Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter (OÄErrG)

 

 

 

 

 

 

A. Problem

 

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat den Senat aufgefordert, die Voraussetzungen für die Errichtung bezirklicher Ordnungsämter zu schaffen und dabei insbesondere die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zu verlagern, die Übergabe weiterer Ordnungsaufgaben an die Bezirke vorzusehen und eine klare Abgrenzung zu den Aufgaben der Bürgerämter unter Berücksichtigung des Standardaufgabenkataloges vorzunehmen. Darüber hinaus ergibt sich die zwingende Notwendigkeit, die Voraussetzungen für die Organisation und Durchführung der bereits in der Zuständigkeit der Bezirke liegenden Aufgaben zur Herstellung und Sicherung der allgemeinen Ordnung im öffentlichen Raum zu schaffen.

 

In Bezug auf die mit dem o.g. Beschluss verlangte Einbeziehung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde war zu berücksichtigen, dass einerseits nach Prüfung der Abschichtbarkeit Aufgabenteile mit überbezirklicher Bedeutung verbleiben, die weiterhin zentral wahrgenommen werden müssen und entweder bei der Polizeibehörde zu belassen oder anderweitig zuzuordnen waren, während andererseits bereits Vorstellungen des Senats zur Optimierung der Wahrnehmung der hauptverwaltungsbezogenen Aufgabenstellungen im Verkehrsbereich bestanden.



B. Lösung

 

Zur Umsetzung des Abgeordnetenhausbeschlusses wurde bei der Senatsverwaltung für Inneres in Ergänzung des Projektes Landesämter, das sich u.a. auch mit den Aufgabenstellungen des Landespolizeiverwaltungsamtes befasste, das Projekt Ordnungsämter gebildet. Mitglieder der Projektgruppe, der eingerichteten Arbeitsgruppen und der Entscheidungsgremien waren Vertreter der Se­natsverwaltungen für Stadtentwicklung, für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, der Polizeipräsident in Berlin sowie Vertreter des Landeseinwohneramtes Berlin und der Bezirksämter Mitte, Reinickendorf, Treptow-Köpenick, Lichtenberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof-Schöneberg, Marzahn-Hellersdorf und Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin. Im Teilprojekt Verkehr wurde es als sachgerecht und notwendig angesehen, eine die Abschichtungsabsicht berücksichtigende aber darüber hinausgehende Gesamtbetrachtung sämtlicher Zuständigkeiten im Verkehrsbereich, die auch die diesbezüglichen Zielsetzungen des Senats und verkehrsbezogenen Arbeitsergebnisse des bereits vorher eingerichteten Projektes Landesämter berücksichtigt, vorzunehmen.

 

Die Ergebnisse sollen mit diesem Gesetz umgesetzt werden. Es handelt sich um die folgenden Maßnahmen:

 

1.        Errichtung der bezirklichen Ordnungsämter durch Verankerung und Aufgabenfestlegung im Bezirksverwaltungsgesetz. Damit werden bezirkliche Leistungs- und Verantwortungszentren geschaffen, in denen insbesondere – bisher nicht wahrgenommene – Aufgaben zur Sicherung der allgemeinen Ordnung im öffentlichen Raum erledigt werden.

 

2.        Ausstattung der bezirklichen Ordnungsämter mit einem zunächst 300 Arbeitsgebiete umfassenden allgemeinen Ordnungsdienst, dem in einer hierfür konzipierten Rechtsverordnung die Aufgabe, Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum zu verfolgen, zu ahnden und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, sowie die hierfür erforderlichen Befugnisse zugewiesen werden.

 

3.        Abschichtung von Zuständigkeiten für bestimmte Ordnungsaufgaben aus den Gebieten Gewerberecht und Verbraucherschutz auf die Bezirksämter.

 

4.        Verlagerung der Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des ruhenden Verkehrs und deren Ahndung durch Verwarnungen auf die Bezirke (die Bußgeldstelle verbleibt zentral beim Polizeipräsidenten in Berlin, der neben der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungsaufgaben im fließenden Verkehr auch neben den Bezirken weiterhin für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des ruhenden Verkehrs zuständig bleibt). Hierzu sollen die bisher beim Polizeipräsidenten in Berlin angesiedelten Polizeiangestellten im Parkraum- und im Verkehrsüberwachungsdienst unter Beibehaltung ihrer Aufgaben und Befugnisse sowie die Einnahmen aus von diesen eingeleiteten Bußgeldverfahren auf die Bezirke abgeschichtet werden. Bei überbezirklichen verkehrspolizeilichen Einsatznotwendigkeiten bei Großereignissen sollen die Verkehrsüberwachungskräfte dem Polizeipräsidenten in Berlin im Wege der Amtshilfe weiterhin zur Verfügung stehen.

 

5. Verlagerung der Zuständigkeit und nachfolgend Ressourcen für den überwiegenden Teil der straßenverkehrsbehördlichen Aufgabenstellungen (rd. 64%) auf die Bezirke.

 

6. Zusammenführung der Teile der straßenverkehrsbehördlichen Aufgaben des Polizeipräsidenten in Berlin, die zwingend einer weiterhin zentralen Aufgabenwahrnehmung bedürfen (rd. 36%), mit den übrigen (bisherigen) verkehrsbezogenen Aufgabenstellungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in einer dieser nachgeordneten neuen Behörde Verkehrslenkung Berlin.

 

Im Rahmen eines parallel erarbeiteten separaten Gesetzesentwurfes zur Umsetzung der Ergebnisse des Projektes Landesämter soll ergänzend hierzu eine Verlagerung sog. regierungspräsidialer Aufgaben im Verkehrsbereich von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zum Landeseinwohneramt erfolgen, die die Zuständigkeitsneuordnungen im Verkehrsbereich komplettiert.

 

Der Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 26.06.2003 (Drucksachen Nr. 15/181 und Nr. 15/1857) soll durch diese Vorlage erledigt werden.

 

C. Alternative und Rechtsfolgenabschätzung

 

Eine Alternative läge in der Beibehaltung des Status quo. Damit würden die u.g. positiven Rechtsfolgen nicht eintreten. Daneben sind zahlreiche Varianten der Zuständigkeitsneuverteilungen denkbar. Diskutiert und wegen Inkompatibilität zum bürgerorientierten Lebenslagenprinzip verworfen wurde eine Konzentration sämtlicher verkehrsbezogener Aufgabenstellungen bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ("Landesverkehrsamt"). Damit würde auch nicht der Forderung nach Errichtung bezirklicher Ordnungsämter Rechnung getragen werden.

Die Zuständigkeitsänderungen dienen zum einen dazu, von der Sache gleichartige und aus der Sicht und Bedarfslage der Adressaten zusammenhängende Aufgabenwahrnehmungen noch stärker als bisher zusammenzufassen. Hierdurch sind sowohl kostenmäßige als auch qualitative Wirtschaftlichkeitsspielräume bei der Aufgabenwahrnehmung realistisch zu erwarten. Zum anderen folgen die Abschichtungen (aber auch die Nichtabschichtung bestimmter Aufgabenteile) darüber hinaus auch dem Grundsatz der Subsidiarität, d.h. der gewollten Wahrnehmung von Aufgabenstellungen auf der "unterstmöglichen", bürgernahesten Ebene. Durch die erfolgten Abschichtungen können - durch geringere Distanz, größere Sachkenntnis u.ä. - lokale Belange leichter und stärker als bisher berücksichtigt werden. Es ist somit auch eine Stärkung der Bürgerfreundlichkeit und der Partizipationsmöglichkeiten der Bürger in regionalen Angelegenheiten zu erwarten.

Die Normprüfungskommission ist parallel zum Rat der Bürgermeister beteiligt worden.

 

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Es ist beabsichtigt, Ordnungswidrigkeiten bei der Nutzung des öffentlichen Raums stärker als bisher zu verfolgen und zu ahnden. Hierdurch werden sich für diejenigen, die derartige Ordnungswidrigkeiten begehen, höhere Kosten als bisher ergeben. Ansonsten entstehen durch die Zuständigkeitsverlagerungen keine wesentlichen unmittelbaren zusätzlichen Kosten, aber auch keine nennenswerten Kostenersparnisse für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen (ggf. Veränderung der "Wegekosten" zur zuständigen Verwaltung). Nicht auszuschließen, sondern angestrebt, aber nicht messbar ist, dass sich durch ermöglichte verbesserte Aufgabenwahrnehmung indirekte Kostenersparnisse für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen ergeben.

 

E. Gesamtkosten

 

Entstehende Kosten für den Aufbau eines allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter werden haushaltsintern bzw. durch höhere Einnahmen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gedeckt.

 

F. Auswirkung auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen der Zusammenarbeit und Widersprüche zu den Folgen einer denkbaren späteren Länderfusion mit dem Land Brandenburg. Insbesondere hat das Land Brandenburg die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde in ähnlicher Weise regionalisiert wie nunmehr im Land Berlin vorgesehen und soll der durch das Gesetz gestärkte zweistufige Berliner Verwaltungsaufbau auch im Falle einer möglichen Länderfusion erhalten bleiben. Aus den Aufgabenabschichtungen können sich Chancen einer verstärkten regionalen Kooperation der Berliner Bezirke mit den angrenzenden Brandenburger Landkreisen und kreisfreien Städten im Bereich der nunmehr erweiterten gleichartigen Aufgabenstellungen ergeben.

 

G. Zuständigkeit

 

Die Regelungen betreffen Zuständigkeiten der Senatsverwaltungen für Inneres, für Stadtentwicklung, für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und für Wirtschaft, Arbeit und Frauen sowie der Bezirksämter.


 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter (OÄErrG)

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Gesetz zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter (OÄErrG)

 

Vom ..........................

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

Artikel I

Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

 

§ 37 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), geändert durch Gesetz vom 27. September 2001 (GVBl. S. 521), wird wie folgt geändert:

 

1.     In Absatz 2 Satz 1 wird der abschließende Punkt gestrichen und der Aufzählung die folgende Nummer 11 angefügt:

 

„11. Ordnungsamt.“

 

2.     Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

 

„(5) In den Ordnungsämtern werden insbesondere die Ordnungsaufgaben zusammengefasst, die die Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen Raum betreffen.

 

(6) Für Angelegenheiten, bei denen in der Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von mehreren Stellen eingeholt werden müssen, wird eine zentrale Anlauf- und Beratungsstelle eingerichtet, die die zügige Bearbeitung fördert und die Einhaltung der Bearbeitungsfristen überwacht. Die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle kann mit der Beratungsstelle des Bürgeramts verbunden werden."



3.     Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 7 bis 9.

 

Artikel II

Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

 

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. April 2004 (GVBl. S. 175), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:

 

(6) Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, welche Aufgaben und Befugnisse den Dienstkräften der bezirklichen Ordnungsämter zukommen."

 

2. § 4 wird wie folgt geändert:

 

a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.

 

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

 

(2) Die Bezirksämter stellen dem Polizeipräsidenten in Berlin auf dessen Ersuchen im Wege der Amtshilfe die ihnen zugeordneten Dienstkräfte im Verkehrsüberwachungsdienst zur Verfügung. Die Dienstkräfte werden hierbei im Rahmen der ihnen allgemein eingeräumten Befugnisse tätig."

 

3. Die Anlage (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) wird wie folgt geändert:

 

a) In Nummer 5 Abs. 2 wird die Angabe „(Nr. 33 Abs. 8)“ durch die Angabe „(Nr. 33 Abs. 7)“ ersetzt.

 

b)            In Nummer 10 Abs. 9 wird die Angabe „(Nr. 23 Abs. 9)“ durch die Angabe „(Nr. 23 Abs. 8)“ ersetzt.

 

c) In Nummer 11 erhält der abschließende Teilsatz folgende Fassung:

 

„soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 5), das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24), das Landeseinwohneramt Berlin (Nr. 33 Abs. 8) oder die Verkehrslenkung Berlin (Nr. 35) zuständig sind.“

 

d) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

 

aa) Absatz 3 wird aufgehoben.

 

bb) Die bisherigen Absätze 4 bis 11 werden die neuen Absätze 3 bis 10.

e) Nummer 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) die Ordnungsaufgaben nach § 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen), die Überwachung der Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß §§ 3, 4 und 7 der Gewerbeabfallverordnung, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Rücknahmepflicht für Umverpackungen gemäß § 5 der Verpackungsverordnung und die Überwachung der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 8 der Verpackungsverordnung;"

 

f) Nummer 19 wird wie folgt geändert:

 

aa) In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b  folgende Fassung:

 

„a) der Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verboten nach der Feiertagsschutzverordnung,

 

b) die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitszeitgesetzes, vom allgemeinen Ladenschluss nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss bei Beschränkung des Anlasses auf einen Bezirk sowie für den Verkauf außerhalb fester Verkaufsstellen nach § 20 Abs. 2 a des Gesetzes über den Ladenschluss,“.

 

bb) In Absatz 4 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

 

cc) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

 

(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit sie betreffen

 

a) den nichtgewerblichen Umgang und nichtgewerblichen Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen, mit Ausnahme der Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes,

 

b) die gewerbliche Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an andere zum nichtgewerblichen Umgang."

 

g) Nummer 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Nr. 23 Abs. 7" durch die Angabe "Nr. 23 Abs. 6" ersetzt.

 

bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 12 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „Nr. 12 Abs. 3“, die Angabe „Nr. 23 Abs. 2 und 6“ durch die Angabe „Nr. 23 Abs. 1 und 5“ und die Angabe „Nr. 33 Abs. 9“ durch die Angabe „Nr. 33 Abs. 8“ ersetzt.

 

cc) In Buchstabe e wird die Angabe „Nr. 12 Abs. 7“ durch die Angabe „Nr. 12 Abs. 6“ und die Angabe „Nr. 23 Abs. 7“ durch die Angabe „Nr. 23 Abs. 6“ ersetzt.

 

dd) Buchstabe g erhält folgende Fassung:

 

g) die Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spe­zialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten; die Untersagung der Teilnahme von Ausstellern und Anbietern an diesen Veranstaltungen; die Aufsicht auf den Wochenmärkten,".

 

h) Nummer 22 b wird wie folgt geändert:

 

aa)          In Absatz 2 Buchstabe f wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

 

bb)          Es werden die folgenden Absätze 3 bis 6 eingefügt:

 

„(3) die straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen im untergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Verkehrslenkung Berlin (Nr. 35 Abs. 3) zuständig ist;

 

(4) im übergeordneten Straßennetz die Anordnung von

 

a)            Haltverboten für Lieferzwecke, Umzüge und ähnliche Bedürfnisse,

 

b) Überholverboten,

 

c)            Sicherungsmaßnahmen an Brücken und Bahnübergängen,

 

d)            Radwegen mit Benutzungspflicht,

 

e)            Radfahr- und Schutzstreifen sowie Radverkehrsanlagen,

 

f)             Parkraumbewirtschaftungsgebieten,

g)            Fußgängerzonen,

 

h)            Taxenständen,

 

i)             Maßnahmen für den ruhenden Verkehr einschließlich Behindertenparkplätzen,

 

j)             Maßnahmen zur Sicherung von Einfahrten, abgesenkten Gehwegen oder Parkflächen,

 

k)            Maßnahmen zum Gewässerschutz und aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes

sowie die Durchführung von Verkehrsschauen für diese Anordnungen;

 

(5) im übergeordneten Straßennetz die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen nach § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a Straßenverkehrs-Ordnung;

 

(6) im übergeordneten Straßennetz die Erteilung von Erlaubnissen sowie Genehmigung von Ausnahmen

 

a) nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung für Veranstaltungen auf Gehwegen ohne Auswirkungen auf den Fahrzeugverkehr,

 

b) nach § 46 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 4a, 4b, 5, 5a, 5b, 6, 8, 9, 10 und 12 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,

 

c)            nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung und nach der Ferienreiseverordnung, soweit sie nicht Großveranstaltungen nach § 29 Abs. 2 oder den Großraum- und Schwerverkehr nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung betreffen,

 

d)            nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit sie nicht Bussonderfahrstreifen betreffen.“

 

i)  Nummer 23 wird wie folgt geändert:

 

aa) Die Überschrift zu Absatz 1 und der Absatz 1 werden aufgehoben.

 

bb) Die bisherigen Absätze 2 bis 9 werden die neuen Absätze 1 bis 8.

 

cc) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„(5) die Durchführung von Verkehrskontrollen und die Erstellung von Kontrollberichten nach den §§ 4, 5 und 6 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße.“

 

j)  Nummer 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

„(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit nicht die für Soziales zuständige Senatsverwaltung (Anr. 4 Abs. 3), die Bezirksämter (Nr. 19 Abs. 5 und Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe n) oder das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind;“

 

k) Nummer 33 wird wie folgt geändert:

 

aa) Absatz 6 wird aufgehoben.

 

bb) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die neuen Absätze 6 bis 9.

 

l)             Nach Nummer 34 wird die folgende Nummer 35 eingefügt:

 

„Nr. 35

Verkehrslenkung Berlin

 

Zu den Ordnungsaufgaben der Verkehrslenkung Berlin gehören:

 

(1) die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung einschließlich der Wahrnehmung des Weisungsrechts und der sonstigen Rechte nach § 44 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung;

 

(2) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im übergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 22 b Abs. 4 bis 6) zuständig sind;

 

(3) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im untergeordneten Straßennetz bei Maßnahmen mit Auswirkungen auf das übergeordnete Netz sowie bei

 

a)            allgemeinen verkehrlichen Maßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Bundesbehörden, parlamentarischen Einrichtungen, diplomatischen und konsularischen Vertretungen und sonstigen besonders gefährdeten Objekten,

 

b)            Maßnahmen zur Beschleunigung des ÖPNV und des Wirtschaftsverkehrs sowie bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Straßenbahnen und der Linienführung des ÖPNV einschließlich der dafür erforderlichen Anordnungen,

 

c)            Maßnahmen für überörtliche Radwegeführungen,

 

d)            Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wegweisung und Wegeleitsystemen,

 

e)            Maßnahmen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,

 

f)             Verkehrsbeeinflussungsanlagen einschließlich der Parkleitsysteme,

g)            der Anordnung von Lichtzeichenanlagen sowie von lichtsignaltechnischen Maßnahmen einschließlich der flankierenden Maßnahmen,

 

h)            der Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten;

 

(4) die Bestimmung des Fahrweges für den Militärverkehr und nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn;

 

(5) Verkehrsbeschränkungen und -verbote nach dem Bundes-Immissionsschutz­gesetz sowie dem Energiesicherungs- und dem Bundesleistungsgesetz;

 

(6) die Aufgaben zur Steuerung und Lenkung des Straßenverkehrs, insbesondere durch Lichtzeichen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen (Verkehrsregelungszentrale);

 

(7) die Aufgaben der Landesmeldestelle für Verkehrswarndienst.“

 

m) Die bisherige Nummer 35 wird die neue Nummer 36.

 

n)  Im einleitenden Teilsatz der neuen Nummer 36 wird die Angabe „1 bis 34" durch die Angabe „1 bis 35" ersetzt.

 

Artikel III

Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin

 

§ 3 Nr. 6 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 67), erhält folgende Fassung:

 

6. die sonstigen Bediensteten, insbesondere die Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungs- und Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter, die mit der Anwendung des Verwaltungszwanges beauftragt sind."

 

Artikel IV

Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

 

§ 1 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 29. Februar 2000 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Art. VIII des Gesetzes vom 20. November 2002 (GVBl. S. 346), wird wie folgt geändert:

 

1. Der Nummer 1 werden nach Buchstabe c folgende Buchstaben d, e und f angefügt:

 

„d) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes für den ruhenden Verkehr und deren Ahndung durch Verwarnungen,

 

e) für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721), in der jeweils geltenden Fassung,

 

f) für Ordnungswidrigkeiten nach § 334 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches,"

 

2. Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

 

„c) für Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24 a des Straßenverkehrsgesetzes,“

 

Artikel V

Änderung der Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei

 

Die Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei vom 17. Februar 1993 (GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Art. I der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. S. 675), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

(1) Dienstkräfte im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sind die Angehörigen der Wachpolizei und die Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst, soweit sie als Angestellte des Landes Berlin auf Dauer bestimmte Aufgaben wahrnehmen."

 

2. § 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 4

Aufgaben der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung

 

Der Einsatz der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung dient der Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Verkehrsüberwachung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes)."

 

3. Die §§ 5 und 5 b werden aufgehoben.

 

4. § 5 a wird zu § 5.

 

Artikel VI

Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

 

Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 486), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2b Satz 1 wird die Angabe „22b“ durch die Angabe „22b Abs.1 und 2“ ersetzt.

 

2. In § 5 Abs. 2 wird ein neuer Satz 4 angefügt:

 

„§ 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter von Berlin Vollzugsbehörden sind.“

 

Artikel VII

Änderung des Berliner Straßengesetzes

 

Das  Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel XLVII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:

 

1. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

 

a) In Satz 5 werden die Worte „der Straßenverkehrsbehörde und der für das Verkehrswesen zuständigen Senatsverwaltung erteilt werden, bei der eine Informations- und Koordinierungsstelle (INKO-Stelle) für Straßenbaumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz eingerichtet ist“ durch die Worte „der Verkehrslenkung Berlin erteilt werden“ ersetzt.

 

b) In Satz 6 werden die Worte „Äußern sich die beteiligten Behörden“ durch die Worte „Äußert sich die Verkehrslenkung Berlin" ersetzt.

 

2. In § 12 Abs. 8 Satz 3 werden die Worte „INKO-Stelle“ durch die Worte „Verkehrslenkung Berlin“ ersetzt.

 

Artikel VIII

Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1997

 

Artikel XVII Satz 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62), erhält folgende Fassung:

 

Die für die Überwachung der bewirtschafteten Parkflächen erforderlichen Ausgaben und die zu deren Deckung benötigten Einnahmen aus Zuführungen werden in gesonderten Wirtschaftsplänen als Anlagen zu den Bezirkshaushalten ausgewiesen.“

 

Artikel IX

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

 

Die auf den Artikel IV und V beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können jeweils aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel X

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2004 in Kraft.

