Satzung
der „Stiftung Oper in Berlin“
Der Stiftungsvorstand der „Stiftung Oper in
Berlin“ hat im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat auf der Grundlage von § 11 des
Gesetzes über die „Stiftung Oper in Berlin“ (StiftG) vom 17.12.2003, GVBl. Nr. 47 vom 31.12.2003, S. 609, folgende
Satzung aufgestellt, die mit der Genehmigung durch die Senatsverwaltung für
Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 1.03.2005 in Kraft getreten ist.
Diese Satzung regelt insbesondere die
Aufgabenverteilung zwischen der Stiftung und ihren Betrieben, die Verteilung
der Geschäftsführungsbefugnisse, die Vertretungsverhältnisse der Stiftung und
das Verfahren von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat:
Inhaltsübersicht:
§ 4 Bestandteile des Stiftungsvermögens
§ 5 Zusammensetzung, Ernennung und
Geschäftsordnung
§ 6 Vorsitz und Stellvertreter
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung der
Stiftung
§ 8 Veräußerung und Beleihung von
Liegenschaften
§ 9 Entscheidungen des Stiftungsvorstandes
§ 10 Zustimmungsbedürftige
Beschlüsse
§ 11 Sitzungen
und Beschlussfassung
§ 12 Mitgliederzahl,
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
§ 13 Vorsitz
und Stellvertreter
§ 15 Sitzungen
und Beschlussfassungen
§ 17 Aufgaben
der künstlerischen Betriebe
§ 18 Aufgaben
des Bühnenservice‑Betriebes
§ 19 Zusammenarbeit
der Betriebe
§ 20 Meinungsverschiedenheiten
unter den Betrieben
§ 21 Übertragung
der Geschäftsführungsbefugnis
VI. Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
und Haushaltsbeauftragter
§ 24 Beauftragter
für den Haushalt
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Oper in Berlin.
(2) Sie ist eine
landesunmittelbare, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Berlin.
(1) Zweck der Stiftung ist die
Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Musiktheaters in der Tradition
des Ensemble‑ und Repertoirebetriebes sowie des Balletts.
(2) Dieser Zweck wird verwirklicht
durch Opern‑, Operetten‑ und Ballettaufführungen sowie Konzerte,
insbesondere in der Staatsoper Unter den Linden, der Deutschen Oper Berlin und
der Komischen Oper, deren Betrieb durch Eigen‑ und Fremdveranstaltungen
die Stiftung oder ihre Tochtergesellschaften übernehmen.
(1) Die Stiftung dient steuerbegünstigten
Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Sie
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen
nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1)
Das Stiftungsvermögen besteht aus den
durch § 4 Abs. 1 und 2 StiftG auf die Stiftung übergegangenen Vermögensgegenständen.
(2) Zur Erfüllung Ihrer Aufgaben
erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin für den
Spielbetrieb der künstlerischen Betriebe und für die bauliche Unterhaltung der
zum Stiftungsvermögen gehörenden Gebäude.
(3) Die Stiftung darf zusätzlich
Zuschüsse, Zuwendungen, Spenden (Geld‑ oder Sachleistungen), letztwillige
Verfügungen und Zustiftungen von Dritten annehmen. Zuwendungen Dritter können
auch mit der Maßgabe angenommen werden, dass aus diesen Mitteln unselbständige
Stiftungen oder Sonderfonds gebildet werden, die einen vom Dritten
festzulegenden Namen tragen und im Rahmen der Stiftungsaufgaben zweckgebunden
sind. Die Annahme von Zuwendungen Dritter mit einem Wert von mehr als
€ 50.000,00 bedarf einer Zustimmung des Stiftungsvorstandes.
(1) Der Stiftungsvorstand besteht
aus dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin, sowie den Intendanten oder
Intendantinnen und den kaufmännischen Geschäftsführern oder
Geschäftsführerinnen der künstlerischen Betriebe (Staatsoper Unter den Linden,
Deutsche Oper Berlin, Komische Oper Berlin und Staatsballett Berlin) und dem
Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin des Bühnen‑Servicebetriebes.
