Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Entwurf des
Bebauungsplanes XV-51 e (WISTA - Zentrum) für das Gelände
südöstlich der Rudower Chaussee, südwestlich der Volmerstraße, nordwestlich
der Albert-Einstein-Straße und
nordöstlich der Magnusstraße sowie für die
Albert-Einstein-Straße zwischen Magnusstraße und Volmerstraße im Bezirk
Treptow-Köpenick, Ortsteil Adlershof
Der Bebauungsplan XV-51e
soll die planungsrechtliche Sicherung für den weiteren Ausbau eines
Teilbereichs des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes gewährleisten. Der
Geltungsbereich ist Teil der Entwicklungsmaßnahme
Berlin-Johannisthal/Adlershof, für den nach § 166 Absatz 1 BauGB die
unverzügliche Aufstellung flächendeckender Bebauungspläne erforderlich ist.
Mit der Beschlussfassung
durch das Abgeordnetenhaus kann kurzfristig Planungsrecht geschaffen werden.
Keine.
a.) Kosten des
Bebauungsplanverfahrens
·
Kosten
für das Planungsbüro für die Durchführung des Verfahrens ca. 22,7 T €
·
Kosten
für Veröffentlichungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen ca. 2,6 T €
·
Kosten
für die Ermittlung der Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen ca. 3,8 T €
b) Straßenbau
Die
WISTA-Managementgesellschaft mbH (WISTA-MG) führt die Erschließungsmaßnahmen
gemäß Erschließungsvertrag selbständig durch. Der Bau der Erschließungsanlagen
wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplan XV-51 e bereits abgeschlossen und zu
90% aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
(GA) sowie zu 10 % aus Eigenmitteln der WISTA-MG finanziert.
c) Grünfläche
215,0
T € (Akademieplatz)
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ca. 4,4 ha und ist Teil des
2. Anpassungsgebietes der Entwicklungsmaßnahme mit insgesamt 420 ha Fläche.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine
ökologische Eingriffs- und Ausgleichsbewertung. Eingriffe in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild können demnach weitestgehend innerhalb des Bebauungsplans
kompensiert werden. Lediglich die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsflächen
führt zu Eingriffen in den Naturhaushalt, die nicht innerhalb des
Bebauungsplans kompensiert werden können. Dies wird hingenommen, weil umfangreiche
Grünmaßnahmen im Rahmen der Straßenplanungen erfolgen, obwohl sie nicht Gegenstand
der Festsetzungen des Bebauungsplans sind.
Es
sind keine Auswirkungen auf das Land Brandenburg zu erwarten.
§ 10 Nr. 8 GO Sen, § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a GGO
II
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Dem Entwurf des
Bebauungsplanes XV-51e (WISTA-Zentrum) für das Gelände südöstlich der Rudower
Chaussee, südwestlich der Volmerstraße, nordwestlich der Albert-Einstein-Straße und nordöstlich
der Magnusstraße sowie für die
Albert-Einstein-Straße zwischen Magnusstraße und Volmerstraße im Bezirk
Treptow-Köpenick, Ortsteil Adlershof vom 23.03.1998 wird zugestimmt.*)
I. Planungsgegenstand
Veranlassung
Der Senat von Berlin hat am
25. Oktober 1994 die Verordnung für die förmliche Festlegung des
städtebaulichen Entwicklungsbereiches einschließlich zweier Anpassungsgebiete
zur Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal / Adlershof beschlossen.
Auf der Grundlage der §§ 165
bis 171 des Baugesetzbuchs (BauGB) wird in dem Gebiet Berlin-Johannisthal/Adlershof
im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
durchgeführt. Das Gebiet soll entsprechend seiner besonderen Bedeutung für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung Berlins einer neuen Entwicklung zugeführt
werden.
Mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes XV-51e soll die planungsrechtliche Grundlage
für eine Arrondierung der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude sowie für die
Errichtung eines Gewerbegebietes, eines Sondergebietes - Forschung -, von
Kerngebieten, einer öffentlichen Parkanlage und die Erschließung dieser Flächen
durch die Festsetzung von Straßenverkehrsflächen gesichert werden.
Erforderlichkeit
Anlass für die Aufstellung
des Bebauungsplanes XV-51e ist die Notwendigkeit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung für diesen Teil des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes
Berlin-Adlershof.
Das ca. 4,4 ha große
Plangebiet des Bebauungsplanes XV- 51 e ist Teil des 2. Anpassungsgebietes (A
2) der 420 ha großen Entwicklungsmaßnahme. Gemäß § 166 BauGB müssen für
einen städtebaulichen Entwicklungsbereich und seine Anpassungsgebiete ohne
Verzug Bebauungspläne aufgestellt werden.
Der Senat von Berlin hat am 1. Juli 2003 den Bericht
zum Stand der Umsteuerung der städtebaulichen Entwicklungsbereiche zustimmend
zu Kenntnis genommen. Die Umsteuerung konzentriert sich u.a. auf die Themen:
vorfristige Reduzierung der Entwicklungsbereiche bzw. der Anpassungsgebiete,
Überprüfung der Entwicklungsziele und Überarbeitung der Rahmenplanungen sowie
Änderung der stadtplanerischen Vorgaben (Kosten- und Bedarfsrichtwerte). Vor
diesem Hintergrund sind auch die Entwicklungs- und Nutzungsziele der Entwicklungsmaßnahme
Berlin-Johannisthal/Adlershof überprüft und fortgeschrieben worden. An der Weiterentwicklung
des Wissenschaftsstandortes in seinem Kernbereich soll festgehalten werden,
der Entwicklungsbereich soll jedoch unter Berücksichtigung der Marktentwicklung
verkleinert werden. Die Entwicklungsmaßnahme soll beschleunigt durchgeführt,
d.h. bis Ende 2006 mit einer Aufhebungsverordnung zu einem vorzeitigen Abschluss
gebracht werden. Das Plangebiet ist von der Umsteuerung der Durchführung der
Entwicklungsbereiche nicht betroffen, gegebenenfalls sollen jedoch größere
zusammenhängende Teilbereiche, zu denen auch das Plangebiet gehört, bereits
vor 2006 nach Durchführung der Entwicklung gemäß § 162 BauGB durch Aufhebungsverordnung
entlassen werden.
I.2 Plangebiet
Das Plangebiet umfasst das
Gelände südöstlich der Rudower Chaussee, südwestlich der Volmerstraße,
nordwestlich der Albert-Einstein-Straße und nordöstlich der Magnusstraße sowie
die Albert-Einstein-Straße zwischen Magnusstraße und Volmerstraße im Bezirk
Treptow-Köpenick, Ortsteil Adlershof.
Das Plangebiet liegt im
südlichen Teil des Entwicklungsbereichs, südöstlich der Rudower Chaussee und
nördlich des Teltowkanals und gehört zum Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort
Adlershof.
Das Bebauungsplangebiet wird
von folgenden Bebauungsplänen und Bebauungsplanentwürfen begrenzt: Im Nordosten
vom Bebauungsplanentwurf XV-72, im Südosten vom festgesetzten Bebauungsplan
XV-51f, im Südwesten vom Bebauungsplanentwurf XV-51h und im Nordwesten von den
festgesetzten Bebauungsplänen XV-67b und XV-67c.
I.3 Eigentumsverhältnisse
Die Flächen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XV- 51e sind im Eigentum der WISTA-Management
GmbH (WISTA-MG).
I.4 Nutzung
Das Bebauungsplangebiet ist
stadträumlich und nutzungsstrukturell vor allem durch die ehemalige Akademie
der Wissenschaften (AdW) geprägt, aus der der Wirtschafts- und
Wissenschaftspark Adlershof entwickelt wurde. In dessen Gebäuden befinden sich
überwiegend Forschungs- und Entwicklungsinstitute und -betriebe. Die WISTA-MG
ist für Akquisition, Vermietung, Kostenmanagement, Verpachtung und Verkauf auf
dem ehemaligen Akademiegelände zuständig.
Im Kerngebiet MK 4 östlich
der Gottfried-Leibniz-Straße befinden sich die Zentrale der WISTA-MG mit ihrer
Verwaltung und Büroräumen sowie neben der Initiativgemeinschaft Außeruniversitärer
Forschungseinrichtungen in Adlershof e.V. (IGAFA) und dem treuhänderischen
Entwicklungsträger Adlershof Projekt GmbH verschiedene andere Betriebe und
Agenturen.
Im denkmalgeschützten
Gebäude nordwestlich der Kekuléstraße (MK 2) sind weitere Einrichtungen der
WISTA-MG sowie Dienstleistungsbetriebe untergebracht. Südlich der Kekuléstraße an
der Magnusstraße befindet sich das Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH, Abteilung
Photovoltaik. An der Gottfried-Leibniz-Straße ist ein eingeschossiger Informationspavillion
errichtet worden.
Nordwestlich der
Albert-Einstein-Straße wird ein Gebäude durch einen Betrieb der Telekommunikation
genutzt.
Ein großer Teil des Plangebietes ist unbebaut
und begrünt. Die sich gegenüberliegenden Grünflächen westlich und östlich der
Gottfried-Leibniz-Straße sind von der WISTA-MG bereits als private Parkanlagen
angelegt und werden als solche gepflegt. An der Albert-Einstein-Straße wird
eine Freifläche als Parkplatz genutzt. Die ehemalige Parkplatzfläche vor dem
Gebäude Kekuléstraße 2 (MK 2) wird derzeit als öffentliche Parkanlage
(Akademieplatz) angelegt.
I.5 Erschließung
I.5.1 Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet wird derzeit
von der Rudower Chaussee, der Kekuléstraße, der Gottfried-Leibniz-Straße und
der Albert-Einstein-Straße erschlossen. Die Bunsenstraße gehört zu den
Privatstraßen auf dem ehemaligen Gelände der Akademie der Wissenschaften.
Das Bebauungsplangebiet
liegt in fußläufiger Entfernung zum S-Bahnhof Adlershof und zu den Haltestellen
von zwei Buslinien, die den S-Bahnhof Adlershof und den U-Bahnhof Rudow sowie
die S-Bahnhöfe Schöneweide und Schönefeld miteinander verbinden. Die
Haltepunkte der beiden Buslinien befinden sich an der Rudower Chaussee in Höhe
der Wegedornstraße bzw. der Magnusstraße und Walther-Nernst-Straße.
Eine Straßenbahnlinie soll
über die Rudower Chaussee und den Groß-Berliner Damm zum S-Bahnhof Schöneweide
führen. Für einen ersten Bauabschnitt vom S-Bahnhof Adlershof bis zur
Wissenschaftsstadt ist das Planfeststellungsverfahren mit Beschluss vom
19.09.2002 abgeschlossen worden. Ein Baubeginn ist bisher nicht vorgesehen,
gegebenenfalls kann der Bau gemeinsam mit dem zweiten Bauabschnitt bis
Sterndamm durchgeführt werden. Die Straßenbahnhaltestelle wird dann fußläufig
zu erreichen sein. Die an das Bebauungsplangebiet angrenzenden festgesetzten
Bebauungspläne für die inzwischen abgeschlossene Verbreiterung der Rudower
Chaussee (XV-67b und XV-67c) halten in Straßenmitte eine entsprechende Fläche
vor.
I.5.2 Technische Infrastruktur
Die Ver- und
Entsorgungsinfrastruktur ist abschnittsweise erneuert worden. Die Ver- und
Entsorgungsnetze bieten weitere Kapazitätsreserven.
Trinkwasser
Das Bebauungsplangebiet wird
durch erneuerte WISTA-eigene Trinkwassernetze, die von den Berliner Wasserbetrieben
betrieben werden, versorgt.
Schmutzwasser
Die Entwässerung im
Plangebiet erfolgt im Trennsystem. Das Schmutzwasser fließt über Schmutzwasserkanäle
in der Rudower Chaussee zum Standort des ehemaligen Klärwerk Adlershof an der Wegedornstraße.
Das Schmutzwasser wird seit Dezember 1995 von dort vollständig zur
Großkläranlage Waßmannsdorf gepumpt.
Das Grundprinzip des
Trennsystems wird beibehalten, wobei die vorhandenen Schmutzwasserleitungen
durch neue Leitungen ersetzt worden sind. Die Freispiegelleitungen in der
Magnusstraße, der Kekuléstraße, der Gottfried-Leibniz-Straße und der Volmerstraße
werden über die Albert-Einstein-Straße in den Hauptvorfluter im
Ernst-Ruska-Ufer und der Wegedornstraße zum Abwasserpumpwerk Adlershof westlich
der Wegedornstraße entwässert.
Regenwasser
Bisher wurde das
Niederschlagswasser über den Haubenkanal in der Rudower Chaussee bzw. direkt in
den Teltowkanal eingeleitet. Künftig soll das anfallende Regenwasser sowohl auf
den privaten Flächen als auch in den öffentlichen Straßen vor Ort versickert
werden. Lediglich aus dem Bestand anfallende Wässer sollen künftig vor
Einleitung in den Vorfluter Teltowkanal in einer zurzeit in Bau befindlichen
Regenwasser-Reinigungsanlage behandelt werden. Die Retentionsbodenfilteranlage
westlich der Wegedornstraße befindet sich derzeit im Bau.
