II. Wortlaut der zitierten
Rechtsvorschriften
Bundesrecht:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl
I S. 2863)
Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) - (3) ...
Artikel 32
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Artikel 75
(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über:
1. - 3. ...
4. die Bodenverteilung,
die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. - 6. ...
(2) – (3) ...
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
In der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August
2002 (BGBl. I S. 3245)
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für
folgende Gewässer:
1. - 1a. ...
2. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwaser).
...
(2) - (4) ...
§ 1a
Grundsatz
(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.
(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
(3) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
(4) Das Grundeigentum berechtigt nicht
1.
zu einer
Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den Landeswassergesetzen
einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf,
2.
zum Ausbau
eines oberirdischen Gewässers.
§ 1b
Bewirtschaftungs nach Flussgebietseinheiten
(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu
bewirtschaften. Flussgebietseinheiten sind:
1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in Anhang
1 in Kartenform dargestellt.
(2) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele wird durch Landesrecht die Koordinierung der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten geregelt, insbesondere
1.
die
Koordinierung mit den anderen Ländern,
2.
die
Koordinierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren
Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten auch liegen,
3.
das Bemühen
um eine der Nummer 2 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden
von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören,
4.
das bei der
Koordinierung nach den Nummern 1 bis 3 von den zuständigen Bundesbehörden zu
erteilende Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder
gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten
berührt sind, zu erteilende Einvernehmen.
(3) Die zuständigen Landesbehörden ordnen die Einzugsgebiete innerhalb ihrer Landesgrenzen einer Flussgebietseinheit zu. Küstengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, befindet, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind, sowie das Grundwasser sind Flussgebietseinheiten zuzuordnen.
§ 3
Benutzungen
(1)
Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt,
4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
4a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer,
5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
6. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:
1. Aufstauen,
Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder
hierfür geeignet sind,
2. Maßnahmen,
die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß
schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen
Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
(3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.
§ 4
Benutzungsbedingungen und Auflagen
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. (2) Durch Auflagen können ferner
insbesondere 1. Maßnahmen
zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustands vor der Benutzung und von
Beeinträchtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die Benutzung angeordnet
werden, 2. die
Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben, soweit nicht
die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 21a vorgeschrieben ist
oder angeordnet werden kann, 2a. Maßnahmen
angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung des
ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers oder
Küstengewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustands des
Grundwassers erforderlich sind, 3. dem
Unternehmer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt
werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen
wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen. |
§ 5
Vorbehalt
(1)
Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, dass
nachträglich 1.
zusätzliche
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender
Stoffe gestellt, 2.
Maßnahmen
im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3, § 21a Abs. 2 sowie § 36 angeordnet, 3.
Maßnahmen
für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet, 4.
Maßnahmen
für eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung
des Wassers angeordnet werden können. Eine zusätzliche Anforderung nach Nummer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 7a dürfen nicht unterschritten werden. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein. (2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 15 weitergehende Einschränkungen zulässt. |
§ 7
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden. Die Erlaubnis kann für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht. Die Länder erlassen für Vorhaben, die der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) unterliegen, Vorschriften über die in wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu beachtenden Anforderungen, insbesondere über die Antragstellung, die vollständige Koordinierung der durchzuführenden Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen, die Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis, Änderungen des Anlagenbetriebs, die Erklärung von Gewässerbenutzern über ihre Emissionen in Gewässer sowie die inländische und grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. (2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. |
§ 19
Wasserschutzgebiet
(1)
Soweit es
das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1.
Gewässer
im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen
Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder 2.
das
Grundwasser anzureichern oder 3.
das
schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den
Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in
Gewässer zu verhüten, können Wasserschutzgebiete festgesetzt
werden. (2) In den Wasserschutzgebieten können 1.
bestimmte
Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und 2.
die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter
Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung
des Gewässers und des Bodens. (3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Beschränkung einer Bewilligung gilt § 12, für die Beschränkung eines alten Rechts gilt § 15 Abs. 4. (4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 3 besteht. Dies gilt auch für Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. |
§ 21h
Erleichterungen für auditzierte Betriebsstandorte
Zur
Förderung der privaten Eigenverantwortung können die Länder für Unternehmen,
die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen
an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind,
Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren
sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Unternehmen regeln, soweit
die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den
Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der
Länder vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Regelungen
der Länder sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder
teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren
Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche
Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die
Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen
festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei
können insbesondere Erleichterungen zu 1.
Kalibrierungen,
Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, 2.
Messberichten
sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, 3.
Aufgaben
des Gewässerschutzbeauftragten, 4.
Mitteilungspflichten
zur Betriebsorganisation und 5.
der
Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden. |
§ 25
Benutzung zu Zwecken der Fischerei
Die Länder können bestimmen, dass für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind.
§ 25a
Bewirtschaftungsziele
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1.
eine
nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden
und 2.
ein guter
ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. (2) Die Anforderungen an die 1.
Beschreibung, 2.
Festlegung
und Einstufung, 3.
Darstellung
in Karten und 4.
Überwachung des Zustands der oberirdischen Gewässer
werden durch Landesrecht bestimmt. (3) Durch Landesrecht werden die Maßnahmen bestimmt, die auf die Verminderung der Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, auf die schrittweise Verminderung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer Stoffe sowie auf die Beendigung oder die schrittweise Einstellung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe nach näherer Maßgabe entsprechender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft abzielen. Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden. |
§ 25b
Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer
(1) Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer im Sinne des Absatzes 4 sind so zu bewirtschaften, dass
1. eine
nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands
vermieden und
2. ein gutes
ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht
wird.
§ 25a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Oberirdische Gewässer können als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, wenn
1. die
Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen
Zustand der Gewässer erforderlich wären, auf
a)
die Umwelt insgesamt,
b)
die Schifffahrt,
einschließlich Hafenanlagen,
c)
die Freizeitnutzung,
d)
Zwecke der
Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes oder der
Bewässerung,
e)
die Wasserregulierung,
den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f)
andere, ebenso wichtige
nachhaltige Einwirkungen des Menschen signifikante nachteilige Auswirkungen
hätten und
2. die
Ziele, die mit den künstlichen oder veränderten Merkmalen des Gewässers
verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können,
die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben,
technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden
sind.
(3) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 2 darf die Verwirklichung der in Absatz 1 sowie in § 25a Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
1. künstliche Gewässer: von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer;
2. erheblich veränderte oberirdische Gewässer: Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden.
