Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Zehntes Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergesetzes

 

 

 

 

 

 

 

A.    Problem

 

Anlass des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Berliner Wassergesetzes ist die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), welche mit der Veröffentlichung am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten ist und bis 22. Dezember 2003 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Inhalt der Wasserrahmenrichtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gewässerpolitik. Sie sieht zahlreiche Neuerungen und Änderungen gegenüber dem bestehenden deutschen Wasserrecht vor. Auf Grund dessen ist bereits auf Bundesebene das Wasserhaushaltsgesetz durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) geändert und anschließend mit Datum vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) neu bekannt gemacht worden. Das Landesrecht muss nun einerseits an diese bundesrechtlichen Änderungen angepasst werden, andererseits können konkrete Ausführungs- und Vollzugsvorschriften nur von den Ländern gesetzlich geregelt werden, da der Bund gemäß Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes im Wasserrecht lediglich die Rahmengesetzgebungskompetenz besitzt. Deswegen ist zur vollständigen Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie die vorliegende Änderung des Berliner Wassergesetzes notwendig geworden.



 

B.    Lösung

 

Der Entwurf sieht eine Reihe von Änderungen des Berliner Wassergesetzes vor, deren Notwendigkeit sich aus der Anpassung an das geänderte Bundesrecht und der vollständigen Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie ergeben hat. Zu nennen sind vor allem die Zuordnung der Berliner Gewässer zu einer Flussgebietseinheit, die Verpflichtung zur Erarbeitung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen zwecks Erhaltung und Verbesserung der Gewässerqualität sowie die Einführung der Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Gewässerqualität.

 

C.    Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

 

Bezüglich der notwendigen Anpassung an das Bundesrecht und der vollständigen Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bestehen keine Alternativen, da diese nur durch die Änderung der landesrechtlichen Vorschriften sichergestellt werden kann.

 

D.    Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Die Neuregelungen im Gesetzentwurf haben keine direkten Auswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen. Nicht auszuschließen sind etwaige spätere Kostenauswirkungen insbesondere auf Wirtschaftsunternehmen, falls auf Grund einer künftig festgestellten den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie nicht genügenden Gewässerqualität wasserrechtliche Zulassungen verschärft oder sogar widerrufen werden müssen und damit zusätzliche Aufwendungen für die betroffenen Unternehmen entstehen. Zudem kann ein erhöhter Verwaltungsaufwand durch die Bereitstellung von Daten und Informationen, speziell im Zusammenhang mit der ökonomischen Analyse, entstehen.

 

Hingewiesen wird auf die im neuen § 71 a vorgestellten Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte.

 

E.     Gesamtkosten

 

Entfällt.


 

F.       Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Innerhalb der Flussgebietseinheit  Elbe wurden die Koordinierungsräume  Mulde-Elbe/Schwarze-Elster, Saale, Havel, Mittelelbe-Elde und Tideelbe gebildet. Die jeweils betroffenen Bundesländer setzen sich zur Koordination innerhalb dieser Teilräume unmittelbar ins Benehmen.

 

Für die Koordination der Zusammenarbeit im Koordinierungsraum Havel haben die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und  Sachsen-Anhalt am 18.April 2002  eine „Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Koordinierungsraum Havel“ unterzeichnet. Die fachliche Koordination erfolgt im Rahmen einer gebildeten vorläufigen Koordinierungsgruppe. Die Koordinierungsgruppe Havel tritt monatlich zu Konsultationen zusammen. Grundsatzfragen und Konfliktfälle werden in einer Steuerungsgruppe beraten. Die konkreten bilateralen länderübergreifenden Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ergeben, werden im Rahmen der  vorhandenen Arbeitsebenen  zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg und dem Landesumweltamt Brandenburg  erörtert.

 

G.    Auswirkungen auf die Umwelt

 

Die EG-Wasserrahmenrichtlinie ist vor allem auf den verbesserten Schutz sämtlicher Gewässer und deren Umgebung gerichtet. Durch ihre Umsetzung in Landesrecht wird namentlich die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Erstellung von Maßnahmenprogrammen zur Verbesserung der Gewässerqualität und für regelmäßige Überprüfungspflichten geschaffen. Damit wird ein verstärkter Schutz der gesamten Umwelt bewirkt. Verbindliches Ziel ist es, bis zum Jahre 2015 in Berlin wie in dem gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft einen guten Gewässerzustand zu erreichen.

 

H.    Zuständigkeit

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.      


 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Zehntes Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergesetzes

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Zehntes Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergesetzes

 

Vom ...........

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I

Änderung des Berliner Wassergesetzes

 

Das Berliner Wassergesetz in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 498), wird wie folgt geändert:

 

1.     Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

 

„Inhaltsverzeichnis

 

E r s t e r  T e i l

 

Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

 

§ 1           Einleitende Bestimmungen

§ 2           Gewässereinteilung

§ 2 a        Grundsätze

§ 2 b       Bewirtschaftung der Gewässer in der Flussgebietseinheit Elbe

§ 2 c        Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

§ 2 d       Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans

§ 2 e        Verzeichnis der Schutzgebiete

§ 2 f        Bewirtschaftungsziele, Fristen

 


Z w e i t e r  T e i l

 

Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

 

§ 3           Gewässer erster Ordnung

§ 4           Gewässer zweiter Ordnung

§ 5           Bisheriges Eigentum

§ 6           Uferlinie

§ 7           Überflutung

§ 8           Verlandung

§ 9           Uferabriss

§ 10         Wiederherstellung eines Gewässers

§ 11         Verlassenes Gewässerbett, Inseln

§ 12         Duldungspflicht der Anlieger

§ 13         Duldungspflicht des Gewässereigentümers

§ 13 a      Grundwasserentnahmeentgelt

 

D r i t t e r  T e i l

 

Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen

 

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 13 b     Zulassungsvoraussetzungen

§ 14         Benutzungsbedingungen und Auflagen

§ 15         Bewilligung

§ 16         Erlaubnis

§ 16 a      Koordinierung der Verfahren

§ 16 b     Antragstellung, Antragsunterlagen

§ 16 c      Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung

§ 16 d     Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung

§ 16 e      Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

§ 16 f      Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 16 g     Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

§ 16 h     Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 17         Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren

§ 18         Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

§ 19         Ausgleich von Rechten und Befugnissen

§ 20         Zuständigkeit

§ 21         Vorkehrungen bei Stilllegung von Anlagen für die Benutzung eines     
Gewässers sowie Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung

§ 22         Wasserschutzgebiete

§ 22 a      Bauliche Anlagen in Wasserschutzgebieten

§ 23         Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht

§ 23 a      Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht

§ 23 b     Genehmigung von Rohrleitungsanlagen

§ 24         Notfälle

§ 24 a      Ausbau von Ver- und Entsorgungsnetzen

 

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer

 

Titel 1

Erlaubnisfreie Benutzung

 

§ 25         Gemeingebrauch

§ 26         Eigentümer- und Anliegergebrauch

§ 27         Benutzung zu Zwecken der Fischerei

 


Titel 2

Schiff- und Floßfahrt

 

§ 28         Zulässigkeit

 

Titel 3

Indirekteinleiterregelung, Abwasserbeseitigung

 

§ 29         Reinhaltung der Gewässer

§ 29 a      Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)

§ 29 b     Inhalt der Genehmigung, Mitteilung von Verstößen gegen die Genehmigungspflicht

§ 29 c      Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen

§ 29 d     Abwasserbeseitigung

§ 29 e      Abwasserbeseitigungspflicht

§ 29 f      Mitbenutzung von Anlagen

 

Titel 4

Besondere Bestimmungen für Stauanlagen

 

§ 30         Staumarke

§ 31         Erhalten der Staumarke

§ 32         Kosten

§ 33         Außerbetriebsetzen von Stauanlagen

§ 34         Unbefugtes Ablassen

§ 34 a      Besondere Pflichten

§ 35         Talsperren, Wasserspeicher

 

Abschnitt III

Besondere Bestimmungen für das Grundwasser

 

§ 36         Erlaubnisfreie Benutzung

§ 36 a      Niederschlagswasserbewirtschaftung

§ 36 b     Erlaubnisfreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser

§ 37         Erdaufschlüsse

§ 37 a      Öffentliche Wasserversorgung

§ 37 b     Anzeigepflicht und Selbstüberwachung der öffentlichen Wasserversorgung

§ 38         Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

 

V i e r t e r  T e i l

 

Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen  
Gewässern, Deichen und Dämmen

 

Abschnitt I

Ausgleich der Wasserführung

 

§ 38 a      Grundsätze

§ 38 b     Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

 

Abschnitt II

Unterhaltung, Gewässerrandstreifen

 

§ 39         Unterhaltungspflicht

§ 40         Umfang der Unterhaltung

§ 40 a      Gewässerrandstreifen

§ 41         Unterhaltungslast

§ 42         Unterhaltungslast bei Anlagen in und an Gewässern

§ 43         Übergang der Unterhaltungspflicht

§ 44         Beseitigung von Hindernissen

§ 45         Ersatzvornahme


§ 46         Umlage des Unterhaltungsaufwandes des Landes

§ 47         Beitragspflicht zu den Kosten der Unterhaltung fließender künstlicher und stehender Gewässer

§ 48         Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

§ 49         Sonstige Unterhaltungspflichten

 

Abschnitt III

Ausbau oberirdischer Gewässer

 

§ 50         Schadenverhütende Einrichtungen

§ 51         Entschädigung

§ 52         Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues

§ 53         Vorteilsausgleich

§ 54         Planfeststellung

§ 54 a      Widerruf von Planfeststellungen

§ 55         Pflicht zum Ausbau

§ 56         Förderung durch das Land

 

Abschnitt IV

Deiche, Dämme

 

§ 57         Errichten, Beseitigen, Umgestalten

§ 58         Unterhaltung und Wiederherstellung

§ 59         Übergang der Unterhaltungspflicht

§ 60         Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

 

Abschnitt V

Streitfälle

 

§ 61         Entscheidung in Streitfällen

 

F ü n f t e r  T e i l

 

Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses

 

Abschnitt I

Anlagen in und an oberirdischen Gewässern

 

§ 62         Genehmigung

§ 62 a      Anlagen in Gewässern

§ 62 b     Anlagen an Gewässern

§ 62 c      Einrichtungen zur Aufnahme von Abfallstoffen

 

Abschnitt II

Überschwemmungsgebiete

 

§ 63         Feststellung

§ 64         Genehmigung

§ 65         Zusätzliche Maßnahmen

 

Abschnitt III

Wild abfließendes Wasser

 

§ 66         Änderung des Wasserablaufs


S e c h s t e r  T e i l

 

Gewässeraufsicht

 

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

 

§ 67         Aufgaben der Wasserbehörde und der Bezirksämter, wasserwirtschaft­liche Untersuchungen

§ 67 a      Erfassung der Grundwasserentnahmen

§ 68         Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht

§ 68 a      Emissionserklärung

§ 69         Bauüberwachung

§ 70         Bauabnahme

§ 71         Kosten der Gewässeraufsicht

§ 71 a      Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte

 

Abschnitt II

Besondere Vorschriften

 

Titel 1

Wasserschau

 

§ 72         Aufgabe und Durchführung

 

Titel 2

Wassergefahr

 

§ 73         Wassergefahr

 

S i e b e n t e r  T e i l

 

Zwangsrechte

 

§ 74         Maßnahmen der Gewässerkunde

§ 75         Verändern oberirdischer Gewässer

§ 76         Anschluss von Stauanlagen

§ 77         Durchleiten von Wasser und Abwasser

§ 78         Mitbenutzen von Anlagen

§ 79         Einschränkende Vorschriften

§ 80         Entschädigung

§ 81         Recht auf Grundabnahme

§ 82         Vorarbeiten

§ 83         Zuständigkeit

 

A c h t e r  T e i l

 

Entschädigung, Ausgleich

 

§ 84         Art und Ausmaß

 

N e u n t e r  T e i l

 

Zuständigkeit, förmliches Verfahren

 

Abschnitt I

 

§ 85         Zuständigkeit


Abschnitt II

Förmliches Verfahren

 

§ 86         Grundsatz

§ 87         Öffentliche Bekanntmachung

§ 88         Mündliche Verhandlung, Bestellung von Bevollmächtigten

§ 89         Aussetzung des Verfahrens

§ 90         Vorläufige Anordnung, vorzeitiger Beginn, Beweissicherung

§ 91         Sicherheitsleistung

§ 92         Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 93         Verfahrenskosten

§ 94         (aufgehoben)

§ 95         (aufgehoben)

§ 96         Festsetzung der Entschädigung und des Ausgleichs

§ 97         Vollstreckbarkeit

§ 98         Rechtsweg

 

Z e h n t e r  T e i l

 

Wasserbuch

 

§ 99         Einrichtung und Führung

§ 100       Eintragung

§ 101       Verfahren

§ 102       Einsicht in das Wasserbuch

 

E l f t e r  T e i l

 

Bußgeldvorschriften

 

§ 103       (aufgehoben)

§ 104       Ordnungswidrigkeiten

 

Z w ö l f t e r  T e i l

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 105       Alte Rechte und alte Befugnisse

§ 106       Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

§ 107       Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen

§ 108       Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

§ 109       Ersatz zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden

§ 110       Anhängige Verfahren

§ 111       Verwaltungsvollstreckung

§ 112       Verwaltungsvorschriften, Bekanntgabe von Formularen

§ 112 a    Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft

§ 113       Einschränkung von Grundrechten

§ 113 a    Datenerhebung bei Bodenverunreinigungen

§ 113 b   Datenübermittlung bei Bodenverunreinigungen

§ 113 c    Datenschutz

§ 114       Inkrafttreten dieses Gesetzes".

 

Anlage 1 ( zu § 2 )

Anlage 2 ( zu § 2e Abs. 1 und § 2f Abs. 1 Nr. 4 )

Anlage 3 ( zu §16h Abs. 2 )

Anlage 4 ( zu § 113a )

 



2.     Die Überschrift des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

 

„Einleitende Bestimmungen,

Bewirtschaftung der Gewässer,

Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan“.

 

3.     § 1 Abs. 6 wird aufgehoben.

 

4.     Nach § 2 werden folgende §§ 2 a bis 2 f eingefügt:

 

„§ 2 a

(zu § 1 a WHG)

Grundsätze

 

(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Natürliche oder naturnahe Gewässer sollen erhalten werden; bei anderen Gewässern ist ein naturnaher Zustand anzustreben; die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen sind als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Entnommenes Wasser muss so sparsam verwendet werden, wie dies bei Anwendung der hierfür in Betracht kommenden Einrichtungen und Verfahren möglich ist.

 

(2) Bei allen Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf Gewässer verbunden sein können, ist die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer, insbesondere ihrer ökologischen Funktionen, zu vermeiden.

 

(3) Die Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.

