Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung
VIII E 1
Telefon:
9025 – 2004
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
Vorlage
- zur Kenntnisnahme -
gemäß Artikel 64 Abs. 3 der
Verfassung von Berlin über Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im
Bereich der Wasserpolitik (WRRL-Umsetzungs-Verordnung – WRRLUmV)
Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3
der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V
der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft
im Bereich der Wasserpolitik
(WRRL–Umsetzungs–Verordnung - WRRLUmV)
vom 16. September 2004
Auf Grund des § 112 a des
Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Teil. Allgemeine
Vorschriften
§§
Zweck der Verordnung 1
Anwendungsbereich 2
Begriffsbestimmungen 3
Zweiter Teil.
Oberflächengewässer
Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper,
typspezifische
Referenzbedingungen 4
Zusammenstellung
der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen 5
Anforderungen
an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer 6
Anforderungen
an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer 7
Überwachung
des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer,
Überwachungsnetz 8
Einstufung
des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und chemischen Zustands
der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse 9
Dritter Teil. Grundwasser
Beschreibung
und Beurteilung der Grundwasserkörper 10
Einstufung
und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper 11
Einstufung
und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper 12
Darstellung
des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper 13
Vierter Teil.
Schlussvorschriften
Zuständigkeit 14
Inkrafttreten 15
Anhang 1 (zu § 4) Oberflächengewässer:
Lage, Grenzen und Zuordnung der
Oberflächenwasserkörper,
typspezifische
Referenzbedingungen
Anhang
2 (zu § 5) Oberflächengewässer:
Zusammenstellung der
Gewässerbelastungen
und Beurteilung ihrer Auswirkungen
Anhang
3 (zu § 6 Abs. 1 Satz 1) Oberflächengewässer:
Qualitätskomponenten zur
Einstufung des ökologischen Zustands
Anhang
4 (zu § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) Oberflächengewässer:
Anforderungen
an
die Einstufung des ökologischen Zustands
Anhang
5 (zu § 7) Oberflächengewässer:
Umweltqualitätsnormen für die
Einstufung
des chemischen Zustands
Anhang
6 (zu § 8) Oberflächengewässer:
Überwachung des ökologischen und
chemischen
Zustands, Überwachungsnetz
Anhang
7 (zu § 9) Oberflächengewässer:
Einstufung des ökologischen und
chemischen
Zustands, Darstellung der
Überwachungsergebnisse
Anhang
8 (zu § 10) Grundwasser:
Beschreibung und Prüfung der
Einwirkungen
auf das Grundwasser
Anhang
9 (zu § 11 Abs. 1) Grundwasser: Einstufung des
mengenmäßigen
Zustands
Anhang 10 (zu § 11 Abs. 2) Grundwasser:
Überwachung des mengenmäßigen
Zustands
Anhang 11 (zu § 12 Abs. 1) Grundwasser:
Einstufung des chemischen Zustands
Anhang
12 (zu § 12 Abs. 2 und 3) Grundwasser: Überwachung des
chemischen
Zustands
und der Schadstofftrends
Anhang
13 (zu § 13) Grundwasser:
Darstellung des mengenmäßigen und
chemischen
Zustands
Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck der Verordnung
Diese
Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. EG Nr. L 327 S.1).
§ 2
Anwendungsbereich
Diese
Verordnung gilt für
1. die Beschreibung,
Kategorisierung und Typisierung von Gewässern, die Festlegung der
typspezifischen Referenzbedingungen,
2. die
Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und Auswirkungen auf die
Gewässer,
3. die Überwachung
des Zustands der Gewässer sowie
4. die Einstufung
und Darstellung des Zustands der Gewässer.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im
Sinne dieser Verordnung ist
1. Oberflächengewässer:
ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
WHG;
2. Oberflächenwasserkörper:
ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines
Oberflächengewässers, z.B. ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein
sonstiges Fließgewässer oder ein Kanal, ein Teil eines Flusses, eines sonstigen
Fließgewässers oder Kanals;
3. Grundwasserkörper:
ein
abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer
Grundwasserleiter;
4. Unmittelbare
Einleitung in das Grundwasser:
Einleitung
von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den
Untergrund;
5. Umweltqualitätsnorm:
die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer
bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen
des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
6. Verschmutzung:
die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt
bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der
menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der
direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung
von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des
Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.
Zweiter Teil. Oberflächengewässer
§ 4
Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper,
typspezifische Referenzbedingungen
(1) Die Oberflächenwasserkörper
innerhalb der Flussgebietseinheit Elbe sind nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 1 in
die Kategorien Flüsse und Seen eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind
festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach den Absätzen 2 und 3 erstmalig zu beschreiben.
Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in
Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Die Oberflächenwasserkörper in
jeder Kategorie sind nach Typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen werden nach
den Vorgaben in Anhang 1 Nr. 2 von der für die Wasserwirtschaft zuständigen
Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.
(3) Die Oberflächenwasserkörper, die
für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen,
sind zu kennzeichnen. Sie sind den Typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, der
sie am ähnlichsten sind.
(4) Für jeden Gewässertyp sind
typspezifische Referenzbedingungen nach Anhang 1 Nr. 3.1, 3.3 bis 3.6
festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potenzial nach
Anhang 1 Nr. 3.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps
abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte
Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.
(5) Die Anforderungen nach den
Absätzen 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum
22. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu
aktualisieren.
§ 5
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und
Beurteilung ihrer Auswirkungen
(1) Daten über Art und Ausmaß der
signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach
Anhang 2 zusammenzustellen und aufzubewahren.
(2) Auf Grund der Zusammenstellung
nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von
Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach Anhang 2 sind die
Oberflächenwasserkörper zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu
beschreiben, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer
festgelegten Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a oder 25b WHG nicht erfüllen
(nicht zielkonforme Oberflächenwasserkörper).
(3) Die Anforderungen nach den
Absätzen 1 und 2 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum
22. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu
aktualisieren.
§ 6
Anforderungen an die Einstufung des
ökologischen Zustands der Oberflächengewässer
(1) Die Ermittlung des ökologischen
Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in
Anhang 3 aufgeführten Qualitätskomponenten.
Der ökologische Zustand der Oberflächengewässer ist nach den Bestimmungen in
Anhang 4 Tabellen 1 bis 3 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend
oder schlecht einzustufen.
(2) Bei künstlichen oder erheblich
veränderten Gewässern ist an Stelle des ökologischen Zustandes das ökologische
Potenzial nach Anhang 4 Tabelle 4 in die Klassen gut und besser, mäßig,
unbefriedigend oder schlecht einzustufen.
§ 7
Anforderungen an
die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer
Der chemische Zustand der
Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die
Oberflächenwasserkörper alle in Anhang 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen
erfüllen. Ist das nicht der Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut
einzustufen.
§ 8
Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der
Oberflächengewässer, Überwachungsnetz
(1) Auf der Grundlage der Zuordnung
der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 4 Abs. 2 sowie der
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen
nach § 5 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen
Zustands der Oberflächengewässer des Landes für das Einzugsgebiet der Elbe
aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren
Zustand gewonnen wird. In der Flussgebietseinheit Elbe ist ein Programm für die
überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für nicht zielkonforme
Oberflächenwasserkörper ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der
Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach §§
4 und 5 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen,
um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und die Gefahr des
Nichterreichens der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach
§ 36 WHG erforderlichen Maßnahmen festzulegen. An Stelle der operativen
Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn
die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die
Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein
Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde.
(2) Die Anforderungen an die
Überwachungsprogramme nach Absatz 1 werden in Anhang 6 näher bestimmt. Das Netz
zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des
Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu
erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006
anwendungsbereit sein.
§ 9
Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen
Potenzials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der
Überwachungsergebnisse
(1) Die Einstufung des ökologischen
Zustands und des ökologischen Potenzials der Oberflächenwasserkörper erfolgt
nach Anhang 7 Nr. 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der
Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 2.
(2) Für die Oberflächengewässer des
Landes sind für die Flussgebietseinheit Elbe die Einstufung des ökologischen
Zustands oder des ökologischen Potenzials sowie des chemischen Zustands der
Oberflächenwasserkörper in getrennten Karten darzustellen. Die Anforderungen im
Einzelnen sind in Anhang 7 näher bestimmt.
Dritter Teil. Grundwasser
§ 10
Beschreibung und Beurteilung der
Grundwasserkörper
(1) Grundwasserkörper sind nach
Anhang 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Auf Grund dieser Beschreibung ist zu
beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das
Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33a
WHG nicht erfüllen (nicht zielkonforme Grundwasserkörper). Grundwasserkörper
können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst
werden.
(2) Im Anschluss an die erstmalige
Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anhang 8 Nr. 2 für nicht zielkonforme
Grundwasserkörper oder Gruppen von nicht zielkonformen Grundwasserkörpern eine
weiter gehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie
die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu
ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG aufzunehmen
sind.
(3) Bei nicht zielkonforme
Grundwasserkörpern sind nach Anhang 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die
Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und
aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind.
(4) Es sind die
Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit §
25d Abs. 1 WHG und auf Grund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen
Zustands des Grundwasserkörpers auf
-
Oberflächengewässer
und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme,
-
die
Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land,
-
die
menschliche Entwicklung
weniger strenge Ziele
festzulegen sind.
(5) Es sind die
Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach §
33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 WHG festzulegen sind, wenn der
Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so
verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.
(6) Die Anforderungen nach den
Absätzen 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum
22. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu
aktualisieren.
§ 11
Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der
Grundwasserkörper
(1) Der mengenmäßige Zustand der
Grundwasserkörper ist nach Anhang 9 als gut oder schlecht einzustufen.
(2) Nach Anhang 10 sind für die
Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen
Überwachung zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit
sein.
§ 12
Einstufung und Überwachung des chemischen
Zustands der Grundwasserkörper
(1) Der chemische Zustand der
Grundwasserkörper ist nach Anhang 11 als gut oder schlecht einzustufen.
(2) Auf der Grundlage der
Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 10 Abs. 1 bis 3 ist
für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans nach Anhang 12 Nr. 2 ein
Programm für die überblicksweise Überwachung des Grundwassers im Land für das
Einzugsgebiet Elbe aufzustellen. Auf Grund der Beurteilung der Einwirkungen auf
die Grundwasserkörper nach § 10 und Anhang 8 oder der Ergebnisse der
überblicksweisen Überwachung ist für nicht zielkonforme Grundwasserkörper nach
Anhang 12 Nr. 3 zusätzlich zwischen den Programmen für die überblicksweise
Überwachung eine operative Überwachung durchzuführen. Die Überwachungsprogramme
müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.
(3) Auf der Grundlage der
überblicksweisen und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach Anhang
12 Nr. 4 signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von
Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.
§ 13
Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands
der Grundwasserkörper
Der mengenmäßige und der chemische
Zustand aller im Land liegenden Grundwasserkörper sowie die nach § 12 Abs. 3
ermittelten Trends sind nach Anhang 13 in Karten darzustellen.
Vierter Teil. Schlussvorschriften
§ 14
Zuständigkeit
Zuständige Behörde ist die für die
Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anhang
1 (zu § 4)
Oberflächengewässer:
Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische
Referenzbedingungen
1. Kategorien
von Oberflächengewässern
Die
Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien eingeteilt:
1.1 Flüsse
1.2 Seen
Die Lage und die Grenzen der
Oberflächenwasserkörper sind zu ermitteln.
2. Gewässertypen
Die Gewässertypen für die Gewässerkategorien Flüsse und Seen sind nach den Vorgaben des Systems B nach Anhang II Nr. 1.1 iv) in Verbindung mit Anhang II Nr. 1.2 der Richtlinie 2000/60/EG festzulegen.
3. Festlegung von
Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern
3.1. Für jeden Typ
von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische
hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die
denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen
Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anhang 3 Nr. 2 und 3 für diesen Typ
von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der
entsprechenden Tabelle in Anhang 4 Nr. 1 angegeben sind. Außerdem sind
typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die
biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anhang 3 Nr. 1 für diesen
Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der
entsprechenden Tabelle in Anhang 4 Nr. 1 angegeben sind.
3.2 Bei Anwendung der in diesem Abschnitt
beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche
Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen
Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anhang 4
Nr. 1 Tabelle 4 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potenzial
eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.
3.3 Die typspezifischen Bedingungen für die
Zwecke der Nummern 3.1 und 3.2 und die typspezifischen biologischen
Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder
sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die
Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können Sachverständige zu Rate gezogen werden, um diese Bedingungen
festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im
Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als
Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die
zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind.
3.4 Für raumbezogene typspezifische biologische
Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper
zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr
gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der
Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des
betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach
Nummer 3.5 anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an
Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.
3.5 Modellbasierte typspezifische biologische
Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch
Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische,
paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein
ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen
gegeben sein, damit sichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten
Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig
sind.
3.6 Ist es auf Grund eines hohen Maßes an
natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente - also nicht etwa
auf Grund saisonaler Veränderungen - nicht möglich, zuverlässige
typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers
festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen
Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem
Fall sind im Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet Elbe die Gründe für die
Ausklammerung anzugeben.
Oberflächengewässer:
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
1. Umfang
Die
Zusammenstellung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen
Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Bereiche:
1.1 Signifikante Punktquellen
und diffuse Quellen
Einschätzung
und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen
und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen
durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende
Stoffe:
- Organohalogene Verbindungen und Stoffe,
die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
- Organische Phosphorverbindungen
- Organische Zinnverbindungen
- Stoffe und Zubereitungen oder deren
Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene,
thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems
beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind
- Persistente Kohlenwasserstoffe sowie
persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe
- Zyanide
- Metalle und Metallverbindungen
- Arsen und Arsenverbindungen
- Biozide und Pflanzenschutzmittel
- Schwebstoffe
- Stoffe, die zur
Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate
- Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die
Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden
können
Dabei sind Erkenntnisse, die
auf Grund bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gesammelt
wurden, zu verwenden.
1.2 Einschätzung und
Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle,
landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich saisonaler Schwankungen
und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in
Versorgungssystemen
1.3 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter
Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im
Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen
1.4 Zusammenstellung
signifikanter morphologischer Veränderungen
1.5 Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter
anthropogener Belastungen der Gewässer
1.6 Einschätzung von
Bodennutzungsstrukturen einschließlich der größten städtischen, industriellen
und landwirtschaftlichen Gebiete, ggf. auch Fischereigebiete und Wälder.
Die erhobenen Daten sind aufzubewahren.
2. Beurteilung der Auswirkungen
Es ist zu beurteilen, bei
welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko
besteht, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht
erreichen. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie
andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der
Umweltüberwachung zu Grunde zu legen. Die Beurteilung kann durch
Modellierungstechniken unterstützt werden. Für auf Grund der Beurteilung
ermittelte nicht zielkonforme Oberflächenwasserkörper ist, soweit erforderlich,
eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach §
8 dieser Verordnung und die Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG zu verbessern.
Anhang
3 (zu § 6 Abs. 1 Satz 1)
Oberflächengewässer:
Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands
Der ökologische
Zustand der Oberflächenwasserkörper ist nach biologischen und unterstützend
nach hydromorphologischen sowie chemischen und chemisch-physikalischen
Qualitätskomponenten einzustufen.
1. Biologische Qualitätskomponenten
Die biologischen
Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und
die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle:
|
Qualitätskomponente |
Teilkomponente |
Flüsse |
Seen |
|
Gewässerflora |
Phytoplankton
|
X* |
X |
|
|
Großalgen oder Angiospermen |
|
|
|
|
Makrophyten, Phytobenthos |
X* |
X |
|
benthische wirbellose Fauna |
Makrozoobenthos |
X |
X |
|
Fischfauna |
|
X |
X |
* Bei planktondominierten Gewässern ist
Phytoplankton zu bestimmen, bei nicht planktondominierten Gewässern sind
Makrophyten bzw. Phytobenthos zu bestimmen.
Es sind immer
die Artenzusammensetzung und Artenhäufigkeit zu bestimmen, bei der Fischfauna
zusätzlich die Altersstruktur, beim Phytoplankton zusätzlich die Biomasse
(außer in nichtplanktondominierten Fließgewässern).
2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich
aus der nachstehenden Tabelle:
|
Qualitätskomponente |
Teilkomponente
|
Flüsse |
Seen |
|
Wasserhaushalt |
Abfluss und Abflussdynamik |
X |
|
|
|
Verbindung zu Grundwasserkörpern |
X |
X |
|
|
Wasserstandsdynamik |
|
X |
|
|
Wassererneuerungszeit |
|
X |
|
Durchgängigkeit |
|
X |
|
|
Morphologie |
Tiefen- und Breitenvariation |
X |
|
|
|
Tiefenvariation |
|
X |
|
|
Struktur und Substrat des Bodens |
X |
|
|
|
Menge, Struktur und Substrat des Bodens |
|
X |
|
|
Struktur der Uferzone |
X |
X |
3. Chemische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Die chemischen und
physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden
Tabelle:
|
Qualitätskomponente
|
Parameter
|
Flüsse |
Seen |
|
Allgemein |
Sichttiefe (m) |
nur in planktondominierten Gewässern |
X |
|
|
Temperatur (°C) |
X |
X |
|
|
Sauerstoff
(mg/l) |
X |
X |
|
|
Chlorid (mg/l) Leitfähigkeit
(mS/cm) |
X |
X |
|
|
pH-Wert |
X |
X |
|
|
Gesamt-P
(mg/l) o-Phosphat-P (mg/l) |
X X |
X X |
|
|
Gesamt-N
(mg/l) Nitrat-N
(mg/l) Ammonium-N
(mg/l) Nitrit-N
(mg/l) |
X X X X |
X X |
|
Spezifische Schadstoffe |
synthetische
Schadstoffe nach Anhang 4 Nr. 2 bei Eintrag in signifikanten Mengen |
X |
X |
|
|
nicht synthetische
Schadstoffe nach Anhang 4 Nr. 2, bei Eintrag in signifikanten Mengen |
X |
X |
4.
Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
Künstliche
und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper sind anhand der
Qualitätskomponenten zu erfassen, die für diejenige der zwei Gewässerkategorien
gelten, die dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am
ähnlichsten ist.
Anhang
4 (zu § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2)
Oberflächengewässer:
Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands
1.
Die Einstufung des ökologischen Zustands der
Oberflächenwasserkörper ist in den Begriffsbestimmungen der nachstehenden
Tabelle 1 allgemein dargestellt. Für die Einstufung der Oberflächenwasserkörper
der Kategorien Flüsse und Seen sind die Tabellen 2 und 3, für künstliche oder
erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper ist die Tabelle 4 zu Grunde zu
legen.
Normative Begriffsbestimmungen zur
Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Tabelle 1 Allgemeine
Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen und Seen
Im
Folgenden wird eine allgemeine Bestimmung der ökologischen Qualität gegeben.
Zur Einstufung sind als Werte für die Qualitätskomponenten des ökologischen
Zustands bei der jeweiligen Kategorie von
Oberflächengewässern die Werte der nachstehenden Tabellen 2 bis 4
anzuwenden.
|
|
Sehr guter Zustand |
Guter Zustand |
Mäßiger Zustand |
|
Allgemein |
Es
sind bei dem jeweiligen
Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene
Änderungen der Werte für die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen
Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise
bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen
(Referenzbedingungen). Die
Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers
entsprechen denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit
dem betreffenden Typ einhergehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige
Abweichungen an (Referenzbedingungen). Die typspezifischen Bedingungen und Gemeinschaften sind
damit gegeben. |
Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des
Oberflächengewässertyps oberirdischer Gewässer zeigen geringe anthropogene Abweichungen
an, weichen aber nur in geringem Maße von den Werten ab, die normalerweise
bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden
Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). |
Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des
Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise
bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden
Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte geben Hinweise
auf mäßige, anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere
Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall
ist. |
Gewässer,
deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht
eingestuft.
Gewässer,
bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden
Typs oberirdischer Gewässer stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozönosen
erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender
Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen
(Referenzbedingungen), werden als unbefriedigend eingestuft.
Gewässer,
bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden
Typs oberirdischer Gewässer erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile
der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem
betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen), fehlen,
werden als schlecht eingestuft.
Tabelle 2 Begriffsbestimmungen
für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen
Biologische
Qualitätskomponenten
|
Komponente |
Sehr guter Zustand |
Guter Zustand |
Mäßiger Zustand |
|
Phytoplankton |
Die taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons
entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons
entspricht voll und ganz den typspezifischen physikalisch-chemischen
Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen
Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit
und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen
Bedingungen entspricht. |
Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung
und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese
Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das
das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die
physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter
Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der
Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. |
Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig
von der der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen,
was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und
physikalisch-chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte
Störungen auftreten. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der
Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten
können anhaltende Blüten auftreten. |
|
Makrophyten und Phytobenthos |
Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig
oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen
makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz. |
Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in
ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen
Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes
Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in
dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität
des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird
nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge
beeinträchtigt. |
Die Zusammensetzung der makrophytischen und
phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft
ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand
der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen
makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz
erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann
durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge
beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden. |
|
Benthische wirbellose Fauna |
Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz
entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu
robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die
bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa
zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der
Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. |
Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung
und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis
zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den
typspezifischen Werten. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa
zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. |
Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und
Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen
Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im
Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen
beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter
den Werten, die für einen guten Zustand gelten. |
Fischfauna |
Zusammensetzung
und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den
Referenzbedingungen. Alle
typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum
Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der
Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin. |
Auf
Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und
hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in
Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen
Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen
Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die
physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und
deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung
einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können. |
Auf
Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder
hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in
Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstruktur der Fischgemeinschaften zeigt größere
Anzeichen anthropogener Störungen, so dass ein mäßiger Teil der
typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist. |
Hydromorphologische
Qualitätskomponenten
|
Komponente |
Sehr guter Zustand |
Guter Zustand |
Mäßiger Zustand |
|
Wasserhaushalt |
Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus
ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu
vollständig den Referenzbedingungen. |
Bedingungen,
unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen
Werte erreicht werden können |
Bedingungen,
unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen
Werte erreicht werden können |
|
Durchgängigkeit
des Flusses |
Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch
menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ungestörte Migration
aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten. |
Bedingungen,
unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen
Werte erreicht werden können |
Bedingungen,
unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen
Werte erreicht werden können |
|
Morphologie |
Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe,
Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen
der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den
Referenzbedingungen. |
Bedingungen,
unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen
Werte erreicht werden können |
Bedingungen,
unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen
Werte erreicht werden können |
Physikalisch-chemische
Qualitätskomponenten [1]
|
Komponente |
Sehr guter Zustand |
Guter Zustand |
Mäßiger Zustand |
|
Allgemeine
Bedingungen |
Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten
entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen
der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der
normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. |
Die Werte
für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den ph-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen
und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die
Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben
beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet
sind. |
Bedingungen,
unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen
Werte erreicht werden können |
|
|
Salzgehalt,
ph-Wert, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen
anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei
Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. |
Die
Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die
Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben
beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet
sind. |
|
|
Spezifische
synthetische Schadstoffe |
Konzentrationen
nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein
gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken |
Konzentrationen
nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2, unbeschadet
der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (<eqs) |
Bedingungen,
unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen
Werte erreicht werden können |
|
Spezifische
nichtsynthetische Schadstoffe |
Die
Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der
Referenzbedingungen festzustellen ist
(Hintergrundwerte = bgl). |
Konzentrationen
nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2[2],
unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG
(<eqs) |
Bedingungen,
unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen
Werte erreicht werden können |
Tabelle 3 Begriffsbestimmungen
für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen
Biologische Qualitätskomponenten
|
Komponente |
Sehr guter
Zustand |
Guter Zustand |
Mäßiger Zustand |
|
Phytoplankton |
Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz des
Phytoplanktons entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den
Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Biomasse des
Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen
Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen
Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. |
Die planktonischen Taxa weichen in ihrer
Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen
Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes
Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen
Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder
Sediments in unerwünschter Weise stören würde. |
Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa
weichen mäßig von denen der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu
verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen
biologischen Qualitätskomponenten und bei der physikalisch-chemischen
Qualität des Wassers oder Sediments führen kann. |
|
|
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit
und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen
Bedingungen entspricht. |
Es kann zu einem leichten Anstieg der
Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. |
Es kann zu einem mäßigen Anstieg der
Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten
können anhaltende Blüten auftreten. |
|
Makrophyten und Phytobenthos |
Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig
oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Keine erkennbaren Änderungen der
durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen
phytobenthischen Abundanz. |
Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in
ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen
Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes
Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in
dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität
des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird
nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz
beeinträchtigt. |
Die Zusammensetzung der makrophytischen und
phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft
ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand
der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen
makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz
erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann
durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz
beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden. |
|
Benthische wirbellose Fauna |
Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz
entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu
robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die
bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa
zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu
verzeichnen sind. |
Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und
Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis
zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den
typspezifischen Werten. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa
zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. |
Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und
Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen
Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im
Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich
unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten,
die für einen guten Zustand gelten. |
|
Fischfauna |
Zusammensetzung
und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den
Referenzbedingungen. Alle
typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum
Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der
Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin. |
Auf
Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und
hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in
Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen
Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen
Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die
physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und
deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung
einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können. |
Auf
Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder
hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in
Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen
oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten zeigt die Altersstruktur der
Fischgemeinschaften größere Anzeichen von Störungen, so dass ein mäßiger Teil
der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist. |
Hydromorphologische
Qualitätskomponenten
|
Komponente |
Sehr guter Zustand |
Guter Zustand |
Mäßiger Zustand |
|
Wasserhaushalt |
Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und
die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig
oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. |
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen
Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können |
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen
Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können |
|
Morphologie |
Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struktur
des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Uferbereichs entsprechen
vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. |
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen
Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können |
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen
Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können |
Physikalisch-chemische
Qualitätskomponenten [3]
|
Komponente |
Sehr guter Zustand |
Guter Zustand |
Mäßiger Zustand |
|
Allgemeine
Bedingungen |
Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten
entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen
der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die
Nährstoffkonzentrationen bleiben innerhalb des Wertespektrums, das
normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufinden ist. Salzgehalt, ph-Wert, Säureneutralisierungsvermögen,
Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben
in dem Bereich, der normalerweise bei
Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. |
Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den
ph-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den
Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die
Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen
Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den
Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung
der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten
gewährleistet sind. |
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen
Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können |
|
Spezifische
synthetische Schadstoffe |
Konzentrationen
nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein
gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken |
Konzentrationen
nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2, unbeschadet
der Richtlinie 91/ 414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (<eqs) |
Bedingungen,
unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen
Werte erreicht werden können |
|
Spezifische
nichtsynthetische Schadstoffe |
Die
Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der
Referenzbedingungen festzustellen ist
(Hintergrundwerte = bgl). |
Konzentrationen
nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2 [4],
unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG
und der Richtlinie 98/8/EG (<eqs) |
Bedingungen,
unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen
Werte erreicht werden können |
Tabelle 4 Begriffsbestimmungen für das
höchste, das gute und das mäßige ökologische Potenzial von erheblich veränderten
oder künstlichen Gewässern
|
Komponente |
Höchstes ökologisches Potenzial |
Gutes ökologisches Potenzial |
Mäßiges ökologisches Potenzial |
|
Biologische Qualitätskomponenten |
Die Werte für die einschlägigen biologischen
Qualitätskomponenten entsprechen unter Berücksichtigung der physikalischen
Bedingungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten
Eigenschaften des Gewässers ergeben, soweit wie möglich den Werten für den
Oberflächengewässertyp, der am ehesten mit dem betreffenden Gewässer vergleichbar ist. |
Die Werte für die einschlägigen biologischen
Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das
höchste ökologische Potenzial gelten. |
Die Werte für die einschlägigen biologischen
Qualitätskomponenten weichen mäßig von den Werten ab, die für das höchste
ökologische Potenzial gelten. Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker gestört,
als dies bei einem guten ökologischen Potenzial der Fall ist. |
|
Hydromorphologische Komponenten |
Die hydromorphologischen Bedingungen sind so beschaffen,
dass sich die Einwirkungen auf das Oberflächengewässer auf die Einwirkungen
beschränken, die von den künstlichen oder erheblich veränderten
Eigenschaften des Gewässers herrühren, nachdem alle Gegenmaßnahmen getroffen
worden sind, um die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit,
insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener
Laich- und Aufzuchtgründe, sicherzustellen. |
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen
Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können |
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen
Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können |
|
Physikalisch-chemische Komponenten |
|
|
|
|
Allgemeine Bedingungen |
Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen
vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen des
Oberflächengewässertyps, der mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich
veränderten Gewässer am ehesten vergleichbar ist. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der
normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Die Werte für die Temperatur und die Sauerstoffbilanz
sowie der pH-Wert entsprechen den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen in den
Oberflächengewässertypen vorzufinden
sind, die dem betreffenden Gewässer am ehesten vergleichbar sind. |
Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten
liegen in dem Bereich, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems
und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen
Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert gehen nicht
über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des
Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die
biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte
hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung
der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten
gewährleistet sind. |
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen
Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können |
|
Spezifische synthetische Schadstoffe |
Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der
Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten
Analysetechniken (Hintergrundwerte = bgl) |
Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen
nach Anhang 4 Nr. 2, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der
Richtlinie 98/8/EG (< eqs) |
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen
Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können |
|
Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe |
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der
normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen mit dem Oberflächengewässertyp einhergeht, der am ehesten mit
dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer vergleichbar
ist. |
Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen
nach Anhang 4 Nr.2[5],
unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG
(< eqs) |
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen
Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können |
2. Chemische
Qualitätskomponenten für Umweltqualitätsnormen zur Einstufung des ökologischen
Zustands
Die in Nummer 1 Tabellen 2 bis 4 bei den
Qualitätskomponenten „spezifisch synthetische Schadstoffe“ und „spezifische
nichtsynthetische Schadstoffe“ genannten Umweltqualitätsnormen ergeben sich aus
nachstehender Tabelle. Die Umweltqualitätsnormen sind zu überwachen und
einzuhalten, wenn die aufgeführten Stoffe in signifikanten Mengen in den
Oberflächenwasserkörper eingetragen werden. Die Überprüfung der
Umweltqualitätsnormen erfolgt anhand des arithmetischen Jahresmittelwerts für
die jeweilige Messstelle. Der Jahresmittelwert wird wie folgt berechnet: Alle
Werte kleiner Bestimmungsgrenze gehen in die Berechnung mit den jeweiligen
Werten der halben Bestimmungsgrenze ein. Die Umweltqualitätsnormen gelten als
eingehalten, wenn die Jahresmittelwerte die jeweiligen Umweltqualitätsnormen
nicht überschreiten. Die Umweltqualitätsnorm ist auch dann eingehalten, wenn
die Bestimmungsgrenze größer ist als das Qualitätsziel und der Jahresmittelwert
kleiner als die Bestimmungsgrenze. Bei der Überwachung von in signifikanten Mengen
eingetragenen Stoffen ist eine mindestens dreimonatliche Beprobung vorzusehen.
Es besteht keine Messverpflichtung für Stoffe, die in den jeweiligen
Bewirtschaftungsgebieten nicht in signifikanten Mengen eingetragen werden.