 

A. Begründung:

a) Allgemeines:

 

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 26.06.2003 folgenden Beschluss gefasst:

 

„Der Senat wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Bezirken ein Modell zu entwickeln, auf dessen Grundlage ein entsprechender Gesetzentwurf im Herbst 2003 vorzulegen ist, um die Errichtung von Ordnungsämtern zum 01. April 2004 zu ermöglichen. Dabei sollte insbesondere,

 

·         die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde verlagert werden,

·         die Übergabe weiterer Ordnungsaufgaben an die Bezirke erfolgen sowie

·         eine klare Abgrenzung zu den Aufgaben der Bürgerämter unter Berücksichtigung des Standardaufgabenkatalogs vorgenommen werden.

 

Das Modell ist bis zum 30. November 2003 vorzustellen.“

 

Zur Umsetzung des Abgeordnetenhausbeschlusses wurde bei der Senatsverwaltung für Inneres in Ergänzung des Projektes Landesämter, das sich u.a. auch mit den Aufgabenstellungen des Landespolizeiverwaltungsamtes befasste, das Projekt Ordnungsämter gebildet. Die ersten Ergebnisse des Projektes wurden im Februar 2004 dem Abgeordnetenhaus als Zwischenbericht in der Fassung des Senatsbeschlusses Nr. 1684/04 vorgelegt. Nunmehr werden mit diesem Gesetzentwurf die Forderungen des Abgeordnetenhauses mit folgenden Auswirkungen umgesetzt:

 

·       Ordnung im öffentlichen Raum

 

Aufgabenstellungen

Nach dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) sind die Aufgaben zur Herstellung und Sicherung der Ordnung im öffentlichen Raum schon jetzt bei den Bezirksämtern angesiedelt. Zur Bündelung in einem bezirklichen Ordnungsamt werden folgende Aufgaben, Leistungen und Produkte vorgesehen:

 

o        Sicherstellen von Sauberkeit im öffentlichen Raum. Hierzu gehören Sauberkeit auf dem Straßenland, Sauberkeit auf den Grünanlagen, Beseitigung illegaler Ablagerungen auf Straßenland und Einleitung von Bußgeldverfahren.

o        Kontrolle der Einhaltung der Regelungen zur Benutzung öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen nach dem Grünanla­gengesetz

o        Feststellen von Sachverhalten im öffentlichen Raum bei Gefahren, die von Tieren ausgehen (Hundeverbot auf Spielplätzen, Führen gefährlicher Hunde, Überwachung der Einhaltung der Hunde-Verordnung, Leinenpflicht)

o        Haus- und Nachbarschaftslärm

 

Ausstattung mit Personal und Sachmitteln

 

Die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten wurde von den Bezirksämtern aufgrund von fehlendem Personal bisher nicht oder nur unzureichend wahrgenommen. Deshalb sollen mit der Errichtung der bezirklichen Ordnungsämter nicht nur die rechtlichen und organisatorischen, sondern auch die personellen Voraussetzungen für diese Aufgabenerledigung geschaffen werden. Zur Ermittlung einer sachgerechten und auskömmlichen Personalausstattung ist die Personalausstattung von Außendiensten anderer kommunaler Ordnungsämter herangezogen worden.

 

Hiernach wurde eine Mindestausstattung von 264 Stellen (pro Bezirk 22 Mitarbeiter, das heißt 11 Doppelstreifen) ermittelt. Unter Berücksichtigung besonderer Schwerpunktgebiete werden für die Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Tempelhof-Schöneberg und Neukölln weitere je 3 Doppelstreifen mit zusätzlich insgesamt 36 Stellen für erforderlich gehalten.

 

In der Gesamtsumme ergibt sich somit ein Gesamtstellenbedarf für den zukünftigen allgemeinen Ordnungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter von 300. Dieser Bedarf bildet die Grundlage für die personelle Ausstattung des allgemeinen Ordnungsdienstes. Nach Abschluss der Implementierung und Erprobung bis zum Ende des Jahres 2005 wird die personelle Ausstattung überprüft.

 

Für die Dauer eines Jahres nach Errichtung der bezirklichen Ordnungsämter sollen die Mitarbeiter des allgemeinen Ordnungsdienstes im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung die Fußstreifen der Polizeiabschnitte begleiten. Die Ordnungsämter werden durch die Polizeiabschnitte rechzeitig über die Einsatzpläne informiert.

 

Zur Deckung des - dem auf Berechnungen der KGSt gestützten Vorgehen bei bisherigen Abschichtungen folgend mit 15% der Ausgabeansätze für das jeweils zugeordnete Personal angesetzten - Sach- und Gemeinkostenbedarfs (Ausstattung, Unterbringung, Querschnittsverwaltung u.ä.) und des pauschalierten Erstausstattungsbedarfs (vgl. die Erläuterung I. zu Punkt F) werden von der Senatsverwaltung für Finanzen in diesem Umfang Mehrausgaben der Bezirke zugelassen und im (unter Berücksichtigung der Mehreinnahmen im Bereich der Buß- und Verwarnungsgelder) erforderlichen Umfang gegebenenfalls durch eine Basiskorrektur oder Nachbudgetierung ausgeglichen.

 

·       Verkehr

Verlagerung der Straßenverkehrsbehörde beim Polizeipräsidenten in Berlin

 

Der Polizeipräsident in Berlin hat im Rahmen seines Projektes zur „Neugliederung der Führungsstrukturen“ die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde, die seit jeher gesplittet im Referat III A des bisherigen Landespolizeiverwaltungsamtes sowie in den Direktionen der Polizei wahrgenommen wurden, in einer Serviceeinheit zusammengeführt und die zur Aufgabenerledigung erforderlichen Stellen in einem Sollstellenplan konzentriert. Im Ergebnis sind in dem Sollstellenplan, nach Abschöpfung der sich aus der Konzentration ergebenen Synergien und Berücksichtigung der noch auf den Verwaltungsstellen lastenden Einsparvorgabe aus dem Senatsbeschluss 87/02, insgesamt 160,8 Stellen für die zentralisierte Straßenverkehrsbehörde vorhanden, die nunmehr zu verlagern sind.

 

Eine vollständige Verlagerung der straßenverkehrsbehördlichen Aufgaben auf die Bezirke ist jedoch nicht möglich, weil bestimmte Aufgaben wegen der gesamtstädtischen Interessenlage weiterhin von einer Zentralbehörde wahrzunehmen sind. Damit wird Art. 67 Abs. 1 der Verfassung von Berlin Rechnung getragen, wonach bestimmte Aufgabenbereiche von gesamtstädtischer Bedeutung der Hauptverwaltung vorbehalten bleiben müssen. Rund 36% der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde werden daher der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Verkehrslenkung Berlin) zugeordnet.

 

Alle übrigen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde werden den Bezirksämtern zugeordnet. Dies entspricht rd. 64 % des gesamten Aufgabenbestandes. Über die Aufgabenverteilung und die sich daraus ergebende Personalverteilung besteht mit den Bezirken Konsens.

 

Der Gesamtbestand der Stellen ist somit einvernehmlich zwischen der Senatverwaltung für Stadtentwicklung (57,2 Stellen) und den Bezirken (103,6 Stellen) entsprechend der vereinbarten Aufgabenverteilung aufgeteilt. Die Sachmittel und die Gemeinkosten belaufen sich auf insgesamt 559.600 €. Die detaillierten Aufteilungen der Personalstellen und Sachmittel werden von der Senatsverwaltung für Inneres in Abstimmung mit dem Rat der Bürgermeister vorgenommen.

 

Verlagerung der Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete

 

Die Aufgaben der Parkraumüberwachung sind bisher dem Polizeipräsidenten in Berlin zugeordnet. Die erforderlichen Ausgaben und die zu ihrer Deckung benötigten Einnahmen aus Zuführungen werden in einem gesonderten Wirtschaftsplan analog zu § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LHO ausgewiesen. Die Angestellten in der Parkraumüberwachung überwachen die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen (Ordnungswidrigkeiten) in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten in der Stadt. Ihr Einsatzbereich erstreckt sich auf die zur Zeit eingerichteten Parkraumbewirtschaftungsgebiete in der City West, Stadtmitte, Ostbahnhof/ Friedrichshain, Altstadt Spandau und Umgebung, Steglitz/ Schöneberg, die Spandauer Vorstadt (Bezirk Mitte) und südlich des Hohenzollerndamms. Die Aufgaben und die rechtlichen Befugnisse der Parkraumüberwachung werden vollständig an die Bezirke übertragen. Die Übertragung der Personal- und Sachressourcen erfolgt entsprechend dem Wirtschaftsplan der Parkraumüberwachung des Polizeipräsidenten in Berlin in die Bezirke.

 

Verlagerung der Aufgaben der Verkehrsüberwachung

 

Die Aufgaben der Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs sind ebenfalls bisher dem Polizeipräsidenten in Berlin zugeordnet. Sie werden durch Polizeiangestellte in der Verkehrsüber­wachung gewährleistet. Ihre Aufgaben umfassen die Feststellung und Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr Berlins. Ihr Einsatz erfolgt schwerpunktbezogen und erstreckt sich unter anderem auf das Verfolgen des rechtswidrigen Haltens und Parkens in 2. Reihe, die Überwachung der Bussonderstreifen, die Einleitung von Fahrzeugumsetzungen, das Freihalten von Geh- und Radwegen, Grundstückein- und -ausfahrten, Haltestellen und Behindertenparkplätzen, das Feststellen von Mängeln und das Erheben von Verwarnungsgeldern. Die Aufgaben und die rechtlichen Befugnisse der Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs werden ebenso wie (nach Berücksichtigung der Einsparvorgabe aus dem Senatsbeschluss 87/02) das Personal vollständig an die Bezirke übertragen. Der Gesamtbestand umfasst 128 Stellen. Zusätzlich werden 32 Überhangkräfte ohne Umsetzungsverpflichtung bis 2006 zur Verfügung gestellt. Die Sachmittel und die Gemeinkosten belaufen sich auf 230.900 €. Die detaillierten Aufteilungen der Personalstellen und Sachmittel werden von der Senatsverwaltung für Inneres in Abstimmung mit dem Rat der Bürgermeister vorgenommen.

 

Zusätzlich finanziert der Polizeipräsident in Berlin die Ausstattung der Dienstkräfte in der Parkraumbewirtschaftung und im Verkehrsüberwachungsdienst mit mobilen Datenerfassungsgeräten mit einmalig 1 Mio. €.

 

Unbeschadet dieser Stellen- und Personalverlagerung soll der Polizeipräsident in Berlin weiterhin anlassbezogen in geregelter Form für überbezirkliche Einsatznotwendigkeiten bei Großereignissen auf die bezirklichen Verkehrsüberwachungskräfte im Rahmen der Amtshilfe zugreifen können.

 

Bußgeldstelle für die verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten

 

Die Bußgeldstelle für die verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten verbleibt zentral beim Polizeipräsidenten in Berlin, der neben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr neben den Bezirken weiterhin für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs­widrigkeiten im ruhenden Verkehr zuständig bleibt. Vor dem Hintergrund des Produkthaushaltes und der Budgetierung in den Bezirken ist es zwingend notwendig, den Bezirken die Einnahmen aus der Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuzuordnen. Die haushaltstechnische Umsetzung dieser Notwendigkeit wird zwischen den Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen geregelt.

 

·       Gewerbe und Verbraucherschutz

 

Im Bereich der Gewerbeangelegenheiten und des Verbraucherschutzes werden zur Bündelung in einem bezirklichen Ordnungsamt folgende Aufgaben, Leistungen und Produkte vorgesehen:

 

o        Überwachung der Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß §§ 3,4, und 7 der Gewerbeabfallverordnung (Verlagerung von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in das bezirkliche Ordnungsamt)

o        Überwachung der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 8 der Verpackungsverordnung (Verlagerung von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in das bezirkliche Ordnungsamt)

o        Kontrolle der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes

o        Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten (Verlagerung von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen in das bezirklichen Ordnungsamt)

o        Überwachung nach Sprengstoffrecht (a) nichtgewerblicher Verwendung und nichtgewerblicher Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen mit Ausnahme der Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 Sprengstoff Gesetz, (b) Gewerbliche Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an andere zum nichtgewerblichen Umgang (Verlagerung vom Polizeipräsidenten in Berlin in das bezirkliche Ordnungsamt)

o        Sonn- und Feiertagsschutz (Verlagerung vom Landeseinwohneramt in das bezirkliche Ord­nungsamt)

 

Für die von der Hauptverwaltung in die Bezirksämter verlagerten Zuständigkeiten werden von den Senatsverwaltungen auch die bisher hierfür verwendeten Ressourcen auf die Bezirke abgeschichtet.

 

·       Rechtliche Umsetzung

 

Insbesondere zur Wahrnehmung der Ordnungsaufgaben, die die Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen Raum betreffen, werden durch Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes bezirkliche Ordnungsämter als Kern-Ämter eingerichtet. Nach der vom Rat der Bürgermeister am 25. März 2004 beschlossenen Grundlage für die Organisationsstruktur der bezirklichen Ordnungsämter sollen den Ordnungsämtern über die oben unter Ordnung im öffentlichen Raum subsumierten Aufgaben hinaus auch die Parkraum- und Verkehrsüberwachung und die o.g. Ordnungsaufgaben im Bereich Gewerbe und Verbraucherschutz zugeordnet werden. Die Zuordnung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde und weiterer Ordnungsaufgaben zum Ordnungsamt soll den Bezirken freigestellt bleiben. Es wird angestrebt, bis 2006 einheitliche Aufgabengebiete für den Außendienst der bezirklichen Ordnungsämter zu definieren. Für Angelegenheiten, bei denen in der Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von mehreren Stellen eingeholt werden müssen, wird eine zentrale Anlauf- und Beratungsstelle eingerichtet.

 

·       Befugnisse, Ausstattung und Schulungen

 

Mit den Aufgaben der Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete und der Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr werden neben dem Personal auch die bisher durch diese Dienstkräfte des Polizeipräsidenten in Berlin wahrgenommenen Befugnisse unverändert auf die Bezirke übertragen. Für die mit diesem Gesetz neu zu schaffenden Dienstkräfte im allgemeinen Ordnungsdienst der Bezirke sollen ebenfalls entsprechende Befugnisse übertragen werden. Zur sachgerechten Aufgabenerledigung gehört dabei auch nach einem Vergleich mit den Ordnungsämtern anderer Städte in der Bundesrepublik die Anwendbarkeit des unmittelbaren Zwanges.

 

Im Verkehrsüberwachungsdienst sollen die Dienstkräfte mit Pfefferspray, im allgemeinen Ordnungsdienst mit Schlagstöcken und Pfefferspray für Notwehr- und Nothilfesituationen ausgestattet werden. Die Senatsverwaltung für Inneres beabsichtigt, die Ausstattung der Außendienstmitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter einheitlich für alle Bezirke durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln. Durch die materielle und rechtliche Ausstattung der Ordnungskräfte werden das Bedürfnis nach konsequenter Durchsetzung staatlichen Rechts, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die notwendige Eigensicherung der Ordnungskräfte beachtet.

 

Die notwendigen Schulungen für diese Dienstkräfte werden in der Verantwortung der Senatsverwaltung für Inneres zentral, einheitlich und vor Inbetriebnahme der bezirklichen Ordnungsämter in enger Kooperation mit der Landespolizeischule sichergestellt. Die Schulungen erstrecken sich einheitlich auf folgende Inhalte:

 

o        Rechtliche Grundlagen (Ordnungswidrigkeitenrecht, Rechtliche Befugnisse, Kooperation mit der Polizei, Umweltrecht etc.)

o        Umgang mit schwierigen Gesprächssituationen (Konfliktsituationen, Techniken zur Vermeidung, Reduzierung und Bewältigung von Konflikten mit schwierigem Publikum kennen und situationsgerecht anwenden)

o        Deeskalation (Umgang mit Aggressionen, Verhalten bei bedrohlichen Situationen)

o        Interkulturelle Kompetenzen (Förderung der interkulturellen Kompetenz durch Auseinandersetzung mit interkulturellen Wert- und Normvorstellungen)

o        Eigensicherungstraining

 

Der Zeitumfang der Schulungen beträgt 8 Wochen. Im Hinblick auf Schulungsbedarfe für später neu hinzu kommende Dienstkräfte stellt die Senatsverwaltung für Inneres außerdem ein dauerhaftes Schulungsangebot sicher. Die Schulungen werden bis einschließlich Ende 2006 – ggf. unter Einbeziehung von Qualifizierungsmitteln des Zentralen Stellenpools - von der Senatsverwaltung für Inneres finanziert.

 

 

b) Einzelbegründung

 

Zu Artikel I: Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

 

Zu Nummer 1: Von allen Bezirksämtern ist ein Leistungs- und Verantwortungszentrum (Kern-Amt) „Ordnungsamt“ einzurichten.

 

Zu Nummer 2: Die Aufgaben der Ordnungsämter sollen insbesondere die Ordnungsaufgaben umfassen, die die Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen Raum betreffen. Inwieweit die Bezirke dem Ordnungsamt darüber hinaus noch weitere Ordnungsaufgaben zuordnen, bleibt ihnen freigestellt.

Des Weiteren soll für Angelegenheiten, für die in der Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von mehreren Stellen eingeholt werden müssen, eine zentrale Anlauf- und Beratungsstelle bestehen. Inwieweit die Bezirke dieser Stelle auch Anlauf- und Beratungszuständigkeiten für weitere Ordnungsangelegenheiten zuordnen, bleibt ihnen überlassen. Die Anlauf- und Beratungsstelle mit den o.g. Zuständigkeiten kann in Verbindung mit den Beratungsstellen der Bürgerämter (wobei die Art der Verbindung und die organisatorische Zuordnung den Bezirken überlassen bleibt) oder unabhängig davon (wobei es sich dann anbietet, sie den Ordnungsämtern zuzuordnen) eingerichtet werden. Sie soll sowohl Bürgern und Bürgerinnen als auch für Unternehmen offen stehen und unter anderem die zügige Bearbeitung fördern und die Einhaltung der – rechtlich vorgesehenen, mit dem Bürger/Unternehmen vereinbarten oder diesen mitgeteilten - Bearbeitungsfristen überwachen.

 

Zu Nummer 2: Die Einfügung der neuen Absätze 5 und 6 durch die Nr. 1 erfordert eine Neunummerierung der nachfolgenden Absätze.

 

 

Zu Artikel II: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

 

Zu Nummer 1: Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur zielgerichteten Auswahl der Aufgaben und Befugnisse, die den Parkraum- und Verkehrsüberwachungs- und allgemeinen Ordnungsdienstkräften zukommen, soll eine Rechtsverordnung erlassen werden, die die Zuständigkeiten und Befugnisse der Außendienstmitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter regelt.

 

Hierbei soll unbeschadet einer möglichen ganzheitlichen Aufgabenerledigung weiterhin von der bisherigen Dreiteilung in Parkraumüberwachung, Verkehrsüberwachung und allgemeinen Ordnungsdienst ausgegangen werden, wobei auch künftig die Parkraumüberwachung gesondert zu betrachten ist.

Der Senat beabsichtigt, unmittelbar nach Inkrafttreten der vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung die folgende Rechtsverordnung zu erlassen:

 

"Verordnung zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte der Außendienste der bezirklichen Ordnungsämter (Ordnungsdienstverordnung)

 

Auf Grund von § 2 Abs. 6 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch ... des Gesetzes vom ... (GVBl. S. ...) wird verordnet:

 

§ 1

Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter

 

(1) Die Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter überwachen die Einhaltung der den ruhenden Straßenverkehr betreffenden rechtlichen Regelungen in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten und leiten bei Verstößen gegen bußgeldbewehrte Rechtsvorschriften Verwarnungs- oder Bußgeldverfahren ein.

 

(2) Ihnen werden die folgenden Befugnisse übertragen, soweit sie zur Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften des ruhenden Verkehrs in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten und zur Einleitung eines Verwarnungs- oder Bußgeldverfahrens erforderlich sind:

 

1. auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:

 

§ 18, Datenerhebungen;

 

2. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:

 

§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung, Datenerhebungen.

 

§ 2

Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter

 

(1) Die Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter überwachen die Einhaltung der den ruhenden Straßenverkehr betreffenden rechtlichen Regelungen (§ 24 StVG). Sie ergreifen bei Ordnungswidrigkeiten die im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse und unter sachgerechter Ausübung eingeräumten Ermessens gebotenen Verfolgungs-, Verwarnungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen.

 

(2) Ihnen werden die folgenden Befugnisse von Ordnungsbehörden übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich sind:

 

1. auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:

 

a) § 15, Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme,

b) § 17, Allgemeine Befugnisse

c) § 18, Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen,

d) § 21, Identitätsfeststellung,

e) § 22, Prüfung von Berechtigungsscheinen,

f) § 29, Platzverweisung,

g) § 34, Durchsuchung von Personen,

h) § 35, Durchsuchung von Sachen;

i) § 38, Sicherstellung von Sachen;

 

2. auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:

 

a) § 10, Ausübung der Ersatzvornahme,

b) § 12, Ausübung des unmittelbaren Zwanges gegen Sachen;

 

3. auf Grund der Straßenverkehrsordnung:

 

§ 36 Abs. 1 und 5, Zeichen und Weisungen, Anhalten von Verkehrsteilnehmern;

 

4. auf Grund des § 32 des Strafgesetzbuches und des § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches:

 

Gebrauch von Reizstoffen zur Notwehr und Nothilfe;

 

5. auf Grund der Strafprozessordnung:

 

§ 127 Abs. 1 Satz 1, vorläufige Festnahme;

 

6. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:

 

a) § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung, Datenerhebungen,

 

b) § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Strafprozessordnung, Feststellung der Identität,

soweit sie zur Erteilung von Verwarnungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind (§§ 56 bis 58).

 

(3) Den im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter tätigen Dienstkräften können von den Bezirksämtern zusätzlich auch Aufgaben des allgemeinen Ordnungsdienstes nach § 3 Abs. 1 übertragen werden. In diesem Fall gelten für die Wahrnehmung der Aufgaben des allgemeinen Ordnungsdienstes die Regelungen des § 3.

 

§ 3

Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter

 

(1) Die Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter überwachen die Einhaltung der bei der Nutzung der Straßen und öffentlichen Einrichtungen des Landes Berlin sowie in Bezug auf Haus- und Nachbarschaftslärm geltenden rechtlichen Bestimmungen soweit die Bezirksämter hierfür zuständig sind mit Ausnahme der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG für den Bereich des ruhenden Verkehrs. Sie ergreifen bei Ordnungswidrigkeiten die im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse und unter sachgerechter Ausübung eingeräumten Ermessens gebotenen Verfolgungs-, Ahndungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen.

