Anlage
zum Schreiben I D 22-6142/I-B4d vom 26. September.2003
Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 1 BauGB – Planreife – für die Errichtung eines Einkaufszentrums (im SO) und eines Hochhauses (im MK 1)
Mit Schreiben II A vom 8.September 2003 hat uns die
Abteilung II gebeten, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 1 BauGB
– Planreife – für die Errichtung eines drei- bis fünfgeschossigen
Einkaufszentrums mit zwei- bis dreigeschossiger unterirdischer Tiefgarage und
eines Hochhauses mit unterirdischer Tiefgarage (Antrag auf Vorbescheid vom
12.September 2003 der Immo Projekt Berlin Alexanderstraße) auf dem Gelände
zwischen Grunerstraße, Alexanderstraße, Voltairestraße und Dircksenstraße zu
bestätigen.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfes I-B4d, der die planungsrechtlichen Grundlagen für die
Neuordnung der Bebauung südlich des Alexanderplatzes zwischen Alexanderstraße
und Dircksenstraße durch Ausweisung von baulichen Anlagen im Kerngebiet und im
Sondergebiet schaffen soll sowie die Erschließung neu ordnet.
Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes I-B4d, dessen
Verfahren mit Senatsbeschluss vom 12.Mai 2003 eingeleitet wurde, war das
Erfordernis, abweichend von den bisherigen Planungen in unterschiedlichen
Zuständigkeiten, eine zusammenhängende Neubebauung zwischen Grunerstraße und
Voltairestraße zu ermöglichen. Die komplexen Wechselwirkungen, die sich durch
die geplante Überbauung und Erschließung der heutigen Verkehrsflächen ergeben,
konnten nur in einem einheitlichen Planverfahren bewältigt werden, so dass der
festgesetzte Bebauungsplan I-B4a teilweise geändert werden soll und Teilflächen
des ursprünglich im Verfahren befindlichen Bebauungsplans I-43 (in bezirklicher
Zuständigkeit) einbezogen werden mussten.
Die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung begründet sich aus der außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung (§ 9 AGBauGB). Der Senatsbeschluss zur Erweiterung des Gebietes um den Alexanderplatz durch Feststellung von ergänzenden Flächen an der Alexanderstraße wurde am 14.Januar 2003 gefasst, ohne dass der Rat der Bürgermeister mit der notwendigen ¾ Mehrheit widersprochen hatte.
Der Flächennutzungsplan Berlin stellt die Flächen des nördlichen Planbereiches als Gemischte Bauflächen ( M1 ) und die Flächen des südlichen Planbereiches als Gemischte Flächen ( M2 ) dar. Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 246 Abs.3 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 4 BauGB durchgeführt (vorzeitiger Bebauungsplan). Bei allen Verfahrensschritten wurde auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.
Im Rahmen einer historischen
Altlastenrecherche wurde im Vorhabenbereich eine ehemalige Tankstelle
nachgewiesen. Unter Berücksichtigung der für die Antragstellung auf
Bauvorbescheid für das Multifunktionale Zentrum (Sondergebiet) vorliegenden
Unterlagen ist nach dem im Zuge der Realisierung zu erwartenden Bodenaushub
wegen des vollständigen Bodenaustausches
durch Unterbauung des gesamten an die Voltairestraße grenzenden Bereichs
davon auszugehen, dass der Altlastenverdacht
danach nicht mehr fortbesteht und folglich eine Beeinträchtigung der
festgesetzten Nutzung nicht zu erwarten ist.
Der Bebauungsplan I-B4d soll für den Vorhabenbereich Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Multifunktionales Zentrum und einer zulässigen Geschossfläche von 80.000 m² sowie an der Ecke Grunerstraße/ Alexanderstraße Kerngebiet mit einer zulässigen Geschossfläche von 42.000 m² unter Angabe der jeweils zulässigen Oberkanten (OK) sowie die zulässige Bebauung durch eine erweiterte Baukörperausweisung festsetzen.
Zulässig sind im Sondergebiet:
1. Einzelhandelsbetriebe
mit einer Verkaufsfläche von insgesamt bis zu 36.000 m².
2.
Dienstleistungsbetriebe,
3. Einrichtungen der
Gastronomie,
4. Einrichtungen der
Kultur, Unterhaltungs- und Freizeitbranche sowie Vergnügungsstätten,
5. Einrichtungen der
Sport-, Fitness-, Gesundheits- und Wellnessbranche,
6. Verwaltungsnutzungen,
die den Zwecken des Multifunktionalen Zentrums dienen.
Ausnahmsweise können zugelassen
werden:
1. Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen.
Bei der Ermittlung der
zulässigen Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als
Vollgeschossen einschließlich der dazugehörenden Treppenräume und einschließlich
ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume, die im
Zusammenhang mit der Ver- und Entsorgung des Sondergebietes erforderlich sind.
Eine Überschreitung der
zulässigen Geschossfläche um 8.000 m² durch Geschosse oder Teile von Geschossen,
die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen dienen
(Technikgeschosse) kann im Sondergebiet ausnahmsweise zugelassen werden.
Die Baugrundstücke im
Sondergebiet sind, mit Ausnahme
- der planfestgestellten
Anlagen der U-Bahn,
- der Anlage für die
Baumpflanzung gemäß textlicher Festsetzung 6.2 und
- des mit einem
Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Trägers zu belastenden Raumes
gemäß textlicher Festsetzung 7.3
vollständig unterbaubar.
Bauliche Anlagen in den beiden zuletzt genannten Bereichen können ausnahmsweise
zugelassen werden.
Im Kerngebiet (MK1) regelt der
Bebauungsplan durch textliche Festsetzung ergänzend, dass oberhalb von 35m über
Gehweg Wohnungen allgemein zulässig sind und oberhalb des 3. Vollgeschosses
Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans
sind bis zu 2.000 KfZ-Stellplätze zulässig.
Gegenstand der vorliegenden
Bauvoranfrage des beantragten Vorhabens sind das 150m hohe Bürogebäude an der
Grunerstraße und die Shopping Mall, die sich von der Grunerstraße bis zur
Voltairestraße erstreckt. Die Shopping Mall mit insgesamt 80.000m²
Geschossfläche ist gekennzeichnet durch fünf autonom wirkende Gebäudeteile mit
einem verbindenden Glasdach, die mit ihren Plätzen und Straßen ein aufeinander
abgestimmtes Ensemble ergeben. Die einzelnen Gebäudeteile zeichnen sich in
Abhängigkeit von ihrer Orientierung durch unterschiedliche Fassadenstrukturen
aus.
Die Höhenstruktur reflektiert die
unterschiedlichen Gebäudeteile, wobei an der Grunerstraße die Höhenentwicklung
des gegenüberliegenden Gebäudes (Alexanderhaus) mit 30,5m aufgenommen wird. Die
Gebäudeteile entlang der Dircksen- und Alexanderstraße weisen mit bis zu 25m
eine deutlich niedrigere Höhe auf und betonen das lang gestreckte Kerngebäude,
das mit 32m sämtliche anderen Bereiche überragt. Der Gebäudekomplex im Übergang
zum Kerngebiet MK2 stellt mit 28m eine höhenmäßige Abstufung dar.
Neben den oberirdischen Geschossen
befinden sich auf 2 bzw. 3 Untergeschossebenen Stellplätze und sämtliche
Anlieferungs- und Servicefunktionen. Diese Bereiche werden über Zu- bzw.
Ausfahrten an der Alexanderstraße und Dircksenstraße erschlossen. Die Shopping
Mall ist außer durch die Haupteingänge zum Alexanderplatz und zum künftigen
Ravelinplatz auch an der Alexanderstraße und der Dircksenstraße zugänglich.
Der Büroturm ist an der Ecke Gruner-/
Alexanderstraße angeordnet. Mit seiner Höhe von 150m stellt er einen weithin
sichtbaren Markierungspunkt dar, der sich jedoch architektonisch in das
Gebäudeensemble eingliedert. Vorgesehen sind hier 42.000m² Geschossfläche.
Durch die Festsetzung der zulässigen Geschossfläche i.V.m. Baugrenzen und Gebäudehöhen wird eine Bebauung ermöglicht, welche die zulässigen Obergrenzen des §17 Abs.1 BauNVO überschreitet. Die GFZ im Sondergebiet beträgt 3,0 (bzw. 3,3 mit Technikgeschossen) und im Kerngebiet MK1 24,6. Auch die zulässige GRZ von 0,8 im Sondergebiet wird durch die vollständige Unterbaubarkeit unterschritten.
Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO können die Obergrenzen überschritten werden, wenn
1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen
ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die genannten Überschreitungen sind im Sinne von § 17 Abs. 2 BauNVO aus folgenden Gründen städtebaulich erforderlich:
Die zentrale innerstädtische Lage des Plangebietes sowie seine historische Funktion erfordern eine verdichtete Nutzung. Die Zielsetzung hier einen Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort mit zentralen Funktionen zu entwickeln, setzt gleichfalls eine hohe bauliche Dichte voraus und entspricht den Intentionen des Flächennutzungsplans.
Die stadträumlich angestrebte Nutzungsstruktur setzt ein hohes Aufkommen von Nutzern, Besuchern und Kunden voraus, das mit einer hohen baulichen Dichte einhergeht. Die Zielsetzung, den Standort wieder zu einem Schwerpunkt für den Einzelhandel auszubauen, erfordert eine angemessene Nutzungsdichte auch an diesem Standort.
Die vorhandene Verkehrsinfrastruktur verleiht dem Standort eine hohe Lagegunst und erfordert zugleich eine hinreichende wirtschaftliche Ausnutzung der verkehrlichen Infrastruktur.
Das allgemeine Ziel des sparsamen Umganges mit Flächen erfordert gerade für zentrale innerstädtische Standorte eine bauliche Verdichtung. So kann die Zahl der Verkehrsbewegungen minimiert und einer Zersiedelung an der Peripherie entgegen gewirkt werden.
Die angestrebte städtebauliche Struktur erfordert vollständig über- bzw. unterbaubare Grundstücke. Aus dieser kompakten Gebäudestruktur resultiert bei üblichen innerstädtischen Gebäudehöhen, die hier zum Teil noch unter denen der bestehenden Gebäude im näheren und weiteren Umfeld bleiben, im Zusammenhang mit dem Hochhaus-Turm und der städtebaulichen Betonung an der Voltairestraße eine rechnerische Dichte, die über den Obergrenzen des § 17 BauNVO liegt.
Die Überschreitung des Nutzungsmaßes wird durch folgende Umstände und Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ausgeglichen:
Die mit einer hohen baulichen Verdichtung normalerweise einhergehenden negativen Effekte des Verkehrs treten im Plangebiet voraussichtlich nicht auf, da die hervorragende Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr die Bewältigung eines wesentlichen Teils des Ziel- und Quellverkehres erlaubt, ohne zusätzlichen motorisierten Individualverkehr in erheblichem Umfang zu erfordern. Die Kapazitäten der vorhandenen drei U-Bahn-Linien, zahlreichen S-Bahn-, Straßenbahn- und Buslinien sowie der Anschluss an den Regionalverkehr machen das Plangebiet zu einem der innerstädtischen Standorte mit einer hohen verkehrlichen Lagegunst.
Das zukünftige Aufkommen im motorisierten Individualverkehr wird zudem durch die Beschränkung der Zahl der Stellplätze reduziert, da das Verkehrsaufkommen maßgeblich von den zur Verfügung stehenden Stellplätzen beeinflusst wird. Der Ausschluss oberirdischer Stellplätze sichert zudem die städtebauliche Verträglichkeit der Einstellplätze.
Durch die Festsetzung von Baumpflanzungen im Straßenland, die durch städtebauliche Verträge zugeordnet werden und die Begrünung von Dachflächen werden ausgleichende ökologische Effekte erzielt.
Sonstige öffentliche Belange, die dem erhöhten Nutzungsmaß entgegenstehen, sind nicht erkennbar.
