Gesetz

 

über den Betrieb und die Bewirtschaftung

der öffentlichen Sportanlagen

(SportanlagenbetriebsG - SportBetrG)

 

Vom …

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Gesetz über die Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz) vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178) wird wie folgt geändert:

 

1.        Der § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

„(4) Der Betrieb und die Bewirtschaftung der öffentlichen Sportanlagen umfasst deren Schutz, Pflege, Entwicklung und Verwaltung.“

 

2.        Der § 5 wird wie folgt geändert:

 

a)  Der Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Die Maßnahmen zur Förderung des Sports und die Aktivitäten der Sportpolitik sind vom Senat in einem Sportbericht darzustellen, der im Abstand von fünf Jahren zu erstellen und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis zu geben ist. Dem Landessportbund Berlin e.V. ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

b)  Der Abs. 3 wird aufgehoben, die Absätze 4 und 

     5 werden Absätze 3 und 4.

 

3.        In § 6 werden die Abs. 3 und 4 aufgehoben.

 

4.        Die §§ 7 bis 14 erhalten folgende Fassung:



„§ 7

Planung und Nutzung

 

(1) Bei der Planung öffentlicher oder öffentlich geförderter Sportanlagen ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung anzustreben. Auf eine gleichwertige Versorgung der Bezirke ist hinzuwirken. Dabei sollen die Belange des schulischen und des förderungswürdigen außerschulischen Sports gleichrangig berücksichtigt werden.

 

(2) Der gesamtstädtische und bezirkliche Bedarf an Sportanlagen wird vom Senat in Abstimmung mit den Bezirken und dem Landessportbund im Rahmen einer Bedarfsplanung ermittelt und festgelegt. Die Bedarfsplanung ist Bestandteil der Stadtentwicklungsplanung nach § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1999 (GVBl. S. 554). Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bestehenden Anlagen im Rahmen der Bedarfsplanung daraufhin zu überprüfen, ob einzelne Anlagen aufgehoben werden können.

 

(3) Öffentliche Sportanlagen und Sportanlagen auf landeseigenen Grundstücken, die in der Bauleitplanung für die Sportnutzung vorgesehen sind, dürfen zugunsten anderer Nutzungen nur aufgegeben werden, wenn das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung überwiegt.

 

§ 8

Bau, Betrieb und Bewirtschaftung

 

(1) Das Land errichtet für den Bau, den Betrieb und die Bewirtschaftung der in der Anlage benannten öffentlichen Sportanlagen von gesamtstädtischer Bedeutung mit Wirkung zum 1. Januar 2006 eine landeseigene Betriebsgesellschaft mit dem Namen Berliner Sportanlagengesellschaft mbH. Die Gesellschafteranteile Berlins am Olympiastadion werden von der Betriebsgesellschaft übernommen.

 

(2) In einer Rechtsverordnung können weitere Anlagen bestimmt werden, wenn neue Entwicklungen und Trends von überregionaler Bedeutung im Sport dies erfordern oder vorhandene Sportstätten aufgrund neuer gesamtstädtischer Entwicklungen im Sport überregionale Bedeutung erlangen.

 

(3) Die Aufgaben, Pflichten und Rechte nach Abs. 1 werden in einem Nutzungsvertrag zwischen dem Land und der Betriebsgesellschaft geregelt. Der Vertrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen.

 

(4) Bau, Betrieb und Bewirtschaftung der übrigen öffentlichen Sportanlagen Berlins ist Aufgabe der Bezirke. Benachbarte Bezirke sollen diese Aufgabe gemeinsam wahrnehmen.

 

(5) Die Schulsportanlagen Berlins können nach Maßgabe dieses Gesetzes von den Schulen betrieben und bewirtschaftet werden. Die Bezirke gewähren Zuschüsse. Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften.

 

(6) Die Einnahmen aus dem Betrieb und der Bewirtschaftung der öffentlichen Sportanlagen sind für ihren Schutz, ihre Pflege und Entwicklung zu verwenden. § 8 der Landeshaushaltsordnung vom 5. Oktober 1978 (GVBl. S. 1961) in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805) findet keine Anwendung.

 

§ 9

Betriebsgesellschaft

 

(1) Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach § 8 Abs. 1 sind ausschließlich Betrieb, Bewirtschaftung und Entwicklung der öffentlichen Sportanlagen, einschließlich der Vergabe gemäß § 10, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und in eigener Verantwortung.