 

§ 2 b

(zu § 1 b Abs. 3 WHG)

Bewirtschaftung der Gewässer in der Flussgebietseinheit Elbe

 

Die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser im Land Berlin werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet und sind in dieser zu bewirtschaften.


§ 2 c

(zu §§ 1 b, 36 und 36 b WHG)

Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

 

(1) Für die Flussgebietseinheit Elbe ist ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für den Teilbereich der Flussgebietseinheit, der sich auf dem Gebiet des Landes Berlin befindet, erstellt die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan und koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung koordiniert das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt. Sie bemüht sich um eine Koordination des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans mit den zuständigen Behörden jener Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.

 

(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann die Koordination des Maßnahmenprogramms und Bewirtschaftungsplans durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern und Staaten regeln.

 

(3) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Das Maßnahmenprogramm enthält die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S.1), der Bewirtschaftungsplan die in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen. Die Teilbereiche des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans, die das Gebiet des Landes Berlin betreffen, werden von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für verbindlich erklärt und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

 

(4) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, durchzuführen.

 

(5) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

 

§ 2 d

(zu § 36 b WHG)

Information und Anhörung der Öffentlichkeit

bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans

 

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans.

 

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

 

(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

 

(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt; Kosten werden insoweit nicht erhoben.

 

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung Stellung genommen werden.

 

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 2 c Abs. 5.

 

§ 2 e

Verzeichnis der Schutzgebiete

 

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung führt ein Verzeichnis oder mehrere Verzeichnisse aller Schutzgebiete im Sinne der Anlage 4 innerhalb der Flussgebietseinheit Elbe, die nach gemeinschaftlichen Vorschriften zum Schutz von oberirdischen Gewässern oder des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar von Gewässern abhängigen Lebensräumen und Arten festgesetzt worden sind oder festgesetzt werden sollen.

 

(2) Jedes Verzeichnis nach Absatz 1 enthält alle Gewässer, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden oder die für eine solche Nutzung künftig vorgesehen sind.

 

(3) Die Verzeichnisse sind bis zum 22. Dezember 2004 fertig zu stellen und regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu überarbeiten und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

 

§ 2 f

(zu §§ 25 a bis 25 d, 33 a WHG)

Bewirtschaftungsziele, Fristen

 

(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen

 

1.        bei den oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25 a Abs. 1 Nr. 2 WHG),

2.        bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand (§ 25 b Abs. 1 Nr. 2 WHG),

3.        beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33 a Abs. 1 Nr. 4 WHG) und

4.        bei den Schutzgebieten im Sinne von Anlage 4 alle in den Nummern 1 bis 3 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

 

§ 25 d des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

 

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25 c Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.“

 

5.        Vor § 14 wird folgender § 13 b eingefügt:

 

„§ 13 b

Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen erforderliche Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstige wasserrechtliche Zulassungen von Maßnahmen und Anlagen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können, dürfen nur erteilt werden, wenn sie sich an den maßgebenden Bewirtschaftungszielen nach §§ 25 a bis 25 d und § 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f ausrichten, der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und den im Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c gestellten Anforderungen entsprechen.

 

(2) Die Zulassungen können insbesondere zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 14 bleiben unberührt.

 

(3) Zulassungen nach Absatz 1 sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit es zum Erreichen der jeweiligen Bewirtschaftungsziele und zur Erfüllung des Maßnahmenprogramms erforderlich ist, anzupassen. § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für behördliche Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften, sofern diese wasserrechtliche Zulassungen ersetzen oder konzentrieren, mit Ausnahme von Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen nach dem Bundeswasserstraßengesetz.“

 

6.     In § 16 Abs. 2 Nr. 1 wird das abschließende Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

 

„dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d und § 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c entsprechende Anforderungen enthält,“.

 

7.     § 25 wird wie folgt geändert:

 

a)     In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen und werden die Wörter „der Gewässer erster Ordnung“ durch die Wörter „der schiffbaren Gewässer“ sowie die Wörter „dies ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke möglich ist“ durch die Wörter „nicht

 

1.        andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen,

2.        Befugnisse anderer dadurch beeinträchtigt werden,

3.        das Erreichen der maßgeblichen Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d und § 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f dadurch erschwert wird oder

4.        Inhalte des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c entgegenstehen“ ersetzt.

 

b)    In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Wasserbehörde“ durch die Wörter „zuständige Behörde“ ersetzt.

 

8.     In § 27 werden die Wörter „soweit dadurch das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst werden“ durch die Wörter „wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind“ ersetzt.

 

9.     In Titel 3 des Abschnitts II des Dritten Teils wird das Wort „Reinhalteordnungen,“ gestrichen.

 

10.     § 29 wird wie folgt gefasst:

 

„§ 29

Reinhaltung der Gewässer

 

(1) Das Einleiten und Einbringen von Grund- und Abwasser sowie wassergefährdenden Stoffen in Leitungen, die in ein Gewässer führen (mittelbare Einleitung), bedarf, soweit eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht vorliegt, der Genehmigung der nach § 85 zuständigen Behörde.

 

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die mittelbare Einleitung eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden können.

 

(3) Mittelbare Einleitungen unterliegen den Vorschriften über die Gewässeraufsicht (§§ 67 bis 71).

 

(4) Abwasser, das bei der Reinigung von Fahrzeugen anfällt und mit Reinigungsmitteln versetzt ist, darf weder unmittelbar noch mittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden.“

 

11.   Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:

 

„§ 34 a

Besondere Pflichten

 

Wer eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c hierfür entsprechende Anforderungen enthält. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.“

 

12.   In § 36 a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder sonstige signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht zu erwarten sind“ eingefügt.

 

13.   In § 36 b wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind.“ angefügt.

 

14.   In der Überschrift des Abschnitts II des Vierten Teils werden nach dem Wort „Unterhaltung“ ein Komma und das Wort „Gewässerrandstreifen“ eingefügt.

 

15.   § 40 wird wie folgt gefasst:

 

„§ 40

(zu § 28 WHG)

Umfang der Unterhaltung

 

„(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst auch seine Pflege und Entwicklung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25 a bis 25 d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c sind zu beachten. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

 

1.        die Räumung und Festlegung des Gewässerbetts,

2.        die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung der Ufer,

3.        die Erhaltung und Entwicklung von Gewässerrandstreifen (§ 40 a) und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten,

4.        die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss, die Feststoff- und Eisabfuhr sowie für die Wasser-, Feststoff- und Eisrückhaltung entsprechend den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen,

5.        Maßnahmen zur Verhütung von Uferabbrüchen, die den Wasserabfluss erheblich behindern,

6.        an schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen die Erhaltung der Schiffbarkeit sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt an den Ufergrundstücken entstehen können oder entstanden sind, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

 

Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrt zu den Umschlag- und Anlegestellen sowie zu den Häfen, soweit sie nicht in der Verwaltung des Landes stehen.

 

 (2) Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 2 e Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 26 a Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen.

 

(3) Die nach § 85 zuständige Behörde kann durch Anordnung die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weiter gehenden Anforderungen enthält. Dabei kann auch bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung des nach § 2 f Abs. 1 geforderten Zustandes notwendig ist. Die Anordnungen können auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geregelt werden.“

 

16.   Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:

 

„§ 40 a

Gewässerrandstreifen

 

(1) Soweit es die Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d und § 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c entsprechende Anforderungen enthält, sind landseits der Uferlinie oder der Böschungsoberkante des Gewässers bei Gewässern erster Ordnung Gewässerrandstreifen von fünf Metern Breite und bei fließenden Gewässern zweiter Ordnung von zwei Metern Breite einzurichten. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann bestimmte Gewässer oder Uferzonen von dieser Regelung ausnehmen oder die Gewässerrandstreifen schmaler festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 2 a vereinbar ist. Sie kann für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d und § 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f erforderlich ist.

 

(2) In den Gewässerrandstreifen sind Tier- und Pflanzenbestände im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 zu entwickeln oder zu erhalten. Gewässerrandstreifen dienen dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers, fördern Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft und dienen der Verbesserung der morphologischen Gewässerstruktur sowie der Rückhaltung von Einträgen aus diffusen Quellen. Nutzungen, die den Zwecken des Gewässerrandstreifens nach Satz 2 zuwiderlaufen, sind in diesen verboten; insbesondere sind verboten

 

1.        der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,

2.        der Umbruch von Dauergrünland,

3.        die Ackernutzung,

4.        der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen insbesondere das Waschen, Reparieren, die Vornahme von Ölwechsel und das Betanken von Fahrzeugen sowie sonstige Handlungen, die eine Verunreinigung des Ufers oder des Gewässers durch wassergefährdende Stoffe, insbesondere Mineralöle und organische Lösungsmittel verursachen können; ausgenommen vom Verbot ist der Transport auf öffentlichen Straßen und Schienen.

 

Ackernutzung ist in den Gewässerrandstreifen in Grünlandnutzung zurückzuführen.

 

(3) Von den Anforderungen und Verboten nach Absatz 2 kann die nach § 85 zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert oder die Anforderungen oder das Verbot für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würden. Die Zulassung einer Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(4) Steht das Wohl der Allgemeinheit der Erteilung einer Ausnahme nach Absatz 3 entgegen und würden die Versagung oder der Widerruf einer Ausnahme oder nachträgliche Nebenbestimmungen die Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung des Eigentums aus Art. 14 des Grundgesetzes überschreitenden Weise beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.“

 

17.   § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

 

„(2) Die Planfeststellung und die Plangenehmigung sind zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, zu erwarten ist. Die Planfeststellung und die Plangenehmigung können mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden, befristet oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne des Satzes 2 sowie der Widerruf sind auch nach der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung und der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a Abs. 1, 25 b Abs. 1 und 33 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c entsprechende Anforderungen enthält. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.“

 

18.   § 55 wird wie folgt geändert:

 

a)       In Satz 2 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „wenn die in §§ 25 a bis 25 d und § 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f genannten Bewirtschaftungsziele dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c entsprechende Ausbaumaßnahmen vorsieht.“ angefügt.

 

b)       Es wird folgender Satz angefügt:

 

„Es können insbesondere Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmt werden.“

 

19.     § 62 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

 

"(5) Die Genehmigung kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf sind auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c entsprechende Anforderungen enthält. Die Genehmigung wird dem Eigentümer der Anlage erteilt. Ein Eigentumswechsel ist der zuständigen Behörde vom Rechtsnachfolger unverzüglich anzuzeigen."

 

20.   In § 68 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „für die Genehmigung nach § 38 Abs. 1“ gestrichen.

 

21.   Nach § 71 wird folgender § 71 a eingefügt:

 

„71 a

(zu § 21 h WHG)

Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte

 

Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Organisationen, die in einem Verzeichnis gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung -EMAS- (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, durch Rechtsverordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind, oder dass die Gleichwertigkeit durch die Verordnung nach Satz 1 sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme oder die Rücknahme von Erleichterungen, wenn die Voraussetzungen für deren Genehmigung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter in der Gültigkeitserklärung bescheinigt, dass er die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat. Es können insbesondere Erleichterungen geregelt werden zu

 

1.        Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,

2.        Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,

3.        Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,

4.        Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und

5.        der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.

 

Die gleichen Erleichterungen können auch für Unternehmen gewährt werden, die über ein geprüftes Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 14 001 verfügen.“

 

22.   In §113a Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.

 

23.   § 113 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

a) Satz 5 wird wie folgt geändert:

 

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

 

„3. Durchführung der Gewässerüberwachung einschließlich des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes, der Aufstellung des Maßnahmenprogrammes und Bewirtschaftungsplanes nach den §§ 36, 36 b des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c, der Aufgaben des Gewässerausbaus und der Gewässerunterhaltung nach § 41 und von wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserwirtschaft,“.

bb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:

 

„4. Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,

5. wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung sowie“.

 

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und wird wie folgt gefasst:

 

„6. Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von Röhricht“.

 

b) Es werden folgende Sätze angefügt:

 

"Wasserverbände, die Berliner Wasserbetriebe (BWB) und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung bei ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen zu überlassen. Die Übermittlung von personen- und betriebsbezogenen Daten an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an übergeordnete und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflicht nach § 2 c Abs. 1, zulässig.“

 

24.   In § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 16 h Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 38 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.

 

25.   Das Gesetz erhält folgende neue Anlage 2:

 

„Anlage 2

(zu § 2 e Abs. 1 und § 2 f Abs. 1 Nr. 4)

 

Schutzgebiete im Sinne von § 2 e Abs. 1 und § 2 f Abs. 1 Nr. 4 sind:

 

1.        Wasserschutzgebiete und Wasservorbehaltsgebiete nach § 22 in Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes;

2.        Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden;

3.        Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich der Gewässer, die nach § 3 Abs. 1 der Badegewässerqualitätsverordnung vom 2. Juli 1998 (GVBl. S. 222), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2003 (GVBl. S. 585) als Badegewässer im Sinne der Richtlinie  76/160/EWG ausgewiesen wurden;

4.        nährstoffsensible Gebiete einschließlich der Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Gebiete, die im Rahmen der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 19. Mai 1996 (GVBl. S. 226) als empfindliche Gebiete ausgewiesen wurden;

5.        Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserstandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die in Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie 97/409/EWG (Richtlinie über die Erhaltung wildlebender Vogelarten) ausgewiesen wurden.

 

Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplanes für das Einzugsgebiet ist, sind Karten beizufügen, in denen die Lage jedes Schutzgebietes angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden.“

 

26.   Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden die Anlagen 3 und 4.

 

Artikel II

Neubekanntmachung des Berliner Wassergesetzes

 

Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Berliner Wassergesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung in neuer Rechtschreibung bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

 

Artikel III

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel I Nr. 10 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft.

 

A.   Begründung:

 

a)     Allgemeines:

 

Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie -WRRL-) hat die Europäische Union Vorgaben für eine umfassende integrierte Bewirtschaftung der Gewässer geschaffen. Der Bund hat durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, ber. S. 2711) von der ihm zustehenden Rahmengesetzgebungskompetenz nach Artikel 75 Abs. 1 Nr. 4 GG Gebrauch gemacht und die Wasserrahmenrichtlinie insoweit in Bundesrecht umgesetzt. Zusätzlich hat er im oben genannten Gesetz zahlreiche Regelungsaufträge an die Länder zur Umsetzung der europäischen Vorgaben erteilt. Das Wasserhaushaltsgesetz ist in der Folge in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) neu bekannt gemacht worden.

 

Artikel 1 des Gesetzentwurfes dient der vollständigen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in deutsches Recht sowie der Erfüllung der Regelungsaufträge aus dem Wasserhaushaltsgesetz mittels einer landesrechtlichen Regelung.

