I E 223
Telefon: 9025
1619
(intern: 925)
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
V o r l a g e
-
zur Kenntnisnahme -
gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
über Dritte Verordnung zur Änderung
der Baumschutzverordnung
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Ich bitte,
gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass
die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die nachstehende Verordnung erlassen
hat:
Dritte Verordnung
zur Änderung der
Baumschutzverordnung
Vom
04.03.2004
Auf Grund der §§
18 und 22 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung:
vom 28. Oktober
2003 (GVBl. S. 554), geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom
17.Dezember.2003 (GVBl. S. 617), wird verordnet:
Die Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982
(GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2002 (GVBl. S.
271), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Anwendungsbereich
(1) Geschützt
sind
1. alle
Laubbäume,
2. die
Nadelgehölzart Waldkiefer sowie
3. die
Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel,
jeweils mit einem Stammumfang ab
80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der
Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem
Kronenansatz maßgebend.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
(2) Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß des
Absatzes 1 noch nicht erreicht haben, wenn sie Ersatzpflanzungen im Sinne des §
6 sind oder auf Grund eines Bebauungsplanes oder der Darstellungen eines
Landschaftsplanes zu erhalten sind. Die in Satz 1 genannten Bäume werden von
der zuständigen Behörde in eine Liste eingetragen.
(3) Nicht geschützt sind
1. Obstbäume mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Arten,
2. Bäume auf Dachgärten oder in Pflanzencontainern,
3. Bäume
in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.
(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf solche
Bäume, die als Naturdenkmal ausgewiesen oder Bestandteil eines solchen sind
oder innerhalb von Flächen liegen, die als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet
oder geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen sind, oder deren
Beseitigung auf Grund der Festsetzungen eines Landschaftsplanes untersagt ist.
Vom Anwendungsbereich werden ferner solche Bäume nicht erfasst, die dem
Landeswaldgesetz vom 30. Januar 1979 (GVBI. S 177) in der jeweils geltenden
Fassung oder dem
Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 (GVBI. S. 612) in der jeweils geltenden
Fassung unterliegen
oder zu einem Gartendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes
Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung
gehören.“
2. § 4 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird nach den Worten
„ getroffen wird“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende
Halbsatz aufgehoben.
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
„Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Bäume auf öffentlichen Straßen bei
Vorliegen einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 12 Abs. 8 des Berliner
Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) in der jeweils geltenden
Fassung. Satz 3 Nr. 4 und 5 gilt für Bäume auf befestigten Flächen öffentlicher
Straßen nur für den Bereich der Baumscheiben.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Nicht unter das Verbot des Absatzes 1 fallen
1.
ordnungsgemäße und
fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Entfernung von Totholz
und beschädigten Ästen,
2.
das fachgerechte
Entfernen von Zweigen und Ästen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm, soweit
dies insbesondere im Rahmen erforderlicher Dach- und Fassadenfreischnitte, zur
Herstellung des Lichtraumprofils von Gehwegen, Zufahrten, Müllplätzen,
Kinderspielplätzen und von Flächen, die dem Befahren und Aufstellen von
Feuerwehrfahrzeugen dienen, sowie zur Verhinderung einer Verschattung von Wohn-
oder Arbeitsräumen erforderlich ist,
3.
das fachgerechte
Entfernen von überragenden Ästen an Nachbar- und straßenseitigen
Grundstücksgrenzen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 4, und der abschließende Punkt
wird durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 angefügt:
„ 5. Maßnahmen auf Grabfeldern gewidmeter Friedhofsflächen im Rahmen des
Bestattungsbetriebes.“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe c) wird wie folgt gefasst:
„c) von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder eine solche
Gefahr konkret zu besorgen ist“
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Eine Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt auch vor,
wenn Wohn- oder Arbeitsräume unzumutbar verschattet werden oder der Baum
Schäden an baulichen Anlagen verursacht“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 3.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes
genehmigt, so ist der Antragsteller zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe
verpflichtet, soweit der Verpflichtete nicht anstelle der Geldleistung
Ersatzpflanzungen auf seinem Grundstück vornimmt (Ökologischer Ausgleich). Bei
Vorhaben des Landes Berlin ist der ökologische Ausgleich durch
Ersatzpflanzungen herbeizuführen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, soweit
diese zumutbar und angemessen ist.
Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs.1 Nr.1
genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende
Ursachen zurückzuführen sind.
Die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Gehölzwert des
beseitigten Baumes zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe. Soweit der
ökologische Ausgleich durch Ersatzplanzungen herbeigeführt wird, entfällt der
Zuschlag.
(3) Zur Ermittlung des Gehölzwerts ist folgender
Berechnungsmodus anzuwenden :
Je angefangene 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes – gemessen
entsprechend § 2 Abs. 1 - ist ein Ersatzbaum derselben Art mittlerer
Gehölzsortierung (Laubbäume: Hochstamm, Stammumfang 12-14 cm/ Koniferen: Höhe
150-175 cm) in handelsüblicher Baumschulware zu berechnen. Bei mehrstämmigen
Bäumen ist als Berechnungsgrundlage die Summe der Stammumfänge nur solcher
Stämmlinge maßgeblich, die einen Mindestumfang von 50 cm aufweisen.
Mängel oder Schäden an den beseitigten Bäumen sind bei der Berechnung nach Satz
1 zu berücksichtigen, sofern diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind.
(4) Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel sind
zeitnah und ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die der Förderung des
Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen.
(5) Im Falle von Ersatzpflanzungen sind vorrangig
gebietstypische, standortgerechte Laubbäume oder Kiefern zu verwenden. In
Bereichen, die im Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche
räumlich dargestellt sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz vom
28. Februar 1983 (BGBI. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
können auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten als Ersatzpflanzungen
festgelegt werden. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen
Behörde festgelegt. Die Wünsche des Verpflichteten sind unter Beachtung der
Maßgaben der Sätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
(6) Die Ersatzpflanzungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von zwei Jahren in der
darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Dies gilt für Vorhaben des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch bei Umpflanzungen, sofern diese nach Ablauf von 3 Jahren nicht angewachsen sind und der Antragsteller dies zu vertreten hat.“
5.
Der
bisherige § 7 wird aufgehoben.
6.
Die
bisherigen §§ 8 bis 11 werden §§ 7 bis 10
7.
In
dem neuen § 7 wird die Angabe „nach den §§ 6 und 7“ durch die Angabe „nach § 6“
ersetzt.
8.
§
8 wird wie folgt gefasst:
„ § 8 Nachträgliche Anordnungen
Wer zu vertreten hat, dass geschützte Bäume
beseitigt, zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem Weiterbestand
beeinträchtigt worden sind, dass sie beseitigt werden müssen, ist nach Maßgabe
des § 6 zum ökologischen Ausgleich verpflichtet.“
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
A. Begründung
a)
Allgemeines
Die Berliner Baumschutzverordnung vom 11.
