175) |
Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
(ASOG) |
... § 2 Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden (1) Für die Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden zuständig
(Ordnungsaufgaben). (2) Ordnungsbehörden sind die Senatsverwaltungen und die Bezirksämter. (3) Nachgeordnete Ordnungsbehörden sind die Sonderbehörden der
Hauptverwaltung, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind. (4) Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden wird im einzelnen durch die Anlage
zu diesem Gesetz (Zuständigkeitskatalog
Ordnungsaufgaben) bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der
Senat durch Rechtsverordnung einzelne der Hauptverwaltung vorbehaltene
Ordnungsaufgaben den Bezirken zuweisen. (5) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Senatsverwaltung die
Befugnisse einer nachgeordneten Ordnungsbehörde wahrnehmen. |
... § 2 Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden
(1) - (5)
unverändert
(6) Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen,
welche Aufgaben und Befugnisse den Dienstkräften der bezirklichen Ordnungsämter
zukommen. |
... § 4 Verhältnis der Polizei zu den Ordnungsbehörden Die Polizei wird
im Rahmen der Gefahrenabwehr mit Ausnahme der Fälle des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 in eigener Zuständigkeit nur tätig, soweit die
Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich
erscheint. Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen
diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt. … |
... § 4 Verhältnis der Polizei zu den Ordnungsbehörden (1) Die Polizei
wird im Rahmen der Gefahrenabwehr mit Ausnahme der Fälle des § 1
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 in eigener Zuständigkeit nur tätig, soweit die
Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig
möglich erscheint. Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von
allen diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt. (2) Die Bezirksämter stellen
dem Polizeipräsidenten in Berlin auf dessen Ersuchen im Wege der Amtshilfe
die ihnen zugeordneten Dienstkräfte im Verkehrsüberwachungsdienst zur
Verfügung. Die Dienstkräfte werden hierbei im Rahmen der ihnen allgemein
eingeräumten Befugnisse tätig. … |
Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) (zu
§ 2 Abs. 4 Satz 1) E r
s t e r A b s c h n i t t Ordnungsaufgaben der Senatsverwaltungen |
Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) (zu
§ 2 Abs. 4 Satz 1) E r
s t e r A b s c h n i t t Ordnungsaufgaben der Senatsverwaltungen |
... Nr. 5 Inneres Zu den Ordnungsaufgaben der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung
gehören: (1) ... (2) die Ordnungsaufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz,
soweit nicht die Berliner Feuerwehr (Nr. 25 Abs. 2) oder das
Landeseinwohneramt (Nr. 33 Abs. 8) zuständig sind; (3) ... |
... Nr. 5 Inneres Zu den Ordnungsaufgaben der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung
gehören: (1) ... (2)
die Ordnungsaufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz, soweit nicht die Berliner
Feuerwehr (Nr. 25 Abs. 2) oder das Landeseinwohneramt (Nr. 33 Abs. 7) zuständig sind; (3) ... |
... Nr.
10 Stadtentwicklung
und Umweltschutz Zu
den Ordnungsaufgaben der für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständigen
Senatsverwaltung gehören: (1) - (8) ... (9) die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über das
Jagdwesen, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 9) oder die Berliner Forsten
(Nr. 27 Abs. 2) zuständig sind; (10) - (12) ... |
... Nr.
10 Stadtentwicklung
und Umweltschutz Zu
den Ordnungsaufgaben der für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständigen
Senatsverwaltung gehören: (1) - (8) ... (9) die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über das
Jagdwesen, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 8) oder die Berliner Forsten
(Nr. 27 Abs. 2) zuständig sind; (10) - (12) ... |
... Nr. 11 Verkehr Zu den Ordnungsaufgaben der
für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung gehören: die Ordnungsaufgaben der
obersten und höheren Landesbehörde, der Anerkennungsbehörde, der Genehmigungsbehörde,
der Anordnungsbehörde, der fachlichen und technischen Aufsichtsbehörde, der
Anhörungsbehörde, der Planfeststellungsbehörde und der Tilgungsbehörde a) nach dem Straßenverkehrsgesetz,
dem Berliner Straßengesetz und dem Vierten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, b) nach dem
Kraftfahrsachverständigengesetz, c) nach dem
Fahrlehrergesetz, d) nach dem
Personenbeförderungsgesetz, e) nach dem
Güterkraftverkehrsgesetz, f) nach dem Gesetz über die
Beförderung gefährlicher Güter sowie dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, g) nach dem Übereinkommen
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über
die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden
sind, h) nach dem Gesetz zu dem
Übereinkommen über sichere Container, i) nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz,
nach dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen, nach dem
Eisenbahnkreuzungsgesetz sowie bei sonstigen Ordnungsaufgaben in
Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs, j) nach dem
Luftverkehrsgesetz, k) nach § 28 des Berliner
Wassergesetzes in Schiffahrts- und Hafenangelegenheiten, l) nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz, m) nach dem
Bundesleistungsgesetz, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr.
23 Abs. 6), das Landesamt für
Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24) oder das Landeseinwohneramt Berlin (Nr.
33 Abs. 9) zuständig sind. |
... Nr. 11 Verkehr Zu den Ordnungsaufgaben der
für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung gehören:
soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr.
23 Abs. 5), das Landesamt für
Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24), das Landeseinwohneramt Berlin (Nr.
33 Abs. 8) oder die Verkehrslenkung Berlin (Nr. 35) zuständig sind. |
Nr. 12 Wirtschaft Zu den Ordnungsaufgaben der für Wirtschaft zuständigen
Senatsverwaltung gehören: (1) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde
zur Durchführung des europäischen Milchrechts, des Milch- und
Margarinegesetzes und des Futtermittelgesetzes; (2) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde
zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und des Gesetzes über
Meldungen über Marktordnungswaren; (3) die
Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten; die Untersagung der
Teilnahme von Ausstellern und Anbietern an diesen Veranstaltungen; (4) die
Zulassung von Totalisatorunternehmen sowie Buchmachern und Buchmachergehilfen
für Pferderennen; (5) die
Vereidigung und öffentliche Bestellung von Versteigerern; (6) die
Ordnungsaufgaben zur Durchführung des personellen Geheim- und Sabotageschutzes
nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz bei nicht öffentlichen Stellen; (7) die
allgemeine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für
öffentliche Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften; (8) die
Ordnungsaufgaben der Kartellbehörde, soweit sie der obersten Landesbehörde
zugewiesen sind; (9) die
Ordnungsaufgaben auf den Gebieten der Preisbildung und der Preisüberwachung,
soweit sie nicht der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung
(Nr. 1 Abs. 5 und 6) zugewiesen sind; (10)
die Ordnungsaufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz; (11)
die Ordnungsaufgaben der obersten Bergbaubehörde. |
Nr. 12 Wirtschaft Zu den Ordnungsaufgaben der für Wirtschaft zuständigen
Senatsverwaltung gehören:
(4) die
Vereidigung und öffentliche Bestellung von Versteigerern; (5) die
Ordnungsaufgaben zur Durchführung des personellen Geheim- und
Sabotageschutzes nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz bei nicht öffentlichen
Stellen; (6) die
allgemeine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für
öffentliche Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften; (7) die
Ordnungsaufgaben der Kartellbehörde, soweit sie der obersten Landesbehörde
zugewiesen sind; (8) die
Ordnungsaufgaben auf den Gebieten der Preisbildung und der Preisüberwachung,
soweit sie nicht der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung
(Nr. 1 Abs. 5 und 6) zugewiesen sind; (9) die
Ordnungsaufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz; (10)
die Ordnungsaufgaben der obersten Bergbaubehörde. |
Z
w e i t e r A b s c h n i t t Ordnungsaufgaben der Bezirksämter |
Z
w e i t e r A b s c h n i t t Ordnungsaufgaben der Bezirksämter |
... Nr. 18 Umweltschutz Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören
auf dem Gebiet des Umweltschutzes: (1) - (2) ... (3) die Ordnungsaufgaben nach § 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen,
die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, und die Ordnungsaufgaben nach der
Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen
oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen); (4) - (14) ... ... |
... Nr. 18 Umweltschutz Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören
auf dem Gebiet des Umweltschutzes: (1) - (2) ... (3) die Ordnungsaufgaben nach § 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen,
die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Ordnungsaufgaben
nach der Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener
Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen), die Überwachung der Getrennthaltung von gewerblichen
Siedlungsabfällen gemäß §§ 3, 4 und 7 der Gewerbeabfallverordnung, mit Ausnahme
von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen, die nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Rücknahmepflicht
für Umverpackungen gemäß § 5 der Verpackungsverordnung und die Überwachung
der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 8 der
Verpackungsverordnung; (4) - (14) ... ... |
Nr. 19 Sozialwesen Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören
auf dem Gebiet des Sozialwesens: (1) - (2) ... (3) a) die
Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und
Feiertagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitszeitgesetzes, b) die Bewilligung von Ausnahmen vom allgemeinen Ladenschluss
nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss, soweit der Anlass der Ausnahme sich auf einen Bezirk beschränkt,
sowie für den Verkauf außerhalb fester Verkaufsstellen nach § 20 Abs. 2 a des
Gesetzes über den Ladenschluss, c) die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes
über den Ladenschluss, d) die Überwachung der Einhaltung des Verbots der
Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden
Tätigkeiten; (4) die Überwachung von Schankanlagen. |
Nr. 19 Sozialwesen Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören
auf dem Gebiet des Sozialwesens: (1) - (2) ... (3) a) der
Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum
Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verboten nach der Feiertagsschutzverordnung, b) die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an
Sonn- und Feiertagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitszeitgesetzes, vom
allgemeinen Ladenschluss nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss bei Beschränkung des Anlasses auf einen Bezirk,
sowie für den Verkauf außerhalb fester Verkaufsstellen nach § 20 Abs. 2 a des
Gesetzes über den Ladenschluss,“.
(5) die
Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit sie betreffen a) den
nichtgewerblichen Umgang und nichtgewerblichen Verkehr mit pyrotechnischen
Gegenständen, mit Ausnahme der Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 des
Sprengstoffgesetzes, b) die
gewerbliche Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an andere zum nichtgewerblichen
Umgang. |
Nr. 21 Wirtschaft Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören
auf dem Gebiet der Wirtschaft: (1) ... (2) die Ordnungsaufgaben in
Gewerbeangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde
begründet ist, insbesondere a)
die
Entgegennahme von Anzeigen über den Beginn, die Aufgabe und die Veränderung
von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit nicht der
Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 7) zuständig ist, b)
die Erteilung
gewerberechtlicher Erlaubnisse, die Untersagung von Gewerbebetrieben und
gewerblichen Tätigkeiten mit Ausnahme der in Nr. 11 Buchstabe a bis i, Nr. 12
Abs. 3 und 4, Nr. 23 Abs. 2 und 6,
Nr. 24 Abs. 9, Nr. 32 Abs. 2 und 4 und Nr. 33 Abs. 9 bezeichneten Aufgaben, c) - d) ... e) die Ordnungsaufgaben nach dem Gaststättengesetz
und der Gaststättenverordnung, soweit nicht die für Wirtschaft zuständige
Senatsverwaltung (Nr. 12 (f) ... g) die Festsetzung von Wochenmärkten, Spezialmärkten,
Jahrmärkten und Volksfesten; die Untersagung der Teilnahme von Anbietern an
diesen Veranstaltungen, die Aufsicht auf den Wochenmärkten, h) - n) ... |
Nr. 21 Wirtschaft Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören
auf dem Gebiet der Wirtschaft: (1) ... (2) die Ordnungsaufgaben in Gewerbeangelegenheiten,
soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet ist,
insbesondere a) die Entgegennahme von Anzeigen über den
Beginn, die Aufgabe und die Veränderung von Gewerbebetrieben und gewerblichen
Tätigkeiten, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 6) zuständig ist, b) die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse, die Untersagung
von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten mit Ausnahme der in Nr. 11
Buchstabe a bis i, Nr. 12 Abs. 3,
Nr. 23 Abs. 1 und 5, Nr. 24 Abs.