Fernwärme
Das Bebauungsplangebiet wird
durch das Heizwerk der Blockheizkraftwerksträger- und Betreibergesellschaft mbH
Berlin (BTB) an der Wegedornstraße mit Fernwärme versorgt. Die Verteilung
erfolgt durch unterirdisch verlegte Heißwasserleitungen mit
Hausanschluss-Stationen. Das Heizwerk wurde zwischen 1992 und 1995 modernisiert.
Elektrizität
Das Bebauungsplangebiet wird
von der BTB über WISTA-eigene Mittel- bzw. Niederspannungsnetze versorgt.
Gas
Für das Plangebiet
existieren keine Erdgasnetze mehr. Eine Reglerstation wurde abgerissen und die
Verteilernetze rückgebaut.
I.6 Planerische Ausgangssituation
Das Plangebiet liegt nicht
im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes.
Vor Festlegung als förmliche
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme konnten Vorhaben ausschließlich nach
§ 34 BauGB, also als Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile, beurteilt werden. Seitdem gilt darüber hinaus der Entwicklungsgenehmigungsvorbehalt
gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 144 und § 145 BauGB,
nach dem Vorhaben nicht die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme unmöglich
machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme
zuwiderlaufen dürfen.
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan
Berlin vom 1.Juli 1994 (Abl. S. 1972) in der Fassung der Neubekanntmachung vom
08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 16. März 2004 (ABl. S. 1441),
liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf einer Fläche, die als
gemischte Baufläche (M2) dargestellt wird.
Kerngebiete können im
Regelfall ohne Größenbegrenzung aus einer gemischten Baufläche (M2) entwickelt
werden, sofern großflächige Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, so
dass die Festsetzung von Kerngebieten nicht im Widerspruch zu den Zielen der
Flächennutzungsplanung steht.
Gewerbegebiete und
Grünflächen sind im Regelfall bei einer Fläche unter 3 ha und bei örtlicher
Bedeutung aus gemischten Bauflächen entwickelbar. Da für den angrenzenden
Bereich gewerbliche Bauflächen ausgewiesen sind und somit der Bereich südlich
der Rudower Chaussee in großen Teilen gewerblich genutzt werden soll, bestehen
keine Bedenken gegen die Festsetzung eines Gewerbegebietes. Auch die Festsetzung
einer öffentlichen Grünfläche widerspricht nicht dem Flächennutzungsplan, da
sie als Ergänzung der Kerngebiete zur Aufwertung des WISTA-Hauptgebäudes
beiträgt.
Sonstige Sondergebiete sind
in eingeschränktem Umfang und bei örtlicher Bedeutung nur im Einzelfall aus dem
Flächennutzungsplan entwickelbar. Da das festgesetzte Sondergebiet - Forschung
- bereits in seiner jetzigen Nutzung auf Forschungseinrichtungen konzentriert
ist, die langfristig an diesem Standort verbleiben sollen und diese Nutzungen
samt denkmalgeschütztem Gebäude gebietsprägend sind (siehe auch unter Punkt
II.3.3 Sondergebiet - Forschung -), ist die Festsetzung eines Sondergebietes -
Forschung - zu rechtfertigen.
Der Bebauungsplanentwurf ist
somit insgesamt aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelbar.
Landschaftsprogramm
Das
Landschaftsprogramm/Artenschutzprogramm vom Juli 1994 stellt das Bebauungsplangebiet
als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung dar, für den der Erhalt und
die Entwicklung typischer Elemente des Landschaftsbildes, der Nutzungs- und
Strukturvielfalt, die Beseitigung von Landschaftsbildschäden, die Schaffung
zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie die Kompensation von Nutzungsintensivierungen,
z.B. durch Entsiegelung, Dachbegrünung als Ziele gelten. Darüber hinaus liegt
das Plangebiet im Vorranggebiet Klimaschutz.
Der Bebauungsplan nimmt die
Darstellungen des Landschaftsprogramms auf, indem den Entwicklungszielen für
Naturhaushalt/Umweltschutz durch die Festsetzung kompensatorischer Maßnahmen
für die geplante Verdichtung gefolgt wird.
Das typische Landschaftsbild
des Plangebietes soll erhalten und entwickelt werden. Die genannten
Entwicklungsziele und Maßnahmen des Landschaftsprogramms finden dementsprechend
Beachtung. Den Zielen und Maßnahmen der Erholung und Freiraumnutzung wird durch
die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage sowie von privaten, nicht überbaubaren
Grundstücksflächen gefolgt. Dadurch werden die im Plangebiet bereits vorhandenen,
als Parkanlagen angelegten privaten Grünflächen erhalten. Eine Belastung des
privaten Eigentums mit Benutzungsrechten für die Allgemeinheit ist aus
landschaftsplanerischen Gründen nicht erforderlich.
I.7 Baudenkmale
Innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes XV-51e befinden sich eingetragene
Baudenkmale, die auch im Bebauungsplan als solche gekennzeichnet sind. Bei den
Denkmalen handelt es sich um die ehemaligen Verwaltungs- und Institutsgebäude
der Deutschen Versuchsanstalt für Luftfahrt aus den 1930er Jahren, die in einem
funktionalen Zusammenhang mit den denkmalgeschützten Bauten des ehemaligen
Flugplatzes Johannisthal nördlich der Rudower Chaussee stehen. Sie besitzen geschichtliche
und wissenschaftliche sowie stadtbildprägende Bedeutung. Im Plangebiet
befinden sich folgende eingetragene Baudenkmale der ehemaligen Deutschen
Versuchsanstalt für Luftfahrttechnik:
-
Hauptgebäude
an der Rudower Chaussee und
Volmerstraße
-
Ehemaliges
Institut für Luftbildwesen und Navigation, u.a. westlich der
Gottfried-Leibniz-Straße an der Rudower Chaussee
-
Institut
für Elektrophysik (östlich der Magnusstraße)
Diese Bauten aus den 30er
Jahren geben dem neu entstehenden Stadtteil seine historische Dimension und
Identität. Sie prägen im Dialog mit möglichen Ergänzungsbauten den Standort
heutiger Wissenschaftseinrichtungen.
I.8 Altlasten
Orientierende
Altlastenuntersuchungen haben Folgendes ergeben:
Das Gelände der heutigen
WISTA-MG und damit das gesamte Bebauungsplangebiet wurde aufgrund der Vornutzung
und der Ergebnisse der historischen Recherchen insgesamt als
Altlastenverdachtsfläche (Altl.-Nr. 7545) bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
registriert.
Im Bereich des Parkplatzes
im geplanten Gewerbegebiet wurde eine flächenhafte richtwertüberschreitende
Quecksilberkontamination des Aufschüttungshorizontes ermittelt, zusätzlich sind
hier punktuelle Kontaminationen durch Arsen und Blei zu verzeichnen. Die
Altlastenbeseitigung wurde 2003/2004 in Vorbereitung der Anlage der öffentlichen
Parkanlage vorgenommen.
Eine flächenhafte
richtwertüberschreitende Verunreinigung durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
(PAK) befindet sich im Gewerbegebiet südlich der Kekuléstraße sowie im
Vorgartenbereich nördlich der Kekuléstraße.
Stark erhöhte
Schwermetallgehalte des ersten Bodenmeters wurden im Sondergebiet- Forschung -
lateral und vertikal eingegrenzt. Neben diesen flächenhaften Kontaminationen
existieren weiterhin punktuelle Verunreinigungen durch die Parameter
Quecksilber, Blei, Arsen und PAK. Sämtliche Kontaminationen beschränken sich
auf die durchschnittlich 1 m, max. 2 m mächtige Aufschüttung und
reichen nicht bis in die grundwassergesättigte Zone hinein. Bodenluft und
Grundwasser zeigen insgesamt keine Auffälligkeiten.
Aufgrund der
flächendeckenden Auffüllungsschicht muss bei Abriss- oder Baumaßnahmen, die mit
Bodenaushub verbunden sind, prinzipiell mit Bodenkontaminationen gerechnet
werden. Daher muss das Aushubmaterial nach LAGA-Vorschrift (LAGA =
Landesarbeitsgemeinschaft Abfall) beprobt und auf die relevanten Parameter
untersucht werden. Eine ggf. erforderliche ordnungsgemäße Entsorgung muss in
diesem Fall über die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erfolgen.
Die vorhandenen und
vermuteten Altlasten stehen den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs
nicht entgegen, da sie im Boden gebunden sind und bei Weiterführung der
gegenwärtig ausgeübten Nutzungen keine Gefahr für den Menschen darstellen. Das
Grundwasser ist ebenfalls nicht gefährdet. Bei Baumaßnahmen müssen die o. g.
Auflagen beachtet werden und ggf. eine Bodensanierung erfolgen.
I.9 Wasserschutzzone
Zum
Zeitpunkt der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens lag das Planungsgebiet
innerhalb der Wasserschutzzone III. Diese wurde für den Geltungsbereich mit der
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke
Johannisthal und Altglienicke (GVBl. Nr. 39 vom 21. September 1999 (S. 522 ff.)
aufgehoben.
II. Planinhalt
II.1 Entwicklung der Planungsüberlegungen
Am 15. September 1992 hat
der Senat von Berlin beschlossen, dass der Standort der ehemaligen Akademie der
Wissenschaften (AdW) zu einem wissenschaftsorientierten Wirtschaftsstandort zu
entwickeln ist. Für die Nutzung des ehemaligen AdW-Geländes wurde in diesem
Beschluss ein Verteilungsschlüssel von mindestens 60 % Flächenanteil für Wirtschaftsunternehmen
und ca. 40 % für wissenschaftliche Einrichtungen festgelegt. Im Rahmen der
umfassenden Zielsetzung der Integration von Wirtschaft und Wissenschaft haben
die Sicherung der Einrichtungen aus dem Bereich der ehemaligen AdW sowie der
aus den ehemaligen AdW-Instituten gegründeten Forschungsgesellschaften und Beschäftigungs-
und Qualifizierungsgesellschaften weiter Vorrang vor anderen Nutzungen.
II.2 Intention des Planes
Die Planaufstellung soll
eine geordnete städtebauliche Entwicklung entsprechend den Zielen für den
Entwicklungsbereich ermöglichen und die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die städtebauliche Neuordnung des Gebietes schaffen.
Städtebauliches Ziel für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51e ist die Umsetzung der Entwicklungsmaßnahme
gemäß Senatsbeschluss vom 25. Oktober 1994 für die Neuordnung des Gebietes als
Teil des zukünftigen Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes
Berlin-Adlershof. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes XV-51e soll die
planungsrechtliche Grundlage für vier Kerngebiete, ein Gewerbegebiet, ein
Sondergebiet - Forschung -, eine öffentliche Parkanlage sowie die
Erschließung dieser Flächen durch die Festsetzung von Straßenverkehrsflächen
gesichert werden.
II.3 Wesentlicher Planinhalt
Auf Grundlage des
städtebaulichen Gesamtkonzeptes der Büros Prostadt und Urban Plan vom Oktober
1993 ist auch für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51e ein Bebauungs-
bzw. Nutzungskonzept erarbeitet worden. Dessen Leitlinien sind:
-
Entlang
der Rudower Chaussee und der Volmerstraße sollen Kerngebiete entwickelt werden,
da sich hier Verwaltungs- und Büroeinrichtungen, u.a. die Verwaltung der
WISTA-MG befinden. Darüber hinaus soll das Kerngebiet der Versorgung der Bewohner,
Studierenden und im Gebiet Beschäftigten dienen und dazu beitragen, dass ein
lebendiger und abwechslungsreicher Mittel- und Treffpunkt entlang der als
Boulevard geprägten Rudower Chaussee entsteht.
-
Ein
Teilbereich des Plangebietes zwischen der Kekuléstraße und der Albert-Einstein-
Straße soll langfristig als Sonderbaufläche - Forschung - gesichert werden.
Dies entspricht der derzeitigen Nutzung.
-
Die Festsetzung eines Gewerbegebietes
zwischen der Gottfried-Leibniz-Straße, der Albert-Einstein-Straße und der
Kekuléstraße soll zur Verwirklichung des Senatsbeschlusses vom 15. September
1992, der für die das ehemalige AdW-Gelände einen Verteilungsschlüssel von 60 %
für die Wirtschaftsunternehmen zu 40 % für wissenschaftliche Einrichtungen
festlegt, beitragen.
-
Es
sollen öffentliche Grün- und Freiflächen geschaffen und gesichert werden.
-
Denkmalgeschützte
Gebäude sollen in die zukünftige Nutzung einbezogen werden.
II.3.1 Kerngebiete
Art der baulichen Nutzung
Die Festsetzung von
Kerngebieten an der Rudower Chaussee und an der Volmerstraße entspricht der
vorhandenen Nutzung, die langfristig gesichert werden soll. Diese Nutzung besteht
vornehmlich aus Büro- und Verwaltungsgebäuden (siehe auch unter Punkt I.4
Nutzung). Darüber hinaus soll die Festsetzung von Kerngebieten entlang der
Rudower Chaussee in diesem Bebauungsplanentwurf analog zu den angrenzenden
Bebauungsplanentwürfen die angestrebte Funktion dieser Erschließungsachse als
Boulevard mit hoher Aufenthaltsqualität unterstützen (siehe auch unter
textliche Festsetzungen).
