Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Fünftes Gesetz zur Änderung
des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Durch die
Neufassung der Nr. 15 des Allgemeinen Zuständigkeitskataloges zu
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes,
die auf Grund von Artikel XIV Abs. 2 des 2.Verwaltungsreformgesetzes mit Beginn
der 14. Wahlperiode in Kraft getreten ist, ist die Zuständigkeit für die
Zentrale Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) auf die Bezirke
übergegangen und als regionalisierte Bezirksaufgabe dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
übertragen worden (§ 1 Nr. 5 Buchstabe b ZustVO
Bezirksaufgaben).
Bei dieser Aufgabenverlagerung wurde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die ZVK/UVK lediglich buchhalterische Aufgaben für die Bezirksämter wahrnimmt. Richtig ist zwar, dass die ZVK/UVK mit Hilfe der von ihr betriebenen Software im Auftrag der einzelnen Bezirksämter die Zahlungen einschließlich der dazu gehörigen buchhalterischen Aufgaben erledigt und für die Abrechnungen gegenüber dem Bundes- und Landeshaushalt sowie die Erstellung von Statistiken zuständig ist. Neben diesen rein technischen Zuständigkeiten obliegt es der Zentralen Unterhaltsvorschusskasse aber vor allem, die von ihr genutzte und dem jeweils zuständigen Bezirksamt zur Bearbeitung des individuellen Vorgangs zur Verfügung gestellte Software den sich ändernden bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen. Diese Aufgabe bedarf zwingend der Durchführung durch die Hauptverwaltung.
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist nach Nr. 15
Abs. 3 ZustKatAZG im Land Berlin für die Familienförderung und damit auch
für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständig. Während die
Bezirke für die Gewährung der Leistung auf Grund der individuellen Anträge der
Berechtigten zuständig sind, obliegt es der Senatsverwaltung, die laufenden
Abstimmungen für die korrekte bundeseinheitliche Anwendung des Gesetzes
insbesondere bei Novellierungen, aber auch hinsichtlich der Umsetzung von
gerichtlichen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung vorzunehmen. Die
Umsetzung kann häufig nicht durch erläuternde Rundschreiben oder Verwaltungsvorschriften
befördert werden, sondern ist zumeist von der korrekten Anpassung des von allen
Bezirken genutzten Programms der elektronischen Datenverarbeitung abhängig.
Eine Trennung der Zuständigkeit in fachliche und technische Aufgaben wäre
sachwidrig. Dies gilt auch für die Schaffung einer gesonderten Zuständigkeit
für den Bereich der zentralen Vormundschaftskasse, deren Aufgaben mit denen der
Unterhaltsvorschusskasse organisatorisch verbunden sind.
Das nach § 1 Nr. 5 Buchstabe b ZustVO Bezirksaufgaben für die ZVK/UVK zuständige Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport aus den vorgenannten Gründen ersucht, durch Gesetzes-initiative die Aufgabenverlagerung auf die Bezirke wieder zu korrigieren und diese Aufgabe im Vorgriff auf die notwendige Korrektur durchzuführen. Zu diesem Zweck hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg die Bewirtschaftung der betreffenden Titel der Hauptverwaltung übertragen.
B. Lösung
Durch die Zurückverlagerung der Zuständigkeit für die ZVK/UVK zur Hauptverwaltung können die fachlichen und die technischen Aufgaben in gemeinsamer Verantwortung einer Stelle wahrgenommen werden. Hierzu wird der Hauptverwaltung die Zuständigkeit für die ZVK/UVK durch eine Ergänzung in Nr. 15 Abs. 3 ZustKat AZG und die Streichung von § 1 Nr. 5 Buchstabe b ZustVO Bezirksaufgaben wieder zugewiesen. Die mit der Abschichtung im Haushaltsplan des Bezirks Tempelhof-Schöneberg für die ZVK/UVK veranschlagten Sachmittel und für die ZVK/UVK ausgewiesenen Stellen werden nach § 50 LHO in den Einzelplan 10 (zurück) umgesetzt. Eine Mittelumsetzung ist damit nicht verbunden, da diese mit der IST-Veranschlagung der Personalausgaben im Einzelplan 10 bereits berücksichtigt sind.
Bei den Bezirken verbleibt
die Zuständigkeit für die Leistungen und das hierfür notwendige Personal.
C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Keine.
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Keine.
Keine.
Keine.
G. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Fünftes Gesetz
zur Änderung des
Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetzes
Vom ...