 

Durch die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Berliner Landesrecht wird das bestehende Wasserwirtschaftsrecht nicht vollständig neu ausgerichtet. Seine inhaltlichen Schwerpunkte werden jedoch deutlich verschoben. Die durch die Wasserrahmenrichtlinie vorgegebenen Ziele und Programme können aber in die bereits bestehenden wasserrechtlichen Regelungen integriert werden.

 

Grundlegendes Element der Wasserrahmenrichtlinie ist die integrierte Planung und Bewirtschaftung aller Gewässer. Bei der Bewertung der Umweltqualität eines Gewässers bezieht die Richtlinie alle gewässerrelevanten Faktoren, d.h. die physikalisch-chemische Beschaffenheit, die Biologie und die Gewässerstruktur, ein. Auf der Grundlage dieser Faktoren werden Umweltqualitätsziele für die Gewässer ermittelt und durch einen Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand eventuelle Defizite festgestellt. In einem Maßnahmenprogramm werden sodann die wasserwirtschaftlichen und wasserrechtlichen Instrumente festgelegt, mit deren Hilfe die Qualitätsziele erreicht werden müssen. Die Wasserrahmenrichtlinie fordert eine Abkehr von der isolierten Betrachtung einzelner Gewässer hin zu einer Bewirtschaftung von Flusseinzugsgebieten, in die das Grundwasser einbezogen und durch die Zuordnung der Küstengewässer auch die Auswirkungen auf die Meere berücksichtigt wird. Durch diese Ausrichtung an Einzugsgebieten und Naturräume wird eine Bundesländer und z.T. Staaten übergreifende enge administrative Zusammenarbeit notwendig, die in Koordinierungsgremien (Flussgebietsverwaltungen) bewältigt werden muss. Zur Umsetzung dieses neuen Bewirtschaftungskonzeptes sind u.a. die nachfolgenden Regelungen im Landeswassergesetz erforderlich. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Charakter des Rahmenrechts die diesbezüglichen Vollregelungen im Wasserhaushaltsgesetz auch in Berlin geltendes Recht sind, so dass sie im Berliner Wassergesetz nicht wiederholt werden müssen.

 

Im Einzelnen sind folgende Berliner Änderungen des Berliner Wassergesetzes erforderlich:


-       Gewässerbewirtschaftung in der Flussgebietseinheit Elbe

 

Die Gewässer Berlins werden der Flussgebietseinheit Elbe als künftigem Planungs- und Bewirtschaftungsraum zugeordnet.

 

-       Bewirtschaftungsziele und Fristen

 

Die von Art. 4 WRRL geforderten und in den §§ 25 a bis 25 d, § 32 c und § 33 a WHG übernommenen Bewirtschaftungsziele sind hinsichtlich der Fristen, innerhalb derer diese Ziele erreicht werden müssen, gesetzlich zu regeln (§ 2 f).

 

-       Durchgängigkeit der Fließgewässer

 

Unter dem Aspekt des guten ökologischen Zustandes der Fließgewässer fordert die Richtlinie eine ungestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten. Zu diesem Zweck sind die Vorschriften über Stauvorrichtungen, Gewässerausbaumaßnahmen bzw. entsprechende Planfeststellungen sowie Anlagen in und an Gewässern zu ändern bzw. zu ergänzen (§ 34 a, § 54, § 62).

 

-       Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung

 

Gewässerausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen können künftig nur noch so vorgenommen werden, dass die Umweltqualitätsziele des Art. 4 WRRL und der §§ 25 a bis 25 d WHG erreicht werden. Die §§ 40 und 55 sind entsprechend anzupassen.

 

-       Gewässerrandstreifen

 

Die neue Vorschrift über die Gewässerrandstreifen (§ 40 a) ist vor allem zur Reduzierung von diffusen Einträgen aus der Fläche und zur Verbesserung der ökologischen Gewässerstruktur erforderlich.

 

-       Bewirtschaftungsplan, Maßnahmenprogramm

 

Alle bisherigen wasserwirtschaftlichen Planungsformen (bis auf die landesrechtliche Regelung des Abwasserbeseitigungsplanes, § 29 e Abs. 3) werden gestrichen. Die Neufassung des § 2 c beschreibt das Verfahren zur Aufstellung des Maßnahmenprogrammes bzw. des Bewirtschaftungsplanes bis hin zur Bekanntmachung. Die von Art. 14 WRRL geforderte Information zur Anhörung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplanes ist in § 2 d geregelt.

 

-       Verzeichnis der Schutzgebiete

 

Nach Art. 6 WRRL ist ein Verzeichnis der Schutzgebiete zu führen. Diese Vorschrift wird in § 2 e umgesetzt.

 

Schließlich nimmt der Entwurf den Auftrag des § 21 h WHG zur Regelung von Vollzugserleichterungen für auditierte Betriebsstandorte auf.

 

 

Hinsichtlich des vorliegenden Entwurfs ist eine Anhörung der betroffenen Fachkreise und Verbände durchgeführt worden.

 

Der Entwurf ist

 

1.        den Berliner Wasserbetrieben

2.        der Handwerkskammer Berlin

3.        der Industrie- und Handelskammer zu Berlin

4.        dem Verband der Chemischen Industrie e.V.

5.        der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald

6.        dem Volksbund Naturschutz e.V.

7.        dem Touristenverein „Die Naturfreunde“

8.        dem Naturschutzzentrum Ökowerk Berlin e.V.

9.        dem Naturschutzbund Deutschland

10.     der Grünen Liga Berlin

11.     dem Landesjagdverband Berlin e.V.

12.     der Baumschutzgemeinschaft e.V.

13.     der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.

14.     dem Bund für Umwelt und Naturschutz Berlin e.V.

15.     der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde (DGHT)

16.     Greenpeace e.V.

17.     dem Verband der Bundesbeauftragten für Umweltschutz e.V.

18.     Wasser- und Schifffahrtsdirektion – Ost -zur Abgabe einer Stellungnahme zugänglich gemacht worden.

 

Auf der Grundlage der vorgebrachten Anregungen wurden folgende Änderungsvorschläge aufgenommen:

 

-       § 113c Abs. 1 Nr. 6 BWG:Die Formulierung lautet nun „Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von Röhricht“ statt Durchführung des Röhrichtschutzgesetzes (Der Röhrichtschutz wird seit der 9. Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes vom 03. Juli 2003 nicht mehr durch ein separates Gesetz sondern durch §§ 26 b NatSchG Bln geregelt.)

 

-       § 2b BWG: „...die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser im Land Berlin...“ statt „des Landes Berlin“( Klarstellung, dass nicht auf Eigentumsverhältnisse sondern auf Örtlichkeiten abgestellt wird. )

 

Zu dem vorliegenden Entwurf gab es im Rahmen der Anhörung grundsätzlich zustimmende Äußerungen.

 

Ansonsten richteten sich die vorgebrachten Anregungen neben redaktionellen Hinweisen insbesondere auf eine zusätzliche vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung für die anerkannten Naturschutzverbände über das in der WRRL vorgegebene Maß hinaus sowie gegen die Möglichkeit einer Verlängerung von Fristen von bis zu zweimal sechs Jahren bei der Erreichung der Umweltziele (§ 2f Abs. 1) und auf das Fehlen weiterer Festlegungen zum Thema Grundwasser. Hierbei wurde im vorliegenden Entwurf lediglich den zwingenden Vorgaben der WRRL gefolgt. Hinsichtlich der Anforderungen an das Grundwasser fehlen noch weitere Vorgaben der Europäischen Union. Bereits vorliegende Werte – wie die Anhänge II und V der WRRL – werden in einer bereits in Vorbereitung befindlichen Rechtsverordnung geregelt.

 

Auch bestand Erklärungsbedarf zu den neuen Begrifflichkeiten, die aufgrund der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - in das BWG übernommen werden müssen.

 

Die teilweise Übernahme von Vorschriften der außer Kraft tretenden Reinhalteverordnung –RhO –rief unterschiedlichste Reaktionen pro und contra hervor. Dazu ist festzustellen, dass im vorliegenden Entwurf im Rahmen der Deregulierung nur die unbedingt erforderlichen Regelungen aus der Reinhalteverordnung – RhO – übernommen werden, die insbesondere für die Erreichung der Ziele der WRRL entscheidend sein werden.

 

Damit verbleiben nur die Regelungen der mittelbaren Einleitungen und ein Einleitverbot für Abwasser infolge der Reinigung von Fahrzeugen, welches mit Reinigungsmitteln versetzt ist. Ein Sinken des Gewässerschutzniveaus ist damit nicht zu befürchten.

 

Es entstand zudem eine Auseinandersetzung mit der neuen Forderung nach Gewässerrandstreifen an fließenden Gewässern. Das Ziel der Forderung nach Gewässerrandstreifen ist es vordringlich, die diffusen Quellen zu reduzieren. Das basiert auf Regelungen in der WRRL, wonach Maßnahmen zur positiven Entwicklung gegen diffuse Quellen gefordert werden. Sie haben in Berlin weniger praktische Bedeutung als in Flächenstaaten, da der Anteil an Landwirtschaft hier deutlich geringer - soweit überhaupt vorhanden - ist.

 

Hinsichtlich der Befürchtungen von wirtschaftlichen Nachteilen für den Standort Berlin, sind keine besonderen Nachteile für Berlin erkennbar, da alle Bundesländer gehalten sind, die Vorgaben der WRRL umzusetzen.

 

b)    Einzelbegründung:

 

1.     Zu Artikel I (Änderung des Berliner Wassergesetzes)

 

Zu Nr. 1 Neufassung des Inhaltsverzeichnisses

 

Durch die vorliegende Novellierung soll das Berliner Wassergesetz um etliche Neuregelungen ergänzt werden. Daher wird das Inhaltsverzeichnis dann unrichtig und muss entsprechend angepasst und erweitert werden.

 

Zu Nr. 2 Änderung der Überschrift des Ersten Teils

 

Die Änderung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

 

Zu Nr. 3 Streichung des § 1 Abs. 6

 

Der Begriff des Grundwassers ist durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes neu bestimmt und in § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG aufgenommen worden. Daher ist § 1 Abs. 6 BWG überflüssig geworden und kann gestrichen werden.

 

Zu Nr. 4 Einfügung der §§ 2 a bis 2 f

 

Zu § 2 a

 

§ 1 a WHG stellt für die gesamte Gewässerbewirtschaftung und für den Gewässerschutz allgemeine Planungs- und Bewirtschaftungsziele auf, die als künftig auch für die Berliner Gewässer geltender Grundgedanke in § 2 a BWG aufzunehmen sind. Da die Grundsätze des § 1 a unmittelbar Geltung erlangen, bedarf es nicht ihrer wörtlichen Wiederholung im Berliner Wassergesetz, sondern wird in den Absätzen 1 und 2 der Bezug auf diese allgemeinen Planungs- und Bewirtschaftungsziele hergestellt. Absatz 1 Satz 3 trägt auch dem Sicherstellungsauftrag des § 31 Bundesnaturschutzgesetz Rechnung, wonach oberirdische Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu entwickeln sind.

 

Der Auftrag des § 1 a Abs. 3 WHG nach einer ortsnahen Wasserversorgung ist in Berlin bereits durch § 37 a Abs. 4 BWG erfüllt.

 

Die Wasserrahmenrichtlinie verlangt von den Mitgliedsstaaten auch den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente und die Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung der Wassernutzungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen oder Schädigungen der aquatischen Umwelt (Erwägungsgrund 38, Art. 5 und 9). Der neu eingefügte Absatz 3 enthält den Auftrag, neben den herkömmlichen Instrumenten des Ordnungsrechtes bzw. der wasserwirtschaftlichen Planung auch ökonomische Instrumente bei der Bewirtschaftung der Gewässer einzusetzen. Das Land Berlin hat diesen Auftrag durch Förderprogramme sowie durch die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts und der (auf Bundesrecht beruhenden) Abwasserabgabe z.T. bereits erfüllt.

 

Zu § 2 b

 

Die Bestimmung dient der Umsetzung des in Art. 3 Abs. 1 WRRL und in § 1 b Abs. 3 WHG enthaltenen Regelungsauftrages. In § 1 b Abs. 1 WHG sind die in der Bundesrepublik Deutschland bestimmten Flussgebietseinheiten aufgezählt. Die Gewässer des Landes Berlin sind dabei vollständig der Flussgebietseinheit Elbe zuzuordnen.

 

Da entsprechend § 1 b Abs. 1 Satz 1 WHG die Gewässer in der Bundesrepublik Deutschland nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften sind, sind die Gewässer Berlins als Teil der Flussgebietseinheit Elbe in dieser zu bewirtschaften.

 

Der Gewässerschutz soll durch die Bildung der Flussgebietseinheiten optimiert werden. Auf der Grundlage der Flussgebietseinheiten, die ihrer Natur nach länder- und grenzübergreifend sind, sind weiter die zur Koordinierung des flussgebietsweiten Gewässerschutzes notwendigen Verwaltungsstellen zu schaffen.

 

Zu § 2 c

 

Die Neuregelung des § 2 c dient der Umsetzung der in Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 WRRL und in den §§ 1 b, 36 und 36 b WHG enthaltenen Regelungsaufträge. Auf Grund der bloßen Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ist diese Ausführungsvorschrift auf Landesebene festzuschreiben.

 

Absatz 1 regelt die Koordinierungsverpflichtungen der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, die sich aus Art. 3 Abs. 3, 4 und 5 WRRL sowie aus § 1 b Abs. 2 WHG ergeben und ferner die Mitwirkungsformen bei der Beteiligung von Bundesbehörden. Sind über die Landesgrenzen hinaus Koordinierungsvereinbarungen mit anderen Beteiligten erforderlich, so soll die zuständige Senatsverwaltung entsprechende Koordinierungsvereinbarungen zur Erreichung flächendeckender harmonisierter Lösungen für die gesamte Flussgebietseinheit durch den Abschluss von Verwaltungsabkommen mit den anderen Beteiligten herbeiführen können (Absatz 2). Absatz 3 legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Pläne und Programme vorliegen müssen. Sie sollen im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht werden. Die Verbindlichkeitserklärung in Absatz 3 Satz 3 ist erforderlich, damit auch solche Behörden, die nicht dem fachlichen Weisungsrecht der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung unterliegen, die aus den Plänen und Programmen für ihren Aufgabenbereich folgenden Verpflichtungen erfüllen. Absatz 4 bestimmt den Zeitpunkt bis zu dem die vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt und damit die planerischen Festsetzungen erfüllt sein müssen. In Absatz 5 ist die Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung geregelt.

 

Zu § 2 d

 

Art. 14 WRRL fordert die Mitgliedsstaaten u.a. auf, den Bewirtschaftungsplan bereits in der Vorbereitungsphase zu veröffentlichen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme sowohl zum Zeitplan für die Aufstellung des Plans, zu einem vorläufigen Überblick über die wesentlichen Gewässerbewirtschaftungsfragen sowie zum endgültigen Planentwurf zu geben. § 36 b Absatz 5 WHG weist die Regelung diesbezüglicher Einzelheiten dem Landesrecht zu. § 2 d setzt diese Vorgaben um.