Maß der baulichen Nutzung
In dem
Kerngebiet MK 1 soll eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 3,0 und eine maximale
Oberkante von 18,0 m über Gelände in dem Kerngebiet MK 3 von 1,8 und eine
maximale Oberkante mit 10 m über Gelände, im MK 4 eine GFZ von 0,7 sowie eine
maximale Oberkante mit 12 m über Gelände festgesetzt werden. Da es sich
im MK 1, MK 3 und MK 4 um erweiterte Baukörperfestsetzungen handelt, ist
die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) nicht notwendig. Bei einer
maximalen Ausnutzung der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen
würde sich im MK 1 und im MK 3 eine GRZ von ca. 0,6 und im MK 4 eine GRZ von
ca. 0,3 ergeben.
Die festgesetzte GFZ
ermöglicht eine Arrondierung der bestehenden Baudenkmale in den Kerngebieten in
einer Größenordnung, die es ermöglicht, die Denkmale unter Berücksichtigung
denkmalpflegerischer Belange in die städtebauliche Entwicklung einzubeziehen.
Die Ausschöpfung der in Kerngebieten zulässigen Obergrenzen der baulichen
Nutzung in den Kerngebieten MK 2, MK 3 und MK 4 würde das Denkmalensemble sowie
die freiräumlichen Bezüge zerstören.
MK 1
Durch die Festsetzung einer
GFZ von 3,0 im MK 1 wird eine Bebauung ermöglicht, die einen Zusammenhang zur
westlich angrenzenden Bebauung herstellt. Hier findet eine deutliche Zäsur
statt, durch die das Denkmalensemble der ehemaligen Verwaltungs- und
Institutsgebäude der Deutschen Versuchsanstalt für Luftfahrt von den
angrenzenden Bereichen abgegrenzt wird. Der Gegensatz des lichten, durch großzügige
Freiräume geprägten Denkmalensembles und der dichten Bebauung in den
angrenzenden Plangebieten wird durch die massive Bebauung im MK 1 betont.
Dadurch wird die Besonderheit des Denkmalensembles hervorgehoben. Die maximal
zulässige Oberkante von 18 m über Gelände für das Kerngebiet MK 1
entspricht dem städtebaulichen Gesamtkonzept, das entlang der Rudower Chaussee
eine geschlossene Stadtkante vorsieht. Die Festsetzung entspricht der geplanten
Höhenentwicklung der angrenzenden und der nördlich der Rudower Chaussee
liegenden Plangebiete.
Weiterhin soll durch
textliche Festsetzung die Möglichkeit eröffnet werden, im Kerngebiet MK 1
ausnahmsweise eine Oberkante von 24 m über Gelände zuzulassen, wenn die
festgesetzte Geschossflächenzahl dadurch nicht überschritten wird. Wie oben
unter ”Maß der baulichen Nutzung” beschrieben, soll hier eine städtebauliche Zäsur
zwischen dem Denkmalensemble und der angrenzenden Bebauung eingeleitet werden.
In den angrenzenden Bebauungsplanentwürfen XV-51h und XV-72 sind jeweils
Gebäude mit bis zu einer 6- bis 7-geschossigen Bebauung zulässig. Diese
Höhenentwicklung weicht von der ansonsten an der Rudower Chaussee zulässigen Höhenentwicklung
von 18 m über Gelände ab. Zusammen mit den genannten Gebäuden im Bebauungsplanentwurf
XV-51h (Innovations- und Gründer-Zentrum Berlin-Adlershof - IGZ) und im Bebauungsplanentwurf
XV-72 sollen durch die Möglichkeit einer Oberkante bis zu 24 m über Gelände im
MK 1 entlang der Rudower Chaussee städtebauliche Akzente ermöglicht werden.
Da es noch kein konkretes
Vorhaben für den Bereich des MK 1 gibt, soll die Möglichkeit einer Höhenüberschreitung
nur ausnahmsweise eröffnet werden, da eine Bebauung an dieser Stelle nur unter
Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange erfolgen soll. Die mögliche
Bebauung soll das angrenzende Denkmal nicht verdrängen, so dass ein hoher architektonischer
Anspruch an eine derart massive ergänzende Bebauung gestellt wird.
Eine Oberkante von 24 m über
Gelände ermöglicht bis zu 7 Vollgeschosse in einem Teil des MK 1 (z.B. auf
einer Fläche von 14,5 m x 20 m), wenn sich die restliche Bebauung auf vier
Vollgeschosse beschränkt.
MK 2
Maßgeblich für die
Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im MK 2 ist das vorhandene denkmalgeschützte
Gebäude. Eine ergänzende Bebauung an das Gebäude ist nicht vorgesehen. Da es
sich bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche um eine reine Baukörperfestsetzung
handelt, ist die Festsetzung einer GRZ bzw. GFZ nicht notwendig. Entsprechend
der vorhandenen Geschossigkeit des Denkmales sollen 2 Vollgeschosse festgesetzt
werden.
Die festgesetzte überbaubare
Grundstücksfläche entspricht einer GRZ von 0,7 und einer GFZ von 1,4. Gemäß §17
Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist als Obergrenze des Maßes der baulichen
Nutzung in Kerngebieten eine GRZ von 1,0 und eine GFZ von 3,0 zulässig, so dass
sich die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung für die Kerngebiete im
Plangebiet unterhalb bzw. an dieser Obergrenze befindet.
In der
weiteren Planung soll dem Bestand an angelegten Grünflächen und historischen Gebäuden
Rechnung getragen werden (siehe dazu auch unter Punkt III.4.3 Bewertung des
Eingriffes in Landschaftsbild und -struktur). Das städtebauliche Konzept für
die Entwicklung der Rudower Chaussee sieht eine geschlossene Raumkante vor. Im
Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird von dieser Systematik abgewichen,
da sich hier entlang der Rudower Chaussee Baudenkmale befinden, die einen
Abstand zum Straßenraum aufweisen.
MK 3
Im MK 3 ist
bereits ein eingeschossiger Informationspavillon für die WISTA-MG errichtet
worden. Hier soll eine Oberkante von 10 m über Gelände festgesetzt werden, um
Spielraum für eine Erweiterung bzw. Erhöhung des Gebäudes zu haben. Eine
maximal dreigeschossige Bebauung fügt sich an dieser Stelle in das Denkmalensemble
ein. An dieser Stelle befand sich ehemals die als Baudenkmal eingetragene Hauptpförtnerei
mit dem Tunneleingang. Der Neubau ist mit Zustimmung des Landesdenkmalpflegers
genehmigt worden.
Die Grundfläche des
genehmigten Gebäudes liegt innerhalb der Baugrenzen.
MK 4
Mit der Festsetzung einer
Oberkante von 12 m über Gelände im Kerngebiet MK 4 wird Rücksicht auf die 2-
bis 4-geschossigen Denkmäler genommen.
Im MK 4 und im Gewerbegebiet
sind parkartig angelegte Grünflächen vorhanden, die als solche gesichert werden
sollen, indem nicht überbaubare Grundstücksfläche mit einer Pflanzbindung
(siehe dazu unter Punkt II.3.10) festgesetzt werden soll. Darüber hinaus sollen
hier bis auf einen Neubau an der Albert-Einstein-Straße mit einem Vorgartenbereich
von 6 m über Gelände keine zusätzlichen Bauten zugelassen werden, um das
Denkmalensemble mit den bereits vorhandenen Freiflächen nicht zu beeinträchtigen.
Aus diesen Gründen ergibt sich das geringe Maß der baulichen Nutzung.
Textliche Festsetzungen:
Zulässige Nutzungen
In den
Kerngebieten soll die Möglichkeit des Wohnens zur Belebung beitragen. Sonstige
Wohnungen im Kerngebiet können nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplanes
allgemein zulässig sein (§7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO). Davon soll in diesem Bebauungsplan
Gebrauch gemacht werden: durch textliche Festsetzung soll geregelt werden, dass
in den MK 1 und MK 4 Wohnungen oberhalb des 2. Vollgeschosses allgemein
zulässig sind. Dies schließt andere Nutzungen dieser Geschosse nicht aus,
eröffnet aber die Möglichkeit einer wünschenswerten Mischung von
verschiedenartigen Nutzungen. Diese Nutzungsmischung soll eine Verödung der
Bereiche außerhalb der Ladenöffnungs- und Bürozeiten verhindern. Wohnnutzungen
werden auf die MK 1 und MK 4 beschränkt, da hier Neubauten geplant sind. In dem
Kerngebiet MK 2 ist aufgrund der Nutzung in dem vorhandenen Denkmal und im MK
3 aufgrund der Nutzung als Informationspavillion eine Wohnnutzung unwahrscheinlich.
Unzulässige Nutzungen
Weiterhin soll durch
textliche Festsetzung geregelt werden, dass im Kerngebiet Tankstellen grundsätzlich,
auch im Zusammenhang mit Garagengebäuden, sowie Einzelhandelsbetriebe mit
einer Geschossfläche über 1.200 m² ausgeschlossen sind.
Moderne Tankstellen müssen
aus Wirtschaftlichkeitsgründen mindestens 12 Zapfsäulen und zusätzliche Servicebereiche
haben. Eine Integration in Gebäude mit sonstigen Nutzungen findet heute nicht
mehr statt. Wegen der flächenhaften Ausdehnung und des hohen Störpotentials
lassen sich neue Tankstellen daher schlecht in kleinteilige Kerngebiete, die
auch dem Wohnen dienen sollen, integrieren. Ein unverhältnismäßiger
weiträumiger Ausschluss von Tankstellen findet nicht statt (s.u. II.3.2 am
Ende).
Entlang der Rudower Chaussee
sollen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie in angrenzenden und
gegenüberliegenden Bebauungsplanentwürfen Kerngebiete festgesetzt werden, um
die Funktion der Rudower Chaussee als Einkaufsboulevard und lebendigen, abwechslungsreichen
Mittel- und Treffpunkt für die nördlich angrenzenden Wohn- und Hochschulgebiete
sowie für die Beschäftigten des Wissenschaftsstandortes zu entwickeln. Auf der
nördlich angrenzenden Seite der Rudower Chaussee (Bebauungsplanentwurf XV-55bb)
ist ein Einkaufszentrum mit einem großflächigen Verbrauchermarkt errichtet
worden. Das stadtverträgliche Maß an großflächigem Einzelhandel im Kernbereich
der Entwicklungsmaßnahme wird damit zu einem großen Teil ausgeschöpft. Eine
weitere Einzelhandelskonzentration mit einem beschränkten Angebot an großflächigem
Einzelhandel ist lediglich noch für die unmittelbare Umgebung des S-Bahnhof
Adlershof (Bebauungsplanentwurf XV-67a) und in den Sondergebieten an der
Autobahn (Bebauungsplanentwurf XV-58bb)
vorgesehen, so dass in weiteren Kerngebieten der Nachbarschaft diese
Nutzungsform ausgeschlossen werden soll.
Da Handelsbetriebe anderer
Art zulässig bleiben und Tankstellen nicht zu den prägenden Merkmalen eines
Kerngebietes gehören, bleibt die allgemeine Zweckbestimmung gewahrt.
II.3.2 Gewerbegebiet
Art der baulichen Nutzung
Die
Festsetzung von Gewerbegebieten soll die Voraussetzung für die
Weiterentwicklung des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes schaffen und zu
den gewünschten Synergieeffekten zwischen Wirtschaft und Forschung beitragen.
Für die Nutzung des insgesamt 76,6 ha großen, ehemaligen AdW-Geländes nördlich
und südlich der Rudower Chaussee ist insgesamt ein Verteilungsschlüssel von
60 % für Wirtschaftsunternehmen und 40 % für wissenschaftliche
Einrichtungen festgelegt. Dem Verteilerschlüssel liegen die Flächen, nicht die
Anzahl der Unternehmen zugrunde.
Durch die Festsetzung eines
Gewerbegebietes in Nachbarschaft zu den Sondergebieten- Forschung - (im
Geltungsbereich sowie in den westlich und südlich angrenzenden Bebauungsplangebieten)
soll diese Zielsetzung im Bebauungsplangebiet kleinräumlich festgesetzt
werden.
Es soll in Verbindung mit
den angrenzenden Bebauungsplanentwürfen ein hochwertiger Gewerbestandort entwickelt
werden, der von seinem Charakter dem der benachbarten Sondergebiete - Forschung
- und - Hochschule - entspricht und dennoch eine flexible und ergänzende gewerbliche
Nutzung ermöglicht. Die enge Verflechtung von Sondergebieten und
Gewerbegebieten soll den Technologie- und allgemeinen Know-how-Transfer sowie
die Zusammenarbeit von Hochschulen und Forschungsinstituten mit Unternehmen
fördern und es ermöglichen, Forschungsergebnisse im Gebiet anwendungsorientiert
weiterzuentwickeln.
Die im Gewerbegebiet des
Bebauungsplanentwurfes XV-51e vorhandenen Nutzungen sollen langfristig erhalten
bleiben. Eine Ergänzung soll nach den o. g. Maßstäben (siehe auch unter
”Textliche Festsetzungen”) unter Berücksichtigung der vorhandenen Grünflächen
ermöglicht werden.