Januar 1982, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. August 2002, hat
sich seit nunmehr zwei Jahrzehnten in der behördlichen Vollzugspraxis als
wirksames und auch in der Bevölkerung als grundsätzlich akzeptiertes Instrument
der Umweltvorsorge bewährt. Die mit der Verwaltungsreform verfolgten
Zielsetzungen der Deregulierung und Entbürokratisierung machen es jedoch
erforderlich, die bisherigen Regelungen zu überarbeiten, um den einzelnen Haus-
und Grundstücksnutzern ein größeres Maß an Handlungsfreiheit und
Eigenverantwortung im Umgang mit ihren Bäumen einzuräumen sowie durch
Reduzierung des Verwaltungsaufwands wesentliche Entlastungseffekte für die
zuständigen Naturschutzbehörden zu bewirken. Wegen der unbestritten
vielfältigen Wohlfahrtswirkungen von Bäumen ist jedoch gleichermaßen das
öffentliche Interesse an der Beibehaltung eines möglichst effektiven
Baumschutzes im Land Berlin zu berücksichtigen.
Die – unter Abwägung aller Belange –
erfolgten Änderungen tragen den politischen Zielsetzungen unter
Berücksichtigung des zu wahrenden öffentlichen Interesses an der Beibehaltung
eines effektiven Baumschutzes in verantwortbarer Weise Rechnung und bewirken
insgesamt erhebliche Entlastungseffekte bei betroffenen Bürgern und
gleichermaßen in der Vollzugspraxis der zuständigen Behörden.
Soweit diese Änderungen nur redaktioneller
Art sind, wird in der nachstehenden Einzelbegründung nicht darauf eingegangen.
1. Zu Art. I Nr. 1 (§ 2)
Der Anwendungsbereich wird auf die den
Berliner Baumbestand maßgeblich prägenden Arten Laubbäume, die Obstbäume
Türkischer Baumhasel und Walnuss sowie die Nadelgehölzart Waldkiefer
beschränkt. Gleichermaßen erfolgt eine Reduzierung des Anwendungsbereichs durch
Heraufsetzung des maßgeblichen, den Schutzstatus begründenden Stammumfangs auf
80 cm bei einstämmigen bzw. auf 50 cm bei mehrstämmigen Bäumen.
Die Ausgliederung von zu gewerblichen
Zwecken kultivierten Bäumen in Baumschulen und Gärtnereien ist eine
folgerichtige rechtssystematische Bereinigung der bisher in § 4 Abs.6 Nr. 4
a.F. enthaltenen Ausnahmebestimmung.
2. Zu Art. I Nr. 2 (§ 4)
Der Schutz der auf öffentlichen Straßen
befindlichen Bäume ist bei den genannten Maßnahmen nach Nummern 2 und 3 durch
die Bestimmungen des Berliner Straßengesetzes hinreichend gewährleistet, so
dass gesonderte Genehmigungsverfahren nach der Baumschutzverordnung entbehrlich
sind. Damit entfallen häufig wiederkehrende, zeitaufwändige und insbesondere
die Versorgungsunternehmen wie die Bewag, GASAG oder
Telekommunikationsunternehmen erheblich belastende Genehmigungsverfahren.
Die Ergänzung der schon bisher geltenden
Verbotsfreistellung ordnungsgemäßer und fachgerechter Pflege- und
Erhaltungsmaßnahmen in Abs. 4 Nr. 1 um die Entfernung von Totholz und
beschädigter Äste dient der Rechtssicherheit und zur Vermeidung unnötiger
Genehmigungsanträge. Diese Maßnahmen dienen ebenfalls der Pflege und Erhaltung,
beeinträchtigen bei fachgerechter Ausführung nicht den Weiterbestand der Bäume
und sind folglich nicht unter die Verbote des Absatzes 1 zu subsumieren.
Eine wesentliche Erleichterung für die
betroffenen Baumeigentümer bzw. Grundstücksnutzer sowie eine erhebliche
Entlastung der zuständigen Naturschutzbehörden durch Wegfall zeitaufwändiger
Genehmigungsverfahren bewirken die zusätzlichen Verbotsfreistellungen in Absatz
4 Nr. 2, Nr. 3. Diese Verbotsfreistellungen betreffen eine Vielzahl sehr häufig
auftretender Sachverhalte, die nach bisheriger Rechtslage regelmäßig einen
Genehmigungsanspruch begründeten. Die genannten privilegierten Sachverhalte
sind nicht abschließend, sondern betreffen beispielhaft die am häufigsten
auftretenden Umstände. Im Einzelfall können auch andere, einen Rückschnitt
erfordernde Umstände vorliegen. Zur Reduzierung der Missbrauchsgefahr und um
die Belange des Baumschutzes zu wahren, sind die genehmigungsfreien
Schnittmaßnahmen jedoch auf einen fachlich vertretbaren Astumfang von maximal
15 cm beschränkt und nur dann zulässig, wenn eine Erforderlichkeit –
vergleichbar mit den beispielhaft genannten Zwecken – vorliegt.
Die neu aufgenommene Privilegierung in
Absatz 6 Nr. 5 von Maßnahmen auf Grabfeldern gewidmeter Friedhofsflächen
erfolgt, da die Verbote der Verordnung der bestimmungsgemäßen Nutzung und der
pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung der Friedhofsträger ohnehin nicht
entgegenstehen dürfen. Es muss dabei unterstellt werden, dass die
Friedhofsträger entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag ihre Aufgaben pflicht-
und ordnungsgemäß unter Einsatz von Fachpersonal wahrnehmen und eine
missbräuchliche Nutzung auszuschließen ist. Die Regelung bewirkt damit eine
Entlastung der zuständigen Naturschutzbehörden und gleichermaßen der
Friedhofsträger.
3. Zu Art. I Nr. 3 (§ 5)
Die Ergänzung in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c)
dient der Verdeutlichung des Gefahrenfalls und stellt klar, dass dieser nicht
erst bei tatsächlichem Eintritt der Gefahr vorliegt, sondern bereits bei
Vorliegen konkreter Anzeichen eine Ausnahmegenehmigung begründet ist, sofern
der tatsächliche Gefahreneintritt auf andere zumutbare Weise nicht abgewendet
werden kann.
Ebenso dient die Anfügung des Satzes 2 in
Absatz 1 Nr. 2 der Klarstellung und damit der Vollzugserleichterung, indem
ausdrücklich auf unverhältnismäßige Verschattungen oder Schäden an baulichen
Anlagen als Unterfälle einer Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des Satzes 1
hingewiesen wird.
Die Regelung nach Absatz 3 a.F. ist
verfahrensrechtlicher Art und wegen der ohnehin zu beachtenden Bestimmungen des
VwVfG entbehrlich.
