Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin

 

 

 

 

 

 

A. Problem

 

1. Bisher wird der Schutz vor Lärm durch die landesrechtliche Verordnung zur Bekämpfung des Lärms normativ geregelt, soweit nicht Bundesrecht angewendet wird. Die dort enthaltenen Regelungen stammen von ihrer Struktur her aus dem Jahr 1974 und müssen an die Erfordernisse einer modernen Metropole angepasst werden.

 

2. Im Hinblick auf die beabsichtigte Fusion mit dem Land Brandenburg sollen die landesrechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts harmonisiert werden.

 

3. Einige Problemfelder (z.B. Schutz vor Staub) sind derzeit nur unzureichend normativ erfasst.

 

4. Durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), die am 6. September 2002 in Kraft getreten ist, werden bundesrechtliche Nutzungseinschränkungen für bestimmte Baumaschinen, Kommunal- und Freizeitgeräte kodifiziert, die zu erheblichen Konsequenzen bei Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen von Straßen und Eisenbahnen führen. Die Länder haben jedoch durch eine Freigabeklausel in dieser Verordnung die Möglichkeit, landesspezifische Anpassungen vorzunehmen.

 

B. Lösung

 

Durch ein Landesgesetz werden die bewährten Regelungen der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms aufgenommen und die notwendigen Neuregelungen geschaffen.



C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung

 

Keine.

 

Eine Novellierung der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms allein würde nicht ausreichen, um die notwendigen Regelungen, die sich nicht auf den Lärmschutz im engeren Sinne beziehen, treffen zu können. Hier ist eine gesetzliche Regelung aus Rechtsgründen erforderlich.

 

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Es werden keine zusätzlichen Kosten erwartet. Für die Wirtschaft, insbesondere die Bauwirtschaft wird durch den Wegfall der werktäglichen Ruhezeit (§ 4 des Gesetzes) und die Beschränkung der Betriebszeitenregelung der 32. BImSchV auf die Nachtzeit eine Kostenentlastung durch den Wegfall von Gebühren und eine Vereinfachung der innerbetrieblichen Arbeitsorganisation erwartet.

 

E. Gesamtkosten

 

Die vorgenommenen Vereinfachungen führen zu einer Minderung des Verwaltungsaufwands und damit zu Kosteneinsparungen. Damit werden Ressourcen frei, die zur Umsetzung der neu in das Gesetz aufgenommenen Regelungen und Verfahren verwendet werden. Allerdings ist mit der erreichten Verwaltungsvereinfachung auch ein Rückgang der Einnahmen verbunden.

 

Personalwirtschaftliche Auswirkungen werden nicht erwartet.

 

F. Flächenmäßige Auswirkungen

 

Keine.

 

G. Auswirkungen auf die Umwelt 

 

Mit dem Landes-Immissionsschutzgesetz werden die Regelungen der bisher bestehenden Verordnung zur Bekämpfung des Lärms, die sich in der Praxis seit 1974 bewährt haben, übernommen. Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms werden vorgenommen, soweit diese geboten sind. Für die Anwohner von Baustellen, Veranstaltungsstätten und sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen führt der beabsichtigte Wegfall der werktäglichen Ruhezeiten nur zu einer geringfügigen Mehrbelastung gegenüber dem heutigen Schutzniveau. Bei Veranstaltungen im Freien bleibt das bisherige Schutzniveau weitgehend erhalten. Durch den Verzicht auf die Feststellungsregelung für Infrastrukturmaßnahmen wird ein verbesserter Lärmschutz der Anwohner von Straßen-, Bahn- und Brückenbauvorhaben erreicht. Die neu aufgenommene Regelung zur Begrenzung von Staubemissionen vereinfacht den immissionsschutzrechtlichen Vollzug und führt zu einer Verbesserung der Luftsituation in Berlin.

 

Die landesrechtliche Einführung des Vorsorgeprinzips für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen führt zu einer Optimierung der Möglichkeit umweltpolitischer Steuerung, um Konflikt- und Gefahrenlagen, die ein ordnungsbehördliches Einschreiten notwendig machen, erst gar nicht entstehen zu lassen.

 

H. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Das vorliegende Gesetz führt zu einer Harmonisierung des Berliner Umweltrechts mit dem des Landes Brandenburg. Durch dieses Gesetz wird ein wesentlicher Beitrag zur Angleichung des Umweltrechtes beider Länder im Hinblick auf die angestrebte Länderfusion geleistet.

 

I. Zuständigkeit

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

 

Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin

(LImSchG Bln)

Vom ..............

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1  Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2  Immissionsschutzpflichten

Zweiter Abschnitt

Schutz vor Geräuschen

§ 3  Schutz der Nachtruhe

§ 4  Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe

§ 5  Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente

§ 6  Einschränkungen

§ 7  Öffentliche Veranstaltungen im Freien

Dritter Abschnitt

Schutz vor sonstigen Immissionen und Emissionen

§ 8  Sonstige Immissionen

§ 9  Begrenzung von Staubemissionen


Vierter Abschnitt

Behördliche Maßnahmen

§ 10  Ausnahmezulassungen

§ 11  Genehmigung von Veranstaltungen im Freien

§ 12  Anordnungen im Einzelfall

Fünfter Abschnitt

Ermächtigungen

§ 13  Verordnungsermächtigung

§ 14  Ausführungsvorschriften

Sechster Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten

§ 15  Bußgeldvorschriften

§ 16  Einziehung

Siebenter Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 17  Änderung von Rechtsvorschriften

§ 18  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Erster Abschnitt

 

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Das Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.

(2) Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkung, der Immission, der Emission, der Luftverunreinigung, der Anlage, des Betriebsbereiches und des Standes der Technik werden im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet. Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Fahrzeuge, soweit sie nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden.

 

§ 2

Immissionsschutzpflichten

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu sorgen.

(2) Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt.

(3) Es ist nicht zulässig, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig zu betreiben.

(4) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, soweit dies nach der Art der Anlage zumutbar und im Einzelfall nicht unverhältnismäßig ist.

 

 

Zweiter Abschnitt

Schutz vor Geräuschen

 

§ 3

Schutz der Nachtruhe

Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann.

§ 4

Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.

§ 5

Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente

Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die jemand erheblich gestört wird. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 3 und 4 gehen vor.