Maß der baulichen Nutzung
Im
Gewerbegebiet soll eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl
(GFZ) von 1,6 festgesetzt werden. Somit bleibt die Festsetzung des Maßes der
baulichen Nutzung unterhalb der zulässigen Obergrenzen des Maßes der baulichen
Nutzung gemäß § 17 BauNVO (GRZ 0,8; GFZ 2,4), da die vorhandenen
Grünflächen als nicht überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt werden sollen
und somit der Anteil der überbaubaren Grundstücksfläche beschränkt wird.
Die maximal zulässige
Oberkante mit 12 Meter über Gelände entspricht der Höhenentwicklung des für
dieses Gebiet abgestimmten städtebaulichen Gesamtkonzeptes.
Textliche Festsetzungen
Zulässige Nutzungen
Es sind als Gewerbebetriebe
nur technologie- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe und in Geschäfts-
und Bürogebäuden nur technologie- und forschungsorientierte Dienstleistungsunternehmen
allgemein zulässig, so dass eine Beschränkung der in Gewerbegebieten sonst
allgemein zulässigen baulichen Anlagen auf bestimmte Arten erfolgt. Der
allgemeine Charakter eines Gewerbegebietes, das der vorwiegenden Unterbringung
von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen soll, bleibt
allerdings erhalten.
Die Eigenschaft des WISTA-Geländes
als ein historisch gewachsener Forschungsstandort ist ein besonderer
städtebaulicher Grund, der die Konkretisierung der zulässigen Nutzungen
rechtfertigt. Die spezifische planerische Aufgabenstellung erfordert, die
Gewerbeflächen für Nutzungen vorzuhalten, die in einem Zusammenhang mit den
Forschungseinrichtungen stehen und die Zusammenarbeit zwischen privaten und
öffentlichen Einrichtungen optimieren.
Durch die Ansiedlung der
naturwissenschaftlichen und mathematischen Fakultäten der Humboldt-Universität
auf benachbarten Flächen wird die Eigenschaft eines Wissenschaftsstandortes,
die durch die Gebäude und Nutzungen der ehemaligen AdW bereits gegeben ist,
noch zusätzlich verstärkt. Die Konkretisierung der Nutzungen ist zudem notwendig,
um Betriebsarten ausschließen zu können, die zu einem Imageverlust des
WISTA-Gebietes führen können. Gleichzeitig wird dadurch auch dem Belang des
Umweltschutzes Rechnung getragen, da aufeinander bezogene und kooperierende
Nutzungen am selben Standort zu einer verkehrsmindernden Siedlungsentwicklung
beitragen. Die ”Stadt der kurzen Wege” ist als ein Planungsgrundsatz mit
höchster Priorität für die Zukunft anzusehen.
Als Nutzungsarten, die mit
den wissenschaftlichen Einrichtungen kooperieren, sind speziell Gewerbebetriebe
und Dienstleistungsunternehmen anzusehen, die technologie- und
forschungsorientiert sind. Unter dem Begriff ”technologieorientiert” sind die
betriebswirtschaftlichen und technologischen Kenntnisse und Verfahren des
technischen Entwicklungsbereiches, unter ”forschungsorientiert” die
wissenschaftlichen Kenntnisse und Verfahren des Forschungsbereiches gefasst.
Für Betriebe des
produzierenden Gewerbes bedeutet dies einen Ansiedlungsschwerpunkt im F+E
Bereich (Forschung und Entwicklung), d.h. die Entwicklung neuer Produkte und
Produktionslinien, sowie die Schulung entsprechender Forschungs- und Anwendungstechnologien.
Vertriebsbereiche sind somit nur in Verbindung mit den entwicklungs- und schulungsorientierten
Betriebsbereichen allgemein genehmigungsfähig.
Unter die zulässigen
Dienstleistungsunternehmen fallen insbesondere Ingenieurgesellschaften, Entwicklungslabore,
mess- und prüftechnische Einrichtungen, Softwarehäuser, Unternehmensberatungen
und andere Betriebsarten mit eindeutiger Technologie- und Forschungsorientierung.
Die hier vorgenommene
Differenzierung bzw. Gliederung ist zulässig gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO.
Andere im Entwicklungsgebiet gelegene Gewerbegebiete sollen ohne Nutzungseinschränkungen
festgesetzt werden. Der Gesetzgeber stellt zwar auf die ”Gemeinde” ab, als den
Raum in dem mehrere Gewerbegebiete zueinander gegliedert werden können. Für
Berlin wäre dies wegen der untypischen Größe als Gemeinde aber nicht praktikabel.
Der Geltungsbereich der Entwicklungsmaßnahme ist demgegenüber mit dem Gebiet
einer kleinen Gemeinde vergleichbar, außerdem wird hier die zügige und in einer
Hand liegende Planung gewährleistet.
Ausnahmsweise zulässige
Nutzungen
Ausnahmsweise zulässig
sollen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sein. Ergänzende, aber nicht
technologie- und forschungsorientierte Nutzungen sind dadurch im Einzelfall
genehmigungsfähig.
Der Begriff Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäude ist der Baunutzungsverordnung für Nutzungen in
Gewerbegebieten entnommen und bei Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO, d.h. der
Festsetzung sonst allgemein zulässigen Nutzungen als ausnahmsweise zulässige
Nutzung, zu gebrauchen. Die Baugenehmigungsbehörde darf bei der Gewährung von
Ausnahmen nur so verfahren, dass dem gewollten Gebietscharakter, der unter
Punkt II.3.2 (Gewerbegebiet; Art der Nutzung, Zulässige Nutzungen) beschrieben
wird, nicht widersprochen wird.
Die Entscheidung über die
Gewährung einer Ausnahme liegt im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. Ihr ist
es unter Berücksichtigung der Abwägung des Bebauungsplanes im Einzelfall
vorbehalten, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, die keinen Technologie-
oder Forschungsbezug haben, zu genehmigen, solange das Regel-Ausnahme-Verhältnis
gesichert ist.
Die
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen können insbesondere zu einer Ergänzung der
allgemein zulässigen Nutzungen und zur Versorgung der Beschäftigten im gesamten
WISTA-Gebiet beitragen. Gerade wenn dieser Zusammenhang der beantragten
Nutzungen aufgezeigt wird, sollte die Baugenehmigungsbehörde von ihrem Ermessen
zugunsten des Antragstellers Gebrauch machen.
Unzulässige Nutzungen
Um den spezifischen
Charakter der Gewerbegebiete erreichen zu können, sollen durch textliche Festsetzungen
bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden. Dies bezieht sich auf Lagerhäuser,
Lagerplätze, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie auf Vergnügungsstätten,
die an sich in Gewerbegebieten allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig sind.
Im Bebauungsplangebiet soll
ein hochwertiger Gewerbestandort entwickelt werden. Lagerhäuser und Lagerplätze,
Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten können
aufgrund ihrer Bauweise, ihrer Großflächigkeit und der Beeinträchtigung des
städtebaulichen Umfeldes dieser Eigenart widersprechen, so dass ihre Zulässigkeit
ausgeschlossen werden muss. Zudem können diese Nutzungen zu hohen Immissionsbelastungen
durch gebietsfremden Individualverkehr führen und damit den Charakter dieses
Gebietes negativ prägen.
Tankstellen werden somit
hier wie auch in den angrenzenden Bebauungsplänen vollständig ausgeschlossen.
Diese laut Baunutzungsverordnung in fast allen Gebietskategorien allgemein oder
ausnahmsweise zulässige Nutzungsform hat sich nach neuerer Erkenntnis als vielerorts
unvereinbar mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung herausgestellt.
Ein besonders dichtes Tankstellennetz ist auch im Interesse der betroffenen
Verbraucher nicht erforderlich, da heute nur noch wenige Kraftwagenbesitzer
Wert auf eine wohnungs- oder arbeitsplatznahe Stammtankstelle legen. Die
Versorgung mit Kraftstoff wird gewährleistet über vorhandene und weiterhin
dort planungsrechtlich zulässige Tankstellen am Adlergestell. In den weiter
westlich gelegenen Gewerbegebieten innerhalb des Entwicklungsbereiches
zwischen Eisenhutweg und zukünftiger Autobahn A 113 sollen ebenfalls Tankstellen
zulässig sein.
Anlagen für sportliche
Zwecke werden zudem in anderen Gebieten des Entwicklungsbereiches zulässig
sein, ihr Ausschluss erfolgt gemäß der allgemeinen Zielsetzung einer städtebaulichen
Zuordnung verträglicher Nutzungen im Entwicklungsbereich.
II.3.3 Sondergebiet - Forschung -
Art der baulichen Nutzung
Die Festsetzung des
Sondergebietes - Forschung - sichert die vorhandenen wissenschaftlichen Einrichtungen
(Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH) planungsrechtlich und dient der räumlichen
Umsetzung des oben beschriebenen Konzeptes, auf den ehemaligen Flächen der AdW,
einen wissenschaftsorientierten Wirtschaftsstandort zu entwickeln.
Die quantitative Häufung von
Anlagen bei gleichzeitiger Berücksichtigung ihrer speziellen Einrichtungen kann
zur Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes führen. Dies trifft auch auf das
Gebiet zu, das im Bebauungsplan als Sondergebiet - Forschung - festgesetzt
werden soll. Es sollen vor allem Forschungs- und Laboreinrichtungen zulässig
sein. Diese Anlagen sind auch in Gewerbe- oder Industriegebieten allgemein
zulässig. Insoweit enthält diese Festsetzung keine Besonderheit, aber die quantitative
Häufung dieser Anlagen sowie der Ausschluss anderer Gewerbebetriebe, die nach
§ 8 Baunutzungsverordnung zulässig sind, führt zu einer qualitativen
Veränderung und erreicht so eine strukturelle Unterscheidung zu den
Baugebieten nach §§ 2 bis 10 Baunutzungsverordnung, die die Festsetzung von
Sondergebieten rechtfertigt. Bei den vorgesehenen Nutzungen soll es sich um
aufeinander bezogene Anlagenkomplexe handeln, die der organisatorischen Zusammenfassung
bedürfen.
Maß der baulichen Nutzung
Maßgeblich für die
Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung ist das vorhandene denkmalgeschützte
Gebäude. Eine ergänzende Bebauung an das Gebäude ist nicht vorgesehen. Da es
sich bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche um eine reine
Baukörperfestsetzung handelt, ist die Festsetzung einer GRZ bzw. GFZ nicht
notwendig. Entsprechend der vorhandenen Geschossigkeit des Denkmales sollen
2 Vollgeschosse festgesetzt werden.
Die festgesetzte überbaubare
Grundstücksfläche entspricht einer GRZ von 0,3 und einer GFZ von 0,6. Somit
bleibt die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche unterhalb der nach
der Baunutzungsverordnung zulässigen Obergrenzen der baulichen Nutzung (GRZ
0,8; GFZ 2,4).
Textliche Festsetzung
Zulässige Nutzungen
Die Festsetzung als
Sondergebiet beschränkt die Zulässigkeit der Nutzungen auf Forschungs- und
Laboreinrichtungen. Sie ist notwendig, da die Eigenart dieser Nutzungen und
ihre planerisch gewollte Zusammenfassung nicht den in den Gebietstypen nach §§
2 - 10 BauNVO zulässigen Nutzungen zuzuordnen ist (siehe auch unter Punkt
II.3.3 - Sondergebiet - Forschung/Art der Nutzung).
Ausnahmsweise zulässige
Nutzungen
Ausnahmsweise sollen
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Dienst- und Gastwohnungen
und Räume für freie Berufe zulässig sein. Dadurch werden ergänzende Nutzungen
genehmigungsfähig, die zu einer Optimierung der allgemein zulässigen Nutzungen
des Sondergebietes beitragen können.
II.3.4 Baulinien und Baugrenzen
Bis auf die Baulinien an der
Rudower Chaussee sind sämtliche überbaubare Grundstücksflächen im Bebauungsplanentwurf
durch erweiterte Baukörperfestsetzung bzw. durch reine Baukörperausweisung mit
Baugrenzen bestimmt.
Baulinien
Im Kerngebiet MK 1 und MK 2
sollen westlich der öffentlichen Parkanlage entlang der Rudower Chaussee
Baulinien direkt an der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt werden. Durch
diesen Versatz gegenüber den Baugrenzen soll eine Raumkante an der zentralen
Haupterschließungsachse analog zu den Festsetzungen der angrenzenden Bebauungsplan-Entwürfe
gebildet werden.
Östlich der öffentlichen
Parkanlage im MK 3 sowie im Kerngebiet MK 4 wird von dieser Systematik
abgewichen, da die Baudenkmale von der Straßenbegrenzungslinie zurückweichen
und bis auf eine geringfügige Erweiterung zur Albert-Einstein-Straße hin sowie
anstelle des Pförtnerhäuschens kein Anbau vorgesehen ist. Bei dem Baudenkmal
handelt es sich um das ehemalige Hauptgebäude der Deutschen Versuchsanstalt für
Luftfahrt, das heute von der WISTA-MG als Zentrale genutzt wird. Es trägt dazu
bei, dem Plangebiet sein unverwechselbares Gesicht und eigene Identität zu
verleihen.
Baugrenzen
Sämtliche überbaubare
Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Zu den Straßenbegrenzungslinien
der Albert-Einstein-Straße und der Magnusstraße beträgt der Abstand der
Baugrenzen 6 m. Die Abstände zwischen Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie
in den Kerngebieten MK 2, MK 4 und im Sondergebiet - Forschung - entlang der
Magnusstraße differieren, da hier die bestehenden Baudenkmale maßgebend für
den Abstand zwischen Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie sind. Im MK 3 wurde
die Lage des ehemaligen Pförtnerhauses aufgenommen.
Durch Zurücksetzung der
Bebauung sollen Vorgartenzonen, die ein wesentliches Merkmal eines Großteiles
des Entwicklungsbereiches darstellen, und in einem räumlichen Verhältnis zu den
unterschiedlich breiten Planstraßen stehen, gesichert werden.
Darüber hinaus werden die
eingetragenen Baudenkmale mit Baugrenzen gekennzeichnet. Dort, wo aus
bauordnungsrechtlichen (z.B. aufgrund von vorhandenen notwendigen Fenstern) und
denkmalpflegerischen Gründen Abstandflächen zu den Gebäuden eingehalten werden
müssen, wird ein direkter Anbau an die Denkmale ausgeschlossen.
II.3.5 Bauweise
In den Kerngebieten MK 2, MK
3 und MK 4 sowie im Sondergebiet - Forschung - soll keine Bauweise festgesetzt
werden, da sich hier größtenteils Denkmale befinden und die geringfügige
ergänzende überbaubare Grundstücksfläche die Bauweise bereits bestimmt.
In dem
Gewerbegebiet soll keine Bauweise festgesetzt werden, um für die Gewerbebauten
eine möglichst große Flexibilität offen zu halten. Um flexibel eine
möglicherweise geschlossene Bebauung entlang der Albert-Einstein-Straße und
der Magnusstraße oder eine offene Bauweise mit einer optischen Öffnung des
Gewerbegebietes und des MK 1 nach außen realisieren zu können, soll auf die
Festsetzung einer Bauweise verzichtet werden.
Durch die textliche
Festsetzung soll bestimmt werden, dass an die Baugrenze zwischen den Punkten
C1C2 und D1D2 in den Kerngebieten MK 1 und MK 2 bezogen auf die generell
zulässige Zahl der Vollgeschosse mit Einschränkung der Tiefe der Abstandflächen
nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden darf. Dies gilt auch für die
ausnahmsweise zulässige höhere Oberkante (siehe auch unter Punkt II.3.1
(Kerngebiete - Textliche Festsetzungen).
Unterschreiten die Baukörper
aufgrund der planungsrechtlichen Bestimmung die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden
Abstandflächen, so hat es mit dieser ausdrücklichen Festsetzung im Sinne des §
6 Abs. 14 BauOBln sein Bewenden.
Die Mindestabstände von 3 m
zu den Nutzungsgrenzen entsprechend § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Berliner
Bauordnung werden eingehalten. Ein knapper Abstand an den Blockrändern ist im
Hinblick auf eine sinnvolle Bebauung an dieser Stelle und die gewünschte städtebauliche
Struktur und Kompaktheit erforderlich (siehe auch unter Punkt II.3.1
Kerngebiete - Textliche Festsetzungen).
Die Belange ausreichender
Belichtung und Belüftung sowie des Brandschutzes sind gewahrt.
II.3.7 Dachformen
Im Bebauungsplangebiet sind
als Dachformen nur Dächer mit einer Neigung unter 15 ° zulässig. Diese Festsetzung
soll in nahezu allen Bebauungsplänen des Entwicklungsbereiches getroffen
werden, um eine Homogenisierung des städtebaulichen Erscheinungsbildes zu erreichen
und einen zusammenhängenden Siedlungscharakter zu stärken.
Der zu erhaltende
Gebäudebestand im Entwicklungsbereich, der teilweise unter Denkmalschutz
steht, zeichnet sich größtenteils bereits durch eine einheitliche
Dachlandschaft in Form von Flachdächern oder Dächern mit einem geringen Neigungsgrad
aus. Auch die Denkmale im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV- 51e besitzen
Flachdächer. Durch die Beschränkung des Neigungswinkels für die Dachformen soll
der oben beschriebene Gestaltungsgrundsatz im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
teilräumlich umgesetzt werden.
Zudem ist eine
Neigungsbegrenzung der Dachformen notwendig, um die textlich festgesetzte Dachbegrünung
zu sichern. Diese Festsetzung ist für den Ausgleich des Eingriffes in Natur und
Landschaft unverzichtbar (siehe auch unter Punkt III.4 - Auswirkungen des
Bebauungsplanes - Eingriff in Natur und Landschaft).
II.3.8 Straßenverkehrsflächen
Durch die Festsetzung von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen soll die Erschließung der Baugebiete
gesichert werden.
Eine Verbreiterung der
vorhandenen, ehemals privaten Straßenverkehrsflächen Kekuléstraße, Leibnizstraße
und Einsteinstraße wurde notwendig, da das Verkehrskonzept Gehwege, Grünsteifen
sowie Parkstreifen und Flächen zur Versickerung des anfallenden Regenwassers
vorsah. Die inzwischen ausgebauten Straßen des Plangebietes haben entsprechend
ihrer Funktion und Bedeutung Querschnitte von 22,0 m, 16,0 m und 10,5 m. Mit
Widmung als öffentliche Straßenverkehrsflächen sind auch die Namen geringfügig
verändert worden.
Die Kekuléstraße ist als
Anliegerstraße in einer Breite von 10,5 m, die Gottfried-Leibniz-Straße als
Anliegerstraße mit einer Breite von 16,0 m und die Albert-Einstein-Straße als
Sammelstraße mit einer Breite von 22,0 m ausgebaut worden.
Der Umbau der Straßen
erfolgte mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe ”Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur”
(GA).
Die Bunsenstraße soll nicht
als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden, da sie für die
Erschließung der angrenzenden Nutzungen nicht notwendig ist.
Auf Grundlage eines eigenen
Baumkonzeptes, das für den öffentlichen Straßenraum des Entwicklungsbereiches
die Anpflanzung bestimmter Baumarten mit Quartiersbezug festlegt, ist in der
Albert-Einstein-Straße und der Kekuléstraße die Anpflanzung von Feldahorn,
Rotdorn und Bergahorn, in der Gottfried-Leibniz-Straße von Säulen-Hainbuche
durchgeführt worden, diese sollen jedoch im Bebauungsplan nicht festgesetzt
werden.
Textliche Festsetzung
Die Aufteilung der
Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes, um die Gemeinde nicht selbst zu binden.
II.3.9 Stellplätze
Durch die textliche
Festsetzung sollen Stellplätze entlang der Magnusstraße, der
Albert-Einstein-Straße und der Volmerstraße in einer Tiefe von 6,0 m
ausgeschlossen werden, um in diesen Bereichen Vorgärten anlegen zu können, die
den vorstädtischen Charakter des Gebietes aufgreifen. Stellplätze sollen wegen
ihrer optischen Störungsintensität ausgeschlossen werden. Zusätzlich sollen
Stellplätze auf den Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung
ausgeschlossen werden, um den bereits vorhandenen Parkcharakter dieser Flächen
nicht zu beeinträchtigen. Auf allen anderen Flächen sind Stellplätze zulässig.
Abstellflächen für Fahrräder
können auf den Baufeldern untergebracht werden.
II.3.10 Grünflächen
Es sollen eine Grünfläche
mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage und zwei private Freiflächen mit
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
festgesetzt werden. Mit dieser Festsetzung werden stadtbildprägende, historisch
bedeutsame Freiraumstrukturen und arbeitsplatznahe Grünanlagen für die
Kurzzeiterholung gesichert. Neben der Bedeutung für die Erholung und das
Landschaftsbild übernehmen die Grünflächen wichtige Funktionen für die
nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und haben
damit ökologische Ausgleichsfunktion für die Eingriffe innerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes.
Öffentliche Parkanlage
An der Rudower Chaussee
zwischen der Magnusstraße und der Gottfried-Leibniz-Straße soll eine Grünfläche
mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage festgesetzt werden. Für den
sogenannten Akademieplatz wurde 2001 ein Gutachterverfahren durchgeführt. Die
Parkanlage wird derzeit nach dem Entwurf von Levin Monsigny Landschaftsarchitekten
angelegt.
In Zusammenhang mit der
Entwicklung der Rudower Chaussee als zentrale Geschäfts- und Versorgungsachse
mit Boulevardcharakter ist die Neugestaltung der bisher als Parkplatz genutzten
Fläche als städtisch geprägter Freiraum mit Aufenthaltsqualität geplant.
Mit der Freihaltung von
Bebauung und somit Unterbrechung der ansonsten geschlossenen Bauflucht entlang
der Rudower Chaussee wird darüber hinaus die Wahrnehmbarkeit der
stadtbildprägenden Baudenkmale im Kerngebiet gesichert.
Vor dem denkmalgeschützten
Gebäude an der Kekuléstraße wurde eine Böschung angelegt, um eine bessere
Belichtung der unteren Geschosse zu ermöglichen. Die Böschung, die gärtnerisch
gestaltet wurde, liegt zukünftig teilweise in der öffentlichen Parkanlage und
teilweise auf privatem Gelände, da durch sie eine Grundstücksgrenze verläuft.
Eine Änderung des Grundstückszuschnittes ist nicht erforderlich, da die
Böschung in die Parkanlage integriert werden kann.
Flächen mit Bindungen für
Bepflanzungen
Im Gewerbegebiet und
Kerngebiet MK 4 werden beiderseits der Gottfried-Leibniz-Straße nicht überbaubare
Grundstücksflächen mit einer Pflanzbindung (siehe auch unter Punkt II.3.12 -
Grünfestsetzungen - Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen -) festgesetzt. Mit
dieser Festsetzung soll der grüngeprägte Charakter des Forschungs- und Technologiequartiers
gesichert werden. Der Erhalt und die Entwicklung der vorhandenen Freiraumqualitäten
ist eines der wesentlichen, in der Rahmenplanung formulierten Entwicklungsziele
für dieses Gebiet.
Das Konzept für den
öffentlichen Raum sieht das Einfügen von Pocketparks in die Baublöcke vor. Die
Festsetzung der Flächen als öffentliche Parkanlage würde einen Übernahmeanspruch
des privaten Eigentümers WISTA-MG auslösen und wäre angesichts der nicht
gegebenen Notwendigkeit zur Erschließung im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB
nicht gerechtfertigt. Mit der gewählten Festsetzung in Verbindung mit der in
der textlichen Festsetzung 17 vorgenommenen Konkretisierung hinsichtlich eines
parkartigen Eindrucks kann das städtebauliche Ziel einer Integration dieser
Flächen als optische Bestandteile des öffentlichen Raumes erreicht werden.
Eine ansprechende Gestaltung
verbunden mit öffentlicher Zugänglichkeit (Kriterien einer Parkanlage) liegt
auch ohne staatlichen Zwang im Interesse jedes zukünftigen Eigentümers, denn
sie dient der Aufwertung der angrenzenden, kommerziell genutzten Grundstücke.
Weitergehende Belastungen, insbesondere öffentlich-rechtlich gesicherte Durchwegungen,
wären mangels städtebaulichen Erfordernis nicht vertretbar. So braucht in das
Privateigentum nicht eingegriffen zu werden, die gewählten Festsetzungen
entsprechen der ausgeübten Nutzung.
II.3.11 Immissionsschutz
Die an das
Bebauungsplangebiet grenzende Rudower Chaussee wird nach ihrem Ausbau bzw.
ihrer Fertigstellung zu einer Lärmbelastung der umliegenden Gebiete führen.
Aktive Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände oder -wälle sind städtebaulich nicht
in die Rudower Chaussee integrierbar. Aufgrund der zu erwartenden hohen
Lärmemissionen auf der Rudower Chaussee sind deshalb für die Gebiete nördlich
und südlich der Rudower Chaussee passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen.
Bei Berücksichtigung der DIN
18005 - Schallschutz im Städtebau - sind für die geplanten Kerngebiete und
Sondergebiete nördlich und südlich der Rudower Chaussee passive
Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, da für diese Baugebiete die Immissionsrichtwerte
überschritten werden.
Die textlichen Festsetzungen
und angegebenen Werte (dB A) zum Schallschutz, die im Rahmen der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange für die Gebiete entlang der Rudower Chaussee
durch die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz als
erforderlich angesehen wurden, sollen nicht mehr festgesetzt werden, da aufgrund
§ 3 Abs. 3 und § 76 Abs. 10 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 1.
Januar 1996 (GVBl. S. 29), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 4. Juli
1997 (GVBl. S. 376) die technischen Regeln zum Schallschutz (DIN 4109 -
Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise; Ausführungsbeispiele und
Rechenverfahren) als Technische Baubestimmungen eingeführt sind (siehe auch
ABl. Nr. 55 vom 13. November 1997, S. 4073 ff.).
