Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

I E 223

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An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

 

 

V o r l a g e

 

-  zur Kenntnisnahme  -

gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin

über Dritte Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung

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Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die nachstehende Verordnung erlassen hat:

 

Dritte Verordnung

zur Änderung der Baumschutzverordnung

 

Vom 04.03.2004

Auf Grund der §§ 18 und 22 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung:

vom 28. Oktober 2003 (GVBl. S. 554), geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 17.Dezember.2003 (GVBl. S. 617), wird verordnet:

Artikel I

Die Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2002 (GVBl. S. 271), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Anwendungsbereich

(1)     Geschützt sind

1.       alle Laubbäume,

2.       die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie

3.       die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel,

jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.

Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.

 

(2) Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß des Absatzes 1 noch nicht erreicht haben, wenn sie Ersatzpflanzungen im Sinne des § 6 sind oder auf Grund eines Bebauungsplanes oder der Darstellungen eines Landschaftsplanes zu erhalten sind. Die in Satz 1 genannten Bäume werden von der zuständigen Behörde in eine Liste eingetragen.

 

(3) Nicht geschützt sind

1.        Obstbäume mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Arten,

2.        Bäume auf Dachgärten oder in Pflanzencontainern,

3.       Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.

 

(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf solche Bäume, die als Naturdenkmal ausgewiesen oder Bestandteil eines solchen sind oder innerhalb von Flächen liegen, die als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen sind, oder deren Beseitigung auf Grund der Festsetzungen eines Landschaftsplanes untersagt ist. Vom Anwendungsbereich werden ferner solche Bäume nicht erfasst, die dem Landeswaldgesetz vom 30. Januar 1979 (GVBI. S 177) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 (GVBI. S. 612) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder zu einem Gartendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung gehören.“

 

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 4 wird nach den Worten „ getroffen wird“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz aufgehoben. 

bb) Es werden folgende Sätze angefügt:

„Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Bäume auf öffentlichen Straßen bei Vorliegen einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 12 Abs. 8 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) in der jeweils geltenden Fassung. Satz 3 Nr. 4 und 5 gilt für Bäume auf befestigten Flächen öffentlicher Straßen nur für den Bereich der Baumscheiben.“


b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Nicht unter das Verbot des Absatzes 1 fallen

1.       ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Entfernung von Totholz und beschädigten Ästen,

2.       das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm, soweit dies insbesondere im Rahmen erforderlicher Dach- und Fassadenfreischnitte, zur Herstellung des Lichtraumprofils von Gehwegen, Zufahrten, Müllplätzen, Kinderspielplätzen und von Flächen, die dem Befahren und Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen dienen, sowie zur Verhinderung einer Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen erforderlich ist,

3.       das fachgerechte Entfernen von überragenden Ästen an Nachbar- und straßenseitigen Grundstücksgrenzen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm“

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 4 wird aufgehoben.

bb) die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 4, und der abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 angefügt:

„ 5. Maßnahmen auf Grabfeldern gewidmeter Friedhofsflächen im Rahmen des Bestattungsbetriebes.“

 

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe c) wird wie folgt gefasst:

„c) von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder eine solche Gefahr konkret zu besorgen ist“

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

„Eine Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt auch vor, wenn Wohn- oder Arbeitsräume unzumutbar verschattet werden oder der Baum Schäden an baulichen Anlagen verursacht“

 


b) Absatz 3 wird aufgehoben.


c) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 3.

4.            § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6

Ausgleichsabgabe, Ersatzpflanzungen

(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet, soweit der Verpflichtete nicht anstelle der Geldleistung Ersatzpflanzungen auf seinem Grundstück vornimmt (Ökologischer Ausgleich). Bei Vorhaben des Landes Berlin ist der ökologische Ausgleich durch Ersatzpflanzungen herbeizuführen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, soweit diese zumutbar und angemessen ist.
Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs.1 Nr.1 genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind.
Die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Gehölzwert des beseitigten Baumes zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe. Soweit der ökologische Ausgleich durch Ersatzplanzungen herbeigeführt wird, entfällt der Zuschlag.

(3) Zur Ermittlung des Gehölzwerts ist folgender Berechnungsmodus anzuwenden :
Je angefangene 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes – gemessen entsprechend § 2 Abs. 1 - ist ein Ersatzbaum derselben Art mittlerer Gehölzsortierung (Laubbäume: Hochstamm, Stammumfang 12-14 cm/ Koniferen: Höhe 150-175 cm) in handelsüblicher Baumschulware zu berechnen. Bei mehrstämmigen Bäumen ist als Berechnungsgrundlage die Summe der Stammumfänge nur solcher Stämmlinge maßgeblich, die einen Mindestumfang von 50 cm aufweisen.
Mängel oder Schäden an den beseitigten Bäumen sind bei der Berechnung nach Satz 1 zu berücksichtigen, sofern diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind.

(4) Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel sind zeitnah und ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die der Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen.

(5) Im Falle von Ersatzpflanzungen sind vorrangig gebietstypische, standortgerechte Laubbäume oder Kiefern zu verwenden. In Bereichen, die im Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche räumlich dargestellt sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBI. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, können auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten als Ersatzpflanzungen festgelegt werden. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt. Die Wünsche des Verpflichteten sind unter Beachtung der Maßgaben der Sätze 1 und 2 zu berücksichtigen.

(6) Die Ersatzpflanzungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von zwei Jahren in der

darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Dies gilt für Vorhaben des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

 

(7) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch bei Umpflanzungen, sofern diese nach Ablauf von 3 Jahren nicht angewachsen sind und der Antragsteller dies zu vertreten hat.“

 

5.       Der bisherige § 7 wird aufgehoben.

6.       Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden §§ 7 bis 10

 

7.       In dem neuen § 7 wird die Angabe „nach den §§ 6 und 7“ durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.

