Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Landes-Immissionsschutzgesetz
Berlin
A. Problem
1.
Bisher wird der Schutz vor Lärm durch die landesrechtliche Verordnung zur
Bekämpfung des Lärms normativ geregelt, soweit nicht Bundesrecht angewendet
wird. Die dort enthaltenen Regelungen stammen von ihrer Struktur her aus dem
Jahr 1974 und müssen an die Erfordernisse einer modernen Metropole angepasst werden.
2. Im Hinblick auf die beabsichtigte Fusion mit dem
Land Brandenburg sollen die landesrechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts
harmonisiert werden.
3. Einige Problemfelder
(z.B. Schutz vor Staub) sind derzeit nur unzureichend normativ erfasst.
4. Durch die Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), die am 6. September 2002 in Kraft
getreten ist, werden bundesrechtliche Nutzungseinschränkungen für bestimmte
Baumaschinen, Kommunal- und Freizeitgeräte kodifiziert, die zu erheblichen Konsequenzen
bei Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen von Straßen und Eisenbahnen führen. Die Länder
haben jedoch durch eine Freigabeklausel in dieser Verordnung die Möglichkeit,
landesspezifische Anpassungen vorzunehmen.
B. Lösung
Durch ein Landesgesetz
werden die bewährten Regelungen der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms aufgenommen
und die notwendigen Neuregelungen geschaffen.
C. Alternative /
Rechtsfolgenabschätzung
Keine.
Eine Novellierung der
Verordnung zur Bekämpfung des Lärms allein würde nicht ausreichen, um die
notwendigen Regelungen, die sich nicht auf den Lärmschutz im engeren Sinne
beziehen, treffen zu können. Hier ist eine gesetzliche Regelung aus
Rechtsgründen erforderlich.
D. Kostenauswirkungen auf
Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Es werden keine zusätzlichen
Kosten erwartet. Für die Wirtschaft, insbesondere die Bauwirtschaft wird durch
den Wegfall der werktäglichen Ruhezeit (§ 4 des Gesetzes) und die Beschränkung
der Betriebszeitenregelung der 32. BImSchV auf die Nachtzeit eine
Kostenentlastung durch den Wegfall von Gebühren und eine Vereinfachung der
innerbetrieblichen Arbeitsorganisation erwartet.
E. Gesamtkosten
Die vorgenommenen Vereinfachungen führen zu einer
Minderung des Verwaltungsaufwands und damit zu Kosteneinsparungen. Damit werden
Ressourcen frei, die zur Umsetzung der neu in das Gesetz aufgenommenen
Regelungen und Verfahren verwendet werden. Allerdings ist mit der erreichten
Verwaltungsvereinfachung auch ein Rückgang der Einnahmen verbunden.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen werden nicht erwartet.
F. Flächenmäßige
Auswirkungen
Keine.
G. Auswirkungen auf die
Umwelt
Mit dem Landes-Immissionsschutzgesetz werden die
Regelungen der bisher bestehenden Verordnung zur Bekämpfung des Lärms, die sich
in der Praxis seit 1974 bewährt haben, übernommen. Änderungen gegenüber den
bisherigen Regelungen der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms werden vorgenommen,
soweit diese geboten sind. Für die Anwohner von Baustellen,
Veranstaltungsstätten und sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen führt
der beabsichtigte Wegfall der werktäglichen Ruhezeiten nur zu einer
geringfügigen Mehrbelastung gegenüber dem heutigen Schutzniveau. Bei Veranstaltungen
im Freien bleibt das bisherige Schutzniveau weitgehend erhalten. Durch den Verzicht
auf die Feststellungsregelung für Infrastrukturmaßnahmen wird ein verbesserter
Lärmschutz der Anwohner von Straßen-, Bahn- und Brückenbauvorhaben erreicht.
Die neu aufgenommene Regelung zur Begrenzung von Staubemissionen vereinfacht
den immissionsschutzrechtlichen Vollzug und führt zu einer Verbesserung der
Luftsituation in Berlin.
Die landesrechtliche Einführung des Vorsorgeprinzips
für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen führt zu einer Optimierung der Möglichkeit
umweltpolitischer Steuerung, um Konflikt- und Gefahrenlagen, die ein ordnungsbehördliches
Einschreiten notwendig machen, erst gar nicht entstehen zu lassen.
H. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land
Brandenburg
Das vorliegende Gesetz führt zu einer Harmonisierung
des Berliner Umweltrechts mit dem des Landes Brandenburg. Durch dieses Gesetz
wird ein wesentlicher Beitrag zur Angleichung des Umweltrechtes beider Länder
im Hinblick auf die angestrebte Länderfusion geleistet.
I. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Landes-Immissionsschutzgesetz
Berlin
(LImSchG Bln)
Vom ..............
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine
Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Immissionsschutzpflichten
Zweiter
Abschnitt
Schutz vor Geräuschen
§ 3 Schutz der Nachtruhe
§ 4 Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe
§ 5 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente
§ 6 Einschränkungen
§ 7 Öffentliche Veranstaltungen im Freien
Dritter
Abschnitt
Schutz vor sonstigen Immissionen und Emissionen
§ 8 Sonstige Immissionen
§ 9 Begrenzung von Staubemissionen
Vierter
Abschnitt
Behördliche Maßnahmen
§ 10 Ausnahmezulassungen
§ 11 Genehmigung von Veranstaltungen im Freien
§ 12 Anordnungen im Einzelfall
Fünfter
Abschnitt
Ermächtigungen
§ 13 Verordnungsermächtigung
§ 14 Ausführungsvorschriften
Sechster
Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Bußgeldvorschriften
§ 16 Einziehung
Siebenter
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 17 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1)
Das Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung
und die Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 22
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie für das Verhalten von Personen,
soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.
(2)
Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkung, der Immission, der Emission, der
Luftverunreinigung, der Anlage, des Betriebsbereiches und des Standes der
Technik werden im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 6 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet. Anlagen im Sinne dieses Gesetzes
sind auch Fahrzeuge, soweit sie nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf
öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden.
§ 2
Immissionsschutzpflichten
(1)
Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden
werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar
ist. Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete
Maßnahmen für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu sorgen.
(2)
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie
hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die
landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt.
(3)
Es ist nicht zulässig, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig zu betreiben.
(4)
Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden
Maßnahmen zu treffen, soweit dies nach der Art der Anlage zumutbar und im
Einzelfall nicht unverhältnismäßig ist.
Zweiter
Abschnitt
Schutz vor Geräuschen
§ 3
Schutz der Nachtruhe
Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu
verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann.
§ 4
Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten,
Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.
§ 5
Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente
Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht
in einer Lautstärke benutzt werden, durch die jemand erheblich gestört wird.
Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 3 und 4 gehen vor.
§ 6
Einschränkungen
(1)
Die Verbote der §§ 3 und 4 gelten nicht für Geräusche, die verursacht werden
durch
1.
das
Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken,
2.
