Anlage

 

 

 

 

Begründung

 

zum

 

Bebauungsplan 1-2b

 

 

 

 

 

für das Gelände zwischen

 

Kurstraße, Spittelmarkt, Niederwallstraße und der südwestlichen Verlängerung der Kleinen Kurstraße sowie Teilflächen der südwestlichen Verlängerung der Kleinen Kurstraße (Flurstück 56 (teilweise))

 

im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand: Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin (Entwurf v. 14.05.04)


 

Inhaltsverzeichnis

I.     Planungsgegenstand 4

1. Veranlassung und Erforderlichkeit des Bebauungsplans    4

2.  Plangebiet 4

2.1     Stadtgeschichte  4

2.2   Lage und Funktion im Stadtgebiet 5

2.3     Geltungsbereich   5

2.4     Bestand     5

2.4.1   Bauliche Anlagen und Nutzungen   6

2.4.2   Verkehr      6

2.4.3   Natur und Landschaft   6

2.4.4   Technische Infrastruktur   8

2.4.5   Eigentumssituation   8

2.5     Planerische Ausgangssituation     8

2.5.1   Flächennutzungsplan   8

2.5.2   Landschaftsprogramm   9

2.5.3   Planwerk Innenstadt   9

2.5.4   Bereichsentwicklungsplanung   9

2.5.5   Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel"   10

2.5.6   Angrenzende Bebauungsplanverfahren   10

2.5.7   Planfestgestellte Anlagen der U-Bahn   10

2.5.8   Denkmale   10

II.  Planinhalt     11

1.  Entwicklung der Planungsüberlegungen 11

1.1     Planwerkstatt     11

1.2     Städtebaulich-architektonisches Gutachten     11

1.3     Gutachterverfahren Spittelmarkt 11-13     11

2.  Intention des Planes 12

3. Wesentlicher Planinhalt 12

3.1     Grundzüge der Abwägung (Städtebauliche Ziele)     12

3.2     Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen 13

3.2.1   Art der Nutzung   13

3.2.2   Maß der Nutzung   14

3.2.3   Technische Infrastruktur   17

3.2.4   Verkehrserschließung   17

3.2.4.1   Straßenverkehrsflächen   17

3.2.4.2   Ausschluss oberirdischer Stellplätze und Garagen   17

3.2.5   Gehrecht in der Arkade   18

3.2.6   Festsetzungen zu Umwelt- und Naturschutzbelangen   18

3.2.6.1   Lärmschutz   18

3.2.6.2   Erschütterungsschutz   19

3.2.6.3   Verbot luftverunreinigender Brennstoffe   20

3.2.6.4   Ausnahmsweise Zulässigkeit von Werbeanlagen   20

3.3     Nachrichtliche Übernahmen   20

3.3.1   Planfestgestellte Anlagen   20

3.4     Hinweise     21

3.4.1   Bodendenkmale   21

3.4.2   Grundwasserschutz   21

III.     Auswirkungen des Bebauungsplans          22

1.  Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung und die Arbeitsstätten 22

2.  Auswirkungen auf die Umwelt  22

2.1     Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3 c - UVP-Pflicht im Einzelfall - des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 23

2.1.1   Merkmale des Vorhabens   24

2.1.1.1   Größe des Vorhabens   24

2.1.1.2   Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft   24

2.1.1.3   Abfallerzeugung   25

2.1.1.4   Umweltverschmutzung und Belästigungen   25

2.1.1.5   Unfallrisiken, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien   25

2.1.2   Standort des Vorhabens   25

2.1.2.1   Bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien)   25

2.1.2.2   Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien)   25

2.1.2.3   Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien)   26

2.1.3   Mögliche Auswirkungen   29

2.1.3.1   Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),   29

2.1.3.2   Grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen   29

2.1.3.3   Schwere und der Komplexität der Auswirkungen   29

2.1.3.4   Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen   30

2.1.3.5   Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.   30

2.1.4   Ergebnis   30

3.  Eingriff in Natur und Landschaft 30

4. Eigentumssituation und Bodenordnung 30

5.  Finanzielle Auswirkungen 30

IV. Verfahren     32

1.  Beschluss zur außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung 32

2. Aufstellungsbeschluss  32

3.  Frühzeitige Bürgerbeteiligung 32

3.1     Verfahren   32

3.2     Stellungnahmen 33

3.3     Auswertung 34

4.  Beteiligung der Träger öffentlicher Belange  34

4.1     Verfahren   34

4.2     Stellungnahmen 34

4.3     Ergebnis     35

5. Teilungsbeschluss 36

6.  Öffentliche Auslegung 36

6.1     Städtebau 36

6.2     Nutzung     44

6.3     Freiraum und Umweltbelange 50

6.4     Verkehr     63

6.5     Finanzierung 67

6.6     Verfahren   69

6.7     Politische und allgemeine Äußerungen     80

6.8     Einzelthemen     82

6.9     Ergebnis     85

V.     Rechtsgrundlagen  86

I.                         Planungsgegenstand

1.                       Veranlassung und Erforderlichkeit des Bebauungsplans

Mehr als ein Jahrzehnt nach dem Mauerfall richtet sich die Aufmerksamkeit verstärkt auf das histori­sche Zentrum der Stadt. Nach der erfolgreichen Entwicklung der Dorotheenstadt und der Fried­rich­stadt als Büro-, Handels- und Wohnstandort wird nun die Chance ergriffen, den Ur­sprungskern der Stadt für das ver­einigte Berlin wiederzugewinnen und die Frage nach Struktur und Gestalt des Zen­trums einer euro­päischen Hauptstadt zu stellen.

Insbesondere vor dem Hintergrund einer nachhalti­gen Stadtentwicklung (Stärkung der Innenstadt) ist die städtebauliche Aufwertung des Areals am Spittelmarkt von Bedeutung. Es liegt an dem überge­ordneten Straßenzug Leipziger Straße, Gertrau­denstraße, Müh­len­damm, Grunerstraße, der durch das historische Zentrum Berlins führt. Der ehemals bedeu­tende, zen­trale Spittel­markt und die histori­sche Achse der Gertrau­denstraße (Alt-Cölln) sind durch Kriegs­zerstö­rung, Nachkriegsabrisse und den Städtebau der Moderne bis zur Unkenntlichkeit entstellt wor­den. His­to­ri­sche Strukturen sind in die­sem Raum bis auf wenige Reste nicht mehr erkenn­bar.

Mit dem Planwerk Innenstadt wurde eine Strategie zur Reurbanisierung der historischen Mitte und zur Aktivierung innerstädtischer Entwicklungspotenziale vorgelegt. Ziel des Planwerks ist eine attraktive und urbane Innenstadt, die vom Alexanderplatz bis zur City-West reicht und eine verbindende Struk­tur mit einem Netz qualitäts­voller öffentlicher Räume an­bietet. Nach den Leit­li­ni­en des am 18. Mai 1999 vom Senat beschlossenen Planwerks Innenstadt sollen die durch Ver­kehrs­flächen gepräg­ten Räume in Anlehnung an den histo­rischen Stadt­grundriss umgebaut werden. Da­durch können die räumlichen Qualitäten und ein leben­diges zentrales Stadtgebiet wieder entste­hen.

Um diese Ziele umzusetzen, ist die Aufstellung qualifizierter Bebauungspläne gem. § 30 Abs. 1 BauGB zur Sicherung einer geordneten städte­bau­lichen Ent­wicklung erforder­lich.

Darüber hinaus liegt das Plangebiet im Ent­wick­lungsbereich "Hauptstadt Berlin - Parla­ments- und Regierungsviertel". Somit ist nach § 166 Abs. 1 BauGB ein Be­bauungsplan aufzustellen, um die vor­gesehene Entwicklung im städtebaulichen Entwick­lungsbe­reich zu verwirklichen.

2.                       Plangebiet

2.1                   Stadtgeschichte

Die Geschichte der Gertraudenstraße zwischen Mühlendamm und Spittelmarkt beginnt mit dem Spreeübergang, der die mittelalterliche Doppelstadt Berlin und Cölln miteinander ver­band. Weil sich dort - östlich des Plangebietes - Speicher und Mühlen ansiedelten, wurde er Mühlendamm genannt. Er vereinigte die am Spreeufer einander gegenüber liegenden Märkte, den Molkenmarkt in Ber­lin und den Fischmarkt in Cölln und entwickelte sich zu einem wichtigen Umschlags- und Handelsplatz. Auf der Cöllner Seite schloss sich die Gertraudenstraße an den Fischmarkt in Richtung Südwesten an. Sie verlief neben einem lang gestreckten Anger, auf dem die Petrikirche und das Cöllner Rathaus standen, und führte durch das Teltower Tor (später Gertraudentor) und die hölzerne Zugbrücke über den Spreearm aus der Stadt Cölln heraus. Unmittelbar vor dem Stadttor lag das 1411 er­baute Gertraudenhospital mit seiner kleinen Kirche und dem Friedhof. Namensgeberin des Hospitals und auch der Brücke war die Hei­lige Gertraude, Schutzpatronin der Spitäler. Ein noch heute populäres Stand­bild der Ger­traude befindet sich auf der 1894/95 errichteten, steinernen Gertraudenbrücke.

Mit dem Ausbau der Residenzstadt verwandelte der Große Kurfürst ab 1658 die Stadt in eine Bastion, die den Friedrichswerder als westliche Stadterweiterung einbezog. Die Befes­tigungsanlagen um­schlossen wie ein gezackter, von sechs Brückentoren durchbrochener Ring die Stadt, der wiederum von einem bewässerten Festungsgraben umgeben war. Die Gertraudenstraße endete als Sackgasse in einer Bastion mit Gertraudenhospital, Kirche, Friedhof und den dort entstandenen kurfürstlichen Salzhäusern. Das Gertraudentor wurde wegen der Bastion nach Nordwesten vor die alte Leipziger Straße verlegt.

Nach nur 50 Jahren wurde die Stadtbefestigung geschleift. Die Wassergräben erhielten stei­nerne Brücken. Die Gertraudenstraße konnte sich in Richtung Westen fortsetzen und in die später gebaute Leipziger Straße übergehen. 1776 schuf Carl von Gontard für die Spitte­l­brücke die Spittelkolonnaden im spätbarocken Klassizismus. Eine Kopie steht heute - west­lich des Plangebietes - an der Leipziger Straße nahe dem ursprünglichen Standort.

Die barocke Stadtbefestigung hatte die Gestalt des sich herausbildenden Platzes um das Gertrau­den­hos­pital - des Spittelmarkts - vorbestimmt. Statt der Festungswälle fassten nun Häu­serfassaden nörd­lich und südlich den dreieckigen Stadtraum. Im Zuge der Verkehrsent­wicklung musste die in der Mitte des Platzes liegende Gertraudenkirche weichen. Die nach Süden führenden Straßen, Seydel- und Beuth­straße, wurden angelegt. Litfaß-Säule, Kiosk, Rotunde, Hydrant und nicht zuletzt der Brun­nen, ge­stiftet von der am Platz ansässigen Firma Spindler, verliehen dem Spittelmarkt sein Ge­sicht. Die ba­rocken Gebäude wurden nach und nach zugunsten von Kauf- und Geschäftshäusern für Kon­fek­tion und Druckge­werbe abgetragen.

Seit etwa 1900 ist der Spittelmarkt der Mittelpunkt des so genannten Konvektionsviertels. Die Kriegs­zerstörungen im Zentrum von Berlin, aber auch die Umgestaltung des Ostberliner Stadtzentrums in den 50er und 60er Jahren des 20. Jahrhunderts führten zu der heutigen städtebaulichen Situation.

2.2                   Lage und Funktion im Stadtgebiet

Der Spittelmarkt befindet sich in zentraler innerstädtischer Lage. Am südlichen Rand des Friedrichs­werders und südwestlich der Spreeinsel liegend, gehört er zum historischen Berliner Stadtzentrum. Gendarmenmarkt und Schloßplatz sind rund 700 m entfernt. Als Pendant zum rund 1.500 m ent­fern­ten Leipziger Platz markiert er gleichzeitig den östlichen Abschluss der Leipziger Straße.

Die nördlich und südlich angrenzende Umgebung wird durch Regierungsfunktionen, sowie Büro- und Dienstleistungsnutzungen bestimmt. Unmittelbar nördlich des Spittelmarkts befindet sich das Auswär­tige Amt. In der nordwestlich angrenzenden Friedrichstadt, insbesondere in den Bereichen um den Hausvogteiplatz und den Gendarmenmarkt sind in den vergangenen Jahren, der zentralen inner­städti­schen Lage und der Nähe zu Regierungsfunktionen Rechnung tragend, durch Um- oder Neubau verstärkt Büro- und Geschäftsgebäude entstanden.

Südlich und südöstlich des Spittelmarkts in Richtung Kreuzberg haben sich ebenfalls verstärkt Büro­ und Dienstleistungsnutzungen angesiedelt. Aufgrund der, aus dem ehemaligen Verlauf der Mauer re­sul­tierenden, früheren Randlage befindet sich hier jedoch auch in nennenswertem Umfang Wohn­be­bauung. Insbesondere entlang der Leipziger Straße und auf der Fischerinsel dominiert Wohnnut­zung.

2.3                   Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den Bereich zwischen der Niederwallstraße im Westen der verlängerten Kleinen Kurstraße im Norden, der Kurstraße im Osten und dem Spittelmarkt im Süden. Die südliche Abgrenzung entspricht dem gegenwärtigen Planungsstand für die künftige Straßenfüh­rung. Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von rd. 2.500 m².

Im Süden schließt der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-2a an. Im Nordwesten grenzt der Bebauungs­plan I-209, im Norden der Bebauungsplan I-207 an das Plangebiet.

2.4                   Bestand

Die heutige städtebauliche Situation zwischen Spittelmarkt und Mühlendammbrücke ist das Ergebnis der Umgestaltung des Ostberliner Stadtzentrums seit Ende der fünfziger Jahre. Architektur und Städtebau verkörpern die konsequente Absage an die überlieferte Stadt­struktur und basieren auf den Bedingungen des industrialisierten Wohnungsbaus und der autogerechten Stadt der Moderne. Ein­zeln stehende Wohnhochhäuser mit bis zu 25 Ge­schossen dominieren den Straßenzug Leipziger Straße - Gertraudenstraße. Der Spindlerbrunnen erhielt auf dem Fried­richswerder nahe dem alten Spittel­markt einen neuen Standort. Das erst Ende der neunziger Jahre am Spittelmarkt errichtete Hochhaus schafft die städtebauliche Verbin­dung zwi­schen den Hochhausgruppen an der Leipziger Straße und auf dem Fischerkiez. Ein Neubau, der gegenwärtig zwischen dem Plangebiet und dem Spreekanal errichtet wird, stellt einen wichtigen Beitrag zur räumlichen Fassung des öffentlichen Raumes dar.

Der öffentliche Raum am Spittelmarkt ist durch den überdimensionierten Straßenzug Gertrau­denstraße - Leipziger Straße gekennzeichnet, der die historisch und stadträum­lich zusam­mengehöri­gen Teile des Friedrichswerder einerseits von den Bereichen um die Wallstraße und süd­lich der Leip­zi­ger Straße andererseits trennt. Der Spittelmarkt ist als Platzraum heute nicht erkennbar, da ihm im Norden und Osten die bauliche Fassung fehlt. Nördlich reicht die Grünanlage Friedrichs­werder an den Spittelmarkt, den östlichen Abschnitt bilden die beiden nebeneinander lie­genden Brü­cken, die alte und die neue Gertraudenbrücke. Das Gebiet wird nordöstlich von den an der Kurstraße vorhan­denen Bürogebäuden be­grenzt. Südöstlich bestimmen die Hochhäuser der Fi­scherinsel das Erschei­nungsbild.

Das Plangebiet selbst ist teils als Grünfläche gewidmet, teils dem Straßen­raum des Spit­telmarktes zugeordnet.

2.4.1             Bauliche Anlagen und Nutzungen

Das Plangebiet wird geprägt durch das Straßenbegleitgrün und den Gehweg der Straße sowie einen Teil der Brunnenanlage. Gebäude befinden sich im Plangebiet nicht.

2.4.2             Verkehr 

Der als Bundesfernstraße (B1) eingestufte Straßenzug Leipziger Straße - Spittelmarkt - Gertrau­denstraße verläuft südlich des Plangebietes. Er führt über den Alexanderplatz stadtaus­wärts in die Ortsteile Weißensee und Hohenschönhausen. Über die dortige Anschlussstelle des Berliner Rings ist die Bun­desautobahn A11 zu erreichen. Stadteinwärts führt der Stra­ßenzug zur Friedrichstraße und zum Potsdamer Platz. Die Kfz-Belastung liegt bei 69.000 Fahrzeugen/Tag. Dieser Wert entspricht einem Ver­kehrsaufkommen, das teilweise auf Autobahnen zu be­obachten ist.

Die westlich angrenzende Niederwallstraße läuft auf den Spittelmarkt zu, ohne bau­lich direkt ange­bunden zu sein. Eine Verbindung für Fußgänger ist gegeben. Die östlich gelegene Kurstraße mündet als Straße von örtlicher verkehrlicher Bedeutung auf den Spittelmarkt.

Die Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt durch die U-Bahn-Linie 2, die das Plangebiet mit dem Potsdamer Platz und dem Alexanderplatz verbindet, sowie durch die Buslinien 147 (Ostbahnhof DB - S Nordbahnhof über Friedrichstraße) und 148 (Zehlendorf, Busse­allee - Alexanderplatz über Pots­damer Platz).

2.4.3             Natur und Landschaft

Geologie, Boden, Grundwasser

Das Areal um den Spittelmarkt liegt im Warschau-Berliner Urstromtal, einem der Hauptab­flusswege der Schmelzwässer der Weichseleiszeit. Unter dem gegenüber dem leicht ange­hobenen Straßen­raum (bis 36,8 m über NHN) weitgehend ebenen Plangebiet (Ge­län­de­höhe 34,5 - 35,0 m über NHN) befinden sich Geländeauffüllungen aus un­ter­schied­lichen Epochen. Generalisierte Aussa­gen zur Mächtigkeit dieser Schicht sind nicht mög­lich.

Der Flur­ab­stand des Grundwassers im Bereich des Spittelmarktes beträgt etwa 2 - 4 m. Der seit 1989 in Berlin beobachtete Anstieg des Grund­was­ser­spiegels hat auch auf den Be­reich um den Spittel­markt mit einem Anstieg von 0,5 bis 1,0 m Auswirkungen.

55 % der Fläche des Plangebietes sind versiegelt. Unversiegelt sind die Teile des Straßenbegleit­grüns (ca. 225 m²) und Teile der Grünanlage (ca. 890 m²).

Altlasten

Die Grundstücke im Plangebiet sind nicht im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin eingetra­gen.

Es liegen keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet vor. Eine präventive Untersuchung vor Baubeginn liegt im Interesse des Bauherrn und ist nicht Gegen­stand der Festsetzung.

Historische Recherchen ergaben in den zum Plangebiet gehörenden Bereichen Boden belastende Nutzungen, die im Folgenden aufgeführt sind. Darüber hinaus können auch Boden­verun­reinigun­gen u. a. durch Kriegsschäden an Gebäuden und in deren Umgebung vorhanden sein. Mit Fundament­resten im Boden muss gerechnet werden. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Auffüllschicht belasteter Schutt vorhanden ist.

Niederwallstraße 25, 26

Ein Teil dieser Fläche gehörte vermutlich zum Bereich des alten Straßenverlaufes. Für eine genaue Zu­ordnung der Grundstücke und ihrer Nutzungen fehlen hier die historischen Karten. Es wird ange­nommen, dass das zu betrachtende Areal ein Teil der ehemaligen Leipziger Straße 64 war. Demzu­folge gab es ehemals auf dem Areal eine Teppichfabrik, eine Buchdruckerei, eine Buchbinderei, eine Bettfedernreini­gung und ein Lager. Auf Grund dieser Informationen ergibt sich ein Verdacht für eine ehemalige altlasten­re­levante Gewerbenut­zung der Grundstücke und somit auch für mögliche nut­zungsbedingte Verunreini­gungen des Untergrun­des.

Kleine Kurstraße 10‑14

Hierzu liegen keine Informationen bezüglich der ehemaligen Nutzungen vor. Vermutlich lag dieses Areal im Bereich des alten Straßenverlaufes.

Biotope und Arten

Der Biotopbestand am Spittelmarkt setzt sich aus typischen inner­städti­schen Grünstrukturen wie Ra­sen- und Gehölzbeständen sowie Baumgrup­pen und Einzelbäu­men zusam­men. Im Plangebiet befin­den sich überwie­gend artenarmer Zier- / Parkrasen, Gehölzbe­stände überwiegend nichtheimischer Arten sowie neun Bäume, von denen sieben nach der Baumschutzverord­nung geschützt sind. Wert­volle und besonders wertvolle Flächen für Flora und Fauna sind im Plangebiet nicht vorhanden.

Bei der Bilanzierung der Brutvogelleitarten werden im Bereich des Spittelmarktes 60 % der zu erwar­tenden Leitartengruppen angetroffen. "Rote Liste Arten" sind im Plange­biet und sei­nem Umfeld nicht zu erwarten.

Klima

Der Spittelmarkt liegt in einem klimatischen Belastungsbereich. Das Gebiet ist nach dem Umweltatlas für Berlin eingestuft als Areal mit einem hohen Versiegelungsgrad, einer hohe Baudichte, einem ge­ringen Vegetationsanteil und hohen Mitteltemperaturen. Insbe­sondere bei strahlungsintensiven, aus­tauscharmen Wetterlagen kommt es in den Abend- und Nacht­stunden kaum zu einer Abkühlung. Die­ses kann, ebenso wie die hohe Schwüle­gefährdung und die ungünstigen Wind- und Austauschver­hält­nisse zur Beeinträchtigung des menschli­chen Wohl­befindens führen. Aus stadtklimatischer Sicht wer­den Sanierungsmaß­nahmen, insbesondere die Verbesserung der Belüftung und eine Erhöhung des Vegetati­onsanteils empfohlen. Im Umfeld des Plangebietes befinden sich keine klimaökologi­schen Entlastungs­bereiche (Kalt­luft­entstehungsgebiete).

Lufthygiene

Am Spittelmarkt werden für Schwefeldioxid (SO2), Stickoxid (NOx) und Staub für die Berliner In­nen­stadt typi­sche Durchschnittswerte erreicht. Die Emissionen im Plangebiet und seinem Umfeld resultie­ren im Wesentlichen aus dem Kraftfahrzeugverkehr. Auf­grund des geringen Altbaube­standes spielen Schadstoffbelastungen aus Hausbrand keine über die übliche Hintergrundbelastung hinaus gehende Rolle. Ebensowenig sind relevante Emissionen durch Industrie, Kraftwerke vorhan­den.

Lärm

Die Lärmbelastung am Spittelmarkt ist gegenwärtig erheblich. Abhängig von der Entfer­nung zum Stra­ßen­raum treten Lärmbelastungen zwischen 65 und 72,5 dB(A) auf der Nordseite des Spittel­marktes auf.

Menschen / Nutzungen / Kulturgüter

Die Aufenthalts­qualität der unbebauten Flächen ist durch die Lärmbelastung eingeschränkt. Den­noch findet eine intensive Nutzung, insbesondere der Freifläche um den Brunnen statt. Auf dem überwie­gend im Plangebiet gelegenen nördlichen Gehweg findet regelmäßig ein kleiner Wochenmarkt statt.

Wohnungsnahe öffentliche Grünanlagen und Spielmöglichkeiten sind außerhalb des Plan­gebiets nördlich angrenzend zwischen Niederwall- und Kurstraße vorhanden.

Im weiteren Umfeld des Plangebietes, insbesondere auf der Museumsinsel und in der Spandauer Vorstadt ist das Angebot nicht freiraumorientierter Freizeitangebote vielfältig (Galerien, Museen, The­ater, Discotheken und andere Veranstaltungsorte). Auf den Stadtgrundriss wurde in Kapitel 2.1 (Seite 4 ff) ausführlich eingegangen.

2.4.4             Technische Infrastruktur

Im Rahmen der Grundlagenermittlung für die Neukon­zeption des Straßenzuges Leipziger Straße - Gertraudenstraße wurde der unterirdische Lei­tungsbestand detailliert erfasst. Auf Grund der zentralen Lage des Plangebietes befinden sich zahlreiche Ver­sorgungs­leitun­gen un­terhalb der heuti­gen Stra­ßenverkehrsflächen. Im Plangebiet verlaufen die Leitungen verschiedener Medien sowohl unter­halb des Gehweges, als auch im Bereich der Grünanlage.

2.4.5             Eigentumssituation

Die Grundstücke im Plangebiet befinden sich im Eigentum eines privaten Grundstückseigentümers (künftige Kerngebietsflächen) und im Eigentum des Landes Berlin (Verkehrsflächen).

2.5                   Planerische Ausgangssituation

2.5.1             Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan stellt die Art der Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet in den Grund­zügen dar. Gemäß § 8 des Baugesetzbuchs sind die Inhalte des Bebauungsplans aus den Darstel­lungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln. Hierbei sind die Entwicklungsgrund­sätze zum Flä­chen­nut­zungs­plan zu beachten. Der Flächennutzungsplan bildet als Planungsinstrument mit gesamt­städ­tischer Wirkung damit die planungsrechtliche Vorausset­zung für die städtebauliche Neuordnung.

Im Flächennutzungs­plan in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Abl. S. 95),   zuletzt geändert am 16. März 2004 (ABl. S. 1441) ist das Plangebiet als ge­mischte Bauflä­che (M1) mit Einzelhan­delskonzentration dargestellt. Diese Darstellung zielt auf eine hohe Nutzungs­intensität und Dichte. Hier sollen vorwiegend Nutzungen mit Kerngebietscharakter wie Handelsein­richtungen, zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, aber auch Wohnun­gen ange­siedelt werden. Die Festset­zung des Nutzungsma­ßes ist Gegenstand der planeri­schen Kon­kre­ti­sie­rung.

Überge­ordnete Haupt­verkehrs­stra­ßen im Sinne der Flächennutzungsplanung tangieren das Plange­biet nicht. Die U-Bahn-Linie 2 ist dargestellt.

Das Plangebiet liegt im Vorranggebiet für Luftreinhaltung. In diesem Gebiet sind insbeson­dere Maß­nahmen zum Immissionsschutz und zur Emissionsminderung sicherzu­stellen. So sind beispielsweise für die Gebäudebeheizung nur besonders emissionsarme Brennstoffe einzusetzen.

2.5.2             Landschaftsprogramm

Das Landschaftsprogramm vom 19. Juli 1994 wurde auf Grundlage des Berliner Na­tur­schutzgesetzes flächendeckend für Berlin aufgestellt. In ihm sind die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Land­schafts­pfle­ge für das Land Berlin dargestellt. Das Landschaftspro­gramm und der Flächen­nut­zungsplan sind aufein­an­der be­zogen und ergänzen einander.

Der Spittelmarkt soll demnach als Stadtplatz wieder hergestellt und aufgewertet werden. Weitere Ziele sind die Entwicklung begrünter Straßenräume, zum Beispiel entlang des Spreekanals mit Ver­besserung der Aufenthaltsqualität und die Neuanlage von Grünflächen.

2.5.3             Planwerk Innenstadt

Im Jahr 1996 wurde ein erster Vorentwurf des Planwerks Innenstadt vorgelegt. Der nachfol­gend in­tensiv diskutierte Entwurf wurde in den folgenden Jahren unter Beteiligung von externen Fachleuten in Planungswerkstätten vertieft und überarbeitet. Am 18. Mai 1999 hat der Senat von Berlin das Planwerk Innenstadt als städtebauli­ches Leitbild beschlossen.

Übergreifende Ziele des Planwerks Innenstadt sind unter anderem die Wiedergewinnung des histori­schen Zentrums, die Aktivierung innerstädtischer Entwicklungspotenziale, die Stärkung der Innen­stadt als Wohnort, die Neuformulierung der Berliner Stadtgestalt unter Berücksichtigung aller ge­bauten Schichten der Stadtentwicklung und die Realisierung durch finanziell sich selbst tragende Umsetzungsstrategien. Verloren gegangene stadträumliche Bezüge sollen wieder aufgenommen und unter Berücksichtigung der geänderten verkehrli­chen und funktionalen Nutzungsanforderungen neu definiert werden. Im Senatsbeschluss heißt es zum Areal Spittelmarkt / Friedrichswerder:

"Hier ist eine deutliche Innenverdichtung und die Stärkung der historischen Innenstadt vorgesehen. Mit der Wiederherstellung des Spittelmarkts wird sichergestellt, dass die verloren gegangenen Spuren der Stadtgeschichte im Stadtzentrum unter Berücksichtigung der Ansprüche an gute Lebensqualität wiederentstehen. ... Wesentliches städtebauliches Ziel ist die Fassung des Spittelmarktes mit Wohn- und Geschäftshäusern. ... Mit der klaren stadträumlichen Fassung des Spittelmarktes soll die Leipzi­ger Straße auch im Osten einen signifikanten Abschluss erhalten, wie ihn das Oktogon des Leipziger Platzes im Westen bildet ...".

2.5.4             Bereichsentwicklungsplanung

Die vom Bezirk Mitte am 14.10.1999 beschlossene Bereichsentwicklungsplanung weist als wesentli­che Ziele der städtebaulichen Entwicklung aus:

·           Förderung einer stadt- und umweltverträglichen Verkehrsentwicklung,

·           Sicherung des Wohnstandortes Mitte,

·           Erhalt, Ausbau und Verknüpfung von vorhandenen Grünanlagen und Spielplätzen,

·           Beseitigung von Umweltbelastungen.

Bezogen auf den Spittelmarkt werden diese Ziele durch folgende Maßnahmen umgesetzt (Nutzungs­konzept):

·           Änderung des Straßenverlaufs am Spittelmarkt und Verlegung der Gertraudenbrücke,

·           Überwiegende Erhaltung der Grünfläche des Friedrichswerders und der Freiflächen im Bereich des Spittelmarktes,

·           kleinparzellige Bodenordnung, um monotone Stadtstrukturen zu vermei­den.

Insbesondere hinsichtlich der Nutzung im Plangebiet stimmen die Darstellungen der Bereichsentwick­lungsplanung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht überein.

2.5.5             Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungs­vier­tel"

Das Plangebiet liegt im nach § 165 BauGB mit Rechtsverordnung vom 04.07.1993 förmlich fest­ge­legten Entwicklungsbe­reich "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regie­rungsviertel" (GVBl. S. 267 ff.). Die Grenze des Entwicklungsbereiches verläuft an der südlichen Straßenbegrenzungslinie der Leip­ziger Straße und des Spittelmarktes.

Wesentliche Ziele der Entwicklungsmaß­nahme sind neben der Ansiedlung von Parlaments- und Re­gierungsfunktionen die Unter­bringung vielfältiger Nutzungen: Wohnungen, woh­nungsnahe Infra­struktur, Einzelhandel, Gastro­no­mie und Einrichtungen für Kultur und Wis­sen­schaft.

Gemäß § 166 BauGB hat die Gemeinde für den Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebau­ungspläne aufzustellen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgese­hene Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirklichen.

Darüber hinaus finden im Entwicklungsbereich nach § 169 BauGB besondere Vorschriften Anwen­dung, um die städte­bauliche Entwicklung zielgerichtet zu steuern. Diese betreffen insbesondere die Genehmi­gungspflicht einer Vielzahl von Rechtsvorgängen, u.a. für die Errichtung, Änderung, Nut­zungsände­rung oder Beseitigung baulicher Anlagen, für die Teilung von Grundstücken und für Grundstücksver­käufe, sowie die Finanzierung der öffentlichen Infrastruktur.

Die besonderen Bestimmungen über ein gesetzliches Vorkaufsrecht und die Zulässigkeit von Grund­stücksenteignungen sind aufgrund der Eigentumssituation im Plangebiet nicht relevant.

2.5.6             Angrenzende Bebauungsplanverfahren

Im Norden bzw. Osten grenzen die im Verfahren befindlichen Bebauungspläne I-207 (Aus­wärtiges Amt) und I-209 (Friedrichswerden West) an. Diese Bebau­ungsplanverfahren werden von der Senats­verwaltung für Stadtentwicklung durchgeführt.

Für den Bebauungs­plan I-209, der die Festsetzung von Wohn- und Mischgebieten vorsieht, ist die öffentliche Auslegung abgeschlossen. Zum Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-2b ist die ge­plante Neubebauung durch eine öffentliche Parkanlage getrennt.

Der Bebauungsplan I-207 steht vor der Festset­zung. Nördlich der Kleinen Kurstraße soll ein Kernge­biet festgesetzt werden. Die Kurstraße soll künftig eine Breite von 20,0 m erhalten.

Im Übrigen grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-2a an diesen Bebauungsplan an.

2.5.7             Planfestgestellte Anlagen der U-Bahn

Das Plangebiet wird von der U-Bahn-Linie 2 tangiert. Die Bauwerke der 1913 in Betrieb genomme­nen, zwischen dem Bahnhöfen Pankow und Ruhleben (Char­lottenburg-Wilmersdorf) verkehrenden U 2 liegen unmittelbar unter der Geländeober­flä­che. Von Os­ten kommend verläuft der U-Bahn-Tunnel unter der Wallstraße, unterquert den Spittelmarkt und ver­läuft weiter unter der Niederwallstraße.

2.5.8             Denkmale

Denk­male befin­den sich weder im Plangebiet noch in der unmittelbaren Umgebung. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Bauarbeiten Bodendenkmale ge­funden wer­den.

II.                       Planinhalt

1.                       Entwicklung der Planungsüberlegungen

Das Areal um den Spittelmarkt war seit Anfang der 90er Jahre Gegen­stand ver­schiedener städtebau­licher Untersu­chungen, Gutachten und Konzepte.

1.1                   Planwerkstatt

Im Zu­sammenhang mit der Entwicklung des Planwerks Innen­stadt wurden die Diskussionen über die städtebauliche Neuordnung des Areals Spittelmarkt als Schwerpunktbereich im Rahmen mehreren Plan­werk­stätten 1997/98 vertieft behandelt. Alle Werkstatt-Teilnehmer stimmten darin überein, dass der Spittelmarkt als wichtiger Ge­lenkpunkt des Straßenzuges zwischen Potsdamer Platz und Alexan­der­platz sowie als ge­samtstädtisch bedeu­tender Stadtplatz mit einer hohen Aufenthaltsqualität wieder hergestellt werden soll. Umstritten war jedoch, mit welchen städtebaulichen Maßnahmen dieses Ziel zu erreichen ist.

Das Planwerk Innenstadt sieht hier die Reaktivierung des historischen Platzgrundrisses, die Wieder­aufnahme der Lage der alten Gertraudenbrücke unter Einbeziehung des historischen Bauwerkes und den Abriss der Brücke aus den 70er Jahren vor. Diese Änderung der Verkehrsführung wurde auch seitens des Bezirkes Mitte befürwortet. Die Co-Gutachter be­vor­zugten eine Variante, bei der die neue Gertraudenbrücke erhalten bleiben würde.

Sowohl das Planwerk, als auch die Co-Gutachter sahen eine Verschmälerung der Verkehrsflächen der Leipziger Straße vor. Unterschiede beider Konzepte bestanden jedoch hinsichtlich des Umfanges einer Neubebauung entlang der Leipziger Straße. Das Konzept des Planwerks sah hier ursprünglich eine Neubebauung in 2. Reihe auf der Vorderseite vor, während die Co-Gutachter eine Promenade vorsahen.

1.2                   Städtebaulich-architektonisches Gutachten

Zur Vorbereitung der Umsetzung des Planwerks Innenstadt für den Bereich Spittelmarkt - Gertrau­denstraße wurde 2001 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine Ar­chitek­tengemeinschaft mit einem städtebaulich-architektonischen Gutachten beauftragt. Dabei waren sowohl die veränderten funktio­nellen Anforderungen, als auch eine der Bedeutung des Ortes angemessene Gestaltungs- und Nut­zungs­qualität zu berück­sichtigen. Der Auftrag verlangte eine Konkretisierung der städtebaulichen Gestal­tungsvor­stellungen, die Untersuchung der histori­schen und aktuellen Parzellenstruktur, die Ausar­bei­tung von Nutzungs­vorschlägen, sowie die Erar­beitung exemplarischer architektonischer Testent­würfe. Im Ergebnis for­mulierten die Gutachter Ziele für die künftige Stadtgestaltung des Be­reichs Spittel­markt - Gertrau­denstraße.

Aus dem Straßenzug Leipziger Straße - Gertraudenstraße - Grunerstraße soll eine Folge unver­wech­selbarer Orte mit hoher Aufenthaltsqualität entstehen. Der historische Stadtraum Spittelmarkt wird damit wieder erlebbar und trägt zur Identitätsbildung bei.

1.3                   Gutachterverfahren Spittelmarkt 11-13

Im Zuge der weiteren Konkretisierung wurden für das Plangebiet des Bebauungsplans 1-2b und das östlich angrenzende Grundstück im Frühsommer 2003 auf Empfehlung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch den Grundstückseigentümer ein Gutachterverfahren durchgeführt, zu dem sieben Büros eingeladen wurden.

Die Jury votierte abschließend einstimmig dafür, den Entwurf des Büros Claus Neumann | Architekten der Be­bauungsplanung zugrunde zu legen.

Bezogen auf die Festsetzung der Gebäudehöhe empfahl die Jury, statt der Traufhöhe die Anzahl der Geschosse fest­zusetzen:

·         Erdgeschoss

·         6 Obergeschosse bis zur Traufe

·         zwei Staffelgeschosse.

Dem Bauherren solle damit die Möglichkeit eröffnet werden, die lichten Höhen der einzelnen Ge­schosse für die Haustechnik- und Brandschutzforderungen zu optimieren. Da technische Dachauf­bauten auf Grund der exponierten Lage aus der Ferne sichtbar sind, solle ein zusätzliches Technik­geschoss oder großmaßstäbliche Dachauf­bauten hingegen nicht zugelassen werden. Vielmehr sollte die Einordnung hochwertiger Eigentums­wohnungen in den beiden oberen zurückversetzten Ge­schossen auf Grund der in der näheren Umgebung bereits vorhandenen, sowie für den Fried­richs­werder ge­planten Wohnbebauung, im weite­ren Verfahren konstruktiv geprüft werden.

Als Material der Fassade wird, auch wegen des geringen geschlossenen Anteils der Außenwände Naturstein empfohlen. Fassadenmaterialien wie Putz oder Terracottaplatten werden aus unterschied­lichen Gründen als kritisch eingestuft.

2.                       Intention des Planes

Seit Jahrhunderten als Knotenpunkt zwischen Potsdamer Platz und Alexanderplatz einer der wich­tigsten Plätze Berlins, wurde der Spittelmarkt in der Nachkriegszeit mit einer achtspuri­gen Straße überbaut, in seiner Gestalt zerstört und seiner Funktion beraubt.

Ziel des Plangebers ist es, der stadtentwicklungspolitischen Schwerpunktsetzung auf die Innenent­wicklung entsprechend, das Gebiet in Anlehnung an den historischen Stadtgrundriss umzu­bauen. Auf dieser Grundlage wird mit diesem Bebauungsplan die Fassung des öffentlichen Raumes durch eine Platzkante verfolgt und die Grünfläche Friedrichswerder vom Verkehrsraum abgegrenzt und damit vom Ver­kehrslärm abgeschirmt. Die Aktivierung von innerstädtischen Entwicklungspotenzialen zur Wiedergewinnung fehlgenutzter Flä­chen ist ein weiteres wichtiges Ziel der Planung.

Eine zügige Fortführung des Bebauungsplanverfahrens 1-2 für das gesamte Areal am Spittelmarkt verzögert sich aufgrund weiteren Klärungsbedarfes. Da einerseits dem in Einklang mit den städtebau­lichen Zielen des Senats stehenden Bauwillen privater Investoren entsprochen und andererseits Raum gelassen werden soll für die in der Politik und Öffentlichkeit geführte Diskussion zum künftigen Straßenverlauf, ist der Gel­tungsbereich des Bebauungsplans geteilt worden. Dies entspricht auch der Intention des Senatsbeschlusses vom 15.04.2003, der die Prüfung der Planungsvarianten mit und ohne Abriss und Neubau der Gertraudenbrücke zum Gegenstand hat. Der vorliegende Bebauungs­plan 1-2b dient der Realisierung des Büro- und Geschäftshauses mit einer Fläche von rund 14.100 m² (oberirdisch) bzw. 16.900 m² (incl. Keller) sowie der planungsrechtlichen Sicherung der verlängerten Kleinen Kur­straße.