Tabelle:
Chemische Qualitätskomponenten für Umweltqualitätsnormen zur Einstufung des
ökologischen Zustands
|
EG-Nr. |
|
QN WRRL |
Einheit |
|
2 |
2-Amino-4-Chlorphenol |
10 |
µg/l |
|
4 |
Arsen |
40 |
mg/kg |
|
5 |
Azinphos-ethyl |
0,01 |
µg/l |
|
6 |
Azinphos-methyl |
0,01 |
µg/l |
|
8 |
Benzidin |
0,1 |
µg/l |
|
9 |
Benzylchlorid (a-Chlortoluol) |
10 |
µg/l |
|
10 |
Benzylidenchlorid (a,a-Dichlortoluol) |
10 |
µg/l |
|
11 |
Biphenyl |
1 |
µg/l |
|
14 |
Chloralhydrat |
10 |
µg/l |
|
15 |
Chlordan (cis und trans) |
0,003 |
µg/l |
|
16 |
Chloressigsäure |
10 |
µg/l |
|
17 |
2-Chloranilin |
3 |
µg/l |
|
18 |
3-Chloranilin |
1 |
µg/l |
|
19 |
4-Chloranilin |
0,05 |
µg/l |
|
20 |
Chlorbenzol |
1 |
µg/l |
|
21 |
1-Chlor-2,4-dinitrobenzol |
5 |
µg/l |
|
22 |
2-Chlorethanol |
10 |
µg/l |
|
24 |
4-Chlor-3-Methylphenol |
10 |
µg/l |
|
25 |
1-Chlornaphthalin |
1 |
µg/l |
|
26 |
Chlornaphthaline
(techn. Mischung) |
0,01 |
µg/l |
|
27 |
4-Chlor-2-nitroanilin |
3 |
µg/l |
|
28 |
1-Chlor-2-nitrobenzol |
10 |
µg/l |
|
29 |
1-Chlor-3-nitrobenzol |
1 |
µg/l |
|
30 |
1-Chlor-4-nitrobenzol |
10 |
µg/l |
|
31 |
4-Chlor-2-nitrotoluol |
10 |
µg/l |
|
(32) |
2-Chlor-4-nitrotoluol |
1 |
µg/l |
|
(32) |
2-Chlor-6-nitrotoluol |
1 |
µg/l |
|
(32) |
3-Chlor-4-nitrotoluol |
1 |
µg/l |
|
(32) |
4-Chlor-3-nitrotoluol |
1 |
µg/l |
|
(32) |
5-Chlor-2-nitrotoluol |
1 |
µg/l |
|
33 |
2-Chlorphenol |
10 |
µg/l |
|
34 |
3-Chlorphenol |
10 |
µg/l |
|
35 |
4-Chlorphenol |
10 |
µg/l |
|
36 |
Chloropren |
10 |
µg/l |
|
37 |
3-Chlorpropen (Allylchlorid) |
10 |
µg/l |
|
38 |
2-Chlortoluol |
1 |
µg/l |
|
39 |
3-Chlortoluol |
10 |
µg/l |
|
40 |
4-Chlortoluol |
1 |
µg/l |
|
41 |
2-Chlor-p-toluidin |
10 |
µg/l |
|
(42) |
3-Chlor-o-Toluidin |
10 |
µg/l |
|
(42) |
3-Chlor-p-Toluidin |
10 |
µg/l |
|
(42) |
5-Chlor-o-Toluidin |
10 |
µg/l |
|
43 |
Coumaphos |
0,07 |
µg/l |
|
44 |
Cyanurchlorid
(2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin) |
0,1 |
µg/l |
|
45 |
2,4-D |
0,1 |
µg/l |
|
(47) |
Demeton
(Summe von Demeton-o und -s) |
0,1 |
µg/l |
|
(47) |
Demeton-o |
0,1 |
µg/l |
|
(47) |
Demeton-s |
0,1 |
µg/l |
|
(47) |
Demeton-s-methyl |
0,1 |
µg/l |
|
(47) |
Demeton-s-methyl-sulphon |
0,1 |
µg/l |
|
48 |
1,2-Dibromethan |
2 |
µg/l |
|
49-51 |
Dibutylzinn-Kation |
1001 |
µg/kg |
|
(52) |
2,4/2,5-Dichloranilin |
2 |
µg/l |
|
(52) |
2,3-Dichloranilin |
1 |
µg/l |
|
(52) |
2,4-Dichloranilin |
1 |
µg/l |
|
(52) |
2,5-Dichloranilin |
1 |
µg/l |
|
(52) |
2,6-Dichloranilin |
1 |
µg/l |
|
(52) |
3,4-Dichloranilin |
0,5 |
µg/l |
|
(52) |
3,5-Dichloranilin |
1 |
µg/l |
|
53 |
1,2-Dichlorbenzol |
10 |
µg/l |
|
54 |
1,3-Dichlorbenzol |
10 |
µg/l |
|
55 |
1,4-Dichlorbenzol |
10 |
µg/l |
|
56 |
Dichlorbenzidine |
10 |
µg/l |
|
57 |
Dichlordiisopropylether |
10 |
µg/l |
|
58 |
1,1-Dichlorethan |
10 |
µg/l |
|
60 |
1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid) |
10 |
µg/l |
|
61 |
1,2-Dichlorethen |
10 |
µg/l |
|
(63) |
1,2-Dichlor-3-nitrobenzol |
10 |
µg/l |
|
(63) |
1,2-Dichlor-4-nitrobenzol |
10 |
µg/l |
|
(63) |
1,3-Dichlor-4-nitrobenzol |
10 |
µg/l |
|
(63) |
1,4-Dichlor-2-nitrobenzol |
10 |
µg/l |
|
64 |
2,4-Dichlorphenol |
10 |
µg/l |
|
65 |
1,2-Dichlorpropan |
10 |
µg/l |
|
66 |
1,3-Dichlorpropan-2-ol |
10 |
µg/l |
|
67 |
1,3-Dichlorpropen |
10 |
µg/l |
|
68 |
2,3-Dichlorpropen |
10 |
µg/l |
|
69 |
Dichlorprop |
0,1 |
µg/l |
|
70 |
Dichlorvos |
0,0006 |
µg/l |
|
72 |
Diethylamin |
10 |
µg/l |
|
73 |
Dimethoat |
0,1 |
µg/l |
|
74 |
Dimethylamin |
10 |
µg/l |
|
75 |
Disulfoton |
0,004 |
µg/l |
|
78 |
Epichlorhydrin |
0,1 |
µg/l |
|
79 |
Ethylbenzol |
10 |
µg/l |
|
80 |
Fenitrothion |
0,009 |
µg/l |
|
81 |
Fenthion |
0,004 |
µg/l |
|
(82) |
Heptachlor |
0,03 |
µg/l |
|
(82) |
Heptachlorepoxid |
0,03 |
µg/l |
|
86 |
Hexachlorethan |
10 |
µg/l |
|
87 |
Isopropylbenzol (Cumal) |
10 |
µg/l |
|
88 |
Linuron |
0,1 |
µg/l |
|
89 |
Malathion |
0,02 |
µg/l |
|
90 |
MCPA |
0,1 |
µg/l |
|
91 |
Mecoprop |
0,1 |
µg/l |
|
93 |
Methamidophos |
0,1 |
µg/l |
|
94 |
Mevinphos |
0,0002 |
µg/l |
|
95 |
Monolinuron |
0,1 |
µg/l |
|
97 |
Omethoat |
0,1 |
µg/l |
|
98 |
Oxidemeton-methyl |
0,1 |
µg/l |
|
(100) |
Parathion-Ethyl |
0,005 |
µg/l |
|
(100) |
Parathion-Methyl |
0,02 |
µg/l |
|
(101) |
PCB-28 |
202 |
µg/kg |
|
(101) |
PCB-52 |
202 |
µg/kg |
|
(101) |
PCB-101 |
202 |
µg/kg |
|
(101) |
PCB-118 |
202 |
µg/kg |
|
(101) |
PCB-138 |
202 |
µg/kg |
|
(101) |
PCB-153 |
202 |
µg/kg |
|
(101) |
PCB-180 |
202 |
µg/kg |
|
103 |
Phoxim |
0,008 |
µg/l |
|
104 |
Propanil |
0,1 |
µg/l |
|
105 |
Pyrazon (Chloridazon) |
0,1 |
µg/l |
|
107 |
2,4,5-T |
0,1 |
µg/l |
|
108 |
Tetrabutylzinn |
403 |
µg/kg |
|
109 |
1,2,4,5-Tetrachlorbenzol |
1 |
µg/l |
|
110 |
1,1,2,2-Tetrachlorethan |
10 |
µg/l |
|
112 |
Toluol |
10 |
µg/l |
|
113 |
Triazophos |
0,03 |
µg/l |
|
114 |
Tributylphosphat
(Phosphorsäuretributylester) |
10 |
µg/l |
|
116 |
Trichlorfon |
0,002 |
µg/l |
|
119 |
1,1,1-Trichlorethan |
10 |
µg/l |
|
120 |
1,1,2-Trichlorethan |
10 |
µg/l |
|
(122) |
2,4,5-Trichlorphenol |
1 |
µg/l |
|
(122) |
2,4,6-Trichlorphenol |
1 |
µg/l |
|
(122) |
2,3,4-Trichlorphenol |
1 |
µg/l |
|
(122) |
2,3,5-Trichlorphenol |
1 |
µg/l |
|
(122) |
2,3,6-Trichlorphenol |
1 |
µg/l |
|
(122) |
3,4,5-Trichlorphenol |
1 |
µg/l |
|
123 |
1,1,2-Trichlortrifluorethan |
10 |
µg/l |
|
125-127 |
Triphenylzinn-Kation |
202 |
µg/kg |
|
128 |
Vinylchlorid (Chlorethylen) |
0,5 |
µg/l |
|
(129) |
1,2-Dimethylbenzol |
10 |
µg/l |
|
(129) |
1,3-Dimethylbenzol |
10 |
µg/l |
|
(129) |
1,4-Dimethylbenzol |
10 |
µg/l |
|
132 |
Bentazon |
0,1 |
µg/l |
|
L.II |
Ametryn |
0,5 |
µg/l |
|
L.II |
Bromacil |
0,6 |
µg/l |
|
L.II |
Chlortoluron |
0,4 |
µg/l |
|
L.II |
Chrom* |
640 |
mg/kg |
|
L.II |
Cyanid |
0,01 |
mg/l |
|
L.II |
Etrimphos |
0,004 |
µg/l |
|
L.II |
Hexazinon |
0,07 |
µg/l |
|
L.II |
Kupfer* |
160 |
mg/kg |
|
L.II |
Metazachlor |
0,4 |
µg/l |
|
L.II |
Methabenzthiazuron |
2,0 |
µg/l |
|
L.II |
Metolachlor |
0,2 |
µg/l |
|
L.II |
Nitrobenzol |
0,1 |
µg/l |
|
L.II |
Prometryn |
0,5 |
µg/l |
|
L.II |
Terbuthylazin |
0,5 |
µg/l |
|
L.II |
Zink* |
800 |
mg/kg |
* Diese Qualitätsnormen bedürfen
bis zum Beginn des Monitoring (2006) einer Veri-
fizierung auf der Grundlage einer
ökologischen Risikoabschätzung.
Anhang
5 (zu § 7) Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des
chemischen Zustands
Folgende Umweltqualitätsnormen sind
einzuhalten:
Tabelle:
Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands
|
EG-Nr. |
|
QN
WRRL |
Einheit |
|
1 |
Aldrin1 |
0,01 |
µg/l |
|
3 |
Anthracen |
0,01 |
µg/l |
|
7 |
Benzol |
10 |
µg/l |
|
12 |
Cadmium |
1 |
µg/l |
|
13 |
Tetrachlorkohlenstoff |
12 |
µg/l |
|
23 |
Chloroform
(Trichlormethan) |
12 |
µg/l |
|
46 |
4,4-DDT |
10 |
ng/l |
|
59 |
1,2-Dichlorethan |
10 |
µg/l |
|
62 |
Dichlormethan |
10 |
µg/l |
|
71 |
Dieldrin1 |
0,01 |
µg/l |
|
77 |
Endrin1 |
0,01 |
µg/l |
|
83 |
Hexachlorbenzol |
0,03 |
µg/l |
|
84 |
Hexachlorbutadien |
0,1 |
µg/l |
|
85 |
Hexachlorcyclohexan2 |
0,05 |
µg/l |
|
92 |
Quecksilber |
1 |
µg/l |
|
96 |
Naphthalin |
1 |
µg/l |
|
(99) |
Benzo(a)pyren |
0,01 |
µg/l |
|
(99) |
Benzo(b)fluoranthen |
0,025 |
µg/l |
|
(99) |
Benzo(ghi)perylen |
0,025 |
µg/l |
|
(99) |
Benzo(k)fluoranthen |
0,025 |
µg/l |
|
(99) |
Fluoranthen |
0,025 |
µg/l |
|
(99) |
Ideno(1.2.3-cd)pyren |
0,025 |
µg/l |
|
102 |
Pentachlorphenol |
2 |
µg/l |
|
111 |
Tetrachlorethen |
10 |
µg/l |
|
(117) (117) (117), 118 |
1,2,3-Trichlorbenzol 1,3,5-Trichlorbenzol 1,2,4-Trichlorbenzol |
0,43 |
µg/l |
|
121 |
Trichlorethen |
10 |
µg/l |
|
130 |
Isodrin1 |
0,01 |
µg/l |
|
|
Nitrat |
50 |
mg/l |
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen wird
nach den Vorgaben in Anhang 4 Nr. 2 überprüft.
Anhang 6
(zu § 8)
Oberflächengewässer:
Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz
1. Es sind die
Parameter zu überwachen, die für jede relevante Qualitätskomponente
kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen
Qualitätskomponenten sind die geeigneten Anforderungen zu ermitteln, die für
eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung der
Qualitätskomponenten erforderlich sind. Für die Erstellung des
Bewirtschaftungsplans sind Angaben über die Einschätzung des mit den
Überwachungsprogrammen angestrebten Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit
zu machen.
1.1 Überblicksweise Überwachung:
1.1.1 Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende
Ziele verfolgt:
- Ergänzung und Validierung des in Anhang 2
Nr. 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von
signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,
- wirksame und effiziente
Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,
- Bewertung der
langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und
- Bewertung der
langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.
Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung
mit dem in Anhang 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der
Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen und zu
verwenden, um die Programme des laufenden Bewirtschaftungsplans und der
Nachfolgepläne zu überwachen.
1.1.2 Die überblicksweise
Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern
durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in
dem Einzugsgebiet Elbe und in ihren Teileinzugsgebieten zu gewährleisten. Bei
der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit
erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen
- der Abfluss bezogen auf die gesamte
Flussgebietseinheit Elbe bedeutend ist, einschließlich Stellen an großen
Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2500 km2 ist,
- Messstellen des EG-Informationsaustausches
von Oberflächensüßwasserdaten (Entscheidung 77/795/EWG) ausgewiesen werden.
1.1.3 Während der Geltungsdauer des
Bewirtschaftungsplans sind an jeder Überwachungsstelle folgende Parameter zu
überwachen:
-
Werte, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anhang
3 Nr. 1 kennzeichnend sind
-
Werte, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach
Anhang 3 Nr. 2 kennzeichnend sind,
-
Werte, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen
Qualitätskomponenten nach Anhang 3 Nr. 3 kennzeichnend sind,
- die prioritären Stoffe, die in das
Einzugsgebiet Elbe oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden,
-
alle
weiteren Schadstoffe, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet Elbe
oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden (Anhang 4 Nr. 2). Für diese
Stoffe gilt als Kriterium eine mögliche Überschreitung der
Umweltqualitätsnormen.
Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die
vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende
Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der
Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach
§ 5 keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen
worden sind. In diesem Falle ist im Rahmen jedes dritten Bewirtschaftungsplans
für das Einzugsgebiet Elbe eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.
1.2 Operative Überwachung
1.2.1 Das Programm zur operativen Überwachung ist mit dem Ziel
durchzuführen,
- den Zustand der nicht zielkonforme
Oberflächenwasserkörper zu bestimmen und
- alle auf die Maßnahmenprogramme
zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächenwasserkörper zu
bewerten.
1.2.2 Die operative Überwachung ist an allen nicht
zielkonformen Oberflächenwasserkörpern sowie an allen Oberflächenwasserkörpern,
in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, durchzuführen. Die
Überwachungsstellen für prioritäre Stoffe werden nach den Rechtsvorschriften
ausgewählt, in denen die einschlägigen Umweltqualitätsnormen festgelegt sind.
Enthalten diese Rechtsvorschriften insoweit keine Vorgaben, sowie in allen
anderen Fällen der operativen Überwachung sind die Überwachungsstellen nach
folgenden Maßgaben auszuwählen:
-
Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus
Punktquellen gefährdet sind, wird eine ausreichende Zahl von
Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung
aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegen die Wasserkörper mehreren
Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt
werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen
insgesamt bewertet werden können.
-
Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus
diffusen Quellen nicht zielkonform sind, werden für ausgewählte Wasserkörper
Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung
aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese Wasserkörper sind so auszuwählen,
dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für
die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des
Oberflächengewässers repräsentativ sind.
- Bei Wasserkörpern, die
durch eine signifikante hydromorphologische Belastung nicht zielkonform sind,
werden für ausgewählte Wasserkörper Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß
und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die
Auswahl dieser Wasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der
hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend
sein.
1.2.3 Um das Ausmaß der Belastungen
der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind die Qualitätskomponenten zu
überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend
sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:
- die Parameter, die Indikatoren für die
biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper am
empfindlichsten reagieren,
-
die eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe,
die in signifikanten Mengen eingeleitet werden,
- die Parameter, die
Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die
ermittelten Belastungen der Wasserkörper am empfindlichsten reagieren.
1.3 Überwachung zu Ermittlungszwecken
Die
Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,
- wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind,
- wenn aus der Überblicksüberwachung hervorgeht, dass die Ziele
für den Oberflächenwasserkörper voraussichtlich nicht erfüllt werden können und
noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist. Ziel ist, die Gründe
für die Nichterreichung der Ziele festzustellen oder
Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der
Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene
Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die
Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen
jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich
sind und sichergestellt wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als
Auswirkungen anthropogener Belastungen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls
sind in verschiedenen Jahreszeiten des selben Jahres zusätzliche Überwachungen
durchzuführen.
|
Qualitätskomponente |
Flüsse |
Seen |
|
Biologisch |
|
|
|
Phytoplankton |
6 Monate; 1 Monat in
planktondominierten Gewässern zwischen März und Oktober |
6 Monate; 1 Monat in
planktondominierten Gewässern zwischen März und Oktober |
|
Andere aquatische Flora |
3 Jahre |
3 Jahre |
|
Makroinvertebraten |
3 Jahre |
3 Jahre |
|
Fische |
3 Jahre |
3 Jahre |
|
Hydromorphologisch |
|
|
|
Kontinuität |
6 Jahre |
|
|
Hydrologie |
kontinuierlich |
1 Monat |
|
Morphologie |
6 Jahre |
6 Jahre |
|
Physikalisch-chemisch |
|
|
|
Wärmebedingungen |
3 Monate; in Gewässern mit
starken Schwankungen je nach Bedeutung häufiger |
3 Monate |
|
Sauerstoffgehalt |
3 Monate; in Gewässern mit
starken Schwankungen je nach Bedeutung häufiger |
3 Monate; in Gewässern mit
starken Schwankungen je nach Bedeutung häufiger |
|
Salzgehalt |
3 Monate |
3 Monate |
|
Nährstoffzustand |
3 Monate; 1 Monat in
planktondominierten Gewässern zwischen März und Oktober |
3 Monate; 1 Monat in
planktondominierten Gewässern zwischen März und Oktober |
|
Versauerungszustand |
3 Monate |
3 Monate |
|
sonstige Schadstoffe |
3 Monate |
3 Monate |
|
Prioritäre Stoffe |
1 Monat |
1 Monat |
Bei
der überblicksweisen Überwachung gelten diese Anforderungen nur in einem Jahr
des 6 Jahre laufenden Bewirtschaftungsplans. Bei guter Gewässerqualität und bei
(weiterhin) gegebener Zielkonformität durch anthropogene Belastungen nach
Anhang 2 muss die Überblicksüberwachung nur noch in jedem 3. Bewirtschaftungsplan
durchgeführt werden.
Das Programm für
die operative Überwachung kann während der Geltungsdauer des
Bewirtschaftungsplans geändert werden, um insbesondere eine geringere Überwachungsfrequenz
festzulegen, falls festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante
Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.
Entnahmestellen
in Oberflächenwasserkörpern, die für die Entnahme von Trinkwasser mit einer
durchschnittlichen täglichen Entnahme von mehr als 100 m3 genutzt werden, sind als Überwachungsstellen
auszuweisen und insoweit zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung
der Anforderungen an diese Entnahmestellen möglicherweise erforderlich ist.
Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären
Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die
sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und gemäß
der Verordnung über die Qualität von
Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001)
(BGBl. I S. 959) überwacht werden, zu überwachen. Die Überwachung erfolgt in
der nachfolgend angegebenen Frequenz.
|
Versorgte
Bevölkerung |
Frequenz |
|
< 10 000 |
viermal jährlich |
|
10 000 bis 30 000 |
achtmal jährlich |
|
> 30 000 |
zwölfmal jährlich |
und 8 BNatSchG sind, sind in
das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern auf Grund der
Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und der überblicksweisen
Überwachung festgestellt wird, dass diese Gebiete die festgelegten
Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen.
Die Überwachung wird
durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten
Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der
Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist solange fortzuführen, bis
die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen,
nach denen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie geltenden
Bewirtschaftungsziele erreichen.
Die
Anforderungen an die operative Überwachung ergeben sich aus Nr. 1.2.