 

(2) Soweit die rechtlichen Regelungen, die die verfolgte oder geahndete Ordnungswidrigkeit oder Regelungen zu der abgewehrten Gefahr enthalten, die hierbei bestehenden Befugnisse nicht abschließend und nicht anderweitig regeln, werden die folgenden Befugnisse von Ordnungsbehörden übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich sind:

 

1. auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:

 

a) § 15, Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme,

b) § 17, Allgemeine Befugnisse

c) § 18, Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen,

d) § 21, Identitätsfeststellung,

e) § 22, Prüfung von Berechtigungsscheinen,

f) § 29, Platzverweisung,

g) § 34, Durchsuchung von Personen,

h) § 35, Durchsuchung von Sachen;

i) § 38, Sicherstellung von Sachen;

 

2. auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:

 

a) § 10, Ausübung der Ersatzvornahme,

b) § 12, Ausübung des unmittelbaren Zwanges durch Anwendung körperlicher Gewalt;

3. auf Grund der Straßenverkehrsordnung:

 

§ 36 Abs. 5, Anhalten von Verkehrsteilnehmern;

 

4. auf Grund des § 32 des Strafgesetzbuches und des § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches:

Gebrauch von Reizstoffen und Schlagstöcken zur Notwehr und Nothilfe;

 

5. auf Grund der Strafprozessordnung:

 

§ 127 Abs. 1 Satz 1, vorläufige Festnahme;

 

6. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:

 

a) § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung, Datenerhebungen,

 

b) § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Strafprozessordnung, Feststellung der Identität,

soweit sie zur Erteilung von Verwarnungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind (§§ 56 bis 58).

 

(3) Im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter tätigen Dienstkräften können von den Bezirksämtern zusätzlich auch Aufgaben des Verkehrsüberwachungsdienstes nach § 2 Abs. 1 übertragen werden. In diesem Fall gelten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Verkehrsüberwachungsdienstes die Regelungen des § 2.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft."

 

Erläuterungen zur beabsichtigten Verordnung: In den § 1 (Parkraumbewirtschaftungsdienst) und § 2 (Verkehrsüberwachungsdienst) würde im Vergleich zur Regelung für diese beiden Dienstkräftegruppen in der Polizeidienstkräfteverordnung vom 17.02.1993 (GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Art. I der Verordnung vom 11.12.2001 (GVBl. S. 675) auf das bisherige Vorschreiben des Angestelltenstatus verzichtet werden. Diese Öffnung dient dazu, die zukünftige (Nach-) Besetzung frei werdender oder - im Zuge neuer Parkraumbewirtschaftungsgebiete - neu geschaffener Stellen durch Personalüberhangkräfte - unter Berücksichtigung des sachdienlichen Prinzips der Bestenauswahl - zu erleichtern. Neu zu fassen ist - wegen der bloßen Bezugnahme auf die Polizeibefugnisse in der o.g. Vorschrift - die Aufgabenfestlegung für den Verkehrsüberwachungsdienst (§ 2 Abs. 1). Die Dienstkräfte im Verkehrsüberwachungsdienst sollen Ordnungswidrigkeiten im Bereich des ruhenden (Straßen-)Verkehrs verfolgen (einschließlich der Einleitung von Buß­geldverfahren), durch Verwarnungen am Ort des Geschehens ahnden können und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen (z.B. die Umsetzung von Fahrzeugen veranlassen) können. Die vorgesehenen Befugnisse (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2) stimmen mit den diesen Dienstkräftegruppen gegenwärtig in §§ 5 und 5 b Polizeidienstkräfteverordnung verliehenen Befugnissen (bis auf eine Anpassung eines Verweises in § 2 Abs. 2 Nr. 6) überein. § 2 Abs. 3 ermöglicht es den Bezirken, den Verkehrsüberwachungskräften auch die Aufgaben des allgemeinen Ordnungsdienstes mit zu übertragen, also beide Aufgabenbereiche personell zusammengefasst wahrnehmen zu lassen, und verweist für diese Aufgabenstellungen auf die Regelungen in § 3.

 

Für den allgemeinen Ordnungsdienst (§ 3) erscheint es unter Rekrutierungsgesichtpunkten nicht als geboten, den Angestelltenstatus vorzuschreiben. Neu zu schaffen war die Aufgabenbeschreibung (§ 3 Abs. 1). Die Dienstkräfte des allgemeinen Ordnungsdienstes der Ordnungsämter sollen alle das Verhalten im öffentlichen Raum betreffenden Ordnungswidrigkeiten, für die die Bezirke zuständig sind, mit Ausnahme der in §§ 1 und 2 geregelten verfolgen und ahnden sowie die notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen treffen. Die Befugnisse (§ 3 Abs. 2) stimmen bis auf die nachfolgend genannten Abweichungen mit denen der Dienstkräfte im Verkehrsüberwachungsdienst (in § 2 Abs. 2) überein:

 

·       Hinweis auf die Priorität entgegenstehender spezialgesetzlicher Befugnisregelungen,

·       erweiterte Ausübbarkeit des unmittelbaren Zwanges (auch durch körperliche Gewalt gegen Personen sowie Notwehr und Nothilfe auch durch Einsetzbarkeit von - neben Pfefferspray – Schlag­stöcken),

·       keine Befugnis für verkehrslenkenden Zeichen und Weisungen nach § 36 Abs. 1 StVO (sondern nur für das Anhalten von Verkehrsteilnehmern).

 

§ 3 Abs. 3 ermöglicht es den Bezirken, den Dienstkräften des allgemeinen Ordnungsdienstes auch die Aufgaben des Verkehrsüberwachungsdienstes mit zu übertragen, also beide Aufgabenbereiche personell zusammengefasst wahrnehmen zu lassen, und verweist für diese Aufgabenstellungen auf die Regelungen in § 2.

 

Soweit die Dienstkräfte die Befugnis haben sollen, Ordnungswidrigkeiten im Rahmen einer bestehenden Ahndungszuständigkeit der Bezirksämter durch Verwarnungen zu ahnden, müssen die Bezirksämter diese hierzu zusätzlich nach § 57 Abs. I des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ermächtigen (soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst gleichmäßige Behandlung angezeigt ist, sollen nach § 58 Abs. 2 OWiG allgemeine Ermächtigungen nähere Bestimmungen darüber enthalten, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben werden soll).

 

Zu Nummer 2: Unbeschadet dieser Stellen- und Personalverlagerung soll der Polizeipräsident in Berlin zur Erfüllung der Aufgaben aus besonderen verkehrspolizeilichen Anlässen im Wege der Amtshilfe auf die bezirklichen Verkehrsüberwachungskräfte zugreifen können.

 

Zu Nummer 3  Buchstabe a): Redaktionelle Änderung (Berücksichtigung der durch Art. II Nr. 3 Buchstabe k geänderte Absatznummer der Vorschrift, auf die verwiesen wird).

 

Zu Nummer 3  Buchstabe b): Redaktionelle Änderung (Berücksichtigung der durch Art. II Nr. 3 Buchstabe i geänderte Absatznummer der Vorschrift, auf die verwiesen wird).

 

Zu Nummer 3  Buchstabe c): Da bestimmte bisher der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten für Aufgaben der höheren Landesbehörde auf die nachgeordnete Behörde Verkehrslenkung Berlin verlagert werden (vgl. Art. II Nr. 3 Buchstabe l), ist auch diese Behörde in den abgrenzenden Zuständigkeitsvorbehalt mit aufzunehmen. Des Weiteren ist eine Anpassung an die durch Art. II Nr. 3 Buchstaben i und k geänderten Absatznummern der Vorschriften, auf die verwiesen wird, vorzunehmen.

 

Zu Nummer 3  Buchstabe d): Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Messen, Aus­stellungen und Großmärkten und die Untersagung der Teilnahme von Ausstellern und Anbietern an diesen Veranstaltungen wird von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auf die Bezirksämter abgeschichtet (vgl. Art. II Nr. 3 Buchstabe g Doppelbuchstaben cc). Infolgedessen ist die bisherige Zuständigkeitszuweisung (Nr. 12 Absatz 3 des Zuständigkeitskataloges) zu streichen. Die Absatzstreichung erfordert eine Neunummerierung der nachfolgenden Ab­sätze der Nr. 12 des Zuständigkeitskataloges.

 

Zu Nummer 3  Buchstabe e): Die Zuständigkeiten für die Überwachung der Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß §§ 3, 4 und 7 der Gewerbeabfallverordnung, die Überwachung der Rücknahmepflicht für Umverpackungen gemäß § 5 der Verpackungsverordnung und die Überwachung der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 8 der Verpackungsverordnung wird von der für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung auf die Bezirksämter abgeschichtet. Dieses geschieht durch Aufnahme in die Zuständigkeitszuweisung an die Bezirksämter (die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung ist für auf dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz beruhende Rechtsverordnungen nur zuständig, soweit nicht die Bezirksämter zuständig sind, so dass es dort keiner korrespondierenden Änderung bedarf).

 

Zu Nummer 3  Buchstabe f) Doppelbuchstaben aa): Die Zuständigkeit für den Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verboten wird vom Landeseinwohneramt auf die Bezirksämter abgeschichtet. Dieses geschieht durch Aufnahme in die Zuständigkeitszuordnung an die Bezirksämter (und korrespondierend die Streichung aus der Zuständigkeitszuordnung zum Landeseinwohneramt durch Art. II Nr. 3 Buchstabe k). Da die Bezirksämter - im Gegensatz zur bisherigen Funktion des LEA - hinsichtlich eines umfassend verstandenen Sonn- und Feiertagsschutzes formell nicht als allgemeine Auffangbehörde dargestellt werden können (im Bereich Arbeitszeit-/Ladenschlussrecht usw. nur Spezialzuständigkeiten), ist trotz inhaltlich vollständiger Übertragung der Aufgabe nunmehr eine getrennte Zuweisung für eine umfassende Zuständigkeit hinsichtlich des allgemeinen Feiertagsschutzrechtes (neugefasster Buchstabe a) einerseits und in Bezug auf spezielle Zuständigkeiten in Spezialmaterien (Arbeitszeit/Ladenschluss, neu gefasster Buchstabe b) andererseits vorzunehmen.

 

Zu Nummer 3  Buchstabe f) Doppelbuchstaben bb) und cc): Die Zuständigkeit für die genannten Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz wird vom Polizeipräsidenten in Berlin auf die Bezirksämter abgeschichtet. Dieses geschieht durch Aufnahme in die Zuständigkeitszuordnung an die Bezirksämter (und korrespondierend die Streichung aus der Zuständigkeitszuordnung zum Polizeipräsidenten in Berlin durch Art. II Nr. 3  Buchstabe i Doppelbuchstabe aa).

 

Zu Nummer 3  Buchstabe g) Doppelbuchstaben aa): Redaktionelle Änderung (Berücksichtigung der Neunummerierung des Absatzes, auf den verwiesen wird, durch Art. II Nr. 3 Buchstabe i Doppelbuchstaben bb)

 

Zu Nummer 3  Buchstabe g) Doppelbuchstaben bb): Redaktionelle Änderung (der bisherige Verweis auf die Nr. 12 Absatz 3 des Zuständigkeitskataloges schränkt die Zuständigkeit der Bezirksämter nach dessen Streichung durch Art. II Nr. 3 Buchstabe d wegen Verlagerung der Aufgabe auf die Bezirke nicht mehr ein und ist zu streichen; des Weiteren Berücksichtigung der durch Art. II Nr. 3 Buchstaben d, i und k vorgenommenen Änderungen der Absatznummern der Vorschriften, auf die verwiesen wird).

 

Zu Nummer 3  Buchstabe g) Doppelbuchstaben cc): Redaktionelle Änderung (Berücksichtigung der durch Art. II Nr. 3 Buchstaben d und i geänderten Absatznummern der Vorschriften, auf die verwiesen wird).

 

Zu Nummer 3  Buchstabe g) Doppelbuchstaben dd): Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten und die Untersagung der Teilnahme von Ausstellern und Anbietern an diesen Veranstaltungen wird von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auf die Bezirksämter abgeschichtet. Dieses geschieht durch Aufnahme in die Zuständigkeitszuordnung an die Bezirksämter (und korrespondierend die Streichung aus der Zuständigkeitszuordnung zur für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung durch Art. II Nr. 3  Buchstabe d).

 

Zu Nummer 3  Buchstabe h): Der überwiegende Teil der Zuständigkeiten für die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde werden vom Polizeipräsidenten in Berlin auf die Bezirksämter abgeschichtet. Dieses geschieht durch Aufnahme in die Zuständigkeitszuordnung an die Bezirksämter (und korrespondierend die Streichung aus der Zuständigkeitszuordnung zum Polizeipräsidenten in Berlin durch Art. II Nr. 3  Buchstabe i Doppelbuchstaben cc).

 

Die Zuordnung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde orientiert sich am über- und untergeordneten Straßennetz. Das übergeordnete Straßennetz umfasst die Hauptverkehrsstraßen entsprechend der Festlegung im Stadtentwicklungsplan Verkehr. Alle übrigen Straßen bilden das untergeordnete Straßennetz. Die Bezirksämter sind grundsätzlich für die Erteilung von straßenverkehrlichen Genehmigungen, Erlaubnissen und Anordnungen im untergeordneten Straßennetz zuständig, soweit es hierfür keiner zentralen verkehrslenkenden Steuerung bedarf und deshalb keine von der Hauptverwaltung gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Verfassung von Berlin wahrzunehmende Aufgabe gesamtstädtischer Bedeutung gegeben ist. In derartigen, in Nr. 35 Abs. 3 (neu) des Zuständigkeitskataloges genannten Fällen bleibt die Aufgabe jedoch einer einheitlichen Wahrnehmung durch die Hauptverwaltung vorbehalten, weil nur so stadtweit der Verkehrsfluss auch über die jeweiligen Bezirksgrenzen hinaus optimiert werden kann.

 

Darüber hinaus sind die Bezirksämter für die in den Absätzen 4 bis 6 der Nr. 22 b des Zuständigkeitskataloges aufgeführten Aufgaben auch im übergeordneten Straßennetz zuständig, weil hiervon keine bzw. keine gravierenden Auswirkungen auf den fließenden Verkehr in diesem Straßennetz zu erwarten sind und von daher eine Steuerung durch die Zentralbehörde entbehrlich ist.

 

Zu Nummer 3  Buchstabe i) Doppelbuchstaben aa) und bb): Die Zuständigkeit für die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, die in Art. II Nr. 3 Buchstabe f) Doppelbuchstaben cc) genannt werden, wird durch die eben genannte Regelung vom Polizeipräsidenten in Berlin auf die Bezirksämter abgeschichtet. Infolgedessen ist die bisherige Zuständigkeitszuweisung (Nr. 23 Abs. 1 und der nur durch diesen Absatz belegte Aufgabenbereich der Nr. 23 des Zuständigkeitskataloges) zu streichen. Die Absatzstreichung erfordert eine Neunummerierung der verbleibenden Absätze der Nr. 23 des Zuständigkeitskataloges.

 

Zu Nummer 3 Buchstabe i) Doppelbuchstaben cc): Die Zuständigkeiten für die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde werden vom Polizeipräsidenten in Berlin auf die Bezirksämter abgeschichtet (vgl. Art. II Nr. 3  Buchstabe h) bzw. auf die neue Sonderbehörde Verkehrslenkung Berlin verlagert (vgl. Art. II Nr. 3  Buchstabe l). Infolgedessen ist die bisherige Zuständigkeits­zuweisung (Buchstaben a bis c alter Fassung der Nr. 23 des Zuständigkeitskataloges) zu streichen. Neu zu regeln ist dagegen die Zuständigkeit für die Durchführung von Verkehrs­kontrollen und die Erstellung von Kontrollberichten nach §§ 4, 5 und 6 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße. Diese am 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774) in Kraft getretene Verordnung, mit der die Richtlinie 2000/30/EG in nationales Recht umgesetzt worden ist, schafft für die Länder neue Aufgaben. Die Durchführung der entsprechenden Verkehrskontrollen und die Erstellung von Kontrollberichten nach dieser Verordnung erfolgte bereits bisher vom Polizeipräsidenten in Berlin im Rahmen der Gefahrenabwehr nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln –, während die Zulassungsbehörde beim bisherigen Landeseinwohneramt – künftig Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegen­heiten – die Mängelverfahren nach dieser Verordnung durchführte. Diese Aufgabenteilung ist sachnah und sachgerecht und schlägt sich daher in den neuen Zuweisungen im Zuständigkeitskatalog entsprechend nieder.

 

Zu Nummer 3  Buchstabe j): Redaktionelle Änderung (nach der Zuständigkeitsverlagerung durch Art. II Nr. 3 Buchstabe f Doppelbuchstaben cc und Buchstabe i Doppelbuchstaben aa werden die Zuständigkeiten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit nunmehr - in inhaltlich unveränderter Weise - nicht mehr durch die Zuständigkeiten des Polizeipräsidenten, sondern durch die entsprechenden Zuständigkeiten der Bezirksämter eingeschränkt).

 

Zu Nummer 3  Buchstabe k): Die Zuständigkeit für den Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verboten wird vom Landeseinwohneramt auf die Bezirksämter abgeschichtet (vgl. Art. II Nr. 3  Buchstabe f Doppelbuchstaben aa). Infolgedessen ist die bisherige Zuständigkeitszuweisung (Nr. 33 Abs. 6 des Zuständigkeitskataloges) zu streichen. Die Absatzstreichung erfordert eine Neunummerierung der nachfolgenden Absätze der Nr. 33 des Zuständigkeitskataloges.

 

Zu Nummer 3  Buchstabe l): Mit der Einrichtung der Sonderbehörde Verkehrslenkung Berlin werden die gesamtstädtischen Belange des Straßenverkehrs durch eine zentrale Behörde wahrgenommen. Daher sind die straßenverkehrlichen Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde der Verkehrslenkung Berlin zu übertragen. Daraus erwachsen ihr zugleich das bundesrechtlich geregelte Weisungs- und Selbsteintrittsrecht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung gegenüber den Straßenverkehrsbehörden in den Bezirksämtern.

 

Darüber hinaus hat sie auch Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde von übergeordneter Bedeutung selbst wahrzunehmen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei zum Einen um Aufgaben, die den Verkehrsfluss im übergeordneten Straßennetz bezirksübergreifend sicherstellen sollen (Abs. 2). Würde man diese Aufgaben den Bezirksämtern zuordnen, bestünde die Gefahr, dass es aufgrund der erforderlichen Abstimmungen zu zeitlichen Verzögerungen oder bei unterschiedlichen Interessenlagen zu keiner Lösung der Verkehrsprobleme käme. Insofern bleiben nur solche Aufgaben im übergeordneten Straßennetz den Bezirksämtern vorbehalten, die sich nicht auf den Verkehrsfluss auswirken.

 

Außerdem muss die grundsätzliche Zuständigkeit der Bezirksämter auch im untergeordneten Straßennetz beschränkt werden (Abs. 3). Dies ist dann der Fall, wenn sich dortige Maßnahmen auf den Verkehrsfluss im übergeordneten Straßennetz auswirken. Die weiteren im Einzelnen aufgeführten Zuständigkeitsbeschränkungen im untergeordneten Straßennetz ergeben sich aus der besonderen Interessenlage Berlins als Hauptstadt bzw. der Notwendigkeit einer bezirksübergreifenden Planung und Umsetzung.

 

Die Aufgaben nach Abs. 4 und 5 bedingen wegen ihrer übergeordneten Bedeutung zwingend einer einheitlichen Durchführung durch die Verkehrslenkung Berlin.

 

Durch die Abs. 6 und 7 werden der Verkehrslenkung Berlin weitere Zuständigkeiten zugeordnet, die sich aus ihrer besonderen Aufgabenstellung als effektives Mobilitätsmanagement ergeben.

 

Über die gesetzlichen Aufgabenzuordnungen hinaus ist beabsichtigt, der Verkehrslenkung Berlin aus dem Bereich des Polizeipräsidenten in Berlin die Aufgaben der Verkehrsregelungszentrale und und des Verkehrswarndienstes zu übertragen.

 

Zu Nummer 3  Buchstabe m): Durch die Einfügung der neuen Nummer 35 wird die bisherige Nummer 35 zur neuen Nummer 36 des Zuständigkeitskataloges.

 

Zu Nummer 3  Buchstabe n): Die Bezugnahme auf die vorstehenden Nummern des Zuständigkeitskataloges wird in Anbetracht der Einfügung der neuen Nummer 35 angepasst.

 

Zu Artikel III: Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln)

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll in § 3 UZwG Bln explizit klargestellt werden, dass auch die Dienstkräfte, die im allgemeinen Ordnungsdienst und im Verkehrsüberwachungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter eingesetzt werden, grundsätzlich unmittelbaren Zwang ausüben dürfen, wenn und soweit sie von den Bezirksämtern mit der Ausübung des Verwaltungszwanges (der den unmittelbaren Zwang als ein Zwangsmittel einschließt) beauftragt wurden.

 

Die Ausübung des unmittelbaren Zwanges setzt voraus, dass eine rechtliche Ermächtigung außerhalb des UZwG besteht und die dortigen Voraussetzungen erfüllt und Regelungen eingehalten werden. Insbesondere kann eine Zwangsausübung auf § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (vgl. § 1 Abs. 1 UZwG Bln) in Verbindung mit § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG), der zur Ausübung des Verwaltungszwanges ermächtigt, gestützt werden. Hiernach kann unmittelbarer Zwang unter anderem erforderlichenfalls zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr angewandt werden (§ 6 Abs. 2 VwVG). Daneben ergeben sich Rechtsgrundlagen aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz, der Strafprozessordnung, den Vorschriften des Bürgerlichen und des Strafgesetzbuches über Notwehr, Nothilfe, Notstand und Selbsthilfe und aus Spezialgesetzen.