3.                       Wesentlicher Planinhalt

3.1                   Grundzüge der Abwägung (Städtebauliche Ziele)

Der Umbau des Straßenraumes zwischen Spittelmarkt und Gertraudenstraße hat Modellcha­rakter für die Umset­zung des Planwerks Innenstadt. Durch die Umgestaltung überbrei­ter Straßen- und Ver­kehrsne­benflächen werden Baulandflächen gewonnen und landeseigene Grundstücke reaktiviert. Es soll ein Ort mit Geschäften, Gastronomie, Arbeitsplätzen und Woh­nungen entstehen. In Verbindung mit den bestehenden Wohnge­bäuden entsteht ein Dialog zwischen alt und neu.

Im Plangebiet wird ein Baukörper ermöglicht, dessen Struktur und Anord­nung sich an der historischen Situation orien­tie­rt. Das Gebäude wirkt als Abschluss des neu entstehenden Quartiers Friedrichswer­der zum Spittelmarkt. Es schirmt zugleich die angrenzende Freifläche vom Verkehrslärm ab. Der zweigeschossige Sockel ist zum Spittelmarkt als Arkade ausge­bil­det. Über diesem Sockel strukturiert sich die Fassade der Obergeschosse des Hauses vertikal bis zur Traufhöhe. Über der Traufe sind zwei überwiegend gegenüber der Straßenbegrenzungslinie zu­rückversetzte Geschosse angeordnet, in denen auch eine Wohn­nutzung gut vorstellbar ist. Die Ecken weisen neun Geschosse auf und glie­dern den Baukörper. Der Mittelteil staffelt sich zum Platz um zwei Geschosse zu­rück. Das Gebäude setzt sich in Gestaltung und Höhe deut­lich von der Hoch­haus­be­bauung ab. Tiefgaragenein­fahrten werden in die Bebauung integriert. Vorgesehen ist ein Büro- und Geschäftshaus.

Die vorgesehenen Festsetzungen entsprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die geplanten Festsetzungen der angrenzenden Bebauungspläne wurden in der Abwägung berücksich­tigt. Nachrichtlich übernommen wird die Trasse der U-Bahn U 2.

3.2                   Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen

3.2.1             Art der Nutzung

              (zeichnerische Festsetzung)

Im Plangebiet wird eine Mischung von Büros, Dienstleistungen, Einzelhandel, kul­tu­rellen so­wie sozi­alen Nutzungen und Wohnen zugelassen. Entsprechend den Darstellungen im Flä­chen­nutzungsplan und der zentralen Funktion des Gebietes wird als Art der Nutzung Kern­gebiet festgesetzt. Diese Fest­set­zung ist zudem zur notwendigen Konflikt­bewältigung und auf Grund der Einbindung des Plange­bietes in die ge­samt­städtische Funktionsstruktur und das inner­städtische Straßen­verkehrs­netz erfor­derlich.

Die nach dem Flächennutzungsplan vorgesehene Einzelhandelskonzentration ist möglich, ohne dass es spezieller Festsetzungen bedarf. Einzelhandelsnutzun­gen gehören zu den typischen Nutzungsar­ten in Kerngebieten und ha­ben eine erhebliche Bedeutung bei der Gestal­tung einer lebendigen und attraktiven Nut­zungs­struktur, wie sie für das Plangebiet angestrebt wird. Wohnungen können bei Ein­haltung gesunder Wohnverhältnisse in den beiden oberen Geschossen zugelassen werden. Woh­nungen für Auf­sichts- und Bereit­schaftspersonen, sowie für Be­triebsinhaber und Be­triebs­­leiter sind im Plangebiet zulässig. Eine spezielle Regelung für diese Woh­nungen ist im Hin­blick auf § 15 BauNVO unterblieben.

 

Flächenbilanz

Fläche

Fläche in m²

Anteil in %

Kerngebiet

1.823

 

72 %

 

Verkehrsfläche

712

 

28 %

 

Gesamt

2.535

 

100 %

 

 

Bezugshöhe dieser Flächenbilanz ist das Geländeniveau. Unterirdische Anlagen (U-Bahn) wurden hierbei nicht berücksichtigt.

Zulässigkeit von Wohnungen

(textliche Festsetzungen 1.1 und 4.1)

Zur Entwicklung eines lebendigen Ortes ist die Sicherung und Ergänzung als Wohnstandort ein wich­tiger Faktor. Im Plan­gebiet und seinem direkten Umfeld, beispielsweise entlang der Leipziger Straße und auf der Fischerinsel, sind bereits eine Vielzahl von Wohnungen vorhanden. Der Bau von weiteren Wohnungen wird in angren­zenden Bebauungsplänen ermöglicht. Es ist daher nicht zwingend erfor­der­lich, auch im Plangebiet neue Wohnungen in relevantem Umfang zu errichten. Auf­grund der stadt­räumlichen Lage, der Nut­zungs­dichte und der Belastungen durch den Ver­kehrslärm eignet sich das Plange­biet nur bedingt für Wohn­nutzung. Dennoch kann der Standort aufgrund der Lage an der Grünanlage Friedrichswerder auch für Wohnungen attraktiv sein. Daher werden Wohnungen im ach­ten und neunten Vollgeschoss allgemein zugelassen, jedoch nicht zwingend festgesetzt.

Die Lage des Gebäudes und die Anordnung nur in den oberen Geschossen sichern eine gute Be­lichtung der Wohnungen. Um trotz möglicher Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärmbelas­tung, gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, ist eine lärmgeschützte An­ordnung der Wohnungs­grundrisse erforderlich.

Ausschluss von Tankstellen

(textliche Festsetzung 1.2)

Die Errichtung einer Tankstelle im Plangebiet widerspricht den angestrebten städtebaulichen Gestal­tungsanforderungen (Unterbrechung durchgehender Erdgeschosszonen durch offene Bebauung, Gehwegüberfahrten). Aufgrund der in der Innenstadt sinkenden Zahl von Tankstellen und möglichen Standorten für diese Betriebe wurde die Möglichkeit der Einordnung einer Tankstelle genauer geprüft.

Die Einordnung einer Tankstelle mit Zufahrt vom Spittelmarkt wäre in der gegenwärtigen Situation nicht möglich. Auch nach einem Straßenumbau würde der Verkehrsfluss auf der Bundesstraße durch zur Tankstelle abbiegende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt werden. Des Weiteren würde dadurch das städtebauliche Ziel einer geschlossenen Randbebauung mit attraktiver Erdgeschossnutzung be­ein­trächtigt.

Eine Zufahrt käme allein von der Kurstraße in Frage. Dieses ist jedoch gleichzeitig die einzige Mög­lichkeit der Zufahrt auf das Grundstück. Zudem hat die Kurstraße in diesem Bereich künftig eine Breite von etwa 15 m und übernimmt die Funktion einer Erschließungsstraße. Aus den zuvor ge­nannten städte­baulichen Gründen müsste die Tankstelle zur Grünfläche hin orientiert sein. Dieses würde die öffentli­che Nutzung unvertretbar hoch beeinträchtigen.

Tankstellen werden auf dem vergleichsweise kleinen Grundstück an diesem zentralen innerstädti­schen Platz daher nicht zu­gelassen.

3.2.2             Maß der Nutzung

              (zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung 2.2)

Durch die Festsetzung von Baugrenzen und der Anzahl der zulässigen Vollge­schosse wird das Vo­lumen der Baukörper begrenzt und ein geformtes Massenmodell räumlich be­schrieben.

Durch die Baugrenzen wird eine Bebauung bis an die Grundstücksgrenzen zugelassen. Die Siche­rung einer Bebauung an der Grundstücksgrenze durch Baulinien unterbleibt in An­betracht des ohne­hin begrenzten Spielraumes bei der Realisierung von Ge­bäuden inner­halb der Regelungen des Be­bau­ungsplans. Zum Innenhof wird eine Überschreitung der Baugrenze um 1,3 m für Fluchtbalkone als Rettungsweg zwischen zwei Treppenhäusern ausnahmsweise zugelassen, wenn dieses bauord­nungsrechtlich aus Brandschutzgründen erforderlich ist. Eine Anpassung der Baugrenzen erfolgte in Anbetracht der Dimensionen des Innenhofes nicht.

Insgesamt werden neun Vollgeschosse zugelassen. Zur Betonung der Gebäudeecken tritt oberhalb des 7. Vollgeschosses die Baugrenze zum Spittel­markt um 2,0 m zurück. Zur Niederwallstraße und zur Kurstraße erfolgt eine Rückstaffelung des 8. und 9. Vollgeschosses um jeweils 1,3 m. Diese Staffelung wird entlang der Kleinen Kurstraße fortgesetzt, um hier einen aufgelockerteren Übergang zur angrenzenden Grünanlage zu schaffen. Größere Rückstaffelungen sind grundsätzlich vorstellbar.

Oberhalb des 9. Vollgeschosses ist die Ausbildung eines Daches zulässig, das vorwiegend der Un­terbringung von technischen Einrichtungen dienen soll. Die Dachflächen sind mit einer Neigung bis zu 40° auszubilden. Dachaufbauten werden nicht zugelassen, damit die von der umgebenden Bebauung aus gut sichtbare Dachlandschaft einen optisch ruhigen Eindruck vermittelt. Aufbauten für Aufzugs­anlagen und Klimatechnik sollen unterhalb des Daches untergebracht werden. Werbeanlagen ober­halb des obersten Vollgeschosses werden hiermit ebenfalls ausgeschlossen. Zwingende bauord­nungsrechtliche Bestimmungen zu Schornsteinen, Ansaug- und Abluftrohren und weiteren techni­schen Einrichtungen bleiben hiervon ebenso unberührt, wie andere zwingende gesetzliche Vorschrif­ten, aufgrund derer eine Überschreitung unvermeidbar ist.

Durch die Festsetzungen des städtebaulich rele­vanten maximalen Volu­mens wird der Baukörper all­seitig eng mit Baugrenzen umschlossen; die Grundfläche bzw. die Grundflächenzahl wird nicht noch einmal numerisch festgesetzt. Die durch Planzeichnung ganz konkret festgelegte Fläche des Baukör­pers ist eine Festsetzung mit Doppelcharakter; sie bestimmt zum einen die zulässige Grundfläche im Sinne des § 16 BauNVO und ist Berechnungsgrundlage für § 19 BauNVO; zum anderen legt sie zugleich die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne von § 23 BauNVO fest. In Verbindung mit der zulässigen Höhe des Baukörpers ergibt sich rechnerisch eine Geschossfläche von ca. 15.000 m², das entspricht einer GFZ von ca. 8,2.

 

Baugebiet

Fläche des
Baugebiets
(m²)

Überbaubare Fläche
(m²)

GRZ

 

Geschoss-
flä­che

(m²)

GFZ

 

Kerngebiet

1.825

1.825

1,0

15.000

8,2

 

Einschränkung der Abstandflächen

(zeichnerische Festsetzung)

Entsprechend dem Ziel einer städtebaulichen Neugestaltung und der kritischen Rekonstruk­tion des historischen Stadtgrundrisses ist die Un­terschreitung der Abstandflächen nach § 6 der Bauordnung für Berlin erforderlich. Dieses betrifft für das Plangebiet die Baugrenze zur Kurstraße, die in diesem Bereich eine Breite von ca. 15 m hat. An die übrigen Baugrenzen grenzen breite öffentliche Flächen, deren Mitte nicht durch die Abstand­flächen überschritten wird.

Entlang der Kurstraße ist zu differenzieren zwischen der Ecke am Spittelmarkt, die aus städtebauli­chen Gründen betont werden soll und der Bebauung im weiteren Verlauf der Kurstraße. Bei neun zulässigen Vollgeschossen im Bereich der Höhenbetonung ergibt sich bei Annahme einer durch­schnittlichen Geschosshöhe (brutto) von 3,5 m eine Gebäudehöhe von ca. 31,5 m über Gehweg. Im weiteren Verlauf der Kurstraße tritt die neungeschossige Bebauung 1,3 m hinter die Stra­ßen­begren­zungslinie zurück.

Gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen insbesondere die all­gemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch die Abstandflächenregelungen in der BauOBln.

Mit § 6 BauOBln sind die bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstände festgelegt.

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplans setzen sich gem. § 6 Abs.14 BauOBln durch ausdrückli­che Festsetzungen über die Abstandflächenregelungen des § 6 BauOBln hinweg.

Der Vorrang des Bebauungsplans gegenüber der bauordnungsrechtlichen Abstandflächentiefe ist nur bei "ausdrücklicher" planerischer Ausweisung gegeben, die außerdem noch zwingenden Charakter haben muss. Das berücksichtigt der Bebauungsplan durch die Baukörperausweisung.

Daher wird diesen Gebäudehöhen im Hinblick auf die besondere Situation gegenüber den mit der Bauord­nung verfolgten generellen Zielen Vorrang einge­räumt.

Um die diesbezüglichen Belange der Eigentümer und Bewohner sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebietes und folglich auch in den unmittelbar angrenzenden Gebieten würdigen zu können, schreibt der Gesetzgeber in den §§ 3 und 4 des BauGB die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vor. Bei der Abwägung hat der Plangeber die von § 6 geschützten Rechtsgüter als Belang zu be­rücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich, ob die Festsetzungen abwä­gungsfehlerfrei ge­troffen wurden. Dies setzt insbesondere voraus, dass die durch die geringeren Ab­standflächen betroffenen Belange zutreffend in die Abwägung eingestellt und mit den besonderen städtebaulichen Gründen, die die Festsetzung geringerer Abstandflächen erforderlich macht, abge­wogen wurde.

Eine Unterschreitung der Abstandflächen ist städtebaulich vertret­bar, da die Abstandflächen entlang der Kurstraße nur auf einer Länge von 26,8 m unterschritten wer­den und daher die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Überschreitung der Nutzungsmaße nach § 17 BauNVO

Durch die Planung werden die durch § 17 Abs. 1 BauNVO bestimmten Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung mit einer GFZ von 3,0 für Kerngebiete überschritten.

Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO kann die Obergrenze überschritten werden, wenn

1.    besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,

2.    die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und

3.    sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Die genannten Überschreitungen sind im Sinne von § 17 Abs. 2 BauNVO aus folgenden besonderen städtebaulichen Grün­den erforderlich:

Die zentrale innerstädtische Lage des Plangebietes sowie eine Neubebauung in Anlehnung an die historische Struktur erfor­dern eine verdichtete Kerngebietsnutzung.

Die Zielsetzung, hier einen Büro- und Dienstleistungs­standort mit zentralen Funk­tionen entstehen zu lassen, setzt eine hohe bauliche Dichte voraus und entspricht den Intentionen des Flächennutzungs­plans.

Die stadträumlich angestrebte vielfältige Nutzungsstruktur setzt ein hohes Auf­kommen von Besu­chern und Kunden voraus, das mit einer hohen baulichen Dichte ein­hergeht und er­fordert eine ange­messene Nut­zungs­dichte und -mischung entsprechend der künftigen Stel­lung des Plangebietes im städtischen Funktionsg­efüge.

Die angestrebte städtebauliche Struktur erfordert ein vollständig überbautes Grundstück, das von öf­fentlichen Straßen oder Plätzen umgeben ist. Aus dieser kompakten Gebäudestruktur resultiert bei üblichen innerstädtischen Gebäudehöhen, die noch unter denen der bestehenden Gebäude im nähe­ren und weiteren Umfeld bleiben, eine rechnerische Dichte, die über den Obergrenzen nach § 17 BauNVO liegt.

Das allgemeine Ziel des sparsamen Umganges mit Flächen erfordert gerade für zentrale innerstädti­sche Standorte eine bauliche Verdichtung. So kann die Zahl der Verkehrs­be­we­gungen minimiert und eine Zersiedelung an der Peripherie entgegen gewirkt werden.

Die Überschreitung des Nutzungsmaßes wird durch folgende Umstände und Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ausgeglichen:

Angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Rahmen der Entwicklungsmaß­nahme eine ca. 6.900 m² große öffentliche Parkanlage mit Kinderspielplatz festgesetzt, die sich aus­gleichend auswirkt. In die Abwägung ist dabei allerdings einzustellen, dass diese Fläche als Grünan­lage bereits vorhanden ist, jedoch durch Maßnahmen aufgewertet wird und insbesondere durch die Errichtung der baulichen Anlage im Bebauungsplan 1-2b von den störenden Emissionen der Haupt­verkehrsstraßen abgeschirmt wird.

Als ausgleichender Umstand kann auch die räumliche Nähe des Spreekanals herangezogen werden.

Die mit einer hohen baulichen Verdichtung in der Regel einhergehenden nega­ti­ven Ef­fekte des Ver­kehrs treten im Plangebiet voraussichtlich nicht auf, da die gute Anbindung an den öffentlichen Ver­kehr die Bewäl­ti­gung des Ziel- und Quell­verkehres erlaubt, ohne zusätz­lichen motorisierten In­di­vi­du­al­ver­kehr erforderlich werden zu lassen. Die Kapazi­täten der U-Bahn, der ge­plan­ten Straßenbahn sowie der Buslinien machen den Spit­telmarkt zu einem innerstädtischen Standort mit einer hohen ver­kehrlichen Lagegunst.

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Grundstücksflächen und den Ausschluss oberirdischer Stell­plätze ist nur eine begrenzte Zahl von Stellplätzen realisierbar. Hierdurch wird mittelbar das zukünf­tige Aufkommen im motorisierten Individualverkehr eingeschränkt, da die Abwicklung der Fahrten maßgeblich von den zur Verfügung stehenden Stellplätzen beeinflusst wird.

Sonstige öffentliche Belange, die dem erhöhten Nutzungsmaß entgegenstehen, sind nicht erkennbar.

3.2.3             Technische Infrastruktur

Innerhalb des Baugebietes befinden sich zahlrei­che Leitun­gen. Diese werden planungsrechtlich nicht gesichert, da der Plangeber davon aus­geht, dass eine Anpassung an die künftigen öffentlichen Ver­kehrs­flächen stattfindet. Die Umverlegung der im Plangebiet vorhandenen Leitungen erfolgt unter Be­rücksichtigung der vorgesehenen künftigen Straßenführung. Technische Zwänge zur Unterbringung von Leitungen unterhalb der Baugebiete bestehen nicht.

Für Standorte der technischen Infrastruktur besteht innerhalb des Geltungsbereichs kein Erfordernis. Die bestehenden tech­ni­schen Anlagen und Netzkapazitäten sind für die durch den Bebauungsplan er­mög­lichte Bebau­ung nach Aussage der Leitungsträger grundsätzlich ausreichend. Zudem kann da­von ausgegangen werden, dass im Zusammenhang mit den oh­nehin notwendigen Lei­tungs­­um­ver­le­gun­gen die Versor­gungsunternehmen die Not­wen­dig­keit von Netz­ver­stär­kungen prüfen und diese - sofern notwendig - vornehmen werden.

3.2.4             Verkehrserschließung

3.2.4.1       Straßenverkehrsflächen

              (zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzungen 3.1 und 3.2)

Das Baugrundstück liegt am Spittelmarkt und der Kurstraße. Die Straßenbegrenzungslinie zum Spit­tel­markt wird entsprechend angepasst, ohne jedoch hiermit den künftigen Straßenverlauf zu präjudi­zieren. Der Gehweg wird in der Arkade ange­ordnet. Bis zum Abschluss der Planung für den öffentli­chen Straßenraum soll der Bereich vor dem Gebäude an die neue Situation provisorisch angepasst. Die Kurstraße erhält entspre­chend der histo­ri­schen Situation eine Breite von etwa 15 m. Die vorhan­dene Straßenbegrenzungslinie muss hierzu nicht verändert werden. Zur Grünanlage Friedrichswerder hin soll die verlängerte Kleine Kurstraße als öffentliche Straße aus­gebildet werden. Dieses erfordert eine Breite, die geringfügig über die Fläche des histo­rischen Flurstücks hinaus geht. Eine Festset­zung der nordwestli­chen Straßenbe­grenzungslinie erfolgt daher im angrenzenden Bebauungsplan I-209. Eine Pkw-Er­schließung von dieser Seite ist nicht vorgesehen und aufgrund der Straßenbreite auch nur bei einem geringen Ver­kehrsaufkommen mög­lich. Eine Zufahrt zum Ge­bäude kann insofern aufgrund der tat­sächlichen Ge­gebenheiten zum ge­genwärtigen Zeitpunkt von der Kurstraße aus er­folgen.

3.2.4.2       Ausschluss oberirdischer Stellplätze und Garagen

              (textliche Festsetzung 3.3)

Der Ausschluss von oberirdischen Stellplätzen erfolgt aus städtebaulichen Gründen. Eine Störung der Aufenthaltsqualität sowie eine Beeinträchtigung des Stadtbildes durch Stell­plätze oder Parkhäuser sollen angesichts der geplanten hohen baulichen Verdichtung verhindert werden. Die Stellplätze müssen daher in Tiefgaragen untergebracht werden.

Eine Festsetzung der maximal zulässigen Zahl der Stellplätze erfolgt nicht. Die Zahl der Stellplätze unterliegt aufgrund der Größe des Baugrundstückes und der Tatsache, dass Stell­plätze unterirdisch angelegt werden müssen, bereits Beschränkungen, die keine weitere Regelung erfordern. Gem. § 48 der Bauordnung für Berlin ist ein Stellplatznachweis mit Ausnahme der Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbe­hinderte und Behinderte im Rollstuhl für öffentlich zugängliche Gebäude gesetzlich nicht erforderlich.

3.2.5             Gehrecht in der Arkade

              (textliche Festsetzung 5.1)

Es ist das städtebauliche Ziel, die öffentlichen Verkehrsflächen zur Schaffung städtebaulich attraktiver Räume zu minimieren. Um gleichzeitig eine hohe Aufenthaltsqualität des städtebaulich bedeutsamen öffentlichen Raumes für Fußgänger zu sichern, sollen diese in einer Arkade geführt werden. Aus städtebaulichen Gründen wird der Anordnung von Arkaden einer ansonsten erforderlichen Verbreiterung der Verkehrsflächen bei einer gleichzeitigen Verringerung der Gebäudetiefen Vorrang ein­geräumt. Durch die im Kerngebiet vorgesehene Arkade wird die im nördlich angrenzenden Gebäude vorgesehene Arkade fortgesetzt.

Die Fläche der Arkade im Kerngebiet ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu be­lasten. Die Breite von 5,4 m folgt dem Ziel, dem zu erwartenden Fußgängerver­kehr ausrei­chend Flä­che anzu­bieten. Die Höhe von mindestens zwei Vollgeschossen ist erforderlich, um eine großstäd­tische Ausbil­dung der Arkade zu sichern und eine Korrespondenz zur Gebäudestruktur herzustel­len.

Das Gehrecht darf bezogen auf die Fläche der Arkade innerhalb einer Teilfläche des Kerngebiets auf höchstens 8 % durch Stützpfeiler einge­schränkt werden, um die Nutzung durch Fuß­gänger nicht zu beein­trächtigen und zugleich stadtgestalteri­schen Anforderungen gerecht zu werden. Zudem werden aufgrund der zulässigen Gebäu­dehöhe aus statischen Gründen entsprechende Stüt­zen erforderlich sein. Leitungsrechte unter den Arkaden, d.h. in den privaten Kellerräumen, sind nicht zwingend erfor­derlich.

3.2.6             Festsetzungen zu Umwelt- und Naturschutz­belangen

3.2.6.1       Lärmschutz

              (textliche Festsetzung 4.1)

Im Rahmen der Erarbeitung des Planwerks Innenstadt wurden so genannte "Soundpläne" für die künftige Situation erarbeitet. Wenngleich diese Soundpläne in Teilbereichen auf vom Bebauungsplan abweichenden Gebäudezuschnitten beruhen, lassen sich daraus Aussagen für die vorgese­hene künftige Bebauung ableiten.

Durch die zu erwartenden Verkehrsbelastungen auf der das Plange­biet tangierenden Bundes­straße treten hohe Lärmimmissio­nen auf. Teilweise kann es zu einer deut­lichen Über­schreitung der Orientie­rungs­werte für Kern­gebiete gemäß DIN 18005 kommen. An den den Straßen zugewandten Außen­wänden des neuen Gebäudes muss im Ergebnis weiterhin mit Lärmbelastungen zwischen 67,5 und 72,5 dB(A) gerech­net werden. Auch wenn die Lärmbelastung als ortsüblich eingestuft werden kann, so sind zum Schutz der Nutzer, insbesondere der Bewohner, im Plang­e­biet Lärmschutz­maß­nah­men erforderlich.

Aktive Schallschutzmaßnahmen innerhalb der Straßen­verkehrs­flächen sind auf Grund der vorgese­henen Bebauung im Straßen­raum weder räumlich noch gestalterisch unter­zu­brin­gen. Daher müssen passive Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden. Diffe­ren­zier­te Fest­setzungen zum erforderlichen Schalldämmmaß für Außenbauteile sind nicht not­wendig. Mit der An­wendung der DIN 4109 im Bau­genehmigungsverfahren ist ausreichend Handhabe gegeben, um ge­sunde Arbeitsver­hältnisse sicher­zustellen.

Die Anfor­derungen der DIN 4109 sind an den zum Spittelmarkt orientierten Fassaden nicht ausrei­chend, um in den Wohnungen eine ungestörte Nacht­ruhe zu ge­währ­­leisten. Der Verkehrslärm wirkt auch in die Nebenstraßen hinein. Um dennoch die angestrebte Wohnnutzung zu er­möglichen, wird durch textliche Festset­zung gesichert, dass durch die Anordnung der Aufenthaltsräume in den Woh­nungen sowie die Höhen­lage der Wohnnutzung eine unzumutbare Beein­trächtigung durch Verkehrs­lärm ausgeschlossen wird.

Woh­nun­gen mit not­wendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen im Einwirkungsbereich des von der Bundesstraße ausgehenden Lärms dürfen daher nur errichtet werden, wenn mindestens ein Aufent­halts­­raum, der keine Küche ist, zu einer hiervon abgewandten Fassade, d.h. zur verlängerten Kleinen Kurstraße hin ausge­richtet ist. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufent­haltsräumen (hierzu zählt auch die Kü­che) müssen mindestens zwei Aufent­halts­­räume, die keine Kü­chen sind, zur verlängerten Kleinen Kurstraße orien­tiert sein.

Mit dieser Grundrissorientierung soll erreicht werden, dass insbesondere die zum Schlafen geeig­ne­ten Räume zur ruhigeren Seite hin ausgerichtet werden. Die besondere Er­wäh­nung von Küchen be­rührt nicht die bauordnungs­rechtliche Beurteilung der Küchen als Aufenthalts­räume; sie soll gewähr­leisten, dass Wohn- und Schlafräume zur lärmab­ge­wandten Seite ausgerichtet sind. Aufenthalts­räume mit Lüftungs­mög­lichkeit aus­schließ­lich zu den belaste­ten Straßen sind mit einer schallge­dämmten Dauerlüftungs­möglichkeit aus­zustat­ten. Die Schall­dämm-Anfor­derungen müssen auch bei Aufrecht­erhal­tung des Mindest­luftwechsels über die schall­ge­dämmte Lüf­tungs­­möglichkeit eingehalten werden.

3.2.6.2       Erschütterungsschutz

              (textliche Festsetzung 4.2)

Die textliche Festsetzung dient dem Schutz der Wohnnutzung und anderer empfind­li­cher Nutzungen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Erschüt­te­run­gen und se­kundä­ren Luftschall.

Durch den Betrieb der bestehenden U-Bahn werden Erschütterungen auf das Erdreich und damit auf die darin ge­gründeten Hochbauten aus­gelöst, die das Wohnen und andere empfind­liche Nutzungen stören bzw. beeinträchtigen könnten. In Analogie zu anderen Un­tersuchungen und Vorhaben wird daher davon ausgegangen, dass Vorkehrungen zum Schutz vor diesen Beeinträchtigungen erforder­lich sind.

Auf Grund der komplexen Ausbreitungsverhältnisse von Erschütterungen bzw. Schwin­gun­gen und des daraus entstehenden sekundären Luftschalls kann es auch bei gemessenen bzw. abgeschätzten bahnbezogenen Emissionswerten durch Verstärkungs­erscheinungen (z. B. durch Resonanzen) zu Störungen empfindlicher Nutzungen kommen. Dies kann je­doch entscheidend durch die Gebäude­konstruktion gemindert werden.

Im Bebauungsplanverfahren kann keine sachgerechte Entscheidung des Einzelfalles erfol­gen, da die relevanten Bedingungen (statische Struktur des Gebäudes und der Gründung, Schwingungsverhalten sowie Lage und Exposition empfindlicher Nutzun­gen) erst im Bau­genehmigungsverfahren bekannt sind. Dennoch ist auf Grund der Vorbe­lastung der von den Bahnanlagen tangierten Grundstücke eine Vorsorgeregelung unab­ding­bar, um den Schutz der Nutzungen zu gewährleisten, da die bauord­nungs­rechtlichen Hand­lungs­mög­lich­kei­ten für diesen besonderen Fall nicht hinreichen.

Für einen Bereich von 20 m um den U-Bahn-Tunnel ist daher voraussichtlich die Durch­füh­rung von erschütterungsdämmenden Maßnahmen erforderlich. Da Maßnahmen an den Schie­nenwegen nicht im Bebauungsplanverfahren festgesetzt werden können, muss dieses durch Maßnahmen an den Hochbauten geregelt werden. Hier ist die wirkungs­vollste Maß­nahme die schwingungstechnische Entkoppelung der Gründung der Hoch­bau­ten von den Bahnanlagen sowie vom Baugrund in unmittel­barer Nähe der Bahn­an­lagen. Angesichts der absehbaren Belastungen der Gebäude ist jedoch nur die Festsetzung einer Entkoppe­lung der an die Bahnanlagen grenzenden Gebäude notwendig. Dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend, wird durch die Festsetzung der be­sonderen bauli­chen Vorkehrung "Schwingungstechnische Entkopplung" entsproch­en. Diese Ver­pflichtung wird den Eigentümern der Grundstücke im Rahmen der Bauleit­planung auf­erlegt um die Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeits­verhältnisse zu sichern (Ein­haltung von Im­missions­werten).

Die Bezug­nahme auf die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 quantifiziert die geforderte Wirksam­keit der Vorkehrung und macht die Festsetzung grundsätzlich tech­nisch überprüfbar und vollziehbar. Diese Festsetzung wird allerdings erst im Zuge des Baugeneh­migungsver­fahrens - bei Kenntnis der o. a. Bedingungen - an­wendbar.

Die Durchführung anderer Maßnahmen an den Hochbauten oder der Abschluss von Ver­einbarungen mit dem Betreiber der Bahnanlage über die Durchführung von Maß­nahmen an den Schienenwegen ist ebenfalls möglich, wenn eine gleich­wer­tige Wirkung erzielt wird. Der Nachweis dieser Wirkung ob­liegt dem Bauherrn und muss im Baugeneh­mi­gungs­­ver­fahren geführt werden.

3.2.6.3       Verbot luftverunreinigender Brennstoffe

              (textliche Festsetzung 4.3)

Das Plangebiet liegt im Vorranggebiet für die Luftreinhaltung gemäß dem Flächennutzungs­plan. Da­her wird nur die Verwendung von Erdgas und Heizöl EL zugelassen. Andere Brenn­stoffe dürfen ver­wendet wer­den, wenn im Einzelnachweis dargelegt wird, dass die zu­läs­si­gen Emissionswerte, die den Emissionswerten von Heizöl EL entsprechen, nicht überschrit­ten werden. Zulässig ist auch die Ver­wendung von Fernwärme. Eine separate Festsetzung hierzu ist nicht erforderlich, da es sich bei Fernwärme nicht um einen Brenn­stoff handelt.

3.2.6.4       Ausnahmsweise Zulässigkeit von Werbeanlagen

              (textliche Festsetzung 4.4)

Zu einem kerngebietstypischen innerstädtischen Platz gehören auch Werbeanlagen. In § 3 Abs. 1 sowie in §§ 10 und 11 der Bauordnung für Berlin sind generelle Anforderungen an Umfang und Ge­staltung von Werbeanla­gen fest­gelegt (Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen und "Verun­staltungsverbot"). Diese Regelungen sind auch im Plangebiet zu beachten.

Darüber hinaus ist die Zulässigkeit nicht gegeben, wenn von Werbeanlagen Belästigungen oder Stö­rungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Hiermit und durch die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen gibt es eine Handhabe, Werbeanlagen, die die angrenzende Wohnnutzung und die Nutzung der angrenzen­den öffentlichen Grünanlage als Erholungsfläche stören, zu verhindern. Allerdings kann dieses In­strument zu unbe­stimmt sein, um die genannten Nutzungen im erforderlichen Umfang vor negativen Einflüssen zu schützen und die Nutzungs- und Gestaltungsqualität der öffentlichen Grünanlage zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass keine Belästigung der Anwohner durch großflächige Werbe­anlagen und Leuchtreklame erfolgt und um eine Beeinträchtigung des Stadtbildes auszuschließen, setzt der Be­bauungsplan auf Grundlage von § 12 AGBauGB fest, dass großflächige Werbeanlagen sowie Wer­beanlagen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht nur ausnahmsweise zuläs­sig sind.

3.3                   Nachrichtliche Übernahmen

3.3.1             Planfestgestellte Anlagen

Nachrichtlich übernommen werden die vorhandenen planfestgestellten Anlagen der U-Bahn.

Die Tunnel der U-Bahn (U 2) beeinflussen die unterirdische Bebaubarkeit des Kerngebietes. Der Vor­bereitung eines Fahrrechtes im Bebauungsplan bedarf es nicht, da die Anlagen vorhanden und plan­festgestellt sind.

Zur präzisen Lage der U-Bahn liegen unterschiedliche Angaben vor. In Verlängerung der Nieder­wall­straße muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Teilflächen des Kerngebiets nördlich die­ser Verlängerung aufgrund des U-Bahn-Tunnels nur eingeschränkt un­ter­irdisch bebaubar sind. Ein Verzicht auf die teilweise Überbau­ung des U-Bahn-Tunnels führt zu einer städtebaulich nicht vertret­baren Situation. Daher wird eine teilweise Überbau­ung zugelassen.

Über die eigentliche Tunnelanlage hinaus können Stützmauern seitlich der U-Bahn-Tunnel vorhanden sein. Diese wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht ermittelt. Die Möglichkeit einer Beseitigung dieser nicht auszuschließenden Mauern ohne Beeinträchti­gung der Anlagen der U-Bahn kann erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ge­prüft werden.

Vor Beginn von Bauarbeiten ist eine Zu­stimmung des Betreibers der U-Bahn und der techni­schen Aufsichtsbehörde zur Art und Weise der Berücksich­tigung der Anlagen erfor­derlich. Die bei der Reali­sierung von Hoch­bau­vorhaben über dem U-Bahn-Tunnel und in seiner Nähe entstehenden zu­sätzli­chen Kosten müssen die künftigen Bauherren tragen. Der Betreiber der U-Bahn weist darauf hin, dass unterirdisch und bis zur Höhe des 1. Voll­geschosses ein Abstand von 2,0 m von den Tunnelan­lagen eingehalten werden muss. Gege­be­­nenfalls können im 1. Vollgeschoss Fassadenelemente, die bei Notwendigkeit des Zugangs zum Tun­nel von außen entfernt werden können, errichtet werden, um einen baulich geschlossenen Ein­druck zu erreichen. Hierüber ist eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Betreiber der U-Bahn erforderlich.

3.4                   Hinweise

3.4.1             Bodendenkmale

Nach § 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin sind Bauarbeiten bei Entdeckung eines Boden­denkma­les sofort einzustellen. Der Fund ist unverzüglich der unteren Denk­mal­schutz­behörde anzuzei­gen.

Das Denkmalschutz­gesetz Berlin trifft eindeutige Regelungen für den Umgang mit Boden­denkmalen im Rahmen von Bau­maßnahmen, die unabhängig von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gel­ten. Die Erwartung, Boden­denkmale aufzufinden, schließt die Durch­führung von Baumaß­nahmen nicht aus.

3.4.2             Grundwasserschutz

Der vorhersehbare Einfluss der Baumaßnahmen auf das Grundwasser erfordert selbst bei schonen­der Gründungstechnik separate Genehmigungsverfahren nach § 37 des Berliner Wassergesetzes. Für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans geplanten Vorhaben ist eine frühzeitige Anzeige der jeweiligen Baumaßnahme bei der Wasserbehörde zu empfehlen.

 

III.                     Auswirkungen des Bebauungsplans

1.                       Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung und die Arbeitsstätten

Die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans haben über die in Kapitel 3.2 dar­gelegten und in der Abwägung berücksichtigten Auswirkungen auf die vorhandenen Wohnun­gen keinen nega­tiven Einfluss. Zur Verwirklichung der Planung müssen weder Wohnungen abgerissen werden, noch Mieter oder Eigentümer ihre Wohnungen dauerhaft verlassen. Die bestehenden Wohnungen, insbe­sondere im Gebäude Leipziger Straße 54 / Niederwallstraße werden nicht negativ durch den Schattenwurf des neuen Gebäudes beeinträch­tigt. Aufgrund der Festsetzungen dieses Bebauungsplans entfallen ca. 1.640 m² der öffentlichen Grünanlage, von denen 890 m² unversiegelt sind. Gleichzeitig wird die Grün­anlage, die durch den Bebauungsplan I-209 auf einer Fläche von 6.900 m² gesichert wird, ge­stalte­risch und funktional aufgewertet. Insbesondere in den Morgenstunden im Winterhalb­jahr kommt es zu Verschattungen von Teilen der Grünanlage durch das im Kerngebiet zulässige Ge­bäude. Die­ser Schattenwurf ist jedoch, da er auf einen kurzen Zeitraum und auf eine Teilfläche be­grenzt ist, im Hin­blick auf die räumliche Fassung und die städtebauliche Aufwertung akzeptabel. Der Standort des Spind­lerbrunnens wird lediglich verändert, der Brunnen bleibt erhalten. Außerdem ent­stehen neue Grün­anlagen in der näheren Umgebung. Neben der Freifläche, die im angrenzenden Bebauungsplan I-209 planungsrechtlich gesichert ist, sind dies die künftigen Grünflächen am Petri­platz im weiteren Verlauf der Gertrau­denstraße (Bebauungsplan I-218) und beiderseits der Roßstraße.

Zeitweise kann es aufgrund von Bautätigkeit auf unmittelbar benachbarten Grundstücken zu Lärm­belästigungen kommen. Die gesetz­lichen Regelungen, insbesondere zum Schutz der Nachtruhe er­übrigen weitere Regelungen im Be­bauungsplan.

2.                       Auswirkungen auf die Umwelt

Die umweltschützenden Belange werden in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigt. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich nicht um ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG ist daher nicht zwingend vorgeschrieben. Um den Umweltbelangen dennoch ge­recht zu werden, wurde hinsichtlich möglicher Auswirkungen des großflächigen Einzelhandels eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchgeführt. Auch für die Bundesfern­straße wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchgeführt. Gegenstand der Prü­fung war hierbei das Plangebiet Bebauungsplans 1-2, d.h. der Geltungsbereiche der Bebauungspläne 1-2a und 1-2b. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-2a werden - vorbehaltlich einer ab­schließenden Abwägung - Annahmen getroffen, die den nach gegenwärtigem Kenntnisstand einen plausiblen, bezogen auf die Verkehrsführung maximal zu erwartenden Eingriff unterstellen. Eine Vor­wegnahme der künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans 1-2a ist hiermit nicht verbunden. Im Ergebnis der Vorprüfung wurde festgestellt, dass aufgrund des be­grenzten Umfanges und der loka­len Beschränkung der zu erwartenden Auswirkungen die Durchfüh­rung einer Umweltverträglichkeits­prü­fung nicht erforderlich ist. Eine allgemeine Vor­prüfung ausschließlich für den kleineren Geltungs­be­reich des Bebauungsplans 1-2b wurde daher nicht durchgeführt. Die allge­meine Vorprüfung des Ein­zelfalls gemäß § 3c UVPG wird im Folgenden dargestellt.

Da im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Bundesfernstraße (hier durch die Festsetzung einer Straßenbegrenzungslinie) geändert wird, wurde die Ein­griffs- und Ausgleichs­regelung nach dem Naturschutz­recht berücksich­tigt, bleibt jedoch ohne Auswir­kungen, da sich die künftige gesamte Straßenverkehrsfläche der Bundesfernstraße im Übrigen außerhalb des Geltungsbe­reiches dieses Bebauungsplans befindet.

2.1                   Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3 c - UVP-Pflicht im Einzelfall - des Geset­zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Gemäß § 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist sicherzustellen, dass bei be­stimmten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

·           die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,

·           das Ergebnis der Umweltverträglichkeit so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidun­gen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.

Mit dem Bebauungsplan 1-2 "Spittelmarkt" soll ein Städtebauprojekt mit einer zulässigen Grundflä­che von ergänzend zum Bestand rund 7.000 m² und einer zusätzlich zulässigen Geschossfläche von rund 50.000 m² ermöglicht. Da keine weitergehenden Regelungen zum Ausschluss bzw. zur Beschrän­kung von Einzelhandel vorge­sehen sind, ist Einzelhandel in einer Größenordnung von mehr als 1.200 m² zulässig.