§ 6

Einschränkungen

(1) Die Verbote der §§ 3 und 4 gelten nicht für Geräusche, die verursacht werden durch

1.     das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken,

2.     Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen,

3.     Maßnahmen, die der Winterglätte- und Schneebekämpfung dienen,

4.     Ernte- und Bestellungsarbeiten landwirtschaftlicher Betriebe zwischen 5.00 Uhr und
6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr.

(2) Die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung gelten für öffentliche Straßen im Sinne des § 2 des Berliner Straßengesetzes und nichtbundeseigene Schienenwege nur für die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Weitergehende Einschränkungen nach § 4 gehen vor.

§ 7

Öffentliche Veranstaltungen im Freien

(1) Öffentliche Veranstaltungen im Freien bedürfen einer Genehmigung nach § 11, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind.

(2) Öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer Genehmigung nach § 11, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Dies gilt nicht für Motorsportveranstaltungen, die ausschließlich auf nicht für diese Veranstaltungen gesperrten öffentlichen Straßen stattfinden und bei denen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen, oder von denen offensichtlich keine störenden Geräusche für Dritte zu erwarten sind.

 

Dritter Abschnitt

Schutz vor sonstigen Immissionen und Emissionen

 

§ 8

Sonstige Immissionen

Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen oder Geräusche gelten für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, § 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 24 bis 26, 29 Abs. 2 und § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

 

§ 9

Begrenzung von Staubemissionen

Bei der Errichtung, dem Betrieb, der Änderung, Stilllegung und Beseitigung von Anlagen und bei sonstigen Betätigungen sind die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Soweit die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben nicht verhindert werden können, sind diese durch geeignete Maßnahmen zu vermindern.

 

Vierter Abschnitt

Behördliche Maßnahmen

 

§ 10

Ausnahmezulassungen

(1) Die zuständige Behörde kann für den Betrieb von Anlagen auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 bis 5 widerruflich zulassen, wenn die Störung unbedeutend ist oder das Vorhaben Vorrang vor den Ruheschutzinteressen Dritter hat.

(2) Die zuständige Behörde kann für den Betrieb von Schankvorgärten auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 bis 5 widerruflich zulassen, soweit schutzwürdige Belange Dritter angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(3) Ausnahmen nach Absatz 1 und 2 sollen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

§ 11

Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien

Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für öffentliche Veranstaltungen im Freien und für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Antrag widerruflich eine Genehmigung erteilen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn das Vorhaben auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist. Genehmigungen sollen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen erteilt werden. In dem Umfang, in dem eine Genehmigung erteilt ist, gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 5 nicht.

§ 12

Anordnungen im Einzelfall

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

 

Fünfter Abschnitt

Ermächtigungen

 

§ 13

Verordnungsermächtigung

(1) Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vorsorge sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu bestimmen, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen. Durch diese Verordnung können insbesondere

1.     zur Minderung von Emissionen technische Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegt und organisatorische Regelungen getroffen werden,

2.     Emissionsgrenzwerte festgesetzt werden,

3.     Immissionsrichtwerte festgesetzt werden,

4.     Ausnahmen zugelassen werden, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind oder überwiegende öffentliche Belange eine Ausnahme erfordern.

(2) Um die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben zu unterbinden oder zu begrenzen, wird die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vorsorge sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Maßnahmen zu bestimmen sowie Emissionsgrenzwerte und Immissionsrichtwerte festzusetzen.

§ 14

Ausführungsvorschriften

Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen Ausführungsvorschriften zu erlassen.

 

Sechster Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten

 

§ 15

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     entgegen § 2 Abs. 2 ein Tier außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen so hält, dass jemand durch Immissionen, die durch das Tier hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird,

2.     entgegen § 2 Abs. 3 einen lärm- oder abgaserzeugenden Motor unnötig betreibt,

3.     entgegen § 3 ohne eine Ausnahmezulassung nach § 10 oder Genehmigung nach § 11 Lärm verursacht, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann,

4.     entgegen § 4 ohne eine Ausnahmezulassung nach § 10 oder Genehmigung nach § 11 Lärm verursacht, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird,

5.     entgegen § 5 ohne eine Ausnahmezulassung nach § 10 oder Genehmigung nach § 11 durch die Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes Lärm erzeugt, durch den jemand erheblich gestört wird,

6.     entgegen § 7 Abs. 1 ohne eine Genehmigung nach § 11 eine öffentliche Veranstaltung im Freien durchführt,

7.     entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 ohne eine Genehmigung nach § 11 eine öffentliche Motorsportveranstaltung durchführt,

8.     einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmezulassung nach § 10 oder einer Genehmigung nach § 11 zuwiderhandelt, oder sie nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt,

9.     einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 zuwiderhandelt,

10.    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

 

 

§ 16

Einziehung

Folgende Sachen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, dürfen eingezogen werden:

1.          Musikinstrumente,

2.          elektroakustische Übertragungs- und Verstärkeranlagen oder Teile davon,

3.          Tonwiedergabegeräte oder Teile davon,

4.          Schreckschusspistolen,

5.          Motorsportgeräte oder Teile davon,

6.          elektrisch oder mit Verbrennungsmotoren angetriebene Werkzeuge,

7.          Baumaschinen oder Teile davon,

8.          Fahrgeschäfte oder Teile davon,

9.          mit Druckluft oder Gas betriebene Signalhörner.

Tiere dürfen ebenfalls eingezogen werden.

 

Siebenter Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

§ 17

Änderung von Rechtsvorschriften

(1) Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In Nummer 10 Abs. 3 werden hinter dem Wort „Bundes-Immissionsschutzgesetz“ die Worte „und dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin“ eingefügt und wird im ersten Klammerzusatz die Angabe „18 Abs. 1“ durch die Angabe „18 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

2.     Nummer 18 wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 1 werden nach den Worten „dem Bundes-Immissionsschutzgesetz“ die Worte „und nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin“ eingefügt und die Worte „Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen“ durch das Wort „Veranstaltungen“ ersetzt.

b)         In Absatz 2 werden die Worte „Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen“ durch das Wort „Veranstaltungen“ ersetzt.