II.3.12 Grünfestsetzungen
Dachbegrünung
Die Festsetzung zur
Dachbegrünung erfolgt zur Minimierung der durch eine bauliche Verdichtung
verursachten Eingriffe in vorhandene Vegetationsbestände und in das Rückhaltevermögen
von Niederschlägen. Die Wirksamkeit der textlichen Festsetzung ist an die
Festsetzung von Flachdächern gebunden. Ein Neigungswinkel von weniger als 15 °,
der eine Begrünung der Dachflächen ermöglicht, wird durch textliche Festsetzung
gesichert. Die Dächer sind extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische
Einrichtungen und Beleuchtungsflächen.
Aufgrund von
Erfahrungswerten kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher
Anteil von 30 % begrünter Dachfläche erreicht wird.
Da ein Großteil der Gebäude
Baudenkmale sind, auf denen langfristig nicht mit einer Dachbegrünung zu
rechnen ist, zielt diese Festsetzung vor allem auf die mögliche Neubebauung im
Plangebiet ab.
Regenwasserversickerung
Durch die mit diesem
Bebauungsplan eröffneten Bebauungsmöglichkeiten werden bislang der
Grundwassergewinnung dienende Flächen in erheblichem Maße erstmals versiegelt.
Um dem Belang der Grundwassergewinnung möglichst weitreichend zu entsprechen,
setzt der Bebauungsplan neben Vorschriften zur Reduzierung der Versiegelung und
der Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Belägen insbesondere auch die
Anlegung von Versickerungsflächen fest und schreibt deren Benutzung vor.
Zum nachhaltigen Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen soll die
hohe Selbstreinigungskraft von belebten und bepflanzten Böden genutzt werden.
Die vorherrschenden Bodenverhältnisse und Grundwasserstände sind genau
untersucht worden, so dass feststeht, dass die vorgeschriebene Versickerung
auf den Baugrundstücken ohne unzumutbare Einschränkung der Ausnutzbarkeit
möglich ist. Die flächenhafte Ausdehnung der Versickerungsanlagen ist nicht
vorgeschrieben, durch geeignete zusätzliche Einrichtungen (Rigolen) kann die
Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für Versickerungszwecke erheblich reduziert
werden.
Diese Festsetzung ist keine
flächenhafte Nutzungsbestimmung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB, sondern
eine landschaftspflegerische Maßnahme, die gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung
mit § 8 Abs. 4 Satz 3 Naturschutzgesetz Berlin im Bebauungsplan festgesetzt
wird. Diese Festsetzung ist eine eigenständige landschaftspflegerische Maßnahme,
die nicht als Ausgleich in die Abwägung gemäß § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eingestellt
ist. Grund dafür ist die rechtliche Überschneidung dieser Maßnahme mit der
Materie der Wasserbewirtschaftung, so dass ein langfristig gesicherter
Ausgleich auf diesem Wege nicht gewährleistet werden kann.
Die Verwendung von wasser-
und luftdurchlässigen Belägen für die Befestigung von Wegen soll sicherstellen,
dass ein möglichst hoher Anteil des Niederschlages vor Ort versickern kann und
damit dem Grundwasser zugeführt wird. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich
mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und
Betonierungen sind unzulässig.
Da es sich um öffentliche
Flächen handelt, trifft der Bebauungsplan für die Straßen keine Festsetzung.
Für die Kekuléstraße und Gottfried-Leibniz-Straße ist eine dezentrale Regenversickerung
innerhalb des Straßenraumes jedoch vorgesehen. In der Regel wird damit kein Anschluss
an vorhandene Regenwasserkanäle ermöglicht werden.
Beschränkung der
Überschreitung der zulässigen Grundfläche
Die zulässige Überschreitung
des festgesetzten Nutzungsmaßes für Garagen und Stellplätze mit ihren
Zufahrten sowie für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO soll auf 20 %
beschränkt werden. Ziel ist, die bauliche Versiegelung auf ein Maß zu beschränken,
das eine Bebauung mit hohem Grün- und Freiflächenanteil und damit eine
ausreichende Grundwasserneubildung zulässt.
Anpflanzung von Bäumen
In dem Gewerbegebiet, den
Kerngebieten und dem Sondergebiet – Forschung – ist, mit Ausnahme der Flächen
mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung, pro 500 m²
Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten, dabei
sind bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume die vorhandenen
Laubbäume einzurechnen. Stellplatzanlagen sind zu begrünen. In der Abfolge von
vier Stellplätzen ist ein Laubbaum zu pflanzen. Mit diesen Festsetzungen soll
ein bestimmter Vegetationsanteil auf den nicht überbauten Grundstücksflächen
rechtlich gesichert werden. Diese Maßnahmen wirken eingriffsminimierend und
kompensierend sowohl auf die biotischen Komponenten des Naturhaushaltes als
auch auf das Landschaftsbild. Durch Schattenspende und Staubbindung sowie
durch Luftabkühlung aus der Verdunstung des in unterirdischen und oberirdischen
Organen der Bäume gespeicherten Wassers werden besonders Eingriffe in den
Klima- und Wasserhaushalt ausgeglichen.
Im öffentlichen Raum werden
Baumpflanzungen nicht im Bebauungsplan festgesetzt. Die gestalterischen und
ökologischen Maßnahmen werden hier außerhalb des Bebauungsplanverfahrens
gesichert, um die Gemeinde nicht selbst zu binden und da die Maßnahmen durch
den Entwicklungsträger gewährleistet werden.
Flächen mit Bindung für
Bepflanzungen
Die traditionelle parkartige
Freiraumgestaltung des Gebietes soll erhalten und auch künftig erlebbar sein.
Im privaten Raum bedarf es der rechtlichen Absicherung. Die Umgrenzung von
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen des Gewerbegebietes und des MK 4
erfolgt zur Sicherung der wertvollen Gehölzbestände und des bereits im Bestand
parkartigen Erscheinungsbildes. Der Eingriff in die Naturhaushaltsfunktionen
kann dadurch erheblich gemindert werden.
Ausschluss bestimmter
Anlagen auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche
Im Kerngebiet MK 1 entlang
der Magnusstraße in einer Tiefe von 6,0 m, im Sondergebiet - Forschung -
entlang der Magnusstraße und der Albert-Einstein-Straße in einer Tiefe von 4,0
m, im Gewerbegebiet und Kerngebiet MK 4 entlang der Albert-Einstein-Straße und
der Volmerstraße in einer Tiefe von 6,0 m, im Kerngebiet MK 4 entlang der
Rudower Chaussee zwischen Straßenbegrenzungslinie und überbaubarer
Grundstücksfläche sowie auf den Flächen mit Bindung für Bepflanzungen sind
Stellplätze, Garagen, Tiefgaragenrampen, Müllabstellplätze, technische
Nebenanlagen und Werbeanlagen unzulässig. In diesen Bereichen sollen Vorgärten angelegt
werden können, die den vorstädtischen Charakter des Gebietes aufgreifen.
Auf den Flächen mit
Bindungen für Bepflanzungen sollen die o. g. Anlagen ausgeschlossen werden, um
den bereits vorhandenen parkartigen Charakter der Grünflächen nicht zu beeinträchtigen.
Die aufgeführten baulichen Anlagen sollen wegen ihrer optischen Störungsintensität
ausgeschlossen werden.
Pflanzliste
Die Pflanzliste ist nicht
Gegenstand der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes, sondern sie wird für alle
Anpflanzungen innerhalb des Bebauungsplangebietes empfohlen. Sie ist auf die
örtlichen Standortbedingungen und Gestaltungsanforderungen des Plangebietes abgestimmt.
Die Pflanzliste nennt
Gehölze, Gräser und Kräuter, die grundsätzlich für das Plangebiet gut geeignet
sind. Maßgeblich für die Eignung ist die Angepasstheit bzw. die Fähigkeit zur
Anpassung der Pflanzen an den Standort und seine spezifischen Bedingungen
(standorttypische/standortgerechte Pflanzen).
Die Pflanzliste beschränkt
sich auf stark generalisierende Angaben. Sie soll Spezifizierungen innerhalb
des Plangebietes ausreichend Entscheidungsspielraum geben und auch der
Objektplanung noch genügend gestalterische Freiheit erhalten.
III. Auswirkungen des
Bebauungsplanes
III.1 Allgemeines
Die Baugebiete und die
Fläche der öffentlichen Parkanlage befinden sich im Eigentum der WISTA-MG.
Die öffentlichen
Straßenverkehrsflächen wurden entsprechend des Einbringungsvertrages zwischen
der WISTA-MG und dem Land Berlin an das Land Berlin übertragen. Der
Akademieplatz wird nach Fertigstellung ebenfalls an das Land Berlin übertragen.
III.2 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung
Im Bereich
des Anpassungsgebietes A 2 realisiert und finanziert die WISTA-MG ihre Maßnahmen
gemäß Erschließungsvertrag selbständig. In diese Erschließungsmaßnahmen ist
auch die Erschließung der Baufelder einbezogen. Die Erschließungsmaßnahmen
wurden bereits weitestgehend realisiert und zu 90% aus Mitteln der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA),
10 % aus Eigenmitteln der WISTA-MG finanziert.
Für die Anlage des Akademieplatzes (2.700 m²) ist
mit einer Summe von 215.000 € zu rechnen. Der Bau der öffentlichen Grünfläche
wird gemäß Erschließungsvertrag über das Treuhandvermögen des Entwicklungsträgers finanziert.
III.4 Eingriff in Natur und Landschaft
II.4.1 Allgemeines
Sind aufgrund der
Aufstellung und Umsetzung von Bebauungsplänen Eingriffe in Natur und Landschaft
zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den
Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfes weist einen niedrigen Versiegelungsgrad auf. Etwa 6.800
m² (dies entspricht ca. 17 % der Gesamtfläche) sind derzeit überbaut. Der
Anteil an versiegelten Stellplatz- und Erschließungsflächen ist gering. Dies
trifft mit Ausnahme der weitgehend versiegelten Flächen zwischen der Rudower
Chaussee und der Kekuléstraße zu.
Die nicht überbauten
Grundstücksflächen sind überwiegend vegetationsbestanden und übernehmen damit
wichtige Funktionen für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Von
ökologischer Bedeutung sind insbesondere die alten Baumbestände. Ein Teil der
Bäume weist zwar augenfällige Schäden auf, ist nach erster Einschätzung aber in
vitalem Zustand.
In Ergänzung zu den
Baudenkmalen ermöglicht der Bebauungsplan die Bebauung von derzeit überwiegend
unversiegelten und vegetationsbestandenen Flächen. Insgesamt werden im
Bebauungsplanentwurf ca. 3.800 m² zusätzlich als bebaubare Fläche festgesetzt.
Hinzuzurechnen sind die Erschließungs- und Stellplatzflächen. Damit werden
durch den Bebauungsplanentwurf erhebliche Eingriffe in den Naturhaushalt
vorbereitet.
III.4.2 Zulässige Nutzung und Bewertung nach § 34
BauGB
Maßgeblich für die
Eingriffsbewertung sind die Eingriffe, die erstmalig aufgrund des Bebauungsplanentwurfes
ermöglicht werden. In der Eingriffsbewertung sind die nach bestehendem
Baurecht möglichen Eingriffe berücksichtigt worden. Grundlage ist die
Einschätzung der planungsrechtlichen Gebietsqualität nach §§ 34, 35 Baugesetzbuch
vom 26.8.1996. Danach liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes
XV-51e im großräumig abgegrenzten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch.
Auf Grundlage dieser
Gebietsbestimmung ist im Vergleich zum Bestand eine bauliche Verdichtung des
Gebietes bereits zulässig. Der Bebauungsplanentwurf ermöglicht jedoch eine
bauliche Dichte und Versiegelung von Flächen, die über das Maß der baulichen
Nutzung nach bestehendem Baurecht hinausgehen. Somit werden durch den Bebauungsplan
auch im Vergleich zur zulässigen Nutzung nach § 34 BauGB Eingriffe in den Naturhaushalt
vorbereitet. Zur Vermeidung und Minimierung der Eingriffe werden im Bebauungsplanentwurf
folgende Maßnahmen festgesetzt:
-
Mit
der Festsetzung von Flächen mit Bindungen zu Bepflanzungen und zum Erhalt von
Bäumen und Sträuchern werden naturhaushaltswirksame Freiflächen gesichert und
Eingriffe in erhaltenswerte Vegetationsstrukturen vermieden.
-
Über
textliche Festsetzungen zur Reduzierung der Überschreitung der festgesetzten
Grundfläche auf 20 %, zu Baumpflanzungen, zur Dachbegrünung und zur
dezentralen Regenwasserversickerung werden Eingriffe gemindert und Maßnahmen
zur Kompensation von Eingriffen auf den Baugrundstücken gesichert. Dabei haben
die Dachbegrünung und Regenwasserversickerung die größte Wirkung zur
Kompensation des Eingriffes.
-
Wichtige
Kompensationsmaßnahme für nicht ausgleichbare Eingriffe in den Baugebieten und
auf den Straßenverkehrsflächen ist die Festsetzung der öffentlichen Parkanlage
an der Rudower Chaussee .
Bei Durchführung aller im
Bebauungsplanentwurf festgesetzten ökologischen Maßnahmen kann der Eingriff
innerhalb des Geltungsbereiches im Vergleich zur zulässigen Nutzung nach § 34
BauGB kompensiert und die durchschnittliche Naturhaushaltswertigkeit im Gebiet
darüber hinaus verbessert werden.
III.4.3 Bewertung des Eingriffes in Landschaftsbild
und –struktur
Die städtebauliche und
architektonische Qualität des Gebietes wird durch die denkmalgeschützten Gebäudekomplexe
der ehemaligen Versuchsanstalt für Luftfahrt aus den 1930er Jahren bestimmt.
Während die ca. 60 bis zu 90 m langen Gebäuderiegel an der Rudower Chaussee und
Ecke Magnusstraße eine weitgehend geschlossene Blockkante bilden, lockert sich
die Bebauung nach Süden hin auf.
Die Gestalt der Freiflächen
wird im Wesentlichen durch die alten Baumbestände geprägt. Die Gestaltidee des
parkartigen Freiraumes lässt sich deutlich ablesen. Die Qualität des Freiraumes
definiert sich dabei nicht nur über gestalterische Einzelstrukturen, wie beispielsweise
besonders prägende Einzelbäume und Baumgruppen, sondern lässt erst die über
die Grenzen des Geltungsbereiches hinaus reichenden weiträumigen Freiraumzusammenhänge
erfassen. Der offene und fließende Freiraum ist ein wesentlicher Leitgedanke bei
der Konzeption des gesamten Geländes der ehemaligen Akademie der Wissenschaften.
Das Prinzip der offenen
Bebauung und Freiraumstruktur wird durch die geplante Nachverdichtung nicht
völlig aufgegeben, in seinen Qualitäten jedoch eingeschränkt. Der geplante
Städtebau zielt stärker auf das Bild einer geschlossenen Bebauung und baulich
gefasster Freiräume.
In den innen liegenden
Bereichen bleiben großzügige Freiräume mit ihrem gestaltprägenden Vegetationsbestand
erhalten. Positiv ist die visuelle als auch funktionale Einbindung der als
private Freiflächen mit Bindung für Bepflanzung und Erhaltung ausgewiesenen
Flächen in den öffentlichen Raum zu bewerten.
Eingriffe in gestaltprägende
Vegetationsstrukturen sind durch die Ausweisung der Baufelder an der Volmerstraße
und der Magnusstraße zu erwarten. Mit der Bebauung müssen an der Volmerstraße
parkartig gestaltete Gehölzflächen (u.a. Ahornarten, Rhododendron, Spiraen) und
an der Magnusstraße eine Baumgruppe aus Birken sowie eine alte Eiche gefällt
werden. Zum Ausgleich von Eingriffen in den Baumbestand werden Baumpflanzungen
auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche und zur Begrünung von Stellplatzflächen
festgesetzt.
Eine wichtige Maßnahme zur
Minimierung des Eingriffes ist die Ausweisung einer öffentlichen Parkanlage an
der Rudower Chaussee. Mit dieser Ausweisung wird die Neugestaltung der derzeit
als Stellplatzanlage genutzten Fläche und damit die gestalterische Aufwertung
des öffentlichen Raumes an der Rudower Chaussee vorbereitet.
Insgesamt stellen die
Einschränkung vorhandener Freiraumbezüge und die Zerstörung erhaltenswerter
Baumbestände einen Eingriff in Landschaftsbild und -struktur dar, der jedoch
durch die Ausweisung der öffentlichen Parkanlage an der Rudower Chaussee
vollständig innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XV-51e
ausgeglichen werden kann.
III.4.4 Zusammenfassende Bewertung
Durch den Bebauungsplan
werden im Vergleich zur zulässigen Nutzung entsprechend § 34 BauGB Eingriffe in
Natur und Landschaft vorbereitet.
Die Eingriffe in den
Naturhaushalt können durch die im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Maßnahmen
zur Eingriffsvermeidung und -minderung innerhalb des Geltungsbereiches
ausgeglichen werden. Insgesamt zielt der Bebauungsplan auf einen hohen ökologischen
Standard auf den Baugrundstücken ab, so dass eine Verbesserung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erreicht werden kann.
Auch die Eingriffe in
vorhandene Qualitäten von Landschaftsbild und -struktur können durch die
Ausweisung der öffentlichen Parkanlage ebenfalls vollständig innerhalb des
Geltungsbereiches ausgeglichen werden.
III.5 Sonstige Auswirkungen
Weitere Auswirkungen des
Bebauungsplanentwurfes sind zurzeit nicht absehbar.
IV. Verfahren
Am 2. November 1993 hat das
Bezirksamt Treptow von Berlin die Aufstellung
des Bebauungsplanes XV-51 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 4
AGBauGB beschlossen (ABl. Nr. 63 vom 30.12.1993, S. 3949).
Mit dem gleichen Beschluss
hat das Bezirksamt die Entscheidung über Art und Weise, räumlichen Bereich und Frist
der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 getroffen.
Die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde in
den Berliner Tageszeitungen Der Tagesspiegel, Berliner Morgenpost und Berliner
Zeitung am 5. November 1993 bekannt gemacht.
Die öffentliche
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung im gesamten Geltungsbereich
des Bebauungsplanentwurfes XV-51 und die Erörterung mit den Bürgern nach § 3
Abs. 1 des Baugesetzbuchs fand in der Zeit vom 08. bis 22. November 1993
statt. Während des Darlegungszeitraumes informierten sich insgesamt 48 Bürger
über den Vorentwurf. Das Ergebnis der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde am 26. Juli 1994 gemäß § 4 AGBauGB beschlossen.
Den Geltungsbereich dieses
Bebauungsplanes betrafen generelle Hinweise zur Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen
und Bauhöhen, welche einem geforderten hohen Maß an Flexibilität für die Wissenschafts-
und Hochschulstandorte entgegen stünden. Außerdem wurde für den Bereich der
Straßen eine Überbaubarkeit gefordert. Es erfolgten Hinweise auf Baudenkmale,
denkmalwerte Bauten und Gebäude von denkmalpflegerischen Wert.
Den erstgenannten Hinweisen
wurde nicht gefolgt. Mit der Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen wird im
Sinne des städtebaulichen Wollens ein Mindestmaß an Festsetzungen sowie ein
hohes Maß an Flexibilität gewährleistet. Entsprechend den städtebaulichen
Zielen orientiert sich die Bauhöhe an der in Berlin üblichen vorstädtischen Viergeschossigkeit.
Die Überbaubarkeit von betriebsinternen Straßen, die nicht öffentlich gewidmet
werden sollen, ist gewährleistet. Die im Laufe des Verfahrens gemäß § 2 Abs. 2
DSchGBln eingetragenen Gebäude sind als solche im Bebauungsplanentwurf gekennzeichnet.
Die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange
sind (§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch), wurde vom 30. Juni bis zum 12. August 1994
durchgeführt. Dabei waren 33 Stellungnahmen beim Bezirksamt Treptow von Berlin
eingegangen. Acht Träger hatten nicht geantwortet.
Wegen der besonderen
städtebaulichen und stadtpolitischen Bedeutung der Entwicklungsmaßnahme ist
die weitere Zuständigkeit des
Bebauungsplanverfahrens zwischenzeitlich gemäß § 4c AGBauGB (jetzt § 9 Abs. 3
AGBauGB) auf die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen (heute:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) übergegangen (Senatsbeschluss vom 20.
Dezember 1994).
Das Abgeordnetenhaus von
Berlin hat in seiner 76. Sitzung am 21. Juni 1995 das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis
genommen.
Für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes XV-51e wurden folgende Änderungen beschlossen:
Der Polizeipräsident von Berlin hatte Bedenken gegen die
Baumpflanzungen in den Straßenräumen geäußert. Die Bedenken wurden berücksichtigt.
Die textlichen Festsetzungen, die Baumbepflanzungen in den Straßenräumen
vorsahen, wurden gestrichen. In den Bebauungsplan wurde folgende Festsetzung
aufgenommen: ”Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand
der Festsetzung”.
Die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umweltschutz hatte Bedenken gegen den Erhalt der Gottfried-Leibniz-Straße,
der Kirchhoffstraße sowie der Walter-Nernst-Straße als öffentliches Straßenland
geäußert. Das Bebauungsplangebiet erscheine dadurch in Teilbereichen übererschlossen.
Die genannten Straßen sollten jedoch in jedem Falle als öffentlich nutzbare
Durchwegungen, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erhalten bleiben.
Die Bedenken wurden nicht
berücksichtigt. Die genannten Straßen, von denen die Gottfried-Leibniz-Straße
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51e liegt, sind Bestandsstraßen auf
dem Gelände der WISTA-MG Aufgrund der Vielschichtigkeit der hier angrenzenden
Nutzungen, dem Ziel der gleichwertigen Erreichbarkeit aller Einrichtungen der
WISTA-MG sowie der städtebaulich gewollten Kleinteiligkeit sollen diese Straßen
als öffentliches Straßenland gewidmet werden. Die Bedenken von SenStadtUm gegen
öffentliche Straßen stehen im Widerspruch zu der Forderung, statt dessen Geh-
und Fahrrechte im Bebauungsplan festzusetzen.
Weiterhin erfolgte ein
Hinweis zur Zweckbestimmung des Sondergebietes - Forschung -. Dieses sollte
auch Nutzungen nach § 8 und ggf. § 9 BauNVO ausnahmsweise zulassen. Diese
Festsetzung soll Nullserienproduktionen ermöglichen soweit ein unmittelbarer
betrieblicher Zusammenhang zwischen Fertigungsstätte und den Forschungs- und
Entwicklungseinrichtungen besteht und Wohnnutzungen nicht beeinträchtigt
werden. Der Hinweis wurde nur teilweise berücksichtigt. Nutzungen nach § 9
BauNVO sollen in den Sondergebieten nicht zulässig sein. Die textliche
Festsetzung sollte ergänzt werden um die ausnahmsweise Zulässigkeit von
unmittelbar mit Forschung und Entwicklung zusammenhängenden Betrieben nach § 8
BauNVO. Im weiteren Verfahren wurde diese Festsetzung nochmals umformuliert,
die Nullserienproduktion ist jedoch in dem Sondergebiet zulässig.
Es bestanden Bedenken aus
Gründen des Denkmalschutzes: Die historischen Freiflächen der ehemaligen Deutschen
Versuchsanstalt für Luftfahrt müssten stärker berücksichtigt werden. Die
Bedenken wurden teilweise berücksichtigt. Die wertvollen Grünflächen werden
entsprechend des Eingriff-/Ausgleichsgutachten von einer Überbauung nicht
berührt, sie sollen teilweise als öffentliche Grünfläche bzw. nicht überbaubare
Fläche festgesetzt werden.
Bedenken aus Gründen des Denkmalschutzes: Die für die Eintragung
in das Baudenkmalbuch vorgesehenen Gebäude sollten durch Baukörperfestsetzungen
gesichert werden. Die Bedenken wurden berücksichtigt. Der Verlauf der
Baugrenzen nimmt Rücksicht auf die Gebäudekanten der Baudenkmale durch die
Festsetzung von Baukörperausweisungen bzw. durch erweiterte
Baukörperausweisungen.
Hinweis auf
das Wasserschutzgebiet: Die geplante Grundflächenzahl mit fast durchgängig 0,5
ist aus Grundwasserschutzgründen zu hoch und sollte deshalb reduziert werden.
Das Bebauungsplangebiet lag zum Zeitpunkt der Durchführung der Trägerbeteiligung
im östlichsten Bereich der erweiterten Schutzzone III. Die Schutzzonen wurden
inzwischen geändert. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt nicht mehr
innerhalb einer Schutzzone. Die im Bebauungsplan XV-51 dargestellten
Nutzungen stehen nicht im Widerspruch zu den für die Schutzzone III zulässigen
Nutzungen. Durch entsprechende textliche Festsetzungen soll die Versickerung
des Regenwassers gesichert werden. Die geplanten Grundflächenzahlen sind nach
der Art der baulichen Nutzung zulässig und schöpfen die in der Baunutzungsverordnung
genannten Obergrenzen nicht aus.
Die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umweltschutz hielt textliche Festsetzungen und Regelungen
zum Immissionsschutz für die Nutzungen an der Rudower Chaussee für notwendig.
Diese sollten in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen werden. Die textlichen
Festsetzungen zum Schallschutz sind im weiteren Verfahren aufgrund der geänderten
Berliner Bauordnung entfallen (siehe dazu auch unter Punkt II.3.1 Immissionsschutz).
Weiterhin sollte die durch
textliche Festsetzung bestimmte unregelmäßige Anordnung von großkronigen
Platanen auf der öffentlichen Parkanlage insbesondere im Hinblick auf den
räumlichen Bezug dieser Fläche zur Rudower Chaussee und den funktionalen
Charakter dieses Platzes als Endpunkt des Zentrumsbereiches überdacht werden.
Dem Hinweis wurde gefolgt. Von Festsetzungen auf öffentlichen Flächen (Grün-
und Straßenflächen) wird abgesehen, um die Gemeinde nicht zu binden.
Die ehemalige Senatsverwaltung für Wirtschaft und
Technologie gab den Hinweis, dass eine Randbebauung entlang der
Albert-Einstein-Straße erfolgen sollte, so dass die nicht überbaubare Grundstücksfläche
(zum Stand Trägerbeteiligung ”Öffentlicher Blockpark”) reduziert werden sollte.
Dies hätte eine direkte funktionale Anbindung an den ”EGA-Verwaltungstrakt”
ermöglicht und den Blockcharakter dieses Areals hervorgehoben. Als Grünflächenausgleich
sollte die geplante öffentliche Grünfläche zwischen der Agastraße, der
Wilhelm-Ostwald-Straße, der Volmerstraße und der Richard-Willstätter-Straße
(außerhalb des Bebauungsplanes) herangezogen werden. Aufgrund des erhaltenswerten
Baumbestandes, der auch in das Eingriff-/Ausgleichgutachten mit eingegangen ist
und aus städtebaulichen Gründen wurde dem Hinweis nicht gefolgt.
Weiterhin wurde angeregt, in
Gewerbegebieten Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude nur ausnahmsweise
zuzulassen. Dem Hinweis wurde gefolgt.
Im Zuge der Weiterentwicklung der Planungsüberlegungen
haben sich darüber hinaus für den Bebauungsplanentwurf XV-51e folgende Änderungen
ergeben:
-
Die
zum Stand der Trägerbeteiligung vorgesehenen Grünflächen mit der Zweckbestimmung
öffentliche Parkanlage westlich und östlich der Gottfried-Leibniz-Straße sollen
im weiteren Verfahren als nicht überbaubare Grundstücksflächen mit einer
Bindung für Bepflanzungen und zum Erhalt festgesetzt werden. Damit bleibt der
Charakter einer öffentlichen Grünfläche erhalten, die Bewirtschaftung fällt
damit aber in die Zuständigkeit der WISTA-MG. Da diese Flächen bereits
parkartig angelegt sind und von der WISTA-MG gepflegt werden, die gleiche
qualitätvolle Gestaltung durch die öffentliche Hand jedoch aus finanziellen
Gründen nicht gewährleistet werden kann, sollen diese Flächen weiterhin in
privater Bewirtschaftung verbleiben.
-
Da
die o. g. bisher als öffentliche Grünflächen festgesetzten Grünflächen im
weiteren Verfahren als nicht überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt werden
sollen und somit in die Berechnung des Nutzungsmaßes einfließen, reduzieren
sich die Grundflächen- und Geschossflächenzahlen für das Kerngebiet MK 4 und
das Gewerbegebiet.
-
Auch
in den Kerngebieten MK 2, MK 3 sowie in dem Sondergebiet sind die Nutzungsmaße
reduziert worden (siehe dazu auch unter Punkt II.3.1 Kerngebiete - Maß der Nutzung
und unter Punkt II.3.3 Sondergebiet - Maß der Nutzung).
Die damalige Senatsverwaltung
für Bau- und Wohnungswesen hat am 11. Dezember 1995 beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-51
in die Bebauungspläne XV-51 a bis XV-51 l aufzuteilen (ABl. Nr. 66 vom
29.12.1995, S.5138).
Der nach der
Trägerbeteiligung überarbeitete Bebauungsplan XV-51e (Planzeichnung und
textliche Festsetzungen) mit zugehöriger Begründung hat in der Zeit vom 24.
März 1998 bis zum 24. April 1998 in den Räumen der Senatsverwaltung für Bauen,
Wohnen und Verkehr, Württembergische Straße 6 in Berlin-Wilmersdorf gemäß § 3
Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes XV-51e wurde fristgemäß
im Amtsblatt von Berlin vom 13. März 1998 (ABl. Nr. 14, S. 1045) sowie in der
örtlichen Presse mit Anzeige vom 17. März 1998 bekannt gemacht. Die gemäß § 4
Abs. 1 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben -
SenBauWohnV IV JA 3 - vom 07. April 1998 über die öffentliche Auslegung benachrichtigt.
Während der Auslegungszeit
und in den Wochen danach sind insgesamt 2 schriftliche Stellungnahmen mit Bedenken
und Anregungen bei der damaligen Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr
(heute. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) eingegangen. Im Folgenden werden
die wichtigsten Stellungnahmen und ihre Behandlung benannt.
Die damalige Senatsverwaltung für Wirtschaft und
Betriebe und die WISTA-MG forderten,
dass die Zugänglichkeit der nicht überbaubaren Grundstücksflächen im
Gewerbegebiet für die Allgemeinheit nicht festgesetzt werden sollte, da ein
möglicher Investor diese Fläche zur vollen Ausschöpfung von GRZ und GFZ
benötigen würde. Es wurde vorgeschlagen entweder die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit
auszuschließen oder die Gewebegebiet um diese Flächen einzuschränken und diese
als öffentliche Parkanlage festzusetzen.
Dem Hinweis wurde
überwiegend nicht gefolgt. Das Konzept für den öffentlichen Raum auf dem Gelände
der ehemaligen Akademie der Wissenschaften sieht das Einfügen von Pocketparks
in die Baublöcke vor, um eine Öffnung des Geländes zu fördern. Diese auch von
der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und
Technologie und vom Bezirk Treptow in den Abwägungsprozess mit eingebrachte
Konzeption galt es im Bebauungsplan XV-51e zu berücksichtigen. Bei der Berechnung
des zulässige Nutzungsmaßes kann das gesamte Grundstück herangezogen werden.
Bei Umsetzung der vorgeschlagenen Alternative würde sich bei Beibehaltung des
Nutzungsmaßes die zulässige Geschossfläche und Grundfläche erheblich reduzieren.
Die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit zu gewährleisten oder nicht bleibt
dem Grundstückseigentümer freigestellt.
Des Weiteren wurde angeregt
für das Sondergebiet eine höhere GRZ und GFZ vorzusehen, um langfristig eine
weitere Bebauung im Sondergebiet nicht von vornherein zu blockieren.
Dem Hinweis wurde nicht
gefolgt. Im Sondergebiet wird ein Baudenkmal durch Baukörperausweisung und
Angabe der zulässigen Vollgeschosse im Bestand gesichert. Daraus ergibt sich
rechnerisch eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6. Eine Aufstockung des Baudenkmals
bzw. Anbauten sind aus Gründen des Denkmalschutzes nicht möglich, so dass eine
Heraufsetzung des Nutzungsmaßes planungsrechtlich nicht möglich ist.
Die Begründung sollte
geändert werden, da die Finanzierung der öffentlichen Parkanlage nicht, wie
beschrieben, durch die WISTA-MG erfolgt.
Dem Hinweis wurde gefolgt.
Die Finanzierung der öffentlichen Grünfläche erfolgt entsprechend den Festlegungen
des Erschließungsvertrages zwischen BAAG und WISTA-MG vom 09.04.1997, d.h. die
Verpflichtung zur Herstellung öffentlicher Grünanlagen entsteht nur soweit die
hierdurch entstehenden Kosten in den Bedarfsprogrammen der einzelnen
Bauvorhaben als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme enthalten
sind und die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Einsatz dieser Mittel rechtzeitig geschaffen werden.
Die erweiterte
Baukörperausweisung im Kerngebiet MK 1 sollte reduziert werden, da die im Kerngebiet
MK 1 vorgesehene Bebauung zu einer Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse
für das benachbarte Gebäude führen würde.
Dem Hinweis wurde nicht
gefolgt. Innerhalb der erweiterten Baukörperausweisung sind auch schmalere
Gebäude zulässig. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird durch die zuständige
Verwaltung auch die Belichtung der Arbeitsräume geprüft. Eine Änderung des Bebauungsplanes
ist nicht erforderlich.
Außerdem wurde vorgebracht,
dass der im Kerngebiet MK 2 vorgesehene Abstand zwischen der Baugrenze am
denkmalgeschützten Gebäude an der Kekuléstraße und der öffentlichen Parkanlage
mit ca. 2,0 m Abstand zu gering gewählt sei. Da hier eine Böschung
angeschüttet wurde, um den Lichteinfall für die unteren Räume des Gebäudes zu
vergrößern, sollte bei der Wahl des Abstandes zwischen Baugrenze und
öffentlicher Parkanlage von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen werden.
Die Nutzungsgrenze zwischen
dem Kerngebiet MK 2 und der öffentliche Parkanlage ist identisch mit der Flurstücksgrenze
zwischen den Flurstücken 5743 und 5742. Die Verschiebung der Nutzungsgrenze
hätte eine erneute Änderung der Flurstücksgrenzen erfordert. Daraufhin hat die
WISTA-MG nach einer Rücksprache die vorgebrachten Bedenken zurückgezogen. Die
Begründung zum Bebauungsplan XV-51e wurde um den Hinweis ergänzt, dass die
öffentliche Parkanlage Teile der Böschung umfasst.
Die im Rahmen der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geäußerten Bedenken und Anregungen
haben zu keinen Änderungen des Bebauungsplanes XV-51e geführt.
V. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359)
Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466)
Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578)
Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch
Artikel 167 der Verordnung vom 25. November 2003 (GVBl. I S. 2304)
Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) vom
12. Juli 2003 (GVBl. S. 254) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.
Dezember 2003 (GVBl. S. 554)
Verordnung über die
förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs einschließlich
zweier Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme “Berlin-Johannisthal/Adlershof”
vom 7. Dezember 1994 (GVBl. S. 499)
B. Planzeichnung
siehe Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus*:
Abzeichnung des Originalplanes mit eingearbeitetem
Deckblatt (Verkleinerung auf Maßstab 1 : 2.000) mit textlichen Festsetzungen.
Anhang: Pflanzliste vom August 1995
Berlin, den 30.09.2004
Der Senat von Berlin
In Vertretung Schmitz Chef der Senatskanzlei für
den |
Junge-Reyer Senatorin für Stadtentwicklung |
* Die Anlage kann in der
Bibliothek des Abgeordnetenhauses von Berlin eingesehen werden.
ANHANG
Pflanzliste für den Bebauungsplan XV-51e
1) Bäume, großkronig
Acer platanoides Spitz-Ahorn
Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn
Carpinus betulus Gemeine
Hainbuche
Fagus sylvatica Rotbuche
Fraxinus excelsior Gemeine
Esche
Quercus petraea Trauben-Eiche
Quercus robur Stiel-Eiche
Sorbus aucuparia Nordische
Eberesche
Tilia platyphyllos Sommer-Linde
Tilia cordata Winter-Linde
Ulmus glabra Berg-Ulme
Ulmus laevis Flatter-Ulme
Ulmus
minor Feld-Ulme
Platanus x acerifolia Ahornblättrige Platane
2) Bäume, kleinkronig
Acer
campestre Feld-Ahorn
Betula
pendula Sand-Birke
Quercus fastigiata Säuleneiche
Sorbus aucuparia Nordische
Eberesche
3) Großsträucher
Cornus mas Kornelkirsche
Cornus in Sorten Hartriegel
Corylius avellana Haselnuss
Crataegus in Sorten Weißdorn
Euonymus europaea Spindelstrauch
Ligustrum in Sorten Liguster
Sambucus nigra Schwarzer
Holunder
Syringa vulgaris Flieder
Viburnum in Sorten Schneeball
4) Normal-, Kleinsträucher und
Bodendecker
Rosa canina Hunds-Rose
Rosa corymbifera Heckenrose
Rosa rubiginosa Wein-Rose
Rosa tomentosa Filz-Rose
Sarothamnus scop. Besenginster
Vinca minor Kleines
Immergrün, kriechend
5) Klettergehölze, Selbstklimmer
Hedera helix Gemeiner
Efeu
Hydrangea petiolaris Kletterhortensie
Parthenocissus Wilder
Wein
tricuspidata ´Veitchii` Selbstklimmer
6) Klettergehölze,
Gerüst-Kletterpflanzen
Clematis vitalba Gemeine
Waldrebe
Humulus lupulus Hopfen
Lonicera xylosteum Wald-Geißblatt
Parthenocissus
quinquefolia Wilder Wein
Wisteria sinensis Blauregen
7) Saatgut für extensive Dachbegrünung
Blütenstauden:
Alyssum saxatile Felsensteinkraut
Armeria elongata Gemeine
Grasnelke
Cerastium Filziges
Hornkraut
Dianthus
carthus. Karthäuser Nelke
Dianthus deltoides Heide-Nelke
Echium vulgare Natternkopf
Erodium cicutarium Gemeiner
Reiherschnabel
Erophila verna Hungerblümchen
Pehorhagia prolifera Nelkenköpchen
Potentilla in Sorten Fingerkraut
Sedum in Sorten Mauerpfeffer
u.a.
Veronica prostata Liegender
Ehrenpreis
Kräuter:
Anthemis tinctoria Färber-Hundskamille
Thymus pulegioides Gemeiner
Thymian
Gräser:
Festuca ovina Schaf-Schwingel
Poa compressa Platthalm-Rispengras
Ausschuss-Kennung
: BauWohnVgcxzqsq
Ausschuss-Kennung
: UA BPlaenegcxzqsq
*) Die
Straßen im Entwicklungsbereich sind inzwischen teilweise benannt worden (gemäß
Bekanntmachung vom 30.06.1998, ABl. Nr. 36). Danach erhalten die im Geltungsbereich
gelegenen sowie die angrenzenden Straßen folgende Namen: Rudower Chaussee,
Volmerstraße, Albert–Einstein–Straße, Magnusstraße, Gottfried–Leibniz–Straße
und Kekuléstraße. Diese Namen werden im Folgenden verwandt.