2. Normen
für die Überwachung der Qualitätskomponenten
Anhang
7 (zu § 9)
Oberflächengewässer:
Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands, Darstellung der
Überwachungsergebnisse
1. Einstufung und Darstellung des ökologischen
Zustands und des ökologischen Potenzials
1.1 Maßgebend
für die Einstufung des ökologischen Zustands ist die jeweils schlechteste
Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere
chemische Umweltqualitätsnormen gemäß Anhang 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist der
ökologische Zustand höchstens mäßig. Für die Flussgebietseinheit Elbe ist eine Karte
zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden
Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der
nachstehenden Tabelle dargestellt wird, um die Einstufung des ökologischen
Zustands des Oberflächenwasserkörpers wiederzugeben:
|
Einstufung des
ökologischen Zustands |
Farbkennung |
|
sehr gut |
blau |
|
gut |
grün |
|
mäßig |
gelb |
|
unbefriedigend |
orange |
|
schlecht |
rot |
1.2 Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umweltqualitätsnormen gemäß Anhang 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens mäßig. Für die Flussgebietseinheit Elbe ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle:
|
Einstufung des
ökologischen Potenzials |
Farbkennung |
|
|
|
Künstliche Oberflächenwasserkörper |
Erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper |
|
Gut und besser |
gleich große grüne und hellgraue Streifen |
gleich große grüne und dunkelgraue Streifen |
|
mäßig |
gleich große gelbe und hellgraue Streifen |
gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen |
|
unbefriedigend |
gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen |
gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen |
|
schlecht |
gleich große rote und hellgraue Streifen |
gleich
große rote und dunkelgraue Streifen |
1.3 Durch
schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu
machen, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten
ökologischen Potenzials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der
für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten
Umweltqualitätsnormen für spezifische synthetische und nichtsynthetische
Schadstoffe gemäß Anhang 4 Nr. 2 (entsprechend der festgelegten Regelung der
Einhaltung) nicht eingehalten worden sind.
2. Einstufung und Darstellung des
chemischen Zustands
Wenn ein Oberflächenwasserkörper alle einschlägigen
Umweltqualitätsnormen nach Anhang 5 erfüllt, ist sein chemischer Zustand als
„gut", anderenfalls als „nicht gut" einzustufen. Zur Einstufung des
chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper sind für die
Flussgebietseinheit Elbe Karten mit folgenden Farbkennungen zu erstellen:
|
Einstufung
des chemischen Zustands |
Farbkennung |
|
gut |
blau |
|
nicht gut |
rot |
Anhang 8 (zu § 10)
Grundwasser:
Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser
1. Erstmalige
Beschreibung
1.1 Für die erstmalige Beschreibung der
Grundwasserkörper können vorhandene Daten, z.B. hydrologische, geologische,
pedologische, Landnutzungs‑, Einleitungs‑ und Entnahmedaten,
verwendet werden.
1.2 Aus der
Beschreibung muss zumindest Folgendes hervorgehen:
- Lage und
Grenzen der Grundwasserkörper oder der Gruppen von Grundwasserkörpern,
- Belastungen,
denen der/die Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann/können, einschließlich
- diffuser
Schadstoffquellen,
- punktueller
Schadstoffquellen,
- Grundwasserentnahmen,
- künstliche
Grundwasseranreicherungen,
- allgemeine
Charakteristik der Deckschichten über dem Grundwasser im Einzugsgebiet, aus dem
die Grundwasserneubildung erfolgt,
- Grundwasserkörper,
von denen Oberflächengewässerökosysteme oder Landökosysteme direkt abhängig
sind.
2. Weiter gehende Beschreibung
2.1 Die weiter gehende Beschreibung der
Grundwasserkörper muss die einschlägigen Informationen über die Auswirkungen
relevanter menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser und folgende
Informationen enthalten, soweit diese für die Beurteilung des
Grundwasserkörpers relevant sind:
-
geologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich
der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten,
-
hydrogeologische Eigenschaften des Grundwasserleiters,
einschließlich der Porosität, der Durchlässigkeit und des Spannungszustandes,
-
Eigenschaften der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus
dem die Grundwasserneubildung erfolgt, einschließlich ihrer Mächtigkeit,
Porosität, Durchlässigkeit und Adsorptionseigenschaften,
-
Schichtungen im Grundwasser des Grundwasserkörpers,
-
Bestandsaufnahme der Oberflächengewässer- und Landökosysteme, die
mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen,
-
Abschätzung der Grundwasserfließrichtung und der
Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und den in hydraulischer
Verbindung stehenden Oberflächengewässern,
-
ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren
jährlichen Grundwasserneubildung,
-
Beschreibung der chemischen
Zusammensetzung des Grundwassers, einschließlich der Beiträge aus menschlichen
Tätigkeiten. Bei der Festlegung der natürlichen Hintergrundwerte für diese
Grundwasserkörper können Typologien für die Beschreibung von Grundwasser
verwendet werden.
3. Prüfung der Auswirkungen
menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser
Nach § 10 Abs. 3 sind für
alle grenzüberschreitenden oder nicht zielkonforme Grundwasserkörper folgende
Informationen zu erfassen und aufzubewahren, sofern sie für die Beurteilung der
Grundwasserkörper relevant sind:
3.1 Lage der Entnahmestellen, aus denen im
Tagesdurchschnitt 10 m3 und mehr Wasser entnommen wird;
- mittlere jährliche Entnahmemenge an
diesen Stellen;
- chemische Zusammensetzung des dort
entnommenen Wassers;
3.2 Lage der
Trinkwasserentnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt 10 m3
Wasser und mehr zur Trinkwasserversorgung entnommen werden oder 50
Personen und mehr versorgt werden;
- mittlere jährliche
Entnahmemenge an diesen Stellen;
- chemische
Zusammensetzung des dort entnommenen Wassers;
3.3 Lage der unmittelbaren Einleitungen von
Wasser in das Grundwasser;
- Einleitungsmengen
an diesen Stellen;
- chemische
Zusammensetzung des eingeleiteten Wassers;
3.4 Landnutzung der Gebiete, in denen die
Grundwasserneubildung stattfindet, einschließlich Einleitung von Schadstoffen
und anthropogener Veränderungen im Hinblick auf die Grundwasserneubildung, wie
z.B. Ableitung von Regenwasser und Abflüsse von versiegelten Flächen,
künstliche Anreicherung, Einstau und Entwässerung.
Grundwasser:
Einstufung des mengenmäßigen Zustands
1. Einstufungskriterium
Kriterium für die
Einstufung ist der Grundwasserstand.
2. Guter
mengenmäßiger Zustand
Der mengenmäßige Zustand eines
Grundwasserkörpers ist als gut einzustufen, wenn folgende Anforderungen erfüllt
werden:
2.1 Die Entwicklung der Grundwasserstände zeigt,
dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das verfügbare
Grundwasserdargebot nicht übersteigt,
2.2 anthropogen bedingte Änderungen des
Grundwasserstandes dürfen nicht dazu geführt haben oder zukünftig dazu führen,
dass
- die Bewirtschaftungsziele
nach §§ 25a und 25b WHG für die Oberflächengewässer, die mit dem
Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen, nicht eingehalten werden,
- eine
signifikante Verschlechterung der Qualität dieser Oberflächengewässer auftritt,
- eine
signifikante Schädigung von Landökosystemen, die direkt von dem
Grundwasserkörper abhängig sind, auftritt und
-
dass als Folge von anthropogen bedingten, räumlich und
zeitlich begrenzten Änderungen der Grundwasserfließrichtung Salzwasser oder
sonstige Schadstoffe zuströmen können.
Wenn eine
der unter Nummer 2.1 und 2.2 aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist
der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers als schlecht einzustufen.
Grundwasser:
Überwachung des mengenmäßigen Zustands
1. Messnetz
Das Messnetz zur
Grundwasserüberwachung ist so einzurichten und zu betreiben, dass
- der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper oder von
Gruppen von Grundwasserkörpern einschließlich der verfügbaren
Grundwasserressource,
- die von der Grundwasserbewirtschaftung hervorgerufenen
Einwirkungen auf den Grundwasserstand im Grundwasserkörper sowie deren
Auswirkungen auf direkt vom Grundwasser abhängige Landökosysteme
räumlich und
zeitlich zuverlässig beurteilt werden können (repräsentatives Messnetz).
Parameter für die
mengenmäßige Überwachung ist der Grundwasserstand.
2. Dichte
und Überwachungsfrequenz des Messnetzes
2.1 Die Dichte der Messstellen des Messnetzes
und die Häufigkeit der Messungen müssen die Abschätzung der Grundwasserstände
jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter
Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Grundwasserneubildung
ermöglichen.
2.2 Bei nicht zielkonformen Grundwasserkörpern
sind eine ausreichende Messstellendichte und Häufigkeit der Messungen zu
gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den
Grundwasserstand beurteilen zu können.
3. Darstellung des Messnetzes
Das
Grundwasserüberwachungsnetz ist für den Bewirtschaftungsplan für die
Flussgebietseinheit Elbe in einem geeigneten Maßstab in einer oder mehreren
Karten darzustellen.
Anhang 11 (zu § 12 Abs. 1)
Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands
1. Einstufungskriterien
Kriterien für
die Einstufung sind die Leitfähigkeit und die Konzentrationen von Schadstoffen.
2. Guter
chemischer Zustand
Ein Grundwasserkörper ist
als gut einzustufen, wenn die im Grundwasser festgestellten
Schadstoffkonzentrationen
2.1 keine
Anzeichen für anthropogen bedingte Intrusionen von Salzen oder anderen
Schadstoffen erkennen lassen, wobei Änderungen der Leitfähigkeit allein keinen
ausreichenden Hinweis auf derartige Intrusionen geben,
2.2 die Werte von 50mg/l für Nitrat und von
0,1 µg/l für Pflanzenschutzmittel und
Biozide
nicht überschreiten,
2.3 das Erreichen der
Bewirtschaftungsziele in mit dem Grundwasser in hydraulischer Verbindung
stehenden Oberflächengewässern nicht ausschließen,
2.4 keine signifikante
Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands der
Oberflächengewässer nach Nummer 2.3 zur Folge haben und
2.5 unmittelbar
von dem Grundwasserkörper abhängende Landökosysteme nicht signifikant schädigen
können.
3. Einstufung
3.1 Hinsichtlich der
Anforderungen nach Nummer 2 sind zur Einstufung eines Grundwasserkörpers die
Ergebnisse der Überwachung aller Messstellen dieses Grundwasserkörpers zu
verwenden.
3.2 Zur Einstufung des
chemischen Zustands sind von jeder Messstelle die Durchschnittswerte der
Messungen der relevanten Schadstoffe sowie von Nitrat, Pflanzenschutzmitteln
und Bioziden zu bilden.
3.3 Wenn die
Anforderungen nach Nummer 2 erfüllt sind, ist der chemische Zustand des
Grundwasserkörpers als gut einzustufen; wenn eine oder mehrere der
Anforderungen nach Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist er als schlecht
einzustufen.
Anhang
12 (zu § 12 Abs. 2 und 3)
Grundwasser:
Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends
1. Messnetze
1.1 Zur
Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper sind Messnetze zur
überblicksweisen Überwachung und gegebenenfalls zur operativen Überwachung
einzurichten.
1.2 Die Messnetze
müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine kohärente und umfassende
(repräsentative) Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in dem
Einzugsgebiet Elbe gegeben ist und ein
langfristiges, anthropogen bedingtes Ansteigen von Schadstoffkonzentrationen
(Trend) bzw. dessen Umkehr infolge von Maßnahmen erkannt werden kann.
1.3 Das Messnetz
muss bei Grundwasserkörpern, aus denen mehr als 100 m3/Tag
Grundwasser zur Trinkwasserversorgung entnommen werden, zur Feststellung
geeignet sein, ob das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung der jeweils
angewendeten Aufbereitungsverfahren den Anforderungen der Trinkwasserverordnung
entspricht.
1.4 Die Messnetze
sind für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit Elbe in einer
oder mehreren Karten in einem geeigneten Maßstab darzustellen.
1.5 Schätzungen des
Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der im Rahmen der Überwachung
ermittelten Ergebnisse sind für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans
festzuhalten.
1.6 Die Ergebnisse
der überblicksweisen Überwachung sind zur Ermittlung der Grundwasserkörper
heranzuziehen, für die eine operative Überwachung vorzunehmen ist.
2. Überblicksweise Überwachung
2.1 Die
überblicksweise Überwachung dient
- der Ergänzung und
Validierung der Verfahren zur Beurteilung anthropogener Auswirkungen auf das
Grundwasser und
- dem Erkennen von Trends.
2.2 Unbeschadet
der Anforderungen nach Nummer 1.2 ist für jeden der nicht zielkonformen
Grundwasserkörper eine ausreichende Zahl von Messstellen auszuwählen.
2.3 Es müssen
folgende Parameter bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern gemessen werden
- Sauerstoff
- pH-Wert
- Leitfähigkeit
- Nitrat
- Ammonium
2.4 Die nicht
zielkonformen Grundwasserkörper sind zusätzlich auch auf die Parameter hin zu
überwachen, die die Einwirkungen der Belastungen anzeigen.
3. Operative
Überwachung
3.1
Die operative Überwachung ist
durchzuführen, um
-
den chemischen Zustand der
nicht zielkonformen Grundwasserkörper oder der Gruppen von nicht zielkonformen
Grundwasserkörpern festzustellen und um
- erkannte Trends
genauer zu untersuchen.
3.2 Die operative
Überwachung ist bei allen nicht zielkonformen Grundwasserkörpern oder allen
Gruppen von nicht zielkonformen Grundwasserkörpern durchzuführen. Bei der
Auswahl der Messstellen ist maßgebend, dass die an diesen Stellen gewonnenen
Daten für den Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen
Gruppe von Grundwasserkörpern repräsentativ sind.
3.3 Die zu
untersuchenden Parameter sind im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung
der nicht zielkonformen Parameter festzulegen.
3.4 Die
Überwachung ist in Intervallen durchzuführen, die ausreichen, um die
Auswirkungen der jeweiligen Belastungen festzustellen, mindestens jedoch einmal
jährlich.
4. Trendermittlung
Zur
Ermittlung von Trends und der Umkehr dieser Trends sind die bei der
überblicksweisen Überwachung und der operativen Überwachung gewonnenen Daten zu
verwenden. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung
ist festzulegen. Die Trendberechnung ist für einen Grundwasserkörper oder eine
Gruppe von Grundwasserkörpern durchzuführen. Eine Trendumkehr ist statistisch
nachzuweisen, wobei der Grad der Genauigkeit anzugeben ist.
Anhang 13 (zu § 13)
Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen
Zustands
Für den
Bewirtschaftungsplan ist der nach Anhang 9 und 11 ermittelte Zustand jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe
von Grundwasserkörpern in Karten darzustellen. Dabei sind der mengenmäßige und
der chemische Zustand in getrennten Karten darzustellen.
1. Mengenmäßiger Zustand
Für die Darstellung eines guten mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers
ist eine grüne Farbkennung und für die eines schlechten mengenmäßigen Zustands
eine rote Farbkennung zu verwenden.
2. Chemischer Zustand
Für
die Darstellung eines guten chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist
eine grüne Farbkennung und für einen schlechten chemischen Zustand eine rote
Farbkennung zu verwenden.
3. Trenddarstellung
Grundwasserkörper, die einen signifikanten anhaltenden, anthropogen bedingten
Trend der Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufweisen, sind mit einem
schwarzen Punkt zu kennzeichnen, eine Trendumkehr ist durch einen blauen Punkt
zu kennzeichnen. Trend und Trendumkehr sind auf der Karte für den chemischen
Zustand darzustellen.
a)
Allgemeines
Die Richtlinie
2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL) ist am 22. Dezember 2000 in Kraft
getreten. Sie ist innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht
umzusetzen.
Die rechtliche
Umsetzung der WRRL erfolgt zum einen durch die Anpassung des
Wasserhaushaltsgesetzes und der Landeswassergesetze an die Anforderungen der
Richtlinie. Damit können die wesentlichen Aspekte der von der WRRL geregelten
integrierten Gewässerbewirtschaftung in nationales Recht übernommen werden.
Die WRRL enthält
darüber hinaus zahlreiche detaillierte Anforderungen, insbesondere in ihren
Anhängen, die ebenfalls in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Da der
Bund nur die Rahmengesetzgebungskompetenz für den Bereich des Wasserhaushalts
hat, kann insoweit keine bundeseinheitliche Verordnung erlassen werden. Die
Länder sind für die Umsetzung der Details der WRRL zuständig.
Weil die nach
der WRRL zu bildenden, die Bundesrepublik Deutschland betreffenden 10
Flussgebietseinheiten in den meisten Fällen die Grenzen eines Landes und auch
der Bundesrepublik überschreiten, ist eine bundeseinheitliche Umsetzung der
Anforderungen der WRRL erforderlich, um eine effiziente Kooperation und
Koordination zwischen den betroffenen Ländern zu gewährleisten. Auf Ebene der
LAWA wurde daher eine Musterverordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V WRRL
erarbeitet, die dieser Verordnung zu Grunde liegt.
Die Verordnung
setzt entsprechend den Regelungsaufträgen an die Länder nach § 25a
Abs. 2, § 25b Abs. 1 Satz 2 und § 33a Abs. 2 WHG und auf der Grundlage des §
112a BWG die Anhänge II und V WRRL um.
Anhang II WRRL
regelt im Einzelnen die Beschreibung der Gewässer, insbesondere die Festlegung
von Gewässertypen, deren Referenzbedingungen sowie die Zusammenstellung und
Beurteilung der Belastungen, denen die Gewässer ausgesetzt sind. Anhang V WRRL
enthält als einer der zentralen Teile der WRRL die Anforderungen an die
Festlegung, Einstufung, Überwachung und Darstellung des Zustands der Gewässer.
Die Verordnung
ist in einen Paragraphen-Teil und mehrere ausführliche Anhänge gegliedert. In
den §§ 1 – 15 werden Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeit und
Inkrafttreten sowie die wesentlichen Arbeitsschritte für die nach der WRRL
erforderliche Bestandsaufnahme, die Überwachung und Darstellung des
Gewässerzustands aufgeführt. Die im Rahmen dieser Arbeitsschritte zu
beachtenden Vorgaben sind im Einzelnen in den Anhängen geregelt.