 

Zu § 2 e

 

Mit § 2 e wird Art. 6 WRRL umgesetzt. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat ein Verzeichnis oder mehrere Verzeichnisse zu führen, aus dem für die Flussgebietseinheit Elbe ersichtlich ist, welche Wasserschutzgebiete, Wasservorbehaltsgebiete, Heilquellenschutzgebiete und andere Schutzgebiete in der Flussgebietseinheit eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen. In dieses Verzeichnis oder die Verzeichnisse sind alle Wasserkörper aufzunehmen, die der Versorgung mit Trinkwasser dienen. Das Verzeichnis ist bzw. die Verzeichnisse sind bis zum 22. Dezember 2004 aufzustellen.

 

Zu § 2 f

 

Das Wasserhaushaltsgesetz setzt in den §§ 25 a, 25 b und 33 a die für die einzelnen Gewässerarten zu erreichenden Bewirtschaftungsziele normativ um. Auf Grund der durch Art. 75 GG eingeschränkten Kompetenz des Bundesgesetzgebers müssen die von der Wasserrahmenrichtlinie termingenau vorgegebenen Fristen durch das Landesrecht umgesetzt werden (§ 25 c Abs. 1 WHG). Absatz 2 über die Häufigkeiten der Verlängerungsmöglichkeiten knüpft an den Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 Buchst. c. WRRL an.

 

Zu Nr. 5 Einfügung des § 13 b

 

Die Wasserrahmenrichtlinie verlangt in Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e bis i, dass behördliche Zulassungen regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden. § 13 b ist als allgemeine Zulassungsvorschrift an den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie orientiert.

 

Die Ziele nach Art. 1 und 4 WRRL sind nur über das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan der Flussgebietseinheit Elbe und deren Realisierung im wasserrechtlichen Vollzug zu erreichen.

 

Für neue Vorhaben, die eine wasserrechtliche Zulassung nach Bundes- oder Landesrecht bedürfen, werden in Art. 11 Abs. 3 WRRL Vorgaben für die in den einzelnen Maßnahmenprogrammen zu definierenden Mindestanforderungen festgelegt. Art. 11 Abs. 5 WRRL enthält den Auftrag an die Mitgliedstaaten, wenn aus Überwachungsdaten bzw. sonstigen Daten erkennbar wird, dass die nach Artikel 4 für den jeweiligen Wasserkörper festgelegten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden, dafür zu sorgen, dass unter anderem die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen geprüft und ggf. revidiert werden.

 

Diesen Auftrag übernimmt § 36 Abs. 5 WHG. § 42 WHG verpflichtet die Länder zur landesrechtlichen Umsetzung unter anderem auch von § 36 WHG.

 

§ 13 b Abs. 1 enthält eine gemeinsame Vorschrift über die Zulassungsvoraussetzungen zur Umsetzung des Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms. Sie gilt für die sich aus Bundesrecht ergebenden Verfahren (Erlaubnisse und Bewilligungen sowie Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG) sowie die sich aus Landesrecht ergebenden Zulassungen (z.B. §§ 29 a, 38 und 62 BWG). Durch die gemeinsame Vorschrift ist es entbehrlich, bei den einzelnen Paragrafen mit Zulassungsvorschriften jeweils eine Vielzahl von gleich lautenden Änderungen durchzuführen. Absatz 1 gilt jedoch nur für diejenigen Anlagen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können.

 

Absatz 2 entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Erreichen von Zulassungsvoraussetzungen durch Bedingungen und Auflagen stellt zunächst das mildere Mittel dar. Erst wenn durch Bedingungen und Auflagen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt werden können, ist die jeweilige Zulassung zu versagen. Für Erlaubnisse und Bewilligungen enthalten § 4 WHG und § 14 BWG weiter gehende Regelungen, die parallel gelten.

 

Die grundsätzliche Überprüfungs- und Anpassungspflicht in Absatz 3 ergibt sich aus den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 3 und 5 WRRL sowie § 36 Abs. 5 WHG. Für Erlaubnisse und Bewilligungen gilt dabei der Vorbehalt des § 5 WHG parallel.

 

Absatz 4 stellt sicher, dass die gleichen Regelungen zum Erreichen der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie auch für solche Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten, die wasserrechtliche Entscheidungen entweder ersetzen oder konzentrieren. Dies trifft insbesondere auf Baugenehmigungen (vgl. § 62 Abs. 2 BWG), aber auch auf Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften zu. Ohne diese Regelung wäre die Implantierung der Wasserrahmenrichtlinie in das Landesrecht unvollständig.

 

Zu Nr. 6 Änderung des § 16 Abs. 2

 

Die Ergänzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a WHG erweitert die Möglichkeit, nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen anzuordnen, auf den Fall des Maßnahmenprogramms i.S. von § 36 WHG. Damit ist zwar zulässig, auf bestehende Rechte in ihrem Inhalt und Umfang nachträglich einzuwirken. Die Änderung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 schafft darüber hinaus die Möglichkeit, eine Erlaubnis als Ganzes zu widerrufen und damit Gewässerbenutzungen, die der Erreichung des guten Zustandes entgegenstehen, insgesamt zu unterbinden.

 

Zu Nr. 7 Änderung des § 25 Abs. 1

 

Auch der erlaubnisfreie Gemeingebrauch von Gewässern muss sich im Rahmen der zur Erreichung der Ziele von Art. 1 und 4 WRRL aufzustellenden Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme bewegen. Daher ist die Vorschrift über die Beschränkung des Gemeingebrauchs entsprechend anzupassen (Absatz 1). Die Änderung des Absatzes 6 ist redaktionell bedingt.

 

Zu Nr. 8 Änderung des § 27

 

Die Vorschrift über die Erlaubnisfreiheit für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei ist an den geänderten Wortlaut der Rahmenvorschrift des § 25 WHG angepasst.

 

Der Begriff „signifikant“ wird aus § 25 WHG übernommen, in dessen Begründung wiederum auf eine Übernahme aus der Wasserrahmenrichtlinie verwiesen wird (Bundestagsdrucksache 14/7755 S. 17).

 

Zu Nr. 9 Änderung des Titels 3 des Abschnittes II des Dritten Teils

 

Wegen der Streichung des bisherigen § 27 WHG und der Rahmenregelung in § 29 BWG ist die Anpassung der Überschrift des Titels 3 erforderlich.

 

Zu Nr. 10 Aufhebung des § 29

 

Die Aufhebung des bisherigen § 29 ist notwendig, da die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 27 WHG zum Erlass von Reinhalteordnungen im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ebenfalls gestrichen wurde.

 

Durch das Außerkrafttreten der Reinhalteordnung mit Ablauf des 30. April 2004 entsteht hinsichtlich der bisher nach der Reinhalteordnung genehmigungspflichtigen mittelbaren Einleitungen eine rechtliche Lücke. Um diese Lücke zu schließen, ist beabsichtigt, den wesentlichen Regelungsinhalt der bisherigen Reinhalteordnung in das Berliner Wassergesetz zu überführen. Die Neufassung des § 29 trägt dem Rechnung.

 

Die Vorschrift stellt die mittelbaren Einleitungen, soweit es die Wassergüte und die Gewässeraufsicht anbelangt, den unmittelbaren Einleitungen nach § 7 WHG gleich. Mittelbar ist eine Einleitung dann, wenn die abgeführten Wässer, bevor sie in das Gewässer gelangen, zunächst den Weg über eine Kanalisation nehmen, die sich nicht im Eigentum des Einleitenden befindet.

 

Bei den mittelbaren Einleitungen handelt es sich vor allem um die Einleitungen von Industrie- und Gewerbebetrieben in die Niederschlagswasserkanalisation der Berliner Wasserbetriebe. Nach den wasserrechtlichen Vorschriften sind in diesem Fall nur die Berliner Wasserbetriebe als Gewässerbenutzer zu betrachten, während derjenige, der ihr Stoffe zuführt, lediglich als Benutzer der Kanalisationsanlage – nicht aber des Gewässers – zu betrachten ist.

 

Aus diesem Grunde ist eine derartige Regelung wie sie in Absatz 1 vorgesehen ist, notwendig. Insbesondere auch weil das Land Berlin auf Grund seiner hydrologischen Situation über eine Vielzahl von hochgradig versiegelten Gewerbeflächen verfügt, die nur über die Niederschlagswasserkanalisation entwässert werden können.

 

Bei örtlichen Gewässerverunreinigungen wurden zumeist Benutzer der Niederschlagswasserkanalisation als Verursacher festgestellt. Es muss sichergestellt werden, dass das verunreinigte Wasser vor Einleitung in die Kanalisation weitgehend gereinigt wird. Den Berliner Wasserbetrieben stehen hierfür nur zivilrechtliche Möglichkeiten, und zwar ausschließlich zum Schutz der Kanalisation zur Verfügung. Es ist ersichtlich, dass hierdurch der Schutz der Gewässer nicht gewährleistet werden kann.

 

Eine zufriedenstellende Lösung auch im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie hängt auch von der Beschaffenheit der mittelbaren Einleitungen und diese von der Möglichkeit der wasserbehördlichen Einflussnahme ab. Hierzu ist es im Ballungsgebiet Berlin erforderlich, einen unmittelbaren Zugriff auf alle Einleitungen – insbesondere die von § 7 WHG nicht erfassten mittelbaren Einleitungen – zu haben.

 

Ein Verzicht auf eine derartige Regelung würde dazu führen, dass ausschließlich im Rahmen der Erlaubnisverfahren nach § 7 WHG Vorreinigungsanlagen gefordert werden können. Dies bedeutet jedoch gleichzeitig, dass die Kosten für die Vorreinigungsanlagen ausschließlich von den Wasserbetrieben und somit letztlich vom Land Berlin getragen werden müssen, während einem Großteil der Verursacher diese Kosten erspart bleiben.

 

Nach Absatz 3 unterliegen die mittelbaren Einleitungen der Gewässeraufsicht. Dies ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Überwachung der Güte der einzuleitenden Wässer und der Vorreinigungsanlagen zu gewährleisten.

 

Auch die Verwendung von Reinigungs- und Pflegemitteln bei der Pflege der Fahrzeuge hat in den letzten Jahren stark zugenommen und damit verbunden auch nachhaltige Beeinflussungen der Wassergüte. Das Verbot betrifft sowohl Wasserfahrzeuge wie auch Kfz. Absatz 4 schreibt insoweit Regelungen der am 30. April 2004 außer Kraft getretenen Reinhalteordnung fort, um dieser Entwicklung auch künftig weiter Einhalt zu bieten.

 

Zu Nr. 11 Einfügung des § 34 a

 

Die Durchgängigkeit der Fließgewässer ist ein wesentliches Anliegen der Wasserrahmenrichtlinie zur Herstellung eines guten ökologischen Zustandes (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a II, Anh. V, Nr. 1.2.1). Stauanlagen gehören zu den in der Praxis häufigsten Hindernissen für aquatische Arten, insbesondere für den Fischaufstieg. Die Vorschrift verpflichtet den Rechtsinhaber, der eine Anlage neu errichtet oder eine vorhandene Anlage wesentlich ändert, zu abflussgerechtem Bauen, wenn das Gewässer im Geltungsbereich eines Maßnahmenprogramms liegt, das entsprechende Anforderungen vorsieht. In den übrigen Fällen vorhandener Stauanlagen kann die zuständige Behörde über § 5 WHG entsprechende Anforderungen nachträglich treffen oder nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 (vgl. oben Nr. 5) das Staurecht widerrufen.

 

Zu Nr. 12 Änderung des § 36 a

 

Die Ergänzung des § 36 a dient der Anpassung an die nach der Wasserrahmenrichtlinie maßgebliche Terminologie, insbesondere an dem geänderten § 33 WHG, mit dem § 36 a in Zusammenhang steht. Auf die Begründung zu Nr. 8 wird verwiesen.

 

Zu Nr. 13 Änderung des § 36 b

 

§ 36 b ist an die geänderte Rahmenvorschrift des § 33 Abs. 2 WHG anzupassen. Auf die Begründung zu Nummer 8 wird verwiesen.

 

Zu Nr. 14 Änderung der Überschrift des Abschnitts II des Vierten Teils

 

Die Änderung ist redaktionell bedingt.

 

Zu Nr. 15 Änderung des § 40

 

Die Gewässerunterhaltung im herkömmlichen Sinne ist primär auf die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und insoweit auf die Erhaltung der hydraulischen Abflussleistung der Gewässer gerichtet. Ähnliches gilt für den Begriff des Gewässers, dem ein mehr technisches Verständnis i.S. eines Querprofils mit den Grenzen an den Böschungsoberkanten zu Grunde liegt. Dem entsprach die Rechtslage zur Unterhaltung in den früheren Fassungen z.B. des § 28 WHG oder des § 40 BWG. Seit längerem ist bekannt, dass von einer biologischen Ausgestaltung des näheren Gewässerumfeldes direkte Auswirkungen auf die Situation im Gewässer ausgehen, die den Aufwand der Gewässerunterhaltung reduzieren können. Sie dient außerdem der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer und ihrer Einbindung in das Landschaftsbild. Die Gesetzgebung ist dieser veränderten Sicht in ersten Ansätzen gefolgt (so z.B. § 28 Abs. 1 WHG  i. d. F. der 4. Novelle 1976). Die Wasserrahmenrichtlinie und ihr folgend die 7. WHG-Novelle führen diese Entwicklung weiter und weisen den guten ökologischen (und chemischen) Zustand als vorrangige Zielvorgabe aus (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL, § 25 a Abs. 1 WHG). In diesem Zusammenhang wird die Gewässerunterhaltung, die von der Wasserrahmenrichtlinie nicht ausdrücklich erwähnt wird, mittelbar über die hydromorphologischen Qualitätskomponenten in Anhang V Tz. 1.1.1 und 1.2.1 WRRL eingeführt. Der Stellenwert der Abflusserhaltung erschließt sich damit künftig nur vor dem Hintergrund des guten ökologischen Zustandes als Bewirtschaftungsziel. Hieraus folgt u.a. auch, dass bei der Bewertung der Umweltqualität von Gewässern biologische, strukturelle und chemisch-physikalische Kriterien im Vordergrund stehen, in die sich die Abflussleistung einzuordnen hat. Dies entspricht im Übrigen auch dem Grundverständnis in § 1 a Abs. 1 WHG, wonach Einzelinteressen nur im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit wahrgenommen werden können.

