Gesetz
über den Betrieb und die Bewirtschaftung
der öffentlichen Sportanlagen
(SportanlagenbetriebsG - SportBetrG)
Vom …
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Förderung
des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz) vom 6. Januar 1989 (GVBl. S.
122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178) wird wie
folgt geändert:
1.
Der § 2 Abs. 4
erhält folgende Fassung:
„(4) Der Betrieb und die
Bewirtschaftung der öffentlichen Sportanlagen umfasst deren Schutz, Pflege,
Entwicklung und Verwaltung.“
2.
Der § 5 wird
wie folgt geändert:
a)
Der Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Maßnahmen zur Förderung des Sports und die Aktivitäten der Sportpolitik sind vom Senat in einem Sportbericht darzustellen, der im Abstand von fünf Jahren zu erstellen und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis zu geben ist. Dem Landessportbund Berlin e.V. ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
b)
Der Abs. 3 wird aufgehoben, die Absätze 4 und
5
werden Absätze 3 und 4.
3.
In § 6 werden
die Abs. 3 und 4 aufgehoben.
4.
Die §§ 7 bis 14
erhalten folgende Fassung:
„§ 7
Planung und Nutzung
(1) Bei der Planung öffentlicher oder
öffentlich geförderter Sportanlagen ist eine bedarfsgerechte Versorgung der
Bevölkerung anzustreben. Auf eine gleichwertige Versorgung der Bezirke ist
hinzuwirken. Dabei sollen die Belange des schulischen und des
förderungswürdigen außerschulischen Sports gleichrangig berücksichtigt werden.
(2) Der gesamtstädtische und bezirkliche Bedarf
an Sportanlagen wird vom Senat in Abstimmung mit den Bezirken und dem
Landessportbund im Rahmen einer Bedarfsplanung ermittelt und festgelegt. Die Bedarfsplanung
ist Bestandteil der Stadtentwicklungsplanung nach § 4 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 273), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1999 (GVBl. S. 554). Mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes sind die bestehenden Anlagen im Rahmen der Bedarfsplanung
daraufhin zu überprüfen, ob einzelne Anlagen aufgehoben werden können.
(3) Öffentliche Sportanlagen und Sportanlagen
auf landeseigenen Grundstücken, die in der Bauleitplanung für die Sportnutzung
vorgesehen sind, dürfen zugunsten anderer Nutzungen nur aufgegeben werden, wenn
das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung überwiegt.
§ 8
Bau, Betrieb und
Bewirtschaftung
(1) Das Land errichtet für den Bau, den
Betrieb und die Bewirtschaftung der in der Anlage benannten öffentlichen
Sportanlagen von gesamtstädtischer Bedeutung mit Wirkung zum 1. Januar 2006
eine landeseigene Betriebsgesellschaft mit dem Namen Berliner Sportanlagengesellschaft
mbH. Die Gesellschafteranteile Berlins am Olympiastadion werden von der
Betriebsgesellschaft übernommen.
(2) In einer Rechtsverordnung können weitere
Anlagen bestimmt werden, wenn neue Entwicklungen und Trends von überregionaler
Bedeutung im Sport dies erfordern oder vorhandene Sportstätten aufgrund neuer
gesamtstädtischer Entwicklungen im Sport überregionale Bedeutung erlangen.
(3) Die Aufgaben, Pflichten und Rechte nach
Abs. 1 werden in einem Nutzungsvertrag zwischen dem Land und der
Betriebsgesellschaft geregelt. Der Vertrag ist innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen.
(4) Bau, Betrieb und Bewirtschaftung der
übrigen öffentlichen Sportanlagen Berlins ist Aufgabe der Bezirke. Benachbarte
Bezirke sollen diese Aufgabe gemeinsam wahrnehmen.
(5) Die Schulsportanlagen Berlins können nach
Maßgabe dieses Gesetzes von den Schulen betrieben und bewirtschaftet werden.
Die Bezirke gewähren Zuschüsse. Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften.
(6) Die Einnahmen aus dem Betrieb und der
Bewirtschaftung der öffentlichen Sportanlagen sind für ihren Schutz, ihre
Pflege und Entwicklung zu verwenden. § 8 der Landeshaushaltsordnung vom 5. Oktober
1978 (GVBl. S. 1961) in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805) findet
keine Anwendung.