Durch den Bebauungsplan werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Bei der Bewertung des Eingriffs ist auf die planungsrechtliche Situation abzustellen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Der Bebauungsplan I-B4a, dessen räumlichen Geltungsbereich die nördliche Teilfläche des Bereichs des Bebauungsplans I-B4d umfasst, wurde am 02.04.2002 festgesetzt. Er ermöglicht eine vollständige Überbauung/Unterbauung der privaten Grundstücksfläche. Hinsichtlich der Bäume in der künftigen Verkehrsfläche der Grunerstraße wird von deren Erhalt ausgegangen. Der erforderliche Ausgleich für den absehbaren Baumverlust wurde in der Abwägung zum Bebauungsplan I-B4a berücksichtigt und mit dem Grundstückseigentümer ein städtebaulicher Vertrag über die Finanzierung des erforderlichen Ausgleichs geschlossen.
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass der Eingriff innerhalb dieser Teilfläche bereits vor Einleitung dieses Bebauungsplanverfahrens zulässig war. Ein (erneuter) Ausgleich ist daher nicht erforderlich. In der Ermittlung des Eingriffes bleiben diese Bäume daher unberücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass der bisherige städtebauliche Vertrag weiterhin gültig bleibt. Innerhalb der Teilfläche befinden sich gegenwärtig 95 Bäume, von denen 73 durch die Baumschutzverordnung geschützt sind.
Weiterhin ist hier zu berücksichtigen, dass im Bebauungsplan I-B4a als Ausgleich für die Versiegelung begrünter Flächen eine Begrünung von Dachflächen vorgesehen war. Insgesamt wurde damit gerechnet, dass ca. 6.700 m² Dachfläche begrünt werden. Darüber hinaus waren auf ca. 1.700 m² Dachfläche Bindungen zum Anpflanzen (oberhalb des 1. Vollgeschosses) festgesetzt.
Zudem sind die bisher in der Dircksenstraße vorgesehenen 20 Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, die dem Ausgleich dienen sollten und nun nicht mehr gesichert werden, zu berücksichtigen. Hierfür sind andere adäquate Ersatzstandorte zu finden.
Die vier bisher außerhalb des Kerngebiets gelegenen Bäume in der Grunerstraße, die nunmehr als Verlust einzustufen sind, sind in die Abwägung zu den Festsetzungen dieses Bebauungsplans einzubeziehen.
Der unter Berücksichtigung der planungsrechtlichen Ausgangssituation ermittelte, durch den Bebauungsplan I-B4d vorbereitete Eingriff in Natur und Landschaft hat voraussichtlich den Verlust von 173 Bäumen mit einem Gesamtstammumfang von 15.869 cm zur Folge. Davon sind 146 Bäume mit einem Stammumfang von 14.796 cm durch die Baumschutzverordnung geschützt.
Der Baumverlust teilt sich nahezu gleichmäßig auf die Kerngebietsfläche für die der Eingriff bereits zulässig ist, auf die noch zu berücksichtigende Kerngebietsfläche und das Straßenland auf.
Bei der Ermittlung des erforderlichen Ausgleichs können nur die Eingriffe berücksichtigt werden, die aufgrund des Bebauungsplans I-B4d erstmals zugelassen werden. Die bereits aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans I-B4a zulässigen Baumfällungen und die daraus resultierenden Ersatzpflanzungen können nicht erneut in die Betrachtung einbezogen werden. Sie wurden bereits in der Abwägung zum Bebauungsplan I-B4a berücksichtigt. Dieser Eingriff ist somit im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB bereits zulässig.
Für die Betrachtung des Kompensationsbedarfs verbleiben die Bäume im künftigen Sondergebiet, im Kerngebiet, in der Alexanderstraße, der Voltairestraße und in der Dircksenstraße. Bei der Berechnung des erforderlichen Ausgleichsbedarfs wird der Stammumfang aller Bäume in die Betrachtung einbezogen, d.h. es werden alle vorhandenen Bäume in die Abwägung einbezogen. Für jeden neu zu pflanzenden Baum wird bei einem Stammumfang von 20 cm ein Betrag von 1.483 € (ohne Mehrwertsteuer) in Ansatz gebracht. Diese Kosten umfassen Baumgrube, Erdsubstrat, Bewässerungs-, Düngungs- und Belüftungsset, Verdunstungsschutz, Pflanzverankerung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sowie Entsiegelung und Planungskosten.
Unter Berücksichtigung der Wiedernutzung der Parkplatzfläche und der
damit verbundenen gestalterischen Aufwertung des Stadtbildes wird ein
Kompensationsumfang von ca. 80 % - bezogen auf die Summe des Stammumfanges -
als ausreichend erachtet. Hierbei wurde unter Berücksichtigung der eine
Planfeststellung ersetzenden Funktion des Bebauungsplans für die
Alexanderstraße von einem 100 %-Ausgleich ausgegangen. Ebenso verbleibt es
bei einem Anteil von 100 % für die Bäume in der Dircksenstraße, da hier
festgesetzte Ersatzpflanzungen in die Betrachtung einbezogen werden, die
ihrerseits bereits Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans I-B4a
waren.
Ziel des Plangebers ist es, die Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff nach § 1a BauGB - sofern möglich - im engeren Umfeld des Plangebietes durchzuführen.
Eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellte Flächen erfolgt nicht im Bebauungsplan, sondern durch vertragliche Vereinbarungen (§ 11 BauGB).
Ausgleichsmaßnahmen sind auf folgenden Flächen vorgesehen:
Im engeren Umfeld:
-Rathausstraße (Baumpflanzungen)
-Volkspark am Weinbergsweg (Wiederherstellung von Vegetationsflächen und für die Öffentlichkeit nutzbaren Bereiche, Neubepflanzungen und die Entsiegelung von Flächen und die Anlage von Wegen)
Auf Grundlage der gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption:
- Teil der Fläche Nr. 19 Wuhlegarten / Wuhlgarten (Wiederherstellung der historischen Obstbaumalleen sowie der historischen Wege als Querverbindung zum Wuhlewanderweg, die Herstellung von Sichtschutzpflanzungen und die Herstellung von Platzbereichen an Wegekreuzungen nach historischen Gesichtspunkten).
Grundlage für die Maßnahmen sind der Vorentwurf des Landschaftsplans XXI-L-2 und die mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmte Einpassungsplanung des Wilhelm-Griesinger-Krankenhauses.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das aufgrund seiner Art und seiner Größe erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, ermöglicht werden. Daher wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 1 zum UVPG) durchgeführt. Im Ergebnis dieser Prüfung wurde festgestellt, dass kein Erfordernis für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde für den Bebauungsplanentwurf I-B4d in der Zeit vom
10.Februar bis 28.Februar 2003 durchgeführt. Ergänzend fand am 24.Februar 2003
eine Erörterungsveranstaltung statt. Das in der Abwägung erzielte Ergebnis
wurde in den Bebauungsplan übernommen, führte aber zu keiner Änderung der Planung.
Die Beteiligung der Behörden und
Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, fand in der Zeit vom 27.März bis
zum 28.April 2003 gemäß §4 BauGB statt.
Zusammengefasst wurde – das Vorhaben
betreffend – an planungsrelevanten Äußerungen im Rahmen der Stellungnahmen zur
o. g. Trägerbeteiligung Folgendes vorgebracht:
1.
Die Aufwertung des
Alexanderplatzes durch den Bebauungsplan sei zweifelhaft. Die Einzelhandelsentwicklung
trage nicht zur Stärkung des Alexanderplatzes bei.
2.
Für die
Alexanderstraße sei unter Berücksichtigung der 16. BImSch ein Lärmgutachten
erforderlich.
3.
Zur Höchstzahl der
Stellplätze sei ein Nachweis durch ein Gutachten zu erbringen.
4.
Das
Bebauungsplanverfahren werde als vorzeitiges Bebauungsplanverfahren gemäß § 246
Abs.3 BauGB durchgeführt. Es sei bei allen Verfahrensschritten darauf
hinzuweisen.
5. Beim Umbau der Alexanderstraße sind die
Umverlegungen von Leitungen zu berücksichtigen.
6. Die im Bebauungsplan I-B4a festgesetzte
Maßnahmen zur Dachbegrünung und die Flächen mit Bindungen zum Anpflanzen
sollten weiterhin berücksichtigt werden.
7. Als mögliche Ausgleichsmaßnahme wird die Aufwertung von Flächen im Volkspark am Weinbergsweg vorgeschlagen.
8. Ein Ausgleich der Eingriffe in Natur und
Landschaft im Geltungsbereich des Bebauungsplan sei nicht möglich. Daher wird
empfohlen die vom Senat beschlossenen Flächen der Berliner Ausgleichskonzeption
zu nutzen.
9. Es dürfe keine Übertragung von Abstandflächen
auf die Eisenbahnfläche erfolgen.
Zu den vorgebrachten Stellungnahmen ist
zu bemerken:
Zu 1.): Ziel der
Zulassung eines Einkaufszentrums am Alexanderplatz ist die Stärkung des
Standortes Mit der Planung wird die Entwicklung des Standortes unterstützt und
seine Position im gesamtstädtischen Gefüge verbessert.
Die Friedrichstraße, der Potsdamer/
Leipziger Platz sowie der Alexanderplatz bilden nach dem Zentrenkonzept das
Hauptzentrum „City-Ost“. Unter Berücksichtigung der Bewertung des
Einzelhandelsumsatzes wird der Alexanderplatz gegenwärtig seiner stadträumlichen
Funktion nicht im erforderlichen Umfang gerecht. Auch unter Berücksichtigung
der polyzentralen Struktur ist daher eine Stärkung des Zentrumsbereiches um den
Alexanderplatz vordringlich.
Zu 2.): Der Bebauungsplan ersetzt die für die Änderung der Alexanderstraße erforderliche Planfeststellung.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Lärmgutachten zur Untersuchung der Entwicklung der Emissionen durchgeführt. Hierbei wurde auch geprüft, ob die Änderung der Straße eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV ist. Um Einschätzen zu können, ob diese Thematik für die Alexanderstraße relevant ist, wurde im Rahmen des Lärmgutachtens eine Berechnung durchgeführt.
Im Ergebnis stellten die Gutachter
fest, dass durch die Erhöhung des Verkehrsaufkommens allein, eine Differenz von
3 dB(A) durch den Umbau der Alexanderstraße nicht überschritten wird.
Zu 3.): Die Zahl der zulässigen
Stellplätze im Plangebiet wurde auf der Grundlage einer gutachterlichen
Untersuchung auf insgesamt 2.000 beschränkt.
Zu 4.: Der Hinweis wird entsprechend
aufgenommen.
Zu 5.: Bedingt durch
die zentrale Lage des Plangebietes sind sowohl unter den zukünftigen
Verkehrsflächen, als auch unter dem zukünftigen Baugebiet zahlreiche Leitungen
vorhanden.
Die geplante
Reduzierung des Straßenquerschnittes der Alexanderstraße von ca. 60 m auf
36,5 m und die Bebauung der heutigen Parkplatzflächen westlich der
Alexanderstraße machen die Neuordnung bzw. Bündelung des Bestandes an
Hauptversorgungsleitungen unter Einsatz erheblicher nicht-öffentlicher Finanzmittel
erforderlich. Der Umbau der unterirdischen Infrastruktur ist eine notwendige
Voraussetzung für die Bebauung des Plangebietes.
Die zukünftigen
Straßenräume sind ausreichend dimensioniert, um die erforderlichen Leitungen
aufzunehmen.
Im
Grundstückskaufvertrag mit dem Projektentwickler hat das Land Berlin unter
Zugrundelegung der maßgeblichen Konzessionsverträge die grundbuchliche
Eintragung von Leitungen gesichert. Hiermit werden die Interessen der
Leitungsbetriebe in ausreichendem Umfang berücksichtigt. Da ein darüber hinaus
gehendes öffentliches Interesse nicht besteht, obliegt es der Abstimmung
zwischen dem Eigentümer und dem jeweiligen Leitungsträger gegebenenfalls anders
zu verfahren.
Zu 6.): Die im Bebauungsplan I-B4a vorgesehen
Kompensationsmaßnahmen, die das Plangebiet des Bebauungsplans I-B4d berühren,
wurden in die Abwägung einbezogen.
Die hier vom Träger angesprochene
Dachbegrünung sowie die Begrünung von Flächen war eine ausgleichende Maßnahme
i.S.v. §17 Abs.2 BauNVO. Als solche ist auch in diesem Bebauungsplan eine
Dachbegrünung vorgesehen.