Soweit diese Ermächtigungsgrundlagen keine abschließende Regelung zur Ausübung unmittelbaren Zwanges enthalten, gelten ergänzend die Regelungen des UZwG Bln. Hierbei ist insbesondere der in § 4 UZwG Bln verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei der einzelfallbezogenen Erwägung der Ausübung unmittelbaren Zwanges durch Ordnungsamtsmitglieder ist zu berücksichtigen, dass diese lediglich für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten eingesetzt werden, nicht aber die Polizeiaufgabe der Verfolgung von Straftaten übernehmen sollen. Auf diese eingeschränkte Aufgabenstellung ist auch die Ausbildung (Schulung) und Eingruppierung der Ordnungskräfte ausgerichtet. Die eingesetzten Zwangsmittel müssen unter anderem in einem angemessenen Verhältnis zur Ordnungswidrigkeit, der damit begegnet werden soll, stehen. Unter diesen Gesichtpunkten dürfte der Einsatz von Waffen (Schlagstöcken) und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt (Pfefferspray), mit denen Dienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter ausgerüstet sind, bei der Ausübung des unmittelbaren Zwanges – bei den Dienstkräften im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes generell die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Menschen - in aller Regel nur zur Notwehr oder Nothilfe zulässig sein. Um das diesbezügliche Risiko ungewollter Verhältnismäßigkeitsüberschreitungen und Gewalteskalationen auszuschließen, wird im Rahmen der beabsichtigten Regelung der Befugnisse der Mitarbeiter des Außendienstes der bezirklichen Ordnungsämter (vgl. Artikel II Nr. 1) unter anderem auch eine dem entsprechende einschränkende Konkretisierung der durch das UZwG generell zugestandenen Anwendung des unmittelbaren Zwanges erfolgen.

 

§ 24 UZwG Bln ermächtigt das zuständige Mitglied des Senats – im Falle der Dienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter somit den Senator für Inneres – Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des UZwG Bln zu erlassen. Auf dieser Grundlage wurde z.B. für Vollzugsbeamte der Polizeibehörde die AV Pol UZwG Bln (vom 28. Juli 1992, ABl. S. 2530, geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. Oktober 1998, ABl. S. 4438) erlassen. Der Senator für Inneres beabsichtigt, auch für die Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungs- und allgemeinen Ordnungsdienstes detaillierende Ausführungsvorschriften zur Anwendung der durch das UZwG Bln eingeräumten Befugnisse des unmittelbaren Zwanges zu erlassen.

 

Es ist beabsichtigt, die Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter mit Reizstoffen (Pfefferspray) und die Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter mit Schlagstöcken und Reizstoffen (Pfefferspray) auszurüsten.

 

Zu Artikel IV: Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

 

Die Änderungen der Zuständigkeitszuweisungen im Verkehrsbereich nach den Nummern 22 b, 23, 33 und 35 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz sind in der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen.

 

Nummer 1 stellt durch Einfügung eines neuen Buchstaben d in § 1 Nr. 1 der Verordnung sicher, dass die Bezirksämter Verfolgungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes sind und Ordnungswidrigkeiten - neben der zur Verfolgung gehörenden Möglichkeit, vom Polizeipräsidenten in Berlin betriebene Bußgeld- und Verwarnungsverfahren einzuleiten - durch Verwarnungen am Ort des Geschehens ahnden können, soweit der ruhende Verkehr betroffen ist. Durch die Einfügung der neuen Buchstaben e und f werden die Bezirksämter Verfolgungs- und Ahndungsbehörde für Verstöße von Anbietern geschäftsmäßiger Teledienste gegen ihre Informationspflichten nach dem Teledienstgesetz und Verstöße von Kapitalgesellschaften gegen die in § 334 Abs. 1 HGB genannten formalen Jahres- und Konzernabschlussvorschriften. Die Regelung stellt einen Beitrag zur Abschichtung der Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit wirtschaftlicher und gewerblicher Betätigung auf die Bezirksämter dar und soll sich ergänzende Zuständigkeiten zusammenführen.

 

Nummer 2 belässt in § 1 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung die Aufgabe der Verfolgungs- und Ahndungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24 a des Straßenverkehrsgesetzes beim Polizeipräsidenten in Berlin, so dass für die in Nummer 1 übertragenen Zuständigkeiten eine im Interesse der Aufgabenwahrnehmung gewollte Doppelzuständigkeit der Bezirksämter und des Polizeipräsidenten in Berlin besteht. Ferner enthält Nummer 2 eine redaktionelle Anpassung.

 

Zu Artikel V: Änderung der Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO)

 

Die Polizeiangestellten im Parkraumüberwachungs- und Verkehrsüberwachungsdienst werden zusammen mit ihren jeweiligen Aufgabenstellungen vollständig in die Bezirke abgeschichtet. Damit sind diese Gruppen aus § 1 der hier geänderten Polizeidienstkräfteanweisung zu streichen. § 4 der Verordnung hatte bisher die Aufgaben der Polizeiangestellten im Verkehrsüberwachungsdienst, der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung und der Polizeiangestellten in der Parkraumüberwachung geregelt. Nach Wegfall der beiden o.g. Gruppen verbleibt die Regelung für die Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung.

 

Durch Artikel II Nummer 1 dieses Gesetzes wird die beabsichtigte Beibehaltung der Aufgaben und Befugnisse dieser Gruppen nach ihrer Abschichtung in die bezirklichen Ordnungsämter durch rechtliche Verankerung an dafür geeigneter Stelle ermöglicht und vorbereitet (vgl. hierzu die Begründung zu Art. II Nr. 1).

 

Zu Artikel VI: Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

 

Zu Nummer 1: Die örtliche Zuständigkeitsregelung in § 2b Satz 1 (zuständig ist der Bezirk, bei dem ein Antrag gestellt wurde oder der Anlass für die Amtshandlung entstanden ist) gilt hinsichtlich der Nr. 22b der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz weiterhin für deren Absätze 1 und 2. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf die neuen Absätze 3 bis 6 der Nr. 22b der Anlage zum All­gemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz d.h. auf die straßenverkehrsbehördlichen Zuständigkeiten der Bezirke. Denn zum einen unterscheidet sie sich von der Zuständigkeitsregelung in § 47 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung, die als bundesrechtliche Regelungen gegenüber landesrechtlichen vorgehen. Zum anderen ist für diejenigen Fälle, die von § 47 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ord­nung nicht erfasst werden, die Ausweitung der örtlichen Zuständigkeit nach § 2b nicht zweckmäßig.

 

Zu Nummer 2: Durch die Ausgliederung der Straßenverkehrsbehörde vom Polizeipräsidenten in Berlin wäre dieser für Vollstreckungsmaßnahmen im Straßenverkehr nicht mehr unmittelbar zuständig, weil nach § 7 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstre­ckungsgesetzes ein Verwaltungsakt nur von der Behörde vollzogen werden kann, die ihn auch erlassen hat. Da dadurch beispielsweise das Umsetzen von Fahrzeugen in Haltverboten nicht mehr vom Polizeipräsidenten in Berlin unmittelbar erfolgen könnte, dies aber aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend geboten ist, bedarf es einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung. Das Gleiche gilt für die bezirklichen Ordnungsämter, wenn sie von der Verkehrslenkung Berlin erlassene Verwaltungsakte zu vollziehen haben.

 

Zu Artikel VII: Änderung des Berliner Straßengesetzes

 

Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde und der Informations- und Koordinierungsstelle für das übergeordnete Straßennetz werden mit diesem Gesetz der Verkehrslenkung Berlin übertragen. Die unter 1. und 2. vorgesehenen Änderungen tragen diesem Umstand Rechnung.

 

Zu Artikel VIII: Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1997

 

Die bestehende Regelung, dass die Aufwendungen und die zu deren Deckung benötigten Einnahmen in Form eines Wirtschaftsplanes zu führen sind, soll auch nach Verlagerung der Aufgabenstellung und Ressourcen vom Polizeipräsidenten in Berlin auf die Bezirksämter beibehalten werden. Die Regelung muss hierfür nunmehr auf die Bezirkshaushalte statt wie bisher auf den Polizeipräsidenten Bezug nehmen.

 

zu Artikel IX: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

 

Ohne diese Ermächtigung könnten die durch dieses Gesetz geänderten Teile von Verordnungen auch nur durch Gesetz wieder verändert oder aufgehoben werden. Eine derartige "Versteinerung" der verordnungsbezogenen Veränderungen ist nicht beabsichtigt.

 

zu Artikel X: Inkrafttreten

 

Im Hinblick auf die vielfältigen verwaltungsseitigen Anpassungsnotwendigkeiten erscheint ein festes Datum, auf das sich alle Betroffenen einstellen können, als sinnvoller, als der unbestimmte Zeitpunkt "nach der Verkündung".

 

Das gewählte Datum beinhaltet Annahmen über die zeitlichen Dispositionen des Gesetzgebers bei der Behandlung des Gesetzesentwurfes. Sofern der Zeitraum bis zum 1. September 2004 nicht auskömmlich zur Behandlung des Entwurfes ist, sollte das Datum im Gesetzgebungsverfahren hinausschiebend geändert werden.

 

Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§ 14 Abs. 1 AZG). Er hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

 

„Der Rat der Bürgermeister stimmt der Vorlage 535/04 „Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter“ mehrheitlich unter der Voraussetzung zu, dass der Senat den Folgenden Aufforderungen nachkommt:

 

1.        Es ist vorzusehen, dass das Gesetz, wie mit dem Regierenden Bürgermeister in der Zweiten Klausurtagung zur Entwicklung der Berliner Verwaltung und der politischen Strukturen Berlins am 26. März 2004 vereinbart, am 1. September 2004 in Kraft tritt, um die Voraussetzungen für die sukzessive Einrichtung der Ordnungsämter in den Bezirken zu schaffen.

2.        Den Bezirken werden 160 finanzierte Arbeitsgebiete im Verkehrsüberwachungsdienst zur Verfügung gestellt. Dabei werden insgesamt 128 Stellen und 32 Überhangkräfte, ohne Umsetzungsverpflichtung bis einschließlich 2006, übertragen. Bis 2006 ist anzustreben, den Außendienst mit einheitlichen Aufgabengebieten zu definieren.

3.        Für das Jahr 2004 werden im Wege der Basiskorrektur pro vorgesehene Dienstkraft im allgemeinen Ordnungsdienst für die Erstausstattung und die laufenden Sach- und Gemeinkosten pauschal 5000 € zur Verfügung gestellt. In der Summe belaufen sich die zur Verfügung gestellten Mittel bei 300 Dienstkräften auf 1.5 Millionen €. Für die Startfinanzierung wird eine Rücklagenbildung ermöglicht.

Ab dem Jahr 2005 werden den Bezirken Mittel für die Finanzierung des laufenden Sach- und Gemeinkostenbedarfs in Höhe von 15 % der Ausgabenansätze für das jeweils zugeordnete Personal zusätzlich zur Verfügung gestellt.

4.        Die Aufteilung der abzuschichtenden Stellen und Sachmittel auf die einzelnen Bezirke bedarf der Zustimmung durch den RdB. Der Senat wird aufgefordert, dem RdB bis spätestens zum 10.06.04 einen begründeten Aufteilungsvorschlag vorzulegen.

5.        Für die Finanzierung der Stellen in 2006 sind zunächst die zusätzlichen Einnahmen durch die Tätigkeit des Ordnungsdienstes aus den Ordnungswidrigkeiten heranzuziehen. Hinsichtlich der Zuweisung an die Bezirke sind diese Einnahmen deshalb neutral zu stellen. Die darüber hinaus zu finanzierenden Ausgaben (Stellen) werden durch einen plafond-verändernden Zuschlag zum Produktsummenbudget (PSB) zugewiesen (entsprechend der Gesamtvolumina der Personalausgaben) und durch die Hauptverwaltung zu 2/3 und durch die Bezirke ( durch Abzug vom PSB) zu 1/3 finanziert.

Für 2007 ff.: Finanzierung der Ordnungsämter über die Berechnung der Produktbudgets der Ordnungsamtprodukte (Basis: KLR-Daten 2005 ff.).

6.        Die betroffenen Senatsverwaltungen  sind verpflichtet, in strikter Anwendung des Prinzips „Ressourcen folgen der Aufgabe“ sämtliche für die abgeschichteten Zuständigkeiten verwendeten Ressourcen auf die Bezirke abzuschichten.

7.        Die Senatsverwaltung für Inneres stellt eine dauerhafte Schulung der Ordnungsmitarbeiter sicher. Die Schulungen werden bis einschließlich Ende 2006 von der Senatsverwaltung für Inneres finanziert.

8.        Der Senat wird aufgefordert, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Aufwendungen für die Parkraumbewirtschaftungsgebiete bei den betroffenen Bezirken in Form eines Wirtschaftsplanes geführt werden.

9.        Die Einbeziehung des bezirklichen Verkehrsüberwachdienstes in die Erfüllung  besonderer verkehrspolizeilicher Anlässe durch den Polizeipräsidenten kann nur einvernehmlich im Rahmen von Amtshilfe erfolgen. Der Senat wird aufgefordert, die Vorlage entsprechend zu korrigieren.

10.     Der Senat wird aufgefordert, die in der Begründung zu Artikel III angekündigte  Ausführungsvorschrift zur Ausübung des unmittelbaren Zwanges durch Ordnungsamtsmitarbeiter mit dem RdB abzustimmen. Diese sind erforderlich, um einheitlich die Auslegung bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs sicherzustellen, um damit den Dienstkräften im allgemeinen Ordnungsdienst Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Dienstkräfte einheitlich mit Pfefferspray und Schlagstock ausgestattet werden und diese zur Notwehr und Nothilfe einsetzen.

11.     Im Rahmen der Umsetzung wird die Senatsverwaltung für Inneres weiterhin die zu klärenden Fragen in dem Lenkungsgremium des Projektes Ordnungsangelegenheiten klären. Ergänzend  werden die Vorsitzenden des Innenausschusses und des Finanzausschusses des Rates der Bezirksbürgermeister hinzugezogen.

12.     Der Senat wird aufgefordert, einen Vorschlag für eine verbindliche Regelung zur haushaltstechnischen Umsetzung der durch die zentrale Bußgeldstelle vereinnahmten Bezirksgelder aus der Ahndung von verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten vorzulegen. Der Senat hat sicherzustellen, dass die in den Bezirken erhobenen Bußgelder  technisch (elektronisch) den Bezirken  zugeordnet werden.

13.     Die vom Senat vorgelegte Änderung des § 37 Bezirksverwaltungsgesetz wird unter Hinweis auf Nr. 8 des RdB-Beschlusses Nr. 514/04 vom 25.03.2004 abgelehnt. Das Ordnungsamt ist als Kernamt (LuV) in § 37 Abs. 2 Nr. 11 Bezirksverwaltungsgesetz zu verankern.“

 

Die Berücksichtigung der Stellungnahme des Rates der Bürgermeister führte zu folgenden Ergebnissen: Die Aufforderungen 1, 8, 9 und 13 wurden im Gesetzentwurf berücksichtigt. Die Aufforderungen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 werden aufgegriffen und wurden in der Begründung zum Gesetzentwurf berücksichtigt. Die Aufforderungen 11 und 12 werden ebenfalls aufgegriffen; eine Aufnahme in den Gesetzentwurf oder dessen Begründung ist in diesen Fällen aber nicht geboten.

Die Vorschläge des Rates der Bürgermeister sind somit vollständig berücksichtigt worden.

 

B. Rechtsgrundlage

 

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Abgesehen von gewollten zusätzlichen Kosten für diejenigen, die ungeachtet der stärkeren Verfolgung Ordnungswidrigkeiten begehen (in den Fällen, in denen nicht eine unentgeltliche Verwarnung angemessen ist), entstehen durch die Zuständigkeitsverlagerungen keine wesentlichen unmittelbaren zusätzlichen Kosten, aber auch keine nennenswerten Kostenersparnisse für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen (ggf. Veränderung der "Wegekosten" zur zuständigen Verwaltung). Nicht auszuschließen, sondern angestrebt, aber nicht messbar ist, dass sich durch ermöglichte verbesserte Aufgabenwahrnehmung indirekte Kostenersparnisse für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen ergeben.

 

D. Gesamtkosten:

 

Es entstehen Personal- und Sachkosten für den vorgesehenen Aufbau eines allgemeinen
Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter. Den Sachkosten stehen Mehreinnahmen
aufgrund der verstärkten Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Nutzung
des öffentlichen Raums durch Buß- und Verwarnungsgelder gegenüber. Auch wenn deren Höhe nicht prognostizierbar ist, ist doch davon auszugehen, dass sie zumindest die Sachkosten des allgemeinen Ordnungsdienstes übersteigen. Die Personalkosten werden in den Haushalts-
jahren 2004 und 2005 durch die Zurverfügungstellung von Personalüberhangkräften durch das Zentrale Personalüberhangmanagement.
Zur Gegenfinanzierung werden im Jahr 2006 zunächst die zusätzlichen Einnahmen durch die Tätigkeit des Ordnungsdienstes aus den Ordnungswidrigkeiten herangezogen. Hinsichtlich der Zuweisung an die Bezirke sind diese Einnahmen deshalb neutral zu stellen. Die darüber hinaus zu finanzierenden Ausgaben (Stellen) werden durch einen plafondverändernden Zuschlag zum Produktsummenbudget zugewiesen (entsprechend der Gesamtvolumina der Personalausgaben) und durch die Hauptverwaltung und die Bezirke (durch Abzug vom Produktsummenbudget) in einem noch festzulegenden Schlüssel finanziert. Die Festlegung erfolgt mit der Haushaltsplanaufstellung 2006. Ab dem Jahr 2007 erfolgt die Finanzierung der Ordnungsämter über die Berechnung der Produktbudgets der Ordnungsamtsprodukte (Basis: KLR-Daten 2005 ff.).

 

Die Zuständigkeitsänderungen im Verkehrsbereich erfolgen kostenneutral durch bloße Verlagerungen der mit den Aufgaben verbundenen Ressourcen.

 

Weitere Kostenwirkungen des Gesetzes bestehen in prognostizierten Rationalisierungsmöglichkeiten bei den Kosten der Aufgabenwahrnehmung. In diesem Zusammenhang sind bereits entsprechende Einsparungen vorab, durch die bis 2006 vorgegebenen Personal- und Sachausgabeneinsparungen mit der Haushaltsplanaufstellung 2004/2005, umgesetzt worden.

 

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

Die Zuständigkeitsänderungen führen zunächst zu keiner qualitativen Veränderung der Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg. Durch die Abschichtung straßenverkehrsbehördlicher Aufgaben könnten sich die Möglichkeiten für die regionale Zusammenarbeit Berlins (durch die Bezirke) mit den jeweils angrenzenden Brandenburger Landkreisen und kreisfreien Städten, den entsprechenden Aufgabenträgern im Land Brandenburg, verbessern.

 

Wegen des auch bei einer möglichen Länderfusion erhalten bleiben sollenden zweistufigen Verwaltungsaufbaus Berlins bestehen auch keine Widersprüche zu den mit einer möglichen Länderfusion verbundenen Entwicklungen.

 

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Mit der Zuständigkeitsverlagerung werden Schulungen für Mitarbeiter/innen erforderlich. Die Qualifizierungsmaßnahmen der Personalüberhangkräfte werden durch die Landespolizeischule durchgeführt. Eine Teil-Finanzierung durch den Stellenpool wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sichergestellt (Kapitel 2809).

 

Darüber hinaus macht die Zuständigkeitsneuordnung haushaltsneutrale Sachmittelverlagerungen und Verlagerungen von Einnahmeansätzen erforderlich.

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen

 

Es sind haushaltsneutrale Personal-, Personalmittel- und Stellenverlagerungen vorzunehmen.

 

Die Mittel, Stellen und Einnahmen werden im Rahmen der Haushaltswirtschaft gemäß § 50 LHO umgesetzt. Eine Bereinigung des Haushalts- und Stellenplans erfolgt mit der Haushaltsplanaufstellung 2006.

 

Erläuterungen für die Buchstaben a und b:

 

Im Einzelnen sind folgende Teilmaßnahmen betroffen:

 

I. Personal- und Sachmittelverlagerungen sowie Schaffung von Einnahmeansätzen zum Aufbau des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter:

 

Der allgemeine Ordnungsdienst (Außendienst) der bezirklichen Ordnungsämter kann zumindest überwiegend nicht aus vorhandenen Ressourcen der bisher für die wahrgenommenen Aufgabenstellungen zuständigen Verwaltungseinrichtungen aufgebaut werden. Ursächlich hierfür ist, dass die Wahrnehmung der bestehenden Zuständigkeiten durch die - im Wesentlichen - auch schon bisher zuständigen Bezirksämter nicht in aus aktueller Sicht ausreichender Weise, insbesondere nicht durch die Bereitstellung eines entsprechend ausgestatteten Außendienstes, der eine adäquate Aufgabenwahrnehmung erst möglich macht, wahrgenommen wurden und deshalb die benötigten Ressourcen nicht zur Verfügung stehen.

 

Es ist deshalb grundsätzlich beabsichtigt, für den allgemeinen Ordnungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter zunächst insgesamt 300 neue Aufgabengebiete (22 pro Bezirk = 264 zzgl. 36 Stellen für eine verstärkte Aufgabenwahrnehmung in Schwerpunktbereichen) einzurichten (Gesamtausgaben 2004 anteilig 4/12 = 3.494.500 €, 2005: 10.483.500 €).

 

Bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2006 stellt das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) in Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 StPG den Bezirken im Wege des Übergangs­einsatzes zur Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung geeignete Personalüberhangkräfte zur Verfügung. Hierbei sollen auch von den Bezirken benannte Überhangkräfte berücksichtigt werden, deren Versetzung zum Zentralen Stellenpool noch aussteht und nachgeholt wird. Eine Personalkostenerstattung seitens der Bezirke wird nicht vorgesehen. Zur Ermittlung der geeigneten Überhangkräfte wird ein Rekrutierungs- und Auswahlverfahren unter maßgeblicher Beteiligung der Bezirke durchgeführt. Das Zentrale Personalüberhangmanagement überträgt den Bezirken in Anwendung des § 3 Abs. 1 StPG die Aufgaben der Dienstbehörde mit Ausnahme der Personalaktenverwaltung für die zur Verfügung gestellten Personalüberhangkräfte. Es bleibt den Bezirken - im Hinblick auf in einzelnen Bezirken schon so erfolgende Aufgabenwahrnehmungen – freigestellt, Aufgabengebiete durch eigenfinanzierte Honorarkräfte wahrnehmen zu lassen. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann nach § 77 Abs. 3 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes auch polizei-, feuerwehr- bzw. justizvollzugsdienst­unfähigen Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der Vollzugslauf­bahnen (Polizei, Feuerwehr, Justiz) eine Tätigkeit im allgemeinen Ordnungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter übertragen werden. Einer Einrichtung der o.g. Stellen schon für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 bedarf es somit nicht.