§ 9
Betriebsgesellschaft
(1) Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach §
8 Abs. 1 sind ausschließlich Betrieb, Bewirtschaftung und Entwicklung der
öffentlichen Sportanlagen, einschließlich der Vergabe gemäß § 10, nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen und in eigener Verantwortung.
(2) Die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
Abs. 1 erforderlichen landeseigenen Grundstücke, einschließlich des zu den
Sportanlagen gehörenden landeseigenen Inventars und der sächlichen Betriebsmittel,
werden an die Betriebsgesellschaft verpachtet. Der Pachtzins entspricht der
Höhe der auf das Land entfallenden Grundsteuer für die der Gesellschaft
überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen.
(3) Die Betriebsgesellschaft ermittelt unter
Berücksichtigung der beschlossenen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 2 die
Anforderungen an den Betrieb und die Bewirtschaftung der einzelnen Anlagen und
die insoweit erforderlichen Maßnahmen. Die aktuellen Ergebnisse sind dem
Sportbericht nach § 5 Abs. 1 beizufügen.
(4) Die Betriebsgesellschaft erhält zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben und zur Finanzierung eines Fehlbedarfs und zusätzlich zu den
Einnahmen nach § 8 Abs. 5 jährliche Zuwendungen aus dem Landeshaushalt. Die
Zuwendungen werden auf der Grundlage mehrjähriger Budgets und definierter
Leistungen insbesondere zu Art und Umfang der in den Sportanlagen
vorzuhaltenden Nutzungsangebote und Ausstattungsstandards gewährt.
(5) Die Vereinbarungen nach Abs. 4 sind zusammen
mit den Jahresabschlüssen der Betriebsgesellschaft dem Abgeordnetenhaus zur
Kenntnis zu geben.
(6) Die Bezirke können die
Betriebsgesellschaft gegen Erstattung der Kosten mit dem Bau bezirklicher
Sportanlagen beauftragen.
(7) Das Land kann die Betriebsgesellschaft
gegen Erstattung der Kosten mit der Anmietung von Sportanlagen beauftragen,
sofern ein dringender, im Bestand der öffentlichen Sportanlagen nicht
abzudeckender, Bedarf besteht.
(8) Das Land hält die Mehrheitsanteile
an der Betriebsgesellschaft. Diese kann
Unternehmen nur gründen oder sich an solchen nur beteiligen, wenn das
Abgeordnetenhaus dem zustimmt.
§ 10
Benutzung und Vergabe
(1) Öffentliche Sportanlagen sollen
regelmäßig dem Schulsport und dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der als
förderungswürdig anerkannten Sportorganisationen sowie der sonstigen
sportlichen Betätigung dienen. Bei der Vergabe ist eine optimale Nutzung
anzustreben. Dabei sind die berechtigten schutz-würdigen Belange der Anlieger
zu berücksichtigen. Soweit Sportanlagen übergeordneten Belangen, einer
besonderen Zweckbestimmung oder dem Schulsport dienen, gehen diese Belange im
erforderlichen Umfange vor. Die Vergabe dieser Sportanlagen zur Durchführung
von Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen im Spitzensport erfolgt im Einvernehmen
mit dem zuständigen Mitglied des Senats.
(2) Die Betriebsgesellschaft, die Bezirke und
die Schulen können mit geeigneten Dritten Verträge über den Betrieb und die
Bewirtschaftung der ihnen unterstellten Anlagen abschließen. Sie können auch Vereinbarungen
über die Benutzung einzelner Sportanlagen oder Einrichtungen treffen
(Schlüsselverträge). Geeignete Dritte sind insbesondere die als
förderungswürdig anerkannten Sportorganisationen. Die Verträge sind auf eine
Laufzeit von 5 Jahren zu beziehen und können erneuert werden. Die Einzelheiten
werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
(3) Für die Benutzung öffentlicher
Sportanlagen sollen Entgelte erhoben werden. Dies gilt nicht für die Benutzung
durch
1.
Schulen gemäß
dem Schulgesetz für Berlin (SchulG) vom 26. Juni 1948 (VOBl. S. 358), in der Fassung
vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103),
2.
Kindertagesstätten
gemäß dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen
und Tagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz) vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S.
681), in der Fassung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 292),
3.
Förderungswürdige
Sportorganisationen.
(4) Die Entgelte für die öffentlichen
Sportanlagen von gesamtstädtischer Bedeutung werden von der Betriebsgesellschaft
festgelegt und von der zuständigen Senatsverwaltung genehmigt. Die Entgelte für
die übrigen Sportanlagen legt die zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften
fest. Die Nutz-ungsentgelte sind der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen.
