Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

 

 

 

 

 

 

A.    Problem

 

Durch die Neufassung der Nr. 15 des Allgemeinen Zuständigkeitskataloges zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, die auf Grund von Artikel XIV Abs. 2 des 2.Verwaltungsreformgesetzes mit Beginn der 14. Wahlperiode in Kraft getreten ist, ist die Zuständigkeit für die Zentrale Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) auf die Bezirke übergegangen und als regionalisierte Bezirksaufgabe dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg übertragen worden (§ 1 Nr. 5 Buchstabe b ZustVO Bezirksaufgaben).

 

Bei dieser Aufgabenverlagerung wurde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die ZVK/UVK lediglich buchhalterische Aufgaben für die Bezirksämter wahrnimmt. Richtig ist zwar, dass die ZVK/UVK mit Hilfe der von ihr betriebenen Software im Auftrag der einzelnen Bezirksämter die Zahlungen einschließlich der dazu gehörigen buchhalterischen Aufgaben erledigt und für die Abrechnungen gegenüber dem Bundes- und Landeshaushalt sowie die Erstellung von Statistiken zuständig ist. Neben diesen rein technischen Zuständigkeiten obliegt es der Zentralen Unterhaltsvorschusskasse aber vor allem, die von ihr genutzte und dem jeweils zuständigen Bezirksamt zur Bearbeitung des individuellen Vorgangs zur Verfügung gestellte Software den sich ändernden bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen. Diese Aufgabe bedarf zwingend der Durchführung durch die Hauptverwaltung.



Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist nach Nr. 15 Abs. 3 ZustKatAZG im Land Berlin für die Familienförderung und damit auch für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständig. Während die Bezirke für die Gewährung der Leistung auf Grund der individuellen Anträge der Berechtigten zuständig sind, obliegt es der Senatsverwaltung, die laufenden Abstimmungen für die korrekte bundeseinheitliche Anwendung des Gesetzes insbesondere bei Novellierungen, aber auch hinsichtlich der Umsetzung von gerichtlichen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung vorzunehmen. Die Umsetzung kann häufig nicht durch erläuternde Rundschreiben oder Verwaltungsvorschriften befördert werden, sondern ist zumeist von der korrekten Anpassung des von allen Bezirken genutzten Programms der elektronischen Datenverarbeitung abhängig. Eine Trennung der Zuständigkeit in fachliche und technische Aufgaben wäre sachwidrig. Dies gilt auch für die Schaffung einer gesonderten Zuständigkeit für den Bereich der zentralen Vormundschaftskasse, deren Aufgaben mit denen der Unterhaltsvorschusskasse organisatorisch verbunden sind.

 

Das nach § 1 Nr. 5 Buchstabe b ZustVO Bezirksaufgaben für die ZVK/UVK zuständige Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport aus den vorgenannten Gründen ersucht, durch Gesetzes-initiative die Aufgabenverlagerung auf die Bezirke wieder zu korrigieren und diese Aufgabe im Vorgriff auf die notwendige Korrektur durchzuführen. Zu diesem Zweck hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg die Bewirtschaftung der betreffenden Titel der Hauptverwaltung übertragen.


B.    Lösung

 

Durch die Zurückverlagerung der Zuständigkeit für die ZVK/UVK zur Hauptverwaltung können die fachlichen und die technischen Aufgaben in gemeinsamer Verantwortung einer Stelle wahrgenommen werden. Hierzu wird der Hauptverwaltung die Zuständigkeit für die ZVK/UVK durch eine Ergänzung in Nr. 15 Abs. 3 ZustKat AZG und die Streichung von § 1 Nr. 5 Buchstabe b ZustVO Bezirksaufgaben wieder zugewiesen. Die mit der Abschichtung im Haushaltsplan des Bezirks Tempelhof-Schöneberg für die ZVK/UVK veranschlagten Sachmittel und für die ZVK/UVK ausgewiesenen Stellen werden nach § 50 LHO in den Einzelplan 10 (zurück) umgesetzt. Eine Mittelumsetzung ist damit nicht verbunden, da diese mit der IST-Veranschlagung der Personalausgaben im Einzelplan 10 bereits berücksichtigt sind.

 

Bei den Bezirken verbleibt die Zuständigkeit für die Leistungen und das hierfür notwendige Personal.

 

C.    Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

 

Keine.

 

D.    Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Keine.

 

E.     Gesamtkosten

 

Keine.

 

F.     Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Keine.

 

G.    Zuständigkeit

 

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Fünftes Gesetz zur Änderung des

Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

 

Vom ...