 

Soweit sich nach Abschluss der Implementierungs- und Erprobungsphase die Notwendigkeit der dauerhaften Wahrnehmung dieser Aufgaben bestätigt, wird ab dem Haushaltsjahr 2006 die benötigte Anzahl Stellen neu geschaffen. Zur Gegenfinanzierung werden im Jahr 2006 zunächst die zusätzlichen Einnahmen durch die Tätigkeit des Ordnungsdienstes aus den Ordnungswidrigkeiten herangezogen. Hinsichtlich der Zuweisung an die Bezirke sind diese Einnahmen deshalb neutral zu stellen. Die darüber hinaus zu finanzierenden Ausgaben (Stellen) werden durch einen plafondverändernden Zuschlag zum Produktsummenbudget zugewiesen (entsprechend der Gesamtvolumina der Personalausgaben) und durch die Hauptverwaltung und die Bezirke (durch Abzug vom Produktsummenbudget) in einem noch festzulegenden Schlüssel finanziert. Die Festlegung erfolgt mit der Haushaltsplanaufstellung 2006. Ab dem Jahr 2007 erfolgt die Finanzierung der Ordnungsämter über die Berechnung der Produktbudgets der Ordnungsamtsprodukte (Basis: KLR-Daten 2005 ff.).

 

Für die Erstausstattung des allgemeinen Ordnungsdienstes und die Deckung der Sach- und Gemeinkosten im Jahr 2004 wird den Bezirken ein Betrag von zusammen 5.000 € je vorgesehener Dienstkraft des allgemeinen Ordnungsdienstes (Gesamtausgaben bei 300 vorgesehenen Ordnungsdienstmitarbeiter somit 1.500.000 €) zur Verfügung gestellt. Für diese Startfinanzierung wird Rücklagenbildung ermöglicht. Mit dem Betrag sind neben den laufenden Ausgaben unter anderem die Aufwendungen für die Erstausstattung mit Schränken (Garderobenschrank/ Garderobenständer), Mobiliar (Stühle, Tische), erforderlichenfalls Dienstfahrzeugen, Funkgeräten, Mobilen Datenerfassungsgeräten (MDE) mit allen Schnittstellen und Endgeräten, Digitalkameras, Dienstkleidung, Geschäftsbedarf (Kugelschreiber/ Bowi-Katalog/ Taschenlampe etc.) Pfefferspray und Schlagstöcken abgedeckt.

 

Der Sach- und Gemeinkostenanteil ab dem Jahr 2005 wird mit 15% (2005: 1.572.500 €) der Ausgabeansätze für das jeweils zugeordnete Personal angesetzt. Die Budgetüberschreitungen der Bezirke werden gegebenenfalls durch eine Basiskorrektur oder Nachbudgetierung von der Senatsverwaltung für Finanzen ausgeglichen.

 

II. Weitere einzelplanübergreifende Stellen-, Personal- und Sachmittelverlagerungen und Umsetzungen von Einnahmeansätzen ergeben sich aus den Zuständigkeitsveränderungen im Verkehrsbereich:

 

1. Verlagerung straßenverkehrsbehördlicher Ordnungsaufgaben vom Polizeipräsidenten in Berlin in die Bezirke

 

Zur Wahrnehmung der straßenverkehrsbehördlichen Ordnungsaufgaben sind insgesamt 160,8 Stellen (176,5 Stellen abzüglich der noch auf den darin enthaltenen 78,5 Verwaltungsstellen lastenden Einsparvorgabe von 20% aus dem Senatsbeschluss 87/02) aus dem Bereich des Polizeipräsidenten in Berlin für eine Verlagerung in die Bezirksverwaltungen und die Verkehrslenkung Berlin vorgesehen (Gesamtausgaben 2004 anteilig 4/12 = 1.692.500 €, 2005: 5.077.500 €). Die Sach- und Gemeinkosten belaufen sich in der Gesamtsumme auf 559.600 € p.a.

 

Die durch die Realisierung der genannten Stelleneinsparung dem Personalüberhang zugeordneten (ehemaligen) Dienstkräfte der Verwaltungsstellen der Straßenverkehrsbehörde werden, so lange sie dem Personalüberhang angehören, den Bezirken und der Verkehrslenkung Berlin im Wege des Übergangseinsatzes für ihren übergangsweisen weiteren straßenverkehrsbehördlichen Einsatz zur Verfügung gestellt.

 

Es werden 64,4% der straßenverkehrsbehördlichen Ordnungsaufgaben zukünftig dezentral in den Bezirken wahrgenommen. Dies entspricht  einem Stellenvolumen von 103,6 Stellen für alle Bezirke (eine Benennung der damit verbundenen Personalausgabensumme ist wegen unterschiedlicher Durchschnittssätze für West- und Ost-Angestellte und Beamte erst möglich, wenn neben der erfolgten Stellen- auch die Zuordnung der konkreten Mitarbeiter abgeschlossen ist). Der Sach- und Gemeinkostenanteil beläuft sich für 2004 auf 120.100 € (4/12 der Jahresansätze) und für 2005 auf 360.400 €. Die konkret auf jeden Bezirk entfallenden Stellen-, Personalmittel- und Sachmittelanteile sowie die Einnahmeansätze (einschließlich der Einnahmen aus Vignettenerteilung) werden vor den Abschichtungen in Abstimmung zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und dem Rat der Bürgermeister festgelegt.

 

Von der anfänglich vorhandenen Anzahl an Personalüberhangkräften, die den Bezirken und der Verkehrslenkung Berlin wie oben dargestellt zusätzlich zur Verfügung gestellt werden können, fällt ebenfalls ein Anteil von 64,4% an die Bezirke.

 

2. Verlagerung straßenverkehrsbehördlicher Ordnungsaufgaben (sowie der Verkehrsregelungszentrale und des Verkehrswarndienstes) vom Polizeipräsidenten in Berlin in die Verkehrslenkung Berlin (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung)

 

Der Umfang der zentralen straßenverkehrsbehördlichen Aufgaben im übergeordneten Straßennetz wurde mit 35,6% identifiziert.

 

Dem Aufgabenumfang von 35,6% entsprechen - unter Berücksichtigung der unter 1. genannten Einsparung - 57,2 Stellen (eine Benennung der damit verbundenen Personalausgaben­summe ist wegen unterschiedlicher Durchschnittssätze für West- und Ost-Angestellte und Beamte erst möglich, wenn neben der erfolgten Stellen- auch die Zuordnung der konkreten Mitarbeiter abgeschlossen ist), die in die Verkehrslenkung Berlin verlagert werden.

 

Hinzu treten Verwaltungsgemeinkostenanteile zur Wahrnehmung der hierfür erforderlichen Querschnittsaufgaben sowie sonstige Sachmittelanteile in Höhe von 66.400 € für 2004 (4/12 der Jahresansätze) und 199.200 € für 2005. Die konkret auf die Verkehrslenkung Berlin entfallenden Stellen und daraus folgend Personal- und Sachmittelanteile sowie die Einnahmeansätze werden in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ermittelt.

 

Von der anfänglich vorhandenen Anzahl an Personalüberhangkräften, die den Bezirken und der Verkehrslenkung Berlin wie unter 1. dargestellt zusätzlich zur Verfügung gestellt werden können, würde ebenfalls ein Anteil von 35,6% an die Verkehrslenkung Berlin fallen.

 

In Folge der in der Begründung zu Art. II Nr. 3 Buchstabe l erwähnten, außerhalb einer gesetzlichen Zuordnung erfolgenden, zusätzlichen Verlagerung der Verkehrsregelungszentrale und des Verkehrswarndienstes werden zunächst 15 Stellen (12,5 x Vgr. VII/ VI b, 0,5 x Vgr. VIII/ VII und 2 x BesGr. A 7) und bis spätestens zum 31.05.2006 Zug um Zug weitere 8 - heute noch mit Polizeivollzugsbeamten besetzte – Stellen vom Polizeipräsidenten in Berlin zur Verkehrslenkung Berlin (Kapitel 1271) verlagert. Des Weiteren werden die der Verkehrsregelungszentrale und dem Verkehrswarndienst zuzuordnenden Einnahmen, Ausgaben und ggf. Verpflichtungsermächtigungen vom Polizeipräsidenten in Berlin zur Verkehrslenkung Berlin verlagert.

 

3. Verlagerung der Überwachung des ruhenden Verkehrs (Verfolgung diesbezüglicher Ordnungswidrigkeiten und deren Ahndung durch Verwarnungen) vom Polizeipräsidenten in Berlin auf die Bezirksverwaltungen

 

Die diesbezügliche Aufgabenstellung betrifft die Segmente (a) Parkraumüberwachung und (b) Verkehrsüberwachungsdienst.

 

a) Parkraumüberwachung

 

Hierzu stehen aus der Parkraumbewirtschaftung im Rahmen des Wirtschaftsplans 2004 und 2005 der Parkraumüberwachung des Polizeipräsidenten in Berlin 216 Stellen zur Verfügung.

 

Die Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung (Gebühreneinnahmen aus Parkscheinautomaten) in Höhe von jeweils 7.853.000 € in 2004 und 2005, die bisher von den Bezirken an den Polizeipräsidenten in Berlin abgeführt wurden und im Rahmen des Wirtschaftsplans zur Finanzierung der Ausgaben für die Parkraumüberwachung herangezogen werden, verbleiben zukünftig in den Bezirken.

 

Die konkret auf jeden Bezirk entfallenden Stellen- und Personalmittelanteile sowie die Einnahmeansätze folgen der entsprechenden Zuordnung im Wirtschaftsplan der Parkraumüberwachung des Polizeipräsidenten in Berlin. Sie werden - zusammen mit den auf jeden Bezirk entfallenden Sachmittelanteilen - vor den Abschichtungen in Abstimmung zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und dem Rat der Bürgermeister festgelegt.

 

b) Verkehrsüberwachungsdienst

 

Dem z.Z. beim Polizeipräsidenten in Berlin angesiedelten Verkehrsüberwachungsdienst sind 128 Stellen (160 Stellen abzüglich der noch auf diesen lastenden Einsparvorgabe von 20% aus dem Senatsbeschluss 87/02) für Angestellte zugeordnet, die auf die Bezirke abgeschichtet werden (Gesamtausgaben 2004 anteilig 4/12 = 1.554.300 €, 2005: 4.663.000 €). Hinzu treten Verwaltungsgemeinkostenanteile zur Wahrnehmung der hierfür erforderlichen Querschnittsaufgaben sowie sonstige Sachmittelanteile in Höhe von 77.000 € für 2004 (4/12 der Jahresansätze) und 230.900 € für 2005. Die Einnahmen aus Bußgeldverfahren, die von den Verkehrsüberwachungskräften eingeleitet werden, werden zukünftig bei den jeweiligen Bezirken veranschlagt.

 

Die durch die Realisierung der genannten Stelleneinsparung dem Personalüberhang zugeordneten (ehemaligen) Angestellten im Verkehrsüberwachungsdienst werden, so lange sie dem Personalüberhang angehören, den Bezirken – bis einschließlich 2006 ohne Umsetzungsverpflichtung - im Wege des Übergangseinsatzes für ihren übergangsweisen weiteren Einsatz im Verkehrsüberwachungsdienst zur Verfügung gestellt.

 

Die konkret auf jeden Bezirk entfallenden Stellen-, Personalmittel- und Sachmittelanteile sowie die Einnahmeansätze werden vor den Abschichtungen in Abstimmung zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und dem Rat der Bürgermeister festgelegt.

Zusätzlich finanziert der Polizeipräsident in Berlin die Ausstattung der Dienstkräfte in der Parkraumbewirtschaftung und im Verkehrsüberwachungsdienst mit mobilen Datenerfassungsgeräten mit einmalig 1 Mio. €.

 

III. Weitere einzelplanübergreifende Stellen- ,Personal- und Sachmittelverlagerungen und Umsetzungen von Einnahmeansätzen ergeben sich aus den Zuständigkeitsveränderungen im Bereich der übrigen Ordnungsangelegenheiten (Art. II Nr. 3 Buchstaben d bis g, i und k):

 

Hierfür werden von den betroffenen Senatsverwaltungen in Anwendung des Prinzips „Ressourcen folgen der Aufgabe“ sämtliche für die abgeschichteten Zuständigkeiten verwendeten Ressourcen auf die Bezirksämter abgeschichtet.

 

 

Berlin, den 11. Mai 2004


 

 

Senat von Berlin

 

Klaus   Wowereit

Regierender Bürgermeister

 

Dr. Ehrhart   Körting

Senator für Inneres

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage

 

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

 

Artikel I

Alte Fassung

Neue Fassung

Bezirksverwaltungsgesetz

In der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 27. September 2001 (GVBl. S. 521)

Bezirksverwaltungsgesetz

 

...

§ 37

Organisation; Geschäftsverteilung des Bezirksamts

(1) Das Bezirksamt gliedert sich entsprechend § 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes in nicht mehr als 15 Leistungs- und Verantwortungszentren (Ämter), nicht mehr als sechs Serviceeinheiten, den Steuerungsdienst und das Rechtsamt. § 2 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Leistungs- und Verantwortungszentren werden für folgende Aufgabenbereiche eingerichtet (Kern-Ämter), in denen die dort fachlich zugeordneten Leistungen des bezirklichen Produktkatalogs (Aufgabenspektrum) erbracht werden:

1. Bürgerdienste (einschließlich Bürgerämter)

2. Jugend

3. Gesundheit

4. Soziales

5. Bildung, Schule, Kultur

6. Wirtschaft

7. Wohnen

8. Planen, Vermessen

9. Bauen

10. Umwelt, Natur.

 

Bei besonderen bezirklichen Gegebenheiten können diese Leistungs- und Verantwortungszentren unter Beibehaltung der Grundstrukturen geteilt oder um nicht benannte Aufgabenbereiche ergänzt werden.

(3) Nimmt der Bezirk Aufgaben auch für andere Bezirke wahr (§ 3 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), so können dafür weitere Leistungs- und Verantwortungszentren und Serviceeinheiten gebildet werden.

(4) Neben den Bürgerämtern wird eine Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung gebildet. In den Bürgerämtern sollen die hauptsächlichen in der Bezirksverwaltung nachgefragten Dienstleistungen zusammengefasst und wenn möglich abschließend bearbeitet werden. Zusätzliche Behördengänge sollen vermieden werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen. Die Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung wird an allen die Aufgabenstellung berührenden wesentlichen Planungen beteiligt. In diesem Rahmen koordiniert sie als bezirkliche Anlauf- und Beratungsstelle für Unternehmen und Existenzgründer insbesondere Genehmigungsverfahren, fördert die zügige Bearbeitung und wacht über die Einhaltung von Bearbeitungsfristen.

 

(5) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt das Bezirksamt und jedes Mitglied.

 

 

(6) Die Organisation der Bezirksverwaltung im gesetzlichen Rahmen ist Aufgabe des Bezirksamts. Es bildet aus allen Organisationseinheiten sechs Geschäftsbereiche (Abteilungen). Dabei werden der Steuerungsdienst und das Rechtsamt dem Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters zugeordnet.

 

 

(7) Zielvereinbarungen schließt das für das Leistungs- und Verantwortungszentrum zuständige Mitglied des Bezirksamtes entsprechend § 38 Abs. 2 ab.

...

...

§ 37

Organisation; Geschäftsverteilung des Bezirksamts



(1) unverändert



(2) Leistungs- und Verantwortungszentren werden für folgende Aufgabenbereiche eingerichtet (Kern-Ämter), in denen die dort fachlich zugeordneten Leistungen des bezirklichen Produktkatalogs (Aufgabenspektrum) erbracht werden:

1. Bürgerdienste (einschließlich Bürgerämter)

2. Jugend

3. Gesundheit

4. Soziales

5. Bildung, Schule, Kultur

6. Wirtschaft

7. Wohnen

8. Planen, Vermessen

9. Bauen

10. Umwelt, Natur

11. Ordnungsamt.

Bei besonderen bezirklichen Gegebenheiten können diese Leistungs- und Verantwortungszentren unter Beibehaltung der Grundstrukturen geteilt oder um nicht benannte Aufgabenbereiche ergänzt werden.

(3) bis (4) unverändert

 

 

 




 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 


(5) In den Ordnungsämtern werden insbesondere die Ordnungsaufgaben zusammengefasst, die die Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen Raum betreffen.

(6) Für Angelegenheiten, bei denen in der Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von mehreren Stellen eingeholt werden müssen, wird eine zentrale Anlauf- und Beratungsstelle eingerichtet, die die zügige Bearbeitung fördert und die Einhaltung der Bearbeitungsfristen überwacht. Die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle kann mit der Beratungsstelle des Bürgeramts verbunden werden.

 

(7) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt das Bezirksamt und jedes Mitglied.

 

(8) Die Organisation der Bezirksverwaltung im gesetzlichen Rahmen ist Aufgabe des Bezirksamts. Es bildet aus allen Organisationseinheiten sechs Geschäftsbereiche (Abteilungen). Dabei werden der Steuerungsdienst und das Rechtsamt dem Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters zugeordnet.

(9) Zielvereinbarungen schließt das für das Leistungs- und Verantwortungszentrum zuständige Mitglied des Bezirksamtes entsprechend § 38 Abs. 2 ab.

...

 

Artikel II

Alte Fassung

Neue Fassung

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG)

Vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. April 2004 (GVBl. S. 175)

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG)

 

...

§ 2

Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden

 

(1) Für die Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden zuständig (Ordnungsaufgaben).

(2) Ordnungsbehörden sind die Senatsverwaltungen und die Bezirksämter.

(3) Nachgeordnete Ordnungsbehörden sind die Sonderbehörden der Hauptverwaltung, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind.

(4) Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden wird im einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne der Hauptverwaltung vorbehaltene Ordnungsaufgaben den Bezirken zuweisen.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Senatsverwaltung die Befugnisse einer nachgeordneten Ordnungsbehörde wahrnehmen.

 

...

§ 2

Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden









(1) - (5) unverändert








 

 

(6) Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, welche Aufgaben und Befugnisse den Dienstkräften der bezirklichen Ordnungsämter zukommen.

...

§ 4

Verhältnis der Polizei zu den Ordnungsbehörden

 

Die Polizei wird im Rahmen der Gefahrenabwehr mit Ausnahme der Fälle des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 in eigener Zuständigkeit nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

...

§ 4

Verhältnis der Polizei zu den Ordnungsbehörden

 

(1) Die Polizei wird im Rahmen der Gefahrenabwehr mit Ausnahme der Fälle des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 in eigener Zuständigkeit nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt.

 

(2) Die Bezirksämter stellen dem Polizeipräsidenten in Berlin auf dessen Ersuchen im Wege der Amtshilfe die ihnen zugeordneten Dienstkräfte im Verkehrsüberwachungsdienst zur Verfügung. Die Dienstkräfte werden hierbei im Rahmen der ihnen allgemein eingeräumten Befugnisse tätig.

Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben

(ZustKat Ord)

(zu § 2 Abs. 4 Satz 1)

E r s t e r A b s c h n i t t

Ordnungsaufgaben der Senatsverwaltungen

Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben

(ZustKat Ord)

(zu § 2 Abs. 4 Satz 1)

E r s t e r A b s c h n i t t

Ordnungsaufgaben der Senatsverwaltungen

...

Nr. 5

Inneres

Zu den Ordnungsaufgaben der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung gehören:

 

(1) ...

(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz, soweit nicht die Berliner Feuerwehr (Nr. 25 Abs. 2) oder das Landeseinwohneramt (Nr. 33 Abs. 8) zuständig sind;

(3) ...

...

Nr. 5

Inneres

Zu den Ordnungsaufgaben der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung gehören:

 

(1) ...

(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz, soweit nicht die Berliner Feuerwehr (Nr. 25 Abs. 2) oder das Landeseinwohneramt (Nr. 33 Abs. 7) zuständig sind;

(3) ...

...

Nr. 10

Stadtentwicklung und Umweltschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) - (8) ...

(9) die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über das Jagdwesen, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 9) oder die Berliner Forsten (Nr. 27 Abs. 2) zuständig sind;

(10) - (12) ...

...

Nr. 10

Stadtentwicklung und Umweltschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) - (8) ...

(9) die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über das Jagdwesen, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 8) oder die Berliner Forsten (Nr. 27 Abs. 2) zuständig sind;

(10) - (12) ...

...

Nr. 11

Verkehr

Zu den Ordnungsaufgaben der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung gehören:

die Ordnungsaufgaben der obersten und höheren Landesbehörde, der Anerkennungsbehörde, der Genehmigungsbehörde, der Anordnungsbehörde, der fachlichen und technischen Aufsichtsbehörde, der Anhörungsbehörde, der Planfeststellungsbehörde und der Tilgungsbehörde

a) nach dem Straßenverkehrsgesetz, dem Berliner Straßengesetz und dem Vierten Teil des Bundes-Im­missionsschutzgesetzes,

b) nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz,

c) nach dem Fahrlehrergesetz,

d) nach dem Personenbeförderungsgesetz,

e) nach dem Güterkraftverkehrsgesetz,

f) nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter sowie dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,

g) nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind,

h) nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container,

i) nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, nach dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen, nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz sowie bei sonstigen Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs,

j) nach dem Luftverkehrsgesetz,

k) nach § 28 des Berliner Wassergesetzes in Schiffahrts- und Hafenangelegenheiten,

l) nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz,

m) nach dem Bundesleistungsgesetz,

soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 6), das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24) oder das Landeseinwohneramt Berlin (Nr. 33 Abs. 9) zuständig sind.

...

Nr. 11

Verkehr

Zu den Ordnungsaufgaben der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung gehören:



Einleitung unverändert




 

 

 

 







a) - m) unverändert







 



 

 

 

 

 

soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 5), das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24), das Landeseinwohneramt Berlin (Nr. 33 Abs. 8) oder die Verkehrslenkung Berlin (Nr. 35) zuständig sind.

