Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Zehntes
Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergesetzes
Anlass des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Berliner Wassergesetzes ist die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), welche mit der Veröffentlichung am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten ist und bis 22. Dezember 2003 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Inhalt der Wasserrahmenrichtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gewässerpolitik. Sie sieht zahlreiche Neuerungen und Änderungen gegenüber dem bestehenden deutschen Wasserrecht vor. Auf Grund dessen ist bereits auf Bundesebene das Wasserhaushaltsgesetz durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) geändert und anschließend mit Datum vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) neu bekannt gemacht worden. Das Landesrecht muss nun einerseits an diese bundesrechtlichen Änderungen angepasst werden, andererseits können konkrete Ausführungs- und Vollzugsvorschriften nur von den Ländern gesetzlich geregelt werden, da der Bund gemäß Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes im Wasserrecht lediglich die Rahmengesetzgebungskompetenz besitzt. Deswegen ist zur vollständigen Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie die vorliegende Änderung des Berliner Wassergesetzes notwendig geworden.
B. Lösung
Der Entwurf sieht eine Reihe von Änderungen des Berliner Wassergesetzes vor, deren Notwendigkeit sich aus der Anpassung an das geänderte Bundesrecht und der vollständigen Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie ergeben hat. Zu nennen sind vor allem die Zuordnung der Berliner Gewässer zu einer Flussgebietseinheit, die Verpflichtung zur Erarbeitung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen zwecks Erhaltung und Verbesserung der Gewässerqualität sowie die Einführung der Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Gewässerqualität.
Bezüglich der notwendigen Anpassung an das Bundesrecht und der vollständigen Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bestehen keine Alternativen, da diese nur durch die Änderung der landesrechtlichen Vorschriften sichergestellt werden kann.
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder
Wirtschaftsunternehmen
Die Neuregelungen im
Gesetzentwurf haben keine direkten Auswirkungen auf Privathaushalte und
Wirtschaftsunternehmen. Nicht auszuschließen sind etwaige spätere
Kostenauswirkungen insbesondere auf Wirtschaftsunternehmen, falls auf Grund
einer künftig festgestellten den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie nicht
genügenden Gewässerqualität wasserrechtliche Zulassungen verschärft oder sogar
widerrufen werden müssen und damit zusätzliche Aufwendungen für die betroffenen
Unternehmen entstehen. Zudem kann ein erhöhter Verwaltungsaufwand durch die
Bereitstellung von Daten und Informationen, speziell im Zusammenhang mit der
ökonomischen Analyse, entstehen.
Hingewiesen wird auf die im
neuen § 71 a vorgestellten Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte.
Entfällt.
F. Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Innerhalb der Flussgebietseinheit
Elbe wurden die Koordinierungsräume
Mulde-Elbe/Schwarze-Elster, Saale, Havel, Mittelelbe-Elde und Tideelbe
gebildet. Die jeweils betroffenen Bundesländer setzen sich zur Koordination
innerhalb dieser Teilräume unmittelbar ins Benehmen.
Für die Koordination der Zusammenarbeit im Koordinierungsraum Havel
haben die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen
und Sachsen-Anhalt am 18.April
2002 eine „Vereinbarung zur
Zusammenarbeit im Koordinierungsraum Havel“ unterzeichnet. Die fachliche
Koordination erfolgt im Rahmen einer gebildeten vorläufigen
Koordinierungsgruppe. Die Koordinierungsgruppe Havel tritt monatlich zu Konsultationen
zusammen. Grundsatzfragen und Konfliktfälle werden in einer Steuerungsgruppe
beraten. Die konkreten bilateralen länderübergreifenden Fragestellungen, die
sich im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
ergeben, werden im Rahmen der
vorhandenen Arbeitsebenen
zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, dem
Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg und
dem Landesumweltamt Brandenburg erörtert.
Die
EG-Wasserrahmenrichtlinie ist vor allem auf den verbesserten Schutz sämtlicher
Gewässer und deren Umgebung gerichtet. Durch ihre Umsetzung in Landesrecht wird
namentlich die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Erstellung von Maßnahmenprogrammen
zur Verbesserung der Gewässerqualität und für regelmäßige Überprüfungspflichten
geschaffen. Damit wird ein verstärkter Schutz der gesamten Umwelt bewirkt.
Verbindliches Ziel ist es, bis zum Jahre 2015 in Berlin wie in dem gesamten
Gebiet der Europäischen Gemeinschaft einen guten Gewässerzustand zu erreichen.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Zehntes Gesetz zur Änderung
des Berliner Wassergesetzes
Vom ...........
Das Abgeordnetenhaus hat das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Berliner
Wassergesetzes
Das Berliner Wassergesetz in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 498), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsverzeichnis
E r s t e r T e i l
Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer,
Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
§ 1 Einleitende
Bestimmungen
§ 2 Gewässereinteilung
§ 2 a Grundsätze
§ 2 b Bewirtschaftung der
Gewässer in der Flussgebietseinheit Elbe
§ 2 c Maßnahmenprogramm und
Bewirtschaftungsplan
§ 2 d Information und
Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans
§ 2 e Verzeichnis der
Schutzgebiete
§ 2 f Bewirtschaftungsziele,
Fristen
Z w e i t e r T e i l
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
§ 3 Gewässer erster Ordnung
§ 4 Gewässer zweiter Ordnung
§ 5 Bisheriges Eigentum
§ 6 Uferlinie
§ 7 Überflutung
§ 8 Verlandung
§ 9 Uferabriss
§ 10 Wiederherstellung eines Gewässers
§ 11 Verlassenes Gewässerbett, Inseln
§ 12 Duldungspflicht der Anlieger
§ 13 Duldungspflicht des Gewässereigentümers
§ 13 a Grundwasserentnahmeentgelt
D r i t
t e r T e i l
Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen
Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 b Zulassungsvoraussetzungen
§ 14 Benutzungsbedingungen
und Auflagen
§ 15 Bewilligung
§ 16 Erlaubnis
§ 16 a Koordinierung der
Verfahren
§ 16 b Antragstellung,
Antragsunterlagen
§ 16 c Mindestinhalt der
Erlaubnis oder Genehmigung
§ 16 d Überwachung und
Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung
§ 16 e Öffentlichkeitsbeteiligung
und Zugang zu Informationen
§ 16 f Grenzüberschreitende
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 16 g Vorhandene Benutzungen
und Indirekteinleitungen
§ 16 h Vorhaben mit
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 17 Berücksichtigung
anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren
§ 18 Zusammentreffen
mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
§ 19 Ausgleich von
Rechten und Befugnissen
§ 20 Zuständigkeit
§ 21 Vorkehrungen bei
Stilllegung von Anlagen für die Benutzung eines
Gewässers sowie Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung
§ 22 Wasserschutzgebiete
§ 22 a Bauliche Anlagen
in Wasserschutzgebieten
§ 23 Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht
§ 23 a Verhütung von
Gewässerschäden; Meldepflicht
§ 23 b Genehmigung von
Rohrleitungsanlagen
§ 24 Notfälle
§ 24 a Ausbau von Ver-
und Entsorgungsnetzen
Abschnitt II
Besondere Bestimmungen für
oberirdische Gewässer
Titel 1
Erlaubnisfreie Benutzung
§ 25 Gemeingebrauch
§ 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch
§ 27 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
Titel 2
Schiff- und Floßfahrt
§ 28 Zulässigkeit
Titel 3
Indirekteinleiterregelung,
Abwasserbeseitigung
§ 29 Reinhaltung der Gewässer
§ 29 a Genehmigungspflicht für Einleitungen in
öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)
§ 29 b Inhalt der Genehmigung, Mitteilung von
Verstößen gegen die Genehmigungspflicht
§ 29 c Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen
§ 29 d Abwasserbeseitigung
§ 29 e Abwasserbeseitigungspflicht
§ 29 f Mitbenutzung von Anlagen
Titel 4
Besondere Bestimmungen für
Stauanlagen
§ 30 Staumarke
§ 31 Erhalten der Staumarke
§ 32 Kosten
§ 33 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen
§ 34 Unbefugtes Ablassen
§ 34 a Besondere Pflichten
§ 35 Talsperren, Wasserspeicher
Abschnitt III
Besondere Bestimmungen für
das Grundwasser
§ 36 Erlaubnisfreie
Benutzung
§ 36 a Niederschlagswasserbewirtschaftung
§ 36 b Erlaubnisfreiheit
für das Einleiten von Niederschlagswasser
§ 37 Erdaufschlüsse
§ 37 a Öffentliche
Wasserversorgung
§ 37 b Anzeigepflicht und
Selbstüberwachung der öffentlichen Wasserversorgung
§ 38 Wasserversorgungs-
und Abwasseranlagen
V i e r t e r T e i l
Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen
Gewässern, Deichen und Dämmen
Abschnitt I
Ausgleich der Wasserführung
§ 38 a Grundsätze
§ 38 b Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung
Abschnitt II
Unterhaltung,
Gewässerrandstreifen
§ 39 Unterhaltungspflicht
§ 40 Umfang der Unterhaltung
§ 40 a Gewässerrandstreifen
§ 41 Unterhaltungslast
§ 42 Unterhaltungslast bei Anlagen in und an
Gewässern
§ 43 Übergang der Unterhaltungspflicht
§ 44 Beseitigung von Hindernissen
§ 45 Ersatzvornahme
§ 46 Umlage des Unterhaltungsaufwandes des
Landes
§ 47 Beitragspflicht zu den Kosten der
Unterhaltung fließender künstlicher und stehender Gewässer
§ 48 Besondere Pflichten im Interesse der
Unterhaltung
§ 49 Sonstige Unterhaltungspflichten
Abschnitt III
Ausbau oberirdischer
Gewässer
§ 50 Schadenverhütende Einrichtungen
§ 51 Entschädigung
§ 52 Besondere Pflichten im Interesse des
Ausbaues
§ 53 Vorteilsausgleich
§ 54 Planfeststellung
§ 54 a Widerruf von Planfeststellungen
§ 55 Pflicht zum Ausbau
§ 56 Förderung durch das Land
Abschnitt IV
Deiche, Dämme
§ 57 Errichten, Beseitigen, Umgestalten
§ 58 Unterhaltung und Wiederherstellung
§ 59 Übergang der Unterhaltungspflicht
§ 60 Besondere Pflichten im Interesse der
Unterhaltung
Abschnitt V
Streitfälle
§ 61 Entscheidung in Streitfällen
F ü n f t e r T e i l
Anlagen in und
an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses
Abschnitt I
Anlagen in und an
oberirdischen Gewässern
§ 62 Genehmigung
§ 62 a Anlagen in Gewässern
§ 62 b Anlagen an Gewässern
§ 62 c Einrichtungen zur Aufnahme von
Abfallstoffen
Abschnitt II
Überschwemmungsgebiete
§ 63 Feststellung
§ 64 Genehmigung
§ 65 Zusätzliche Maßnahmen
Abschnitt III
Wild abfließendes Wasser
§ 66 Änderung des Wasserablaufs
S e c h
s t e r T e i l
Gewässeraufsicht
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 67 Aufgaben der Wasserbehörde und der
Bezirksämter, wasserwirtschaftliche Untersuchungen
§ 67 a Erfassung der Grundwasserentnahmen
§ 68 Besondere Pflichten im Interesse der
Gewässeraufsicht
§ 68 a Emissionserklärung
§ 69 Bauüberwachung
§ 70 Bauabnahme
§ 71 Kosten der Gewässeraufsicht
§ 71 a Erleichterungen für auditierte
Betriebsstandorte
Abschnitt II
Besondere Vorschriften
Titel 1
Wasserschau
§ 72 Aufgabe und Durchführung
Titel 2
Wassergefahr
§ 73 Wassergefahr
S i e b e n t e r T e i l
Zwangsrechte
§ 74 Maßnahmen der Gewässerkunde
§ 75 Verändern oberirdischer Gewässer
§ 76 Anschluss von Stauanlagen
§ 77 Durchleiten von Wasser und Abwasser
§ 78 Mitbenutzen von Anlagen
§ 79 Einschränkende Vorschriften
§ 80 Entschädigung
§ 81 Recht auf Grundabnahme
§ 82 Vorarbeiten
§ 83 Zuständigkeit
A c h t e r T e i l
Entschädigung, Ausgleich
§ 84 Art und Ausmaß
N e u n
t e r T e i l
Zuständigkeit, förmliches Verfahren
Abschnitt I
§ 85 Zuständigkeit
Abschnitt II
Förmliches Verfahren
§ 86 Grundsatz
§ 87 Öffentliche Bekanntmachung
§ 88 Mündliche Verhandlung, Bestellung von
Bevollmächtigten
§ 89 Aussetzung des Verfahrens
§ 90 Vorläufige Anordnung, vorzeitiger
Beginn, Beweissicherung
§ 91 Sicherheitsleistung
§ 92 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 93 Verfahrenskosten
§ 94 (aufgehoben)
§ 95 (aufgehoben)
§ 96 Festsetzung der Entschädigung und des
Ausgleichs
§ 97 Vollstreckbarkeit
§ 98 Rechtsweg
Z e h n t e r T e i l
Wasserbuch
§ 99 Einrichtung und Führung
§ 100 Eintragung
§ 101 Verfahren
§ 102 Einsicht in das Wasserbuch
E l f t
e r T e i l
Bußgeldvorschriften
§ 103 (aufgehoben)
§ 104 Ordnungswidrigkeiten
Z w ö l f t e r T e i l
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 105 Alte Rechte und alte Befugnisse
§ 106 Anmeldung alter Rechte und alter
Befugnisse
§ 107 Vorbehalt bei alten Rechten und alten
Befugnissen
§ 108 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten
Rechts oder einer alten Befugnis
§ 109 Ersatz zerstörter oder abhanden
gekommener wasserrechtlicher Urkunden
§ 110 Anhängige Verfahren
§ 111 Verwaltungsvollstreckung
§ 112 Verwaltungsvorschriften, Bekanntgabe von
Formularen
§ 112 a Umsetzung des Rechts der Europäischen
Gemeinschaft
§ 113 Einschränkung von Grundrechten
§ 113 a Datenerhebung bei Bodenverunreinigungen
§ 113 b Datenübermittlung bei Bodenverunreinigungen
§ 113 c Datenschutz
§ 114 Inkrafttreten dieses Gesetzes".
Anlage 1 ( zu § 2 )
Anlage 2 ( zu § 2e Abs. 1 und § 2f Abs. 1 Nr. 4 )
Anlage 3 ( zu §16h Abs. 2 )
Anlage 4 ( zu § 113a )
2. Die Überschrift des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:
„Einleitende Bestimmungen,
Bewirtschaftung der
Gewässer,
Maßnahmenprogramm und
Bewirtschaftungsplan“.
3. § 1 Abs. 6 wird aufgehoben.
4. Nach § 2 werden folgende §§ 2 a bis 2 f eingefügt:
„§ 2
a
(zu
§ 1 a WHG)
Grundsätze
(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes
so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit
ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und
Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit
insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Natürliche oder
naturnahe Gewässer sollen erhalten werden; bei anderen Gewässern ist ein
naturnaher Zustand anzustreben; die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer
Gewässerrandstreifen und Uferzonen sind als Lebensstätten und Lebensräume für
heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiterzuentwickeln, dass
sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Entnommenes
Wasser muss so sparsam verwendet werden, wie dies bei Anwendung der hierfür in
Betracht kommenden Einrichtungen und Verfahren möglich ist.
(2) Bei allen Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf
Gewässer verbunden sein können, ist die nach den Umständen erforderliche
Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer, insbesondere ihrer
ökologischen Funktionen, zu vermeiden.
(3) Die Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere
ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll auch
durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.
§ 2 b
(zu § 1 b Abs. 3 WHG)
Bewirtschaftung der Gewässer
in der Flussgebietseinheit Elbe
Die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser im
Land Berlin werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet und sind in dieser
zu bewirtschaften.
§ 2 c
(zu §§ 1 b, 36 und 36 b WHG)
Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
(1) Für die Flussgebietseinheit Elbe ist ein Maßnahmenprogramm
und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für den Teilbereich der Flussgebietseinheit,
der sich auf dem Gebiet des Landes Berlin befindet, erstellt die für die
Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung Beiträge für das Maßnahmenprogramm
und den Bewirtschaftungsplan und koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an
der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern. Die für die Wasserwirtschaft
zuständige Senatsverwaltung koordiniert das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan
mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt. Sie
bemüht sich um eine Koordination des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans
mit den zuständigen Behörden jener Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen
Union sind und auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe
erstreckt. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen
des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In
den Fällen der Sätze 3 und 4 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden
auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten
nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.
(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung
kann die Koordination des Maßnahmenprogramms und Bewirtschaftungsplans durch Verwaltungsvereinbarung
mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern und Staaten
regeln.
(3) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan
sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Das Maßnahmenprogramm enthält die
grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 in
Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang
VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S.1), der
Bewirtschaftungsplan die in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII der
Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen. Die Teilbereiche des Maßnahmenprogramms
und des Bewirtschaftungsplans, die das Gebiet des Landes Berlin betreffen,
werden von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für
verbindlich erklärt und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
(4) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen
sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten
Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie
aufgenommen wurden, durchzuführen.
(5) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan
sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu
überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
§ 2 d
(zu § 36 b WHG)
Information und Anhörung der
Öffentlichkeit
bei der Erstellung des
Bewirtschaftungsplans
(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung
fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der
Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans.
(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums,
auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das
Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden
Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.
(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet
festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei
Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.
(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens
ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht,
veröffentlicht. Auf Antrag wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen
Senatsverwaltung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die
bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach
den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt; Kosten werden insoweit
nicht erhoben.
(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung
kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 schriftlich oder zur
Niederschrift bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung
Stellung genommen werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden
Bewirtschaftungspläne nach § 2 c Abs. 5.
§ 2 e
Verzeichnis der Schutzgebiete
(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung führt ein Verzeichnis oder mehrere Verzeichnisse aller Schutzgebiete im Sinne der Anlage 4 innerhalb der Flussgebietseinheit Elbe, die nach gemeinschaftlichen Vorschriften zum Schutz von oberirdischen Gewässern oder des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar von Gewässern abhängigen Lebensräumen und Arten festgesetzt worden sind oder festgesetzt werden sollen.
(2) Jedes Verzeichnis nach Absatz 1 enthält alle
Gewässer, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt
werden oder die für eine solche Nutzung künftig vorgesehen sind.
(3) Die Verzeichnisse sind bis zum 22. Dezember 2004
fertig zu stellen und regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu
überarbeiten und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
§ 2 f
(zu §§ 25 a bis 25 d, 33 a WHG)
Bewirtschaftungsziele, Fristen
(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen
1.
bei
den oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25
a Abs. 1 Nr. 2 WHG),
2.
bei
künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches
Potenzial und ein guter chemischer Zustand (§ 25 b Abs. 1 Nr. 2 WHG),
3.
beim
Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33 a Abs. 1 Nr. 4
WHG) und
4.
bei
den Schutzgebieten im Sinne von Anlage 4 alle in den Nummern 1 bis 3 genannten
Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen
die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
§ 25 d des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den
in § 25 c Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Voraussetzungen
höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele auf
Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums
erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.“
5.
Vor
§ 14 wird folgender § 13 b eingefügt:
„§ 13 b
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses
Gesetzes und der nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen erforderliche
Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstige
wasserrechtliche Zulassungen von Maßnahmen und Anlagen, die Auswirkungen auf
den Zustand der Gewässer haben können, dürfen nur erteilt werden, wenn sie sich
an den maßgebenden Bewirtschaftungszielen nach §§ 25 a bis 25 d und § 33 a des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f ausrichten, der Erreichung
dieser Ziele nicht entgegenstehen und den im Maßnahmenprogramm nach § 36 des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c gestellten Anforderungen entsprechen.
(2) Die Zulassungen können insbesondere zur Sicherstellung
der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unter Bedingungen erteilt und mit
Auflagen verbunden werden. § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 14 bleiben unberührt.
(3) Zulassungen nach Absatz 1 sind regelmäßig zu
überprüfen und, soweit es zum Erreichen der jeweiligen Bewirtschaftungsziele
und zur Erfüllung des Maßnahmenprogramms erforderlich ist, anzupassen. § 5 des
Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
behördliche Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften, sofern diese
wasserrechtliche Zulassungen ersetzen oder konzentrieren, mit Ausnahme von
Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen nach dem Bundeswasserstraßengesetz.“
6. In § 16 Abs. 2 Nr. 1 wird das abschließende Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt insbesondere
dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach
§§ 25 a bis 25 d und § 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f
gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit § 2 c entsprechende Anforderungen enthält,“.
7. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen
und werden die Wörter „der Gewässer erster Ordnung“ durch die Wörter „der
schiffbaren Gewässer“ sowie die Wörter „dies ohne rechtswidrige Benutzung
fremder Grundstücke möglich ist“ durch die Wörter „nicht
1.
andere
Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen,
2.
Befugnisse
anderer dadurch beeinträchtigt werden,
3.
das
Erreichen der maßgeblichen Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d und § 33
a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f dadurch erschwert wird
oder
4.
Inhalte
des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit
§ 2 c entgegenstehen“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Wasserbehörde“
durch die Wörter „zuständige Behörde“ ersetzt.
8. In § 27 werden die Wörter „soweit dadurch
das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der Wasserabfluss nicht nachteilig
beeinflusst werden“ durch die Wörter „wenn dadurch keine signifikanten
nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind“ ersetzt.
9. In Titel 3 des Abschnitts II des Dritten
Teils wird das Wort „Reinhalteordnungen,“ gestrichen.
10.
§
29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Reinhaltung der Gewässer
(1) Das Einleiten und Einbringen von Grund- und Abwasser
sowie wassergefährdenden Stoffen in Leitungen, die in ein Gewässer führen
(mittelbare Einleitung), bedarf, soweit eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 3
des Wasserhaushaltsgesetzes nicht vorliegt, der Genehmigung der nach § 85
zuständigen Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die
mittelbare Einleitung eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder eine
sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist und diese
Nachteile nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden
können.
(3) Mittelbare Einleitungen unterliegen den Vorschriften
über die Gewässeraufsicht (§§ 67 bis 71).
(4) Abwasser, das bei der Reinigung von Fahrzeugen
anfällt und mit Reinigungsmitteln versetzt ist, darf weder unmittelbar noch
mittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden.“
11. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:
„§ 34 a
Besondere Pflichten
Wer eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert,
hat durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten
oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d
des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f dies erfordern und das Maßnahmenprogramm
nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c hierfür entsprechende
Anforderungen enthält. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt
unberührt.“
12. In § 36 a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder sonstige signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht zu erwarten sind“ eingefügt.
13. In § 36 b wird der den Satz abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „wenn durch die Benutzung
keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu
erwarten sind.“ angefügt.
14. In der Überschrift des Abschnitts II des
Vierten Teils werden nach dem Wort „Unterhaltung“ ein Komma und das Wort
„Gewässerrandstreifen“ eingefügt.
15. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
(zu § 28 WHG)
Umfang der Unterhaltung
„(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst auch
seine Pflege und Entwicklung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den
§§ 25 a bis 25 d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f. Die
Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit § 2 c sind zu beachten. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
1.
die
Räumung und Festlegung des Gewässerbetts,
2.
die
Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung der Ufer,
3.
die
Erhaltung und Entwicklung von Gewässerrandstreifen (§ 40 a) und Uferzonen als
Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten,
4.
die
Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss, die Feststoff-
und Eisabfuhr sowie für die Wasser-, Feststoff- und Eisrückhaltung entsprechend
den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen,
5.
Maßnahmen
zur Verhütung von Uferabbrüchen, die den Wasserabfluss erheblich behindern,
6.
an
schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen die Erhaltung der
Schiffbarkeit sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen
oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt an den Ufergrundstücken entstehen
können oder entstanden sind, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke
gefährden.
Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die
Zufahrt zu den Umschlag- und Anlegestellen sowie zu den Häfen, soweit sie nicht
in der Verwaltung des Landes stehen.
(2) Die
Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den
Gewässern abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 2 e Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 4 bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 26 a
Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 3. Juli 2003
(GVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung geschützten Biotope im Hinblick
auf deren Wasserhaushalt führen.
(3) Die nach § 85 zuständige Behörde kann durch
Anordnung die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen
festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden
Fristen bestimmen, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weiter gehenden
Anforderungen enthält. Dabei kann auch bestimmt werden, dass eine Unterhaltung
nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung des nach § 2 f Abs. 1
geforderten Zustandes notwendig ist. Die Anordnungen können auch allgemein für
mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete
oder Teileinzugsgebiete durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft
zuständigen Senatsverwaltung geregelt werden.“
16. Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:
„§ 40 a
Gewässerrandstreifen
(1) Soweit es die Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a
bis 25 d und § 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f
erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung
mit § 2 c entsprechende Anforderungen enthält, sind landseits der Uferlinie
oder der Böschungsoberkante des Gewässers bei Gewässern erster Ordnung
Gewässerrandstreifen von fünf Metern Breite und bei fließenden Gewässern
zweiter Ordnung von zwei Metern Breite einzurichten. Die für die
Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann bestimmte Gewässer oder
Uferzonen von dieser Regelung ausnehmen oder die Gewässerrandstreifen schmaler
festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 2 a vereinbar ist. Sie kann
für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte breitere Gewässerrandstreifen
festsetzen, soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a
bis 25 d und § 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f erforderlich
ist.
(2) In den Gewässerrandstreifen sind Tier- und
Pflanzenbestände im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 zu entwickeln oder zu erhalten.
Gewässerrandstreifen dienen dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der
Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers, fördern
Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft und dienen der Verbesserung der
morphologischen Gewässerstruktur sowie der Rückhaltung von Einträgen aus diffusen
Quellen. Nutzungen, die den Zwecken des Gewässerrandstreifens nach Satz 2
zuwiderlaufen, sind in diesen verboten; insbesondere sind verboten
1.
der
Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
2.
der
Umbruch von Dauergrünland,
3.
die
Ackernutzung,
4.
der
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen insbesondere das Waschen, Reparieren, die
Vornahme von Ölwechsel und das Betanken von Fahrzeugen sowie sonstige
Handlungen, die eine Verunreinigung des Ufers oder des Gewässers durch
wassergefährdende Stoffe, insbesondere Mineralöle und organische Lösungsmittel
verursachen können; ausgenommen vom Verbot ist der Transport auf öffentlichen
Straßen und Schienen.
Ackernutzung ist in den Gewässerrandstreifen in
Grünlandnutzung zurückzuführen.
(3) Von den Anforderungen und Verboten nach Absatz 2
kann die nach § 85 zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern
ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert oder die Anforderungen
oder das Verbot für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würden.
Die Zulassung einer Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Steht das Wohl der Allgemeinheit der Erteilung
einer Ausnahme nach Absatz 3 entgegen und würden die Versagung oder der
Widerruf einer Ausnahme oder nachträgliche Nebenbestimmungen die Nutzbarkeit
eines Grundstücks in einer die Sozialbindung des Eigentums aus Art. 14 des
Grundgesetzes überschreitenden Weise beschränken, ist eine angemessene
Entschädigung zu leisten.“
17. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Planfeststellung und die Plangenehmigung
sind zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare
Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher
Rückhalteflächen, zu erwarten ist. Die Planfeststellung und die Plangenehmigung
können mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden, befristet oder
widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur
Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen
können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen
im Sinne des Satzes 2 sowie der Widerruf sind auch nach der Unanfechtbarkeit
der Planfeststellung und der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung
der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a Abs. 1, 25 b Abs. 1 und 33 a Abs. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f erforderlich ist und das
Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c
entsprechende Anforderungen enthält. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleibt unberührt.“
18. § 55 wird wie folgt geändert:
a)
In
Satz 2 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die
Wörter „wenn die in §§ 25 a bis 25 d und § 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit § 2 f genannten Bewirtschaftungsziele dies erfordern und das Maßnahmenprogramm
nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c entsprechende
Ausbaumaßnahmen vorsieht.“ angefügt.
b)
Es
wird folgender Satz angefügt:
„Es können insbesondere Art
und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmt
werden.“
19.
§
62 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Die Genehmigung kann mit Bedingungen versehen,
mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls
der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der
Widerruf sind auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies
zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f erforderlich ist und das
Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c
entsprechende Anforderungen enthält. Die Genehmigung wird dem Eigentümer der
Anlage erteilt. Ein Eigentumswechsel ist der zuständigen Behörde vom
Rechtsnachfolger unverzüglich anzuzeigen."
20. In § 68 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „für
die Genehmigung nach § 38 Abs. 1“ gestrichen.
21. Nach § 71 wird folgender § 71 a eingefügt:
„71 a
(zu § 21 h WHG)
Erleichterungen für
auditierte Betriebsstandorte
Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung
wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Organisationen,
die in einem Verzeichnis gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die
freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung -EMAS- (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)
eingetragen sind, durch Rechtsverordnung Erleichterungen zum Inhalt der
Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen
vorzusehen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die diesbezüglichen
Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den
Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den
wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind, oder
dass die Gleichwertigkeit durch die Verordnung nach Satz 1 sichergestellt wird.
Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme oder die Rücknahme
von Erleichterungen, wenn die Voraussetzungen für deren Genehmigung nicht mehr
vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt
werden, wenn der Umweltgutachter in der Gültigkeitserklärung bescheinigt, dass
er die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen
festgestellt hat. Es können insbesondere Erleichterungen geregelt werden zu
1.
Kalibrierungen,
Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
2.
Messberichten
sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3.
Aufgaben
des Gewässerschutzbeauftragten,
4.
Mitteilungspflichten
zur Betriebsorganisation und
5.
der
Häufigkeit der behördlichen Überwachung.
Die gleichen Erleichterungen können auch für Unternehmen
gewährt werden, die über ein geprüftes Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 14
001 verfügen.“
22. In §113a Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
23. § 113 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Durchführung der Gewässerüberwachung einschließlich
des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes, der Aufstellung des
Maßnahmenprogrammes und Bewirtschaftungsplanes nach den §§ 36, 36 b des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c, der Aufgaben des Gewässerausbaus
und der Gewässerunterhaltung nach § 41 und von wissenschaftlichen
Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserwirtschaft,“.
bb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:
„4. Ermittlung der Art und des Ausmaßes der
anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
5. wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung sowie“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und wird
wie folgt gefasst:
„6. Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von
Röhricht“.
b) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Wasserverbände, die Berliner Wasserbetriebe
(BWB) und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen
verpflichtet, der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung bei
ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen zu überlassen. Die Übermittlung von
personen- und betriebsbezogenen Daten an Behörden anderer Länder und des Bundes
sowie an übergeordnete und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung
der bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Umfang, insbesondere zur
Erfüllung der Koordinierungspflicht nach § 2 c Abs. 1, zulässig.“
24. In § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 16 h Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 38 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
25. Das Gesetz erhält folgende neue Anlage 2:
„Anlage 2
(zu § 2 e Abs. 1 und § 2 f
Abs. 1 Nr. 4)
Schutzgebiete im Sinne von § 2 e Abs. 1 und § 2 f
Abs. 1 Nr. 4 sind:
1.
Wasserschutzgebiete
und Wasservorbehaltsgebiete nach § 22 in Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes;
2.
Gebiete,
die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden;
3.
Gewässer,
die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich der Gewässer, die
nach § 3 Abs. 1 der Badegewässerqualitätsverordnung vom 2. Juli 1998 (GVBl. S.
222), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2003 (GVBl. S. 585)
als Badegewässer im Sinne der Richtlinie
76/160/EWG ausgewiesen wurden;
4.
nährstoffsensible
Gebiete einschließlich der Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG als
gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Gebiete, die im Rahmen der
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die
Behandlung von kommunalem Abwasser vom 19. Mai 1996 (GVBl. S. 226) als
empfindliche Gebiete ausgewiesen wurden;
5.
Gebiete,
die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung
oder Verbesserung des Wasserstandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist,
einschließlich der Natura-2000-Standorte, die in Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG
(Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie 97/409/EWG (Richtlinie über
die Erhaltung wildlebender Vogelarten) ausgewiesen wurden.
Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das
obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplanes für das Einzugsgebiet
ist, sind Karten beizufügen, in denen die Lage jedes Schutzgebietes angegeben
ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen
Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen
wurden.“
26. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden die Anlagen 3 und 4.
Artikel II
Neubekanntmachung des
Berliner Wassergesetzes
Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung
wird ermächtigt, das Berliner Wassergesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung in neuer Rechtschreibung bekannt zu machen und dabei
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend hiervon tritt
Artikel I Nr. 10 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft.
A. Begründung:
a) Allgemeines:
Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(Wasserrahmenrichtlinie -WRRL-) hat die Europäische Union Vorgaben für eine
umfassende integrierte Bewirtschaftung der Gewässer geschaffen. Der Bund hat
durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni
2002 (BGBl. I S. 1914, ber. S. 2711) von der ihm zustehenden
Rahmengesetzgebungskompetenz nach Artikel 75 Abs. 1 Nr. 4 GG Gebrauch gemacht
und die Wasserrahmenrichtlinie insoweit in Bundesrecht umgesetzt. Zusätzlich
hat er im oben genannten Gesetz zahlreiche Regelungsaufträge an die Länder zur
Umsetzung der europäischen Vorgaben erteilt. Das Wasserhaushaltsgesetz ist in
der Folge in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) neu bekannt gemacht
worden.
Artikel 1 des Gesetzentwurfes dient der vollständigen
Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in deutsches Recht sowie der Erfüllung der
Regelungsaufträge aus dem Wasserhaushaltsgesetz mittels einer landesrechtlichen
Regelung.
Durch die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in
Berliner Landesrecht wird das bestehende Wasserwirtschaftsrecht nicht
vollständig neu ausgerichtet. Seine inhaltlichen Schwerpunkte werden jedoch
deutlich verschoben. Die durch die Wasserrahmenrichtlinie vorgegebenen Ziele
und Programme können aber in die bereits bestehenden wasserrechtlichen
Regelungen integriert werden.
Grundlegendes Element der
Wasserrahmenrichtlinie ist die integrierte Planung und Bewirtschaftung aller
Gewässer. Bei der Bewertung der Umweltqualität eines Gewässers bezieht die
Richtlinie alle gewässerrelevanten Faktoren, d.h. die physikalisch-chemische
Beschaffenheit, die Biologie und die Gewässerstruktur, ein. Auf der Grundlage
dieser Faktoren werden Umweltqualitätsziele für die Gewässer ermittelt und
durch einen Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand eventuelle
Defizite festgestellt. In einem Maßnahmenprogramm werden sodann die
wasserwirtschaftlichen und wasserrechtlichen Instrumente festgelegt, mit deren
Hilfe die Qualitätsziele erreicht werden müssen. Die Wasserrahmenrichtlinie
fordert eine Abkehr von der isolierten Betrachtung einzelner Gewässer hin zu
einer Bewirtschaftung von Flusseinzugsgebieten, in die das Grundwasser
einbezogen und durch die Zuordnung der Küstengewässer auch die Auswirkungen auf
die Meere berücksichtigt wird. Durch diese Ausrichtung an Einzugsgebieten und
Naturräume wird eine Bundesländer und z.T. Staaten übergreifende enge administrative
Zusammenarbeit notwendig, die in Koordinierungsgremien (Flussgebietsverwaltungen)
bewältigt werden muss. Zur Umsetzung dieses neuen Bewirtschaftungskonzeptes
sind u.a. die nachfolgenden Regelungen im Landeswassergesetz erforderlich.
Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Charakter des
Rahmenrechts die diesbezüglichen Vollregelungen im Wasserhaushaltsgesetz auch
in Berlin geltendes Recht sind, so dass sie im Berliner Wassergesetz nicht
wiederholt werden müssen.
Im Einzelnen sind folgende Berliner Änderungen des
Berliner Wassergesetzes erforderlich:
- Gewässerbewirtschaftung in
der Flussgebietseinheit Elbe
Die Gewässer Berlins werden der Flussgebietseinheit
Elbe als künftigem Planungs- und Bewirtschaftungsraum zugeordnet.
- Bewirtschaftungsziele und
Fristen
Die von Art. 4 WRRL geforderten und in den §§ 25 a
bis 25 d, § 32 c und § 33 a WHG übernommenen Bewirtschaftungsziele sind
hinsichtlich der Fristen, innerhalb derer diese Ziele erreicht werden müssen,
gesetzlich zu regeln (§ 2 f).
- Durchgängigkeit der
Fließgewässer
Unter dem Aspekt des guten ökologischen Zustandes
der Fließgewässer fordert die Richtlinie eine ungestörte Migration aquatischer
Organismen und den Transport von Sedimenten. Zu diesem Zweck sind die
Vorschriften über Stauvorrichtungen, Gewässerausbaumaßnahmen bzw. entsprechende
Planfeststellungen sowie Anlagen in und an Gewässern zu ändern bzw. zu ergänzen
(§ 34 a, § 54, § 62).
- Gewässerausbau,
Gewässerunterhaltung
Gewässerausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen können
künftig nur noch so vorgenommen werden, dass die Umweltqualitätsziele des Art.
4 WRRL und der §§ 25 a bis 25 d WHG erreicht werden. Die §§ 40 und 55 sind
entsprechend anzupassen.
- Gewässerrandstreifen
Die neue Vorschrift über die Gewässerrandstreifen (§
40 a) ist vor allem zur Reduzierung von diffusen Einträgen aus der Fläche und
zur Verbesserung der ökologischen Gewässerstruktur erforderlich.
- Bewirtschaftungsplan,
Maßnahmenprogramm
Alle bisherigen wasserwirtschaftlichen Planungsformen
(bis auf die landesrechtliche Regelung des Abwasserbeseitigungsplanes, § 29 e
Abs. 3) werden gestrichen. Die Neufassung des § 2 c beschreibt das Verfahren
zur Aufstellung des Maßnahmenprogrammes bzw. des Bewirtschaftungsplanes bis hin
zur Bekanntmachung. Die von Art. 14 WRRL geforderte Information zur Anhörung
der Öffentlichkeit bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplanes ist in § 2 d
geregelt.
- Verzeichnis der
Schutzgebiete
Nach Art. 6 WRRL ist ein Verzeichnis der Schutzgebiete
zu führen. Diese Vorschrift wird in § 2 e umgesetzt.
Schließlich nimmt der Entwurf den Auftrag des § 21 h
WHG zur Regelung von Vollzugserleichterungen für auditierte Betriebsstandorte
auf.
Hinsichtlich
des vorliegenden Entwurfs ist eine Anhörung der betroffenen Fachkreise und
Verbände durchgeführt worden.
Der Entwurf ist
1.
den
Berliner Wasserbetrieben
2.
der
Handwerkskammer Berlin
3.
der
Industrie- und Handelskammer zu Berlin
4.
dem
Verband der Chemischen Industrie e.V.
5.
der
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
6.
dem
Volksbund Naturschutz e.V.
7.
dem
Touristenverein „Die Naturfreunde“
8.
dem
Naturschutzzentrum Ökowerk Berlin e.V.
9.
dem
Naturschutzbund Deutschland
10.
der
Grünen Liga Berlin
11.
dem
Landesjagdverband Berlin e.V.
12.
der
Baumschutzgemeinschaft e.V.
13.
der
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.
14.
dem
Bund für Umwelt und Naturschutz Berlin e.V.
15.
der
Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde (DGHT)
16. Greenpeace e.V.
17.
dem
Verband der Bundesbeauftragten für Umweltschutz e.V.
18.
Wasser-
und Schifffahrtsdirektion – Ost -zur Abgabe einer Stellungnahme zugänglich gemacht
worden.
Auf der Grundlage der vorgebrachten Anregungen
wurden folgende Änderungsvorschläge aufgenommen:
- § 113c Abs. 1 Nr. 6 BWG:Die
Formulierung lautet nun „Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von Röhricht“
statt Durchführung des Röhrichtschutzgesetzes (Der Röhrichtschutz wird seit der 9. Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 03. Juli 2003 nicht mehr durch ein separates Gesetz sondern durch §§ 26 b
NatSchG Bln geregelt.)
- § 2b BWG: „...die
oberirdischen Gewässer und das Grundwasser im Land Berlin...“ statt „des
Landes Berlin“( Klarstellung, dass nicht
auf Eigentumsverhältnisse sondern auf Örtlichkeiten abgestellt wird. )
Zu dem vorliegenden Entwurf
gab es im Rahmen der Anhörung grundsätzlich zustimmende Äußerungen.
Ansonsten richteten sich die vorgebrachten Anregungen neben redaktionellen Hinweisen insbesondere auf eine zusätzliche vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung für die anerkannten Naturschutzverbände über das in der WRRL vorgegebene Maß hinaus sowie gegen die Möglichkeit einer Verlängerung von Fristen von bis zu zweimal sechs Jahren bei der Erreichung der Umweltziele (§ 2f Abs. 1) und auf das Fehlen weiterer Festlegungen zum Thema Grundwasser. Hierbei wurde im vorliegenden Entwurf lediglich den zwingenden Vorgaben der WRRL gefolgt. Hinsichtlich der Anforderungen an das Grundwasser fehlen noch weitere Vorgaben der Europäischen Union. Bereits vorliegende Werte – wie die Anhänge II und V der WRRL – werden in einer bereits in Vorbereitung befindlichen Rechtsverordnung geregelt.
Auch bestand Erklärungsbedarf zu den neuen Begrifflichkeiten, die aufgrund der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - in das BWG übernommen werden müssen.
Die teilweise Übernahme von
Vorschriften der außer Kraft tretenden Reinhalteverordnung –RhO –rief unterschiedlichste
Reaktionen pro und contra hervor. Dazu ist festzustellen, dass im vorliegenden
Entwurf im Rahmen der Deregulierung nur die unbedingt erforderlichen Regelungen
aus der Reinhalteverordnung – RhO – übernommen werden, die insbesondere für die
Erreichung der Ziele der WRRL entscheidend sein werden.
Damit verbleiben nur die Regelungen der mittelbaren Einleitungen und ein Einleitverbot für Abwasser infolge der Reinigung von Fahrzeugen, welches mit Reinigungsmitteln versetzt ist. Ein Sinken des Gewässerschutzniveaus ist damit nicht zu befürchten.
Es entstand zudem eine Auseinandersetzung mit der
neuen Forderung nach Gewässerrandstreifen an fließenden Gewässern. Das Ziel der
Forderung nach Gewässerrandstreifen ist es vordringlich, die diffusen Quellen
zu reduzieren. Das basiert auf Regelungen in der WRRL, wonach Maßnahmen zur
positiven Entwicklung gegen diffuse Quellen gefordert werden. Sie haben in
Berlin weniger praktische Bedeutung als in Flächenstaaten, da der Anteil an
Landwirtschaft hier deutlich geringer - soweit überhaupt vorhanden - ist.
Hinsichtlich der Befürchtungen von wirtschaftlichen
Nachteilen für den Standort Berlin, sind keine besonderen Nachteile für Berlin
erkennbar, da alle Bundesländer gehalten sind, die Vorgaben der WRRL
umzusetzen.
b) Einzelbegründung:
1. Zu Artikel I (Änderung des Berliner
Wassergesetzes)
Zu Nr. 1 Neufassung des Inhaltsverzeichnisses
Durch die vorliegende Novellierung soll das Berliner
Wassergesetz um etliche Neuregelungen ergänzt werden. Daher wird das Inhaltsverzeichnis
dann unrichtig und muss entsprechend angepasst und erweitert werden.
Zu Nr. 2 Änderung der Überschrift des Ersten Teils
Die Änderung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.
Zu Nr. 3 Streichung des § 1 Abs. 6
Der Begriff des Grundwassers ist durch das Siebte
Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes neu bestimmt und in § 1 Abs. 1
Nr. 2 WHG aufgenommen worden. Daher ist § 1 Abs. 6 BWG überflüssig geworden und
kann gestrichen werden.
Zu Nr. 4 Einfügung der §§ 2 a bis 2 f
Zu § 2 a
§ 1 a WHG stellt für die gesamte Gewässerbewirtschaftung
und für den Gewässerschutz allgemeine Planungs- und Bewirtschaftungsziele auf,
die als künftig auch für die Berliner Gewässer geltender Grundgedanke in § 2 a
BWG aufzunehmen sind. Da die Grundsätze des § 1 a unmittelbar Geltung erlangen,
bedarf es nicht ihrer wörtlichen Wiederholung im Berliner Wassergesetz, sondern
wird in den Absätzen 1 und 2 der Bezug auf diese allgemeinen Planungs- und
Bewirtschaftungsziele hergestellt. Absatz 1 Satz 3 trägt auch dem
Sicherstellungsauftrag des § 31 Bundesnaturschutzgesetz Rechnung, wonach
oberirdische Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen
als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu
erhalten und zu entwickeln sind.
Der Auftrag des § 1 a Abs. 3 WHG nach einer ortsnahen
Wasserversorgung ist in Berlin bereits durch § 37 a Abs. 4 BWG erfüllt.
Die Wasserrahmenrichtlinie verlangt von den Mitgliedsstaaten
auch den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente und die Berücksichtigung des
Grundsatzes der Kostendeckung der Wassernutzungen einschließlich umwelt- und
ressourcenbezogener Kosten im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen oder
Schädigungen der aquatischen Umwelt (Erwägungsgrund 38, Art. 5 und 9). Der neu
eingefügte Absatz 3 enthält den Auftrag, neben den herkömmlichen Instrumenten
des Ordnungsrechtes bzw. der wasserwirtschaftlichen Planung auch ökonomische Instrumente
bei der Bewirtschaftung der Gewässer einzusetzen. Das Land Berlin hat diesen
Auftrag durch Förderprogramme sowie durch die Erhebung des
Grundwasserentnahmeentgelts und der (auf Bundesrecht beruhenden) Abwasserabgabe
z.T. bereits erfüllt.
Zu § 2 b
Die Bestimmung dient der Umsetzung des in Art. 3
Abs. 1 WRRL und in § 1 b Abs. 3 WHG enthaltenen Regelungsauftrages. In § 1 b
Abs. 1 WHG sind die in der Bundesrepublik Deutschland bestimmten Flussgebietseinheiten
aufgezählt. Die Gewässer des Landes Berlin sind dabei vollständig der Flussgebietseinheit
Elbe zuzuordnen.
Da entsprechend § 1 b Abs. 1 Satz 1 WHG die Gewässer
in der Bundesrepublik Deutschland nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften
sind, sind die Gewässer Berlins als Teil der Flussgebietseinheit Elbe in dieser
zu bewirtschaften.
Der Gewässerschutz soll durch die Bildung der
Flussgebietseinheiten optimiert werden. Auf der Grundlage der
Flussgebietseinheiten, die ihrer Natur nach länder- und grenzübergreifend sind,
sind weiter die zur Koordinierung des flussgebietsweiten Gewässerschutzes
notwendigen Verwaltungsstellen zu schaffen.
Zu § 2 c
Die Neuregelung des § 2 c dient der Umsetzung der in
Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 WRRL und in den §§ 1 b, 36 und 36 b WHG enthaltenen Regelungsaufträge.
Auf Grund der bloßen Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ist diese
Ausführungsvorschrift auf Landesebene festzuschreiben.
Absatz 1 regelt die Koordinierungsverpflichtungen
der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, die sich aus Art. 3
Abs. 3, 4 und 5 WRRL sowie aus § 1 b Abs. 2 WHG ergeben und ferner die
Mitwirkungsformen bei der Beteiligung von Bundesbehörden. Sind über die
Landesgrenzen hinaus Koordinierungsvereinbarungen mit anderen Beteiligten
erforderlich, so soll die zuständige Senatsverwaltung entsprechende Koordinierungsvereinbarungen
zur Erreichung flächendeckender harmonisierter Lösungen für die gesamte
Flussgebietseinheit durch den Abschluss von Verwaltungsabkommen mit den anderen
Beteiligten herbeiführen können (Absatz 2). Absatz 3 legt den Zeitpunkt fest,
bis zu dem die Pläne und Programme vorliegen müssen. Sie sollen im Amtsblatt
für Berlin veröffentlicht werden. Die Verbindlichkeitserklärung in Absatz 3
Satz 3 ist erforderlich, damit auch solche Behörden, die nicht dem fachlichen
Weisungsrecht der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung unterliegen,
die aus den Plänen und Programmen für ihren Aufgabenbereich folgenden Verpflichtungen
erfüllen. Absatz 4 bestimmt den Zeitpunkt bis zu dem die vorgesehenen Maßnahmen
durchgeführt und damit die planerischen Festsetzungen erfüllt sein müssen. In
Absatz 5 ist die Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung und
Aktualisierung geregelt.
Zu § 2 d
Art. 14 WRRL fordert die Mitgliedsstaaten u.a. auf,
den Bewirtschaftungsplan bereits in der Vorbereitungsphase zu veröffentlichen
und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme sowohl zum Zeitplan für
die Aufstellung des Plans, zu einem vorläufigen Überblick über die wesentlichen
Gewässerbewirtschaftungsfragen sowie zum endgültigen Planentwurf zu geben. § 36
b Absatz 5 WHG weist die Regelung diesbezüglicher Einzelheiten dem Landesrecht
zu. § 2 d setzt diese Vorgaben um.
Zu § 2 e
Mit § 2 e wird Art. 6 WRRL umgesetzt. Die für die
Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat ein Verzeichnis oder mehrere
Verzeichnisse zu führen, aus dem für die Flussgebietseinheit Elbe ersichtlich
ist, welche Wasserschutzgebiete, Wasservorbehaltsgebiete, Heilquellenschutzgebiete
und andere Schutzgebiete in der Flussgebietseinheit eingerichtet sind oder
eingerichtet werden sollen. In dieses Verzeichnis oder die Verzeichnisse sind
alle Wasserkörper aufzunehmen, die der Versorgung mit Trinkwasser dienen. Das
Verzeichnis ist bzw. die Verzeichnisse sind bis zum 22. Dezember 2004 aufzustellen.
Zu § 2 f
Das Wasserhaushaltsgesetz setzt in den §§ 25 a, 25 b
und 33 a die für die einzelnen Gewässerarten zu erreichenden
Bewirtschaftungsziele normativ um. Auf Grund der durch Art. 75 GG
eingeschränkten Kompetenz des Bundesgesetzgebers müssen die von der Wasserrahmenrichtlinie
termingenau vorgegebenen Fristen durch das Landesrecht umgesetzt werden (§ 25 c
Abs. 1 WHG). Absatz 2 über die Häufigkeiten der Verlängerungsmöglichkeiten
knüpft an den Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 Buchst. c. WRRL an.
Zu Nr. 5 Einfügung des § 13 b
Die Wasserrahmenrichtlinie verlangt in Art. 11 Abs.
3 Buchstabe e bis i, dass behördliche Zulassungen regelmäßig überprüft und ggf.
aktualisiert werden. § 13 b ist als allgemeine Zulassungsvorschrift an den
Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie orientiert.
Die Ziele nach Art. 1 und 4 WRRL sind nur über das
Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan der Flussgebietseinheit Elbe und
deren Realisierung im wasserrechtlichen Vollzug zu erreichen.
Für neue Vorhaben, die eine wasserrechtliche Zulassung
nach Bundes- oder Landesrecht bedürfen, werden in Art. 11 Abs. 3 WRRL Vorgaben
für die in den einzelnen Maßnahmenprogrammen zu definierenden Mindestanforderungen
festgelegt. Art. 11 Abs. 5 WRRL enthält den Auftrag an die Mitgliedstaaten,
wenn aus Überwachungsdaten bzw. sonstigen Daten erkennbar wird, dass die nach
Artikel 4 für den jeweiligen Wasserkörper festgelegten Ziele voraussichtlich
nicht erreicht werden, dafür zu sorgen, dass unter anderem die entsprechenden
Zulassungen und Genehmigungen geprüft und ggf. revidiert werden.
Diesen Auftrag übernimmt § 36 Abs. 5 WHG. § 42 WHG
verpflichtet die Länder zur landesrechtlichen Umsetzung unter anderem auch von
§ 36 WHG.
§ 13 b Abs. 1 enthält eine gemeinsame Vorschrift
über die Zulassungsvoraussetzungen zur Umsetzung des Bewirtschaftungsplans und
Maßnahmenprogramms. Sie gilt für die sich aus Bundesrecht ergebenden Verfahren
(Erlaubnisse und Bewilligungen sowie Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG)
sowie die sich aus Landesrecht ergebenden Zulassungen (z.B. §§ 29 a, 38 und 62
BWG). Durch die gemeinsame Vorschrift ist es entbehrlich, bei den einzelnen
Paragrafen mit Zulassungsvorschriften jeweils eine Vielzahl von gleich
lautenden Änderungen durchzuführen. Absatz 1 gilt jedoch nur für diejenigen
Anlagen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können.
Absatz 2 entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Das Erreichen von Zulassungsvoraussetzungen durch Bedingungen und Auflagen
stellt zunächst das mildere Mittel dar. Erst wenn durch Bedingungen und
Auflagen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt werden
können, ist die jeweilige Zulassung zu versagen. Für Erlaubnisse und Bewilligungen
enthalten § 4 WHG und § 14 BWG weiter gehende Regelungen, die parallel gelten.
Die grundsätzliche Überprüfungs- und Anpassungspflicht
in Absatz 3 ergibt sich aus den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 3 und 5 WRRL
sowie § 36 Abs. 5 WHG. Für Erlaubnisse und Bewilligungen gilt dabei der Vorbehalt
des § 5 WHG parallel.
Absatz 4 stellt sicher, dass die gleichen Regelungen
zum Erreichen der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie auch für solche
Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten, die wasserrechtliche
Entscheidungen entweder ersetzen oder konzentrieren. Dies trifft insbesondere
auf Baugenehmigungen (vgl. § 62 Abs. 2 BWG), aber auch auf Planfeststellungen
nach anderen Rechtsvorschriften zu. Ohne diese Regelung wäre die Implantierung
der Wasserrahmenrichtlinie in das Landesrecht unvollständig.
Zu Nr. 6 Änderung des § 16 Abs. 2
Die Ergänzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a WHG erweitert
die Möglichkeit, nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen anzuordnen, auf den
Fall des Maßnahmenprogramms i.S. von § 36 WHG. Damit ist zwar zulässig, auf
bestehende Rechte in ihrem Inhalt und Umfang nachträglich einzuwirken. Die Änderung
des § 16 Abs. 2 Nr. 1 schafft darüber hinaus die Möglichkeit, eine Erlaubnis
als Ganzes zu widerrufen und damit Gewässerbenutzungen, die der Erreichung des
guten Zustandes entgegenstehen, insgesamt zu unterbinden.
Zu Nr. 7 Änderung des § 25 Abs. 1
Auch der erlaubnisfreie Gemeingebrauch von Gewässern
muss sich im Rahmen der zur Erreichung der Ziele von Art. 1 und 4 WRRL aufzustellenden
Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme bewegen. Daher ist die Vorschrift
über die Beschränkung des Gemeingebrauchs entsprechend anzupassen (Absatz 1).
Die Änderung des Absatzes 6 ist redaktionell bedingt.
Zu Nr. 8 Änderung des § 27
Die Vorschrift über die Erlaubnisfreiheit für das
Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei ist an
den geänderten Wortlaut der Rahmenvorschrift des § 25 WHG angepasst.
Der Begriff „signifikant“ wird aus § 25 WHG übernommen,
in dessen Begründung wiederum auf eine Übernahme aus der Wasserrahmenrichtlinie
verwiesen wird (Bundestagsdrucksache 14/7755 S. 17).
Zu Nr. 9 Änderung des Titels 3 des Abschnittes II
des Dritten Teils
Wegen der Streichung des bisherigen § 27 WHG und der
Rahmenregelung in § 29 BWG ist die Anpassung der Überschrift des Titels 3 erforderlich.
Zu Nr. 10 Aufhebung des § 29
Die Aufhebung des bisherigen § 29 ist notwendig, da
die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 27 WHG zum Erlass von Reinhalteordnungen
im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ebenfalls gestrichen wurde.
Durch das Außerkrafttreten der Reinhalteordnung mit
Ablauf des 30. April 2004 entsteht hinsichtlich der bisher nach der
Reinhalteordnung genehmigungspflichtigen mittelbaren Einleitungen eine
rechtliche Lücke. Um diese Lücke zu schließen, ist beabsichtigt, den
wesentlichen Regelungsinhalt der bisherigen Reinhalteordnung in das Berliner Wassergesetz
zu überführen. Die Neufassung des § 29 trägt dem Rechnung.
Die Vorschrift stellt die mittelbaren Einleitungen,
soweit es die Wassergüte und die Gewässeraufsicht anbelangt, den unmittelbaren
Einleitungen nach § 7 WHG gleich. Mittelbar ist eine Einleitung dann, wenn die
abgeführten Wässer, bevor sie in das Gewässer gelangen, zunächst den Weg über
eine Kanalisation nehmen, die sich nicht im Eigentum des Einleitenden befindet.
Bei den mittelbaren Einleitungen handelt es sich vor
allem um die Einleitungen von Industrie- und Gewerbebetrieben in die
Niederschlagswasserkanalisation der Berliner Wasserbetriebe. Nach den wasserrechtlichen
Vorschriften sind in diesem Fall nur die Berliner Wasserbetriebe als
Gewässerbenutzer zu betrachten, während derjenige, der ihr Stoffe zuführt,
lediglich als Benutzer der Kanalisationsanlage – nicht aber des Gewässers – zu
betrachten ist.
Aus diesem Grunde ist eine derartige Regelung wie
sie in Absatz 1 vorgesehen ist, notwendig. Insbesondere auch weil das Land
Berlin auf Grund seiner hydrologischen Situation über eine Vielzahl von
hochgradig versiegelten Gewerbeflächen verfügt, die nur über die Niederschlagswasserkanalisation
entwässert werden können.
Bei örtlichen Gewässerverunreinigungen wurden
zumeist Benutzer der Niederschlagswasserkanalisation als Verursacher
festgestellt. Es muss sichergestellt werden, dass das verunreinigte Wasser vor
Einleitung in die Kanalisation weitgehend gereinigt wird. Den Berliner Wasserbetrieben
stehen hierfür nur zivilrechtliche Möglichkeiten, und zwar ausschließlich zum
Schutz der Kanalisation zur Verfügung. Es ist ersichtlich, dass hierdurch der
Schutz der Gewässer nicht gewährleistet werden kann.
Eine zufriedenstellende Lösung auch im Sinne der
Wasserrahmenrichtlinie hängt auch von der Beschaffenheit der mittelbaren
Einleitungen und diese von der Möglichkeit der wasserbehördlichen Einflussnahme
ab. Hierzu ist es im Ballungsgebiet Berlin erforderlich, einen unmittelbaren
Zugriff auf alle Einleitungen – insbesondere die von § 7 WHG nicht erfassten
mittelbaren Einleitungen – zu haben.
Ein Verzicht auf eine derartige Regelung würde dazu
führen, dass ausschließlich im Rahmen der Erlaubnisverfahren nach § 7 WHG
Vorreinigungsanlagen gefordert werden können. Dies bedeutet jedoch
gleichzeitig, dass die Kosten für die Vorreinigungsanlagen ausschließlich von
den Wasserbetrieben und somit letztlich vom Land Berlin getragen werden müssen,
während einem Großteil der Verursacher diese Kosten erspart bleiben.
Nach Absatz 3 unterliegen die mittelbaren Einleitungen
der Gewässeraufsicht. Dies ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Überwachung
der Güte der einzuleitenden Wässer und der Vorreinigungsanlagen zu gewährleisten.
Auch die Verwendung von Reinigungs- und Pflegemitteln
bei der Pflege der Fahrzeuge hat in den letzten Jahren stark zugenommen und
damit verbunden auch nachhaltige Beeinflussungen der Wassergüte. Das Verbot
betrifft sowohl Wasserfahrzeuge wie auch Kfz. Absatz 4 schreibt insoweit Regelungen
der am 30. April 2004 außer Kraft getretenen Reinhalteordnung fort, um dieser
Entwicklung auch künftig weiter Einhalt zu bieten.
Zu Nr. 11 Einfügung des § 34 a
Die Durchgängigkeit der Fließgewässer ist ein wesentliches
Anliegen der Wasserrahmenrichtlinie zur Herstellung eines guten ökologischen
Zustandes (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a II, Anh. V, Nr. 1.2.1). Stauanlagen gehören
zu den in der Praxis häufigsten Hindernissen für aquatische Arten, insbesondere
für den Fischaufstieg. Die Vorschrift verpflichtet den Rechtsinhaber, der eine
Anlage neu errichtet oder eine vorhandene Anlage wesentlich ändert, zu abflussgerechtem
Bauen, wenn das Gewässer im Geltungsbereich eines Maßnahmenprogramms liegt, das
entsprechende Anforderungen vorsieht. In den übrigen Fällen vorhandener
Stauanlagen kann die zuständige Behörde über § 5 WHG entsprechende Anforderungen
nachträglich treffen oder nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 (vgl. oben Nr. 5) das
Staurecht widerrufen.
Zu Nr. 12 Änderung des § 36 a
Die Ergänzung des § 36 a dient der Anpassung an die
nach der Wasserrahmenrichtlinie maßgebliche Terminologie, insbesondere an dem
geänderten § 33 WHG, mit dem § 36 a in Zusammenhang steht. Auf die Begründung
zu Nr. 8 wird verwiesen.
Zu Nr. 13 Änderung des § 36 b
§ 36 b ist an die geänderte Rahmenvorschrift des §
33 Abs. 2 WHG anzupassen. Auf die Begründung zu Nummer 8 wird verwiesen.
Zu Nr. 14 Änderung der Überschrift des Abschnitts II
des Vierten Teils
Die Änderung ist redaktionell bedingt.
Zu Nr. 15 Änderung des § 40
Die Gewässerunterhaltung im herkömmlichen Sinne ist
primär auf die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss
und insoweit auf die Erhaltung der hydraulischen Abflussleistung der Gewässer
gerichtet. Ähnliches gilt für den Begriff des Gewässers, dem ein mehr technisches
Verständnis i.S. eines Querprofils mit den Grenzen an den Böschungsoberkanten
zu Grunde liegt. Dem entsprach die Rechtslage zur Unterhaltung in den früheren
Fassungen z.B. des § 28 WHG oder des § 40 BWG. Seit längerem ist bekannt, dass
von einer biologischen Ausgestaltung des näheren Gewässerumfeldes direkte
Auswirkungen auf die Situation im Gewässer ausgehen, die den Aufwand der
Gewässerunterhaltung reduzieren können. Sie dient außerdem der Erhaltung und
Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer und ihrer Einbindung in
das Landschaftsbild. Die Gesetzgebung ist dieser veränderten Sicht in ersten
Ansätzen gefolgt (so z.B. § 28 Abs. 1 WHG
i. d. F. der 4. Novelle 1976). Die Wasserrahmenrichtlinie und ihr
folgend die 7. WHG-Novelle führen diese Entwicklung weiter und weisen den guten
ökologischen (und chemischen) Zustand als vorrangige Zielvorgabe aus (Art. 4
Abs. 1 Buchst. a WRRL, § 25 a Abs. 1 WHG). In diesem Zusammenhang wird die Gewässerunterhaltung,
die von der Wasserrahmenrichtlinie nicht ausdrücklich erwähnt wird, mittelbar
über die hydromorphologischen Qualitätskomponenten in Anhang V Tz. 1.1.1 und
1.2.1 WRRL eingeführt. Der Stellenwert der Abflusserhaltung erschließt sich
damit künftig nur vor dem Hintergrund des guten ökologischen Zustandes als Bewirtschaftungsziel.
Hieraus folgt u.a. auch, dass bei der Bewertung der Umweltqualität von
Gewässern biologische, strukturelle und chemisch-physikalische Kriterien im Vordergrund
stehen, in die sich die Abflussleistung einzuordnen hat. Dies entspricht im
Übrigen auch dem Grundverständnis in § 1 a Abs. 1 WHG, wonach Einzelinteressen
nur im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit wahrgenommen werden können.
Dies alles erfordert eine grundlegende Neufassung
des § 40. Der Entwurf passt demzufolge diese Bestimmungen an die Anforderungen
der Wasserrahmenrichtlinie und an den ebenfalls neu gefassten § 28 WHG an.
Hiernach ist Inhalt und Umfang der Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen
für die Fließgewässer sowie an den einschlägigen Festsetzungen des
Maßnahmenprogramms auszurichten. Durch die Einbeziehung von Pflege und
Entwicklung der Gewässer in die Gewässerunterhaltung können künftig nicht nur
abflusserhaltende Maßnahmen, sondern auch ökologische Weiterentwicklungen zur
Unterhaltung eines Gewässers gehören. Die Grenze zum Gewässerausbau darf dabei
allerdings nicht überschritten werden. § 40 berücksichtigt die fortgeschrittene
Rechtsentwicklung in der Wasserrahmenrichtlinie und im Naturschutzrecht (§ 31
BNatSchG). Der Bestimmung des Absatzes 3 kommt gerade vor dem Hintergrund der
Wasserrahmenrichtlinie besondere Bedeutung zu, da durch die Vorgabe der
Bewirtschaftungsziele mit konkreten Inhalten und Fristen in der Verwaltungspraxis
ein Bedürfnis für wasserbehördliche Anordnungen bestehen kann, um eine
EG-konforme Zielerreichung sicherzustellen.
Zu Nr. 16 Einfügen des § 40 a
Auf die grundlegenden Ausführungen zur Gewässerunterhaltung
oben unter Nummer 15 (§ 40) wird Bezug genommen. Art. 11 Abs. 3 Buchst. h WRRL
verlangt von den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verminderung oder Reduzierung
von Schadstoffeinträgen aus diffusen Quellen. Nach Nummer 1.2.1 des Anhangs V
zu Art. 4 Abs. 1 WRRL gehört es zu den hydromorphologischen Qualitätskomponenten
eines guten ökologischen Zustandes, dass u.a. auch die Uferbereiche nach
Struktur und Bedingungen günstige Voraussetzungen für den biologischen Zustand
eines Gewässers aufweisen. Für diese Ziele können Gewässerrandstreifen ein
geeignetes Instrument sein. Außerdem haben Gewässerrandstreifen auf Grund der
chemisch-physikalischen Wechselwirkungen zwischen Randstreifen und Gewässer
eine den Umfang der Unterhaltung senkende Bedeutung. Nach Absatz 1 sollen
künftig Gewässerrandstreifen nicht flächendeckend an allen Gewässern des Landes
eingerichtet werden, sondern nur dort, wo dies zur Erreichung der
Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist. Dafür wird
in der Regel ein Streifen von 5 Metern Breite bei Gewässern erster Ordnung und
2 Metern Breite bei fließenden Gewässern zweiter Ordnung ausreichend sein. Die
in den Gewässerrandstreifen geltenden Verhaltenspflichten und Verbote sind in
Absatz 2 beschrieben. Absatz 3 regelt die Möglichkeit, von den in Absatz 2
vorgesehenen Verboten und Verhaltenspflichten Ausnahmen zuzulassen. Durch die
Formulierung ist sichergestellt, dass Ausnahmen sowohl von dem als
Generalklausel formulierten Verbot des Absatzes 2 Satz 3 1. Halbsatz als auch
von den „Insbesondere“-Regelungen des Absatzes 2 Satz 3 2. Halbsatz zulässig
sind. Die Erteilung einer Ausnahme ist allerdings von der Vereinbarkeit mit den
dargestellten Zwecken der Festsetzung
eines Gewässerrandstreifens abhängig. Ist eine Ausnahme wegen der
vorrangigen Belange des Allgemeinwohls nicht möglich, sieht Absatz 4 eine
Entschädigungsregelung vor, die an den Anforderungen des BVerfG zu den Fragen
der Eigentumsbeschränkung ausgerichtet ist. Die Sozialbindung des Eigentums
nach Artikel 14 des Grundgesetzes wird dann in einer nicht ohne Entschädigung
hinzunehmenden Art und Weise überschritten, wenn die Nutzbarkeit eines
Grundstückes so erheblich beeinträchtigt wird, dass eine Enteignung oder ein
enteignungsgleicher oder enteignender Eingriff vorliegt. Die Nutzungsbeschränkungen
innerhalb von Gewässerrandstreifen stellen in der Regel eine Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar und halten
sich damit innerhalb des von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gesetzten Rahmens.
Zu Nr. 17 Änderung des § 54
Die von der Wasserrahmenrichtlinie geforderte
Durchgängigkeit der Fließgewässer macht es notwendig, auch
Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für Gewässerausbaumaßnahmen
auf ihre Vereinbarkeit mit den neuen Anforderungen zu überprüfen. Die Änderung
ermöglicht ähnlich wie in § 62 (siehe unten Nummer 19) den wasserbehördlichen
Zugriff auf bereits erteilte Zulassungen und regelt auch einschränkende Anforderungen
für die Zulassung künftiger Baumaßnahmen. Auf die Ausführungen unten zu Nummer
18 wird verwiesen.
Zu Nr. 18 Änderung des § 55
Die Vorschrift über die Ausbaupflicht kann ähnlich
wie die Anordnungsbefugnis im Rahmen der Gewässerunterhaltung (vgl. oben Nr.
15) zukünftig an Bedeutung gewinnen, da die Wasserrahmenrichtlinie relative
strenge Vorgaben insbesondere zu den Pflichten für die Durchführung enthält,
die als letztes Mittel auch den Einsatz entsprechender Anordnungsbefugnisse der
nach § 85 zuständigen Behörde notwendig machen können.
Zu Nr. 19 Änderung des § 62
Die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie machen
es notwendig, auch Genehmigungen von Anlagen in und an Gewässern auf ihre
Vereinbarkeit hiermit zu überprüfen. Die Änderung ermöglicht ähnlich wie in §
54 (s. oben Nummer 17) den wasserbehördlichen Zugriff auf bereits erteilte Zulassungen.
Zu Nr. 20 Änderung des § 68 Abs. 4
Die Änderung ist redaktionell bedingt.
Zu Nr. 21 Einfügung des § 71 a
Der neu in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügte § 21
h ermächtigt die Länder, für auditierte Betriebsstandorte Erleichterungen zum
Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtlicher
Erleichterungen für Unternehmen zu regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die
zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen
Vorschriften vorgesehen sind. § 71 a führt diesen Auftrag aus und schafft die
Grundlagen dafür, dass die erforderlichen Einzelheiten in einer entsprechenden
Landesverordnung geregelt werden können. Das gleiche gilt für Unternehmen mit Umweltmanagementsysteme
nach DIN ISO 14 001.
Zu Nr. 22 Änderung des § 113 a
Die Änderung ist redaktionell bedingt.
Zu Nr. 23 Änderung des § 113 c
Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie führt zur
Ersetzung des bisherigen wasserwirtschaftlichen Planungsinstrumentariums durch
den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm. Die Änderung trägt diesem
Umstand Rechnung und bezieht in die Aufzählung die Phase der sogenannten Bestandsaufnahme
ein, in der die Erhebung von Daten und Informationen von besonderer Bedeutung
ist. Satz 8 enthält eine entsprechende Überlassungspflicht hinsichtlich
vorhandener Daten und Aufzeichnungen für die Träger wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen. Da die Weitergabe wasserwirtschaftlicher Daten bei der Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie in verstärktem Maße auch an andere Länder, im
zwischenstaatlichen und auch im supranationalen Bereich erforderlich wird,
schafft Satz 9 die hierfür notwendigen Grundlagen.
Zu Nr. 24 Änderung der § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3, §
16h Abs. 2 und § 38 Abs. 1:
Die Änderungen sind redaktionell bedingt.
Zu Nr. 25 Einfügung der neuen Anlage 2
Auf Grund des neuen § 2 e Abs. 1 sowie § 2 f Abs. 1
Nr. 4 wird eine neue Anlage 2 in das Berliner Wassergesetz aufgenommen, welche
eine möglichst deckungsgleiche Übernahme der Vorgaben des Anhanges IV der
Wasserrahmenrichtlinie gewährleisten soll.
Zu Nr. 26 Neuordnung der Anlagen
Die Änderung ist redaktionell bedingt.
2. Zu Artikel II (Neubekanntmachung des
Berliner Wassergesetzes)
Durch die Novellierung wird die aktuell geltende
Fassung des Berliner Wassergesetzes unübersichtlich und sollte daher neu
bekannt gemacht werden.
3. Zu Artikel III (Inkrafttreten dieses
Gesetzes)
Artikel III regelt das Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Satz 2 trägt dem Außerkrafttreten der Reinhalteordnung mit Ablauf des
30. April 2004 Rechnung und regelt dabei das Inkrafttreten der Neufassung des §
29 mit Wirkung vom 1. Mai 2004.
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte
und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Die Neuregelungen im Gesetzentwurf haben keine
direkten Auswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen. Nicht
auszuschließen sind etwaige spätere Kostenauswirkungen insbesondere auf Wirtschaftsunternehmen,
falls auf Grund einer künftig festgestellten den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie
nicht genügenden Gewässerqualität wasserrechtliche Zulassungen verschärft oder
sogar widerrufen werden müssen und damit zusätzliche Aufwendungen für die
betroffenen Unternehmen entstehen. Zudem kann ein erhöhter Verwaltungsaufwand
durch die Bereitstellung von Daten und Informationen, speziell im Zusammenhang
mit der ökonomischen Analyse, entstehen.
Hingewiesen wird auf die im neuen § 71 a vorgesehenen
Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte.
D. Gesamtkosten:
Entfällt
E. Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Innerhalb der Flussgebietseinheit
Elbe wurden die Koordinierungsräume
Mulde-Elbe/Schwarze-Elster, Saale, Havel, Mittelelbe-Elde und Tideelbe
gebildet. Die jeweils betroffenen Bundesländer setzen sich zur Koordination
innerhalb dieser Teilräume unmittelbar ins Benehmen.
Für die Koordination der Zusammenarbeit im Koordinierungsraum Havel
haben die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen
und Sachsen-Anhalt am 18.April 2002
eine „Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Koordinierungsraum Havel“ unterzeichnet.
Die fachliche Koordination erfolgt im Rahmen einer gebildeten vorläufigen
Koordinierungsgruppe. Die Koordinierungsgruppe Havel tritt monatlich zu Konsultationen
zusammen. Die konkreten bilateralen länderübergreifenden Fragestellungen, die
sich im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
ergeben, werden in Rahmen der
vorhandenen Arbeitsebenen
zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, dem Ministerium
für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg und dem Landesumweltamt
Brandenburg erörtert.
F. Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
1.
Kosten
der Zuordnung der Gewässer in Berlin
zur Flussgebietseinheit Elbe
Mit der Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung
zur Gründung der Flussgebietseinheit Elbe (FGE-Elbe) durch alle Bundesländer im
Elbeeinzugsgebiet wird die durch die Wasserrahmenrichtlinie geforderte
Erstellung eines einheitlichen Bewirtschaftungsplans für das Elbeeinzugsgebiet
unabhängig von politischen und administrativen Grenzen sichergestellt. Die
Geschäftsführung der FGE-Elbe wird durch eine Geschäftsstelle mit Dienstsitz in
Magdeburg wahrgenommen. Die Geschäftskostenumlage auf der Basis von Fläche und
Bevölkerung beträgt für Berlin rd. 30.000 €/Jahr. Im Entwurf des Doppelhaushaltsplans 2004/2005 und der Finanzplanung
2003 bis 2007 sind demgemäss bei Kapitel 1280, Titel 671 01 – Ersatz von
Ausgaben – ab 2004 jährlich 30. 000 € vorgesehen. Die Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung
wurde am Rande der Umweltministerkonferenz –UMK- am 19./20.11.2003 vollzogen.
Die Geltungsdauer der Verwaltungsvereinbarung erstreckt sich zunächst bis
zum Jahr 2015; bis zu diesem Zeitpunkt
sollen die Mitgliedsstaaten die Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie
erreichen.
2.
Kosten
der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms
Die einzelnen Umsetzungsphasen der Wasserrahmenrichtlinie
über Bestandserfassung, Monitoring, Bewirtschaftungsplanung und Festlegung des
Maßnahmenkatalogs sind mit Kosten von rd. 113.000Euro/Jahr verbunden. Diese Ausgaben
sind bei Kapitel 1280, Titel 540 10 – Dienstleistungen – abgesichert.
Ab 2004 ist eine begleitende Evaluierung der eingeleiteten
Maßnahmen zur Anpassung der Monitoringprogramme und Aufstellung des Bewirtschaftungsplans
sowie der Maßnahmenprogramme an die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie
erforderlich. Ein dadurch frühestens ab 2006 entstehender zusätzlicher Ausgabenbedarf
wird im Bedarfsfall ebenfalls bei Kapitel 1280, Titel 540 10 haushaltsneutral
nachgewiesen.
3.
Kosten
der Öffentlichkeitsbeteiligung
Für die Information und Anhörung der Öffentlichkeit
zur Wasserrahmenrichtlinie entstehen Kosten für laufende Publikationen,
Ausstellungen und Informationsveranstaltungen.
Diese Ausgaben werden im Bedarfsfall bei Kapitel 1201, Titel 531 01 – Veröffentlichungen
und Dokumentationen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit – haushaltsneutral
nachgewiesen.
4. Kosten der Umsetzung des Maßnahmenprogramms
Zum jetzigen
Zeitpunkt ist eine Abschätzung der mittel- bis langfristigen Kosten für die
Umsetzung des Maßnahmenprogramms in Berlin als Bestandteil eines
Flussgebietsbewirtschaftungsplanes Elbe nicht möglich. Erst nach Vorlage der
Bewertungsverfahren für die Oberflächengewässer im Jahr 2005 und nach Absolvierung
der Monitoringprogramme ab 2006 sind die Defizite bezifferbar und liegen Grundlagen
für die Klärung wesentlicher Bewirtschaftungskonzepte vor.
Es zeichnet
sich aber bereits jetzt ab, dass zur Zielerreichung überwiegend
gewässerentlastende Maßnahmen im Bereich der Misch- und Trennkanalisation, der
Abwasserbehandlung sowie gewässerstrukturverbessernde Maßnahmen an
Fließgewässern zweiter Ordnung durch das Land Berlin sowie Dritte (z.B.
Berliner Wasserbetriebe) ergriffen werden müssen. Zur Erreichung der von der
Europäischen Union vorgegebenen Qualitätsziele im Oberflächenwasser- und
Grundwasser bis 2015 ist ab 2006 eine zeitliche, fachliche und finanzielle
Verzahnung zwischen den bereits im Rahmen der Landesprogramme laufenden
Maßnahmen zur Gewässerentlastung (Abwasserbeseitigungsplan Berlin) und den
Bewirtschaftungserfordernissen durch die Wasserrahmenrichtlinie vorzunehmen.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Für die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und Bewirtschaftungsplans
einschließlich der Umsetzung, zur
Berichterstattung an die Kommission und für die aktive Beteiligung der
Öffentlichkeit ergibt sich ein Personalmehrbedarf von 3 Stellen ab 2005,
vergütet nach IIa/Ib BAT. Dieser für die Erarbeitung und inhaltliche Umsetzung
der Rechtsverordnungen notwendige Stellenmehrbedarf wird im Rahmen der
vorhandenen Personalressourcen des Einzelplanes 12 ausgeglichen.
G. Auswirkungen
auf die Umwelt:
Die EG-Wasserrahmenrichtlinie ist vor allem auf den
verbesserten Schutz sämtlicher Gewässer und deren Umgebung gerichtet. Durch
ihre Umsetzung in Landesrecht wird namentlich die gesetzliche Grundlage für die
Pflicht zur Erstellung eines Maßnahmenprogramms zur Verbesserung der Gewässerqualität
und für regelmäßige Überprüfungspflichten geschaffen. Damit wird ein verstärkter
Schutz der gesamten Umwelt bewirkt.
Verbindliches Ziel ist es, bis zum Jahre 2015 in
Berlin wie in dem gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft einen guten
Gewässerzustand zu erreichen.
Berlin, den 20.07.2004
Der Senat von Berlin
Wowereit Regierender Bürgermeister |
Dr. Sarrazin Senator für die |
Anlage
Bestehender Wortlaut |
Neuer Text |
Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 3. März
1989 (GVBl. S. 605), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 498) |
|
Inhaltsverzeichnis E r s t e r T e i l
Einleitende
Bestimmungen, Gewässereinteilung § 1 Einleitende
Bestimmungen § 2 Gewässereinteilung |
Inhaltsverzeichnis E r s t e r T e i l
Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung
der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan § 1 Einleitende
Bestimmungen § 2 Gewässereinteilung § 2 a Grundsätze § 2 b Zuordnung der
Gewässer zu einer Flussgebietseinheit § 2 c Maßnahmenprogramm
und Bewirtschaftungsplan § 2 d Information und
Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans § 2 e Verzeichnis der
Schutzgebiete § 2 f Bewirtschaftungsziele,
Fristen |
Z
w e i t e r T e i l
Eigentumsverhältnisse an
den Gewässern § 3 Gewässer
erster Ordnung § 4 Gewässer
zweiter Ordnung § 5 Bisheriges
Eigentum § 6 Uferlinie § 7 Überflutung § 8 Verlandung § 9 Uferabriss § 10 Wiederherstellung
eines Gewässers § 11 Verlassenes
Gewässerbett, Inseln § 12 Duldungspflicht
der Anlieger § 13 Duldungspflicht
des Gewässereigentümers § 13a Grundwasserentnahmeentgelt |
Z w e i t e r
T e i l
Eigentumsverhältnisse an
den Gewässern § 3 Gewässer
erster Ordnung § 4 Gewässer zweiter Ordnung § 5 Bisheriges Eigentum § 6 Uferlinie § 7 Überflutung § 8 Verlandung § 9 Uferabriss § 10 Wiederherstellung eines Gewässers § 11 Verlassenes Gewässerbett, Inseln § 12 Duldungspflicht der Anlieger § 13 Duldungspflicht des Gewässereigentümers § 13 a Grundwasserentnahmeentgelt |
D r i t t e r T e i l Benutzung
der Gewässer, Genehmigung von Anlagen Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen § 14 Benutzungsbedingungen
und Auflagen § 15 Bewilligung § 16 Erlaubnis § 16 a Koordinierung
der Verfahren § 16 b Antragsunterlagen § 16 c Mindestinhalt
der Erlaubnis oder Genehmigung § 16 d Überwachung
und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung § 16 e Öffentlichkeitsbeteiligung
und Zugang zu Informationen § 16 f Grenzüberschreitende
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 16 g Vorhandene
Benutzungen und Indirekteinleitungen § 16 h Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung § 17 Berücksichtigung
anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren § 18 Zusammentreffen
mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge § 19 Ausgleich
von Rechten und Befugnissen § 20 Zuständigkeit § 21 Vorkehrungen
bei Stilllegung von Anlagen für die Benutzung eines Gewässers sowie Erlöschen einer Erlaubnis oder
Bewilligung § 22 Wasserschutzgebiete § 22 a Bauliche
Anlagen in Wasserschutzgebieten § 23 Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen; Anzeigepflicht § 23 a Verhütung
von Gewässerschäden; Meldepflicht § 23 b Genehmigung
von Rohrleitungsanlagen § 24 Notfälle § 24
a Ausbau von Ver- und
Entsorgungsnetzen.
|
D r i t t e r
T e i l Benutzung der Gewässer,
Genehmigung von Anlagen Abschnitt I Gemeinsame
Bestimmungen § 13 b Zulassungsvoraussetzungen § 14 Benutzungsbedingungen und Auflagen § 15 Bewilligung § 16 Erlaubnis § 16 a Koordinierung der Verfahren § 16 b Antragstellung, Antragsunterlagen § 16 c Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung § 16 d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis
und Genehmigung § 16 e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang
zu Informationen § 16 f Grenzüberschreitende Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung § 16 g Vorhandene Benutzungen und
Indirekteinleitungen § 16 h Vorhaben mit
Umweltverträglichkeitsprüfung § 17 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren § 18 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis-
oder Bewilligungsanträge § 19 Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 20 Zuständigkeit § 21 Vorkehrungen bei Stilllegung von Anlagen für die Benutzung eines Gewässers sowie Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung § 22 Wasserschutzgebiete § 22 a Bauliche Anlagen in Wasserschutzgebieten § 23 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
Anzeigepflicht § 23 a Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht § 23 b Genehmigung von Rohrleitungsanlagen § 24 Notfälle § 24 a Ausbau von Ver- und Entsorgungsnetzen |
Abschnitt II Besondere Bestimmungen für
oberirdische Gewässer Titel 1 Erlaubnisfreie Benutzung § 25 Gemeingebrauch § 26 Eigentümer-
und Anliegergebrauch § 27 Benutzung
zu Zwecken der Fischerei Titel 2 Schiff- und Floßfahrt § 28 Zulässigkeit Titel 3 Reinhalteordnungen,
Indirekteinleiterregelung, Abwasserbeseitigung § 29 Reinhalteordnungen § 29a Genehmigungspflicht
für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) § 29b Inhalt der
Genehmigung, Mitteilung von Verstößen gegen die Genehmigungspflicht § 29c Selbstüberwachung
von Indirekteinleitungen § 29d Abwasserbeseitigung § 29e Abwasserbeseitigungspflicht § 29f Mitbenutzung
von Anlagen Titel 4 Besondere Bestimmungen für Stauanlagen § 30 Staumarke § 31 Erhalten
der Staumarke § 32 Kosten § 33 Außerbetriebsetzen
von Stauanlagen § 34 Unbefugtes
Ablassen § 35 Talsperren,
Wasserspeicher |
Abschnitt II Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer Titel 1 Erlaubnisfreie Benutzung § 25 Gemeingebrauch § 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch § 27 Benutzung zu Zwecken der
Fischerei Titel 2 Schiff- und Floßfahrt § 28 Zulässigkeit Titel 3 Indirekteinleiterregelung, Abwasserbeseitigung § 29 Reinhaltung der Gewässer § 29 a Genehmigungspflicht für Einleitungen
in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) § 29 b Inhalt der Genehmigung, Mitteilung
von Verstößen gegen die Genehmigungspflicht § 29 c Selbstüberwachung von
Indirekteinleitungen § 29 d Abwasserbeseitigung § 29 e Abwasserbeseitigungspflicht § 29 f Mitbenutzung von Anlagen Titel 4 Besondere Bestimmungen für Stauanlagen § 30 Staumarke § 31 Erhalten der Staumarke § 32 Kosten § 33 Außerbetriebsetzen von
Stauanlagen § 34 Unbefugtes Ablassen § 34 a Besondere Pflichten § 35 Talsperren, Wasserspeicher |
Abschnitt III Besondere Bestimmungen für das Grundwasser § 36 Erlaubnisfreie
Benutzung § 36a Niederschlagswasserbewirtschaftung § 36b Erlaubnisfreiheit
für das Einleiten von Niederschlagswasser § 37 Erdaufschlüsse § 37a Öffentliche
Wasserversorgung § 37b Anzeigepflicht
und Selbstüberwachung der öffentlichen Wasserversorgung § 38 Wasserversorgungs-
und Abwasseranlagen V i e r t e r
T e i l Ausgleich
der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern,
Deichen und Dämmen Abschnitt I Ausgleich der Wasserführung § 38a Grundsätze § 38b Pflicht zum
Ausgleich der Wasserführung Abschnitt II Unterhaltung § 39 Unterhaltungspflicht § 40 Umfang der
Unterhaltung § 41 Unterhaltungslast § 42 Unterhaltungslast
bei Anlagen in und an Gewässern § 43 Übergang
der Unterhaltungspflicht § 44 Beseitigung
von Hindernissen § 45 Ersatzvornahme § 46 Umlage des
Unterhaltungsaufwandes des Landes § 47 Beitragspflicht
zu den Kosten der Unterhaltung fließender künstlicher und stehender Gewässer § 48 Besondere
Pflichten im Interesse der Unterhaltung § 49 Sonstige
Unterhaltungspflichten |
Abschnitt III Besondere Bestimmungen für das Grundwasser § 36 Erlaubnisfreie
Benutzung § 36 a Niederschlagswasserbewirtschaftung § 36 b Erlaubnisfreiheit
für das Einleiten von Niederschlagswasser § 37 Erdaufschlüsse § 37 a Öffentliche
Wasserversorgung § 37 b Anzeigepflicht
und Selbstüberwachung der öffentlichen § 38 Wasserversorgungs-
und Abwasseranlagen V i
e r t e r T e i l Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau
von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen Abschnitt
I Ausgleich
der Wasserführung § 38 a Grundsätze § 38 b Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung Abschnitt
II Unterhaltung,
Gewässerrandstreifen § 39 Unterhaltungspflicht § 40 Umfang der Unterhaltung § 40 a Gewässerrandstreifen § 41 Unterhaltungslast § 42 Unterhaltungslast bei Anlagen in
und an Gewässern § 43 Übergang der Unterhaltungspflicht § 44 Beseitigung von Hindernissen § 45 Ersatzvornahme § 46 Umlage
des Unterhaltungsaufwandes des Landes § 47 Beitragspflicht zu den Kosten der Unterhaltung fließender künstlicher und stehender Gewässer § 48 Besondere
Pflichten im Interesse der Unterhaltung § 49 Sonstige
Unterhaltungspflichten |
Abschnitt III Ausbau oberirdischer Gewässer § 50 Schadenverhütende
Einrichtungen § 51 Entschädigung § 52 Besondere
Pflichten im Interesse des Ausbaues § 53 Vorteilsausgleich § 54 Planfeststellung § 55 Pflicht zum
Ausbau § 56 Förderung
durch das Land Abschnitt IV Deiche, Dämme § 57 Errichten,
Beseitigen, Umgestalten § 58 Unterhaltung
und Wiederherstellung § 59 Übergang
der Unterhaltungspflicht § 60 Besondere
Pflichten im Interesse der Unterhaltung Abschnitt V Streitfälle § 61 Entscheidung
in Streitfällen F ü n f t e r T e i l Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des
Wasserabflusses Abschnitt I Anlagen in und an oberirdischen Gewässern § 62 Genehmigung § 62a Anlagen in
Gewässern § 62b Anlagen an
Gewässern § 62c Einrichtungen
zur Aufnahme von Abfallstoffen Abschnitt II Überschwemmungsgebiete § 63 Feststellung § 64 Genehmigung § 65 Zusätzliche
Maßnahmen Abschnitt III Wild abfließendes Wasser § 66 Änderung
des Wasserablaufs |
Abschnitt
III Ausbau
oberirdischer Gewässer § 50 Schadenverhütende Einrichtungen § 51 Entschädigung § 52 Besondere Pflichten im Interesse
des Ausbaues § 53 Vorteilsausgleich § 54 Planfeststellung § 55 Pflicht zum Ausbau § 56 Förderung durch das Land Abschnitt
IV Deiche,
Dämme § 57 Errichten, Beseitigen,
Umgestalten § 58 Unterhaltung und
Wiederherstellung § 59 Übergang der Unterhaltungspflicht § 60 Besondere Pflichten im Interesse
der Unterhaltung Abschnitt
V Streitfälle § 61 Entscheidung
in Streitfällen F ü n f t e
r T e i l Anlagen in und an
oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses Abschnitt I Anlagen in
und an oberirdischen Gewässern § 62 Genehmigung § 62 a Anlagen
in Gewässern § 62 b Anlagen
an Gewässern § 62 c Einrichtungen
zur Aufnahme von Abfallstoffen Abschnitt II Überschwemmungsgebiete § 63 Feststellung § 64 Genehmigung § 65 Zusätzliche
Maßnahmen Abschnitt
III Wild
abfließendes Wasser § 66 Änderung
des Wasserablaufs |
S e c h s t e r
T e i l Gewässeraufsicht Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 67 Aufgaben
der Wasserbehörde und der Bezirksämter, wasserwirtschaftliche § 67a Erfassung
der Grundwasserentnahmen § 68 Besondere
Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht § 68 a Emissionserklärung § 69 Bauüberwachung § 70 Bauabnahme § 71 Kosten der
Gewässeraufsicht Abschnitt II Besondere Vorschriften Titel 1 Wasserschau § 72 Aufgabe und
Durchführung Titel 2 Wassergefahr § 73 Wassergefahr S i e b e n t e r T e i l Zwangsrechte § 74 Maßnahmen
der Gewässerkunde § 75 Verändern
oberirdischer Gewässer § 76 Anschluss
von Stauanlagen § 77 Durchleiten
von Wasser und Abwasser § 78 Mitbenutzen
von Anlagen § 79 Einschränkende
Vorschriften § 80 Entschädigung § 81 Recht auf
Grundabnahme § 82 Vorarbeiten § 83 Zuständigkeit |
S e c h s t e r T e i l Gewässeraufsicht Abschnitt
I Allgemeine
Vorschriften § 67 Aufgaben
der Wasserbehörde und der Bezirksämter, wasserwirtschaftliche Untersuchungen § 67 a Erfassung
der Grundwasserentnahmen § 68 Besondere
Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht § 68 a Emissionserklärung § 69 Bauüberwachung § 70 Bauabnahme § 71 Kosten
der Gewässeraufsicht § 71 a Erleichterungen
für auditierte Betriebsstandorte Abschnitt
II Besondere
Vorschriften Titel
1 Wasserschau § 72 Aufgabe und Durchführung Titel
2 Wassergefahr § 73 Wassergefahr S
i e b e n t e r T e i l Zwangsrechte § 74 Maßnahmen der Gewässerkunde § 75 Verändern oberirdischer Gewässer § 76 Anschluss von Stauanlagen § 77 Durchleiten von Wasser und
Abwasser § 78 Mitbenutzen von Anlagen § 79 Einschränkende Vorschriften § 80 Entschädigung § 81 Recht auf Grundabnahme § 82 Vorarbeiten § 83 Zuständigkeit |
A c h t e r T e i l Entschädigung, Ausgleich § 84 Art und
Ausmaß N e u n t e r
T e i l Zuständigkeit, förmliches
Verfahren Abschnitt I § 85 Zuständigkeit Abschnitt II Förmliches Verfahren § 86 Grundsatz § 87 Öffentliche
Bekanntmachung § 88 Mündliche
Verhandlung, Bestellung von Bevollmächtigten § 89 Aussetzung
des Verfahrens § 90 Vorläufige
Anordnung, vorzeitiger Beginn, Beweissicherung § 91 Sicherheitsleistung § 92 Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand § 93 Verfahrenskosten § 94 (aufgehoben) § 95 (aufgehoben) § 96 Festsetzung
der Entschädigung und des Ausgleichs § 97 Vollstreckbarkeit § 98 Rechtsweg |
A
c h t e r T e i l Entschädigung, Ausgleich § 84 Art und Ausmaß N e u n t e r
T e i l Zuständigkeit, förmliches
Verfahren Abschnitt
I § 85 Zuständigkeit Abschnitt
II Förmliches
Verfahren § 86 Grundsatz § 87 Öffentliche Bekanntmachung § 88 Mündliche Verhandlung, Bestellung
von Bevollmächtigten § 89 Aussetzung des Verfahrens § 90 Vorläufige Anordnung, vorzeitiger
Beginn, Beweissicherung § 91 Sicherheitsleistung § 92 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand § 93 Verfahrenskosten § 94 (aufgehoben) § 95 (aufgehoben) § 96 Festsetzung der Entschädigung und
des Ausgleichs § 97 Vollstreckbarkeit § 98 Rechtsweg |
Z e h n t e r
T e i l Wasserbuch § 99 Einrichtung
und Führung § 100 Eintragung § 101 Verfahren § 102 Einsicht in
das Wasserbuch E l f t e r
T e i l Bußgeldvorschriften § 103 (aufgehoben) § 104 Ordnungswidrigkeiten Z w ö l f t e r T e i l Übergangs- und
Schlussbestimmungen § 105 Alte Rechte
und alte Befugnisse § 106 Anmeldung
alter Rechte und alter Befugnisse § 107 Vorbehalt
bei alten Rechten und alten Befugnissen § 108 Vorkehrungen
bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis § 109 Ersatz
zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden § 110 Anhängige
Verfahren § 111 Verwaltungsvollstreckung § 112 Verwaltungsvorschriften,
Bekanntgabe von Formularen § 112a Umsetzung des
Rechts der Europäischen Gemeinschaft § 113 Einschränkung
von Grundrechten § 113 a Datenerhebung bei Bodenverunreinigungen § 113 b Datenübermittlung bei Bodenverunreinigungen § 113 c Datenschutz § 114 Inkrafttreten
dieses Gesetzes Anlage 1 ( zu § 2 ) Anlage 2 ( zu § 16h Abs. 2 ) Anlage 3 ( zu § 113a ) |
Z e h n t e r
T e i l Wasserbuch § 99 Einrichtung und Führung § 100 Eintragung § 101 Verfahren § 102 Einsicht in das Wasserbuch E l f t e r
T e i l Bußgeldvorschriften § 103 (aufgehoben) § 104 Ordnungswidrigkeiten Z
w ö l f t e r T e i l Übergangs- und
Schlussbestimmungen § 105 Alte Rechte und alte Befugnisse § 106 Anmeldung alter Rechte und alter
Befugnisse § 107 Vorbehalt bei alten Rechten und
alten Befugnissen § 108 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis § 109 Ersatz zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden § 110 Anhängige Verfahren § 111 Verwaltungsvollstreckung § 112 Verwaltungsvorschriften, Bekanntgabe
von Formularen § 112 a Umsetzung des Rechts der Europäischen
Gemeinschaft § 113 Einschränkung von Grundrechten § 113 a Datenerhebung bei Bodenverunreinigungen § 113 b Datenübermittlung bei Bodenverunreinigungen § 113 c Datenschutz § 114 Inkrafttreten dieses Gesetzes Anlage 1 ( zu § 2 ) Anlage 2 ( zu § 2e Abs. 1
und § 2f Abs. 1 Nr.4 ) Anlage 3 ( zu § 16h Abs. 2
) Anlage 4 ( zu § 113a ) |
§ 1 (1) - (5) ... (6) Grundwasser ist unterirdisches Wasser, das
Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt und nur der Schwere
unterliegt. |
§
1 (1)
- (5) ... |
|
§
2 a (zu
§ 1 a WHG) Grundsätze (1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes
so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit
ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme
und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit
insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Natürliche oder
naturnahe Gewässer sollen erhalten werden. Bei anderen Gewässern ist ein
naturnaher Zustand anzustreben; die oberirdischen Gewässer einschließlich
ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen sind als Lebensstätten und
Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so
weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer
erfüllen können. Entnommenes Wasser muss so sparsam verwendet werden, wie
dies bei Anwendung der hierfür in Betracht kommenden Einrichtungen und
Verfahren möglich ist. (2) Bei allen Maßnahmen, mit denen Einwirkungen
auf Gewässer verbunden sein können, ist die nach den Umständen erforderliche
Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer, insbesondere
ihrer ökologischen Funktionen, zu vermeiden. (3) Die Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere
ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll
auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden. |
|
§ 2 b (zu § 1 b Abs. 3 WHG) Bewirtschaftung der Gewässer in der Flussgebietseinheit
Elbe Die
oberirdischen Gewässer und das Grundwasser im Land Berlin werden der
Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet und sind in dieser zu bewirtschaften. |
|
§ 2 c (zu §§ 1 b, 36 und 36 b WHG) Maßnahmenprogramm und
Bewirtschaftungsplan (1) Für die
Flussgebietseinheit Elbe ist ein Maßnahmenprogramm und ein
Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für den Teilbereich der
Flussgebietseinheit, der sich auf dem Gebiet des Landes Berlin befindet,
erstellt die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung Beiträge
für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan und koordiniert diese
Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern.
Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung koordiniert das
Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan mit den zuständigen Behörden
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf deren Hoheitsgebiet
sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt. Sie bemüht sich um eine
Koordination des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans mit den
zuständigen Behörden jener Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union
sind und auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt.
Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen
des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden.
In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden
auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten
nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. (2) Die für die
Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann die Koordination des
Maßnahmenprogramms und Bewirtschaftungsplans durch Verwaltungsvereinbarung
mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern und
Staaten regeln. |
|
(3) Das
Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind bis zum 22. Dezember 2009
aufzustellen. Das Maßnahmenprogramm enthält die grundlegenden und die ergänzenden
Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und
Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie
2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie)
vom 23. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 372 S.1), der Bewirtschaftungsplan die in
Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten
Informationen. Die Teilbereiche des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans,
die das Gebiet des Landes Berlin betreffen, werden von der für die Wasserwirtschaft
zuständigen Senatsverwaltung für verbindlich erklärt und im Amtsblatt für
Berlin veröffentlicht. (4) Die im
Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen.
Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind
innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, durchzuführen. (5) Das
Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum 22.
Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit
erforderlich, zu aktualisieren. |
|
§ 2 d (zu § 36 b WHG) Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans (1) Die für die
Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung fördert die aktive Beteiligung
aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und
Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans. (2) Spätestens
drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan
bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des
Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht. |
|
(3) Ein
Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen
Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums,
auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. (4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt; Kosten werden insoweit nicht erhoben. (5) Innerhalb von sechs
Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3
schriftlich oder zur Niederschrift bei der für die Wasserwirtschaft
zuständigen Senatsverwaltung Stellung genommen werden. (6) Die Absätze
1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach §
2 c Abs. 5. |
|
§ 2 e Verzeichnis der
Schutzgebiete (1) Die für die
Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung führt ein Verzeichnis aller
Schutzgebiete im Sinne der Anlage 4 innerhalb der Flussgebietseinheit Elbe,
die nach gemeinschaftlichen Vorschriften zum Schutz von oberirdischen
Gewässern oder des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar von Gewässern
abhängigen Lebensräumen und Arten festgesetzt worden sind oder festgesetzt werden
sollen. (2) Das
Verzeichnis nach Absatz 1 enthält alle Gewässer, die für die Entnahme von
Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden oder die für eine solche
Nutzung künftig vorgesehen sind. |
|
(3) Das
Verzeichnis ist bis zum 22. Dezember 2004 fertig zu stellen und regelmäßig,
mindestens aber alle drei Jahre, zu überarbeiten und, soweit erforderlich, zu
aktualisieren. |
|
§ 2 f (zu §§ 25 a bis 25 d, 33 a WHG) Bewirtschaftungsziele, Fristen (1) Bis zum 22.
Dezember 2015 sind zu erreichen 1.
bei den oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer
Zustand (§ 25 a Abs. 1 Nr. 2 WHG), 2.
bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes
ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand (§ 25 b Abs. 1 Nr. 2
WHG), 3.
beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33
a Abs. 1 Nr. 4 WHG) und 4.
bei den Schutzgebieten im Sinne von Anlage 4 alle in den Nummern 1
bis 3 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft,
nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen
enthalten. § 25 d des
Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. (2) Die in
Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25 c Abs. 2 und 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs
Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen
Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere
Verlängerungen möglich. |
|
§ 13 b Zulassungsvoraussetzungen (1) Auf Grund
des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der nach diesen Gesetzen
erlassenen Verordnungen erforderliche Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen,
Planfeststellungen und sonstige wasserrechtliche Zulassungen von Maßnahmen
und Anlagen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können,
dürfen nur erteilt werden, wenn sie sich an den maßgebenden Bewirtschaftungszielen
nach §§ 25 a bis 25 d und § 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung
mit § 2 f ausrichten, der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und
den im Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung
mit § 2 c gestellten Anforderungen entsprechen. (2) Die Zulassungen können insbesondere zur Sicherstellung
der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unter Bedingungen erteilt und mit
Auflagen verbunden werden. § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 14 bleiben
unberührt. (3) Zulassungen nach Absatz 1 sind regelmäßig zu
überprüfen und, soweit es zum Erreichen der jeweiligen Bewirtschaftungsziele
und zur Erfüllung des Maßnahmenprogramms erforderlich ist, anzupassen. § 5
des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für behördliche
Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften, sofern diese wasserrechtliche
Zulassungen ersetzen oder konzentrieren, mit Ausnahme von Unterhaltungs- und
Ausbaumaßnahmen nach dem Bundeswasserstraßengesetz. |
§ 16 (zu § 7 WHG) Erlaubnis (1).... (2) Die Erlaubnis ist zu beschränken oder zu
widerrufen, wenn 1)
von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten
ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhindert oder ausgeglichen
werden kann, 2)
..... (3) – (5) ... |
§ 16 (zu § 7 WHG) Erlaubnis (1) ... (2) Die Erlaubnis ist zu beschränken oder zu
widerrufen, wenn 1)
von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten
ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhindert oder ausgeglichen
werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die
Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d und § 33 a des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f gefährdet und das Maßnahmenprogramm
nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c
entgegengesetzte Anforderungen enthält. 2)
... (3) – (5)... |
§ 25 Gemeingebrauch (1) Jeder darf unter den
Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische
Gewässer mit Ausnahme von Talsperren und Wasserspeichern zum Baden, Tränken,
Schwemmen, Entnehmen von Wasser in geringen und für das jeweilige Gewässer
unschädlichen Mengen, Eissport sowie mit Ausnahme der Gewässer erster
Ordnung zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine benutzen,
soweit dies ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke möglich ist.
Dasselbe gilt für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser,
sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das
Gewässer schädlich zu verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung
seiner Eigenschaften herbeizuführen. (2) – (5).... (6) Das für das Wasserwesen
zuständige Mitglied des Senats kann durch Rechtsverordnung die Ausübung eines
Teilbereichs des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln,
beschränken oder verbieten, um |
§ 25 Gemeingebrauch (1) Jeder darf unter den
Voraussetzungen des § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische Gewässer
mit Ausnahme von Talsperren und Wasserspeichern zum Baden, Tränken,
Schwemmen, Entnehmen von Wasser in geringen und für das jeweilige Gewässer unschädlichen
Mengen, Eissport sowie mit Ausnahme der schiffbaren Gewässer zum Befahren
mit kleinen Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine benutzen, soweit nicht 5.
andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen, 6.
Befugnisse anderer dadurch beeinträchtigt werden, 7.
das Erreichen der maßgeblichen Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis
25 d und § 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f dadurch erschwert
wird oder 8.
Inhalte des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes
in Verbindung mit § 2 c entgegenstehen. Dasselbe gilt für das
Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern das zugeführte
Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu
verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
herbeizuführen. (2) – (5)... (6) Das für das Wasserwesen
zuständige Mitglied des Senats kann durch Rechtsverordnung die Ausübung eines
Teilbereichs des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln,
beschränken oder verbieten, um |
§ 27 (zu
§ 25 WHG) Benutzung
zu Zwecken der Fischerei Das Einbringen von Stoffen
in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (Fischnahrung, Fischereigeräte,
Düngemittel u. ä.) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit
dadurch das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der Wasserabfluß nicht
nachteilig beeinflußt werden. |
§ 27 (zu
§ 25 WHG) Benutzung
zu Zwecken der Fischerei Das Einbringen von Stoffen
in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (Fischnahrung, Fischereigeräte,
Düngemittel u. ä.) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch
keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu
erwarten sind. |
Dritter Teil Abschnitt II Titel 3 Reinhalteordnungen,
Indirekteinleiterregelung, Abwasserbeseitigung |
Dritter Teil Abschnitt II Titel 3 Indirekteinleiterregelung, Abwasserbeseitigung |
§ 29 (zu
§ 27 WHG) Reinhalteordnungen Reinhalteordnungen erläßt
der Senat als Rechtsverordnungen. |
§ 29 Reinhaltung der Gewässer (1) Das Einleiten und Einbringen von Grund- und Abwasser
sowie wassergefährdenden Stoffen in Leitungen, die in ein Gewässer führen
(mittelbare Einleitung), bedarf, soweit eine Gewässerbenutzung im Sinne des §
3 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht vorliegt, der Genehmigung der nach § 85
zuständigen Behörde. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch
die mittelbare Einleitung eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder
eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist
und diese Nachteile nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen
werden können. (3) Mittelbare Einleitungen unterliegen den
Vorschriften über die Gewässeraufsicht (§§ 67 bis 71). (4) Abwasser, das bei der Reinigung von Fahrzeugen
anfällt und mit Reinigungsmitteln versetzt ist, darf weder unmittelbar noch
mittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden. |
|
§ 34 a Besondere Pflichten Wer eine Stauanlage errichtet oder wesentlich
ändert, hat durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers
zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungsziele nach §§
25 a bis 25 d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f dies
erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz in
Verbindung mit § 2 c hierfür entsprechende Anforderungen enthält. § 5 Abs. 1
Nr. 1 a des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. |
§ 36
a Niederschlagswasserbewirtschaftung (1) Soweit eine
Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange
nicht entgegenstehen, soll Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht
versickert werden. Sonstige Belange stehen der Versickerung insbesondere dann
entgegen, wenn dadurch in den Gebieten Vernässungsschäden an der Vegetation
oder den Bauwerken entstehen oder Bodenbelastungen hervorgerufen werden
können. Niederschlagswasser von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen
soll gefasst und unter den Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2
oberflächig versickert werden. (2) – (3)... |
§ 36
a Niederschlagswasserbewirtschaftung (1) Soweit eine
Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist oder sonstige signifikante
nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht zu erwarten sind und
sonstige Belange nicht entgegenstehen, soll Niederschlagswasser über die
belebte Bodenschicht versickert werden. Sonstige Belange stehen der
Versickerung insbesondere dann entgegen, wenn dadurch in den Gebieten Vernässungsschäden
an der Vegetation oder den Bauwerken entstehen oder Bodenbelastungen
hervorgerufen werden können. Niederschlagswasser von dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Flächen soll gefasst und unter den Voraussetzungen nach den Sätzen
1 und 2 oberflächig versickert werden. (2) – (3)... |
§ 36
b (zu
§ 33 Abs. 2 WHG) Erlaubnisfreiheit
für das Einleiten von Die für die Wasserwirtschaft
zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung festlegen, unter welchen
Bedingungen das Einleiten von gering verunreinigtem Niederschlagswasser nach
§ 33 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes keiner Erlaubnis bedarf. |
§ 36
b (zu
§ 33 Abs. 2 WHG) Erlaubnisfreiheit
für das Einleiten von Die für die Wasserwirtschaft
zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung festlegen, unter welchen
Bedingungen das Einleiten von gering verunreinigtem Niederschlagswasser nach
§ 33 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes keiner Erlaubnis bedarf, wenn durch die Benutzung
keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu
erwarten sind. |
§ 40 (zu
§ 28 WHG) Umfang
der Unterhaltung (1) Zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes gehören insbesondere 1. die Räumung und Festlegung des Gewässerbettes, 2. die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung der Ufer, 3. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes
für die Feststoff- und Eisabfuhr sowie für die Wasser-, Feststoff- und
Eisrückhaltung entsprechend den jeweiligen wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen. (2) Zur Unterhaltung gehören
auch Arbeiten an den Ufergrundstücken, die erforderlich sind, um Schäden zu
beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schiffahrt an den Ufergrundstücken
entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der
Ufergrundstücke gefährden. (3) Die
Erhaltung der Schiffbarkeit umfaßt nicht die Zufahrten zu den Umschlag- und Anlegestellen
sowie zu den Häfen, soweit sie nicht in der Verwaltung des Landes stehen. (4) Ist ein Gewässer ganz oder teilweise ausgebaut, so
ist dieser Zustand zu erhalten. Dies gilt nicht, wenn die Wasserbehörde
erklärt, daß die Erhaltung dieses Zustandes nicht mehr erforderlich ist. |
§ 40 (zu § 28 WHG) Umfang der Unterhaltung (1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst auch
seine Pflege und Entwicklung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach
den §§ 25 a bis 25 d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f. Die
Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit § 2 c sind zu beachten. Zur Gewässerunterhaltung gehören
insbesondere: 7.
die Räumung und Festlegung des Gewässerbettes, 8.
die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung der Ufer, 9.
die Erhaltung und Entwicklung von Gewässerrandstreifen (§ 40 a) und
Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und
Pflanzenarten, 4. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes
für den Wasserabfluss, die Feststoff- und Eisabfuhr sowie für die
Wasser-, Feststoff- und Eisrückhaltung entsprechend den wasserwirtschaftlichen
Bedürfnissen, 5.
Maßnahmen zur Verhütung von Uferabbrü |
|
6.
an schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen die
Erhaltung der Schiffbarkeit sowie Maßnahmen, die erforderlich sind,
um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt an den
Ufergrundstücken entstehen können oder entstanden sind, soweit die
Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden. Die Erhaltung
der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrt zu den Umschlag- und
Anlegestellen sowie zu den Häfen, soweit sie nicht in der Verwaltung des
Landes stehen. (2) Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung
der direkt von den Gewässern abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete, der
in § 2 e Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 bezeichneten Schutzgebiete und der
nach § 26 a Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom
3. Juli 2003 (GVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung geschützten
Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen. (3) Die nach §
85 zuständige Behörde kann durch Anordnung die nach den Absätzen 1 und 2
erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen sowie Art und Umfang dieser
Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, sofern das Maßnahmenprogramm
hierzu keine weiter gehenden Anforderungen enthält. Dabei kann auch bestimmt
werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die
Erreichung des nach § 2 f Abs. 1 geforderten Zustandes notwendig ist. Die
Anordnungen können auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere
Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete durch
Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung
geregelt werden. |
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§ 40 a Gewässerrandstreifen (1) Soweit es
die Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d und 33 a des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f erfordern und das Maßnahmenprogramm
nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 c entsprechende
Anforderungen enthält, sind landseits der Uferlinie oder der Böschungsoberkante
des Gewässers bei Gewässern erster Ordnung Gewässerrandstreifen von fünf Metern
Breite und bei fließenden Gewässern zweiter Ordnung von zwei Metern Breite
einzurichten. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann
bestimmte Gewässer oder die Gewässerrandstreifen oder Uferzonen von dieser
Regelung ausnehmen oder die Gewässerrandstreifen schmaler festsetzen, soweit
dies mit den Grundsätzen des § 2 a vereinbar ist. Sie kann für bestimmte Gewässer
oder Gewässerabschnitte breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies
zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d und § 33 a des
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f erforderlich ist. (2) In den Gewässerrandstreifen sind Tier- und
Pflanzenbestände im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 zu entwickeln oder zu
erhalten. Gewässerrandstreifen dienen dem Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion des
Gewässers, fördern Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft und dienen
der Verbesserung der morphologischen Gewässerstruktur sowie der Rückhaltung
von Einträgen aus diffusen Quellen. Nutzungen, die den Zwecken des Gewässerrandstreifens
nach Satz 2 zuwiderlaufen, sind in diesen verboten; insbesondere sind
verboten 1.
der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, 2.
der Umbruch von Dauergrünland, 3.
die Ackernutzung, 4.
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen insbesondere das Waschen,
Reparieren, die Vornahme von Ölwechsel und das Betanken von Fahrzeugen sowie
sonstige Handlungen, die eine Verunreinigung des Ufers oder des Gewässers
durch wassergefährdende Stoffe, insbesondere Mineralöle und organische
Lösungsmittel verursachen können; ausgenommen vom Verbot ist der Transport
auf öffentlichen Straßen und Schienen. Ackernutzung ist in den Gewässerrandstreifen in
Grünlandnutzung zurückzuführen. (3) Von den Anforderungen und Verboten nach Absatz
2 kann die nach § 85 zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen,
sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert oder die
Anforderungen oder das Verbot für den Betroffenen eine unzumutbare Härte
darstellen würden. Die Zulassung einer Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich
mit Nebenbestimmungen versehen werden. (4) Steht das Wohl der Allgemeinheit der Erteilung
einer Ausnahme nach Absatz 3 entgegen und würden die Versagung oder der
Widerruf einer Ausnahme oder nachträgliche Nebenbestimmungen die Nutzbarkeit
eines Grundstücks in einer die Sozialbindung des Eigentums aus Art. 14 des
Grundgesetzes überschreitenden Weise beschränken, ist eine angemessene Entschädigung
zu leisten. |
§ 54 (zu § 31 WHG) Planfeststellung (1) ... (2) Die
Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch
Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder wenn
dem Ausbau begründet widersprochen wird. (3) – (6) ... |
§ 54 (zu § 31 WHG) Planfeststellung (1) ... (2) Die Planfeststellung und die Plangenehmigung
sind zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls
der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht
ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher
Rückhalteflächen, zu erwarten ist. Die Planfeststellung und die Plangenehmigung
können mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden, befristet oder
widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder
zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben
entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder
Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne des Satzes 2 sowie der Widerruf sind
auch nach der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung und der Plangenehmigung
zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a
Abs. 1, 25 b Abs. 1 und 33 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung
mit § 2 f erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes
in Verbindung mit § 2 c entsprechende Anforderungen enthält. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleibt unberührt. (3) – (6) ... |
§ 55 Pflicht
zum Ausbau Wenn das Wohl der
Allgemeinheit es erfordert, obliegt dem zur Unterhaltung des Gewässers
Verpflichteten der Ausbau des Gewässers. Bei Gewässern zweiter Ordnung kann
die zuständige Behörde den Verpflichteten zum Ausbau anhalten. |
§ 55 Pflicht
zum Ausbau Wenn das Wohl der
Allgemeinheit es erfordert, obliegt dem zur Unterhaltung des Gewässers
Verpflichteten der Ausbau des Gewässers. Bei Gewässern zweiter Ordnung kann
die zuständige Behörde den Verpflichteten zum Ausbau anhalten, wenn die in
§§ 25 a bis 25 d und 33 a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 f genannten Bewirtschaftungsziele dies
erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit § 2 c entsprechende Ausbaumaßnahmen
vorsieht. Es können insbesondere Art und Umfang der
Ausbaumaßnahmen und die hier einzuhaltenden Fristen bestimmt werden. |
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§ 62 Genehmigung (1) –
(4)... (5) Die
Genehmigung kann befristet werden. Sie wird dem Eigentümer der Anlage
erteilt. Ein Eigentumswechsel ist der Wasserbehörde vom
Rechtsnachfolger unverzüglich anzuzeigen. 1.
(6) – (8)... |
§ 62 Genehmigung (1) – (4)... (5) Die
Genehmigung kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet
werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur
Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben
entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder
Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf sind
auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung
der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a bis 25 d des Wasserhaushaltsgesetzes
in Verbindung mit § 2 f erforderlich
ist und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit § 2 c entsprechende Anforderungen enthält. Die Genehmigung
wird dem Eigentümer der Anlage erteilt. Ein Eigentumswechsel ist der zuständigen
Behörde vom Rechtsnachfolger unverzüglich anzuzeigen. (6) – (8).... |
§ 68 Besondere Pflichten im
Interesse der Gewässeraufsicht (1) – (3)... (4) Wer außerhalb von Gebäuden eine Wasserversorgungs-
oder Abwasseranlage betreibt, hat ihren Betrieb und ihre Funktionstüchtigkeit
nach Anordnung der für die Genehmigung nach § 38 Abs. 1 zuständigen
Behörde auf seine Kosten prüfen zu lassen. Absatz 1 gilt entsprechend. Der
Betreiber hat bei der Überprüfung festgestellte Mängel unverzüglich abzustellen
und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten. (5) – (6) |
§ 68 Besondere Pflichten im
Interesse der Gewässeraufsicht (1) – (3)... (4) Wer außerhalb von Gebäuden eine Wasserversorgungs-
oder Abwasseranlage betreibt, hat ihren Betrieb und ihre Funktionstüchtigkeit
nach Anordnung der zuständigen Behörde auf seine Kosten prüfen zu lassen.
Absatz 1 gilt entsprechend. Der Betreiber hat bei der Überprüfung
festgestellte Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde
darüber zu unterrichten. (5) – (6) |
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§ 71 a (zu § 21 h WHG) Erleichterungen für
auditierte Betriebsstandorte Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung
wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für
Organisationen, die in einem Verzeichnis gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001
über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung -EMAS- (ABl. EG Nr. L
114 S. 1) eingetragen sind, durch Rechtverordnung Erleichterungen zum Inhalt
der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche
Erleichterungen vorzusehen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die
diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig
mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen
nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen
sind, oder dass die Gleichwertigkeit durch die Verordnung nach Satz 1
sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
oder die Rücknahme von Erleichterungen, wenn die Voraussetzungen für deren
Genehmigung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen
können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter in der Gültigkeitserklärung
bescheinigt, dass er die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine
Abweichungen festgestellt hat. Es können insbesondere Erleichterungen geregelt
werden zu 6.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, 7.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von
Ermittlungsergebnissen, 8.
Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten, 9.
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und 10.
der Häufigkeit der behördlichen Überwachung. Die gleichen Erleichterungen können auch für Unternehmen
gewährt werden, die über ein geprüftes Umweltmanagement nach DIN ISO 14 001
verfügen. |
§ 113 a Datenerhebung bei Bodenverunreinigungen (1) Zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz sowie dem Wasserhaushaltsgesetz
werden über Grundstücke, die auf Bodenverunreinigungen untersucht worden
sind, die sich aus der Anlage 3 ergebenden erforderlichen Daten in
einem Altlastenkataster erfaßt und dürfen von der zuständigen Behörde verarbeitet
werden. (2) Die Daten gemäß der Anlage 3 zu Absatz 1 werden beim
Verantwortlichen für die Verursachung einer Bodenverunreinigung oder beim für
das Grundstück Verfügungsberechtigten mit seiner Kenntnis erhoben. Die
Meldepflichten nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt. (3) - (5)... |
§ 113 a Datenerhebung bei Bodenverunreinigungen (4) Zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz sowie dem
Wasserhaushaltsgesetz werden über Grundstücke, die auf Bodenverunreinigungen
untersucht worden sind, die sich aus der Anlage 4 ergebenden
erforderlichen Daten in einem Altlastenkataster erfaßt und dürfen von der
zuständigen Behörde verarbeitet werden. (5) Die Daten gemäß der Anlage 4 zu Absatz 1 werden beim
Verantwortlichen für die Verursachung einer Bodenverunreinigung oder beim für
das Grundstück Verfügungsberechtigten mit seiner Kenntnis erhoben. Die
Meldepflichten nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt. (6) - (5)... |
§ 113 c Datenschutz (1) Die
zuständige Behörde ist berechtigt, soweit es für das Erreichen der in Satz 5
aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die nach Satz 6 notwendigen personenbezogenen
Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Die Erhebung der
Daten erfolgt grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis oder durch
den Betroffenen selbst. Eine Datenerhebung ohne Kenntnis des Betroffenen ist
nur zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 5
genannten Zwecke gefährdet ist. Der Betroffene ist über die Datenerhebung zu
unterrichten, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht
mehr gefährdet wird. Zwecke nach Satz 1 sind: 1.
Durchführung der Wassergesetze und
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvoschriften, insbesondere
Durchführung von Planfeststellungs-, Erlaubnis-, Anzeige- oder Genehmigungsverfahren, 2.
Durchführung aller sonstigen
Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach den §§ 67 und 69, 3.
Durchführung der Gewässerüberwachung sowie
der Aufgaben des Gewässerausbaus und der Gewässerunterhaltung nach §41und von
wasserwirtschaftlichen Planungen nach den §§ 36, 36 b des Wasserhaushaltsgesetzes und wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der
Aufgaben der Wasserwirtschaft sowie 4.
Durchführung des
Röhrichtschutzgesetzes. Erhoben und in
sonstiger Weise verarbeitet werden dürfen folgende personenbezogene Daten: 1.
Name, Anschrift, Beruf und Geburtsdatum
eines der Gewässeraufsicht unterliegenden Benutzers für Zwecke nach Satz 5
Nr. 1 bis 4, 2.
Umfang der Gewässerbenutzung
einschließlich der Gewässerbelastung für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4, 3.
Lage, Größe und Nutzungsart des der
Nutzung oder der Anlage zugehörigen Grundstückes sowie Zahl der auf dem
Grundstück wohnenden Personen für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4, 4.
Produktionsart eines der
Gewässeraufsicht unterliegenden Unternehmens einschließlich der bei der
Produktion eingesetzten Stoffe für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4, 5.
Name, Anschrift und Lage des
Grundstücks der nach Verfahrensrecht zu beteiligenden Dritten oder sonstigen
Personen für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 sowie 6.
Pächter und sonstige Nutzer von
landeseigenen Grundstücken für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 und
gegebenenfalls 4. Die zu einem in
Satz 5 genannten Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem
anderen in Satz 5 genannten Zweck weiterverarbeitet werden, soweit dies nach
Satz 6 zulässig ist. (2) - (3) ... |
§ 113
c Datenschutz (1) Die zuständige Behörde
ist berechtigt, soweit es für das Erreichen der in Satz 5 aufgeführten Zwecke
erforderlich ist, die nach Satz 6 notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben
und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Die Erhebung der Daten erfolgt grundsätzlich
beim Betroffenen mit seiner Kenntnis oder durch den Betroffenen selbst. Eine
Datenerhebung ohne Kenntnis des Betroffenen ist nur zulässig, wenn
andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 5 genannten Zwecke
gefährdet ist. Der Betroffene ist über die Datenerhebung zu unterrichten, sobald
die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird.
Zwecke nach Satz 1 sind: 1.
Durchführung der Wassergesetze und der auf
Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere Durchführung
von Planfeststellungs-, Erlaubnis-, Anzeige- oder Genehmigungsverfahren, 2.
Durchführung aller sonstigen Maßnahmen der Gewässeraufsicht
nach den §§ 67 und 69, 3.
Durchführung der Gewässerüberwachung einschließlich des gewässerkundlichen
Mess- und Beobachtungsdienstes, der Aufstellung des Maßnahmenprogramms und
Bewirtschaftungsplanes nach den §§ 36, 36 b des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit § 2 c, der Aufgaben des Gewässerausbaus und der Gewässerunterhaltung
nach § 41 und von wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der
Aufgaben der Wasserwirtschaft, 4.
Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen
einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen, 5.
wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung sowie 6. Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von Röhricht. Erhoben und in sonstiger
Weise verarbeitet werden dürfen folgende personenbezogene Daten: 1.
Name, Anschrift, Beruf und Geburtsdatum eines
der Gewässeraufsicht unterliegenden Benutzers für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1
bis 4, 2.
Umfang der Gewässerbenutzung einschließlich der
Gewässerbelastung für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4, 3.
Lage, Größe und Nutzungsart des der Nutzung
oder der Anlage zugehörigen Grundstückes sowie Zahl der auf dem Grundstück
wohnenden Personen für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4, 4.
Produktionsart eines der Gewässeraufsicht unterliegenden
Unternehmens einschließlich der bei der Produktion eingesetzten Stoffe für Zwecke
nach Satz 5 Nr. 1 bis 4, 5.
Name, Anschrift und Lage des Grundstücks der
nach Verfahrensrecht zu beteiligenden Dritten oder sonstigen Personen für
Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 sowie 6.
Pächter und sonstige Nutzer von landeseigenen
Grundstücken für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 und gegebenenfalls 4. Die zu einem in Satz 5
genannten Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen
in Satz 5 genannten Zweck weiterverarbeitet werden, soweit dies nach Satz 6
zulässig ist. Wasserverbände, die Berliner Wasserbetriebe (BWB) und andere
Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, der
für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung bei ihnen vorhandene
Daten und Aufzeichnungen zu überlassen. Die Übermittlung von personen- und
betriebsbezogenen Daten an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an
übergeordnete und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung der
bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Umfang, insbesondere zur Erfüllung
der Koordinierungspflicht nach § 2 c Abs. 1, zulässig. (2) - (3) ... |
|
Anlage 2 (zu § 2 e Abs. 1 und § 2 f
Abs. 1 Nr. 4) Schutzgebiete im Sinne von § 2 e Abs. 1 und § 2
f Abs. 1 Nr. 4 sind: 6.
Wasserschutzgebiete und Wasservorbehaltsgebiete nach § 22 in
Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes; 7.
Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten
ausgewiesen wurden; 8.
Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden,
einschließlich der Gewässer, die nach § 3 Abs. 1 der Badegewässerqualitätsverordnung
vom 2. Juli 1998 (GVBl. S. 222), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung
vom 27. November 2003 (GVBl.S.585) als Badegewässer im Sinne der Richtlinie
76/160/EWG ausgewiesen wurden; 9.
nährstoffsensible Gebiete einschließlich der Gebiete, die im Rahmen
der Richtlinie 91/676/EWG als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie
Gebiete, die im Rahmen der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG
des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 19. Mai 1996 (GVBl.
S 226) als empfindliche Gebiete ausgewiesen wurden; 10.
Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen
wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserstandes ein
wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der
Natura-2000-Standorte, die in Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG
(Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie 97/409/EWG (Richtlinie
über Erhaltung wildlebender Vogelarten) ausgewiesen wurden. Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer
Bestandteil des Bewirtschaftungsplanes für das Einzugsgebiet ist, sind Karten
beizufügen, aus denen die Lage jedes Schutzgebietes angegeben ist; ferner
sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften
zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden. |
Ausschuss-Kennung
: StadtUmgcxzqsq