§ 25 c
Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
(1)
Durch Landesrecht werden Fristen festgelegt, bis zu denen ein guter
ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer (§ 25a Abs. 1
Nr. 2) und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand der
künstlichen und erheblich veränderten Gewässer (§ 25b Abs. 1 Nr. 2) zu
erreichen ist. (2) Die Fristen nach Absatz 1 können verlängert werden, wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands eintritt und 1.
die
notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen
Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können, 2.
die
vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch
durchführbar sind oder 3.
die
Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre. (3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 dürfen die Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden. (4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten. |
§ 25d
Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
(1) Die zuständigen Landesbehörden können für bestimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 festlegen, wenn 1.
die
Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre
natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele
unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, 2.
die
ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen
Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die
wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären, 3.
weitere
Verschlechterungen des Zustands der Gewässer vermieden werden und 4.
unter
Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen
Tätigkeiten oder der Gewässerbeschaffenheit nicht zu vermeiden waren, der
bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird. (2) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands der Gewässer verstoßen nicht gegen die Zielsetzungen nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1, wenn sie auf Umständen beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind, nicht vorsehbar waren oder durch Unfälle entstanden sind. Bei vorübergehenden Verschlechterungen nach Satz 1 sind 1.
alle
praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verschlechterung
des Zustands der Gewässer und eine Gefährdung der zu erreichenden Ziele in
anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, 2.
die zu
ergreifenden Maßnahmen, die nach Wegfall der Umstände eine Wiederherstellung
des vorherigen Zustands der Gewässer nicht gefährden dürfen, im
Maßnahmenprogramm nach § 36 aufzuführen und 3.
die
Auswirkungen der Umstände jährlich zu überprüfen und die praktisch geeigneten
Maßnahmen zu ergreifen, um den vorherigen Zustand der Gewässer vorbehaltlich
der in § 25c Abs. 2 genannten Gründe so bald wie möglich wieder herzustellen. (3) Werden die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn 1.
die
Gründe für die Veränderungen von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind
oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1
genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen
der neuen Veränderungen für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder
die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird, 2.
die
Ziele, die mit den Veränderungen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit
anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und
nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und 3.
alle
praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen
Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu verringern. Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen des Menschen im Sinne des § 25b Abs. 2 Nr. 1 ist unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Zustand der Gewässer zulässig. 4) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 25c Abs. 3 entsprechend. |
§ 28
Umfang der Unterhaltung
(1)
Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Sie
muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrichten und
darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den im
Maßnahmenprogramm nach § 36 an die Gewässerunterhaltung gestellten
Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des
Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der
Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die Unterhaltung umfasst auch die
Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die
Erhaltung der Schiffbarkeit. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es
zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und seine Ufer in anderer
wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. (2) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach § 31 etwas anderes bestimmt wird oder Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. |
§ 31
Ausbau
(1)
Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in
diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche
Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand
zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
nicht entgegenstehen. Solche Gründe können zum Beispiel bei einer vorhandenen
Wasserkraftnutzung vorliegen. Ausbaumaßnahmen müssen sich an den
Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrichten und dürfen die Erreichung
dieser Ziele nicht gefährden. Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 36 an
den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.
(2) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird. Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
(3) Für eine nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.
(4) Ausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. § 9a gilt in einem Planfeststellungsverfahren nach Absatz 2 oder in einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 3 entsprechend.
(5) Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Zustands des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen. In dem Verfahren sind Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist.
(6) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.
§ 32c
Bewirtschaftungsziele
Die §§ 25a bis 25d gelten entsprechend für Küstengewässer im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2. In den Küstengewässern seewärts der in § 1b Abs. 3 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 25a bis 25d entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist. |
§ 33
Erlaubnisfreie Benutzungen
(1)
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser 1.
für den
Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh
außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden
Zweck, 2.
zum Zweck
der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzter Grundstücke. Satz 1 gilt nicht, wenn von den
Benutzungen signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des
Gewässers zu erwarten sind. (2) Die Länder können allgemein oder
für einzelne Gebiete bestimmen, dass 1.
in den in
Absatz 1 aufgeführten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung
erforderlich ist, 2.
für das
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in
geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die
Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Zwecke hinaus und in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 2 eine
Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist, 3.
für das
Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zweck seiner
schadlosen Versickerung eine Erlaubnis nicht erforderlich ist. |
§ 33a
Bewirtschaftungsziele
(1) Das Grundwasser ist so zu
bewirtschaften, dass 1.
eine
nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands
vermieden wird, 2.
alle
signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen
auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden, 3.
ein
Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung
gewährleistet und 4.
ein guter
mengenmäßiger und chemischer Zustand nach Maßgabe des Absatzes 2 erhalten
oder erreicht wird. (2) Die Anforderungen an die 1.
Beschreibung, des Zustands des Grundwassers werden
durch Landesrecht bestimmt. (3) Durch Landesrecht werden unbeschadet des Absatzes 1 Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung bestimmt. Hierbei richten sich die Länder nach den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft sowohl zu den Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers, für die Ermittlung signifikanter, anhaltender Trends steigender Schadstoffkonzentrationen und für die Ausgangspunkte für die Trendumkehr nach Absatz 1 Nr. 2 als auch zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung. (4) Für die in Absatz 1 festgelegten Ziele gilt § 25d Abs. 2 und 4 entsprechend. Sind die Ziele nach Absatz 1 nicht erreichbar, weil der Grundwasserstand oder die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern verändert werden, ist dies in entsprechender Anwendung der in § 25d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zulässig. Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Ziele gelten darüber hinaus § 25c und § 25d Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach § 25d Abs. 1 Nr. 4 statt des bestmöglichen ökologischen Zustands die geringstmöglichen Veränderungen des guten Zustands des Grundwassers zu erreichen sind. |
§ 36
Maßnahmenprogramm
(1)
Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für jede Flussgebietseinheit nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen ist, um die in
§ 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu
erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. (2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen. (3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen. (4) Ergänzende Maßnahmen insbesondere im Sinne von Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Programm aufgenommen, soweit dies notwendig ist, um die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen. (5)
Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die in
§ 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele nicht
erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die
Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu
überprüfen und gegebenenfalls anzupassen und nachträglich erforderliche
Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen. (6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, die Durchführung der hiernach in Betracht kommenden Maßnahmen würde sich nachteiliger auf die Umwelt insgesamt auswirken. Die zuständigen Landesbehörden können im Rahmen der §§ 33a und 34 auch die in Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen. (7) Durch Landesrecht werden die Fristen festgelegt, bis zu denen das Maßnahmenprogramm aufzustellen, durchzuführen, zu überprüfen und zu aktualisieren ist. Es legt auch fest, innerhalb welcher Fristen geänderte oder neu aufgenommene Maßnahmen durchzuführen sind. |
§ 36b
Bewirtschaftungsplan
(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen ist. (2) Der Bewirtschaftungsplan muss eine Beschreibung der Merkmale der Gewässer in der Flussgebietseinheit, die Zusammenfassung der signifikanten Auswirkungen und Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer, die von den Gewässern direkt abhängenden Schutzgebiete, die Überwachungsnetze und die Überwachungsergebnisse, die Bewirtschaftungsziele, die Zusammenfassung einer wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs, die Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme, die Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit sowie deren Ergebnisse und die darauf zurückgehenden Änderungen, die zuständigen Behörden sowie die Anlaufstellen und das Verfahren für den Zugang zu Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen enthalten. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. (3) Darüber hinaus sind in den
Bewirtschaftungsplan aufzunehmen: 1.