 

8.       § 8 wird wie folgt gefasst:

 

„ § 8 Nachträgliche Anordnungen

Wer zu vertreten hat, dass geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt worden sind, dass sie beseitigt werden müssen, ist nach Maßgabe des § 6 zum ökologischen Ausgleich verpflichtet.“

 

 

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 


 

A.                Begründung

a)                  Allgemeines

Die Berliner Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. August 2002, hat sich seit nunmehr zwei Jahrzehnten in der behördlichen Vollzugspraxis als wirksames und auch in der Bevölkerung als grundsätzlich akzeptiertes Instrument der Umweltvorsorge bewährt. Die mit der Verwaltungsreform verfolgten Zielsetzungen der Deregulierung und Entbürokratisierung machen es jedoch erforderlich, die bisherigen Regelungen zu überarbeiten, um den einzelnen Haus- und Grundstücksnutzern ein größeres Maß an Handlungsfreiheit und Eigenverantwortung im Umgang mit ihren Bäumen einzuräumen sowie durch Reduzierung des Verwaltungsaufwands wesentliche Entlastungseffekte für die zuständigen Naturschutzbehörden zu bewirken. Wegen der unbestritten vielfältigen Wohlfahrtswirkungen von Bäumen ist jedoch gleichermaßen das öffentliche Interesse an der Beibehaltung eines möglichst effektiven Baumschutzes im Land Berlin zu berücksichtigen.

 

Die – unter Abwägung aller Belange – erfolgten Änderungen tragen den politischen Zielsetzungen unter Berücksichtigung des zu wahrenden öffentlichen Interesses an der Beibehaltung eines effektiven Baumschutzes in verantwortbarer Weise Rechnung und bewirken insgesamt erhebliche Entlastungseffekte bei betroffenen Bürgern und gleichermaßen in der Vollzugspraxis der zuständigen Behörden.

 

Soweit diese Änderungen nur redaktioneller Art sind, wird in der nachstehenden Einzelbegründung nicht darauf eingegangen.



b)                Einzelbegründung

1.            Zu Art. I Nr. 1 (§ 2)

Der Anwendungsbereich wird auf die den Berliner Baumbestand maßgeblich prägenden Arten Laubbäume, die Obstbäume Türkischer Baumhasel und Walnuss sowie die Nadelgehölzart Waldkiefer beschränkt. Gleichermaßen erfolgt eine Reduzierung des Anwendungsbereichs durch Heraufsetzung des maßgeblichen, den Schutzstatus begründenden Stammumfangs auf 80 cm bei einstämmigen bzw. auf 50 cm bei mehrstämmigen Bäumen.

Die Ausgliederung von zu gewerblichen Zwecken kultivierten Bäumen in Baumschulen und Gärtnereien ist eine folgerichtige rechtssystematische Bereinigung der bisher in § 4 Abs.6 Nr. 4 a.F. enthaltenen Ausnahmebestimmung.

 

2.            Zu Art. I Nr. 2 (§ 4)

Der Schutz der auf öffentlichen Straßen befindlichen Bäume ist bei den genannten Maßnahmen nach Nummern 2 und 3 durch die Bestimmungen des Berliner Straßengesetzes hinreichend gewährleistet, so dass gesonderte Genehmigungsverfahren nach der Baumschutzverordnung entbehrlich sind. Damit entfallen häufig wiederkehrende, zeitaufwändige und insbesondere die Versorgungsunternehmen wie die Bewag, GASAG oder Telekommunikationsunternehmen erheblich belastende Genehmigungsverfahren.

Die Ergänzung der schon bisher geltenden Verbotsfreistellung ordnungsgemäßer und fachgerechter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen in Abs. 4 Nr. 1 um die Entfernung von Totholz und beschädigter Äste dient der Rechtssicherheit und zur Vermeidung unnötiger Genehmigungsanträge. Diese Maßnahmen dienen ebenfalls der Pflege und Erhaltung, beeinträchtigen bei fachgerechter Ausführung nicht den Weiterbestand der Bäume und sind folglich nicht unter die Verbote des Absatzes 1 zu subsumieren.

Eine wesentliche Erleichterung für die betroffenen Baumeigentümer bzw. Grundstücksnutzer sowie eine erhebliche Entlastung der zuständigen Naturschutzbehörden durch Wegfall zeitaufwändiger Genehmigungsverfahren bewirken die zusätzlichen Verbotsfreistellungen in Absatz 4 Nr. 2, Nr. 3. Diese Verbotsfreistellungen betreffen eine Vielzahl sehr häufig auftretender Sachverhalte, die nach bisheriger Rechtslage regelmäßig einen Genehmigungsanspruch begründeten. Die genannten privilegierten Sachverhalte sind nicht abschließend, sondern betreffen beispielhaft die am häufigsten auftretenden Umstände. Im Einzelfall können auch andere, einen Rückschnitt erfordernde Umstände vorliegen. Zur Reduzierung der Missbrauchsgefahr und um die Belange des Baumschutzes zu wahren, sind die genehmigungsfreien Schnittmaßnahmen jedoch auf einen fachlich vertretbaren Astumfang von maximal 15 cm beschränkt und nur dann zulässig, wenn eine Erforderlichkeit – vergleichbar mit den beispielhaft genannten Zwecken – vorliegt.

Die neu aufgenommene Privilegierung in Absatz 6 Nr. 5 von Maßnahmen auf Grabfeldern gewidmeter Friedhofsflächen erfolgt, da die Verbote der Verordnung der bestimmungsgemäßen Nutzung und der pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung der Friedhofsträger ohnehin nicht entgegenstehen dürfen. Es muss dabei unterstellt werden, dass die Friedhofsträger entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag ihre Aufgaben pflicht- und ordnungsgemäß unter Einsatz von Fachpersonal wahrnehmen und eine missbräuchliche Nutzung auszuschließen ist. Die Regelung bewirkt damit eine Entlastung der zuständigen Naturschutzbehörden und gleichermaßen der Friedhofsträger.

 

3.       Zu Art. I Nr. 3 (§ 5)

Die Ergänzung in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c) dient der Verdeutlichung des Gefahrenfalls und stellt klar, dass dieser nicht erst bei tatsächlichem Eintritt der Gefahr vorliegt, sondern bereits bei Vorliegen konkreter Anzeichen eine Ausnahmegenehmigung begründet ist, sofern der tatsächliche Gefahreneintritt auf andere zumutbare Weise nicht abgewendet werden kann.

Ebenso dient die Anfügung des Satzes 2 in Absatz 1 Nr. 2 der Klarstellung und damit der Vollzugserleichterung, indem ausdrücklich auf unverhältnismäßige Verschattungen oder Schäden an baulichen Anlagen als Unterfälle einer Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 hingewiesen wird.

Die Regelung nach Absatz 3 a.F. ist verfahrensrechtlicher Art und wegen der ohnehin zu beachtenden Bestimmungen des VwVfG entbehrlich.