Nr. 12

Wirtschaft

 

Zu den Ordnungsaufgaben der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung gehören:

 

(1) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des europäischen Milchrechts, des Milch- und Margarinegesetzes und des Futtermittelgesetzes;

(2) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren;

(3) die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten; die Untersagung der Teilnahme von Ausstellern und Anbietern an diesen Veranstaltungen;

(4) die Zulassung von Totalisatorunternehmen sowie Buchmachern und Buchmachergehilfen für Pferderennen;

(5) die Vereidigung und öffentliche Bestellung von Versteigerern;

 

 

(6) die Ordnungsaufgaben zur Durchführung des personellen Geheim- und Sabotageschutzes nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz bei nicht öffentlichen Stellen;

(7) die allgemeine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften;

(8) die Ordnungsaufgaben der Kartellbehörde, soweit sie der obersten Landesbehörde zugewiesen sind;

 

(9) die Ordnungsaufgaben auf den Gebieten der Preisbildung und der Preisüberwachung, soweit sie nicht der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 1 Abs. 5 und 6) zugewiesen sind;

(10) die Ordnungsaufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

(11) die Ordnungsaufgaben der obersten Bergbaubehörde.

Nr. 12

Wirtschaft

 

Zu den Ordnungsaufgaben der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung gehören:

 



(1) und (2) unverändert






(3) die Zulassung von Totalisatorunternehmen sowie Buchmachern und Buchmachergehilfen für Pferderennen;

 

(4) die Vereidigung und öffentliche Bestellung von Versteigerern;

 

(5) die Ordnungsaufgaben zur Durchführung des personellen Geheim- und Sabotageschutzes nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz bei nicht öffentlichen Stellen;

(6) die allgemeine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften;

 

(7) die Ordnungsaufgaben der Kartellbehörde, soweit sie der obersten Landesbehörde zugewiesen sind;

(8) die Ordnungsaufgaben auf den Gebieten der Preis­bildung und der Preisüberwachung, soweit sie nicht der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 1 Abs. 5 und 6) zugewiesen sind;

(9) die Ordnungsaufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

 

(10) die Ordnungsaufgaben der obersten Bergbaubehörde.

Z w e i t e r A b s c h n i t t

Ordnungsaufgaben der Bezirksämter

Z w e i t e r A b s c h n i t t

Ordnungsaufgaben der Bezirksämter

...

Nr. 18

Umweltschutz

 

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes:

 

(1) - (2) ...

(3) die Ordnungsaufgaben nach § 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, und die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen);







 

 

(4) - (14) ...

...

...

Nr. 18

Umweltschutz

 

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes:

 

(1) - (2) ...

(3) die Ordnungsaufgaben nach § 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen), die Überwachung der Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß §§ 3, 4 und 7 der Gewerbeabfallverordnung, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Rücknahmepflicht für Umverpackungen gemäß § 5 der Verpackungsverordnung und die Überwachung der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 8 der Verpackungsverordnung;

(4) - (14) ...

...

Nr. 19

Sozialwesen

 

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens:

 

(1) - (2) ...

(3)

a) die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitszeitgesetzes,

b) die Bewilligung von Ausnahmen vom allgemeinen Ladenschluss nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss, soweit der Anlass der Ausnahme sich auf einen Bezirk beschränkt, sowie für den Verkauf außerhalb fester Verkaufsstellen nach § 20 Abs. 2 a des Gesetzes über den Ladenschluss,

c) die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über den Ladenschluss,

d) die Überwachung der Einhaltung des Verbots der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten;

(4) die Überwachung von Schankanlagen.

 

Nr. 19

Sozialwesen

 

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens:

 

(1) - (2) ...

(3)

a) der Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verboten nach der Feiertagsschutzverordnung,

b) die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitszeitgesetzes, vom allgemeinen Ladenschluss nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss bei Beschränkung des Anlasses auf einen Bezirk, sowie für den Verkauf außerhalb fester Verkaufsstellen nach § 20 Abs. 2 a des Gesetzes über den Ladenschluss,“.



c) und d) unverändert


(4) die Überwachung von Schankanlagen;

(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit sie betreffen

a) den nichtgewerblichen Umgang und nichtgewerblichen Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen, mit Ausnahme der Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes,

b) die gewerbliche Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an andere zum nichtgewerblichen Umgang.

 

Nr. 21

Wirtschaft

 

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Wirtschaft:

 

(1) ...

(2) die Ordnungsaufgaben in Gewerbeangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet ist, insbesondere

a) die Entgegennahme von Anzeigen über den Beginn, die Aufgabe und die Veränderung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 7) zuständig ist,

b) die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse, die Untersagung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten mit Ausnahme der in Nr. 11 Buchstabe a bis i, Nr. 12 Abs. 3 und 4, Nr. 23 Abs. 2 und 6, Nr. 24 Abs. 9, Nr. 32 Abs. 2 und 4 und Nr. 33 Abs. 9 bezeichneten Aufgaben,

c) - d) ...

e) die Ordnungsaufgaben nach dem Gaststättengesetz und der Gaststättenverordnung, soweit nicht die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung (Nr. 12
Abs. 7) oder der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 7) zuständig sind; die ortspolizeilichen Aufgaben zur Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes,

(f) ...

g) die Festsetzung von Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten; die Untersagung der Teilnahme von Anbietern an diesen Veranstaltungen, die Aufsicht auf den Wochenmärkten,


h) - n) ...

Nr. 21

Wirtschaft

 

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Wirtschaft:

 

(1) ...

(2) die Ordnungsaufgaben in Gewerbeangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet ist, insbesondere

a) die Entgegennahme von Anzeigen über den Beginn, die Aufgabe und die Veränderung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 6) zuständig ist,

b) die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse, die Untersagung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten mit Ausnahme der in Nr. 11 Buchstabe a bis i, Nr. 12 Abs. 3, Nr. 23 Abs. 1 und 5, Nr. 24 Abs. 9, Nr. 32 Abs. 2 und 4 und Nr. 33 Abs. 8 bezeichneten Aufgaben,

c) - d) ...

e) die Ordnungsaufgaben nach dem Gaststättengesetz und der Gaststättenverordnung, soweit nicht die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung (Nr. 12 Abs. 6) oder der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 6) zuständig sind; die ortspolizeilichen Aufgaben zur Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes,

f) ...

g) die Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten; die Untersagung der Teilnahme von Ausstellern und Anbietern an diesen Veranstaltungen, die Aufsicht auf den Wochenmärkten,

h) - n) ...

...

Nr. 22 b

Verkehr

 

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verkehrswesens:

 

(1)

a) Stilllegungen sowie endgültige Abmeldungen von Kraftfahrzeugen,

b) die Eintragung von Adressen- und Namensänderungen in Kraftfahrzeugscheine sowie von Namensänderungen in Kraftfahrzeugbriefe;

(2)

a) die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis,

b) die Entgegennahme von Anträgen auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Fahrerlaubnis,

c) die Entgegennahme von Anträgen auf Umschreibung der Fahrerlaubnis,

d) die Entgegennahme von Anträgen auf Umtausch der Fahrerlaubnis,

e) die Ausstellung von internationalen Führerscheinen,

f) die Aushändigung aufgefundener Führerscheine.









 

 

 

 

 

 

 
















 

 

 

 













Die Bezirksämter beauftragen das Landeseinwohneramt Berlin mit der Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landeseinwohneramt Berlin der Anlass für die Amtshandlung entsteht.

 

...

Nr. 22 b

Verkehr

 

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verkehrswesens:

 

(1) unverändert




 

 

(2)


(1) und (2) unverändert



a) - e) unverändert



 

f) die Aushändigung aufgefundener Führerscheine;

(3) die straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen im untergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Verkehrslenkung Berlin (Nr. 35 Abs. 3) zuständig ist;

(4) im übergeordneten Straßennetz die Anordnung von

a) Haltverboten für Lieferzwecke, Umzüge und ähnliche Bedürfnisse,

b) Überholverboten,

c) Sicherungsmaßnahmen an Brücken und Bahnübergängen,

d) Radwegen mit Benutzungspflicht,

e) Radfahr- und Schutzstreifen sowie Radverkehrsanlagen,

f) Parkraumbewirtschaftungsgebieten,

g) Fußgängerzonen,

h) Taxenständen,

i) Maßnahmen für den ruhenden Verkehr einschließlich Behindertenparkplätzen,

j) Maßnahmen zur Sicherung von Einfahrten, abgesenkten Gehwegen oder Parkflächen,

k) Maßnahmen zum Gewässerschutz und aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes,

sowie die Durchführung von Verkehrsschauen für diese Anordnungen;

(5) im übergeordneten Straßennetz die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen nach § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a Straßenverkehrs-Ordnung;

(6) im übergeordneten Straßennetz die Erteilung von Erlaubnissen sowie Genehmigung von Ausnahmen

a) nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung für Veranstaltungen auf Gehwegen ohne Auswirkungen auf den Fahrzeugverkehr,

b) nach § 46 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 4a, 4b, 5, 5a, 5b, 6, 8, 9, 10 und 12 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,

c) nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung und nach der Ferienreiseverordnung, soweit sie nicht Großveranstaltungen nach § 29 Abs. 2 oder den Großraum- und Schwerverkehr nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung betreffen,

d) nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit sie nicht Bussonderfahrstreifen betreffen.



Schlusssatz unverändert

 

D r i t t e r A b s c h n i t t

Ordnungsaufgaben der Sonderbehörden

 

D r i t t e r A b s c h n i t t

Ordnungsaufgaben der Sonderbehörden

Nr. 23

Polizeipräsident in Berlin

 

Zu den Ordnungsaufgaben des Polizeipräsidenten in Berlin gehören:

 

Aus dem Bereich Sozialwesen:

(1) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit sie betreffen

a) den nichtgewerblichen Umgang und nichtgewerblichen Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen, mit Ausnahme der Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes,

b) die gewerbliche Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an andere zum nichtgewerblichen Umgang.

Aus dem Bereich Inneres:

(2) die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Waffenrechts und nach § 9 Abs. 1 des Beschussgesetzes sowie den in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht nach Waffen- oder Beschussrecht anderen Behörden zugewiesen;

(3) die Versammlungsaufsicht; die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach den §§ 61 bis 63 und 71 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Anmeldebehörde nach der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes;

(4) die presserechtlichen Ordnungsaufgaben;

(5) die Ermittlung, Bergung und Beseitigung von abgelagerten chemischen Kampfmitteln sowie die Beseitigung von nicht-chemischen Kampfmitteln.

Aus dem Bereich Verkehr:

(6)

a) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde sowie die Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung in Bezug auf Halte- und Parkverbote (§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die Verwendung von blauem oder gelbem Blinklicht (§ 38 der Straßenverkehrs-Ordnung),

b) die Bestimmung des Fahrwegs nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße,

c) Verkehrsbeschränkungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie dem Energiesicherungsgesetz.

Aus dem Bereich Wirtschaft:

(7) die Überwachung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit sie nicht dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz Lind technische Sicherheit Berlin (Nr. 24) oder dem Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 1 ) obliegt;

(8) die Entgegennahme von Anzeigen über Schußwaffengebrauch im Bewachungsgewerbe.

Aus dem Bereich Stadtentwicklung und Umweltschutz:

(9) die Erteilung, die Ungültigkeitserklärung und die Einziehung von Jagdscheinen sowie die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von Jagdscheinen und das Verbot der Jagd wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung von Menschen.

 

Nr. 23

Polizeipräsident in Berlin

 

Zu den Ordnungsaufgaben des Polizeipräsidenten in Berlin gehören:

 










 

Aus dem Bereich Inneres:

(1) die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Waffenrechts und nach § 9 Abs. 1 des Beschussgesetzes sowie den in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht nach Waffen- oder Beschussrecht anderen Behörden zugewiesen;

(2) die Versammlungsaufsicht; die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach den §§ 61 bis 63 und 71 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Anmeldebehörde nach der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes;

(3) die presserechtlichen Ordnungsaufgaben;

(4) die Ermittlung, Bergung und Beseitigung von abgelagerten chemischen Kampfmitteln sowie die Beseitigung von nicht-chemischen Kampfmitteln.

Aus dem Bereich Verkehr:

(5) die Durchführung von Verkehrskontrollen und die Erstellung von Kontrollberichten nach den §§ 4, 5 und 6 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße.

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus dem Bereich Wirtschaft:

(6) die Überwachung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit sie nicht dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24) oder dem Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 1 ) obliegt;

(7) die Entgegennahme von Anzeigen über Schußwaffengebrauch im Bewachungsgewerbe.

Aus dem Bereich Stadtentwicklung und Umweltschutz:

(8) die Erteilung, die Ungültigkeitserklärung und die Einziehung von Jagdscheinen sowie die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von Jagdscheinen und das Verbot der Jagd wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung von Menschen.

Nr. 24

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin

 

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin gehören:

 

(1) - (3) ...

(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 3), die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe n), der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 1) oder das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind;

(5) - (16) ...

Nr. 24

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin

 

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin gehören:

 

(1) - (3) ...

(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 3), die Bezirksämter (Nr. 19 Abs. 5 und Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe n) oder das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind;

(5) - (16) ...

...

Nr. 33

Landeseinwohneramt Berlin

 

Zu den Ordnungsaufgaben des Landeseinwohneramtes Berlin gehören:

Aus dem Bereich Inneres:

(1) - (5) ...

(6) der Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verboten, soweit nicht die Zuständigkeit der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 1 und 5), der Bezirksämter (Nr. 19 Abs. 3) oder des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 1) gegeben ist;

(7) die Untersagung der unberechtigten Führung eines Namens oder einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung, soweit nicht die für Kulturelle Angelegenheiten (Nr. 7 Abs. 1) oder für Wissenschaft und Forschung (Nr. 13 Abs. 2) zuständige Senatsverwaltung, das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 3) oder die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe i) zuständig sind;

(8) die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet des Rettungsdienstes mit Krankenkraftwagen nach dem Rettungsdienstgesetz.

Aus dem Bereich Verkehr:

(9)

a) die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die Führung des örtlichen Fahrerlaubnisregisters nach § 48 des Straßenverkehrsgesetzes, die Aufgaben nach der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr und der sperrenden Behörde nach § 15 der Fahrzeugregisterverordnung, die Führung der Fahrzeugregister nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 11 der Fahrzeugregisterverordnung, die Aufgaben der Genehmigungsbehörde für Taxen und Mietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetz,

b) das Anfordern von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehör nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung,

c) die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind,

d) die Zulassung sowie die Kontrolle der Container nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container,

e) Datenübermittlungen nach § 28 Abs. 5 und den §§ 59 und 64 des Straßenverkehrsgesetzes.

Aus dem Bereich Finanzen:

(10) Lotterien und Ausspielungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe d) zuständig sind.

...

Nr. 33

Landeseinwohneramt Berlin

 

Zu den Ordnungsaufgaben des Landeseinwohneramtes Berlin gehören:

Aus dem Bereich Inneres:

(1) - (5) ...

 

 

 

 

 

 

(6) die Untersagung der unberechtigten Führung eines Namens oder einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung, soweit nicht die für Kulturelle Angelegenheiten (Nr. 7 Abs. 1) oder für Wissenschaft und Forschung (Nr. 13 Abs. 2) zuständige Senatsverwaltung, das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 3) oder die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe i) zuständig sind;

(7) die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet des Rettungsdienstes mit Krankenkraftwagen nach dem Rettungsdienstgesetz.

Aus dem Bereich Verkehr:

(8)














a) bis e) unverändert















Aus dem Bereich Finanzen:

(9) Lotterien und Ausspielungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe d) zuständig sind.

...

...

Nr. 35

Verkehrslenkung Berlin

 

Zu den Ordnungsaufgaben der Verkehrslenkung Berlin gehören:

 

(1) die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung einschließlich der Wahrnehmung des Weisungsrechts und der sonstigen Rechte nach § 44 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung;

(2) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im übergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 22 b Abs. 4 bis 6) zuständig sind;

(3) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im untergeordneten Straßennetz bei Maßnahmen mit Auswirkungen auf das übergeordnete Netz sowie bei

a) allgemeinen verkehrlichen Maßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Bundesbehörden, parlamentarischen Einrichtungen, diplomatischen und konsularischen Vertretungen und sonstigen besonders gefährdeten Objekten,

b) Maßnahmen zur Beschleunigung des ÖPNV und des Wirtschaftsverkehrs sowie bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Straßenbahnen und der Linienführung des ÖPNV einschließlich der dafür erforderlichen Anordnungen,

c) Maßnahmen für überörtliche Radwegeführungen,

d) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wegweisung und Wegeleitsystemen,

e) Maßnahmen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,

f) Verkehrsbeeinflussungsanlagen einschließlich der Parkleitsysteme,

g) der Anordnung von Lichtzeichenanlagen sowie von lichtsignaltechnischen Maßnahmen einschließlich der flankierenden Maßnahmen,

h) der Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten;

(4) die Bestimmung des Fahrweges für den Militärverkehr und nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn;

(5) Verkehrsbeschränkungen und -verbote nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie dem Energiesicherungs- und Bundesleistungsgesetz;

(6) die Aufgaben zur Steuerung und Lenkung des Straßenverkehrs, insbesondere durch Lichtzeichen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen (Verkehrsregelungszentrale);

(7) die Aufgaben der Landesmeldestelle für Verkehrswarndienst.

 

V i e r t e r A b s c h n i t t

Schlußbestimmungen

V i e r t e r A b s c h n i t t

Schlußbestimmungen

 

Nr. 35

Sonstige Ordnungsaufgaben

 

Für die Erledigung der in den Nummern 1 bis 34 nicht genannten Ordnungsaufgaben sind zuständig:

 

(1) die fachlich zuständige Senatsverwaltung, soweit die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des Bundes oder Landes der obersten Reichs oder Landesbehörde, der obersten Landesbaubehörde, dem Regierungspräsidenten, der Landespolizeibehörde, der höheren Baupolizeibehörde, der Polizeiaufsichtsbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde oder an Stelle einer dieser Behörden dem Polizeipräsidenten in Berlin zugewiesen sind;

(2) die Bezirksämter, soweit die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des Bundes oder Landes der unteren Verwaltungsbehörde, der Kreis- oder Ortspolizeibehörde übertragen sind, und in allen übrigen Fällen.

Nr. 36

Sonstige Ordnungsaufgaben

 

Für die Erledigung der in den Nummern 1 bis 35 nicht genannten Ordnungsaufgaben sind zuständig:






(1) und (2)
unverändert





 

 

 

 

 

 

 

Artikel III

 

Alte Fassung

Neue Fassung

Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln)

Vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 67)

 

Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln)

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges

 

(1) Die Vollzugsbeamten des Landes Berlin dürfen in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes unmittelbaren Zwang anwenden, soweit die Anwendung gesetzlich, insbesondere durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz) zugelassen ist.

(2) Die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt.

 

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

 






§ 1 unverändert






 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Reiz- und Betäubungsstoffe, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Wasserwerfer und technische Sperren sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).

(4) Waffen sind dienstlich zugelassene Schusswaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Maschinenpistolen) und Hiebwaffen (Schlagstöcke).

 

 

 






§ 2 unverändert






 

§ 3

Vollzugsbeamte des Landes Berlin

 

Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Polizeivollzugsbeamten,

2. die Bediensteten im Justizvollzugsdienst,

3. die Justizwachtmeister,

4. die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, soweit nicht für sie das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gilt,

5. die Bediensteten oder Gruppen von Bediensteten anderer Berliner Behörden, die der Senat mit bestimmten Befugnissen der Polizeibehörde ausgestattet hat,

6. die sonstigen Bediensteten, die mit der Anwendung des Verwaltungszwanges beauftragt sind.

§ 3

Vollzugsbeamte des Landes Berlin

 

Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne dieses Gesetzes sind

 

 

 


1. - 5. unverändert




 

6. die sonstigen Bediensteten, insbesondere die Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungs- und Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter, die mit der Anwendung des Verwaltungszwanges beauftragt sind.

§ 4

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

(1) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges sind von den möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. Jede Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert.

(2) Eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges darf nicht durchgeführt werden, wenn der durch sie zu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

...

 

 




§ 4 unverändert






 

Artikel IV

Alte Fassung

Neue Fassung

Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG)

vom 29. Februar 2000 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 20. November 2002 (GVBl. S. 346)

 

Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG)

 

Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 810), wird verordnet:

 





unverändert



 

§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind für die Fälle, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nicht durch Gesetz bestimmt ist,

1. die Bezirksämter

a) - c) ...




 

 

 

 

 

 

 

 

2. der Polizeipräsident in Berlin

a) und b) ...

c) für Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24 a des Straßenverkehrsgesetzes sowie nach § 62 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), in der jeweils geltenden Fassung,

...

§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind für die Fälle, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nicht durch Gesetz bestimmt ist,

1. die Bezirksämter

a) - c) ...

d) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes für den ruhenden Verkehr und deren Ahndung durch Verwarnungen,

e) für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721), in der jeweils geltenden Fassung,

f) für Ordnungswidrigkeiten nach § 334 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches,

2. der Polizeipräsident in Berlin

a) und b) ...

c) für Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24 a des Straßenverkehrsgesetzes,




...

 

Artikel V

 

Alte Fassung

Neue Fassung

Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO)

Vom 17. Februar 1993 (GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. S. 675)

 

Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO)

 

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119) wird verordnet:

 


unverändert

§ 1

Polizeidienstkräfte mit Vollzugsaufgaben

 

(1) Dienstkräfte im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sind die Angehörigen der Wachpolizei, die Polizeiangestellten im Verkehrsüberwachungsdienst, die Polizeiangestellten in der Parkraumüberwachung und die Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst, soweit sie als Angestellte des Landes Berlin auf Dauer bestimmte polizeiliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Dienstkräfte im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sind auch Überhangkräfte des Landes Berlin (Angestellte und Beamte), die zur Geschwindigkeitsüberwachung zum Polizeipräsidenten in Berlin abgeordnet sind.

§ 1

Polizeidienstkräfte mit Vollzugsaufgaben

 

(1) Dienstkräfte im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sind die Angehörigen der Wachpolizei und die Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst, soweit sie als Angestellte des Landes Berlin auf Dauer bestimmte polizeiliche Aufgaben wahrnehmen.


(2) Dienstkräfte im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sind auch Überhangkräfte des Landes Berlin (Angestellte und Beamte), die zur Geschwindigkeitsüberwachung zum Polizeipräsidenten in Berlin abgeordnet sind.

...

§ 4

Aufgaben der Polizeiangestellten im Verkehrsüberwachungsdienst, der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung und der Polizeiangestellten in der Parkraumüberwachung

Der Einsatz der Polizeiangestellten im Verkehrsüberwachungsdienst, der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung und der Polizeiangestellten in der Parkraumüberwachung dient der Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Verkehrsüberwachung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes).