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I

 

Die Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S: 199), wird wie folgt geändert: [Haushaltsentlastungsgesetz HEntG 2002, S.209/210]

 

In Nummer 15 erhält Absatz 3 die folgende Fassung:

 

„(3) Familienförderung einschließlich der Zentralen Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) mit Ausnahme des Erziehungs- und Familiengeldes und der Leistungen von Unterhaltsvorschuss und Unterhaltssicherung nach Bundesrecht.“

 

 

Artikel II

 

§ 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513) wird wie folgt geändert:

 

1.     Buchstabe b wird aufgehoben.

2.     Buchstabe c wird Buchstabe b.



Artikel III

 

Die auf Artikel II beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung [§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes] durch Rechts-verordnung geändert werden.

 

 

Artikel IV

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

A.   Begründung:

 

Durch die Neufassung der Nr. 15 des Allgemeinen Zuständigkeitskataloges zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, die auf Grund von Artikel XIV Abs. 2 des 2.Verwaltungsreformgesetzes mit Beginn der 14. Wahlperiode in Kraft getreten ist, ist die Zuständigkeit für die Zentrale Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) auf die Bezirke übergegangen und als regionalisierte Bezirksaufgabe dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg übertragen worden (§ 1 Nr. 5 Buchstabe b ZustVO Bezirksaufgaben).

 

Bei dieser Aufgabenverlagerung wurde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die ZVK/UVK lediglich buchhalterische Aufgaben für die Bezirksämter wahrnimmt. Richtig ist zwar, dass die ZVK/UVK mit Hilfe der von ihr betriebenen Software im Auftrag der einzelnen Bezirksämter die Zahlungen einschließlich der dazu gehörigen buchhalterischen Aufgaben erledigt und für die Abrechnungen gegenüber dem Bundes- und Landeshaushalt sowie die Erstellung von Statistiken zuständig ist. Neben diesen rein technischen Zuständigkeiten obliegt es der Zentralen Unterhaltsvorschusskasse aber vor allem, die von ihr genutzte und dem jeweils zuständigen Bezirksamt zur Bearbeitung des individuellen Vorgangs zur Verfügung gestellte Software den sich ändernden bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen. Diese Aufgabe bedarf zwingend der Durchführung durch die Hauptverwaltung.

 

Die Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§ 14 Abs. 1 AZG). Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt.

 

a)   Allgemeines:

 

Die Zentrale Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) ist für alle Bezirke tätig. Sie stellt das Programm für die Bearbeitung der individuellen Vorgänge durch die Bezirksämter


zur Verfügung und passt es Veränderungen durch Gesetzesänderungen oder auf Grund aktueller Rechtsprechung an. Mit Hilfe des jeweils aktuellen Programms erledigt die ZVK/UVK im Auftrag der einzelnen Bezirksämter die Zahlungen einschließlich der dazu gehörigen buchhalterischen Aufgaben, erledigt die Abrechnungen gegenüber dem Bundes- und Landeshaushalt und erstellt Statistiken.

 

Die materielle/inhaltliche Bearbeitung der Einzelfälle soll unverändert in sämtlichen Bezirken erfolgen. Nur die Anpassung der Programme an die aktuelle Rechtslage verbunden mit der technischen Betriebsführung der Zentralen Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse soll in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung zurückgeführt werden. Es handelt sich um eine Aufgabe, die sinnvoll nur zentral für sämtliche Bezirke wahrgenommen werden kann und wegen ihrer notwendigen Verbindung mit der laufenden Aktualisierung der Software nicht von der Stelle, die für die Entscheidungen über deren Überarbeitung zuständig ist, getrennt arbeiten kann.

 

Die ZVK/UVK ist für alle Bezirke tätig. Sie

 

·         hält das Programm aktuell, mit dessen Hilfe die Unterhaltsvorschussbeträge ermittelt werden, die im Einzelfall (im jeweils zuständigen Jugendamt) zu bewilligen sind, d.h. es werden laufend Änderungen eingearbeitet, durch die das Verfahren Gesetzesänderungen und der aktuellen Rechtsprechung angepasst wird,

 

·         vergibt bei Bedarf Aufträge an Informatikunternehmen, wenn Programmänderungen notwendig sind, die nicht selbst ausgeführt werden können,

 

·         zahlt nach Anweisung der einzelnen Bezirksämter die Leistungen aus und verbucht diese Zahlungen,

 