Zu 7.): Der Hinweis wurde geprüft und
die vorgeschlagene Fläche in die Ausgleichsmaßnahmen einbezogen. Da die auf
dieser Fläche möglichen Ausgleichsmaßnahmen als nicht ausreichend für den
Ausgleich eingestuft wurden, waren weitere Maßnahmen erforderlich.
Zu 8.): Die Anregung wurde
aufgegriffen. Ergänzend erfolgt eine Kompensation auf der Grundlage der
Berliner Ausgleichskonzeption.
Zu 9.):Nach §6Abs.14 BauOBln können
sich durch ausdrückliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan geringere
Abstandflächen als nach §6Abs.5 BauOBln ergeben. Von dieser Reglungsmöglichkeit
wurde im Bebauungsplanbereich gegenüber der Stadtbahn Gebrauch gemacht. Eine
Übernahme von Baulasten ist damit nicht verbunden. Die Belange der Bahn wurden
in die Abwägung eingestellt.
Das Ergebnis der Trägerbeteiligung ist
in die weitere Bearbeitung des Bebauungsplans eingegangen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes I-B4d
hat nach fristgerechter Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin vom 18.Juli
2003, Seite 3095, gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Zeit vom 28.Juli
bis 8.September 2003 öffentlich ausgelegen. Darüber hinaus wurde im Internet
ermöglicht den Bebauungsplanentwurf einzusehen und Anregungen vorzubringen.
Anregungen wurden im großen Umfang –
insbesondere zum beantragten Vorhaben - vorgebracht und betrafen zusammengefasst
folgende Bereiche:
1. Städtebau
Die Bedeutung von vorhandenen
Sichtachsen zu Bauwerken im Umfeld des Alexanderplatzes, insbesondere dem
Fernsehturm, sei ebenso wie das Erfordernis einer grundlegenden Umgestaltung
der Brachfläche in die Abwägung einzustellen.
Insbesondere die Sichtachse von der Karl-Marx-Allee würde
durch das Hochhaus gestört.
Daher sollten keine Hochhäuser in der
vorgesehenen Höhe zugelassen werden.
Es wird der Wunsch geäußert, das
Turmhochhaus würde gestrichen; es sei unnötige Gigantomanie. Wenn es dennoch
komme, sollte es zumindest äußerlich ein Spitzenprodukt architektonischer Kunst
werden.
Der bisher vorgestellte Turm trage
nicht zur Attraktivitätssteigerung des Alexanderplatzes bei.
Die städtebauliche Verträglichkeit des
Hochhauses sei nicht geprüft worden.
Es gebe eine bedeutende Gefahr der
Verschattung des auf der südlichen Seite der Alexanderstraße gelegenen
Wohngebietes durch den 150 m hohen Turm. Es wird daher vorgeschlagen, auf den
Bau zugunsten historischer Traufhöhen vollständig zu verzichten. Mangelnde
Geschossflächenzahlen könnten innerhalb des Baugebietes ausgeglichen werden.
Durch die erheblich geringeren Baukosten aufgrund des Verzichtes auf das
Hochhaus entstünden dem Bauherren keine Nachteile aus der Verwertung des Baulandes.
Der überarbeitete Hochhausentwurf
wirke schlanker und dadurch eleganter. Dafür sei nicht ersichtlich warum der
Eingang zur Shoppingmall von der Voltairestraße kommend jetzt über eine winkelige
Treppe geführt werde.
Der massive Baukörper zerstöre die
historische kleinteilige Parzellierung des Gebietes und
"vergewaltige" an zentraler Stelle das Stadtbild. Auch durch die
geplanten oder noch zu entwickelnden optischen Bauformen, Materialien und
Farben lasse sich dieser Eindruck nicht entscheidend mindern.
Es wird die Auffassung vertreten, dass
der Alexanderplatz für sich ein denkmalwerter, zentraler Platz Berlins sei und
der einstmals als "Alex" ein "Marker" für Berlin war. Nach
radikaler Modernisierung durch die Architektur der 60/70er Jahre sei er
verkommen zu einer Öde.
Die veröffentlichten Bilder oder
Fiktionen der Gestaltung um den Alexanderplatz werden als gefühllos und
"daneben geraten" empfunden. Damit würden die Architekten in keinem
Fall der Struktur dieser Stadt gerecht und unterdrückten die Möglichkeit einer
Symbiose mit gewesenen, verträglicheren Bauwerken und Plätzen
Zu den vorgebrachten Anregungen ist zu
bemerken:
Zu 1.): Die Bedeutung
von vorhandenen Sichtachsen zu Bauwerken im Umfeld des Alexanderplatzes,
insbesondere dem Fernsehturm, wurde ebenso wie das Erfordernis einer grundlegenden
Umgestaltung des Areals in die Abwägung eingestellt. Letzteres ist von größerer
Bedeutung. Es wird daher nicht möglich sein, alle Sichtbeziehungen
uneingeschränkt zu erhalten. Vorhandene Strukturen werden, wie auch bei anderen
Maßnahmen zuvor, durch neue ersetzt. Die neuen Gebäude werden das Stadtbild und
die Stadtsilhouette deutlich prägen. Dieses ist Ziel des städtebaulichen
Konzeptes. Ob die neue Situation als reizvoll oder störend bewertet wird, ist
eine Frage des individuellen Empfindens.
Die Darstellung des Turmhochhauses
erfolgte, auch wenn eine Konkretisierung im Vergleich zur frühzeitigen
Bürgerbeteiligung stattgefunden hat, weiterhin schematisch. Insofern kann von
den ausgestellten Darstellungen nicht auf die künftige Fassadengestaltung
geschlossen werden. Das Land Berlin wird im Rahmen seiner Möglichkeiten
Einfluss auf die Detaillierung des Entwurfes nehmen. Wie bereits im
Bebauungsplanverfahren I-B4a wurde von Gestaltungsfestsetzungen Abstand
genommen, da bei der Gestaltung der Hochhäuser am Alexanderplatz Wert auf die
architektonische Vielfalt gelegt wird. Der erwünschte architektonische
Gestaltungsspielraum soll nicht durch Gestaltungsfestsetzungen, die zu einer
Vereinheitlichung führen würden, eingeschränkt werden. Ob hierbei die
alternativen Gestaltungsvorschläge zum Tragen kommen, wird skeptisch beurteilt.
Bei der Gestaltung des Äußeren des Turmes sind neben den Belangen des
Umgebungsschutzes der Denkmale auch die Anforderungen der Bauordnung zu
berücksichtigen. Eine Gestaltung, die versucht Aufmerksamkeit um jeden Preis zu
erreichen, wird für diesen zentralen Bereich Berlins nicht angestrebt.
Die Verschattung angrenzender Bereiche
durch die Neubebauung wurde geprüft. Im Bebauungsplanverfahren wurde die
künftige Verschattung der an das Plangebiet grenzenden bestehenden Bebauung für
die Monate März / September, Juni und Dezember simuliert. Bei der Bebauung
einer innerstädtischen Brachfläche kommt es dabei zwangsläufig zu einer
zusätzlichen Verschattung. Diese entspricht der innerstädtischen Lage des
Gebietes und ist auch angesichts der moderaten Gebäudehöhen nicht besonders
ausgeprägt. Besonders zu berücksichtigen ist - wie auch vom Einwender angeregt
- der im Vergleich zur ursprünglich untersuchten Situation näher an die
Alexanderstraße verschobene Hochhaus- Turm. Durch seinen Schattenwurf wird
überwiegend der Bereich um den Alexanderplatz berührt.
Die Wohnbebauung zwischen
Karl-Marx-Allee und Alexanderstraße wird im März / September erst in den
letzten drei Stunden vor Sonnenuntergang in Teilen vom Schatten erfasst. Dieses
wird vom Umfang her als vertretbar eingestuft. In den Wintermonaten hat das
Vorhaben aufgrund des früheren Sonnenuntergangs nur geringen Einfluss auf die
Verschattung der Wohnbebauung. Ob dem Bauherren durch die angeregte Änderung
Nachteile entstünden, ist für die Abwägungsentscheidung nur von untergeordneter
Bedeutung.
Durch einen Verzicht auf das 150 m
hohe Gebäude wäre die städtebauliche Gesamtkonzeption in Frage gestellt. In
Anbetracht der vertretbaren zusätzlichen Verschattung wird an der bisherigen
Planung festgehalten
Bei der Interpretation handelt es sich
um ein Missverständnis: Die Haupterschließung von der Dircksen- /
Voltairestraße wird weiterhin ebenerdig vom Stadtplatz aus erfolgen. Eine
Treppe auf dem Stadtplatz (außerhalb des Gebäudes) ist ausnahmsweise zulässig,
um eine zusätzliche Verbindung zwischen den Nutzungen im 2. Vollgeschoss (1.
Obergeschoss) und dem Stadtplatz zu schaffen.
Gegenwärtig weisen weder das
Plangebiet, noch die gegenüberliegende Wohnbebauung oder der Alexanderplatz
eine kleinteilige Parzellierung auf. Insofern kann diese auch nicht zerstört
werden. Selbst historisch waren große Teile des Plangebietes nicht kleinteilig
parzelliert. In diesem Bereich befand sich das Gebäude des Polizeipräsidiums.
Eine künftig kleinteilige Parzellierung wurde vom Plangeber in Anlehnung an andere
historische innerstädtische Situationen ursprünglich angestrebt, erwies sich
jedoch als nicht realisierbar. Um eine Bebauung des Parkplatzes in vertretbaren
Zeiträumen zu ermöglichen hat der Plangeber vom Ziel der kleinteiligen
Parzellierung Abstand genommen.
In der Stellungnahme werden
grundsätzliche Themen der Stadtentwicklung angesprochen. Gegenstand dieses
Bebauungsplans ist ausschließlich das Plangebiet an der Alexanderstraße. Die
Schwerpunktsetzung in der Stadtentwicklungspolitik kann nicht Gegenstand eines
Bebauungsplanverfahrens sein. Unabhängig von den genannten anderen Projekten
ist es wichtig, die Fläche an der Alexanderstraße zu entwickeln.
Die dreidimensionalen Darstellungen
stellen den gegenwärtigen Stand des Hochbauentwurfes dar, werden in dieser
Präzision jedoch nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans.
2. Nutzung
Der Alexanderplatz sei das gewachsene
Einkaufsgebiet der City Ost. Diese gewachsene Struktur drücke sich in den
höchsten Passanten-, d.h. Käuferfrequenzen, aus. Der Alexanderplatz habe
trotzdem zu kämpfen, stehe er doch schon im Konkurrenzdruck anderer Einkaufszentren.
Ein weiteres Einkaufszentrum würde die Konsolidierung stören.
Die Friedrichstraße sei als
Einkaufsmeile neu konzipiert. Sie habe derzeit unter dem Druck des
Alexanderplatzes und dem Konkurrenzstandort Potsdamer Platz zu leiden. Die sich
vorsichtig stabilisierenden Käuferströme würden wieder zerstört und neuerliche
Pleiten werden befürchtet.
Die Einzelhandelslandschaft in Berlin
ließe sich mit der Münchens und Hamburgs nicht in punkto Zentralität
vergleichen. Es gäbe Einkaufszentren im Stadtgebiet und auf der "grünen
Wiese" in keinem Vergleichsstandort in vergleichbarer Anzahl. Der
Nachholbedarf, den Berlins City habe, ließe sich durch Schließung vorhandener
Center stillen. Berlin habe eine einzigartige polyzentrische Struktur, die man
mit den üblichen Zentralitätskennziffern nicht vergleichen könne.
Derzeit gebe es eine starke Zunahme
von Einzelhandelsflächen und “Erlebnisbereichen”, zumeist Multiplex-Kinos. Im
Vergleich zum Bundesdurchschnitt seien die derart gewerblich genutzten Flächen
pro Einwohner schon gegenwärtig viel zu hoch. Es könne nicht von Interesse
sein, den Verdrängungswettbewerb weiter zu verschärfen.