 

Dies alles erfordert eine grundlegende Neufassung des § 40. Der Entwurf passt demzufolge diese Bestimmungen an die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und an den ebenfalls neu gefassten § 28 WHG an. Hiernach ist Inhalt und Umfang der Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen für die Fließgewässer sowie an den einschlägigen Festsetzungen des Maßnahmenprogramms auszurichten. Durch die Einbeziehung von Pflege und Entwicklung der Gewässer in die Gewässerunterhaltung können künftig nicht nur abflusserhaltende Maßnahmen, sondern auch ökologische Weiterentwicklungen zur Unterhaltung eines Gewässers gehören. Die Grenze zum Gewässerausbau darf dabei allerdings nicht überschritten werden. § 40 berücksichtigt die fortgeschrittene Rechtsentwicklung in der Wasserrahmenrichtlinie und im Naturschutzrecht (§ 31 BNatSchG). Der Bestimmung des Absatzes 3 kommt gerade vor dem Hintergrund der Wasserrahmenrichtlinie besondere Bedeutung zu, da durch die Vorgabe der Bewirtschaftungsziele mit konkreten Inhalten und Fristen in der Verwaltungspraxis ein Bedürfnis für wasserbehördliche Anordnungen bestehen kann, um eine EG-konforme Zielerreichung sicherzustellen.

 

Zu Nr. 16 Einfügen des § 40 a

 

Auf die grundlegenden Ausführungen zur Gewässerunterhaltung oben unter Nummer 15 (§ 40) wird Bezug genommen. Art. 11 Abs. 3 Buchst. h WRRL verlangt von den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verminderung oder Reduzierung von Schadstoffeinträgen aus diffusen Quellen. Nach Nummer 1.2.1 des Anhangs V zu Art. 4 Abs. 1 WRRL gehört es zu den hydromorphologischen Qualitätskomponenten eines guten ökologischen Zustandes, dass u.a. auch die Uferbereiche nach Struktur und Bedingungen günstige Voraussetzungen für den biologischen Zustand eines Gewässers aufweisen. Für diese Ziele können Gewässerrandstreifen ein geeignetes Instrument sein. Außerdem haben Gewässerrandstreifen auf Grund der chemisch-physikalischen Wechselwirkungen zwischen Randstreifen und Gewässer eine den Umfang der Unterhaltung senkende Bedeutung. Nach Absatz 1 sollen künftig Gewässerrandstreifen nicht flächendeckend an allen Gewässern des Landes eingerichtet werden, sondern nur dort, wo dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist. Dafür wird in der Regel ein Streifen von 5 Metern Breite bei Gewässern erster Ordnung und 2 Metern Breite bei fließenden Gewässern zweiter Ordnung ausreichend sein. Die in den Gewässerrandstreifen geltenden Verhaltenspflichten und Verbote sind in Absatz 2 beschrieben. Absatz 3 regelt die Möglichkeit, von den in Absatz 2 vorgesehenen Verboten und Verhaltenspflichten Ausnahmen zuzulassen. Durch die Formulierung ist sichergestellt, dass Ausnahmen sowohl von dem als Generalklausel formulierten Verbot des Absatzes 2 Satz 3 1. Halbsatz als auch von den „Insbesondere“-Regelungen des Absatzes 2 Satz 3 2. Halbsatz zulässig sind. Die Erteilung einer Ausnahme ist allerdings von der Vereinbarkeit mit den dargestellten Zwecken der Festsetzung  eines Gewässerrandstreifens abhängig. Ist eine Ausnahme wegen der vorrangigen Belange des Allgemeinwohls nicht möglich, sieht Absatz 4 eine Entschädigungsregelung vor, die an den Anforderungen des BVerfG zu den Fragen der Eigentumsbeschränkung ausgerichtet ist. Die Sozialbindung des Eigentums nach Artikel 14 des Grundgesetzes wird dann in einer nicht ohne Entschädigung hinzunehmenden Art und Weise überschritten, wenn die Nutzbarkeit eines Grundstückes so erheblich beeinträchtigt wird, dass eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher oder enteignender Eingriff vorliegt. Die Nutzungsbeschränkungen innerhalb von Gewässerrandstreifen stellen in der Regel eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar und halten sich damit innerhalb des von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gesetzten Rahmens.


Zu Nr. 17 Änderung des § 54

 

Die von der Wasserrahmenrichtlinie geforderte Durchgängigkeit der Fließgewässer macht es notwendig, auch Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für Gewässerausbaumaßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit den neuen Anforderungen zu überprüfen. Die Änderung ermöglicht ähnlich wie in § 62 (siehe unten Nummer 19) den wasserbehördlichen Zugriff auf bereits erteilte Zulassungen und regelt auch einschränkende Anforderungen für die Zulassung künftiger Baumaßnahmen. Auf die Ausführungen unten zu Nummer 18 wird verwiesen.

 

Zu Nr. 18 Änderung des § 55

 

Die Vorschrift über die Ausbaupflicht kann ähnlich wie die Anordnungsbefugnis im Rahmen der Gewässerunterhaltung (vgl. oben Nr. 15) zukünftig an Bedeutung gewinnen, da die Wasserrahmenrichtlinie relative strenge Vorgaben insbesondere zu den Pflichten für die Durchführung enthält, die als letztes Mittel auch den Einsatz entsprechender Anordnungsbefugnisse der nach § 85 zuständigen Behörde notwendig machen können.

 

Zu Nr. 19 Änderung des § 62

 

Die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie machen es notwendig, auch Genehmigungen von Anlagen in und an Gewässern auf ihre Vereinbarkeit hiermit zu überprüfen. Die Änderung ermöglicht ähnlich wie in § 54 (s. oben Nummer 17) den wasserbehördlichen Zugriff auf bereits erteilte Zulassungen.

 

Zu Nr. 20 Änderung des § 68 Abs. 4

 

Die Änderung ist redaktionell bedingt.

 

Zu Nr. 21 Einfügung des § 71 a

 

Der neu in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügte § 21 h ermächtigt die Länder, für auditierte Betriebsstandorte Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtlicher Erleichterungen für Unternehmen zu regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind. § 71 a führt diesen Auftrag aus und schafft die Grundlagen dafür, dass die erforderlichen Einzelheiten in einer entsprechenden Landesverordnung geregelt werden können. Das gleiche gilt für Unternehmen mit Umweltmanagementsysteme nach DIN ISO 14 001.

 

Zu Nr. 22 Änderung des § 113 a

 

Die Änderung ist redaktionell bedingt.

Zu Nr. 23 Änderung des § 113 c

 

Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie führt zur Ersetzung des bisherigen wasserwirtschaftlichen Planungsinstrumentariums durch den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm. Die Änderung trägt diesem Umstand Rechnung und bezieht in die Aufzählung die Phase der sogenannten Bestandsaufnahme ein, in der die Erhebung von Daten und Informationen von besonderer Bedeutung ist. Satz 8 enthält eine entsprechende Überlassungspflicht hinsichtlich vorhandener Daten und Aufzeichnungen für die Träger wasserwirtschaftlichen Maßnahmen. Da die Weitergabe wasserwirtschaftlicher Daten bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in verstärktem Maße auch an andere Länder, im zwischenstaatlichen und auch im supranationalen Bereich erforderlich wird, schafft Satz 9 die hierfür notwendigen Grundlagen.

 

Zu Nr. 24 Änderung der § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 16h Abs. 2 und § 38 Abs. 1:

 

Die Änderungen sind redaktionell bedingt.

 

Zu Nr. 25 Einfügung der neuen Anlage 2

 

Auf Grund des neuen § 2 e Abs. 1 sowie § 2 f Abs. 1 Nr. 4 wird eine neue Anlage 2 in das Berliner Wassergesetz aufgenommen, welche eine möglichst deckungsgleiche Übernahme der Vorgaben des Anhanges IV der Wasserrahmenrichtlinie gewährleisten soll.

 

Zu Nr. 26 Neuordnung der Anlagen

 

Die Änderung ist redaktionell bedingt.

 

2.     Zu Artikel II (Neubekanntmachung des Berliner Wassergesetzes)

 

Durch die Novellierung wird die aktuell geltende Fassung des Berliner Wassergesetzes unübersichtlich und sollte daher neu bekannt gemacht werden.

 

3.     Zu Artikel III (Inkrafttreten dieses Gesetzes)

 

Artikel III regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Satz 2 trägt dem Außerkrafttreten der Reinhalteordnung mit Ablauf des 30. April 2004 Rechnung und regelt dabei das Inkrafttreten der Neufassung des § 29 mit Wirkung vom 1. Mai 2004.

 

B.   Rechtsgrundlage:

 

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

 

C.  Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:


Die Neuregelungen im Gesetzentwurf haben keine direkten Auswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen. Nicht auszuschließen sind etwaige spätere Kostenauswirkungen insbesondere auf Wirtschaftsunternehmen, falls auf Grund einer künftig festgestellten den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie nicht genügenden Gewässerqualität wasserrechtliche Zulassungen verschärft oder sogar widerrufen werden müssen und damit zusätzliche Aufwendungen für die betroffenen Unternehmen entstehen. Zudem kann ein erhöhter Verwaltungsaufwand durch die Bereitstellung von Daten und Informationen, speziell im Zusammenhang mit der ökonomischen Analyse, entstehen.

 

Hingewiesen wird auf die im neuen § 71 a vorgesehenen Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte.

 

D.  Gesamtkosten:

 

Entfällt

 

E.   Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

Innerhalb der Flussgebietseinheit  Elbe wurden die Koordinierungsräume  Mulde-Elbe/Schwarze-Elster, Saale, Havel, Mittelelbe-Elde und Tideelbe gebildet. Die jeweils betroffenen Bundesländer setzen sich zur Koordination innerhalb dieser Teilräume unmittelbar ins Benehmen.

 

Für die Koordination der Zusammenarbeit im Koordinierungsraum Havel haben die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und  Sachsen-Anhalt am 18.April 2002 eine „Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Koordinierungsraum Havel“ unterzeichnet. Die fachliche Koordination erfolgt im Rahmen einer gebildeten vorläufigen Koordinierungsgruppe. Die Koordinierungsgruppe Havel tritt monatlich zu Konsultationen zusammen. Die konkreten bilateralen länderübergreifenden Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ergeben, werden in Rahmen der  vorhandenen Arbeitsebenen  zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg und dem Landesumweltamt Brandenburg  erörtert.

 

F.   Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)     Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

1.        Kosten der Zuordnung  der Gewässer in Berlin zur Flussgebietseinheit Elbe

 

Mit der Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung zur Gründung der Flussgebietseinheit Elbe (FGE-Elbe) durch alle Bundesländer im Elbeeinzugsgebiet wird die durch die Wasserrahmenrichtlinie geforderte Erstellung eines einheitlichen Bewirtschaftungsplans für das Elbeeinzugsgebiet unabhängig von politischen und administrativen Grenzen sichergestellt. Die Geschäftsführung der FGE-Elbe wird durch eine Geschäftsstelle mit Dienstsitz in Magdeburg wahrgenommen. Die Geschäftskostenumlage auf der Basis von Fläche und Bevölkerung beträgt für Berlin rd. 30.000 €/Jahr.  Im Entwurf des Doppelhaushaltsplans 2004/2005 und der Finanzplanung 2003 bis 2007 sind demgemäss bei Kapitel 1280, Titel 671 01 – Ersatz von Ausgaben – ab 2004 jährlich 30. 000 € vorgesehen. Die Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung wurde am Rande der Umweltministerkonferenz –UMK- am 19./20.11.2003 vollzogen. Die Geltungsdauer der Verwaltungsvereinbarung erstreckt sich zunächst bis zum  Jahr 2015; bis zu diesem Zeitpunkt sollen die Mitgliedsstaaten die Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie erreichen.

 

2.        Kosten der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms

 

Die einzelnen Umsetzungsphasen der Wasserrahmenrichtlinie über Bestandserfassung, Monitoring, Bewirtschaftungsplanung und Festlegung des Maßnahmenkatalogs sind mit Kosten von rd. 113.000Euro/Jahr verbunden. Diese Ausgaben sind bei Kapitel 1280, Titel 540 10 – Dienstleistungen – abgesichert.

 

Ab 2004 ist eine begleitende Evaluierung der eingeleiteten Maßnahmen zur Anpassung der Monitoringprogramme und Aufstellung des Bewirtschaftungsplans sowie der Maßnahmenprogramme an die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich. Ein dadurch frühestens ab 2006 entstehender zusätzlicher Ausgabenbedarf wird im Bedarfsfall ebenfalls bei Kapitel 1280, Titel 540 10 haushaltsneutral nachgewiesen.

 

3.        Kosten der Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Für die Information und Anhörung der Öffentlichkeit zur Wasserrahmenrichtlinie entstehen Kosten für laufende Publikationen, Ausstellungen und Informationsveranstaltungen.  Diese Ausgaben werden im Bedarfsfall bei Kapitel 1201, Titel 531 01 – Veröffentlichungen und Dokumentationen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit – haushaltsneutral nachgewiesen.

 

4.     Kosten der Umsetzung des Maßnahmenprogramms

 

Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Abschätzung der mittel- bis langfristigen Kosten für die Umsetzung des Maßnahmenprogramms in Berlin als Bestandteil eines Flussgebietsbewirtschaftungsplanes Elbe nicht möglich. Erst nach Vorlage der Bewertungsverfahren für die Oberflächengewässer im Jahr 2005 und nach Absolvierung der Monitoringprogramme ab 2006 sind die Defizite bezifferbar und liegen Grundlagen für die Klärung wesentlicher Bewirtschaftungskonzepte vor.

 

Es zeichnet sich aber bereits jetzt ab, dass zur Zielerreichung überwiegend gewässerentlastende Maßnahmen im Bereich der Misch- und Trennkanalisation, der Abwasserbehandlung sowie gewässerstrukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zweiter Ordnung durch das Land Berlin sowie Dritte (z.B. Berliner Wasserbetriebe) ergriffen werden müssen. Zur Erreichung der von der Europäischen Union vorgegebenen Qualitätsziele im Oberflächenwasser- und Grundwasser bis 2015 ist ab 2006 eine zeitliche, fachliche und finanzielle Verzahnung zwischen den bereits im Rahmen der Landesprogramme laufenden Maßnahmen zur Gewässerentlastung (Abwasserbeseitigungsplan Berlin) und den Bewirtschaftungserfordernissen durch die Wasserrahmenrichtlinie vorzunehmen.


b)    Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

Für die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und Bewirtschaftungsplans einschließlich der Umsetzung,  zur Berichterstattung an die Kommission und für die aktive Beteiligung der Öffentlichkeit ergibt sich ein Personalmehrbedarf von 3 Stellen ab 2005, vergütet nach IIa/Ib BAT. Dieser für die Erarbeitung und inhaltliche Umsetzung der Rechtsverordnungen notwendige Stellenmehrbedarf wird im Rahmen der vorhandenen Personalressourcen des Einzelplanes 12 ausgeglichen.