(2) Die Anlage zur Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2003 (GVBl. S. 460) wird wie folgt geändert:

1.          Die Tarifstelle 2000 wird wie folgt gefasst:

„Durchführung von Messungen bei Verwaltungsakten nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und sonstige Messungen von Geräuschen, Erschütterungen und Lichtimmissionen (insbesondere Messungen nach der Technischen Anleitung zur Bekämpfung des Lärms, Frequenzanalysen, Messungen der Nachhallzeit, der Luftschall- und Trittschalldämmung, Messungen von Geräuschen der Wasserinstallation und Schwingungsmessungen)                                                                      180 – 3 600“

2.          Vor der Tarifstelle 2020 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Verwaltungsakte nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin“.

3.          Die Tarifstelle 2020 wird wie folgt gefasst:

„Ausnahmezulassungen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin zum Schutz der Nachtruhe (nach § 3 LImSchG Bln)

a) für Bau- und Gewerbebetriebe                                                                                                     95 – 1 530

b) in den übrigen Fällen                                                                                                                     35 – 300“

 

4.        Die Tarifstelle 2021 wird wie folgt gefasst:

„Ausnahmezulassungen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe (nach § 4 LImSchG Bln)

a) für Bau- und Gewerbebetriebe                                                                                                     60 – 1 200

b) in den übrigen Fällen                                                                                                                     35 – 180“

5.        Die Tarifstelle 2022 wird wie folgt gefasst:

„Ausnahmezulassungen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten (§ 5 LImSchG Bln)

a) für gewerbliche Zwecke                                                                                                                45 – 275

b) in den übrigen Fällen                                                                                                                     35 – 180“

6.        Die Tarifstelle 2023 wird wie folgt gefasst:

„Genehmigungen nach § 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für öffentliche Veranstaltungen im Freien oder für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

a) bei Großveranstaltungen für jede genehmigte Veranstaltung                                                200 – 4 000

b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung                                                                             40 – 800“

7.        Nach Tarifstelle 2024 wird folgende Tarifstelle 2025 eingefügt:

„Verwaltungsakte nach § 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

a) zum Schutz vor gewerblich verursachten Immissionen                                                           95 – 1 530

b) in den übrigen Fällen                                                                                                                     35 – 300“

8.      Die Tarifstelle 2063 wird gestrichen.

(3) Die auf Absatz 2 beruhenden Teile der Anlage zur Umweltschutzgebührenordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II (§ 6 Abs. 1) des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung des Lärms vom 23. März 2004 (GVBl. S.148) außer Kraft.

 

A.           Begründung:

a)            Allgemeines:

Mit dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin werden die Regelungen der bestehenden Verordnung zur Bekämpfung des Lärms modernisiert und zusätzliche regelungsrelevante Themen des Immissionsschutzrechtes, die bisher ungeregelt sind, aufgenommen. Das Landesrecht wird damit an das spezifische Bundesrecht angepasst und entsprechend der allgemeinen Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union fortgeschrieben und modernisiert. Entbehrliche Regelungen werden gestrichen, Regelungslücken werden geschlossen:

§         Bestimmungen zum anlagenbezogenen und verhaltsbedingten Lärmschutz sind seit 1974 in Verordnungen zur Bekämpfung des Lärms enthalten. Sie sind von ihrer Struktur und von den Regelungsinhalten her modernisierungsbedürftig. Die entsprechende Verordnung vom 6. Juli 1994 trat mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft. An ihre Stelle ist die Verordnung vom 23. März 2004 getreten, die jedoch nur lückenschließend bis zum Inkrafttreten einer umfassenden gesetzlichen Neuregelung des Landesimmissionsschutzrechtes gelten soll.

§         Bisher nicht normativ erfasste jedoch relevante Problemfälle, wie etwa Luftverunreinigungen durch Staub, werden durch den vorgelegten Entwurf erstmalig landesgesetzlich geregelt. Für den Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung werden damit die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ohnehin bestehenden Verhaltenspflichten in diesem Bereich landesgesetzlich konkretisiert und nachvollziehbar.

§         Das bestehende Berliner Landes-Immissionsschutzrecht wird hinsichtlich einer möglichen Fusion der Länder Brandenburg und Berlin mit dem Landesimmissionsschutzgesetz des Landes Brandenburg harmonisiert.

§         Die durch die bundesrechtliche Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 32. BImSchV) eröffneten und ausfüllungsbedürftigen landesrechtlichen Gestaltungsspielräume werden durch das Landes-Immissionsschutzgesetz ausgefüllt.

Die bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms haben gezeigt, dass gerade in einem dicht besiedelten Raum wie Berlin mit dem Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Kultur und Erholung) wirksame Regelungen getroffen werden müssen, um die Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder durch menschliches Verhalten verursacht werden, wirksam zu schützen. Das Landes-Immissionsschutzgesetz nimmt die Kernregelungen der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms auf und schreibt sie im Kontext der bundes- und europarechtlichen Entwicklungen in der Umweltpolitik und im Hinblick auf die Erfordernisse einer modernen Metropole fort. Zusätzlich werden für den Bereich der Luftreinhaltung Regelungen aufgenommen, die es erlauben, in diesem Bereich ordnungsbehördliches Handeln zu optimieren.

Damit steht das Vorhaben in einem engen Zusammenhang mit der Umsetzung des Leitbildes einer lebenswerten Stadt und trägt dazu bei, die konkreten Lebens- und Arbeitsbedingungen in Berlin zu optimieren.

Landesgesetze zur Regelung des Immissionsschutzrechtes gibt es bereits in den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.

 

b)            Einzelbegründung:

1. Zu § 1:

Absatz 1 umschreibt den Geltungsbereich des Gesetzes. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht allein durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen verursacht werden, sondern ebenso durch menschliches Verhalten, wie auch durch die Stilllegung und Beseitigung von Anlagen. Das Gesetz beansprucht eine umfassende Regelung schädlicher Umwelteinwirkungen, soweit die geregelten Gegenstände dem Landesgesetzgeber zugänglich sind. Die Regelung soll klarstellen, dass auch bei der Beseitigung von Anlagen die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin gelten. Durch die Einbeziehung der Beseitigung von Anlagen kommt es nicht zu gesetzlichen Doppelregelungen, da es sich vorliegend um spezielle immissionsschutzrechtliche Regelungen handelt, die schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm, Staub, Gerüchen, oder sonstigen Immissionen entgegenwirken sollen.