die
Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach
§ 25b Abs. 2 und die Gründe hierfür, 2.
die nach
§ 25c Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4 Satz 3 gewährten Fristverlängerungen und
die Gründe hierfür, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der
Umsetzung der Maßnahmen sowie die Maßnahmen und der Zeitplan zur Erreichung
der Bewirtschaftungsziele, 3.
die
Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d Abs. 1 und 3, §§ 32c und
33a Abs. 4 und die Gründe hierfür, 4.
die
Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für
vorübergehende Verschlechterungen nach § 25d Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4
Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen
beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands. (4) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete und für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen ergänzt werden. Diese Programme und Pläne sind zusammengefasst im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit aufzunehmen. (5) Durch Landesrecht wird festgelegt, innerhalb welcher Fristen der Bewirtschaftungsplan zu veröffentlichen, zu überprüfen und zu aktualisieren ist. Es regelt auch die Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans, insbesondere nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG. |
§ 42
Anpassung des Landesrechts
(1) Die Verpflichtung der Länder nach Artikel 75 Abs. 3
des Grundgesetzes ist für § 1a Abs. 3, (2) Die Länder stellen sicher, dass die Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften bis spätestens zum Jahr 2010 in den landesrechtlichen Vorschriften umgesetzt werden. |
Umweltinformationsgesetz
(UIG)
in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August
2001 (BGBl. I S. 2218)
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck
dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen
Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu
gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen
derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Informationen über die Umwelt,
1. die bei den in § 3 Abs. 1 bestimmten Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorhanden sind oder
2. die bei natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts vorhanden sind, die öffentlich-rechtliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen und die der Aufsicht von Behörden unterstellt sind.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen
hat. Hierzu gehören nicht
1. die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden,
2. Behörden, soweit sie Umweltbelange lediglich nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben,
3.
Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden.
(2) Informationen über die Umwelt sind alle in Schrift, Bild
oder auf sonstigen Informationsträgern vorliegenden Daten über
1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume,
2. Tätigkeiten, einschließlich solcher, von denen Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgehen, oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, und
3. Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz.
§ 4
Anspruch auf Informationen über die Umwelt
(1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer Person des Privatrechts im Sinne des § 2 Nr. 2 vorhanden sind. Die Behörde kann auf Antrag Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationsträger in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf die Behörde diesen nur dann durch ein anderes geeignetes Informationsmittel gewähren, wenn hierfür gewichtige von ihr darzulegende Gründe bestehen.
(2) Liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach den §§ 7 oder 8 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zu übermitteln, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
(3) Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
§ 5
Antragstellung, Bescheidung von Anträgen
(1) Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen im Sinne des § 3 Abs. 2 er gerichtet ist.
(2) Bei Bestehen eines Anspruchs ist die Information innerhalb einer Frist von zwei Monaten zugänglich zu machen; bei fehlendem Anspruch ist innerhalb dieser Frist ein Ablehnungsbescheid zu erteilen. Bei einer Auskunft oder der Zurverfügungstellung von Informationsträgern ist die Behörde nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Daten zu überprüfen.
§ 6
Vertreter bei gleichförmigen Anträgen
Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen.
§ 7
Ausschluss und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz öffentlicher Belange
(1) Der Anspruch besteht nicht,
1. soweit das Bekanntwerden der Informationen die internationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann oder
2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahrens hinsichtlich derjenigen Daten, die Gegenstand des jeweiligen Verfahrens sind, oder
3. wenn zu besorgen ist, dass durch das Bekanntwerden der Informationen Umweltgüter im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt oder der Erfolg behördlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 gefährdet werden.
(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn er sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten oder verwaltungsinterner Mitteilungen bezieht.
(3) Offensichtlich missbräuchlich gestellte Anträge sind abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Daten bereits verfügt.
(4) Informationen über die Umwelt, die ein privater Dritter der Behörde ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt hat, dürfen ohne Einwilligung des Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 8 nicht für Informationen, die der Dritte der Behörde als Unterlage für einen Antrag oder eine Anzeige übermitteln musste.
§ 8
Ausschluss und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz privater Belange
(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit
1. durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,
2. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte der Auskunftserteilung oder der Zurverfügungstellung von Informationsträgern entgegenstehen.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht unbefugt zugänglich gemacht werden. Der Anspruch besteht nach den Sätzen 1 und 2 insbesondere dann nicht, wenn die begehrten Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen.
(2) Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Absatz 1 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von der Betroffenheit eines Dritten auszugehen, soweit dieser übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet hat. Soweit die Behörde dies verlangt, hat der Dritte im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Satz 2 ist nicht auf Informationen anzuwenden, die der Behörde vor dem 1. Januar 1993 zugegangen und nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind.
(3) Der Anspruch ist bei Betriebs- und Geschäftsverhältnissen im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung nicht ausgeschlossen, soweit Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zugänglich gemacht werden dürfen.
§ 9
Zuständigkeit
(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes sind diejenigen Behörden zuständig, bei denen die begehrten Informationen vorhanden sind. In den Fällen des § 2 Nr. 2 sind diejenigen Behörden zuständig, die die Aufsicht über die dort genannten Personen ausüben.
(2) Die Länder können für ihren Bereich abweichende Regelungen über die Zuständigkeit treffen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Behörden des Bundes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichend zu regeln.
§ 10
Kosten
(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 4 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amtshandlungen der Behörden des Bundes die Höhe der Kosten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.
§ 11
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umwelt
Die Bundesregierung veröffentlicht in vierjährigen Abständen einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 1994 zu veröffentlichen.
Verwaltungsverfahrensgesetz
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102)
§ 49
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; |
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; |
3. wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; |
4. wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; |
5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. |
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3)
Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung
oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder
hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; |
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. |
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Landesrecht:
Verfassung von Berlin
Vom
23. November 1995 (GVBl. S. 779),
zuletzt geändert am 3. April 1998 (GVBl. S. 82)
Artikel 59
(1) ...
(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des
Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht
werden.
(3) - (5) ...
Berliner
Wassergesetz
(BWG)
In
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 606)
zuletzt
geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2003 (GVBl. S. 498)
§
14 (zu § 4 WHG)
Benutzungsbedingungen
und Auflagen
(1)
Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige
Wirkungen für die Gewässer und den Boden, insbesondere für die Ordnung des
Wasserhaushalts, die öffentliche Wasserversorgung, die Gesundheit der
Bevölkerung, die gewerblicheWirtschaft, die Fischerei, die Land- und
Forstwirtschaft, den Natur- und Landschaftsschutz, den Naturhaushalt, den
Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten oder auszugleichen
oder eine technisch einwandfreie Herstellung von Anlagen zur Gewässerbenutzung
sicherzustellen.
(2) Bei der Erteilung
einer Erlaubnis oder Bewilligung zu einer Benutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr.
1 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die wasserwirtschaftlich einwandfreie
Einleitung des Wassers nach Gebrauch zu gewährleisten.