Im Rahmen des Bebauungsplans 1-2 soll auch der Straßenzug Gertraudenstraße - Leipziger Straße als Teil einer Neukonzeption für die gesamte, als Bundesfernstraße eingestufte Straßenverbindung zwi­schen Spittelmarkt und Grunerstraße (Gesamtlänge rund 1,6 km) umverlegt und neu gestaltet wer­den. Neben je zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung zzgl. Abbiegespur im Platzbereich ist zusätzlich eine in einer 12 m breiten Tramallee geführte Straßenbahn in Mittellage vorgesehen. Die Realisierung der Straßenbahnverbindung erfolgt in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren. Mit diesen An­nahmen ist keine Vorentscheidung über die künftige städtebauliche Lösung im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-2a verbunden.

Der Geltungsbe­reich des Bebauungsplans 1-2 "Spittelmarkt" liegt teilweise innerhalb des Entwick­lungsbereichs "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel".

Da die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b Abs. 2 UVPG auch besteht, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig verwirklicht werden sollen und in ei­nem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben) zusammen die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreichen, wird auch der Zusammenhang mit angrenzenden Projekten überprüft.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens I-209 für den nördlich angrenzenden Friedrichswerder soll dort Wohnungsbau mit ergänzenden Dienstleistungen entstehen. Vorgesehen ist die Festsetzung von allgemeinem Wohngebiet bzw. Mischgebiet. Zum Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-2 "Spittel­markt" ist die geplante Neubebauung durch eine öffentliche Parkanlage getrennt. Die öffentliche Auslegung ist abgeschlossen. Aufgrund der unterschiedlichen Nutzung und der baulichen Zäsur durch die geplante Grünanlage ist nicht von einem kumulierenden Vorhaben auszugehen.

Der Bebauungsplan I-218 für den östlich des Spreekanals angrenzenden Bereich dient ebenfalls dem Umbau des Straßenzugs Leipziger Straße - Gertraudenstraße und der Neubebauung frei werdender Verkehrsflächen mit Wohn- und Geschäftsgebäuden. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung hat stattge­funden. Der Umbau des Straßenzugs Gertraudenstraße - Leipziger Straße stellt ein kumulierendes Vorhaben dar, aufgrund der Gesamtlänge, die unterhalb des Schwellenwerts der Anlage 1, Nr. 14.5 zum UVPG liegt, besteht jedoch keine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung. Die im Rahmen des Bebauungsplans zulässige Neubebauung stellt aufgrund des fehlenden engen Zusam­menhangs mit der geplanten Bebauung am Spittelmarkt kein kumulierendes Vorhaben dar.

Für den nördlich anschließenden Geltungsbereich des Bebauungsplans I-207 hat die öffentliche Auslegung bereits 1997 stattgefunden. Neben der Festsetzung von Sondergebiet zur bereits erfolgten Realisierung des Auswärtigen Amts setzt der Bebauungsplan im südlichen Bereich zwei Kerngebiets­flächen fest. Dort finden derzeit auf zwei Grundstücken (Oberwasserstraße 11,12 und 13) Umbau­maßnah­men, die auf eine zukünftige Nutzung durch das Auswärtige Amt abzielen, statt. Weitere Bauvorha­ben, die in einem engen funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit der Bebauung am Spittel­markt stehen, sind nicht bekannt.

Der Bebauungsplan I-204 für das nordwestlich angrenzende Gebiet um den Hausvogteiplatz dient in dem an den Spittelmarkt angrenzenden Bereich der Sicherung der vorhandenen Wohnbebauung so­wie ergänzender Gemeinbedarfseinrichtungen, in dem an den Hausvogteiplatz anschließenden Be­reich dient er überwiegend der Sicherung vorhandener Büro- und Geschäftsgebäude. Neubau ist nur in sehr geringem Umfang vorgesehen. Der Bebauungsplan I-204 hat öffentlich ausgelegen, das Ver­fahren wird im Bezirk Mitte bearbeitet. Von einem kumulierenden Vorhaben ist aufgrund des fehlen­den engen Zusammenhangs mit der geplanten Bebauung am Spittelmarkt nicht auszugehen.

Für den Bebauungsplan I-38 für den südlich anschließenden Bereich wurde bisher erst die Aufstel­lung beschlossen. Schon aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs kann hier ein kumulie­rendes Vorhaben ausgeschlossen werden.

Eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ergibt sich daher nur aus der Überschreitung des Grenzwerts für Einzelhandel gem. Anlage 1 Punkt 18.6.2 i.V.m. Punkt 18.8 UVPG. Der allgemeinen Vorprüfung wird für den Teil, der sich im Plangebiet des Bebauungsplans 1‑2a befindet, der Bebauungsplanentwurf 1-2 (Stand Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) zugrunde gelegt. Absehbare Änderungen wurden berücksichtigt.

2.1.1             Merkmale des Vorhabens

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

2.1.1.1       Größe des Vorhabens

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sollen Büro- und Geschäftsgebäude mit einem geringen Wohnanteil realisiert werden. Die maximal zulässige Traufhöhe liegt bei 22 m, die zulässige Gebäu­deoberkante bei 30 m. Insgesamt sollen in den Kerngebieten MK 1 - MK 5 planungsrechtlich ca. 48.000 m² Geschossfläche zugelassen werden. Diese verteilen sich wie folgt:

 

 

Überbaubare Fläche

Geschossfläche

MK 1

1.600 m²

                   9.400 m²

MK 2

1.500 m²

                  10.100 m²

MK 3

1.800 m²

                  15.000 m²

MK 4

   700 m²

                   5.000 m²

MK 5

1.400 m²

                   9.500 m²

Gesamt MK

7.000 m²

                 49.000 m²

 

Die Flächenbezeichnungen beziehen sich auf den Entwurf des Bebauungsplans 1-2. Die Kernge­bietsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-2b entspricht dem Kerngebiet mit der Be­zeichnung MK 3.

Da kein konkretes Vorhaben für eine Einzelhandelsnutzung vorliegt, sind ausgehend von der An­nahme, dass sich der Einzelhandel in der Regel auf das erste und zweite Vollgeschoss beschränkt, zwischen 9.000 und 18.000 m² Geschossfläche für Einzelhandel möglich.

2.1.1.2       Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft

Durch das Vorhaben wird der derzeitige Versiegelungsanteil von 77 % auf 96 % erhöht. Alle Bau­grundstücke können auch vollständig unterbaut werden, planungsrechtliche Einschränkungen beste­hen nicht.

2.1.1.3       Abfallerzeugung

Es ist mit keinen über die normale Nutzung als Büro- und Geschäftsgebäude hinausgehenden Abfall­erzeugnissen zu rechnen.

2.1.1.4       Umweltverschmutzung und Belästigungen

Es ist mit keinen Umweltverschmutzungen und Belästigungen zu rechnen.

2.1.1.5       Unfallrisiken, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien

Es ist mit keinen Unfallrisiken zu rechnen. Es werden nur gesetzlich zulässige Stoffe und Technolo­gien verwandt.

2.1.2             Standort des Vorhabens

Die ökologische Empfindlichkeit des Gebietes, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Entwicklungsbereich zu beurteilen:

2.1.2.1       Bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sons­tige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien)

MK 1:      Die Fläche ist derzeit bebaut bzw. durch Verkehrsflächen weitgehend versiegelt. Lediglich eine kleine Teilfläche weist Gehölzbestände auf.

MK 2:      Das Baufeld wird derzeit als Verkehrsfläche genutzt. Sie dient überwiegend als Fußgänger­bereich, ein kleinerer Teil gehört zur Fahrbahn der Leipziger Straße. Innerhalb des Fußgän­gerbereichs befinden sich Pflanzbeete mit umfangreichem Baum- und Gehölzbestand.

MK 3:      Die Fläche gehört zur Grünfläche Friedrichswerder. Sie ist derzeit überwiegend Rasenflä­che, Teilflächen sind versiegelt und dienen als Fußgängerbereiche bzw. als Sockelfläche des Spindlerbrunnens.

MK 4:      In diesem Bereich wird gegenwärtig ein Neubau errichtet.

MK 5:      Der südliche Bereich des Baufelds liegt innerhalb einer Grünfläche mit vereinzeltem Baum­bestand, der nördliche Teil des Baufeldes ist derzeit Straßenland (neue Gertraudenbrücke).

Verkehrsfläche:
Die Fläche ist überwiegend versiegelte Verkehrsfläche, untergeordnete Flächen gehören zu bestehenden Grünflächen mit Baum- und sonstigen Gehölzbeständen. Im Bereich der künf­tigen kleinen Kurstraße steht der Spindlerbrunnen.

Die genaue flächenmäßige Differenzierung der bestehenden und der geplanten Versiegelung und Nutzung ist der Eingriffsbilanzierung zu entnehmen.

2.1.2.2       Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien)

Das Gebiet liegt im Berliner Urstromtal. Es weist bei einer weitgehend ebenen Oberfläche eine mitt­lere Höhenlage von 34,5 bis 35 m über NN auf. Der Boden ist stark anthropogen überformt. Oberhalb einer bis zu 40 m mächtigen Schicht aus pleistozänen Sanden, die teilweise von Niedermoortorfen durchbrochen sind, befinden sich Geländeauffüllungen aus unterschiedlichen Epochen.

Der Grundwasserflurabstand liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Spittelmarkt" zwischen 2 und 4 m. Aufgrund des niedrigen Flurabstandes und der hohen Versickerungsfähigkeit der Sedimente besteht ein hohe Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers. Die Grundwasserneubildungs­rate ist aufgrund des hohen Versiegelungsgrades gering.

Das Grundstück Leipziger Straße 50 ist aufgrund seiner ehemaligen Nutzung als Tankstelle als Alt­lastenverdachtsfläche nach Bundes-Bodenschutzgesetz kategorisiert und im Altlastenkataster der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingetragen. Aufgrund früherer Nutzungen der Grundstücke Wallstraße 1, Seydelstraße 36-37, Leipziger Straße 48, 49, 51, Niederwallstraße 25-26, Kurstraße 28-29 und Grundstück Oberwasserstraße 15 gibt sich hier der Verdacht auf altlastenrelevante Gewer­benutzungen, es können auch Bodenverunreinigungen durch Kriegsschäden vorhanden sein. Diese Grundstücke sind nicht im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin eingetragen.

Im Plangebiet der Bebauungspläne 1-2a und 1-2b befinden sich 61 nach der Baumschutzverordnung geschützte Bäume. Aufgrund seiner innerstädtischen Lage sowie der geringen Größe und Ausstat­tung der vorhandenen Biotopstrukturen besitzt das Gebiet nur eine untergeordnete Bedeutung als Lebens- und Naherholungsraum für die Tierwelt. Der Gehölzbestand weist einen hohen Anteil an nicht heimischen Arten auf, Altbäume feh­len. Zudem sind die kleinflächigen Biotope starken Störef­fekten durch Lärm und angrenzende bzw. direkte Nutzungen ausgesetzt. Im Plangebiet kommen da­her nur wenige, weit verbreitete Tierarten ohne spezielle Lebensraumansprüche und mit geringer Störungsempfindlichkeit vor. Bezogen auf die Avivfauna gehört das Gebiet zu den in Berlin häufigen innerstädtischen Lebensräumen, die nur die häufig anzutreffenden und verstädterten Arten als Brut­vögel aufweisen. Vorkommen gefährdeter Vo­gelarten der Roten Liste sind ebenso wie andere ge­fährdete Tierarten der Roten Liste sind auszu­schließen.

2.1.2.3       Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien)

Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen

Aufgrund seiner heterogenen Bebauungsstruktur und der Dominanz des Individualverkehrs besitzt der Spittelmarkt gegenwärtig nur eine geringe Attraktivität. Die im Platzbereich vorhandenen Freiflä­chen haben den Charakter von Abstandsgrün. Auch die an den Platz heranreichende, gestalterisch ebenfalls unzulängliche Grünfläche auf dem Friedrichswerder weist aufgrund der hohen Belastung durch die Verkehrsemissionen der Leipziger Straße nur eine geringe Aufenthaltsqualität auf.

Im Rahmen des angenommenen Straßenumbaus soll eine ansprechende städtebauliche Struktur in einem stadtverträglichen Maßstab geschaffen werden, die zu einer Aufwertung des Erscheinungsbil­des führt. Durch attraktiv gestaltete Freiflächen, die aufgrund der geringeren Verkehrsbelastungen eine deutlich höhere Nutzbarkeit haben, wird die fehlende Aufenthaltsqualität wieder hergestellt und zu einer Belebung des öffentlichen Raums beigetragen. Ergänzende Einzelhandels- und Dienstleis­tungsnut­zungen steigern die Attraktivität der vorhandenen Wohnnutzung und schaffen zusätzliche Arbeits­plätze.

Schattenstudien haben nachgewiesen, dass sich die Belichtungssituation der vorhandenen Bebauung durch die geplante Neubebauung nur punktuell verschlechtert, Wohnnutzungen sind hiervon nur in sehr begrenztem Umfang betroffen.

Insgesamt ist daher von einer deutlichen Aufwertung des Ortsbildes und einer Verbesserung der Auf­enthaltsqualität auszugehen.

Bedingt durch seine innerstädtische Lage und die nur geringe Größe und Ausstattung der vorhande­nen Biotopstrukturen hat das Plangebiet nur eine untergeordnete Bedeutung als Lebensraum für die Tierwelt. Der Biotopbestand setzt sich aus typischen innerstädtischen Grünstrukturen wie Rasen- und Gehölzbeständen, Baumgruppen und Einzelbäumen zusammen, dabei besteht ein hoher Anteil nicht heimischer Gehölze. Daher sind nur wenige, weit verbreitete Tierarten ohne spezielle Lebensraum­ansprüche anzutreffen. Gefährdete Tierarten der Roten Listen Berlins kommen im Plangebiet nicht vor.

Durch den umfangreichen Biotopverlust gehen die Lebensraumfunktionen weitgehend verloren.

Auswirkungen auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft

Im Bereich der neu versiegelten Flächen gehen die ökologischen Bodenfunktionen vollständig verlo­ren. Entlastungen bzw. Verbesserungen für das Schutzgut Boden ergeben sich durch die Entsorgung von möglichen Altlasten.

Durch die Neuversiegelung erhöht sich der Versiegelungsgrad im Plangebiet von derzeit 77 % auf 96 %. Die Infiltration von Niederschlagswasser wird damit weitgehend unterbunden. Trotz der grund­sätzlich geringen Grundwasserneubildungsrate bedeutet dies eine zusätzliche Beeinträchtigung des lokalen Wasserhaushaltes.

Der Spittelmarkt liegt im Übergangsbereich zwischen hoher und mäßiger Veränderung gegenüber den Freilandverhältnissen. Die durchschnittliche jährliche Lufttemperatur liegt um 2,5 - 3° über der entsprechenden Temperatur im Berliner Umland. Der Jahresniederschlag liegt im Durchschnitt bei 560 mm; die Hauptwindrichtung ist West bis Südwest.

Das Plangebiet befindet sich in einem Belastungsbereich, der durch hohen Versiegelungsgrad und hohe Baudichte bei gleichzeitig geringem Vegetationsanteil gekennzeichnet ist. Lokalklimatisch spie­gelt sich dies neben erhöhten Durchschnittstemperaturen in einer geringen nächtlichen Abkühlung, ungünstigen Wind- und Austauschverhältnissen und einem mittleren bis hohen Risiko für bioklimati­sche Belastungen wider. Die vorhandenen Grünflächen und Baumbestände haben innerhalb dieses innerstädtischen Belastungsgebietes eine lokalklimatische Ausgleichsfunktion, da sie kleinräumig für Kalt- und Frischluftproduktion und eine Erhöhung der Luftfeuchte sorgen. Eine Funktion für den loka­len Luftaustausch besitzt die bestehende Verbindung zwischen den Grünflächen im Plangebiet und der nördlich anschließenden Grünanlage Friedrichswerder. Vorbelastend wirkt sich hier jedoch die Leipziger Straße aus, da sie zum einen als Barriere für den Frischlufttransfer fungiert und zum an­deren durch Eintrag belasteter und erwärmter Luft in die Grünflächen deren Ausgleichsfunktion be­einträchtigt.

Durch die geplante städtebauliche Neuordnung wird die lokalklimatische Situation negativ beeinträch­tigt. Die Bebauung zwischen Leipziger Straße und Grünanlage Friedrichswerder schränkt die lokale Frischluftzufuhr aus der Grünanlage in das Plangebiet ein, gleichzeitig fungiert sie jedoch als Barriere für Schadstoffemissionen aus der Leipziger Straße und bewirkt eine Reduzierung der vorhandenen Schadstoffeinträge in die Grünanlage.

Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Der Spittelmarkt hat seine überlieferte Funktion als Gelenkpunkt zwischen historischer Mitte, Fried­richswerder und den barocken Stadterweiterungen vollständig eingebüßt. Er weist ein sehr heteroge­nes, gestörtes Ortsbild auf und ist als signifikanter städtischer Bereich nicht mehr wahrnehmbar. Im Rahmen des Stadtumbaus soll der Spittelmarkt in Anlehnung an die historische Situation wieder zu einem unverwechselbaren städtischen Ort entwickelt werden und damit zu einer Aufwertung der Ber­liner Innenstadt beitragen.

Die als Baudenkmal unter Denkmalschutz stehende alte Gertraudenbrücke wird im Rahmen des Straßenumbaus abgerissen. An ihrer Stelle soll eine, den verkehrlichen Anforderungen Rechnung tragende, neue Brücke unter weitgehender Verwendung von Bauteilen der alten Gertraudenbrücke errichtet werden.

Der Spindlerbrunnen, der gegenwärtig im südlichen Bereich des Friedrichswerder steht, soll im Rah­men des Stadtumbaus in die Neugestaltung des Friedrichswerder integriert werden. Der Brunnen wird nach Errichtung des Neubaus (MK 3) entgegen der heutigen Situation vom Lärm abgeschirmt und gestalterisch in die Grünfläche eingebunden sein.

Auswirkungen auf Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern

Negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tier, Pflanze, Boden, Wasser, Klima und Luft stehen positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Landschaft (Ortsbild), Kultur- und Sachgüter ge­genüber. Aufgrund der zentralen innerstädtischen Lage sowie der räumlichen Begrenztheit und des Umfangs der negativen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter sind die ökologischen Ein­schränkungen zugunsten der Aufwertung der innerstädtischen Situation hinnehmbar.

2.1.2.3.1   Im Bundesanzeiger gemäß § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,

Trifft hier nicht zu.

2.1.2.3.2   Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Naturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a erfasst,

Trifft hier nicht zu.

2.1.2.3.3   Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a erfasst,

Trifft hier nicht zu.

2.1.2.3.4   Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Trifft hier nicht zu.

2.1.2.3.5   Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Trifft hier nicht zu.

2.1.2.3.6   Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landes­wasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsge­biete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes,

Trifft hier nicht zu.

2.1.2.3.7   Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltquali­tätsnormen bereits überschritten sind,

Das Vorhaben liegt gemäß Flächennutzungsplan im Vorranggebiet für die Luftreinhaltung. Daher wird nur die Verwendung von Erdgas und Heizöl EL zugelassen. Andere Brennstoffe dürfen nur dann ver­wendet werden, wenn im Einzelnachweis dargelegt wird, dass die zulässigen Emissionswerte nicht überschritten werden.

2.1.2.3.8   Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungs­schwerpunkte in verdichteten Räumen, im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG),

Das Konzept der städtebaulichen Neuordnung und baulichen Verdichtung mit Büro- und Geschäfts­gebäuden am Spittelmarkt entspricht den in § 2 Abs. 2 ROG benannten Grundsätzen der Raumord­nung, insbesondere den in Nr. 2 und Nr. 5 genannten Aspekten der räumlichen Konzentration der Siedlungstätigkeit und der Sicherung verdichteter Räume als Wohn-, Produktions- und Dienstleis­tungsschwerpunkte, die durch § 17(4) des Landesentwicklungsprogramms (Sicherstellung der Revi­tali­sierung von Innenstädten durch Stadterneuerung) und das LEP eV (insbesondere Ziel 1.0.1. Vor­rang von Erneuerung und Verdichtung vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen) konkretisiert werden.

Darüber hinaus gehört das Plangebiet zum Bereich des Handlungsschwerpunktes Zentrum Mitte und Regierungssitz und folgt dem Grundsatz 5.2 des LEP eV (Nennung von städtebaulicher Neuordnung als maßgebliches Handlungsziel).

2.1.2.3.9   In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Boden­denkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmal­schutzbe­hörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft sind.

Die alte Gertraudenbrücke ist eingetragenes "Baudenkmal".

2.1.3             Mögliche Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist folgendem Rechnung zu tragen:

2.1.3.1       Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölke­rung),

Mit der Planung wird der Spittelmarkt als signifikanter, baulich gefasster Platz wieder hergestellt und die bestehende Dominanz des Individualverkehrs auf ein stadtverträgliches Maß reduziert. Neben der Schaffung von Arbeitsplätzen durch die Ansiedlung innenstadtrelevanter Dienstleistungs- und Büro­nutzungen von gesamtstädtischer Bedeutung wird durch zusätzliche Wohnungen und die Integration von wohngebietsbezogenem Einzelhandel und Dienstleistungen die vorhandene Wohnnutzung auf­gewertet.

Gleichzeitig wird das Ortsbild deutlich verbessert und die Aufenthaltsqualität der verbleibenden Frei­flächen durch eine qualitätsvolle Gestaltung deutlich verbessert. Die vorhandenen Freiflächen werden in ihrem Umfang reduziert, die auf dem Friedrichswerder verbleibende Grünfläche wird jedoch durch die bauliche Abschirmung von den Schadstoffemissionen der Leipziger Straße funktional aufgewertet. Gleichzeitig wird eine neue öffentliche Platzfläche mit urbaner Aufenthaltsqualität geschaffen. Die angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Grünflächen wird darüber hinaus durch weitere Grün­flächen, die im Rahmen des Stadtumbaus am Molkenmarkt und an der Gertraudenstraße entstehen, gewährleistet.

Die durch die Neubebauung verursachte Verschattung der vorhandenen Bebauung beschränkt sich weitgehend auf gewerblich genutzte Bereiche, Wohnnutzung ist nur in sehr geringem Umfang und jahreszeitlich begrenzt betroffen. Die durch die vorhandene Bebauung auf die geplante Neubebauung entstehende Verschattung ist aufgrund der vorwiegend gewerblichen Nutzung unproblematisch. Die auf dem Friedrichswerder verbleibende Grünfläche wird ebenfalls kaum verschattet.

Insgesamt ist daher von einer Verbesserung der Situation für die betroffene Bevölkerung auszuge­hen.

2.1.3.2       Grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen

Es ist mit keinen grenzüberschreitenden Auswirkungen zu rechnen.

2.1.3.3       Schwere und der Komplexität der Auswirkungen

Die Versiegelung nimmt dauerhaft zu, der Wasserhaushalt wird ebenfalls dauerhaft beeinträchtigt. Aufgrund des bereits bestehenden hohen Versiegelungsgrads und der geringen ökologischen Wertig­keit der nicht versiegelten Flächen ist die Zunahme der dauerhaften Beeinträchtigung jedoch weniger schwerwiegend.

Auch die lokalklimatische Situation verschlechtert sich dauerhaft. Die Beeinträchtigung ist jedoch räumlich begrenzt, da die vorhandenen Grünflächen und Baumbestände nur eine lokalklimatische Ausgleichsfunktion besitzen und keine überörtliche Bedeutung als Luftaustauschbereich haben.

Zur Minderung der zu erwartenden Umweltauswirkungen ist die Festsetzung einer Dachbegrünung im Baufeld MK 1 sowie eine Festsetzung zur teilweisen Befestigung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit wasser- und luftdurchlässigem Aufbau vorgesehen. Der Verlust von Bäumen wird entsprechend der Berliner Baumschutzverordnung ausgeglichen. Danach sind für sämtliche Bäume, die unter die Berliner Baumschutzverordnung fallen (Bäume ³ 60 cm in 1,3 m Höhe) Ersatz­pflanzungen erforderlich. Die Ersatzpflanzung von 7 Bäumen ist im Straßenraum der Leipziger Straße festgesetzt, die Verortung der übrigen Ersatzpflanzungen erfolgt im Rahmen der Baugenehmigungs­verfahren.

2.1.3.4       Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen

Die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen ist sehr hoch, da mit der Festsetzung des Bebauungsplans entsprechendes Planungsrecht geschaffen wird.

Es ist erklärtes Ziel des Landes Berlin, den Stadtumbau am Spittelmarkt entsprechend dem Planwerk Innenstadt zeitnah umzusetzen. Er soll beispielhaft für einen, für das Land kostenneutralen Stadtum­bau durch die Veräußerung frei werdender Verkehrsflächen als Bauflächen sein.

2.1.3.5       Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

Es ist nach Realisierung des Vorhabens von dauerhaften, kontinuierlichen und irreversiblen Auswir­kungen auszugehen.

2.1.4             Ergebnis

Aufgrund des begrenzten Umfangs und der lokalen Beschränkung der zu erwartenden Auswirkungen ist eine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bebauungsplan 1-2 "Spittelmarkt" nicht erforderlich.

3.                       Eingriff in Natur und Landschaft

Nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit Eingriffe bereits vor der plane­ri­schen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Entlang des Spittelmarktes und der Leipziger Straße ist die vorhandene Bebauung der Umgebung im Sinne des § 34 BauGB maßstabs­bildend. Das Grundstück ist dem unbeplanten Innenbereich zu zuordnen.

Das im Kerngebiet zulässige Gebäude überschreitet weder von der Art der Nutzung, seiner Nut­zungsintensität oder seinen Ausmaßen, noch von den möglichen Umweltauswirkungen her eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung. Bereits von daher erfolgt - bezogen auf die Nutzungsintensität und auf die Ausmaße - durch die beabsichtigten planerischen Festsetzungen kein Eingriff in Natur und Landschaft. Auch ist darüber hinaus zu beachten, dass nach dem Berliner Grünanlagenge­setz bei der Einziehung von Grünanla­gen kein Aus­gleich vorgesehen ist. Auch insofern unterliegen die ent­spre­chenden Flächen der Beur­teilung nach dem Planungsrecht, d.h., nach Einziehung einer Grün­anlage ist eine Bebauung nach § 34 des Bauge­setzbuchs zulässig. Entsprechendes gilt für die Straßenver­kehrs­flächen.

Die nach der Baumschutzverordnung geschützten Bäume müssen unabhängig davon entsprechend den rechtlichen Regelungen ausgeglichen werden. Im Plangebiet sind sieben geschützte Bäume hiervon betroffen. Weitere Bäume außerhalb des Plangebietes können aufgrund der erforderlichen Veränderung des Gehweges möglicherweise nicht erhalten werden.

4.                       Eigentumssituation und Bodenordnung

Auswirkungen auf die Eigentumssituation sind mit der Umsetzung der Planung nicht verbunden. Es sind weder hoheitliche bodenordnende Maßnahmen noch ein Grunderwerb durch das Land Berlin erforderlich.

5.                       Finanzielle Auswirkungen

Im Entwicklungsbereich "Hauptstadtplanung Berlin - Parlaments- und Regierungs­viertel" sollen die Umbaumaßnahmen im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme aus Bundes- und Landesmitteln finan­ziert werden. Durch die Er­hebung von Aus­gleichsbeträgen wird die erzielte Wertsteige­rung der Grundstücke abge­schöpft und der Ent­wicklungsmaß­nahme zugeführt. Dieses gilt grundsätzlich auch für Maßnahmen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.

Die Kosten für die Herstellung der verlängerten Kleinen Kurstraße und die spätere Standortverlage­rung des Spind­lerbrun­nens sind bei der Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme berücksichtigt.

Sie betragen im Einzelnen für:

Herstellung der verlängerten Kleinen Kurstraße                                 ca.                        113.600 EUR

Straßenbau Kurstraße                           ca.                     48.300 EUR

Standortveränderung des Spindlerbrunnens                                              ca.                        100.000 EUR

gesamt                         ca.                        261.900 EUR

 

Die Umverlegung von Leitungen muss durch den Investor finanziert und in Abstimmung mit den zu­ständigen Leitungsträ­gern und dem Land Berlin durchgeführt werden. Der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in den Baumbestand erfolgt entsprechend den Regelungen der Baumschutzverordnung durch den Verursa­cher.

IV.                    Verfahren

1.                       Beschluss zur außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung

Aufgrund der zentralen Bedeutung des Spittelmarktes für den im Rahmen des Planwerks Innenstadt geplanten Stadtumbaus und der Schlüsselfunktion des Umbaus des Straßenzugs Grunerstraße - Spittelmarkt bei der Umsetzung verkehrsplanerischer Überlegungen wurde der Bereich um den Spit­telmarkt zum Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung nach § 9 AGBauGB erklärt.

Der Senat nahm die entsprechende Vorlage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am 14. No­vember 2000 zur Kenntnis. Da sich der Rat der Bürgermeister nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten (§ 9 Abs. 2 AGBauGB) äußerte, ist der Senat davon ausgegangen, dass Einvernehmen mit dem Rat der Bürgermeister besteht. In seinem Beschluss vom 26. Juni 2001 stellte der Senat die außer­gewöhnliche stadtpolitische Bedeutung ge­mäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBauGB fest.

Das Bebauungsplanverfahren wird von der Senats­verwaltung für Stadtentwick­lung durchgeführt.

2.                       Aufstellungsbeschluss

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat am 29. August 2001 beschlossen für das Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung den Bebauungsplan 1-2 aufzustellen. Der Aufstel­lungsbe­schluss wurde am 14. September 2001 im Amts­blatt für Berlin öffentlich bekannt gemacht (ABl. Nr. 48, S. 4051). Im wei­teren Verfahren erfolgte eine Teilung in die Bebauungsplanverfahren 1‑2a und 1-2b (siehe Kapi­tel IV.5, Seite 36).

3.                       Frühzeitige Bürgerbeteiligung

3.1                   Verfahren

Die Anzeige mit dem Hinweis auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung zum Bebau­ungs­plan 1‑2 erschien gleich lautend am 27. September 2001 in den Berliner Tageszeitungen

·           Berliner Morgenpost,

·           Berliner Zeitung,

·           Der Tagesspiegel.

Die öffentliche Unterrichtung über die Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 1. bis 29. Oktober 2001 statt. In dieser Zeit konnten sich die Bürger im Rahmen einer Ausstellung im Dienstgebäude Behrenstraße der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über die Planungen informieren. Ausgestellt wurden die Planungsgrundlagen sowie die Ergebnisse des städtebaulich-architektonischen Gutachtens. Ein zur Information verteiltes Faltblatt enthielt die we­sentlichen Angaben zur historischen Entwicklung, zur städtebaulichen Situa­tion, zu den Planungsin­strumenten und den aus dem Planwerk Innenstadt abgeleiteten kon­kreten städtebaulichen Zielen. Eine Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und Begründung lag für diesen Verfahrensschritt noch nicht vor.

Im Rahmen einer Erörterungsveranstaltung am 01. Oktober 2001 im Gebäude Schar­renstraße 2-3 erläuterten Vertreter der zuständigen Verwaltungen und der Architekten die Ziele und Zwecke der Planung, den Stand des Verfahrens und die Vorgaben und Einschät­zungen aus den Fachplanungen. An der Erörte­rungsveranstaltung nahmen etwa 200 Besu­cher teil. Ins­gesamt gingen 12 schriftliche Stellungnah­men zum Bebauungsplan ein.

3.2                   Stellungnahmen

In der Erörterungsveranstaltung und in den 12 schriftlichen Stellungnahmen gab es sowohl zustim­mende Äußerungen, als auch ablehnende Meinungen zur Planung. Neben grundsätzlichen Bedenken gegen die städtebauliche Neukonzeption wurden einzelne, sektorale Aspekte thematisiert. Hierbei ging es insbesondere um die Finanzierbarkeit der Umsetzung des Bebauungsplans, um Grünflächen und Bäume sowie um Verkehrsfragen. Im Ergebnis werden die Notwendigkeit der rechtlich ohnehin erforderlichen und vorgesehenen Behandlung der Eingriffs- / Ausgleichsthematik und die Benennung der öffentlichen Kosten für die Umsetzung des Straßenumbaus auch aus den Stellungnahmen deut­lich. In den kritisch ablehnenden Stellungnahmen wurden, bezogen auf das Plangebiet dieses Be­bauungsplans, insbesondere folgende Themen angesprochen:

Allgemein wurde die Planung abgelehnt, da sie auf der politischen Entscheidung basiere, die in der DDR-Zeit erfolgte Gestaltung zu verändern, egal, welche Nachteile die vorgesehene Bebauung für die Bewohner hat. Hiermit sei ein Identitätsverlust verbunden, der abgelehnt werde. Bei den Entwurfs-Verfassern herr­sche eine rigorose Undistanziertheit gegenüber den Leistungen früherer Generatio­nen. Es wird die Auffassung vertreten, dass nicht alles Historische wie­der hergestellt werden sollte, insbesondere dann nicht, wenn es den heutigen Bedingungen nicht mehr entspricht. Unter Berück­sichtigung der Haushaltslage des Landes gäbe es wichtigere Themen und es mache keinen Sinn, insgesamt funkti­onierende Stadt- und Verkehrsbe­reiche zu zerstören. Ein anderer Einwender regt an, eine Unter­schutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz zu prüfen.

Die Themen Städtebau und Nutzungsstruktur spielten in den Stellungnahmen eine zentrale Rolle. Hier wurde vorgetragen, es sei nicht einleuchtend, dass ein Platz nur dann ein solcher sei, wenn er von Häusern um­schlossen wird. Die Revitalisierung alter Straßenfron­ten in die­sem Bereich einer ehemals offenen Bebauung bringe keinen Gewinn an Stadtgestalt. Die Arkaden werden abgelehnt, sie seien unwirtliche Orte, in denen sich Lärm, Abgase und Staub fingen.

Unter Hinweis auf bestehende Blickbeziehungen wird das Büro- und Geschäftsgebäude zwischen Kur- und Niederwall­straße abgelehnt. Gegen den vorgesehenen Hochhausriegel auf der nordwestli­chen Seite im Be­reich des Spindlerbrunnens werden auch Bedenken geäußert, da damit der regio­nale Grünzug Fried­richswerder - Spreekanal zerstört und ein wichtiger innerstädtischer Luftaus­tauschkorridor gestört werde.

Der Bedarf an zusätzlichen Bürogebäuden und Hotels wird angesichts des Leerstandes und der Un­terauslastung im Beherbergungsgewerbe grundsätzlich angezweifelt.

Eine Vielzahl von Einwendern beschäftigte sich mit der Verkehrssituation, die jedoch nicht Gegen­stand dieses Bebauungsplanes ist. Es wurde der Wunsch nach einem geschlossenen Konzept für die innere Sicherheit und den Verkehr gewünscht und die Befürchtung einer Zunahme des Verkehrs durch zusätzliche Bürogebäude geäußert. Die städtebaulichen Leitbilder "Dichte macht´s", "Urbanität durch Dichte", "Stadtreparatur" würden das Verkehrsaufkommen und die daraus resultierenden Be­lastungen steigern.

Großen Umfang nahm in den Stellungnahmen die Kritik am Verlust des gewachsenen Grüns ein. Grünflächen und die Spiel­fläche für Kinder würden verschwinden. Gegen die Bebauung der bisher gärtnerisch und parkartig gestalte­ten Promenaden, Platz- und Parkflächen auf dem Grünzug Fried­richswerder werden aus Gründen der Erhaltung von quartiersbezogenen Wohnumfeldqualitäten Be­den­ken erho­ben. Die be­reits durch Mängel gekennzeichnete jetzige Situation werde durch die Weg­nahme dieser Frei- und Grünflächen quantitativ und qualitativ weiter ver­schlechtert. Unter einer Re­duzierung der Freiflächen und den Baumfällungen würde die Lebensqua­lität sehr leiden. Auf den Er­halt möglichst großer Teile des vorhandenen Baumbestandes solle geachtet wer­de. Die Bebauung des Friedrichswerder West sei auch städtebaulich unverträglich, weil damit die einzige in räumlicher Nähe befindliche und für die Innenstadt stadtklimatisch wirksame Grünfläche mit umweltentlastenden und ökologisch wichtigen Funktionen verschwinden würde.

Es wird die Befürchtung geäußert, dass der Spindlerbrunnen an der neuen Stelle im Schat­ten stehen würde. Der neue Stand­ort biete die meisten gegenwärtig vorhandenen Vorteile - funktionale und weit­räumige Einbindung, gute und sichere Erreichbarkeit, akustisch vorteilhafte Lage, Beson­nung - nicht.

Hinsichtlich der technischen Infrastruktur wurde auf Telekommunikationslinien und die erforderliche Klärung der Kostentragung für diese Leitungen hingewiesen.

Formale Fragen zum Bebauungsplanverfahren spielten eine untergeordnete Rolle. Hier wurde darauf hingewiesen, dass das Berücksichtigungsgebot des Baugesetzbuches die Einbeziehung des Plan­werks in die Abwägung, nicht jedoch dessen zwingende Umsetzung in verbindliches Baurecht ver­lange und das Berücksichtigungsgebot auch für die Bereichsentwicklungsplanung des Bezirkes Mitte gelte.

3.3                   Auswertung

Alle Anregungen und Hinweise sind in die Abwägung eingeflossen. Eine Änderung der städtebauli­chen Konzeption in den Grundzügen ist aufgrund der Stellungnahmen nicht erforderlich.

4.                       Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

4.1                   Verfahren

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17. Juli 2002 um Stel­lungnahme zum Planentwurf gebeten. Es gingen insgesamt 25 schriftliche Stellungnahmen ein. Hierbei äußerten 3 Träger Be­den­ken bzw. baten um eine Modifikation der Planung, 10 Träger gaben ergänzende Hin­weise, 12 Träger teilten mit, dass ihrerseits keine Hinweise zur Planung gegeben werden. Die Stel­lungnahmen sind in die Abwägung eingeflossen. Die letzte Stellungnahme ging am 24.10.2002 ein. Fünf ange­schrie­bene Träger äußerten sich nicht.

4.2                   Stellungnahmen

Gegenstand der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange war ebenfalls der Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-2. Im Folgenden werden zusammengefasst wesentliche Stellungnahmen wieder­gegeben, die sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-2b beziehen.

Die Leitungsbetriebe wiesen auf den in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Leitungsbestand und die notwendigen Maßnahmen für eine Umverlegung oder Sicherung der Leitungen und die damit verbundenen Kosten hin. Darüber hinaus wurde in den Stellungnahmen der erforderliche Zeitrahmen für diese Maßnahmen deutlich hervorgehoben. Insgesamt ist den Stellungnahmen der Leitungsträger zu entnehmen, dass die vorhandenen Leitungskapazitäten für die Versorgung des Baugebietes aus­reichend sind bzw. entsprechend erweitert werden können und die Vorbereitung von Leitungsrechten im Kerngebiet nicht erforderlich ist.

Die BVG wies auf die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Tunnelanlage der U-Bahn-Linie 2 und einen in unmittelbarer Nähe des Baugebietes liegenden Lüftungsschacht hin.

Durch die Gemeinsame Landeplanungsabteilung wurde die Übereinstimmung mit den landesplaneri­schen Zielen bestätigt.

Die umfangreichste Stellungnahme gab der Bezirk Mitte ab. Es wurden grundsätzliche Bedenken gegenüber dem dem Bebauungsplanentwurf zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept geäußert und auf die Belange der Anwohner hingewiesen. Eine Bebauung im Geltungsbereich des Bebau­ungsplans 1-2b wurde mit Verweis auf die bezirkliche Bereichsentwicklungsplanung abgelehnt und die Realisierung einer Parkanlage mit einem Spielplatz zur Deckung der Gründefizite vorgeschlagen. Konkret wurde ein höherer Wohnanteil am Spittelmarkt gefordert, eine kleinere Parzellierung der Grundstücke, eine Reduktion der maximal zulässigen Stellplätze und der Ausschluss von großflächi­gen Licht- und Leuchtreklamen angeregt. Wie auch andere Träger öffentlicher Belange bemängelte der Bezirk Mitte das Fehlen von Aussagen zum Eingriff in Natur und Landschaft und zum erforderli­chen Ausgleich. Darüber hinaus wurde auf die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-2 vorhan­denen möglichen Altlasten hingewiesen. Der Bezirk Mitte wies, basierend auf einer Stellungnahme des Frauenbeirates des Bezirkes, auf den Ausschluss bestimmter Nutzungsmöglichkeiten mit vorwiegend Frauenarbeitsplätzen hin. Darüber hinaus wurde auf die Lärmbelastung des Gebietes hingewiesen und Anforderungen an Tiefgaragen benannt, damit keine Angst- und Gefahrensituationen für Frauen ent­stehen.