Absatz 2 stellt einen Bezug zu den Legaldefinitionen des § 3 BImSchG her und macht deutlich, dass es keine begrifflichen Differenzen zwischen diesem Gesetz und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geben soll.

 

2. Zu § 2:

Absatz 1 stellt eine allgemeine Verhaltensmaxime auf, die von jedermann zu beachten ist. In dieser Bestimmung wird zunächst ein allgemeines Rücksichtnahmegebot formuliert. § 2 Abs. 1 Satz 2 begründet eine Garantenstellung für denjenigen, der einen Dritten zur Verrichtung bestellt. Eine solche Regelung ist angemessen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen des Gesetzes tatsächlich eingehalten werden und sich ein Auftraggeber nicht mit dem Hinweis auf die Beauftragung eines Dritten aus der Verantwortung herausziehen kann. Dies ist in Bezug auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Lärmschutzrechtes anerkannt.

Absatz 2 konkretisiert das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Bezug auf die Tierhaltung. Die Bestimmung zur Tierhaltung wurde in den Regelungszusammenhang des § 2 aufgenommen, da bei der Tierhaltung Immissionen insbesondere durch Geräusche aber auch durch Gerüche verursacht werden können. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen gewerblicher und nicht gewerblicher Tierhaltung. Bestehende Bestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung bleiben unberührt. Die Frage der Erheblichkeit muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art, der Häufigkeit und des Ausmaßes der Immission sowie der örtlichen Verhältnisse, der Vorbelastung und der Gebietsausprägung bestimmt werden.

Absatz 3 konkretisiert das allgemeine Rücksichtnahmegebot in Bezug auf die Verwendung von Motoren. Die Vorschrift ist jedoch gegenüber anderen Bestimmungen subsidiär und dient als Auffangtatbestand. Für Motorfahrzeuge im Straßenverkehr gilt § 30 der Straßenverkehrs-Ordnung, für Motoren von im Freien eingesetzten Maschinen und Geräten gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.

Absatz 4 gilt nur für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG, da der Vorsorgegedanke für genehmigungsbedürftige Anlagen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG aufgenommen wurde. Landesrechtliche Vorsorgeanforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind hingegen zulässig. Vorsorgeanforderungen sind insbesondere bei solchen Anlagen geboten, welche die Kapazitätsschwellen, die eine Genehmigungsbedürftigkeit auslösen, nur knapp unterschreiten und dennoch wesentliche Immissionsbeiträge liefern. Konkretisiert wird dieser allgemeine Vorsorgegrundsatz für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen durch Rechtsverordnungen, für die im § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird.

 

3. Zu § 3:

Diese Bestimmung entspricht der Regelung des § 1 LärmVO und hat sich bewährt.

 

4. Zu § 4:

Die Regelung der Ruhezeiten wurde gegenüber der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms modernisiert und vereinfacht. Sie entspricht jetzt den Erfordernissen einer modernen Metropole . Die werktägliche Ruhezeit von 6.00 bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr wird aufgehoben. Dabei wird berücksichtigt, dass bereits jetzt in einem hohen Maße Ausnahmen vom Ruhezeitenschutz an Werktagen gewährt werden. Mit dieser Bestimmung wird die Regelung der gesetzlichen Ruhezeiten mit dem Recht des Landes Brandenburg harmonisiert. Störungen der Ruhezeiten sind dann verboten, wenn sie erheblich sind. Die Schwelle der Erheblichkeit wird durch das untergesetzliche Regelwerk zum Bundes-Immissionsschutzgesetz bestimmt. Der in der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms verwendete Begriff der „Objektiven Unzumutbarkeit“ wird zugunsten des im Immissionsschutzrecht üblichen und eingeführten Begriffs der „Erheblichkeit“ aufgegeben.

 

5. Zu § 5:

Die bisher bestehende Regelung der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms zur Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten wird stark vereinfacht. Dabei wird an dem Grundsatz, dass die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten nicht zu einer erheblichen Störung Dritter führen darf, weiter festgehalten. Das bisher über diesen Grundsatz hinaus bestehende Verbot der Benutzung solcher Gegenstände auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Gewässern, in öffentlichen Badeanstalten und Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen ist mit den Erfordernissen einer modernen Metropole nicht mehr vereinbar. Soweit in öffentlichen Einrichtungen (Schwimmbäder, Bahnhöfe) solche Einschränkungen bestehen sollen, sollen diese durch entsprechende Benutzungsordnungen festgelegt werden. Einer allgemeinen gesetzlichen Regelung solcher Verbote bedarf es hingegen nicht.

 

6. Zu § 6:

Der Anspruch auf Schutz vor Lärm in der Nachtzeit sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen muss zurücktreten, soweit andere Interessen vorrangig sind. Diese gesetzlichen Ausnahmen werden in Absatz 1 geregelt.

Wie bereits in § 7 Abs. 1 Nr. 1 LärmVO finden die Vorschriften für den Nachtruhe- und Ruhezeitenschutz keine Anwendung bei Glockengeläut zu kirchlichen Zwecken. Das kirchliche Glockenläuten wird privilegiert, da sich die Religionsgemeinschaften hierbei auf verfassungsrechtliche Verbürgungen berufen können. Das Recht auf freie Religionsausübung umfasst auch das Recht der Kirchen, zu liturgischen Zwecken die Glocken zu läuten.

Die Ruheschutzvorschriften müssen zurücktreten, wenn Notlagen zu verhüten oder zu beseitigen sind. Es kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die aus zwingenden unabweisbaren Gründen im öffentlichen Interesse während der Verbotszeiten erforderlich sind.

Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer bei Schnee und Glätte hat Vorrang vor dem Ruheschutzbedürfnis. Hierbei geht es um Maßnahmen, die auf Grund des Straßenreinigungsgesetzes bzw. in Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht durchzuführen sind.

Ernte- und Bestellungsarbeiten landwirtschaftlicher Betriebe werden ebenfalls privilegiert. Im Land Berlin sind 90 landwirtschaftliche Betriebe ansässig, die eine Fläche von 1.882 ha bewirtschaften. Da diese Betriebe von der Witterung abhängig sind, ist es erforderlich, ihnen eine entsprechend privilegierte Stellung einzuräumen. Diese Bestimmung ist zur Angleichung der Rechtslage an die des Landes Brandenburg eingefügt worden.