 

(2) Die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 erforderlichen landeseigenen Grundstücke, einschließlich des zu den Sportanlagen gehörenden landeseigenen Inventars und der sächlichen Betriebsmittel, werden an die Betriebsgesellschaft verpachtet. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land entfallenden Grundsteuer für die der Gesellschaft überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen.

 

(3) Die Betriebsgesellschaft ermittelt unter Berücksichtigung der beschlossenen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 2 die Anforderungen an den Betrieb und die Bewirtschaftung der einzelnen Anlagen und die insoweit erforderlichen Maßnahmen. Die aktuellen Ergebnisse sind dem Sportbericht nach § 5 Abs. 1 beizufügen.

 

(4) Die Betriebsgesellschaft erhält zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Finanzierung eines Fehlbedarfs und zusätzlich zu den Einnahmen nach § 8 Abs. 5 jährliche Zuwendungen aus dem Landeshaushalt. Die Zuwendungen werden auf der Grundlage mehrjähriger Budgets und definierter Leistungen insbesondere zu Art und Umfang der in den Sportanlagen vorzuhaltenden Nutzungsangebote und Ausstattungsstandards gewährt.

 

(5) Die Vereinbarungen nach Abs. 4 sind zusammen mit den Jahresabschlüssen der Betriebsgesellschaft dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben.

 

(6) Die Bezirke können die Betriebsgesellschaft gegen Erstattung der Kosten mit dem Bau bezirklicher Sportanlagen beauftragen.

 

(7) Das Land kann die Betriebsgesellschaft gegen Erstattung der Kosten mit der Anmietung von Sportanlagen beauftragen, sofern ein dringender, im Bestand der öffentlichen Sportanlagen nicht abzudeckender, Bedarf besteht.

 

(8) Das Land hält die Mehrheitsanteile an der Betriebsgesellschaft. Diese kann Unternehmen nur gründen oder sich an solchen nur beteiligen, wenn das Abgeordnetenhaus dem zustimmt.

 

§ 10

Benutzung und Vergabe

 

(1) Öffentliche Sportanlagen sollen regelmäßig dem Schulsport und dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der als förderungswürdig anerkannten Sportorganisationen sowie der sonstigen sportlichen Betätigung dienen. Bei der Vergabe ist eine optimale Nutzung anzustreben. Dabei sind die berechtigten schutz-würdigen Belange der Anlieger zu berücksichtigen. Soweit Sportanlagen übergeordneten Belangen, einer besonderen Zweckbestimmung oder dem Schulsport dienen, gehen diese Belange im erforderlichen Umfange vor. Die Vergabe dieser Sportanlagen zur Durchführung von Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen im Spitzensport erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Senats.

 

(2) Die Betriebsgesellschaft, die Bezirke und die Schulen können mit geeigneten Dritten Verträge über den Betrieb und die Bewirtschaftung der ihnen unterstellten Anlagen abschließen. Sie können auch Vereinbarungen über die Benutzung einzelner Sportanlagen oder Einrichtungen treffen (Schlüsselverträge). Geeignete Dritte sind insbesondere die als förderungswürdig anerkannten Sportorganisationen. Die Verträge sind auf eine Laufzeit von 5 Jahren zu beziehen und können erneuert werden. Die Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

 

(3) Für die Benutzung öffentlicher Sportanlagen sollen Entgelte erhoben werden. Dies gilt nicht für die Benutzung durch

1.        Schulen gemäß dem Schulgesetz für Berlin (SchulG) vom 26. Juni 1948 (VOBl. S. 358), in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103),

2.        Kindertagesstätten gemäß dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz) vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 681), in der Fassung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 292),

3.        Förderungswürdige Sportorganisationen.

 

(4) Die Entgelte für die öffentlichen Sportanlagen von gesamtstädtischer Bedeutung werden von der Betriebsgesellschaft festgelegt und von der zuständigen Senatsverwaltung genehmigt. Die Entgelte für die übrigen Sportanlagen legt die zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften fest. Die Nutz-ungsentgelte sind der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen.

 

(5) Für Sportveranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 kann nach Entscheidung des zuständigen Mitglieds des Senats auf Gebühren oder Entgelte verzichtet werden.