 

4.       Zu Art. I Nr. 4 (§ 6) und Nr. 5

Im Sinne einer größeren Entscheidungsfreiheit wird in Absatz 1 den zum ökologischen Ausgleich Verpflichteten die Wahlmöglichkeit zwischen der Vornahme von Ersatzpflanzungen oder der Entrichtung einer entsprechenden Ausgleichsabgabe eröffnet.

In Absatz 2 wird deutlicher als bisher herausgestellt, dass diese Verpflichtung nur dann besteht, sofern dies nach den Umständen des Einzelfalles angemessen und zumutbar.
Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Mehrbelastungen bei mehrstämmigen Bäumen und aus Gründen der Nachvollziehbarkeit des Berechnungsmodus in diesen Fällen, wird in Absatz 3 Satz 2 geregelt, dass nur Stämmlinge mit einem Stammumfang von mindestens 50cm bei der Berechnung des maßgeblichen Stammumfanges zu berücksichtigen sind.
Das in Absatz 4 aufgenommene Gebot der zeitnahen und ausschließlich Naturschutzzwecken dienenden Verwendung der aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel soll deren ökologische Ausgleichsfunktion gewährleisten und dient gleichermaßen der Nachvollziehbarkeit der zur Zahlung Verpflichteten über die Mittelverwendung.

Die bisherigen und im übrigen weiterhin geltenden Rechtsfolgeregelungen nach den §§ 6, 7 a.F. sind in §6 n.F. zusammenzuführen. In der Folge entfällt der bisherige § 7.

 

 

Zu Art. II

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

 

B.                Rechtsgrundlage:

§§ 18 und § 22 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBI. S. 554), zuletzt geändert durch Artikel XIV des Ersten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 17.Dezember 2003 (GVBl. S. 617)

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

                Geringe Entlastungseffekte

 

D. Gesamtkosten:

entfällt

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Keine

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

                a)                Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

                                Nicht schätzbare geringfügige Gebührenmindereinnahmen durch Wegfall von
      Genehmigungsvorbehalten

                b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

                                Keine

 

G. Auswirkungen auf die Umwelt:

Das Beseitigen bisher geschützter Nadelbäume wird – mit Ausnahme von Waldkiefern - künftig in die alleinige Verantwortung des jeweiligen Eigentümers gestellt. Da diese jedoch den Berliner Baumbestand innerhalb des Anwendungsbereichs der Baumschutzverordnung nicht maßgeblich prägen, ist nicht davon auszugehen, dass hierdurch der Baumbestand in Berlin in seiner Gesamtheit nennenswert im Sinne des Natur- und Umweltschutzes nachteilig tangiert wird.

 

 

Berlin, den 04.03.2004

 

P e t e r  S t r i e d e r

Senator für Stadtentwicklung

 


 

                                                                                                                                    Anlage zur Vorlage an

                                                                        das Abgeordnetenhaus

 

I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte 

 

Die Änderungen der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze des Baumbe-standes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), geändert durch die Verordnung vom 21. August 2002 (GVBl. S. 271) stellen sich wie folgt dar:

 

Alte Fassung

Neue Fassung

§ 1

Schutzzweck

Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wildlebender Tiere sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wird der Baumbestand in Berlin als geschützter Landschaftsbestandteil nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt.

 

 

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Geschützt sind:

1.            Einzelbäume mit einem Stammumfang ab 60 cm,

2.            Einzelbäume der Arten Eibe, Kugelahorn, Kugelrobinie, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme mit einem Stammumfang ab 30 cm,

jeweils gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.

 

Mehrstämmige Einzelbäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 30 cm. aufweist.

 

(2) Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß des Absatzes 1 noch nicht erreicht haben, wenn sie Ersatzpflanzungen im Sinne des § 6 sind oder auf Grund eines Bebauungsplanes oder der Darstellungen eines Landschaftsplanes zu erhalten sind. Die in Satz 1 genannten Bäume werden von der zuständigen Behörde in eine Liste eingetragen. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.

 

(3) Nicht geschützt sind Bäume auf Dachgärten oder in Pflanzencontainern sowie Obstbäume mit Ausnahme der Arten Walnuss und Türkischer Baumhasel.

 

(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf solche Bäume, die als Naturdenkmal ausgewiesen oder Bestandteil eines solchen sind oder innerhalb von Flächen liegen, die als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen sind oder deren Beseitigung aufgrund der Festsetzungen eines Landschaftsplanes untersagt ist. Vom Anwendungsbereich werden ferner solche Bäume nicht erfasst, die dem Landeswaldgesetz oder dem Grünanlagengesetz unterliegen oder zu einem Gartendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung gehören.

 

§ 1

Schutzzweck

Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wildlebender Tiere sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wird der Baumbestand in Berlin als geschützter Landschaftsbestandteil nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt.

 

 

§ 2

Anwendungsbereich

(1)     Geschützt sind

1.       alle Laubbäume,

2.       die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie

3.       die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel,

jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.

Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.

 

(2) Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß des Absatzes 1 noch nicht erreicht haben, wenn sie Ersatzpflanzungen im Sinne des § 6 sind oder auf Grund eines Bebauungsplanes oder der Darstellungen eines Landschaftsplanes zu erhalten sind. Die in Satz 1 genannten Bäume werden von der zuständigen Behörde in eine Liste eingetragen.

 

(3) Nicht geschützt sind

1.       Obstbäume mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Arten,

2.       Bäume auf Dachgärten oder in Pflanzencontainern,

3.        Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen,

 

(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf solche Bäume, die als Naturdenkmal ausgewiesen oder Bestandteil eines solchen sind oder innerhalb von Flächen liegen, die als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen sind, oder deren Beseitigung auf Grund der Festsetzungen eines Landschaftsplanes untersagt ist. Vom Anwendungsbereich werden ferner solche Bäume nicht erfasst, die dem Landeswaldgesetz vom 30. Januar 1979 (GVBI. S 177) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 (GVBI. S. 612) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder zu einem Gartendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung gehören.

§ 3

Erhaltungspflicht und Vermeidungsgebot

(1) Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen; hierzu gehören insbesondere die Beseitigung von Schäden und Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen.