Auf Grund der übergeordneten Planungen
insbesondere unter Berücksichtigung der benachbarten Bereiche im Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg ( insbesondere bezogen auf die im Verfahren
befindlichen Bebauungspläne V-3/ 2-4VE, 2-3 und V-83) entstehe ein durch Einzelhandel
geprägtes zusammenhängendes Kerngebietsband, so dass die Entwicklung im
Planbereich stadtstrukturell nicht – wie in der Begründung dargelegt – zur
Stärkung des „Zentrumsbereiches Mitte“ führe.
Die beabsichtigte Nutzung von 36.000m²
Verkaufsfläche solle abgesenkt werden. Weitere Einzelhandelsflächen zu
zulassen, sei eine Fehlentwicklung.
Die Stadt verliere mit der Bebauung
der Fläche einen multifunktional nutzbaren Raum.
Das Gebiet sei von verkehrsträchtigen
Straßen "dermaßen umzingelt", dass Spielplatzanlagen in der Umgebung
wegen der Barrierewirkung nicht anrechenbar seien. Zudem werde sich das
öffentliche Spielplatzdefizit durch absehbare Unterversorgung mit privaten Spielplätzen
noch erhöhen. Wieviel Fläche für Wohnungen im MK(1) und MK(2) möglich sind,
werde nicht explizit dargelegt, jedoch allein durch die Festsetzung von
mindestens 8.000 m² Wohnfläche im MK(2) wird es bei ca. 100 m²/WE
schätzungsweise 80 Wohnungen für je 1,9 Einwohner geben, somit mindestens 152
Einwohner. Die Errichtung weiterer Wohnungen werde erlaubt. Da die Versorgung
mit öffentlichen Freiflächen derart "desaströs" eingeplant sei, werde
"ein Verbot für die Anlage von Wohnungen" gefordert.
Die Gründe für die Überschreitungen
der Nutzmaße nach §17 BauNVO seien nicht nachvollziehbar, da es keine Beweise
gebe, dass die innenstädtische Lagen einer Verdichtung bedürfen.
Selbst wenn es die Erfordernisse der
Verdichtung gäbe, könnte diese auch ohne „Gesetzesbruch“ erreicht werden.
Die mehrfach angesprochene mangelnde
Anbindung an den ÖPNV am Alexanderplatz werde die Nutzung des Gebietes
behindern.
Die behauptete bessere Auslastung der
Infrastruktur sei nicht belegt. Vielmehr sei zu befürchten, dass es zu einer
Übernutzung der Infrastruktur im zentralen Bereich komme - bei gleichzeitig
fallender Nutzung in den Außenbezirken.
Hinsichtlich der Aussage, dass die
vorhandene Verkehrsinfrastruktur dem Standort eine hohe Lagegunst verleihe und
dies eine hohe wirtschaftliche Ausnutzung erfordere, ergebe sich ein
Widerspruch.
Nicht der Standort verlangt eine
hinreichende wirtschaftliche Ausnutzung, vielmehr sei es das Ziel des Landes
Berlin, eine wirtschaftliche Ausnutzung der Verkehrsinfrastruktur zu gewährleisten.
Das Konzept lasse keinen Grund dafür
erkennen, wieso die Abstände, die die Bauordnung festschreibe, unterschritten
werden sollten. Schließlich sei es nicht besonders gut, es würde permanent
geändert und von einer breiten Öffentlichkeit abgelehnt. In jedem Fall sei rechtlich
zu prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nicht eine unerlaubte Subventionierung
einzelner Bauträger sei.
Insgesamt sei eine zu dichte und
massive Bebauung, mit zu geringem kostenlosen Erholungsmöglichkeiten und
Grünflächenanteilen, deren komplette Auslastung zudem noch nicht abgesichert
sei, vorgesehen. Inwiefern kann im Verfahren Vorsorge getroffen werden , um
Bauruinen und hohen Leerstand wie etwa an der Landsberger Allee bzw. rund um
die Jannowitzbrücke zu vermeiden bzw. Bauherren für Fehlplanungen benötigter
Flächenkapazitäten zur Rechenschaft zu ziehen.
Die "Banane" genannte Fläche
zwischen Jannowitzbrücke und Alexanderplatz müsse nicht bebaut werden. Es
stünden schon jetzt eine Million m² Bürofläche und Wohnungen frei.
Das Gesamtvorhaben sei zu bombastisch
und überdimensioniert angesichts bestehender und sich für die Zukunft abzeichnender
Leerstände von Wohnungen und Gewerbeflächen.
Ähnliche Baustellen und Projekte in
ganz Berlin steigern Befürchtungen hinsichtlich der tatsächlich hinter
derartigen Projekten stehenden spekulativen Interessen sowie v.a. der Zunahme
hässlicher Invest-Ruinen in prägnanten Stadträumen. Derartige Areale würden
dann leider hoch versiegelt und ungenutzt lange Zeit das Stadtbild
verschandeln.
Es wird nicht bezweifelt, dass
Grünflächen und Parkanlagen auch in urbanen innerstädtischen Lagen entstehen
können. Planungsziel des Landes Berlin ist es jedoch, das Plangebiet entsprechend
seiner historischen Nutzung wieder einer Bebauung zuzuführen.
Aufgrund der Lage des Plangebietes ist
nicht davon auszugehen, dass hier langanhaltende Leerstände
"produziert" werden. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass sich hinter dem Vorhaben spekulative Interessen verbergen.
Zu den vorgebrachten Anregungen ist zu bemerken:
Zu 2.) Ziel der
Zulassung eines Einkaufszentrums am Alexanderplatz ist die Stärkung des Standortes.
Entgegen der Auffassung des Petenten wird mit der Planung die Entwicklung des
Standortes unterstützt und seine Position im gesamtstädtischen Gefüge
verbessert.
Die Friedrichstraße, der Potsdamer/
Leipziger Platz sowie der Alexanderplatz bilden nach dem Zentrenkonzept das
Hauptzentrum „City-Ost“.
Die Friedrichstraße zielt auf ein
anderes Käuferpotenzial, als die künftigen Nutzungen am Alexanderplatz. Es gibt
keine Hinweise, dass der Standort Friedrichstraße durch das im Plangebiet
zulässige multifunktionale Zentrum in ihrem Bestand gefährdet ist.
Die Angabe von Zentralitätskennziffern
bezieht sich auf die gesamte Stadt und ist insofern nicht aussagekräftig für
einen spezifischen Standort innerhalb der Stadt. Die polyzentrale Struktur
Berlins ist bei der Interpretation der jeweiligen Kennziffern, insbesondere bei
der Bewertung des Einzelhandelsumsatzes in den innerstädtischen
Zentrumsbereichen jedoch zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung dieser
Aspekte wird der Alexanderplatz gegenwärtig seiner stadträumlichen Funktion
nicht im erforderlichen Umfang gerecht. Bei Betrachtung der räumlichen
Verteilung des Einzelhandelsumsatzes wird deutlich, dass ein vergleichsweise
geringer Anteil in den Zentrumsbereichen City-West und City-Ost realisiert
wird. Während der Anteil in den Zentren von München und Hamburg bei 31 % bzw.
18 % liegt, wird in Berlin ein Wert von nur knapp 12 % erreicht. Ein Großteil
des Umsatzes entfällt dabei auf die City-West. Der Alexanderplatz erreicht
lediglich einen Anteil von 15 % der Umsätze der beiden Berliner
Zentrumsbereiche. Auch unter Berücksichtigung der polyzentralen Struktur ist
daher eine Stärkung des Zentrumsbereiches um den Alexanderplatz vordringlich.
Dieses ist aber nur mit einem zusätzlichen Angebot an Verkaufsflächen und einem
entsprechend erweiterten Waren- und Dienstleistungsangebot möglich. Die
Schließung vorhandener Center ist kein gangbarer Weg. Durch diese
Vorgehensweise würde der vorhandene Nachholbedarf nicht gestillt werden können,
da hierdurch keine zusätzlichen Verkaufsflächen entstünden.
Die Verkaufsflächenausstattung Berlins
liegt bei etwa 1,09 m²/Einwohner, während München (1,21 m²/Einwohner) und
Hamburg (1,35 m²/Einwohner) über deutlich höhere Werte verfügen. Hieraus wird
deutlich, dass in Berlin insgesamt ein deutlicher Nachholbedarf vorhanden ist.
Es liegt im Interesse des Landes Berlin, hierbei den Zentrumsbereich um den
Alexanderplatz zu stärken. Die möglichen Auswirkungen auf andere Standorte
bewegen sich nach den Ergebnissen des Einzelhandelsgutachtens in vertretbaren
Größenordnungen.
Der Auffassung, dass sich durch die
Festsetzungen des Bebauungsplans I-B4d ein zusammenhängendes Kerngebietsband
bilden würde kann nicht gefolgt werden. Der Bebauungsplan I-B4d ist aus der
Zentrenstruktur des FNP entwickelt. Der Bereich der „City-Ost“, der durch die
Zentren Friedrichstraße, Potsdamer/ Leipziger Platz und Alexanderplatz gebildet
wird, bildet damit einen eigenen Schwerpunkt.
Ein weiterer Schwerpunkt, der
allerdings als Ortsteilzentrum entwickelt werden soll, umfasst den Bereich
zwischen Ostbahnhof und Warschauer Straße und damit die Planbereiche der o. g.
Bebauungspläne. Ziel der Bebauungspläne V-3 und 2-4VE ist eine ergänzende Funktion
zum Alexanderplatz im Freizeitbereich zu schaffen.
Eine Verbindung dieser Schwerpunkte
ist weder räumlich begründet noch gesamtstädtisch beabsichtigt.
In einem Einzelhandelsgutachten wurden
die Auswirkungen der zulässigen Verkaufsfläche untersucht. Im Ergebnis stellten
die Gutachter fest, dass sich die Auswirkungen auf andere zentrale
Einkaufsbereiche der Stadt in engen Grenzen bewegen. Wenngleich das Vorhaben im
Plangebiet Auswirkungen auf andere Bereiche haben wird, so sind diese nicht so
gravierend, dass eine "Verödung" zu erwarten ist. Das Konzept
"Arbeiten und Wohnen" hat sich trotz verschiedener Bemühungen des
Landes Berlin in der Vergangenheit für diesen Standort als nicht realisierbar
erwiesen.
Es ist richtig, dass hier ein Platz
für temporäre Nutzungen in der Stadt verloren geht. Jedoch wird hier eine
dauerhafte Nutzung (innerhalb eines Gebäudes) höher gewichtet als eine nur
zeitweise Nutzung, die zudem hinsichtlich der Nutzungsintensität nicht der
innerstädtischen Lage entspricht. Als "innerstädtischer Freiraum" ist
der fast vollständig versiegelte Platz auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur
sehr eingeschränkt nutzbar.
Die Auffassung, Anlagen in der
Umgebung seien wegen der Barrierewirkung nicht anrechenbar, wird nicht geteilt.
Die Anbindung des Gebietes an die Umgebung wird mit der Umsetzung der Planung
verbessert, sodass die Erreichbarkeit von öffentlichen Anlagen in der Umgebung
erleichtert wird.
Im Bebauungsplan sind in bestimmten
Bereichen Wohnungen allgemein zulässig.
Bei der Errichtung von Wohnungen sind
die nach der Bauordnung erforderlichen Kinderspielplätze auf dem Grundstück,
gegebenenfalls auch in unmittelbarer Nähe zu errichten. Diese
bauordnungsrechtlichen Verpflichtungen bleiben unabhängig von den Festsetzungen
des Bebauungsplans bestehen. Es wird unter Berücksichtigung der Wohnungsgrößen
für die Bebauung an der Voltairestraße von ca. 70 Wohnungen ausgegangen. Der
Bedarf an öffentlichen Spielplätzen steigt dadurch nur geringfügig.
Zusätzlich wird die Möglichkeit
eingeräumt, im Hochhausturm weitere ca. 27.000 m² für Wohnungen zu
verwenden. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird und ob hier
familiengerechte Wohnungen entstehen, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch
nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden. Auch für diese Wohnnutzung
würden die Regelungen der Bauordnung gelten. Der Bedarf an öffentlichen
Spielplätzen, der aus einer möglichen Wohnnutzung resultiert, kann erst im
Zusammenhang mit einem Bauantrag beurteilt werden. Daher erfolgen keine Regelungen
im Bebauungsplan.