4. Zu Art. I Nr. 4 (§ 6) und Nr. 5
Im Sinne einer größeren
Entscheidungsfreiheit wird in Absatz 1 den zum ökologischen Ausgleich
Verpflichteten die Wahlmöglichkeit zwischen der Vornahme von Ersatzpflanzungen
oder der Entrichtung einer entsprechenden Ausgleichsabgabe eröffnet.
In Absatz 2 wird deutlicher als bisher
herausgestellt, dass diese Verpflichtung nur dann besteht, sofern dies nach den
Umständen des Einzelfalles angemessen und zumutbar.
Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Mehrbelastungen bei mehrstämmigen Bäumen und
aus Gründen der Nachvollziehbarkeit des Berechnungsmodus in diesen Fällen, wird
in Absatz 3 Satz 2 geregelt, dass nur Stämmlinge mit einem Stammumfang von
mindestens 50cm bei der Berechnung des maßgeblichen Stammumfanges zu
berücksichtigen sind.
Das in Absatz 4 aufgenommene Gebot der zeitnahen und ausschließlich
Naturschutzzwecken dienenden Verwendung der aus der Ausgleichsabgabe
aufkommenden Mittel soll deren ökologische Ausgleichsfunktion gewährleisten und
dient gleichermaßen der Nachvollziehbarkeit der zur Zahlung Verpflichteten über
die Mittelverwendung.
Die bisherigen und im übrigen weiterhin
geltenden Rechtsfolgeregelungen nach den §§ 6, 7 a.F. sind in §6 n.F.
zusammenzuführen. In der Folge entfällt der bisherige § 7.
Zu Art. II
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
B. Rechtsgrundlage:
§§
18 und § 22 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Oktober
2003 (GVBI. S. 554), zuletzt geändert durch Artikel XIV des Ersten Gesetzes zur
Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 17.Dezember 2003 (GVBl. S. 617)
C.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Geringe Entlastungseffekte
D.
Gesamtkosten:
entfällt
E.
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine
F. Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Nicht
schätzbare geringfügige Gebührenmindereinnahmen durch Wegfall von
Genehmigungsvorbehalten
b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen:
Keine
G.
Auswirkungen auf die Umwelt:
Das Beseitigen
bisher geschützter Nadelbäume wird – mit Ausnahme von Waldkiefern - künftig in
die alleinige Verantwortung des jeweiligen Eigentümers gestellt. Da diese
jedoch den Berliner Baumbestand innerhalb des Anwendungsbereichs der
Baumschutzverordnung nicht maßgeblich prägen, ist nicht davon auszugehen, dass hierdurch
der Baumbestand in Berlin in seiner Gesamtheit nennenswert im Sinne des Natur-
und Umweltschutzes nachteilig tangiert wird.
Berlin, den 04.03.2004
P e t e
r S t r i e d e r
Senator für Stadtentwicklung
Anlage zur Vorlage an
das
Abgeordnetenhaus
Die Änderungen der Dritten Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutze des Baumbe-standes in Berlin
(Baumschutzverordnung – BaumSchVO) vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), geändert
durch die Verordnung vom 21. August 2002 (GVBl. S. 271) stellen sich wie folgt
dar:
Alte Fassung
|
Neue Fassung
|
§ 1 Schutzzweck Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung der
Lebensgrundlagen wildlebender Tiere sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege
des Orts- und Landschaftsbildes, Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr
schädlicher Einwirkungen wird der Baumbestand in Berlin als geschützter
Landschaftsbestandteil nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt. § 2 Anwendungsbereich (1) Geschützt sind: 1. Einzelbäume mit einem Stammumfang ab 60 cm, 2. Einzelbäume der Arten Eibe, Kugelahorn, Kugelrobinie, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme mit einem Stammumfang ab 30 cm, jeweils gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Einzelbäume sind geschützt,
wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 30 cm. aufweist. (2) Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß des
Absatzes 1 noch nicht erreicht haben, wenn sie Ersatzpflanzungen im Sinne des
§ 6 sind oder auf Grund eines Bebauungsplanes oder der Darstellungen eines
Landschaftsplanes zu erhalten sind. Die in Satz 1 genannten Bäume werden von
der zuständigen Behörde in eine Liste eingetragen. Absatz 4 Satz 1 bleibt
unberührt. (3) Nicht geschützt sind Bäume auf
Dachgärten oder in Pflanzencontainern sowie Obstbäume mit Ausnahme der Arten
Walnuss und Türkischer Baumhasel. (4) Diese Verordnung findet keine
Anwendung auf solche Bäume, die als Naturdenkmal ausgewiesen oder Bestandteil
eines solchen sind oder innerhalb von Flächen liegen, die als
Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder geschützter
Landschaftsbestandteil ausgewiesen sind oder deren Beseitigung aufgrund der
Festsetzungen eines Landschaftsplanes untersagt ist. Vom Anwendungsbereich
werden ferner solche Bäume nicht erfasst, die dem Landeswaldgesetz oder dem
Grünanlagengesetz unterliegen oder zu einem Gartendenkmal im Sinne des § 2
Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in
der jeweils geltenden Fassung gehören. |
§ 1 Schutzzweck Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung der
Lebensgrundlagen wildlebender Tiere sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege
des Orts- und Landschaftsbildes, Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr
schädlicher Einwirkungen wird der Baumbestand in Berlin als geschützter
Landschaftsbestandteil nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt. § 2 Anwendungsbereich (1) Geschützt
sind 1. alle
Laubbäume, 2. die
Nadelgehölzart Waldkiefer sowie 3. die
Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel, jeweils mit einem Stammumfang ab
80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der
Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem
Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn
mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist. (2) Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß des
Absatzes 1 noch nicht erreicht haben, wenn sie Ersatzpflanzungen im Sinne des
§ 6 sind oder auf Grund eines Bebauungsplanes oder der Darstellungen eines
Landschaftsplanes zu erhalten sind. Die in Satz 1 genannten Bäume werden von
der zuständigen Behörde in eine Liste eingetragen. (3) Nicht geschützt sind 1. Obstbäume
mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Arten, 2. Bäume
auf Dachgärten oder in Pflanzencontainern, 3. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn
sie gewerblichen Zwecken dienen, (4) Diese Verordnung findet keine
Anwendung auf solche Bäume, die als Naturdenkmal ausgewiesen oder Bestandteil
eines solchen sind oder innerhalb von Flächen liegen, die als
Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder geschützter
Landschaftsbestandteil ausgewiesen sind, oder deren Beseitigung auf Grund der
Festsetzungen eines Landschaftsplanes untersagt ist. Vom Anwendungsbereich
werden ferner solche Bäume nicht erfasst, die dem Landeswaldgesetz vom 30.