 

(6) Nach Abs. 3 Nr. 3, Abs. 5 und 6 entstehende Einnahmeausfälle sind von der zuständigen Senatsverwaltung zu erstatten.

 

§ 11

Benutzungsordnungen

 

(1) Die Benutzung der öffentlichen Sportanlagen regeln Benutzungsordnungen. Für die Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung stellt die Betriebsgesellschaft in Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung,, für die übrigen Anlagen die zuständige Senatsverwaltung in Abstimmung mit den Bezirken eine einheitliche Benutzungsordnung auf. Die Benutzungsordnungen sind an den Zugängen der Sportanlagen unter Angabe der für Betrieb und Bewirtschaftung zuständigen Person und ihrer dienstlichen Telefonnummer gut einsehbar anzubringen.

 

(2) Die Benutzungsordnungen können der Zweckbestimmung einzelner Anlagen oder Anlagenteile angepasst werden und müssen folgende Grundsätze berücksichtigen:

1.        Sportanlagen stehen den Schulen während der Schulzeit grundsätzlich bis 16.00 Uhr zur Verfügung.

2.        Die Bedürfnisse der als förderungswürdig anerkannten Sportorganisationen mit Übungs- und Wettkampfangeboten für den Jugendbereich haben grundsätzlich ab 16:00 Uhr Vorrang gegenüber allen Angeboten.

 

§ 12

Auskunftspflicht

 

Die zuständige Senatsverwaltung und die Bezirksämter haben der Betriebsgesellschaft die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

§ 13

Personal

 

Dienstkräfte des Landes sind von der Betriebsgesellschaft nur insoweit zu übernehmen, als diese einen entsprechenden Bedarf geltend macht und die Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

§ 14

Zentralstelle für Sportanlagenbau

 

Die Zentralstelle für Sportanlagenbau wird unter Beteiligung des für den Sport zuständigen Mitglieds des Senats der Betriebsgesellschaft zugeordnet. Die Zentralstelle beteiligt außer dem Landessportbund Berlin e.V. auch das jeweils zuständige Bezirksamt an der Begutachtung von Planungen zur Anlage, wesentlichen Änderung oder Schließung öffentlicher Sportanlagen.“

 

5.    Der § 17 wird aufgehoben.

 

6.    In § 22 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

 

„(2) Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 gehen die Rechte und Pflichten nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (Bäder-Anstaltsgesetz) vom 25. September 1996 (GVBl. S. 617) in der Fassung vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) auf die Betriebsgesellschaft nach § 8 Abs. 1 über. Die Betriebsgesellschaft hat die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Bäder gemäß diesem Gesetz sicher zu stellen.

 

(3) Dienstkräfte der Berliner Bäder-Betriebe sind von der Betriebsgesellschaft nur insoweit zu übernehmen, als diese einen entsprechenden Bedarf geltend macht und die Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

7.    Nach § 23 wird folgende Anlage angefügt:

 

Anlage         Alte Försterei Köpenick,

                       Horst-Korber-Sportzentrum,

                       Jahn-Sportpark,

                       Landesleistungszentren (sofern nicht                                            Anlagen des Schulsports),

                       Max-Schmeling-Halle,

                       Mommsenstadion,

                       Olympiastadion (Gesellschafteran-                                                 teile Berlins),

                       Regatta-Strecke Berlin-Grünau,

                       Sömmering-Halle,

                       Sportforum Hohenschönhausen,

                       Sportgelände Paul-Heyse-Straße,

                       Sportschwimmhalle Schöneberg,

                       Sprung- und Schwimmhalle

                                       Landsberger Allee,

                       Velodrom.“

 

Artikel II

 

Das Gesetz über die Anstalt des öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (Bäder-Anstaltsgesetz - BBBG) vom 25. September 1995 (GVBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), wird wie folgt geändert:

 

In § 23 werden nach den Worten „in Kraft“ die Worte      „und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“ angefügt.

Artikel III

 

Im Allgemeinen Zuständigkeitskatalog (ZustKatAZG) zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947, 1020) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) erhält Nr. 16 Abs. 5 folgende Fassung:

 

„(5) Grundsatzangelegenheiten der öffentlichen Sportanlagen Berlins und Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung gemäß dem Gesetz über die Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz) vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122).“

 

Artikel IV

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Begründung

 

Die gesundheitliche, pädogogische und überhaupt gesellschaftliche Bedeutung des Sports ist nicht hoch genug zu veranschlagen. Leider wirken sich die Haushaltsprobleme Berlins auch auf die Sportanlagen der Stadt aus. Das statistische Bundesamt hat mitgeteilt, dass Bund, Länder und Gemeinden im Jahr 2002 für die Sportförderung 47 Euro je Einwohner ausgegeben haben (ohne Bundesanteil 45 Euro). Die Berliner Sportförderung liegt mittlerweile bei 31 Euro je Einwohner. Die Mittel für die Sportanlagensanierung werden gekürzt und die teilweise erheblichen Disparitäten zwischen den Bezirken in der Ausstattung mit Sportstätten verschärfen sich. Eine Besserung der Lage ist kurzfristig nicht in Sicht. Längerfristig müssen durch strukturelle Einsparungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung mehr Mittel für die Sportförderung und für Investitionen im Bereich der Sportanlagen freigesetzt werden. Ziel der Novellierung des Sportförderungsgesetzes sind Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen bei Betrieb und Bewirtschaftung der öffentlichen Sportanlagen zur Sicherung ihrer Unterhaltung und Entwicklung im gesamten Stadtgebiet.

 

Zum Artikel I

 

§§ 2, 5 und 6:        In § 2 Abs. 4 tritt an die Stelle einer pauschalen Flächenbereitstellung, die aus Haushaltsgründen heute so nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Bestimmung der für die Neufassung der §§ 7 bis 14 wichtigen Begriffe Betrieb und Bewirtschaftung. In § 5 wird die Sportbericht des Senats nunmehr auf ein Zeitintervall von fünf Jahren bezogen. Die Regelungen des § 6 Abs. 3 und 4 werden in den neugefassten § 10 integriert.

 

§§ 7 bis 9:             Ein förmlicher Sportanlagenentwicklungsplan ist nicht mehr vorgesehen. Die entsprechende Bedarfsplanung wird in die Stadtentwicklungsplanung integriert, womit sie - ein Senatsbeschluss vorausgesetzt - in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist.

 

Ein Schwerpunkt der Novelle bildet die Zusammenführung der öffentlichen Sportanlagen von gesamtstädtischer Bedeutung in einer landeseigenen Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Dies ermöglicht die kostengünstige Bewirtschaftung außerhalb des öffentlichen Dienstrechts und nach einheitlichen Gesichtspunkten. Diese Regelung erleichtert auch den Ausgleich zwischenbezirklicher Ausstattungsdisparitäten. Die Grundlage bildet ein Nutzungsvertrag, der die Aufgaben der Betriebsgesellschaft und ihre Rechte und Pflichten im einzelnen bestimmt. Die Liste der Sportanlagen von gesamtstädtischer Bedeutung (Anlage) kann zur Umstellung der Bewirtschaftung von Sportanlagen mit überbezirklichem Einzugsgebiet erweitert werden (z.B. Eissporthallen).

 

Die übrigen öffentlichen Sportanlagen unterliegen der Zuständigkeit der Bezirke. Zusätzliche Einspareffekte soll die Bewirtschaftung der bezirklichen Sportanlagen durch mehrere Bezirke gemeinsam bringen. Die öffentlichen Schulen sollen in Zukunft ein höheres Maß an Eigenständigkeit entfalten, wozu auch die Bewirtschaftung der eigenen Liegenschaften mitsamt der Sporteinrichtungen gehört. Daher sollen sie - entsprechende anderweitige Regelungen und Vereinbarungen vorausgesetzt - ihre Sportanlagen eigenständig bewirtschaften können.

 

Von besonderer Bedeutung ist die Regelung, wonach Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Anlagen diesen direkt zugute kommen und nicht im Landeshaushalt „verschwinden“ sollen.

 

Zur Vermeidung von Haushaltsrisiken werden die Aufgaben der Betriebsgesellschaft strikt begrenzt. Sie soll sich in größtmöglichem Umfang selbst finanzieren. Der darüber hinaus anfallende Mittelbedarf muss auf der Grundlage mehrjähriger Bedarfs- und Kostenermittlungen und definierter Leistungen vereinbart und aus dem Landeshaushalt beglichen werden. Die Unterrichtung des Abgeordnetenhauses stellt das gebotene Maß an Transparenz und Kontinuität sicher.

 

Die bestehende Regelung über die Anmietung von Sportanlagen wird beibehalten, löst jedoch im Interesse der Kostentransparenz eine Erstattungspflicht gegenüber der hierfür allein zuständigen Betriebsgesellschaft aus. In Zukunft sollen Sportanlagen verstärkt von den Sportorganisationen angemietet werden.

 

§§ 10 und 11: Die bisherigen Regelungen des § 14 beinhalten nunmehr die verstärkte Beauftragung Dritter mit dem Betrieb und der Bewirtschaftung von Sportanlagen. Zusätzlich erfolgt eine stärkere Einnahmeorientierung. Die Erhebung von Nutzungsentgelten wird erleichtert, wobei die Schulen, Kindertagesstätten und anerkannten Sportorganisationen ausgenommen werden. Letztere sollen sich jedoch bei der Bewirtschaftung der Anlagen noch stärker als bisher engagieren. Auch insoweit ist eine verstärkte Beauftragung Dritter unverzichtbar.

 

In Zukunft gibt es getrennte Benutzungsordnungen für die gesamtstädtisch bedeutsamen und die bezirklichen Sportanlagen. Die Harmonisierung der Benutzungsordnungen - einschließlich der Benutzungsentgelte - ist Aufgabe der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung.


§§ 12 bis 14: Die Regelungen zu den Auskunftspflichten der Verwaltungen und zur Übernahme von Personal sollen dazu beitragen, die Arbeit der Betriebsgesellschaft abzusichern. Insbesondere muss die Belastung der Gesellschaft durch freigestelltes Verwaltungspersonal verhindert werden. Das infolge der Umstellung von Betrieb und Bewirtschaftung nicht mehr benötigte Verwaltungspersonal kann dem Stellenpool des Landes zugeordnet werden. In diesem Zusammenhang wird auf die wegen der Haushaltslage Berlins bestehende Notwendigkeit betriebsbedingter Kündigungen hingewiesen.

 

Die Zentralstelle für Sportanlagenbau wird nunmehr der Betriebsgesellschaft zugeordnet, die den Sportanlagenbau weitgehend wahrnehmen soll.

 

§ 17:       Aus grundsätzlichen Erwägungen heraus, aber auch in Anbetracht der Haushaltslage Berlins, kann es nicht mehr Aufgabe der öffentlichen Hand sein, selbst Freizeit- und Erholungsprogramme anzubieten. Die Privatwirtschaft stellt heute ein breites Spektrum an Freizeitangeboten zur Verfügung. Hinzu kommen die zahlreichen Angebote von Vereinen und Verbänden, die in vielen Fällen auch Dank ehrenamtlicher Tätigkeit erschwinglich sind.

 

§ 22:       Die Einrichtungen der Berliner Bäder-Betriebe gehören gemäß § 2 Sportförderungsgesetz zu den öffentlichen Sportanlagen. Es ist daher sinnvoll, diese Einrichtungen von überwiegend gesamtstädtischer Bedeutung insgesamt der Sportanlagengesellschaft zuzuordnen. Soweit das Personal einer Beschäftigungssicherungsgarantie unterliegt, ist es dem Stellenpool des Landes zuzuordnen.

 

Die Anlage benennt die gesamtstädtisch bedeutsamen öffentlichen Sportanlagen Berlins. Die derzeit für den Eissport genutzte Deutschlandhalle wird wegen ihrer hohen Betriebskosten und des Standortes am Messegelände nicht festgeschrieben. Über ihre Zukunft und den notwendigen Ersatz ist gesondert zu entscheiden.

 

Zu den Artikeln II bis IV

 

Die Anstalt des öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe soll aufgelöst, das Bäder-Anstaltsgesetz zum Jahresende 2005 außer Kraft gesetzt werden. Zum 1. Januar 2006 übernimmt die Betriebsgesellschaft die Aufgaben der Bäder-Betriebe.

 

Die Änderung der Nr. 16 Abs. 5 des Zuständigkeitskataloges zum AZG ist wegen der derzeitigen Beschränkung der Zuständigkeit der Hauptverwaltung auf die Sportanlagen von übergeordneter Bedeutung erforderlich.

 

Berlin, den 9. März 2004

 

 

Dr. Lindner  Senftleben

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP

 

Ausschuss-Kennung : UASportgcxzqsq