Absatz 2 füllt die bundesgesetzliche Freigabeklausel des § 7 Abs. 1 Satz 3 der 32. BImSchV aus. Für Maschinen und Geräte nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen sieht die 32. BImSchV für Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung besondere Betriebszeiten vor. Der Bund hat für Bundesstraßen und bundeseigene Schienenwege, die durch solche Gebiete führen, in § 7 Abs. 1 Satz 2 der 32. BImSchV bestimmt, dass diese Betriebszeitenregelungen dort nicht gelten sollen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 der 32. BImSchV können die Länder für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch solche Gebiete führen, die Geltung dieser Betriebszeitenregelungen ebenfalls einschränken. Mit der Bestimmung in Absatz 2 wird diese Freigabeklausel der 32. BImSchV aufgenommen und landesrechtlich umgesetzt. Dabei werden sowohl die schutzwürdigen Interessen der Anwohner solcher Straßen als auch die Erfordernisse, die sich in Blick auf den Bau, die Unterhaltung, die Reinigung von Straßen sowie die Abfallentsorgung und die Gewährleistung einer leistungsfähigen Infrastruktur in einer modernen Metropole ergeben, angemessen berücksichtigt. Der Ruheschutz der Anwohner wird für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr (Nachtzeit) sowie an Sonn- und Feiertagen garantiert.

 

7. Zu § 7:

Absatz 1 bestimmt eine Genehmigungspflicht für öffentliche Veranstaltungen im Freien. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt § 5. Die Genehmigungspflicht für öffentliche Veranstaltungen im Freien ist erforderlich, da solche Veranstaltungen zu erheblichen Störungen der Anwohner durch Lärmeinwirkungen führen können. Im Rahmen des der behördlichen Entscheidung vorangehenden Verwaltungsverfahrens kann die Verwaltungsbehörde durch kooperative Absprachen mit dem Veranstalter sowie durch die Nebenbestimmungen im Verwaltungsakt einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen der Anwohner einerseits und des Veranstalters sowie der Besucher der Veranstaltung andererseits herbeiführen. Konflikte werden so vermieden. Die Vorschrift wurde an § 5 Abs. 1 LärmVO angelehnt. Der dort verwendete Terminus „öffentliche Vergnügungsveranstaltungen“ wurde in „öffentliche Veranstaltungen“ geändert. Weiterhin wurde das in § 5 Abs. 1 LärmVO enthaltene Verbot in einen präventiven Erlaubnisvorbehalt umgewandelt. Dies entspricht der Lebenswirklichkeit einer modernen Metropole, in der Veranstaltungen zur Bereicherung des kulturellen Lebens und der Lebensqualität beitragen und erwünscht sind.

Absatz 2: Gleiches gilt für Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. § 29 Abs. 1 StVO bleibt unberührt. Für Motorsportveranstaltungen innerhalb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 18. BImSchV) zu beachten. Soweit es sich um Motorsportveranstaltungen in genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne der §§ 4 ff. BImSchG handelt, gelten die Bestimmungen des Genehmigungsbescheides. Keine Genehmigungspflicht besteht für Motorsportveranstaltungen (wie z.B. Orientierungsfahrten), die ausschließlich im Rahmen des Straßenverkehrs stattfinden und bei denen nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, die ohnehin den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen.

 

8. Zu § 8:

Diese Bestimmung schließt die bestehende Lücke im Bundesrecht. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz stützt sich für die hier interessierenden Regelungsgegenstände auf folgende Ermächtigungsnormen in der konkurrierenden Gesetzgebung:

Artikel 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) und Artikel 74 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung und Abfallentsorgung).

§ 22 Abs. 1 BImSchG enthält daher in Satz 3 die Einschränkung, dass die Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden nur soweit gelten, als es um Lärm und Luftverunreinigungen geht. Für andere Immissionen wie z.B. Licht, Wärme, Erschütterungen, elektromagnetische Strahlen, die durch den Betrieb dieser Anlagen hervorgerufen werden können, hat der Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz. Relevanz hat diese Problematik bei Anlagen, die von einem Hoheitsträger für hoheitliche Zwecke betrieben werden. Die hier getroffene landesrechtliche Regelung erreicht, dass die Betreiberpflichten auch auf solche Anlagen ausgedehnt werden, die mangels Gesetzgebungskompetenz vom Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgenommen sind.

 

 

9. Zu § 9:

Mit dieser Vorschrift wird eine gesetzliche Regelung zur Begrenzung von Staubemissionen aufgenommen. Damit wird für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Vorschrift des § 22 Abs. 1 BImSchG in Blick auf diese schädlichen Umwelteinwirkungen näher ausgestaltet. Die Regelung des § 9 umfasst aber auch Staubemissionen, die nicht durch den Betrieb von Anlagen verursacht werden. Damit ist ein breiter Anwendungsbereich der Vorschrift gegeben. Für den Bürger wird eine klare Verhaltensregel aufgestellt und der immissionsschutzrechtliche Vollzug wird vereinfacht. Eine weitere Konkretisierung der in § 8 gestellten Anforderungen ist durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 2 möglich und erlaubt ggf. auch eine bußgeldrechtliche Ahndung von Fehlverhalten.

Die Begrenzung von Staubemissionen, die ihre Ursache z.B. im Betrieb von Baustellen haben, ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes notwendig. Die Wirkung von Feinstäuben sowohl im Nasen-Rachen-Raum als auch im Alveolarbereich ist Gegenstand der wissenschaftlichen Diskussion. In diesem Zusammenhang wird Feinstaub z.B. als Ursache von lokalen Erkrankungen der Bronchien (Bronchitis, Bronchialkarzinom) diskutiert. Im Sinne des Leitbildes „lebenswerte Stadt“ ist daher eine Regelung dieser Problematik umweltpolitisch erforderlich.