Januar 1979 (GVBI. S 177) in der jeweils geltenden Fassung oder dem
Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 (GVBI. S. 612) in der jeweils
geltenden Fassung unterliegen oder zu einem Gartendenkmal im Sinne des § 2
Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in
der jeweils geltenden Fassung gehören. |
§ 3 Erhaltungspflicht und
Vermeidungsgebot
(1) Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen; hierzu gehören insbesondere die Beseitigung von Schäden und Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen. Schutzmaßnahmen sind insbesondere 1. Einzäunungen
und Bohlenummantelungen als Schutz des Stammes gegen mechanische Schäden bei
der Durchführung von Bauarbeiten 2. Abdeckung
des zu schützenden Wurzelbereichs mit wasserdurchlässigem Material als Schutz
gegen Verfestigungen durch Befahren oder durch Materiallagerungen, 3. Bewässerung von Bäumen im unmittelbaren Bereich von Grund- und Schichtwasser-absenkungen, soweit erforderlich 4. Verwendung geeigneter Böden bei nicht zu vermeidenden Bodenüberdeckungen im zu schützenden Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des Luftaustauschs und des Wasserhaushalts, 5. Verwendung
von geeignetem Oberboden mit Beimischungen aus organischen Substanzen bei der
Verfüllung von Aufgrabungen im zu schützenden Wurzelbereich von Bäumen zur
Sicherung des Nährstoffhaushalts (2) Die zuständige Behörde kann gegenüber
dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten bestimmte, zur Erhaltung
von Bäumen erforderliche Pflege- und Schutzmaßnahmen auf dessen Kosten
anordnen. (3) Bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen ist vom Vorhabenträger sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der nach § 2 geschützten Bäume unterbleiben. Die zuständige Behörde kann die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen erforderlichen Schutzmaßnahmen anordnen. (4) Unterhaltung und Pflege der geschützten Bäume auf
öffentlichen Straßen obliegen den für die Straßenbepflanzung zuständigen
Stellen. |
§ 3 Erhaltungspflicht und
Vermeidungsgebot
(1) Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen; hierzu gehören insbesondere die Beseitigung von Schäden und Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen. Schutzmaßnahmen sind insbesondere 1. Einzäunungen
und Bohlenummantelungen als Schutz des Stammes gegen mechanische Schäden bei
der Durchführung von Bauarbeiten, 2. Abdeckung
des zu schützenden Wurzelbereichs mit wasserdurchlässigem Material als Schutz
gegen Verfestigungen durch Befahren oder durch Materiallagerungen, 3. Bewässerung von Bäumen im unmittelbaren Bereich von Grund- und Schichtwasser-absenkungen, soweit erforderlich, 4. Verwendung geeigneter Böden bei nicht zu vermeidenden Bodenüberdeckungen im zu schützenden Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des Luftaustauschs und des Wasserhaushalts, 5. Verwendung von geeignetem Oberboden mit Beimischungen aus organischen Substanzen bei der Verfüllung von Aufgrabungen im zu schützenden Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des Nährstoffhaushalts. (2) Die zuständige Behörde kann gegenüber
dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten bestimmte, zur Erhaltung
von Bäumen erforderliche Pflege- und Schutzmaßnahmen auf dessen Kosten
anordnen. (3) Bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen ist vom Vorhabensträger sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der nach § 2 geschützten Bäume unterbleiben. Die zuständige Behörde kann die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen erforderlichen Schutzmaßnahmen anordnen. (4) Unterhaltung und Pflege der
geschützten Bäume auf öffentlichen Straßen obliegen den für die
Straßenbepflanzung zuständigen Stellen. Der Schutz der Bäume vor
Beschädigungen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. |
§ 4 Verbotene Maßnahmen
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder
Teile von ihnen ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu
zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem
Weiterbestand zu beeinträchtigen. (2) Als Beschädigungen oder
Beeinträchtigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Störungen des zu
schützenden Wurzelbereichs . Als zu schützender Wurzelbereich gilt die
Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei
säulenförmigen Bäumen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Störungen sind insbesondere 1. Befestigen oder Versiegeln der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), 2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen 3. Verlegung
von Leitungen oder Kabeln 4. Waschen
von Kraftfahrzeugen oder Maschinen 5. Verdichten der Bodenoberfläche, z.B. durch das Befahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder anderen Maschinen, Baustelleneinrichtungen oder Lagerung von Bauschutt 6. Lagern oder Ausbringen von Salzen, Säuren, Ölen oder anderen chemischen Stoffen sowie Abwässern, 7. Unterhalten von Feuer (z.B. Verbrennen von Abfällen) Nummer 1 gilt nicht für Bäume auf
öffentlichen Straßen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen eine Beschädigung
der Bäume getroffen wird; Nummern 4 und 5 gelten für Bäume auf befestigten
Flächen öffentlicher Straßen nur für den Bereich der Baumscheiben. (3) Umpflanzungen geschützter Bäume dürfen
nur bei Vorliegen einer Genehmigung nach § 5 Abs.2 erfolgen. (4) Ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege-
und Erhaltungsmaßnahmen fallen nicht unter das Verbot des Absatzes 1. (5) Mussten geschützte Bäume oder Teile
von solchen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt
werden, so ist dies der zuständigen Behörde gegenüber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen und zu begründen (6) Von den Ge- und Verboten der Absätze
1-3, 5 bleiben unberührt: 1. die
ordnungsgemäße Gestaltung und 2. Maßnahmen der zuständigen Dienststellen auf öffentlichen Straßen sowie auf sonstigen öffentlichen Flächen, 3. Maßnahmen der zuständigen Senatsverwaltung auf öffentlichen Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen innerhalb des zentralen Bereichs im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBL. S. 380), sowie auf Straßen I. und II. Ordnung, 4. Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftung der Gärtnereien und Baumschulen an solchen Bäumen, die der Erreichung des Betriebszwecks dienen, 5. Maßnahmen der für die Unterhaltung von fließen- den Gewässern I. und II. Ordnung zuständigen Dienststellen im Rahmen der Pflege, Verkehrssicherheit und Gewässerinstandhaltung. |
§ 4 Verbotene Maßnahmen
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder
Teile von ihnen ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu
zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem
Weiterbestand zu beeinträchtigen. (2) Als Beschädigungen oder
Beeinträchtigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Störungen des zu
schützenden Wurzelbereichs . Als zu schützender Wurzelbereich gilt die
Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei
säulenförmigen Bäumen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Störungen sind insbesondere 1. das Befestigen oder Versiegeln der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), 2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, 3. die
Verlegung von Leitungen oder Kabeln, 4. das
Waschen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen, 5. das Verdichten der Bodenoberfläche, z.B. durch das Befahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder anderen Maschinen, Baustelleneinrichtungen oder Lagerung von Baumaterial oder Bauschutt, 6. das Lagern oder Ausbringen von Salzen, Säuren, Ölen oder anderen chemischen Stoffen sowie Abwässern, 7. das Unterhalten von Feuer (z.B. Verbrennen von Abfällen). Satz 3 Nr. 1 gilt nicht für Bäume auf öffentlichen Straßen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen eine Beschädigung der Bäume getroffen wird. Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Bäume auf öffentlichen Straßen bei Vorliegen einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 12 Abs. 8 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) in der jeweils geltenden Fassung. Satz 3 Nr. 4 und 5 gilt für Bäume auf befestigten Flächen öffentlicher Straßen nur für den Bereich der Baumscheiben. (3) Umpflanzungen geschützter Bäume dürfen
nur bei Vorliegen einer Genehmigung nach § 5 Abs.2 erfolgen. (4)
Nicht unter das Verbot des Absatzes 1 fallen 1.