Seitens der Senatsverwaltung für Finanzen wurde die notwendige Einhaltung der Landeshaushalts­ordnung bei Grundstücksgeschäften hervorgehoben und auf den noch ausstehenden Beschluss zur Finanzierung der Vorplanung für die Infrastrukturmaßnahmen hingewiesen. Die zuständigen Abtei­lungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gaben Hinweise zur Eingriffs-/Aus­gleichs­bewer­tung, zu den formellen Erfordernissen hinsichtlich der Änderung der Bundesfern­straße.

4.3                   Ergebnis

Alle eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und sind in die Abwägung eingegangen, auch wenn dieses in dieser Zusammenfassung nicht explizit dargestellt ist.

Die Stellungnahmen der Leitungsbetriebe haben keine Auswirkungen auf die Festsetzungen des Be­bauungsplans. Im Rahmen des Grundstückskaufvertrages für eine Teilfläche des Kerngebietes wur­den die Belange der Leitungsbetriebe berücksichtigt. Änderungen der geplanten Festsetzungen re­sultieren aus den Stellungnahmen nicht. Stellungnahmen zu Themen, die nicht Gegenstand der Fest­setzungen des Bebauungsplans sein können, wurden an den Träger der Straßenbaulast weitergege­ben.

Die Hinweise der BVG sind in die Begründung zum Bebauungsplan eingegangen. Die Stellung­nahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung wurde zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan basiert auf dem Flächennutzungsplan. Die Darstellungen der Bereichsentwick­lungsplanung stimmen hinsichtlich der künftigen Bebauungsstruktur hiermit nicht überein. Insofern ist keine Anpassung des Bebauungsplans an die Bereichsentwicklungsplanung durchzuführen. Vielmehr ist eine Anpassung der Bereichsentwicklungsplanung an die übergeordnete Flächennutzungsplanung erforderlich.

Die Belange der Anwohner wurden im bisherigen Verfahren umfangreich berücksichtigt. Über alle gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren, in denen die vorge­tra­genen Stellungnahmen ge­prüft und abgewogen wurden, hinaus, haben mehrere öffentliche Informationsveranstal­tungen statt­gefunden.

In Ergänzung der bisher vorgesehenen Festsetzungen sind nunmehr auch in den beiden Staffelge­schossen des Kerngebietes in diesem Bebauungsplan Wohnungen zulässig. Aussagen zum Eingriff in Natur und Landschaft und zu möglichen Altlasten wurden ergänzt und eine textliche Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von großflächigen Werbeanlagen und Licht- und Leuchtreklamen aufgenommen. Eine ausdrückliche Festsetzung zur Reduktion von Stellplätzen unterblieb, da die Be­schränkung bereits durch Grundstücksgröße und die Unzulässigkeit oberirdischer Stellplätze gege­ben ist. Die künftige Grundstücksparzellierung ist nicht festsetzbar. Die Stellungnahme des Bezirkes Mitte hinsichtlich der Nutzungsmischung wurde durch die Zulässigkeit von Wohnnutzung in den Staf­felgeschossen berücksichtigt. Dem Argument durch den Ausschluss der oben genannten Nutzungen würden Arbeitsplätze für Frauen verhindert, wird jedoch weniger Gewicht beigemessen, als den ne­gativen Auswirkungen dieser Nutzungen für das gesamte Gebiet und die angrenzende Wohnnutzung, sodass an dieser Festsetzung weiterhin festgehalten wird. Die Hinweise zu den Tiefgaragen können nicht mit den Mitteln des Planungsrechtes umgesetzt werden.

Bei der Finanzierung des geplanten Stadtumbaus und den Grundstücksgeschäften werden die Re­gelungen der Landeshaushaltsordnung eingehalten. Der Beschluss zur Finanzierung der Vorent­wurfsplanung für die Infrastrukturmaßnahmen wurde am 15. April 2003 durch den Senat von Berlin

gefasst. Eine Eingriffs- und Ausgleichsbewertung wurde unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange erstellt und in die Abwägung zum Bebauungsplan einbezogen. Die formellen Erfordernisse hinsichtlich der Änderung der Bundesfernstraße sind berücksichtigt.

5.                       Teilungsbeschluss

Im Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der weiteren Konkretisierung der Straßenplanung wurde deutlich, dass hierzu zusätzlicher Klärungsbedarf besteht. Gleichzeitig konn­ten für die Kopfbebauung des Friedrichswerder die städtebauli­chen Fra­gen geklärt und ein Kaufver­trag abgeschlossen und werden. Da einerseits dem in Einklang mit den städtebaulichen Zielen des Senats stehenden Bauwillen privater Investoren entsprochen und andererseits Raum gelassen wer­den sollte für die in der Politik und Öffentlichkeit geführte Diskussion zum künftigen Straßenverlauf, erfolgte die Teilung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 1-2 in die Bebauungsplanverfah­ren 1-2a und 1-2b. Diese Vorgehensweise entspricht auch der Intention des Senatsbeschlusses vom 15.04.2003, der die Prüfung der Planungsvarianten mit und ohne Abriss und Neubau der Gertrau­denbrücke zum Gegenstand hat. Der am 25.11.2003 durch den Se­nator für Stadtentwicklung ge­fasste Teilungsbeschluss wurde im Amtsblatt für Berlin am 19. März 2004 öffentlich bekannt ge­macht (ABl. Nr. 12, S. 1100). Auswirkungen auf den Bereich von au­ßerge­wöhnlicher stadt­po­litischer Be­deutung gemäß § 9 AGBauGB sind mit der Teilung nicht verbun­den.

6.                       Öffentliche Auslegung

Der Entwurf des Bebauungsplans hat nach fristgerechter Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin vom 19. März 2004, Seite 1100 gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Zeit vom 29. März bis einschließlich 29. April 2004 im Dienstgebäude Behrenstraße öffentlich ausgelegen. Ergänzend wur­den die Unterlagen als frei­williges Zusatzangebot auf den Internet-Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung präsentiert. Über ein Formular bestand die Möglichkeit zu schriftlichen Äußerungen. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung wurde auf das Zusatzan­gebot hingewiesen.

Darüber hinaus erfolgten Veröffentlichungen in den Tageszeitungen "Der Tagesspiegel", "Berliner Morgen­post" und "Berliner Zeitung", mit denen über die öffentliche Auslegung informiert wurde.

Insge­samt gingen 96 Stellungnahmen von Bürgern ein, davon 15 über die Möglichkeit einer Rückäu­ßerung über das im Internet bereitgestellte Formular. Darüber hinaus äußerten sich sechs Träger öffentlicher Belange.

Aufgrund der großen Zahl der eingegangenen Stellungnahmen wurden die bebauungsplanrelevanten Anregungen thematisch zusammengefasst. Sie betrafen folgende planungsrelevante Aspekte:

6.1                   Städtebau

6.1.1              Anregung

In den Stellungnahmen, die sich mit städtebaulichen Themen beschäftigen, wird der Bebauungsplan überwiegend grundsätzlich abgelehnt.

Dieses wird damit begründet, dass

·           die Planung eine unzumutbare Rückentwicklung zu einer men­schenverachtenden Beton- und Glaswüste sei,

·           jede Urbanität, Räume, Wohlfühl-Ruhe und Restnatur­plätze zerstört würde,

·           keine Notwendigkeit bestehe den Wohlfühlfaktor durch "Verhübschung" zu erhöhen,

·           letzte Erholungsareale im Wohngebiet vernichtet und eine leer stehende Betonwüste gebaut werde,

·           ein geschlossener Platz 'Spittelmarkt' nicht so wichtig sein dürfe wie jetzt die "grüne Lunge" ein­schließlich Spindlerbrunnen,

·           das moderne innerstädtische Wohngebiet im Bereich Fischerinsel / Spittelmarkt / Leipziger Straße von allen Bewohnern voll angenommen werde (z.B. kein Wohnungsleerstand), und diese mo­derne Grundstruktur - das Wohnen in relativ großen freien Räumen mit viel Grün bei gleich­zeitig innerstädtischer zentraler Lage - unbedingt erhalten bleiben müsse,

·           die geplanten Veränderungen zu Wohnungsleerstand führen würden,

·           für die unmittelbaren Anwohner eine Hinterhofatmosphäre entstehe,

·           akzeptable Vorschläge für Veränderungen bzw. Verbesserun­gen z.B. bei Freiflächen und durch ergänzende Abschlussbauwerke, die denkbar seien, noch erarbeitet werden müssten,

·           es keine menschliche und soziale Begründung für dieses Bebauungsplanverfahren gebe,

·           der Stellenwert der Menschen unangemessen gering taxiert werde,

·           es wichtiger sei, sich auf die Pflege und Erhaltung des neu Gewachsenen zu konzentrieren,

·           ein Büro-Neubau am Spittelmarkt in Anbetracht der aktuellen Aufrufe zur nachhaltigen Stadtent­wicklung nicht zwingend erforderlich sei,

·           das geplante Gebäude eine gigantische Größe habe,

·           auch in Bau-Fachkreisen strittig sei, ob die Planung eine Aufwertung und adäquate Neugestal­tung des historischen Spittelmarktes darstelle,

·           die realisierte städtebauliche Planung im Bereich Spittelmarkt von geachteten Architekten nach den Grundsätzen der weltweit und jahrzehntelang maßgeblichen Athener Städtebaukonferenz entwickelt worden sei,

·           der Ensemblecharakter der Bebauung an der Leipziger Straße und auf der Fischerinsel stück­weise zerstört werde und städtebauliche Bruchstücke entstünden,

·           keine Notwendigkeit bestehe, hier jetzt und sofort einzugreifen und späteren Generationen die Möglichkeit genommen werde, den Bestand zu bewerten und gegebenenfalls zu verändern.

Es wird darum gebeten, außer dem bereits begonnenen Vor­haben keine weiteren Neubauten am Spittelmarkt zuzulassen.

Abwägung

Ziel des Plangebers ist es, der stadtentwicklungspolitischen Schwerpunktsetzung auf die Innenent­wicklung entsprechend, das Gebiet in Anlehnung an den historischen Stadtgrundriss umzu­bauen. Auf dieser Grundlage wird mit diesem Bebauungsplan die Fassung des öffentlichen Raumes durch eine Platzkante verfolgt und die Grünfläche Friedrichswerder vom Verkehrsraum abgegrenzt und damit vom Ver­kehrslärm abgeschirmt. Insbesondere vor dem Hintergrund einer nach­halti­gen Stadtentwick­lung (Stärkung der Innenstadt) ist die städtebauliche Aufwertung des Areals am Spittelmarkt von Be­deutung.

Die Umsetzung dieser Ziele ist zwangs­läufig mit der - in die Abwägung eingestellten - Veränderung des Bestandes verbunden. Es wurde berücksichtigt, dass die Vielzahl der am Spittel­markt lebenden Menschen sich mit dem Ort und der vorhandenen Situation identifizieren. Stadtent­wicklung ist jedoch immer mit Veränderungen bestehender Situationen verbunden und erfordert die Auseinan­dersetzung der Menschen mit der neuen Situation. Urba­nität, Räume und Grünflächen wer­den verän­dert und es entstehen neue attraktive städtische Räume. Die Befürchtung, dass durch die Kopf­bebau­ung Fried­richswerder eine "Betonwüste" entstehe, wird aufgrund des kleinen Geltungsbe­reiches nicht geteilt. Auch eine Hinterhofatmosphäre entsteht durch das nach diesem Bebauungsplan künftig zuläs­sige Gebäude für die Anwohner nicht. Es grenzt mit allen Außenwänden an öffentliche Verkehrsflä­chen. Mit Aus­nahme der schmalen Gebäudeseite zur Kurstraße werden vor allen Außen­wänden die Ab­standflächen gemäß der Bau­ordnung für Berlin eingehalten.

Zu den Anregungen hinsichtlich der Veränderung der Grünanlage wird zu bedenken gegeben, dass diese nicht ausschließlich nach der in Anspruch genommenen Fläche bewertet werden darf. Viel­mehr ist insbesondere die Qualität und Nutzbarkeit wichtig. Unmittelbar angrenzend bleibt die Grünfläche Friedrichswerder (Gesamtfläche ca. 6.900 m²), die durch den Be­bauungsplan I-209 gesichert und durch Aufwertungsmaßnahmen qualitativ verbessert wird.

Aus den Stellungnahmen wird deutlich, dass von den Einwendern teilweise ein anderes städte­bauli­ches Leitbild verfolgt werden, als das, dem das Land Berlin mit einer Rekonstruktion in Anleh­nung an den historischen Stadtgrundriss den Vorrang einräumt. Diese Belange werden insofern be­rücksichtigt, als die vorhandene Bestandssituation erhalten und lediglich durch zusätzliche Baukörper ergänzt wird. Die Umsetzung der Planung setzt keinen Rückbau von bestehenden Gebäu­den voraus. Im Zuge von Veränderungen, die einen längeren Zeitraum erfordern, ist es zwangsläufig, dass in ei­nem Über­gangszeitraum der Eindruck von "Bruchstücken" entstehen kann. Es sind jedoch nur Ausnahme­situati­onen, wie beispielsweise am Potsdamer Platz, bei denen dieses nicht der Fall ist.

Die Pflege und Erhaltung des Bestandes ist ein nicht zu vernachlässigender Aspekt, darf jedoch nicht als Konservierung des Bestehenden interpretiert werden, da es dann keine Veränderungen im Hin­blick auf eine zukunftsgerichtete Stadtentwicklung gebe.

Die Belange wurden in die Abwägung eingestellt, haben jedoch keine Auswirkungen auf die Festset­zungen oder das Bebau­ungs­planverfahren.

6.1.2              Anregung

Der Spittelmarkt müsse eine stadträumliche wie architektonische Aufwertung erfahren. Das Bebau­ungsplanverfahren werde daher begrüßt, um die aus der Stadtbaugeschichte heraus entstandene Funktion wiederzuerlangen. Die vorhandenen zerrissenen Konturen würden keinen qualitätsvollen Platz schaffen. Grünanlagen seien hinter dem neuen Gebäude ausreichend vorhanden.

Es werde eine Aufwertung der Wohnqualität und der Rückbau "kommunistischer Gigantomanie" zu­guns­ten des historischen Stadtgrundrisses erwartet.

Abwägung

Mit diesen Anregungen werden die Ziele des Plangebers unterstützt, wobei zu betonen ist, dass die Bewertung des Bestandes so nicht geteilt wird. Zudem erfolgt kein Rückbau der bestehenden Bebau­ung. Vielmehr wird das Ziel verfolgt, Bestandsstrukturen zu erhalten und durch zusätzliche Baukörper sinnfällig zu ergänzen.

6.1.3              Anregung

Die Veränderung des Stadtgrundrisses werde insbesondere abgelehnt, weil

·           eine grundsätzliche Umorientierung der Straßenführung, ihrer Breite sowie eine zusätzliche durch­gehende Randbebauung zur Zerstörung der be­stehenden Grundstruktur führe,

·           die Umgestaltung eine Rückkehr ins Mittelalter bedeute,

·           der Straßengrundriss von 1862 den heutigen Anforderungen kaum genügen werde,

·           ein Stadtplatz, der dem 19. Jahrhundert nachempfunden sei, nicht überzeuge, da es keine Ver­besserung der urbanen Lebensqualität bringe,

·           den Spittelmarkt in seiner ursprünglichen Größe wiederzubeleben städtebaulich nicht zu verste­hen sei, weil sich auch die Traufhöhen wesentlich nach oben entwickelt hätten und der Platz an­ders genutzt werde als vor ca. 70 Jahren,

·           die "historischen Verhältnisse" die Schaffung neuer Hinterhöfe bedeuten; als Beispiele werden das im Bau befindliche Gebäude an der Kleinen Kurstraße und die geplanten Gebäude vor den Häu­sern Leipziger Straße 55 genannt,

·           das "platte Übernehmen" historischer Grundrisse der gebauten Städte des 19. Jahrhunderts in jüngster Zeit weltweit keine "derart visionslosen, einseitigen, kurzsichtigen und unsozialen He­range­hensweisen für eine Metropole hervorgebracht habe" wie in Berlin,

·            zu bezweifeln sei, dass die historische Situation wieder hergestellt werden könne.

 

Es werden Befürchtungen geäußert, dass

·           mit sehr großer Wahrscheinlichkeit "aso­ziale Verhältnisse" zu erwarten seien,

·           die Umweltbedingungen (z.B. Lärm, Luft) sich merklich verschlechtern würden; auf die Situation in der Brückenstraße an der Jannowitzbrücke wird hingewiesen,

·           eine Wiederherstellung der alten verwinkelten Innenstadt Berlins mit ihren schmalen Straßen wie­der zu ständigem Verkehrschaos führen würde,

·           die nach dem Krieg angelegten klaren, luftigen Verkehrsstraßen, die Lärm, Staub und Abgase min­derten verschwinden und die Umweltbelastungen wieder steigen würden. Es wird auf die in der Leip­ziger Straße im Abschnitt zwischen der Charlotten- und Wilhelmstraße auftretenden "haus­gemachten" Umweltbelastungen hingewiesen,

·           der Straßenraum mit dem Knick zu stark behindert werde,

·           ein Baukörper von solch massiven Ausmaßen an dieser Stelle das Stadtbild nicht aufwer­te; eine kleinteili­gere Parzellenstruktur wie auf dem Friedrichswerder wäre wünschenswert,

·           der Spittelmarkt früher als Kern mit seitlich niedrigen Gebäuden umbaut gewesen sei; wenn die Bebauung höher werde, müsse der Abstand der Häuser vom Kern weiter entfernt sein oder die Be­bauung nördlich des Brunnens etwas niedrigerer sein.

Abwägung

Beabsichtigt ist weder die originalgetreue Aufnahme des historischen Stadtgrundrisses, noch die Wie­derherstellung einer be­stimmten historischen Situation. Es soll keine Museumskulisse entstehen. In der Tat unterscheiden sich die aktuellen Anforderungen an den Verkehr und die Nutzung von Gebäu­den von den historischen. Die Umgestaltung erfolgt daher in Anlehnung an die historische Situation aber unter Berücksichtigung aktueller Anforderungen an innerstädtisches Wohnen und Arbeiten, so­wie an Ge­bäude und Verkehrsinfrastruktur. Dieses hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Höhen der umliegenden Gebäude aufgenommen werden und muss auch nicht zwangsläufig zu einer klein­teilige­ren Parzellenstruktur führen.

Durch den Bebauungsplan wird keine Parzellen- bzw. Grundstücksgröße vorgegeben. Eine kleintei­lige Bebauung des Kerngebiets durch mehrere Bauherren wird durch den Bebauungsplan nicht aus­ge­schlossen und durch den Investor in Form einer Dreigliedrigkeit des Gebäudes zumindest im An­satz verfolgt. Die tatsächliche Größe der Parzellen kann sich jedoch nicht an der historischen Situ­ation orientieren. Die Dimensionierung muss auch in einem angemessenen Verhältnis zur ange­strebten Nutzung stehen und wirtschaftliche Erfordernisse berücksichtigen. Eine kleinteiligere Bebau­ung des Kerngebietes war daher nicht möglich.

Die Auffassung, dass mit den Planfestsetzungen - nur hierauf kann im Rahmen des Bebauungsplan­verfahrens eingegangen werden - eine Einschränkung der Wohnverhältnisse verbunden ist, wird nicht geteilt. Bestehende Wohnnutzung ist durch das Vorhaben hinsichtlich der Belichtung nicht betroffen. Das genannte Beispiel Brückenstraße ist weder von der städtebaulichen Grundstruktur, noch vom Straßenraum mit der künftigen Situation am Spittelmarkt vergleichbar.

Hinterhofsituationen entstehen aufgrund der Planfestsetzungen nicht. Die genannten Beispiele bezie­hen sich auf Situationen außerhalb des Plangebietes.

Es ist nicht vorgesehen, den Spittelmarkt in seiner ursprünglichen Ausdehnung wieder herzustellen. Im Übrigen ist die Umgestaltung des Straßenraumes nicht Gegenstand dieses Bebauungsplans. Die konkreten Begrenzungen werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 1-2a nach Abschluss der politischen Meinungsbildung zum weiteren Umgang mit dem Bebauungsplan abgewogen. Der vorlie­gende Bebauungsplan 1-2b stellt für den weiteren Umgang mit dem Spittelmarkt kein Präjudiz dar.

6.1.4              Anregung

Die einzige richtige Entscheidung sei die Wiederherstellung des alten (vor 1945 bestehenden) Stadt­grundrisses. Urbaner könne man einen Ort nicht gestalten. Es wird darum gebeten, nicht Selbstdar­stellung den Grund dafür sein zu lassen, den alten Grundriss nicht wieder herzustellen. Es sei keine Schande etwas Perfektes, nicht zu Verbesserndes, wiedererstehen zu lassen.

Abwägung

Bei der Bauleitplanung sind die unterschiedlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Zu diesen Belangen zählt auch die angeregte städtebauliche Zielsetzung, den his­tori­schen Stadtgrundriss wieder herzustellen. Gleichwohl dürfen auch die Belange des Ver­kehrs und wirtschaftliche Belange des Grundstückseigentümers, die heute andere sind als vor 1945, nicht igno­riert werden. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf berücksichtigt daher auch diese Be­lange (siehe auch insoweit Abwägung zu den vorhergehenden Anregungen dieses Abschnitts).

6.1.5              Anregung

Im Bebauungsplan sei nicht erkennbar, wie durch den Neubau ein sichtbarer Spittelmarkt entstehen soll, da die Führung der Leipziger- und der Gertraudenstraße nicht verändert werde. Durch den Standort des Gebäudes werde kein Stadtplatz geschaffen. Nur durch die Verengung der Gertrau­denstraße und ihre Verlegung an das geplante Gebäude werde Raum für einen Platz entstehen.

Um eine Fassung des Platzes zu erreichen, müssten die vorderen Gebäudekanten in der Flucht zwi­schen dem nordwestlichen Bürgersteig der alten Gertraudenstraße / Ecke Kurstraße und der Vorder­kante des abgewinkelten Gebäudeflügels an der Niederwallstraße liegen. Damit entstehe dann ein Stadtplatz, der von Häusern einge­rahmt sei. Der Spindlerbrunnen könne auf diesem sich bil­denden Platz aufgestellt werden.

Als Legitimation für die Gesamtplanung einer Neugestaltung des Spittelmarktes werde ausdrücklich eine "Wiederherstellung der Aufenthaltsqualität" des "bedeutenden Stadtplatzes" angegeben. Die Behauptung, dass ein öffentlicher Raum nur durch Gebäude gefasst werden kann, sei nicht rich­tig. Beispiele in vielen Großstädten zeigten, wie öffentlicher Raum (Straßen und Plätze) durch sinnvoll gestaltete Grünanlagen begrenzt werde; andererseits wurde die Neugestaltung des Spittel­marktes begrüßt.

Abwägung

Zur künftigen baulich-räumlichen Fassung des Spittelmarktes wurden im Rahmen von Plan­werkstät­ten 1997/98 und auf Grundlage eines Alternativ-Konzeptes 2003 die möglichen Varianten einer Be­bauung umfänglich diskutiert und eine Entscheidung zugunsten einer Variante in Konkretisierung der Darstellungen des Planwerks Innenstadt getroffen. Darauf aufbauend sind in einem städtebau­lich-architektonischen Gutachten unter Berücksichtigung der veränderten funktionellen Anforderun­gen, der Bedeutung des Ortes und einer angemessenen Gestaltungs- und Nutzungsqualität Bebau­ungs­vor­stellungen entwickelt worden. Insofern liegen umfangreiche Untersuchungen zur möglichen Be­bauung unter Berück­sichti­gung der Zielvorgaben des Landes Berlin vor, die Grundlage der Abwä­gung zum Bebauungs­plan sind. Aufgrund der mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf zulässi­gen Bebau­ung werden ein Abschluss der Grünfläche Friedrichswerder sowie eine Ergänzung der baulich-räumli­chen Fas­sung des Verkehrsraumes am Spittelmarkt erreicht. Bei Aufnahme der genannten Gebäudefluch­ten würden weiterhin überdimensionierte Verkehrsflächen verbleiben, die in diesem Umfang nicht erforderlich sind.

Es wurde daher einer Variante der Vorzug gegeben, bei der ein möglichst großer Teil der Grünfläche abgeschirmt von Lärm auf der Nordwest­seite des Gebäudes liegt.

Eine räumliche Fassung durch Vegetation ist in dieser städtebaulichen Situation aufgrund der auch künftig erforderlichen Verkehrstrassen und der vorhandenen Bebauung nicht ausreichend.

Aussagen für die weiteren Flächen am Spittelmarkt wird der Bebauungsplan 1-2a enthalten. Der Ab­wägung über den Bebauungsplan 1-2a soll durch den Bebauungsplan 1-2b nicht vorge­griffen wer­den.

6.1.6              Anregung

Eine Vielzahl von Anregungen beschäftigt sich mit der Fassadengestaltung, die als Informations­mate­rial zur Illustration der Festsetzungen mit ausgelegt war.

Die Fassadengestaltung werde eingestuft als:

·           "Streichholzschachtel-Entwurf",

·           eine architektonische Unmöglichkeit,

·           langweilige Fassaden nach amerikanischem Muster,

·           "Kästen aus Glas und Beton", die historische Ansprüche an die Gebäudearchitektur nicht gewährleisten,

·           "ein Investorenhühnerstall mit Lochfassade" (Zitat gem. Ber­liner Zeitung),

·           "billigste Investorenarchitektur",

·           eine solche Architektur, die das Quadrat zum einzig zulässigen Merkmal einer Fassade erhebe,

·           "billige Art von Raster­fassade",

·           ein gesichtsloses Areal, das von Investoren-Architektur ge­prägt sei,

·           nichts Besonderes, das die mit dem im Bau befindlichen Bürogebäude an der Klei­nen Kurstraße gesetzten gestalterischen Maßstäbe fortsetze,

·           glatt und monoton nichts sagend,

·           den verschiedenen Anforderungen, eine Vorderseite sowohl als östlicher Abschluss des Fried­richswerder als auch zum Platz hin, nicht gerecht werde,

·           architektonisch an­spruchslos sei und ein ausdrucksloses, auswechsel­bares und "rasterfassadri­ges" Gebäude,  

Alternativ werde daher vorgeschlagen

·           die Fassade differenzierter bzw. formenreicher zu gestal­ten,

·           von blockumfas­senden "Riesenfassaden" abzusehen,

·           sich am Hackeschen Markt, dem Quartier Schützenstraße oder dem Hausvogteiplatz zu orientie­ren,

·           sich stärker am städtebaulich-architektonischen Gutach­ten und der dort dargestellten, der Be­deutung des Spittel­marktes Rechnung tragenden, Form- und Gestaltungssprache auszurich­ten,

·           mit einem auffälligen, originellen Gebäude einen gelungenen Übergang herzustellen,

·           Mansardendächer, eine verti­kale Betonung der Fassade und freundlich wirkende Fenster (mit Spros­sen) vorzusehen.

Abwägung

Die Fassadengestaltung sowie auch die Architektur unmittelbar selbst ist nicht Gegenstand der Fest­setzung des Bebauungsplans. Ein derart weit­gehender hoheitlicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Bauherren und seines Architekten ist trotz des prominenten Ortes nicht vertretbar. Gleichwohl war die Fassadengestaltung Ge­genstand der Er­örterungen mit dem Bauherren und seinem Architek­ten. Im Ergebnis hat der Bauherr ein konkurrie­rendes Verfahren zur Gestaltung des Vorhabens aus­gelobt. Das Preisgericht hat als Grundlage für das Vorhaben den vorgestellten Entwurf empfohlen. Die Bandbreite der Einwendungen verdeutlicht, dass das städtebauliche Gestaltungsempfinden breit streut. Diesem ist durch das konkurrierende Gestaltungsverfahren weitestmöglich Rechnung getragen worden.

Die als Beispiele genannten Quartiere haben sowohl hinsichtlich ihrer Lage in Bezug auf Hauptver­kehrsstraßen, als auch hinsichtlich des vorhandenen (historischen) Gebäudebestandes und ihrer Par­zellenstruktur andere Aus­gangsvoraussetzungen als der Spittelmarkt und erscheinen insofern wenig vergleichbar.

6.1.7              Anregung

Die geplante Arkade werde abgelehnt, da sie den Fußgängern die Sicht auf die Stadt versperre und historisch nicht herleitbar sei. Dies laufe der avisierten Identitätsbildung zuwider. Durch die Zerstö­rung von Sichtbeziehungen werde die Unfallgefahr erheblich erhöht. Die nega­tiven Erfahrungen in der Friedrich- und Leipziger Straße, wo "Fußgängerverwahrbereiche" ohne jegliche Aufenthaltsqualität entstanden seien, sollten berücksich­tigt werden. Arkaden verhinderten, dass der Platz weiterhin ein öffentlicher bleibe. Die Arkaden wider­sprächen daher den aufgestellten Planungszielen.

Abwägung

Um eine hohe Aufenthaltsqualität des städtebaulich bedeutsamen öffentlichen Raumes für Fußgän­ger zu sichern, sollen diese in einer Arkade geführt werden. Durch die im Kerngebiet vor­gesehene Ar­kade wird die im nördlich angrenzenden Gebäude vorgesehene Arkade fortgesetzt.

Die befürchteten Auswirkungen hinsichtlich der Sichtbeziehungen wurden in die Abwägung einge­stellt, haben jedoch kein so großes Gewicht, dass sie zu einem Verzicht auf die Arkade führen, zumal die Anzahl der Stützen begrenzt ist. Eine Erhöhung der Unfallgefahr, die bei Radfahr­ver­kehr unter bestimmten Umständen möglich wäre, ist nicht gegeben. Die Anregungen sind für das Be­bauungs­planverfahren von Belang und werden berücksichtigt.

6.1.8              Anregung

Das Gebäude versperre den Menschen den einzigen Anblick von einer durchgehenden Grünfläche.
Die Sichtachse Spreearm - Friedrichswerdersche Kirche werde verstellt, erfahre keinerlei Beachtung.

Abwägung

Es ist das städtebauliche Ziel einer baulich-räumlichen Fassung des Spittelmarktes. Die Veränderung von bestimmten Blickbeziehungen ist die bewusste Folge dieses städtebaulichen Zieles. Darüber hin­aus wird auf die aufgrund des Bebauungsplanverfahrens I-209 vorgesehenen Veränderungen hinge­wie­sen. Die genannte Sichtachse Spreearm - Friedrichswerdersche Kirche existiert nicht und kann inso­fern nicht verstellt werden.

6.1.9              Anregung

Das Vorhaben sei mit der üblichen Traufhöhe von 22 m plus acht Meter geplant und erreiche eine Gesamthöhe von 30 m. Um diesen städtebaulich wichtigen Aspekt in einem von großen und ungeord­neten Höhenunterschieden geprägten Gebiet zu markieren, werde vorgeschlagen, höher zu bauen. Es könne nicht sein, dass sich entlang der gesamten Leipziger Straße Hochhäuser auftürmen und nur am Spittelmarkt die Traufhöhe abfalle. Trotz der Ab­sicht, mit der Planung den historischen Stadt­grundriss zu rekon­struieren, sollte der vorhandene städtebauliche Kontext nicht vergessen werden. An wichtigen Gebäudeecken oder Mittelrisaliten sollten 12-15 Geschosse ermöglicht werden.

Abwägung

Die Höhe des Gebäudes wird im Bebauungsplan nicht als absolutes Maß festgesetzt, sondern durch die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Wie in der Be­gründung dargelegt, wird von einer durch­schnittlichen Geschosshöhe von 3,5 m ausgegangen, wobei die einzelnen Geschosse tatsächlich unterschiedlich hoch sein können, z. B. ein höheres Erdge­schoss.

Der Spittelmarkt soll sich durch die vorgesehene Höhenentwicklung deutlich als Gelenk und Ort be­sonderer Bedeutung von der Bebauung entlang der Leipziger Straße abheben. Es ist nicht das Ziel der Planung, die Hochhausbebauung entlang der Leipziger Straße fortzusetzen. Das Gebäude wird damit bewusst niedriger sein, als die umgebende Bebauung, die hier nicht Maßstab der künftigen Gestaltung ist.

6.1.10           Anregung

Es wird eine Umbauung des Spindlerbrunnens vorgeschlagen. Diese Vorgehensweise senke die Kosten der Versetzung und erhalte den Anwohnern ihr soziales Umfeld.

Abwägung

Die vorgeschlagene Umbauung des Spindlerbrunnens entspräche nicht der historischen Situation. Die Aufenthaltsqualität des Platzes wäre sehr eingeschränkt, da er getrennt von der öffentlichen Grün­anlage läge und es - wie Untersuchungen von Entwürfen für andere Lagen in der Stadt gezeigt haben - aufgrund des zur Straße offenen Innenbereiches zu Lärmreflektionen und möglicherweise zu Schad­stoffanreicherung (fehlende Durchlüftung) kommt. Darüber hinaus wäre durch das Zurückver­setzen ein deutlich größerer Eingriff in die Grünanlage erforderlich. Eine Umbauung des Brunnens kommt daher nicht in Be­tracht.

6.1.11           Anregung

Die Anbindung des Gebäudes nach Südwesten, zum Baufeld MK 2 gem. Bebauungsplanentwurf 1-2 und zur Leipziger Straße hin, sei ein besonderer Gegenstand der aktuellen Diskussion um den Be­bau­ungsplan 1-2. Auf das Bau­feld MK 2 sei zu verzichten und das Gebäude des vorliegenden Bebau­ungsplans auch zu dieser Seite hin attraktiv zu gestalten, was einen eindeutigen Gewinn für den In­vestor darstellen dürfte.

Abwägung

Die genannte Teilfläche ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplans. Durch den Bebauungsplan 12b wird für die genannte Gebäudeseite die historische Gebäudeflucht an der Niederwallstraße auf­genommen. Eine Entscheidung über die Wiederherstellung der Niederwallstraße oder zu einem eventuell künftig ge­genüber liegenden Gebäude ist damit noch nicht getroffen.

6.1.12           Anregung

Das vorgestellte Gebäude rage unverhältnismäßig in die Kurstraße. Es werde gefordert, den Gebäu­deabstand zum östlich befindlichen Bau (MK 4 im Be­bauungsplanentwurf 1‑2) von derzeit ca. 15 m auf mindestens 20 m zu erhöhen.

Die vorgesehene Lage wirke wie eine Abriegelung. Der vorliegende Standort zeige deutlich, dass hier ein Gebäude mitten in einer freien Fläche platziert werden solle, sodass der Straßenzug und eine weitreichende Straßenansicht gestört würden. Dadurch werde nebenbei für die Nutzer eine Aufmerk­samkeit auf das Gebäude bewirkt, der ein acht- bis neun­geschossiges Büro- und Geschäftshaus nicht gerecht werden könne.

Abwägung

Entlang der Kurstraße wird die historische Flurstücksgrenze aufgenommen. Ein Hineinragen in die Kurstraße ist nicht vorgesehen.

Es ist das Ziel des Planungsverfahrens und der Umgestaltung am Spittelmarkt, fehl- und unterge­nutzte Flächen, sowie überbreite Straßen- und Verkehrsnebenflächen für eine angemessene Nutzung wiederzugewinnen. Durch die Umgestaltung werden Baulandflächen gewonnen. Gebäudeabrisse zur Umsetzung der Umgestaltung sind nicht beabsichtigt. Daraus resultiert zwangsläufig, dass neue Ge­bäude auf gegenwärtig unbebauten Flächen platziert werden.

Die Tatsache, dass das Gebäude Aufmerksamkeit auf sich zieht, wird seitens des Plangebers nicht als negativer Aspekt eingestuft. Zudem wird sich die Bebauung in die geplante Neugestaltung am Spittelmarkt einfügen. Ob die vorgesehene Fassadengestaltung - die im Bebauungsplan nicht gere­gelt werden soll - dem Standort entspricht unterliegt subjektiven Beurteilungen.

6.1.13           Anregung

Die Fischerinsel und die Leipziger Straße seien ein sehr wertvolles Ensemble in bester Bauhaus-Tra­dition. Es solle unter Denkmalschutz gestellt werden wie die Karl-Marx-Allee.

Abwägung

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde seitens der Denkmalbehörde keine Stellungnahme abgegeben, die auf den Denkmalwert des Ensembles hindeutet. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine Einzeldenkmale. Im näheren Umfeld ist die Gertraudenbrü­cke als Einzeldenkmal in die Denk­malliste eingetragen. Sie ist Bestandteil des Ensembles Gertrau­denstraße 10-12. Dieses ist ohne Einfluss auf die Festsetzungen.

6.1.14           Anregung

Die nach der textlichen Festsetzung 4.4 vorgesehene ausnahmsweise Zulässigkeit von großflächigen Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht widerspre­che der im Rah­men der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom Bezirk abgegebenen Stel­lung­nahme. Die Notwen­digkeit einer ausnahmsweisen Zulässigkeit könne nicht gesehen werden. Der Bezirk halte an der For­derung eines Ausschlusses fest.

Abwägung

Der Vorschlag eines vollständigen Ausschlusses wäre angesichts der zentralen Lage im Stadtgebiet und der Festsetzung einer Kerngebietsnutzung nicht angemessen. Es wurde aber die Notwendigkeit gesehen, eine Handhabe zum Schutz der Wohnnutzung durch die ausnahmsweise Zulässigkeit zu sichern. An diesem Abwägungsergebnis wird festgehalten.

6.2                   Nutzung

6.2.1              Anregung

Es sei nicht erkennbar, wie die künftige Nutzung ein Maß an Attraktivität gewährleisten solle, das eine wirkliche nachhaltige Revitalisierung unterstützte. Neue Gebäude würden kein Leben an sich schaf­fen. Es würden hierdurch auch keine räumlichen Qualitäten und ein lebendiges zentrales Stadtgebiet wieder entstehen. Stattdessen sollte vorhandener Leerstand wiederbelebt werden. Durch die künftige Büronutzung und durch die "zentralen Funktionen" sei das überproportionale Nutzungsmaß nicht be­gründbar.

Abwägung

Hinsichtlich der künftigen Nutzung lässt der Bebauungsplan eine große Vielfalt kerngebietsspezifi­scher Einrichtungen zu. Mit dieser Flexibilität soll gewährleistet werden, dass ein breites Nutzerspekt­rum ange­siedelt werden kann und es möglich ist, diese Nutzungen sich verändernden Bedürfnissen anzupassen. Jede exakte und differenzierte Festschreibung bestimmter Nutzungen birgt die Gefahr, einer Fixierung aktuell, aber nicht zwangsläufig auch in Zukunft attraktiver Nutzungen.

Der Auffassung, dass neue Gebäude nicht zwangsläufig urbanes Leben schaffen, wird zugestimmt; dieses geschieht erst durch die Nutzungen und ihre Nutzer. Durch neue Gebäude können die ent­sprechenden Rahmenbedingungen geschaffen werden. Die Beseitigung von Leerstand ist ein wichti­ges Anliegen des Landes Berlin, letztlich jedoch Aufgabe der jeweiligen privaten Eigentümer. Mit der Nut­zung gegenwärtig ungenutzter Gebäudeteile könnte das Ziel einer baulich-räumlichen Fassung des Spittelmarktes zudem nicht erreicht werden.

Der Plangeber geht nach wie vor davon aus, dass das Gebäude seiner Lage im Stadt­gebiet (in der Nähe von Regie­rungsgebäuden) für zentrale Funkti­onen der Wirtschaft genutzt wird.

6.2.2              Anregung

Das Planwerk Innenstadt und die Begründung zum Bebauungsplan würden die Intention zur Stärkung der Wohnqualität enthalten. Der geringe Anteil der beiden oberen Geschosse an der gesamten Ge­schossfläche des Gebäudes könne nicht als ein wirksamer Beitrag zu Stärkung des Wohnens einge­stuft werden. Es gebe nicht einmal eine zwingende Festsetzung sondern nur eine Zulässigkeit von Wohnnutzung. Die in Rede stehenden Wohnungen seien, wenn sie realisiert würden, von so unge­ordneter Bedeutung, dass es gar nicht zu Effekten im Sinne einer Attraktivitätssteigerung kommen könne.

Abwägung

Zur Stärkung der Innenstadt als Wohnstandort gehören auch die Durchmischung mit ergänzenden Nutzungen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Ansiedlung von Einzelhandel und Dienst­leistun­gen. Die Stärkung der Wohnnutzung kann nicht allein an dem prozentualen Wohnanteil im Plangebiet gemessen werden. Darüber hinaus wird der Bau von Wohnungen in angrenzenden Bereichen (Fried­richswerder) an geeigneteren Standorten gesichert bzw. ermöglicht, sodass ein zwingender bzw. hö­herer Wohnanteil im Plangebiet nicht erforderlich ist.

6.2.3              Anregung

Da der Bebauungsplan keine Nutzungsvorgaben mache, sei die Behauptung aus der allgemeinen Vorprüfung zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, es werde wohngebietsbezogener Einzelhandel entstehen, bestenfalls ein Wunsch. Die geplante Büronutzung sei nicht geeignet, ein hohes Aufkommen von Besuchern und Kunden zu gewährleisten, mögliche Erdgeschossnutzungen für Einzelhandel und Gastronomie können dies aufgrund der begrenzten Flächenkapazität gleichfalls nicht erzeugen.

Abwägung

In der allgemeinen Vorprüfung zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Kapitel 1.1) wird dargestellt, dass kein konkretes Vorhaben zur Realisierung von Einzelhandelsnutzungen be­kannt ist und demzufolge keine UVP-Pflicht begründet wird. Daher wird von der allgemeinen Zuläs­sigkeit zur künftigen Einzelhandelsnutzung ausge­gangen. In Ka­pitel 3.3 wird dargelegt, dass auch wohngebiets­bezogener Einzelhandel im Plangebiet entstehen kann. Dem steht nicht entgegen, dass keine ent­sprechenden zwingenden Festsetzungen im Bebau­ungsplan enthalten sind, zumal die rechtlichen Grundlagen keine Festsetzungsmöglichkeit dafür bie­ten, wohn­ge­bietsbezogenen Einzel­handel im Kerngebiet zu sichern. Eine Gebäudetiefe von bis zu 25 m ist durchaus ausreichend zur Unterbrin­gung gastronomischer Betriebe.

6.2.4              Anregung

Die Wohn- und Lebensqualität im Gebiet und seinem Umfeld sowie die Aufenthaltsqualität im öffentli­chen Raum werde durch die Planung abnehmen bzw. verloren gehen und nur mit den dort vorhande­nen Frei- und Grünflächen sei die Wohngegend ein für die Bewohner lebenswerter Ort. Von einer Erhöhung der Wohnqualität könne keine Rede sein. Es fehle die Aussage, was im Wohngebiet für die Bewohner und Berliner Gäste mit der Realisierung des genannten Bebauungsplanes 1-2 b sichtbar und fühlbar besser werden solle. Es sei zudem nicht erwiesen, dass die Zerstörung von Naherho­lungsgebieten einen wohnqualitativen "Erhalt" oder eine "Steigerung" ergebe.

Begründet werden die Auffassungen insbesondere mit folgenden Argumenten:

·           die Grünanlage als ein Ort der Begegnung und des Aufenthalts bestimme die Lebensqualität der Bewohner des Kiezes mit,

·           die vorhandenen Freiflächen seien bereits in Funktion und gut gestaltet. Die Darstellung der Zu­kunft schmücke sich also schon mit bestehenden Qualitäten, die der Bezirk bereits ge­schaffen habe,

·           die Lärmbelästigung der Leipziger Straße wirke sich aufgrund des großen Abstands kaum noch aus,

·           die Grünanlage entlang der Kurstraße würde verkleinert und Bäume würden gefällt,

·           dem Ort werde die Ruhezone genommen,

·           die günstigen unverbauten positiven klima­tischen Einwirkungen gingen verloren, nachdem die Wohnungen im Gebäude Seydelstraße 34 bereits durch die Neubauten Leipziger Straße / Ecke Seydelstraße erheblich beeinträchtigt seien,

·           ein Verlust bzw. eine Einschränkung der Grünfläche führe zur weiteren Luftverschlechterung,

·           das Stadtbild werde zerstört,

·           mit dem Wegfall des Grünzuges Friedrichswerder durch die geplante Bebauung im nördlichen Abschnitt und nunmehr auch im südlichen Bereich (Bebauungsplan 1-2b) werde ein wichtiger Teil an Aufenthaltsqualität im Wohnumfeld zerstört,

·           verschlechtern werde sich die Lebensqualität durch die Reduzie­rung des innerstädtischen Luft­austauschs in diesem dicht besiedelten Zentrum bei ständig steigen­dem Autoverkehr,

·           Licht, Luft, innerstädtische Weite und Großzügigkeit als Qualitätsmerkmal nicht mehr vorhanden seien,

·           Einzelhandel- und Dienstleistungseinrichtungen würden die Wohn- und Wohnumfeldqualität durch ihre Verbauung schwer beeinträchtigen.

Abwägung

Die Auffassung, dass durch die geplante Umgestaltung die Wohnqualität sinke, wird nicht geteilt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Grünanlage durch das Bebauungsplanverfahren verklei­nert wird. Es wird jedoch kein Naherholungsgebiet zerstört. Ruhezonen wird es auch in der neu ge­stalte­ten angrenzenden Grünanlage, die sich im Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplans I‑209 befin­det, geben. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang Wohnquali­tät nicht ausschließlich nach der Flächengröße der Grünanlage beurteilt werden kann. Vielmehr kommt es auch auf die konkrete Gestaltung der Fläche an.

6.2.5              Anregung

Für die Erstellung von Gebäuden gebe es genug freie Flächen, besonders auch im angrenzenden Bereich, die nicht gestaltet seien und bebaut werden könnten. Auch ein möglicherweise als beson­ders "spezifisch" angefragter Bedarf ließe sich auf weniger stritti­gen Grundstücken, etwa im Bereich der Brachflächen Seydelstraße, ebenfalls befriedigen.

Abwägung

Im Rahmen des Bebauungsplans ist die künftige Nutzung innerhalb des Plangebietes zu regeln und das planerische Ziel einer baulich-räumlichen Fassung des Spittelmarktes umzusetzen. Dieses Ziel kann mit einer Bebauung auf den alternativ vorgeschlagenen Flächen nicht erreicht werden. Hier ist von Bedeutung, ob eine Bebauung zugelassen werden kann und dies mit der über­geordneten Pla­nung übereinstimmt. Wo an zulässiger Stelle in der Stadt gebaut wird, ist letztlich von der Nachfrage privater Bauherren abhängig.

6.2.6              Anregung

Gegenüber der Fassung in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sei die GFZ von 4,4 (Ge­schossfläche (GF) von 8.700 m²) auf 8,2 (15.000 m²) gestiegen. Dies lasse auf eine immense Ver­dichtung innerhalb der Baugrenzen des Grundstückes rückschließen und werde abgelehnt. Die Baumasse des geplanten Gebäudes sei auf die bislang geplanten ca. 8.500 m² GF abzusenken.

Zudem sei das Nutzungsmaß (GFZ ca. 8,2) unverhältnismäßig und auch hinsichtlich des Überbau­ungsgrades (GRZ) ca. 1,0 über den Maßen der überwiegend vorhandenen Bebauung. Daraus ergä­ben sich "bodenrechtliche Spannungen".

Abwägung

Der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange lag noch ein U-förmiger-Grundriss für das Gebäude zugrunde, der insbesondere berücksichtigte, dass auf der gegenüber liegenden Seite der verlänger­ten Kleinen Kurstraße ein weiteres Gebäude errichtet werden sollte. Da diese Absicht aufgegeben wurde, war es möglich und notwendig, auch die Gebäudekubatur im Plangebiet zu verändern, um einen sinn­vollen Abschluss der Parkanlage zu sichern.

Eine Bindung für andere Kerngebietsflächen am Spittelmarkt resultiert daraus nicht. Ob die Nutzungs­dichte für andere Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-2a vom Stand des Bebau­ungsplans 1-2 zum Zeitpunkt der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange abweicht, wird Ge­gen­stand der Abwägung zum Bebauungsplan 1-2a sein.

GFZ und GRZ sind kein Maßstab, um zu beurteilen, ob sich ein Gebäude nach § 34 BauGB einfügt. Dort heißt es: "Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die über­baut werden soll, in die Eigen­art der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist."

6.2.7              Anregung

Eine hohe Baudichte sei auch zu erreichen, wenn die Grenzen der BauNVO nicht überschritten wer­den. Bauliche Verdichtung als sparsamen Umgang mit Fläche einzustufen, sei keine Begründung zur Be­seitigung einer wichtigen Grünanlage. Es erscheine besonders bedenklich, die "historische Struk­tur" als Begründung für die exorbitante Überschreitung des generell zulässigen Höchstmaßes der Baunutzungsverordnung heranzuziehen, da hier - westlich des Spittelmarktes - eines der ersten Sa­nierungsgebiete in den 20er Jahren der Metropole der Weimarer Republik gelegen habe.

Die zur Überschreitung der Nutzungsmaße nach § 17 BauNVO angeführte Argumentation, dass sich angrenzend an den Geltungsbereich eine noch festzusetzende ca. 7.000 m² große öffentliche Park­anlage mit Spielplatz befinde und diese sich ausgleichend zur geplanten hohen Bebauung auswirke, werde bezweifelt. Die Frei- und Grünfläche sei bereits als Spielfläche für Kinder, Jugendliche und Erwachsene ausge­baut/gestaltet. Eine qualitative Aufwertung der Grünfläche könne das be­stehende Defizit an Grün im Gebiet nicht minimieren oder gar aufheben. Zudem existiere die Fläche schon seit Jahren und werde durch die überhohe Nutzungsdichte in der Qualität einge­schränkt.

Der Spreekanal existiere und sei daher keine Ausgleichsmaßnahme. Seine Heran­ziehung als Be­grün­dung für das Gebäude mit dem Nutzungsmaß GFZ 8,2 erscheine un­sachgemäß, da für die öko­lo­gischen Zusammenhänge (großräumige unverbaute Verbindung der Grün- und Freiflä­chen Fried­richswerder, Spittelmarkt, Spreekanal) durch das Gebäude am Spittelmarkt eine Barrieren­wirkung entstehe, die zur erheblichen Minderung dieser Qualitäten führe.

Die Straßenbahn könne nicht in die Überlegung einfließen, da sie als dezidierter Parallelverkehr in einer Stadt, die der Haushaltsdisziplin verpflichtet sei, nicht gebaut werde,

Damit gebe es keinen Grund, der die Überschreitung der Grenzen der BauNVO argumentativ stützen könnte.

Abwägung

In der Baunutzungsverordnung ist die Möglichkeit zur Überschreitung der in § 17 BauNVO genannten Obergren­zen geregelt. Hierzu ist es erforderlich, dass städtebauliche Gründe vorliegen und be­stimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die städtebaulichen Gründe sind in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. Es geht dem Plangeber um eine Umgestaltung in Anlehnung an die historische Struktur unter Berücksichtigung aktueller Anfor­derun­gen, nicht um eine Wiederherstellung der historischen Struktur. Dieses Ziel ist ein (besonderer) städtebaulicher Grund im Sinne der Baunutzungsver­ordnung. Der Eingriff in die Grün­anlage ist aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Die Einhaltung der zulässigen Obergrenze gem. § 17 Abs. 1 BauNVO hätte jedoch einen erheblich größerer Eingriff in die Grünanlage erfor­derlich gemacht. Dies sollte vermieden werden.

Der Umfang der Überschreitung ist in das Planungsermessen des Plangebers gestellt. Die erforderli­che Prü­fung, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Begründung zum Bebau­ungsplan dar­gelegt. Überschritten wird die Grenze für die zulässige Geschossflächenzahl.

In der Begründung zum Bebauungsplan wird kein Zusammenhang zwischen Wohnortwahl und Ge­schossfläche hergestellt. Es wird vielmehr dargelegt, dass mit attraktiven Nutzungen in der Stadt, die auch eine Verdichtung erfordern, die Innenstadt als Wohn- und Arbeitsort gestärkt wird. Die Errich­tung von attraktiven Büro- und Dienstleistungseinrichtungen an der Peripherie würde die Innenstadt schwä­chen. Dieses ist ausdrücklich nicht gewollt.

Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO kann die Obergrenze u.a. überschritten werden, wenn dieses durch Umstände aus­geglichen ist. Als solche Umstände werden die angrenzende Grünfläche und der Spreekanal darge­stellt. Der Gesetzgeber erkennt auch ausgleichende Umstände an, die außerhalb des Plangebietes liegen und durch andere rechtliche Verhältnisse - hier die Entwicklungsmaßnahme - gesichert sind. Das hohe Nutzungsmaß wurde in der mit dem Grundstückseigentümer abgeschlosse­nen Abwendungsvereinbarung berücksichtigt.

Die ausgleichende Wirkung muss vorhanden und gesichert sein. Es ist nicht erfor­derlich, dass die Fläche neu angelegt wird, um als ausgleichender Umstand ge­wertet zu werden; das wäre eine aus­gleichende Maßnahme, die als Alternative ausgleichend wirken kann. Ergänzend erfolgt aufgrund der vorliegenden Umstände eine Auf­wertung der Grünfläche.

Die Straßenbahn ist Teil der gesamtstädtischen Planungsüberlegungen und Gegenstand des StEP Verkehr als gesamtstädtische Planung und wird daher genannt. Auch unabhängig davon verfügt der Spittelmarkt über eine hohe Lagegunst und gute Erschließung im ÖPNV. Durch eine Stra­ßenbahnan­bindung würde dies noch verbessert.

Der Spreekanal ist vorhanden und wirkt ausgleichend, unabhängig davon, dass zwischen dem Spree­kanal und der Grünfläche ein Gebäude ermöglicht werden soll.

Die Anregungen sind für das Bebauungsplanverfahren von Belang und gehen in die Abwägung ein.

6.2.8              Anregung

In der Begründung zum Bebauungsplan werde ein Verstoß gegen die gesetzlich festgelegten Maße für Abstandsflächen eingeräumt. Angesichts der Widersprüchlichkeit der Planungsziele und -quellen, die sich in den Planungsunterla­gen widerspiegelten, sei die Berechtigung zu Ausnahmegenehmigun­gen nach § 6 Abs. 14 BauOBln nicht erkennbar. Sie bedürften einer klaren Begründung. Die Abwä­gung der Belange sei darzustellen. Weitere Hinweise beziehen sich auf den Geltungsbereich des Be­bauungsplans 1-2. Gegen diese weitergehenden Planungen bestünden Bedenken.

Das Gebäude stehe mit ca. 15 m Abstand bei einer Höhe von beidseitig 30 m viel zu dicht am Nach­bargebäude (MK 4 auf der gegenüber liegenden Seite der Kurstraße).

Abwägung

Der Vorrang des Bebauungsplans gegenüber den bauordnungsrechtlich geregelten Abstandflächen ist bei "ausdrücklicher" Festsetzung im Bebauungsplan gegeben. § 6 Abs. 14 der Bauordnung für Berlin enthält eine entsprechende Ermächtigung. Die bewusste Abweichung von den generellen Re­gelungen der Bauordnung, die keine atypischen Fälle innerstädtischer Nachverdichtung berücksichti­gen kön­nen, sind ausführlich abgewogen worden. Die Zulassung geringerer Abstände entlang der Kurstraße und innerhalb des Baugebietes durch ausdrückliche Festsetzungen wurde für jeden Ein­zelfall geprüft und abgewogen (Kapitel 3.2.2 der Begründung zum Bebauungsplan). Eine Verlet­zung oder Umge­hung gesetzlicher Vorschriften liegt nicht vor.

Die Anregung ist für das Bebauungsplanverfahren von Belang und wurde im Bebauungsplanverfah­ren bereits berücksichtigt.

Die zum Bebauungsplan 1-2a angesprochene Thematik ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan­verfahrens. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans 1-2b können auch keine Rückschlüsse auf künftige Festsetzungen des Bebauungsplans 1-2a gezogen werden. Die Anregungen zum Bebau­ungsplan 1-2a gehen in die in die Abwägung des entsprechenden Bebauungsplanverfahrens ein.

Das städtebauliche Ziel einer baulich-räumlichen Fassung des Platzbereiches erfordert einen mög­lichst geringen Abstand der Gebäude voneinander. Der künftige Abstand entspricht den vorhandenen Flurstücksgrenzen, der historischen Situation und den aktuellen verkehrlichen Anforderungen. Die Abstandflächen nach der Bauordnung für Berlin werden in einem vertretbaren Umfang unterschritten. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

6.2.9              Anregung

Weder Wohnungen noch Büro-, noch Ladenflächen oder Hotelbauten würden benötigt. In unmittelba­rer Umgebung des Spittelmarktes, wie auch in Berlin insgesamt gäbe es bereits jetzt mehrere teil­weise oder ganz leer ste­hende moderne Bürohäuser, denen es seit langem an Mietern mangele bzw. für die keine Mieter ge­wonnen werden könnten. Es wird auf einen Leerstand von 1,5 Millionen m² Bürofläche in Berlin hingewiesen. Zwei weitere Bürohäuser seien im Planumfeld im Bau bzw. Umbau. Unter Verweis auf das Bauvorhaben an der Schützenstraße wird dargelegt, dass kein Bedarf an Ho­telkapazität vorhanden sei. Der Leerstand von Ladenräumen am Spittelmarkt, in den Fischer­insel-Passagen und in der Leipziger Straße sei erheb­lich und in den letzten Jahren durch Geschäftsauf­gaben immer weiter angewachsen. Auch sehr viele Wohnungen stünden leer. Ein realistischer Bedarf für zusätzliche Gebäude sei offensichtlich nicht gegeben, da sich die Leerstände in guter Lage befän­den und die Gebäude sowohl voll saniert seien oder es sich um Neubauten handele. Vor der Zulas­sung neuer Gebäude sei der immense Leerstand in ganz Berlin, der die Stadt sehr viel Geld koste, zu beseitigen.

Abwägung

Die Ausschreibung der Grundstücke hat gezeigt, dass für das Areal am Spittelmarkt durchaus Inte­resse von Investoren vorhanden ist. Flurstücke im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wurden durch einen privaten Investor erworben. Daraus kann geschlossen werden, dass auch ein entspre­chender Bedarf an Flächen für kerngebietsspezifische Nutzungen am Spittelmarkt vorhanden ist.

Bei einem Verzicht auf die Bebauung ist keinesfalls sichergestellt, dass die Nutzer, die in das neue Gebäude ziehen, alternativ den Bestand nutzen. Vielmehr ist zu befürchten, dass der Standort Spit­telmarkt weiter an Attraktivität verlieren wird. Der Plangeber erwartet daher, dass aufgrund der Attrak­tivitätssteigerung durch die Umgestaltung auch positive Nutzungseffekte für den Bestand resultie­ren.

Eine Hotelnutzung ist im Plangebiet zwar zulässig aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Wohnnutzung wird im Plangebiet oberhalb des 7. Vollgeschosses zugelassen, ist jedoch nicht zwin­gend zu realisieren.

Den Einzelhandel betreffend ist über die aktuelle Situation hinaus auch die künftige Entwick­lung zu berücksichtigen. Durch die zu erwartenden neuen Nutzer am Spittelmarkt ist mit zusätzlicher Kauf­kraft und insofern mit zusätzlicher Nachfrage im Umfeld zu rechnen. Eine Ansiedlung von Ladenge­schäften im 1. Vollgeschoss (Erdgeschoss) ist zulässig, aber nicht Gegenstand der Festsetzung. Die künftige Nut­zung wird sich insofern am tatsächlichen Bedarf orientieren und hierbei auch Verände­rungen unter­worfen sein. Im Ergebnis ist festzustellen, dass ein Bedarf vorhanden ist. Die Anregun­gen sind in die Abwägung ein­gegangen.

6.3                   Freiraum und Umweltbelange

6.3.1              Anregung

Es werde systematisch eine Grünfläche nach der anderen beseitigt und zielgerichtet die Schönheit der Stadt zerstört.

Die Ausführungen zu den Kapiteln 2.4.1-2.4.4 seien offensichtlich aus einer Untersuchung zum Spit­tel­markt als Ganzes entnommen und nur teilweise korrekt auf das Plangebiet übertragen. Eine Ver­siegelung von 55 % (2.4.3 - Geologie) sei eher mit durchschnittlich als mit hoch (2.4.3 - Klima) zu bewer­ten. Der Verkehr fließe nur mit einigem Abstand an der Fläche vorbei und werde sie auch nicht tangie­ren, sofern keine Straßenverlegungsarbeiten durchgeführt würden.

Mit diesem Vorhaben werde weder das Verkehrsaufkommen noch die damit verbundene Schadstoff­emission sowie der Lärmpegel gesenkt. Das Gegenteil sei der Fall.

Abwägung

Die Stellungnahme betrifft eine Grundsatzfrage und kann auf der Ebene des Bebauungsplanverfah­rens nur bezogen auf das Plangebiet beantwortet werden. Aufgrund dieses Bebauungsplans wird die Bebauung eines Teils der Grünfläche Friedrichswerder zulässig. Von einer Aufgabe "sämtlicher vor­handener" Grünflächen kann nicht die Rede sein.

Es kann aufgrund des Geltungsbereiches nicht das Ziel des Vorhabens im Plangebiet sein, die ge­nannten Faktoren zu senken.

Die Beschreibung der Umweltsituation wurde bezogen auf bestimmte Belange bewusst nicht auf das Plangebiet eingeengt, da diese Faktoren nicht entsprechend eng begrenzen lassen. Die Angabe, dass der Versiegelungsgrad hoch ist, bezieht sich, wie aus der Begründung zum Bebauungsplan (Kapitel 2.4.3, Natur und Landschaft Unterkapitel Klima) hervorgeht, auf das gesamte Areal am Spit­telmarkt. Eine klimati­sche Beschreibung ausschließlich der Situation im Plangebiet wäre aufgrund seiner Größe unsach­gemäß. Die Angabe der im Plangebiet konkret versiegelten Fläche (Unterkapitel Geo­logie) bezieht sich konkret auf das Plangebiet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Ände­rung der Be­gründung ist nicht erforderlich.

6.3.2              Anregung

In einer Vielzahl von Anregungen wird auf die gegenwärtige Bestandssituation, die nach Auf­fassung der Einwender/innen nicht ausreichend berücksichtigt worden ist, hingewiesen.

·           Der Friedrichswerder mit dem Abenteuerspielplatz bedeute für viele Anwohner Ruhe, Erholung, Sau­erstoff, weil sich eine durchgehende Grünfläche anschließe.

·           Viele Touristen bewunderten diese Stätte der Erholung und grüne Oase im Mittelpunkt der Stadt.

·           Die Parkanlage sei so angelegt, dass sie tiefer liege als die Straße (ca. 1,5 bis 2 m). Der Lärm von den Autos werde durch Bäume und Sträucher abgefangen und nicht wahrgenommen. Zu se­hen seien die Autos auch nicht.

·           Für die im Umfeld des Plangebietes wohnenden rund 10.000 Menschen, darunter viele alte Bür­ger, die keine andere Chance mehr hätten, überhaupt einen Ruhepunkt in dieser Stadt zu finden, ge­schweige denn nach außerhalb ins Grüne zu gelangen, sei die Grünanlage von besonderer Bedeu­tung. Sie seien davon abhängig, solche Plätze aufzusuchen, um etwas anderes als Beton vor der Nase zu haben.

·           Für die Bewohner der Hochhäuser auf der Fischerinsel sei die Grünfläche ein viel genutzter Ort der Erholung im Wohnumfeld sowie für Spaziergänge, für Spiel und Spaß mit Kindern und Enkel­kindern.

·           Die jetzige großzügige Gestaltung des Spittelmarktes sei auch ohne bauliche Umfassung stadt­ge­stalterisch zeitgemäß. Die Aussage, dass der Spittelmarkt als Platzraum nicht erkennbar sei, da ihm teilweise die bauliche Fassung fehle, stelle eine einseitige Bewertung und Definition von Platzraum dar, die weder einer historischen noch aktuellen Objektivität entspreche. Es gebe Platz­räume, die nur von Grünelementen bestimmt würden.

·           Das Plangebiet werde nicht nur geprägt durch so genanntes Straßenbegleitgrün. Die Leipziger Straße habe vielmehr auf der Nord- wie auf der Südseite einen Promenadencharakter, die Stra­ßenbäume hätten inzwischen eine erhebliche Wuchshöhe und Astausbreitung.

·           Weder erfolge eine Darstellung der Grünflächen der östlichen noch der westlichen Spittelmarkt­teilbe­reiche. Die vorgenommenen Darstellungen hätten den Charakter einer Abqualifi­kation der örtlichen Gegebenheiten und der Irreführung der politischen Vertreter im Abgeordne­ten­haus.

·           Die Rabatteneinfassungen seien raumbildend ausgeformt und würden gut wahrgenommene Sitz­möglichkeiten bieten.

·           Gegen die Darstellung als Straßenbegleitgrün und die fehlenden qualitativen Angaben würden Bedenken geltend gemacht.

·           Es werde in keiner Weise darauf eingegangen, welche funktionalen und physischen Qualitäten der Friedrichswerder einschließlich Spittelmarkt habe. Es werde weiterhin kritisiert, dass die iden­tifikatorischen Qualitäten des Spindlerbrunnens, seines Umfeldes für den konzentrier­ten Wohn­be­reich Leipziger Straße und Spittelmarkt und auch teilweise der Fischerinsel keine Er­wähnung fän­den.

·           Die Grün- und Freiflächengestaltung im Bereich Spittelmarkt mit der Brunnenanlage und ihren Eingrünungen sowie den westlich angrenzenden Bereichen sei derzeitig gut ausgestattet, gut gestaltet, gut gepflegt und werde gut wahrgenommen und genutzt.

·           Die Bewertung, dass die im Platzbereich vorhandenen Freiflächen den Charakter von Abstands­grün hätten, sei unfachlich und unsachlich. Diese Bewertung sei Ausdruck eines anderen städte­baulichen Leitbildes, dass die Gesamtplanungen der 60er Jahre - mit ihren anderen, durch Ge­bäude und großflächige Grün- und Freiflächen bestimmten Raumstrukturen - ab­qualifiziere.

·           Die Notwendigkeit einer Aufwertung sei hier überhaupt nicht gegeben. Daher seien die Begrün­dun­gen unhaltbar und irreführend.

Abwägung

Die Darstellungen der Anwohner und Nutzer zeigen die Bedeu­tung und die subjektive Wahrnehmung der Grünanlage. Insofern wird die Grünanlage auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Bedingt durch die städtebauliche Neugestaltung müssen im Geltungs­bereich dieses Bebauungsplans 1.640 m² Grünfläche, davon 890 m² unversiegelte Fläche, entfallen. Die An­regungen, in denen eine bessere Pflege statt einer Bebauung gefordert wird, zeigen auch den Hand­lungsbedarf hinsichtlich einer Auf­wertung der verbleibenden Grünfläche (Geltungsbereich des an­grenzenden Bebauungsplans I-209). Die Stellungnahmen, in denen die gegenwärtige Situa­tion auch be­män­gelt wird (Forderung besserer Pflege), bestä­tigen diese Auffassung.

Nach Auffassung des Plangebers ist die Darstellung der Grünanlage in der Begrün­dung zutreffend. Die Argumentation in den Anregungen wird nicht ge­teilt, da sie die Situa­tion aus dem subjektiven Empfinden heraus positiver dargestellt, als sie tatsächlich ist.

6.3.3              Anregung

Aufgrund der Bedeutung der Grünfläche für die Anwohner wird in einer Vielzahl von Stellungnahmen der Erhalt gefordert bzw. eine Veränderung abgelehnt. Dieses wird insbesondere wie folgt begründet:

·           Die Grünfläche biete für viele Menschen das einzige Grün im Umfeld.

·           Eine gesetzlich geschützte Grünanlage, die für die Anwohner eine hohe Aufenthaltsqualität habe, dürfe nicht einfach verkauft und bebaut werden oder willkürlich zerstört werden.

·           Das Wohnen im Zentrum der Stadt werde unattraktiver.

·           Mit der neuen Hochhaus­bebauung werde ein weiteres Stück mittlerweile gewachsenen Berlins zerstört.

·           Die vorhandene Grün-, Spiel- und Erholungsfläche werde in ihrem Nutzungswert für die Anwoh­ner fast vollständig reduziert und durch die unausweichlichen Folgeentwicklungen eines derart promi­nenten Büroriegels praktisch entwidmet.

·           Das Grünflächendefizit und die Versiegelung stiegen.

·           Viele Bäume seien nun endlich groß und brächten Sauerstoff in die Häuserwüste.

·           Diejenigen, die kein Auto hätten oder behindert sind, seien auf diese Oase angewiesen.

·           Das wenige Grün, das im Umfeld des Plangebietes vorhanden sei, werde immer weniger. Die spärlich vorhandenen Grünflächen im Bezirk Mitte würden noch einmal reduziert.

·           Für Touristen sei es attraktiv, wenn nach einem Museumsbesuch oder der Besichtigung eines Kulturdenkmals ein Ort zum Erholen im Grünen vorhanden ist.

·           Die Errichtung der neuen Gebäude setze die drastische Einschränkung der Grünflächen und das Fällen einer großen Anzahl von Bäumen voraus. Damit werde ein Charakteristi­kum des Wohnge­bietes praktisch liquidiert, ohne dass dafür ein Ausgleich angeboten werde.

·           Der Raum um den Spindlerbrunnen, seine Begrünung und seine viel genutzte Aufenthaltsqualität für die Bürger würden ersatzlos zerstört.

·           Der Zugang zu den Grünflächen werde erschwert.

·           Es werde ohne Rücksicht auf die Anwohner, zugunsten von Investoren, eine Grünanlage "ver­nichtet".

·           Mit der "Vernichtung" der geschützten Grünfläche um den Spindlerbrunnen würden die Rück­zugs­möglichkeiten und Ruhepunkte für Anwohner und Beschäftigte unzulässig verringert, die auch in einer Großstadt notwendig seien. Das führe zwingend zum Entzug der natürlichen Le­bensgrund­lagen in den Innenstädten.

Statt einer Veränderung werde die Aufwertung und Pflege des vorhandenen Grüns angeregt und darum gebeten, das Planvorhaben noch einmal zu überdenken und bei der erneuten Planung die Inte­ressen der Anwohner stärker zu berücksichtigen, bzw. sie mit einzubeziehen. Nur so lasse sich die Qualität des Wohnquartiers Leipziger Straße / Fischerinsel erhalten bzw. verbessern.

Abwägung

Die Einschränkung der bestehenden Grünfläche ist erforderlich zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele und wird vom Umfang her als vertretbar einge­stuft, zumal die nördlich des Geltungsbereiches verblei­bende angrenzende Grünfläche aufgewertet werden soll und durch das künf­tige Gebäude vom Stra­ßenverkehrslärm abgeschirmt wird. Den Anregungen zu einem unveränderten Erhalt der Grün­anlage wird nicht gefolgt. Die Festsetzun­gen stellen keine willkürliche Veränderung der Grünanlage, sondern eine städte­baulich begründete Neugestaltung des Bereiches am Spittelmarkt dar. Unter Be­rücksichti­gung städtebaulicher Ziele be­deutet dies für die im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegende Teil­fläche eine Bebauung.

6.3.4              Anregung

Zur künftigen Situation, insbesondere der Nutzungsmöglichkeit wurde kritisch Stellung genommen:

·           Eine vergleichbar qualitative Wieder­errichtung sei in der Neuplanung nicht erkennbar.

·           Den vorgelegten Planungen sei nicht zu entnehmen, ob und in welcher Form der bisherige Grün­zug Friedrichswerder mit dem Spindlerbrunnen den Bürgern als Aufenthalt weiterhin zur Verfü­gung stehen werde.

·           Es werde befürchtet, dass nach den ausliegenden Bebauungsplänen die restlichen Grünflächen für die "Normalbürger" nicht mehr zur Verfügung stünden. Es wird an den ehemaligen Gar­ten des Staatsratsgebäudes, der auch als Grünanlage verspro­chen worden sei, erinnert.

·           Es werde bezweifelt, dass in Anbetracht von Bürohochhäusern Aufent­haltsqualität entstehen könne.      

·           Die Grünanlage Friedrichswerder werde im größten Umfang durch den Bebauungsplan 1-2b sowie den Bebauungsplan I-209 auf etwa 1/5 der bisherigen Fläche verringert. Die Darstellung, dass die Verkleinerung der öffentlichen Grünanlage nur einen geringen Umfang habe, sei in ihrer Unge­nauigkeit irreführend.

·           Es entfalle ein öffentlichkeitsorientierter Aufenthaltsbereich mit breiter Wahrnehmung für Anwoh­ner, Beschäftigte und Besucher Berlins.

·           Mit der vorgesehenen Errichtung des Hochhausriegels auf der nordwestlichen Seite im Bereich des Spindlerbrunnens werde der regionale Grünzug Friedrichswerder - Spreekanal zerstört.

·           Der Friedrichswerder solle zu einem Stadtquartier für Bewohner, Verwaltungsmitarbeiter, Fern­seh­sender, Gäste etc. gestaltet werden. Dieses sei die menschliche, nicht aber die profitable Va­riante. Die Errichtung eines Stadthauses sei falsch.

Abwägung

Es bleibt angrenzend an das Plangebiet eine Grünfläche erhalten, die zudem aufgewertet wird. Die Fläche - im Geltungsbereich des Bebauungsplans I-209 gelegen - wird künftig kleiner, jedoch hoch­wertiger sein als zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Zu dieser Aufwertung trägt mittelbar auch das neue Gebäude im Plangebiet dieses Bebauungsplans bei, durch das die Grünfläche vom Lärm besser ab­geschirmt wird.

Im Rahmen der Abwägung wurden auch Veränderungen in anderen Bereichen berücksichtigt. Diese führten jedoch nicht zu einer Notwendig­keit der Änderungen der Festsetzungen dieses Bebauungs­plans. Der ehe­malige Garten des Staats­ratsgebäudes ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplan­verfahrens.

6.3.5              Anregung

Die Verkleinerung der Grünanlage im Plangebiet betrage 100 %, wenn man die Brunnen- und Wege­flächen mitberücksichtige, wie es bei Parks üblich sei. Bei Realisierung der Planung werde es im Plange­biet keine Grünfläche mehr geben.

Die Behauptung "es entstehen neue Grünflächen in näherer Umgebung" sei nicht durch die Ausfüh­rungen gedeckt. In der Umgebung würden keine neuen Grünflächen entstehen. Die behaupteten neuen Grünflächen an der Gertraudenstraße und am Molkenmarkt tauchten weder im beschlossenen, noch im fortgeschriebenen Planwerk Innenstadt auf. Bei Ignorierung der Planungen zu den angren­zenden Grundstücken werde behauptet, es würden at­traktive Freiflächen entstehen - dafür fehle bis­her ein hinreichender Beleg im Plan.

Abwägung

Die Beurteilung des Anteils erfolgte in Bezug auf die gesamte vorhandene Parkanlage, von der sich nur ein kleiner Teil im Plangebiet befindet. Bezogen auf die gegenwärtige Gesamtfläche der Grünan­lage von ca. 22.000 m² ist die Teilfläche innerhalb dieses Bebauungsplans mit ca. 1.640 m², von de­nen ca. 890 m² unversiegelt sind, gering. Die Flächenangaben werden in der Begründung zum Be­bau­ungsplan ergänzt.

Neben der Freifläche, die im angrenzenden Bebauungsplan I-209 planungsrechtlich gesichert ist, sind die künftigen Grünflächen am Petriplatz im weiteren Verlauf der Gertrau­denstraße (Bebauungsplan I-218) und beiderseits der Roßstraße ge­meint. Die An­regung geht in die Abwägung ein. Die Begrün­dung zum Bebauungsplan wird konkretisiert.

6.3.6              Anregung

Hinsichtlich der bestehenden Situation am Brunnen sind die Auffassungen unterschiedlich. Teilweise wird der Zustand als aufwertungs- und pflegebedürftig dargestellt:

·           Vernachlässigter, ungepflegter und verkommener gehe es kaum noch.

·           Es solle eine Aufwertung am existierenden Standort erfolgen.

In der Mehrzahl der Stellungnahmen werden die Qualitäten des Standortes hervorgehoben:

·           Der Brunnen am Spittelmarkt mit dem sehr schön angelegten Platz, der von mehreren Baumrei­hen kreisrund sowie von Grünflächen umgeben sei, diene fast ganzjährig dem Ausruhen der An­wohner und ihrer Kinder sowie vieler Passanten und Touristen.

·           Die Lage unter der Ebene der Leipziger Straße sei günstig, schattig und etwas abgeschirmt vom Straßenverkehr.

·           Er sei einigen Jahren kostenaufwendig restauriert worden und mittlerweile der Mittelpunkt einer Grünanlage.

·           Insgesamt sei die akustische Belastung des Sitzbereiches um den Brunnen, eine für den inner­städti­schen Bereich normal hinnehmbare Belastung.

·           Die Brunnenanlage liege an der Fußgängerpromenade Leipziger Straße, Spittelmarkt, Alte Gertrau­denbrücke, die vom Verkehrsstrom abgesetzt und abgeschirmt liege. Die Intensiv­be­grü­nung des Abschirmstreifens habe psychologisch positive Wirkungen.

·           Der Brunnen liege unverbaut frei und sei optimal aus allen Himmelsrichtungen belichtet und be­sonnt.

·           Die Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan ent­spreche nicht den Tatsachen.

·           Der Brunnen solle an seinem Standort verbleibe, das Umfeld nicht verändert und auf die Bebau­ung verzichtet werden. Dies wird wie folgt begründet

·           Der Spindlerbrunnen stehe ausgezeichnet, in guter hinsichtlich Situation, Wahrnehmung, Belich­tung und Besonnung.

·           Ein Gebäude würde den Brunnen in den Schatten stellen.

·           Der Spindlerbrunnen gerate in eine Hinterhofsituation.

·           Eine Beseitigung des Spindlerbrunnens nehme den Touristen, die vom Alexan­derplatz zum Pots­da­mer Platz gehen, jede Möglichkeit, sich irgendwo im Freien aufzuhalten.

·           Die Bürger der Umgebung hätten den Brunnen und sein Umfeld bestens angenommen.

Die in der ausliegenden Zeichnung ersichtliche Möglichkeit, den Brunnen unter Um­ständen am jetzi­gen Standort bestehen und in die dann verlängerte Kleine Kurstraße hineinragen zu lassen, könne nicht ernst genommen werden.

Abwägung

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Anwohner, die sich zum Bebauungsplan geäußert haben, den Erhalt des Spindlerbrunnens am gegenwärtigen Standort und einen Verzicht auf das Gebäude fordern. Ein Festhal­ten an der gegenwärtigen städtebaulichen Situation entspricht jedoch nicht den Zielen des Landes Berlin für diesen prominenten Ort. Gleichwohl ist eine Aufwertung der an das Plan­gebiet grenzen­den Grünfläche vorgesehen. Eine Beibehaltung des Brunnens am gegenwärtigen Standort wäre grundsätzlich zwar nicht ausgeschlossen, allerdings ist dieses keine Variante, die als ab­schließende Lösung verfolgt wird. Vielmehr ist eine Integration in die unmittelbar angren­zende Grünfläche vorgesehen. Eine Sicherung erfolgt im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme im Gel­tungsbe­reich des Bebauungsplans I-209. Die vorhandene Situation ist dem Plangeber bekannt und in die Abwägung zum Bebauungsplan ein­gegangen.

6.3.7              Anregung

Die Anregungen betreffen den künftigen Standort, insbesondere die Einordnung in das Ge­samtareal. Es wird bemängelt, dass es keine klare planerische Aussage über die zukünf­tige Lage des Spind­lerbrunnens gebe. Die Abbildungen und Informationen zur öffentlichen Bürgerbe­teiligung ent­hielten keine verbindlichen Aussagen zum Ort und Zeitpunkt des Wiederaufbaus des Spind­lerbrun­nens und der dazugehörigen Parkanlagen. Der Verbleib des Brunnens sei daher voll­ständig bezwei­felbar, zu­mal es auch nur mündliche Absichtserklärungen gebe. Auch der angren­zende Be­bauungs­planentwurf I-209 enthalte keine Darstellung des Brunnens sowie keine Festset­zungen. Kon­kret werde angeregt, den Bestand, den Ort und die Funktion des Spindlerbrunnens, z.B. auf der Frei­fläche des Friedrichs­werder westlich des Gebäudes, zu sichern und textlich festzusetzen.

Aufgrund von Erfahrungen mit anderen Parkanlagen im Bezirk (Garten zum Staatsratsgebäude) wird befürchtet, dass Park und Brunnen am Spittelmarkt künftig nicht mehr öffentlich zugänglich sein wür­den.

Abwägung

Der Spindlerbrunnen bleibt erhalten und bekommt einen neuen Standort innerhalb der Grünanlage im Geltungsbereich des Bebauungsplans I-209. Regelungen hierzu werden im Zusammenhang mit der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments und Regierungsviertel" im Bebauungsplangebiet I-209 getroffen. Der präzise Standort soll im Rahmen eines Gestal­tungswettbe­werbs gefunden werden. Die Standortverlagerung des Spind­lerbrunnens ist im Haushalt der Entwick­lungsmaßnahme berücksichtigt. Gegebenenfalls ist für einen Übergangszeit­raum eine provisorische Lösung, beispielsweise der vorübergehende Verbleib am gegenwärtigen Standort erfor­derlich.

Eine öffentliche Zugänglichkeit der Grünfläche, in die der Brunnen integriert werden soll, bleibt ge­währleistet, da der angrenzende Bebauungsplan hier eine öffentliche Parkanlage festsetzen wird. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit dem Garten des ehemaligen Staatsratsgebäu­des.

6.3.8              Anregung

Es wird die Anregung vorgebracht, den Spindlerbrunnen künftig auf der Park- und Grünfläche im Be­bauungsplan Friedrichswerder unterzubringen und darauf hingewiesen, dass Brunnen und Grünflä­che eine Einheit bildeten, die nicht durch Bebauung eingeengt werden sollte, damit die Lichtverhält­nisse (Sonne) ausreichend für den Aufenthalt gegeben sind.

Als Gegenargumente gegen den geplanten Standort werden vorgetragen:

·           Der Öffentlichkeitscharakter der Brunnenanlage werde verringert und der Spittelmarkt um ein Image­element beraubt.

·           Die Freistellung des Brunnens sei eingeschränkt und die Besonnungssituation ungünstiger.

·           Die Verbesserung der akustischen Situation werde bestätigt - sie werde aber im Hinblick auf die vorgenannten Aspekte nicht als vorrangig und ausschlaggebend eingestuft.

In einer undatierten Information der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung werde zum Spind­lerbrun­nen behauptet, dass er in seiner heutigen Lage verbleiben könne und während der Bauphase durch geeignete Maßnahmen vor Beschädigungen geschützt werde. Um seinen Standort aufzuwerten, solle der Brunnen im Zuge der Herstellung des neuen Quartiersparks von der heutigen Position in die Grünanlage Friedrichswerder verlegt werden. Die Anforderungen an die Gestaltung des Quartiers­parks würden noch in einer gesonderten Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ermittelt. Nach Auf­fassung der Einwenderin sei nichts mehr zu ermitteln - die Stadtteilvertretung Spreeinsel habe im Auf­trag der Bürger/innen dieses Verbringen bereits im November 2003 an verantwortlicher Stelle vorge­schla­gen und die Notwendigkeit deutlich gemacht.

Abwägung

Für den Brunnenstandort ist zwischen der bauzeitlichen Situation (bezogen auf das Kern­gebiet) und der abschließenden Gestaltung der Grünfläche zu unterscheiden. Der Spindlerbrunnen befindet sich unmittelbar außerhalb des Geltungsbereiches. Er wird somit - im Gegensatz zu einem Teil des Umfel­des - von Bauarbeiten im Kerngebiet nicht direkt räumlich betroffen. Daher kann er zu diesem Zeit­punkt - die entsprechenden Schutzmaßnahmen vorausgesetzt - an seinem Standort verbleiben. Im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Grünanlage Friedrichswerder wird der Spindlerbrunnen dann seinen neuen Standort erhalten in der Grünanlage Friedrichswerder erhalten. Der konkrete Standort wird im Rahmen eines sepa­raten Wettbewerbs für die neue Parkanlage entsprechend der wiedergegebenen Stellungnahme weiter verfolgt. Mit den Aussagen zur Standortverlagerung werden die Absichten des Plangebers unterstützt und dem Anliegen der Stadtteilvertretung entsprochen.

6.3.9              Anregung

Es wird angemerkt, dass die nach dem Planwerk Innenstadt gezeichnete Fassung, wonach der Brun­nen auf einer Verkehrsinsel im tosenden Verkehr stehen solle, eine nicht hinnehmbare Hilflosigkeit in der Planung sei, die die völlige Ungewissheit über die Jahre der Weiterentwicklung des Spittelmarktes genau verdeutliche. Der Standort werde hiermit nicht aufgewertet.

Abwägung

Die Absicht, den Brunnen an dem genannten Standort zu integrieren, wird nicht weiter verfolgt, um zeitnah den Brunnenbetrieb in der neu gestalteten Grünfläche auf dem Friedrichswerder sicherzustel­len.

6.3.10           Anregung

Durch die Bebauung werde sowohl das Kulturdenkmal Brunnen als auch die Gertraude auf der Gertraudenbrücke vernichtet. Gertraudenbrücke und Brunnen gehörten zum Weltkulturerbe.

Der Bestand realisierter Stadtplanung und Architektur solle nicht angegriffen werden, bevor mehrere Generationen Gelegenheit hatten, ihn zu bewerten. Im vergangenen Jahrhundert seien wertvolle Do­kumente des Jugendstils, des Art deco, des Bauhauses und der Architektur der fünfziger Jahre un­wiederbringlich zerstört worden, die von der jeweils übernächsten Generation als unbedingt erhal­tenswert erachtet worden seien. Ebenso wertvolle Dokumente der Architektur der DDR verschwän­den, klare, großzügige Konzepte der Stadtplanung würden kleinmütig und banal verunstaltet.

Abwägung

Dem Spindlerbrunnen wird auch vom Plangeber eine hohe Bedeutung zugemessen. Allerdings ist es zur Erhaltung des Brunnens nicht zwingend erforderlich, diesen auch am jetzigen Standort zu belas­sen. Mit der Einstufung als "Weltkulturerbe" wird dem Brunnen und seinem Umfeld ein zu hoher Stel­lenwert beigemessen. Die Gertraudenbrücke befindet sich außerhalb des Plangebietes.

Die vorhandenen Gebäude bleiben unverändert erhalten. Der Eingriff in die Gesamtstruktur durch diesen Bebauungsplan ist bei weitem nicht so stark wie in der Anregung dargestellt.

6.3.11           Anregung

Die in dem Planungsverfahren Spittelmarkt 1-2b sichtbare Verschlechterung der Luft-, Licht- und Son­nen-Verhältnisse für viele Betroffene würden verstärkt und flankiert von den ungelösten Verkehrs­problemen der Innenstadt.

Abwägung

Die Auswirkungen auf die genannten Faktoren wurden in der Abwägung berücksichtigt. Diese sind bezogen auf die Auswirkungen der Verschattung durch das im Geltungsbereich zulässige Gebäude insgesamt vertretbar. Für eine Verschlechterung der Luftsitua­tion bei Realisierung des Vorhabens im Plangebiet liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Lösung von Verkehrsproblemen in der Innenstadt er­folgt auf Grundlage des gesamtstädtischen Verkehrskonzep­tes.

6.3.12           Anregung

Die geplante Bauhöhe widerspreche den Planungen für qualifizierte Grünflächen, da eine massive Abschattung erfolgen werde. Zweifel an der Qualität der ausgeführten Untersuchungen zu Abschat­tungen würden durch die Be­hauptung, "die verbleibenden Grünflächen werden kaum verschattet" bestätigt. Wegen der Bauhöhe sei speziell am Vormittag mit erheblichen Abschattungen zu rechnen. Zu erwartende Probleme mit den Abschattungen würden nicht im Text erwähnt, müssten aber ange­führt werden. Die behaupteten Schattenstudien seien nirgends aufgeführt.

Abwägung

Die Verschattung wurde durch die Senatsverwaltung für Stadtent­wicklung geprüft. Eine Simulation der Verschattung der künftigen Grünfläche wurde hierbei ebenfalls durchgeführt. Im Ergebnis wurde fest­gestellt, dass es insbesondere in den Morgenstunden im Winterhalbjahr zu Verschattungen von Teilen der Grünanlage kommt. Ein Erforder­nis, die in der allgemeinen Vorprüfung zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung enthal­tenen Aussagen zu ändern, besteht nicht.

6.3.13           Anregung

Es gebe in der Begründung Bemerkungen hinsichtlich der mit der Reduktion der Abstandflächen ver­bundenen Lärmbelästigung. Das Ganze werde jedoch mit Hinweisen auf passive Lärmschutzmaß­nahmen abgetan. Die in Erwägung gezogenen Beeinträchtigungen würden wiederum nur auf das Einzelobjekt bezogen.

Die Aussagen zur Lärmproblematik stünden generell auf wackligen Füßen, denn es gäbe keine Lärm­prog­nose für die Auswirkung des Objektes auf das Umfeld. (Schallrückwirkungen auf umliegende Wohnbauten). Der Straßenlärm sei gegenwärtig schon fast unerträglich.

Abwägung

Im Rahmen der Erarbeitung des Planwerks Innenstadt wurden so genannte "Soundpläne" für die künftige Situation erarbeitet, um die Lärmbelastung zu beurteilen. Hieraus ergeben sich an den den Straßen zugewandten Außenwänden des neuen Gebäudes Lärmbelastungen zwischen 67,5 und 72,5 dB(A). Die Lärmbelas­tungen wurden in die Abwägung eingestellt. Es wurde auch geprüft, ob aufgrund der Belastung die Be­bauung zugelassen werden kann bzw. ob Festsetzungen im Bebau­ungsplan erfor­derlich sind, um die künftigen Nutzungen adäquat zu schützen. Hierbei wurde festge­stellt, dass die rechtlichen Rege­lun­gen zu passiven Schallschutzmaßnahmen für die allgemeinen Nutzungen im Kerngebiet ausreichend sind. Eine Doppelregelung wird be­wusst vermieden. Für die Bereiche, in de­nen eine Wohnnutzung allgemein zulässig ist, ist es erforderlich darüber hinaus eine bestimmte Grundrissgestaltung festzusetzen (siehe Kapitel 3.2.6.1 der Begründung zum Be­bauungs­plan).   
Ein Zusammenhang zwischen der Reduktion von Abstandflächen und der Zunahme von Lärmbe­las­tungen wird in der Begründung zum Bebauungsplan nicht hergestellt.
Mögliche Schallreflektionen sind hinsichtlich ihres Ausmaßes bezogen auf andere Gebäude, insbe­sondere angesichts der Entfer­nun­gen zur nächstgelegenen Wohnbebauung, von untergeordneter Bedeutung.

6.3.14           Anregung

Durch die geplante Randbebauung und die damit verbundene Einengung der Gertrauden- / Leipziger Straße werde es zu einer erheblichen Erhöhung des Umgebungslärmpegels kommen. Zwischen Friedrich- und Charlottenstraße sei diese Situation bereits vorhanden. Würden die Um­baupläne des Spittelmarktes wie geplant realisiert, entstehe durch die Anbindung der Axel-Springer-Straße und der Beuthstraße an den Spittelmarkt ein Verkehrsknotenpunkt, in dem sich der Straßenlärm und die Ab­gas­belastung po­tenzierten. Ein Platz mit hoher Aufenthaltsqualität werde nicht entstehen. Die EU-Richtli­nien für Verkehrslärm seien so mit Sicherheit nicht einzuhalten.

Abwägung

Die genannten Aspekte betreffen den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-2a und werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 1-2a geprüft. Die Einhaltung von Richtlinien zur Lärmbe­las­tung, wie auch zur Belastung mit Luftschadstoffen, erfor­dern gesamtstädtische bzw. übergreifende Betrachtungen, um die erforderlichen Zusammenhänge berücksichtigen zu können. Die entsprechen­den Überlegungen sind noch nicht abgeschlossen und gehen in die Abwägung zum Bebauungsplan 1-2b ein.

6.3.15           Anregung

Durchlüftung wäre in der Innenstadt mit dem steigenden / starken Pkw- und Lkw-Verkehr sehr wich­tig. In der Begründung zum Bebauungsplan sei ausgesagt, dass der Spittelmarkt in einem klimati­schen Belastungsbereich liege. Es werde darauf hingewiesen, dass sich im Umfeld des Plangebietes keine klimaökologischen Entlastungsbereiche befänden. Schlussfolgernd würden Sanierungsmaß­nahmen zur Belüftung und eine Erhöhung des Vegetationsanteils empfohlen. Die Festsetzungen des vorlie­genden Bebauungsplans stünden im Widerspruch hierzu. Die klimatische Ausgleichsfunktion durch ihre weiträumige Verbundenheit - vom Monbijou-Park über Schlossplatz mit Spreekanal, Fried­richs­werder, Spreekanal, Fischerinsel, Spree werde ebensowenig berücksichtigt, wie die Erkennt­nisse zur Verschlechterung der lokalklimatischen Situation. Es bestünden daher Bedenken gegen jede weitere Bebauung. Als Ausgleich für die zu erwartende Beeinträchti­gung der lokalklimatischen Situation soll­ten zusätzlich zu den geplanten Ersatzpflanzungen weitere Baum­pflanzungen vorge­nommen werden. Für die Anwohner sei schon jetzt durch die Bebauung der Ecke Seydelstraße / Wallstraße das Klima negativ beeinflusst.

Abwägung

Auf die klimatischen Auswirkungen wurde im Bebauungsplanverfahren eingegangen. Bei dem Grün­zug Friedrichswerder - Spreekanal handelt es sich nach den Darstellungen im Umweltatlas nicht um einen bedeutenden Luftaustauschkorridor. In der allgemeinen Vorprüfung zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurden die klimatischen Auswirkungen dargelegt. Die vorhande­nen Grünflächen und Baumbestände haben eine lokalklimatische Ausgleichsfunktion, da sie kleinräu­mig für Kalt- und Frischluftproduktion und eine Erhöhung der Luftfeuchte sorgen. Eine Funktion für den lokalen Luftaustausch besitzt die bestehende Verbindung zwischen den Grünflächen im Plange­biet und der nördlich anschließenden Grünanlage Friedrichswerder. Vorbelastend wirkt sich hier je­doch die Leipziger Straße aus, da sie zum einen als Barriere für den Frischlufttransfer wirkt und zum ande­ren durch Eintrag belasteter und erwärmter Luft in die Grünflächen deren Ausgleichsfunktion beein­träch­tigt. Durch die geplante städtebauliche Neuordnung wird die lokalklimatische Situation ne­gativ beein­trächtigt. Die Bebauung zwischen Leipziger Straße und Grünanlage Friedrichswerder schränkt die lokale Frischluftzufuhr ein, gleichzeitig fungiert sie jedoch als Barriere für Schadstoff­emissionen aus der Leipziger Straße und bewirkt eine Reduzierung der vorhandenen Schadstoffein­träge in die Grün­anlage. Daher wird die Einschränkung der lokalklimatischen Situation in der Abwägung insge­samt geringer bewertet und eine Möglichkeit zur Bebauung geschaffen. Im Plangebiet selbst besteht keine Möglichkeit für Baum­pflan­zungen. Weitere Baumpflanzungen au­ßerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplans, die u.a. Gegenstand des Bebauungsplans 1-2a sind, sind vorgesehen.

6.3.16           Anregung

Die vorhandene Verkehrsbelastung auf der mehrspurigen Trasse vor dem Kerngebiet führe kaum zu einer Aufenthaltsqualität in den Arkaden, wie das in den historischen Vorbildern exemplarisch in Ita­lien typisch und attraktiv sei. Die zu erwartende Situation könne unter den Arkaden auf der Leipzi­ger Straße Nordseite im Kreuzungsbereich mit der Friedrichstraße konkret wahrgenommen werden - hier seien die Arkaden Konzentrationsbereiche von Lärm, Staub, Abgasen. Die in den Arkaden zu erwar­tenden Umweltverhältnisse sollten gutachterlich geprüft werden.

Abwägung

Von mit der Festsetzung vergleichbaren vorhandenen Arkaden an Hauptverkehrsstraßen sind ent­sprechende Probleme nicht bekannt. Die negativen Umweltverhältnisse unter den Arkaden Leipziger Straße / Friedrichstraße werden nicht näher spezifiziert.

Unabhängig davon hat der Plangeber sich mit der Frage beschäftigt, ob andere Anhaltspunkte für eine mögliche höhere Belastung in der Arkade gegenüber dem Straßenraum vorliegen. Zu einer Schad­stoffanreicherung könnte es insbesondere dann kommen, wenn die im Straßenraum vorhande­nen Schadstoffe aus der Arkade nicht entweichen können. Dieses ist hier nicht gegeben. Die Arkade ist lediglich durch Stützen, deren Umfang durch textliche Festsetzung be­grenzt wurde, vom Straßen­raum getrennt und verfügt somit über eine gute Belüftung. Die Möglich­keit der Entweichung möglicher Luft­schadstoffe nach oben ist grundsätzlich ebenfalls gegeben. In diesem Zusammenhang wird er­gän­zend auf die Höhe der Arkade von mindestens zwei Vollgeschos­sen hin­gewiesen, sodass hier nicht mit negativen Auswirkungen auf Fußgänger gerechnet werden muss. Weitere Anhaltspunkte, auf­grund derer hier mit einer höheren Belastung zu rechnen ist als im Stra­ßenraum, liegen nicht vor.

6.3.17           Anregung

Eine ganze Reihe Bäume würden dem Bauvorhaben zum Opfer fallen, davon sieben im Plangebiet und eine nicht genannte Anzahl außer­halb. Die entfallenden Bäume würden in keiner Weise im Ge­biet ersetzt, dieses sei jedoch erforderlich. Die Aussage, dass Altbäume fehlten, sei falsch. Südlich des Brunnens stehe definitiv ein Altbaum.

Abwägung

Bedingt durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans können sieben Bäume nicht erhalten wer­den. Die nach der Baumschutzverordnung geschützten Bäume müssen entsprechend den rechtlichen Regelungen ausgeglichen werden. Der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in den Baumbestand erfolgt entsprechend den Regelungen der Baumschutzverordnung durch den Verursacher. Der Begriff des Altbaums ist rechtlich nicht von Bedeutung. Im Rahmen der Berücksichtigung des Eingriffes in Natur und Landschaft werden die messbaren Faktoren berücksichtigt.

6.3.18           Anregung

Die Tatsache, dass das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zu zuordnen sei, heiße nicht, dass hier nach § 34 BauGB im Sinne einer Baulückenfüllung - ohne Bebauungsplan gebaut werden könne. Hinsichtlich der Art der derzeitigen Nutzung - öffentliche gewidmete Grünfläche - sei eine Be­bauung nach § 34 BauGB rechtwidrig.

Die Nutzungsintensität des Gebäudes könne zudem nicht als ortsüblich bezeichnet werden. Der Spar­kas­senbau am Spittelmarkt sei als Ausnahme geplant gewesen. Die Einschätzung, dass der Bau nach § 34 BauGB zulässig sei, müsse genauer geprüft werden. Speziell die in der Umweltvorprüfung ge­won­nen Erkenntnisse zur Versiegelung und zum Lokalklima ließen die Einschätzung nicht schlüs­sig er­scheinen. Eine ersatzlose Bebauung sei gesetzwidrig. Es müsse gleichwertiger Ersatz gesichert werden. Auf der Planzeichnung sei klar erkennbar, dass der Ruhe- und Erholungsplatz des von He­cken eingerahmten und mit geschützter Grünfläche flankierten Spind­lerbrunnens den größten Teil der Fläche einnehme, die als zu bebauende Fläche im Bebauungsplan 1-2b ausgewiesen sei.

Abwägung

Der Teil der Grünfläche im Plangebiet umfasst ca. 1.640 m² (ca. 65 % des Plangebietes), davon sind ca. 890 m² (35 % des Plangebietes) unversiegelt. Der erforderliche Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft richtet sich nach den gesetzlichen Vor­schriften. Nach § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs ist "ein Ausgleich ... nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren." Das im Kerngebiet zulässige Gebäude überschreitet weder von der Art der Nutzung, seiner Nut­zungsintensität oder seinen Ausmaßen, noch von den möglichen Umwelt­auswirkungen her eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung. Bereits von daher erfolgt - bezogen auf die Nutzungsintensität und auf die Ausmaße - durch die beabsichtigten planerischen Festsetzun­gen kein Eingriff in Natur und Landschaft. Eine Bebauung auf der im Bebauungsplan als Kerngebiet dargestellten Fläche würde sich nach Auffassung des Plangebers einfügen. Ein Eingriff in Natur und Landschaft ist damit nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB nicht auszugleichen, auch wenn ggf. im natur­schutzfachrechtlichen Sinn ein "Eingriff" vorliegt.

6.3.19           Anregung

Es gebe keinerlei Grünfestsetzungen, noch nicht einmal Dach- oder Fassadenbegrünung. Dieses werde gefordert.

Der Begriff "nicht heimische Arten", sei sicher ein Fachbegriff, der jedoch möglicherweise ideologisch einge­färbt sei. Aus der Sicht der Bewohner sei es völlig nebensächlich, ob es sich um heimische oder nicht heimische Arten handele. Hier handele es sich auf jeden Fall um einen entwickelten, gepflegten Be­wuchs. Dieser solle nicht entfallen, denn er habe Funktionen mehrfacher Art.

Abwägung

Bei der aus städtebaulichen Gründen zulässigen Dachneigung von bis zu 40° kann eine Dachbegrü­nung nicht sichergestellt werden. Eine Begrünung der Fassaden widerspräche den städtebaulichen Zielvorstellungen für die Gestaltung dieses innerstädtischen Areals. Auf die Festsetzung entsprechen­der Maßnahmen wurde daher verzichtet.

Bezogen auf die Ermittlung des Eingriffes handelt es sich um einen Fachbegriff, der in der Begrün­dung zum Bebauungsplan beibehalten wird. Eine Wertung über die Qualität für die Anwohner ist da­mit nicht verbunden.

6.3.20           Anregung

Das Gebiet sei bereits gegenwärtig hoch versiegelt. Nun solle das vornehmliche Wohngebiet weiter versiegelt werden - fast bis zu 100 %. Es wird gefragt, wieso dieser Bereich, der durch hohen Versie­gelungsgrad und hohe Baudichte bei gleichzeitig geringem Vegetationsanteil gekennzeichnet sei, nunmehr fast vollständig versiegelt und hoch verdichtet werden könne. Es werde erkennbar, dass die ästhetischen - stadtgestalterischen Belange weit über den Erholungs- und Ökologiebelangen ran­gier­ten. Es komme zu keiner Erkenntnis, dass diese Belange in diesem hochver­dichteten Bereich einen wichtigen Stellenwert hätten. Es komme zu keinem Ausgleich zwischen diesen Belan­gen.

Den Unterlagen sei nicht zu entnehmen, ob die Grün- und Freiflächenqualitäten, insbeson­dere die ökologischen Komponenten durch Expertengutachten erfasst, analysiert und bewertet wurden. Es be­stehe vielmehr der Eindruck, dass aufgrund des städtebaulichen Leitbildes einer rigorosen "Urbani­sie­rung" die Grün- und Freiraumbelange, die Wohnumfeld- und Umweltbelange, sogar die Wohnbe­lange selbst, als gleich wichtige öffentliche Belange, den Belangen der Verräumlichung nach­geord­net wür­den. Dies entspreche nicht dem Abwägungsgebot gem. § 1 BauGB.

Die negativen Folgen der zusätzlichen Versiegelung sollten - soweit möglich - durch Regenwasser­versickerungsgräben o. Ä. ausgeglichen werden.

Abwägung

Die genannten Aspekte wurden in der Abwägung berücksichtigt und sind grundsätzlich sowohl in der Begrün­dung zum Bebauungsplan, als auch in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. Bezo­gen auf den Gel­tungsbereich des Bebauungsplans 1-2b ergibt sich eine vollständige Versiegelung. Die ge­nannten Belange wurden im Abwägungsvorschlag untereinander und gegeneinander abge­wo­gen. An dem Vorschlag wird weiterhin festgehalten. Ein vollständiger Ausgleich der Belange unterein­ander ist nicht erforderlich.

Da die Begründung aus sich heraus verständlich und nachvollzieh­bar sein muss, ist das Gutachten zum Thema Eingriff / Ausgleich in die Abwägung zur Begründung eingegangen.

Die Behandlung des Regenwassers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Anlage von Regenwasserversickerungsgräben ist im Plangebiet nicht möglich und würde den städte­bauli­chen Zielen für die Gestaltung dieses innerstädtischen Bereiches zuwider laufen.

6.3.21           Anregung

Hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung gehe es nicht um das Einzelobjekt, sondern den ge­samten Grün- und Frischluftzufuhrstreifen von der Spree bis zum Werderschen Markt, der sowohl für die Wohn- und Lebensqualität, als auch für das umliegende Wohngebiet von besonderer Bedeutung sei. Füge man hinzu, dass die Straßenbegleitbegrünung reduziert werde, deute sich das ganze Maß der Umweltbeeinträchtigung an. Die willkürliche Einstufung des Objektes als nicht erheblich im Sinne ei­ner Umweltverträglichkeitsprüfung sei eine Verzerrung des Gesetzes.

Es sei nicht nachvollziehbar, warum auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werde.

Der Bebauungsplan schließe nicht aus, dass die gesamte Gewerbefläche für Einzelhandel genutzt werde. Da eine Geschossflache von 15.000 m² möglich sei, folge somit aus § 3 UVPG und Anhang 1, Punkt 18.6.1. die gesetzliche Notwendigkeit zur Umweltverträglichkeitsprüfung.

Abwägung

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist für diesen Bebauungsplan gesetzlich nicht vorgeschrieben. Vielmehr ist eine allgemeine Vorprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist, erforderlich. Diese wurde für die Vorhaben im Geltungsbereich der Bebauungs­pläne 1-2a und 1-2b durchgeführt, nicht nur für das Einzel­vorhaben im Geltungsbereich des Bebau­ungsplans 1-2b, um Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Sowohl die klimatischen Auswirkungen, als auch die Nutzungen im Plangebiet sind in der allgemeinen Vorprüfung berücksichtigt worden (Ka­pitel 2.3 "Belastbarkeit der Schutzgü­ter"). Ne­ben den in Anlage 2 zum UVP-Gesetz genannten Krite­rien wurde auch geprüft, ob weitere mögliche Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Dieses ist nicht der Fall. Die geprüften Aspekte sind in der allgemeinen Vorprüfung zur Notwendigkeit einer UVP dargelegt und konnten während der öffentlichen Auslegung eingesehen werden, sodass die Grundla­gen für das Prüfergebnis nachvollziehbar sind.

Eine Notwendigkeit zur UVP wäre nur im Außenbereich gegeben. Das Plangebiet liegt jedoch im In­nenbereich nach § 34 BauGB. Insofern ist nach Ziffer 18.8 der Anlage 1 zum UVPG eine allge­meine Vorprüfung durchzuführen. Der Hinweis ist für das Bebauungsplanverfahren von Belang und wurde bereits berücksichtigt.

6.3.22           Anregung

Die Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit entspreche nicht elementaren Anforderungen an eine ent­sprechende Prüfung. Es würden ideologische Grundpo­sitionen aufgeführt, statt empirische Belege zu sammeln. Die behauptete geringe Attraktivität und fehlende Aufenthaltsqualität widerspreche dem zu beobachtenden Befund aus Kapitel I.2.4.3. der Be­gründung zum Bebauungsplan.

Ohne erkennbaren Zusammenhang werde der Textbaustein "zusätzliche Arbeitsplätze" eingesetzt. Diese würden auch entstehen, wenn das Haus auf einer Brachfläche in der Stadt gebaut werde. Der Hinweis sei also völlig widersinnig und irrelevant.

Die Planungsunterlagen ließen nicht erkennen, was mit MK 1 gemeint sei. Die Kurzdarstellung der Bereiche MK 1, MK 2, MK 4, MK 5, Verkehrsfläche sei völlig unzureichend.

Sollte damit das Planungs­gebiet gemeint sein, müsse festgestellt werden, dass die Dachbegrünung dem Plan widerspreche.

Unabhängig von der UVP bestehe die Notwendigkeit zur Prüfung nach der EU-Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie. Sie fehle in den Planunterlagen. (32)

Abwägung

Die allgemeine Vorprüfung zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht den ge­setzlichen Anforderungen. Auf Anlage 2 zum UVP-Gesetz wird hingewiesen.

Aus einer intensiven Nutzung des Bereiches um den Brunnen (Kapitel I.2.4.3) kann nicht zwangsläu­fig auf eine hohe Attraktivität geschlossen werden. Ein Widerspruch zwischen der Begründung zum Be­bauungsplan und der allgemeinen Vorprüfung besteht insofern nicht.

Die Anregungen wurden berücksichtigt, haben aber keinen Einfluss auf die Festsetzungen des Be­bauungsplans.

Die Schaffung von Arbeitsplätzen wird in der UVP-Vorprüfung unter "Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen" genannt. Es handelt sich um eine Auswirkung des Bebauungsplans, die in die­sem Abschnitt dargestellt wird. Ob dieser Effekt auch an anderer Stelle zutrifft, ist dabei ohne Belang.

Die allgemeine Vorprüfung zur Notwendigkeit einer UVP bezieht sich auf das ursprüngliche Plange­biet des Bebauungsplans 1-2. Das dortige MK 1 befindet sich südlich der Leip­ziger Straße, also au­ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans.

FFH-Gebiete sind von der Planung nicht betroffen. Dieses wurde im Rahmen der allgemeinen Vor­prüfung zur Notwendigkeit einer UVP geprüft.

6.3.23           Anregung

Die bestehenden Vegetationsflächen seien zwar nicht Lebensraum von Arten der Roten Liste, sie seien jedoch für Boden, Grundwasser, Klima, Luft usw. von immenser Bedeutung für das Gebiet. Die stadtklimatisch wichtige durchgängige Schneise Spree­arm - bestehende Grünfläche sei auch für Laien deutlich erkennbar. Sie diene sowohl der Belüftung des innerstädtischen Be­reichs, als auch dem Luft­austausch und der Abkühlung bei schwülen Wetterlagen. Die ökologischen Funktionen der ersatzlos wegfallenden Vegetationsflachen, insbesondere von älterem Baumbestand seien allgemein bekannt. Dasselbe gelte für die Bedeutung von größeren zusammenhängenden Grünflachen für die Erholung der Bevölkerung, gerade in derartigen unterversorgten innerstädtischen Bereichen, ebenso für die Existenz von Sichtachsen. Dies alles falle ersatzlos zugunsten städtebauli­cher Ideen weg. Weitere Erwärmungen und Schwülegefährdungen des innerstädtischen Bereichs durch zusätzliche Versiege­lungen des Bauvorhabens, ggf. neu auftretende Windverwirbelungen, ne­gative Auswirkun­gen der Bautätigkeiten und der späteren Versiegelung auf das Grundwasser (Grundwasserneubil­dung, Grundwasserstand, Grundwasserfließgeschwindigkeit), Steigerung der Versorgungsdefizite dieses Bereichs hinsichtlich wohnungsnaher und siedlungsnaher Grünflachen und öffentlicher Spiel­plätze, die tatsächlich kulminierende Wirkung dieser Grundlagen durch sämtliche Neuplanungen der näheren Umgebung blieben unberücksichtigt.

Abwägung

Die genannten Aspekte wurden im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan und der allgemeinen Vorprü­fung zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt.

6.3.24           Anregung

Der Grünzug vor der Friedrichswerderschen Kirche werde abgeteilt.

Abwägung

Die vorhandene Grünanlage soll bewusst durch ein Gebäude von der Verkehrsfläche getrennt wer­den, um eine baulich-räumliche Fassung des Spittelmarktes zu erreichen. Hiermit ist der positive Ef­fekt einer Abschirmung der Grünanlage vom Lärm verbunden. Der wesentliche Teil der Grünanlage befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans I-209.

6.3.25           Anregung

In der Begründung zur Bebauung werde der wichtige Standortfaktor "Gesundes Leben" vollständig bagatellisiert und durch Verharmlosung und Verflachung in der Beschreibung in seiner Bedeutung heruntergespielt. Ein nachhaltiges Berlin sei nicht mehr zu erkennen. Ein auf das Planverfahren pas­sendes Zitat, S. 13 der Empfeh­lungen des Rates für Nachhaltige Entwicklung bezüglich der ge­gen­wärtigen Wohnwünsche sollte die Senats­verwaltung zum Nachdenken und Einhalten veranlas­sen.

Abwägung

Innenentwicklung vor Außenentwicklung ist ein wichtiges Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Inso­fern ist die Aufwertung der Innenstadt ein wichtiger Aspekt, der diesem Ziel entspricht. In der Anre­gung wird eine Vielzahl gesamtstädtischer Aspekte angesprochen, die nicht auf der Ebene des Be­bauungs­plans, sondern nur im Rahmen der gesamtstädtischen Planung behandelt werden können. Die The­matik "gesundes Wohnen" spielt in der Abwägung eine wichtige Rolle. Lärmbelastungen und Ver­kehrsprobleme nehmen durch dieses Vorhaben nicht zu, können jedoch mit dem Bebauungsplan auch nicht vermindert werden. Erfolgreiche Schritte hierzu sind nur in größerem Zusammenhang mög­lich.

6.4                   Verkehr

6.4.1              Anregung

Die Errichtung des Bürohauses an der vorgesehenen Stelle werde als ein weiterer Schritt in Rich­tung auf eine Verkehrsumgestaltung des Spittelmarktes und der Leipziger Straße mit einer Ein­engung auf jeweils zwei Fahrspuren verstanden. Einen Vorgeschmack auf diese "Verkehrs­planung" lieferten die morgendlichen und abendlichen Staus. Durch die Einengung des Straßenverlaufs komme es unwei­gerlich zu Staus und damit zu erhöhter Lärm- und Abgasbelästigung der Bewohner. Ein tragfähiges, flexibles Konzept zur Ent­wicklung der Verkehre, dass es nicht gebe, wäre zwingend erforderlich als Rahmenbedingung für die Akzeptanz von Neuplanungen.

Von der Politik werde immer erklärt, dass eine Reduzierung des privaten Autoverkehrs im Stadtzent­rum erforderlich sei. Um so unverständlicher sei es, dass mit der Schaffung weiterer nicht notwendi­ger Büro- und Verwaltungsflächen im Stadtzentrum, eine Förderung des Autoverkehrs in Form des "Ar­beitstourismus" erfolge, obwohl der heutige technische Stand der Informationstechnik eine An­siedlung im Zentrum nicht zwingend erforderlich mache.

Abwägung

Die Umgestaltung des Straßenzuges Leipziger Straße - Spittelmarkt - Gertraudenstraße ist nicht Ge­genstand der Festsetzungen dieses Bebauungsplans. Die in diesem Bebauungsplan vorgesehene künftige Straßenbegrenzungslinie zum Spittelmarkt er­möglicht verschiedene Varianten der konkreten Einteilung der Straßenverkehrsfläche.

Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass mit dem Stadtentwicklungsplan Verkehr ein beschlosse­nes Verkehrskonzept vorliegt. Perspektivisch werden die Reduzierung des Durchgangsverkehrs (Kraft­fahrzeuge) sowie eine Ver­besserung des Öffentlichen Personennah­verkehrs angestrebt. Der Anteil des so genannten Umweltverbundes (ÖPNV, Fahrrad, Fußwege) soll in der Innenstadt auf 80 % er­höht werden. Durch die Veränderung der Verkehrsströme und Netzertüchtigungen an anderer Stelle sollen Staus vermieden werden.

Nicht nachvollziehbar sei, dass aus einer teilweisen Bebauung des Straßenlandes (Verrin­gerung des Abstandes zur Lärmquelle) eine Erhöhung der Lebensqualität im Straßenraum abgeleitet werde.

Büro- und Verwaltungsflächen und damit Arbeitsplätze im Zentrum erzeugen nicht zwangsläufig zu­sätzlichen Pkw-Verkehr. Ziel des Senates ist es vielmehr, das Stadtzentrum attraktiv für Wohnen und Arbeiten zu gestalten und lange Wege zu minimieren. Wer im Stadtzentrum wohnt und arbeitet, wird nicht mit dem Pkw fahren. Es soll vermieden werden, dass die Innenstadtbewohner den Arbeitsplät­zen an den Stadtrand hinterherziehen oder von der Innenstadt an den Stadtrand pendeln. Darüber hinaus ist beabsichtigt, bei Berufspendlern den Anteil am öffentlichen Nahverkehr weiter zu erhöhen.

Die angesprochene Situation liegt außerhalb des Plangebietes und kann sinnfällig nur im Zusammen­hang mit den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungs­plans 1-2a erläutert werden.

6.4.2              Anregung

Der Abbruch der Gertraudenbrücke und der neuen Gertraudenbrücke und die Neuer­richtung einer Brücke sei keine Lösung zur Verbesserung der Ver­kehre und schon gar nicht zur Revitalisierung des ÖPNV und des Fahrradverkehrs. Berlin habe von seinen Gesamt-Verkehren 40 % Fahrradverkehr. Mit dem Bebauungs­plan 1-2b werde diese wichti­ge, von bewusstem gesundheitlichem, sportlichem, schnel­ler Fortbe­wegung und ökologischem Ver­halten getragene Lebensweise vieler Bürger/innen und Ver­kehrsteil­nehmer/innen nicht berücksichtigt und die einst vorhandene Fahrraddurchwegung voll­ständig durch Bebauung ad acta gelegt.

In Bezug auf den künftigen Straßenverlauf Leipziger Straße - Gertraudenstraße sei bisher kein An­satz eines schlüssigen (alternativen) Konzepts zum diesbezüglichen Senatsbeschluss vom 15.4.2003 er­kennen. Bedenken auch bestünden dagegen, die vorhandene Verkehrsfrequenz mit entsprechen­den Umweltbelastungen durch Umbauung des Spittelmarktes in ihren Auswirkungen zu potenzieren. Die Vorstellungen, hier einen att­raktiven Stadtplatz mit Aufenthaltsqualität zu schaffen, könne nur als fach­lich bedenklich und unrealis­tisch eingestuft werden. Die Verkehrsfrequenz von 69.000 Kfz/24h werde durch keine erkennbare mittelfristig realisierbare Planung oder Maßnahme verringert, die Re­duzierung der Verkehrsflächen erhöhe nur die Dominanz des Individualverkehrs.

Abwägung

Der Fahrradverkehr wie auch der künftige Straßenverlauf werden bei der Umgestaltung des Spittel­marktes berücksichtigt, sind jedoch Gegenstand der Abwägung zum Bebauungsplan 1-2a, der die künftige Lage und Breite des Spittelmarktes im Ver­lauf des Straßenzuges Leipziger Straße - Spittel­markt - Gertraudenstraße regeln wird. Durch den Be­bauungsplan 1-2b werden keine Sach­zwänge für eine bestimmte Lösung ge­schaffen.          
Im Plangebiet ist eine Verbindung für Fahrradverkehr durch die Kurstraße weiterhin gegeben. Da die Einteilung der Verkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzungen ist, sie erfolgt im Zuge der kon­kreten Straßenplanung, enthält der Bebauungsplan keine spezifischen Aussagen zu dieser Thematik.

Auf den Stadtentwicklungsplan Verkehr, nach dem der Straßenzug künftig als "besondere örtliche Straßenverbindung (in der Innenstadt)" statt als großräumige Straßenverbindung eingestuft werden soll, wird hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird eine merkliche Verringerung des Kfz-Verkehrs prognostiziert.

6.4.3              Anregung

Ungenügend betrachtet seien die mit den Planwerk Innenstadt vorgesehenen Umgestaltungen des Schloßplatzes und die Erneuerung des Areals Breite Straße / Scharrenstraße / Brüderstraße / Neu­mannsgasse. Bei diesen lang andauernden Baumaßnahmen sei eine Ableitung des Verkehrs von der Französischen Straße wahrscheinlich über die Kurstraße erforderlich. Die mit diesem Bebau­ungsplan vorgesehene Einengung der Kurstraße dürfte dann zu erheblichen Verkehrsproblemen füh­ren.

Die Lärmbelästigung durch Straßenverengung würde die Wohnqualität mindern.

Abwägung

Bei den genannten möglichen Problemen handelt es sich um bauzeitliche, d.h. temporäre Probleme, die nicht Gegenstand der Regelungen des Bebauungsplans sind. Im Übrigen erfolgt keine Einengung der Verkehrsfläche der Kurstraße im Bebauungsplan 1-2b. Die vorhandene Straßenbegrenzungslinie wird aufgenommen.

6.4.4              Anregung

Eine Wiederherstellung des Spittelmarktes und die Rückgewinnung der historischen Straßenführung seien zu begrüßen, es werde davon eine Rückdrängung des die Innenstadtbewohner sehr belasten­den Durchgangsverkehrs erwartet. Das Verkehrsproblem werde gut gelöst. Positive Beispiele in an­deren Städten hätten dies nachgewie­sen. Es würden keine Autobahnen in der Innenstadt benötigt.

Abwägung

Mit den Anregungen werden die Ziele des Plangebers für diesen innerstädtischen Bereich unterstützt. Es ist im Plangebiet oder unmittelbar angrenzend keine Autobahn vorgesehen. Die Straßenräume sollen ein stadtverträgliches Maß erhalten.

6.4.5              Anregung

Es werde ein Planausschnitt beigefügt, in dem die bislang in der Straßenbauplanung berücksichtigte Bau­flucht mit der geplanten Bauflucht nach dem Bebauungsplanentwurf 1-2b überlagert ist. Der Ver­lauf der Linien sei identisch. Die Blockkanten zur Niederwallstraße und zur Kurstraße seien geringfü­gig verschoben. Eine Anpassung der Straßenbauplanung sei möglich.