Das
Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Die Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S: 199), wird wie folgt geändert:
In
Nummer 15 erhält Absatz 3 die folgende Fassung:
„(3)
Familienförderung einschließlich der Zentralen Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse
(ZVK/UVK) mit Ausnahme des Erziehungs- und Familiengeldes und der Leistungen
von Unterhaltsvorschuss und Unterhaltssicherung nach Bundesrecht.“
Artikel II
§ 1
Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben
vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513) wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe b wird aufgehoben.
2. Buchstabe c wird Buchstabe b.
Artikel III
Die auf
Artikel II beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können
auf Grund der einschlägigen Ermächtigung
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
A. Begründung
Durch die
Neufassung der Nr. 15 des Allgemeinen Zuständigkeitskataloges zu
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetzes, die auf Grund von Artikel XIV Abs. 2 des
2.Verwaltungsreformgesetzes mit Beginn der 14. Wahlperiode in Kraft
getreten ist, ist die Zuständigkeit für die Zentrale Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse
(ZVK/UVK) auf die Bezirke übergegangen und als regionalisierte Bezirksaufgabe
dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg übertragen worden (§ 1 Nr. 5
Buchstabe b ZustVO Bezirksaufgaben).
Bei dieser Aufgabenverlagerung wurde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die ZVK/UVK lediglich buchhalterische Aufgaben für die Bezirksämter wahrnimmt. Richtig ist zwar, dass die ZVK/UVK mit Hilfe der von ihr betriebenen Software im Auftrag der einzelnen Bezirksämter die Zahlungen einschließlich der dazu gehörigen buchhalterischen Aufgaben erledigt und für die Abrechnungen gegenüber dem Bundes- und Landeshaushalt sowie die Erstellung von Statistiken zuständig ist. Neben diesen rein technischen Zuständigkeiten obliegt es der Zentralen Unterhaltsvorschusskasse aber vor allem, die von ihr genutzte und dem jeweils zuständigen Bezirksamt zur Bearbeitung des individuellen Vorgangs zur Verfügung gestellte Software den sich ändernden bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen. Diese Aufgabe bedarf zwingend der Durchführung durch die Hauptverwaltung.
Die Vorlage hat
dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§ 14 Abs. 1 AZG). Er
hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt.
a) Allgemeines:
Die Zentrale
Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) ist für alle Bezirke
tätig. Sie stellt das Programm für die Bearbeitung der individuellen Vorgänge
durch die Bezirksämter
zur Verfügung und passt es Veränderungen
durch Gesetzesänderungen oder auf Grund aktueller Rechtsprechung an. Mit Hilfe
des jeweils aktuellen Programms erledigt die ZVK/UVK im Auftrag der einzelnen
Bezirksämter die Zahlungen einschließlich der dazu gehörigen buchhalterischen
Aufgaben, erledigt die Abrechnungen gegenüber dem Bundes- und Landeshaushalt
und erstellt Statistiken.
Die materielle/inhaltliche Bearbeitung der Einzelfälle soll unverändert in sämtlichen Bezirken erfolgen. Nur die Anpassung der Programme an die aktuelle Rechtslage verbunden mit der technischen Betriebsführung der Zentralen Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse soll in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung zurückgeführt werden. Es handelt sich um eine Aufgabe, die sinnvoll nur zentral für sämtliche Bezirke wahrgenommen werden kann und wegen ihrer notwendigen Verbindung mit der laufenden Aktualisierung der Software nicht von der Stelle, die für die Entscheidungen über deren Überarbeitung zuständig ist, getrennt arbeiten kann.
Die ZVK/UVK ist für alle Bezirke tätig.
Sie
·
hält das Programm aktuell, mit dessen Hilfe die
Unterhaltsvorschussbeträge ermittelt werden, die im Einzelfall (im jeweils zuständigen
Jugendamt) zu bewilligen sind, d.h. es werden laufend Änderungen eingearbeitet,
durch die das Verfahren Gesetzesänderungen und der aktuellen Rechtsprechung angepasst
wird,
·
vergibt bei Bedarf Aufträge an Informatikunternehmen, wenn
Programmänderungen notwendig sind, die nicht selbst ausgeführt werden können,
·
zahlt nach Anweisung der einzelnen Bezirksämter die Leistungen aus
und verbucht diese Zahlungen,
·
bucht die Zahlungseingänge auf Grund übergegangener
Unterhaltsansprüche, sowie Rückzahlungen und Ersatzzahlungen
- entsprechend den Angaben der Einzahler - auf den Vorschusskonten
aus ganz Berlin, so dass der aktuelle Stand in den Bezirksämtern, deren
Mitarbeiter bereits am Sachbearbeiterdialog teilnehmen, sofort sichtbar ist.