ordnungsgemäße und
fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Entfernung von Totholz
und beschädigten Ästen, 2.
das fachgerechte
Entfernen von Zweigen und Ästen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm, soweit
dies insbesondere im Rahmen von Dach- und Fassadenfreischnitten, zur
Herstellung des Lichtraumprofils von Gehwegen, Zufahrten, Müllplätzen,
Kinderspielplätzen und von Flächen, die dem Befahren und Aufstellen von
Feuerwehrfahrzeugen dienen, sowie zur Verhinderung einer Verschattung von
Wohn- oder Arbeitsräumen erforderlich ist, 3.
das fachgerechte
Entfernen von überragenden Ästen an Nachbar- und straßenseitigen Grundstücksgrenzen
bis zu einem Umfang von maximal 15 cm.
(5) Mussten geschützte Bäume oder Teile
von solchen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt
werden, so ist dies der zuständigen Behörde gegenüber unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und zu begründen (6) Von den Ge- und Verboten der Absätze 1
bis 3 und 5 bleiben unberührt: 1. die ordnungsgemäße Gestaltung und Unterhaltung des Botanischen Gartens, 2. Maßnahmen der zuständigen Dienststellen der Bezirksämter auf öffentlichen Straßen und auf sonstigen öffentlichen Flächen, 3. Maßnahmen der zuständigen Senatsverwaltung auf öffentlichen Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen innerhalb des zentralen Bereichs im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBL. S. 380), sowie auf Straßen I. und II. Ordnung, 4. Maßnahmen der für die Unterhaltung von fließenden Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständigen Dienststellen im Rahmen der Pflege, Verkehrssicherheit und Gewässerinstandhaltung, 5. Maßnahmen auf Grabfeldern gewidmeter Friedhofsflächen im Rahmen des Bestattungsbetriebes. |
Ausnahmen(1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 sind auf schriftlichen Antrag eines
Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung des Schutzzwecks gemäß § 1 Ausnahmen zu genehmigen, wenn 1.a) der Baum krank ist oder b) der Baum
seine ökologischen Funktionen c) von dem Baum Gefahren ausgehen und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem Auf-wand nicht möglich ist, 2. eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird oder 3. die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung eines Baudenkmals, Denkmalbereichs oder Denkmals die Veränderung oder Beseitigung eines Baumes erfordert. 4. die Beseitigung des Baumes der besseren Entwicklung des Gesamtbestandes dient oder der Baum sich auf Grund des Standortes nicht arttypisch entwickeln kann. (2) Umpflanzungen können unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten genehmigt werden, sofern die Umpflanzungsfähigkeit des Baumes gegeben ist. (3) Dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme ist eine
ausreichende Darstellung über alle auf dem Grundstück befindlichen
geschützten Bäume sowie die Darstellung von Standort, Art, und Stammumfang
der zu entfernenden oder zu verändernden Bäume beizufügen. Im Einzelfall
können weitere Unterlagen gefordert werden. (4) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt worden sind. Stehen die Maßnahmen im Zusammenhang mit einem nach der Bauordnung für Berlin genehmigungs-bedürftigen Bauvorhaben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. |
Ausnahmen(1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 sind auf schriftlichen Antrag eines
Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung des Schutzzwecks gemäß § 1 Ausnahmen zu genehmigen, wenn 1.a) der Baum krank ist oder b) der Baum
seine ökologischen Funktionen c) von dem
Baum Gefahren für Personen oder 2. eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird oder 3. die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung eines Baudenkmals, Denkmalbereichs oder Bodendenkmals die Veränderung oder Beseitigung eines Baumes erfordert oder 4. die Beseitigung des Baumes der besseren Entwicklung des Gesamtbestandes dient oder der Baum sich auf Grund des Standortes nicht arttypisch entwickeln kann. Eine Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt auch vor, wenn Wohn- oder Arbeitsräume unzumutbar verschattet werden oder der Baum Schäden an baulichen Anlagen verursacht. (2) Umpflanzungen können unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten genehmigt werden, sofern die Umpflanzungsfähigkeit des Baumes gegeben ist. (3) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt worden sind. Stehen die Maßnahmen im Zusammenhang mit einem nach der Bauordnung für Berlin genehmigungs-bedürftigen Bauvorhaben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. |
§ 6 Ersatzpflanzungen (1) Wird die Beseitigung eines geschützten
Baumes genehmigt , so ist der Antragsteller zu standortge-rechten Ersatzpflanzungen
für den zu beseitigenden Baum verpflichtet, soweit dies angemessen und
zumutbar ist. Unzumutbar sind Ersatzpflanzungen insbesondere, wenn die in § 5
Abs.1 Nr.1 genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu
vertretende Ursachen zurückzuführen sind. Art und Ausmaß des notwendigen
Ausgleichs haben sich an den Erfordernissen des Naturhaushalts sowie des
Orts- und Landschaftsbildes zu orientieren. Es sind vorrangig
gebietstypische, standortgerechte Gehölze zu verwenden. Die Verpflichtung
wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt. (2) Das angemessene und zumutbare Ausmaß
der Ersatzpflanzungen bemisst sich nach dem Gehölzwert des beseitigten
Baumes, wobei folgender Berechnungsmodus anzuwenden ist: Je angefangene 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes – gemessen entsprechend § 2 Abs. 1 – ist ein Ersatzbaum derselben Art mittlerer Gehölzsortierung (Laubbäume: Hochstamm, Stammumfang 12-14 cm/ Koniferen: Höhe 150-175 cm) in handelsüblicher Baumschulware festzusetzen. Mängel oder Schäden an den geschützten Bäumen sind bei der Festsetzung nach Satz 1 zu berücksichtigen, sofern diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind. (3) Sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen einschließlich fachlicher Gesichtspunkte Ersatzpflanzungen derselben Art in der errechneten Anzahl nicht möglich, so sind für den ermittelten Gehölzwert Ersatzbäume anderer Art oder, sofern fachlich vertretbar, höherer Sortierung zu pflanzen. (4) In Bereichen, die im
Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche dargestellt
sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz unterliegen, können
auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten als Ersatzpflanzungen festgelegt
werden. (5) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung eines Baumes ist erst dann erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von 2 Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatz-pflanzung verpflichtet. Dies gilt für Vorhaben des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (6) Die Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 besteht auch bei Umpflanzungen, sofern diese nach Ablauf von 3 Jahren nicht angewachsen sind und der Antragsteller dies zu vertreten hat. |
§ 6 Ausgleichsabgabe, Ersatzpflanzungen (1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes
genehmigt, so ist der Antragsteller zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe
verpflichtet, soweit der Verpflichtete nicht anstelle der Geldleistung
Ersatzpflanzungen auf seinem Grundstück vornimmt (Ökologischer Ausgleich).