(2) Der Stiftungsrat ernennt
jeweils für die Dauer von bis zu fünf Jahren auf Vorschlag seines oder seiner
Vorsitzenden den Generaldirektor oder die Generaldirektorin, die Intendanten
oder die Intendantinnen und die kaufmännischen Geschäftsführer oder
Geschäftsführerinnen der Betriebe und damit den Stiftungsvorstand. Eine
Wiederernennung der Amtsinhaber oder der Amtsinhaberinnen ist möglich.
(3) Die Mitglieder des
Stiftungsvorstandes sind in dieser Funktion ehrenamtlich und unentgeltlich
tätig.
(4) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom
Stiftungsrat zu beschließen ist.
(1) Den Vorsitz des
Stiftungsvorstandes hat der Generaldirektor oder die Generaldirektorin inne.
(2)
Ist der oder die Vorsitzende an der
Wahrnehmung der Geschäfte verhindert, vertritt ihn oder sie ein
stellvertretender Vorsitzender oder eine stellvertretende Vorsitzende gemäß §
14 Abs. 3 dieser Satzung.
(3) Der oder die Vorsitzende ist
Sprecher oder Sprecherin des Stiftungsvorstandes gegenüber dem Stiftungsrat und
dessen Vorsitzenden oder Vorsitzender.
(4) Der oder die Vorsitzende ist
berechtigt, von allen anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes Auskunft über
Angelegenheiten ihrer Betriebe zu verlangen. Die übrigen Mitglieder des
Stiftungsvorstandes sind ihrerseits verpflichtet, den Vorsitzenden oder die
Vorsitzende unverzüglich über alle wesentlichen Angelegenheiten ihres
Betriebes, insbesondere über beabsichtigte Inszenierungen, Gastspiele,
bedeutende Personal‑ und Vermögensentscheidungen sowie erhaltene
Zuwendungen mit einem Wert von mehr als € 10.000,00, zu unterrichten.
(1) Der Generaldirektor oder die
Generaldirektorin führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Gesetze,
dieser Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes und des
Stiftungsrates. In den Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 dieser Satzung
bedarf es einer vorherigen Entscheidung des Stiftungsvorstandes.
(2) Die Stiftung wird durch den
Generaldirektor oder die Generaldirektorin gesetzlich vertreten. Der
Stiftungsrat kann bestimmen, dass auch andere Mitglieder des
Stiftungsvorstandes vertretungsbefugt sind.
(3) Gegenüber den Leitern oder Leiterinnen der
Betriebe ist der Generaldirektor oder die Generaldirektorin im Rahmen der ihm
oder ihr durch das StiftG und diese Satzung übertragenen Befugnisse unter
Beachtung der Vorgaben von § 3 Abs. 2 Satz 1 StiftG
weisungsbefugt.
(4)
Der Generaldirektor oder die
Generaldirektorin überträgt die Befugnis zur Geschäftsführung der Betriebe nach
§ 3 Abs. 1 StiftG auf die Intendanten und Intendantinnen und die kaufmännischen
Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen. Diese Geschäfte werden vom
Intendanten oder der Intendantin und vom kaufmännischen Geschäftsführer oder
von der kaufmännischen Geschäftsführerin gesamtverantwortlich geführt und
richten sich nach den Regelungen in § 21 dieser Satzung.
(5)
Der Generaldirektor oder die
Generaldirektorin kann die Befugnis zur Führung einzelner Geschäfte der
laufenden Verwaltung auf ein anderes Mitglied des Stiftungsvorstands
übertragen.
(6)
Hauptamtlichen Mitarbeitern oder
Mitarbeiterinnen kann der Generaldirektor oder die Generaldirektorin
rechtsgeschäftlich für einen beschränkten Geschäftskreis Vertretungsmacht oder
Prokura erteilen.
Ein Antrag des Stiftungsvorstandes auf
Veräußerung und Beleihung von Liegenschaften der Stiftung, der vom Stiftungsrat
genehmigt werden muss, bedarf der Zustimmung des Senats von Berlin.
(1) Der Stiftungsvorstand
entscheidet durch Beschluss.
(2) Zu den Aufgaben des
Stiftungsvorstandes gehört insbesondere die Entscheidung über folgende
Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Stiftung:
1.