...

§ 4

Aufgaben der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung


Der Einsatz der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung dient der Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Verkehrsüberwachung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes).

§ 5

Befugnisse der Polizeiangestellten im Verkehrsüberwachungsdienst

Den Polizeiangestellten im Verkehrsüberwachungsdienst werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 dieser Verordnung erforderlich sind.

1. auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:

a) § 15, Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme,

b) § 17, Allgemeine Befugnisse

c) § 18, Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen,

d) § 21, Identitätsfeststellung,

e) § 22, Prüfung von Berechtigungsscheinen,

f) § 29, Platzverweisung,

g) § 34, Durchsuchung von Personen,

h) § 35, Durchsuchung von Sachen;

i) § 38, Sicherstellung von Sachen;

2. auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:

a) § 10, Ausübung der Ersatzvornahme,

b) § 12, Ausübung des unmittelbaren Zwangs gegen Sachen;

3. auf Grund der Straßenverkehrsordnung:

§ 36 Abs. 1 und 5, Zeichen und Weisungen, Anhalten von Verkehrsteilnehmern;

3 a. auf Grund des § 32 des Strafgesetzbuches und des § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches:

Gebrauch von Reizstoffen zur Notwehr und Nothilfe;

4. auf Grund der Strafprozeßordnung:

§ 127 Abs. 1 Satz 1, vorläufige Festnahme;

5. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:

a) § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung, Datenerhebungen,

b) § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Strafprozessordnung, Feststellung der Identität, soweit die Polizeiangestellten im Verkehrsüberwachungsdienst zur Erteilung von Verwarnungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind (§§ 57, 58).

(entfällt)

§ 5 a

Befugnisse der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung

 

Den zum Polizeipräsidenten in Berlin zur Geschwindigkeitsüberwachung abgeordneten Überhangkräften werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzungen im fließenden Verkehr und zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens erforderlich sind:

1. auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:

a) § 18, Datenerhebungen,

b) § 21, Identitätsfeststellung;

2. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:

a) § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung, Datenerhebungen,

b) § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Strafprozessordnung, Feststellung der Identität durch Radarfrontfoto des Betroffenen.

§ 5

Befugnisse der Überhangkräfte in der Geschwindigkeitsüberwachung

 










Text unverändert

 







 

§ 5 b

Befugnisse der Polizeiangestellten in der Parkraumüberwachung

Den Polizeiangestellten in der Parkraumüberwachung werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften des ruhenden Verkehrs in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten und zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens erforderlich sind:

1. auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:

§ 18, Datenerhebungen;

2. auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:

§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung, Datenerhebungen.

(entfällt)

 

Artikel VI

 

Alte Fassung

Neue Fassung

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung

Vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 486)

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung

 

...

§ 2 b

Örtliche Zuständigkeit und Datenverarbeitung im Einwohnerwesen

 

In Angelegenheiten nach Nummer 3 Abs. 18 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Bezirke dafür zuständig sind, und in Angelegenheiten nach Nummer 21 Abs. 2 Buchstabe k und den Nummern 22 a und 22 b der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung ist der Bezirk zuständig, bei dem ein Antrag gestellt wird oder der Anlass für die Amtshandlung entstanden ist. Insoweit sind diese Behörden datenverarbeitende Stellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54) in der jeweils geltenden Fassung.

...

§ 2 b

Örtliche Zuständigkeit und Datenverarbeitung im Einwohnerwesen

 

In Angelegenheiten nach Nummer 3 Abs. 18 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Bezirke dafür zuständig sind, und in Angelegenheiten nach Nummer 21 Abs. 2 Buchstabe k und den Nummern 22 a und 22 b Abs. 1 und 2 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung ist der Bezirk zuständig, bei dem ein Antrag gestellt wird oder der Anlass für die Amtshandlung entstanden ist. Insoweit sind diese Behörden datenverarbeitende Stellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54) in der jeweils geltenden Fassung.

...

§ 5

Zustellung und Vollstreckung

 

(1) ...

(2) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung. Im Verwaltungszwangsverfahren und beim Vollstreckungsschutz (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsschutzgesetzes in Verbindung mit § 263 der Abgabenordnung) finden die für Ehegatten geltenden Vorschriften auf Lebenspartner entsprechende Anwendung. § 11 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt.




...

...

§ 5

Zustellung und Vollstreckung

 

(1) ...

(2) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung. Im Verwaltungszwangsverfahren und beim Vollstreckungsschutz (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsschutzgesetzes in Verbindung mit § 263 der Abgabenordnung) finden die für Ehegatten geltenden Vorschriften auf Lebenspartner entsprechende Anwendung. § 11 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt. § 7 des Verwaltungs-Voll­streckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter von Berlin Vollzugsbehörden sind.

...

 

Artikel VII

 

Alte Fassung

Neue Fassung

Berliner Straßengesetz (BerlStrG)

Vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel XLVII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260)

Berliner Straßengesetz (BerlStrG)

 

...

§ 11

Sondernutzung

 

(1) Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen Genüge getan werden kann. Ein öffentliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn

1. die Sondernutzung den Gemeingebrauch nicht unerheblich einschränken würde,

2. von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden,

3. städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt würden; dies ist auch anzunehmen beim Nächtigen, Lagern und beim Niederlassen zum Alkoholverzehr außerhalb zugelassener Schankflächen,

4. Straßenbaumaßnahmen oder Versorgungsanlagen beeinträchtigt oder gefährdet würden.

(3) Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Baustellen dürfen nur erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, es sei denn, das Bauvorhaben kann ohne Inanspruchnahme des Straßenlandes nicht mit einem wirtschaftlich und technisch vertretbaren Aufwand durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme des Straßenlandes auf das geringstmögliche Maß und den kürzesten Zeitraum zu beschränken. Die hierfür erforderlichen Nachweise hat der Bauherr zu erbringen. Die Erlaubnis von Sondernutzungen für Bauarbeiten, die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, soll drei Monate vor Baubeginn beantragt werden. Sondernutzungserlaubnisse nach Satz 4 dürfen nur im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde und der für das Verkehrswesen zuständigen Senatsverwaltung erteilt werden, bei der eine Informations- und Koordinierungsstelle (INKO-Stelle) für Straßenbaumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz eingerichtet ist. Äußern sich die beteiligten Behörden nicht innerhalb von zwei Monaten, so gilt das Einvernehmen gegenüber der für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde als erklärt. Bei verspäteter Antragstellung kann der Nachweis für die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes nicht auf Umstände gestützt werden, die bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vorgelegen hätten.

(4) Die Erlaubnis soll entweder unbefristet auf Widerruf oder befristet mit oder ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Die Erteilung der Erlaubnis kann erforderlichenfalls von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Erlaubnis darf nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde übertragen werden.

(5) Für den Widerruf der Erlaubnis gilt Absatz 2 entsprechend. Unbeschadet der Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn die für die Sondernutzung zu entrichtenden Entgelte trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden. Im Falle des Widerrufs sowie bei der Beeinträchtigung der Sondernutzung durch Sperrung oder Änderung der Straße, durch Straßenschäden oder Straßenbaumaßnahmen oder bei Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung.

(6) Nach Beendigung der Sondernutzung oder Erlöschen der Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer unverzüglich etwa vorhandene Anlagen zu beseitigen. Der ordnungsgemäße Zustand der Straße wird durch den Träger der Straßenbaulast wiederhergestellt. Die Aufwendungen dafür sind von dem Erlaubnisnehmer zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(7) Die Straßenbaubehörde kann die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum anordnen. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) In Fällen unerlaubter Sondernutzung für Veranstaltungswerbung gilt auch der Veranstalter als Sondernutzer.

(9) Für Sondernutzungen kann der Straßeneigentümer Entgelte erheben. Bei ihrer Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden.

(10) Bei Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes, das nicht Eigentum Berlins ist, bleiben die Rechte des Eigentümers unberührt.

(11) Sondernutzungen, die der Durchführung eines Bauvorhabens dienen, können nur vom Bauherrn beantragt werden. Der Erlaubnisnehmer hat Beginn, Umfang und Ende der Sondernutzung sowie den Namen und die Telefonnummer der Straßenbaubehörde an der Baustelle auf einem Schild nach außen hin deutlich lesbar zu kennzeichnen.

§ 12

Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung

(1) Für die Sondernutzung zu Zwecken der öffentlichen Versorgung gilt § 11 entsprechend nach Maßgabe der folgenden Absätze. Den Unternehmen der öffentlichen Versorgung sind die Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, der Polizeipräsident in Berlin, der Landesbetrieb für Informationstechnik und die Berliner Feuerwehr gleichgestellt.

(2) Die Sondernutzung ist zu erlauben, soweit sie den Gemeingebrauch nicht dauerhaft beeinträchtigt oder andere überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Unterbringung der Anlagen im Straßengrund möglich ist.

(3) Die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 8, unbefristet auf Widerruf zu erteilen.

(4) DerWiderruf einer Erlaubnis ist nur zulässig, wenn er im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(5) Die Versorgungsunternehmen haben dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere

1. die Mehraufwendungen für die Herstellung und die Unterhaltung öffentlicher Straßen,

2. die Kosten der Änderung der Straße, die dadurch entstehen, dass Versorgungsanlagen errichtet, geändert, unterhalten oder beseitigt werden, und die Kosten der Leistungen in den Fällen des Absatzes 9 Satz 2,

3. die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen, die durch die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden,

4. die Kosten für eine geänderte Verkehrsführung.

(6)Werden im öffentlichen Interesse durch die Änderung oder Verlegung der öffentlichen Straße oder durch Unterhaltungsmaßnahmen an ihr Änderungen von Versorgungsanlagen erforderlich, so haben die Versorgungsunternehmen diese Anlagen auf ihre Kosten der Straße anzupassen.

(7) Die Versorgungsunternehmen haben ihre Anlagen ordnungsgemäß zu errichten, ständig zu überwachen, zu unterhalten und stillgelegte Anlagen zu entfernen. Die Straßenbaubehörde kann die Entfernung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen.

(8) Die Versorgungsunternehmen bedürfen für Aufgrabungen und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 grundsätzlich der straßenrechtlichen Erlaubnis. § 11 Abs. 3 und 11 gilt entsprechend. Notfälle, in denen sofortiges Handeln zur Schadensabwehr geboten ist, sowie Fälle von unwesentlicher Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs mit Ausnahme der Aufgrabungen und Baumaßnahmen auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes sind der Straßenbaubehörde und der INKO-Stelle lediglich anzuzeigen. Eine Sicherheitsleistung darf nur verlangt werden, soweit dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Straße erforderlich ist. Auch für die in Satz 1 genannten Aufgrabungen und Baumaßnahmen können Entgelte erhoben werden.

(9) Treffen Baumaßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 an gleicher Stelle oder im räumlich-verkehrlichen Wirkungszusammenhang zeitlich zusammen, so kann die Straßenbaubehörde verlangen, dass ein gemeinsamer Bauentwurf und Bauablaufplan erstellt, die Bauvergabe auf Grund gemeinsamer Ausschreibung der Bauleistung vorgenommen und eine gemeinsame Bauleitung eingerichtet wird. Der Träger der Straßenbaulast kann diese Leistungen auch selbst erbringen. Für Sondernutzungsentgelte haften die Erlaubnisnehmer als Gesamtschuldner.

(10) Ist eine öffentliche Straße eingezogen worden, so ist der Eigentümer verpflichtet, die auf Grund einer Erlaubnis errichteten Versorgungsanlagen gegen angemessene Vergütung und zu angemessenen Bedingungen weiterhin zu dulden und den Versorgungsunternehmen auf Verlangen eine Dienstbarkeit einzuräumen. Er ist jedoch berechtigt, die Beseitigung der Anlagen zu verlangen, die innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Jahren zu erfolgen hat, wenn durch ihren Bestand eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung der Grundstücke wesentlich erschwert ist und kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Ist er verpflichtet, die Anlagen zu dulden, so kann er verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grundstücke binnen derselben Frist erwirbt.

(11) Die Unternehmen sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Sie haben unverzüglich die Verlegung ihrer Leitungen und Anlagen vorzunehmen, wenn dies durch den Neu- oder Umbau der Leitungen oder Anlagen eines anderen Unternehmens notwendig ist. Der Kostenausgleich findet unmittelbar zwischen den Unternehmen statt. Im Falle des Straßenbahn- und U-Bahnbaus auf Veranlassung Berlins gilt Absatz 6 sinngemäß.

(12) Von den Absätzen 2 bis 10 abweichende Regelungen in bestehenden Konzessionsverträgen bleiben während der Laufzeit dieser Konzessionsverträge unberührt. Bei künftigen Vertragsabschlüssen mit Unternehmen im Sinne des Absatzes l ist die Einhaltung der Absätze 2 bis 11 zu vereinbaren.

...

...

§ 11

Sondernutzung

 










(1) und (2) unverändert









(3) Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Baustellen dürfen nur erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, es sei denn, das Bauvorhaben kann ohne Inanspruchnahme des Straßenlandes nicht mit einem wirtschaftlich und technisch vertretbaren Aufwand durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme des Straßenlandes auf das geringstmögliche Maß und den kürzesten Zeitraum zu beschränken. Die hierfür erforderlichen Nachweise hat der Bauherr zu erbringen. Die Erlaubnis von Sondernutzungen für Bauarbeiten, die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, soll drei Monate vor Baubeginn beantragt werden. Sondernutzungserlaubnisse nach Satz 4 dürfen nur im Einvernehmen mit der Verkehrslenkung Berlin erteilt werden. Äußert sich die Verkehrslenkung Berlin nicht innerhalb von zwei Monaten, so gilt das Einvernehmen gegenüber der für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde als erklärt. Bei verspäteter Antragstellung kann der Nachweis für die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes nicht auf Umstände gestützt werden, die bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vorgelegen hätten.
























(4) - (11) unverändert




















 

§ 12

Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung





















(1) bis (7) unverändert









 












(8) Die Versorgungsunternehmen bedürfen für Aufgrabungen und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 grundsätzlich der straßenrechtlichen Erlaubnis. § 11 Abs. 3 und 11 gilt entsprechend. Notfälle, in denen sofortiges Handeln zur Schadensabwehr geboten ist, sowie Fälle von unwesentlicher Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs mit Ausnahme der Aufgrabungen und Baumaßnahmen auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes sind der Straßenbaubehörde und der Verkehrslenkung Berlin lediglich anzuzeigen. Eine Sicherheitsleistung darf nur verlangt werden, soweit dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Straße erforderlich ist. Auch für die in Satz 1 genannten Aufgrabungen und Baumaßnahmen können Entgelte erhoben werden.



















(9) bis (12) unverändert



















...

Artikel VIII

 

Alte Fassung

Neue Fassung

Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1997 – HStrG 97)

Vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62)

Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1997 – HStrG 97)

Vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62)

Artikel XVII

Parkraumüberwachung

 

Die für die Überwachung der bewirtschafteten Parkflächen erforderlichen Ausgaben und die zu deren Deckung benötigten Einnahmen aus Zuführungen können in einem gesonderten Wirtschaftsplan des Polizeipräsidenten in Berlin ausgewiesen werden. § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Artikel I § 3 Abs. 1 Satz 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 gilt nicht für die zur Parkraumüberwachung neu geschaffenen Stellen und Beschäftigungspositionen.

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Artikel XVII

Parkraumüberwachung

 

Die für die Überwachung der bewirtschafteten Parkflächen erforderlichen Ausgaben und die zu deren Deckung benötigten Einnahmen aus Zuführungen werden in gesonderten Wirtschaftsplänen als Anlagen zu den Bezirkshaushalten ausgewiesen. § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Artikel I § 3 Abs. 1 Satz 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 gilt nicht für die zur Parkraumüberwachung neu geschaffenen Stellen und Beschäftigungspositionen.

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II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

1. Verfassung von Berlin (Auszug)

 

Verfassung von Berlin

Vom 23. November 1995*GVBl. S. 779, zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 3. April 1998 (GVBl. S. 82)

 

...

ABSCHNITT VI  Die Verwaltung

...

Artikel 67*

 

(1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören:

 

1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),

 

2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,

 

3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.

 

Die Ausgestaltung der Aufsicht wird durch Gesetz geregelt. Es kann an Stelle der Fachaufsicht für einzelne Aufgabenbereiche der Bezirke ein Eingriffsrecht für alle Aufgabenbereiche der Bezirke für den Fall vorsehen, daß dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt werden.

 

(2) Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr. Der Senat kann Grundsätze und allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit der Bezirke erlassen. Er übt auch die Aufsicht darüber aus, daß diese eingehalten werden und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.

 

(3) Die Aufgaben des Senats außerhalb der Leitungsaufgaben werden im einzelnen durch Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen.

 

(4) … Zur Ausübung der Schulaufsicht können Beamte in den Bezirksverwaltungen herangezogen werden.

 

(5) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.

...

 

2. Straßenverkehrsgesetz (Auszug)

 

Straßenverkehrsgesetz

in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 74)

...

III. Straf- und Bußgeldvorschriften

...

§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden

 

§ 24a 0,5 Promille-Grenze

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

 

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

 

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.

 

(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

...

IV. Verkehrszentralregister

§ 28 Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters

 

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Verkehrszentralregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

 

(2) Das Verkehrszentralregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

 

1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen,

 

2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,

 

3. für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder

 

4. für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

 

(3) Im Verkehrszentralregister werden Daten gespeichert über

 

1. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,

 

2. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,

 

3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens vierzig Euro festgesetzt ist, soweit § 28 a nichts anderes bestimmt,

 

4. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,

 

5. unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,

 

6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis durch Verwaltungsbehörden,

 

7. Verzichte auf die Fahrerlaubnis,

 

8. unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,

 

9. die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,

 

10. unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Gerichte und Verwaltungsbehörden, in denen Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Gebrauch zu machen,

 

11. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2,

 

12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Art des Aufbauseminars und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2 a) und des Punktsystems (§ 4) erforderlich ist,

 

13. Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 12 genannten Eintragungen beziehen.

 

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.

 

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

 

(6) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Verkehrszentralregister festzustellen und zu beseitigen und um das Verkehrszentralregister zu vervollständigen.

...

V. Fahrzeugregister

§ 31 Registerführung und Registerbehörden

 

(1) Die Zulassungsbehörden führen ein Register über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde (örtliches Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden).

 

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über die Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde (Zentrales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes).

 

(3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eigene Register für die jeweils von ihnen zugelassenen Fahrzeuge führen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugelassen sind

 

§ 32 Zweckbestimmung der Fahrzeugregister

 

(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten

 

1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

 

2. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,

 

3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,

 

4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften und

 

5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften.

 

(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um

 

1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,

 

2. Fahrzeuge eines Halters oder

3. Fahrzeugdaten

 

festzustellen oder zu bestimmen.

 

§ 33 Inhalt der Fahrzeugregister

 

(1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert

 

1. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1) Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Prüfung, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs (Fahrzeugdaten), sowie

 

2. Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar

 

a) bei natürlichen Personen:

 

Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,

 

b) bei juristischen Personen und Behörden:

 

Name oder Bezeichnung und Anschrift und

 

c) bei Vereinigungen:

 

benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.

 

Im örtlichen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde (Halterdaten), und zwar

 

a) bei natürlichen Personen:

 

Familienname, Vornamen und Anschrift,

 

b) bei juristischen Personen und Behörden:

Name oder Bezeichnung und Anschrift und

 

c) bei Vereinigungen:

 

benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.

 

(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden über beruflich Selbständige, denen ein amtliches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für die Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und zwar

 

1. bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe (Wirtschaftszweig) und

 

2. bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebenenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig).

 

(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert werden.

 

(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt werden dürfen (§ 41), in den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren gespeichert

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VI. Fahrerlaubnisregister

§ 48 Registerführung und Registerbehörden

 

(1) Die Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs. 1) führen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register (örtliche Fahrerlaubnisregister) über

 

1. von ihnen erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine,

 

2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, betreffen.

 

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf die zur Erteilung einer Prüfbescheinigung zuständige Stelle Aufzeichnungen über von ihr ausgegebene Bescheinigungen für die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge führen.

 

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register (Zentrales Fahrerlaubnisregister) über

 

1. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland,

 

2. von einer ausländischen Behörde oder Stelle erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, soweit sie verpflichtet sind, ihre Fahrerlaubnis registrieren zu lassen,

 

3. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland.

 

(3) Bei einer zentralen Herstellung der Führerscheine übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Führerscheine alle Führerscheinnummern der hergestellten Führerscheine speichern. Die Speicherung der übrigen im Führerschein enthaltenen Angaben beim Hersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Führerscheins dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. Die Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden; sie sind dort spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten zu löschen, sofern dem Amt die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis innerhalb dieser Frist nicht mitgeteilt wird; beim Hersteller sind die Daten nach der Übermittlung zu löschen. Vor Eingang der Mitteilung beim Kraftfahrt-Bundesamt über die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis darf das Amt über die Daten keine Auskunft erteilen.

 

§ 49 Zweckbestimmung der Register

 

(1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt.

 

(2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

 

1. für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und

 

2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen.

 

§ 50 Inhalt der Fahrerlaubnisregister

 

(1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert

 

1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,

 

2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über Erteilung und Registrierung (einschließlich des Umtausches oder der Registrierung einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis, Datum des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis, über Führerscheine und deren Geltung einschließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung, sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu führen, sowie Hinweise auf Eintragungen im Verkehrszentralregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen berühren.

 

(2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen außerdem gespeichert werden

 

1. die Anschrift des Betroffenen sowie

 

2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über

 

a) Versagung, Entziehung, Widerruf und Rücknahme der Fahrerlaubnis, Verzicht auf die Fahrerlaubnis, isolierte Sperren, Fahrverbote sowie die Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung von Führerscheinen sowie Maßnahmen nach § 2 a Abs. 2 und § 4 Abs. 3,

 

b) Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug zu führen.

 

§ 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

 

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister mit.

 

§ 52 Übermittlung

 

(1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen an die Stellen, die

 

1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,

 

2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder

 

3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse, Führerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, geht,

 

zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

 

(2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen zu den in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Zwecken an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend § 35 Abs. 6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.