Schutzmaßnahmen sind insbesondere

1.       Einzäunungen und Bohlenummantelungen als Schutz des Stammes gegen mechanische Schäden bei der Durchführung von Bauarbeiten

2.       Abdeckung des zu schützenden Wurzelbereichs mit wasserdurchlässigem Material als Schutz gegen Verfestigungen durch Befahren oder durch Materiallagerungen,

3.       Bewässerung von Bäumen im unmittelbaren Bereich von Grund- und Schichtwasser-absenkungen, soweit erforderlich

4.       Verwendung geeigneter Böden bei nicht zu vermeidenden Bodenüberdeckungen im zu schützenden Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des Luftaustauschs und des Wasserhaushalts,

5.       Verwendung von geeignetem Oberboden mit Beimischungen aus organischen Substanzen bei der Verfüllung von Aufgrabungen im zu schützenden Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des Nährstoffhaushalts

 

(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten bestimmte, zur Erhaltung von Bäumen erforderliche Pflege- und Schutzmaßnahmen auf dessen Kosten anordnen.

 

(3) Bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen ist vom Vorhabenträger sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der nach

§ 2 geschützten Bäume unterbleiben. Die zuständige Behörde kann die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen erforderlichen Schutzmaßnahmen anordnen.

 

(4) Unterhaltung und Pflege der geschützten Bäume auf öffentlichen Straßen obliegen den für die Straßenbepflanzung zuständigen Stellen.
Der Schutz der Bäume vor Beschädigungen ist durchgeeignete Maßnahmen sicherzustellen.

 

§ 3

Erhaltungspflicht und Vermeidungsgebot

(1) Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen; hierzu gehören insbesondere die Beseitigung von Schäden und Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen.

Schutzmaßnahmen sind insbesondere

1.       Einzäunungen und Bohlenummantelungen als Schutz des Stammes gegen mechanische Schäden bei der Durchführung von Bauarbeiten,

2.       Abdeckung des zu schützenden Wurzelbereichs mit wasserdurchlässigem Material als Schutz gegen Verfestigungen durch Befahren oder durch Materiallagerungen,

3.       Bewässerung von Bäumen im unmittelbaren Bereich von Grund- und Schichtwasser-absenkungen, soweit erforderlich,

4.       Verwendung geeigneter Böden bei nicht zu vermeidenden Bodenüberdeckungen im zu schützenden Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des Luftaustauschs und des Wasserhaushalts,

5.       Verwendung von geeignetem Oberboden mit Beimischungen aus organischen Substanzen bei der Verfüllung von Aufgrabungen im zu schützenden Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des Nährstoffhaushalts.

 

(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten bestimmte, zur Erhaltung von Bäumen erforderliche Pflege- und Schutzmaßnahmen auf dessen Kosten anordnen.

 

(3) Bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen ist vom Vorhabensträger sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der nach

§ 2 geschützten Bäume unterbleiben. Die zuständige Behörde kann die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen erforderlichen Schutzmaßnahmen anordnen.

 

(4) Unterhaltung und Pflege der geschützten Bäume auf öffentlichen Straßen obliegen den für die Straßenbepflanzung zuständigen Stellen. Der Schutz der Bäume vor Beschädigungen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

§ 4

Verbotene Maßnahmen

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.

 

(2) Als Beschädigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Störungen des zu schützenden Wurzelbereichs . Als zu schützender Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei säulenförmigen Bäumen zuzüglich 5 m nach allen Seiten.

 

Störungen sind insbesondere

1.       Befestigen oder Versiegeln der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton),

2.       Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen

3.       Verlegung von Leitungen oder Kabeln

4.       Waschen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen

5.       Verdichten der Bodenoberfläche, z.B. durch das Befahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder anderen Maschinen, Baustelleneinrichtungen oder Lagerung von Bauschutt

6.       Lagern oder Ausbringen von Salzen, Säuren, Ölen oder anderen chemischen Stoffen sowie Abwässern,

7.       Unterhalten von Feuer (z.B. Verbrennen von Abfällen)

 

Nummer 1 gilt nicht für Bäume auf öffentlichen Straßen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen eine Beschädigung der Bäume getroffen wird; Nummern 4 und 5 gelten für Bäume auf befestigten Flächen öffentlicher Straßen nur für den Bereich der Baumscheiben.

 

(3) Umpflanzungen geschützter Bäume dürfen nur bei Vorliegen einer Genehmigung nach § 5 Abs.2 erfolgen.

 

(4) Ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen fallen nicht unter das Verbot des Absatzes 1.

 

(5) Mussten geschützte Bäume oder Teile von solchen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt werden, so ist dies der zuständigen Behörde gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu begründen

 

(6) Von den Ge- und Verboten der Absätze 1-3, 5 bleiben unberührt:

1.       die ordnungsgemäße Gestaltung und
Unterhaltung               des Botanischen Gartens,

2.       Maßnahmen der zuständigen Dienststellen auf         öffentlichen Straßen sowie auf sonstigen öffentlichen Flächen,

3.       Maßnahmen der zuständigen Senatsverwaltung auf öffentlichen Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen innerhalb des zentralen Bereichs im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBL. S. 380), sowie auf Straßen I. und II. Ordnung,

4.            Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftung der Gärtnereien und Baumschulen an solchen Bäumen, die der Erreichung des Betriebszwecks dienen,

5.            Maßnahmen der für die Unterhaltung von fließen-  den Gewässern I. und II. Ordnung zuständigen Dienststellen im Rahmen der Pflege, Verkehrssicherheit und Gewässerinstandhaltung.

 

§ 4

Verbotene Maßnahmen

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.

 

(2) Als Beschädigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Störungen des zu schützenden Wurzelbereichs . Als zu schützender Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei säulenförmigen Bäumen zuzüglich 5 m nach allen Seiten.

 

Störungen sind insbesondere

1.       das Befestigen oder Versiegeln der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton),

2.       Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,

3.       die Verlegung von Leitungen oder Kabeln,

4.       das Waschen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen,

5.       das Verdichten der Bodenoberfläche, z.B. durch das Befahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder anderen Maschinen, Baustelleneinrichtungen oder Lagerung von Baumaterial oder Bauschutt,

6.       das Lagern oder Ausbringen von Salzen, Säuren, Ölen oder anderen chemischen Stoffen sowie Abwässern,

7.       das Unterhalten von Feuer (z.B. Verbrennen von Abfällen).

 

Satz 3 Nr. 1 gilt nicht für Bäume auf öffentlichen Straßen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen eine Beschädigung der Bäume getroffen wird. Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Bäume auf öffentlichen Straßen bei Vorliegen einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 12 Abs. 8 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) in der jeweils geltenden Fassung. Satz 3 Nr. 4 und 5 gilt für Bäume auf befestigten Flächen öffentlicher Straßen nur für den Bereich der Baumscheiben.