·         bucht die Zahlungseingänge auf Grund übergegangener Unterhaltsansprüche, sowie Rückzahlungen und Ersatzzahlungen - entsprechend den Angaben der Einzahler - auf den Vorschusskonten aus ganz Berlin, so dass der aktuelle Stand in den Bezirksämtern, deren Mitarbeiter bereits am Sachbearbeiterdialog teilnehmen, sofort sichtbar ist. Das zuständige Bezirksamt wird durch Zusendung eines sogenannten Stammblattes über die Buchung informiert, so dass dort die Buchung überprüft werden kann und erkennbar ist, welche Erstattungsforderungen gegen den Unterhaltsverpflichteten (noch) bestehen. Die zentrale Bearbeitung ermöglicht eine ununterbrochene Kontenführung auch bei einem Umzug des Leistungsempfängers in einen anderen Bezirk,


·         erstellt monatliche und jährliche Statistiken,

 

·         erledigt die monatlichen und jährlichen Abrechnungen mit dem Bundes- und Landeshaushalt (der Bund ist zu 1/3 an den Ausgaben und Einnahmen beteiligt),

 

·         ordnet Zahlungseingänge für Mündel dem zuständigen Jugendamt buchhalterisch zu und informiert dieses hierüber.

 

Die derzeit vorgesehene Dreiteilung der Zuständigkeit zwischen der Hauptverwaltung für die Wartung der Hard- und Software, dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg für die zentral durchzuführenden buchhalterischen Arbeiten und jedem einzelnen Bezirksamt für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen und die Geltendmachung von Erstattungsforderungen im Einzelfall bedingt zudem eine ausufernde Bürokratie. Buchhaltung und Rechenzentrum sind auf eine enge Kooperation angewiesen. Kurze Entscheidungswege sind notwendig, um einen ordnungsgemäßen Kassenabschluss und den Datenträgeraustausch mit den Geldinstituten zu gewährleisten. Auch deshalb müssen die IuK-Maßnahmen, insbesondere die Aktualisierung der Software, gemeinsam mit den übrigen zentralen Aufgaben der ZVK/UVK wahrgenommen werden.

 

Da der Inhalt der Aktualisierungen in der Mehrzahl der Fälle auf Änderungen des Bundesrechts oder der Berücksichtigung von Gerichtsentscheidungen zum UVG beruht, die das Ergebnis bundesweiter Abstimmungen über deren Interpretation umsetzen, handelt es sich um eine Aufgabe, die ihrer Eigenart nach von der zuständigen Senatsverwaltung wahrgenommen werde muss.

 

b)       Einzelbegründung:

 

1.        Zu Artikel I:

        Durch die Einfügung der Zuständigkeit für die Zentrale Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse im dritten Absatz der Nr. 15 des Katalogs der Aufgaben der Hauptverwaltung wird die einheitliche Zuständigkeit des Geschäftsbereichs Jugend und Familie für alle landesweit einheitlich wahrzunehmenden Aufgaben, also auch die der ZVK/UVK, wieder hergestellt.

 

2.        Zu Artikel II:

        Wegen der in Artikel I getroffenen Zuständigkeitsregelung ist die derzeitige Zuweisung der Zuständigkeit an das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg aufzuheben.

 

 

3.        Zu Artikel III:

        Mit der Regelung wird sicher gestellt, dass in Zukunft durch den Verordnungsgeber auch die Teile der Rechtsverordnung Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben geändert werden dürfen, die durch dieses Gesetz verändert werden.

 

 

4.        Zu Artikel IV:

        Inkrafttretensregelung

 

 

 

B.   Rechtsgrundlage:

      Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

 

 

C.   Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/

      oder Wirtschaftsunternehmen:

      keine

 

 

D.  Gesamtkosten:

      keine

 

 

E.   Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

      keine

 

 

F      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)       Auswirkung auf Einnahmen und Ausgaben:

 

        Die mit der Abschichtung im Haushaltsplan des Bezirks Tempelhof-Schöneberg (Kapitel 40 84) für die ZVK/UVK veranschlagten Sachmittel werden nach § 50 LHO in nachstehende Kapitel und Titel des Einzelplans 10 umgesetzt.

 

 

        Einnahmen

 

Kapitel

Titel

Ansatz 2003

in Euro

1048

231 31

17.800.000

1048

281 31

10.146.000

 

 

 

 

 

 

        Ausgaben

 

Kapitel

Titel

Ansatz 2003

in Euro

 

 

 

1004

511 11

5.900

1048

511 23

47.900

1004

511 43

31.400

1048

540 38

500

1004

540 60

298.000

1048

540 67

900

1048

631 13

3.382.000

1048

681 09

53.400.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)      Personalwirtschaftliche Auswirkungen

 

Die mit der Abschichtung im Stellenplan des Bezirks Tempelhof-Schöneberg für die ZVK/UVK ausgewiesenen Stellen werden nach § 50 LHO in nachstehende Kapitel und Titel des Einzelplans 10 umgesetzt.