(5) Für Sportveranstaltungen im Sinne des § 6
Abs. 1 kann nach Entscheidung des zuständigen Mitglieds des Senats auf Gebühren
oder Entgelte verzichtet werden.
(6) Nach Abs. 3 Nr. 3, Abs. 5 und 6
entstehende Einnahmeausfälle sind von der zuständigen Senatsverwaltung zu erstatten.
§ 11
Benutzungsordnungen
(1) Die Benutzung der öffentlichen
Sportanlagen regeln Benutzungsordnungen. Für die Anlagen von gesamtstädtischer
Bedeutung stellt die Betriebsgesellschaft in Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung,,
für die übrigen Anlagen die zuständige Senatsverwaltung in Abstimmung mit den
Bezirken eine einheitliche Benutzungsordnung auf. Die Benutzungsordnungen sind
an den Zugängen der Sportanlagen unter Angabe der für Betrieb und
Bewirtschaftung zuständigen Person und ihrer dienstlichen Telefonnummer gut
einsehbar anzubringen.
(2) Die Benutzungsordnungen können der
Zweckbestimmung einzelner Anlagen oder Anlagenteile angepasst werden und müssen
folgende Grundsätze berücksichtigen:
1.
Sportanlagen
stehen den Schulen während der Schulzeit grundsätzlich bis 16.00 Uhr zur Verfügung.
2.
Die
Bedürfnisse der als förderungswürdig anerkannten Sportorganisationen mit
Übungs- und Wettkampfangeboten für den Jugendbereich haben grundsätzlich ab
16:00 Uhr Vorrang gegenüber allen Angeboten.
§ 12
Auskunftspflicht
Die zuständige Senatsverwaltung und die Bezirksämter
haben der Betriebsgesellschaft die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Maßgabe der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 13
Personal
Dienstkräfte des Landes sind von der
Betriebsgesellschaft nur insoweit zu übernehmen, als diese einen entsprechenden
Bedarf geltend macht und die Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind.
§ 14
Zentralstelle für Sportanlagenbau
Die Zentralstelle für Sportanlagenbau wird
unter Beteiligung des für den Sport zuständigen Mitglieds des Senats der
Betriebsgesellschaft zugeordnet. Die Zentralstelle beteiligt außer dem
Landessportbund Berlin e.V. auch das jeweils zuständige Bezirksamt an der
Begutachtung von Planungen zur Anlage, wesentlichen Änderung oder Schließung
öffentlicher Sportanlagen.“
5. Der § 17 wird aufgehoben.
6. In § 22 werden folgende
Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 gehen die
Rechte und Pflichten nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen
Rechts Berliner Bäder-Betriebe (Bäder-Anstaltsgesetz) vom 25. September 1996
(GVBl. S. 617) in der Fassung vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) auf die
Betriebsgesellschaft nach § 8 Abs. 1 über. Die Betriebsgesellschaft hat die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Bäder gemäß diesem Gesetz sicher zu stellen.
(3) Dienstkräfte der Berliner Bäder-Betriebe sind von der Betriebsgesellschaft nur insoweit zu übernehmen, als diese einen entsprechenden Bedarf geltend macht und die Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind.“
7.
Nach § 23 wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage Alte Försterei Köpenick,
Horst-Korber-Sportzentrum,
Jahn-Sportpark,
Landesleistungszentren
(sofern nicht Anlagen
des Schulsports),
Max-Schmeling-Halle,
Mommsenstadion,
Olympiastadion
(Gesellschafteran- teile
Berlins),
Regatta-Strecke
Berlin-Grünau,
Sömmering-Halle,
Sportforum
Hohenschönhausen,
Sportgelände
Paul-Heyse-Straße,
Sportschwimmhalle
Schöneberg,
Sprung-
und Schwimmhalle
Landsberger
Allee,
Velodrom.“
Artikel II
Das Gesetz über die Anstalt des öffentlichen
Rechts Berliner Bäder-Betriebe (Bäder-Anstaltsgesetz - BBBG) vom 25. September
1995 (GVBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (GVBl. S.
199), wird wie folgt geändert:
In § 23 werden nach den Worten „in Kraft“ die
Worte „und mit Ablauf des 31.
Dezember 2005 außer Kraft.“ angefügt.