§
22 (zu § 19 WHG)
Wasserschutzgebiete
(1)Wasserschutzgebiete
werden durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen
Senatsverwaltung festgesetzt. In der Verordnung sind die Schutzbestimmungen zu
bezeichnen. Es können Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen festgelegt
werden. Die erforderlichen Gutachten sind vom Wasserversorgungsunternehmen
beizubringen. Einzelheiten können von der Wasserbehörde bestimmt werden. Die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können zur Vornahme
bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Sie können insbesondere verpflichtet
werden, Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu § 22 Abs. 1 Satz
4 bis 6: Angef. durch Art. I Nr. 2 Buchst. a d. Ges. v. 26. 10. 1995, GVBl. S.
695 § 22 Abs. 6: Angef. durch Art. I Nr. 2 d. Ges. v. 11. 12. 1992, GVBl. S. 472 § 22 Abs. 7: Angef. durch Art. I Nr. 2 d. Ges. v.
11. 12. 1992, GVBl. S. 472, geänd.
durch Art. I Nr. 2 Buchst. b d. Ges. v. 26. 10. 1995, GVBl. S. 695 15 57.
Erg.Lfg. (Januar 1996) lassen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu
nutzen und Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke
anzufertigen. Reichen die Anordnungen der Rechtsverordnung nicht aus, um den
mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Zweck zu sichern, kann
die Wasserbehörde im Einzelfall Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten
im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Handlungspflichten
nach Satz 4 und 5 innerhalb des Schutzgebietes anordnen.
(2) Bei der Aufstellung
der Pläne für Wasserschutzgebiete sollen die Behörden und Stellen beteiligt
werden, die Träger öffentlicher Belange sind.
(3) Der Festsetzung
eines Wasserschutzgebietes geht ein Anhörungsverfahren voraus. Die beabsichtigte
Festsetzung ist im Amtsblatt für Berlin und in regional verbreiteten
Tageszeitungen bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß
1.
Pläne (Zeichnungen,
Nachweisungen und Beschreibungen), aus denen sich der Umfang des
Wasserschutzgebietes und die Einstellung in Zonen ergeben, und die
beabsichtigten Schutzbestimmungen während eines Monats ausliegen und
2.
Einwendungen gegen
die beabsichtigte Maßnahme spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende
der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können.
Der Ort der Auslegung
und die Stelle, bei der die Einwendungen vorgebracht werden können, sind
anzugeben.
(4) Das
Anhörungsverfahren wird von der Wasserbehörde durchgeführt. Sie prüft die Einwendungen
und teilt das Ergebnis mit.
(5) Die bisherigen Schutzzonen
bleiben bis zu einer anderweitigen Festsetzung nach § 19 des
Wasserhaushaltsgesetzes bestehen. Für diese Schutzzonen gilt die Anordnung über
die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und die Bildung von
Schutzzonen vom 8. Oktober 1946 (VOBl. S. 391).
(6) Die vor dem 3.
Oktober 1990 in dem Teil Berlins, in dem bis zu diesem Zeitpunkt das
Grundgesetz nicht galt, zu Trinkwasserschutz- oder
Trinkwasservorbehaltsgebieten erklärten Gebiete für die Wasserwerke Buch,
Friedrichshagen, Köpenick, Altglienicke, Johannisthal, Wuhlheide, Kaulsdorf,
Friedrichsfelde, Eichwalde, Erkner undWest-Staaken werden als Wasserschutzgebiete
im Sinne dieses Gesetzes vorläufig unter Schutz gestellt. Die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung und Umweltschutz wird ermächtigt, durch
Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt von Berlin zu veröffentlichen ist, die
genauen Grenzen und die zu beachtenden Ge- und Verbote festzulegen; die Absätze
2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung. Der auf Satz 1 und 2 beruhende Schutz
der genannten Gebiete tritt außer Kraft, wenn für die entsprechenden Gebiete
eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen wird, spätestens jedoch am 31.
Dezember 1999.
(7) Bis zum Erlaß einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde Verbote, Beschränkungen
und Duldungspflichten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie Handlungspflichten nach Absatz 1 Satz 4 und 5 auf die Dauer von bis zu
vier Jahren vorläufig anordnen, wenn anderenfalls die mit der endgültigen
Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Ziele beeinträchtigt werden
können. § 19 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Die
vorläufigen Anordnungen treten mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes,
anderenfalls durch Zeitablauf außer Kraft.
(8) Das
Wasserversorgungsunternehmen kann von der Wasserbehörde verpflichtet werden, Wasserschutzgebiete
mit ihren Schutzzonen auf eigene Kosten zu kennzeichnen. Die für die Wasserwirtschaft
zuständige Senatsverwaltung legt Art und Inhalt der Kennzeichen sowie weitere
Einzelheiten ihrer Aufstellung fest.
§ 29 a (zu § 7 a WHG)
Genehmigungspflicht für Einleitungen in
öffentliche
Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)
Die für die
Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, aus Gründen des
Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutze der Gewässer, zur Sicherung
der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen sowie zur Erfüllung von
Anforderungen, die in einer Verordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes
allgemein, für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung
festgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Abwasser nur mit
Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes in öffentliche Abwasseranlagen
eingeleitet oder eingebracht werden darf. In der Verordnung kann bestimmt
werden, dass statt einer Genehmigung nur eine Anzeige erforderlich ist für das
Einleiten von Abwässern aus Abwasserbehandlungsanlagen oder aus anderen
gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Abwasserfracht, die gemäß § 38
Abs.3 der Bauart nach zugelassen sind; in diesem Fall gilt § 23 Abs.2
entsprechend.
§ 29 e
Abwasserbeseitigungspflicht
(1) - (3) ...
(4) Das Land Berlin
stellt einen Abwasserbeseitigungsplan auf. Dies geschieht unter Anhörung
derjenigen, die durch den Abwasserbeseitigungsplan verpflichtet werden. Dieser
Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann auf
lokale Schwerpunktbereiche beschränkt und in räumliche oder sachliche
Teilabschnitte aufgeteilt werden. Für die Errichtung und die Inbetriebnahme von
Abwasseranlagen können Fristen festgelegt werden, dies geschieht unter
Beachtung der Verhältnismäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit. Die für die
Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung den
Abwasserbeseitigungsplan für verbindlich erklären. Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Berliner Wasserbetriebe und etwaige andere, die durch
den Abwasserbeseitigungsplan verpflichtet sind, zu hören.
§ 37 a
Öffentliche Wasserversorgung
(4) Das für die
öffentlicheWasserversorgung Berlins erforderliche Wasser ist im Gebiet des Landes
Berlin zu gewinnen (Fördergebiet). Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der für
die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.
§ 38
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
(1) Der Bau und die
wesentliche Veränderung von
1.
Wasserversorgungsanlagen,
deren Herstellung eine Bohrung von mehr als 15m erfordert oder die mehr als
6000m³ Grundwasser jährlich fördern, und
2.
