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V A
2731 Anlage 1a
Konsequenzen des Urteils des
Bundessozialgerichts B 12 KR 36/00 R
zur Beitragshöhe für
freiwillig krankenversicherte Sozialhilfeempfänger
1. Ihr Schreiben (Bericht) vom 05.12. 2002
2. Ihr Schreiben vom 09.12. 2002- V A 11-
In Ihrem Schreiben vom 05.12.2002 teilen Sie mit, dass Sie beabsichtigen, in Ihren Bericht an das Abgeordnetenhaus einen Beitrag über Millionenschäden durch Zahlung überhöhter Beiträge für freiwillig krankenversicherte Sozialhilfeempfänger aufzunehmen. Die Darlegungen in dem beigelegten Entwurf entsprechen im wesentlichen den von Ihnen im bisherigen Schriftwechsel vorgetragenen Standpunkten. Obwohl Sie unsere Argumente bisher nicht überzeugt haben, bitte ich dennoch, von der Aufnahme dieses Beitrages in den Jahresabschlussbericht Abstand zu nehmen.
Zur Begründung will ich folgende grundsätzlichen Gesichtspunkte nochmals hervorheben:
Ohne Zweifel ist eine Pauschalierung der Krankenversicherungsbeiträge sinnvoll, dies bestätigt auch die Praxis in anderen Bundesländern. Gegenstand der Meinungsverschiedenheiten kann nur die Höhe der zugrundegelegten Pauschale sein. Hinsichtlich der Höhe wurde nach pflichtgemäßem Ermessen der vorliegende Kompromiss eingegangen, da im Falle des Nichtzustandekommens von Vereinbarungen der Verwaltungsmehraufwand in erster Linie vom Träger der Sozialhilfe zu leisten ist. Während anderenfalls die Krankenkassen lediglich die Beiträge berechnen, muss der Nachweis der unterschiedlichen Einkommen in ca 25.000 Fällen vom versicherten Hilfeempfänger in Zusammenarbeit mit dem Träger der Sozialhilfe erbracht werden. Zu bedenken ist auch, dass der Verwaltungsaufwand zusätzlich steigt, sobald der versicherte Sozialhilfeempfänger gegenüber der Krankenkasse säumig wird. Die daraus resultierenden Probleme können u.U. auch den Verlust der Mitgliedschaft nach sich ziehen.
Die dann entstehenden Kosten, die im Rahmen der Hilfe bei Krankheit zu gewähren wären, sind im Zweifel ungleich höher als die Beiträge für eine freiwillige Versicherung.
Somit besteht beim Träger der Sozialhilfe ein originäres Interesse an einer Vereinbarung zur Pauschalisierung der Beiträge, zumal Krankenkassen signalisieren, dass kein Interesse an Sozialhilfeempfängern als Mitgliedern besteht, da diese ein hohes Risiko mit sich bringen (vgl. insbesondere Ziffer 10 Ihres Berichtes).
Im Weiteren gestatten Sie mir folgende einzelne Anmerkungen:
Ziffer 11 Ihres Berichtes; Ziffern 1. und 5. Ihres Schreibens;
Ihre Feststellung, dass die bis zum 31.12.2001 vereinbarten Beiträge rechtswidrig überhöht waren, trifft nicht zu.
Auf den vorangegangenen Schriftwechsel wird verwiesen und ergänzend bemerkt, dass das Urteil des Bundessozialgerichtes einen Einzelfall entschieden hat und nur für diesen Einzelfall juristische Konsequenzen für die Vergangenheit gezogen werden.
Vergleichbare Fälle können auf dem Urteil aufbauend nur für die Zukunft neu bewertet werden. Deshalb kam auch eine Rückforderung für den Zeitraum vor Rechtskraft des Urteiles nicht in Betracht. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Vereinbarungen und daraus resultierender Rückforderungen sind in den gefundenen Kompromiss einbezogen worden.
Ziffer 7 des Berichtes; zu Ziffer 3 und 4. Ihres Schreibens:
Von der Ermittlung von Daten zur Familiengröße sowie zur Anzahl der in Heimen untergebrachten freiwillig versicherten Sozialhilfeempfänger wurde unter dem Gesichtspunkt abgesehen, dass eine pauschale Berechnungsgrundlage angestrebt wurde. Dezidierte Erkenntnisse über die Zusammensetzung des berechtigten Personenkreises hätte das Verhandlungsergebnis letztlich nicht beeinflusst. Daher wurde von einer aufwändigen Befragung der Bezirksämter Abstand genommen.
Zu Ziffer 6 Ihres Schreibens:
Über die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage in anderen Bundesländern liegen mir zwischenzeitlich neue Daten vor. Es handelt sich um die Verträge örtlicher Sozialhilfeträger.
Örtl. Träger der Sozialhilfe |
Pauschalierung für Hilfeempfänger
außerhalb von Einrichtungen |
Pauschalierung für Hilfeempfänger
innerhalb von Einrichtungen |
Frankfurt |
3,0 |
3,5 |
Saarbrücken |
2,9 |
3,3 |
Mönchengladbach |
Mindestbeitrag |
3,7 |
Stuttgart |
2,8 |
2,8 |
Hamm |
Mindestbeitrag |
3,7 |
Aachen |
Mindestbeitrag |
Mindestbeitrag |
Bremen |
3,0 |
3,0 |
Oberhausen |
Mindestbeitrag |
Mindestbeitrag |
Krefeld |
Mindestbeitrag |
3,7 |
Darmstadt |
3,0 |
3,5 |
Kiel |
Mindestbeitrag |
Mindestbeitrag |
Mainz |
3,0 |
3,0 |
Herne |
Mindestbeitrag |
Mindestbeitrag |
Gelsenkirchen |
Mindestbeitrag |
3,7 |
Bremerhaven |
3,0 |
3,0 |
Leipzig |
Mindestbeitrag |
Mindestbeitrag |
Köln |
Mindestbeitrag |
3,7 |
Essen |
Mindestbeitrag |
Mindestbeitrag |
Dortmund |
Mindestbeitrag |
Mindestbeitrag |
Von 18 Trägern wurden für Hilfeempfänger in Einrichtungen in 8 Fällen höhere Pauschalen als in Berlin vereinbart.
Bemerkenswert ist hier auch die Festlegung einiger Sozialhilfeträger, den Kassen einen Aufschlag in Höhe von 2,3 % gewähren, sofern die Mindestbeitragsbemessungsgrenze vereinbart wurde. Dieser Aufschlag soll einen Ausgleich zu Beitragsverlusten herstellen sowie für verwaltungsvereinfachende Maßnahmen dienen (Herne, Dortmund, Bottrop).
Im Ergebnis bin ich der Auffassung, dass weder Rechtsverstöße vorliegen noch finanzielle Nachteile für den Landeshaushalt entstanden sind. In die in meinem Hause getroffene Entscheidung sind alle relevanten, insbesondere wirtschaftlichen Gesichtspunkte einbezogen worden. Sie liegt innerhalb des fachpolitischen Gestaltungsspielraumes zumal sie Schaden in Form vermehrten Verwaltungsaufwandes und in Form höherer Ausgaben wegen verlorengegangener Mitgliedschaften vom Land Berlin abgewendet hat.
Aus diesen Gründen ist auch keine Kündigung der Vereinbarung vorgenommen worden.
Mit freundlichen Grüßen Beglaubigt:
Im Auftrag
Mielke
Ausschuss-Kennung : Hauptgcxzqsq