 

§ 53 Abruf im automatisierten Verfahren

 

(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 52 obliegen, dürfen die hierfür jeweils erforderlichen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern zu den in § 49 genannten Zwecken durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

 

(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 gewährleistet ist, dass

 

1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden und

 

2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.

 

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrerlaubnisbehörde als übermittelnde Stellen haben über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.

 

(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 63 Abs. 1 Nr. 4) bestimmt. Dies gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern.

 

(5) Aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern ist die Übermittlung der Daten durch Einsichtnahme in das Register außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den betreffenden Bezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig, wenn

 

1. dies im Rahmen der in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Zwecke für die Erfüllung der Polizei obliegenden Aufgaben erforderlich ist und

 

2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser Aufgaben gefährdet wäre.

 

Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren Datum und Anlass sowie den Namen des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten.

 

§ 54 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt

 

Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 5 auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.

 

§ 55 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

 

(1) Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten dürfen von den Registerbehörden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies

 

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,

 

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder

 

3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,

 

erforderlich ist.

 

(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

 

(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.

 

 

§ 56 Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

 

(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister für die in § 55 Abs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6 übermittelt werden.

 

(2) Der Abruf ist nur zulässig, soweit

 

1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und

 

2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) anwendet.

§ 53 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden.

 

§ 57 Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke

 

Für die Übermittlung und Nutzung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38 a und für gesetzgeberische Zwecke § 38 b jeweils entsprechend.

 

§ 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern

 

Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.

 

§ 59 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern

 

(1) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach § 51 bezieht, dürfen die Datenbestände des Verkehrszentralregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

 

(2) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des § 28 Abs. 3 im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu beseitigen und um dieses Register zu vervollständigen.

 

(3) Die nach § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten dürfen den Fahrerlaubnisbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in deren Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese örtlichen Register zu vervollständigen. Die nach § 50 Abs. 1 im örtlichen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu beseitigen und um dieses Register zu vervollständigen. Die Übermittlungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Register unrichtig oder unvollständig sind.

 

§ 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger

 

(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaubnisregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

 

(2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 Abs. 2.

 

§ 61 Löschung der Daten

 

(1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn

 

1. die zugrunde liegende Fahrerlaubnis erloschen ist, mit Ausnahme der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten Daten, der Klasse der erloschenen Fahrerlaubnis, des Datums ihrer Erteilung, des Datums ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer oder

 

2. eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.

 

Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht.

 

(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur den Betroffenen Auskunft erteilt werden.

 

(3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1.

 

...

§ 63 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

 

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen

 

1. über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4,

 

2. darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen,

 

3. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 55,

 

4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53,

 

5. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 54,

 

6. darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen,

 

7. über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind,

 

8. über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und

 

9. über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2.

 

(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen.

 

VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen

§ 64 Gemeinsame Vorschriften

 

Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:

 

1. Geburtsname,

2. Familienname,

3. Vornamen,

4. Tag der Geburt,

5. Geburtsort,

6. Geschlecht,

7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlasst hat, sowie

8. Datum und Aktenzeichen des zugrunde liegenden Rechtsakts.

 

Enthält das Verkehrszentralregister oder das Zentrale Fahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Person, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2 genannten Zweck verwendet werden. Enthalten die Register keine Eintragung über diese Person, ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten.

...

 

3. Straßenverkehrsordnung (Auszug)

 

Straßenverkehrsordnung

vom 16. November 1970 (BGBl I 1970, 1565, BGBl I 1971, 38), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I, S. 117)

 

I. Allgemeine Verkehrsregeln

...

§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung

 

(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

 

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

 

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.

 

§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

 

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

 

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

 

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

 

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

 

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

 

2. die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,

 

3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

 

4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

 

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

 

Neujahr,

Karfreitag,

Ostermontag,

Tag der Arbeit (1. Mai),

Christi Himmelfahrt,

Pfingstmontag,

Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),

Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

1. und 2. Weihnachtstag.

...

 

III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 44 Sachliche Zuständigkeit

 

(1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

 

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

 

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

 

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, dem zulässigen Gesamtgewicht und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zuläßt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

 

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

 

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz.

 

§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

 

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

 

1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,

 

2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,

 

3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,

 

4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,

 

5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie

 

6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

 

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

 

1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten,

 

2. in Luftkurorten,

 

3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,

 

4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,

 

4a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,

 

4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraumes stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,

 

5. in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie

 

6. in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

 

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

 

1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,

 

2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde,

 

2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,

 

3. zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,

 

4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie

 

5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

 

Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

 

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen

 

(Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

 

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

 

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des von dem Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

 

(1f) Nach Maßgabe der auf Grund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von den Landesregierungen erlassenen Rechtsverordnungen (Smog-Verordnungen) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden schließlich, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bei Smog aufzustellen sind.

 

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

 

(3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

 

(3a) Die Straßenverkehrsbehörde erläßt die Anordnung zur Aufstellung der Zeichen 386 nur im Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes oder der von ihr dafür beauftragten Stelle. Die Zeichen werden durch die zuständige Straßenbaubehörde aufgestellt.

 

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 und des Absatzes 1 d jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

 

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen. Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 erforderlich, so kann die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die Verpflichtung nach Satz 1 übertragen.

 

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

 

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

 

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

 

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.

 

§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

 

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

 

1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);

 

2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 10);

 

3. von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4);

 

4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3);

 

4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1);

 

4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 und 292) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2);

 

4c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15 a);

 

5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4);

 

5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);

 

5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);

 

6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4);

 

7. vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3);

 

8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1);

 

9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2);

 

10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;

 

11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind;

 

12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a).

 

Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrags errichteten internationalen Hauptquartiere, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß vorgeschriebene Sicherheitsgurte

angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

 

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1).

 

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide.

 

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

 

§ 47 Örtliche Zuständigkeit

 

(1) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Abs. 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

 

(2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:

 

1. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für eine Ausnahme von § 18 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, so ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erläßt;

 

2. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;

 

3. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;

 

4. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;

 

5. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;

 

6. nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht;

 

7. nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;

 

8. in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll.

 

(3) Die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5 genannten Truppen, den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilt die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.

 

4. Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (Auszug)

 

Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV)

vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3095)

 

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310) und des § 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen

 

·         § 6 Abs. 1 durch Artikel 244 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert und § 6 Abs. 1 Nr. 20 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist,

·         § 17 durch Artikel 251 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,

 

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

 

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren.

 

(2) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchzuführende Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bleiben unberührt.

 

§ 2Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

 

1. "Nutzfahrzeug": die Lastkraftwagen und ihre Anhänger sowie Zugmaschinen und ihre Sattelanhänger, die der Güterbeförderung dienen, mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse; diese Nutzfahrzeuge sind in der Anlage 1 Nr. 6 näher bezeichnet,

 

2. "Kontrolle": die von den Behörden nicht angekündigte und somit unerwartete, auf öffentlichen Straßen durchgeführte Überwachung, Prüfung oder Untersuchung eines Nutzfahrzeugs hinsichtlich seines technischen Zustands nach den Maßgaben des § 5 durch die zuständigen Behörden,

 

3. "Prüfpunkt": die technische Ausrüstung und Beschaffenheit der Nutzfahrzeuge, die kontrolliert werden sollen; die Prüfpunkte sind in den Anlagen 1 und 2 aufgelistet,

 

4. "Mitgliedstaaten": solche, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

 

§ 3 Zuständigkeiten

 

(1) Die Kontrollen führen die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden durch.

 

(2) Die zuständigen Behörden können amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz und Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nr. 3.9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus gegebenem Anlass beauftragen, an den technischen Kontrollen ganz oder teilweise mitzuwirken.

 

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wird als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle bestimmt, die im Rahmen dieser Verordnung die Informationen und die Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten und deren Behörden und das Berichtswesen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend der §§ 8 bis 10 durchführt.

 

§ 4 Häufigkeit der Kontrollen

 

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass in ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich ein ausreichender Anteil an Nutzfahrzeugen den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterworfen wird, um zu prüfen, ob die technischen Vorschriften in den Zeiträumen zwischen den nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1) vorgeschriebenen Untersuchungen der Nutzfahrzeuge eingehalten werden.

 

(2) Ausreichend ist ein repräsentativer Anteil an den im jeweiligen Land zugelassenen Nutzfahrzeugen und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen. Die Zahlen über die in den Ländern durchgeführten technischen Kontrollen gemessen am jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen werden alle zwei Jahre zum 30. Juni für die vorangegangenen zwei Jahre den Ländern durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt. Die Zahlen über die durch die zuständigen Bundesbehörden durchgeführten Kontrollen werden ebenfalls bekannt gegeben. Die erste Übersicht erfolgt zum 30. Juni 2004.

 

§ 5 Kontrollen auf der Straße

 

(1) Die Durchführung der Kontrollen erfolgt

 

1. in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. EG Nr. L 390 S. 18) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln (ABl. EG Nr. L 395 S. 6),

 

2. ohne Unterscheidung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Staates, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Verkehr gebracht wurde.

 

(2) Die Kontrollen erfolgen durch

 

1. eine Prüfung des für das Nutzfahrzeug kürzlich erstellten Prüfberichts über

 

a) eine nach dieser Verordnung durchgeführte Kontrolle oder

 

b) eine Untersuchung des Nutzfahrzeugs, mit dem die Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug geltenden technischen Vorschriften bescheinigt wird, insbesondere gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 96/96/EG, oder

 

2. eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutzfahrzeugs oder

 

3. eine Prüfung auf Wartungsmängel; dabei sind vorgelegte Prüfberichte oder auch jedes andere von einer zugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis zu berücksichtigen; liegt die Prüfung eines Prüfpunktes nicht länger als drei Monate zurück, so erfolgt eine Prüfung dieses Punktes nur, wenn der Zustand mit dem Ergebnis des Prüfberichts nicht übereinstimmt oder ein offensichtlicher Mangel vorliegt.

 

Die Kontrollen können auch zwei oder alle Prüfarten nach den Nummern 1 bis 3 beinhalten.

 

(3) Eine Überprüfung erstreckt sich auf einen, mehrere oder die Gesamtheit der in Anlage 1 Nr. 10 aufgeführten Prüfpunkte. Dabei erfolgt die Überprüfung der Bremsanlage, der Auspuffemissionen und der Geschwindigkeitsbegrenzer nach den Bestimmungen der Anlage 2.

 

§ 6 Kontrollbericht

 

Über die Prüfung auf Wartungsmängel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 haben die zuständigen Behörden oder die Beauftragten, wenn Wartungsmängel festgestellt werden, einen Kontrollbericht nach Anlage 1 zu fertigen. Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs.

 

§ 7 Festgestellte Mängel

 

Werden bei der Überprüfung des Nutzfahrzeugs nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Mängel festgestellt, die ein Sicherheitsrisiko für seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer darstellen können, so können neben dem nach § 6 zu erstellenden Kontrollbericht insbesondere folgende Maßnahmen von der zuständigen Behörde veranlasst werden:

 

1. die eingehendere Untersuchung entsprechend einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei einer nahe gelegenen, örtlichen Untersuchungsstelle,

 

2. die vorläufige Untersagung der Benutzung des Nutzfahrzeugs bis zur Beseitigung der schwerwiegenden Mängel oder

 

3. die Verweigerung der Einfahrt des Nutzfahrzeugs, das in einem Drittland zugelassen ist, nach Deutschland.

...

 

5. Bundesleistungsgesetz (Auszug)

 

Bundesleistungsgesetz

vom 19. Oktober 1956 (BGBl I S. 815), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 5. 4.2002 (BGBl. I S. 1250)

 

Erster Teil Die Leistungen

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1

 

(1) Leistungen können angefordert werden

 

1.  zur Abwendung einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes oder zur Abwendung oder Beseitigung einer die Sicherheit der Grenzen gefährdenden Störung der öffentlichen Ordnung im Grenzgebiet;

 

2.  für Zwecke der Verteidigung, im besonderen zur Abwendung einer Gefahr, durch die von außen der Bestand des Bundes entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen seiner Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit bedroht wird;

 

3.  zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und die Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet;

 

4.  zur Unterbringung von Personen oder Verlegung von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die wegen einer Inanspruchnahme von Grundstücken für Zwecke der Nummern 1 bis 3 notwendig ist.

 

(2) Die in § 5 Abs. 2 und § 38 vorgesehenen Befugnisse dürfen außer im Verteidigungsfall nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, daß dies zur beschleunigten Herstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik notwendig ist. Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen oder wenn der Bundestag und der Bundesrat es verlangen.

 

§ 2

 

(1) Als Leistungen können angefordert werden

 

1.  die Überlassung von beweglichen Sachen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung;

 

2.  die Überlassung beweglicher Sachen zum Eigentum, sofern der Verbrauch, ein langandauernder Gebrauch oder die Durchführung wesentlicher Veränderungen oder die Vornahme erheblicher Aufwendungen für die Sache wahrscheinlich ist;

 

3.  die Überlassung von Funkanlagen zum Gebrauch oder Mitgebrauch sowie die Unterlassung ihres Gebrauchs;

 

4.  die Überlassung von Fernsprech- und Fernschreibteilnehmereinrichtungen zum Gebrauch oder Mitgebrauch im Rahmen der bestehenden Vertragsverhältnisse mit Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen;

 

5.  die Überlassung von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, unbebauten Grundstücken oder freien Flächen von bebauten Grundstücken zum vorübergehenden Gebrauch, Mitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich beschränkten Nutzung;

 

6.  die Unterlassung des Gebrauchs, des Mitgebrauchs, der sonstigen Nutzung oder der Änderung von beweglichen und unbeweglichen Sachen;

 

7.  Einbauten, Änderungen oder Wiederherstellungsmaßnahmen an beweglichen und unbeweglichen Sachen, soweit ihre Vornahme dem Leistungspflichtigen selbst zuzumuten ist, sowie die Duldung solcher Maßnahmen;

 

8.  die Duldung von Einwirkungen auf bewegliche und unbewegliche Sachen;

 

9.  Werkleistungen, insbesondere Instandsetzungsleistungen, sowie Verpflegungsleistungen, soweit diese Leistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebs des Leistungspflichtigen vorgenommen zu werden pflegen, ferner Verkehrsleistungen von Eigentümern oder Besitzern von Verkehrsmitteln, auch wenn es sich nicht um Verkehrsunternehmen handelt;

10. der Abschluß von Verträgen über wiederkehrende oder Dauerleistungen gemäß Nummer 9 dieses Absatzes.

 

(2) Die Inanspruchnahme von Räumen, Studios, Sende- und sonstigen technischen Einrichtungen und Anlagen der Rundfunkanstalten zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur Unterlassung des Gebrauchs ist nur für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Zwecke und nur dann zulässig, wenn sie zur Abwendung oder Beseitigung der Bedrohung oder Gefahr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 unerläßlich ist.

 

(3) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 8 bis 10 dürfen nur auf bestimmte Zeit, und zwar Leistungen nach Nummer 10 längstens für die Dauer von einem Jahr, im übrigen längstens für die Dauer von zwei Jahren verlangt werden. Die erneute Anforderung dieser Leistungen auch im Anschluß an die bisherige Anforderung ist zulässig, im Fall der Nummer 5 jedoch nur einmal. Bei Erteilung eines Bereitstellungsbescheids (§ 36 Abs. 3) und während des Verteidigungsfalls oder nach einer Feststellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

...

 

6. Bundesimmissionsschutzgesetz (Auszug)

 

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz)

in der Fassung vom 26.9.2002 (BGBl. I S. 3830), letzte Änderung durch Art. 7 des Gesetzes vom 6.1.2004 (BGBl. I S. 2)

 

...

§ 40 Verkehrsbeschränkungen

 

(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

 

(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.

 

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.

...

 

7. Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (Auszug)

 

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE - )

in der Fassung vom 10. September 2003 (BGBl. I S.1914), zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286)

...

§ 7 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr

 

(1) Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 4 genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3sind im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausgenommen bei Beförderungen

 

1. in Versandstücken - einschließlich Großpackmitteln - oder Großverpackungen,

 

2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestes 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind und wenn dies in der Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 bestätigt ist,

 

3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Ziffer 2 und 3 (links) ADR und Absatz 6.8.2.1.20 (rechts) ADR oder

 

4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu 6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer.

 

(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn

 

1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder

 

2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist.

 

(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden darf. Bei Sperrungen dürften die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten. Er muss den Bescheid über die Fahrwegbestimmung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

 

(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße

 

1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und entladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße,

 

2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche Gut

 

a) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Großcontainern verladen werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden können oder

 

b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im Huckepackverkehr befördert werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden kann.

 

(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.

 

(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muss der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken "Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE". Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.

 

(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 oder die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen oder Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

 

 

 

 

 

8. Ferienreiseverordnung (Auszug)

 

Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)

Vom 13.5.1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12.6.2002 (BGBl. I S. 1841)

 

§ 1

 

(1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 300 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen in den Zeiten vom 15. Juni bis 31. August 1985 und vom 1. Juli bis 31. August der folgenden Jahre jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren.

 

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:

 

A 1                  von Autobahnkreuz Leverkusen-West über Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg und von Anschlussstelle Oyten bis Horster Dreieck

 

A 2 / E 30       von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Hannover-Ost

 

A 3                  von Oberhausener Kreuz bis Autobahndreieck Heumar, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg

 

A 4 / E 40       von Kirchheimer Dreieck bis Dreieck Dresden-Nord

 

A 5                  von Hattenbacher Dreieck über Frankfurt, Karlsruhe bis Autobahndreieck Neuenburg

 

A 6                  von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd

 

A 7                  von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord von Abzweig A 250 (Nördlich des Horster Dreiecks) über Horster Dreieck, Hannover, Kassel, Hattenbacher Dreieck, Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Anschluss an B 309

 

A 8                  von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-West und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall

 

A 9 / E 51       Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing

 

A 10                Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder

 

A 13 / E 55 von Anschlussstelle Ortrand bis Dreieck Dresden-Nord

 

A 13 / E 36 / E 55 vom Schönefelder Kreuz bis Autobahndreieck Spreewald

 

A 45                von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck

 

A 61                von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim

 

A 81                von Autobahnkreuz Weinsberg bis Anschlussstelle Gärtringen

 

A 92                von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding

 

A 93                von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart

 

A 99                von Autobahndreieck München-Eschenried über Autobahndreieck München-Feldmoching und Autobahnkreuz München-Nord bis Autobahnkreuz München-Süd

 

A 215              von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal

 

A 831              von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart

 

A 980              von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen

 

A 995              von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd

 

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:

 

B 31        von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96

 

E 22         Stralsund bis Anschlussstelle Rostock-Ost der A 19

 

E 251       Greifswald bis Berlin

...

§ 4

 

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Verbot des § 1 in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.

 

(2) Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt.

 

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zuständig.

 

(4) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen. Der Bescheid über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

...

 

9. Energiesicherungsgesetz (Auszug)

 

Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Gas (Energiesicherungsgesetz 1975)

vom 20 Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681) in der Fassung vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Art. 128 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)

 

§ 1 Sicherung der Energieversorgung

 

(1) Um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie für den Fall zu sichern, daß die Energieversorgung durch die Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas unmittelbar gefährdet oder gestört und die Gefährdung oder Störung der Energieversorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist, können durch Rechtsverordnungen Vorschriften über

 

1. die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Verwendung sowie Höchstpreise von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern, von elektrischer Energie und sonstigen Energien (Gütern) und

 

2. Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten über die in Nummer 1 genannten wirtschaftlichen Vorgänge, über Mengen und Preise sowie über sonstige Marktverhältnisse bei diesen Gütern erlassen werden. Als lebenswichtig gilt auch der Bedarf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und internationaler Verpflichtungen.

 

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Güter für nichtenergetische Zwecke bestimmt sind.

 

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere vorgesehen werden, daß die Abgabe, der Bezug oder die Verwendung der Güter zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränkt oder nur für bestimmte vordringliche Versorgungszwecke vorgenommen werden darf; die Benutzung von Motorfahrzeugen aller Art kann nach Ort, Zeit, Strecke, Geschwindigkeit und Benutzerkreis sowie Erforderlichkeit der Benutzung eingeschränkt werden.

(...)

...

§ 4 Ausführung des Gesetzes

 

(1) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über Meldepflichten und nach § 2 Abs. 1 über die Beschränkung der Einfuhren, die Verpflichtung zu Ausfuhren und die Abgabe werden vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (Bundesamt) ausgeführt.

 

(2) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1, die Vorschriften über Höchstpreise enthalten, werden insoweit vom Bundesamt ausgeführt, als Ausnahmen von diesen Rechtsverordnungen erforderlich werden, die die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflussen.

 

(3) Rechtsverordnungen über die Lastverteilung im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung werden vom Bundesamt als Lastverteiler insoweit ausgeführt als

 

1. die im überregionalen öffentlichen Interesse liegende Versorgung sicherzustellen ist,

 

2. ein Ausgleich der elektrizitäts- und gaswirtschaftlichen Bedürfnisse und Interessen der Länder herbeizuführen ist oder

 

3. der Einsatz von unterirdischen Gasspeichern oder sonstigen Gasversorgungsanlagen mit überregionaler Bedeutung zu regeln ist.

 

(4) Rechtsverordnungen, die eine Bemessung der Verbrauchsmenge und eine Überwachung der Abgabe, des Bezugs oder der Verwendung von leichtem Heizöl anordnen, werden von der Zollverwaltung ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist.

 

(5) Im übrigen werden das Gesetz und die auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den nach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern, Bremen und Nordrhein-Westfalen von der Landesregierung oder den von ihr bestimmten Stellen ausgeführt.

...

§ 10 Auskünfte

(...)

...

§ 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen

 

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

 

1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10 Abs. 1 und 2,

 

a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, diese Behörde,

 

b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen.

 

2. Bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder nach § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Verfügung,

 

a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden,

 

b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen.

...


10. Ordnungswidrigkeitengesetz (Auszug)

 

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

in der Fassung vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 2838)

 

...

§ 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde

 

(1) Sachlich zuständig ist

 

1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,

2. mangels einer solchen Bestimmung

 

a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder

 

b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.

 

(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.

 

(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.

...

 

11. Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (Auszug)

 

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

vom 27. April 1953 (BGBl I S. 157), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3039)

...

§ 7 Vollzugsbehörden

 

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.

 

(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden

...

 

 

 

Ausschuss-Kennung : VerwRefKITgcxzqsq