Abwasserbehandlungsanlagen
zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer, Abwasserdruckrohrleitungen mit
Ausnahme der Sonderentwässerungsverfahren, Abwasserpumpwerke, Regenüberläufe,
Stauraumkanäle und Düker
bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde; Abwasserbehandlungsanlagen zum
Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder in stehende Gewässer
zweiter Ordnung bedürfen der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes.
Bei Abwasserbehandlungsanlagen ist auch der Betrieb genehmigungsbedürftig.
Dies gilt nicht für
Druckrohrleitungen zur Wasserversorgung und für Anlagen für häusliche Abwasser,
bei denen der Abwasseranfall 8 m³ täglich im Jahresdurchschnitt nicht
übersteigt. Die Genehmigung darf für Wassergewinnungsanlagen, die für eine
Wasserentnahme von mehr als 80 m³ je Stunde bemessen sind, oder bei denen die
Grundwasserentnahme die Größen- oder Leistungswerte nach Anlage 2 Nr.13.3
erreicht, sowie für Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend den Größen- oder
Leistungswerten nach Anlage 2 Nr.13.1 und 13.2 nur in einem Verfahren erteilt
werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
(2) § 9a des
Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
(3)
Abwasserbehandlungsanlagen und andere gleichwertige Einrichtungen zur Minderung
der Abwasserfracht können von der Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten
Selle der Bauart nach zugelassen werden. Eine Genehmigung ist in diesen Fällen
nicht erforderlich. Bauartzulassungen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes
oder anderer Länder gelten auch im Land Berlin. Die Inbetriebnahme dieser
Anlagen ist der zuständigen Behörde unter Verwendung eingeführter Vordrucke
anzuzeigen.
(4) Das für die
Wasserwirtschaft zuständige Mitglied des Senats kann durch Rechtsverordnung den
Kreis der nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Anlagen erweitern oder
einschränken oder Betreiberpflichten sowie technische Anforderungen einführen,
soweit das Wohl der Allgemeinheit es erfordert oder zulässt.
(5) Die Genehmigung darf
nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das Wohl
der Allgemeinheit es erfordert.
§ 41 (zu § 29 WHG)
Unterhaltungslast
(1) Die Unterhaltung
natürlich fließender Gewässer obliegt
1.
bei Gewässern
erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen dem Lande,
2.
bei Gewässern
zweiter Ordnung dem Lande oder den zum Zweck der Unterhaltung bestehenden oder
neugebildeten Wasser- und Bodenverbänden.
(2) Die Unterhaltung
stehender oder künstlich fließender Gewässer obliegt den Eigentümern und, wenn
diese sich nicht ermitteln lassen, den zur Nutzung der Ufergrundstücke
Berechtigten.
(3) Die Unterhaltung
eines nach einem behördlich festgestellten Plan ausgebauten Gewässers obliegt
dem Unternehmer des Ausbaues, soweit nicht in einem Verfahren nach § 31 des Waserhaushaltsgesetzes
etwas anderes bestimmt wird.
§ 67
Aufgaben der Wasserbehörde und der
Bezirksämter, wasserwirtschaftliche Untersuchungen
(1) Aufgabe
der Wasserbehörde ist es, den Zustand und die Benutzung der Gewässer, der
Deiche oder der Dämme, der Überschwemmungs- und der Wasserschutzgebiete und der
in dem Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz und in den dazu erlassenen
Vorschriften behandelten Anlagen zu überwachen. Aufgabe der örtlich zuständigen
Bezirksämter ist es, den Zustand und die Benutzung von Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen, der Sportbootstege und der
Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche
Abwasseranlagen zu überwachen sowie die Gewässer- und Eisaufsicht an den
stehenden Gewässern zweiter Ordnung durchzuführen. Die Befugnisse der
Wasserbehörde und der örtlich zuständigen Bezirksämter auf Grund des
allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts bleiben unberührt.
(2) Die für
die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung misst die Beschaffenheit sowie
die Wasserstände, Volumina und Durchflüsse der oberirdischen Fließgewässer, der
stehenden Gewässer und des Grundwassers. Hierzu sind Untersuchungen
physikalisch-chemischer, hydrobiologischer und mikrobiologischer Art
erforderlich. Die Untersuchungen haben sich auf die Grundbereiche Wasser,
Gewässersediment und –ufer, Fischbestand und andere aquatische Lebensformen zu
erstrecken.
§ 67 a
Erfassung der Grundwasserentnahmen
Wer im Sinne
des § 13 a Wasser benutzt, hat die Anlagen mit Geräten auszurüsten, mit
denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann. Die Meßergebnisse sind
aufzuzeichnen und aufzubewahren. Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte und
ihr Betrieb sowie die Form der Aufzeichnungen können durch die für die Erhebung
des Grundwasserentnahmeentgelts nach § 13 a zuständige Behörde festgelegt
werden.
§ 68
Besondere Pflichten im Interesse der
Gewässeraufsicht
(1) Wer
Stoffe oder Stoffgruppen in ein Gewässer einleitet oder einbringt oder zum
Zwecke der Beseitigung versickern oder verrieseln lässt, hat diese nach
Anordnung der zuständigen Behörde auf seine Kosten physikalisch, chemisch,
biologisch, in besonderen Fällen auch bakteriologisch untersuchen zu lassen.
Dies gilt nach Anordnung des örtlich zuständigen Bezirksamtes auch für denjenigen,
der Stoffe oder Stoffgruppen in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet oder
einbringt. Die zuständige Behörde bestimmt, in welchen Abständen und durch
welche Stellen und in welchem Umfang Untersuchungen vorzunehmen sind. Das
Untersuchungsergebnis ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Das für
die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied des Senats kann durch Rechtsverordnung
1.
Untersuchungspflichten
desjenigen, der Abwasser in ein Gewässer oder in eine öffentliche
Abwasseranlage einleitet,
2.
die Durchführung
der Untersuchungen nach Nummer 1 durch Sachverständige sowie die Tragung der
Kosten durch den Einleitenden,
3.
die
Häufigkeit, die Dauer, die Art und den Umfang der Probeentnahme, insbesondere
Untersuchungsmethoden, Überwachungseinrichtungen und Gerätearten,
4.
die
Übermittlung der Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen an die zuständige Behörde,
insbesondere die hierzu verpflichtete Person, die Form und die Zeitabstände
sowie allgemein festlegen
5.
Regelungen
über die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von amtlich anerkannten
Sachverständigen.
Bei den
Festlegungen der Verpflichtungen können durch Rechtsverordnung für
Verpflichtete im Sinne des Absatzes 1, die über ein geprüftes betriebliches
Umweltmanagementsystem verfügen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen
gegenüber der zuständigen Behörde nachvollziehbar die vom Standort ausgehenden
Umweltauswirkungen sowie die Maßnahmen zur Gewährleistung der hohen
Umweltstandards dokumentieren, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der
untersuchungspflichtigen Erleichterungen vorgesehen werden.
