Änderungsantrag
der
Fraktion der SPD und der Fraktion der PDS
zur
Vorlage - zur Beschlussfassung -
über Gesetz zur Änderung des
Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes
Drs.
15/3293
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Die Vorlage -
zur Beschlussfassung - über Gesetz zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und
des Sportförderungsgesetzes (Drs. 15/3293) wird mit folgenden Änderungen
angenommen:
1. In Artikel I Nummer 1 Buchstabe d erhält Absatz 6 Satz 1 des zu ergänzenden § 1 BBBG folgende Fassung:
„Das Land Berlin ist verpflichtet, das Eigentum an den bislang der Anstalt auf der Grundlage dieses Gesetzes verpachteten Grundstücken, deren Nutzung als Schwimmbäder nicht zwischenzeitlich aufgegeben worden ist, unverzüglich unentgeltlich auf eine künftig für die Infrastruktur der Schwimmbäder zuständige juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist.“
2. Artikel I Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird aufgehoben. Die bisherigen Buchstaben b bis d werden zu den neuen Buchstaben a bis c.
b) Der neue Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:
‚Bei unentgeltlicher Nutzung nach Satz 3 ist durch den jeweiligen Nutzer sicherzustellen, dass seine Angebote in den Schwimmbädern an Mitglieder und an Dritte, insbesondere Kurse, unentgeltlich durchgeführt werden. Andernfalls hat die Anstalt vom Nutzer ein marktübliches Entgelt zu verlangen. Die unter Satz 3 Nr. 2 fallenden Sportarten werden von der Anstalt durch Satzung abschließend bestimmt, wobei der Landessportbund Berlin e. V. durch Anhörung zu beteiligen ist.’“
3. Artikel I Nummer 8 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des zu ändernden § 22 BBBG werden die Wörter „satzungsgemäß betriebenen“ gestrichen.
b) Absatz 3 Nummer 1 des zu ändernden § 22 BBBG wird um folgende Sätze 5 bis 7 ergänzt:
„Bei unentgeltlicher Nutzung nach Satz 4 ist durch den jeweiligen Nutzer sicherzustellen, dass seine Angebote in den Schwimmbädern an Mitglieder und an Dritte, insbesondere Kurse, unentgeltlich durchgeführt werden. Andernfalls hat die durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft vom Nutzer ein marktübliches Entgelt zu verlangen. Die unter Satz 4 Nr. 2 fallenden Sportarten werden von der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft durch Satzung abschließend bestimmt, wobei der Landessportbund Berlin e. V. durch Anhörung zu beteiligen ist.“
4. Artikel II Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende
Fassung:
„c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
‚(7) Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten nicht für Schwimmbäder, die sich im Eigentum juristischer Personen des privaten Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist. Die Nutzung dieser Schwimmbäder ist nach Maßgabe einer Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für
1. Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts,
2. förderungswürdige Sportorganisationen für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und
3. Kindertagesstätten.
Bei unentgeltlicher Nutzung nach Satz 2 ist durch den jeweiligen Nutzer sicherzustellen, dass seine Angebote in den Schwimmbädern an Mitglieder und an Dritte, insbesondere Kurse, unentgeltlich durchgeführt werden. Andernfalls hat die juristische Person des privaten Rechts vom Nutzer ein marktübliches Entgelt zu verlangen. Die unter Satz 2 Nr. 2 fallenden Sportarten werden von der juristischen Person des privaten Rechts durch Satzung abschließend bestimmt, wobei der Landessportbund Berlin e. V. durch Anhörung zu beteiligen ist.’“
Begründung:
Zu Nummer 1 Ergänzung von Artikel I Nummer 1 Buchstabe d [§ 1 Abs. 6 BBBG]):
Durch die Änderung des Satzes 1 in Absatz 6 des zu ergänzenden § 1 BBBG wird sichergestellt, dass einerseits nahezu sämtliche Schwimmbadgrundstücke unentgeltlich und unverzüglich nach Verabschiedung des Gesetzes auf einen neuen Rechtsträger übertragen werden, andererseits die Übertragung aber keinesfalls auf die Anstalt öffentlichen Rechts erfolgt. Vielmehr entspricht es dem politischen Willen der Antrag stellenden Fraktionen,
· entweder den Betrieb der Schwimmbäder und das Eigentum an ihnen auf zwei Rechtsträger zu verteilen (Anstalt öffentlichen Rechts [AöR] Berliner Bäder-Betriebe plus Infrastruktur-GmbH & Co. KG
· oder sowohl das Eigentum an als auch den Betrieb der Schwimmbäder privatrechtlich zu organisieren (in Form einer umgewandelten AöR in eine GmbH),
jedenfalls aber nicht das Eigentum an den Schwimmbadgrundstücken auf die AöR Berliner Bäder-Betriebe zu übertragen. Mit der Regelung über die Stellung Berlins als Mehrheitsgesellschafter wird sichergestellt, dass zumindest die überwiegende Verfügungsbefugnis über die Bädergrundstücke beim Land Berlin, vertreten durch die für Finanzen zuständige Verwaltung, verbleibt (§ 65 Abs. 2 LHO).