 

(3) Umpflanzungen geschützter Bäume dürfen nur bei Vorliegen einer Genehmigung nach § 5 Abs.2 erfolgen.

 

(4) Nicht unter das Verbot des Absatzes 1 fallen

1.       ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Entfernung von Totholz und beschädigten Ästen,

2.       das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm, soweit dies insbesondere im Rahmen von Dach- und Fassadenfreischnitten, zur Herstellung des Lichtraumprofils von Gehwegen, Zufahrten, Müllplätzen, Kinderspielplätzen und von Flächen, die dem Befahren und Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen dienen, sowie zur Verhinderung einer Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen erforderlich ist,

3.       das fachgerechte Entfernen von überragenden Ästen an Nachbar- und straßenseitigen Grundstücksgrenzen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm. 

(5) Mussten geschützte Bäume oder Teile von solchen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt werden, so ist dies der zuständigen Behörde gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu begründen

 

(6) Von den Ge- und Verboten der Absätze 1 bis 3 und 5 bleiben unberührt:

1.       die ordnungsgemäße Gestaltung und Unterhaltung des Botanischen Gartens,

2.       Maßnahmen der zuständigen Dienststellen der Bezirksämter auf öffentlichen Straßen und auf sonstigen öffentlichen Flächen,

3.       Maßnahmen der zuständigen Senatsverwaltung auf öffentlichen Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen innerhalb des zentralen Bereichs im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBL. S. 380), sowie auf Straßen I. und II. Ordnung,

4.       Maßnahmen der für die Unterhaltung von fließenden Gewässern erster und zweiter Ordnung zuständigen Dienststellen im Rahmen der Pflege, Verkehrssicherheit und Gewässerinstandhaltung,

5.       Maßnahmen auf Grabfeldern gewidmeter Friedhofsflächen im Rahmen des Bestattungsbetriebes.

 


§ 5

Ausnahmen

(1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 sind auf schriftlichen Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung des Schutzzwecks gemäß  § 1 Ausnahmen zu genehmigen, wenn

1.a) der Baum krank ist oder

  b) der Baum seine ökologischen Funktionen
     weitgehend verloren hat oder

  c) von dem Baum Gefahren ausgehen

und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem Auf-wand nicht möglich ist,

2.       eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird oder

3.       die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung eines Baudenkmals, Denkmalbereichs oder Denkmals die Veränderung oder Beseitigung eines Baumes erfordert.

4.       die Beseitigung des Baumes der besseren Entwicklung des Gesamtbestandes dient oder der Baum sich auf Grund des Standortes nicht arttypisch entwickeln kann.

 

(2) Umpflanzungen können unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten genehmigt werden, sofern die Umpflanzungsfähigkeit des Baumes gegeben ist.

 

(3) Dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme ist eine ausreichende Darstellung über alle auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume sowie die Darstellung von Standort, Art, und Stammumfang der zu entfernenden oder zu verändernden Bäume beizufügen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen gefordert werden.

(4) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt worden sind. Stehen die Maßnahmen im Zusammenhang mit einem nach der Bauordnung für Berlin genehmigungs-bedürftigen Bauvorhaben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2  können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

 


§ 5

Ausnahmen

(1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 sind auf schriftlichen Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung des Schutzzwecks gemäß § 1 Ausnahmen zu genehmigen, wenn

1.a) der Baum krank ist oder

  b) der Baum seine ökologischen Funktionen
     weitgehend verloren hat oder

  c) von dem Baum Gefahren für Personen oder
     Sachen ausgehen oder eine solche Gefahr
     konkret zu besorgen ist
und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem Auf-wand nicht möglich ist,

2.       eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird oder

3.       die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung eines Baudenkmals, Denkmalbereichs oder Bodendenkmals die Veränderung oder Beseitigung eines Baumes erfordert oder

4.       die Beseitigung des Baumes der besseren Entwicklung des Gesamtbestandes dient oder der Baum sich auf Grund des Standortes nicht arttypisch entwickeln kann.

Eine Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt auch vor, wenn Wohn- oder Arbeitsräume unzumutbar verschattet werden  oder der Baum Schäden an baulichen Anlagen verursacht.

 

(2) Umpflanzungen können unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten genehmigt werden, sofern die Umpflanzungsfähigkeit des Baumes gegeben ist.

 

(3) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt worden sind. Stehen die Maßnahmen im Zusammenhang mit einem nach der Bauordnung für Berlin genehmigungs-bedürftigen Bauvorhaben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2  können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

 

 

§ 6

Ersatzpflanzungen

(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt , so ist der Antragsteller zu standortge-rechten Ersatzpflanzungen für den zu beseitigenden Baum verpflichtet, soweit dies angemessen und zumutbar ist. Unzumutbar sind Ersatzpflanzungen insbesondere, wenn die in § 5 Abs.1 Nr.1 genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind. Art und Ausmaß des notwendigen Ausgleichs haben sich an den Erfordernissen des Naturhaushalts sowie des Orts- und Landschaftsbildes zu orientieren. Es sind vorrangig gebietstypische, standortgerechte Gehölze zu verwenden. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt.

 

(2) Das angemessene und zumutbare Ausmaß der Ersatzpflanzungen bemisst sich nach dem Gehölzwert des beseitigten Baumes, wobei folgender Berechnungsmodus anzuwenden ist:

Je angefangene 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes – gemessen entsprechend § 2 Abs. 1 – ist ein Ersatzbaum derselben Art mittlerer Gehölzsortierung (Laubbäume: Hochstamm, Stammumfang 12-14 cm/ Koniferen: Höhe 150-175 cm) in handelsüblicher Baumschulware festzusetzen. Mängel oder Schäden an den geschützten Bäumen sind bei der Festsetzung nach Satz 1 zu berücksichtigen, sofern diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind.

 

(3) Sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen einschließlich fachlicher Gesichtspunkte Ersatzpflanzungen derselben Art in der errechneten Anzahl nicht möglich, so sind für den ermittelten Gehölzwert Ersatzbäume  anderer Art oder, sofern fachlich vertretbar, höherer Sortierung zu pflanzen.

 

(4) In Bereichen, die im Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche dargestellt sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz unterliegen, können auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten als Ersatzpflanzungen festgelegt werden.