Abwägung

Mit der Anregung wird die Planung grundsätzlich unterstützt. Die Maßangaben sowie die daraus re­sultierenden Eckkoordinaten sind mit dem für die Straßenplanung zuständigen Referat der Senats­verwaltung für Stadtentwicklung abgestimmt. Die exakten Eckpunkte der Bebauung werden formell im Rahmen der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans durch einen ÖbVI bestimmt.

6.4.6              Anregung

Bei der geplanten Verlegung des Straßenzuges Leipziger Straße - Spittelmarkt - Gertraudenstraße sei die alte Trasse der Spittelmarktbrücke über der U-Bahn zu verbreitern. Das Land Berlin müsse sich die Baufreiheit für die Verbreiterungsmaßnahme vorsorglich sichern.

Abwägung

Die Anregung betrifft nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans. Das Anliegen wird im Rahmen der Umsetzung des Bauvorhabens und der Festsetzungen des Bebauungsplans 1-2a behandelt.

6.4.7              Anregung

Zu den neuen Straßen im Gebiet Friedrichswerder gebe es konkret keine Straßenbauplanung. Aus diesem Grunde sei der Bebauungsplan 1-2b abzulehnen.

Völlig unzureichend dargestellt seien die zurzeit konzipierten Verkehrslösungen. Es gebe keine kon­kreten Festlegungen zu den vorgesehenen Fuß- und Radwegen, den Fahrbahnen für Bus- und Auto­verkehr der Straßenbahntrasse und den Parkflächen für Autos. Realisierungsmöglichkeiten und Kos­ten seien ungenügend darstellt.

Die Schaffung neuer Verkehrsinfra­struktur widerspreche dem Prinzip Nachhaltigkeit.

Abwägung

Grundsätzlich erfolgt die konkrete Straßenplanung auf Basis des (festgesetzten) Bebauungsplans, der die Straßenbegrenzungslinien bestimmt. Im Rahmen der Abwägung wurden die unterschiedlichen Ansprüche an den Verkehrsraum, im Zusammenhang mit diesem Bebauungsplan die verlängerte kleine Kurstraße und die Kurstraße - berücksichtigt.

Die Wiederherstellung der Kleinen Kurstraße in ihrem historischen Verlauf entspricht den generellen Zielen einer kritischen Rekonstruktion des Stadtgrundrisses. Auf der Straße ist kein hohes Ver­kehrsaufkommen zu erwarten, sodass sie als Teil des öffentlichen Raumes nutzbar ist. Dies wi­der­spricht nicht dem Prinzip der Nachhaltigkeit.

6.4.8              Anregung

Da das Planungsgebiet vollständig in einer Fußgängerzone liege, sei völlig unverständlich, was mit der Aussage "einer ansonsten notwendigen Verbreiterung der Verkehrsanlagen" gemeint sei. Wahr­scheinlich würden hier unterschiedliche Planungsvarianten diskutiert, anstatt die Veränderungen zum Ist-Zustand aufzuzeigen. Es entstehe der Eindruck, die Straßenbegrenzungslinie werde bereits auf die zukünftigen Planungen (Bebauungsplan 1-2a) angepasst, obwohl die Beschlussfassung hierzu noch gar nicht abgesehen werden könne.

Es wird gefragt, wieso eine provisorische Anlage des Gehweges erfolgen solle. Derzeitig sei dieser Bereich aus gärtnerisch gestaltetem Straßenbegleitgrün und Abschirmstreifen, Fußgängerpro­me­nade, eingrünendem Brunnenumfeld sowie Brunnen voll funktionsfähig und gepflegt und sollte so erhalten bleiben.

Abwägung

Das Plangebiet liegt nicht vollständig in einer Fußgängerzone. Es grenzt an die Kurstraße, an die ver­längerte Kleine Kurstraße und an die Straße Spittelmarkt im Verlauf des Straßenzuges Leipziger Straße - Gertraudenstraße. Die gegenwärtige Straßenbegrenzungslinie liegt innerhalb des künftigen Kerngebietes. Eine Anpassung ist daher erforderlich. Um die erforderliche Flexibilität für den künfti­gen Straßenverlauf zu gewährleisten, wird ent­lang des Spittelmarktes eine Arkade festge­setzt. Dieses ermöglicht es - unabhängig vom künftigen Straßenverlauf - einen angemessenen Raum für Fußgän­ger zu sichern und gleichzeitig den öffentli­chen Verkehrsraum zu minimieren. Der Sachver­halt wurde in der Begründung dargelegt.

Der Gehweg wird künftig in der Arkade geführt, die Situation vor dem Gebäude wird provisorisch an­ge­passt. Die missverständliche Formulierung in der Begründung wird korrigiert.

6.4.9              Anregung

Die vorhandenen Parkplätze müssten erhalten bleiben. In den vergangenen 12 Jahren seien Park­platzflächen, die ohnehin nicht in ausreichendem Umfang vorhanden waren, bebaut worden. Ihre An­zahl stehe in keinem Verhältnis zur Einwohnerzahl. Die restlichen Parkplätze seien in kostenpflichtige Parkzonen um­gewandelt worden.

Es fehle ein Hinweis, mit welcher Stellplatzzahl auf Grund des Flächenangebotes maximal zu rech­nen sei. Ein ausdrückliches Verbot, Tiefgaragenplätze unter benachbarten Grundstücken, z.B. unter der neuen Straße anzulegen, wäre in jedem Fall sinnvoll.

Abwägung

Im Plangebiet sind im Bestand keine Parkplätze vorhanden, die aufgrund der Planung verloren ge­hen. Für die Schaffung neuer Park- oder Stellplatzflächen ist das Plangebiet nicht geeignet. Stell­platzbe­darf, der aus der Nutzung des Kerngebietes resultiert, soll innerhalb der überbaubaren Fläche im Plangebiet untergebracht werden. Veränderungen außerhalb des Plangebietes und Maßnahmen, die auf anderen rechtlichen Vor­schriften beruhen (z.B. Parkvignette), sind nicht Gegenstand des Be­bau­ungsplanverfahrens.

Bei einer Baugebietsgröße von 1.825 m² und einer Fläche von 27 m²/Stellplatz (einschließ­lich Zu­fahrt und Verkehrsflächen) ergibt sich bei zwei Untergeschossen und einer Annahme eines Anteils von 30 % für andere Nutzungen (z.B. Lager) eine Stellplatzzahl von ca. 95 Stellplätzen. Die real er­richtete Stellplatzzahl wird voraussichtlich noch niedriger sein. Die Errichtung von Stellplätzen unter­halb öf­fentlicher Verkehrsflächen wird durch den Bebauungsplan nicht ermöglicht. Regelungen für Grundstücke außerhalb des Geltungsbe­reiches dieses Bebauungs­plans können nicht getroffen wer­den. Die Anregung ist für die Festsetzun­gen des Bebauungsplans von Belang und wird in die Ab­wä­gung einbezogen.

6.4.10           Anregung

Durch die geplante Straßenbahn entstünden Verkehrsbehinderungen. Schon aus umwelt- und ener­giepolitischen Aspekten sei solch ein Vorhaben aus "vorsint­flutlichen Urzeiten" mehr als bedenklich.

Auf der gesamten Strecke Leipziger Straße - Spittelmarkt - Gertraudenstraße - Mühlendamm werde es mit der Planung Spittelmarkt keine Verkehrsberuhigung und keinen ausreichenden oberirdischen ÖPNV (Bus, Straßenbahn) im Sinne von Stadt­verbindungen zwischen Plätzen und Geschäftsstraßen ge­ben. Diese Planungen müssten dringend neu eingeleitet werden oder wieder auf die "Ta­ges­ord­nung" gesetzt werden, wenn der gesamte innerstädtische Bereich an Le­bensqualität gewinnen solle.

Es wird zu bedenken gegeben, dass eine Verringerung des Pkw-Verkehrs die Attraktivität für Bewoh­ner einschränken und zu weiterem Wohnungsleerstand führen könnte.

Abwägung

Die Straßenbahn ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die Anregungen betreffen Fragen der gesamtstädtischen Verkehrsplanung. Das Land Berlin unterstützt grundsätzlich das Anlie­gen der Einwender 46, 57, 80 einer optimalen ÖPNV-Versorgung. Die Straßenbahn ist im Zielkonzept des Stadtentwicklungsplans Verkehr enthalten.

Die Verringerung des Pkw-Verkehrs soll insbesondere durch eine Reduktion des Durch­gangsver­kehrs in der Innenstadt erreicht werden. Hierdurch wird die Attraktivität für die Bewohner erhöht.

6.4.11           Anregung

Die Anbindung der Niederwallstraße zur Leipziger Straße sei nicht notwendig, da diese über die Kur­straße möglich sei. In der Begründung zum Bebauungsplan werde ausgesagt, dass ein Verzicht der Überbauung der Niederwallstraße städtebaulich nicht vertretbar sei. Da die Niederwallstraße jedoch nicht an das Plan­gebiet grenze, sei die Aussage entweder sinnentleert, oder die Verlängerung der Niederwall­straße bis zur Leipziger solle ohne Begründung und ohne Bürgerbeteiligung, im Wider­spruch zum erklärten de­mokratischen Verfahren des Planwerks Innenstadt mit diesem Bebauungs­plan beschlos­sen werden.

Abwägung

Die Verlängerung der Niederwallstraße ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. In Verlängerung der Niederwallstraße wird keine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Gemeint ist im entsprechenden Passus des Begründungstextes, dass in Verlängerung der Nieder­wallstraße davon ausgegangen werden muss, dass die Teilflächen des Kerngebiets nördlich dieser Verlängerung auf­grund des U-Bahn-Tunnels nur eingeschränkt un­ter­ir­disch bebaubar sind. Die Anregung ist für das Bebauungsplanverfahren von Belang. Ihr wurde inhaltlich bereits im vorlie­genden Entwurf gefolgt. Die Begründung zum Bebauungsplan 1-2b wird präzisiert.

6.4.12           Anregung

Die Bezeichnung des Bereiches zwischen dem Gehweg und der Fahrbahn als Straßenbegleitgrün sei irreführend. Hier handele es sich um eine gärtnerische Anpflanzung mit einer Vielzahl von Bäumen. Dieser Bereich sei voll funktionsfähig und gepflegt und solle so erhalten bleiben.

Abwägung

Formell und faktisch handelt es sich um Straßenbegleitgrün, das teilweise vom Vorhaben betroffen ist.

6.5                   Finanzierung

6.5.1              Anregung

Der Aufwand an Steuermitteln für dieses Vorhaben, insbesondere für Straße und Brückenneubau seien eine glatte Verschwendung. Es werde befürchtet, dass aufgrund der Finanzierung der Entwick­lungsmaßnahme (2/3 Bund, 1/3 Land Berlin) Steuermittel eingesetzt würden und die Kostenneutralität nicht gegeben sei.

Die Bebauung sei bei der jetzigen Finanzsituation, unabhängig davon, aus welchem "Topf" das Geld komme, unverantwortlich. Das Land Berlin, die Wasserbetriebe und private Haushalte belaste dies mit Erschließungs­kosten. Die Verlegung der Leitungen unter Maßgabe einer bestimmten Straßenpla­nung widerspreche dem Teilungsbeschluss. Da die Teilung auf Betreiben des Investors vollzogen worden sei, müsse gesichert werden, dass der Investor die Kosten der Leitungsverlegung trägt.

Ein Grundstücksverkauf und eine Bebauung, um Haushaltslöcher zu schließen, werde abgelehnt.

Abwägung

Steuergelder kommen für den Hochbau und die technische Gebäudeerschließung nicht zum Einsatz. Der Straßenbau (Kleine Kurstraße) und die Versetzung des Brunnens werden im Rahmen der Ent­wicklungsmaßnahme Hauptstadt finanziert. Diese wiederum wird durch die Erhebung von Ausgleichs­beträgen für die entwicklungsbedingte Wertsteigerung der Grundstücke refinanziert. Die Umgestal­tung am Spittelmarkt wird so umgesetzt, dass keine zusätzlichen Steuergelder eingesetzt werden müssen. Die Hinweise sind für die Abwägung von Belang und werden berücksichtigt.

Die Teilung des Bebauungsplans erfolgte aus einem städtebaulichen Erfordernis heraus. Die Hoch­baumaßnahme, hierzu zählen auch die Umverlegung von Leitungen und der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in den Baumbe­stand, wird durch den privaten Investor finanziert. Die­ses ist in der Be­gründung zum Be­bau­ungsplan (Kapitel IV.5) dargestellt. Die Anregung wurde bereits berücksichtigt.

Mit den Verkaufserlösen "Haushaltslöcher zu stopfen" ist weder Anlass noch Ziel der Planung. Im Sinne der Haushaltsklarheit fließen die Mittel jedoch streng getrennt nach Einnahmen und Ausgaben. Die Anregung wurde berücksichtigt.

6.5.2              Anregung

Der Plan zur Bebauung stamme aus einer Zeit, als Berlin noch viele Schulden gemacht habe. Der Abriss der funktionstüchtigen Brücken und die Baumaßnahmen würden die Schulden Berlins weiter vermehren. Angesichts der finanziellen Not der Stadt werde die Absicht, Millionen Euro für "absolut unnütze" Straßen- und Brückenbauten auszugeben, grundsätzlich in Frage gestellt. Es werde be­zweifelt, dass hier Kostenneutralität erreicht werden könne. Das Finanzie­rungsmodell sei äußerst fraglich, zumal auch andere Momente gegen den Gesamtumbau und die zusätzliche Bebauung sprä­chen. Das Finanzierungskonzept wirke insbesondere fraglich, da es darauf basiere, dass alle Flächen ent­lang des Straßenzuges Leipziger Straße - Spittelmarkt - Gertraudenstraße veräußert würden.

Abwägung

Die öffentlichen Maßnahmen im Geltungsbe­reich dieses Bebauungsplans werden aus dem Haus­halt der Entwicklungsmaßnahme Hauptstadt finanziert und durch Ausgleichsbeiträge infolge der Werter­höhung der Grundstücke in vollem Umfang refinanziert. Durch dieses Bebauungsplanverfahren und seine Umsetzung werden die Schulden des Landes Berlin nicht weiter steigen. Das Gesamtprojekt wird haushaltsneutral umgesetzt. Aussagen zu den Kosten für den Straßen- und Brückenumbau erfol­gen im Bebauungsplanverfah­ren 1-2a, da der Straßenumbau und die Umgestaltung der Brücke Ge­genstand dieses Bebauungs­planverfahrens (1‑2a) sind. Ergänzungen hierzu im Bebauungsplan 1-2b sind nicht erforderlich.

6.5.3              Anregung

Die Versetzung des Spindlerbrunnens, der Abriss von zwei intakten Brücken und der Neubau einer Brücke, sowie der bereits stattfindende Durchbruch der Sichtfenster im U-Bahnhof Spittelmarkt wür­den Millionen verschlingen. Das Geld solle stattdessen für viel notwendigere und lebenswichtige Auf­gaben (Sozialticket) verwendet werden. Ein Bruchteil dieser Summe würde zudem ausreichen, um den gegenwärtig unbefriedigenden Zustand der Grünanlage und des Brunnenumfel­des neu zu ge­stalten.

Abwägung

Es ist nicht möglich, die finanziellen Mittel statt für die Umgestaltung am Spittelmarkt für andere Zwe­cke (Sozialticket) zu verwenden. Aus dem Haushalt der Entwick­lungsmaßnahme Hauptstadt können ausschließlich Projekte finanziert werden, die im Zusammenhang mit der Entwicklungsmaßnahme stehen und den Entwicklungszielen entsprechen. Dieses sind im Zusammenhang mit dem Bebau­ungsplan 1-2b die Herstellung der verlängerten Kleinen Kurstraße und die Versetzung des Spind­lerbrunnens. Die Neugestaltung der Grün­anlage und des Brunnenumfeldes ohne Bestandsverände­rung aufgrund des Planungsziels einer städtebaulichen Neuordnung, nicht umsetzbar. Die Anregun­gen wurden in der Abwägung berücksichtigt.

6.5.4              Anregung

Nach § 171 BauGB seien die Kosten der Erschließungsmaßnahme anzugeben. Dies sei nicht erfolgt. Die qualitativen Aussagen aus Kapitel Ill.5 seien nach § 171 BauGB im Detail darzustellen. Der Be­griff "kostenneutral" diene allein der Ver­schleierung der Kostensituation im Widerspruch zu § 171 BauGB. Zudem wi­der­spreche die Aussage der Finanzierung aus dem Haushalt.

Abwägung

In Kapitel III.5 der Begründung ist dargelegt, dass die Finanzierung im Rah­men der Entwicklungs­maß­nahme erfolgt. § 171 BauGB bezieht sich auf die Entwicklungsmaßnahme, ist für das einzelne Bebau­ungsplanverfah­ren je­doch nicht relevant. Selbstverständlich wird die Vorlage an das Abge­ord­neten­haus konkrete Angaben über die Auswirkungen auf den Haushalt der Entwicklungsmaß­nahme ent­hal­ten. Die Anregung ist für das Be­bauungsplanverfahren von Belang und geht in die Abwägung ein.

6.5.5              Anregung

Wenn der Bau Gehwegveränderungen außerhalb des Planungsgebietes notwendig mache, müssten diese im Bebauungsplan dargestellt werden. Gehwegveränderungen seien Landesaufgabe, die not­wendigen Kosten müssten daher dargestellt werden.

Wirtschaftlich scheine sich die Bebauung nicht ohne weiteres zu rentieren, da öffentliche Zuwendun­gen verschiedener Art - nicht einmal Anliegerbeiträge zur Deckung der Infrastrukturkosten seien in Berlin zu entrichten - die Realisierung erst möglich machten.

Abwägung

Die Gehwegveränderungen werden durch die Baumaßnahme ausgelöst. Der neue Gehweg wird in­nerhalb der Arkade angelegt und ist Teil der Hochbaumaßnahme. Die Kosten werden durch den In­vestor getragen. Dieses wird in der Begründung zum Bebauungsplan klargestellt.

Der Hinweis ist für das Bebauungsplanverfahren ohne Belang, da er grundsätzliche Aspekte berührt und öffentliche Zuwendungen für das private Bauvorhaben nicht gezahlt werden.

6.6                   Verfahren

6.6.1              Anregung

Ein Bezug zu städtebaulichen Problemen sei bei der Teilung des Geltungsbereiches nicht gegeben. Es gebe keinen unabweisbaren Grund, den Teil 1-2b vorzuziehen. Sollte der Rest des Bebauungs­plans nicht realisiert werden - wofür aus heutiger Sicht manches spreche - bliebe die Maß­nahme un­motiviert und unverständlich. An jeder Stelle des Bebauungsplans und seiner Begründung werde die Verzahnung mit der Gesamtplanung für den Spittelmarkt deutlich, besonders eklatant hin­sichtlich der Verkehrsplanung. Es sei offensichtlich, dass es darum gehe, bauliche Fakten im Sinne der städte­baulichen Lösung des bisherigen Bebauungsplanes 1-2 unter Nutzung der redli­chen Absichten des Investors zu schaffen und die Diskussion zum Gesamtbereich zu unterlaufen. Diese Absicht werde grundsätzlich abgelehnt. Der vorliegende Bebauungsplan erwecke den Eindruck, dass vorbei an der gegenwärtigen Debatte über den Gesamtbebauungsplan 1-2 (Spittelmarkt) durch eine scheibchen­weise Vorlage einzelner (im Prinzip willkürlicher) Abschnitte Verhältnisse geschaffen wer­den sollen, die eine weitere Diskussion der Schwächen der Planung über­flüssig machten. Die Begrenzung des Kerngebietes nehme die noch nirgends beschlossene Straßenfüh­rung vorweg.

Die vorgestellte Planung lasse erkennen, dass die Rahmenbedingungen der Gesamtplanung gegen­wär­tig nicht umsetzbar seien. Da die Summe mehr als ihre einzelnen Teile darstelle, verliere die durch­aus attraktive Planung der städtebaulichen Neuorientierung des Spittelmarktes ihren inneren, not­wendigen und dynamischen Zusammenhang. Die getrennten Bebauungspläne erzielten eine Ein­zel­lösung, die den Stadtentwicklungsgedanken nicht mehr verfolgten, sondern nur noch die Vermark­tung einer Flä­che legalisierten. Das große Planvorhaben und somit die Idee des Planwerkes Innen­stadt der innerstädtischen Platz­gestaltung Spittelmarkt sei damit an dieser Stelle tot.

Abwägung

Im Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan 1-2 für das Areal am Spittelmarkt und der weiteren Konkretisierung der Straßenplanung wurde deutlich, dass hierzu weite­rer Klärungsbedarf besteht. Gleichzeitig konnten für die Kopfbebauung des Friedrichswerder die städtebaulichen Fragen geklärt und ein Kaufvertrag abgeschlossen werden.

Der Bebauungsplan 1-2b soll daher für das geplante Geschäfts- und Bürohaus die planungsrechtli­chen Vor­aussetzungen schaffen. Da einerseits dem in Einklang mit den städtebaulichen Zielen des Senats stehenden Bauwillen privater Investoren entsprochen und andererseits Raum gelassen wer­den soll für die in der Politik und Öffentlichkeit geführte Diskussion zum künftigen Straßenverlauf, ist der Gel­tungsbereich des Bebauungsplans entsprechend geteilt worden. Dies entspricht auch der In­tention des Senatsbeschlusses vom 15.04.2003, der die Prüfung der Planungsvarianten mit und ohne Abriss und Neubau der Gertraudenbrücke zum Gegenstand hat.

Die Teilung erfolgte nicht willkürlich, sondern begründet. Es verbleibt ein ausreichender Spiel­raum für die Festsetzungen des Bebauungsplans 1-2a. Es werden weder Sachzwänge für den künfti­gen Stra­ßenverlauf, noch für Gebäude geschaffen. Daher werden durch die Teilung des Plangebietes und die Durchführung von zwei getrennten Verfahren auch die Mitwirkungs­rechte der Betroffenen nicht einge­schränkt. Die Anregungen sind für das Bebauungsplanverfahren von Belang und werden beachtet.

6.6.2              Anregung

Mit der Aussage, der Baukörper solle von allen Seiten von öffentlichen Straßen umgeben sein sowie die Anpassung der Straßenbegrenzungslinie an einen be­stimmten Straßenverlauf, wider­spreche der Plan dem Teilungsbeschluss. Die Orientierung auf eine be­stimmte Form der Lösung der Straßenge­staltung bei der Begründung von Ausnahmetatbeständen sei abzu­lehnen.

Abwägung

Ein Widerspruch zwischen der Aussage und dem Teilungsbeschluss ist nicht erkennbar. Das Kernge­biet ist bei Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes de facto von öffentlichen Verkehrsflächen (nicht Straßen) um­geben. Eine Festlegung auf eine bestimmte Form der Lösung der Straßenplanung erfolgt mit den Festsetzungen bezogen auf den Spittelmarkt nicht.

6.6.3              Anregung

Wegen der Teilung des Planes habe das Plangebiet nicht die Schlüsselfunktion, die dem Spittelmarkt bei der Umgestaltung des Straßenzuges Leipziger Straße zukomme. Damit entfalle auch die außer­gewöhnliche stadtpolitische Bedeutung bzw. sei diese erneut zu prüfen. Das AGBauGB mache über die Übertragbarkeit der Eigenschaft "außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung" bei PIanteilungen keine Aussage. Daher sei eine Einzelprüfung für jeden Teilplan erforderlich.

Sinn und Zweck des Vorhabens sei einzig und allein der Aufbau eines Schallschutzes für die am Friedrichswerder entstehende Siedlung (Bebauungsplan I-209). Das den dortigen Investoren gege­bene Versprechen sei kein Rechtsgrund, den Bebauungsplan vorzuziehen.

Abwägung

Das Bebauungsplanverfahren wird durchgeführt, um städtebauliche Ziele für die künftige Bebauung am Spittelmarkt zu sichern. Die vermuteten Gründe sind nicht gegeben. Der Hinweis ist für das Be­bauungsplanverfahren nicht von Belang.

6.6.4              Anregung

Die von der Verwaltung notwendig vorzulegende anschauliche Information für die Bürger sei nicht nachvollziehbar, insbesondere der Umfang der Folgen der gegenwärtigen Planung für den gesamten Ort. Es sei keine Gleichbehandlung der Bürger an der Bauleitleitplanung im Bezug auf die Zugäng­lichkeit der Informationsmaterialien gegeben. Die Bürger ohne Internetzugang seien auf die Wahr­nehmung der Materialien vor Ort in der Behrenstraße angewiesen, während die Bürger mit Internetzu­gang sich diese Materialien auch zu Hause ansehen könnten. Eine Herausgabe der Materia­lien gege­benenfalls auch in bürgerfreundlicher Kurzform oder als Kopie mit Kostenbeteiligung scheine nicht möglich. Es fehle in der Auslegung ein Hinweis auf die Internetpräsenz. Die Begründung zum Bebau­ungsplan werde nur im Internet zur Verfügung gestellt, nicht vor Ort.

Die 3D-Ansicht der Planung widerspreche elementaren Grundsätzen bei der Auslegung - anstatt die Veränderungen zum Ist-Zustand aufzuzeigen, werde die Einpassung in eine überarbeitete Planwerks­fassung gezeigt. Eindeutigere und verstehbare Informationen an die Bürger wären erforderlich gewe­sen, um Unruhe vorzubeugen.

Abwägung

Die öffentliche Auslegung fand entsprechend den gesetzlichen Vor­schriften (§ 3 Abs. 2 BauGB) in den Räumen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung statt. Hier konnten die Planzeichnung, die Be­grün­dung zum Bebauungsplan und die allgemeine Vorprüfung zur Notwendigkeit einer Umwelt­ver­träglich­keitsprüfung eingesehen werden. Auf Nachfrage - die es nicht gab - wurden Kopien zur Verfü­gung gestellt. Die gesetzlichen Anforderungen, nach denen lediglich die Einsichtnahme gewähr­leistet sein muss, waren hiermit mehr als erfüllt. Bei der Präsenta­tion im Internet handelt es sich um ein frei­williges Zusatzangebot. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung wurde auf das Zusatzan­gebot hingewiesen. Bei der Ansicht handelt es sich um eine zusätzliche Information, die einen mögli­chen künftigen Zu­stand darstellt. Eine Darstellung im Vergleich zum Ist-Zustand ist nicht erforderlich. Es liegt jedoch an der Art eines Bebauungsplans, dass im Sinne einer Flexibilität für den Grund­stückseigentümer bei der Realisierung eines Bauvorhabens ein Spielraum verbleibt. Eindeutige Aus­sagen sind für den Plangeber dann nicht möglich. Das Verfah­ren wurde ordnungsgemäß durchge­führt.

6.6.5              Anregung

Es habe nur eine Informationsveranstaltung für die Bürger zum Bebauungsplan 1-2 stattgefunden, und zwar im Oktober 2001. Mitglieder der Senatsverwaltung hätten an einer weiteren Informationsver­anstaltung der Stadtteilvertretung teilgenommen. Die Behandlung im 38. Architekturgespräch sei eine Veranstaltung für Fachleute gewesen. Zum Bebauungsplan 1-2b habe es überhaupt keine Informati­onsveranstaltung gegeben. Eine stärkere Einbindung der Bürger, die das Planwerk Innenstadt mit der Formulierung "Demokratisches Verfahren zur Ge­samtplanung der Berliner Innenstadt" verspreche, sei nicht erfolgt. Öffentliche Informationsveranstal­tungen genügten für diesen Anspruch nicht. Es werde erwartet, dass die Fragen der Anwohner/innen zum Bebauungsplan in öffentlichen Diskus­si­onsveran­staltungen kompetent beantwortet würden.

Abwägung

Es hat über die genannten Veranstaltungen und formellen Beteiligungsschritte hinaus weitere, an die Bürger gerichtete Informations- und Diskussionsveranstaltungen zur künftigen Entwicklung des Spit­telmarktes gegeben. Beispielsweise wurde im April / Mai 2001 wurden im Rahmen der Ausstellung "Vom Planwerk zum Bauwerk" im Dienstgebäude Behrenstraße städtebauliche Konzepte für den Spittelmarkt vorgestellt. Im Dezember fand eine öffentliche Podiumsdiskussion der PDS-Fraktion im Abgeordnetenhaus statt. Insofern ist die Planung hinreichend mit den Be­troffenen erörtert worden.

Die Entscheidung über die Anregungen trifft in öffentlicher Sitzung das Abgeordnetenhaus von Berlin. Nach § 3 Abs. 2 BauGB ist das Ergebnis der Prüfung der Anregungen den Bürgern mitzuteilen. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan (d.h. dem Festsetzungsbeschluss) maßgebend (§ 214 Abs. 3 BauGB).

6.6.6              Anregung

Die Grundkritik am Bebauungsplan 1-2, wie Sie im Kapitel IV.3.2 der Begründung (Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) enthalten sei, bleibe voll bestehen.

Die Behauptung, alle Anregungen und Hinweise, die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragen wurden, seien in die Abwägung eingeflossen, könne nicht nachvollzogen werden. In der Begründung zum Bebauungsplan finde sich nichts davon wieder. Dies gelte beispielsweise für die Abstandflächenthematik. Daher entstehe der Eindruck, dass alle Einwendungen einfach ignoriert wor­den seien. Dieses widerspreche dem Rechtsstaatsprin­zip des Grundgesetzes, das im § 1 BauGB konkretisiert werde.

Interessant bei der Darstellung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wäre die An­zahl der Einzelargu­mente. Diese bisherige Darstellung könne so interpretiert werden, dass es nur wenige Bedenken ge­gen diese Planungen gegeben habe. Es werde hier eine Klarstellung eingefordert.

Abwägung

Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, d.h. sowohl die Anregungen aus der Erörterungs­veranstaltung, als auch die schriftlichen Anregungen und Hinweise sind in die Abwägung eingestellt worden. Es würde den Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan sprengen, die Auswertung im Detail zu dokumentieren. In der Begründung zum Bebauungsplan 1-2b wurde eine Zusam­menfas­sung der Stellungnahmen wiedergege­ben, die für den Bebauungsplan 1-2b von Belang sind. Es wer­den nunmehr keine neue Argumente vorgetragen. In der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden zu­dem keine abwägungsrelevanten Argumente vorgetragen, die nicht auch im Rahmen der öffentli­chen Aus­legung vorgebracht und in diesem Rahmen abgewogen werden. Daher erfolgt keine Wie­derho­lung sämtlicher Argumente der frühzeitigen Bürgerbeteiligung.

Bei den Stel­lungnahmen kommt es auf die Inhalte, nicht jedoch auf die Anzahl der Stellungnahmen an. Ein abwägungser­heblicher Belang ist auch zu berücksichtigen, wenn er nur von einer Person vor­ge­tragen wird. Es hätte zu erheblicher Verwirrung geführt, hier auf Festsetzungen einzugehen, die nicht Gegenstand des Bebauungsplans sind - beispielsweise Abstandflächen in Bezug auf das Ge­bäude Leipziger Straße 54.

Nach dem Baugesetzbuch bzw. dem Ausführungsgesetz zum Bau­gesetzbuch ist weder ein parla­mentarischer Beschluss über die frühzeitige Bürgerbeteiligung erforderlich, noch ist das Abwägungs­ergebnis mitzuteilen. Die Darstellung in der Begründung zum Be­bauungsplan ist daher hinreichend und angemessen.

6.6.7              Anregung

Durch die Teilung des Bebauungsplanes 1-2 in die Bebauungspläne 1-2a und 1-2b und die Fortfüh­rung des Bebauungsplanverfahrens 1-2b, wäre es notwendig gewesen, eine erneute Trägerbeteili­gung gem. § 4 Abs. 1 und 4 BauGB oder wenigstens ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 Abs. 1 S. 3 BauGB durchzuführen. Auch aufgrund der enormen Erhöhung der Geschossfläche, die keine unwesentliche Änderung sei, sei eine erneute Beteiligung der Träger öffent­licher Belange ange­bracht, zumal hier Maßstäbe für weitere Verfahren gesetzt würden. Die Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanes 1-2b berührten die Belange des Bezirkes Mitte.

Abwägung

Das Verfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Träger öffentlicher Belange wurden über die öffentliche Auslegung informiert. Sie hatten im Rah­men der öffentlichen Auslegung Gelegenheit zur Stellungnahme und ergänzend zu den Darstellungen in der Begründung zum Bebauungsplan die Möglichkeit, bei der Senatsverwaltung für Stadtentwick­lung zu erfahren, wie das von ihnen zur Verfü­gung gestellte Abwägungsmaterial in die Abwägung eingegangen ist. Aufgrund der gegenüber der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgten Änderungen ist eine Wiederholung des Verfah­rensschrittes nicht erforderlich. Die Bezugnahme des Trägers öffentlicher Belange auf § 4 Abs. 4 BauGB läuft hier ins Leere, da der Entwurf des Bebauungsplans erstmals öffentlich ausliegt und sich § 4 Abs. 4 BauGB auf eine Änderung nach der öffentlichen Auslegung bezieht. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigt worden.

6.6.8              Anregung

Die Bürgerbeteiligung sei eine Farce, da die Bürger bereits nach vollendeten Tatsachen "befragt" wür­den, anstatt sie wirklich demokratisch an der Gestaltung mitwirken zu lassen. Es werde nur vorgege­ben, an den Anregungen der Bewohner interes­siert zu sein und ein "formaldemokratisches" Verfah­ren durchgeführt, denn in der Begründung zum Bebauungsplan stehe: "Alle Anregungen und Hinweise sind in die Ab­wägung eingeflossen. Eine Änderung der städtebaulichen Konzeption in den Grundzü­gen ist aufgrund der Anregungen nicht erforderlich." Es gehe nicht an, dass in den Chefetagen des Senats mit Geschäftemachern undemokratisch am Bürger und seinen Interessen vorbei entschieden werde.

Abwägung

Die zitierte Aussage bezieht sich auf das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Im Ergebnis dieses Verfahrensschrittes haben, bezogen auf den Geltungsbereich dieses Bebauungs­plans, die Anregungen zu keinen Ände­rungen des Bebauungsplans geführt. Dieses ist keine Vorentscheidung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung. Alle vorgetragenen Anregungen werden auf ihre Re­levanz für die Abwägung geprüft und, sofern die­ses gegeben ist, in die Abwägung eingestellt. Auf­grund der verschiedenen zu berücksichtigenden Belangen unter Maßgabe der allgemeinen städte­baulichen Ziele ist es nicht möglich, allen Belangen zu entsprechen. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unter­einander gerecht abzuwägen.

6.6.9              Anregung

Die Pläne, ein weiteres Hochhaus am Spittelmarkt zu bauen, würden nur die Interessen des Anlie­gers, der sein Geld Gewinn bringend anlegen wolle, berücksichtigen. Die Belange der Anwohner, Mieter und Beschäftigten würden keinesfalls gewürdigt. Deren Interessen seien vielmehr verletzt. Das ge­samte Bebauungsprojekt stelle eine eindeutige Diskriminierung der dort lebenden Menschen dar.

Insbesondere erfahre keine Beachtung, dass

-          niemand in einer Gegend voller Hochhäu­ser wohnen möchte, in der systematisch auch das letzte bisschen Grün und auch der "Luxus" eines Plat­zes mit Brunnen beseitigt würden,

-          die Reduktion der gegenwärtig vorhandenen Aufenthaltsqualität für Besucher und Anwohner durch das Vor­haben,

-          keine neue Grünfläche an anderer Stelle neu angelegt werde, wo der Bürger hin ausweichen könne,

-          Kinder, die für den Fortbestand einer jeden Gesellschaft erforderlich sind, für ihre Entwicklung nicht nur Büro-, Geschäfts- und Verwaltungshäuser sowie Kul­tureinrichtungen, sondern Freiflä­chen brauchten,

-          Freiflächen für die Gestaltung des Lebensabends älterer Men­schen von Bedeutung seien,

-          das Projekt sozial völlig unverträglich sei,

-          die Planungen bürger- und bezirksunfreundlich seien,

-          der Bebauungsplan ohne Einbeziehung der Bürger entworfen werde,

-          die Aufenthaltsqualität eines Ortes sich an den Bedürfnissen derjenigen messen lassen müsse, die gegenwärtig und in Zukunft dort lebten und sich dort aufhielten,

-          die sozialen, gesellschaftlichen und ökonomischen Fakten für die direkten Wohn- und Lebensver­hält­nisse der ca. 2.000 direkten Anwohner und im Einzugsgebiet lebenden ca. 10.000 Einwohner nicht erkennbar dargestellt seien,

-          die sozialökologischen und gesellschaftlichen Belange der Bürger missachtet würden,

-          das Grundstück entgegen den Bewohner-Interessen verkauft worden sei.

Es werde gefordert, an das Leben und an die Zukunft der nächsten Generation zu denken und auch die Voraussetzungen für eine Stadtentwicklung zu schaffen, die so gerecht wie mög­lich für alle Bür­ger sei.

Seit Jahren wiederhole sich das gleiche Spiel: Die Veränderungsvorhaben würden vorgestellt, durch die Bewohner der Fischerinsel und der Leipziger Straße mit den vielfältigsten Begründungen abge­lehnt. Danach werde versprochen, diese Ablehnung in die Pläne einzuarbeiten. Im darauf folgenden Jahr werde dann der Bebauungsplan unverändert oder noch verschärfter und unsinniger erneut zur Diskussion gestellt.

Abwägung

Die Belange der Anwohner wurden im bisherigen Verfahren umfangreich berücksichtigt. Über alle gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren, in denen die vorgetragenen Anregungen geprüft und abgewogen wurden, hinaus, haben mehrere öffentliche Informationsveranstaltungen stattgefun­den. Bereits im Zuge der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde ein Faltblatt verteilt, dass die wesentli­chen Angaben zur historischen Entwicklung, zur städtebaulichen Situation, zu den Planungsinstru­menten und den aus dem Planwerk Innenstadt abgeleiteten konkreten städtebaulichen Zielen ent­hielt.

Die Belange der Bewohner sind, wie auch andere Belange gemäß § 1 Abs. 6. BauGB in die Abwä­gung eingestellt worden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die unterschiedlichen Be­lange untereinander und ge­geneinander abzuwägen. Den einzelnen Belangen kommt dabei ein je­weils unterschiedliches Ge­wicht zu. Zu den einzustellenden Belan­gen zählt auch das Interesse des Landes Berlin, im Plange­biet, eine den Zielsetzungen im Entwicklungsbereich entsprechende Nut­zung zu ermöglichen und die gegenwär­tig unbefriedigende Situation zu verbessern. Dadurch müssen be­stimmte Bewohnerinteres­sen ge­genüber anderen, auch ge­samtstädtisch begründeten Belangen, zu­rücktreten. Aufgrund des be­grenzten Eingriffes in die öffentliche Grünfläche und der Möglichkeit, den Spindlerbrunnen weiter­hin in die Grünfläche zu integrieren wurden die Vorteile der Umgestaltung stär­ker gewichtet.

6.6.10           Anregung

Nur durch zufällige mündliche Mitteilung sei man aufmerksam darauf gemacht worden, welche Aktivi­täten in naher Zukunft geplant seien. Dieses erwecke den Eindruck, dass hier ganz bewusst die An­woh­ner aus dem Spiel gelassen werden sollten.

Abwägung

Die öffentliche Auslegung ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Amtsblatt für Berlin be­kannt gemacht worden. Darüber hinaus erfolgte, wie in Berlin üblich, jedoch über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehend und insofern auf freiwilliger Basis, die Veröffentlichung der Bekanntma­chung in drei großen Berliner Tageszeitungen.

6.6.11           Anregung

Dargestellt, jedoch bei der Abwägung aller Belange in der Begründung zum Bebauungsplan 1-2b un­berücksichtigt, seien die weitere Versiegelung der Fläche, die negative Beeinflussung der natürlichen Luft- und Sonnenverhältnisse, die schon jetzt zu hohen Immissions­werte und die schon jetzt zu ho­hen Lärmpegel (EU-Gesetze) in der Wohngegend sowie der voll­ständige Verlust der notwendigen Vor­aussetzungen für Luftaustausch. Das lasse die Schlussfol­gerung zu, dass diese Planung geeig­net sei, auf die Bewohner keine Rücksicht zu nehmen in dem elementare Lebensbedingungen miss­achtet würden.

Abwägung

Die dargestellten Belange sind in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt und in die Abwä­gung eingestellt worden. Dieses geht sowohl aus der allgemeinen Vorprüfung zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, als auch aus der Begründung zum Bebauungsplan hervor.