Zu Nummer 2 (Änderung und Ergänzung von Artikel I Nummer 4 [§ 3 BBBG]):
Der bisherige Buchstabe a, wonach förderungswürdige Sportorganisationen die Schwimmbäder künftig nur noch für ihren „satzungsgemäß betriebenen“ schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb unentgeltlich nutzen können sollten, wird aufgehoben. Dies entspricht sowohl dem Wunsch des Rates der Bürgermeister als auch dem des Landessportbundes Berlin e. V. Im Hinblick auf die bei den Vereinen sonst in vielen Fällen erforderlich werdenden Satzungsänderungen und die damit verbundenen Kosten sowie zur Vermeidung des damit verbundenen vereinsinternen Aufwandes soll von der Änderung Abstand genommen werden.
Durch die Aufhebung des bisherigen Buchstaben a werden die bisherigen Buchstaben b bis d zu den neuen Buchstaben a bis c.
Der neue Buchstabe a (bisheriger Buchstabe b), nach dem § 3 Abs. 1 bislang um zwei Sätze ergänzt werden sollte („Bei unentgeltlicher Nutzung ... Entgelt zu verlangen.“), wird mit dem vorliegenden Antrag um einen weiteren Satz (6) ergänzt („Die unter Satz 3 Nr. 2 fallenden Sportarten werden von der Anstalt durch Satzung abschließend bestimmt, wobei der Landessportbund Berlin e. V. durch Anhörung zu beteiligen ist.“).
Diese Ergänzung ist erforderlich, um einerseits dem Wunsch des Landessportbundes Berlin e. V. und des Rates der Bürgermeister zur Streichung der Formulierung „satzungsgemäß betriebenen“ zu entsprechen, andererseits aber - gemäß dem auch im Unterausschuss Sport am 17. 11. 2004 vorhandenen Konsens - aus Kosten- und Kapazitätsgründen den Kreis der die Schwimmbäder unentgeltlich nutzenden Vereine auf diejenigen zu beschränken, die das Schwimmbad unabdingbar zu ihrer Sportausübung benötigen.
Eine solche Regelung entspricht der üblichen Verfahrensweise, in Gesetzen Grundsätze und in nachgeordneten Rechtsverordnungen Einzelheiten zu regeln. Da eine Anstalt öffentlichen Rechts keine Rechtsverordnung erlassen kann, ist hier eine Regelung durch Satzung geboten. Hierbei wird der Landessportbund Berlin e. V. durch Anhörung beteiligt.
In die Satzung können zeitnah neue einschlägige Sportarten aufgenommen werden, deren Ausübung zu einer unentgeltlichen Nutzung berechtigen. Zudem wird die Arbeit der künftig tätig werdenden Clearingstelle, in der der organisierte Sport (Berliner Schwimm-Verband, LSB, bezirkliche Sportarbeitsgemeinschaften) maßgeblich vertreten sein wird, bei der Erarbeitung der Vorschläge für die Vergabe der Nutzungszeiten erleichtert, aber auch die Überprüfung der berechtigten Nutzung.
Zu Nummer 3 (Änderung und Ergänzung von Artikel I
Nummer 8
[§ 22 Abs. 3 BBBG]):
Wie bereits in der Begründung zu Nummer 1 dieses Antrages (§ 3 Abs. 1 BBBG) ausgeführt wurde, wird von der Aufnahme des Zusatzes „satzungsgemäß betriebenen“ als Einschränkung der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit der Schwimmbäder abgesehen. Da diese Regelung inhaltsgleich auch hier - für den Fall eines Rechtsformwechsels der Anstalt in eine Kapitalgesellschaft - getroffen wurde, ist im Gleichklang zur obigen Regelung § 22 Abs. 3 BBBG ebenfalls dergestalt anzupassen, dass die Möglichkeit der unentgeltlichen Schwimmbadnutzung erhalten bleibt, die Einengung auf „satzungsgemäß betriebenen“ schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb jedoch gerade nicht vorgenommen wird.