(3) Wer eine
nach § 38 genehmigungspflichtige Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage betreibt, ist
verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung, ihre Funktionstüchtigkeit und
ihren Betrieb sowie die Art und Menge der eingesetzten Stoffe selbst zu
überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind
mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 38 Abs.1
zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Wer
außerhalb von Gebäuden eine Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage betreibt,
hat ihren Betrieb und ihre Funktionstüchtigkeit nach Anordnung der für die
Genehmigung nach § 38 Abs.1 zuständigen Behörde auf seine Kosten prüfen zu
lassen. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Betreiber hat bei der Überprüfung
festgestellte Mängel unverzüglich abzustellen und die Wasserbehörde darüber zu
unterrichten.
(5) Die für
die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann nach Anhörung der beteiligten
Fachkreise und Verbände durch Rechtsverordnung festlegen,
1.
welche
Untersuchungsmethoden, Untersuchungseinrichtungen und Geräte vom Betreiber
einer Abwasseranlage anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind und in
welcher Form die Meßergebnisse aufzuzeichnen sind,
2.
in
welchen Fällen auf Untersuchungen, Überwachungseinrichtungen, Geräte oder
Aufzeichnungen verzichtet werden kann,
3.
in
welcher Form und in welchen Zeitabständen die Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse
zu übermitteln sind,
4.
in
welchen Zeitabständen und in welchem Umfang die Abwasseranlagen zu überprüfen
sind.
(6) § 21
Abs. 1 WHG gilt sinngemäß in den Fällen, in denen Gegenstand der
Gewässeraufsicht nicht die Benutzung des Gewässers ist.
§ 69
Bauüberwachung
(1)
Die Ausführung von Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung
nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, ist von der
Wasserbehörde zu überwachen.
(2) Zum
Zwecke der Überwachung ist den mit ihr beauftragten Personen jederzeit der
Zutritt zur Baustelle oder Betriebsstätte, der Einblick in den behördlichen
Bescheid mit den geprüften Unterlagen und, zur besonderen Prüfung, die Entnahme
von Baustoffen und Bauteilen zu gestatten.
§ 70
Bauabnahme
(1)
Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz
oder diesem Gesetz bedürfen, unterliegen der Bauabnahme durch die Wasserbehörde
oder die von ihr beauftragte Behörde. Die Abnahmen sind vom Bauherrn
schriftlich zu beantragen. Sie sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des
Antrages durchzuführen. Über die beanstandungsfreie Abnahme ist eine
Bescheinigung (Abnahmeschein) auszustellen.
(2) Vor
Aushändigung des Abnahmescheins darf die Anlage nicht in Benutzung genommen
werden.
(3) Die
Bauabnahmen sind unbeschadet sonst erforderlicher Abnahmen,
Genehmigungen
und Prüfungen durchzuführen.
§ 71
Kosten der Gewässeraufsicht
(1) Werden
Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlaßt, daß jemand ein Gewässer unbefugt
oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt, so
trägt der Benutzer die Kosten dieser Maßnahmen, soweit sie aus den allgemeinen
Verwaltungskosten der Gewässeraufsicht ausgesondert werden können.
(2) Zu den
Kosten der Gewässeraufsicht gehören auch die Barauslagen der mit der Sache befaßten
Behörden.
(3) Wer zu
Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach
§ 23 a Abs. 4 Anlaß gibt, hat die den Anordnungen
vorausgehenden Ermittlungskosten zu tragen.
§ 85
Zuständigkeit
Zuständige Behörden im
Sinne dieses Gesetzes sind die für Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung
als Wasserbehörde und die Bezirksämter. Das örtlich zuständige Bezirksamt ist
für stehende Gewässer zweiter Ordnung sowie für
1.
Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 23 Abs.1 bis 4),
2.
die Verhütung von
Gewässerschäden (§ 23a),
3.
die Genehmigung und
Überwachung von Indirekteinleitungen (§§ 29a bis 29c),
4.
die Genehmigung und
Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 38 bei Indirekteinleitungen,
5.
die Genehmigung und
Überwachung von Sportbootstegen
sowie
6.
Ordnungsaufgaben
bei Grundwasserverunreinigungen von örtlicher Bedeutung einschließlich der in
diesem Zusammenhang erforderlichen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes
zuständig. Das
Bezirksamt hat in seinem Aufgabenbereich die erforderlichen Anordnungen zu erlassen
und Maßnahmen durchzuführen.
Berliner Naturschutzgesetz
In der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390),
zuletzt geändert am 03. Juli 2003 (GVBl. S. 254)
§ 26a
Schutz bestimmter Biotope
(1) Folgende Biotope dürfen nicht zerstört oder sonst erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigt werden:
2. - 7. ...
(2) - (4) ...
(Badegewässerqualitätsverordnung – BaGeQuaV)
Vom 2. Juli 1998 (GVBl. S. 222), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.November 2003 (GVBl.S.585)
(1)-(2)...
§ 3
Beschränkung des Gemeingebrauchs
(1) Das Baden ist
vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 und vorbehaltlich auf Grund des
Berliner Naturschutzgesetzes erlassener Rechtsvorschriften erlaubt
1. in folgenden
Gewässern erster Ordnung:
a) Havel einschließlich der seenartigen
Erweiterungen, insbesondere des Tegeler Sees, des Nieder-Neuendorfer Sees und
des Großen Wannsees, mit Ausnahme der Havel von km 0 bis km 2,0 in nördlicher
Richtung (in Höhe der Insel Eiswerder, Nordspitze) und von km 0 bis km 5,0 in
südlicher Richtung (in Höhe Schildhorn, etwa 120 m südlich der Spitze)
einschließlich der Jürgenlanke sowie der Bucht westlich der Insel Imchen, im
Norden begrenzt durch die Linie Grundstück Imchenallee 35 (nördlich des
Imchenplatzes) bis zur Nordspitze der Insel Imchen, im Süden begrenzt durch die
Linie von der am südlichsten gelegenen Schiffsanlegestelle vor dem Grundstück
Imchenallee 46 bis zur Südspitze der Insel Imchen;
b) Großer Müggelsee, Kleiner Müggelsee und Berliner
Teil des Dämeritzsees;
c) Dahme mit Langem See, Großer Krampe und Zeuthener
See bis zur Landesgrenze und der Seddinsee;
2. in folgenden
Gewässern zweiter Ordnung:
a)Groß-Glienicker See;
b) Heiligensee;
c) Krumme Lanke;
e) Teufelssee
(Wilmersdorf);
f) Freibadbereich des
Plötzensees;
g) Freibadbereich des
Jungfernheideteiches;
h) Freibadbereich des
Ziegeleisees (Ortsteil Lübars);
i) durch Bojen und
Hinweistafeln ausgewiesene Teile des
Flughafensees (Tegel);
j) Freibadbereich des
Weißensees;
k) Freibadbereich des
Orankesees;
3. in allen Freibädern
an Gewässern und an wasserbehördlich besonders gekennzeichneten Badestellen.
(4)-(9)...