 

(5) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung eines Baumes ist erst dann erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von 2 Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatz-pflanzung verpflichtet. Dies gilt für Vorhaben des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

 

(6) Die Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 besteht auch bei Umpflanzungen, sofern diese nach Ablauf von 3 Jahren nicht angewachsen sind und der Antragsteller dies zu vertreten hat.

 

 

§ 6

Ausgleichsabgabe, Ersatzpflanzungen

(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet, soweit der Verpflichtete nicht anstelle der Geldleistung Ersatzpflanzungen auf seinem Grundstück vornimmt (Ökologischer Ausgleich). Bei Vorhaben des Landes Berlin ist der ökologische Ausgleich durch Ersatzpflanzungen herbeizuführen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, soweit diese zumutbar und angemessen ist.
Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs.1 Nr.1 genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind. Die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Gehölzwert des beseitigten Baumes zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe. Soweit der ökologische Ausgleich durch Ersatzpflanzungen herbeigeführt wird, entfällt der Zuschlag.

(3) Zur Ermittlung des Gehölzwerts ist folgender Berechnungsmodus anzuwenden :
Je angefangene 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes - gemessen entsprechend
§ 2 Abs. 1 - ist ein Ersatzbaum derselben Art mittlerer Gehölzsortierung (Laubbäume: Hochstamm, Stammumfang 12-14 cm/Koniferen: Höhe 150-175 cm) in handelsüblicher Baumschulware zu berechnen.
Bei mehrstämmigen Bäumen ist als Berechnungsgrundlage die Summe der Stammumfänge nur solcher Stämmlinge maßgeblich, die einen Mindestumfang von 50 cm aufweisen.

Mängel oder Schäden an den beseitigten Bäumen sind bei der Berechnung nach Satz 1 zu berücksichtigen, sofern diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind.
 
(4) Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel sind zeitnah und ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden , die der Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen.

(5) Im Falle von Ersatzpflanzungen sind vorrangig gebietstypische, standortgerechte Laubbäume oder Kiefern zu verwenden. In Bereichen, die im Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche räumlich dargestellt sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBI. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, können auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten als Ersatzpflanzungen festgelegt werden.

Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt. Die Wünsche des Verpflichteten sind unter Beachtung der Maßgaben der Sätze 1 und 2 zu berücksichtigen.

 

(6) Die Ersatzpflanzungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von zwei Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Dies gilt für Vorhaben des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

 

(7) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch bei Umpflanzungen, sofern diese nach Ablauf von 3 Jahren nicht angewachsen sind und der Antragsteller dies zu vertreten hat.

 

 

§ 7

Ausgleichsabgabe

(1) Soweit Ersatzpflanzungen nach § 6 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (einschließlich fachlicher Gesichtspunkte) nicht möglich sind, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Dies gilt nicht für Vorhaben des Landes Berlin.

 

(2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe bestimmt sich nach dem Wert der Bäume, die ansonsten als Ersatzpflanzungen nach § 6 Abs. 2 festzusetzen wären zuzüglich eines Zuschlages für Pflanz- und Pflegekosten in gleicher Höhe.

 

(3) Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel werden für Maßnahmen verwendet, die der Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen

 

§ 7

Haftung der Rechtsnachfolger

Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach

§ 6 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grund-stückseigentümers oder Nutzungsberechtigten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 8

Haftung der Rechtsnachfolger

Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 6 und 7 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten.

 

§ 8

Nachträgliche Anordnungen

Wer zu vertreten hat, dass geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt worden sind, dass sie beseitigt werden müssen, ist nach Maßgabe des § 6 zum ökologischen Ausgleich verpflichtet.

 


 

§ 9

Nachträgliche Anordnungen

Wer zu vertreten hat, dass geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt worden sind, dass sie beseitigt werden müssen, ist nach Maßgabe des § 6 zur Durchführung von Ersatzpflanzungen oder wenn dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach Maßgabe des § 7 verpflichtet. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 6 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.                   entgegen § 4 Abs. 1 geschützte Bäume oder Teile von ihnen beseitigt, zerstört, beschädigt, abschneidet oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt, oder entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 den zu schützenden Wurzelbereich geschützter Bäume stört, ohne im Besitz einer nach § 5 erforderlichen Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes zu sein, oder

2.                   entgegen § 4 Abs. 5 die unverzügliche schriftliche Anzeige über die Beseitigung geschützter Bäume oder Teile von ihnen unterlässt.

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 6 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.                   entgegen § 4 Abs. 1 geschützte Bäume oder Teile von ihnen beseitigt, zerstört, beschädigt, abschneidet oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt, oder entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 den zu schützenden Wurzelbereich geschützter Bäume stört, ohne im Besitz einer nach § 5 erforderlichen Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes zu sein,

2.                   entgegen § 4 Abs. 5 die unverzügliche schriftliche Anzeige über die Beseitigung geschützter Bäume oder Teile von ihnen unterlässt.

 

 

 


 

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Artikel XIV des Ersten Gesetzes zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 17.Dezember 2003 (GVBl. S. 617)

 

§ 18

Allgemeine Vorschriften

(1) Teile von Natur und Landschaft können durch Rechtsverordnung des für Naturschutz und Land-schaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats zum Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden.

 

(2) Die Rechtsverordnung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote. Sie kann bestimmte Handlungen von einer Genehmi-gung abhängig machen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck im Einzelfall nicht zuwiderläuft. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem Schutzzweck im Einzelfall nur unerheblich zuwiderläuft. Die Rechtsver-ordnung kann auch Regelungen enthalten über Schutz‑, Pflege‑ und Entwicklungs‑ einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen sowie über notwendige Beschränkungen

 

1.            der wirtschaftlichen Nutzung,

2.            der Befugnis zum Betreten des Gebietes,

3.            der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie sonstigen chemischen und anderen nicht                 mechanischen Mitteln.

 

§ 22

Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

 

1.            zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

2.            zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts‑ oder Landschaftsbildes oder

3.            zur Abwehr schädlicher Einwirkungen

 

erforderlich ist. Teile von Natur und Landschaft können in ihrer Gesamtheit, in bestimmten Teilgebieten oder im Gesamtgebiet des Landes geschützt werden.