 

10. Zu § 10:

Absatz 1: Die Verbote der §§ 3 bis 5 erfolgen im öffentlichen Interesse zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Von diesen Verboten kann nach § 10 eine Befreiung als Ausnahmezulassung erteilt werden. Dabei wird auf der Bestimmung des § 8 Abs. 1 LärmVO aufgebaut, da sich diese Ausnahmezulassungsvorschrift in der Praxis bewährt hat. Die Formulierung wurde vereinfacht. Erhebliche Lärmstörungen können in den genannten Fällen ausnahmsweise zugelassen werden. Die Ausnahmezulassungen können für den Betrieb von Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG erteilt werden. Der Anlagenbegriff wird in der Rechtsprechung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz weit ausgelegt. Zu den Anlagen gehören insbesondere auch Baustellen und die im Rahmen von Bauarbeiten eingesetzten Maschinen und Geräte. Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 erlassen werden, bleibt die Vorschrift über das Ausnahmezulassungsverfahren trotzdem anwendbar.

Absatz 2: Für den Betrieb von Schankvorgärten wird die Regelung des § 8 Abs. 3 LärmVO übernommen, da sich diese in der Praxis bewährt hat.

Absatz 3: Da die Ausnahmezulassungen Befreiungen von repressiven Verboten darstellen, können sie regelmäßig nicht schrankenlos gewährt werden. Sie sind zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen zu versehen, um einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen herzustellen.

 

11. Zu § 11:

Öffentliche Veranstaltungen im Freien und Motorsportveranstaltungen sind generell gesetzlich gebilligte Vorhaben, für deren Durchführung es jedoch im Sinne einer präventiven Kontrolle einer Genehmigung bedarf und für die von der Verwaltung ein Rahmen gesetzt werden muss, damit es nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Allgemeinheit und der Anwohner durch diese Veranstaltungen kommt. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis vorliegt oder besondere öffentliche Verhältnisse bestehen. Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 erlassen worden sind, bleibt die Vorschrift über das Genehmigungsverfahren trotzdem anwendbar. Diese Formulierung wurde an § 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes des Landes Brandenburg angelehnt.

Soweit eine Genehmigung nach § 11 erteilt wurde, gelten die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 im Umfang der erteilten Genehmigung nicht.

 

12. Zu § 12:

Mit dieser Vorschrift wird in Ergänzung zu § 24 BImSchG, der nur für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gilt, eine Eingriffsgrundlage für die Durchsetzung der Vorschriften dieses Gesetzes geschaffen. Sie schafft insbesondere eine spezialgesetzliche Grundlage für ordnungsbehördliche Verfügungen bei verhaltensbedingten Immissionen sowie bei ordnungsbehördlichen Verfügungen zur Durchsetzung dieses Gesetzes bei anlagenbezogenen Verfügungen, die sich nicht gegen die Anlagenbetreiber selbst richten.

 

 

13. Zu § 13:

Mit § 13 wird eine eigenständige Verordnungsermächtigung für die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung geschaffen. Rechtsgrundlage ist Artikel 64 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin. Um zu gewährleisten, dass schnell und wirksam auf neue Entwicklungen im Bereich des Umweltschutzes durch den Erlass von Rechtsverordnungen reagiert werden kann, sollen die notwendigen Rechtsverordnungen durch die zuständige Senatsverwaltung und nicht durch den Senat als Kollegium erlassen werden dürfen.

Gemäß § 23 Abs. 2 BImSchG sind die Länder befugt, Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 1 BImSchG zu erlassen, soweit die Bundesregierung von ihrer Regelungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat. Dieses ist vorliegend der Fall. Im Rahmen der Rechtsverordnung können Anforderungen an die Errichtung, an die Beschaffenheit und an den Betrieb der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage gestellt werden. Hierzu gehören technische Anforderungen an die Anlage und organisatorische Regelungen (z.B. Betriebszeiten) sowie die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten und Immissionsrichtwerten. Diese Verordnungsermächtigung soll insbesondere die Konkretisierung des Vorsorgegrundsatzes in § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes ermöglichen. Die Möglichkeit, im Anwendungsbereich einer nach § 13 erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen nach § 10 zuzulassen, bleibt unberührt.

Die in Absatz 2 enthaltene Verordnungsermächtigung ermöglicht es, die in § 9 allgemein formulierten Pflichten zur Bekämpfung von Staub zu konkretisieren und diesbezüglich spezielle Anforderungen an den Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen und die Durchführung von Arbeiten zu stellen. Dabei können sowohl bestimmte Maßnahmen zur Staubbekämpfung, als auch Richt- und Grenzwerte festgelegt werden.

Im Rahmen der Vorbereitung der Verordnungen ist eine Anhörung der beteiligten Fachkreise oder Verbände in Analogie zu § 45 GGO II vorgesehen.

 

14. Zu § 14:

Die Ausführungsvorschriften sind zum Gesetzesvollzug unbedingt erforderlich und müssen im Bedarfsfall schnell und unkompliziert an sich ändernde technische Standards und eine sich ändernde Rechtslage angepasst werden können. Daher ist es erforderlich, mit § 14 eine eigene Ermächtigungsgrundlage zum Erlass solcher Ausführungsvorschriften für die zuständige Senatsverwaltung zu schaffen, da andernfalls gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes nur der Senat solche Verwaltungsvorschriften erlassen könnte.

 

15. Zu § 15:

Absatz 1: Die Beachtung von Vorschriften, die immissionsschutzrechtliche Pflichten festlegen, wird deutlich erhöht, wenn Pflichtverstöße als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können. In diesem Absatz werden die einzelnen Ordnungswidrigkeitentatbestände für dieses Gesetz aufgeführt.

Absatz 2 legt die höchstzulässige Geldbuße auf 50.000,00 € fest. Diese Vorschrift ist erforderlich, da sonst gemäß § 17 Abs. 1 OWiG eine höchstzulässige Geldbuße von lediglich 1.000,00 € gelten würde. Die Höhe der höchstzulässigen Geldbuße orientiert sich an der Bedeutung, die Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Immissionsschutzrechts grundsätzlich zukommt. Auch in § 62 Abs. 3 BImSchG, sind entsprechende Pflichtverletzungen bei anlagenbezogenen Zuwiderhandlungen mit 50.000,00 € bewehrt.

 

16. Zu § 16:

Diese Vorschrift gibt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, die Einziehung von Gegenständen vorzunehmen, mit denen eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Die detaillierte Auflistung dieser Gegenstände trägt § 22 Abs. 1 OWiG Rechnung, wonach die Gegenstände, deren Einziehung zulässig sein soll, ihrer Art nach im Gesetz bezeichnet werden müssen.