Das zuständige Bezirksamt wird durch Zusendung eines sogenannten Stammblattes
über die Buchung informiert, so dass dort die Buchung überprüft werden kann und
erkennbar ist, welche Erstattungsforderungen gegen den Unterhaltsverpflichteten
(noch) bestehen. Die zentrale Bearbeitung ermöglicht eine ununterbrochene
Kontenführung auch bei einem Umzug des Leistungsempfängers in einen anderen Bezirk,
·
erstellt monatliche und jährliche Statistiken,
·
erledigt die monatlichen und jährlichen Abrechnungen mit dem
Bundes- und Landeshaushalt (der Bund ist zu 1/3 an den Ausgaben und Einnahmen
beteiligt),
·
ordnet Zahlungseingänge für Mündel dem zuständigen Jugendamt
buchhalterisch zu und informiert dieses hierüber.
Die derzeit vorgesehene Dreiteilung der Zuständigkeit zwischen der Hauptverwaltung für die Wartung der Hard- und Software, dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg für die zentral durchzuführenden buchhalterischen Arbeiten und jedem einzelnen Bezirksamt für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen und die Geltendmachung von Erstattungsforderungen im Einzelfall bedingt zudem eine ausufernde Bürokratie. Buchhaltung und Rechenzentrum sind auf eine enge Kooperation angewiesen. Kurze Entscheidungswege sind notwendig, um einen ordnungsgemäßen Kassenabschluss und den Datenträgeraustausch mit den Geldinstituten zu gewährleisten. Auch deshalb müssen die IuK-Maßnahmen, insbesondere die Aktualisierung der Software, gemeinsam mit den übrigen zentralen Aufgaben der ZVK/UVK wahrgenommen werden.
Da der Inhalt
der Aktualisierungen in der Mehrzahl der Fälle auf Änderungen des Bundesrechts
oder der Berücksichtigung von Gerichtsentscheidungen zum UVG beruht, die das
Ergebnis bundesweiter Abstimmungen über deren Interpretation umsetzen, handelt
es sich um eine Aufgabe, die ihrer Eigenart nach von der zuständigen
Senatsverwaltung wahrgenommen werde muss.
b) Einzelbegründung:
1.
Zu Artikel I:
Durch die Einfügung der Zuständigkeit
für die Zentrale Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse im dritten Absatz
der Nr. 15 des Katalogs der Aufgaben der Hauptverwaltung wird die
einheitliche Zuständigkeit des Geschäftsbereichs Jugend und Familie für alle landesweit
einheitlich wahrzunehmenden Aufgaben, also auch die der ZVK/UVK, wieder
hergestellt.
2.
Zu Artikel II:
Wegen der in Artikel I getroffenen
Zuständigkeitsregelung ist die derzeitige Zuweisung der Zuständigkeit an das
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg aufzuheben.
3.
Zu Artikel III:
Mit der Regelung wird sicher gestellt,
dass in Zukunft durch den Verordnungsgeber auch die Teile der Rechtsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben geändert werden
dürfen, die durch dieses Gesetz verändert werden.
4.
Zu Artikel IV:
Inkrafttretensregelung
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von
Berlin
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte
und/
oder Wirtschaftsunternehmen:
keine
D. Gesamtkosten:
keine
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit
dem Land Brandenburg:
keine
F Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkung auf
Einnahmen und Ausgaben:
Die
mit der Abschichtung im Haushaltsplan des Bezirks Tempelhof-Schöneberg (Kapitel 40 84)
für die ZVK/UVK veranschlagten Sachmittel werden nach § 50 LHO in nachstehende
Kapitel und Titel des Einzelplans 10 umgesetzt.
Einnahmen
Kapitel |
Titel |
Ansatz 2003 in Euro |
1048 |
231 31 |
17.800.000 |
1048 |
281 31 |
10.146.000 |
Ausgaben
Kapitel |
Titel |
Ansatz 2003 in Euro |
|
|
|
1004 |
511 11 |
5.900 |
1048 |
511 23 |
47.900 |
1004 |
511 43 |
31.400 |
1048 |
540 38 |
500 |
1004 |
540 60 |
298.000 |
1048 |
540 67 |
900 |
1048 |
631 13 |
3.382.000 |
1048 |
681 09 |
53.400.000 |
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die mit der Abschichtung im Stellenplan des Bezirks Tempelhof-Schöneberg für die ZVK/UVK ausgewiesenen Stellen werden nach § 50 LHO in nachstehende Kapitel und Titel des Einzelplans 10 umgesetzt.