Schaffung der tatsächlichen und
organisatorischen Voraussetzungen für die Tätigkeit der künstlerischen
Betriebe,
2.
Koordination der Betriebe,
3.
Zuweisung bzw. Verteilung der
vorhandenen finanziellen und sonstigen Mittel an bzw. auf die Betriebe,
4.
Veränderungen der bestehenden
Verteilung der den einzelnen Betrieben zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten,
5.
Organisation einer zusätzlichen
gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit und eines Marketings für die Stiftung,
6.
Hinwirken auf Nutzung von
Synergiepotenzialen bei den Betrieben,
7.
Beaufsichtigung der Wirtschaftsführung
der Betriebe,
8.
Aufstellung und Verabschiedung der
Wirtschaftspläne für Stiftung und Betriebe,
9.
Abschluss von Verträgen i.S.d. § 4
Abs. 3 StiftG,
10.
Erlass allgemeiner Richtlinien über
Ausstattung und Arbeit der Betriebe,
11.
Abschluss von Tarifverträgen, Dienst‑
und Betriebsvereinbarungen, oder sonstigen Verträgen mit Verbänden und
Gewerkschaften oder in Personalvertretungsangelegenheiten
12.
Erlass allgemeiner Richtlinien über den
Abschluss und die Gestaltung von Verträgen,
13.
Veräußerung von Vermögensgegenständen
von bedeutendem Wert (mehr als € 50.000,00),
14.
Veräußerung von Anteilen der
Tochtergesellschaften der Stiftung,
15.
Beleihung von Liegenschaften nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2 StiftG,
16.
Verzicht auf Ansprüche der Stiftung und
Abschluss von Vergleichen mit einem Wert von mehr als € 10.000,00,
17.
Zuweisung von Aufgaben der Stiftung
oder künstlerischen Betriebe an den Bühnenservice‑Betrieb unter
Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 Satz 1 StiftG,
18.
Festlegung eines Verfahrens zur
Wertermittlung von Leistungen des Bühnenservice-Betriebes,
19.
Inhaltliche Koordinierung bzw.
Festlegung der Spielpläne bzw. Spieltage, Anzahl sowie Ort der Aufführungen der
künstlerischen Betriebe unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2
Satz 2 StiftG,
20.
Abschluss von Verträgen der Betriebe
mit Energieversorgern und Versicherungsunternehmen und
21.
Errichtung von Tochtergesellschaften
und deren Satzung.
(3) In allen anderen
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Generaldirektor oder die
Generaldirektorin eine vorherige Entscheidung des Stiftungsvorstandes
herbeizuführen.
(4) Der oder die Vorsitzende des
Stiftungsvorstandes ist ermächtigt, im Namen des Stiftungsvorstandes die zur
Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen bzw. Willenserklärungen abzugeben. Außerdem überwacht
er oder sie die Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes in den
Betrieben.
(1) Folgende Beschlüsse des
Stiftungsvorstandes von besonderer Bedeutung für die Stiftung bedürfen der
Zustimmung durch den Stiftungsrat:
1.
Verabschiedung der Wirtschaftpläne für
Stiftung und Betriebe,
2.
Abschluss von Tarifverträgen, Dienst‑
und Betriebsvereinbarungen,
3.
Veräußerung von Vermögensgegenständen
von bedeutendem Wert (mehr als € 150.000,00),
4.
Veräußerung von Anteilen von Tochtergesellschaften der Stiftung,
5.
Beleihung von Liegenschaften nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2 StiftG,
6.
Gewährung von außer‑ und
übertariflichen Leistungen und
7.
Errichtung von Tochtergesellschaften
und deren Satzung.
(2) In allen anderen
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Stiftungsvorstand eine
vorherige Entscheidung des Stiftungsrates herbeizuführen.
(1) Sitzungen des
Stiftungsvorstandes finden in regelmäßigen Abständen, mindestens monatlich,
unter Berücksichtigung der Spielferien statt. Sie müssen stattfinden und von
dem oder der Vorsitzenden einberufen werden, wenn das Wohl der Stiftung es erfordert.
(2) Der oder die Vorsitzende hat
auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes eine Sitzung des Stiftungsvorstandes
einzuberufen.