Maßnahmen,
die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen,
3.
Maßnahmen,
die der Winterglätte- und Schneebekämpfung dienen,
4.
Ernte-
und Bestellungsarbeiten landwirtschaftlicher Betriebe zwischen 5.00 Uhr und
6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr.
(2)
Die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der
jeweils geltenden Fassung gelten für öffentliche Straßen im Sinne des § 2 des
Berliner Straßengesetzes und nichtbundeseigene Schienenwege nur für die Zeit
zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Weitergehende Einschränkungen nach § 4 gehen vor.
§ 7
Öffentliche Veranstaltungen im Freien
(1)
Öffentliche Veranstaltungen im Freien bedürfen einer Genehmigung nach § 11,
wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind.
(2)
Öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer Genehmigung nach § 11, wenn von
ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Dies gilt nicht für
Motorsportveranstaltungen, die ausschließlich auf nicht für diese
Veranstaltungen gesperrten öffentlichen Straßen stattfinden und bei denen nur
Fahrzeuge eingesetzt werden, die den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen
Zulassungsvorschriften entsprechen, oder von denen offensichtlich keine
störenden Geräusche für Dritte zu erwarten sind.
Dritter
Abschnitt
Schutz vor sonstigen
Immissionen und Emissionen
§ 8
Sonstige Immissionen
Zur
Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen oder Geräusche gelten für
Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, § 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 24
bis 26, 29 Abs. 2 und § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
entsprechend.
§ 9
Begrenzung von Staubemissionen
Bei
der Errichtung, dem Betrieb, der Änderung, Stilllegung und Beseitigung von
Anlagen und bei sonstigen Betätigungen sind die Entstehung und Ausbreitung von
Stäuben durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Soweit die Entstehung und
Ausbreitung von Stäuben nicht verhindert werden können, sind diese durch geeignete
Maßnahmen zu vermindern.
Vierter
Abschnitt
Behördliche Maßnahmen
§ 10
Ausnahmezulassungen
(1) Die zuständige Behörde kann für den Betrieb von
Anlagen auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 bis 5 widerruflich zulassen,
wenn die Störung unbedeutend ist oder das Vorhaben Vorrang vor den Ruheschutzinteressen
Dritter hat.
(2)
Die zuständige Behörde kann für den Betrieb von Schankvorgärten auf Antrag
Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 bis 5 widerruflich zulassen, soweit
schutzwürdige Belange Dritter angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht
erheblich beeinträchtigt werden.
(3) Ausnahmen nach Absatz 1 und 2 sollen zum Schutz
der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit
Nebenbestimmungen erteilt werden.
§ 11
Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im
Freien
Die
zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für
öffentliche Veranstaltungen im Freien und für öffentliche
Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Antrag widerruflich eine Genehmigung
erteilen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses
der Nachbarschaft zumutbar ist. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel
vor, wenn das Vorhaben auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen
beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist. Genehmigungen sollen zum Schutz
der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit
Nebenbestimmungen erteilt werden. In dem Umfang, in dem eine Genehmigung
erteilt ist, gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 5 nicht.
§ 12
Anordnungen im Einzelfall
Die
zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur
Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen treffen.
Fünfter
Abschnitt
Ermächtigungen
§ 13
(1) Die für den Umweltschutz zuständige
Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vorsorge sowie zum
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
zu bestimmen, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht
genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen. Durch
diese Verordnung können insbesondere
1.
zur
Minderung von Emissionen technische Anforderungen an nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegt und organisatorische Regelungen
getroffen werden,
2.
Emissionsgrenzwerte
festgesetzt werden,
3.
Immissionsrichtwerte
festgesetzt werden,
4.
Ausnahmen
zugelassen werden, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind oder
überwiegende öffentliche Belange eine Ausnahme erfordern.
(2) Um die Entstehung und Ausbreitung von Stäuben zu unterbinden oder
zu begrenzen, wird die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vorsorge sowie zum Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Maßnahmen zu bestimmen sowie Emissionsgrenzwerte und Immissionsrichtwerte
festzusetzen.
§ 14
Die
für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur
Durchführung dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen
Ausführungsvorschriften zu erlassen.
Sechster
Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 15
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 2 Abs. 2 ein Tier außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen so hält, dass
jemand durch Immissionen, die durch das Tier hervorgerufen werden, erheblich
belästigt wird,
2.
entgegen
§ 2 Abs. 3 einen lärm- oder abgaserzeugenden Motor unnötig betreibt,
3.
entgegen
§ 3 ohne eine Ausnahmezulassung nach § 10 oder Genehmigung nach § 11 Lärm
verursacht, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann,
4.
entgegen
§ 4 ohne eine Ausnahmezulassung nach § 10 oder Genehmigung nach § 11 Lärm verursacht,
durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird,
5.
entgegen
§ 5 ohne eine Ausnahmezulassung nach § 10 oder Genehmigung nach § 11 durch die
Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes Lärm erzeugt, durch
den jemand erheblich gestört wird,
6.
entgegen
§ 7 Abs. 1 ohne eine Genehmigung nach § 11 eine öffentliche Veranstaltung im
Freien durchführt,
7.
entgegen
§ 7 Abs. 2 Satz 1 ohne eine Genehmigung nach § 11 eine öffentliche Motorsportveranstaltung
durchführt,
8.
einer
vollziehbaren Auflage einer Ausnahmezulassung nach § 10 oder einer Genehmigung
nach § 11 zuwiderhandelt, oder sie nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
erfüllt,
9.
einer vollziehbaren
Anordnung nach § 12 zuwiderhandelt,
10.
einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
§ 16
Folgende
Sachen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, dürfen
eingezogen werden:
1.
Musikinstrumente,
2.
elektroakustische
Übertragungs- und Verstärkeranlagen oder Teile davon,
3.
Tonwiedergabegeräte
oder Teile davon,
4.
Schreckschusspistolen,
5.
Motorsportgeräte
oder Teile davon,
6.
elektrisch
oder mit Verbrennungsmotoren angetriebene Werkzeuge,
7.
Baumaschinen
oder Teile davon,
8.
Fahrgeschäfte
oder Teile davon,
9.
mit
Druckluft oder Gas betriebene Signalhörner.
Tiere dürfen
ebenfalls eingezogen werden.
Siebenter
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 17
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Die Anlage zum
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl.
S. 119), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 10 Abs. 3
werden hinter dem Wort „Bundes-Immissionsschutzgesetz“ die Worte „und dem
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin“ eingefügt und wird im ersten Klammerzusatz
die Angabe „18 Abs. 1“ durch die Angabe „18 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
2.
Nummer 18 wird wie folgt
geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach
den Worten „dem Bundes-Immissionsschutzgesetz“ die Worte „und nach dem
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin“ eingefügt und die Worte „Vergnügungs-
oder Sportveranstaltungen“ durch das Wort „Veranstaltungen“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die
Worte „Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen“ durch das Wort „Veranstaltungen“
ersetzt.