Verordnung
über die Reinhaltung oberirdischer Gewässer
(Reinhalteordnung
– RhO)
Vom 13. Januar 1995 (GVBl. S. 22)
Auf
Grund des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 23. September
1986 (BGBl. I S. 1529, 1654/GVBl. S. 1605, 1768), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), und des § 29 des
Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt
geändert durch Artikel XVII des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40),
sowie der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom
14. April 1992 (GVBl. S. 119), geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 19.
Juli 1994 (GVBl. S. 241), wird verordnet:
§ 1
Grundsatz
(1) Das Einleiten und
Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer und Maßnahmen, mit denen
Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können im Sinne des § 1 a Abs. 2
und des § 3 Abs. 2 Nr. 2 desWasserhaushaltsgesetzes, sind nur zulässig, wenn
eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige
Veränderung seiner Eigenschaften hierdurch nicht zu besorgen ist, die Nutzung
im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit erfolgt und jede vermeidbare
Beeinträchtigung unterbleibt.
(2) Das erlaubnis- oder
genehmigungspflichtige Einleiten von schädlichen Stoffen darf nicht zugelassen
oder belassen werden, wenn die Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen
möglich ist und die Anschlußkosten zumutbar sind.
§ 2
Einleiten von Grund-, Quell- und
Niederschlagswasser
Grund-, Quell- und
Niederschlagswasser darf ohne vorherige Reinigung (z. B. durch Absetzanlagen,
Sandfänge, Ölabscheider) nur eingeleitet werden, wenn keine Erkenntnisse
vorliegen, daß es Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu
verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
herbeizuführen. Die Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 3
Einleiten von Kühl- und Kondenswasser
(1) Kühl- und
Kondenswasser, das in oberirdische Gewässer eingeleitet wird, darf an der Einleitungsstelle
eine Temperatur von 28°C auch vorübergehend nicht überschreiten. Die Wasserbehörde
kann andere Temperaturen festsetzen, wenn die Wasserführung und die
Wassertemperaturen des Gewässers im Verhältnis zum zugeführten Wärmestrom es
erfordern, wenn Dritte in ihren Rechten und Befugnissen in nicht unerheblichem
Ausmaß beeinträchtigt werden oder wenn technische Erfordernisse ein
Herunterkühlen auf die geforderte Temperatur es nicht gestatten.
(2) Auf Verlangen der Wasserbehörde
hat der Gewässerbenutzer die Menge und die Temperatur des eingeleiteten Wassers
in bestimmten Zeitabständen oder fortlaufend zu messen und die Aufzeichnungen
oder zusammenfassende Auswertungen der Wasserbehörde mitzuteilen.
§ 4
Einleiten von Abwasser
(1) Abwasser im Sinne
dieser Verordnung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, industriellen,
landwirtschaftlichen Gebrauch oder auf sonstige Weise verunreinigt ist.
(2) Abwasser darf in
oberirdische Gewässer nur eingeleitet werden, wenn es vorher weitgehend
gereinigt worden ist und die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering
gehalten werden, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden
Regeln der Technik möglich ist;
§ 7 bleibt unberührt. Die Wasserbehörde bestimmt unbeschadet der Bestimmungen
der gemäß
§ 7a des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften
über Mindestanforderungen an das Einleiten von Wasser in jedem Einzelfall die
Mindestanforderungen, die an den Reinheitsgrad des einzuleitenden Abwassers zu
stellen sind. Sind diese Mindestanforderungen nur durch
Abwasserreinigungsanlagen zu erzielen, so sind diese Anlagen auf Anordnung der
Wasserbehörde innerhalb der festgesetzten Frist zu errichten. Soweit bestehende
Abwasserreinigungsanlagen keine weitgehende Reinigung erzielen, haben die
Gewässerbenutzer diese Anlagen entsprechend den Anordnungen der Wasserbehörde
oder der sonst zuständigen Behörde innerhalb der festgesetzten Frist zu
verändern oder zu erneuern.
(3) Abwasser ist weitgehend
gereinigt, wenn mittels mechanisch-biologischer Reinigungsverfahren oder im
Ergebnis gleichwertiger Verfahren die absetzbaren oder flotierbaren
Inhaltsstoffe sowie die organisch gelösten Schmutzstoffe, insbesondere die
leichtabbaubaren sauerstoffzehrenden Kohlenstoffverbindungen, entfernt und
dabei die Keime im Abwasser vermindert wurden.
(4) Auf Verlangen der
Wasserbehörde hat der Gewässerbenutzer die Menge und die Beschaffenheit des
Abwassers in bestimmten Zeitabständen oder fortlaufend durch geeignete
Einrichtungen zu messen und die Aufzeichnungen oder zusammenfassenden
Auswertungen der Wasserbehörde mitzuteilen.
§ 5
Einleiten von Abwasser der Pflege der
Wasserfahrzeuge
(1) Abwasser mit
jeglicher Art von Reinigungsmitteln, die beim Reinigen von Sportbooten und
anderen Wasserfahrzeugen verwendet werden, darf nicht in ein in der Anlage zu
dieser Verordnung aufgeführtes Gewässer eingeleitet oder an das Ufer eines
solchen Gewässers verbracht werden.
(2) Die Wasserbehörde
kann von den Vorschriften des Absatzes 1 in bestimmten Einzelfällen oder
allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen zulassen, soweit dem nicht
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und eine Verunreinigung oder
nachhaltige Veränderung des Gewässers ausgeschlossen ist.
§ 6
Mittelbares Einleiten von Abwasser und sonstigen
wassergefährdenden Stoffen, Genehmigungspflicht
(1) Das Einleiten und
Einbringen von Abwasser und sonstigen wassergefährdenden Stoffen in Leitungen,
die in ein Gewässer führen, bedarf, soweit eine Gewässerbenutzung im Sinne des
§ 3 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht vorliegt (mittelbare Einleitung), der
wasserbehördlichen Genehmigung. Für mittelbare Einleitungen gilt § 4
entsprechend.
(2) Dem Antrag auf
Erteilung der Genehmigung sind die zur Beschreibung der Maßnahme erforderlichen
Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweisungen, Erläuterungen) sowie die Zustimmungserklärung
des Eigentümers der benutzten Leitungen beizufügen. Insbesondere sind anzugeben:
1.
Der
wasserwirtschaftliche Betriebsplan (Zufluß, Verbrauch, Abfluß, Kreislauf auf
dem Betriebsgrundstück),
2.
die Menge und
Beschaffenheit der anfallenden festen, flüssigen und gasförmigen Abfälle,
3.
der Abfluß und die
Beschaffenheit, insbesondere die Temperatur der zur Einleitung bestimmten
Stoffe,
4.
die Stoffe, die vor
ihrer Einleitung behandelt werden sollen, und die Beschreibung dieses
Verfahrens (Kühlung, Reinigung usw.),
5.
Übersichtsplan mit
Darstellung der für die mittelbare Einleitung benutzten Leitung bis zur
Einleitungsstelle in das oberirdische Gewässer.