Bei Vorhaben des Landes Berlin ist der ökologische Ausgleich durch Ersatzpflanzungen
herbeizuführen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, soweit
diese zumutbar und angemessen ist. (3) Zur Ermittlung des Gehölzwerts ist folgender
Berechnungsmodus anzuwenden : (5) Im Falle von Ersatzpflanzungen sind vorrangig gebietstypische, standortgerechte Laubbäume oder Kiefern zu verwenden. In Bereichen, die im Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche räumlich dargestellt sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBI. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, können auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten als Ersatzpflanzungen festgelegt werden. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt. Die Wünsche des Verpflichteten sind unter Beachtung der Maßgaben der Sätze 1 und 2 zu berücksichtigen. (6) Die Ersatzpflanzungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von zwei Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Dies gilt für Vorhaben des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (7) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch bei Umpflanzungen, sofern diese nach Ablauf von 3 Jahren nicht angewachsen sind und der Antragsteller dies zu vertreten hat. |
§ 7 Ausgleichsabgabe (1) Soweit Ersatzpflanzungen nach § 6 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (einschließlich fachlicher Gesichtspunkte) nicht möglich sind, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Dies gilt nicht für Vorhaben des Landes Berlin. (2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe bestimmt sich nach dem Wert der Bäume, die ansonsten als Ersatzpflanzungen nach § 6 Abs. 2 festzusetzen wären zuzüglich eines Zuschlages für Pflanz- und Pflegekosten in gleicher Höhe. (3) Die aus der Ausgleichsabgabe
aufkommenden Mittel werden für Maßnahmen verwendet, die der Förderung des
Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen |
§ 7 Haftung der RechtsnachfolgerFür die Erfüllung der Verpflichtungen nach
§ 6 haftet auch der Rechtsnachfolger des
Grund-stückseigentümers oder Nutzungsberechtigten. |
§ 8 Haftung der RechtsnachfolgerFür die Erfüllung der Verpflichtungen nach
den §§ 6 und 7 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers
oder Nutzungsberechtigten. |
§ 8 Nachträgliche Anordnungen Wer zu vertreten hat, dass geschützte
Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem Weiterbestand
beeinträchtigt worden sind, dass sie beseitigt werden müssen, ist nach
Maßgabe des § 6 zum ökologischen Ausgleich verpflichtet. |
§ 9 Nachträgliche Anordnungen Wer zu vertreten hat, dass geschützte
Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem
Weiterbestand beeinträchtigt worden sind, dass sie beseitigt werden müssen,
ist nach Maßgabe des § 6 zur Durchführung von Ersatzpflanzungen oder wenn
dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, zur Entrichtung
einer Ausgleichsabgabe nach Maßgabe des § 7 verpflichtet. Die Verpflichtung
wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt |
§ 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1
Nr. 6 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 geschützte Bäume oder Teile von ihnen beseitigt, zerstört, beschädigt, abschneidet oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt, oder entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 den zu schützenden Wurzelbereich geschützter Bäume stört, ohne im Besitz einer nach § 5 erforderlichen Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes zu sein, oder 2. entgegen § 4 Abs. 5 die unverzügliche schriftliche Anzeige über die Beseitigung geschützter Bäume oder Teile von ihnen unterlässt. |
§ 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1
Nr. 6 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 geschützte Bäume oder Teile von ihnen beseitigt, zerstört, beschädigt, abschneidet oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt, oder entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 den zu schützenden Wurzelbereich geschützter Bäume stört, ohne im Besitz einer nach § 5 erforderlichen Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes zu sein, 2. entgegen § 4 Abs. 5 die unverzügliche schriftliche Anzeige über die Beseitigung geschützter Bäume oder Teile von ihnen unterlässt. |
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II. Wortlaut der zitierten
Rechtsvorschriften
Berliner Naturschutzgesetz in der
Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Artikel XIV
des Ersten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom
17.Dezember 2003 (GVBl. S. 617)
§ 18
Allgemeine
Vorschriften
(1) Teile von Natur
und Landschaft können durch Rechtsverordnung des für Naturschutz und
Land-schaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats zum Naturschutzgebiet,
Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil
erklärt werden.
(2) Die
Rechtsverordnung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur
Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote. Sie kann bestimmte
Handlungen von einer Genehmi-gung abhängig machen. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck im
Einzelfall nicht zuwiderläuft. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die
beabsichtigte Handlung dem Schutzzweck im Einzelfall nur unerheblich zuwiderläuft.
Die Rechtsver-ordnung kann auch Regelungen enthalten über Schutz‑, Pflege‑
und Entwicklungs‑ einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen sowie über
notwendige Beschränkungen
1. der wirtschaftlichen Nutzung,
2. der Befugnis zum Betreten des
Gebietes,
3. der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln sowie sonstigen chemischen und anderen nicht mechanischen Mitteln.
§ 22
Geschützte
Landschaftsbestandteile
(1) Geschützte
Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und
Landschaft, deren besonderer Schutz
1. zur Sicherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege
des Orts‑ oder Landschaftsbildes oder
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
erforderlich ist.
Teile von Natur und Landschaft können in ihrer Gesamtheit, in bestimmten
Teilgebieten oder im Gesamtgebiet des Landes geschützt werden.
(2) Als Landschaftsbestandteile im Sinne dieser Vorschrift kommen
insbesondere in Betracht
1. Bestände an Schilf, Rohrkolben,
Teichbinsen und anderen hochwüchsigen Uferpflanzen (Röhricht) und andere flächenhaft
ausgeprägte Ufervegetation,
2. Einzelbäume,
Baumreihen und Baumgruppen,
3. Hecken und andere Schutzpflanzungen.
(3) Die Beseitigung
eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten
Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung
zur Festsetzung verboten. Zur Durchsetzung dieser Verbote kann bei
umfangreichen Baumaßnahmen im Umfeld geschützter Landschaftsbestandteile im
Sinne von Absatz 2 Nr. 2 eine Sicherheitsleistung in Höhe des Wertes der im
Schadensfall notwendigen Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung
zur Festsetzung angeordnet werden.
(4) Die
Rechtsverordnung zur Festsetzung legt die Verpflichtung zu angemessenen und
zumutbaren Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ausgleichsabgaben im Falle
von Bestandsminderungen fest.