(2) Die Anlage zur
Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 8. August 2003 (GVBl. S. 460) wird wie folgt geändert:
1.
Die
Tarifstelle 2000 wird wie folgt gefasst:
„Durchführung von Messungen bei Verwaltungsakten nach
dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und sonstige Messungen von Geräuschen,
Erschütterungen und Lichtimmissionen (insbesondere Messungen nach der
Technischen Anleitung zur Bekämpfung des Lärms, Frequenzanalysen, Messungen der
Nachhallzeit, der Luftschall- und Trittschalldämmung, Messungen von Geräuschen
der Wasserinstallation und Schwingungsmessungen) 180
– 3 600“
2.
Vor
der Tarifstelle 2020 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:
„Verwaltungsakte nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin“.
3.
Die
Tarifstelle 2020 wird wie folgt gefasst:
„Ausnahmezulassungen nach § 10 des
Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin zum Schutz der Nachtruhe (nach § 3
LImSchG Bln)
a) für Bau- und
Gewerbebetriebe 95
– 1 530
b) in den übrigen Fällen 35
– 300“
4.
Die
Tarifstelle 2021 wird wie folgt gefasst:
„Ausnahmezulassungen nach § 10 des
Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe
(nach § 4 LImSchG Bln)
a) für Bau- und
Gewerbebetriebe 60
– 1 200
b) in den übrigen Fällen 35
– 180“
5.
Die
Tarifstelle 2022 wird wie folgt gefasst:
„Ausnahmezulassungen nach § 10 des
Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für die Benutzung von
Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten (§ 5 LImSchG Bln)
a) für gewerbliche Zwecke 45
– 275
b) in den übrigen Fällen 35
– 180“
6.
Die
Tarifstelle 2023 wird wie folgt gefasst:
„Genehmigungen nach § 11 des
Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für öffentliche Veranstaltungen im
Freien oder für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
a) bei Großveranstaltungen für jede
genehmigte Veranstaltung 200
– 4 000
b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung 40
– 800“
7.
Nach
Tarifstelle 2024 wird folgende Tarifstelle 2025 eingefügt:
„Verwaltungsakte nach § 12 des
Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den §§ 24 und 25 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
a) zum Schutz vor gewerblich verursachten
Immissionen 95
– 1 530
b) in den übrigen Fällen 35
– 300“
8. Die
Tarifstelle 2063 wird gestrichen.
(3) Die auf Absatz 2
beruhenden Teile der Anlage zur Umweltschutzgebührenordnung können auf Grund
der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22.
Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II (§ 6 Abs. 1) des
Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), durch Rechtsverordnung geändert
werden.
§ 18
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung des Lärms vom 23.
März 2004 (GVBl. S.148) außer Kraft.
A. Begründung:
a) Allgemeines:
Mit dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin werden
die Regelungen der bestehenden Verordnung zur Bekämpfung des Lärms modernisiert
und zusätzliche regelungsrelevante Themen des Immissionsschutzrechtes, die
bisher ungeregelt sind, aufgenommen. Das Landesrecht wird damit an das
spezifische Bundesrecht angepasst und entsprechend der allgemeinen Rechtsentwicklung
in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union fortgeschrieben
und modernisiert. Entbehrliche Regelungen werden gestrichen, Regelungslücken
werden geschlossen:
§
Bestimmungen zum anlagenbezogenen und verhaltsbedingten Lärmschutz sind
seit 1974 in Verordnungen zur Bekämpfung des Lärms enthalten. Sie sind von
ihrer Struktur und von den Regelungsinhalten her modernisierungsbedürftig. Die
entsprechende Verordnung vom 6. Juli 1994 trat mit Ablauf des 30. Juni 2004
außer Kraft. An ihre Stelle ist die Verordnung vom 23. März 2004 getreten, die
jedoch nur lückenschließend bis zum Inkrafttreten einer umfassenden
gesetzlichen Neuregelung des Landesimmissionsschutzrechtes gelten soll.
§
Bisher nicht normativ erfasste jedoch relevante Problemfälle, wie etwa
Luftverunreinigungen durch Staub, werden durch den vorgelegten Entwurf
erstmalig landesgesetzlich geregelt. Für den Bürger, die Wirtschaft und die
Verwaltung werden damit die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ohnehin
bestehenden Verhaltenspflichten in diesem Bereich landesgesetzlich
konkretisiert und nachvollziehbar.
§
Das bestehende Berliner Landes-Immissionsschutzrecht wird hinsichtlich
einer möglichen Fusion der Länder Brandenburg und Berlin mit dem
Landesimmissionsschutzgesetz des Landes Brandenburg harmonisiert.
§
Die durch die bundesrechtliche Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
(Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 32. BImSchV) eröffneten und ausfüllungsbedürftigen
landesrechtlichen Gestaltungsspielräume werden durch das
Landes-Immissionsschutzgesetz ausgefüllt.
Die bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung der
Verordnung zur Bekämpfung des Lärms haben gezeigt, dass gerade in einem dicht besiedelten
Raum wie Berlin mit dem Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen (Wohnen,
Gewerbe, Verkehr, Kultur und Erholung) wirksame Regelungen getroffen werden
müssen, um die Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
oder durch menschliches Verhalten verursacht werden, wirksam zu schützen. Das
Landes-Immissionsschutzgesetz nimmt die Kernregelungen der Verordnung zur
Bekämpfung des Lärms auf und schreibt sie im Kontext der bundes- und
europarechtlichen Entwicklungen in der Umweltpolitik und im Hinblick auf die
Erfordernisse einer modernen Metropole fort. Zusätzlich werden für den Bereich
der Luftreinhaltung Regelungen aufgenommen, die es erlauben, in diesem Bereich
ordnungsbehördliches Handeln zu optimieren.
Damit steht das Vorhaben in einem engen Zusammenhang
mit der Umsetzung des Leitbildes einer lebenswerten Stadt und trägt dazu bei,
die konkreten Lebens- und Arbeitsbedingungen in Berlin zu optimieren.
Landesgesetze zur Regelung des
Immissionsschutzrechtes gibt es bereits in den Bundesländern Bayern, Brandenburg,
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.
b) Einzelbegründung:
1. Zu § 1:
Absatz 1 umschreibt den
Geltungsbereich des Gesetzes. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen nicht allein durch die Errichtung und den Betrieb
von Anlagen verursacht werden, sondern ebenso durch menschliches Verhalten, wie
auch durch die Stilllegung und Beseitigung von Anlagen. Das Gesetz beansprucht
eine umfassende Regelung schädlicher Umwelteinwirkungen, soweit die geregelten
Gegenstände dem Landesgesetzgeber zugänglich sind. Die Regelung soll klarstellen,
dass auch bei der Beseitigung von Anlagen die Bestimmungen des
Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin gelten. Durch die Einbeziehung der
Beseitigung von Anlagen kommt es nicht zu gesetzlichen Doppelregelungen, da es
sich vorliegend um spezielle immissionsschutzrechtliche Regelungen handelt, die
schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm, Staub, Gerüchen, oder sonstigen
Immissionen entgegenwirken sollen.