9, Nr. 32 Abs. 2 und 4 und Nr. 33 Abs.
8 bezeichneten Aufgaben, c) - d) ... e) die Ordnungsaufgaben nach dem Gaststättengesetz
und der Gaststättenverordnung, soweit nicht die für Wirtschaft zuständige
Senatsverwaltung (Nr. 12 Abs. 6)
oder der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 6) zuständig sind; die ortspolizeilichen Aufgaben zur
Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes, f) ... g) die Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten,
Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten; die Untersagung der Teilnahme
von Ausstellern und Anbietern an
diesen Veranstaltungen, die Aufsicht auf den Wochenmärkten, h) - n) ... |
... Nr.
22 b Verkehr Zu den Ordnungsaufgaben der
Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verkehrswesens: (1) a) Stilllegungen sowie
endgültige Abmeldungen von Kraftfahrzeugen, b) die Eintragung von
Adressen- und Namensänderungen in Kraftfahrzeugscheine sowie von Namensänderungen
in Kraftfahrzeugbriefe; (2) a) die Entgegennahme von
Anträgen auf Erteilung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis, b) die Entgegennahme von
Anträgen auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Fahrerlaubnis, c) die Entgegennahme von
Anträgen auf Umschreibung der Fahrerlaubnis, d) die Entgegennahme von
Anträgen auf Umtausch der Fahrerlaubnis, e) die Ausstellung von
internationalen Führerscheinen, f) die Aushändigung
aufgefundener Führerscheine.
|
... Nr.
22 b Verkehr Zu den Ordnungsaufgaben der
Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verkehrswesens: (1)
unverändert
(2)
a) - e) unverändert
f) die Aushändigung
aufgefundener Führerscheine; (3) die
straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen im untergeordneten Straßennetz, soweit
nicht die Verkehrslenkung Berlin (Nr. 35 Abs. 3) zuständig ist; (4) im übergeordneten Straßennetz die Anordnung von a) Haltverboten für Lieferzwecke, Umzüge und ähnliche Bedürfnisse,
b) Überholverboten, c) Sicherungsmaßnahmen an Brücken und Bahnübergängen, d) Radwegen mit Benutzungspflicht, e) Radfahr- und Schutzstreifen sowie Radverkehrsanlagen, f) Parkraumbewirtschaftungsgebieten, g) Fußgängerzonen, h) Taxenständen, i) Maßnahmen für den ruhenden Verkehr einschließlich
Behindertenparkplätzen, j) Maßnahmen zur Sicherung von Einfahrten, abgesenkten
Gehwegen oder Parkflächen, k) Maßnahmen zum Gewässerschutz und aus Gründen des Arten-
und Biotopschutzes, sowie die Durchführung von Verkehrsschauen für diese
Anordnungen; (5) im übergeordneten
Straßennetz die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen nach § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a
Straßenverkehrs-Ordnung; (6) im übergeordneten
Straßennetz die Erteilung von Erlaubnissen sowie Genehmigung von Ausnahmen a) nach § 29 Abs. 2
Straßenverkehrs-Ordnung für Veranstaltungen auf Gehwegen ohne Auswirkungen
auf den Fahrzeugverkehr, b) nach § 46 Abs. 1
Nr. 1, 3, 4, 4a, 4b, 5, 5a, 5b, 6, 8, 9, 10 und 12 der Straßenverkehrs-Ordnung
sowie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, c) nach § 46 Abs. 1
Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung und nach der Ferienreiseverordnung, soweit
sie nicht Großveranstaltungen nach § 29 Abs. 2 oder den Großraum- und
Schwerverkehr nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung betreffen, d) nach § 46 Abs. 1
Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit sie nicht Bussonderfahrstreifen
betreffen.
|
D r i t t e r A b s c h n i
t t Ordnungsaufgaben der Sonderbehörden |
D r i t t e r A b s c h n i
t t Ordnungsaufgaben der Sonderbehörden |
Nr.
23 Polizeipräsident
in Berlin Zu den Ordnungsaufgaben des
Polizeipräsidenten in Berlin gehören: Aus dem
Bereich Sozialwesen: (1) die
Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit sie betreffen a) den
nichtgewerblichen Umgang und nichtgewerblichen Verkehr mit pyrotechnischen
Gegenständen, mit Ausnahme der Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 des
Sprengstoffgesetzes, b) die
gewerbliche Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an andere zum
nichtgewerblichen Umgang. Aus dem Bereich Inneres: (2) die
Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Waffenrechts und nach § 9 Abs. 1 des
Beschussgesetzes sowie den in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften,
soweit nicht nach Waffen- oder Beschussrecht anderen Behörden zugewiesen; (3) die
Versammlungsaufsicht; die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach den §§ 61 bis
63 und 71 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Anmeldebehörde nach der
Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes; (4) die
presserechtlichen Ordnungsaufgaben; (5) die
Ermittlung, Bergung und Beseitigung von abgelagerten chemischen Kampfmitteln
sowie die Beseitigung von nicht-chemischen Kampfmitteln. Aus dem Bereich Verkehr: (6) a) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde sowie die Erteilung, die
Rücknahme und der Widerruf von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1
der Straßenverkehrs-Ordnung in Bezug auf Halte- und Parkverbote (§ 12 der
Straßenverkehrs-Ordnung) und die Verwendung von blauem oder gelbem Blinklicht
(§ 38 der Straßenverkehrs-Ordnung), b) die Bestimmung des Fahrwegs nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße, c) Verkehrsbeschränkungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie
dem Energiesicherungsgesetz. Aus dem Bereich Wirtschaft: (7) die
Überwachung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit sie
nicht dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz Lind technische
Sicherheit Berlin (Nr. 24) oder dem Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 1 ) obliegt; (8) die
Entgegennahme von Anzeigen über Schußwaffengebrauch im Bewachungsgewerbe. Aus dem Bereich Stadtentwicklung und Umweltschutz: (9) die
Erteilung, die Ungültigkeitserklärung und die Einziehung von Jagdscheinen
sowie die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von Jagdscheinen
und das Verbot der Jagd wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder wegen Gefährdung von Menschen. |
Nr.
23 Polizeipräsident
in Berlin Zu den Ordnungsaufgaben des
Polizeipräsidenten in Berlin gehören:
Aus dem Bereich Inneres: (1) die
Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Waffenrechts und nach § 9 Abs. 1 des
Beschussgesetzes sowie den in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften,
soweit nicht nach Waffen- oder Beschussrecht anderen Behörden zugewiesen; (2) die
Versammlungsaufsicht; die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach den §§ 61 bis
63 und 71 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Anmeldebehörde nach der Verordnung
zur Durchführung des Vereinsgesetzes; (3) die
presserechtlichen Ordnungsaufgaben; (4) die
Ermittlung, Bergung und Beseitigung von abgelagerten chemischen Kampfmitteln
sowie die Beseitigung von nicht-chemischen Kampfmitteln. Aus dem Bereich Verkehr: (5) die Durchführung von Verkehrskontrollen
und die Erstellung von Kontrollberichten nach den §§ 4, 5 und 6 der
Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße. Aus dem Bereich Wirtschaft: (6) die
Überwachung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit sie
nicht dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische
Sicherheit Berlin (Nr. 24) oder dem Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 1 ) obliegt; (7) die
Entgegennahme von Anzeigen über Schußwaffengebrauch im Bewachungsgewerbe. Aus dem Bereich Stadtentwicklung und Umweltschutz: (8) die
Erteilung, die Ungültigkeitserklärung und die Einziehung von Jagdscheinen
sowie die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von Jagdscheinen
und das Verbot der Jagd wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder wegen Gefährdung von Menschen. |
Nr. 24 Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische
Sicherheit Berlin Zu
den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und
technische Sicherheit Berlin gehören: (1)
- (3) ... (4) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit nicht die für
Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 3), die Bezirksämter (Nr.
21 Abs. 2 Buchstabe n), der
Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 1) oder das Landesbergamt (Nr. 30
Abs. 2) zuständig sind; (5) - (16) ... |
Nr. 24 Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische
Sicherheit Berlin Zu
den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und
technische Sicherheit Berlin gehören: (1)
- (3) ... (4) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit nicht die für
Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 3), die Bezirksämter (Nr. 19 Abs. 5 und Nr. 21 Abs. 2
Buchstabe n) oder das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind; (5) - (16) ... |
... Nr.
33 Landeseinwohneramt
Berlin Zu den Ordnungsaufgaben des
Landeseinwohneramtes Berlin gehören: Aus dem Bereich Inneres: (1) - (5) ... (6) der
Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum
Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verboten, soweit nicht die
Zuständigkeit der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 1
und 5), der Bezirksämter (Nr. 19 Abs. 3) oder des Landesamtes für Arbeitsschutz,
Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 1) gegeben
ist; (7) die
Untersagung der unberechtigten Führung eines Namens oder einer gesetzlich
geschützten Berufsbezeichnung, soweit nicht die für Kulturelle Angelegenheiten
(Nr. 7 Abs. 1) oder für Wissenschaft und Forschung (Nr. 13 Abs. 2) zuständige
Senatsverwaltung, das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32
Abs. 3) oder die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe i) zuständig sind; (8) die
Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet des Rettungsdienstes mit Krankenkraftwagen
nach dem Rettungsdienstgesetz. Aus dem Bereich Verkehr: (9) a) die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde
nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Führung des örtlichen Fahrerlaubnisregisters nach § 48 des
Straßenverkehrsgesetzes, die Aufgaben nach der Verordnung über den internationalen
Kraftfahrzeugverkehr und der sperrenden Behörde nach § 15 der
Fahrzeugregisterverordnung, die Führung der Fahrzeugregister nach § 32 Abs. 1
Nr. 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 11 der
Fahrzeugregisterverordnung, die Aufgaben der Genehmigungsbehörde für Taxen
und Mietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetz, b) das Anfordern von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
nebst Zubehör nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Anforderungsbehörden- und
Bedarfsträgerverordnung, c) die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem
Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese
Beförderungen zu verwenden sind, d) die Zulassung sowie die Kontrolle der Container
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container, e) Datenübermittlungen nach § 28 Abs. 5 und den §§
59 und 64 des Straßenverkehrsgesetzes. Aus dem Bereich Finanzen: (10) Lotterien und
Ausspielungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe d)
zuständig sind. |
... Nr.