§ 49
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einen Eingriff in Natur und
Landschaft nach § 14 Abs. 1 ohne die erforderliche Gestattung vornimmt,
2. entgegen § 15 Abs. 1 und 2 einen
anzeigebedürftigen Eingriff ohne die erforderliche Anzeige oder abweichend davon ausführt,
2a. entgegen § 16 Abs.1 Satz 1 ein Projekt ohne die erforderliche
Verträglichkeitsprüfung durchführt,
2b. entgegen § 16 Abs.1 Satz 1 ein unzulässiges Projekt durchführt oder den
Verboten des §22b
Abs.5 zuwiderhandelt,
3. den Verboten des § 19 Abs. 2 zum
Schutz von Naturschutzgebieten zuwiderhandelt,
4. den Verboten des § 20 Abs. 2 zum
Schutz von Landschaftsschutzgebieten zuwiderhandelt,
5. den Verboten des § 21 Abs. 3 zum
Schutz von Naturdenkmalen zuwiderhandelt,
6. den Verboten des § 22 Abs. 3 zum
Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen zuwiderhandelt,
7. Vorrichtungen zur Kennzeichnung
von geschützten Gebieten oder Gegenständen nach § 25 beschädigt, zerstört oder auf andere Weise
unbrauchbar macht,
8. entgegen § 25 Abs. 2
Schutzbegriffe oder ähnliche Bezeichnungen, die mit diesen verwechselt werden können, verwendet,
8a. ohne
die erforderliche Zulassung nach § 26a Abs. 3 Handlungen nach § 26a Abs. 1
durchführt,
8b. den Verboten des § 26d Abs. 1 zum Schutz des Röhrichts zuwiderhandelt oder
entgegen § 26e Abs. 1 eine Handlung ohne die erforderliche Genehmigung
vornimmt,
9. den Verboten des § 29 Abs. 1 zum
allgemeinen Schutz von Pflanzen und Tieren zuwiderhandelt oder entgegen § 29 Abs. 2 ohne
Genehmigung Tiere und Pflanzen wild lebender und nicht wild lebender Arten aussetzt oder in
der freien Natur ansiedelt,
9a. entgegen den Verboten des § 29
Abs. 3 Stoffe oder sonstige Pflanzenschutzmittel anwendet,
10. den Verboten des § 30 Abs. 2 zum
Schutz von besonders geschützten Pflanzen und Tieren zuwiderhandelt,
11. entgegen § 32 Abs. 1 Tiergehege
ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde errichtet, erweitert oder betreibt,
11a. entgegen §32a Abs. 1 Satz 1 einen Zoo ohne die erforderliche Genehmigung
errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
12. entgegen § 33 Bezeichnungen ohne
Genehmigung führt,
13. der Buchführungs‑ und
Nachweispflicht gemäß § 34 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
14. in Ausübung der Rechte nach § 35
Grundstücke verunreinigt oder beschädigt,
15. auf Flächen, die nicht nach § 35 Abs.
2 freigegeben sind, reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,
16. entgegen § 36 Abs. 1 Sperren
ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder die nach § 36 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige
unterlässt,
17. entgegen den §§ 43 und 44 seinen
Auskunfts‑ und Meldepflichten nicht nachkommt,
18. einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
19. einer vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung getroffen
worden ist,
20. vollziehbare Auflagen, unter
denen eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes, auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf
die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder
Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind oder die durch eine
solche Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen
werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 9a das Pflanzenschutzamt.
(5) Kraftfahrzeuge und
Anhänger, die ohne Genehmigung auf einem durch eine Rechtsverordnung nach den
§§ 18 ff. geschützten Teil von Natur und Landschaft abgestellt werden, können
sofort auf Kosten des Halters aus dem Geltungsbereich der Rechtsverordnung
entfernt werden.
(6) Kann in einem
Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen Absatz 1 Nr. 18 durch unerlaubtes
Halten oder Parken der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, der den Verstoß
begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden
oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden
dem Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauftragten die
Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von
einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den
Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(7) Die
Kostenentscheidung nach Absatz 6 ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren
abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten
auferlegt werden sollen.
(8) Gegen die
Kostenentscheidung der Behörde nach Absatz 6 kann innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung
des Gerichts ist nicht anfechtbar.
2.
Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juli 1999
(GVBL. S. 380)
§ 12
Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung
(8) Die Versorgungsunternehmen bedürfen für Aufgrabungen und Baumaßnahmen
im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 grundsätzlich der
straßenrechtlichen Erlaubnis. §11 Abs.3 und 11 gilt entsprechend. Notfälle, in
denen sofortiges Handeln zur Schadensabwehr geboten ist, sowie Fälle von
unwesentlicher Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs mit Ausnahme der
Aufgrabungen und Baumaßnahmen auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes
sind der Straßenbaubehörde und der INKO - Stelle lediglich anzuzeigen. Eine
Sicherheitsleistung darf nur verlangt werden, soweit dies zur Sicherung einer
ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Straße erforderlich ist. Auch für die in
Satz 1 genannten Aufgrabungen und Baumaßnahmen können Entgelte erhoben werden.
3.
3. Verordnung
zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung –BaumSchVO)
Vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250)
Auf Grund des § 18
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 22 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1–3 und Absatz 2–4 des Berliner Naturschutzgesetzes – NatSchG Bln – vom 30.
Januar 1979 (GVBl. S. 183) wird verordnet:
§ 1
(1) Wegen der
Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur
Bele-bung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Abwehr
schädlicher Einwirkun-gen wird der Baumbestand in Berlin als geschützter
Landschaftsbestandteil nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, soweit nicht
besondere Schutzvorschriften bestehen. Vom Anwendungsbereich nicht erfaßt
werden Bäume, die zu einem Gartendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 4 des
Denkmalschutz-gesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in der jeweils
geltenden Fassung gehören.
(2) Geschützt sind:
1. Baumbestände,
2. Einzelbäume, deren Stammumfang
in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden mindestens
60 cm beträgt.
Satz 1 gilt für
Einzelbäume der Arten Eibe, Kugelahorn, Kugelrobinie, Rotdorn, Weißdorn und
Stech-palme bei einem Mindestumfang von 30 cm. Mehrstämmige Einzelbäume sind
geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 30 cm
aufweist. Nicht geschützt sind Obst-bäume mit Ausnahme von Walnußbäumen.
(3) Geschützt sind
auch solche Einzelbäume, die das Maß des Absatzes 2 noch nicht erreicht haben,
jedoch Ersatzpflanzungen im Sinne der §§ 5 und 7 sind oder auf Grund eines
Landschaftsplanes oder eines Bebauungsplanes zu erhalten sind. Die in Satz 1
genannten Bäume werden von der zuständigen Behörde in eine Liste eingetragen.