Absatz 2 stellt einen Bezug
zu den Legaldefinitionen des § 3 BImSchG her und macht deutlich, dass es keine
begrifflichen Differenzen zwischen diesem Gesetz und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
geben soll.
2. Zu § 2:
Absatz 1 stellt eine
allgemeine Verhaltensmaxime auf, die von jedermann zu beachten ist. In dieser Bestimmung
wird zunächst ein allgemeines Rücksichtnahmegebot formuliert. § 2 Abs. 1 Satz 2
begründet eine Garantenstellung für denjenigen, der einen Dritten zur
Verrichtung bestellt. Eine solche Regelung ist angemessen, um zu gewährleisten,
dass die Bestimmungen des Gesetzes tatsächlich eingehalten werden und sich ein
Auftraggeber nicht mit dem Hinweis auf die Beauftragung eines Dritten aus der
Verantwortung herausziehen kann. Dies ist in Bezug auf die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Lärmschutzrechtes anerkannt.
Absatz 2 konkretisiert das
allgemeine Rücksichtnahmegebot im Bezug auf die Tierhaltung. Die Bestimmung zur
Tierhaltung wurde in den Regelungszusammenhang des § 2 aufgenommen, da bei der
Tierhaltung Immissionen insbesondere durch Geräusche aber auch durch Gerüche
verursacht werden können. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen
gewerblicher und nicht gewerblicher Tierhaltung. Bestehende Bestimmungen zur
landwirtschaftlichen Tierhaltung bleiben unberührt. Die Frage der Erheblichkeit
muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art, der Häufigkeit und des
Ausmaßes der Immission sowie der örtlichen Verhältnisse, der Vorbelastung und
der Gebietsausprägung bestimmt werden.
Absatz 3 konkretisiert das
allgemeine Rücksichtnahmegebot in Bezug auf die Verwendung von Motoren. Die
Vorschrift ist jedoch gegenüber anderen Bestimmungen subsidiär und dient als
Auffangtatbestand. Für Motorfahrzeuge im Straßenverkehr gilt § 30 der
Straßenverkehrs-Ordnung, für Motoren von im Freien eingesetzten Maschinen und
Geräten gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
Absatz 4 gilt nur für nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG, da der Vorsorgegedanke
für genehmigungsbedürftige Anlagen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG aufgenommen
wurde. Landesrechtliche Vorsorgeanforderungen an nicht genehmigungsbedürftige
Anlagen sind hingegen zulässig. Vorsorgeanforderungen sind insbesondere bei
solchen Anlagen geboten, welche die Kapazitätsschwellen, die eine Genehmigungsbedürftigkeit
auslösen, nur knapp unterschreiten und dennoch wesentliche Immissionsbeiträge
liefern. Konkretisiert wird dieser allgemeine Vorsorgegrundsatz für nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen durch Rechtsverordnungen, für die im § 13 Abs. 1
dieses Gesetzes eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird.
3. Zu § 3:
Diese Bestimmung entspricht
der Regelung des § 1 LärmVO und hat sich bewährt.
4. Zu § 4:
Die Regelung der Ruhezeiten
wurde gegenüber der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms modernisiert und
vereinfacht. Sie entspricht jetzt den Erfordernissen einer modernen Metropole .
Die werktägliche Ruhezeit von 6.00 bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr
wird aufgehoben. Dabei wird berücksichtigt, dass bereits jetzt in einem hohen
Maße Ausnahmen vom Ruhezeitenschutz an Werktagen gewährt werden. Mit dieser
Bestimmung wird die Regelung der gesetzlichen Ruhezeiten mit dem Recht des
Landes Brandenburg harmonisiert. Störungen der Ruhezeiten sind dann verboten,
wenn sie erheblich sind. Die Schwelle der Erheblichkeit wird durch das
untergesetzliche Regelwerk zum Bundes-Immissionsschutzgesetz bestimmt. Der in
der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms verwendete Begriff der „Objektiven
Unzumutbarkeit“ wird zugunsten des im Immissionsschutzrecht üblichen und
eingeführten Begriffs der „Erheblichkeit“ aufgegeben.
5. Zu § 5:
Die bisher bestehende
Regelung der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms zur Benutzung von Tonwiedergabegeräten
und Musikinstrumenten wird stark vereinfacht. Dabei wird an dem Grundsatz, dass
die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten nicht zu einer
erheblichen Störung Dritter führen darf, weiter festgehalten. Das bisher über
diesen Grundsatz hinaus bestehende Verbot der Benutzung solcher Gegenstände auf
öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Gewässern, in öffentlichen
Badeanstalten und Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen ist mit den
Erfordernissen einer modernen Metropole nicht mehr vereinbar. Soweit in
öffentlichen Einrichtungen (Schwimmbäder, Bahnhöfe) solche Einschränkungen
bestehen sollen, sollen diese durch entsprechende Benutzungsordnungen
festgelegt werden. Einer allgemeinen gesetzlichen Regelung solcher Verbote
bedarf es hingegen nicht.
6. Zu § 6:
Der Anspruch auf Schutz vor
Lärm in der Nachtzeit sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen muss zurücktreten,
soweit andere Interessen vorrangig sind. Diese gesetzlichen Ausnahmen werden in
Absatz 1 geregelt.
Wie bereits in § 7 Abs. 1
Nr. 1 LärmVO finden die Vorschriften für den Nachtruhe- und Ruhezeitenschutz
keine Anwendung bei Glockengeläut zu kirchlichen Zwecken. Das kirchliche Glockenläuten
wird privilegiert, da sich die Religionsgemeinschaften hierbei auf verfassungsrechtliche
Verbürgungen berufen können. Das Recht auf freie Religionsausübung umfasst auch
das Recht der Kirchen, zu liturgischen Zwecken die Glocken zu läuten.
Die Ruheschutzvorschriften
müssen zurücktreten, wenn Notlagen zu verhüten oder zu beseitigen sind. Es kommen
nur solche Maßnahmen in Betracht, die aus zwingenden unabweisbaren Gründen im
öffentlichen Interesse während der Verbotszeiten erforderlich sind.
Die Sicherheit der
Verkehrsteilnehmer bei Schnee und Glätte hat Vorrang vor dem
Ruheschutzbedürfnis. Hierbei geht es um Maßnahmen, die auf Grund des
Straßenreinigungsgesetzes bzw. in Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht
durchzuführen sind.
Ernte- und
Bestellungsarbeiten landwirtschaftlicher Betriebe werden ebenfalls privilegiert.