33 Landeseinwohneramt
Berlin Zu den Ordnungsaufgaben des
Landeseinwohneramtes Berlin gehören: Aus dem Bereich Inneres: (1) - (5) ... (6) die
Untersagung der unberechtigten Führung eines Namens oder einer gesetzlich
geschützten Berufsbezeichnung, soweit nicht die für Kulturelle Angelegenheiten
(Nr. 7 Abs. 1) oder für Wissenschaft und Forschung (Nr. 13 Abs. 2) zuständige
Senatsverwaltung, das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32
Abs. 3) oder die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe i) zuständig sind; (7) die
Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet des Rettungsdienstes mit Krankenkraftwagen
nach dem Rettungsdienstgesetz. Aus dem Bereich Verkehr: (8)
Aus dem Bereich Finanzen: (9) Lotterien und
Ausspielungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe d)
zuständig sind. |
... |
... Nr. 35 Verkehrslenkung Berlin Zu den
Ordnungsaufgaben der Verkehrslenkung Berlin gehören: (1) die
Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung
einschließlich der Wahrnehmung des Weisungsrechts und der sonstigen Rechte
nach § 44 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung; (2) die
Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im übergeordneten Straßennetz, soweit
nicht die Bezirksämter (Nr. 22 b Abs. 4 bis 6) zuständig sind; (3) die
Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im untergeordneten Straßennetz bei
Maßnahmen mit Auswirkungen auf das übergeordnete Netz sowie bei a)
allgemeinen verkehrlichen Maßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang
mit Bundesbehörden, parlamentarischen Einrichtungen, diplomatischen und
konsularischen Vertretungen und sonstigen besonders gefährdeten Objekten, b) Maßnahmen
zur Beschleunigung des ÖPNV und des Wirtschaftsverkehrs sowie bei Maßnahmen
im Zusammenhang mit Straßenbahnen und der Linienführung des ÖPNV
einschließlich der dafür erforderlichen Anordnungen, c) Maßnahmen
für überörtliche Radwegeführungen, d) Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Wegweisung und Wegeleitsystemen, e) Maßnahmen
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der
Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder
verkehrsregelnder Maßnahmen, f)
Verkehrsbeeinflussungsanlagen einschließlich der Parkleitsysteme, g) der
Anordnung von Lichtzeichenanlagen sowie von lichtsignaltechnischen Maßnahmen
einschließlich der flankierenden Maßnahmen, h) der
Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit
Filmdreharbeiten; (4) die
Bestimmung des Fahrweges für den Militärverkehr und nach § 7 der
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn; (5)
Verkehrsbeschränkungen und -verbote nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
sowie dem Energiesicherungs- und Bundesleistungsgesetz; (6) die
Aufgaben zur Steuerung und Lenkung des Straßenverkehrs, insbesondere durch
Lichtzeichen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen (Verkehrsregelungszentrale); (7) die
Aufgaben der Landesmeldestelle für Verkehrswarndienst. |
V
i e r t e r A b s c h n i t t Schlußbestimmungen |
V i e r t e r A b s c h n i
t t Schlußbestimmungen |
Nr. 35 Sonstige
Ordnungsaufgaben Für die Erledigung der in
den Nummern 1 bis 34 nicht genannten
Ordnungsaufgaben sind zuständig: (1) die fachlich zuständige
Senatsverwaltung, soweit die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des
Bundes oder Landes der obersten Reichs oder Landesbehörde, der obersten
Landesbaubehörde, dem Regierungspräsidenten, der Landespolizeibehörde, der
höheren Baupolizeibehörde, der Polizeiaufsichtsbehörde, der höheren
Verwaltungsbehörde oder an Stelle einer dieser Behörden dem Polizeipräsidenten
in Berlin zugewiesen sind; (2) die Bezirksämter, soweit
die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des Bundes oder Landes der
unteren Verwaltungsbehörde, der Kreis- oder Ortspolizeibehörde übertragen
sind, und in allen übrigen Fällen. |
Nr. 36 Sonstige
Ordnungsaufgaben Für die Erledigung der in
den Nummern 1 bis 35 nicht genannten
Ordnungsaufgaben sind zuständig:
|
Artikel III
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges
bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin
(UZwG Bln) Vom
22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes
vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 67) |
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges
bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin
(UZwG Bln) |
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften § 1 Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges (1) Die
Vollzugsbeamten des Landes Berlin dürfen in rechtmäßiger Ausübung ihres
Dienstes unmittelbaren Zwang anwenden, soweit die Anwendung gesetzlich, insbesondere
durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner
Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz) zugelassen
ist. (2) Die Art und
Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges richtet sich nach den Vorschriften
dieses Gesetzes. (3) Soweit
andere Gesetze Vorschriften über die Art und Weise der Anwendung
unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt. |
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
|
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Unmittelbarer Zwang ist
die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist
jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der
körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Reiz- und Betäubungsstoffe,
Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Wasserwerfer und technische
Sperren sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (4) Waffen sind dienstlich
zugelassene Schusswaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Maschinenpistolen) und
Hiebwaffen (Schlagstöcke). |
§ 2 unverändert
|
§ 3 Vollzugsbeamte
des Landes Berlin Vollzugsbeamte des Landes
Berlin im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die
Polizeivollzugsbeamten, 2. die Bediensteten im
Justizvollzugsdienst, 3. die Justizwachtmeister, 4. die Hilfsbeamten der
Staatsanwaltschaft, soweit nicht für sie das Gesetz über den unmittelbaren
Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gilt, 5. die Bediensteten oder
Gruppen von Bediensteten anderer Berliner Behörden, die der Senat mit bestimmten
Befugnissen der Polizeibehörde ausgestattet hat, 6. die sonstigen
Bediensteten, die mit der Anwendung des Verwaltungszwanges beauftragt sind. |
§ 3 Vollzugsbeamte
des Landes Berlin Vollzugsbeamte des Landes
Berlin im Sinne dieses Gesetzes sind
6. die sonstigen
Bediensteten, insbesondere die
Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungs- und Verkehrsüberwachungsdienstes
der bezirklichen Ordnungsämter, die mit der Anwendung des
Verwaltungszwanges beauftragt sind. |
§ 4 Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit (1) Bei der Anwendung
unmittelbaren Zwanges sind von den möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen
zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten
beeinträchtigen. Jede Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt
werden, wie ihr Zweck es erfordert. (2) Eine Maßnahme des
unmittelbaren Zwanges darf nicht durchgeführt werden, wenn der durch sie zu erwartende
Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. ... |
… |
Artikel IV
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG) vom 29. Februar 2000
(GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 20.
November 2002 (GVBl. S. 346) |
Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG) |
Auf Grund des § 36 Abs. 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.
August 1998 (BGBl. I S. 2432), und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
April 1998 (BGBl. I S. 810), wird verordnet: |
|
§ 1 Zuständige
Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
sind für die Fälle, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nicht durch
Gesetz bestimmt ist, 1. die Bezirksämter a) - c) ...
2. der Polizeipräsident in
Berlin a) und b) ... c) für Ordnungswidrigkeiten
nach §§ 24, 24 a des Straßenverkehrsgesetzes sowie nach § 62 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.
Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), in der jeweils geltenden Fassung, ... |
§ 1 Zuständige
Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
sind für die Fälle, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nicht durch
Gesetz bestimmt ist, 1. die Bezirksämter a) - c) ... d) für die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes für
den ruhenden Verkehr und deren Ahndung durch Verwarnungen, e) für
Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl.
I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes vom
14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721), in der jeweils geltenden Fassung, f) für
Ordnungswidrigkeiten nach § 334 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, 2. der Polizeipräsident in
Berlin a) und b) ... c) für Ordnungswidrigkeiten
nach §§ 24, 24 a des Straßenverkehrsgesetzes, ... |
Artikel V
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter
polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO) Vom
17. Februar 1993 (GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Artikel I der
Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. S. 675) |
Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter
polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO) |
Auf Grund des §
5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119) wird verordnet: |
|
§ 1 Polizeidienstkräfte mit Vollzugsaufgaben (1) Dienstkräfte
im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes sind die Angehörigen der Wachpolizei, die Polizeiangestellten im
Verkehrsüberwachungsdienst, die Polizeiangestellten in der
Parkraumüberwachung und die Polizeiangestellten
im Sicherheits- und Ordnungsdienst, soweit sie als Angestellte des Landes
Berlin auf Dauer bestimmte polizeiliche Aufgaben wahrnehmen. (2) Dienstkräfte
im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
sind auch Überhangkräfte des Landes Berlin
(Angestellte und Beamte), die zur Geschwindigkeitsüberwachung zum Polizeipräsidenten
in Berlin abgeordnet sind. |
§ 1 Polizeidienstkräfte mit Vollzugsaufgaben (1) Dienstkräfte
im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes sind die Angehörigen der Wachpolizei
und die Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst, soweit sie
als Angestellte des Landes Berlin auf Dauer bestimmte polizeiliche Aufgaben
wahrnehmen. (2) Dienstkräfte
im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
sind auch Überhangkräfte des Landes Berlin
(Angestellte und Beamte), die zur Geschwindigkeitsüberwachung zum Polizeipräsidenten
in Berlin abgeordnet sind. |
... § 4 Aufgaben der Polizeiangestellten im Verkehrsüberwachungsdienst,
der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung und der Polizeiangestellten in der Parkraumüberwachung Der Einsatz der Polizeiangestellten im Verkehrsüberwachungsdienst,
der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung und der Polizeiangestellten in der Parkraumüberwachung dient der
Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei bei der Wahrnehmung der
Aufgaben der Verkehrsüberwachung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes). |
... § 4 Aufgaben der
Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung Der Einsatz der
Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung dient der Unterstützung und
Entlastung der Vollzugspolizei bei der Wahrnehmung der Aufgaben
der Verkehrsüberwachung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetzes). |
§ 5 Befugnisse der Polizeiangestellten im Verkehrsüberwachungsdienst Den Polizeiangestellten im Verkehrsüberwachungsdienst
werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur
Erfüllung der Aufgaben nach
§ 4 dieser Verordnung erforderlich sind. 1. auf Grund
des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes: a) § 15, Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme, b) § 17, Allgemeine Befugnisse c) § 18, Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen, d) § 21, Identitätsfeststellung, e) § 22, Prüfung von Berechtigungsscheinen, f) § 29, Platzverweisung, g) § 34, Durchsuchung von Personen, h) § 35, Durchsuchung von Sachen; i) § 38, Sicherstellung von Sachen; 2. auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes: a) § 10, Ausübung der Ersatzvornahme, b) § 12, Ausübung des unmittelbaren Zwangs gegen Sachen; 3. auf Grund der Straßenverkehrsordnung: § 36 Abs. 1 und 5, Zeichen und Weisungen, Anhalten von
Verkehrsteilnehmern; 3 a. auf Grund des § 32 des Strafgesetzbuches und des
§ 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Gebrauch von Reizstoffen zur Notwehr und Nothilfe; 4. auf Grund der Strafprozeßordnung: § 127 Abs. 1 Satz 1, vorläufige Festnahme; 5. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: a) § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit
§ 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung, Datenerhebungen, b) § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit
§ 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Strafprozessordnung, Feststellung der
Identität, soweit die Polizeiangestellten im Verkehrsüberwachungsdienst zur
Erteilung von Verwarnungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
ermächtigt sind (§§ 57, 58). |
(entfällt) |
§ 5 a Befugnisse der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung Den zum
Polizeipräsidenten in Berlin zur Geschwindigkeitsüberwachung abgeordneten
Überhangkräften werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen,
soweit sie zur Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften über
Geschwindigkeitsbegrenzungen im fließenden Verkehr und zur Einleitung eines
Bußgeldverfahrens erforderlich sind: 1. auf Grund des
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes: a) § 18, Datenerhebungen, b) § 21,
Identitätsfeststellung; 2. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: a) § 46 Abs. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2
Strafprozessordnung, Datenerhebungen, b) § 46 Abs. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz
1 1. Halbsatz Strafprozessordnung, Feststellung der Identität durch Radarfrontfoto
des Betroffenen. |
§ 5 Befugnisse der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung
Text unverändert
|
§ 5 b Befugnisse der Polizeiangestellten
in der Parkraumüberwachung Den Polizeiangestellten in der Parkraumüberwachung
werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur
Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften des ruhenden Verkehrs in
den Parkraumbewirtschaftungsgebieten und zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens
erforderlich sind: 1. auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes: § 18, Datenerhebungen; 2. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung, Datenerhebungen. |
(entfällt) |
Artikel VI
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung Vom 8. Dezember 1976
(GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 2.
Oktober 2003 (GVBl. S. 486) |
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung |
... § 2 b Örtliche
Zuständigkeit und Datenverarbeitung im Einwohnerwesen In Angelegenheiten nach
Nummer 3 Abs. 18 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung
vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) in der jeweils geltenden Fassung,
soweit die Bezirke dafür zuständig sind, und in Angelegenheiten nach Nummer
21 Abs. 2 Buchstabe k und den Nummern 22 a und 22 b der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz
vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung ist der
Bezirk zuständig, bei dem ein Antrag gestellt wird oder der Anlass für die
Amtshandlung entstanden ist. Insoweit sind diese Behörden datenverarbeitende
Stellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung
vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54) in der jeweils geltenden
Fassung. |
... § 2
b Örtliche
Zuständigkeit und Datenverarbeitung im Einwohnerwesen In Angelegenheiten nach
Nummer 3 Abs. 18 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung
vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) in der jeweils geltenden Fassung,
soweit die Bezirke dafür zuständig sind, und in Angelegenheiten nach Nummer
21 Abs. 2 Buchstabe k und den Nummern 22 a und 22 b Abs. 1 und 2 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und
Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119) in der jeweils geltenden
Fassung ist der Bezirk zuständig, bei dem ein Antrag gestellt wird oder der
Anlass für die Amtshandlung entstanden ist. Insoweit sind diese Behörden
datenverarbeitende Stellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes
in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54) in der jeweils
geltenden Fassung. |
... § 5 Zustellung
und Vollstreckung (1) ... (2)
Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S.