 

(2) Als Landschaftsbestandteile im Sinne dieser Vorschrift kommen insbesondere in Betracht

1.                Bestände an Schilf, Rohrkolben, Teichbinsen und anderen hochwüchsigen Uferpflanzen (Röhricht)                 und andere flächenhaft ausgeprägte Ufervegetation,

2.                Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen,

3.            Hecken und andere Schutzpflanzungen.

 

(3) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Festsetzung verboten. Zur Durchsetzung dieser Verbote kann bei umfangreichen Baumaßnahmen im Umfeld geschützter Landschaftsbestandteile im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 eine Sicherheitsleistung in Höhe des Wertes der im Schadensfall notwendigen Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Festsetzung angeordnet werden.

 

(4) Die Rechtsverordnung zur Festsetzung legt die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ausgleichsabgaben im Falle von Bestandsminderungen fest.

 

§ 49

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.            einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 ohne die erforderliche Gestattung                 vornimmt,

2.                entgegen § 15 Abs. 1 und 2 einen anzeigebedürftigen Eingriff ohne die erforderliche Anzeige oder                 abweichend         davon ausführt,
2a. entgegen § 16 Abs.1 Satz 1 ein Projekt ohne die erforderliche Verträglichkeitsprüfung durchführt,
2b. entgegen § 16 Abs.1 Satz 1 ein unzulässiges Projekt durchführt oder den Verboten des §22b
    Abs.5 zuwiderhandelt,

3.            den Verboten des § 19 Abs. 2 zum Schutz von Naturschutzgebieten zuwiderhandelt,

4.            den Verboten des § 20 Abs. 2 zum Schutz von Landschaftsschutzgebieten zuwiderhandelt,

5.            den Verboten des § 21 Abs. 3 zum Schutz von Naturdenkmalen zuwiderhandelt,

6.            den Verboten des § 22 Abs. 3 zum Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen                 zuwiderhandelt,

7.                Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten oder Gegenständen nach § 25                 beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht,

8.                entgegen § 25 Abs. 2 Schutzbegriffe oder ähnliche Bezeichnungen, die mit diesen verwechselt                 werden können, verwendet,

8a.          ohne die erforderliche Zulassung nach § 26a Abs. 3 Handlungen nach § 26a Abs. 1 durchführt,
8b. den Verboten des § 26d Abs. 1 zum Schutz des Röhrichts zuwiderhandelt oder entgegen § 26e Abs. 1 eine Handlung ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt,

9.            den Verboten des § 29 Abs. 1 zum allgemeinen Schutz von Pflanzen und Tieren zuwiderhandelt                 oder entgegen § 29 Abs. 2 ohne Genehmigung Tiere und Pflanzen wild lebender und nicht wild                 lebender Arten aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,

9a.                entgegen den Verboten des § 29 Abs. 3 Stoffe oder sonstige Pflanzenschutzmittel anwendet,

10.          den Verboten des § 30 Abs. 2 zum Schutz von besonders geschützten Pflanzen und Tieren                 zuwiderhandelt,

11.                entgegen § 32 Abs. 1 Tiergehege ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde          errichtet, erweitert oder betreibt,
11a. entgegen §32a Abs. 1 Satz 1 einen Zoo ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,

12.                entgegen § 33 Bezeichnungen ohne Genehmigung führt,

13.          der Buchführungs‑ und Nachweispflicht gemäß § 34 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß                 nachkommt,

14.          in Ausübung der Rechte nach § 35 Grundstücke verunreinigt oder beschädigt,

15.          auf Flächen, die nicht nach § 35 Abs. 2 freigegeben sind, reitet oder mit bespannten Fahrzeugen                 fährt,

16.                entgegen § 36 Abs. 1 Sperren ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder die nach § 36                 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige unterlässt,

17.                entgegen den §§ 43 und 44 seinen Auskunfts‑ und Meldepflichten nicht nachkommt,

18.          einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die                 Rechtsverordnung für                 einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

19.          einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung getroffen worden ist,

20.                vollziehbare Auflagen, unter denen eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes,                 auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                 Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

 

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

 

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind oder die durch eine solche Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

 

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9a das Pflanzenschutzamt.

 

(5) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Genehmigung auf einem durch eine Rechtsverordnung nach den §§ 18 ff. geschützten Teil von Natur und Landschaft abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem Geltungsbereich der Rechtsverordnung entfernt werden.

 

(6) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen Absatz 1 Nr. 18 durch unerlaubtes Halten oder Parken der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

 

(7) Die Kostenentscheidung nach Absatz 6 ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

                                  

(8) Gegen die Kostenentscheidung der Behörde nach Absatz 6 kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

 

2.       Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBL. S. 380)

§ 12 Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung

(8) Die Versorgungsunternehmen bedürfen für Aufgrabungen und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 grundsätzlich der straßenrechtlichen Erlaubnis. §11 Abs.3 und 11 gilt entsprechend. Notfälle, in denen sofortiges Handeln zur Schadensabwehr geboten ist, sowie Fälle von unwesentlicher Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs mit Ausnahme der Aufgrabungen und Baumaßnahmen auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes sind der Straßenbaubehörde und der INKO - Stelle lediglich anzuzeigen. Eine Sicherheitsleistung darf nur verlangt werden, soweit dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Straße erforderlich ist. Auch für die in Satz 1 genannten Aufgrabungen und Baumaßnahmen können Entgelte erhoben werden.




 

3.       3.  Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung –BaumSchVO)

Vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250)

 

Auf Grund des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 und Absatz 2–4 des Berliner Naturschutzgesetzes – NatSchG Bln – vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) wird verordnet:

 

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Bele-bung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkun-gen wird der Baumbestand in Berlin als geschützter Landschaftsbestandteil nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, soweit nicht besondere Schutzvorschriften bestehen. Vom Anwendungsbereich nicht erfaßt werden Bäume, die zu einem Gartendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 4 des Denkmalschutz-gesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung gehören.

 

(2) Geschützt sind:

1.                Baumbestände,

2.                Einzelbäume, deren Stammumfang in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden mindestens

                60 cm beträgt.

 

Satz 1 gilt für Einzelbäume der Arten Eibe, Kugelahorn, Kugelrobinie, Rotdorn, Weißdorn und Stech-palme bei einem Mindestumfang von 30 cm. Mehrstämmige Einzelbäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 30 cm aufweist. Nicht geschützt sind Obst-bäume mit Ausnahme von Walnußbäumen.