Die Anhänge II
und V WRRL werden 1:1 umgesetzt und, soweit möglich, mit dem Wortlaut der WRRL
in das nationale Recht übernommen. Die Verordnung unterscheidet wie auch die
Anhänge II und V WRRL zwischen den Regelungen für die Oberflächengewässer sowie
den Regelungen für das Grundwasser. Die inhaltlichen Konkretisierungen der
Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie in der Verordnung, die aus Gründen der
Vollzugstauglichkeit der anzuwendenden Regelungen erforderlich sind,
entsprechen dem Anforderungsniveau der Richtlinie.
Hinsichtlich des
vorliegenden Entwurfs ist eine Anhörung der betroffenen Fachkreise und Verbände
durchgeführt worden.
Der Entwurf ist
1.
den
Berliner Wasserbetrieben
2.
der
Handwerkskammer Berlin
3.
der
Industrie- und Handelskammer zu Berlin
4.
dem
Verband der Chemischen Industrie e.V.
5.
der
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
6.
dem
Volksbund Naturschutz e.V.
7.
dem
Touristenverein „Die Naturfreunde“
8.
dem
Naturschutzzentrum Ökowerk Berlin e.V.
9.
dem
Naturschutzbund Deutschland
10.
der
Grünen Liga Berlin
11.
dem
Landesjagdverband Berlin e.V.
12.
der
Baumschutzgemeinschaft e.V.
13.
der
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.
14.
dem
Bund für Umwelt und Naturschutz Berlin e.V.
15.
der
Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde (DGHT)
16.
Greenpeace
e.V.
17.
dem
Verband der Bundesbeauftragten für Umweltschutz e.V.
18.
Wasser-
und Schifffahrtsdirektion – Ost -
zur Abgabe einer
Stellungnahme zugänglich gemacht worden.
Auf der Grundlage der
vorgebrachten Anregungen wurden folgende Änderungsvorschläge aufgenommen:
Anhang 3 ( zu § 6 Abs. 1 Satz1 ) Nr. 3 der
Verordnung:
In das Messprogramm für die Qualitätskomponenten
zur Einstufung des ökologischen Zustandes der Oberflächengewässer wurden die
Parameter Ammonium und Nitrit in Flüssen zusätzlich aufgenommen ( Tabelle Seite
18 des Verordnungstextes ).
Ansonsten richteten sich die
vorgebrachten Anregungen insbesondere auf die Einbeziehung aller bereits
vorhandener Daten zur Zustandsbeschreibung und Kategorisierung der Gewässer.
Ebenso bestand
Erklärungsbedarf zu den verwendeten Begrifflichkeiten.
Seitens der
Naturschutzverbände wurden Forderungen nach einer Erweiterung der Überwachung
und Einbeziehung von größeren landschaftlichen Bereichen deutlich, die jedoch
über die Anforderungen der dieser Verordnung zugrundeliegenden WRRL
hinausgingen und damit keine Berücksichtigung finden konnten.
Auch einen Vorgriff auf
noch zu erlassenden EG – Richtlinien durch vorläufige Festlegung von
Grenzwerten im Bereich des Grundwasserschutzes in dieser Verordnung konnte
nicht gefolgt werden.
Die angemahnte
weitreichende Verfügbarkeit von Messdaten und Auswertungen für Dritte wird
gewährleistet.
Auch die von den Naturschutzverbänden geforderte Abstimmung mit dem Land Brandenburg wurde bereits durchgeführt, da alle Bundesländer auf einen abgestimmten Musterentwurf zurückgreifen und somit eine weitreichende Vergleichbarkeit der Daten sichergestellt ist.
b) Einzelbegründung:
1. Zu § 1:
§ 1 stellt klar,
dass die Verordnung der Umsetzung der WRRL dient.
2. Zu § 2:
§ 2
konkretisiert den Anwendungsbereich der Verordnung. Die wesentlichen Regelungsgegenstände
der Anhänge II und V WRRL werden aufgeführt.
3. Zu § 3:
In § 3 werden
die für das Verständnis der Verordnung erforderlichen Begriffsbestimmungen
weitestgehend wortgleich aus der WRRL übernommen, soweit es sich um echte
Definitionen handelt und soweit sie nicht bereits im WHG aufgenommen worden
sind.
Nr. 1
(Oberflächengewässer) macht entsprechend Artikel 2 Nr. 1 WRRL deutlich, dass
Oberflächengewässer im Sinne der WRRL und dieser Verordnung die oberirdischen
Gewässer im Sinn des WHG sind.
Nr. 2
(Oberflächenwasserkörper) entspricht Artikel 2 Nr. 10 WRRL. Da der Begriff
„Strom“ in der deutschen Fassung der WRRL eine nicht zutreffende Übersetzung
des Begriffes „stream“ aus der englischen Fassung der WRRL ist, wird
stattdessen der zutreffende Begriff „sonstiges Fließgewässer“ benutzt. Dieser
Begriff dient der Unterteilung größerer Gewässer, um deren Bewirtschaftung nach
den differenzierten Anforderungen der WRRL Rechnung tragen zu können. Er stellt
keine Begrenzung für den Anwendungsbereich der WRRL dar; die Richtlinie gilt
für alle Gewässer.
Nr. 3
(Grundwasserkörper) entspricht Artikel 2 Nr. 12 WRRL.
Nr. 4
(unmittelbare Einleitung in das Grundwasser) entspricht Artikel 2 Nr. 32 WRRL.
Der Begriff findet sich z.B. in Anhang 8 Nummer 3.3 wieder. Da der Begriff
„Schadstoffe“ in der deutschen Fassung der WRRL eine nicht zutreffende
Beschränkung darstellt, wird stattdessen der zutreffende Begriff „Stoffe“
benutzt.
Nr. 5
(Umweltqualitätsnorm) entspricht Artikel 2 Nr. 35 WRRL.
Nr. 6
(Verschmutzung) entspricht Artikel 2 Nr. 33 WRRL. Dieser Begriff findet sich an
einigen Stellen der WRRL und auch in der Verordnung in den Anhängen wieder,
z.B. in Anhang 2 Nr. 1.1und in Anhang 6 Nr. 1.3. Die WRRL geht von einem weiten
Verschmutzungsbegriff aus und umfasst auch Verschmutzungen der Gewässer durch
Eintrag aus anderen Medien, z.B. Schadstoffeinträge aus der Luft. Im Rahmen der
Maßnahmenprogramme ist zu entscheiden, ob die Verschmutzung aus diesen
Bereichen verringert oder verhindert werden soll.
4. Zu § 4:
Diese Vorschrift
setzt die in Artikel 5 Abs. 1 und in Anhang II Nr. 1.1 bis 1.3 WRRL enthaltenen
Anforderungen an die Bestandsaufnahme und die erstmalige Beschreibung des
Gewässerzustands um.
Absatz 1 setzt
für Flüsse und Seen die Anforderungen in Anhang II Nr. 1.1 i) WRRL für die
Einteilung in Gewässerkategorien um und verweist wegen der Einzelheiten auf
Anhang 1 Nr. 1 der Verordnung. Nach dem Einleitungssatz von Anhang II Nr. 1.1
WRRL können bei der erstmaligen Beschreibung Oberflächenwasserkörper zu Gruppen
zusammengefasst werden. Diese Möglichkeit wird in die Verordnung übernommen.
Absatz 2 regelt
die Unterscheidung nach Gewässertypen und nimmt damit allgemein Bezug auf die
Anforderungen in Anhang II Nr. 1.1 ii) bis vi) und Nr. 1.2 WRRL. In Deutschland
hat man sich für ein Vorgehen auf Grund des Systems B der WRRL unter
Hinzuziehung der Ökoregionen nach System A entschieden. Die Kriterien für
System A stellen ansonsten eine Teilmenge von den für System B theoretisch
nutzbaren Kriterien dar. Bei Verwendung von System B ergibt sich die
Möglichkeit einer verbesserten Zuordnung durch Berücksichtigung biologisch
relevanter, abiotischer Kriterien, wodurch sich die Zahl der Gewässertypen auf
die ökologisch relevanten eingrenzen lässt. Die Einteilung der Gewässertypen
erfolgt auf der Grundlage von Ökoregionen, Höhenlage, geographischer Lage,
Einzugsgebietsgröße, Geologie, morphologischen Strukturen und biologischer
Befunde.
Die Typen werden
durch Verwaltungsvorschrift festgelegt. Die Verwaltungsvorschrift soll sich an
der von der LAWA vorgeschlagenen bundesweit einheitlichen Typisierung der
Gewässer orientieren und die Typenliste des LAWA-Entwurfs für die in Berlin
existierenden Gewässertypen übernehmen. Zur Erleichterung des
bundeseinheitlichen Vollzugs soll die Nummerierung des LAWA-Entwurfs in der
Verwaltungsvorschrift beibehalten werden.
Absatz 3 regelt
die zunächst vorläufige Identifikation und Zuordnung von erheblich veränderten
oder künstlichen Oberflächenwasserkörpern zu den Typen der Gewässerkategorien,
denen sie am ehesten vergleichbar sind (Anhang V Nr. 1.1.5 WRRL). Die
endgültige Ausweisung erfolgt im Rahmen der Erarbeitung des
ersten Bewirtschaftungsplans im Zeitraum 2007 bis spätestens 2009, aufbauend
auf den bis spätestens Ende 2006 aufzustellenden und ab dann durchzuführenden
Überwachungsprogrammen.
Absatz 4 Satz 1
setzt Anhang II Nr. 1.3 WRRL um, der die Methoden für die Festlegung der
Referenzbedingungen für die Gewässertypen regelt. Die Referenzbedingungen
müssen den sehr guten ökologischen Zustand eines Gewässers gemäß Anhang V Nr.
1.2 WRRL definieren. Sie sind die Grundlage für die Einstufung des
tatsächlichen Gewässerzustands. Die Anforderungen an die Festlegung von
Referenzbedingungen für die Gewässertypen ergeben sich aus Anhang 1 Nr. 3.
Absatz 4 Satz 2
setzt Anhang II Nr. 1.3 ii) WRRL um, der die Festlegung des höchsten
ökologischen Potenzials als Vergleichsbedingung für den Ausnahmefall der
künstlich oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörper regelt. Das
höchste ökologische Potenzial wird gemäß Anhang V Nr. 1.2.5 WRRL definiert. Die
Vergleichsbedingungen des höchsten ökologischen Potenzials lehnen sich an die
Referenzbedingungen des betreffenden nicht erheblich veränderten Gewässers an.
Absatz 5 regelt
die Fristen, innerhalb derer die in den vorhergehenden Absätzen dargestellten
Arbeitsschritte umzusetzen bzw. zu überprüfen sind. Damit wird Artikel 5 WRRL
umgesetzt. Bei der Durchführung der erforderlichen Arbeiten wird vor dem
Hintergrund der rechtzeitigen nationalen und internationalen Koordination ggf.
zu entscheiden sein, ob die Fristen voll ausgeschöpft werden können oder die
Arbeiten früher abgeschlossen sein müssen.
5.
Zu § 5:
Diese Vorschrift
setzt Artikel 5 Abs. 1 WRRL und Anhang II Nr. 1.4 und 1.5 WRRL um.
Nach Absatz 1
sind die signifikanten Belastungen der Flüsse und Seen nach Anhang 2 der
Verordnung zusammenzustellen und aufzubewahren.
Absatz 2 regelt
die Ermittlung der Oberflächenwasserkörper, bei denen das Risiko besteht, dass
die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele infolge der Gewässerbelastungen
oder anderer Umstände nicht erfüllt werden. D.h. auf Grund der Bestandsaufnahme
der Gewässerbelastungen ist zu beurteilen, ob der Oberflächenwasserkörper das
Ziel des guten Zustands bereits erreicht hat. Ist das nicht der Fall oder
bestehen Zweifel, dann ist dieser Oberflächenwasserkörper auf Grund vorhandener
Daten ggf. tiefergehend zu beschreiben und einer entsprechenden operativen
Überwachung zu unterziehen, um feststellen zu können, welchen Zustand er hat.
Die Überwachungsanforderungen sind in § 8 und Anhang 6 geregelt. Wenn auf Grund
der Belastungen und der Überwachung festgestellt wird, dass der gute Zustand des Wasserkörpers nicht gegeben ist, sind Maßnahmen
im Rahmen des Maßnahmenprogramms vorzusehen, die der Zielerreichung dienen.
Absatz 3 setzt
die in Artikel 5 WRRL enthaltenen Fristbestimmungen um. Auf die Begründung zu §
4 Abs. 5 wird verwiesen.
6. Zu § 6:
Absatz 1 setzt
die in Anhang V Nr. 1.1 WRRL geforderte Einstufung des ökologischen Zustands
nach den dort genannten Kriterien um. Diese sind in Anhang 3 für die einzelnen
Gewässerkategorien aufgeführt. Entsprechend den Tabellen in Anhang V Nr. 1.2
WRRL erfolgt die Einstufung des ökologischen Zustands der
Oberflächenwasserkörper in die fünf Klassen sehr gut, gut, mäßig,
unbefriedigend oder schlecht. Die Einzelheiten ergeben sich aus Anhang 4 der
Verordnung.
In Absatz 2 wird
zu den künstlichen und erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern
klargestellt, dass hier die Einstufung des ökologischen Potenzials gefordert
ist. Hier gibt es nur vier Zustandsklassen; die beiden oberen Klassen werden
zur Klasse „gut und besser“ zusammengefasst. Damit wird deutlich, dass durch
die Ausweisung als erheblich veränderter oder künstlicher
Oberflächenwasserkörper ein vom sehr guten Zustand der natürlichen Gewässer
abweichender Vergleichszustand herangezogen wird.
Für die in
Absatz 1 und 2 geregelten Arbeitsschritte sind in der WRRL keine Fristen
angegeben. Die Einstufung erfolgt nach 2006 und ist Bestandteil des bis Ende
2009 zu erstellenden Bewirtschaftungsplans. Grundlage sind die Ergebnisse der
bis spätestens Ende 2006 zu erstellenden und ab dann durchzuführenden
Überwachungsprogramme. Auf Grund der Einstufung sind die erforderlichen
Maßnahmen für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele festzulegen.
7. Zu § 7:
Der chemische
Zustand ist entsprechend Anhang V Nr. 1.4.3 WRRL als gut oder nicht gut
einzustufen. Die Einstufung ist von der Einhaltung der in Anhang 5 genannten,
auf EU-Ebene festgelegten Umweltqualitätsnormen abhängig.
Die Einstufung
erfolgt nach 2006 und ist Bestandteil des bis Ende 2009 fertigzustellenden
Bewirtschaftungsplans. Grundlage sind die Ergebnisse der bis spätestens Ende
2006 zu erstellenden und ab dann durchzuführenden Überwachungsprogramme. Auf
Grund der Einstufung sind die erforderlichen Maßnahmen für die Erreichung der
Bewirtschaftungsziele festzulegen.
8.
Zu § 8:
Diese Vorschrift
setzt die in Artikel 8 und Anhang V Nr. 1.3 WRRL enthaltenen Anforderungen an
die Überwachung des Gewässerzustands um.
In Absatz 1 wird
die Unterscheidung der WRRL zwischen einer überblicksweisen Überwachung, einer
operativen Überwachung für die Oberflächenwasserkörper, bei denen das Risiko
besteht, dass der angestrebte Gewässerzustand nicht vorhanden ist, und einer
Überwachung zu Ermittlungszwecken übernommen. Letztere ist notwendig, wenn den
Gründen für eine Gewässerbelastung nur auf diese Weise nachgegangen werden kann
oder wenn eine unfallbedingte Gewässerverunreinigung stattgefunden hat.
Absatz 2
verweist auf Anhang 6, der die Einzelheiten der Überwachung regelt. Das
Überwachungsnetz ist nach Anhang V Nr. 1.3 WRRL in Karten darzustellen.
Absatz 3 regelt die in Artikel 8 Absatz 2 WRRL enthaltene
Frist, bis zu der die Überwachungsprogramme anwendungsbereit sein müssen. Ab
Ende 2006 müssen die Überwachungsprogramme durchgeführt werden. Die Ergebnisse
aus den Überwachungsprogrammen sind nach Anhang VII A. Nr. 4 WRRL in den
Bewirtschaftungsplan aufzunehmen. Auf Grund der Überwachungsergebnisse werden
Entscheidungen zur Zielfestlegung und zu den zur Erreichung dieser Ziele
erforderlichen Maßnahmen getroffen.
Diese Vorschrift
setzt Anhang V Nr. 1.4 WRRL um, der die Einstufung und Darstellung des
ökologischen und des chemischen Zustands von Oberflächenwasserkörpern regelt.
In Absatz 1 wird
wegen der Einzelheiten der Einstufung des ökologischen Zustands bzw. des
ökologischen Potenzials auf Anhang 7 Nr. 1.1 und 1.2 verwiesen. Die Einstufung
des chemischen Zustands von Oberflächenwasserkörpern ergibt sich aus Anhang 7
Nr. 2.
Klarstellend sei
darauf hingewiesen, dass bei grenzüberschreitenden Oberflächenwasserkörpern die
Einstufung zwischen den betroffenen Ländern oder Staaten abzustimmen ist.
Absatz 2
schreibt vor, den ökologischen Zustand bzw. das ökologische Potenzial und den
chemischen Zustand getrennt in Karten auszuweisen, wie dies in Anhang V Nr.
1.4.2 und 1.4.3 WRRL gefordert wird. Jedes Land ist für die Darstellung des
Zustands der Oberflächenwasserkörper auf seinem Territorium zuständig. Die
einzelnen Beiträge werden für den Bewirtschaftungsplan zusammengefasst.
Zur Bewertung
der biologischen Überwachungsergebnisse stehen noch Entscheidungen auf EU-Ebene
aus, die eine europaweite Vergleichbarkeit der Ergebnisse der ökologischen
Überwachung ermöglichen sollen (Interkalibrierung nach Anhang V Nr. 1.4.1
WRRL).
10. Zu § 10:
Mit dieser
Vorschrift werden die Anforderungen von Artikel 5 Abs. 1 und Anhang II Nr. 2
WRRL umgesetzt, die die Bestandsaufnahme des Zustands des Grundwassers
betreffen.