(3) Die Genehmigung ist
zu versagen, wenn durch die mittelbare Einleitung eine schädliche
Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner
Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile nicht durch Bedingungen oder
Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(4) Mittelbare
Einleitungen unterliegen den Vorschriften über die Gewässeraufsicht
(§§ 67 bis 71 des
Berliner Wassergesetzes).
§ 7
Einleiten von Fäkalabwasser
(1) Fäkalabwasser ist
Abwasser, das menschliche oder tierische Abgänge enthält und aus Aborten,
Jauchegruben und ähnlichen Anlagen anfällt. Wird Fäkalabwasser mit sonstigem
Wasser vermischt, so gilt das gemischte Wasser als Fäkalabwasser.
(2) Fäkalabwasser darf
aus Anlagen über 50 000 Einwohnergleichwerten in oberirdische Gewässer nur
eingeleitet werden, wenn es vorher weitergehend biologisch gereinigt worden
ist. Dies gilt nicht für die in Absatz 3 bezeichneten Einleitungen.
(3) Das Einleiten von
Fäkalabwasser in die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gewässer
ist verboten; dies gilt insbesondere für Einleitungen, die von Grundstücken,
Fahrzeugen, Schiffen oder schwimmenden Anlagen ausgehen. DieWasserbehörde kann
bis zur Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation Ausnahmen
für Einleitungen aus Kläranlagen, die der biologischen Reinigung dienen und
ständig überwacht werden, zulassen, wenn der Betreiber den Nachweis erbringt,
daß das geklärte Abwasser einen E.coli-Titer von 100 ml (Milliliter) auch
vorübergehend nicht unterschreitet.
(4) Auf Verlangen ist
der Wasserbehörde der Verbleib der Fäkalien nachzuweisen.
(5) Abwasser aus der
Mischwasserkanalisation darf in oberirdische Gewässer über Regenüberfälle im
Kanalnetz und an den Pumpwerken nur zur Entlastung der Anlagen und nur dann eingeleitet
werden, wenn die Vervielfachung des Zuflusses gegenüber dem Trockenwetterabfluß
dem von der Wasserbehörde jeweils festgesetzten Verdünnungsverhältnis
entspricht.
(6) Fäkalabwasser ist
weitergehend biologisch gereinigt, wenn mittels zusätzlicher biologischer oder
chemisch-physikalischer Verfahren oder biologischer und chemisch-physikalischer
Verfahrenskombinationen eine über die mechanisch-biologischen
Abwasserreinigungsverfahren hinausgehende Verringerung der Verschmutzung des
Abwassers insbesondere durch Nährstoffelimination von Phosphor und Stickstoff
sowie durch eine wirkungsvolle Keimreduzierung erzielt wurde.
§ 8
Reinhaltung der Ufer
(1) An Ufern von
Gewässern sind das Waschen, das Reparieren, die Vornahme von Ölwechsel und das
Betanken von Motorfahrzeugen sowie sonstige Handlungen, die eine Verunreinigung
des Ufers oder des Gewässers durch wassergefährdende Stoffe, insbesondere durch
Mineralöle oder organische Lösungsmittel, verursachen können, verboten.
(2) Als Ufer im Sinne
des Absatzes 1 gilt bei den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten
Gewässern ein Landstreifen von 50 m Breite entlang der Gewässer und bei den
übrigen Gewässern die Böschungsoberkante.
(3)Weitergehende
Vorschriften der auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und des
§ 22 des Berliner Wassergesetzes erlassenen Wasserschutzgebietsverordnungen
bleiben unberührt.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne
des § 41 Abs. 1 Nr. 10 des Wasserhaushaltsgesetzes oder des § 57 des
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
entgegen § 2
Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser einleitet,
2.
entgegen § 3 Abs. 1
Kühl- oder Kondenswasser einleitet,
3.
entgegen § 4 Abs. 2
Abwasser einleitet,
4.
entgegen § 5 Abs. 1
Abwasser mit jeglicher Art von Reinigungsmitteln einleitet oder an das Ufer
eines Gewässers verbringt,
5.
entgegen § 6 Abs.
1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2, Abwasser oder einen sonstigen
wassergefährdenden Stoff
a)
ohne Genehmigung
oder
b)
nicht gemäß den
festgesetzten Mindestanforderungen gereinigt einleitet oder einbringt,
6.
entgegen § 7 Abs. 2
Fäkalabwasser ohne ausreichende Reinigung oder
entgegen § 7 Abs. 3 in die in der Anlage aufgeführten Gewässer einleitet oder
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.
Anlage: zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 der Verordnung über die
Reinhaltung oberirdischer Gewässer
Verzeichnis der Gewässer
Spree mit Ruhlebener
Altarm und Rummelsburger See
Müggelspree mit Alter
Spree (Köpenick), Großem und Kleinem Müggelsee, der Bänke und Altem
Spreearmabzweig
Spree zwischen
Dämeritzsee und Landesgrenze
Alte Spree (Spandau)
Fredersdorfer Fließ von
Landesgrenze bis Mündung
Neuenhagener Fließ
(Erpe) von Landesgrenze bis Mündung Wuhle von Landesgrenze bis Mündung
Marzahn-Hohenschönhauser
Grenzgraben von Landesgrenze bis Mündung
Dahme mit Langem See,
Großer Krampe, Seddinsee und Zeuthener See bis Landesgrenze
Gosener Kanal, Gosener
Graben
Teltowkanal
Britzer Verbindungskanal
Panke einschließlich
Südpanke
Havel einschließlich
aller seenartigen Erweiterungen und Havelseen einschl. Tegeler See
Aalemannkanal
Alter Berlin-Spandauer
Schiffahrtskanal
Dianasee
Glienicker Lake
Griebnitzsee
Grimnitzsee mit
Grimnitzgraben
Groß-Glienicker See
Großer und Kleiner
Jürgengraben mit Nebengräben
Grunewaldsee
Flughafensee (Tegel)
Halensee
Hauptgraben mit
Nebengräben
Herthasee
Heiligensee
Hohenzollernkanal
Hohler Weg
Hubertussee
(Wilmersdorf)
Hundekehlesee
Jungfernheideteich
Koenigssee
Krumme Lanke
Kuhlake
Maselakekanal
Nikolassee
Nordgraben
Nordhafen (Spandau)
Plötzensee
Griebnitzkanal mit
Kleinem Wannsee, Pohle- und Stölpchensee
Schlachtensee
Südhafen (Spandau)
Südparkteich
Tegeler Fließ von der
Mündung bis zum Durchlaß Berliner Straße/Oraniendamm
Teufelssee (Wilmersdorf)
Teufelsseekanal
Ziegeleisee (Ortsteil
Lübars)
Weißer See
Teufelssee (Köpenick)
Baggersee (Arkenberge)
Baggersee (Biesdorf)
Kaulsdorfer Seen
Malchower See
Orankesee
Obersee (Weißensee)
Ausschuss-Kennung
: StadtUmgcxzqsq