361) in der jeweils geltenden Fassung. Im Verwaltungszwangsverfahren und beim
Vollstreckungsschutz (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsschutzgesetzes
in Verbindung mit § 263 der Abgabenordnung) finden die für Ehegatten
geltenden Vorschriften auf Lebenspartner entsprechende Anwendung. § 11 Abs. 3
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Höhe des
Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt.
... |
... § 5 Zustellung
und Vollstreckung (1) ... (2) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins
gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S.
157/GVBl. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung. Im Verwaltungszwangsverfahren
und beim Vollstreckungsschutz (§ 5 Abs. 1 des
Verwaltungs-Vollstreckungsschutzgesetzes in Verbindung mit § 263 der
Abgabenordnung) finden die für Ehegatten geltenden Vorschriften auf
Lebenspartner entsprechende Anwendung. § 11 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
gilt mit der Maßgabe, daß die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt.
§ 7
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für
Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin und die
Bezirksämter von Berlin Vollzugsbehörden sind.
... |
Artikel VII
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Berliner Straßengesetz (BerlStrG) Vom 13. Juli 1999 (GVBl.
S. 380), zuletzt geändert durch Artikel XLVII des Gesetzes vom 16. Juli 2001
(GVBl. S. 260) |
Berliner Straßengesetz (BerlStrG) |
... § 11 Sondernutzung (1) Jeder Gebrauch der
öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine
Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der
Straßenbaubehörde. (2) Die Erlaubnis nach
Absatz 1 ist zu versagen, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung
entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen Genüge getan werden
kann. Ein öffentliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn 1. die Sondernutzung den
Gemeingebrauch nicht unerheblich einschränken würde, 2. von der Sondernutzung
schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden, 3. städtebauliche oder
sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt würden; dies ist auch anzunehmen
beim Nächtigen, Lagern und beim Niederlassen zum Alkoholverzehr außerhalb
zugelassener Schankflächen, 4. Straßenbaumaßnahmen oder
Versorgungsanlagen beeinträchtigt oder gefährdet würden. (3)
Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Baustellen dürfen nur
erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des fließenden oder
ruhenden Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, es sei denn, das Bauvorhaben
kann ohne Inanspruchnahme des Straßenlandes nicht mit einem wirtschaftlich
und technisch vertretbaren Aufwand durchgeführt werden. In diesem Fall ist
die Inanspruchnahme des Straßenlandes auf das geringstmögliche Maß und den
kürzesten Zeitraum zu beschränken. Die hierfür erforderlichen Nachweise hat
der Bauherr zu erbringen. Die Erlaubnis von Sondernutzungen für Bauarbeiten,
die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten
Straßennetz auswirken, soll drei Monate vor Baubeginn beantragt werden.
Sondernutzungserlaubnisse nach Satz 4 dürfen nur im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde und der für das Verkehrswesen zuständigen
Senatsverwaltung erteilt werden,
bei der eine Informations- und Koordinierungsstelle (INKO-Stelle) für Straßenbaumaßnahmen
im übergeordneten Straßennetz eingerichtet ist. Äußern sich die beteiligten Behörden nicht innerhalb von zwei Monaten,
so gilt das Einvernehmen gegenüber der für die Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde als erklärt. Bei verspäteter
Antragstellung kann der Nachweis für die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme
öffentlichen Straßenlandes nicht auf Umstände gestützt werden, die bei
rechtzeitiger Antragstellung nicht vorgelegen hätten. (4) Die Erlaubnis soll
entweder unbefristet auf Widerruf oder befristet mit oder ohne
Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Die Erteilung der Erlaubnis kann erforderlichenfalls
von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Erlaubnis darf
nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde übertragen werden. (5) Für den Widerruf der
Erlaubnis gilt Absatz 2 entsprechend. Unbeschadet der Vorschriften über den
Widerruf von Verwaltungsakten kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn die
für die Sondernutzung zu entrichtenden Entgelte trotz Fälligkeit und Mahnung
nicht oder nicht vollständig entrichtet werden. Im Falle des Widerrufs sowie
bei der Beeinträchtigung der Sondernutzung durch Sperrung oder Änderung der
Straße, durch Straßenschäden oder Straßenbaumaßnahmen oder bei Einziehung der
Straße hat der Erlaubnisnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung. (6) Nach Beendigung der
Sondernutzung oder Erlöschen der Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer unverzüglich
etwa vorhandene Anlagen zu beseitigen. Der ordnungsgemäße Zustand der Straße
wird durch den Träger der Straßenbaulast wiederhergestellt. Die Aufwendungen
dafür sind von dem Erlaubnisnehmer zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist
durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. (7) Die Straßenbaubehörde
kann die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum anordnen.
Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (8) In Fällen unerlaubter
Sondernutzung für Veranstaltungswerbung gilt auch der Veranstalter als Sondernutzer. (9) Für Sondernutzungen kann
der Straßeneigentümer Entgelte erheben. Bei ihrer Bemessung soll der wirtschaftliche
Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden. (10) Bei Sondernutzungen
öffentlichen Straßenlandes, das nicht Eigentum Berlins ist, bleiben die
Rechte des Eigentümers unberührt. (11) Sondernutzungen, die
der Durchführung eines Bauvorhabens dienen, können nur vom Bauherrn beantragt
werden. Der Erlaubnisnehmer hat Beginn, Umfang und Ende der Sondernutzung
sowie den Namen und die Telefonnummer der Straßenbaubehörde an der Baustelle
auf einem Schild nach außen hin deutlich lesbar zu kennzeichnen. § 12 Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung (1) Für die Sondernutzung zu Zwecken der öffentlichen Versorgung
gilt § 11 entsprechend nach Maßgabe der folgenden Absätze. Den Unternehmen
der öffentlichen Versorgung sind die Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
der Polizeipräsident in Berlin, der Landesbetrieb für Informationstechnik und
die Berliner Feuerwehr gleichgestellt. (2) Die Sondernutzung ist zu erlauben, soweit sie den
Gemeingebrauch nicht dauerhaft beeinträchtigt oder andere überwiegende
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach den örtlichen
Gegebenheiten eine Unterbringung der Anlagen im Straßengrund möglich ist. (3) Die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 8, unbefristet
auf Widerruf zu erteilen. (4) DerWiderruf einer Erlaubnis ist nur zulässig, wenn er im
überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. (5) Die Versorgungsunternehmen haben dem Träger der Straßenbaulast
die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich
erwachsen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere 1. die Mehraufwendungen für die Herstellung und die Unterhaltung
öffentlicher Straßen, 2. die Kosten der Änderung der Straße, die dadurch entstehen,
dass Versorgungsanlagen errichtet, geändert, unterhalten oder beseitigt
werden, und die Kosten der Leistungen in den Fällen des Absatzes 9 Satz 2, 3. die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen, die durch die Errichtung
und den Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden, 4. die Kosten für eine geänderte Verkehrsführung. (6)Werden im öffentlichen Interesse durch die Änderung oder
Verlegung der öffentlichen Straße oder durch Unterhaltungsmaßnahmen an ihr
Änderungen von Versorgungsanlagen erforderlich, so haben die Versorgungsunternehmen
diese Anlagen auf ihre Kosten der Straße anzupassen. (7) Die Versorgungsunternehmen haben ihre Anlagen ordnungsgemäß
zu errichten, ständig zu überwachen, zu unterhalten und stillgelegte Anlagen
zu entfernen. Die Straßenbaubehörde kann die Entfernung zu einem späteren
Zeitpunkt zulassen. (8) Die Versorgungsunternehmen bedürfen für Aufgrabungen und
Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 grundsätzlich der
straßenrechtlichen Erlaubnis. § 11 Abs. 3 und 11 gilt entsprechend.
Notfälle, in denen sofortiges Handeln zur Schadensabwehr geboten ist, sowie
Fälle von unwesentlicher Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs mit Ausnahme
der Aufgrabungen und Baumaßnahmen auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes
sind der Straßenbaubehörde und der INKO-Stelle
lediglich anzuzeigen. Eine Sicherheitsleistung darf nur verlangt werden,
soweit dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Straße
erforderlich ist. Auch für die in Satz 1 genannten Aufgrabungen und
Baumaßnahmen können Entgelte erhoben werden. (9) Treffen Baumaßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 an gleicher
Stelle oder im räumlich-verkehrlichen Wirkungszusammenhang zeitlich zusammen,
so kann die Straßenbaubehörde verlangen, dass ein gemeinsamer Bauentwurf und
Bauablaufplan erstellt, die Bauvergabe auf Grund gemeinsamer Ausschreibung
der Bauleistung vorgenommen und eine gemeinsame Bauleitung eingerichtet wird.
Der Träger der Straßenbaulast kann diese Leistungen auch selbst erbringen.
Für Sondernutzungsentgelte haften die Erlaubnisnehmer als Gesamtschuldner. (10) Ist eine öffentliche Straße eingezogen worden, so ist der
Eigentümer verpflichtet, die auf Grund einer Erlaubnis errichteten
Versorgungsanlagen gegen angemessene Vergütung und zu angemessenen Bedingungen
weiterhin zu dulden und den Versorgungsunternehmen auf Verlangen eine
Dienstbarkeit einzuräumen. Er ist jedoch berechtigt, die Beseitigung der Anlagen
zu verlangen, die innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei
Jahren zu erfolgen hat, wenn durch ihren Bestand eine anderweitige wirtschaftliche
Verwertung der Grundstücke wesentlich erschwert ist und kein überwiegendes
öffentliches Interesse entgegensteht. Ist er verpflichtet, die Anlagen zu
dulden, so kann er verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grundstücke
binnen derselben Frist erwirbt. (11) Die Unternehmen sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme
verpflichtet. Sie haben unverzüglich die Verlegung ihrer Leitungen und Anlagen
vorzunehmen, wenn dies durch den Neu- oder Umbau der Leitungen oder Anlagen
eines anderen Unternehmens notwendig ist. Der Kostenausgleich findet
unmittelbar zwischen den Unternehmen statt. Im Falle des Straßenbahn- und
U-Bahnbaus auf Veranlassung Berlins gilt Absatz 6 sinngemäß. (12) Von den Absätzen 2 bis 10 abweichende Regelungen in bestehenden
Konzessionsverträgen bleiben während der Laufzeit dieser Konzessionsverträge
unberührt. Bei künftigen Vertragsabschlüssen mit Unternehmen im Sinne des Absatzes l ist die
Einhaltung der Absätze 2 bis 11 zu vereinbaren. ... |
... § 11 Sondernutzung
(1) und (2)
unverändert
(3)
Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Baustellen dürfen nur
erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des fließenden oder
ruhenden Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, es sei denn, das Bauvorhaben
kann ohne Inanspruchnahme des Straßenlandes nicht mit einem wirtschaftlich
und technisch vertretbaren Aufwand durchgeführt werden. In diesem Fall ist
die Inanspruchnahme des Straßenlandes auf das geringstmögliche Maß und den
kürzesten Zeitraum zu beschränken. Die hierfür erforderlichen Nachweise hat
der Bauherr zu erbringen. Die Erlaubnis von Sondernutzungen für Bauarbeiten,
die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten
Straßennetz auswirken, soll drei Monate vor Baubeginn beantragt werden. Sondernutzungserlaubnisse
nach Satz 4 dürfen nur im Einvernehmen mit
der Verkehrslenkung Berlin erteilt werden. Äußert sich die Verkehrslenkung Berlin nicht
innerhalb von zwei Monaten, so gilt das Einvernehmen gegenüber der für die
Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde als erklärt. Bei
verspäteter Antragstellung kann der Nachweis für die Notwendigkeit einer
Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes nicht auf Umstände gestützt
werden, die bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vorgelegen hätten.
§ 12 Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung
(1) bis (7)
unverändert
(8) Die Versorgungsunternehmen bedürfen für Aufgrabungen und
Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 grundsätzlich
der straßenrechtlichen Erlaubnis. § 11 Abs. 3 und 11 gilt entsprechend.
Notfälle, in denen sofortiges Handeln zur Schadensabwehr geboten ist, sowie
Fälle von unwesentlicher Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs mit Ausnahme
der Aufgrabungen und Baumaßnahmen auf Fahrbahnen des übergeordneten
Straßennetzes sind der Straßenbaubehörde und der Verkehrslenkung Berlin lediglich anzuzeigen. Eine
Sicherheitsleistung darf nur verlangt werden, soweit dies zur Sicherung einer
ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Straße erforderlich ist. Auch für die
in Satz 1 genannten Aufgrabungen und Baumaßnahmen können Entgelte erhoben
werden.
... |
Artikel VIII
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des
Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1997 – HStrG 97) Vom 12. März 1997 (GVBl. S.
69), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 10. Februar 2003
(GVBl. S. 62) |
Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des
Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1997 – HStrG 97) Vom 12. März 1997 (GVBl. S.
69), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 10. Februar 2003
(GVBl. S. 62) |
… Artikel XVII Parkraumüberwachung Die
für die Überwachung der bewirtschafteten Parkflächen erforderlichen Ausgaben
und die zu deren Deckung benötigten Einnahmen aus Zuführungen können in einem gesonderten Wirtschaftsplan
des Polizeipräsidenten in Berlin ausgewiesen werden. § 26 Abs. 1 Satz 2
bis 4 der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Artikel I § 3
Abs. 1 Satz 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 gilt nicht für die zur
Parkraumüberwachung neu geschaffenen Stellen und Beschäftigungspositionen. ,,, |
… Artikel XVII Parkraumüberwachung Die für die Überwachung der bewirtschafteten Parkflächen
erforderlichen Ausgaben und die zu deren Deckung benötigten Einnahmen aus
Zuführungen werden in gesonderten
Wirtschaftsplänen als Anlagen zu den Bezirkshaushalten ausgewiesen. § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4
der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Artikel I § 3 Abs. 1
Satz 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 gilt nicht für die zur
Parkraumüberwachung neu geschaffenen Stellen und Beschäftigungspositionen. ,,, |
II. Wortlaut
der zitierten Rechtsvorschriften
1. Verfassung
von Berlin (Auszug)
Verfassung von Berlin
Vom
23. November 1995*GVBl. S. 779, zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom
3. April 1998 (GVBl. S. 82)
...
ABSCHNITT VI Die Verwaltung
...
Artikel 67*
(1) Der Senat nimmt durch die
Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu
gehören:
1. die Leitungsaufgaben
(Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),
2. die Polizei-, Justiz- und
Steuerverwaltung,
3. einzelne andere
Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer
Regierungsverantwortung bedürfen.
Die Ausgestaltung der Aufsicht
wird durch Gesetz geregelt. Es kann an Stelle der Fachaufsicht für einzelne
Aufgabenbereiche der Bezirke ein Eingriffsrecht für alle Aufgabenbereiche der
Bezirke für den Fall vorsehen, daß dringende Gesamtinteressen Berlins
beeinträchtigt werden.
(2) Die Bezirke nehmen alle
anderen Aufgaben der Verwaltung wahr. Der Senat kann Grundsätze und allgemeine
Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit der Bezirke erlassen. Er übt auch die
Aufsicht darüber aus, daß diese eingehalten werden und die Rechtmäßigkeit der
Verwaltung gewahrt bleibt.
(3) Die Aufgaben des Senats
außerhalb der Leitungsaufgaben werden im einzelnen durch Gesetz mit zusammenfassendem
Zuständigkeitskatalog bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der
Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken
zuweisen.
(4) … Zur Ausübung der
Schulaufsicht können Beamte in den Bezirksverwaltungen herangezogen werden.
(5) Einzelne Aufgaben der
Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im
Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch
Rechtsverordnung fest.
...
2. Straßenverkehrsgesetz
(Auszug)
Straßenverkehrsgesetz
in der Fassung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.
Januar 2004 (BGBl. I S. 74)
...
III. Straf-
und Bußgeldvorschriften
...
§ 24
Verkehrsordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1
erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht
erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969
erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße geahndet werden
§ 24a 0,5
Promille-Grenze
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr
Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
führt.
(2) Ordnungswidrig handelt,
wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten
berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche
Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut
nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen
Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels
herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt
auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und
dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der
berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu
ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im
Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
...
IV.
Verkehrszentralregister
§ 28 Führung
und Inhalt des Verkehrszentralregisters
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt
führt das Verkehrszentralregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Das
Verkehrszentralregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich
sind
1. für die Beurteilung der
Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen,
2. für die Prüfung der
Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3. für die Ahndung der
Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die
im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4. für die Beurteilung von
Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen
durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die
Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.
(3) Im
Verkehrszentralregister werden Daten gespeichert über
1. rechtskräftige
Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit
dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe, Verwarnung mit
Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2. rechtskräftige
Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine
isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen sowie Entscheidungen der
Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3. rechtskräftige
Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a, wenn gegen
den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet oder eine Geldbuße von
mindestens vierzig Euro festgesetzt ist, soweit § 28 a nichts anderes bestimmt,
4. unanfechtbare oder sofort
vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu
führen,
5. unanfechtbare Versagungen
einer Fahrerlaubnis,
6. unanfechtbare oder sofort
vollziehbare Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis durch
Verwaltungsbehörden,
7. Verzichte auf die
Fahrerlaubnis,
8. unanfechtbare Ablehnungen
eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9. die Beschlagnahme,
Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10. unanfechtbare
Entscheidungen ausländischer Gerichte und Verwaltungsbehörden, in denen Inhabern
einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis
in dem betreffenden Land Gebrauch zu machen,
11. Maßnahmen der
Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 und 2,
12. die Teilnahme an einem
Aufbauseminar und die Art des Aufbauseminars und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen
Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf
Probe (§ 2 a) und des Punktsystems (§ 4) erforderlich ist,
13. Entscheidungen oder
Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 12 genannten Eintragungen
beziehen.
(4) Die Gerichte,
Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich
die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer
Eintragung führenden Daten mit.
(5) Bei Zweifeln an der
Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine
Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen
Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung
dieser Personen genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität der
betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus
den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden.
Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den
Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden
Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen
mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Nutzung
der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten
Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den
Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Verkehrszentralregister
festzustellen und zu beseitigen und um das Verkehrszentralregister zu vervollständigen.
...
V.
Fahrzeugregister
§ 31
Registerführung und Registerbehörden
(1) Die Zulassungsbehörden
führen ein Register über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen ihres Bezirks
zugeteilt oder ausgegeben wurde (örtliches Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden).
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt
führt ein Register über die Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde (Zentrales Fahrzeugregister
des Kraftfahrt-Bundesamtes).
(3) Soweit die Dienststellen
der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder, der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes eigene Register für die jeweils von ihnen
zugelassenen Fahrzeuge führen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine
Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von den Nachfolgeunternehmen
der Deutschen Bundespost zugelassen sind
§ 32
Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
(1) Die Fahrzeugregister
werden geführt zur Speicherung von Daten
1. für die Zulassung und
Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
2. für Maßnahmen zur
Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
3. für Maßnahmen zur
Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
4. für Maßnahmen nach dem
Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder den darauf beruhenden
Rechtsvorschriften und
5. für Maßnahmen des
Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den
darauf beruhenden Rechtsvorschriften.
(2) Die Fahrzeugregister
werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von
Auskünften, um
1. Personen in ihrer
Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
2. Fahrzeuge eines Halters
oder
3. Fahrzeugdaten
festzustellen oder zu
bestimmen.
§ 33 Inhalt
der Fahrzeugregister
(1) Im örtlichen und im
Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten
Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert
1. nach näherer Bestimmung
durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1) Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung,
Identifizierungsmerkmale, Prüfung, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs
sowie über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug,
insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugbesteuerung
des Fahrzeugs (Fahrzeugdaten), sowie
2. Daten über denjenigen,
dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten),
und zwar
a) bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname,
Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens
angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,
Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung
von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,
b) bei juristischen Personen
und Behörden:
Name oder Bezeichnung und
Anschrift und
c) bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den
Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Im örtlichen
Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben außerdem
Daten über denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen
Kennzeichen veräußert wurde (Halterdaten), und zwar
a) bei natürlichen Personen:
Familienname, Vornamen und
Anschrift,
b) bei juristischen Personen
und Behörden:
Name oder Bezeichnung und
Anschrift und
c) bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den
Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
(2) Im örtlichen und im
Zentralen Fahrzeugregister werden über beruflich Selbständige, denen ein amtliches
Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für die Aufgaben nach § 32 Abs. 1
Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und zwar
1. bei natürlichen Personen
der Beruf oder das Gewerbe (Wirtschaftszweig) und
2. bei juristischen Personen
und Vereinigungen gegebenenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig).
(3) Im örtlichen und im
Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen
Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert werden.
(4) Ferner werden für Daten,
die nicht übermittelt werden dürfen (§ 41), in den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren
gespeichert
...
VI.
Fahrerlaubnisregister
§ 48
Registerführung und Registerbehörden
(1) Die
Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs. 1) führen im Rahmen ihrer örtlichen
Zuständigkeit ein Register (örtliche Fahrerlaubnisregister) über
1. von ihnen erteilte oder
registrierte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine,
2. Entscheidungen, die
Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen, ein
Fahrzeug zu führen, betreffen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2
darf die zur Erteilung einer Prüfbescheinigung zuständige Stelle Aufzeichnungen
über von ihr ausgegebene Bescheinigungen für die Berechtigung zum Führen
fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge führen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt
führt ein Register (Zentrales Fahrerlaubnisregister) über
1. von einer inländischen
Fahrerlaubnisbehörde erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden
Führerscheine von Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland,
2. von einer ausländischen
Behörde oder Stelle erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden
Führerscheine von Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, soweit sie
verpflichtet sind, ihre Fahrerlaubnis registrieren zu lassen,
3. von einer inländischen
Fahrerlaubnisbehörde erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die
entsprechenden Führerscheine von Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland.
(3) Bei einer zentralen
Herstellung der Führerscheine übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller
die hierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis
des Verbleibs der Führerscheine alle Führerscheinnummern der hergestellten
Führerscheine speichern. Die Speicherung der übrigen im Führerschein
enthaltenen Angaben beim Hersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich
und vorübergehend der Herstellung des Führerscheins dient; die Angaben sind
anschließend zu löschen. Die Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nach näherer
Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 an das
Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister
übermittelt werden; sie sind dort spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten zu löschen,
sofern dem Amt die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis innerhalb dieser
Frist nicht mitgeteilt wird; beim Hersteller sind die Daten nach der
Übermittlung zu löschen. Vor Eingang der Mitteilung beim Kraftfahrt-Bundesamt
über die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis darf das Amt über die Daten
keine Auskunft erteilen.
§ 49
Zweckbestimmung der Register
(1) Die örtlichen
Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur
Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche
Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt.
(2) Die örtlichen
Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die
erforderlich sind
1. für die Beurteilung der
Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und
2. für die Prüfung der
Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen.
§ 50 Inhalt
der Fahrerlaubnisregister
(1) In den örtlichen
Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert
1. Familiennamen,
Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername,
Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
2. nach näherer Bestimmung
durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über Erteilung und Registrierung
(einschließlich des Umtausches oder der Registrierung einer deutschen
Fahrerlaubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung
und Änderung der Fahrerlaubnis, Datum des Beginns und des Ablaufs der
Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis, über Führerscheine und deren
Geltung einschließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung, sonstige Berechtigungen,
ein Kraftfahrzeug zu führen, sowie Hinweise auf Eintragungen im
Verkehrszentralregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
berühren.
(2) In den örtlichen
Fahrerlaubnisregistern dürfen außerdem gespeichert werden
1. die Anschrift des
Betroffenen sowie
2. nach näherer Bestimmung
durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über
a) Versagung, Entziehung,
Widerruf und Rücknahme der Fahrerlaubnis, Verzicht auf die Fahrerlaubnis,
isolierte Sperren, Fahrverbote sowie die Beschlagnahme, Sicherstellung und
Verwahrung von Führerscheinen sowie Maßnahmen nach § 2 a Abs. 2 und § 4 Abs. 3,
b) Verbote oder
Beschränkungen, ein Fahrzeug zu führen.
§ 51
Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Die Fahrerlaubnisbehörden
teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu
speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden
Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister mit.
§ 52
Übermittlung
(1) Die in den
Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen an die Stellen, die
1. für die Verfolgung von
Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
2. für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen
nach diesem Gesetz oder
3. für Verwaltungsmaßnahmen
auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
soweit es um Fahrerlaubnisse, Führerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein
Fahrzeug zu führen, geht,
zuständig sind, übermittelt
werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu
den in § 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.
(2) Die in den
Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen zu den in § 49 Abs. 1 und 2
Nr. 2 genannten Zwecken an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen
Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt
hat entsprechend § 35 Abs. 6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die Übermittlungen
nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.
§ 53 Abruf im
automatisierten Verfahren
(1) Den Stellen, denen die
Aufgaben nach § 52 obliegen, dürfen die hierfür jeweils erforderlichen Daten
aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen
Fahrerlaubnisregistern zu den in § 49 genannten Zwecken durch Abruf im
automatisierten Verfahren übermittelt werden.
(2) Die Einrichtung von
Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer
Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 gewährleistet ist,
dass
1. dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit
getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der
Daten gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren
anzuwenden und
2. die Zulässigkeit der
Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt
oder die Fahrerlaubnisbehörde als übermittelnde Stellen haben über die Abrufe
Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten
Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle
und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen
nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne
ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat
gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu
löschen.
(4) Bei Abrufen aus dem
Zentralen Fahrerlaubnisregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen
zu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung
der für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird durch
Rechtsverordnung (§ 63 Abs. 1 Nr. 4) bestimmt. Dies gilt entsprechend für
Abrufe aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern.
(5) Aus den örtlichen
Fahrerlaubnisregistern ist die Übermittlung der Daten durch Einsichtnahme in
das Register außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den betreffenden
Bezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig, wenn
1. dies im Rahmen der in §
49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Zwecke für die Erfüllung der Polizei
obliegenden Aufgaben erforderlich ist und
2. ohne die sofortige
Einsichtnahme die Erfüllung dieser Aufgaben gefährdet wäre.
Die Polizeidienststelle hat
die Tatsache der Einsichtnahme, deren Datum und Anlass sowie den Namen des Einsichtnehmenden
aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren
und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten.
§ 54
Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
Die Übermittlung der Daten
aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 darf nach näherer
Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 5 auch in einem
automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung
und Durchführung des Verfahrens gilt § 30 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3
entsprechend.
§ 55
Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
(1) Die auf Grund des § 50
gespeicherten Daten dürfen von den Registerbehörden an die hierfür zuständigen
Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies
1. für Verwaltungsmaßnahmen
auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
2. zur Verfolgung von
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
oder
3. zur Verfolgung von
Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen
oder Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen
stehen,
erforderlich ist.
(2) Der Empfänger ist darauf
hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder
genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(3) Die Übermittlung
unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard
nicht gewährleistet ist.
§ 56 Abruf im
automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes
(1) Durch Abruf im
automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister für
die in § 55 Abs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen
Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren
Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6 übermittelt werden.
(2) Der Abruf ist nur
zulässig, soweit
1. diese Form der
Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen
Eilbedürftigkeit angemessen ist und
2. der Empfängerstaat die
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) anwendet.
§ 53 Abs. 2 und 3 sowie Abs.
4 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden.
§ 57
Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und
gesetzgeberische Zwecke
Für die Übermittlung und Nutzung
der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für
statistische Zwecke § 38 a und für gesetzgeberische Zwecke § 38 b jeweils
entsprechend.
§ 58 Auskunft
über eigene Daten aus den Registern
Einer Privatperson wird auf
Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des
Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der
Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.
§ 59
Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
(1) Bei Zweifeln an der
Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine
Mitteilung nach § 51 bezieht, dürfen die Datenbestände des
Verkehrszentralregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung
dieser Personen genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität der
betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus
den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden.
Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den
Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden
Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen
mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(2) Die regelmäßige Nutzung
der auf Grund des § 28 Abs. 3 im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten
ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten
über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Zentralen
Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu beseitigen und um dieses Register zu
vervollständigen.
(3) Die nach § 50 Abs. 1 im
Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten dürfen den Fahrerlaubnisbehörden
übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in
deren Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese örtlichen Register
zu vervollständigen. Die nach § 50 Abs. 1 im örtlichen Fahrerlaubnisregister gespeicherten
Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden, soweit dies erforderlich
ist, um Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister
festzustellen und zu beseitigen und um dieses Register zu vervollständigen. Die
Übermittlungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn Anlass zu der
Annahme besteht, dass die Register unrichtig oder unvollständig sind.
§ 60
Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der
Daten durch den Empfänger
(1) Übermittlungen von Daten
aus den Fahrerlaubnisregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf
Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass die Registerbehörde
bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die
Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In
diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im
Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass
zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(2) Für die Verarbeitung und
Nutzung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 Abs. 2.
§ 61 Löschung
der Daten
(1) Die auf Grund des § 50
im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn
1. die zugrunde liegende
Fahrerlaubnis erloschen ist, mit Ausnahme der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten
Daten, der Klasse der erloschenen Fahrerlaubnis, des Datums ihrer Erteilung,
des Datums ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer oder
2. eine amtliche Mitteilung
über den Tod des Betroffenen eingeht.
Die Angaben zur Probezeit
werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht.
(2) Über die in Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur den
Betroffenen Auskunft erteilt werden.
(3) Soweit die örtlichen
Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister
einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend. Für die Löschung der
übrigen Daten gilt Absatz 1.
...
§ 63
Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit
Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
1. über die Übermittlung der
Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und
die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4,
2. darüber, welche Daten
nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister
jeweils gespeichert werden dürfen,
3. über die Art und den
Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung
der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 55,
4. über die Art und den
Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen
Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren
nach § 53,
5. über die Art und den
Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch
nach § 54,
6. darüber, welche Daten
durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen,
7. über die Bestimmung,
welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten
Verfahren nach § 56 befugt sind,
8. über den
Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und
9. über Sonderbestimmungen
für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2.
(2) Das Bundesministerium
für Verkehr wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung
des Bundesrates über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen
und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen.
VII.
Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
§ 64
Gemeinsame Vorschriften
Die Meldebehörden haben dem
Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens
einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten
Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:
1. Geburtsname,
2. Familienname,
3. Vornamen,
4. Tag der Geburt,
5. Geburtsort,
6. Geschlecht,
7. Bezeichnung der Behörde,
die die Namensänderung im Melderegister veranlasst hat, sowie
8. Datum und Aktenzeichen
des zugrunde liegenden Rechtsakts.
Enthält das
Verkehrszentralregister oder das Zentrale Fahrerlaubnisregister eine Eintragung
über diese Person, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. Eine
Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2 genannten Zweck verwendet
werden. Enthalten die Register keine Eintragung über diese Person, ist die
Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten.
...
3. Straßenverkehrsordnung
(Auszug)
Straßenverkehrsordnung
vom 16. November 1970 (BGBl I 1970, 1565, BGBl I 1971, 38), zuletzt geändert
durch Art. 1 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I, S. 117)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
...
§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen
sind verboten.
(2) Veranstaltungen, für die
Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der
Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen
der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten
Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen
die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat
dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und
Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der
Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder
Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich
überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem
Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.
§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von
Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es
ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren
übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener
Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.
(2) Veranstaltungen mit
Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
(3) An Sonntagen und
Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für
1. kombinierten Güterverkehr
Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof
oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch
nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr
Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines
Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2. die Beförderung von a) frischer
Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d)
leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im
Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die
nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid
mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des
Absatzes 3 sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam, jedoch nur in
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im
Saarland,
Tag der deutschen Einheit (3.
Oktober),
Reformationstag (31. Oktober),
jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen,
Allerheiligen (1. November),
jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.
...
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 44 Sachliche Zuständigkeit
(1) Sachlich zuständig zur
Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren
Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der
Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Die zuständigen obersten Landesbehörden
und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für
den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. Nach
Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und
der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere
Stelle übertragen werden.
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§
36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug
kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die
Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige
Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des
Verkehrs.
(3) Die Erlaubnis nach § 29
Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die
höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer
Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die
Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde
hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige
oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach
Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und
der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere
Stelle übertragen werden.
(3a) Die Erlaubnis nach § 29
Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde,
welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, dem zulässigen Gesamtgewicht
und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zuläßt, sofern kein Anhörverfahren
stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2
und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere
Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.
(4) Vereinbarungen über die
Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder
den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts mit der
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.
(5) Soweit keine
Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte
bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht
bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die
Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
Nordatlantikpakts; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung
der Straße durch den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz.
§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Die
Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten
und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
1. zur Durchführung von
Arbeiten im Straßenraum,
2. zur Verhütung
außerordentlicher Schäden an der Straße,
3. zum Schutz der
Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4. zum Schutz der Gewässer und
Heilquellen,
5. hinsichtlich der zur
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6. zur Erforschung des
Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur
Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben
sie ferner
1. in Bade- und
heilklimatischen Kurorten,
2. in Luftkurorten,
3. in Erholungsorten von
besonderer Bedeutung,
4. in Landschaftsgebieten und
Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a. hinsichtlich örtlich
begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b. hinsichtlich örtlich und
zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb
des Straßenraumes stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch
den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5. in der Nähe von
Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6. in unmittelbarer Nähe von
Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn dadurch anders nicht
vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.
(1b) Die
Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
1. im Zusammenhang mit der
Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2. im Zusammenhang mit der
Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung und Blinde,
2a. im Zusammenhang mit der
Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit
erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung
des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von
angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3. zur Kennzeichnung von
Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4. zur Erhaltung der
Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5. zum Schutz der Bevölkerung
vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden
ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen,
verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm
und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden
ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten
und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf,
Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf
sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen
(Zeichen 306) erstrecken. Sie
darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen,
Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige
Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237)
umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich
die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten.
Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo
30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen
Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion
(verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die
Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen
Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der
Grundlage des von dem Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an.
Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des
Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Nach Maßgabe der auf
Grund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von den Landesregierungen
erlassenen Rechtsverordnungen (Smog-Verordnungen) bestimmen die
Straßenverkehrsbehörden schließlich, wo und welche Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen bei Smog aufzustellen sind.
(2) Zur Durchführung von
Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der
Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die
Straßenbaubehörden - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden
- Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn
durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Straßenbaubehörde im Sinne
dieser Verordnung ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trägers
der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Für
Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die
Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß
gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes
Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote sind
durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im übrigen bestimmen die
Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo
diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden
bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die
Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung; ob
Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch -
vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen
anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße
gefährdet wird.
(3a) Die
Straßenverkehrsbehörde erläßt die Anordnung zur Aufstellung der Zeichen 386 nur
im Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes oder der von
ihr dafür beauftragten Stelle. Die Zeichen werden durch die zuständige Straßenbaubehörde
aufgestellt.
(4) Die genannten Behörden
dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln
und lenken; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 und des Absatzes 1 d
jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen
oder auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von
Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich
ist.
(5) Zur Beschaffung,
Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger
verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der
Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen. Werden
Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29
Abs. 2 erforderlich, so kann die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der
die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die Verpflichtung nach
Satz 1 übertragen.
(6) Vor dem Beginn von
Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer -
die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der
zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre
Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr,
auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln
ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen
haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu
bedienen.
(7) Sind Straßen als
Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen,
durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde;
ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche
nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(8) Die
Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274
erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der
zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c
zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen
Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen
nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen
insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet
werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage
besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den
vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefahrzeichen
dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt
erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr
nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.
§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
(1) Die
Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für
bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
1. von den Vorschriften über
die Straßenbenutzung (§ 2);
2. vom Verbot, eine Autobahn
oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen
zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 10);
3. von den Halt- und
Parkverboten (§ 12 Abs. 4);
4. vom Verbot des Parkens vor
oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3);
4a. von der Vorschrift, an
Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem
Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1);
4b. von der Vorschrift, im
Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 und 292) nur während der dort
vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2);
4c. von den Vorschriften über
das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15 a);
5. von den Vorschriften über
Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2
bis 4);
5a. von dem Verbot der
unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b. von den Vorschriften über
das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6. vom Verbot, Tiere von
Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28
Abs. 1 Satz 3 und 4);
7. vom Sonntagsfahrverbot (§
30 Abs. 3);
8. vom Verbot, Hindernisse auf
die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1);
9. von den Verboten,
Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§
33 Abs. 1 Nr. 1 und 2);
10. vom Verbot der Werbung und
Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die
Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel
angebracht sind;
11. von den Verboten oder
Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen
(§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind;
12. von dem Nacht- und
Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a).
Vom Verbot, Personen auf der
Ladefläche mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) können für die Dienstbereiche der Bundeswehr,
der auf Grund des Nordatlantik-Vertrags errichteten internationalen
Hauptquartiere, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei deren Dienststellen,
für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen.
Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß vorgeschriebene Sicherheitsgurte
angelegt sein oder Schutzhelme
getragen werden müssen (§ 21a).
(2) Die zuständigen obersten
Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen
Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein
für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3)
können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen
zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern
(§ 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme
über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zuständig; das gilt
nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1).
(3) Ausnahmegenehmigung und
Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit
Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden.
Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines
Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die
Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.
Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide.
(4) Ausnahmegenehmigungen und
Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser
Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.
§ 47 Örtliche Zuständigkeit
(1) Die Erlaubnis nach § 29
Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland
beginnt, die nach § 44 Abs. 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die
Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst
erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die
Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk
der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in
deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung
hat.
(2) Zuständig sind für die
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
1. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für
eine Ausnahme von § 18 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf
die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis
nach § 29 Abs. 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt,
so ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erläßt;
2. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a
für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b für Ohnhänder
die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort
hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
3. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 c
die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort,
seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
4. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt
oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
5. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 b
die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort
hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
6. nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort,
seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch für die
Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner dann, wenn in
ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn
dort kein Fahrverbot besteht;
7. nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und
Anordnungen erlassen sind, für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung und Blinde jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche
Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;
8. in allen übrigen Fällen die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch
gemacht werden soll.
(3) Die Erlaubnis für die
übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5
genannten Truppen, den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den
Katastrophenschutz erteilt die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach
Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr
beginnt.
4. Verordnung
über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (Auszug)
Verordnung
über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV)
vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S.
774), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3095)
Auf Grund des § 6
Abs. 1 Nr. 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310) und des § 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen
·
§
6 Abs. 1 durch Artikel 244 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S.
2785) geändert und § 6 Abs. 1 Nr. 20 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.
September 2002 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist,
·
§
17 durch Artikel 251 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S.
2785) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für
die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen
oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren.
(2) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchzuführende
Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bleiben unberührt.
§
2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
1. "Nutzfahrzeug":
die Lastkraftwagen und ihre Anhänger sowie Zugmaschinen und ihre Sattelanhänger,
die der Güterbeförderung dienen, mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen
und Kraftomnibusse; diese Nutzfahrzeuge sind in der Anlage 1 Nr. 6 näher bezeichnet,
2. "Kontrolle":
die von den Behörden nicht angekündigte und somit unerwartete, auf öffentlichen
Straßen durchgeführte Überwachung, Prüfung oder Untersuchung eines
Nutzfahrzeugs hinsichtlich seines technischen Zustands nach den Maßgaben des §
5 durch die zuständigen Behörden,
3. "Prüfpunkt":
die technische Ausrüstung und Beschaffenheit der Nutzfahrzeuge, die kontrolliert
werden sollen; die Prüfpunkte sind in den Anlagen 1 und 2 aufgelistet,
4.
"Mitgliedstaaten": solche, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
§ 3
Zuständigkeiten
(1) Die Kontrollen führen die nach Bundes- und
Landesrecht zuständigen Behörden durch.
(2) Die zuständigen Behörden können amtlich anerkannte
Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz
und Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nr. 3.9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
aus gegebenem Anlass beauftragen, an den technischen Kontrollen ganz oder
teilweise mitzuwirken.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wird als die für
die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle bestimmt, die im Rahmen dieser
Verordnung die Informationen und die Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten und
deren Behörden und das Berichtswesen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
entsprechend der §§ 8 bis 10 durchführt.
§ 4 Häufigkeit
der Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass in
ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich ein ausreichender Anteil
an Nutzfahrzeugen den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterworfen
wird, um zu prüfen, ob die technischen Vorschriften in den Zeiträumen zwischen
den nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie
96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1) vorgeschriebenen
Untersuchungen der Nutzfahrzeuge eingehalten werden.
(2) Ausreichend ist ein repräsentativer Anteil an
den im jeweiligen Land zugelassenen Nutzfahrzeugen und dem Verkehrsaufkommen
mit Nutzfahrzeugen. Die Zahlen über die in den Ländern durchgeführten
technischen Kontrollen gemessen am jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und dem
Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen werden alle zwei Jahre zum 30. Juni für
die vorangegangenen zwei Jahre den Ländern durch das Bundesamt für Güterverkehr
in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt. Die Zahlen
über die durch die zuständigen Bundesbehörden durchgeführten Kontrollen werden
ebenfalls bekannt gegeben. Die erste Übersicht erfolgt zum 30. Juni 2004.
§ 5 Kontrollen
auf der Straße
(1) Die Durchführung der Kontrollen erfolgt
1. in Ausführung von Artikel
3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den
Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr
(ABl. EG Nr. L 390 S. 18) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des
Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte
Kontrollen im Straßen- und Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland
registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln (ABl. EG Nr. L 395
S. 6),
2. ohne Unterscheidung
hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Staates, in dem das
Nutzfahrzeug zugelassen oder in Verkehr gebracht wurde.
(2) Die Kontrollen erfolgen durch
1. eine Prüfung des für das
Nutzfahrzeug kürzlich erstellten Prüfberichts über
a) eine nach dieser
Verordnung durchgeführte Kontrolle oder
b) eine Untersuchung des
Nutzfahrzeugs, mit dem die Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug geltenden
technischen Vorschriften bescheinigt wird, insbesondere gemäß § 29 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 96/96/EG, oder
2. eine Sichtprüfung des
Wartungszustands des Nutzfahrzeugs oder
3. eine Prüfung auf
Wartungsmängel; dabei sind vorgelegte Prüfberichte oder auch jedes andere von
einer zugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis zu berücksichtigen;
liegt die Prüfung eines Prüfpunktes nicht länger als drei Monate zurück, so
erfolgt eine Prüfung dieses Punktes nur, wenn der Zustand mit dem Ergebnis des
Prüfberichts nicht übereinstimmt oder ein offensichtlicher Mangel vorliegt.
Die Kontrollen können auch zwei oder alle Prüfarten
nach den Nummern 1 bis 3 beinhalten.
(3) Eine Überprüfung erstreckt sich auf einen, mehrere
oder die Gesamtheit der in Anlage 1 Nr. 10 aufgeführten Prüfpunkte. Dabei
erfolgt die Überprüfung der Bremsanlage, der Auspuffemissionen und der
Geschwindigkeitsbegrenzer nach den Bestimmungen der Anlage 2.
§ 6
Kontrollbericht
Über die Prüfung auf Wartungsmängel gemäß § 5 Abs. 2
Nr. 3 haben die zuständigen Behörden oder die Beauftragten, wenn Wartungsmängel
festgestellt werden, einen Kontrollbericht nach Anlage 1 zu fertigen. Eine Ausfertigung
des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs.
§ 7
Festgestellte Mängel
Werden bei der Überprüfung des Nutzfahrzeugs nach §
5 Abs. 2 Nr. 3 Mängel festgestellt, die ein Sicherheitsrisiko für seine
Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer darstellen können, so können neben dem
nach § 6 zu erstellenden Kontrollbericht insbesondere folgende Maßnahmen von
der zuständigen Behörde veranlasst werden:
1. die eingehendere
Untersuchung entsprechend einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
bei einer nahe gelegenen, örtlichen Untersuchungsstelle,
2. die vorläufige
Untersagung der Benutzung des Nutzfahrzeugs bis zur Beseitigung der schwerwiegenden
Mängel oder
3. die Verweigerung der
Einfahrt des Nutzfahrzeugs, das in einem Drittland zugelassen ist, nach Deutschland.
...
5. Bundesleistungsgesetz
(Auszug)
Bundesleistungsgesetz
vom 19. Oktober 1956 (BGBl I
S. 815), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 5. 4.2002 (BGBl. I S. 1250)
Erster Teil
Die Leistungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Leistungen
können angefordert werden
1. zur Abwendung einer drohenden Gefahr für den
Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines
Landes oder zur Abwendung oder Beseitigung einer die Sicherheit der Grenzen
gefährdenden Störung der öffentlichen Ordnung im Grenzgebiet;
2. für Zwecke der Verteidigung, im besonderen
zur Abwendung einer Gefahr, durch die von außen der Bestand des Bundes entweder
unmittelbar oder mittelbar im Rahmen seiner Einordnung in ein System
gegenseitiger kollektiver Sicherheit bedroht wird;
3. zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes
aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und die Rechtsstellung
von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet;
4. zur Unterbringung von Personen oder
Verlegung von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die wegen einer
Inanspruchnahme von Grundstücken für Zwecke der Nummern 1 bis 3 notwendig ist.
(2) Die in § 5 Abs. 2 und § 38 vorgesehenen Befugnisse
dürfen außer im Verteidigungsfall nur in Anspruch genommen werden, wenn die
Bundesregierung festgestellt hat, daß dies zur beschleunigten Herstellung der
Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik notwendig ist. Die Bundesregierung
hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen
oder wenn der Bundestag und der Bundesrat es verlangen.
§ 2
(1) Als
Leistungen können angefordert werden
1. die Überlassung von beweglichen Sachen zum
Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung;
2. die Überlassung beweglicher Sachen zum Eigentum,
sofern der Verbrauch, ein langandauernder Gebrauch oder die Durchführung wesentlicher
Veränderungen oder die Vornahme erheblicher Aufwendungen für die Sache
wahrscheinlich ist;
3. die Überlassung von Funkanlagen zum Gebrauch
oder Mitgebrauch sowie die Unterlassung ihres Gebrauchs;
4. die Überlassung von Fernsprech- und Fernschreibteilnehmereinrichtungen
zum Gebrauch oder Mitgebrauch im Rahmen der bestehenden Vertragsverhältnisse mit
Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen;
5. die Überlassung von baulichen Anlagen oder
Teilen von baulichen Anlagen, unbebauten Grundstücken oder freien Flächen von
bebauten Grundstücken zum vorübergehenden Gebrauch, Mitgebrauch oder zu einer
anderen zeitlich beschränkten Nutzung;
6. die Unterlassung des Gebrauchs, des Mitgebrauchs,
der sonstigen Nutzung oder der Änderung von beweglichen und unbeweglichen
Sachen;
7. Einbauten, Änderungen oder Wiederherstellungsmaßnahmen
an beweglichen und unbeweglichen Sachen, soweit ihre Vornahme dem Leistungspflichtigen
selbst zuzumuten ist, sowie die Duldung solcher Maßnahmen;
8. die Duldung von Einwirkungen auf bewegliche
und unbewegliche Sachen;
9. Werkleistungen, insbesondere Instandsetzungsleistungen,
sowie Verpflegungsleistungen, soweit diese Leistungen im Rahmen des allgemeinen
Geschäftsbetriebs des Leistungspflichtigen vorgenommen zu werden pflegen,
ferner Verkehrsleistungen von Eigentümern oder Besitzern von Verkehrsmitteln,
auch wenn es sich nicht um Verkehrsunternehmen handelt;
10. der
Abschluß von Verträgen über wiederkehrende oder Dauerleistungen gemäß Nummer 9
dieses Absatzes.
(2) Die Inanspruchnahme von Räumen, Studios, Sende-
und sonstigen technischen Einrichtungen und Anlagen der Rundfunkanstalten zum
Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur Unterlassung des Gebrauchs ist nur für die
in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Zwecke und nur dann zulässig, wenn sie zur
Abwendung oder Beseitigung der Bedrohung oder Gefahr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder
2 unerläßlich ist.
(3) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 8
bis 10 dürfen nur auf bestimmte Zeit, und zwar Leistungen nach Nummer 10
längstens für die Dauer von einem Jahr, im übrigen längstens für die Dauer von
zwei Jahren verlangt werden. Die erneute Anforderung dieser Leistungen auch im
Anschluß an die bisherige Anforderung ist zulässig, im Fall der Nummer 5 jedoch
nur einmal. Bei Erteilung eines Bereitstellungsbescheids (§ 36 Abs. 3) und
während des Verteidigungsfalls oder nach einer Feststellung der Bundesregierung
gemäß § 1 Abs. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
...
6. Bundesimmissionsschutzgesetz
(Auszug)
Gesetz zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz)
in der
Fassung vom 26.9.2002 (BGBl. I S. 3830), letzte Änderung durch Art. 7 des
Gesetzes vom 6.1.2004 (BGBl. I S. 2)
...
§ 40 Verkehrsbeschränkungen
(1) Die zuständige
Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach
Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalte-
oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde
kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen
von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn
unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(2) Die zuständige
Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder
beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in
Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt
und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf
die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei
sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen.
§ 47 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem
Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise
ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden
Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die
Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen
sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder
unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.
...
7. Gefahrgutverordnung
Straße und Eisenbahn (Auszug)
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
- GGVSE - )
in der Fassung vom 10.
September 2003 (BGBl. I S.1914), zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom
4. November 2003 (BGBl. I S. 2286)
...
§ 7 Fahrweg
und Verlagerung im Straßenverkehr
(1) Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 1 bis
3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die
Absätze 2 bis 7. Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 4 genannten
entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3sind im Straßenverkehr die
Vorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausgenommen bei Beförderungen
1. in Versandstücken -
einschließlich Großpackmitteln - oder Großverpackungen,
2. in nicht
wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die
nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen
sind oder mit einem Prüfdruck von mindestes 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind und
wenn dies in der Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR oder in einer
besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach §
6 Abs. 5 bestätigt ist,
3. in Doppelwandtanks nach
Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Ziffer 2 und 3 (links) ADR und Absatz 6.8.2.1.20
(rechts) ADR oder
4. in anderen als in den
Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen,
die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu 6 000 Liter bei Stoffen,
die unter die Verpackungsgruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100
Kilometer.
(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen
zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn
1. unzumutbar ist,
insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt
so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder
2. nach den Vorschriften der
Straßenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausgeschlossen
oder beschränkt ist.
(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von
der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren
Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb
einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies ist
auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
möglich, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden darf.
Bei Sperrungen dürften die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung
benutzt werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader
oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der
Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine
Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bescheid über
die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.
Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten. Er muss den Bescheid
über die Fahrwegbestimmung während der Beförderung mitführen und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße
1. nicht befördert werden,
wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und
entladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung auf dem Schienen- oder
Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf
der Straße,
2. nur zum oder vom
nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das
gefährliche Gut
a) in Tankcontainern,
ortsbeweglichen Tanks oder Großcontainern verladen werden kann, die gesamte
Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer
beträgt und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf dem größeren Teil
dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden können oder
b) in Straßenfahrzeuge
verladen werden soll und im Huckepackverkehr befördert werden kann, die gesamte
Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer
beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der
Eisenbahn befördert werden kann.
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf
der Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat der Beförderer durch
eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-,
Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im
Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung einer
Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem
Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender,
Verlader oder Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1
und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfänger und dem
nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen
Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muss der Beförderer im Beförderungspapier
die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken
"Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE". Für Beförderungen im
Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b) ist für
die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn
oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch
das Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr
glaubhaft zu machen.
(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die
Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 oder die Reservierungsbestätigung
oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem
Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss
die Bescheinigungen oder Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier
für den Bahntransport während der Beförderung mitführen und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
8.
Ferienreiseverordnung (Auszug)
Verordnung zur
Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)
Vom 13.5.1985 (BGBl. I S. 774),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12.6.2002 (BGBl. I S. 1841)
§ 1
(1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den in Absatz 2
genannten Autobahnen (Zeichen 300 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in
Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen in den Zeiten vom 15. Juni
bis 31. August 1985 und vom 1. Juli bis 31. August der folgenden Jahre jeweils
in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende
Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:
A 1 von Autobahnkreuz Leverkusen-West über Wuppertal,
Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg und von Anschlussstelle
Oyten bis Horster Dreieck
A 2 / E 30 von Autobahnkreuz Oberhausen bis
Autobahnkreuz Hannover-Ost
A 3 von Oberhausener Kreuz bis Autobahndreieck Heumar,
von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
A 4 / E 40 von Kirchheimer Dreieck bis Dreieck
Dresden-Nord
A 5 von Hattenbacher Dreieck über Frankfurt, Karlsruhe
bis Autobahndreieck Neuenburg
A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis
Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis
Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord von Abzweig A 250 (Nördlich des Horster
Dreiecks) über Horster Dreieck, Hannover, Kassel, Hattenbacher Dreieck,
Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck
Allgäu bis zum Anschluss an B 309
A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle
München-West und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad
Reichenhall
A 9 / E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck
Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der
Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck
Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck
Werder
A 13 / E 55 von
Anschlussstelle Ortrand bis Dreieck Dresden-Nord
A 13 / E 36 / E 55 vom
Schönefelder Kreuz bis Autobahndreieck Spreewald
A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener
Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz
Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Anschlussstelle
Gärtringen
A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis
Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle
Erding
A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle
Reischenhart
A 99 von Autobahndreieck München-Eschenried über
Autobahndreieck München-Feldmoching und Autobahnkreuz München-Nord bis
Autobahnkreuz München-Süd
A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle
Blumenthal
A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis
Autobahnkreuz Stuttgart
A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle
Waltenhofen
A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz
München-Süd
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für
folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden
Fahrtrichtungen:
B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle
Sigmarszell der A 96
E 22 Stralsund bis Anschlussstelle Rostock-Ost der A 19
E 251 Greifswald bis Berlin
...
§ 4
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom
Verbot des § 1 in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit
anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
(2) Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
nach Absatz 1 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen
wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Wird die Ladung
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die
Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des
Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die
nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung
Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller
genehmigen. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus
und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zuständig.
(4) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu
erteilen. Der Bescheid über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist
mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
...
9. Energiesicherungsgesetz
(Auszug)
Gesetz zur
Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von
Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Gas (Energiesicherungsgesetz 1975)
vom 20 Dezember 1974 (BGBl.
I S. 3681) in der Fassung vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2305), zuletzt
geändert durch Art. 128 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304)
§ 1 Sicherung
der Energieversorgung
(1) Um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an
Energie für den Fall zu sichern, daß die Energieversorgung durch die Gefährdung
oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas unmittelbar
gefährdet oder gestört und die Gefährdung oder Störung der Energieversorgung
durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit
unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist, können durch Rechtsverordnungen Vorschriften
über
1. die Produktion, den Transport, die Lagerung, die
Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Verwendung sowie Höchstpreise von Erdöl
und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen
Energieträgern, von elektrischer Energie und sonstigen Energien (Gütern) und
2. Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten über
die in Nummer 1 genannten wirtschaftlichen Vorgänge, über Mengen und Preise sowie
über sonstige Marktverhältnisse bei diesen Gütern erlassen werden. Als
lebenswichtig gilt auch der Bedarf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und
internationaler Verpflichtungen.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Güter
für nichtenergetische Zwecke bestimmt sind.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann
insbesondere vorgesehen werden, daß die Abgabe, der Bezug oder die Verwendung
der Güter zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränkt oder nur für bestimmte
vordringliche Versorgungszwecke vorgenommen werden darf; die Benutzung von Motorfahrzeugen
aller Art kann nach Ort, Zeit, Strecke, Geschwindigkeit und Benutzerkreis sowie
Erforderlichkeit der Benutzung eingeschränkt werden.
(...)
...
§ 4 Ausführung
des Gesetzes
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über
Meldepflichten und nach § 2 Abs. 1 über die Beschränkung der Einfuhren, die
Verpflichtung zu Ausfuhren und die Abgabe werden vom Bundesamt für gewerbliche
Wirtschaft (Bundesamt) ausgeführt.
(2) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1, die Vorschriften
über Höchstpreise enthalten, werden insoweit vom Bundesamt ausgeführt, als
Ausnahmen von diesen Rechtsverordnungen erforderlich werden, die die
Preisbildung in mehr als einem Land beeinflussen.
(3) Rechtsverordnungen über die Lastverteilung im
Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung werden vom Bundesamt als
Lastverteiler insoweit ausgeführt als
1. die im überregionalen öffentlichen Interesse liegende
Versorgung sicherzustellen ist,
2. ein Ausgleich der elektrizitäts- und gaswirtschaftlichen
Bedürfnisse und Interessen der Länder herbeizuführen ist oder
3. der Einsatz von unterirdischen Gasspeichern oder
sonstigen Gasversorgungsanlagen mit überregionaler Bedeutung zu regeln ist.
(4) Rechtsverordnungen, die eine Bemessung der Verbrauchsmenge
und eine Überwachung der Abgabe, des Bezugs oder der Verwendung von leichtem
Heizöl anordnen, werden von der Zollverwaltung ausgeführt, soweit in ihnen
nichts anderes bestimmt ist.
(5) Im übrigen werden das Gesetz und die auf Grund
des Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist,
von den nach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern, Bremen und
Nordrhein-Westfalen von der Landesregierung oder den von ihr bestimmten Stellen
ausgeführt.
...
§ 10 Auskünfte
(...)
...
§ 16
Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10
Abs. 1 und 2,
a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden
sind, diese Behörde,
b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden
sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen.
2. Bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder
nach § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung ergangenen Verfügung,
a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig
sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder diese Behörden,
soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden,
b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig
sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen.
...
10. Ordnungswidrigkeitengesetz
(Auszug)
Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 2838)
...
§ 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
(1) Sachlich zuständig ist
1. die Verwaltungsbehörde, die
durch Gesetz bestimmt wird,
2. mangels einer solchen
Bestimmung
a) die fachlich zuständige
oberste Landesbehörde oder
b) das fachlich zuständige
Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
(2) Die Landesregierung kann
die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf
eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann
die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder
sonstige Stelle übertragen.
...
11. Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
(Auszug)
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
vom 27. April 1953 (BGBl I
S. 157), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17.12.1997 (BGBl. I S.
3039)
...
§ 7
Vollzugsbehörden
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen,
die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.
(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann
für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden
...
Ausschuss-Kennung
: VerwRefKITgcxzqsq