6.6.12           Anregung

Da keine erkennbare Dringlichkeit für die Anwohner nach einer derart massiven Umgestaltung an dieser Stelle bestehe, werde darum gebeten, die Planung zu verändern und neu zu überdenken. Eine Alternative sollte beraten und mit den Bürgern diskutiert werden.

Der gesamte Text lasse die für ein Projekt in dieser Lage nötige Präzision vermissen. Textbausteine für das ungeteilte Planungsgebiet seien unverändert eingesetzt, Elemente aus der gemeinsamen Friedrichswerder/Spittelmarkt-Planung würden ohne Anpassung verwendet. Dieses zeuge von einer ungesunden Eile bei der Erstellung der Unterlagen. Es sei zu befürchten, dass der Zeitpunkt der Aus­legung eher von sachfremden Motiven bestimmt wor­den sei und nicht den Planungszielen diene.

Abwägung

Nachdem der Aufstellungsbeschluss im August 2001 gefasst und die öffentliche Unterrichtung über die Ziele und Zwecke der Planung im Oktober 2001 durchgeführt wurde, ist der Bebauungsplanent­wurf 1-2 den Trägern öffentlicher Belange im Juli 2002 zur Stellungnahme übersandt worden. Danach wurden die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans überprüft und konkretisiert. Von einer besonderen Eile kann nicht die Rede sein, wenn nunmehr (April 2004) die öffentliche Auslegung für einen Teilbereich durchgeführt wurde und das Verfahren zügig zu einem Abschluss gebracht werden soll.

Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens zum gegenwär­tigen Zeitpunkt sind außer der Auffassung der Anwohner weitere Aspekte zu berücksichtigen. Hierzu zählen das Interesse des Landes Berlin, die städtebauliche Umgestaltung einzuleiten und die Not­wendigkeit für erste Schritte zur Veränderung der aus Sicht des Plangebers unbefriedigenden Situa­tion zu ermöglichen, ohne jedoch Festsetzungen anderer Planverfahren zu präjudizieren.

6.6.13           Anregung

Der Grundstücksverkauf sei gegen den vielfach bekundeten Willen der Anwohner erfolgt, obwohl Wi­derspruch und Gesprächsbedarf von allen Seiten signalisiert gewesen sei. Der Grundstücksverkauf diktiere aufgrund seiner räumlichen Lage und Größe zwischen Spittelmarkt und Friedrichswerder jede weitere, in diesem Raum nur noch mögliche städtebauliche Lösung.

Es fehlten Ausführungen, wel­che Verpflichtungen das Land Berlin im Zusammenhang mit dem Grund­stücksverkauf eingegangen sei, da zum Verkaufszeitpunkt kein Bebauungsplan vorlag, der eine adä­quate Preisermittlung möglich machen würde. Es wird gefragt, ob bei den Bindungen des Landes Berlin überhaupt noch eine "gerechte Abwägung" gemäß § 1 BauGB stattfinden könne und Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens geäußert.

Abwägung

Das Land Berlin hat im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit ein Grundstück am Spittelmarkt aufgrund der Bereitschaft des Investors, die städtebaulichen Zielvorstellungen im Grundsatz umzuset­zen, veräußert. Damit werden keine Sachzwänge für eine bestimmte städtebauliche Lösung auf den anderen Flächen am Spittelmarkt geschaffen.

Über einzelne Inhalte von Grundstückskaufverträgen werden öffentliche Aussagen nur getroffen, so­fern sie abwägungsrelevant sind. Es ist selbstver­ständlich, dass durch das Land Berlin keine Ver­pflichtungen eingegangen werden, die eine Bindung oder Einschränkung der Abwägung zur Folge hätten.

6.6.14           Anregung

Das aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans abgeleitete Planerfordernis sei nicht erkenn­bar und nachvollziehbar.

Aus der Darstellung des Plangebietes mit seinem Umfeld als gemischte Baufläche (M1) mit einer Ein­zelhandelskonzentration im Flächennutzungsplan ergebe sich keine zwingende planerische Konkreti­sierung hinsichtlich einer hohen Nutzungsintensität und Dichte, da grundsätzlich im Flächennut­zungs­plan nur Flächen mit einer Größe von mind. 3 ha als Bau- oder Freifläche berücksichtigt wer­den.

Abwägung

Das Planungserfordernis resultiert nicht aus dem Flächennutzungsplan, die Festsetzungsinhalte müs­sen vielmehr aus dem Flächennutzungsplan als Planungsinstrument mit gesamt­städ­tischer Wirkung entwickelt sein. Dieses ist gegeben.

Es ist zutreffend, dass der Flächennutzungsplan kein Maß der Nut­zung darstellt, dieses wird vom Plangeber auch nicht behauptet. Dennoch entspricht das Nutzungsmaß im Rahmen der Konkretisie­rung den Intentionen der Darstellungen des Flächennutzungsplans.

6.6.15           Anregung

Es bestehen Bedenken gegen die Darstellung: "Entlang der Leipziger Straße sind ebenfalls Grünflä­chen vorgesehen".

Die Planung widerspreche Zielen des Landschaftsprogramms für dieses Gebiet.

Abwägung

Es handelt sich hierbei lediglich um eine Erläuterung der Darstel­lungen des Landschaftsprogramms. Da sich die Leipziger Straße nicht im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans befindet, wird der Pas­sus in der Begründung gestrichen.

Das Landschaftsprogramm und der Flächennutzungsplan sind aufeinander bezogen und ergänzen einander. Der Spittelmarkt soll demnach als Stadtplatz wieder hergestellt und aufgewertet werden. Weitere Ziele sind die Entwicklung begrünter Straßenräume, zum Beispiel entlang des Spreekanals mit Verbesserung der Aufenthaltsqualität und die Neuanlage von Grünflächen. Ein Widerspruch zu den Zielen des Landschaftsprogramms besteht nicht, da nicht alle Ziele am selben Ort verwirklicht werden können.

6.6.16           Anregung

Die Zuordnung zum Entwicklungsgebiet "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel" igno­riere § 166 BauGB, wonach die Gemeinde für Entwicklungsgebiete unverzüglich Bebauungspläne vorzulegen habe. Dies erfolgte für die betrachtete Fläche nicht, das Entwicklungsziel sei dennoch bis 2000 erreicht worden, woraus die Fehlzuordnung der Fläche zum Entwicklungsgebiet abzuleiten sei.

Die Ziele des Bebauungsplanes (zentraler, innerstädtischer Platz) ließen keinen Bezug zu Berlins Hauptstadtfunktion erkennen. Die Ansiedlung des Verfahrens beim Land und nicht beim Bezirk wider­spreche dem Berliner Verwaltungsaufbau und dem politischen Willen der Koalitionsparteien.

Abwägung

Der Plangeber muss im Bebauungsplanverfahren vom rechtlichen Bestand ausgehen. Der Entwick­lungsbereich Hauptstadt ist förmlich festgelegt.

Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme dient der Entwicklung des Parlaments- und Regierungs­viertels. Mit der dieser städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme sollen im Entwicklungsbereich nicht nur Hauptstadtfunktionen angesiedelt werden, es ist im Entwicklungsbereich eine Durchmischung mit anderen als Regierungsfunktionen vorgesehen, um monofunktionale Strukturen zu vermeiden. Die zwischen dem Land Berlin und dem Bund einvernehmlich festgelegten Ziele der Entwicklungsmaß­nahme lauten u.a. "Unterbringung regierungsnaher Einrichtungen (z.B. Verbände), Breitstellung un­ter­stützender Dienstleistungseinrichtungen, privater Dienstleistungseinrichtungen des Handels und der Gastronomie, Verbesserung der Aufenthaltsqualität auf öffentlichen Straßen und Plätzen.

Die Ansiedlung des Verfahrens bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erfolgt auf Grundlage des § 9 AGBauGB und entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Anregung wurde im Bebau­ungsplanverfahren berück­sichtigt.

6.6.17           Anregung

Der permanente Bezug auf das Planwerk Innenstadt lasse nicht erkennen, welches Planwerk gemeint sei,

a)  das vom Senat am 18.5.99 beschlossene, im Berliner Amtsblatt nachlesbare und somit das nach § 1 BauGB als Leitlinie anwendbare Planwerk Innenstadt oder

b)  die Karten, die permanent geändert würden und von der Stadtentwicklungsverwaltung auch als Planwerk bezeichnet würden.

Letzteres könne keine rechtliche Bindungswirkung entfalten, da im Beschluss zum erstgenannten keine Ermächtigung der Verwaltung fixiert sei, das Planwerk fortzuschreiben. Es bestehe der Ein­druck, dass zwischen beiden Varianten frei gewechselt werde, obwohl die Rechts­natur völlig unter­schiedlich sei.

Abwägung

Formell ist das Planwerk Innenstadt in der Fassung vom 18.5.1999 als beschlossene sonstige städte­bauliche Planung nach § 1 Abs. 5 Nr. 10 in der Abwägung zum Bebauungsplan zu berücksichtigen. Es besteht im Gegensatz zu formellen Instrumenten wie dem Flächennutzungsplan jedoch keine bun­desgesetz­lich bindende Ver­pflichtung zur Umsetzung im Detail. Vielmehr ist das Planwerk einer von mehreren Belangen, die in die Abwägung einzustellen sind. Die Liste der einzustellenden Belange nach § 1 Abs. 5 ist zudem nicht abschließend, d.h.,  es können auch weitere Aspekte, etwa Diskussi­o­nen über eine Optimierung der beschlossenen städtebaulichen Planung in die Abwägung einbezo­gen werden. Die unterschied­liche Rechtsnatur wird im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Die ange­sprochenen Belange wurden in der Abwägung zum Bebauungsplan berücksichtigt.

6.6.18           Anregung

Die inhaltlichen Vorgaben des beschlossenen Planwerks Innenstadt zum Planungsgebiet seien wider­sprüchlich. Es werde eine Verdichtung gefordert, andererseits sollten Sichtachsen erhalten werden oder keine Phase der Berliner Geschichte verleugnet werden. Dieses lasse sich nicht miteinander vereinbaren.

Das Planwerk Innenstadt mache keine erkennbaren Unterschiede bei der Bewertung der einzelnen Projekte. Die Aussage, der Spittelmarkt hätte eine zentrale Bedeutung im Rahmen des Stadtumbaus, sei somit nicht belegt.

Mit der Intention der Wiederherstellung des Spittelmarktes könnten allenfalls Äußerlichkeiten gemeint sein. Dem Planwerk und den hieraus folgenden Planungen lägen umfängliche historische Darstellun­gen insbesondere von so genannten Schwarzplänen zugrunde. Hierzu seien Bedenken zu erheben, da außer den Abbildungen der Grundrissflächen alle sonstigen Realitäten - Nutzungen und Milieus, Lichtverhältnisse, Grünelemente u.s.w. - weggelassen würden. Das Planwerk Innenstadt müsse sich an jeder Stelle jederzeit überprüfen lassen.

Abwägung

Das Planwerk Innenstadt ist als beschlossene städtebauliche Planung nach § 1 Abs. 5 Nr. 10 in der Abwägung zum Bebauungsplan zu berücksichtigen. Für eine grundsätzliche Hinterfragung einzelner Aspekte oder Herangehensweisen bei der Entstehung des Planwerkes Innenstadt ist das Bebauungs­planverfahren der falsche Rahmen. Für das Plangebiet selbst liegen klare und eindeutige Aussagen des Planwerks Innenstadt vor, die in der Begründung zum Bebauungsplan wiedergegeben werden und, sofern erforderlich, im Rahmen der Abwägung konkretisiert wurden. Dieses betrifft insbe­sondere die Zahl der zulässigen Vollgeschosse in Teilbereichen.

Der Bereich um den Spittelmarkt hat nach Auffassung des Senates aufgrund seiner Lage und Funk­tion zentrale Bedeutung für die Stadtentwicklung. Die Begründung zum Bebauungsplan bezieht sich auf den Senatsbeschluss nach § 9 AGBauGB und die dort enthaltene Formulierung (Kapitel IV.1 der Begrün­dung zum Bebau­ungsplan). Die Anregung ist von Belang und wurde im Bebauungsplanent­wurf be­rücksichtigt.

6.6.19           Anregung

Die Planung widerspreche Zielen der Bereichsentwicklungsplanung für dieses Gebiet. Der Bebau­ungsplan sehe die Bebauung einer in der Bereichsentwicklungsplanung als Grünfläche dargestellten Fläche vor. Aus der Anwohnersicht werde die vom Bezirk Mitte am 14.10.1999 beschlossene Be­reichsentwicklungsplanung begrüßt und unterstützt.

Die in der Abwägung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange geforderte Anpassung der Be­reichsentwicklungsplanung an die übergeordnete Flächennutzungsplanung könne nicht nachvollzo­gen werden. Denn im Gegensatz zum Bebauungsplan 1-2b berücksichtige die Bereichsentwicklungs­pla­nung das bestehende Defizit an Freiflächen im Innenstadtbereich. Der Flächennutzungsplan stelle zudem generelle planeri­sche Ziele für einen längeren Zeitraum dar, die auf der jeweiligen planeri­schen Ebene, wie Bereichs­entwicklungsplanung und Bauleitplanung, begründet relativiert werden könnten.

Der Hinweis, der Bezirk müsse seine Bereichsentwicklungsplanung an den Flächennutzungsplan an­passen, deute darauf hin, dass die Bereichsentwicklungsplanung nicht hinreichend bei der Änderung des Flächennutzungsplans für das betreffende Gebiet berücksichtigt worden sei. Da die Bereichs­ent­wicklungsplanung nach § 1 BauGB zu berücksichtigen sei, sei zu befürchten, dass die Festsetzung des Flä­chennut­zungsplans rechtswidrig erfolgte.

Abwägung

Dem Plangeber ist bewusst, dass die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mit der bezirklichen Bereichsent­wicklungsplanung übereinstimmen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Bereichsentwicklungspla­nung nicht den aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplans ent­spricht. Insofern kann hierauf nicht Bezug genommen werden. Der Bebauungsplan ist aus dem Flä­chennut­zungsplan zu entwickeln. Die Bereichsentwicklungsplanung ist als sonstige von der Ge­meinde be­schlossene Planung in der Abwägung zu berücksichtigen. Aufgrund dieser bundesrechtlich geregelten Unterscheidung hat der Flächennutzungsplan - unter Berücksichtigung der Entwick­lungs­fähigkeit - ein stärkeres Gewicht. Der Flächennutzungsplan stellt im Gegensatz zur Bereichsent­wick­lungspla­nung ein Baugebiet dar.

6.6.20           Anregung

Das Eingeständnis, das bezogen auf den Erschütterungsschutz Einzelfallprobleme im vorgesehenen Objekt im Bebauungsplan nicht ent­schieden werden könnten, sondern der Baugenehmigung vorbe­halten blieben, führe im Grunde ge­nommen den gesamten Bebauungsplan ad absurdum. Es sei nichts anderes als die Tür, die man sich offen lassen wolle, um gegebenenfalls vollendete Tatsachen zu schaffen.

Abwägung

Hinsichtlich des Erschütterungsschutzes sind die adäquaten Maßnahmen von der bautechnischen Realisierung abhängig, d.h. von Bedingungen (z.B. statische Struktur, Gründung und Schwingungs­verhalten des Gebäudes), die zum Zeitpunkt des Bebauungsplanverfahrens noch nicht bekannt sein können. Insofern definieren die Festsetzungen des Bebauungsplans die einzuhaltenden Grenzen und überlassen die Festlegung der konkreten Maßnahmen dem Baugenehmigungsverfahren.

6.6.21           Anregung

In der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanverfahrens 1-2b werde ein Baufeld auf einer öffentli­chen gesetzlich geschützten Grünfläche dargestellt, ohne diese als solche - "geschützte Grün­flä­che" - in den Unterlagen zu benennen. Auch die veränderte Brücken- und Verkehrssituation werde nicht deutlich gemacht.

Abwägung

Die Tatsache, dass es sich bei einem Teil des Plangebietes um eine gewidmete Grünanlage nach dem Berliner Grünanlagengesetz handelt, wurde bei der Abwägung des Eingriffes berücksichtigt und im entspre­chenden Kapitel der Begründung dargestellt. Ein Hinweis auf den formellen Status wird bei der Be­standsbeschreibung in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt. Eine Veränderung der Brücken- und Verkehrssituation erfolgt mit diesem Bebauungsplan nicht.

6.6.22           Anregung

Das städtebauliche Gutachten (Kapitel II.1.2 der Begründung) ignoriere die unter I.2.4.3. "Menschen" registrierte Nutzung. Es komme daher zu dem Ergebnis, dass die Planfläche wieder erlebbar werde, eine hohe Aufenthalts­qualität entstehe und zur Identitätsbildung beitrage. Ein seriöses Gutachten, das auch empirische Realitäten berücksichtige, hätte dagegen von der Stärkung dieser Faktoren ge­spro­chen, die alle in der bestehenden Situation in nicht unbeträchtlichem Maße vorhanden seien. Die empi­rischen Mängel des Gutachtens machten es für den Pla­nungsprozess wertlos.

Abwägung

Der Auftrag der Gutachter verlangte eine Konkretisierung der städtebaulichen Gestal­tungsvor­stellun­gen, die Untersuchung der histori­schen und aktuellen Parzellenstruktur, die Ausar­bei­tung von Nut­zungs­vorschlägen sowie die Erar­beitung exemplarischer architektonischer Testent­würfe. Im Ergeb­nis for­mulierten die Gutachter die Ziele für die künftige Stadtgestaltung des Bereichs Spittel­markt - Gertrau­denstraße. Es war nicht die Aufgabe der Gutachter, eine umfassende Bestandsaufnahme für das Bebauungsplanverfahren zu erarbeiten. Die Ergebnisse der Gutachter wurden in die Abwägung eingestellt, nicht jedoch im Detail übernommen. Die Anregung ist für das Bebauungsplanverfahren nicht von Belang, da die Aufgabe der Gutachter unzutreffend eingeschätzt wurde.

6.6.23           Anregung

In Kapitel II.l.3. der Begründung zum Bebauungsplan würden die Namen der Jurymitglieder ver­schwiegen. Ange­sichts der "gebauten Scheußlichkeit" im selben Stil am Leipziger Platz und auf dem Gelände des Ahornblattes sei dies ein nicht tragbarer Zu­stand.

Das unter III.1. erwähnte Kapitel 3.3 existiere nicht in der versprochenen Form. Es sei nicht klar, wel­che Auswirkungen in welchen Abwägungsprozess einbezogen wurden.

Abwägung

Die Namen der Jury-Mitglieder sind im Zusammenhang mit der Abwägung der inhaltlichen Ziele des Bebauungsplans nicht von Bedeutung. Sie können bei Interesse bei der Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung erfragt werden. Die Anregung ist für das Bebauungsplanverfahren nicht von Belang.

Der Verweis ist leider fehlerhaft. Er bezieht sich auf Kapitel II.3.2. Die Begründung zum Bebauungs­plan wird entsprechend korrigiert.

6.6.24           Anregung

Die Reduzierung des Begleitgrüns ohne gesondertes Verfahren sei rechtswidrig. Dies müsse Gegen­stand des Verfahrens des jetzt abgeteilten Teils des Spittelmarktes sein.

Abwägung

Die Reduzierung des Straßenbegleitgrüns, das sich im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans be­findet, ist auch Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Der künftige Straßenverlauf und die erforderlichen Parameter für die Straßenbreite werden Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens 1‑2a sein. Der Anregung wird entsprochen.

6.6.25           Anregung

Die Problemlagen seien für eine öffentliche Bürgerbeteiligung kaum erkennbar und für den Laien nicht verständlich, denn es gebe keine Darstellung durch einen Landschaftsplan/Grünplan. Dieser wäre im Sinne der Erhaltung der gegenwärtigen, hervorragenden Aufenthaltsqualität des besonnten Ortes der innerstädtischen Grünzug-Wirkung des Friedrichswerder erforderlich. Bevor dieser Land­schaftsplan mit der Integration des Spindlerbrunnens nicht aufgestellt sei, sei die Wiedererrichtung des Spind­lerbrunnens nicht verbindlich. Aus diesem Grunde werde der Bebauungsplan 1-2b als Ein­zelplan ab­gelehnt.

Abwägung

Das Erfordernis für einen Landschaftsplan ist weder formal noch inhaltlich gegeben. Der künftige Standort wird sich auf einer öffentlichen Flä­che befinden, die in ihrer Funktion durch die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans I-209 gesichert wird. Die Finanzierung der Verlegung erfolgt aus dem Haushalt der Entwick­lungsmaßnahme Hauptstadt und ist gesichert. Damit ist ausreichend Si­cherheit für den Erhalt des Brun­nens gegeben.

6.6.26           Anregung

Die maximal zulässige Baumasse insbesondere durch die Festsetzung zum Dach könne vom Anwoh­ner kaum erkannt werden, da keine klärende Nebenzeichnung oder andere verdeutlichende Dar­stel­lung den Unterlagen beigefügt sei. Es wird gefragt, ob durch die maximale 40 ° Dachneigung die Wir­kung eines weiteren Geschosses noch erreichbar sei.

Abwägung

Die Ausbildung des Daches kann in einer Vielzahl von Varianten erfolgen. Eine Darstellung könnte den Betrachter zu der falschen Annahme führen, dass diese Variante auch realisiert werden solle. Daher wird auf eine zeichnerische Darstellung verzichtet. Die Be­gründung wird jedoch dahingehend ergänzt, dass die Auswirkungen des Daches geringer sind als die eines zusätzlichen Geschosses. Mit Bezug auf die Abstandflächenregelungen der Bauordnung von Berlin (§ 6 Abs. 4) wird dargelegt, dass die erforderlichen Abstandflächen auf­grund des Daches nicht größer werden.

6.7                   Politische und allgemeine Äußerungen

6.7.1              Anregung

Es sei empörend, mit welcher Arroganz sich Politiker über den erklärten Willen der betroffenen An­wohner und ihrem Koalitionspartner hinwegsetzten. Regie­rung und Wirtschaft sei nicht zu trauen, da sie in erster Linie an ihr persönliches Wohlergehen dächten und nicht an das der Stadt. Die Anwoh­nerinteressen seien den Beteiligten dabei egal.

Abwägung

Die Verwaltung bereitet die politischen Beschlüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin vor. Das Ab­geordnetenhaus von Berlin stimmt gemäß § 9 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 AGBauGB als hierfür demokra­tisch legitimiertes Gremium dem Bebauungsplan zu.

Die Belange der Anwohner von Bedeutung gehen gemäß § 1 Abs. 6 BauGB in die Abwägung ein.

6.7.2              Anregung

Ein tragfähiges, flexibles Konzept zur Entwicklung der Verkehre gebe es nicht. Dieses wäre aber zwin­gend erforderlich als Rahmenbedingung für die Akzeptanz von Neuplanungen. Die durchaus reizvolle und kulturvolle Assoziation, die historische Handelsstraße 1 zu einer attraktiven Bundesfern­verkehrs­straße im Rahmen einer moder­nen Stadtgestaltung lebens- und kulturfreundlich zu entwi­ckeln versi­ckere undurchdacht. Es gehe nur um die Vermarktung von Einzelgrundstücken.

Abwägung

Anlass des Bebauungsplanverfahrens sind städtebauliche Ziele zur Umgestaltung des Bereiches. Es ist nichts Verwerfliches, die Grundstücke, die aufgrund der städtebaulichen Neuordnung bebaubar werden und der Umsetzung der städtebaulichen Ziele dienen, zu veräußern, um sie einer Bebauung zuzuführen. Für Berlin liegt seit Juni 2003 mit dem StEP Verkehr ein adäquates Konzept zur Ver­kehrsentwicklung vor.

6.7.3              Anregung

Der Dreh- und Angelpunkt der Gesamtplanung sei der geplante, mit starkem Eingriff in das Stadt­ge­füge verbundene und die Finanzkasse der Stadt Berlin und des Bundes stark belastende vorge­se­hene Abriss der beiden Gertraudenbrücken auf der Argumentati­onsbasis des Planwerkes Innen­stadt. Dies diene nicht einer lebenswerten Stadtgestal­tung, sondern nur und ausschließlich der weite­ren Gewinnung von Grundstücken zur Vermarktung. Das wäre an sich ein respektabler Grund, wenn die Vermarktung mit stadtverträglichen und kulturellen Komponenten der Stadtentwicklung versehen werde. In Kaufverträgen, Investitionsplanungen usw. seien die Auflagen so zu gestalten, dass einver­nehmli­che Stadtgestaltung mit hoher Aufenthaltsqua­lität geplant und gebaut wird. Die Planung Spit­telmarkt wäre die Chance, eine andere, als langweilige Planungskultur auf­zustellen, zu entwickeln.

Abwägung

Die Anregung betrifft nicht das konkrete Bebauungspanverfahren, sondern setzt sich mit der allgemei­nen Vorgehensweise des Landes Berlin auseinander. Bezogen auf dieses Bebauungsplanverfahren wird darauf hingewiesen, dass es aus städtebaulichen Gründen durchgeführt wird und die Möglichkeit von Grundstücksverkäufen die Folge des Bebauungsplanverfahrens ist. Im Grundstückskaufvertrag wurden die erforderlichen und möglichen Regelungen getroffen.

6.7.4              Anregung

Zu Zeiten der DDR sei das Umfeld des Spittelmarktes eine bezahlbare, wohnlich schöne und ange­nehme Gegend im Herzen von Berlin gewesen. Sowohl gute Nachbarschaftsverhältnisse, als auch die kulturellen Örtlichkeiten zum geselligen Beisammensein sowie Naherholungsgebiete seien in Hülle und Fülle gegeben gewesen. Mittlerweile sei dieses Idyll zerstört wor­den, in dem als erstes mit dem "Einigungsvertrag" dass Volkseigentum Fischerinsel ohne Ent­schädigung dem "Rechtsnachfol­ger" (der Bundesregierung) ohne Einverständnis der Bewohner über­geben wurde. Danach sei das Immo­bi­lien­objekt Fischerinsel Friedrichswerder / Spittelmarkt ohne Entschädigung privatisiert worden. Es kam zu Mieterhöhungen und vorhandene intakte Hausanlagen seien "abgeschaltet" und die lokal kul­turel­len Aufenthaltsorte sofort geschlossen worden.

Die Bauvorhaben auf der Fischerinsel und auf der Südseite des Kanals ließen den Schluss zu, dass hier mit allen Mitteln eine ansprechende architektonische Lösung der DDR in den Hintergrund gerückt werden solle.

Es wird die Einschätzung vertreten, die Anwohner hätten ohnehin nichts mehr zu melden und gefragt, warum eine entsprechende Bauerei nicht auch im Westteil Berlin gemacht werde, dort gebe es auch genug Grünflächen.

Mit dem Planwerk Innenstadt solle eine politische Entscheidung gegen ein insgesamt gelungenes städtebauliches Ensemble mit viel Grün und guter Wohnqualität (Fischerinsel - Gertraudenstraße - Leipziger Straße), das als DDR-Altlast entwertet werden solle.

Abwägung

Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens stehen weder das Planwerk Innenstadt, noch andere Planungen oder Vorhaben im näheren oder weiteren Umfeld des Plangebietes zur Diskussion. Auch Verkäufe und Mieterhöhungen im Bereich der Fischerinsel sind nicht Gegenstand des Bebauungs­planverfahrens. Die in den Anregungen angesprochene Thematik zur DDR-Vergan­genheit und dem Umgang damit ist weder Anlass noch Gegenstand der Planwerke oder des Bebau­ungsplanverfah­rens. Ziel des Plangebers ist es nicht, eine bestimmte städtebauliche Struktur zu "dele­gitimieren" oder zu "entwerten". Es ist jedoch das Ziel, eine attraktive und urbane Innenstadt, mit ei­nem Netz quali­täts­voller öffentlicher Räume zu schaffen.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit dieser Umgestaltung muss berücksichtigt werden, dass städtebauliche Entwicklungen in der Regel eine bestimmte Struktur nicht dauerhaft bewahren. Ent­wicklung ist ein Prozess von Erschaffen und Verändern. Mit dem Wiederaufbau nach dem Krieg wurde bewusst nicht an ältere Strukturen und Bezüge angeknüpft. Das dem Bebauungsplanentwurf zugrunde liegende Konzept hingegen knüpft bewusst an ältere stadtbaugeschichtliche Schichten an. Insofern führt die Umsetzung der Planung zu einer Veränderung der vorhandenen Situation.

Der Eindruck, dass sich die Veränderungen nur auf den bis 1990 zur DDR gehörenden Teil Berlins beziehen, ist falsch. Planwerke wurden für die Bereiche der Stadt erarbeitet, für die eine entspre­chende planerische Notwendigkeit bestand - in Ost und West. Die Hinweise betreffen Belange, die nicht Ge­genstand der Festsetzungen des Bebauungsplans sind.

6.8                   Einzelthemen

6.8.1              Anregung

Mit der Errichtung eines Gebäudes vor dem Haus Leipziger Straße 54 würden den Bewohnern im Mittelpunkt einer Großbaustelle für lange Zeit unerträgliche schwere Belastungen zugemutet. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens sei man eingemauert und habe eine Hinterhoflage. Vom Bal­kon und Wohnzimmer sehe man nach Fertigstellung in eine Schlucht und auf Betonwände. Es wird darum gebeten, die Bebauung zu überdenken und auf die genannte Bebauung zu verzichten.

Abwägung

Das Erfordernis eines Gebäudes vor dem Ge­bäude Leipziger Straße 54 wird, ebenso wie der erfor­derliche Abstand der Gebäude voneinander, im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 1-2a abge­wogen und begründet. Der Be­bauungsplan 1-2a wird zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich ausge­legt. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 1-2b entsteht keine für innerstädtische Lagen besondere Situation. Die vorhandenen Wohnungen werden durch die künftig zulässige Bebauung nicht in ei­nem relevanten Umfang beeinträchtigt.

Die Anregungen wurden bereits in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragen und fließen in die weitere Bearbeitung des Bebauungsplans 1-2a ein.

6.8.2              Anregung

Der vorgesehene Abriss zweier vollfunktionsfähiger und intakter Brücken werde aus Kosten- wie auch aus Funktions­gründen kritisiert. Eine der beiden Brücken sei historisch wertvoll, mit der Figur der Ger­traude. Statt­dessen eine neue Brücke, noch dazu mit einer Straßenbahn, weniger Fahrspuren und einem schma­len Fußgängerweg, zu realisieren, sei "Schwachsinn". Schon jetzt sei die Fahrbahn teil­weise überlas­tet. Die vorhandene Brücke sei mit viel Aufwand und Investitio­nen aus Steuergel­dern finanziert wor­den. Man spreche sich dagegen aus, erneut etwas zu ändern, auch weil dieses über die Köpfe der Anwohner hinweg beschlossen würde. Die Gertrau­denbrücke müsse erhalten bleiben. Es gebe in Berlin genügend andere Straßenzüge, die einer Erneuerung dringend bedürften.

Abwägung

Der Umbau des Straßenzuges Leipziger Straße - Spittelmarkt - Gertraudenstraße ist Teil der planeri­schen Überlegungen für den Innenstadtbereich. Die Veränderung der Brücken ist, wie auch der Stra­ßenumbau, nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Das Erfordernis einer Umgestaltung der Brücken wird im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren 1-2a untersucht und begrün­det. Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren 1-2a wird auch die Finanzierung der öf­fent­li­chen Maßnahmen dargelegt. Eine Finanzierung des Brückenumbaus ist nur möglich, wenn durch den Umbau des Gesamtbereiches Einnahmen erzielt werden können. Eine Erneuerung ande­rer Stra­ßen­züge ist daher nicht möglich.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit am Bebauungsplanverfahren und der Berücksichtigung von Bewoh­nerbelangen wird auf den Abschnitt "Verfahren" verwiesen.

6.8.3              Anregung

Mit dem Verschwinden des Platzes um den Spindlerbrunnen werde gewollt oder nicht auch der bishe­rige kleine Wochenmarkt, der an drei Wochentagen stattfinde, beseitigt. Der Wochenmarkt biete ins­besondere Fisch- und Gemüseverkauf und werde vor allem von einem erheblichen Teil der in der Umgebung Arbeitenden zur Mittagsversorgung genutzt. Die Situation im Gebiet verschlechtere sich durch die ersatzlose Streichung des Wochenmarktes.

Abwägung

Es ist zutreffend, dass die Möglichkeit für den Wochenmarkt bei Umsetzung des künftig planungs­rechtlich zulässigen Gebäudes im Plangebiet nicht mehr gegeben ist. Während kurzfristig eine Verla­gerung nach Westen vor das Gebäude Leipziger Straße 54 möglich ist, sind mittelfristig Überlegun­gen zum Standort für den Wochenmarkt erforderlich. Dieses kann nicht auf der Ebene der Bebau­ungspla­nung erfolgen.

6.8.4              Anregung

Kinderspielplatz müsste erhalten werden, eine Beseitigung sei abzulehnen, da das Spielplatzdefizit dann steige und der Spielplatz intensiv von vielen großen und kleinen Kindern genutzt werde. Der Abenteuerspielplatz könne eine Attraktion für ganz Berlin werden.

Abwägung

Der Abenteuerspielplatz ist nicht im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Es wird auf das an­grenzende Bebauungsplanverfahren I-209 verwiesen. In der Begründung zum Entwurf des Bebau­ungs­planes (Stand 01. April 2004, Öffentliche Auslegung) heißt es hierzu: "Auf der südlichen Grünflä­che soll auch weiterhin ein Kinderspielplatz ... integriert werden."

6.8.5              Anregung

Für die Anwohner entstehe lange Zeit ein Bauplatz mit vielen Belastungen und komplexen Beschwer­nissen und Belastungen, insbesondere hinsichtlich Lärm und Schmutz. Dieses würden viele gesund­heitlich nicht ertra­gen und einige nicht überleben. Jahrelange Belästigungen durch Baumaßnahmen führten zudem zur Verminderung der Wohnqualität. Dieses werde billigend in Kauf genommen.

Abwägung

Die Anwohner werden für einen begrenzten Zeitraum mit der Bautätigkeit zur Errichtung des Hoch­baus im Plangebiet konfrontiert sein. Dieses ist jedoch keine besondere Situation. Grundsätzlich kann an keinem Ort der Stadt ausgeschlossen wer­den, dass, auch unabhängig von einem Bebauungsplan, für einen begrenzten Zeitraum Bautätigkeiten erfolgen. Abhängig von der konkreten Lage des Bau­vorhabens wird die Betroffenheit der Anwohner unter­schiedlich sein. Die temporäre Belastung der Anwohner ist in der Abwägung berücksichtigt, kann je­doch nicht ein ausschlaggebender Grund für einen Verzicht auf die Planung sein. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Wohnnutzung, z.B. vor baubedingten Lärm, sichern den Anwohnern einen ausreichenden Schutz. Etwaige weiterge­hende Ansprüche von Mietern und Eigentümern gelten unabhängig von den Festsetzungen des Be­bauungsplans weiter.

6.8.6              Anregung

Zur Wasserversorgung fehle im Bebauungsplan eine Aussage. Seitens der Wasserbetriebe sei zu er­fahren gewesen, dass nicht ersichtlich sei, wer neue oder umzubauende Anlagen plane und fi­nan­ziere. Diese Planung existiere somit nicht, obwohl sie notwendig sei.

Abwägung

Die Berliner Wasserbetriebe wurden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan 1-2 beteiligt und haben in ihrem Antwortschreiben dargelegt, dass keine grundsätzli­chen Bedenken gegen die Planung bestehen. Es wurde darauf hingewiesen, dass künftige Bauherren sich rechtzeitig mit den Berliner Wasserbetrieben zur Baufeldfreimachung in Verbindung setzen müs­sen. Dieses ist dem Investor, der für diese Thematik zuständig ist, bekannt. Über die öffentliche Aus­legung des Bebauungsplans 1-2b wurden die Berliner Wasserbetriebe schriftlich informiert. Eine Stel­lungnahme wurde nicht abgegeben. Insofern besteht seitens des Plangebers kein Zweifel an der Re­a­lisierbarkeit des Vorhabens. Es ist durchaus üblich, dass konkrete Maßnahmen zur technischen In­fra­struktur erst nach Festsetzung eines Bebauungsplans in Angriff genommen werden. Der Hinweis wurde bei der Erarbeitung des Bebauungsplans berücksichtigt.

6.8.7              Anregung

Es werde empfohlen, im Ar­kadenbe­reich vorsorglich ein Leitungsrecht zu integrieren.

Abwägung

Die planungsrechtliche Vorbereitung der Belastung der Fläche unterhalb der Arkade mit einem Lei­tungsrecht ist nicht vorgesehen. Die genannte zeichnerische Festsetzung wird durch die textliche Festsetzung 5.1 (Gehrecht zuguns­ten der Allgemeinheit) konkretisiert. Der Bezirk Mitte wurde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ebenso wie die zuständigen Versorgungsträ­ger angeschrieben und auf die öffent­liche Auslegung hingewiesen. Das Erfordernis von Leitungs­rechten wurde von keiner Seite vorge­tragen und begründet. Die vorsorgliche Belastung mit einem Lei­tungs­recht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ohne Benennung einer konkreten Notwen­digkeit wäre eine unter Abwägungsgesichts­punkten nicht zu vertretende Einschränkung des Eigentümers - hier insbesondere durch die Problematik der Arkade.

6.8.8              Anregung

Durch den Bebauungsplan würden die Belange der Deutschen Telekom AG berührt. Zur Sicherung der Kerngebietsfläche und der öffentlichen Verkehrsflächen als wesentliche Bestandteile des Bebau­ungsplanes 1-2b werde die Veränderung vorhande­ner Tele­kommunikationslinien (TK-Linien) in öf­fent­lichen Wegen und auf privaten Grundstücken erfor­derlich. Die Forderungen aus den Stellung­nahmen zum Entwurf des Bebauungsplans 1-2 gelten für den Bebauungsplan 1-2b unverändert wei­ter. Mit dem Investor sei eine Vereinbarung zur Verlegung der TK-Linien zulasten des Investors abge­schlos­sen worden. Die Maßnahme sei eingeleitet und durchgeführt wor­den.

Abwägung

Die Belange der Telekom, die bereits in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgetragen wurden, sind nach den Grundsätzen einer gerechten Abwägung berücksichtigt worden. Die Anregungen zeigen, dass im Bebauungsplan kein weiterer Handlungsbedarf besteht.

6.8.9              Anregung

Die BewagWärme GmbH ist daran interessiert, dem Investor für dieses Plangebiet ein Angebot zur umweltfreundlichen Wärmeversorgung zu unterbreiten.

Abwägung

Das Anliegen wird an den Investor weitergeleitet. Die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungs­plans stehen einer entsprechenden Wärmeversorgung nicht entgegen.

6.8.10           Anregung

Es werde befürchtet, dass in den unteren Wohnlagen enge dunkle Hinterhöfe entstünden, sodass die Mieter von der Fischerinsel wegzögen. Die Gegend in der Nähe vieler Regierungsgebäude und aus­ländischer Botschaften würde 'verslummen'.

Abwägung

Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen, die Auswirkungen auf die Bebauung auf der Fischerin­sel haben.

6.8.11           Anregung

Die schlecht begründeten Versuche, dem Investor bessere Nutzungsbedingungen für das sowieso unter Preis verkaufte Grundstück einzuräumen, müssten als verdeckte Beihilfe eingestuft werden. Eine Prüfung durch die EU-Kommission könnte die Folge dieses Ansinnens sein.

Es werden Bedenken erhoben, dass die von einer Vielzahl von Einzeleigentümern in der Nachkriegs­zeit erworbenen oder enteigneten Grundstücke zur Gestaltung einer öffentlichen Frei- und Grünflä­che, den Friedrichswerder, nun mehr wieder Stück für Stück, wie hier im Geltungsbereich Bebau­ungsplan 1-2b, privatisiert und damit der öffentlichen Nutzung entzogen werden.

Abwägung

Die Ermittlung der Höhe des Kaufpreises ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungs­plans. Die Bedenken betreffen nicht die Regelungen des Bebauungsplans. Die geltenden gesetzli­chen Be­stimmungen für diese Vorgehens­weise wurden berücksichtigt.

6.9                   Ergebnis

Alle vorgebrachten Belange - sowohl die öffentlichen, wie auch die privaten - sind gemäß § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. In diesem Zusam­men­hang ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Teil der Bürger, die Anregungen vorgebracht haben, die gemeindliche Planung nicht nur begrüßt oder auch ausdrücklich einfordert.

Die vorgebrachten Änderungen führten zu keiner Änderung des Bebauungsplans. Ergänzende Hin­weise und Klarstellungen zur Begründung werden berücksichtigt.

 

 

 

 

V.                      Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zu­letzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2850)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Arti­kel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl I S. 2350), zu­letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl I S. 1914)

Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl I S. 286)

 

 

Berlin, den 14. Mai 2004

 

 

 

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Abteilungsleiter II                     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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