Die Wohnnutzung wird daher weiter im
bisher vorgesehenen Umfang zulässig bleiben.
Die Verdichtung ist städtebaulich
aufgrund der gesamtstädtischen Funktion erforderlich. Das
Stadtzentrum am Alexanderplatz wird
zudem als solches nicht allein durch Freiflächen wahrnehmbar, sondern durch
eine entsprechend verdichtete Nutzung.
Die Planung und das Planungsverfahren
entsprechen den geltenden Gesetzen.
Das Gebiet ist nicht mangelhaft an den
ÖPNV angebunden. Die öffentlichen Verkehrsmittel verfügen über ausreichend
Kapazitätsreserven, sodass eine Übernutzung nicht zu befürchten ist.
Eine intensive Nutzung dieser
Verkehrsinfrastruktur steigert die Wirtschaftlichkeit dieser Investitionen und
des Betriebes des öffentlichen Nahverkehrs. Nicht der Standort verlangt eine
hinreichende wirtschaftliche Ausnutzung, vielmehr ist es das Ziel des Landes
Berlin, eine wirtschaftliche Ausnutzung der Verkehrsinfrastruktur zu
gewährleisten. Ein Widerspruch besteht in den wiedergegebenen Aussagen nicht.
Die Abstandflächenregelungen der
Bauordnung erlaubt unter bestimmten Bedingungen auch eine Unterschreitung der
grundsätzlich in § 6 Abs. 5 BauO Bln vorgegebenen Abstände. In der Bauordnung
für Berlin (§ 6 Abs. 14) ist ausdrücklich vorgesehen, dass einzelfallbezogen
eine Unterschreitung der dort generell geregelten Abstandflächen durch ausdrückliche
Festsetzungen im Bebauungsplan möglich ist. Diese verringerten Abstandflächen
unterliegen der Abwägung. Hierbei sind die unterschiedlichen Belange,
beispielsweise gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Belichtung,
Sozial-Abstände) und nachbarschaftliche Belange zu beachten. Dieses ist
erfolgt. In der Begründung zum Bebauungsplan wurde das Erfordernis zur
Unterschreitung, der Umfang der Abweichung und die Vertretbarkeit der
Festsetzungen dargelegt. Ein Zusammenhang zwischen Abstandflächenregelungen und
Subventionen existiert nicht; Unterstellungen dieser Art sind völlig
unbegründet und zurückzuweisen.
Nutzungsdichte und Nutzungsstruktur
entsprechen der innerstädtischen Lage des Plangebietes. Ein Erfordernis, dass
ein Vorhaben bereits zum Zeitpunkt des Bebauungsplanverfahrens
"ausgelastet" ist, besteht nicht. Der Bebauungsplan stellt ein
Angebot dar, dass vom Investor genutzt werden kann. Vorsorge gegen Leerstand
ist auf der Ebene der Bebauungsplanung nicht möglich. Mit einer
Investitionsruine wird seitens des Landes Berlin an dieser Stelle jedoch nicht
gerechnet.
Das Plangebiet befindet sich an einer
mit dem öffentlichen Nahverkehr hervorragend erschlossenem und zugleich
prominentem Ort, der eine hohe Eignung auch als Büro- und
Dienstleistungsstandort aufweist. Aus den Festsetzungen kann daher nicht auf
einen künftigen Büroleerstand geschlossen werden. Es besteht kontinuierlich
Bedarf für den Ersatz alter oder an anderer Stelle in der Stadt entfallenden
Büroflächen. Ergänzend wird erwartet, dass auch künftig weitere potenzielle
Nutzer sich in Berlin ansiedeln werden. Die Festsetzungen verlangen nicht die
sofortige bauliche Umsetzung, sondern stellen ein planungsrechtlich gesichertes
Angebot dar. Die Bedenken hinsichtlich eines möglichen Leerstandes werden nicht
geteilt.
3. Freiraum und Umweltbelange
Das vorgelegte städtebauliche Konzept,
bei dem der gesamte Vegetationsbestand verloren gehe, müsse grundsätzlich
überarbeitet werden. Es sei ungenügend und mangelhaft. Es werde alternativ
erwartet, dass zwei Begrünungsvorschläge für das Plangebiet vorgelegt werden.
Es sei eine UVP-Neuprüfung
erforderlich, weil die Aussagen zur Umweltsituation durch diverse Gutachten
1995/1996 untermauert wurden, die sich auf eine andere Planung als die
vorliegende bezogen. Nicht nur die Baukörper waren andere, es war in dieser
Planung auch statt einer 100%-igen eine 90%-ige Versiegelung eingeplant,
wodurch sich insbesondere für Vegetation und Naturgüter völlig andere Bewertungen
ergeben.
Eine 100% Versiegelung sei nicht
hinnehmbar.
Bezüglich des Ravelinplatzes wurden
Anregungen vorgebracht diesen künftigen Platz nicht zu unterbauen, ihn
unversiegelt zu lassen und ihn zu begrünen.
Die angestrebten Ersatz- und
Ausgleichsmaßnahmen seien für eine Investition in diesem Umfang zu gering.
Die Flächenversiegelung werde durch
die geplante Bebauung und Umwidmung des Geländes nicht gemindert. Die
vorgesehenen Ersatzmaßnahmen für gefällte Bäume und die Dachbegrünung hätten
nur Alibifunktion. Es wird vorgeschlagen, den Bauherren zu verpflichten, eine
Bruttoquadratmeterfläche in der Größe des Baugebietes innerhalb eines Umkreises
von 3 Kilometern zu entsiegeln und zu begrünen
Für die Verlegung der Alexanderstraße
müssten über 100 Bäume gefällt werden, ohne dass dafür Ausgleich in der
Alexanderstraße geschaffen werde. Dadurch werde die Aufenthaltsqualität
minimiert. Dieser Verlegung könne daher weder städtebaulich noch ökologisch gefolgt
werden.
Der vollständige Baumverlust sei
vermeidbar und Ersatzpflanzungen im Plangebiet oder dessen Umfeld seien
möglich.
In der Auswertung der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung, z.B. S.18, letzter Absatz, werde dargelegt, dass der
Baumverlust entsprechend den gesetzlichen Regelungen ausgeglichen werde. Es sei
grundsätzlich ärgerlich, dass die Behörde bestimme, ob ein Ausgleich am Ort
möglich sei.
Bei der erstmaligen Einstellung
einiger Verfahrensunterlagen ins Internet, seien gerade die Berechnungen und
Bewertungen der Eingriffe in Natur und Landschaft mehr als mangelhaft
dargestellt, d.h. nicht nachvollziehbar, nicht vollständig bzw. nicht
vorhanden.
Es sei eine qualifizierte Eingriffs- /
Ausgleichsbewertung auf der Grundlage der aktuellen Planung erforderlich. Diese
müsse zumindest Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Grundwasser,
Niederschläge, Bodenfunktionen, Vegetation, Fauna, Landschaftsbild enthalten.
Dabei sind die Einzelfälle, in denen auf Neuberechnungen einiger Teile
verzichtet werden kann, ausreichend nachvollziehbar zu begründen. Es wird
empfohlen, für die Eingriffsbewertung als Berechnungsgrundlage die
"Auhagen-Methode“, die in Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung eigens
für diese Problematik entwickelt worden sei, anzuwenden.
Sachlich und fachlich "völlig
falsch" sowie "völlig unbegründet" sei die beim Kompensationsbedarf
und Ausgleichsumfang dargestellte Abwertung des Baumbestandes auf 80 % unter
Berücksichtigung der "Wiedernutzung der Parkplatzfläche und der damit
verbundenen gestalterischen Aufwertung des Stadtbildes sowie dass ein
Kompensationsumfang von ca. 80 % - bezogen auf die Summe des Stammumfanges
als ausreichend erachtet” werde (S 59). Unter Berücksichtigung der
kompletten Versiegelung mit all ihren dargelegten negativen Auswirkungen auf
die Naturgüter und der Vernichtung der gesamten Vegetation seien die Bäume mit
100 % zu berechnen. "Es sei nach Realisierung des Vorhabens von dauerhaften,
kontinuierlichen und irreversiblen Auswirkungen auszugehen.” (Begründung zum Bebauungsplan
S. 57). Auf dieser Argumentationsschiene könnte man auch den vorhandenen
Versiegelungsbestand mit 10 % berechnen, da die Anlage einer öffentlichen
Grünflache auf jeden Fall günstiger für die Umweltsituation in der Berliner
Innenstadt wäre.
Mit der dichten und hohen Bebauung
auch im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung am Alexanderplatz entstehe ein
weiterer Riegel in der für die Stadt wichtigen und häufigen Ost-West-
Durchlüftung. Der mikroklimatische Effekt rund um Hochhäuser mit seitlichen
Verwirbelungen an Ecken, Fall- und Schluchtwinden sei ja hinlänglich bekannt.
Das bedeute, eine attraktive Öffnung des Gebäudekomplexes nach außen und für
die Vorbereiche der eventuell in diesem Zuge zu erschließenden S-Bahn-Bögen
werde dadurch nicht gegeben sein.
Zu den vorgebrachten Anregungen ist zu
bemerken:
Zu 3.) Eine grundsätzliche
Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes widerspricht den Planungszielen.
Ein Erhalt des Vegetationsbestandes wurde in die Abwägung eingestellt. Diesem
Belang wird jedoch ein geringeres Gewicht beigemessen, als der angestrebten Wiedernutzung
der innerstädtischen Brachfläche. Der Eingriff in den Vegetationsbestand wird
durch Maßnahmen außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Im Geltungsbereich des
Bebauungsplans erfolgen weitere Begrünungsfestsetzungen (Baumpflanzungen im
Straßenraum, Dachbegrünung) zum Ausgleich der Überschreitung der zulässigen
Obergrenzen des § 17 Abs.1 BauNVO.
Es handelt sich hierbei nicht um
Festsetzungen zur Gestaltung des Vorhabens. Von der Vorlage von
Begrünungsvorschlägen im Sinne eines Gestaltungskonzeptes wird daher abgesehen.
Die Umweltbelange wurden bezogen auf
die aktuelle Situation in die Abwägung eingestellt. Zudem wurde nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur
Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. In diesem
Zusammenhang wurde auch auf Erkenntnisse aus Gutachten zurückgegriffen, die
1995/96 erstellt worden sind. Die Tatsache, dass die Planung gegenüber der
damals untersuchten Situation modifiziert wurde, fand dabei ebenso
Berücksichtigung, wie mögliche Wirkungszusammenhänge mit anderen Vorhaben im
Umfeld des Plangebietes.
Sofern erforderlich, wurden neue
Gutachten erstellt. Dieses betraf die Lärmbelastung sowie die Belastung mit
Luftschadstoffen, da nach überschlägiger Einschätzung eine Verschlechterung der
Situation gegenüber den bisherigen Prognosen möglich erschien. Auch der
Eingriff in Natur und Landschaft wurde, soweit nicht bereits zulässig, aufgrund
der gegenwärtigen Situation in die Abwägung eingestellt. Eine pauschale
Verpflichtung zur Erstellung von (neuen) Gutachten besteht nicht. Zudem ist
darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange, trotz ausdrücklicher Aufforderung, von den Fachbehörden keine
expliziten Hinweise zu über den Kenntnisstand des Plangebers hinausgehenden Umweltauswirkungen
gegeben wurden. Die Angabe zur Versiegelung von 90% der Fläche beziehen sich
auf das gesamte ursprüngliche Plangebiet des Bebauungsplans I-B4 und können
nicht auf den hier beplanten Teilbereich übertragen werden. Bereits im
festgesetzten Bebauungsplan I-B4a war für diese Teilfläche ein
Versiegelungsgrad von 100 % vorgesehen.
Das Plangebiet ist bereits nahezu
vollständig versiegelter Bestandteil der Siedlungsfläche. Durch eine
Wiedernutzung dieser Brachfläche werden keine neuen Landschaftsflächen einer
Bebauung zugeführt.
Eine weitere intensive Begrünung
widerspricht der Intention, hier einen städtischen Platz mit Aufenthaltsmöglichkeiten
zu schaffen.