Artikel III
Im Allgemeinen Zuständigkeitskatalog (ZustKatAZG) zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947, 1020) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) erhält Nr. 16 Abs. 5 folgende Fassung:
„(5) Grundsatzangelegenheiten der öffentlichen Sportanlagen Berlins und Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung gemäß dem Gesetz über die Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz) vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122).“
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Begründung
Die gesundheitliche, pädogogische und überhaupt gesellschaftliche Bedeutung des Sports ist nicht hoch genug zu veranschlagen. Leider wirken sich die Haushaltsprobleme Berlins auch auf die Sportanlagen der Stadt aus. Das statistische Bundesamt hat mitgeteilt, dass Bund, Länder und Gemeinden im Jahr 2002 für die Sportförderung 47 Euro je Einwohner ausgegeben haben (ohne Bundesanteil 45 Euro). Die Berliner Sportförderung liegt mittlerweile bei 31 Euro je Einwohner. Die Mittel für die Sportanlagensanierung werden gekürzt und die teilweise erheblichen Disparitäten zwischen den Bezirken in der Ausstattung mit Sportstätten verschärfen sich. Eine Besserung der Lage ist kurzfristig nicht in Sicht. Längerfristig müssen durch strukturelle Einsparungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung mehr Mittel für die Sportförderung und für Investitionen im Bereich der Sportanlagen freigesetzt werden. Ziel der Novellierung des Sportförderungsgesetzes sind Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen bei Betrieb und Bewirtschaftung der öffentlichen Sportanlagen zur Sicherung ihrer Unterhaltung und Entwicklung im gesamten Stadtgebiet.
Zum
Artikel I
§§ 2, 5 und 6: In § 2 Abs. 4 tritt an die Stelle einer pauschalen Flächenbereitstellung, die aus Haushaltsgründen heute so nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Bestimmung der für die Neufassung der §§ 7 bis 14 wichtigen Begriffe Betrieb und Bewirtschaftung. In § 5 wird die Sportbericht des Senats nunmehr auf ein Zeitintervall von fünf Jahren bezogen. Die Regelungen des § 6 Abs. 3 und 4 werden in den neugefassten § 10 integriert.
§§ 7 bis 9: Ein förmlicher Sportanlagenentwicklungsplan ist nicht mehr vorgesehen. Die entsprechende Bedarfsplanung wird in die Stadtentwicklungsplanung integriert, womit sie - ein Senatsbeschluss vorausgesetzt - in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist.
Ein Schwerpunkt der Novelle bildet die Zusammenführung der öffentlichen Sportanlagen von gesamtstädtischer Bedeutung in einer landeseigenen Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Dies ermöglicht die kostengünstige Bewirtschaftung außerhalb des öffentlichen Dienstrechts und nach einheitlichen Gesichtspunkten. Diese Regelung erleichtert auch den Ausgleich zwischenbezirklicher Ausstattungsdisparitäten. Die Grundlage bildet ein Nutzungsvertrag, der die Aufgaben der Betriebsgesellschaft und ihre Rechte und Pflichten im einzelnen bestimmt. Die Liste der Sportanlagen von gesamtstädtischer Bedeutung (Anlage) kann zur Umstellung der Bewirtschaftung von Sportanlagen mit überbezirklichem Einzugsgebiet erweitert werden (z.B. Eissporthallen).
Die übrigen öffentlichen Sportanlagen unterliegen der Zuständigkeit der Bezirke. Zusätzliche Einspareffekte soll die Bewirtschaftung der bezirklichen Sportanlagen durch mehrere Bezirke gemeinsam bringen. Die öffentlichen Schulen sollen in Zukunft ein höheres Maß an Eigenständigkeit entfalten, wozu auch die Bewirtschaftung der eigenen Liegenschaften mitsamt der Sporteinrichtungen gehört. Daher sollen sie - entsprechende anderweitige Regelungen und Vereinbarungen vorausgesetzt - ihre Sportanlagen eigenständig bewirtschaften können.
Von besonderer Bedeutung ist die Regelung, wonach
Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Anlagen diesen direkt zugute kommen und
nicht im Landeshaushalt „verschwinden“ sollen.
Zur Vermeidung von Haushaltsrisiken werden
die Aufgaben der Betriebsgesellschaft strikt begrenzt. Sie soll sich in
größtmöglichem Umfang selbst finanzieren. Der darüber hinaus anfallende Mittelbedarf
muss auf der Grundlage mehrjähriger Bedarfs- und Kostenermittlungen und
definierter Leistungen vereinbart und aus dem Landeshaushalt beglichen werden.