Im Land Berlin sind 90 landwirtschaftliche Betriebe ansässig, die eine Fläche
von 1.882 ha bewirtschaften. Da diese Betriebe von der Witterung abhängig sind,
ist es erforderlich, ihnen eine entsprechend privilegierte Stellung
einzuräumen. Diese Bestimmung ist zur Angleichung der Rechtslage an die des
Landes Brandenburg eingefügt worden.
Absatz 2 füllt die
bundesgesetzliche Freigabeklausel des § 7 Abs. 1 Satz 3 der 32. BImSchV aus.
Für Maschinen und Geräte nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen
von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen sieht die 32.
BImSchV für Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Sondergebiete, die der Erholung
dienen, Kur- und Klinikgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung
besondere Betriebszeiten vor. Der Bund hat für Bundesstraßen und bundeseigene
Schienenwege, die durch solche Gebiete führen, in § 7 Abs. 1 Satz 2 der 32. BImSchV
bestimmt, dass diese Betriebszeitenregelungen dort nicht gelten sollen. Gemäß §
7 Abs. 1 Satz 3 der 32. BImSchV können die Länder für Landesstraßen und
nichtbundeseigene Schienenwege, die durch solche Gebiete führen, die Geltung
dieser Betriebszeitenregelungen ebenfalls einschränken. Mit der Bestimmung in
Absatz 2 wird diese Freigabeklausel der 32. BImSchV aufgenommen und
landesrechtlich umgesetzt. Dabei werden sowohl die schutzwürdigen Interessen
der Anwohner solcher Straßen als auch die Erfordernisse, die sich in Blick auf
den Bau, die Unterhaltung, die Reinigung von Straßen sowie die Abfallentsorgung
und die Gewährleistung einer leistungsfähigen Infrastruktur in einer modernen
Metropole ergeben, angemessen berücksichtigt. Der Ruheschutz der Anwohner wird
für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr (Nachtzeit) sowie an Sonn- und Feiertagen
garantiert.
7. Zu § 7:
Absatz 1 bestimmt eine
Genehmigungspflicht für öffentliche Veranstaltungen im Freien. Für Veranstaltungen
in geschlossenen Räumen gilt § 5. Die Genehmigungspflicht für öffentliche
Veranstaltungen im Freien ist erforderlich, da solche Veranstaltungen zu
erheblichen Störungen der Anwohner durch Lärmeinwirkungen führen können. Im
Rahmen des der behördlichen Entscheidung vorangehenden Verwaltungsverfahrens
kann die Verwaltungsbehörde durch kooperative Absprachen mit dem Veranstalter
sowie durch die Nebenbestimmungen im Verwaltungsakt einen Ausgleich der
unterschiedlichen Interessen der Anwohner einerseits und des Veranstalters
sowie der Besucher der Veranstaltung andererseits herbeiführen. Konflikte
werden so vermieden. Die Vorschrift wurde an § 5 Abs. 1 LärmVO angelehnt. Der
dort verwendete Terminus „öffentliche Vergnügungsveranstaltungen“ wurde in
„öffentliche Veranstaltungen“ geändert. Weiterhin wurde das in § 5 Abs. 1
LärmVO enthaltene Verbot in einen präventiven Erlaubnisvorbehalt umgewandelt.
Dies entspricht der Lebenswirklichkeit einer modernen Metropole, in der
Veranstaltungen zur Bereicherung des kulturellen Lebens und der Lebensqualität
beitragen und erwünscht sind.
Absatz 2: Gleiches gilt für
Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz. § 29 Abs. 1 StVO bleibt unberührt. Für
Motorsportveranstaltungen innerhalb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung
(Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes –
18. BImSchV)
zu beachten. Soweit es sich um Motorsportveranstaltungen in
genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne der §§ 4 ff. BImSchG handelt, gelten
die Bestimmungen des Genehmigungsbescheides. Keine Genehmigungspflicht besteht
für Motorsportveranstaltungen (wie z.B. Orientierungsfahrten), die
ausschließlich im Rahmen des Straßenverkehrs stattfinden und bei denen nur
solche Fahrzeuge eingesetzt werden, die ohnehin den allgemeinen
straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen.
8. Zu § 8:
Diese Bestimmung schließt
die bestehende Lücke im Bundesrecht. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz stützt
sich für die hier interessierenden Regelungsgegenstände auf folgende
Ermächtigungsnormen in der konkurrierenden Gesetzgebung:
Artikel 74 Nr. 11 GG (Recht
der Wirtschaft) und Artikel 74 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung und
Abfallentsorgung).
§ 22 Abs. 1 BImSchG enthält
daher in Satz 3 die Einschränkung, dass die Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1
Satz 1 BImSchG für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden nur soweit gelten, als
es um Lärm und Luftverunreinigungen geht. Für andere Immissionen wie z.B.
Licht, Wärme, Erschütterungen, elektromagnetische Strahlen, die durch den Betrieb
dieser Anlagen hervorgerufen werden können, hat der Bundesgesetzgeber keine
Gesetzgebungskompetenz. Relevanz hat diese Problematik bei Anlagen, die von
einem Hoheitsträger für hoheitliche Zwecke betrieben werden. Die hier
getroffene landesrechtliche Regelung erreicht, dass die Betreiberpflichten auch
auf solche Anlagen ausgedehnt werden, die mangels Gesetzgebungskompetenz vom
Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgenommen sind.
9. Zu § 9:
Mit dieser Vorschrift wird
eine gesetzliche Regelung zur Begrenzung von Staubemissionen aufgenommen. Damit
wird für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Vorschrift des § 22 Abs. 1
BImSchG in Blick auf diese schädlichen Umwelteinwirkungen näher ausgestaltet.
Die Regelung des § 9 umfasst aber auch Staubemissionen, die nicht durch den
Betrieb von Anlagen verursacht werden. Damit ist ein breiter Anwendungsbereich
der Vorschrift gegeben. Für den Bürger wird eine klare Verhaltensregel
aufgestellt und der immissionsschutzrechtliche Vollzug wird vereinfacht. Eine
weitere Konkretisierung der in § 8 gestellten Anforderungen ist durch
Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 2 möglich und erlaubt ggf. auch eine
bußgeldrechtliche Ahndung von Fehlverhalten.
Die Begrenzung von
Staubemissionen, die ihre Ursache z.B. im Betrieb von Baustellen haben, ist aus
Gründen des Gesundheitsschutzes notwendig. Die Wirkung von Feinstäuben sowohl
im Nasen-Rachen-Raum als auch im Alveolarbereich ist Gegenstand der
wissenschaftlichen Diskussion. In diesem Zusammenhang wird Feinstaub z.B. als
Ursache von lokalen Erkrankungen der Bronchien (Bronchitis, Bronchialkarzinom)
diskutiert. Im Sinne des Leitbildes „lebenswerte Stadt“ ist daher eine Regelung
dieser Problematik umweltpolitisch erforderlich.
10. Zu § 10:
Absatz 1: Die Verbote der §§
3 bis 5 erfolgen im öffentlichen Interesse zum Schutz der Bürgerinnen und
Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Von diesen Verboten kann nach § 10
eine Befreiung als Ausnahmezulassung erteilt werden. Dabei wird auf der
Bestimmung des § 8 Abs. 1 LärmVO aufgebaut, da sich diese Ausnahmezulassungsvorschrift
in der Praxis bewährt hat. Die Formulierung wurde vereinfacht. Erhebliche
Lärmstörungen können in den genannten Fällen ausnahmsweise zugelassen werden.
Die Ausnahmezulassungen können für den Betrieb von Anlagen im Sinne des § 3
Abs. 5 BImSchG erteilt werden. Der Anlagenbegriff wird in der Rechtsprechung
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz weit ausgelegt. Zu den Anlagen gehören
insbesondere auch Baustellen und die im Rahmen von Bauarbeiten eingesetzten
Maschinen und Geräte. Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 erlassen werden,
bleibt die Vorschrift über das Ausnahmezulassungsverfahren trotzdem anwendbar.
Absatz 2: Für den Betrieb
von Schankvorgärten wird die Regelung des § 8 Abs. 3 LärmVO übernommen, da sich
diese in der Praxis bewährt hat.
Absatz 3: Da die
Ausnahmezulassungen Befreiungen von repressiven Verboten darstellen, können sie
regelmäßig nicht schrankenlos gewährt werden. Sie sind zum Schutz der Anwohner
vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen zu versehen, um einen
angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen herzustellen.
11. Zu § 11:
Öffentliche Veranstaltungen
im Freien und Motorsportveranstaltungen sind generell gesetzlich gebilligte Vorhaben,
für deren Durchführung es jedoch im Sinne einer präventiven Kontrolle einer
Genehmigung bedarf und für die von der Verwaltung ein Rahmen gesetzt werden
muss, damit es nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Allgemeinheit und der
Anwohner durch diese Veranstaltungen kommt. Die Genehmigung kann erteilt werden,
wenn ein öffentliches Bedürfnis vorliegt oder besondere öffentliche Verhältnisse
bestehen. Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 erlassen worden sind, bleibt die
Vorschrift über das Genehmigungsverfahren trotzdem anwendbar. Diese
Formulierung wurde an § 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes des Landes
Brandenburg angelehnt.
Soweit eine Genehmigung nach
§ 11 erteilt wurde, gelten die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 im Umfang der
erteilten Genehmigung nicht.
12. Zu § 12:
Mit dieser Vorschrift wird
in Ergänzung zu § 24 BImSchG, der nur für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
gilt, eine Eingriffsgrundlage für die Durchsetzung der Vorschriften dieses
Gesetzes geschaffen. Sie schafft insbesondere eine spezialgesetzliche Grundlage
für ordnungsbehördliche Verfügungen bei verhaltensbedingten Immissionen sowie
bei ordnungsbehördlichen Verfügungen zur Durchsetzung dieses Gesetzes bei
anlagenbezogenen Verfügungen, die sich nicht gegen die Anlagenbetreiber selbst
richten.
13. Zu § 13:
Mit § 13 wird eine
eigenständige Verordnungsermächtigung für die für den Umweltschutz zuständige
Senatsverwaltung geschaffen. Rechtsgrundlage ist Artikel 64 Abs. 1 Satz 1 der
Verfassung von Berlin. Um zu gewährleisten, dass schnell und wirksam auf neue
Entwicklungen im Bereich des Umweltschutzes durch den Erlass von
Rechtsverordnungen reagiert werden kann, sollen die notwendigen Rechtsverordnungen
durch die zuständige Senatsverwaltung und nicht durch den Senat als Kollegium
erlassen werden dürfen.
Gemäß § 23 Abs. 2 BImSchG
sind die Länder befugt, Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 1 BImSchG zu erlassen,
soweit die Bundesregierung von ihrer Regelungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht
hat. Dieses ist vorliegend der Fall. Im Rahmen der Rechtsverordnung können
Anforderungen an die Errichtung, an die Beschaffenheit und an den Betrieb der
nicht genehmigungsbedürftigen Anlage gestellt werden. Hierzu gehören technische
Anforderungen an die Anlage und organisatorische Regelungen (z.B. Betriebszeiten)
sowie die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten und Immissionsrichtwerten. Diese
Verordnungsermächtigung soll insbesondere die Konkretisierung des Vorsorgegrundsatzes
in § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes ermöglichen. Die Möglichkeit, im Anwendungsbereich
einer nach § 13 erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen nach § 10 zuzulassen,
bleibt unberührt.
Die in Absatz 2 enthaltene
Verordnungsermächtigung ermöglicht es, die in § 9 allgemein formulierten
Pflichten zur Bekämpfung von Staub zu konkretisieren und diesbezüglich
spezielle Anforderungen an den Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen
Anlagen und die Durchführung von Arbeiten zu stellen. Dabei können sowohl
bestimmte Maßnahmen zur Staubbekämpfung, als auch Richt- und Grenzwerte
festgelegt werden.
Im Rahmen der Vorbereitung
der Verordnungen ist eine Anhörung der beteiligten Fachkreise oder Verbände in
Analogie zu § 45 GGO II vorgesehen.
14. Zu § 14:
Die Ausführungsvorschriften
sind zum Gesetzesvollzug unbedingt erforderlich und müssen im Bedarfsfall
schnell und unkompliziert an sich ändernde technische Standards und eine sich ändernde
Rechtslage angepasst werden können. Daher ist es erforderlich, mit § 14 eine
eigene Ermächtigungsgrundlage zum Erlass solcher Ausführungsvorschriften für
die zuständige Senatsverwaltung zu schaffen, da andernfalls gemäß § 6 Abs. 1
des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes nur der Senat solche Verwaltungsvorschriften
erlassen könnte.
15. Zu § 15:
Absatz 1: Die Beachtung von
Vorschriften, die immissionsschutzrechtliche Pflichten festlegen, wird deutlich
erhöht, wenn Pflichtverstöße als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet
werden können. In diesem Absatz werden die einzelnen Ordnungswidrigkeitentatbestände
für dieses Gesetz aufgeführt.
Absatz 2 legt die
höchstzulässige Geldbuße auf 50.000,00 € fest. Diese Vorschrift ist
erforderlich, da sonst gemäß § 17 Abs. 1 OWiG eine höchstzulässige Geldbuße von
lediglich 1.000,00 € gelten würde. Die Höhe der höchstzulässigen Geldbuße
orientiert sich an der Bedeutung, die Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Immissionsschutzrechts
grundsätzlich zukommt. Auch in § 62 Abs. 3 BImSchG, sind entsprechende
Pflichtverletzungen bei anlagenbezogenen Zuwiderhandlungen mit 50.000,00 €
bewehrt.
16. Zu § 16:
Diese Vorschrift gibt der
Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, die Einziehung von Gegenständen vorzunehmen,
mit denen eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Die detaillierte Auflistung
dieser Gegenstände trägt § 22 Abs. 1 OWiG Rechnung, wonach die Gegenstände, deren
Einziehung zulässig sein soll, ihrer Art nach im Gesetz bezeichnet werden
müssen.
17. Zu § 17:
Durch die Einführung des
Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin werden Änderungen im „Zuständigkeitskatalog
Ordnungsaufgaben“ (Anlage zum Allgemeinen Sicherheit- und Ordnungsgesetz)
erforderlich, die jedoch lediglich redaktionelle Bedeutung haben. Grundsätzlich
wird die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bezirksverwaltungen und
Hauptverwaltung nicht geändert.
Weiterhin werden Änderungen
in der Umweltschutzgebührenordnung erforderlich, da diese in den Tarifstellen
2000, 2020, 2021, 2022 und 2023 der Anlage auf die Verordnung zur Bekämpfung
des Lärms verweist und Gebührenerhebungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz
Berlin nicht vorsieht.
Mit der Tarifstelle 2025
wird für Anordnungen nach § 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie
für Anordnungen nach § 24 BImSchG und Untersagungen nach § 25 BImSchG eine neue
Tarifstelle eingeführt. Diese soll den behördlichen Aufwand, der mit diesen
Amtshandlungen verbunden ist, abbilden und eine entsprechende Gebührenerhebung
ermöglichen. Tarifstelle 2063 entfällt somit.
18. Zu § 18:
Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes soll durch das Gesetz bestimmt werden. Gleichzeitig
soll die Verordnung zur Bekämpfung des Lärms mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes aufgehoben werden.
c) Stellungnahme des Rats der Bürgermeister:
Der Rat der Bürgermeister
ist einverstanden mit dem durch die Vorlage 638/04 eingebrachten Entwurf eines
Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin bei Beachtung folgender Änderungen bzw.
Prüfungen:
Zu
§ 4
Der Text ist wie folgt zu ersetzen:
„An
Werktagen von 06.00 bis 07.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn-
und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den
jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird. Dies gilt nicht für den Betrieb
von Anlagen an Werktagen.“
Zu
§ 6 Abs. 2
Es ist folgender Halbsatz anzufügen:
„ ...
soweit der jeweilige Geräte- und Maschineneinsatz der baulichen Unterhaltung,
der Straßenreinigung oder der Abfallentsorgung dient.“
Zu
§ 15
Es
ist zu prüfen, ob der Katalog der bußgeldbewehrten Vorschriften um den Tatbestand
zum § 9 (Begrenzung von Staubemissionen) ergänzt werden sollte.
Der Senat hat die
Änderungsvorschläge zur Kenntnis genommen, folgt ihnen jedoch nicht.
Zu
§ 4
Der Gesetzentwurf sieht
gegenüber der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms ausdrücklich keine Ruhezeiten an Werktagen mehr vor, da
der Wegfall dieser Ruhezeiten letztlich nur den verhaltensbedingten Lärm
betrifft. Mit dem Vorschlag des Rats der Bürgermeister soll für den
verhaltensbedingten Lärm der Schutz der Ruhezeiten aus der Verordnung zur Bekämpfung
des Lärms jedoch beibehalten werden. Zum verhaltensbedingten Lärm zählt
vornehmlich der Nachbarschaftslärm. Dieser spielt nach wissenschaftlichen
Untersuchungen bei der Gesamtlärmbelastung der Bevölkerung nur eine
nachgeordnete Rolle. Zudem ist hier der nicht ausreichende bauliche
Schallschutz wesentlich, der vom Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin nicht berührt
wird, da er das Bauordnungsrecht betrifft. Nachbarschaftliche Streitigkeiten im
Bereich des verhaltensbedingten Lärms sind im Interesse der Deregulierung im
Zivilrechtsweg zu lösen. Hier ist zukünftig eine Einbindung des Umweltamtes im
Regelfall nicht erforderlich. Die vorgeschlagene Differenzierung in
verhaltensbedingten Lärm, für den werktäglich Ruhezeiten gelten sollen, und
anlagenbezogenen Lärm, für den diese Ruhezeiten nicht gelten sollen, wird
abgelehnt, da diese in der Praxis erhebliche Probleme bringt.
So könnte z.B. bei Renovierungsarbeiten fraglich
sein, ob es sich hierbei um anlagenbedingten Lärm oder verhaltensbedingten Lärm
handelt. Bei verhaltensbedingten Lärmstörungen von besonders hohem Ausmaß kann
nach § 17 ASOG Bln eingeschritten bzw. dieses Fehlverhalten nach § 117 OWiG
geahndet werden. Hierbei müssen im Konfliktfall die vor Ort gerufenen Dienstkräfte
auf Grund der vorgefundenen Situation entscheiden, ob es sich um eine erhebliche
Störung handelt und auf dieser Bewertung ihr weiteres Vorgehen gründen.
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen werden
weiterhin von den differenzierten Ruheschutzbestimmungen der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
(32. BImSchV) sowie der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
erfasst. Lärm durch Tierhaltung und Tonwiedergabegeräte wird durch die
Bestimmungen des Gesetzes selbst (§ 2 Abs. 2 und § 5 LImSchG Bln (E))
reguliert. Auf Baustellenlärm ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) anwendbar. Damit sind Lärmquellen von
besonderem Störpotential erfasst. Bei anlagenbedingtem Lärm kann durch
Anordnungen nach §§ 24, 25 BImSchG zugunsten des Gestörten eingeschritten
werden.
zu § 6 Abs. 2
Die geforderte Einschränkung
dieser gesetzlichen Ausnahme auf die bauliche Unterhaltung, die Straßenreinigung
und die Abfallentsorgung ist zu eng gefasst. Um den Anforderungen an eine
moderne Stadtinfrastruktur gerecht werden zu können, ist es erforderlich, dass
alle hierzu erforderlichen Maßnahmen an und auf Straßen und Schienenwegen von
der gesetzlichen Ausnahme des § 6 Abs. 2 LImSchG Bln (E) erfasst werden. Dies
betrifft insbesondere den Neubau von Verkehrswegen.
Zu § 15
Die Möglichkeit einer
Bußgeldbewehrung des § 9 LImSchG Bln (E) wurde bereits bei der Erarbeitung des
Gesetzes geprüft. Dabei hat sich ergeben, dass diese Vorschrift zu unbestimmt
ist, als dass eine Zuwiderhandlung durch Geldbuße bestraft werden könnte. Die
den § 9 LImSchG Bln (E) konkretisierenden Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2
LImSchG Bln (E) können hingegen solche Bußgeldvorschriften enthalten.
B.
Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der
Verfassung von Berlin, Artikel 70, 72 GG i.V.m. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und
Nr. 24 GG, Artikel 80 Abs. 4 GG i.V.m. § 23 Abs. 2 BImSchG.
Soweit keine
Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht, sind die Länder gemäß Artikel 70
Abs. 1 GG zur Gesetzgebung ermächtigt. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
des Bundesgesetzgebers ist vorliegend in Blick auf das Recht der Wirtschaft
(Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und die Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung
(Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) zu beachten. Der Bundesgesetzgeber hat von dieser
Gesetzgebungskompetenz durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz Gebrauch
gemacht. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz wiederum ist den Landesregierungen in
§ 23 Abs. 2 BImSchG das Recht eingeräumt, durch Rechtsverordnungen die Bereiche
zu regeln, die der Bundesverordnungsgeber nicht geregelt hat. Hier kann die Regelung
gemäß Artikel 80 Abs. 4 GG auch durch Gesetz erfolgen.
Die Bestimmungen des
Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin erfolgen in dem durch das Bundesrecht
vorgegebenen Befugnisrahmen.
C.
Kostenauswirkungen
auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Es werden keine zusätzlichen
Kosten erwartet. Für die Wirtschaft, insbesondere die Bauwirtschaft wird durch
den Wegfall der werktäglichen Ruhezeit (§ 4 des Gesetzes) und die Beschränkung
der Betriebszeitenregelung der 32. BImSchV auf die Nachtzeit eine
Kostenentlastung durch den Wegfall von Gebühren und eine Vereinfachung der
innerbetrieblichen Arbeitsorganisation erwartet.
D.
Gesamtkosten:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und
Ausgaben:
Die
vorgenommenen Vereinfachungen führen zu einer Minderung des Verwaltungsaufwands
und damit zu Kosteneinsparungen.
Vereinfachungen in der
Haupt- und in den Bezirksverwaltungen führen zu einer Entlastung der
Verwaltung. Damit werden Ressourcen frei, die zur Umsetzung der 32. BImSchV
sowie zur Bekämpfung von Staubimmissionen verwendet werden. Allerdings ist mit
der erreichten Verwaltungsvereinfachung auch ein Rückgang der Einnahmen
verbunden.
Da die bisher relativ
einfachen Verfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 LärmVO und § 7 Abs. 2 LärmVO in das
Ausnahmezulassungsverfahren wie es zur Zeit nach § 8 Abs. 1 LärmVO durchgeführt
wird, überführt werden, ist hier mit erhöhtem Verwaltungsaufwand zu rechnen.
Allerdings werden durch den Wegfall der werktäglichen Ruhezeit Ressourcen frei,
so dass es insgesamt nicht zu Mehraufwand kommt. Ob und inwieweit die Regelungen
zur Vorsorge Mehraufwand verursachen, hängt wesentlich davon ab, in welchem
Umfang von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wird.
b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen:
keine
E.
Auswirkungen auf die
Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Das vorliegende Gesetz führt
zu einer Harmonisierung des Berliner Umweltrechts mit dem des Landes Brandenburg.
Die Harmonisierung erfolgt soweit, wie vergleichbare Ausgangslagen bei den
jeweiligen Regelungstatbeständen vorliegen. An seine Grenze stößt die Harmonisierung
in Bereichen, die in Bezug auf die Hauptstadtfunktion Berlins einer besonderen
Regelung bedürfen und in Bereichen, die auf den Konflikt des dichten
Nebeneinanders von verschiedenen Nutzungen in der Ballungsraumsituation Berlins
Bezug nehmen. Hier sind zum Interessenausgleich Regelungen geboten, die in
einem Flächenstaat nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich sind.
Durch dieses Gesetz wird ein
wesentlicher Beitrag zur Angleichung des Umweltrechtes beider Länder in Hinblick
auf die angestrebte Länderfusion geleistet.
F. Flächenmäßige Auswirkungen:
keine
G. Auswirkungen
auf die Umwelt:
Mit dem
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin werden die Regelungen der bisher
bestehenden Verordnung zur Bekämpfung des Lärms, die sich in der Praxis seit
1974 bewährt haben, übernommen. Für die Anwohner von Baustellen,
Veranstaltungsstätten und sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen führt
der Wegfall der werktäglichen Ruhezeiten sowie die Beschränkung der
Betriebszeitenregelung der 32. BImSchV auf die Nachtzeit zu einer Senkung des
Schutzniveaus für Lärmimmissionen. In der Praxis hat diese „Einbuße“ jedoch nur
eine formale Bedeutung, da für diese Tagesabschnitte bisher in großem Umfang
Ausnahmezulassungen nach § 8 LärmVO erteilt werden. Dies bedeutet, dass im
Alltag gerade für diese Tagesabschnitte bereits jetzt in einem hohen Maße der
von der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms gewährte Schutz materiell nicht zur
Geltung gelangt. In Fällen unzumutbarer Lärmstörungen kann jedoch weiterhin im
Wege der Anordnung gegen den Lärmverursacher vorgegangen werden. Damit sind
Anwohner lärmintensiver Nutzungen auch nach dem Wegfall der werktäglichen
Ruhezeiten Lärmstörungen nicht schutzlos ausgeliefert.
Bei Veranstaltungen im
Freien bleibt das bisherige Schutzniveau weitgehend erhalten. Die Neuordnung
der Genehmigungs- und Zulassungsverfahren führt zu einer Vereinfachung des
Landesrechts und zu einer Verbesserung der Lärmsituation der Anwohner in diesen
Bereichen. Durch den Verzicht auf die Regelungen des bisherigen § 7 Abs. 1 Nr.
4 und des bisherigen § 7 Abs. 2 LärmVO kann über die Gestaltung der
Nebenbestimmungen einer Ausnahmezulassung erreicht werden, dass die
Zumutbarkeitsschwelle hinsichtlich der Lärmimmissionen bei den Anwohnern des
Bauvorhabens nicht überschritten wird, was so nicht möglich war. Die
widerstreitenden Interessen zwischen Betreibern und Anwohnern können so
situationsgerecht ausgeglichen werden. Bei den Feststellungsverfahren nach § 7
LärmVO ist eine solche Steuerung bisher nicht möglich.
Die neu aufgenommene Regelung
zur Begrenzung von Staubemissionen vereinfacht den immissionsschutzrechtlichen
Vollzug und führt zu einer Verbesserung der Luftsituation in Berlin.
Die landesrechtliche
Einführung des Vorsorgeprinzips für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen führt
zu einer Optimierung der Möglichkeit umweltpolitischer Steuerung, um Konflikt-
und Gefahrenlagen, die ein ordnungsbehördliches Einschreiten notwendig machen,
erst gar nicht entstehen zu lassen.
Berlin, den 11.
Januar 2005
Der Senat von Berlin
Klaus
Wowereit |
|
Ingeborg
Junge-Reyer |
Regierender Bürgermeister |
|
Senatorin für
Stadtentwicklung |