Auch bei einem Verzicht auf die
Unterbauung des Stadtplatzes könnte ein Erhalt der Bäume nicht gewährleistet
werden. Die Möglichkeit der Integration der bestehenden Bäume in die künftige
Platzgestaltung ist aufgrund ihrer Standorte, erforderlichen
Leitungsumverlegungen und der in den vergangenen Jahren nicht mit diesem Ziel
verfolgten Baumpflege kaum gegeben. Die Umgestaltung des Plangebietes erfordert
darüber hinaus Bodenbewegungen, bei denen eine Beschädigung der Wurzeln nicht
ausgeschlossen werden kann. Der erforderliche Aufwand zum Erhalt der Bäume im
Bereich des Stadtplatzes steht daher in keinem Verhältnis zum von den
Einwendern erhofften - eng begrenzten - Nutzen.
Nach § 1a Abs. 3 BauGB ist "ein
Ausgleich (...) nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren." Dieses
betrifft im Plangebiet die Teilfläche, die Gegenstand der Festsetzungen des
Bebauungsplans I-B4a war. Aufgrund dieses im April 2000 festgesetzten
Bebauungsplans war der Eingriff in Natur und Landschaft, insbesondere in den
Baumbestand, für die betreffende Teilfläche bereits zulässig. Eine
Konkretisierung der Ausgleichsmaßnahmen ist daher weder erforderlich, noch geboten,
da keine neuen Eingriffe zugelassen werden.
Aus der aktuellen Bestandserfassung
(zeichnerische Darstellung) ist dieser Teil des Plangebietes aufgrund der
entsprechend gebildeten Flurstücke eindeutig erkennbar. Ergänzend wurde in der
Begründung eine Tabelle dargestellt, aus der baumbezogen hervorgeht, welcher
Baum in die Abwägung des Eingriffs eingegangen ist und welcher Baum bereits Bestandteil
der Abwägung zum Bebauungsplan I-B4a war. Ein Mangel in der Abwägung ist nicht
zu erkennen.
Zwischen Fahrbahn und Gehweg soll auch
künftig wieder auf jeder Straßenseite eine Baumreihe eingeordnet werden. Eine
Minderung der Aufenthaltsqualität durch Wegfall von Bäumen ist insofern nicht
gegeben.
Mit dem Bezirk Mitte und der
zuständigen Abteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde die
Möglichkeit der Pflanzung von Straßenbäumen erörtert. Beide Fachbehörden sehen
keine Möglichkeit, weitere Flächen für Maßnahmen im direkten Umfeld des
Plangebietes durchzuführen. Auch die Möglichkeit weiterer ortsnaher
Ausgleichsmaßnahmen wurde geprüft und hat sich als nicht realisierbar erwiesen.
Der Plangeber hat in der Begründung
zum Bebauungsplan dargelegt, wo er beabsichtigt, die erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Ob die Pflanzung von Bäumen entlang der
S-Bahn, d. h. in der Dircksenstraße auch unter Berücksichtigung der
Belange der Erschließung (unterirdische Leitungen) und mit den Interessen der
Deutschen Bahn (Stadtbahn-Gleise) vereinbar ist, kann erst im Zuge der
baulichen Realisierung abschließend geklärt werden. Die aufgenommene
historische Breite der Voltairestraße ermöglicht unter Berücksichtigung der
angrenzenden Nutzungen keine Baumpflanzungen.
Es gehört zu den Aufgaben des Landes
Berlin, die für den durch diesen Bebauungsplan entstehenden Eingriffe in Natur
und Landschaft sowie die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu ermitteln und
die Maßnahmen in den Bebauungsplanentwurf aufzunehmen, die unter Abwägungsgesichtspunkten
für den Ausgleich des Eingriffs erforderlich sind. Dem Bürger wird dadurch
nicht das Recht genommen, ergänzende oder alternative Vorschläge zu unterbreiten,
die in die Abwägung eingestellt werden.
Nicht alle Flächen, die dem Bürger als
mögliche Ausgleichsflächen erscheinen, sind auch tatsächlich geeignet, hier
Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Die jeweiligen Flächen müssen für die
Ausgleichsmaßnahmen tatsächlich zur Verfügung stehen. Dieses betrifft sowohl
eigentums-, als auch planungsrechtliche Aspekte. Reine Pflegemaßnahmen von
öffentlichen Grünflächen sind ebenfalls keine geeigneten Ausgleichsmaßnahmen.
In den übrigen Straßen sprechen insbesondere Belange der technischen
Infrastruktur gegen eine entsprechende Festsetzung. Die Fläche auf der
hauptsächlich Ausgleichsmaßnahmen erfolgen sollen, befindet sich im Übrigen in
einer Entfernung von nur ca. 2 km vom Plangebiet.
Aufgabe der Verwaltung ist es die
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu ermitteln und die Maßnahmen in den Bebauungsplanentwurf
aufzunehmen, die unter Abwägungsgesichtspunkten für den Ausgleich des
Eingriffes erforderlich sind. Dem Bürger wird dadurch nicht das Recht genommen,
ergänzende oder alternative Vorschläge zu unterbreiten. Diese werden in die
Abwägung einbezogen.
Eine pauschale Festlegung der
angeregten Maßnahme ist nicht möglich. Der Umfang und die Art von
Ausgleichsmaßnahmen müssen klar definiert sein. Zudem muss geprüft worden sein,
dass diese Maßnahmen auch umsetzbar sind. Zwar wird vorgeschlagen, Entsiegelungsmaßnahmen
durchzuführen, die konkreten Beispiele sprechen jedoch tendenziell dafür, dass
es sich um Pflegemaßnahmen handelt, die keinen Ausgleich für die Eingriffe
darstellen. Zur Versiegelung im Bereich des Stadtplatzes wird in Kapitel 3.2
der Begründung Stellung genommen.
Die Auffassung, dass es sich bei den
vorgesehenen Ersatzmaßnahmen für gefällte Bäume und die Dachbegrünung nur um
eine "Alibifunktion" handelt, wird nicht geteilt.
Der Plangeber hat mit Unterstützung
der zuständigen Fachbehörden Vorschläge für die Durchführung von
Ausgleichsmaßnahmen entwickelt. Ziel war es, den Bürgern hier eine qualifizierte
Verortung des erforderlichen Ausgleichs vorzustellen. Es ist den Bürgerinnen
und Bürgern unbenommen, im Rahmen der öffentlichen Auslegung andere Vorschläge
zu unterbreiten.
Die konkrete Gestaltung des
Stadtplatzes ist Gegenstand des weiteren Genehmigungsverfahrens. Die
vorgestellte Darstellung diente der Illustration einer Gestaltungsmöglichkeit,
die in dieser Fassung nicht zwingend realisiert werden muss.
Der Plangeber hat sowohl die
Biotopflächen als auch den vorhandenen Baumbestand bezogen auf die einzelnen
Teilflächen differenziert dargestellt. Bereits anhand der Begründung zum
Bebauungsplan ist die Vorgehensweise und die Abwägungsentscheidung eindeutig
nachvollziehbar. Ergänzend wurde Einsichtnahme in weitere Unterlagen gewährt,
die die Grundlagen für die Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan
bildeten.
Ein Anspruch auf Einsichtnahme in
Gutachten, die im Rahmen des Bebauungsplans erstellt wurden, besteht nicht. Von
einer Einstellung der Gutachten ins Internet wurde zudem abgesehen, um den
Focus auf den Bebauungsplan zu lenken. Ziel der Bürgerbeteiligung ist es,
Anregungen und Stellungnahmen zum Bebauungsplan zu erhalten und nicht zu den
Gutachten.
Die Ermittlung des Eingriffs und ihre
Bewertung erfolgen auf Grundlage der aktuellen Planung. Dabei wurden alle
relevanten Aspekte berücksichtigt. Die Beurteilung erfolgt auf der
Abstraktionsebene des Bebauungsplans. Die Einschätzung des Eingriffs und der
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wird dabei verbal-argumentativ vorgenommen.
Eine buchhalterische Vorgehensweise im Sinne der angeregten Berechnungsmethode
würde der Bauleitplanung widersprechen. Es wird nicht angezweifelt, dass es innerhalb
der Fachdisziplin als "richtig" und in sich schlüssig anerkannte
Bewertungsmodelle gibt. Auch die damit erzielten Ergebnisse enthalten immer
eine subjektive Komponente und bleiben immer außerhalb einer reinen
Tatsachenfeststellung. Die Ermittlung scheinbar objektiver Zahlen würde zudem
die eigentliche Abwägung ausblenden oder zumindest in den Hintergrund treten
lassen.
Es erfolgt keine Abwertung des
Baumbestandes. Im Rahmen der Abwägung werden alle Belange gegeneinander und
untereinander abgewogen. Anders als im Naturschutzrecht oder bei
Planfeststellungen gibt es für die Bauleitplanung keine Pflicht zur
vollständigen Kompensation. Der genannte Prozentwert ist als Hilfestellung
gedacht, und soll den Ausgleichsumfang im Sinne einer Grobquantifizierung
leichter verständlich machen. Es ist dem Einwender unbenommen, eine andere -
subjektiv geprägte - Einschätzung der Verbesserung des Stadtbildes vorzunehmen.
Der Plangeber hält an seiner Einschätzung fest.
Die Auswirkungen der Bebauung auf die
Durchlüftung wurden oberhalb des Dachniveaus im Rahmen einer Untersuchung, in
welche die gesamte künftige Bebauung einbezogen wurde (1995/1996), als eher
gering eingestuft. Es gibt keinen Anlass zur Annahme, dass sich an Aussagekraft
dieses Untersuchungsergebnisses etwas geändert haben könnte. Der potenzielle
Effekt am Hochhaus mit seitlichen Verwirbelungen an Ecken, Fall- und
Schluchtwinden ist abhängig von einer Vielzahl von Faktoren, die abschließend
erst beurteilt werden können, wenn der konkrete Hochbauentwurf vorliegt, aus
dem die genaue Fassadengestaltung hervorgeht. Der konkrete Hochbauentwurf wie
auch die detaillierte Fassadengestaltung sind nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens.
4. Verkehr
Da der Standort sowohl fußläufig wie
auch durch den ÖPNV sehr gut erreichbar ist, sei das Erfordernis für 2.000
Stellplätze nicht nachvollziehbar.
Die künftige Nutzung verursache eine
erhebliche Erhöhung des Individualverkehrs bei der An- und Abfahrt zur
Tiefgarage mit Pkws. Erhöhte Emissionen von Lärm, Schadstoffen und eine
zusätzliche Belastung der Umwelt und des Mikroklimas am Alexanderplatz seien
die Folge. Es wird vorgeschlagen, den Bauherren zur Halbierung der bisher
geplanten Stellplatzzahl zu verpflichten, bzw., dass die Stellplätze auf 750
zu reduzieren seien.
Die Verlegung der Alexanderstraße
Richtung Norden, die unter anderen Voraussetzung für die Realisierung des
Vorhabens ist, werde die Lärmbelastung erhöhen. Schallgedämmte Fenster könnten
dem in Wohnungen zwar manchmal abhelfen, nicht aber wenn z.B. gelüftet werde.
Der zusätzliche Lärm reduziere die bereits mangelnde Aufenthaltsqualität der Alexanderstraße
weiter und widerspreche den versprochenen Zielen des Bebauungsplanes.
Die Schadstoff- und Lärmbelastung in
der Dircksenstraße seien noch nicht prognostiziert worden. Dieses sei jedoch
erforderlich, da der Verkehr steigen werde sowie die Schallreflexionen durch
das Heranrücken der Baumasse größer würden.
Das Vorhaben werde sowohl auf der
Alexanderstraße als auch auf der Grunerstraße zu zusätzlichem Kfz-Aufkommen
führen (S. 54 der Begründung). Die Gesamtbelastung steige geringfügig. Der
Anteil des Ziel- u. Quellverkehrs werde sich zu Lasten des Durchgangsverkehrs
erhöhen. Die Geräuschimmissionen seien auf den Gehwegflächen Alexanderstraße
und der Grunerstraße bereits jetzt über dem Orientierungswert der DIN 18005.