 

17. Zu § 17:

Durch die Einführung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin werden Änderungen im „Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben“ (Anlage zum Allgemeinen Sicherheit- und Ordnungsgesetz) erforderlich, die jedoch lediglich redaktionelle Bedeutung haben. Grundsätzlich wird die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bezirksverwaltungen und Hauptverwaltung nicht geändert.

Weiterhin werden Änderungen in der Umweltschutzgebührenordnung erforderlich, da diese in den Tarifstellen 2000, 2020, 2021, 2022 und 2023 der Anlage auf die Verordnung zur Bekämpfung des Lärms verweist und Gebührenerhebungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin nicht vorsieht.


Mit der Tarifstelle 2025 wird für Anordnungen nach § 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie für Anordnungen nach § 24 BImSchG und Untersagungen nach § 25 BImSchG eine neue Tarifstelle eingeführt. Diese soll den behördlichen Aufwand, der mit diesen Amtshandlungen verbunden ist, abbilden und eine entsprechende Gebührenerhebung ermöglichen. Tarifstelle 2063 entfällt somit.

 

18. Zu § 18:

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes soll durch das Gesetz bestimmt werden. Gleichzeitig soll die Verordnung zur Bekämpfung des Lärms mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben werden.

 

c)                 Stellungnahme des Rats der Bürgermeister:

Der Rat der Bürgermeister ist einverstanden mit dem durch die Vorlage 638/04 eingebrachten Entwurf eines Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin bei Beachtung folgender Änderungen bzw. Prüfungen:

Zu § 4

Der Text ist wie folgt zu ersetzen:

„An Werktagen von 06.00 bis 07.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird. Dies gilt nicht für den Betrieb von Anlagen an Werktagen.“

Zu § 6 Abs. 2

Es ist folgender Halbsatz anzufügen:

„ ... soweit der jeweilige Geräte- und Maschineneinsatz der baulichen Unterhaltung, der Straßenreinigung oder der Abfallentsorgung dient.“

Zu § 15

Es ist zu prüfen, ob der Katalog der bußgeldbewehrten Vorschriften um den Tatbestand zum § 9 (Begrenzung von Staubemissionen) ergänzt werden sollte.

Der Senat hat die Änderungsvorschläge zur Kenntnis genommen, folgt ihnen jedoch nicht.

Zu § 4

Der Gesetzentwurf sieht gegenüber der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms ausdrücklich keine Ruhezeiten an Werktagen mehr vor, da der Wegfall dieser Ruhezeiten letztlich nur den verhaltensbedingten Lärm betrifft. Mit dem Vorschlag des Rats der Bürgermeister soll für den verhaltensbedingten Lärm der Schutz der Ruhezeiten aus der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms jedoch beibehalten werden. Zum verhaltensbedingten Lärm zählt vornehmlich der Nachbarschaftslärm. Dieser spielt nach wissenschaftlichen Untersuchungen bei der Gesamtlärmbelastung der Bevölkerung nur eine nachgeordnete Rolle. Zudem ist hier der nicht ausreichende bauliche Schallschutz wesentlich, der vom Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin nicht berührt wird, da er das Bauordnungsrecht betrifft. Nachbarschaftliche Streitigkeiten im Bereich des verhaltensbedingten Lärms sind im Interesse der Deregulierung im Zivilrechtsweg zu lösen. Hier ist zukünftig eine Einbindung des Umweltamtes im Regelfall nicht erforderlich. Die vorgeschlagene Differenzierung in verhaltensbedingten Lärm, für den werktäglich Ruhezeiten gelten sollen, und anlagenbezogenen Lärm, für den diese Ruhezeiten nicht gelten sollen, wird abgelehnt, da diese in der Praxis erhebliche Probleme bringt.

So könnte z.B. bei Renovierungsarbeiten fraglich sein, ob es sich hierbei um anlagenbedingten Lärm oder verhaltensbedingten Lärm handelt. Bei verhaltensbedingten Lärmstörungen von besonders hohem Ausmaß kann nach § 17 ASOG Bln eingeschritten bzw. dieses Fehlverhalten nach § 117 OWiG geahndet werden. Hierbei müssen im Konfliktfall die vor Ort gerufenen Dienstkräfte auf Grund der vorgefundenen Situation entscheiden, ob es sich um eine erhebliche Störung handelt und auf dieser Bewertung ihr weiteres Vorgehen gründen.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen werden weiterhin von den differenzierten Ruheschutzbestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) sowie der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) erfasst. Lärm durch Tierhaltung und Tonwiedergabegeräte wird durch die Bestimmungen des Gesetzes selbst (§ 2 Abs. 2 und § 5 LImSchG Bln (E)) reguliert. Auf Baustellenlärm ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) anwendbar. Damit sind Lärmquellen von besonderem Störpotential erfasst. Bei anlagenbedingtem Lärm kann durch Anordnungen nach §§ 24, 25 BImSchG zugunsten des Gestörten eingeschritten werden.

zu § 6 Abs. 2

Die geforderte Einschränkung dieser gesetzlichen Ausnahme auf die bauliche Unterhaltung, die Straßenreinigung und die Abfallentsorgung ist zu eng gefasst. Um den Anforderungen an eine moderne Stadtinfrastruktur gerecht werden zu können, ist es erforderlich, dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen an und auf Straßen und Schienenwegen von der gesetzlichen Ausnahme des § 6 Abs. 2 LImSchG Bln (E) erfasst werden. Dies betrifft insbesondere den Neubau von Verkehrswegen.

Zu § 15

Die Möglichkeit einer Bußgeldbewehrung des § 9 LImSchG Bln (E) wurde bereits bei der Erarbeitung des Gesetzes geprüft. Dabei hat sich ergeben, dass diese Vorschrift zu unbestimmt ist, als dass eine Zuwiderhandlung durch Geldbuße bestraft werden könnte. Die den § 9 LImSchG Bln (E) konkretisierenden Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 LImSchG Bln (E) können hingegen solche Bußgeldvorschriften enthalten.

 

B.             Rechtsgrundlage:

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, Artikel 70, 72 GG i.V.m. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 24 GG, Artikel 80 Abs. 4 GG i.V.m. § 23 Abs. 2 BImSchG.