 

G.    Auswirkungen auf die Umwelt:

 

Die EG-Wasserrahmenrichtlinie ist vor allem auf den verbesserten Schutz sämtlicher Gewässer und deren Umgebung gerichtet. Durch ihre Umsetzung in Landesrecht wird namentlich die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Erstellung eines Maßnahmenprogramms zur Verbesserung der Gewässerqualität und für regelmäßige Überprüfungspflichten geschaffen. Damit wird ein verstärkter Schutz der gesamten Umwelt bewirkt.

 

Verbindliches Ziel ist es, bis zum Jahre 2015 in Berlin wie in dem gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft einen guten Gewässerzustand zu erreichen.

 

 

Berlin, den 20.07.2004        


 

 

Der Senat von Berlin

 

Wowereit

Regierender Bürgermeister

 

Dr. Sarrazin

Senator für die
Senatorin für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

 

 

Gegenüberstellung der Gesetzestexte

 

Bestehender Wortlaut

Neuer Text

Berliner Wassergesetz (BWG)

in der Fassung vom 3. März 1989

(GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 498)

 

Inhaltsverzeichnis

 

E r s t e r  T e i l

 

Einleitende Bestimmungen, Gewässereinteilung

 

§ 1          Einleitende Bestimmungen

§ 2          Gewässereinteilung

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

E r s t e r  T e i l

 

Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

 

§ 1               Einleitende Bestimmungen

§ 2               Gewässereinteilung

§ 2 a            Grundsätze

§ 2 b            Zuordnung der Gewässer zu einer Flussgebietseinheit

§ 2 c            Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

§ 2 d            Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans

§ 2 e            Verzeichnis der Schutzgebiete

§ 2 f             Bewirtschaftungsziele, Fristen

 

Z w e i t e r  T e i l

 

Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

 

§ 3              Gewässer erster Ordnung

§ 4              Gewässer zweiter Ordnung

§ 5              Bisheriges Eigentum

§ 6              Uferlinie

§ 7              Überflutung

§ 8              Verlandung

§ 9              Uferabriss

§ 10            Wiederherstellung eines Gewässers

§ 11            Verlassenes Gewässerbett, Inseln

§ 12            Duldungspflicht der Anlieger

§ 13            Duldungspflicht des Gewässereigentümers

§ 13a          Grundwasserentnahmeentgelt

 

Z w e i t e r  T e i l

 

Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

 

§ 3               Gewässer erster Ordnung

§ 4               Gewässer zweiter Ordnung

§ 5               Bisheriges Eigentum

§ 6               Uferlinie

§ 7               Überflutung

§ 8               Verlandung

§ 9               Uferabriss

§ 10             Wiederherstellung eines Gewässers

§ 11             Verlassenes Gewässerbett, Inseln

§ 12             Duldungspflicht der Anlieger

§ 13             Duldungspflicht des Gewässereigentümers

§ 13 a          Grundwasserentnahmeentgelt

 


 

D r i t t e r  T e i l

 

Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen

 

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 14            Benutzungsbedingungen und Auflagen

§ 15            Bewilligung

§ 16            Erlaubnis

§ 16 a         Koordinierung der Verfahren

§ 16 b        Antragsunterlagen

§ 16 c         Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung

§ 16 d        Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung

§ 16 e         Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

§ 16 f         Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 16 g        Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

§ 16 h        Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 17            Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren

§ 18            Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

§ 19            Ausgleich von Rechten und Befugnissen

§ 20            Zuständigkeit

§ 21            Vorkehrungen bei Stilllegung von Anlagen für die Benutzung eines Gewässers             sowie Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung

§ 22            Wasserschutzgebiete

§ 22 a         Bauliche Anlagen in Wasserschutzgebieten

§ 23            Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht

§ 23 a         Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht

§ 23 b        Genehmigung von Rohrleitungsanlagen

§ 24            Notfälle

§ 24 a        Ausbau von Ver- und Entsorgungsnetzen.

D r i t t e r  T e i l

 

Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen

 

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 13 b          Zulassungsvoraussetzungen

§ 14             Benutzungsbedingungen und Auflagen

§ 15             Bewilligung

§ 16             Erlaubnis

§ 16 a          Koordinierung der Verfahren

§ 16 b          Antragstellung, Antragsunterlagen

§ 16 c          Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung

§ 16 d          Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung

§ 16 e          Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

§ 16 f           Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 16 g          Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

§ 16 h          Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 17             Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren

§ 18             Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

§ 19             Ausgleich von Rechten und Befugnissen

§ 20             Zuständigkeit

§ 21             Vorkehrungen bei Stilllegung von Anlagen für die Benutzung eines Gewässers sowie Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung

§ 22             Wasserschutzgebiete

§ 22 a          Bauliche Anlagen in Wasserschutzgebieten

§ 23             Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht

§ 23 a          Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht

§ 23 b          Genehmigung von Rohrleitungsanlagen

§ 24             Notfälle

§ 24 a          Ausbau von Ver- und Entsorgungsnetzen

 


 


 

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer

 

Titel 1

Erlaubnisfreie Benutzung

 

§ 25            Gemeingebrauch

§ 26            Eigentümer- und Anliegergebrauch

§ 27            Benutzung zu Zwecken der Fischerei

 

Titel 2

Schiff- und Floßfahrt

 

§ 28            Zulässigkeit

 

Titel 3

Reinhalteordnungen, Indirekteinleiterregelung, Abwasserbeseitigung

 

§ 29            Reinhalteordnungen

§ 29a          Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)

§ 29b         Inhalt der Genehmigung, Mitteilung von Verstößen gegen die Genehmigungspflicht

§ 29c          Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen

§ 29d         Abwasserbeseitigung

§ 29e          Abwasserbeseitigungspflicht

§ 29f          Mitbenutzung von Anlagen

 

Titel 4

Besondere Bestimmungen für Stauanlagen

 

§ 30            Staumarke

§ 31            Erhalten der Staumarke

§ 32            Kosten

§ 33            Außerbetriebsetzen von Stauanlagen

§ 34            Unbefugtes Ablassen

§ 35            Talsperren, Wasserspeicher

 

 

 

 

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer

 

Titel 1

Erlaubnisfreie Benutzung

 

§ 25             Gemeingebrauch

§ 26             Eigentümer- und Anliegergebrauch

§ 27             Benutzung zu Zwecken der Fischerei

 

Titel 2

Schiff- und Floßfahrt

 

§ 28             Zulässigkeit

 

Titel 3

Indirekteinleiterregelung, Abwasserbeseitigung

 

 

§ 29             Reinhaltung der Gewässer

§ 29 a          Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)

§ 29 b          Inhalt der Genehmigung, Mitteilung von Verstößen gegen die Genehmigungspflicht

§ 29 c          Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen

§ 29 d          Abwasserbeseitigung

§ 29 e          Abwasserbeseitigungspflicht

§ 29 f           Mitbenutzung von Anlagen

 

Titel 4

Besondere Bestimmungen für Stauanlagen

 

§ 30             Staumarke

§ 31             Erhalten der Staumarke

§ 32             Kosten

§ 33             Außerbetriebsetzen von Stauanlagen

§ 34             Unbefugtes Ablassen

§ 34 a          Besondere Pflichten

§ 35             Talsperren, Wasserspeicher

 

 


 

Abschnitt III

Besondere Bestimmungen für das Grundwasser

 

§ 36            Erlaubnisfreie Benutzung

§ 36a          Niederschlagswasserbewirtschaftung

§ 36b         Erlaubnisfreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser

§ 37            Erdaufschlüsse

§ 37a          Öffentliche Wasserversorgung

§ 37b         Anzeigepflicht und Selbstüberwachung der öffentlichen Wasserversorgung

 

§ 38            Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

 

 

V i e r t e r  T e i l

 

Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen

 

Abschnitt I

Ausgleich der Wasserführung

 

§ 38a          Grundsätze

§ 38b         Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

 

Abschnitt II

Unterhaltung

 

§ 39            Unterhaltungspflicht

§ 40            Umfang der Unterhaltung

§ 41            Unterhaltungslast

§ 42            Unterhaltungslast bei Anlagen in und an Gewässern

§ 43            Übergang der Unterhaltungspflicht

§ 44            Beseitigung von Hindernissen

§ 45            Ersatzvornahme

§ 46            Umlage des Unterhaltungsaufwandes des Landes

§ 47            Beitragspflicht zu den Kosten der Unterhaltung fließender künstlicher und stehender Gewässer

§ 48            Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

§ 49            Sonstige Unterhaltungspflichten

 

Abschnitt III

Besondere Bestimmungen für das Grundwasser

 

§ 36             Erlaubnisfreie Benutzung

§ 36 a          Niederschlagswasserbewirtschaftung

§ 36 b          Erlaubnisfreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser

§ 37             Erdaufschlüsse

§ 37 a          Öffentliche Wasserversorgung

§ 37 b          Anzeigepflicht und Selbstüberwachung der öffentlichen
Wasserversorgung

§ 38             Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

 

V i e r t e r  T e i l

 

Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen

 

Abschnitt I

Ausgleich der Wasserführung

 

§ 38 a          Grundsätze

§ 38 b          Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

 

Abschnitt II

Unterhaltung, Gewässerrandstreifen

 

§ 39             Unterhaltungspflicht

§ 40             Umfang der Unterhaltung

§ 40 a          Gewässerrandstreifen

§ 41             Unterhaltungslast

§ 42             Unterhaltungslast bei Anlagen in und an Gewässern

§ 43             Übergang der Unterhaltungspflicht

§ 44             Beseitigung von Hindernissen

§ 45             Ersatzvornahme

§ 46             Umlage des Unterhaltungsaufwandes des Landes

§ 47             Beitragspflicht zu den Kosten der Unterhaltung fließender künstlicher und stehender Gewässer

§ 48             Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

§ 49             Sonstige Unterhaltungspflichten

 


 

Abschnitt III

Ausbau oberirdischer Gewässer

 

§ 50            Schadenverhütende Einrichtungen

§ 51            Entschädigung

§ 52            Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues

§ 53            Vorteilsausgleich

§ 54            Planfeststellung

§ 55            Pflicht zum Ausbau

§ 56            Förderung durch das Land

 

Abschnitt IV

Deiche, Dämme

 

§ 57            Errichten, Beseitigen, Umgestalten

§ 58            Unterhaltung und Wiederherstellung

§ 59            Übergang der Unterhaltungspflicht

§ 60            Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

 

Abschnitt V

Streitfälle

 

§ 61            Entscheidung in Streitfällen

 

F ü n f t e r  T e i l

 

Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses

 

Abschnitt I

Anlagen in und an oberirdischen Gewässern

 

§ 62            Genehmigung

§ 62a          Anlagen in Gewässern

§ 62b         Anlagen an Gewässern

§ 62c          Einrichtungen zur Aufnahme von Abfallstoffen

 

Abschnitt II

Überschwemmungsgebiete

 

§ 63            Feststellung

§ 64            Genehmigung

§ 65            Zusätzliche Maßnahmen

 

Abschnitt III

Wild abfließendes Wasser

 

§ 66            Änderung des Wasserablaufs

Abschnitt III

Ausbau oberirdischer Gewässer

 

§ 50             Schadenverhütende Einrichtungen

§ 51             Entschädigung

§ 52             Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues

§ 53             Vorteilsausgleich

§ 54             Planfeststellung

§ 55             Pflicht zum Ausbau

§ 56             Förderung durch das Land

 

Abschnitt IV

Deiche, Dämme

 

§ 57             Errichten, Beseitigen, Umgestalten

§ 58             Unterhaltung und Wiederherstellung

§ 59             Übergang der Unterhaltungspflicht

§ 60             Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

 

Abschnitt V

Streitfälle

 

§ 61             Entscheidung in Streitfällen

 

F ü n f t e r  T e i l

 

Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses

 

Abschnitt I

Anlagen in und an oberirdischen Gewässern

 

§ 62             Genehmigung

§ 62 a          Anlagen in Gewässern

§ 62 b          Anlagen an Gewässern

§ 62 c          Einrichtungen zur Aufnahme von Abfallstoffen

 

Abschnitt II

Überschwemmungsgebiete

 

§ 63             Feststellung

§ 64             Genehmigung

§ 65             Zusätzliche Maßnahmen

 

Abschnitt III

Wild abfließendes Wasser

 

§ 66                  Änderung des Wasserablaufs


 

S e c h s t e r  T e i l

 

Gewässeraufsicht

 

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

 

§ 67            Aufgaben der Wasserbehörde und der Bezirksämter, wasserwirtschaftliche
Untersuchungen

§ 67a          Erfassung der Grundwasserentnahmen

§ 68            Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht

§ 68 a         Emissionserklärung

§ 69            Bauüberwachung

§ 70            Bauabnahme

§ 71            Kosten der Gewässeraufsicht

 

 

 

Abschnitt II

Besondere Vorschriften

 

Titel 1

Wasserschau

 

§ 72            Aufgabe und Durchführung

 

Titel 2

Wassergefahr

 

§ 73            Wassergefahr

 

S i e b e n t e r  T e i l

 

Zwangsrechte

 

§ 74            Maßnahmen der Gewässerkunde

§ 75            Verändern oberirdischer Gewässer

§ 76            Anschluss von Stauanlagen

§ 77            Durchleiten von Wasser und Abwasser

§ 78            Mitbenutzen von Anlagen

§ 79            Einschränkende Vorschriften

§ 80            Entschädigung

§ 81            Recht auf Grundabnahme

§ 82            Vorarbeiten

§ 83            Zuständigkeit

 

S e c h s t e r  T e i l

 

Gewässeraufsicht

 

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

 

§ 67             Aufgaben der Wasserbehörde und der Bezirksämter, wasserwirtschaftliche Untersuchungen

§ 67 a          Erfassung der Grundwasserentnahmen

§ 68             Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht

§ 68 a          Emissionserklärung

§ 69             Bauüberwachung

§ 70             Bauabnahme

§ 71             Kosten der Gewässeraufsicht

§ 71 a          Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte

 

Abschnitt II

Besondere Vorschriften

 

Titel 1

Wasserschau

 

§ 72             Aufgabe und Durchführung

 

Titel 2

Wassergefahr

 

§ 73             Wassergefahr

 

S i e b e n t e r  T e i l

 

Zwangsrechte

 

§ 74             Maßnahmen der Gewässerkunde

§ 75             Verändern oberirdischer Gewässer

§ 76             Anschluss von Stauanlagen

§ 77             Durchleiten von Wasser und Abwasser

§ 78             Mitbenutzen von Anlagen

§ 79             Einschränkende Vorschriften

§ 80             Entschädigung

§ 81             Recht auf Grundabnahme

§ 82             Vorarbeiten

§ 83             Zuständigkeit

 


 

A c h t e r  T e i l

 