(3) Beschlüsse des
Stiftungsvorstandes werden in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des oder der
Vorsitzenden können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, durch
Telefax, fernmündlich oder auf elektronischem Wege gefasst werden, wenn kein
Mitglied des Stiftungsvorstandes diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.
(4) Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden durch den Vorsitzenden
oder die Vorsitzende, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung durch seinen oder
ihren Stellvertreter vorbereitet und unter Mitteilung von Ort, Tag, Zeit und
der Tagesordnung mit einer Frist von drei Werktagen einberufen und geleitet.
Der Lauf der Einberufungsfrist beginnt mit dem der Absendung der Einladung folgenden
Tag. Der Tag der Sitzung des Stiftungsvorstandes wird bei der Berechnung der
Frist nicht mitgezählt. In dringenden Fällen kann der oder die Vorsitzende die
Einberufungsfrist angemessen verkürzen und mündlich, fernmündlich, per Telefax
oder auf elektronischem Wege die Sitzung einberufen. Zu jedem einzelnen Punkt
der Tagesordnung bestimmt der oder die Vorsitzende, ob es sich um eine
Angelegenheit i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 5 StiftG handelt. Bei
Meinungsverschiedenheiten im Stiftungsvorstand entscheidet der Stiftungsvorstand
auf der einberufenen Sitzung, ob es sich um eine Angelegenheit i.S.d. § 6
Abs. 6 Satz 5 StiftG handelt.
(5)
Der Stiftungsvorstand ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder sein oder ihr
Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin, an der Beschlussfassung
teilnimmt. Ist der Stiftungsvorstand nicht beschlussfähig, ist unter Beachtung
von Absatz 4 unverzüglich eine neue Sitzung des Stiftungsvorstandes mit
gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die in
Satz 1 geregelten Voraussetzungen beschlussfähig, soweit hierauf in der Einberufung hingewiesen
wird.
(6) Für die Wahrnehmung der Aufgaben
im Stiftungsvorstand erfolgt die Vertretung durch schriftliche
Stimmrechtsübertragung im Einzelfall auf ein anderes Mitglied des
Stiftungsvorstandes.
(7) Der Stiftungsvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner
Mitglieder. Dem oder der Vorsitzenden steht gegen Beschlüsse des
Stiftungsvorstandes ein Vetorecht zu. Kommt ein Beschluss des Stiftungsvorstandes
über eine von dem oder der Vorsitzenden eingebrachte Beschlussvorlage nach
§ 6 Abs. 5 StiftG nicht zustande, so gilt diese gleichwohl als beschlossen,
wenn er oder sie dies erklärt. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des
Stiftungsvorstandes erfolgt in diesen Fällen die maßgebliche Beschlussfassung
durch den Stiftungsrat.
(8) In künstlerischen
Angelegenheiten, die die Stiftung als Ganzes betreffen, haben nur die
Intendanten oder Intendantinnen und der oder die Vorsitzende ein Stimmrecht.
(9) Über jede Sitzung des Stiftungsvorstandes
und Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist eine Niederschrift zu
fertigen, aus der sich der Ort, der Tag sowie die Zeit (Anfang und Ende) der
Sitzung oder Beschlussfassung, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die
Tagesordnung, die Besprechungsergebnisse und der Inhalt der Beschlüsse des
Stiftungsvorstandes ergeben. Die Niederschrift ist von dem Leiter oder der
Leiterin der Sitzung oder Beschlussfassung zu unterzeichnen und allen
Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zu übermitteln. Sie gilt als genehmigt,
wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstandes in der nächsten Sitzung
widerspricht.
(1)
Dem aus sieben Mitgliedern bestehenden
Stiftungsrat gehören das für Kultur und das für Finanzen zuständige Mitglied
des Senats sowie fünf weitere Mitglieder an, die geeignet sein müssen, die
Stiftung in finanziellen sowie kulturellen Belangen zu beraten und deren
Geschäftsführung zu kontrollieren.
(2)
Die Mitglieder des Senats können sich
durch die jeweiligen Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen vertreten lassen.