Zugleich wird § 22 Abs. 3 um die oben im Änderungsantrag in Nummer 1 Buchstabe b enthaltenen Regelungen ergänzt. Damit wird für den Fall eines Rechtsformwechsels der Anstalt zweierlei sichergestellt:
· Zum einen, dass diejenigen, die die Schwimmbäder unentgeltlich nutzen dürfen, für eigene Angebote weder ein Entgelt noch erhöhte Mitgliedsbeiträge verlangen dürfen, und dass sie andernfalls ein marktübliches Entgelt an die durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft zu entrichten haben.
· Zum anderen, dass aus Kosten- und Kapazitätsgründen der Kreis der die Schwimmbäder unentgeltlich nutzenden Vereine durch eine nach Beteiligung des LSB durch Anhörung zu erlassende Satzung auf diejenigen beschränkt wird, die das Schwimmbad unabdingbar zu ihrer Sportausübung benötigen.
Zu Nummer 4 (Änderung und Ergänzung von Artikel II Nummer 3 Buchstabe c [§ 14 Abs. 7 SportFG]):
§ 14 Abs. 7 SportFG stellt eine Regelung für den Fall des Betriebes der Schwimmbäder durch eine juristische Person des privaten Rechts dar, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist. Auch in einem solchen Fall sollen die Regelungen des Bäder-Anstaltsgesetzes inhaltsgleich angewendet werden. Demzufolge ist ein Gleichklang mit den Regelungen des § 3 Abs. 1 BBBG (vgl. oben Nummer 1) sowie des § 22 Abs. 3 BBBG (vgl. oben Nummer 2 für den Fall eines Rechtsformwechsels der Anstalt) herzustellen. Hierfür sind drei Änderungen vorzunehmen:
1. In Satz 1 ist die Regelung auf die „Absätze 4 bis 6“ (bisher „Absätze 4 und 5“) zu erstrecken. Dies ist eine redaktionelle Klarstellung; denn Absatz 6, der im Falle des Betriebes von Schwimmbädern durch die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe gilt, und Absatz 7, der sich auf den Betrieb von Schwimmbädern durch Personen des privaten Rechts bezieht, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist, können nicht gleichzeitig Anwendung finden.
2. Die Möglichkeit der unentgeltlichen Schwimmbadnutzung bleibt erhalten, die Einengung auf den Zusatz eines „satzungsgemäß betriebenen“ schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb wird nicht vorgenommen.
3. Durch die Aufnahme der neuen Sätze 3 bis 5 wird sichergestellt,
· dass diejenigen, die die Schwimmbäder unentgeltlich nutzen dürfen, für eigene Angebote weder ein Entgelt noch erhöhte Mitgliedsbeiträge verlangen dürfen, und dass sie andernfalls ein marktübliches Entgelt an die juristische Person des privaten Rechts zu entrichten haben (Sätze 3 und 4), und
· dass aus Kosten- und Kapazitätsgründen der Kreis der die Schwimmbäder unentgeltlich nutzenden Vereine durch eine von der juristischen Person des privaten Rechts nach Beteiligung des LSB durch Anhörung zu erlassende Satzung auf diejenigen beschränkt wird, die das Schwimmbad unabdingbar zu ihrer Sportausübung benötigen (Satz 5).
Berlin, den 2005
Seidel-Kalmutzki Dr. Kaczmarczyk
Gegenüberstellung der Gesetzestexte
Aktuelle
Gesetzesfassung |
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Fassung Drucksache
15/3293 |
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Fassung
Änderungsantrag |
Bäder-Anstaltsgesetz vom 25. September 1995 (GVBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) - Auszug - |
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Bäder-Anstaltsgesetz - Auszug - |
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Bäder-Anstaltsgesetz - Auszug - |
§ 1 (1) Das Land Berlin errichtet zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten öffentlichen Aufgaben die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Berliner Bäder-Betriebe (BBB). (2) Die Anstalt übernimmt den Betrieb der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Schwimmbäder zum 1. Januar 1996. Zu diesem Zeitpunkt werden ihr die zum Bäderbetrieb erforderlichen Grundstücke des Landes Berlin und das zu den Schwimmbädern gehörende Inventar sowie die sächlichen Betriebsmittel des Landes Berlin verpachtet. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt zur Nutzung überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen. Die Anstalt übernimmt zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Rechte und Pflichten aus Verträgen des Landes Berlin mit Dritten, die im Hinblick auf den Betrieb der Schwimmbäder geschlossen wurden. (3) Sitz der Anstalt ist Berlin. (4) Die Anstalt
kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Diese sind
öffentlich bekanntzumachen. |
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§ 1 (1) Das Land Berlin unterhält zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten öffentlichen Aufgaben die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Berliner Bäder-Betriebe (BBB). (2) Die Anstalt ist zuständig für den Betrieb von Schwimmbädern. (3) und (4) (Unverändert) (5) Sofern das Land Berlin Eigentümer der Grundstücke ist, auf denen der Anstalt zum Betrieb überlassene Schwimmbäder belegen sind, werden diese der Anstalt verpachtet. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt zur Nutzung überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen. (6) Das Land
Berlin ist verpflichtet, das Eigentum an den bislang der Anstalt auf der
Grundlage dieses Gesetzes verpachteten Grundstücken, deren Nutzung als
Schwimmbäder nicht zwischenzeitlich aufgegeben worden ist, unverzüglich
unentgeltlich auf die künftig für die Infrastruktur der Schwimmbäder
zuständige juristische Person zu übertragen. Satz 1 gilt nicht für die beiden
auf dem Olympia-Gelände gelegenen Schwimmbäder (Kombibad Alliiertenbad Reichssportfeld
und Sommerbad Olympia-Stadion) sowie das Kombibad Sportforum Hohenschönhausen.