Absatz 1 trägt
Anhang II Nr. 2.1 WRRL Rechnung, indem er die Vorgaben für die erstmalige
Beschreibung der Grundwasserkörper übernimmt. Grundwasserkörper können in
Gruppen zusammengefasst werden. Durch die erstmalige Beschreibung sollen die
Nutzungen der Grundwasserkörper ermittelt und festgestellt werden, wie hoch das
Risiko für die Nichterreichung der Bewirtschaftungsziele ist. Einzelheiten
ergeben sich aus Anhang 8 Nr. 1, auf den Absatz 1 verweist. Bei den
Grundwasserkörpern sind auch Belastungen in die Betrachtung mit einzubeziehen,
die sich noch nicht im Grundwasserkörper abzeichnen, bei denen aber eine
spätere Auswirkung und somit ein Risiko hinsichtlich der Nichterreichung der
Bewirtschaftungsziele absehbar ist (z.B. Nitratkonzentration im Boden,
Altlasten oder dergleichen). Daher müssen auch diese Belastungen erfasst
werden.
Absatz 2 regelt
entsprechend Anhang II Nr. 2.2 WRRL, dass für nicht zielkonforme Grundwasserkörper
vertieftere Beschreibungen erforderlich sind.
Absatz 3 enthält
die in Anhang II Nr. 2.3 WRRL geregelten zusätzlichen Anforderungen für die
Bestandsaufnahme bei Grundwasserkörpern, die nicht zielkonforme
Grundwasserkörper im Sinn von Absatz 1 darstellen. Auf eine Bestimmung zu den
ebenfalls von der WRRL und von dem LAWA-Musterentwurf erfassten Grundwasserkörpern, die Grenzen von
EU-Mitgliedstaaten überschreiten, wurde verzichtet, da solche Grundwasserkörper
in Berlin nicht existieren.
Absatz 4 setzt
Anhang II Nr. 2.4 WRRL um. Danach sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für
die im Hinblick auf den mengenmäßigen Zustand weniger strenge Ziele festzulegen
sind, z.B. weil ansonsten von den Grundwasserkörpern abhängende Schutzgebiete
beeinträchtigt würden.
Absatz 5 setzt
Anhang II Nr. 2.5 WRRL um. Danach sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, die
so verschmutzt sind, dass die Erreichung des guten chemischen Zustands nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.
Absatz 6 regelt
die Fristen, innerhalb derer die in den vorhergehenden Absätzen dargestellten
Arbeitsschritte umzusetzen bzw. zu überprüfen sind. Damit wird Artikel 5 WRRL
umgesetzt. Bei der Durchführung der erforderlichen Arbeiten wird vor dem
Hintergrund der rechtzeitigen nationalen und internationalen Koordination ggf.
zu entscheiden sein, ob die Fristen voll ausgeschöpft werden können oder die
Arbeiten früher abgeschlossen sein müssen.
§ 11 regelt die
Anforderungen an die Einstufung (Absatz 1) und die Überwachung (Absatz 2) des
mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper, die in Anhang V Nr. 2.1 und 2.2
WRRL festgelegt sind. Die Vorschrift verweist auf die Anhänge 9 und 10, die die
Einstufung und Überwachung im Einzelnen regeln.
Nach Absatz 2
müssen die Überwachungsprogramme bis Ende 2006 anwendungsbereit sein. Die Frist
ergibt sich aus Artikel 8 Abs. 2 WRRL. Die Überwachungsprogramme sind ab 2006
durchzuführen, da nur auf Grund der Überwachungsergebnisse Entscheidungen zur
Zielfestlegung und zu den zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen
getroffen werden können.
12. Zu § 12:
§ 12 setzt die
Anforderungen an die Einstufung und die Überwachung des chemischen Zustands der
Grundwasserkörper um, wie sie durch Anhang V Nr. 2.3 und 2.4 WRRL vorgegeben
sind.
In Absatz 1 wird
in Übereinstimmung mit Anhang V Nr. 2.3 WRRL die Einstufung in einen guten oder
schlechten Zustand vorgeschrieben. Anhang 11 regelt die Details.
In Absatz 2 wird
entsprechend Anhang V Nr. 2.4 WRRL zwischen einer überblicksweisen Überwachung
und einer operativen Überwachung unterschieden. Die Einzelheiten der
Überwachung ergeben sich aus Anhang 12. Die überblicksweise Überwachung bezieht
sich auf alle Grundwasserkörper, wobei gleichartige Grundwasserkörper für die
Überwachung zusammengefasst werden können. Ein Grundwasserkörper, in dem sich
das Grundwasser nicht verändert, bedarf deshalb keiner eigenen Messstellen,
wenn ein anderer, nach den Belastungsquellen gleichartiger Grundwasserkörper
überwacht wird. Die Überwachung muss allerdings geeignet sein, Trends von
Schadstoffanreicherungen im Grundwasser oder unvermutete Schadstoffeinträge zu
erfassen. In nicht zielkonformen Grundwasserkörpern ist schon im Rahmen der
überblicksweisen Überwachung eine höhere Messstellendichte erforderlich (vgl.
Anhang 12 Nr. 2.2). Die operative Überwachung ist sowohl dann durchzuführen,
wenn aus der erstmaligen und weiter gehenden Beschreibung ein hohes Risiko für
den Grundwasserkörper hervorgeht, die Bewirtschaftungsziele nicht zu erreichen,
der Grundwasserkörper also nicht zielkonform ist, als auch dann, wenn durch die
überblicksweise Überwachung dokumentiert wird, dass nach den Kriterien des
Anhangs 9 oder 11 ein schlechter Zustand erreicht wird. Ab 2006 müssen die
Überwachungsprogramme anwendungsbereit sein. Auf die Begründung zu § 11 Abs. 2
wird verwiesen.
Absatz 3 setzt
die Anforderungen in Anhang V Nr. 2.4.4 WRRL an die Ermittlung der
signifikanten, anhaltenden Trends der Zunahme von Schadstoffen und der
Umkehrung dieser Trends um. Anhang 12 Nr. 4 enthält hierzu die notwendigen
Details.
13. Zu § 13:
Mit dieser
Vorschrift werden die in Anhang V Nr. 2.2.4, 2.4.5 und 2.5 WRRL geregelten
Anforderungen an die Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands
der Grundwasserkörper umgesetzt und auf die Detailvorgaben in Anhang 13
verwiesen. Dabei hat jedes Land die für sein Territorium relevanten
Darstellungen zu erarbeiten, die dann für den Bewirtschaftungsplan für die
jeweilige Flussgebietseinheit zusammengefasst werden.
14. Zu § 14:
Die Vorschrift
bestimmt die für den Vollzug der Verordnung zuständige Behörde.
15. Zu § 15:
§ 15 enthält die
übliche Inkrafttretensregelung.
16. Zu Anhang 1:
Anhang 1 regelt
im Detail die Anforderungen an die Beschreibung von Oberflächengewässern, wie
sie in Anhang II Nr. 1 WRRL enthalten sind.
In Nummer 1
werden zunächst die Gewässerkategorien, von denen die WRRL ausgeht (Anhang II
Nr. 1.1 i) WRRL), aufgelistet, soweit sie in Berlin vorhanden sind: Flüsse und
Seen. Die ebenfalls in der WRRL aufgelisteten Gewässerkategorien der Übergangs-
und der Küstengewässer existieren in Berlin nicht und sind deshalb in der
Verordnung nicht aufgenommen worden.
In Nummer 2 wird
auf die Gewässertypen eingegangen, nach denen die Oberflächenwasserkörper
unterschieden werden. Auf die in Anhang II Nr. 1.1 und 1.2 WRRL enthaltenen
Vorgaben wird Bezug genommen. Für die deutschen Gewässer wird grundsätzlich das
System B angewandt. Auf die Begründung zu § 4 Abs. 2 wird insoweit verwiesen.
Deutschlandweit sind Gewässertypen für Flüsse, Seen und für Übergangs- und
Küstengewässer vorgesehen. An einer Karte, in der die Typen farblich
ausgewiesen werden, wird gearbeitet. Damit kann auf Grund der Lage des
Gewässers der Typ erkannt werden, dessen ökologischer Zustand dann auf Grund
der typspezifischen Referenzbedingungen eingestuft werden kann. Eine Karte der
Gewässertypen ist nach Anhang II Nr. 1.1 vi) WRRL bis Ende 2004 zu erstellen
und der Europäischen Kommission zu übermitteln.
Nummer 3 enthält
Angaben zur Festlegung der Referenzbedingungen für die einzelnen Gewässertypen,
wie in Anhang II Nr. 1.3 WRRL geregelt. Grundsätzlich ist als Referenz der
Zustand festzulegen, der sich in Zukunft ohne jegliche anthropogene Einwirkung
einstellen würde (potenziell natürlicher Zustand).
Nach Nummer 3.1 dürfen die Werte der physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten der Referenzbedingungen keine oder nur geringfügige Änderungen gegenüber den Werten verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse bei dem jeweiligen Gewässertyp zu finden sind. Auf dieser Grundlage sind die Referenzgewässer zu ermitteln. Die biologischen Qualitätskomponenten in den so ermittelten Referenzgewässern repräsentieren die typspezifisch festgelegten Referenzbedingungen.
Die näheren
Einzelheiten der Festlegung von Referenzbedingungen ergeben sich aus Nummer 3.3
bis 3.6. Nach Nr. 3.6 können Qualitätskomponenten bei der Beurteilung des
ökologischen Zustands ausgeklammert werden, wenn für sie auf Grund hoher
natürlicher Veränderungen in dem jeweiligen Gewässertyp keine
Referenzbedingungen festgelegt werden können.
In Nummer 3.2
wird für künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
entsprechend Anhang II Nr. 1.3 ii) WRRL klargestellt, dass das höchste
ökologische Potenzial als Referenzmaßstab ausschlaggebend ist, dass die Werte
für das höchste ökologische Potenzial im 6-Jahres-Rhythmus zu überprüfen sind
und dass sich im Zeitraum eines Bewirtschaftungsplans diese Werte ändern können.
Anhang 2 dient
der Umsetzung der in Artikel 5 Abs. 1 und Anhang II Nr. 1.4 und 1.5 WRRL
geregelten Anforderungen an die Zusammenstellung signifikanter anthropogener
Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen auf den
Gewässerzustand. Der Begriff „signifikant“ wird aus der WRRL übernommen. Er ist
nicht mit dem Begriff „erheblich“ gleichzusetzen, bei dem auch quantitative
Aspekte eine Rolle spielen.
In Nummer 1 wird
der Erhebungsumfang festgelegt, wie in Anhang II Nr. 1.4 WRRL geregelt. Dabei
werden in Nummer 1.1 zunächst für die stofflichen Belastungen der
Oberflächenwasserkörper durch Punkt- oder diffuse Quellen die in Anhang VIII
WRRL aufgeführten Stoffe genannt. Diese
Stoffe stellen nur die wichtigsten Stoffe dar, insbesondere diejenigen, die
bereits in bestehenden EG-Gewässerschutzrichtlinien enthalten sind. Die auf
Grund dieser Richtlinien gesammelten Erkenntnisse sollen genutzt werden.
Nummern 1.2 bis 1.6 enthalten die übrigen nach Anhang II Nr. 1.4 WRRL
zusammenzustellenden Gewässerbelastungen. Bei der Zusammenstellung der
Gewässerbelastungen werden grundsätzlich bereits vorhandene Erkenntnisse und
Daten genutzt. Insbesondere ist auf geeignete Daten zurückzugreifen, die
bereits bei den am Verfahren beteiligten Verwaltungsstellen und den Berliner
Wasserbetrieben vorhanden sind, um bei Vorhandensein solcher Dateien eine
Doppelerhebung zu vermeiden.
In Nummer 2 wird
geregelt, dass auf Grund der ermittelten Belastungen und auf Grund der
vorhandenen Überwachungsdaten zu beurteilen ist, bei welchen
Oberflächenwasserkörpern das Risiko besteht, dass die für den
Oberflächenwasserkörper festgelegten Bewirtschaftungsziele, d.h. der gute
ökologische und chemische Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial und der
gute chemische Zustand, nicht erreicht werden (nicht zielkonforme
Oberflächenwasserkörper). Nicht zielkonforme Oberflächenwasserkörper
unterliegen z.B. einer anspruchsvolleren operativen Überwachung (siehe Anhang 6
Nr. 1.2).
Anhang 3 regelt
die Vorgaben für die Einstufung des ökologischen Zustands von
Oberflächenwasserkörpern entsprechend den Anforderungen in Anhang V Nr. 1.1
WRRL. Um einen besseren Überblick zu ermöglichen, werden die für die einzelnen
Gewässerkategorien ausschlaggebenden und von der WRRL geforderten
Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand in Tabellenform
wiedergegeben.
Es wird klar
gestellt, dass für den ökologischen Zustand vor allem die Gewässerbiologie,
d.h. die Flora und Fauna in den Gewässern ausschlaggebend ist. Nummer 1 gibt
für die Gewässerkategorien Flüsse und Seen die im Einzelnen zu ermittelnden
biologischen Komponenten wieder. Die in Nummern 2 und 3 genannten
hydromorphologischen sowie chemischen und physikalisch-chemischen
Qualitätskomponenten sind unterstützend für die Einstufung des ökologischen
Gewässerzustands heranzuziehen.
In der Tabelle
in Nummer 2 werden die hydromorphologischen Qualitätskomponenten aufgelistet,
die für den ökologischen Zustand der jeweiligen Gewässerkategorie auf Grund der
WRRL ausschlaggebend sind.
Nummer 3 gibt
die chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten wieder, die für
die einzelnen Gewässerkategorien zu untersuchen sind, um den ökologischen
Zustand zu erfassen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach
der WRRL chemische Qualitätskomponenten eines Oberflächenwasserkörpers zum
einen im Rahmen des ökologischen Gewässerzustands eine Rolle spielen, zum
anderen aber der chemische Zustand auf Grund der Einhaltung EU-weit geregelten
Umweltqualitätsnormen getrennt vom ökologischen Zustand zu betrachten ist
(siehe Anhang 5).
Die Belastung
der Gewässer mit Ammonium und Nitrit ist für eine urbane Region nach wie vor
ein Gewässergüteproblem und kann zu Schädigungen der Biozönosen führen. In
Abgrenzung insbesondere zu den Flächenländern ist daher eine Anpassung des
Verordnungstextes an dieser Stelle geboten.
In Nummer 4 wird
für den Fall künstlicher oder erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper
entsprechend Anhang V Nr. 1.1.5 WRRL klargestellt, dass die
Qualitätskomponenten derjenigen Gewässerkategorie heranzuziehen sind, die dem künstlich
oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist, z.B. die
Anforderungen an Seen für Talsperren, die aus dem Umbau eines
Fließgewässerabschnitts entstehen, falls vergleichbare Seen als
Referenzgewässer vorhanden sind.
19. Zu Anhang
4:
In Anhang 4
werden entsprechend Anhang V Nr. 1.2 WRRL die Vorgaben für die Einstufung des
ökologischen Zustands umgesetzt.
In Nummer 1
werden die Tabellen mit den normativen Begriffsbestimmungen aus Anhang V Nr.
1.2 WRRL übernommen:
Die
biologischen Qualitätskomponenten sind gemäß Anhang V Nr. 1.4.2. i) WRRL nach
einem 5-Klassensystem in die Klassen „sehr gut“ (Referenz), „gut“ (Ziel),
„mäßig“, „unbefriedigend“ und „schlecht“ einzuteilen. Die wichtigsten
Qualitätskomponenten sind die Artenzusammensetzung und die Artenhäufigkeit. Der
unbefriedigende und der schlechte Zustand sind nur in Tabelle 1 allgemein
beschrieben. Die Einstufung erfolgt anhand der biologischen Merkmale, wie sich
aus dem Text in den Tabellen 2 und 3 ergibt.
Für die
oberen drei Klassifikationsstufen bedeuten:
- sehr gut: Keine oder nur sehr geringe anthropogen bedingte
(siehe Anhang V Tabelle 1.2 WRRL) Abweichungen vom natürlichen Zustand,
- gut: Geringe anthropogen bedingte Abweichungen vom natürlichen Zustand,
- mäßig: Mäßige anthropogen bedingte Abweichungen vom
natürlichen Zustand.
In der Klasse „sehr gut“ werden neben den
biologischen Qualitätskomponenten auch hydromorphologische sowie
physikalisch-chemische Qualitätskomponenten zur Kennzeichnung herangezogen. In
der Klasse „gut“ werden neben den biologischen Qualitätskomponenten auch
physikalisch-chemische Qualitätskomponenten zur Kennzeichnung herangezogen. Die
Klassen „mäßig“, „unbefriedigend“ und „schlecht“ werden nur durch die
biologischen Qualitätskomponenten gekennzeichnet.
Bei künstlichen und erheblich veränderten
Oberflächenwasserkörpern erfolgt gemäß Anhang V Nr. 1.4.2. ii) WRRL eine
Einteilung nach einem 4-Klassensystem in die Klassen „gut und besser“, „mäßig“,
„unbefriedigend“ und „schlecht“ bei der Darstellung des ökologischen
Potenzials. Die Tabelle 4 geht auf die Voraussetzungen für die Einstufung des
höchsten, des guten und des mäßigen ökologischen Potenzials im Fall künstlicher
oder erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper ein. Die entsprechende
Tabelle in Anhang V Nr. 1.2.5 WRRL zeigt nur 3 Klassen, die vierte
Klassifikationsstufe für das ökologische Potenzial ergibt sich aus Anhang V Nr.
1.4.2. ii) WRRL.
Für die oberen zwei Klassifikationsstufen
bedeuten:
- gut
und besser: geringe Abweichungen vom höchsten ökologischen Potenzial,
- mäßig:
mäßige Abweichungen vom höchsten ökologischen Potenzial.