(3)
Eines der weiteren fünf Mitglieder und
dessen Stellvertretung soll im Einvernehmen mit den Vertretungen des bei der
Stiftung und ihren Betrieben beschäftigten Personals berufen werden. Dazu
schlägt die Personalvertretung eine
geeignete Person sowie seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin vor. Diese werden
anschließend vom für Kultur zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von
vier Jahren berufen. Sollte es sich
bei diesen Personen um Beschäftigte der Stiftung handeln, verlieren sie ihr
Amt, wenn sie nicht mehr zum beschäftigten Personal der Stiftung oder ihrer
Betriebe gehören. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens wird für den Rest
der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds auf Vorschlag der Personalvertretung
ein neues Mitglied des Stiftungsrates berufen.
(4)
Die weiteren vier Mitglieder werden auf
Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus von Berlin gewählt und von der für
Kultur zuständigen Berliner Senatsverwaltung für die Dauer von vier Jahren
berufen. Sie können abberufen werden, wenn:
1.
das Mitglied dies beantragt;
2.
das Mitglied sich der Vernachlässigung
seiner Pflichten schuldig macht oder das Gebot der Vertraulichkeit missachtet;
3.
das Mitglied wegen schwerer
körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Amtsausführung
unfähig ist.
Im Falle einer Abberufung wird
anstelle des vorzeitig ausscheidenden Mitglieds ein Ersatzmitglied gewählt und
für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes des Stiftungsrates
berufen.
(5)
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind
in dieser Funktion ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf
den Ersatz von Fahrt‑ und Reisekosten im Rahmen der für die Berliner
Verwaltung geltenden Bestimmungen.
(6)
Der Stiftungsrat kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
(7)
Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte
Ausschüsse bilden.
(8)
Mitglieder des Stiftungsrats sowie
andere Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen sind über den Inhalt der
Beratungen und Beschlüsse zur Vertraulichkeit verpflichtet.
(1) Den Vorsitz des Stiftungsrates
hat das für Kultur zuständige Mitglied des Senats inne.
(2) Ist der oder die Vorsitzende
des Stiftungsrates an der Wahrnehmung der Geschäfte verhindert, vertritt ihn
oder sie gemäss § 7 Abs. 2 Satz 2 StiftG der oder die zur
Vertretung berechtigte Staatssekretär oder Staatssekretärin.
(3) Der oder die Vorsitzende ist
Sprecher oder Sprecherin des Stiftungsrates gegenüber seinen Mitgliedern, dem
Stiftungsvorstand und Dritten.
(1) Der Stiftungsrat beaufsichtigt die Tätigkeit des Vorstandes
und kann in Fällen nach § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 i.V.m. § 7 Abs.
5 Satz 4 StiftG Weisungen erteilen.
(2) Der Stiftungsrat kann die
Bücher und Schriften der Stiftung und ihrer Betriebe sowie das
Stiftungsvermögen einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder
oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Das
Einsichts‑ und Prüfungsrecht kann auch von dem oder der Vorsitzenden
allein ausgeübt werden.
(3)
Der Stiftungsrat ernennt auf Vorschlag des Stiftungsratsvorsitzenden
einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für den Generaldirektor oder
die Generaldirektorin aus den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes. Auch der
Widerruf des Stellvertreters oder der Stellvertreterin obliegt dem
Stiftungsrat. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übernimmt die
Aufgaben des Generaldirektors oder der Generaldirektorin im Falle seiner oder
ihrer Verhinderung.
(4)
Mitgliedern des Stiftungsvorstandes
gegenüber vertritt der Stiftungsrat die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Auch bei Rechtgeschäften oder Rechtshandlungen der Stiftung mit den
Generalmusikdirektoren oder Generalmusikdirektorinnen vertritt der Stiftungsrat
die Stiftung.
(1) Der Stiftungsrat entscheidet
durch Beschluss.
(2) Der
oder die Vorsitzende des Stiftungsrates ist ermächtigt, im Namen des Stiftungsrates
die zur Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates erforderlichen
Anordnungen und Maßnahmen zu treffen bzw. Willenserklärungen abzugeben.
(3)
Sitzungen des Stiftungsrats müssen
zweimal, sollen aber mindestens viermal im Kalenderjahr stattfinden. Eine
Sitzung ist einzuberufen und abzuhalten,
wenn das Wohl der Stiftung es erfordert.