Soweit keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht, sind die Länder gemäß Artikel 70 Abs. 1 GG zur Gesetzgebung ermächtigt. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers ist vorliegend in Blick auf das Recht der Wirtschaft (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und die Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) zu beachten. Der Bundesgesetzgeber hat von dieser Gesetzgebungskompetenz durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz Gebrauch gemacht. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz wiederum ist den Landesregierungen in § 23 Abs. 2 BImSchG das Recht eingeräumt, durch Rechtsverordnungen die Bereiche zu regeln, die der Bundesverordnungsgeber nicht geregelt hat. Hier kann die Regelung gemäß Artikel 80 Abs. 4 GG auch durch Gesetz erfolgen.

Die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin erfolgen in dem durch das Bundesrecht vorgegebenen Befugnisrahmen.

 

C.             Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Es werden keine zusätzlichen Kosten erwartet. Für die Wirtschaft, insbesondere die Bauwirtschaft wird durch den Wegfall der werktäglichen Ruhezeit (§ 4 des Gesetzes) und die Beschränkung der Betriebszeitenregelung der 32. BImSchV auf die Nachtzeit eine Kostenentlastung durch den Wegfall von Gebühren und eine Vereinfachung der innerbetrieblichen Arbeitsorganisation erwartet.

 

D.             Gesamtkosten:

 

a)            Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Die vorgenommenen Vereinfachungen führen zu einer Minderung des Verwaltungsaufwands und damit zu Kosteneinsparungen.

Vereinfachungen in der Haupt- und in den Bezirksverwaltungen führen zu einer Entlastung der Verwaltung. Damit werden Ressourcen frei, die zur Umsetzung der 32. BImSchV sowie zur Bekämpfung von Staubimmissionen verwendet werden. Allerdings ist mit der erreichten Verwaltungsvereinfachung auch ein Rückgang der Einnahmen verbunden.

Da die bisher relativ einfachen Verfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 LärmVO und § 7 Abs. 2 LärmVO in das Ausnahmezulassungsverfahren wie es zur Zeit nach § 8 Abs. 1 LärmVO durchgeführt wird, überführt werden, ist hier mit erhöhtem Verwaltungsaufwand zu rechnen. Allerdings werden durch den Wegfall der werktäglichen Ruhezeit Ressourcen frei, so dass es insgesamt nicht zu Mehraufwand kommt. Ob und inwieweit die Regelungen zur Vorsorge Mehraufwand verursachen, hängt wesentlich davon ab, in welchem Umfang von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wird.

 

b)                 Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

keine

 

E.              Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Das vorliegende Gesetz führt zu einer Harmonisierung des Berliner Umweltrechts mit dem des Landes Brandenburg. Die Harmonisierung erfolgt soweit, wie vergleichbare Ausgangslagen bei den jeweiligen Regelungstatbeständen vorliegen. An seine Grenze stößt die Harmonisierung in Bereichen, die in Bezug auf die Hauptstadtfunktion Berlins einer besonderen Regelung bedürfen und in Bereichen, die auf den Konflikt des dichten Nebeneinanders von verschiedenen Nutzungen in der Ballungsraumsituation Berlins Bezug nehmen. Hier sind zum Interessenausgleich Regelungen geboten, die in einem Flächenstaat nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich sind.

Durch dieses Gesetz wird ein wesentlicher Beitrag zur Angleichung des Umweltrechtes beider Länder in Hinblick auf die angestrebte Länderfusion geleistet.

 

F.                 Flächenmäßige Auswirkungen:

keine

 

G.                 Auswirkungen auf die Umwelt:

Mit dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin werden die Regelungen der bisher bestehenden Verordnung zur Bekämpfung des Lärms, die sich in der Praxis seit 1974 bewährt haben, übernommen. Für die Anwohner von Baustellen, Veranstaltungsstätten und sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen führt der Wegfall der werktäglichen Ruhezeiten sowie die Beschränkung der Betriebszeitenregelung der 32. BImSchV auf die Nachtzeit zu einer Senkung des Schutzniveaus für Lärmimmissionen. In der Praxis hat diese „Einbuße“ jedoch nur eine formale Bedeutung, da für diese Tagesabschnitte bisher in großem Umfang Ausnahmezulassungen nach § 8 LärmVO erteilt werden. Dies bedeutet, dass im Alltag gerade für diese Tagesabschnitte bereits jetzt in einem hohen Maße der von der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms gewährte Schutz materiell nicht zur Geltung gelangt. In Fällen unzumutbarer Lärmstörungen kann jedoch weiterhin im Wege der Anordnung gegen den Lärmverursacher vorgegangen werden. Damit sind Anwohner lärmintensiver Nutzungen auch nach dem Wegfall der werktäglichen Ruhezeiten Lärmstörungen nicht schutzlos ausgeliefert.

Bei Veranstaltungen im Freien bleibt das bisherige Schutzniveau weitgehend erhalten. Die Neuordnung der Genehmigungs- und Zulassungsverfahren führt zu einer Vereinfachung des Landesrechts und zu einer Verbesserung der Lärmsituation der Anwohner in diesen Bereichen. Durch den Verzicht auf die Regelungen des bisherigen § 7 Abs. 1 Nr. 4 und des bisherigen § 7 Abs. 2 LärmVO kann über die Gestaltung der Nebenbestimmungen einer Ausnahmezulassung erreicht werden, dass die Zumutbarkeitsschwelle hinsichtlich der Lärmimmissionen bei den Anwohnern des Bauvorhabens nicht überschritten wird, was so nicht möglich war. Die widerstreitenden Interessen zwischen Betreibern und Anwohnern können so situationsgerecht ausgeglichen werden. Bei den Feststellungsverfahren nach § 7 LärmVO ist eine solche Steuerung bisher nicht möglich.

Die neu aufgenommene Regelung zur Begrenzung von Staubemissionen vereinfacht den immissionsschutzrechtlichen Vollzug und führt zu einer Verbesserung der Luftsituation in Berlin.

Die landesrechtliche Einführung des Vorsorgeprinzips für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen führt zu einer Optimierung der Möglichkeit umweltpolitischer Steuerung, um Konflikt- und Gefahrenlagen, die ein ordnungsbehördliches Einschreiten notwendig machen, erst gar nicht entstehen zu lassen.

 

Berlin, den 11. Januar 2005

 

Der Senat von Berlin

Klaus Wowereit

 

Ingeborg Junge-Reyer

Regierender Bürgermeister

 

Senatorin für Stadtentwicklung