 

(3) Geschützt sind auch solche Einzelbäume, die das Maß des Absatzes 2 noch nicht erreicht haben, jedoch Ersatzpflanzungen im Sinne der §§ 5 und 7 sind oder auf Grund eines Landschaftsplanes oder eines Bebauungsplanes zu erhalten sind. Die in Satz 1 genannten Bäume werden von der zuständigen Behörde in eine Liste eingetragen.

 

§ 2

Erhaltungspflicht

(1) Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen; hierzu gehören insbeson-dere die Beseitigung von Schäden und Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen. Als Schutzmaß-nahmen gelten insbesondere

 

1.                Einzäunungen und Bohlenummantelungen als Schutz des Stamms gegen mechanische Schäden bei                 der Durchführung von Bauarbeiten,

2.                Abdeckung des Wurzelbereichs mit wasserdurchlässigem Material als Schutz gegen Verfestigungen                 durch Befahren oder durch Materiallagerungen,

3.                Bewässerung von Bäumen im unmittelbaren Bereich von Grund- und Schichtwasserabsenkungen                 soweit erforderlich,

4.                Verwendung geeigneter Böden bei nicht zu vermeidenden Bodenüberdeckungen im Wurzelbereich                 von Bäumen zur Sicherung des Luftaustauschs und des Wasserhaushalts,

5.                Verwendung von nährstoffreichem Oberboden bei der Verfüllung von Aufgrabungen im Wurzelbe-                reich von Bäumen zur Sicherung des Nährstoffhaushalts.

 

(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten bestimmte, zur Erhaltung von Bäumen erforderliche Pflege- oder Schutzmaßnahmen auf dessen Kosten anordnen.

 

(3) Unterhaltung und Pflege der geschützten Bäume auf öffentlichen Straßen obliegen den für die Straßenbepflanzung zuständigen Stellen. Der Schutz der Bäume vor Beschädigungen ist durch geeig-nete Maßnahmen sicherzustellen.

 

§ 3

Verbotene Maßnahmen

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne die nach § 4 erforderliche Genehmi-gung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.

 

(2) Als Beschädigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Störungen des Wurzelbereichs unter der Baumkrone geschützter Bäume insbesondere durch

 

1.                Befestigen der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke,

2.                Waschen von Kraftfahrzeugen und Maschinen,

3.                Verfestigen der Bodenoberflächen oder Verschmutzen des Bodens mit Öl durch das Abstellen von                 Kraftfahrzeugen und anderen Maschinen,

4.            Lagern und Ausbringen wachstumsbeeinträchtigender Stoffe und Materialien.

 

Nummer 1 gilt nicht für Bäume auf öffentlichen Straßen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen eine Beschädigung der Bäume getroffen wird; Nummern 2 und 3 gelten für Bäume auf befestigten Flächen öffentlicher Straßen nur für den Bereich der Baumscheiben.

 

(3) Ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen fallen nicht unter das Verbot des Absatzes 1. Mußten geschützte Bäume oder Teile von solchen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt werden, so ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

 

(4) Von den Ge- und Verboten der Absätze 1–3 bleiben unberührt:

1.            die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Forsten,

2.            die ordnungsgemäße Gestaltung und Unterhaltung des Botanischen Gartens,

3.                Maßnahmen der Gartenbauämter innerhalb der Grün- und Erholungsanlagen, auf öffentlichen                 Straßen sowie auf sonstigen öffentlichen Flächen.

 

Im Rahmen der Bewirtschaftung der Gärtnereien und Baumschulen bleiben von den Ge- und Verboten der Absätze 1–3 Maßnahmen an solchen Bäumen unberührt, die der Erreichung des Betriebszwecks dienen.

 

§ 4

Ausnahmen

(1) Von den Verboten des § 3 Abs. 1 können auf Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung der Zielsetzungen des § 1 Ausnahmen genehmigt werden, wenn

 

1.            der Baum krank ist und seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat und seine Erhaltung                 dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist,

2.            eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen                 verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird,

3.            die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung im Sinne des                 Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 22. Dezember 1977 (GVBl. S. 2540) die Veränderung oder Besei-                tigung eines Baumes erfordert.

 

(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme ist eine ausreichende Darstellung über alle auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume sowie die Darstellung von Standort, Art, Höhe und Stammumfang der zu entfernenden oder zu verändernden Bäume beizufügen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen, z. B. Pläne, Gutachten, gefordert werden.

 

(3) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt worden sind. Auf Antrag kann die Genehmigung um ein Jahr verlängert werden.

 

§ 5

Ersatzpflanzungen

(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zu standortge-rechten Ersatzpflanzungen für den zu beseitigenden Baum verpflichtet, soweit dies angemessen und zumutbar ist; dies gilt auch im Falle einer Befreiung nach § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt.

 

(2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung eines Baumes gilt erst dann als erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von 2 Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet; dies gilt für Vorhaben des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

 

(3) Als Ersatzpflanzung kann auf Antrag auch die Umpflanzung vorgenommen werden. Die in Absatz 2 festgelegte Frist beträgt in diesem Fall 3 Jahre; im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

 

§ 6

Ausgleichsabgabe

(1) Soweit Ersatzpflanzungen nach §5 nicht möglich oder untunlich sind, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Dies gilt nicht für Vorhaben des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist nach Umfang, Art und Schwere der Bestandsminde-rung unter Berücksichtigung der Kosten einer vergleichbaren Ersatzpflanzung zu bemessen.

 

(2) Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel werden für Maßnahmen verwendet, die insbesondere den Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft fördern sollen.

 

§ 7

Haftung der Rechtsnachfolger

Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten.


 

§ 8

Nachträgliche Anordnungen

Wer als Grundstückseigentümer oder als sonstiger Nutzungsberechtigter zu vertreten hat, daß geschütz-te Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem Weiterbestand beeinträch-tigt worden sind, daß sie beseitigt werden müssen, ist nach Maßgabe der §§ 5 und 6 zur Durchfüh-rung von Ersatzpflanzungen oder zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt.

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.                entgegen § 3 Abs. 1 geschützte Bäume oder Teile von ihnen beseitigt, zerstört, beschädigt, ab-                schneidet oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt, ohne im Besitz einer nach                 § 4 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein,

2.                entgegen § 3 Abs. 2 den Wurzelbereich geschützter Bäume schädigt oder beeinträchtigt,

3.                entgegen § 3 Abs. 3 die unverzügliche Anzeige über die Beseitigung geschützter Bäume oder Teile      von ihnen unterläßt.

 

§ 10

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin in Kraft.

 

 

 

 

 

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