§ 2
(1) Jeder Eigentümer
oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist verpflichtet, die
auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen;
hierzu gehören insbeson-dere die Beseitigung von Schäden und Schutzmaßnahmen
gegen Schadeinwirkungen. Als Schutzmaß-nahmen gelten insbesondere
1. Einzäunungen und
Bohlenummantelungen als Schutz des Stamms gegen mechanische Schäden bei der Durchführung von
Bauarbeiten,
2. Abdeckung des Wurzelbereichs mit
wasserdurchlässigem Material als Schutz gegen Verfestigungen durch Befahren oder durch
Materiallagerungen,
3. Bewässerung von Bäumen im
unmittelbaren Bereich von Grund- und Schichtwasserabsenkungen soweit erforderlich,
4. Verwendung geeigneter Böden bei
nicht zu vermeidenden Bodenüberdeckungen im Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des
Luftaustauschs und des Wasserhaushalts,
5. Verwendung von nährstoffreichem
Oberboden bei der Verfüllung von Aufgrabungen im Wurzelbe- reich von Bäumen zur Sicherung
des Nährstoffhaushalts.
(2) Die zuständige
Behörde kann gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
bestimmte, zur Erhaltung von Bäumen erforderliche Pflege- oder Schutzmaßnahmen
auf dessen Kosten anordnen.
(3) Unterhaltung und
Pflege der geschützten Bäume auf öffentlichen Straßen obliegen den für die
Straßenbepflanzung zuständigen Stellen. Der Schutz der Bäume vor Beschädigungen
ist durch geeig-nete Maßnahmen sicherzustellen.
§ 3
(1) Es ist verboten,
geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne die nach § 4 erforderliche
Genehmi-gung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder
auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
(2) Als Beschädigungen
oder Beeinträchtigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Störungen des
Wurzelbereichs unter der Baumkrone geschützter Bäume insbesondere durch
1. Befestigen der Bodenoberfläche
mit einer wasserundurchlässigen Decke,
2. Waschen von Kraftfahrzeugen und
Maschinen,
3. Verfestigen der Bodenoberflächen
oder Verschmutzen des Bodens mit Öl durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen und anderen
Maschinen,
4. Lagern und Ausbringen
wachstumsbeeinträchtigender Stoffe und Materialien.
Nummer 1 gilt nicht
für Bäume auf öffentlichen Straßen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen eine
Beschädigung der Bäume getroffen wird; Nummern 2 und 3 gelten für Bäume auf
befestigten Flächen öffentlicher Straßen nur für den Bereich der Baumscheiben.
(3) Ordnungsgemäße und
fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen fallen nicht unter das Verbot des
Absatzes 1. Mußten geschützte Bäume oder Teile von solchen zur Abwendung einer
unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt werden, so ist dies der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Von den Ge- und Verboten der Absätze 1–3 bleiben unberührt:
1. die ordnungsgemäße Bewirtschaftung
der Forsten,
2. die ordnungsgemäße Gestaltung und
Unterhaltung des Botanischen Gartens,
3. Maßnahmen der Gartenbauämter
innerhalb der Grün- und Erholungsanlagen, auf öffentlichen Straßen sowie auf sonstigen
öffentlichen Flächen.
Im Rahmen der
Bewirtschaftung der Gärtnereien und Baumschulen bleiben von den Ge- und
Verboten der Absätze 1–3 Maßnahmen an solchen Bäumen unberührt, die der
Erreichung des Betriebszwecks dienen.
§ 4
(1) Von den Verboten
des § 3 Abs. 1 können auf Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen
Nutzungsberechtigten unter Beachtung der Zielsetzungen des § 1 Ausnahmen
genehmigt werden, wenn
1. der Baum krank ist und seine
ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat und seine Erhaltung dem Eigentümer mit zumutbarem
Aufwand nicht mehr möglich ist,
2. eine sonst zulässige Nutzung des
Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder
eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird,
3. die Durchführung von Maßnahmen zur
denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom
22. Dezember 1977 (GVBl. S. 2540) die Veränderung oder Besei- tigung eines Baumes erfordert.
(2) Dem Antrag auf
Genehmigung einer Ausnahme ist eine ausreichende Darstellung über alle auf dem
Grundstück befindlichen geschützten Bäume sowie die Darstellung von Standort,
Art, Höhe und Stammumfang der zu entfernenden oder zu verändernden Bäume
beizufügen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen, z. B. Pläne, Gutachten,
gefordert werden.
(3) Die Genehmigung
verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb
eines Jahres durchgeführt worden sind. Auf Antrag kann die Genehmigung um ein
Jahr verlängert werden.
§ 5
(1) Wird die
Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zu
standortge-rechten Ersatzpflanzungen für den zu beseitigenden Baum
verpflichtet, soweit dies angemessen und zumutbar ist; dies gilt auch im Falle
einer Befreiung nach § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes. Die Verpflichtung
wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt.
(2) Die Verpflichtung
zur Ersatzpflanzung eines Baumes gilt erst dann als erfüllt, wenn der Baum nach
Ablauf von 2 Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist.
Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist er
zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet; dies gilt für Vorhaben des
Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger
insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Als
Ersatzpflanzung kann auf Antrag auch die Umpflanzung vorgenommen werden. Die in
Absatz 2 festgelegte Frist beträgt in diesem Fall 3 Jahre; im übrigen gilt
Absatz 2 entsprechend.
§ 6
(1) Soweit
Ersatzpflanzungen nach §5 nicht möglich oder untunlich sind, ist eine
Ausgleichsabgabe zu entrichten. Dies gilt nicht für Vorhaben des Bundes, des
Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist nach Umfang,
Art und Schwere der Bestandsminde-rung unter Berücksichtigung der Kosten einer
vergleichbaren Ersatzpflanzung zu bemessen.
(2) Die aus der
Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel werden für Maßnahmen verwendet, die
insbesondere den Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
fördern sollen.
§ 7
Für die Erfüllung der
Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 haftet auch der Rechtsnachfolger des
Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten.
§ 8
Wer als
Grundstückseigentümer oder als sonstiger Nutzungsberechtigter zu vertreten hat,
daß geschütz-te Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so
in ihrem Weiterbestand beeinträch-tigt worden sind, daß sie beseitigt werden
müssen, ist nach Maßgabe der §§ 5 und 6 zur Durchfüh-rung von Ersatzpflanzungen
oder zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Die Verpflichtung
wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt.
§ 9
Ordnungswidrig im
Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 geschützte
Bäume oder Teile von ihnen beseitigt, zerstört, beschädigt, ab- schneidet oder auf sonstige
Weise in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt, ohne im Besitz einer nach § 4 erforderlichen
Ausnahmegenehmigung zu sein,
2. entgegen § 3 Abs. 2 den
Wurzelbereich geschützter Bäume schädigt oder beeinträchtigt,
3. entgegen § 3 Abs. 3 die
unverzügliche Anzeige über die Beseitigung geschützter Bäume oder Teile von ihnen unterläßt.
§ 10
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin in
Kraft.
Ausschuss-Kennung
: StadtUmgcxzqsq