Satzung

der „Stiftung Oper in Berlin“

Der Stiftungsvorstand der „Stiftung Oper in Berlin“ hat im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat auf der Grundlage von § 11 des Gesetzes über die „Stiftung Oper in Berlin“ (StiftG) vom 17.12.2003, GVBl. Nr. 47 vom 31.12.2003, S. 609, folgende Satzung aufgestellt, die mit der Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 1.03.2005 in Kraft getreten ist.

Diese Satzung regelt insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen der Stiftung und ihren Betrieben, die Verteilung der Geschäftsführungsbefugnisse, die Vertretungsverhältnisse der Stiftung und das Verfahren von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat:

 

 

Inhaltsübersicht:

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§   1     Name, Rechtsform und Sitz

§   2     Stiftungszweck

§   3     Gemeinnützigkeit

II. Stiftungsvermögen

§   4     Bestandteile des Stiftungsvermögens

III. Stiftungsvorstand

§   5     Zusammensetzung, Ernennung und Geschäftsordnung

§   6     Vorsitz und Stellvertreter

§   7     Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung

§   8     Veräußerung und Beleihung von Liegenschaften

§   9     Entscheidungen des Stiftungsvorstandes

§ 10     Zustimmungsbedürftige Beschlüsse

§ 11     Sitzungen und Beschlussfassung

IV. Stiftungsrat

§ 12     Mitgliederzahl, Zusammensetzung und Geschäftsordnung

§ 13     Vorsitz und Stellvertreter

§ 14     Aufgaben und Rechte

§ 15     Sitzungen und Beschlussfassungen

V. Stiftungsbetriebe

§ 16     Struktur der Stiftung

§ 17     Aufgaben der künstlerischen Betriebe

§ 18     Aufgaben des Bühnenservice‑Betriebes

§ 19     Zusammenarbeit der Betriebe

§ 20     Meinungsverschiedenheiten unter den Betrieben

§ 21     Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis

VI. Wirtschaftsplan, Rechnungslegung und Haushaltsbeauftragter

§ 22     Wirtschaftsplan

§ 23     Jahresabschluss

§ 24     Beauftragter für den Haushalt


I. Allgemeine Bestimmungen

§   1   Name, Rechtsform und Sitz

 

(1)     Die Stiftung führt den Namen Stiftung Oper in Berlin.

 

(2)     Sie ist eine landesunmittelbare, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

 

(3)     Sitz der Stiftung ist Berlin.

 

§   2   Stiftungszweck

 

(1)     Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Musiktheaters in der Tradition des Ensemble‑ und Repertoirebetriebes sowie des Balletts.

 

(2)     Dieser Zweck wird verwirklicht durch Opern‑, Operetten‑ und Ballettaufführungen sowie Konzerte, insbesondere in der Staatsoper Unter den Linden, der Deutschen Oper Berlin und der Komischen Oper, deren Betrieb durch Eigen‑ und Fremdveranstaltungen die Stiftung oder ihre Tochtergesellschaften übernehmen.

 

§   3   Gemeinnützigkeit

 

(1)     Die Stiftung dient steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

(2)     Die Mittel der Stiftung dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

II. Stiftungsvermögen

§   4   Bestandteile des Stiftungsvermögens

 

(1)          Das Stiftungsvermögen besteht aus den durch § 4 Abs. 1 und 2 StiftG auf die   Stiftung übergegangenen Vermögensgegenständen.

 

(2)     Zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin für den Spielbetrieb der künstlerischen Betriebe und für die bauliche Unterhaltung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Gebäude.

 

(3)     Die Stiftung darf zusätzlich Zuschüsse, Zuwendungen, Spenden (Geld‑ oder Sachleistungen), letztwillige Verfügungen und Zustiftungen von Dritten annehmen. Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe angenommen werden, dass aus diesen Mitteln unselbständige Stiftungen oder Sonderfonds gebildet werden, die einen vom Dritten festzulegenden Namen tragen und im Rahmen der Stiftungsaufgaben zweckgebunden sind. Die Annahme von Zuwendungen Dritter mit einem Wert von mehr als € 50.000,00 bedarf einer Zustimmung des Stiftungsvorstandes.

III. Stiftungsvorstand

§   5   Zusammensetzung, Ernennung und Geschäftsordnung

 

(1)     Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin, sowie den Intendanten oder Intendantinnen und den kaufmännischen Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen der künstlerischen Betriebe (Staatsoper Unter den Linden, Deutsche Oper Berlin, Komische Oper Berlin und Staatsballett Berlin) und dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin des Bühnen‑Servicebetriebes.

 

(2)     Der Stiftungsrat ernennt jeweils für die Dauer von bis zu fünf Jahren auf Vorschlag seines oder seiner Vorsitzenden den Generaldirektor oder die Generaldirektorin, die Intendanten oder die Intendantinnen und die kaufmännischen Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen der Betriebe und damit den Stiftungsvorstand. Eine Wiederernennung der Amtsinhaber oder der Amtsinhaberinnen ist möglich.

 

(3)     Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind in dieser Funktion ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

 

(4)     Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Stiftungsrat zu beschließen ist.

 

§   6   Vorsitz und Stellvertreter

 

(1)     Den Vorsitz des Stiftungsvorstandes hat der Generaldirektor oder die Generaldirektorin inne.

 

(2)          Ist der oder die Vorsitzende an der Wahrnehmung der Geschäfte verhindert, vertritt ihn oder sie ein stellvertretender Vorsitzender oder eine stellvertretende Vorsitzende gemäß § 14 Abs. 3 dieser Satzung.

 

(3)     Der oder die Vorsitzende ist Sprecher oder Sprecherin des Stiftungsvorstandes gegenüber dem Stiftungsrat und dessen Vorsitzenden oder Vorsitzender.

 

(4)     Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, von allen anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes Auskunft über Angelegenheiten ihrer Betriebe zu verlangen. Die übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ihrerseits verpflichtet, den Vorsitzenden oder die Vorsitzende unverzüglich über alle wesentlichen Angelegenheiten ihres Betriebes, insbesondere über beabsichtigte Inszenierungen, Gastspiele, bedeutende Personal‑ und Vermögensentscheidungen sowie erhaltene Zuwendungen mit einem Wert von mehr als € 10.000,00, zu unterrichten.

 

§   7   Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung

 

(1)     Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates. In den Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 dieser Satzung bedarf es einer vorherigen Entscheidung des Stiftungsvorstandes.

 

(2)     Die Stiftung wird durch den Generaldirektor oder die Generaldirektorin gesetzlich vertreten. Der Stiftungsrat kann bestimmen, dass auch andere Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertretungsbefugt sind.

 

(3)     Gegenüber den Leitern oder Leiterinnen der Betriebe ist der Generaldirektor oder die Generaldirektorin im Rahmen der ihm oder ihr durch das StiftG und diese Satzung übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorgaben von § 3 Abs. 2 Satz 1 StiftG weisungsbefugt.

 

(4)          Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin überträgt die Befugnis zur Geschäftsführung der Betriebe nach § 3 Abs. 1 StiftG auf die Intendanten und Intendantinnen und die kaufmännischen Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen. Diese Geschäfte werden vom Intendanten oder der Intendantin und vom kaufmännischen Geschäftsführer oder von der kaufmännischen Geschäftsführerin gesamtverantwortlich geführt und richten sich nach den Regelungen in § 21 dieser Satzung.

 

(5)          Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin kann die Befugnis zur Führung einzelner Geschäfte der laufenden Verwaltung auf ein anderes Mitglied des Stiftungsvorstands übertragen.

 

(6)          Hauptamtlichen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen kann der Generaldirektor oder die Generaldirektorin rechtsgeschäftlich für einen beschränkten Geschäftskreis Vertretungsmacht oder Prokura erteilen.

 

§   8   Veräußerung und Beleihung von Liegenschaften

 

Ein Antrag des Stiftungsvorstandes auf Veräußerung und Beleihung von Liegenschaften der Stiftung, der vom Stiftungsrat genehmigt werden muss, bedarf der Zustimmung des Senats von Berlin.

 

§   9   Entscheidungen des Stiftungsvorstandes

 

(1)     Der Stiftungsvorstand entscheidet durch Beschluss.

 

(2)     Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstandes gehört insbesondere die Entscheidung über folgende Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Stiftung:

 

1.            Schaffung der tatsächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Tätigkeit der künstlerischen Betriebe,

2.            Koordination der Betriebe,

3.            Zuweisung bzw. Verteilung der vorhandenen finanziellen und sonstigen Mittel an bzw. auf die Betriebe,

4.            Veränderungen der bestehenden Verteilung der den einzelnen Betrieben zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten,

5.            Organisation einer zusätzlichen gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit und eines Marketings für die Stiftung,

6.            Hinwirken auf Nutzung von Synergiepotenzialen bei den Betrieben,

7.            Beaufsichtigung der Wirtschaftsführung der Betriebe,

8.            Aufstellung und Verabschiedung der Wirtschaftspläne für Stiftung und Betriebe,

9.            Abschluss von Verträgen i.S.d. § 4 Abs. 3 StiftG,

10.        Erlass allgemeiner Richtlinien über Ausstattung und Arbeit der Betriebe,

11.        Abschluss von Tarifverträgen, Dienst‑ und Betriebsvereinbarungen, oder sonstigen Verträgen mit Verbänden und Gewerkschaften oder in Personalvertretungsangelegenheiten

12.        Erlass allgemeiner Richtlinien über den Abschluss und die Gestaltung von Verträgen,

13.        Veräußerung von Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert (mehr als € 50.000,00),

14.        Veräußerung von Anteilen der Tochtergesellschaften der Stiftung,

15.        Beleihung von Liegenschaften nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StiftG,

16.        Verzicht auf Ansprüche der Stiftung und Abschluss von Vergleichen mit einem Wert von mehr als € 10.000,00,

17.        Zuweisung von Aufgaben der Stiftung oder künstlerischen Betriebe an den Bühnenservice‑Betrieb unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 Satz 1 StiftG,

18.        Festlegung eines Verfahrens zur Wertermittlung von Leistungen des Bühnenservice-Betriebes,

19.        Inhaltliche Koordinierung bzw. Festlegung der Spielpläne bzw. Spieltage, Anzahl sowie Ort der Aufführungen der künstlerischen Betriebe unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 Satz 2 StiftG,

20.        Abschluss von Verträgen der Betriebe mit Energieversorgern und Versicherungsunternehmen und

21.        Errichtung von Tochtergesellschaften und deren Satzung.

 

(3)     In allen anderen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Generaldirektor oder die Generaldirektorin eine vorherige Entscheidung des Stiftungsvorstandes herbeizuführen.

 

(4)     Der oder die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist ermächtigt, im Namen des Stiftungsvorstandes die zur Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen bzw. Willenserklärungen abzugeben. Außerdem überwacht er oder sie die Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes in den Betrieben.

 

§ 10   Zustimmungsbedürftige Beschlüsse

 

(1)     Folgende Beschlüsse des Stiftungsvorstandes von besonderer Bedeutung für die Stiftung bedürfen der Zustimmung durch den Stiftungsrat:

 

1.            Verabschiedung der Wirtschaftpläne für Stiftung und Betriebe,

2.            Abschluss von Tarifverträgen, Dienst‑ und Betriebsvereinbarungen,

3.            Veräußerung von Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert (mehr als € 150.000,00),

4.            Veräußerung von Anteilen  von Tochtergesellschaften der Stiftung,

5.            Beleihung von Liegenschaften nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StiftG,

6.            Gewährung von außer‑ und übertariflichen Leistungen und

7.            Errichtung von Tochtergesellschaften und deren Satzung.

 

(2)     In allen anderen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Stiftungsvorstand eine vorherige Entscheidung des Stiftungsrates herbeizuführen.

 

 

§ 11   Sitzungen und Beschlussfassung

 

(1)     Sitzungen des Stiftungsvorstandes finden in regelmäßigen Abständen, mindestens monatlich, unter Berücksichtigung der Spielferien statt. Sie müssen stattfinden und von dem oder der Vorsitzenden einberufen werden, wenn das Wohl der Stiftung es erfordert.

 

(2)     Der oder die Vorsitzende hat auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes eine Sitzung des Stiftungsvorstandes einzuberufen.

 

(3)     Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des oder der Vorsitzenden können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, durch Telefax, fernmündlich oder auf elektronischem Wege gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstandes diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.

 

(4)     Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung durch seinen oder ihren Stellvertreter vorbereitet und unter Mitteilung von Ort, Tag, Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von drei Werktagen einberufen und geleitet. Der Lauf der Einberufungsfrist beginnt mit dem der Absendung der Einladung folgenden Tag. Der Tag der Sitzung des Stiftungsvorstandes wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. In dringenden Fällen kann der oder die Vorsitzende die Einberufungsfrist angemessen verkürzen und mündlich, fernmündlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege die Sitzung einberufen. Zu jedem einzelnen Punkt der Tagesordnung bestimmt der oder die Vorsitzende, ob es sich um eine Angelegenheit i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 5 StiftG handelt. Bei Meinungsverschiedenheiten im Stiftungsvorstand entscheidet der Stiftungsvorstand auf der einberufenen Sitzung, ob es sich um eine Angelegenheit i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 5 StiftG handelt.

 

(5)          Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin, an der Beschlussfassung teilnimmt. Ist der Stiftungsvorstand nicht beschlussfähig, ist unter Beachtung von Absatz 4 unverzüglich eine neue Sitzung des Stiftungsvorstandes mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die in Satz 1 geregelten Voraussetzungen beschlussfähig, soweit hierauf in der Einberufung hingewiesen wird.

 

(6)     Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Stiftungsvorstand erfolgt die Vertretung durch schriftliche Stimmrechtsübertragung im Einzelfall auf ein anderes Mitglied des Stiftungsvorstandes.

 

(7)     Der Stiftungsvorstand  entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Dem oder der Vorsitzenden steht gegen Beschlüsse des Stiftungsvorstandes ein Vetorecht zu. Kommt ein Beschluss des Stiftungsvorstandes über eine von dem oder der Vorsitzenden eingebrachte Beschlussvorlage nach § 6 Abs. 5 StiftG nicht zustande, so gilt diese gleichwohl als beschlossen, wenn er oder sie dies erklärt. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes erfolgt in diesen Fällen die maßgebliche Beschlussfassung durch den Stiftungsrat.

 

(8)     In künstlerischen Angelegenheiten, die die Stiftung als Ganzes betreffen, haben nur die Intendanten oder Intendantinnen und der oder die Vorsitzende ein Stimmrecht.

 

(9)     Über jede Sitzung des Stiftungsvorstandes und Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich der Ort, der Tag sowie die Zeit (Anfang und Ende) der Sitzung oder Beschlussfassung, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die Tagesordnung, die Besprechungsergebnisse und der Inhalt der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes ergeben. Die Niederschrift ist von dem Leiter oder der Leiterin der Sitzung oder Beschlussfassung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zu übermitteln. Sie gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstandes in der nächsten Sitzung widerspricht.

 

IV. Stiftungsrat

§ 12   Mitgliederzahl, Zusammensetzung und Geschäftsordnung

 

(1)          Dem aus sieben Mitgliedern bestehenden Stiftungsrat gehören das für Kultur und das für Finanzen zuständige Mitglied des Senats sowie fünf weitere Mitglieder an, die geeignet sein müssen, die Stiftung in finanziellen sowie kulturellen Belangen zu beraten und deren Geschäftsführung zu kontrollieren.

 

(2)          Die Mitglieder des Senats können sich durch die jeweiligen Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen vertreten lassen.

 

(3)          Eines der weiteren fünf Mitglieder und dessen Stellvertretung soll im Einvernehmen mit den Vertretungen des bei der Stiftung und ihren Betrieben beschäftigten Personals berufen werden. Dazu schlägt die Personalvertretung  eine geeignete Person sowie seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder  ihre Stellvertreterin vor. Diese werden anschließend vom für Kultur zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von vier Jahren berufen.   Sollte es sich bei diesen Personen um Beschäftigte der Stiftung handeln, verlieren sie ihr Amt, wenn sie nicht mehr zum beschäftigten Personal der Stiftung oder ihrer Betriebe gehören. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens wird für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds auf Vorschlag der Personalvertretung ein neues Mitglied des Stiftungsrates berufen.

 

(4)          Die weiteren vier Mitglieder werden auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus von Berlin gewählt und von der für Kultur zuständigen Berliner Senatsverwaltung für die Dauer von vier Jahren berufen. Sie können abberufen werden, wenn:

 

1.            das Mitglied dies beantragt;

2.            das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht oder das Gebot der Vertraulichkeit missachtet;

3.            das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Amtsausführung unfähig ist.

 

Im Falle einer Abberufung wird anstelle des vorzeitig ausscheidenden Mitglieds ein Ersatzmitglied gewählt und für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes des Stiftungsrates berufen.

 

(5)          Die Mitglieder des Stiftungsrates sind in dieser Funktion ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf den Ersatz von Fahrt‑ und Reisekosten im Rahmen der für die Berliner Verwaltung geltenden Bestimmungen.

 

(6)          Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(7)          Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.

 

(8)          Mitglieder des Stiftungsrats sowie andere Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen sind über den Inhalt der Beratungen und Beschlüsse zur Vertraulichkeit verpflichtet.

 

§ 13   Vorsitz und Stellvertreter

 

(1)     Den Vorsitz des Stiftungsrates hat das für Kultur zuständige Mitglied des Senats inne.

 

(2)     Ist der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates an der Wahrnehmung der Geschäfte verhindert, vertritt ihn oder sie gemäss § 7 Abs. 2 Satz 2 StiftG der oder die zur Vertretung berechtigte Staatssekretär oder Staatssekretärin.

 

(3)     Der oder die Vorsitzende ist Sprecher oder Sprecherin des Stiftungsrates gegenüber seinen Mitgliedern, dem Stiftungsvorstand und Dritten.

 

§ 14   Aufgaben und Rechte

 

(1)     Der Stiftungsrat  beaufsichtigt die Tätigkeit des Vorstandes und kann in Fällen nach § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 4 StiftG Weisungen erteilen.

 

(2)     Der Stiftungsrat kann die Bücher und Schriften der Stiftung und ihrer Betriebe sowie das Stiftungsvermögen einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Das Einsichts‑ und Prüfungsrecht kann auch von dem oder der Vorsitzenden allein ausgeübt werden.

 

(3)          Der Stiftungsrat ernennt auf Vorschlag des Stiftungsratsvorsitzenden einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für den Generaldirektor oder die Generaldirektorin aus den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes. Auch der Widerruf des Stellvertreters oder der Stellvertreterin obliegt dem Stiftungsrat. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übernimmt die Aufgaben des Generaldirektors oder der Generaldirektorin im Falle seiner oder ihrer Verhinderung.

 

(4)          Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gegenüber vertritt der Stiftungsrat die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Auch bei Rechtgeschäften oder Rechtshandlungen der Stiftung mit den Generalmusikdirektoren oder Generalmusikdirektorinnen vertritt der Stiftungsrat die Stiftung.

 

§ 15   Sitzungen und Beschlussfassungen

 

(1)     Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss.

 

(2)     Der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates ist ermächtigt, im Namen des Stiftungsrates die zur Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen bzw. Willenserklärungen abzugeben.

 

(3)          Sitzungen des Stiftungsrats müssen zweimal, sollen aber mindestens viermal im Kalenderjahr stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen und abzuhalten,  wenn das Wohl der Stiftung es erfordert.

 

(4)          Beschlüsse des Stiftungsrates werden in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des oder der Vorsitzenden können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden. Die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

 

(5)          Sitzungen des Stiftungsrates werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung durch seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin vorbereitet einberufen und geleitet. Die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

 

(6)          Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin, an der Beschlussfassung teilnimmt.

 

(7)          Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Stiftungsrat kann die Vertretung auch durch schriftliche Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied des Stiftungsrates und gegebenenfalls Stimmrechtsbotschaft für den Einzelfall sichergestellt werden. Das vertretende Mitglied darf nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen.

 

(8)          Der Stiftungsrat  entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Mitglieder des Senats dürfen bei der Beschlussfassung über die Genehmigung der Wirtschaftspläne, bei Beschlüssen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 StiftG sowie bei Beschlüssen über die Beleihung der Liegenschaften nicht überstimmt werden. Bei der Benennung des Generaldirektors oder der Generaldirektorin kann der oder die Vorsitzende ebenfalls nicht überstimmt werden.

 

(9)          Über jede Sitzung des Stiftungsrates und Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich der Ort, der Tag sowie die Zeit (Anfang und Ende) der Sitzung oder Beschlussfassung, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die Tagesordnung, die Besprechungsergebnisse und der Inhalt der Beschlüsse des Stiftungsrates ergeben. Die Niederschrift ist von dem Leiter oder der Leiterin der Sitzung oder Beschlussfassung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates zu übermitteln. Sie gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates in der nächsten Sitzung widerspricht.

 

(10)      Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nehmen an den Sitzungen teil, soweit der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates dieses bestimmt. Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin ist berechtigt und verpflichtet, an allen Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen, soweit der oder die Vorsitzende nichts anderes bestimmt.

 

 

V. Stiftungsbetriebe

§ 16   Struktur der Stiftung

 

Die Stiftung gliedert sich in künstlerisch und wirtschaflich eigenständige künstlerische Betriebe auf. Für nichtkünstlerische Aufgaben ist ein Bühnenservice‑Betrieb eingerichtet.

 

§ 17   Aufgaben der künstlerischen Betriebe

 

(1)     Die künstlerischen Betriebe sind in eigener wirtschaftlicher Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung ihres Spielbetriebes und alle damit zusammenhängenden künstlerischen Angelegenheiten zuständig, soweit nicht andere Zuständigkeiten durch das StiftG, durch diese Satzung oder durch Beschluss des Stiftungsvorstandes begründet sind.

 

(2)     Der als Staatsballett Berlin bezeichnete Ballettbetrieb trägt die künstlerische und wirtschaftliche Verantwortung für eigene Ballett‑ und Tanzproduktionen sowie für Gastspiele von Ballett‑ und Tanzproduktionen auf den von der Stiftung betriebenen Bühnen der Staatsoper Unter den Linden, Deutschen Oper Berlin und Komischen Oper Berlin.

 

(3)     Die Ernennung der Generalmusikdirektoren oder Generalmusikdirektorinnen erfolgt durch den Stiftungsrat. Die Amtszeit der Generalmusikdirektoren oder Generalmusikdirektorinnen soll die des Intendanten oder der Intendantin seines oder ihres Betriebes nicht überschreiten. Die Intendanten oder Intendantinnen haben ein Vorschlagsrecht für die jeweils in ihrem Betrieb zu ernennenden Generalmusikdirektoren oder Generalmusikdirektorinnen. Gegen ihren Vorschlag soll eine Ernennung nicht stattfinden.

 

§ 18   Aufgaben des Bühnenservice‑Betriebes

 

(1)     Die Aufgaben des Bühnenservice‑Betriebes werden durch Beschluss des Stiftungsvorstandes festgelegt. Soweit noch keine eigene Tochtergesellschaft errichtet ist, nimmt der Bühnenservice‑Betrieb mindestens folgende Aufgaben wahr:

 

1.            Betrieb der Bühnenwerkstätten,

2.            Koordination von IT‑Management‑Leistungen mit dem Ziel der Übernahme und Erbringung von EDV‑Dienstleistungen und

3.            Durchführung von Lager‑ und Transportleistungen sowie die Führung des Fundus einschließlich der Ausleihe und Vermietung aus dem Fundus.

 

(2)     Der Bühnenservice‑Betrieb wird für die künstlerischen Betriebe jeweils auf Anforderung tätig. Sie schließen mit dem Bühnenservice‑Betrieb Vereinbarungen über die in Anspruch genommenen Leistungen, die eine kostendeckende Vergütung vorsehen müssen.

 

§ 19   Zusammenarbeit der Betriebe

 

(1)     Die Deutsche Oper Berlin, die Staatsoper Unter den Linden und die Komische Oper Berlin sind verpflichtet, dem Staatsballett Berlin angemessene Probezeiten auf ihren Bühnen und geeignete Räumlichkeiten wie Ballettsäle, Garderoben und Räumlichkeiten für die Direktion zur Verfügung zu stellen.

 

(2)     Die Deutsche Oper Berlin und die Staatsoper Unter den Linden verpflichten sich, dem Staatsballett Berlin 90 bis 110 Vorstellungstermine im Jahr einzuräumen.

 

(3)     Über Vorstellungstermine, das inhaltliche Programm an der Komischen Oper Berlin und die damit verbundenen finanziellen Konditionen muss zwischen dem Staatsballett Berlin und der Komischen Oper Berlin Einvernehmen erzielt werden.

 

(4)     Das dem jeweiligen Betrieb der Deutschen Oper Berlin, Staatsoper Unter den Linden und Komischen Oper Berlin bzw. dem Bühnenservice‑Betrieb zugewiesene technische Personal muss für die Durchführung der Ballettaufführungen und Proben zur Verfügung gestellt werden.

 

(5)     Dem Staatsballett Berlin stehen für Proben und Aufführungen die Dienste des jeweiligen Orchesters in angemessenem Umfang zur Verfügung.

 

(6)     Vereinbarungen zwischen den einzelnen Betrieben, auch wenn diese als Tochtergesellschaften geführt werden, bedürfen der Zustimmung des Stiftungsvorstandes.

 

§ 20   Meinungsverschiedenheiten unter den Betrieben

 

Kommt es im Zuge der Aufgabenerfüllung zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Leitern oder Leiterinnen der Betriebe, so entscheidet nach Schlichtung der Stiftungsvorstand.

 

§ 21   Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis

 

(1)     Auf der Grundlage der Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 7 Abs. 4 dieser Satzung an die Leiter oder Leiterinnen des jeweiligen Betriebs hat der Intendant oder die Intendantin vor Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Vermögens‑, Finanz‑ oder Ertragslage der Stiftung verändern, den kaufmännischen Geschäftsführer oder die kaufmännische Geschäftsführerin zu beteiligen. Der Abschluss, die Änderung oder Beendigung von Verträgen mit Ausgaben von jährlich mehr als € 2.500,00 müssen auch die Unterschrift des kaufmännischen Geschäftsführers oder der kaufmännischen Geschäftsführerin oder seines Stellvertreters oder ihrer Stellvertreterin tragen.

 

(2)     Der Intendant oder die Intendantin entscheidet im Rahmen der Regelung nach Abs. 1 über die Einstellung, Beurlaubung, Vertragsverlängerung oder -ände­rung und Entlassung des künstlerischen Personals. Über die vorstehend bezeichneten personellen Einzelmaßnahmen für das technische und das Verwaltungspersonal (mit Ausnahme der Position des kaufmännischen Geschäftsführers oder der kaufmännischen Geschäftsführerin) entscheidet der Intendant oder die Intendantin mit Zustimmung des Generaldirektors oder der Generaldirektorin, für deren Erklärung der Intendant oder die Intendantin als ermächtigt gilt. Für den Bühnenservice-Betrieb gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des Intendanten oder der Intendantin der kaufmännische Geschäftsführer oder die kaufmännische Geschäftsführerin tritt.

(3)     Die Laufzeit von Verträgen mit befristet eingestelltem künstlerischen Personal darf nicht über die Amtszeit des beteiligten Intendanten oder der beteiligten Intendantin hinaus gehen, soweit der Stiftungsvorstand nicht anders entschieden hat.

 

(4)     Die Intendanten oder Intendantinnen und Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen regeln ihre Geschäftsbereiche sowie die Vertretungsbefugnisse in einem Organisations‑ und Geschäftsverteilungsplan, der der Zustimmung des Stiftungsvorstandes bedarf.

 

(5)     Soweit die Betriebe der Stiftung durch Tochtergesellschaften in Form juristischer Personen des privaten Rechts geführt werden, richtet sich deren Geschäftsführung und gesetzliche Vertretung nach den anzuwendenden Gesetzen und dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag muss die Vorgaben des StiftG berücksichtigen. Die Tochtergesellschaften können mit Aufsichtsräten ausgestattet werden, denen einzelne Aufsichtsratsbefugnisse von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand übertragen werden können.

 

VI. Wirtschaftsplan, Rechnungslegung und Haushaltsbeauftragter

§ 22   Wirtschaftsplan

 

(1)     Die vom Stiftungsvorstand aufzustellenden Wirtschaftspläne für die Betriebe bestehen aus dem Erfolgs‑, dem Vermögens‑, dem Stellen‑ und dem Finanzplan.

 

(2)     Der Erfolgsplan jedes Betriebes muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen enthalten. Er ist nach § 275 HGB wie die Gewinn‑ und Verlustrechnung zu gliedern.

 

(3)     Der Vermögensplan jedes Betriebes muss mindestens enthalten:

 

1.            Alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen und aus der Kreditwirtschaft ergeben und

2.            die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

 

(4)     Der Stellenplan jedes Betriebes enthält die Stellen, die den Ansätzen im Erfolgsplan zugrunde liegen.

 

(5)     Die Stiftung und ihre Betriebe führen ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.

 

(6)     Sollte sich während des laufenden Wirtschaftsjahres aufgrund der regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich stattfindenden Prüfung der Einhaltung der Wirtschaftspläne durch die Betriebe und der damit verbundenen Ermittlung des voraussichtlichen Jahresergebnisses bei der Stiftung insgesamt oder einzelner Betriebe ein negatives Jahresergebnis abzeichnen, so sind vom Stiftungsvorstand geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um wieder ein ausgeglichenes Jahresergebnis zu erreichen.

 

(7)     Dem Stiftungsrat und dem Land Berlin ist jeweils spätestens bis zum 20. des Folgemonats nach Ende des Quartals oder bei Bedarf über die Erfüllung des bestätigen Wirtschaftsplans vom Stiftungsvorstand zu berichten (Quartalsbericht). Die Form des Berichtswesens gegenüber dem Zuschussgeber gibt das Land Berlin vor.

 

§ 23   Jahresabschluss

 

Der Stiftungsvorstand hat in den ersten drei Monaten des Wirtschaftjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn‑ und Verlustrechnung sowie Anhang) aufzustellen und unverzüglich dem Stiftungsrat vorzulegen.

 

§ 24   Beauftragter für den Haushalt

 

(1)     Die kaufmännischen Geschäftsführer oder kaufmännischen Geschäftsführerinnen sind in ihrem jeweiligen Betrieb die Beauftragten für den Haushalt, die die Aufstellung und Ausführung der Wirtschaftspläne vorbereiten und überwachen. Ihre Aufgaben richten sich im einzelnen nach § 9 LHO.

 

(2)     Der oder die jeweils Beauftragte für den Haushalt ist vor Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Vermögens‑, Finanz‑ oder Ertragslage des Betriebes verändern, zu beteiligen. Er oder sie kann Rechtsgeschäften widersprechen oder Sparmaßnahmen von dem jeweiligen Intendanten oder der jeweiligen Intendantin fordern. Kommt eine Einigung unter den Leitern oder Leiterinnen des jeweiligen Betriebes nicht zustande, entscheidet der Stiftungsvorstand.

 

 

 

 

 

 

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