(4)
Beschlüsse des Stiftungsrates werden in
Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des oder der Vorsitzenden können Beschlüsse
auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden. Die Einzelheiten sind in der
Geschäftsordnung zu regeln.
(5)
Sitzungen des Stiftungsrates werden
durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, im Falle seiner oder ihrer
Verhinderung durch seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre
Stellvertreterin vorbereitet einberufen und geleitet. Die Einzelheiten sind in
der Geschäftsordnung zu regeln.
(6)
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder sein oder ihr Stellvertreter
oder seine oder ihre Stellvertreterin, an der Beschlussfassung teilnimmt.
(7)
Für die Wahrnehmung der Aufgaben im
Stiftungsrat kann die Vertretung auch durch schriftliche Stimmrechtsübertragung
auf ein anderes Mitglied des Stiftungsrates und gegebenenfalls
Stimmrechtsbotschaft für den Einzelfall sichergestellt werden. Das vertretende
Mitglied darf nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen.
(8)
Der Stiftungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der
Vorsitzenden den Ausschlag. Mitglieder des Senats dürfen bei der
Beschlussfassung über die Genehmigung der Wirtschaftspläne, bei Beschlüssen
nach § 10 Abs. 2 Satz 3 StiftG sowie bei Beschlüssen über die Beleihung der
Liegenschaften nicht überstimmt werden. Bei der Benennung des Generaldirektors
oder der Generaldirektorin kann der oder die Vorsitzende ebenfalls nicht
überstimmt werden.
(9)
Über jede Sitzung des Stiftungsrates
und Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist eine Niederschrift zu
fertigen, aus der sich der Ort, der Tag sowie die Zeit (Anfang und Ende) der
Sitzung oder Beschlussfassung, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die
Tagesordnung, die Besprechungsergebnisse und der Inhalt der Beschlüsse des
Stiftungsrates ergeben. Die Niederschrift ist von dem Leiter oder der Leiterin
der Sitzung oder Beschlussfassung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des
Stiftungsrates zu übermitteln. Sie gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des
Stiftungsrates in der nächsten Sitzung widerspricht.
(10)
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes
nehmen an den Sitzungen teil, soweit der oder die Vorsitzende des
Stiftungsrates dieses bestimmt. Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin
ist berechtigt und verpflichtet, an allen Sitzungen des Stiftungsrates
teilzunehmen, soweit der oder die Vorsitzende nichts anderes bestimmt.
Die Stiftung gliedert sich in
künstlerisch und wirtschaflich eigenständige künstlerische Betriebe auf. Für
nichtkünstlerische Aufgaben ist ein Bühnenservice‑Betrieb eingerichtet.
(1) Die künstlerischen Betriebe
sind in eigener wirtschaftlicher Verantwortung für die Vorbereitung und
Durchführung ihres Spielbetriebes und alle damit zusammenhängenden
künstlerischen Angelegenheiten zuständig, soweit nicht andere Zuständigkeiten
durch das StiftG, durch diese Satzung oder durch Beschluss des
Stiftungsvorstandes begründet sind.
(2) Der
als Staatsballett Berlin bezeichnete Ballettbetrieb trägt die künstlerische und
wirtschaftliche Verantwortung für eigene Ballett‑ und Tanzproduktionen
sowie für Gastspiele von Ballett‑ und Tanzproduktionen auf den von der
Stiftung betriebenen Bühnen der Staatsoper Unter den Linden, Deutschen Oper
Berlin und Komischen Oper Berlin.
(3) Die Ernennung der
Generalmusikdirektoren oder Generalmusikdirektorinnen erfolgt durch den
Stiftungsrat. Die Amtszeit der Generalmusikdirektoren oder
Generalmusikdirektorinnen soll die des Intendanten oder der Intendantin seines
oder ihres Betriebes nicht überschreiten. Die Intendanten oder Intendantinnen
haben ein Vorschlagsrecht für die jeweils in ihrem Betrieb zu ernennenden
Generalmusikdirektoren oder Generalmusikdirektorinnen. Gegen ihren Vorschlag
soll eine Ernennung nicht stattfinden.
(1) Die Aufgaben des Bühnenservice‑Betriebes
werden durch Beschluss des Stiftungsvorstandes festgelegt. Soweit noch keine
eigene Tochtergesellschaft errichtet ist, nimmt der Bühnenservice‑Betrieb
mindestens folgende Aufgaben wahr:
1.
Betrieb der Bühnenwerkstätten,
2.
Koordination von IT‑Management‑Leistungen
mit dem Ziel der Übernahme und Erbringung von EDV‑Dienstleistungen und
3.
Durchführung von Lager‑ und
Transportleistungen sowie die Führung des Fundus einschließlich der Ausleihe
und Vermietung aus dem Fundus.
(2) Der Bühnenservice‑Betrieb
wird für die künstlerischen Betriebe jeweils auf Anforderung tätig. Sie
schließen mit dem Bühnenservice‑Betrieb Vereinbarungen über die in
Anspruch genommenen Leistungen, die eine kostendeckende Vergütung vorsehen
müssen.
(1) Die Deutsche Oper Berlin, die
Staatsoper Unter den Linden und die Komische Oper Berlin sind verpflichtet, dem
Staatsballett Berlin angemessene Probezeiten auf ihren Bühnen und geeignete
Räumlichkeiten wie Ballettsäle, Garderoben und Räumlichkeiten für die Direktion
zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Deutsche Oper Berlin und
die Staatsoper Unter den Linden verpflichten sich, dem Staatsballett Berlin 90
bis 110 Vorstellungstermine im Jahr einzuräumen.
(3) Über Vorstellungstermine, das
inhaltliche Programm an der Komischen Oper Berlin und die damit verbundenen finanziellen
Konditionen muss zwischen dem Staatsballett Berlin und der Komischen Oper
Berlin Einvernehmen erzielt werden.
(4) Das dem jeweiligen Betrieb der
Deutschen Oper Berlin, Staatsoper Unter den Linden und Komischen Oper Berlin
bzw. dem Bühnenservice‑Betrieb zugewiesene technische Personal muss für
die Durchführung der Ballettaufführungen und Proben zur Verfügung gestellt
werden.
(5) Dem Staatsballett Berlin
stehen für Proben und Aufführungen die Dienste des jeweiligen Orchesters in
angemessenem Umfang zur Verfügung.
(6) Vereinbarungen zwischen den
einzelnen Betrieben, auch wenn diese als Tochtergesellschaften geführt werden,
bedürfen der Zustimmung des Stiftungsvorstandes.
Kommt es im Zuge der Aufgabenerfüllung
zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Leitern oder Leiterinnen der
Betriebe, so entscheidet nach Schlichtung der Stiftungsvorstand.
(1) Auf der Grundlage der
Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 7 Abs. 4 dieser Satzung an die
Leiter oder Leiterinnen des jeweiligen Betriebs hat der Intendant oder die
Intendantin vor Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Vermögens‑,
Finanz‑ oder Ertragslage der Stiftung verändern, den kaufmännischen
Geschäftsführer oder die kaufmännische Geschäftsführerin zu beteiligen. Der
Abschluss, die Änderung oder Beendigung von Verträgen mit Ausgaben von jährlich
mehr als € 2.500,00 müssen auch die Unterschrift des kaufmännischen
Geschäftsführers oder der kaufmännischen Geschäftsführerin oder seines
Stellvertreters oder ihrer Stellvertreterin tragen.
(2) Der Intendant oder die
Intendantin entscheidet im Rahmen der Regelung nach Abs. 1 über die
Einstellung, Beurlaubung, Vertragsverlängerung oder -änderung und Entlassung
des künstlerischen Personals. Über die vorstehend bezeichneten personellen
Einzelmaßnahmen für das technische und das Verwaltungspersonal (mit Ausnahme
der Position des kaufmännischen Geschäftsführers oder der kaufmännischen
Geschäftsführerin) entscheidet der Intendant oder die Intendantin mit
Zustimmung des Generaldirektors oder der Generaldirektorin, für deren Erklärung
der Intendant oder die Intendantin als ermächtigt gilt. Für den
Bühnenservice-Betrieb gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des
Intendanten oder der Intendantin der kaufmännische Geschäftsführer oder die
kaufmännische Geschäftsführerin tritt.
(3) Die Laufzeit von Verträgen mit
befristet eingestelltem künstlerischen Personal darf nicht über die Amtszeit
des beteiligten Intendanten oder der beteiligten Intendantin hinaus gehen,
soweit der Stiftungsvorstand nicht anders entschieden hat.
(4) Die Intendanten oder
Intendantinnen und Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen regeln ihre Geschäftsbereiche sowie die
Vertretungsbefugnisse in einem Organisations‑ und Geschäftsverteilungsplan,
der der Zustimmung des Stiftungsvorstandes bedarf.
(5) Soweit die Betriebe der
Stiftung durch Tochtergesellschaften in Form juristischer Personen des privaten
Rechts geführt werden, richtet sich deren Geschäftsführung und gesetzliche
Vertretung nach den anzuwendenden Gesetzen und dem jeweiligen
Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag muss die Vorgaben des StiftG
berücksichtigen. Die Tochtergesellschaften können mit Aufsichtsräten
ausgestattet werden, denen einzelne Aufsichtsratsbefugnisse von Stiftungsrat
und Stiftungsvorstand übertragen werden können.
(1) Die vom Stiftungsvorstand
aufzustellenden Wirtschaftspläne für die Betriebe bestehen aus dem Erfolgs‑,
dem Vermögens‑, dem Stellen‑ und dem Finanzplan.
(2) Der Erfolgsplan jedes
Betriebes muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen enthalten. Er ist
nach § 275 HGB wie die Gewinn‑ und Verlustrechnung zu gliedern.
(3) Der Vermögensplan jedes
Betriebes muss mindestens enthalten:
1.
Alle voraussehbaren Einnahmen und
Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen und aus der
Kreditwirtschaft ergeben und
2.
die notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen.
(4) Der Stellenplan jedes
Betriebes enthält die Stellen, die den Ansätzen im Erfolgsplan zugrunde liegen.
(5) Die Stiftung und ihre Betriebe
führen ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.
(6) Sollte sich während des
laufenden Wirtschaftsjahres aufgrund der regelmäßig, mindestens aber
vierteljährlich stattfindenden Prüfung der Einhaltung der Wirtschaftspläne
durch die Betriebe und der damit verbundenen Ermittlung des voraussichtlichen
Jahresergebnisses bei der Stiftung insgesamt oder einzelner Betriebe ein negatives
Jahresergebnis abzeichnen, so sind vom Stiftungsvorstand geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um wieder ein ausgeglichenes Jahresergebnis zu erreichen.
(7) Dem Stiftungsrat und dem Land
Berlin ist jeweils spätestens bis zum 20. des Folgemonats nach Ende des
Quartals oder bei Bedarf über die Erfüllung des bestätigen Wirtschaftsplans vom
Stiftungsvorstand zu berichten (Quartalsbericht). Die Form des Berichtswesens
gegenüber dem Zuschussgeber gibt das Land Berlin vor.
Der Stiftungsvorstand hat in den
ersten drei Monaten des Wirtschaftjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr den
Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn‑ und Verlustrechnung sowie Anhang)
aufzustellen und unverzüglich dem Stiftungsrat vorzulegen.
(1) Die kaufmännischen
Geschäftsführer oder kaufmännischen Geschäftsführerinnen sind in ihrem
jeweiligen Betrieb die Beauftragten für den Haushalt, die die Aufstellung und
Ausführung der Wirtschaftspläne vorbereiten und überwachen. Ihre Aufgaben
richten sich im einzelnen nach § 9 LHO.
(2) Der oder die jeweils
Beauftragte für den Haushalt ist vor Abschluss von Rechtsgeschäften, die die
Vermögens‑, Finanz‑ oder Ertragslage des Betriebes verändern, zu
beteiligen. Er oder sie kann Rechtsgeschäften widersprechen oder Sparmaßnahmen
von dem jeweiligen Intendanten oder der jeweiligen Intendantin fordern. Kommt
eine Einigung unter den Leitern oder Leiterinnen des jeweiligen Betriebes nicht
zustande, entscheidet der Stiftungsvorstand.
Ausschuss-Kennung
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