Entschädigung, Ausgleich

 

§ 84            Art und Ausmaß

 

N e u n t e r  T e i l

 

Zuständigkeit, förmliches Verfahren

 

Abschnitt I

 

§ 85            Zuständigkeit

 

Abschnitt II

Förmliches Verfahren

 

§ 86            Grundsatz

§ 87            Öffentliche Bekanntmachung

§ 88            Mündliche Verhandlung, Bestellung von Bevollmächtigten

§ 89            Aussetzung des Verfahrens

§ 90            Vorläufige Anordnung, vorzeitiger Beginn, Beweissicherung

§ 91            Sicherheitsleistung

§ 92            Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 93            Verfahrenskosten

§ 94            (aufgehoben)

§ 95            (aufgehoben)

§ 96            Festsetzung der Entschädigung und des Ausgleichs

§ 97            Vollstreckbarkeit

§ 98            Rechtsweg

 

A c h t e r  T e i l

 

Entschädigung, Ausgleich

 

§ 84             Art und Ausmaß

 

N e u n t e r  T e i l

 

Zuständigkeit, förmliches Verfahren

 

Abschnitt I

 

§ 85             Zuständigkeit

 

Abschnitt II

Förmliches Verfahren

 

§ 86             Grundsatz

§ 87             Öffentliche Bekanntmachung

§ 88             Mündliche Verhandlung, Bestellung von Bevollmächtigten

§ 89             Aussetzung des Verfahrens

§ 90             Vorläufige Anordnung, vorzeitiger Beginn, Beweissicherung

§ 91             Sicherheitsleistung

§ 92             Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 93             Verfahrenskosten

§ 94             (aufgehoben)

§ 95             (aufgehoben)

§ 96             Festsetzung der Entschädigung und des Ausgleichs

§ 97             Vollstreckbarkeit

§ 98             Rechtsweg

 

 

Z e h n t e r  T e i l

 

Wasserbuch

 

§ 99            Einrichtung und Führung

§ 100          Eintragung

§ 101          Verfahren

§ 102          Einsicht in das Wasserbuch

 

E l f t e r  T e i l

 

Bußgeldvorschriften

 

§ 103          (aufgehoben)

§ 104          Ordnungswidrigkeiten

 

Z w ö l f t e r  T e i l

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 105          Alte Rechte und alte Befugnisse

§ 106          Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

§ 107          Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen

§ 108          Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

§ 109          Ersatz zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden

§ 110          Anhängige Verfahren

§ 111          Verwaltungsvollstreckung

§ 112          Verwaltungsvorschriften, Bekanntgabe von Formularen

§ 112a        Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft

§ 113          Einschränkung von Grundrechten

§ 113 a       Datenerhebung bei Bodenverunreinigungen

§ 113 b      Datenübermittlung bei Bodenverunreinigungen

§ 113 c       Datenschutz

§ 114          Inkrafttreten dieses Gesetzes

 

Anlage 1 ( zu § 2 )

Anlage 2 ( zu § 16h Abs. 2 )

Anlage 3 ( zu § 113a )

 

Z e h n t e r  T e i l

 

Wasserbuch

 

§ 99             Einrichtung und Führung

§ 100           Eintragung

§ 101           Verfahren

§ 102           Einsicht in das Wasserbuch

 

E l f t e r  T e i l

 

Bußgeldvorschriften

 

§ 103           (aufgehoben)

§ 104           Ordnungswidrigkeiten

 

Z w ö l f t e r  T e i l

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 105           Alte Rechte und alte Befugnisse

§ 106           Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

§ 107           Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen

§ 108           Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

§ 109           Ersatz zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden

§ 110           Anhängige Verfahren

§ 111           Verwaltungsvollstreckung

§ 112           Verwaltungsvorschriften, Bekanntgabe von Formularen

§ 112 a        Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft

§ 113           Einschränkung von Grundrechten

§ 113 a        Datenerhebung bei Bodenverunreinigungen

§ 113 b        Datenübermittlung bei Bodenverunreinigungen

§ 113 c        Datenschutz

§ 114           Inkrafttreten dieses Gesetzes

 

Anlage 1 ( zu § 2 )

Anlage 2 ( zu § 2e Abs. 1 und § 2f Abs. 1 Nr.4 )

Anlage 3 ( zu § 16h Abs. 2 )

Anlage 4 ( zu § 113a )

 

 

§ 1

 

(1) - (5) ...

 

(6) Grundwasser ist unterirdisches Wasser, das Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt und nur der Schwere unterliegt.

§ 1

 

(1) - (5) ...

 

§ 2 a

(zu § 1 a WHG)

Grundsätze

 

(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Natürliche oder naturnahe Gewässer sollen erhalten werden. Bei anderen Gewässern ist ein naturnaher Zustand anzustreben; die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen sind als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Entnommenes Wasser muss so sparsam verwendet werden, wie dies bei Anwendung der hierfür in Betracht kommenden Einrichtungen und Verfahren möglich ist.

 

(2) Bei allen Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf Gewässer verbunden sein können, ist die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer, insbesondere ihrer ökologischen Funktionen, zu vermeiden.

 

(3) Die Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.

 

§ 2 b

(zu § 1 b Abs. 3 WHG)

Bewirtschaftung der Gewässer in der Flussgebietseinheit Elbe

 

Die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser im Land Berlin werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet und sind in dieser zu bewirtschaften.

 

 

§ 2 c

(zu §§ 1 b, 36 und 36 b WHG)

Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

 

(1) Für die Flussgebietseinheit Elbe ist ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für den Teilbereich der Flussgebietseinheit, der sich auf dem Gebiet des Landes Berlin befindet, erstellt die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan und koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung koordiniert das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt. Sie bemüht sich um eine Koordination des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans mit den zuständigen Behörden jener Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.

 

(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann die Koordination des Maßnahmenprogramms und Bewirtschaftungsplans durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern und Staaten regeln.

 

 


 

 

(3) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Das Maßnahmenprogramm enthält die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) vom 23. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 372 S.1), der Bewirtschaftungsplan die in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen. Die Teilbereiche des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans, die das Gebiet des Landes Berlin betreffen, werden von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für verbindlich erklärt und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

 

(4) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, durchzuführen.

 

(5) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

 

 

§ 2 d

(zu § 36 b WHG)

Information und Anhörung der Öffentlichkeit

bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans

 

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans.

 

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

 

 

 

 

(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

 

(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt; Kosten werden insoweit nicht erhoben.

 

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung Stellung genommen werden.

 

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 2 c Abs. 5.

 

 

§ 2 e

Verzeichnis der Schutzgebiete

 

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung führt ein Verzeichnis aller Schutzgebiete im Sinne der Anlage 4 innerhalb der Flussgebietseinheit Elbe, die nach gemeinschaftlichen Vorschriften zum Schutz von oberirdischen Gewässern oder des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar von Gewässern abhängigen Lebensräumen und Arten festgesetzt worden sind oder festgesetzt werden sollen.

 

(2) Das Verzeichnis nach Absatz 1 enthält alle Gewässer, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden oder die für eine solche Nutzung künftig vorgesehen sind.

 

 

 

(3) Das Verzeichnis ist bis zum 22. Dezember 2004 fertig zu stellen und regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu überarbeiten und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

 

 

§ 2 f

(zu §§ 25 a bis 25 d, 33 a WHG)

Bewirtschaftungsziele, Fristen

 

(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen

 

1.        bei den oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25 a Abs. 1 Nr. 2 WHG),

2.        bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand (§ 25 b Abs. 1 Nr. 2 WHG),

3.        beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33 a Abs. 1 Nr. 4 WHG) und

4.        bei den Schutzgebieten im Sinne von Anlage 4 alle in den Nummern 1 bis 3 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

 

§ 25 d des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

 

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25 c Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

 

 

 

§ 13 b

 

Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen erforderliche Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstige wasserrechtliche Zulassungen von Maßnahmen und Anlagen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können, dürfen nur erteilt werden, wenn sie sich an den maßgebenden Bewirtschaftungszielen nach §§ 25 a bis 25 d und § 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f ausrichten, der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und den im Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c gestellten Anforderungen entsprechen.

 

(2) Die Zulassungen können insbesondere zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 14 bleiben unberührt.

 

(3) Zulassungen nach Absatz 1 sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit es zum Erreichen der jeweiligen Bewirtschaftungsziele und zur Erfüllung des Maßnahmenprogramms erforderlich ist, anzupassen. § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für behördliche Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften, sofern diese wasserrechtliche Zulassungen ersetzen oder konzentrieren, mit Ausnahme von Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen nach dem Bundeswasserstraßengesetz.

 

 

§ 16

(zu § 7 WHG)

Erlaubnis

 

(1)....

 

(2) Die Erlaubnis ist zu beschränken oder zu widerrufen, wenn

1)                         von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhindert oder ausgeglichen werden kann,

2)                         .....

 

(3) – (5) ...

 

 

 

§ 16

(zu § 7 WHG)

Erlaubnis

 

(1) ...

 

(2) Die Erlaubnis ist zu beschränken oder zu widerrufen, wenn

1)                        von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhindert oder ausgeglichen werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d und § 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c entgegengesetzte Anforderungen enthält.

2)                        ...

 

(3) – (5)...

 

§ 25

Gemeingebrauch

 

(1) Jeder darf unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren und Wasserspeichern zum Baden, Tränken, Schwemmen, Entnehmen von Wasser in geringen und für das jeweilige Gewässer unschädlichen Mengen, Eissport sowie mit Ausnahme der Gewässer erster Ordnung zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine benutzen, soweit dies ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke möglich ist. Dasselbe gilt für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeizuführen.

 

(2) – (5)....

 

(6) Das für das Wasserwesen zuständige Mitglied des Senats kann durch Rechtsverordnung die Ausübung eines Teilbereichs des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um
1. den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer zu schützen,
2. den Wasserhaushalt gegen eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers oder eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu schützen,
3. Gefahren für den ökologischen Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Uferbereiche abzuwehren oder deren Ökologie zu verbessern,
4. Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
5. Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für einzelne zu verhüten.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Wasserbehörde im Einzelfall auch ohne Rechtsverordnung Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen.

 

§ 25

Gemeingebrauch

 

(1) Jeder darf unter den Voraussetzungen des § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren und Wasserspeichern zum Baden, Tränken, Schwemmen, Entnehmen von Wasser in geringen und für das jeweilige Gewässer unschädlichen Mengen, Eissport sowie mit Ausnahme der schiffbaren Gewässer zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine benutzen, soweit nicht

 

5.        andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen,

6.        Befugnisse anderer dadurch beeinträchtigt werden,

7.        das Erreichen der maßgeblichen Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d und § 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f dadurch erschwert wird oder

8.        Inhalte des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c entgegenstehen.

 

Dasselbe gilt für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeizuführen.

 

(2) – (5)...

 

(6) Das für das Wasserwesen zuständige Mitglied des Senats kann durch Rechtsverordnung die Ausübung eines Teilbereichs des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um
1. den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer zu schützen,
2. den Wasserhaushalt gegen eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers oder eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu schützen,
3. Gefahren für den ökologischen Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Uferbereiche abzuwehren oder deren Ökologie zu verbessern,
4. Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
5. Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für einzelne zu verhüten.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall auch ohne Rechtsverordnung Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen.

 

§ 27

(zu § 25 WHG)

Benutzung zu Zwecken der Fischerei

 

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (Fischnahrung, Fischereigeräte, Düngemittel u. ä.) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt werden.

 

§ 27

(zu § 25 WHG)

Benutzung zu Zwecken der Fischerei

 

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (Fischnahrung, Fischereigeräte, Düngemittel u. ä.) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind.

 

Dritter Teil

Abschnitt II

Titel 3

 

Reinhalteordnungen, Indirekteinleiterregelung, Abwasserbeseitigung

 

Dritter Teil

Abschnitt II

Titel 3

 

Indirekteinleiterregelung, Abwasserbeseitigung

§ 29

(zu § 27 WHG)

Reinhalteordnungen

 

Reinhalteordnungen erläßt der Senat als Rechtsverordnungen.

 

§ 29

Reinhaltung der Gewässer

 

(1) Das Einleiten und Einbringen von Grund- und Abwasser sowie wassergefährdenden Stoffen in Leitungen, die in ein Gewässer führen (mittelbare Einleitung), bedarf, soweit eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht vorliegt, der Genehmigung der nach § 85 zuständigen Behörde.

 

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die mittelbare Einleitung eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden können.

 

(3) Mittelbare Einleitungen unterliegen den Vorschriften über die Gewässeraufsicht (§§ 67 bis 71).

 

 

(4) Abwasser, das bei der Reinigung von Fahrzeugen anfällt und mit Reinigungsmitteln versetzt ist, darf weder unmittelbar noch mittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden.

 

 

 

 

§ 34 a

Besondere Pflichten

 

Wer eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 2 c hierfür entsprechende Anforderungen enthält. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

 

§ 36 a

Niederschlagswasserbewirtschaftung

 

(1) Soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, soll Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht versickert werden. Sonstige Belange stehen der Versickerung insbesondere dann entgegen, wenn dadurch in den Gebieten Vernässungsschäden an der Vegetation oder den Bauwerken entstehen oder Bodenbelastungen hervorgerufen werden können. Niederschlagswasser von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen soll gefasst und unter den Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 oberflächig versickert werden.

 

(2) – (3)...

 

§ 36 a

Niederschlagswasserbewirtschaftung

 

(1) Soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist oder sonstige signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht zu erwarten sind und sonstige Belange nicht entgegenstehen, soll Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht versickert werden. Sonstige Belange stehen der Versickerung insbesondere dann entgegen, wenn dadurch in den Gebieten Vernässungsschäden an der Vegetation oder den Bauwerken entstehen oder Bodenbelastungen hervorgerufen werden können. Niederschlagswasser von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen soll gefasst und unter den Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 oberflächig versickert werden.

 

(2) – (3)...

 

§ 36 b

(zu § 33 Abs. 2 WHG)

Erlaubnisfreiheit für das Einleiten von
Niederschlagswasser

 

Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung festlegen, unter welchen Bedingungen das Einleiten von gering verunreinigtem Niederschlagswasser nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes keiner Erlaubnis bedarf.

 

§ 36 b

(zu § 33 Abs. 2 WHG)

Erlaubnisfreiheit für das Einleiten von
Niederschlagswasser

 

Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung festlegen, unter welchen Bedingungen das Einleiten von gering verunreinigtem Niederschlagswasser nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes keiner Erlaubnis bedarf, wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind.

 

§ 40

(zu § 28 WHG)

Umfang der Unterhaltung

 

(1) Zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes gehören insbesondere

 

1. die Räumung und Festlegung des Gewässerbettes,

2. die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung der Ufer,

3. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für die Feststoff- und Eisabfuhr sowie für die Wasser-, Feststoff- und Eisrückhaltung entsprechend den jeweiligen wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen.