Eine erholsame Aufenthaltsqualität sei hier nicht gegeben. Es wird um Erklärung
gebeten, weshalb die Situation am Stadtplatz günstiger sein soll? Die neue
Bebauung schützte die Alexanderstraße, nicht aber die Grunerstraße vor den
Emissionen des Schienenverkehrs. Der Platz sei ein Eckgrundstück, gelegen an
der Kreuzung Voltairestraße / Dircksenstraße. Die Platzbenutzer würden
konfrontiert mit Schienenlärm und dem Kreuzungsverkehr, der krasser sei als
Durchgangsverkehr.
Die Luftschadstoffbelastung wurde 1995
untersucht. Das sei 8 Jahre her. Da das Verkehrsaufkommen gestiegen sei, werden
neue Messungen erwartet.
Zu den Anregungen ist zu bemerken:
Zu 4.): Für das Vorhaben wird
grundsätzlich davon ausgegangen, dass im Mittel 80% der Fahrten von Besuchern
und Nutzern mit dem ÖPNV abgewickelt werden und nur 20% mit dem Kfz kommen. Auf
Grundlage dieses Zieles wurde, in einem Verkehrsgutachten der Bedarf von ca.
2.000 Stellplätzen für die Vorhaben im Plangebiet ermittelt. Diese Zahl ist, im
Vergleich zur bis 1995 in Berlin geltenden Stellplatzverordnung, aber auch im
Vergleich zu in anderen Bundesländern geltenden Stellplatzregelungen, ebenso
wie im Vergleich zu den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für
Straßenwesen geringer als die erforderliche Stellplätze für Vorhaben dieser
Größenordnung. Der Vorrang des öffentlichen Nahverkehrs ist dadurch nicht in
Frage gestellt.
Die Veränderung der Lärmbelastung der
nördlich angrenzenden Bebauung wurde gutachterlich untersucht. Im Ergebnis
wurde festgestellt, dass die Außenwände der bestehenden Gebäude in Zusammenhang
mit den in den Wohnungen vorhandenen Fenstern der Schallschutzklasse 3
(Schalldämmung 35 bis 39 dB) über einen ausreichenden Schutz vor Lärmemissionen
auch für die Situation nach der Realisierung der geplanten Baumaßnahmen an der
Alexanderstraße gewähren. Zusätzliche Aufwendungen für einen weitergehenden
Schallschutz sind nicht erforderlich. Schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten sind
erst ab höheren erforderlichen Lärmschutzklassen notwendig. Für die meisten
Räume wäre auch die Schallschutzklasse 2 (Schalldämmung 30 bis 34 dB)
ausreichend. Die erhöhte Lärmbelastung im Außenraum ist an dieser Stelle bei
der Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes nicht vermeidbar.
Ebenfalls in einem Gutachten wurde die
Lärm- und Schadstoffbelastung im Plangebiet ermittelt. Die Lärmbelastung wird
bei Tageswerten auf Straßenniveau von ca. 59 dB(A) sowie in der Nacht zwischen
52 bis 53 dB(A) und damit unter dem Orientierungswert der DIN 18005 von 65
dB(A) bzw. 55 dB(A) liegen.
Auch oberhalb des Gehwegniveaus werden
die Orientierungswerte der DIN 18005 am Tag unterschritten. In der Nacht liegen
die Werte auf Gehwegniveau ebenfalls unter den Orientierungswerten der DIN
18005, in den oberen Geschossen werden diese Werte um bis zu 5 dB(A)
überschritten. Unmittelbar am Stadtplatz werden in Abschnitten nahezu die
Beurteilungspegel (tags) für allgemeine Wohngebiete eingehalten.
Die Prognose der künftigen
Lärmbelastung hat für den Stadtplatz deutlich geringere Werte ergeben als für
die Grunerstraße und die Dircksenstraße. Dieses hängt entscheidend mit der
erheblich geringeren Verkehrsbelastung zusammen. Unmittelbar am Stadtplatz
werden in Abschnitten nahezu die Beurteilungspegel (tags) für allgemeine
Wohngebiete eingehalten. An der Nordfassade beträgt der prognostizierte Wert 56
dB (A), an der Ostfassade 55 dB(A). Der Beurteilungspegel für allgemeine
Wohngebiete liegt bei 55 dB(A). Zu den Straßen hin steigen die Werte moderat,
ohne dass eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die planerisches Handeln
erfordert. Auch die Nachtwerte liegen mit 50 bis 52 dB(A) noch deutlich unter
den Beurteilungspegeln nach DIN 18005. Die befürchtete Beeinträchtigung durch
Lärm ist insofern nicht gegeben. Daher ist eine Abschirmung der Platzes durch
Bepflanzungen nicht zwingend erforderlich.
Die Belastung durch Luftschadstoffe im
Plangebiet wurde aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen erneut
prognostiziert. Die Ergebnisse sind in die Abwägung eingeflossen. Zum Schutz
vor entsprechenden schädlichem Umweltauswirkungen durch Luftschadstoffe wird
statt der bisherigen Regelung in der textlichen Festsetzung 5.1 eine textliche
Festsetzung 5.2 zum Schutz der Nutzungen vor Luftschadstoffen eingefügt, die
erweiterte und differenziertere Regelungen zu dieser Thematik enthält.
5. Finanzierung
Berlin möge zwar etwas durch den
Grundstücksverkauf gewonnen haben, wenn aber die auch in Landesbesitz
befindliche Kongresshalle am Alexanderplatz so an Aufmerksamkeit verliere,
mache sich dies auch in deren Wirtschaftlichkeit und damit im Landeshaushalt bemerkbar.
Diese Auswirkung fehle in den
wirtschaftlichen Konsequenzen unter Punkt III. 5 der Begründung, ebenso wie die
Auswirkungen des wahrscheinlich steigenden Leerstandes der bestehenden Wohnbebauungen,
die ebenfalls Eigentum des Landes seien.
Soziale Einrichtungen seien
notwendiger in Stand zu setzen als hier zu investieren.
Zu den Anregungen ist zu bemerken:
Zu 5.) Weder die Kongresshalle am
Alexanderplatz, noch die benannten Wohnungen befinden sich im Eigentum des
Landes Berlin. Auswirkungen auf den Landeshaushalt resultieren diesbezüglich
aus der Planung daher nicht. Dennoch sind die vorgetragenen möglichen
Auswirkungen auf diese Nutzungen in der Abwägung zu berücksichtigen. Dieses ist
erfolgt. Dem Plangeber liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass aufgrund der
Neubebauung mit negativen wirtschaftlichen Konsequenzen für die Kongresshalle
zu rechnen ist. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass sie von der neuen,
gegenüber liegenden Nutzung profitiert. Auf die Wohnungen können die
Neubebauung und der Straßenumbau sowohl positive, als auch negative
Auswirkungen haben. Insgesamt wird dieses keinen messbaren Einfluss auf die
Vermietungssituation der Wohnungen haben.
Die Realisierung des Vorhabens und der
Straßenumbau werden durch private Investoren finanziert. Eine Umlenkung dieser
finanziellen Mittel in die genannten Einrichtungen ist nicht möglich.
6. Verfahren
Die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen, die sich überwiegend auf die Aussage erstreckt, dass die Anregungen und Hinweise in Planung eingeflossen seien, sei nicht nachvollziehbar und wird als nicht ausreichend empfunden. Es wurde teilweise eine schriftliche Antwort erwartet.
Die Zuständigkeit der Senatsverwaltung
für den Bebauungsplan sei nicht nachvollziehbar. Ein Shoppingcenter habe keine
erkennbare Bedeutung für die Hauptstadtfunktion Berlins. Die Anwendbarkeit
eines Gesetzes, dass für den Zweck geschaffen wurde, die Hauptstadtplanung zu
erleichtern, sei daher fraglich. Die Anwendung des Gesetzes widerspreche zudem
den Intentionen der Bezirksreform, die die Stärkung der Bezirke versprach.
Planwerk Innenstadt,
Bereichsentwicklungsplanung, Nationale Nachhaltigkeitsstrategie,
Landschaftsprogramm - sie würden den Stadtplatzgedanken vertreten. Die jetzt
vorgesehene Planung mache aus dem Ravelinplatz einen Steinplatz, der Schall und
Geräusche verstärke.
Inwiefern kann sich der Plangeber über
die vorbereitende Planung hinweg setzen?
Der Umstand, dass nachgelieferte
Gutachten in die Abwägung eingehen, sei nicht im Sinne einer Bürgerbeteiligung.
Diese Gutachten müssten bereits zur Bürgerbeteiligung vorliegen. Es wird darum
gebeten für eine evtl. Nacheinwendung die Gutachten der Petentin zur Verfügung
zu stellen.
Es wurde bemängelt, dass bereits alles
vorbestimmt sei und keine Alternativlösungen im Verfahren vorgestellt würden.
Es wird erwartet, dass die Mitteilung
des Abwägungsergebnisses vor der Festsetzung zugesandt wird, um zu dieser
Stellungnahme sich nochmals äußern zu können.
Es wird angeregt, während der
öffentlichen Auslegung das Modell der künftigen Bebauung am Auslegungsort
ebenfalls vorzustellen, dass dieses nicht der Fall war, werde als Mangel
empfunden.
Zu den Anregungen ist zu bemerken:
Zu 6.): Die im Rahmen der
Erörterungsveranstaltung vorgetragenen Stellungnahmen sowie die schriftlichen
Anregungen wurden in der Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
behandelt. Im Ergebnis wurde zusammenfassend dargestellt, ob eine Äußerung für
das Bebauungsplanverfahren relevant ist oder nicht. Dieses drückte sich in dem
jeweils abschließenden Satz aus.
Sofern Anregungen geäußert werden, die
sich nicht mit dem Instrument des Bebauungsplanes regeln lassen, wurde darauf
hingewiesen, dass die entsprechende Anregung nicht Gegenstand des Bebauungsplanes
ist.
Eine Aussage, ob Anregungen zu einem
bestimmten Prozentanteil berücksichtigt wurden oder eine bestimmte
Wahrscheinlichkeit (gering / mittel / hoch) auf Berücksichtigung gegeben ist,
widerspricht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB , nach dem bei der Aufstellung
von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen sind. Im Auswertungstext und der Begründung
wurde daher dargelegt, welche Belange den geäußerten Anregungen entgegen stehen
und wie diese Belange untereinander gewichtet werden.
Eine schriftliche Antwort auf die
Äußerungen, die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragen
werden, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Bereits mit der Einstellung der
Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung in das Internet und die
Bereithaltung zur Einsichtnahme ist der Plangeber über seine gesetzlichen
Pflichten hinaus dem Informationsinteresse der Bürger entgegen gekommen.
Das Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuches (AGBauGB) trifft nicht nur Regelungen, die sich auf die
Hauptstadtfunktion Berlins (Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane
des Bundes) beziehen. Dieses Bebauungsplanverfahren wird auf Grundlage von § 9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBauGB wegen der außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung
des Plangebietes für die Stadt von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
durchgeführt. Eine Bedeutung des Plangebietes für die Hauptstadtfunktion
Berlins war für diese Entscheidung nicht maßgebend. Die Entscheidung wurde im
Einklang mit den geltenden Gesetzen getroffen. Ein Widerspruch zur
Bezirksreform ist nicht gegeben.
Der Bebauungsplan ist nach § 8 Abs. 2
BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Land Berlin ist gemäß § 246
Abs.3 BauGB ein vorzeitiger Bebauungsplan nach Maßgabe des §8Abs.4 BauGB auch
zulässig, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der
Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Dieses trifft auf dieses
Bebauungsplanverfahren zu.
Die anderen genannten städtebaulichen
Planungen sind ebenfalls in die Abwägung einzustellen. Dieses ist erfolgt. Die
gesetzlichen Grundlagen sehen - im Gegensatz zum Flächennutzungsplan – keine
Bindung an diese Planungen vor. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB sind
die Ergebnisse einer "sonstigen städtebaulichen Planung" zu
berücksichtigen. § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch
(AGBauGB) schreibt vor, dass die Bereichsentwicklungsplanung in der
verbindlichen Bauleitplanung bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. In § 3
des Berliner Naturschutzgesetzes ist geregelt, dass die "raumbedeutsamen
Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung" in der Bauleitplanung
zu berücksichtigen sind.