Die Unterrichtung des Abgeordnetenhauses stellt das gebotene Maß an Transparenz
und Kontinuität sicher.
Die bestehende Regelung über die Anmietung von Sportanlagen wird beibehalten, löst jedoch im Interesse der Kostentransparenz eine Erstattungspflicht gegenüber der hierfür allein zuständigen Betriebsgesellschaft aus. In Zukunft sollen Sportanlagen verstärkt von den Sportorganisationen angemietet werden.
§§ 10 und 11: Die bisherigen Regelungen des § 14 beinhalten nunmehr die verstärkte Beauftragung Dritter mit dem Betrieb und der Bewirtschaftung von Sportanlagen. Zusätzlich erfolgt eine stärkere Einnahmeorientierung. Die Erhebung von Nutzungsentgelten wird erleichtert, wobei die Schulen, Kindertagesstätten und anerkannten Sportorganisationen ausgenommen werden. Letztere sollen sich jedoch bei der Bewirtschaftung der Anlagen noch stärker als bisher engagieren. Auch insoweit ist eine verstärkte Beauftragung Dritter unverzichtbar.
In Zukunft gibt es getrennte Benutzungsordnungen für die gesamtstädtisch bedeutsamen und die bezirklichen Sportanlagen. Die Harmonisierung der Benutzungsordnungen - einschließlich der Benutzungsentgelte - ist Aufgabe der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung.
§§
12 bis 14: Die Regelungen zu den Auskunftspflichten
der Verwaltungen und zur Übernahme von Personal sollen dazu beitragen, die
Arbeit der Betriebsgesellschaft abzusichern. Insbesondere muss die Belastung
der Gesellschaft durch freigestelltes Verwaltungspersonal verhindert werden. Das infolge der Umstellung von Betrieb und
Bewirtschaftung nicht mehr benötigte Verwaltungspersonal kann dem Stellenpool
des Landes zugeordnet werden. In diesem Zusammenhang wird auf die wegen der Haushaltslage
Berlins bestehende Notwendigkeit betriebsbedingter Kündigungen hingewiesen.
Die Zentralstelle für Sportanlagenbau wird nunmehr der Betriebsgesellschaft zugeordnet, die den Sportanlagenbau weitgehend wahrnehmen soll.
§ 17: Aus
grundsätzlichen Erwägungen heraus, aber auch in Anbetracht der Haushaltslage
Berlins, kann es nicht mehr Aufgabe der öffentlichen Hand sein, selbst
Freizeit- und Erholungsprogramme anzubieten. Die Privatwirtschaft stellt heute
ein breites Spektrum an Freizeitangeboten zur Verfügung. Hinzu kommen die
zahlreichen Angebote von Vereinen und Verbänden, die in vielen Fällen auch Dank
ehrenamtlicher Tätigkeit erschwinglich sind.
§ 22: Die Einrichtungen der Berliner Bäder-Betriebe gehören gemäß § 2 Sportförderungsgesetz zu den öffentlichen Sportanlagen. Es ist daher sinnvoll, diese Einrichtungen von überwiegend gesamtstädtischer Bedeutung insgesamt der Sportanlagengesellschaft zuzuordnen. Soweit das Personal einer Beschäftigungssicherungsgarantie unterliegt, ist es dem Stellenpool des Landes zuzuordnen.
Die Anlage benennt die gesamtstädtisch bedeutsamen öffentlichen Sportanlagen Berlins. Die derzeit für den Eissport genutzte Deutschlandhalle wird wegen ihrer hohen Betriebskosten und des Standortes am Messegelände nicht festgeschrieben. Über ihre Zukunft und den notwendigen Ersatz ist gesondert zu entscheiden.
Zu den
Artikeln II bis IV
Die Anstalt des öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe soll aufgelöst, das Bäder-Anstaltsgesetz zum Jahresende 2005 außer Kraft gesetzt werden. Zum 1. Januar 2006 übernimmt die Betriebsgesellschaft die Aufgaben der Bäder-Betriebe.
Die Änderung der Nr. 16 Abs. 5 des Zuständigkeitskataloges zum AZG ist wegen der derzeitigen Beschränkung der Zuständigkeit der Hauptverwaltung auf die Sportanlagen von übergeordneter Bedeutung erforderlich.
Berlin, den 9. März 2004
Dr. Lindner Senftleben
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP
Ausschuss-Kennung
: UASportgcxzqsq