 

Kapitel 10 04 / 425 01, Teilplan A:

 

Angestellte/r

Vgr. IIa/Ib

1,00

 Stelle

Angestellte/r in der DV

Vgr. IVa/III

1,00

 Stelle

Angestellte/r in der DV

Vgr. IVb

1,00

 Stelle

Angestellte/r

Vgr. Vb/IVb

1,00

 Stelle

Angestellte/r in der DV

Vgr. Vc/IVb

1,00

 Stelle

Summe:

 

5,00

 Stellen

 

Kapitel 10 41, Titel 425 01, Teilplan A:

 

Angestellte/r

Vgr. IVa

1,00

Stelle

Angestellte/r

(Oberbuchhalter/in)

 

Vgr. Vc

 

1,00

 

Stelle

Angestellte/r

Vgr. VIb

8,25

Stellen

Summe:

 

10,25

Stellen

 

 

Eine Mittelumsetzung ist damit nicht verbunden, da diese mit der IST-Veranschlagung der Personalausgaben im Einzelplan 10 bereits berücksichtigt sind.

 

 

Berlin, den 11. November 2003

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

                                Der Senat von Berlin

 

 

 

Klaus   Wowereit                       Klaus   Böger

Regierender Bürgermeister         Senator für Bildung, 

            von Berlin                         Jugend und Sport

 

 


                                                                                                                                                                        Anlage zur Vorlage

                                                                                                                                                          an das Abgeordnetenhaus

 

Synopse

 

alte Fassung

 

neue Fassung

Allgemeiner Zuständigkeitskatalog

(ZustKat AZG)

 

(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)

 

Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben

(Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)

Allgemeiner Zuständigkeitskatalog

(ZustKat AZG)

 

(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)

 

Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben

(Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)

 

Nr. 15

Familienförderung; Jugendhilfe; Sport

 

(1) Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde und des Landesjugendamtes,

Finanzierung von Tageseinrichtungen freier Träger.

(2) Festsetzung der Zahl der Praktikantenplätze sozialpädagogischer Ausbildungsgänge

in Zusammenarbeit mit den Bezirken.

(3)  Familienförderung mit Ausnahme des Erziehungs- und Familiengeldes und der Leistungen von Unterhaltsvorschuß und Unterhaltssicherung nach Bundesrecht.

 

(4) Bestimmung von Stellplätzen zur vorübergehenden Nutzung für Wohnwagen durchreisender Sinti und Roma.

(5) Olympia-Stadion, Sportforum Hohenschönhausen, Sportanlage Paul-Heyse-

Straße, Friedrich-Ludwig-Jahn-Stadion, Max-Schmeling-Halle, Velodrom.

(6) Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende.

 

 

Nr. 15

Familienförderung; Jugendhilfe; Sport

 

(1) Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde und des Landesjugendamtes,

Finanzierung von Tageseinrichtungen freier Träger.

(2) Festsetzung der Zahl der Praktikantenplätze sozialpädagogischer Ausbildungsgänge

in Zusammenarbeit mit den Bezirken.

(3) Familienförderung einschließlich der Zentralen Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) mit Ausnahme des Erziehungs- und Familiengeldes und der Leistungen von Unterhaltsvorschuss und Unterhaltssicherung nach Bundesrecht.

(4) Bestimmung von Stellplätzen zur vorübergehenden Nutzung für Wohnwagen durchreisender Sinti und Roma.

(5) Olympia-Stadion, Sportforum Hohenschönhausen, Sportanlage Paul-Heyse-

Straße, Friedrich-Ludwig-Jahn-Stadion, Max-Schmeling-Halle, Velodrom.

(6) Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende.

 

Verordnung

über die Zuständigkeit

für einzelne Bezirksaufgaben

(ZustVO Bezirksaufgaben)

Verordnung

über die Zuständigkeit

für einzelne Bezirksaufgaben

(ZustVO Bezirksaufgaben)

 

§ 1

Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke

 

Zuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist

1. ...,

2. ...,

3. ...,

4. ...,

5. der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für

                a) das Fundbüro für Berlin,

                b) die Zentrale Vormundschaftskasse und die                 Unterhaltsvorschusskasse,

                c) die Ordnungsaufgaben nach dem Heimge-                setz,

6. ...

 

§ 1

Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke

 

Zuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist

1. ...,

2. ...,

3. ...,

4. ...,

5. der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für

                a) das Fundbüro für Berlin,

                b) die Ordnungsaufgaben nach dem Heimge-                setz,

6. ... .

 

 

Ausschuss-Kennung : VerwRefKITgcxzqsq