Das Land Berlin ist berechtigt, im Falle der Veräußerung, Nutzungsänderung
oder Stilllegung des Strandbades Wannsee oder der Schwimm- und Sprunghalle im
Europasportpark deren jeweilige unentgeltliche und lastenfreie Rückauflassung
zu verlangen. Dieser Anspruch ist in den jeweiligen Grundbüchern durch eine
entsprechende Rückauflassungsvormerkung zu sichern. |
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§ 1 (1) Das Land Berlin unterhält zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten öffentlichen Aufgaben die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Berliner Bäder-Betriebe (BBB). (2) Die Anstalt ist zuständig für den Betrieb von Schwimmbädern. (3) und (4) (Unverändert) (5) Sofern das Land Berlin Eigentümer der Grundstücke ist, auf denen der Anstalt zum Betrieb überlassene Schwimmbäder belegen sind, werden diese der Anstalt verpachtet. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt zur Nutzung überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen. (6) Das Land
Berlin ist verpflichtet, das Eigentum an den bislang der Anstalt auf der
Grundlage dieses Gesetzes verpachteten Grundstücken, deren Nutzung als
Schwimmbäder nicht zwischenzeitlich aufgegeben worden ist, unverzüglich
unentgeltlich auf eine
künftig für die Infrastruktur der Schwimmbäder zuständige juristische Person des privaten Rechts zu
übertragen, deren
Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist. Satz 1 gilt nicht für
die beiden auf dem Olympia-Gelände gelegenen Schwimmbäder (Kombibad
Alliiertenbad Reichssportfeld und Sommerbad Olympia-Stadion) sowie das Kombibad
Sportforum Hohenschönhausen. Das Land Berlin ist berechtigt, im Falle der
Veräußerung, Nutzungsänderung oder Stilllegung des Strandbades Wannsee oder
der Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark deren jeweilige
unentgeltliche und lastenfreie Rückauflassung zu verlangen. Dieser Anspruch
ist in den jeweiligen Grundbüchern durch eine entsprechende Rückauflassungsvormerkung
zu sichern. |
§ 3 (1) Die Anstalt hat für Planung, Errichtung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung von Schwimmbädern zu sorgen. Insbesondere werden Schwimmbäder zur sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung für die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen angeboten, die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und förderungswürdige Sportorganisationen sichergestellt und Angebote für den Hochleistungssport in der Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark gewährleistet; § 14 Abs. 2 Satz 2 des Sportförderungsgesetzes bleibt unberührt. Die Nutzung der Schwimmbäder ist nach Maßgabe der Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für 1. Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts, 2. förderungswürdige Sportorganisationen für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und 3. Kindertagesstätten. (2) Die Anstalt kann den Betrieb weiterer Schwimmbäder übernehmen und Eigentum an Schwimmbädern erwerben. Sie darf nach vorheriger Zustimmung durch die für den Sport zuständige Senatsverwaltung in Einzelfällen Grundstücke, auf denen ein Schwimmbad belegen ist, im Wege einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Berlin unentgeltlich in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung oder der Verwaltung des Bezirks, in dem das Schwimmbad belegen ist, zurückübertragen. In diesem Fall entfällt die Betriebspflicht der Anstalt für das jeweilige Schwimmbad. (3) Zur Verringerung des Zuschussbedarfs der Anstalt darf diese die ihr nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben und Pflichten ganz oder teilweise auf private Träger übertragen. Sie darf Schwimmbäder schließen und insbesondere einzelne oder sämtliche Schwimmbäder an Dritte verpachten oder veräußern und die dort beschäftigten Arbeitnehmer, wenn sie dem Betriebsübergang widersprechen, im Wege der Arbeitnehmerüberlassung dem neuen Betreiber zur Verfügung stellen; die Arbeitnehmer bleiben in diesem Falle Beschäftigte der Anstalt. (4) Die Anstalt hat ihre Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung sozial-, umwelt- und strukturpolitischer Grundsätze zu erfüllen. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt mit dem Ziel einer kostengünstigen, benutzer- und umweltfreundlichen Leistungserbringung. Die Anstalt kann am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen. (5) Die Anstalt kann im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenstellung 1. mit den Betriebszwecken zusammenhängende Aufgaben wahrnehmen, 2. auch außerhalb Berlins tätig werden, 3. sich an anderen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen beteiligen, 4. Tochterunternehmen gründen, erwerben und betreiben, 5. Eigenkapital bilden und Fremdkapital aufnehmen. (6) Die Anstalt hält und verwaltet ihre Beteiligungen und Tochterunternehmen in eigener Verantwortung. |
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§ 3 (1) Die Anstalt hat für Planung, Errichtung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung von Schwimmbädern zu sorgen. Insbesondere werden Schwimmbäder zur sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung für die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen angeboten, die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und förderungswürdige Sportorganisationen sichergestellt und Angebote für den Hochleistungssport in der Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark gewährleistet; § 14 Abs. 2 Satz 2 des Sportförderungsgesetzes bleibt unberührt. Die Nutzung der Schwimmbäder ist nach Maßgabe der Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für 1. Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts, 2. förderungswürdige Sportorganisationen für ihren satzungsgemäß betriebenen schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und 3. Kindertagesstätten. Bei unentgeltlicher Nutzung nach Satz 3 ist durch den
jeweiligen Nutzer sicherzustellen, dass seine Angebote in den Schwimmbädern
an Mitglieder und an Dritte, insbesondere Kurse, unentgeltlich durchgeführt
werden. Andernfalls hat die Anstalt vom Nutzer ein marktübliches Entgelt zu
verlangen. (2) Die Anstalt kann den Betrieb weiterer Schwimmbäder übernehmen und Eigentum an Schwimmbädern erwerben. Sie darf nach vorheriger Zustimmung durch die für den Sport zuständige Senatsverwaltung in Einzelfällen Grundstücke im Eigentum des Landes Berlin, auf denen ein Schwimmbad belegen ist, im Wege einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Berlin unentgeltlich in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung oder der Verwaltung des Bezirks, in dem das Schwimmbad belegen ist, zurückübertragen. In diesem Fall entfällt die Betriebspflicht der Anstalt für das jeweilige Schwimmbad. (3) Zur Verringerung des Zuschussbedarfs der Anstalt darf diese die ihr nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben und Pflichten ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Sie darf Schwimmbäder schließen und insbesondere einzelne oder sämtliche Schwimmbäder an Dritte verpachten oder veräußern und die dort beschäftigten Arbeitnehmer, wenn sie dem Betriebsübergang widersprechen, im Wege der Arbeitnehmerüberlassung dem neuen Betreiber zur Verfügung stellen; die Arbeitnehmer bleiben in diesem Falle Beschäftigte der Anstalt. (4) bis (6) (Unverändert) |
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§ 3 (1) Die Anstalt hat für Planung, Errichtung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung von Schwimmbädern zu sorgen. Insbesondere werden Schwimmbäder zur sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung für die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen angeboten, die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und förderungswürdige Sportorganisationen sichergestellt und Angebote für den Hochleistungssport in der Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark gewährleistet; § 14 Abs. 2 Satz 2 des Sportförderungsgesetzes bleibt unberührt. Die Nutzung der Schwimmbäder ist nach Maßgabe der Nutzungssatzung unentgeltlich sicherzustellen für 1. Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts, 2. förderungswürdige Sportorganisationen für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und 3. Kindertagesstätten. Bei unentgeltlicher Nutzung nach Satz 3 ist durch den
jeweiligen Nutzer sicherzustellen, dass seine Angebote in den Schwimmbädern
an Mitglieder und an Dritte, insbesondere Kurse, unentgeltlich durchgeführt
werden. Andernfalls hat die Anstalt vom Nutzer ein marktübliches Entgelt zu
verlangen. Die unter