 

(2) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten an den Ufergrundstücken, die erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schiffahrt an den Ufergrundstücken entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

 

(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfaßt nicht die Zufahrten zu den Umschlag- und Anlegestellen sowie zu den Häfen, soweit sie nicht in der Verwaltung des Landes stehen.

 

(4) Ist ein Gewässer ganz oder teilweise ausgebaut, so ist dieser Zustand zu erhalten. Dies gilt nicht, wenn die Wasserbehörde erklärt, daß die Erhaltung dieses Zustandes nicht mehr erforderlich ist.

 

§ 40

(zu § 28 WHG)

Umfang der Unterhaltung

 

(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst auch seine Pflege und Entwicklung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25 a bis 25 d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c sind zu beachten. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

 

7.        die Räumung und Festlegung des Gewässerbettes,

8.        die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung der Ufer,

9.        die Erhaltung und Entwicklung von Gewässerrandstreifen (§ 40 a) und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten,

4.     die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss, die Feststoff- und Eisabfuhr sowie für die Wasser-, Feststoff- und Eisrückhaltung entsprechend den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen,

5.   Maßnahmen zur Verhütung von Uferabbrü
      chen, die den Wasserabfluss erheblich be
      hindern,

 

 

 

6.        an schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen die Erhaltung der Schiffbarkeit sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt an den Ufergrundstücken entstehen können oder entstanden sind, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrt zu den Umschlag- und Anlegestellen sowie zu den Häfen, soweit sie nicht in der Verwaltung des Landes stehen.

 

(2) Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 2 e Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 26 a Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen.

 

(3) Die nach § 85 zuständige Behörde kann durch Anordnung die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weiter gehenden Anforderungen enthält. Dabei kann auch bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung des nach § 2 f Abs. 1 geforderten Zustandes notwendig ist. Die Anordnungen können auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geregelt werden.

 

 

 

 

§ 40 a

Gewässerrandstreifen

 

(1) Soweit es die Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d und 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c entsprechende Anforderungen enthält, sind landseits der Uferlinie oder der Böschungsoberkante des Gewässers bei Gewässern erster Ordnung Gewässerrandstreifen von fünf Metern Breite und bei fließenden Gewässern zweiter Ordnung von zwei Metern Breite einzurichten. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann bestimmte Gewässer oder die Gewässerrandstreifen oder Uferzonen von dieser Regelung ausnehmen oder die Gewässerrandstreifen schmaler festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 2 a vereinbar ist. Sie kann für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d und § 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f erforderlich ist.

 

(2) In den Gewässerrandstreifen sind Tier- und Pflanzenbestände im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 zu entwickeln oder zu erhalten. Gewässerrandstreifen dienen dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers, fördern Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft und dienen der Verbesserung der morphologischen Gewässerstruktur sowie der Rückhaltung von Einträgen aus diffusen Quellen. Nutzungen, die den Zwecken des Gewässerrandstreifens nach Satz 2 zuwiderlaufen, sind in diesen verboten; insbesondere sind verboten

 

1.        der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,

2.        der Umbruch von Dauergrünland,

3.        die Ackernutzung,

4.        der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen insbesondere das Waschen, Reparieren, die Vornahme von Ölwechsel und das Betanken von Fahrzeugen sowie sonstige Handlungen, die eine Verunreinigung des Ufers oder des Gewässers durch wassergefährdende Stoffe, insbesondere Mineralöle und organische Lösungsmittel verursachen können; ausgenommen vom Verbot ist der Transport auf öffentlichen Straßen und Schienen.

 

Ackernutzung ist in den Gewässerrandstreifen in Grünlandnutzung zurückzuführen.

 

(3) Von den Anforderungen und Verboten nach Absatz 2 kann die nach § 85 zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert oder die Anforderungen oder das Verbot für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würden. Die Zulassung einer Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(4) Steht das Wohl der Allgemeinheit der Erteilung einer Ausnahme nach Absatz 3 entgegen und würden die Versagung oder der Widerruf einer Ausnahme oder nachträgliche Nebenbestimmungen die Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung des Eigentums aus Art. 14 des Grundgesetzes überschreitenden Weise beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

 

§ 54

(zu § 31 WHG)

Planfeststellung

 

(1) ...

 

(2) Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder wenn dem Ausbau begründet widersprochen wird.

 

(3) – (6) ...

§ 54

(zu § 31 WHG)

Planfeststellung

 

(1) ...

 

(2) Die Planfeststellung und die Plangenehmigung sind zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, zu erwarten ist. Die Planfeststellung und die Plangenehmigung können mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden, befristet oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne des Satzes 2 sowie der Widerruf sind auch nach der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung und der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a Abs. 1, 25 b Abs. 1 und 33 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c entsprechende Anforderungen enthält. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

 

(3) – (6) ...

 

§ 55

Pflicht zum Ausbau

 

Wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, obliegt dem zur Unterhaltung des Gewässers Verpflichteten der Ausbau des Gewässers. Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die zuständige Behörde den Verpflichteten zum Ausbau anhalten.

 

§ 55

Pflicht zum Ausbau

 

Wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, obliegt dem zur Unterhaltung des Gewässers Verpflichteten der Ausbau des Gewässers. Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die zuständige Behörde den Verpflichteten zum Ausbau anhalten, wenn die in §§ 25 a bis 25 d und 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f genannten Bewirtschaftungsziele dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c entsprechende Ausbaumaßnahmen vorsieht. Es können insbesondere Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hier einzuhaltenden Fristen bestimmt werden.

 

 

 

§ 62

Genehmigung

 

(1)     – (4)...

 

 

(5) Die Genehmigung kann befristet werden. Sie wird dem Eigentümer der Anlage erteilt. Ein Eigentumswechsel ist der Wasserbehörde vom Rechtsnachfolger unverzüglich anzuzeigen.

 

1.        (6) – (8)...

 

§ 62

Genehmigung

 

(1) – (4)...

 

 

(5) Die Genehmigung kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf sind auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f  erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c entsprechende Anforderungen enthält. Die Genehmigung wird dem Eigentümer der Anlage erteilt. Ein Eigentumswechsel ist der zuständigen Behörde vom Rechtsnachfolger unverzüglich anzuzeigen.

(6) – (8)....

 

 

§ 68

Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht

 

(1) – (3)...

 

(4) Wer außerhalb von Gebäuden eine Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage betreibt, hat ihren Betrieb und ihre Funktionstüchtigkeit nach Anordnung der für die Genehmigung nach § 38 Abs. 1 zuständigen Behörde auf seine Kosten prüfen zu lassen. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Betreiber hat bei der Überprüfung festgestellte Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.

 

(5) – (6)

 

§ 68

Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht

 

(1) – (3)...

 

(4) Wer außerhalb von Gebäuden eine Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage betreibt, hat ihren Betrieb und ihre Funktionstüchtigkeit nach Anordnung der zuständigen Behörde auf seine Kosten prüfen zu lassen. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Betreiber hat bei der Überprüfung festgestellte Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.

 

(5) – (6)

 

 

§ 71 a

(zu § 21 h WHG)

Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte

 

Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Organisationen, die in einem Verzeichnis gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung -EMAS- (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, durch Rechtverordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind, oder dass die Gleichwertigkeit durch die Verordnung nach Satz 1 sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme oder die Rücknahme von Erleichterungen, wenn die Voraussetzungen für deren Genehmigung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter in der Gültigkeitserklärung bescheinigt, dass er die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat. Es können insbesondere Erleichterungen geregelt werden zu

 

6.        Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,

7.        Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,

8.        Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,

9.        Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und

10.     der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.

 

Die gleichen Erleichterungen können auch für Unternehmen gewährt werden, die über ein geprüftes Umweltmanagement nach DIN ISO 14 001 verfügen.

 

§ 113 a

Datenerhebung bei Bodenverunreinigungen

 

(1)     Zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz sowie dem Wasserhaushaltsgesetz werden über Grundstücke, die auf Bodenverunreinigungen untersucht worden sind, die sich aus der Anlage 3 ergebenden erforderlichen Daten in einem Altlastenkataster erfaßt und dürfen von der zuständigen Behörde verarbeitet werden.

(2)     Die Daten gemäß der Anlage 3 zu Absatz 1 werden beim Verantwortlichen für die Verursachung einer Bodenverunreinigung oder beim für das Grundstück Verfügungsberechtigten mit seiner Kenntnis erhoben. Die Meldepflichten nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

(3)     - (5)...

§ 113 a

Datenerhebung bei Bodenverunreinigungen

 

(4)     Zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz sowie dem Wasserhaushaltsgesetz werden über Grundstücke, die auf Bodenverunreinigungen untersucht worden sind, die sich aus der Anlage 4 ergebenden erforderlichen Daten in einem Altlastenkataster erfaßt und dürfen von der zuständigen Behörde verarbeitet werden.

(5)     Die Daten gemäß der Anlage 4 zu Absatz 1 werden beim Verantwortlichen für die Verursachung einer Bodenverunreinigung oder beim für das Grundstück Verfügungsberechtigten mit seiner Kenntnis erhoben. Die Meldepflichten nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

(6)     - (5)...

 

§ 113 c

Datenschutz

 

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, soweit es für das Erreichen der in Satz 5 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die nach Satz 6 notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Die Erhebung der Daten erfolgt grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis oder durch den Betroffenen selbst. Eine Datenerhebung ohne Kenntnis des Betroffenen ist nur zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 5 genannten Zwecke gefährdet ist. Der Betroffene ist über die Datenerhebung zu unterrichten, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird. Zwecke nach Satz 1 sind:

1.        Durchführung der Wassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvoschriften, insbesondere Durchführung von Planfeststellungs-, Erlaubnis-, Anzeige- oder Genehmigungsverfahren,

2.        Durchführung aller sonstigen Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach den §§ 67 und 69,

3.        Durchführung der Gewässerüberwachung sowie der Aufgaben des Gewässerausbaus und der Gewässerunterhaltung nach §41und von wasserwirtschaftlichen Planungen nach den §§ 36, 36 b des Wasserhaushaltsgesetzes und wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserwirtschaft sowie

4.        Durchführung des Röhrichtschutzgesetzes.

 

Erhoben und in sonstiger Weise verarbeitet werden dürfen folgende personenbezogene

Daten:

 

1.        Name, Anschrift, Beruf und Geburtsdatum eines der Gewässeraufsicht unterliegenden Benutzers für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,

2.        Umfang der Gewässerbenutzung einschließlich der Gewässerbelastung für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,

3.        Lage, Größe und Nutzungsart des der Nutzung oder der Anlage zugehörigen Grundstückes sowie Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,

4.        Produktionsart eines der Gewässeraufsicht unterliegenden Unternehmens einschließlich der bei der Produktion eingesetzten Stoffe für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,

5.        Name, Anschrift und Lage des Grundstücks der nach Verfahrensrecht zu beteiligenden Dritten oder sonstigen Personen für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 sowie

6.        Pächter und sonstige Nutzer von landeseigenen Grundstücken für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 und gegebenenfalls 4.

 

Die zu einem in Satz 5 genannten Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 5 genannten Zweck weiterverarbeitet werden, soweit dies nach Satz 6 zulässig ist.

 

(2) - (3) ...

§ 113 c

Datenschutz

 

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, soweit es für das Erreichen der in Satz 5 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die nach Satz 6 notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Die Erhebung der Daten erfolgt grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis oder durch den Betroffenen selbst. Eine Datenerhebung ohne Kenntnis des Betroffenen ist nur zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 5 genannten Zwecke gefährdet ist. Der Betroffene ist über die Datenerhebung zu unterrichten, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird. Zwecke nach Satz 1 sind:

1.        Durchführung der Wassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere Durchführung von Planfeststellungs-, Erlaubnis-, Anzeige- oder Genehmigungsverfahren,

2.        Durchführung aller sonstigen Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach den §§ 67 und 69,

3.        Durchführung der Gewässerüberwachung einschließlich des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes, der Aufstellung des Maßnahmenprogramms und Bewirtschaftungsplanes nach den §§ 36, 36 b des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c, der Aufgaben des Gewässerausbaus und der Gewässerunterhaltung nach § 41 und von wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserwirtschaft,

4.        Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,

5.        wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung sowie

6.     Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von Röhricht.

 

Erhoben und in sonstiger Weise verarbeitet werden dürfen folgende personenbezogene Daten:

 

1.        Name, Anschrift, Beruf und Geburtsdatum eines der Gewässeraufsicht unterliegenden Benutzers für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,

2.        Umfang der Gewässerbenutzung einschließlich der Gewässerbelastung für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,

3.        Lage, Größe und Nutzungsart des der Nutzung oder der Anlage zugehörigen Grundstückes sowie Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,

4.        Produktionsart eines der Gewässeraufsicht unterliegenden Unternehmens einschließlich der bei der Produktion eingesetzten Stoffe für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,

5.        Name, Anschrift und Lage des Grundstücks der nach Verfahrensrecht zu beteiligenden Dritten oder sonstigen Personen für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 sowie

6.        Pächter und sonstige Nutzer von landeseigenen Grundstücken für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 und gegebenenfalls 4.

 

Die zu einem in Satz 5 genannten Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 5 genannten Zweck weiterverarbeitet werden, soweit dies nach Satz 6 zulässig ist. Wasserverbände, die Berliner Wasserbetriebe (BWB) und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung bei ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen zu überlassen. Die Übermittlung von personen- und betriebsbezogenen Daten an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an übergeordnete und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflicht nach § 2 c Abs. 1, zulässig.

 

(2) - (3) ...

 

 

Anlage 2

(zu § 2 e Abs. 1 und § 2 f Abs. 1 Nr. 4)

 

Schutzgebiete im Sinne von § 2 e Abs. 1 und § 2 f  Abs. 1 Nr. 4 sind:

 

6.        Wasserschutzgebiete und Wasservorbehaltsgebiete nach § 22 in Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes;

7.        Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden;

8.        Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich der Gewässer, die nach § 3 Abs. 1 der Badegewässerqualitätsverordnung vom 2. Juli 1998 (GVBl. S. 222), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 27. November 2003 (GVBl.S.585) als Badegewässer im Sinne der Richtlinie 76/160/EWG ausgewiesen wurden;

9.        nährstoffsensible Gebiete einschließlich der Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Gebiete, die im Rahmen der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 19. Mai 1996 (GVBl. S 226) als empfindliche Gebiete ausgewiesen wurden;

10.     Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserstandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die in Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie 97/409/EWG (Richtlinie über Erhaltung wildlebender Vogelarten) ausgewiesen wurden.

 

Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplanes für das Einzugsgebiet ist, sind Karten beizufügen, aus denen die Lage jedes Schutzgebietes angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden.

 

 

 


 

 

Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq