Gesetz
zur Aufhebung des Gesetzes zur Förderung der sparsamen
sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung
im Land Berlin
(Energiesparaufhebungsgesetz
- EnSparAufG)
vom …
Artikel I
Das Gesetz zur
Aufhebung des Gesetzes zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und
sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin
(Berliner Energiespargesetz - BEnSpG) vom 2. Oktober 1990 (GVBl. S. 2144),
geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 664), wird aufgehoben.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Begründung
Die sparsame, umwelt- und sozialverträgliche Energieversorgung und Energienutzung wird am besten durch wettbewerblich strukturierte Energiemärkte und durch sachgerechte Regelungen und Auflagen immissionsschutzrechtlicher Art sicher gestellt. Zur Energieeinsparung an Gebäuden und Anlagen Berlins bedarf es daher keiner gesonderten landesrechtlichen Regelungen. Berlin kann sämtliche Maßnahmen und Vorgaben nach § 6 des Gesetzes mitsamt dem „Energiepass“ nach § 7 auch ohne umständliche gesetzliche Regelungen durchführen. Hierfür reichen auch Verwaltungsvorschriften aus, die den jeweiligen Ausschreibungsbedingungen zugrunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang ist auch ein leistungsfähiges Liegenschaftsmanagement mit einem effizienten Kostencontrolling von Bedeutung.
Unter keinen Umständen darf Berlin per Gesetz an bestimmte Energiequellen bzw. -erzeuger, an bestimmte Technologien und Verbrauchssysteme gebunden werden. Vielmehr muss nicht zuletzt auch aus haushaltspolitischen Gründen und aus Gründen der politischen Entscheidungsfreiheit die Stadt jederzeit in der Lage sein, die Energieversorgung seiner Gebäude und Anlagen in freier Abwägung der hier einschlägigen Belange zu bestimmen.
Auch für Fördermaßnahmen des Landes im Rahmen der Energieversorgung und -nutzung ist kein Raum mehr, zumal die Umweltbilanz solcher Fördermaßnahmen durchaus fragwürdig ist. Es gibt hier aber auch anderweitige Angebote, die eine Inanspruchnahme des hochverschuldeten Landes Berlin überflüssig machen.
Nicht zuletzt sollte sich Berlin auch die energiepolitischen Beschäftigungsprogramme für die Landesbürokratie sparen, angefangen vom „Landesenergieprogramm“ (§15) über den „Energiebericht“ (§16) und die energiepolitische Gleichschaltung der im Land Berlin ansässigen Energieversorger (§18) bis hin zum „Energiebeauftragten“ (§20) und zum „Energiebeirat“ (§21).
Berlin, den 8. Juni 2004
Dr. Lindner v. Lüdeke Schmidt
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP
Ausschuss-Kennung
: StadtUmgcxzqsq