Für das höchste ökologische Potenzial werden
neben den biologischen Qualitätskomponenten auch hydromorphologische sowie
physikalisch-chemische Qualitätskomponenten zur Kennzeichnung herangezogen. Für
das gute ökologische Potenzial werden neben den biologischen
Qualitätskomponenten auch physikalisch-chemische Qualitätskomponenten zur
Kennzeichnung herangezogen. Die Klassen „mäßig“, „unbefriedigend“ und
„schlecht“ werden nur durch die biologischen Qualitätskomponenten
gekennzeichnet.
Die
Hydromorphologie ist mit Qualitätskomponenten „Wasserhaushalt“,
„Durchgängigkeit“ oder „Morphologie“ in der Klasse „sehr gut“ beschrieben. Die
übrigen Klassen werden durch die biologischen Qualitätskomponenten
charakterisiert, d.h. der gute hydromorphologische Zustand ist dann gegeben,
wenn die Biologie zumindest eine gute Qualität aufweist. Die Hydromorphologie
dient der Auswahl anthropogen unbelasteter Referenzgewässer und wirkt für die Bestimmung
des ökologischen Status unterstützend.
Für die
Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper sind neben den
allgemeinen physikalisch-chemischen weitere spezifische chemische
Qualitätskomponenten (spezifische synthetische und nichtsynthetische
Schadstoffe) heranzuziehen (Anhang V Nr. 1.1 und 1.2 WRRL). Hiermit sind die
Stoffe nach Anhang VIII Nr. 1 - 9 WRRL gemeint. Die Qualitätsnormen für diese
Stoffe und Stoffgruppen müssen dem „Verfahren zur Festlegung chemischer
Qualitätsnormen durch die Mitgliedstaaten“ gemäß Anhang V Nr. 1.2.6 WRRL
genügen. Für die gute ökologische Gewässerqualität sind diese chemischen
Qualitätskomponenten für synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe
definiert - sie gelten unterstützend zu den biologischen Qualitätskomponenten.
Dies heißt, dass die Einstufung in die Klassen des ökologischen Zustands anhand
der biologischen Komponenten erfolgt. Im Fall, dass der ökologische Zustand -
anhand der biologischen Komponenten ermittelt - „gut“ oder „sehr gut“ ist, aber
eine oder mehrere Qualitätsnormen nicht eingehalten werden, erfolgt eine
Herabstufung des Zustands auf „mäßig“.
Die Stoffe bzw.
Stoffgruppen des Anhangs VIII Ziffern 10-12 werden über die biologische
Zustandsbewertung unmittelbar erfasst.
Diejenigen
Stoffe bzw. Stoffgruppen, für die bereits durch EG-Rechtsakte
Umweltqualitätsnormen festgelegt sind oder die durch die Entscheidung Nr.
2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001
(ABl. EG Nr. L 331 S.1) als prioritäre Stoffe nach Artikel 16 Abs. 2 und 3 WRRL
festgelegt sind (nun Anhang X WRRL), sind bei der Einstufung des chemischen
Zustands getrennt und zusätzlich zu berücksichtigen (siehe hierzu auch die
Begründung zu Anhang 5).
Bei der
Komponente „Spezifische synthetische Schadstoffe“ in den Tabellen ist unter den
allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken der Stand von
Wissenschaft und Technik zu verstehen. Dies bedeutet, dass die Analysetechnik
den wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, aber gleichzeitig auch
allgemein gebräuchlich sein muss.
In Anhang 4 Nr.
2 werden dementsprechend für Stoffe bzw. Stoffgruppen Umweltqualitätsnormen
festgelegt. Die Umweltqualitätsnormen sind einzuhalten, wenn diese Stoffe in
signifikanten Mengen in Oberflächenwasserkörper eingetragen werden. Die
Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für jede Messstelle anhand der
jahresbezogenen Durchschnittskonzentration zu überprüfen. Diese in Anhang V Nr.
1.2.6 WRRL enthaltene Anforderung wird in Anhang 4 Nr. 2 präzisiert.
Folgende Stoffe
bzw. Stoffgruppen werden in der Tabelle zu Nummer 2 erfasst:
1. Stoffe
bzw. Stoffgruppen der Liste I der Richtlinie des Rates vom 4. Mai 1976
betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher
Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (Richtlinie 76/464/EWG, ABl. EG Nr. L
129 S.23), für die das Land Berlin gemäß Urteil des EuGH vom 11. November 1999
Qualitätsziele in der „Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche
Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme“ vom 23.
Mai 2001 (GVBl. S. 156) festgelegt hat.
Von den 99 Stoffen der Qualitätsziel-Verordnung sind in der Tabelle in Anhang 4
Nr. 2 nur 94 zu berücksichtigen, da 5 Stoffe in die Liste der prioritären
Stoffe in Anhang X WRRL aufgenommen wurden (Stoffe bzw. Stoffgruppen mit den
EG-Nummern 3, 7, 62, 96 und 99) und daher vorrangig zur Einstufung des
chemischen Zustands heranzuziehen sind (Anhang V Nummer 1.4.3 WRRL). Siehe
Tabelle in Anhang 5.
Artikel 22 Abs. 6 WRRL fordert für den ersten
Bewirtschaftungsplan die Festlegung von Qualitätsnormen, die zumindest dem
Anforderungsniveau der Richtlinie 76/464/EWG entsprechen. Die
Umweltqualitätsnormen wurden daher 1 :
1 aus der Qualitätsziel-Verordnung, deren Grundlage eine Muster-Verordnung der
LAWA war, übernommen. Die dort festgelegten Qualitätsziele wurden bereits auf
Grund des durch die WRRL vorgesehenen Verfahren abgeleitet. Bei den Messungen
in den vergangenen Jahren sind nur örtlich vereinzelte Überschreitungen der
Qualitätsziele bei wenigen Stoffen festgestellt worden.
Phosphorsäuretributylester wurde bei der Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG in
der Qualitätsziel-Verordnung unzutreffend als Pestizid eingestuft. Dieser Stoff
wird aber ausschließlich aus industriellen Abwasserbehandlungsanlagen in die
Gewässer eingeleitet. Der Wert von 0,1 μg/l war daher nicht zutreffend.
Eine Evaluierung der Wirkungswerte zur Öko- und Humantoxizität hat ergeben,
dass als Qualitätsnorm 10 μg/l festzulegen ist. Dieser Wert wurde in der
Tabelle in Anhang 4 Nr. 2 entsprechend übernommen.
Zu beachten ist, dass neben der Heranziehung dieser Stoffe
als Umweltqualitätsnormen zur Einstufung des ökologischen Zustands der
Oberflächenwasserkörper die Richtlinie 76/464/EWG und damit auch die Qualitätsziel-Verordnung
bis zum 22. Dezember 2013 anwendbar bleiben (Artikel 22 Abs. 2 und 3 WRRL).
2. Stoffe
bzw. Stoffgruppen der Liste I der Richtlinie 76/464/EWG (Stoffnummern), für die
in der oben genannten Qualitätsziel-Verordnung vom 23. Mai 2001 keine Qualitätsziele
festgelegt worden sind. Dabei handelt es sich prinzipiell um 33 zusätzliche
Stoffe bzw. Stoffgruppen (Liste I-Stoffe: insgesamt 132, abzüglich der oben
unter 1. genannten 99 durch die Qualitätsziel-Verordnung bereits erfassten
Stoffe), von denen allerdings für 23 entweder bereits EU-weit geltende
Umweltqualitätsnormen bestehen oder diese Stoffe in die Liste der prioritären
Stoffe nach Anhang X WRRL aufgenommen worden sind, so dass sie nicht zur
Einstufung des ökologischen Zustands heranzuziehen sind. Für die Tabelle in
Anhang 4 Nr. 2 verbleiben somit 10 Stoffnummern.
Diese Stoffe sind zwingend in die Verordnung zu übernehmen, da für sie bereits
zur Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG Qualitätsziele festzulegen gewesen
wären. Da diese verbleibenden Stoffe der Liste I aber nicht von der
Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch das Urteil des EuGH vom 11.
November 1999 erfasst waren, ist eine Aufnahme in der Qualitätsziel-Verordnung
unterblieben. Die Europäische Kommission hat jedoch deutlich gemacht, dass sie
zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG eine Festlegung von
Qualitätszielen auch für die weiteren Stoffe der Liste I erwartet. Diese
Umsetzung kann im Rahmen der Umsetzung der WRRL erfolgen.
3. Stoffe
bzw. Stoffgruppen der Liste II der Richtlinie 76/464/EWG, soweit sie in den in
der Bundesrepublik Deutschland liegenden Einzugsgebieten in signifikanten
Mengen eingeleitet werden.
Es handelt sich um insgesamt 15 Stoffe der Liste II. Deren Aufnahme in die
Tabelle in Anhang 4 Nr. 2 ist ebenfalls erforderlich, da auch hier die
Festlegung von Umweltqualitätsnormen noch der vollständigen Umsetzung der
Richtlinie 76/464/EWG dient.
4. In der Tabelle in Anhang 4 Nr. 2 wurde
zusätzlich Cyanid aufgenommen, da es einer der in Anhang VIII WRRL genannten
Stoffe ist.
In der Tabelle werden bei einzelnen Stoffen die Werte, die ersatzweise für die Wasserphase zu Grunde zu legen sind, in Fußnoten angegeben. Daher werden zum Zweck einer einheitlichen Darstellung die Werte für die Stoffnummern 49-51 und 108 anders dargestellt als in der Qualitätsziel-Verordnung vom 23. Mai 2001.
Bei der
Ableitung der Qualitätsnormen für die unter Nr. 2. bis 4. genannten Stoffe
wurde das Schutzgut „Aquatische Lebensgemeinschaften“ zu Grunde gelegt. Artikel
22 Abs. 3 Buchstabe b WRRL erlaubt für die Festlegung der Qualitätsnormen für
die Stoffe der Richtlinie 76/464/EWG die Anwendung des Verfahrens nach der
WRRL. Damit soll ein möglichst reibungsloser Übergang zwischen beiden
Richtlinien gewährleistet werden, da die Richtlinie 76/464/EWG Ende 2013
aufgehoben wird.
Klarstellend
wird darauf hingewiesen, dass
·
keine Messverpflichtung besteht für Stoffe, die in der
Flussgebietseinheit Elbe nicht in signifikanten Mengen ausgetragen werden und
·
die Stoffe und die Umweltqualitätsnormen regelmäßig auf Grund des
Stands von Wissenschaft und Technik zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen
sind.
Anhang 5 setzt
Anhang V Nr. 1.4.3 WRRL um, in dem die Einstufung in den guten und nicht guten
chemischen Zustand geregelt ist. Der chemische Zustand ist gut, wenn alle
Umweltqualitätsnormen der in Anhang IX WRRL genannten Richtlinien, alle
Umweltqualitätsnormen, die nach Artikel 16 WRRL festzulegen sind, und alle
anderen einschlägigen, in EG-Vorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen
eingehalten werden.
Die Tabelle in
Anhang 5 enthält daher Umweltqualitätsnormen für folgende Stoffe:
1. Zum einen sind
diejenigen Stoffe bzw. Stoffgruppen aufzunehmen, für die bereits durch
EG-Rechtsakte Umweltqualitätsnormen festgelegt sind. Gemäß Anhang IX der WRRL
handelt es sich dabei um Qualitätsziele aus den Tochterrichtlinien zur
Richtlinie 76/464/EWG, d.h. der Werte in der Richtlinie über
Quecksilberableitungen (Richtlinie 82/176/EWG), in der Richtlinie über
Cadmiumableitungen (Richtlinie 83/513/EWG), in der Quecksilberrichtlinie
(Richtlinie 84/156/EWG), in der Richtlinie über Ableitungen von
Hexachlorcyclohexan (Richtlinie 84/491/EWG) und in der Richtlinie über die
Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe (Richtlinie 86/280/EWG).
Die
Umweltqualitätsnormen sind 1 : 1 aus den oben genannten EG-Richtlinien
übernommen worden.
2. Zum anderen sind
diejenigen Stoffe bzw. Stoffgruppen heranzuziehen, die durch die Entscheidung
Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November
2001 (ABl. EG Nr. L 331 S.1) als prioritäre Stoffe nach Artikel 16 Abs. 2 und 3
WRRL festgelegt und der WRRL nunmehr als Anhang X angefügt sind. Auch für die
prioritären Stoffe sind EU-weit geltende Qualitätsnormen und
Emissionsgrenzwerte festzulegen (vgl. Artikel 16 Abs. 6 - 8 WRRL). Für die prioritären Stoffe nach Anhang X WRRL sind nach Artikel 16
Abs. 8 WRRL bis zum 22. Dezember 2006 EU-einheitliche Umweltqualitätsnormen
festzulegen. Sollte es bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung auf Gemeinschaftsebene
geben, legen die Mitgliedstaaten entsprechende Umweltqualitätsnormen fest.
Sobald der Entscheidungsprozess gemäß Artikel 16 Abs. 8 der WRRL abgeschlossen
ist, ist die Tabelle in Anhang 5 um die prioritären Stoffe und deren
Umweltqualitätsnormen zu ergänzen.
Für 5 der
prioritären Stoffe gibt es bereits auf nationaler Ebene festgelegte Werte im
Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG in der Qualitätsziel-Verordnung,
deren Einhaltung überprüft und nachgewiesen werden muss. Siehe dazu auch die
Begründung zu Anhang 4 Nummer 2. Daher ist es sinnvoll, diese für die
Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper bereits vor der
Festlegung EU-weiter Qualitätsnormen anzuwenden. Die Stoffe werden daher in der
Tabelle in Anhang 5 aufgenommen, mit den jetzt geltenden nationalen
Qualitätsnormen bis zur Übernahme der EU-einheitlichen Umweltqualitätsnormen
(s.o.).
3. Darüber hinaus ist auch der EU-weit
festgelegte Wert für Nitrat aus der Nitratrichtlinie (91/676/EWG) aufgeführt.
4. Die Werte aus der
EG-Fischgewässerrichtlinie (Richtlinie 78/659/EWG) wurden hier nicht
übernommen, da diese bereits durch die Überwachung der biologischen
Qualitätskomponenten im Rahmen des ökologischen Zustands abgedeckt sind.
Die Fußnoten 1 bis 3 in der Tabelle in Anhang 5 dienen der Klarstellung, dass jeweils die Summe der genannten Stoffe ausschlaggebend ist. Die Stoffe sind einzeln und nicht als Summenparameter aufgelistet, da Summenparameter messtechnisch nicht zu erfassen sind. Derzeit wird zum Vollzug der Richtlinie 76/464/EWG bei der Messung von Einzelstoffen statt Stoffgruppen von folgenden Qualitätsnormen ausgegangen:
-
Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin: jeweils 0,0025
µg/l,
-
HCH-Isomere alpha, beta, gamma und delta: jeweils 0,01
µg/,
- für die drei Trichlorbenzole jeweils 0,1 µg/l.
In Anhang 6
werden die Anforderungen aus Artikel 7 und 8 sowie Anhang V Nr. 1.3 WRRL an die
Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper
übernommen. Es werden die verschiedenen Überwachungsarten und die
Überwachungsfrequenzen geregelt.
In Nummer 1
werden allgemeine Anforderungen an die Überwachung aufgeführt.
Nummer 1.1
regelt entsprechend Anhang V Nr. 1.3.1 WRRL die überblicksweise Überwachung,
die insbesondere einen Überblick über die Veränderung des Gewässerzustands und
die Entwicklung von anthropogenen Belastungen ermöglichen soll. Es werden
Vorgaben für die Messstellen und die zu überwachenden Parameter festgelegt.
Auf eine
Bestimmung zur überblicksweisen Überwachung von Seen wurde verzichtet. Der
Muster-Entwurf der LAWA sieht unter Anhang 6 Nr. 1.1.2 zwar vor, dass Seen ab
einer Größe von 10 km² ebenfalls zu überwachen sind, und begründet die in der
WRRL so nicht geregelte Seengröße von
10 km² wie folgt: „Nach Anhang II Nr. 1.2.2 WRRL werden nach dem System A vier
Seengrößen unterschieden, allerdings ohne wie bei den Flüssen die Adjektive
„kleine“, „mittlere“, „große“ und „sehr große“ (siehe Anhang II Nr. 1.2.1 WRRL)
zu verwenden. Bei den Flüssen beginnt die überblicksweise Überwachung bei
großen Flüssen. Entsprechend sollte bei Seen vorgegangen werden, also ab den
drittgrößten Seen, d.h. Seen ab 10 km2.“ Einer Übernahme dieser
Vorschrift bedurfte es aber nicht, denn Seen dieser Größe existieren im Land
Berlin nicht.
Nummer 1.2 regelt die operative Überwachung und übernimmt die Anforderungen aus Anhang V
Nr. 1.3.2 WRRL. Die operative Überwachung ist eine vertiefte Überwachung, um
die Oberflächenwasserkörper zu erfassen, bei denen die Erreichung der Ziele der
WRRL nicht zielkonform erscheint. Damit soll auch die Wirksamkeit der Maßnahmen
aus dem Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 WRRL überprüft werden können. Auch
hier werden wieder Anforderungen an die Messstellen und die zu überwachenden
Parameter geregelt.
In Nummer 1.3
wird die Überwachung zu Ermittlungszwecken entsprechend Anhang V Nr. 1.3.3 WRRL
geregelt. Diese Überwachung dient z.B. der Untersuchung von Gründen für die
Überschreitung von Umweltqualitätsnormen oder der Ermittlung von Auswirkungen
bei Unfällen. Konkretere Anforderungen sind in der WRRL nicht geregelt, sondern
von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
In Nummer 1.4
wird die Tabelle der Mindestüberwachungsfrequenzen aus Anhang V Nr. 1.3.4 WRRL
übernommen. Außerdem werden die von der WRRL vorgesehenen Möglichkeiten für
eine Verringerung der
Überwachungsfrequenz bei der überblicksweisen und operativen Überwachung
übernommen. Da für die überblicksweise Überwachung die Anforderungen nur in
einem Jahr des 6 Jahre laufenden Bewirtschaftungsplans gelten, sind diejenigen
Untersuchungsfrequenzen in der Tabelle, die den Zeitraum von einem Jahr
übersteigen (in der Spalte „Biologisch“: andere aquatische Fauna, Fische; in
der Spalte „Hydromorphologisch“: Kontinuität, Morphologie) dahingehend zu
verstehen, dass sie einmal in einem Untersuchungsjahr des laufenden
Bewirtschaftungsplans durchzuführen sind.
In Nummern 1.5.1
und 1.5.2 werden die in Anhang V Nr. 1.3.5 WRRL enthaltenen zusätzlichen
Überwachungsanforderungen übernommen. Diese sind Sonderfälle der operativen
Überwachung und werden daher im Zusammenhang mit dieser geregelt:
In Nummer 1.5.1
werden die in Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und Anhang V Nr. 1.3.5 WRRL enthaltenen
Vorgaben für die Überwachung von Oberflächenwasserkörpern, die der Entnahme von
Trinkwasser dienen, übernommen. Auch diese unterliegen einer anspruchsvolleren
Überwachung im Hinblick auf bestimmte Parameter und hinsichtlich der
Häufigkeit.
Nummer 1.5.2
setzt die zusätzlichen Anforderungen an die Überwachung für Habitat- und Artenschutzgebiete um, wie sie in Artikel 8 Abs. 1 und
Anhang V Nr. 1.3.5 geregelt sind. Oberflächenwasserkörper, die in diesen
Schutzgebieten liegen, sind hinsichtlich der relevanten signifikanten
Belastungen und der Veränderung des Gewässerzustands durch das Maßnahmenprogramm
zu untersuchen. Damit wird den Anforderungen in Artikel 6 und Anhang IV an
Schutzgebiete Rechnung getragen.
Nummer 2 stellt
klar, dass die für die Überwachung verwendeten Methoden den einschlägigen
CEN/ISO-Normen oder anderen gleichwertigen nationalen oder internationalen
Regelungen entsprechen müssen und setzt damit Artikel 8 Abs. 3 und Anhang V Nr.
1.3.6 WRRL um.
22. Zu Anhang
7:
Anhang 7 setzt
die in Anhang V Nr. 1.4 WRRL enthaltenen Anforderungen an die Einstufung und
Darstellung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper um.
In Nummern 1.1
und 1.2 werden die Vorgaben für die Darstellung des ökologischen Zustands und
des ökologischen Potenzials aus Anhang V Nr. 1.4.2 i) und ii) WRRL übernommen.
Die Farbkennungen für die unterschiedlichen Gewässerzustände bzw. Potenziale
werden von der WRRL für die zu erstellenden Karten vorgegeben. Das Potenzial
von künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern wird zur
besseren Erkennbarkeit dieses Sonderfalls mit unterschiedlich gefärbten
Streifen dargestellt. Ausschlaggebend
für die Einstufung des Gewässerzustands ist zunächst die Bewertung der
biologischen Qualitätskomponenten. Erst dann ist die Einhaltung der chemischen
Umweltqualitätsnormen im Rahmen des ökologischen Zustands zu prüfen.
In Nummer 1.3
wird Anhang V Nr. 1.4.2 iii) WRRL umgesetzt. Danach sind die
Oberflächenwasserkörper mit einem schwarzen Punkt zu kennzeichnen, bei denen
die biologischen Umweltqualitätsnormen
zwar erfüllt, Umweltqualitätsnormen für spezifische synthetische und
nichtsynthetische Schadstoffe aber nicht eingehalten werden (vgl. Anhang 4 Nr.
2), was zu einer Einstufung von höchstens „mäßig“ für den ökologischen Zustand
führt.
In Nummer 2
werden die Einstufung und Darstellung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper
gemäß Anhang V Nr. 1.4.3 WRRL geregelt. Der gute chemische Zustand wird mit
blau, der nicht gute chemische Zustand mit rot gekennzeichnet. Hinsichtlich der
Anforderungen an die Einstufung wird auf die Begründung zu Anhang 5 verwiesen.
Im Zusammenhang
mit der Einstufung ist die nach Anhang V Nr. 1.4.1 WRRL noch zu erarbeitende
europäische Interkalibration der biologischen Überwachungswerte zu beachten.
Die Europäische Kommission wird Vorgaben zur europaweiten Vergleichbarkeit der
Ergebnisse der biologischen Überwachung entwickeln. Dafür benötigt sie zunächst
die Werte aus den Mitgliedstaaten, die in Qualitätsquotienten als numerische
Werte zwischen 0 und 1 anzugeben sind. Nach dem Komitologieverfahren in Artikel
21 WRRL soll ein Interkalibrationsnetz beschlossen werden. Nach Abschluss der
Interkalibration sollen deren Ergebnisse und die Konsequenzen für die
Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten veröffentlicht werden. Die
Überwachungsprogramme wären dann ggf. anzupassen.
23. Zu Anhang
8:
Anhang 8
übernimmt die Anforderungen an die Bestandsaufnahme für das Grundwasser, wie
sie in Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 und Anhang II Nr. 2 WRRL geregelt sind.
In Nummer 1 und
2 werden die in Anhang II Nr. 2.1 und 2.2 WRRL enthaltenen Vorgaben für die
erstmalige und die weiter gehende Beschreibung von Grundwasserkörpern
übernommen. Mit der erstmaligen Beschreibung (Nummer 1) sollen insbesondere
Lage und Grenzen der Grundwasserkörper und ihre Belastungen z.B. durch
punktuelle oder diffuse Schadstoffquellen ermittelt werden. Dabei sind zunächst
grundsätzlich alle Quellen zu erfassen, die zu einer Belastung des Grundwassers
führen können. In einem anschließenden Schritt ist zur Einschätzung der Höhe
des Risikos zu beurteilen, ob diese einzelnen Quellen den Grundwasserkörper so
belasten können, dass die Bewirtschaftungsziele nicht erreicht werden. So führt zwar ein Hausbrunnen auf dem
Grundstück zu einer gewissen Absenkung des Grundwasserstandes, auf den
Grundwasserkörper insgesamt wird sich dies jedoch nicht auswirken. Bei der
Risikobeurteilung ist die Häufung gleichartiger Quellen zu berücksichtigen. In
der erstmaligen Beschreibung muss demnach zwar auf das Vorkommen solcher
Belastungsquellen eingegangen werden, wenn ein Risiko jedoch zu verneinen ist,
kann auf eine Darstellung dieser als unerheblich eingestuften Belastungsquellen
verzichtet werden. Mit dieser ersten Bestandsaufnahme soll schon abgeschätzt
werden können, bei welchen Grundwasserkörpern das Risiko der Nicht-Erreichung
der Ziele nach § 33a WHG besteht. Durch die weiter gehende Beschreibung (Nummer
2) sollen das Risiko bei diesen nicht zielkonformen Grundwasserkörpern und die
zur Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen vertiefter untersucht werden.
Dafür werden Vorgaben gemacht, z.B. hinsichtlich der zu untersuchenden
geologischen und hydrogeologischen Merkmale, aber auch hinsichtlich
anthropogener Einflüsse.
Nummer 3 setzt
Artikel 7 Abs. 1 und Anhang II Nr. 2.3 WRRL um. Danach werden besondere
Anforderungen an die Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf
nicht zielkonforme (und auf grenzüberschreitende) Grundwasserkörper gestellt,
insbesondere solche, die der Trinkwasserversorgung dienen. Hier sind vor allem
die Entnahme von Grundwasser und die Einleitung von Wasser in den Grundwasserkörper,
aber auch die Landnutzung im Einzugsgebiet Elbe (beispielsweise die
landwirtschaftliche Nutzung) näher zu untersuchen. Bei Nummer 3 ist zu
berücksichtigen, dass nach § 33 WHG (§§ 36 ff. BWG) bestimmte
Grundwassernutzungen erlaubnisfrei sind und insoweit keine Daten zur Verfügung
stehen. Diese sind auch nicht erforderlich, da es sich hierbei um geringe
Mengen handelt und diese Entnahmen für die Beurteilung des Grundwasserkörpers
nicht relevant sind.
24. Zu Anhang
9:
Dieser Anhang
übernimmt die Anforderungen zu Einstufung des mengenmäßigen Zustands des
Grundwassers aus Anhang V Nr. 2.1 WRRL.
Nummer 1 und 2
stellen klar, dass das maßgebliche Kriterium die Entwicklung des
Grundwasserstands ist. Grundwasserstand ist der fachlich genauere Begriff als
der in der WRRL genannte Begriff „Grundwasserspiegel“. In Nummer 2 werden die
in Anhang V Nr. 2.1.2 WRRL geregelten Anforderungen an den guten mengenmäßigen
Zustand übernommen.
Ergänzend wird
klar gestellt, dass bei Nichterfüllung einer der Anforderungen in Nummer 2 der
mengenmäßige Zustand als schlecht einzustufen ist.
25. Zu Anhang 10:
Anhang 10
übernimmt die in Artikel 7 und 8 sowie Anhang V Nr. 2.2 WRRL geregelten
Anforderungen an die Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers.
Nummer 1 setzt
inhaltlich Anhang V Nr. 2.2.1 WRRL um, regelt allgemeine Anforderungen an ein
repräsentatives Messnetz für den mengenmäßigen Zustand und legt fest, dass der
Grundwasserstand das Überwachungskriterium ist. Die im 2. Anstrich genannten
Anforderungen beruhen auf den Vorgaben in Anhang V 2.1.2 WRRL. Um Auswirkungen
feststellen zu können, ist eine entsprechende Überwachung erforderlich.
Nummer 2
übernimmt die Anforderungen an die Dichte und die Überwachungsfrequenz des
Messnetzes, wie sie in Anhang V Nr. 2.2.2 WRRL geregelt sind. Insbesondere
müssen bei nicht zielkonformen Grundwasserkörpern Messstellendichte und
Häufigkeit der Messungen so gestaltet werden, dass die Auswirkungen der
Belastungen und die Fließrichtung bzw. -rate belastbar beurteilt werden können.
Nummer 3
übernimmt die in Anhang V Nr. 2.2.1 WRRL enthaltene Anforderung zum Erstellen
einer oder mehrerer Karten für das Grundwasserüberwachungsnetz.
26. Zu Anhang
11:
Anhang 11 setzt
die Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands des Grundwassers in
Anhang V Nr. 2.3 WRRL um.
Nummer 1 legt
fest, dass die Kriterien für die Einstufung des chemischen Zustands die
Leitfähigkeit und die Schadstoffkonzentrationen sind.
In Nummer 2
werden die Anforderungen an den guten chemischen Zustand aus Anhang V Nr. 2.3.2
WRRL übernommen. In Nummer 2.2 werden die derzeit EU-weit geltenden
einschlägigen Qualitätsziele für den chemischen Zustand genannt, wobei beim
Nitratwert* derzeit von 50 mg/l
ausgegangen wird.
In Nummern 3.1
und 3.2 wird Anhang V Nr. 2.4.5 WRRL Rechnung getragen, in dem die Ermittlung
des chemischen Zustands des Grundwassers auf Grund aller Messergebnisse
konkretisiert wird.
Nummer 3.3
stellt klar, dass der chemische Zustand als schlecht einzustufen ist, wenn eine
oder mehrere der Anforderungen nach Nummer 2 nicht erfüllt werden.
Anhang 12 setzt
die Vorgaben des Anhangs V Nr. 2.4 WRRL für die Überwachung des chemischen
Zustands des Grundwassers und der Schadstofftrends um.
In Nummer 1
werden die allgemeinen Anforderungen an die Messnetze für die überblicksweise
und die operative Überwachung aus Artikel 7 Abs. 1 und 3 sowie Anhang V Nr.
2.4.1 WRRL übernommen. Zusätzlich erfolgen Ergänzungen und Konkretisierungen,
um für den Vollzug Klarheit zu schaffen.
In Nummer 2
werden die Vorgaben für die überblicksweise Überwachung geregelt, wie sie in
Anhang V Nr. 2.4.2 WRRL enthalten sind. Es handelt sich insbesondere um die
Festlegung der zu messenden Parameter (Nummer 2.2) und der besonderen
Anforderungen für nicht zielkonforme Grundwasserkörper (Nummern 2.3 und 2.4).
Soweit die Vorgaben schon durch die Ausführungen unter Nummer 1 abgedeckt sind,
werden sie nicht wiederholt.
In Nummer 3
werden die Anforderungen für die operative Überwachung in Anhang V Nr. 2.4.3
WRRL übernommen. Sie dient vor allem der vertieften Überwachung der nicht
zielkonformen Grundwasserkörper und der Feststellung von Trends bei den
Schadstoffkonzentrationen (Nummer 3.1). Nummern 3.2 und 3.4 enthalten die
Anforderungen der WRRL an repräsentative Messergebnisse und die Häufigkeit der
Messungen. In Nummer 3.3 wird klargestellt, dass die nicht zielkonformen
Parameter, mit in die operative Überwachung einzubeziehen sind (Anhang V Nr.
2.4.2 WRRL).
Nummer 4
übernimmt die Vorgaben in Anhang V Nr. 2.4.4 WRRL. Danach sind alle Überwachungsdaten
zur Ermittlung von Trends zu verwenden.
28. Zu Anhang
13:
Anhang 13 übernimmt die Anforderungen des
Anhangs V Nr. 2.2.4, 2.4.5 und 2.5 WRRL an die Darstellung des mengenmäßigen
und des chemischen Zustands des Grundwassers.
Nach Anhang V Nr. 2.5 WRRL können mengenmäßiger
und chemischer Zustand in einer oder in getrennten Karten dargestellt werden.
Da für beide Zustände jeweils die gleichen Farben für den guten und den
schlechten Zustand zu verwenden sind, wird in der Verordnung die Darstellung in
getrennten Karten vorgeschrieben, um die Einstufung nachvollziehbarer zu
gestalten. Der jeweils gute Zustand ist nach Anhang V Nr. 2.2.4 und 2.4.5 WRRL
durch eine grüne Farbkennung, der jeweils schlechte Zustand durch eine rote
Farbkennung darzustellen (Nummern 1 und 2).
Nummer 3 legt
gemäß Anhang V Nr. 2.4.5 WRRL fest, dass Trends der Zunahme der
Schadstoffkonzentrationen mit einem schwarzen, die Umkehr von Trends mit einem
blauen Punkt in der Karte bzw. der Karte für den chemischen Zustand zu
kennzeichnen sind.
B. Rechtsgrundlage:
§ 112 a Nr. 6
des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250).
C. Kostenauswirkungen auf
Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine
D. Gesamtkosten:
Entfällt
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit
mit dem Land Brandenburg:
Das Land
Brandenburg befindet sich - mit Ausnahme des zur Flussgebietseinheit Oder
zuzurechnenden Osten des Landes - ebenfalls in der Flussgebietseinheit Elbe.
Auf Grund gemeinsamer Oberflächengewässer und Grundwasserkörper kann eine
Umsetzung dieser Verordnung in enger Kooperation mit dem Land Brandenburg
gerade bei der Überwachung des Zustandes der Gewässer und der Bildung eines
Überwachungsnetzes zu einer Effektivierung des Vollzugs führen.
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan
und die Finanzplanung:
a)
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Die Erweiterung
des Messprogrammes für Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen
Zustands ) auf die Stoffe Ammonium und Nitrit ( Anlage 3 Nr.3
Chemische und
physikalisch – chemische Qualitätskomponenten ) ist haushaltsneutral innerhalb
der im Doppelhaushaltsplan 2004/2005 bzw. in der Finanzplanung 2003 bis 2007
bei Kapitel 1280, Titel 540 10 – Dienstleistungen – veranschlagten Ausgaben
abgesichert.
b)
Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
keine
G. Auswirkungen auf die Umwelt:
Die Verordnung
verpflichtet das Land, die Belastung der Oberflächengewässer und des
Grundwassers zu ermitteln und fortlaufend zu überwachen. Diese
tatsachengestützte Beschreibung des Ist-Zustandes der Berliner Gewässer ist
eine unerlässliche Voraussetzung für die bis Ende 2009 zu erfolgende
Aufstellung des Bewirtschaftungsplanes. Die Verordnung hat somit positive
Auswirkungen auf die Umwelt.
Berlin, den 11.10.2004
J U N G E - R E Y E R
.......................................................
Senatorin für
Stadtentwicklung
Ausschuss-Kennung
: StadtUmgcxzqsq
[1] Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl (background level) = Hintergrundwert; eqs (environmental quality standard) = Umweltqualitätsstandard.
[2] Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus
diesem Anhang ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so
weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen:
(eqs > bgl).
[3] Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl =
Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitätsstandard.
[4] Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Anhang ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen.
[5]
Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich
aus diesem Anhang ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen
soweit verringert werden müssen, dass sie unter den
Hintergrundwerten
liegen.
1 ersatzweise für die Wasserphase 0,01µg/l
2 ersatzweise für die Wasserphase 0,5 ng/l
3 ersatzweise für die Wasserphase 0,001 µg/l
1 jeweils Summe Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
2 HCH gesamt (alle Isomere)
3 Summe der drei Trichlorbenzole
* Der Nitratwert für den guten chemischen Zustand des Grundwassers wird insbesondere auf EU-Ebene diskutiert: Die Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG) enthält zwei Werte: 25 mg/l (Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b, falls die Messwerte durchweg darunter liegen, ist nur noch alle 8 Jahre zu messen) und 50 mg/l (Anhang I A. 2., Nitratwert, ab dem gehandelt werden muss). Hier ist auch der Zusammenhang mit der auf EU-Ebene noch zu verabschiedenden Richtlinie zum Grundwasser nach Artikel 17 WRRL zu sehen (vor allem Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands und Kriterien für die Trendermittlung und die Trendumkehr).