Die Regelungen zur Beteiligung der
Bürger sehen vor, dass der Planentwurf und die Begründung zur Einsichtnahme
bereitzuhalten sind. Ein Anspruch auf die Einsichtnahme von vorbereitenden
Unterlagen, hierzu zählen auch Gutachten, besteht nicht, da die Begründung aus
sich heraus nachvollziehbar die Aspekte darstellt, die in die Abwägung
eingegangen sind. Im Sinne einer möglichst umfassenden Information konnten
dennoch die Gutachten eingesehen werden. Auf Grundlage des Baugesetzbuchs besteht
jedoch kein allgemeiner Anspruch darauf, diese, wie auch die parallel zur
öffentlichen Auslegung erarbeiteten Gutachten einzusehen. Da es sich bei den
nachgereichten Unterlagen um Aussagen zur Umweltsituation handelt, wird den
Bürgern freiwillig unter Berücksichtigung von § 4 des Umweltinformationsgesetzes
Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben.
Nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
sind die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung und sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung
oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen, zu unterrichten. Wie in
der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt (Entwicklung der Planungsüberlegungen),
führte ein längerer Planungsprozess zu den nunmehr vorgesehenen Festsetzungen.
In diesem Planungsprozess wurden verschiedene Alternativen für die Bebauung des
Plangebietes erwogen, die sich jedoch als nicht realisierbar erwiesen. Hierbei
waren insbesondere der Standort des Hochhauses, als auch die Bebauungsstruktur
auf dem Baugrundstück Gegenstand der Überlegungen. Darüber hinaus wurde für das
Plangebiet im Frühjahr 2003 ein Gutachterverfahren durchgeführt, um mögliche
Alternativen für die Bebauung des Baugrundstücks zu entwickeln. Die Ergebnisse
dieses Verfahrens wurden öffentlich vorgestellt. Ohne das grundsätzliche Ziel,
einer städtebaulich adäquaten Bebauung aufzugeben, wurde nunmehr eine
realisierbare Lösung gefunden. Nach dem Baugesetzbuch werden (weitere)
Alternativen nur insoweit gefordert, als sie die Planungsziele nicht in Frage
stellen. Alternativen, mit denen sich das Planungsziel mit einem geringeren
Eingriff in entgegenstehende Belange erreichen ließe, sind für den Plangeber
weder erkennbar, noch wurden sie im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange und der Beteiligung der Bürger vorgetragen.
Nach § 3 Abs. 2 BauGB ist das Ergebnis
der Prüfung der Anregungen den Bürgern mitzuteilen. Gemäß § 214 Abs.3 BauGB ist
für die abschließende Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend. Daraus lässt sich ableiten,
dass erst nach der Festsetzung das Ergebnis der Abwägung mitgeteilt werden
kann. Eine nochmalige Beteiligung der Bürger wäre nur bei einer Änderung des
Bebauungsplan i.S. von § 3 Abs.3 BauGB erforderlich. Jedoch besteht auch nach
Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 215 BauGB die Möglichkeit, eine
Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung in den In § 215 BauGB gesetzten
Fristen geltend zu machen.
Ein Modell der geplanten Bebauung ist
eine gute Möglichkeit, um die künftige Bebauung darzustellen. Hierbei darf
allerdings nicht übersehen werden, dass ein Modell nur eine Möglichkeit der
Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans darstellen kann und das Modell
selbst nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist. Abhängig vom Konkretisierungsstand
eines Vorhabens stehen Modelle häufig nicht zur Verfügung. Obwohl der Entwurf
für das Projekt zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung bereits konkrete
Formen angenommen hatte - wie die zeichnerischen Darstellungen zeigen - gab es
hierfür kein Modell. Ein Mangel ist hier jedoch deshalb nicht erkennbar; gemäß
§ 3 Abs.2 BauGB ist der Entwurf des Bauleitplans einschließlich Begründung öffentlich auszulegen. Das ist hier erfolgt.
7. Einzelthemen
Der berechtigte Verweis der Bürger auf
die "nationale Nachhaltigkeitsstrategie", die Entsiegelungsflächen
fordere, werde nicht beachtet. Die Option einer vollständigen Über- und Unterbauung
zeuge von der Negierung jeder Nachhaltigkeit. Es wird gefragt, warum der Investor
nicht in die Tiefe (zweites Untergeschoss) gehe und sich in dieser Weise
entsiegelungsfreudig zeige. Eine Tiefgarage über das ganze Areal sei keine
verdichtete Bauweise. Diese werde als Mangel in der Planung eingestuft.
Die an die Grunerstraße herangezogene
Häuserfront werde die Sichtbarkeit der Kongresshalle einschränken. Dieses sei
ein weiteres städtebauliches Minus des Bebauungsplans", speziell wenn man
bedenke, dass das Kongresshallen-Ensemble unter Denkmalschutz stehe. Dass die
(neue) Fassade dabei einen früher bestehenden Verlauf aufgreife, sei dabei
irrelevant. Auch eine "Stadtgrundrissgedächtnisfassade“ müsse auf die
Belange des Denkmalschutzes Rücksicht nehmen.
Es sei nicht ausreichend, darauf
hinzuweisen, dass der Umgebungsschutz der Denkmale nach § 10 DSchG in der
Abwägung berücksichtigt worden sei und im Ergebnis nicht beeinträchtigt werde.
Es werde nicht dargestellt, welche Richtlinien des Umgebungsschutzes in der
Abwägung berücksichtigt wurden
Zu den Anregungen ist zu bemerken:
Zu 7.): Die Leitvorstellung einer
nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung ist bereits in § 1 Abs. 5
des Baugesetzbuches enthalten und somit bei der Aufstellung eines Bebauungsplans
zu berücksichtigen. Auf der Ebene der Bauleitplanung bedeutet dies
beispielsweise, Vermeidung eines weiteren Verbrauches von Grund und Boden,
Wiedernutzung brachgefallener Bauflächen, vorsorgender Umweltschutz,
Verkehrsvermeidung.
Jedoch unterliegen auch diese Ziele
der Abwägung im Bebauungsplanverfahren.
Die im April 2002 von der
Bundesregierung verabschiedete nationale Nachhaltigkeitsstrategie enthält
allgemeine Ziele für künftige Entwicklungsrichtungen. Hierzu heißt es (Seite 4)
"Weit über die ökologische Herausforderung hinaus dient die Strategie als
Handlungsanleitung für eine umfassende zukunftsfähige Politik, um der
Generationen übergreifenden Verantwortung für eine ökonomisch, ökologisch und
sozial tragfähige Entwicklung gerecht zu werden.“ Das Leitbild der nachhaltigen
Entwicklung umfasst die Themen Generationengerechtigkeit, Lebensqualität,
Sozialer Zusammenhalt und Internationale Verantwortung, geht also weit über das
hinaus, was in Bebauungsplanverfahren regelbar ist. Darüber hinaus ist zu
beachten, dass es sich bei der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie um eine
programmatische Zielsetzung handelt, die keine Gesetzeskraft hat. Es ist
vielmehr die Absicht, diese Strategie durch entsprechende
Gesetzgebungsverfahren zu sichern.
Es ist in diesem Rahmen nicht möglich,
auf alle Aspekte der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie einzugehen. Bezogen
auf die Bauleitplanung ist insbesondere die Thematik des Flächenverbrauchs
relevant. In der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (S. 99, S. 287 ff.) heißt
es hierzu, dass es ein Ziel ist, die Flächeninanspruchnahme, d.h. die
Neuausweisung unbebauter Flächen als Siedlungsfläche, deutlich zu verringern
und den Landschaftsverbrauch zu reduzieren. Vorrang hat demnach die
Innenentwicklung städtischer Bereiche vor der Außenentwicklung, beispielsweise
durch Flächenrecycling.
Bezogen auf die innerstädtische Lage
des Plangebietes bedeutet dies, dass die Nutzung brach liegender
innerstädtischer Flächen Vorrang vor der neuer Versiegelung am Stadtrand haben
soll. Die von den Petenten angeregte Entsiegelung von Flächen kann dabei nicht
als pauschales Ziel gesehen werden. Hierbei muss immer die Lage im Zusammenhang
mit Siedlungsbereichen und Stadtstrukturen in die Betrachtung einbezogen
werden. Die Planung entspricht daher hinsichtlich des schonenden Umgangs mit
Boden und dem Prinzip "Innenentwicklung vor Außenentwicklung" den
Zielen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, auch wenn die innerstädtische
Fläche hier vollständig versiegelt wird.
Die Errichtung eines zweiten
Tiefgeschosses ist ohnehin vorgesehen und würde nicht zu einer Verringerung der
Versiegelung führen.
Nach § 2 Abs. 5 Nr. 5 BauGB sind unter
anderem die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu
berücksichtigen. Im Plangebiet befinden sich keine Denkmale. Die in der
Nachbarschaft des Plangebietes vorhandenen Denkmale werden durch die Planung weder
in ihrem Bestand noch in ihrer Bedeutung in Frage gestellt. Mit Bodendenkmalen
wird nicht gerechnet, auch wenn diese nicht vollständig ausgeschossen werden
können. Sollten bei den Bauarbeiten Bodendenkmale gefunden werden, gelten die
Regelungen des Berliner Denkmalschutzgesetzes.
Darüber hinaus ist - da sich im
Geltungsbereich des Bebauungsplans selbst keine Denkmale befinden - nach § 10
Abs. 1 des Berliner Denkmalschutzgesetzes der so genannte Umgebungsschutz zu
beachten. Demnach darf "die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit
sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, (...) durch
Errichtung (...) baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten
öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise nicht so verändert
werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich
beeinträchtigt werden." Mit dieser Regelung werden auch die Kriterien
definiert, nach denen der Aspekt des Umgebungsschutzes zu beurteilen ist. Durch
die Bebauung des Parkplatzes werden Eigenart und Erscheinungsbild der Denkmale
im Umfeld des Plangebietes nicht beeinträchtigt. Gegenüber dem S-Bahnviadukt
war auch historisch eine Bebauung. Der Straßenraum wird entsprechend der
historischen Situation wieder hergestellt.
Vom Haus des Lehrers und der
Kongresshalle wird ein Abstand von mindestens mehr als 40 m gehalten. Auch
die geringfügige Einschränkung der Sichtbarkeit der Kongresshalle und des
Hauses des Lehrers stellen keine Beeinträchtigung des Denkmals dar, auch bisher
gab es durch das S-Bahnviadukt historische Sichtbarrieren. Die untere
Denkmalschutzbehörde hat zudem im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange keine Bedenken gegen die beabsichtigte Planung vorgetragen.
Die Regelungen des
Denkmalschutzgesetzes bleiben von den Festsetzungen des Bebauungsplans insofern
unberührt, als unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans auch im
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob der Umgebungsschutz aufgrund der
Gestaltung des Vorhabens tangiert wird. Soweit aufgrund der zum gegenwärtigen
Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen erkennbar, die auch im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgestellt wurden, ist dieses nicht der Fall.
Auf Grund der im Gutachten zu den
Auswirkungen der Planung auf dem Fachgebiet der Ausbreitung von
Luftschadstoffen festgestellten Prognosewerte für Luftschadstoffe mussten ergänzend
im Bebauungsplan entsprechende Regelungen getroffen werden.
Die Änderungen fanden ihren
Niederschlag im Deckblatt vom 17. September 2003. Da mit der Änderung die
Grundzüge der Planung nicht berührt wurden, wurde gemäß §3Abs.3i.V.m. §13 BauGB
den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anregungen wurden nicht vorgebracht.
Der Antragsteller hat für sich und
seine Rechtsnachfolger die künftigen Festsetzungen am 25.September 2003
schriftlich anerkannt. Von einer Sicherung der Erschließung ist – wie o.
dargelegt - auszugehen.
Das Vorhaben, auf die sich die im Vorbescheidsantrag
gestellten Fragen (1-6) beziehen, steht
den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen, wie von
II A geprüft.
Unter der Voraussetzung, dass der
städtebauliche Vertrag abgeschlossen wurde und das Abgeordnetenhaus dem
beantragten Vorhaben zustimmt, kann das Vorliegen der Voraussetzungen des §33
Abs.1 BauGB – Planreife – bestätigt werden.