Satz 3 Nr. 2 fallenden Sportarten werden von der Anstalt durch Satzung
abschließend bestimmt, wobei der Landessportbund Berlin e. V. durch Anhörung zu beteiligen
ist. (2) Die Anstalt kann den Betrieb weiterer Schwimmbäder übernehmen und Eigentum an Schwimmbädern erwerben. Sie darf nach vorheriger Zustimmung durch die für den Sport zuständige Senatsverwaltung in Einzelfällen Grundstücke im Eigentum des Landes Berlin, auf denen ein Schwimmbad belegen ist, im Wege einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Berlin unentgeltlich in die Zuständigkeit der Hauptverwaltung oder der Verwaltung des Bezirks, in dem das Schwimmbad belegen ist, zurückübertragen. In diesem Fall entfällt die Betriebspflicht der Anstalt für das jeweilige Schwimmbad. (3) Zur Verringerung des Zuschussbedarfs der Anstalt darf diese die ihr nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben und Pflichten ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Sie darf Schwimmbäder schließen und insbesondere einzelne oder sämtliche Schwimmbäder an Dritte verpachten oder veräußern und die dort beschäftigten Arbeitnehmer, wenn sie dem Betriebsübergang widersprechen, im Wege der Arbeitnehmerüberlassung dem neuen Betreiber zur Verfügung stellen; die Arbeitnehmer bleiben in diesem Falle Beschäftigte der Anstalt. (4) bis (6) (Unverändert) |
§ 22 Die Amtszeit der Mitglieder des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels XII des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 amtierenden Aufsichtsrats endet, unbeschadet des § 7 Abs. 4 Satz 1, mit der Bestellung eines neuen Aufsichtsrats gemäß den Bestimmungen des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002, spätestens aber nach Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Artikels XII des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002. Die Amtszeit der Mitglieder des in Satz 1 genannten neuen Aufsichtsrats endet mit der Bestellung des gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 zu Beginn der sechzehnten Legislaturperiode zu bildenden Aufsichtsrats. |
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§ 22 (1) Die für den
Sport zuständige Senatsverwaltung darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung
für Finanzen durch Verwaltungsakt (Umwandlungsbeschluss) die Anstalt in eine
Kapitalgesellschaft umwandeln. (2) Für den
Fall der Umwandlung sind im Umwandlungsbeschluss Regelungen folgenden Inhalts
zu treffen: 1. Das
Land Berlin ist verpflichtet, der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft
die von ihr zum Zeitpunkt der Umwandlung betriebenen Schwimmbäder weiterhin
dauerhaft zu verpachten. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land
Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt zur Nutzung überlassenen
Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen. Die durch
Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, die Schwimmbäder
dauerhaft zu pachten. Von den Bestimmungen der Sätze 1 bis 3 darf im
gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien abgewichen werden. 2. Wird
die durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft ersatzlos aufgelöst, so
fällt ihr Vermögen an das Land Berlin. 3. Von den
Erlösen, die die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG durch die Veräußerung,
Verpachtung oder Vergabe im Wege des Erbbaurechts derjenigen Schwimmbäder
erzielt, die ihr gemäß § 1 b dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes
vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung
übertragen wurden, stehen der durch Umwandlung entstandenen
Kapitalgesellschaft jeweils 25 vom Hundert zu. 4. Entgelte
für die Grundversorgung der Nutzer der Schwimmbäder bedürfen der Genehmigung
der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung. 5. Das
Land Berlin gewährt einen Zuschuss zur Erfüllung der gesetzlich
festgeschriebenen Aufgaben im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme. Der Umwandlungsbeschluss hat bereits den Gesellschaftsvertrag
zu enthalten. (3) Für den
Fall der Umwandlung sind von der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung
im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Gesellschaftsvertrag
Regelungen folgenden Inhalts zu treffen: 1. Die
Gesellschaft hat insbesondere für den Betrieb von Schwimmbädern zu sorgen.
Diese werden zur sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung für die
Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen angeboten. Angebote für den Hochleistungssport
in der Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark sind zu gewährleisten. Die
Nutzung der Schwimmbäder ist nach Maßgabe der Nutzungssatzung unentgeltlich
sicherzustellen für a) Schulen
im Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts, b) förderungswürdige
Sportorganisationen für ihren satzungsgemäß betriebenen schwimm- und wassersportlichen Übungs-,
Lehr- oder Wettkampfbetrieb und c) Kindertagesstätten. 2. Die
Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat. 3. Es sind
Maßnahmen zur Frauenförderung entsprechend den Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes
in seiner jeweils geltenden Fassung festzulegen. (4) Zuschüsse des Landes Berlin, die für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes in Haushaltsplänen des Landes Berlin für die Anstalt veranschlagt sind, gelten als für die Kapitalgesellschaft veranschlagt. |
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§ 22 (1) Die für den
Sport zuständige Senatsverwaltung darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung
für Finanzen durch Verwaltungsakt (Umwandlungsbeschluss) die Anstalt in eine
Kapitalgesellschaft umwandeln. (2) Für den
Fall der Umwandlung sind im Umwandlungsbeschluss Regelungen folgenden Inhalts
zu treffen: 1. Das
Land Berlin ist verpflichtet, der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft
die von ihr zum Zeitpunkt der Umwandlung betriebenen Schwimmbäder weiterhin
dauerhaft zu verpachten. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land
Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt zur Nutzung überlassenen
Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen. Die durch
Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, die Schwimmbäder
dauerhaft zu pachten. Von den Bestimmungen der Sätze 1 bis 3 darf im
gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien abgewichen werden. 2. Wird
die durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft ersatzlos aufgelöst, so
fällt ihr Vermögen an das Land Berlin. 3. Von den
Erlösen, die die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG durch die Veräußerung,
Verpachtung oder Vergabe im Wege des Erbbaurechts derjenigen Schwimmbäder
erzielt, die ihr gemäß § 1 b dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes
vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung
übertragen wurden, stehen der durch Umwandlung entstandenen
Kapitalgesellschaft jeweils 25 vom Hundert zu. 4. Entgelte
für die Grundversorgung der Nutzer der Schwimmbäder bedürfen der Genehmigung
der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung. 5. Das
Land Berlin gewährt einen Zuschuss, soweit der neue Rechtsträger zur
Erfüllung seiner Aufgaben aus eigener Kraft nicht in der Lage ist. Der Umwandlungsbeschluss hat bereits den Gesellschaftsvertrag
zu enthalten. (3) Für den
Fall der Umwandlung sind von der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung
im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Gesellschaftsvertrag
Regelungen folgenden Inhalts zu treffen: 1. Die
Gesellschaft hat insbesondere für den Betrieb von Schwimmbädern zu sorgen.
Diese werden zur sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung für die
Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen angeboten. Angebote für den
Hochleistungssport in der Schwimm- und Sprunghalle im Europasportpark sind zu
gewährleisten. Die Nutzung der Schwimmbäder ist nach Maßgabe der Nutzungssatzung
unentgeltlich sicherzustellen für a) Schulen
im Rahmen des von ihnen erteilten obligatorischen Schwimmunterrichts, b) förderungswürdige Sportorganisationen für
ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb und c) Kindertagesstätten. 2. Die
Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat. 3. Es sind
Maßnahmen zur Frauenförderung entsprechend den Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes
in seiner jeweils geltenden Fassung festzulegen. Bei unentgeltlicher Nutzung
nach Satz 4 ist durch den jeweiligen Nutzer sicherzustellen, dass seine
Angebote in den Schwimmbädern an Mitglieder und an Dritte, insbesondere
Kurse, unentgeltlich durchgeführt werden. Andernfalls hat die durch
Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft vom Nutzer ein marktübliches
Entgelt zu verlangen. Die unter Satz 4 Nr. 2 fallenden Sportarten werden von
der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft durch Satzung abschließend
bestimmt, wobei der
Landessportbund Berlin e. V. durch Anhörung zu beteiligen ist. (4) Zuschüsse
des Landes Berlin, die für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
des Bäder-Anstaltsgesetzes und des Sportförderungsgesetzes in Haushaltsplänen
des Landes Berlin für die Anstalt veranschlagt sind, gelten als für die
Kapitalgesellschaft veranschlagt. |
Sportförderungsgesetz vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) - Auszug - |
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Sportförderungsgesetz - Auszug - |
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Sportförderungsgesetz - Auszug - |
§ 14 (1) Öffentliche Sportanlagen sollen regelmäßig dem Schulsport und dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der anerkannten Sportorganisationen sowie der sonstigen sportlichen Betätigung dienen. Bei der Vergabe ist eine vollständige Nutzung anzustreben. Dabei sind die berechtigten schutzwürdigen Belange der Anlieger zu berücksichtigen. Soweit Sportanlagen übergeordneten Belangen, einer besonderen Zweckbestimmung oder dem Schulsport dienen, gehen diese Nutzungen im erforderlichen Umfange vor. Die Vergabe von Sportanlagen übergeordneter Belange zur Durchführung von Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen im Spitzensport erfolgt im Einvernehmen mit dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats. Näheres wird gemäß Absatz 5 in Verwaltungsvorschriften geregelt. (2) Die Nutzung öffentlicher Sportanlagen ist für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb der anerkannten Sportorganisationen sowie für Einzelpersonen zur freien sportlichen (nicht auf Erwerb gerichteten) Betätigung unentgeltlich. Öffentliche Sportanlagen können anerkannten Sportorganisationen bei vollständiger oder teilweiser Übernahme der Unterhaltung und Bewirtschaftung zur vorrangigen Nutzung überlassen werden. Für andere Nutzungen der öffentlichen Sportanlagen werden Entgelte erhoben, soweit Benutzungsvorschriften oder vertragliche Regelungen dies vorsehen. (3) Abweichend von Absatz 2 können für den Wettkampfbetrieb auf öffentlichen Sportanlagen Entgelte erhoben werden, sofern bestimmte Zuschauerzahlen überschritten werden. (4) Die Einzelheiten der Entgelte werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt. (5) Die Einzelheiten der Nutzung öffentlicher Sportanlagen werden durch Verwaltungsvorschriften (Nutzungsvorschriften) festgelegt. Dabei sind folgende Vergabegrundsätze zu berücksichtigen: 1. Sportanlagen stehen den Schulen während der Schulzeit grundsätzlich bis 16.00 Uhr zur Verfügung. 2. Die Bedürfnisse der Sportorganisationen mit Übungs- und Wettkampfangeboten für den Jugendbereich haben im notwendigen Umfang Vorrang gegenüber Sportangeboten der Volkshochschulen und der Freizeit- und Erholungsprogramme. (6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die Berliner Bäder-Betriebe. Diese legen die Einzelheiten der Entgelte und der Nutzung ihrer Einrichtungen durch Satzung fest. Dabei sind die Belange der Schulen vorrangig zu berücksichtigen. Soweit eigene Nutzungsvorschriften keine Regelungen enthalten, gelten die Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) in ihrer jeweiligen Fassung. |
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§ 14 (1) bis (5)
(Unverändert) (6) Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 4
und 5 gelten nicht für die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner
Bäder-Betriebe. Diese legt die Einzelheiten der Entgelte und der
Nutzung ihrer Einrichtungen durch Satzung fest. Dabei sind die Belange der
Schulen vorrangig zu berücksichtigen. Soweit eigene Nutzungsvorschriften
keine Regelungen enthalten, gelten die Sportanlagen-Nutzungsvorschriften
(SPAN) in ihrer jeweiligen Fassung. (7) Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5 gelten
nicht für Schwimmbäder, die sich im Eigentum juristischer Personen des
privaten Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin
ist. Die Nutzung dieser Schwimmbäder ist nach Maßgabe einer Nutzungssatzung
unentgeltlich sicherzustellen für 1. Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten
obligatorischen Schwimmunterrichts, 2. förderungswürdige Sportorganisationen für
ihren satzungsgemäß
betriebenen schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder
Wettkampfbetrieb und 3. Kindertagesstätten. |
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§ 14 (1) bis (5)
(Unverändert) (6) Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 4
und 5 gelten nicht für die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner
Bäder-Betriebe. Diese legt die Einzelheiten der Entgelte und der
Nutzung ihrer Einrichtungen durch Satzung fest. Dabei sind die Belange der
Schulen vorrangig zu berücksichtigen. Soweit eigene Nutzungsvorschriften
keine Regelungen enthalten, gelten die Sportanlagen-Nutzungsvorschriften
(SPAN) in ihrer jeweiligen Fassung. (7) Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten
nicht für Schwimmbäder, die sich im Eigentum juristischer Personen des
privaten Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin
ist. Die Nutzung dieser Schwimmbäder ist nach Maßgabe einer Nutzungssatzung
unentgeltlich sicherzustellen für 1. Schulen im Rahmen des von ihnen erteilten
obligatorischen Schwimmunterrichts, 2. förderungswürdige
Sportorganisationen für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr-
oder Wettkampfbetrieb und 3. Kindertagesstätten. Bei
unentgeltlicher Nutzung nach Satz 2 ist durch den jeweiligen Nutzer
sicherzustellen, dass seine Angebote in den Schwimmbädern an Mitglieder und
an Dritte, insbesondere Kurse, unentgeltlich durchgeführt werden. Andernfalls
hat die juristische Person des privaten Rechts vom Nutzer ein marktübliches
Entgelt zu verlangen. Die unter Satz 2 Nr. 2 fallenden Sportarten werden von
der juristischen Person des privaten Rechts durch Satzung abschließend
bestimmt, wobei der
Landessportbund Berlin e. V. durch Anhörung zu beteiligen ist. |
Ausschuss-Kennung : UASportgcxzqsq