Kapitel
10 04 / 425 01, Teilplan A:
Angestellte/r |
Vgr. IIa/Ib |
1,00 |
Stelle |
Angestellte/r in der DV |
Vgr.
IVa/III |
1,00 |
Stelle |
Angestellte/r in der DV |
Vgr. IVb |
1,00 |
Stelle |
Angestellte/r |
Vgr. Vb/IVb |
1,00 |
Stelle |
Angestellte/r in der DV |
Vgr.
Vc/IVb |
1,00 |
Stelle |
Summe: |
|
5,00 |
Stellen |
Kapitel
10 41, Titel 425 01, Teilplan A:
Angestellte/r |
Vgr. IVa |
1,00 |
Stelle |
Angestellte/r (Oberbuchhalter/in) |
Vgr. Vc |
1,00 |
Stelle |
Angestellte/r |
Vgr. VIb |
8,25 |
Stellen |
Summe: |
|
10,25 |
Stellen |
Eine Mittelumsetzung ist damit nicht verbunden, da
diese mit der IST-Veranschlagung der Personalausgaben im Einzelplan 10 bereits
berücksichtigt sind.
Berlin, den 11.
November 2003
Der Senat von
Berlin
Klaus Wowereit Klaus Böger
Regierender Bürgermeister Senator für Bildung,
von Berlin Jugend und Sport
Anlage
zur Vorlage
an
das Abgeordnetenhaus
Synopse
alte Fassung |
neue Fassung |
Allgemeiner
Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der
Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung,
Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht) |
Allgemeiner
Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Aufgaben der
Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung,
Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht) |
Nr. 15 Familienförderung;
Jugendhilfe; Sport (1) Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde und des
Landesjugendamtes, Finanzierung von Tageseinrichtungen freier Träger. (2) Festsetzung der Zahl der Praktikantenplätze sozialpädagogischer
Ausbildungsgänge in Zusammenarbeit mit den Bezirken. (3) Familienförderung
mit Ausnahme des Erziehungs- und Familiengeldes und der Leistungen von Unterhaltsvorschuß
und Unterhaltssicherung nach Bundesrecht. (4) Bestimmung von Stellplätzen zur vorübergehenden
Nutzung für Wohnwagen durchreisender Sinti und Roma. (5) Olympia-Stadion, Sportforum Hohenschönhausen,
Sportanlage Paul-Heyse- Straße, Friedrich-Ludwig-Jahn-Stadion, Max-Schmeling-Halle,
Velodrom. (6) Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende. |
Nr. 15 Familienförderung;
Jugendhilfe; Sport (1) Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde und des
Landesjugendamtes, Finanzierung von Tageseinrichtungen freier Träger. (2) Festsetzung der Zahl der Praktikantenplätze sozialpädagogischer
Ausbildungsgänge in Zusammenarbeit mit den Bezirken. (3) Familienförderung einschließlich der Zentralen
Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK) mit Ausnahme des Erziehungs-
und Familiengeldes und der Leistungen von Unterhaltsvorschuss und
Unterhaltssicherung nach Bundesrecht. (4) Bestimmung von Stellplätzen zur vorübergehenden
Nutzung für Wohnwagen durchreisender Sinti und Roma. (5) Olympia-Stadion, Sportforum Hohenschönhausen,
Sportanlage Paul-Heyse- Straße, Friedrich-Ludwig-Jahn-Stadion,
Max-Schmeling-Halle, Velodrom. (6) Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende. |
Verordnung über die
Zuständigkeit für einzelne
Bezirksaufgaben (ZustVO
Bezirksaufgaben) |
Verordnung über die
Zuständigkeit für einzelne
Bezirksaufgaben (ZustVO
Bezirksaufgaben) |
§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller
Bezirke Zuständiger Bezirk
zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist 1. ..., 2. ..., 3. ..., 4. ..., 5.
der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für a) das Fundbüro für Berlin, b) die Zentrale
Vormundschaftskasse und die Unterhaltsvorschusskasse, c) die Ordnungsaufgaben nach
dem Heimge- setz, 6. ... |
§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller
Bezirke Zuständiger Bezirk
zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist 1. ..., 2. ..., 3. ..., 4. ..., 5.
der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für a) das Fundbüro für Berlin, b) die Ordnungsaufgaben nach
dem Heimge- setz, 6.
... . |
Ausschuss-Kennung
: VerwRefKITgcxzqsq