Der Senat von Berlin  

Stadt - VIII B 101 -
Tel.: 925-2275

 

 

 

 

An das

 

   Abgeordnetenhaus von Berlin

 

   über Senatskanzlei - G Sen -

 

 

 

V o r l a g e

 

- zur Kenntnisnahme -

gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin

über Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO)

 

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Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

 

 

Verordnung

zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO)

Vom 23. März 2004

 

Auf Grund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S.574), und des § 23 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) wird verordnet:


 

§ 1

Schutz der Nachtruhe

Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können.

 

§ 2

Schutz während der Ruhezeiten

An Werktagen von 06.00 bis 07.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Ruhe objektiv unzumutbar gestört werden können.

 

§ 3

Lärmquellen

Lärm im Sinne der §§ 1 und 2 kann von Geräuschen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herrühren oder durch Menschen unmittelbar verursacht werden.

 

§ 4

Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente

(1) Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, die geeignet ist, unbeteiligte Personen objektiv unzumutbar zu stören. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 gehen vor.

(2) Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten ist verboten, sofern dies für unbeteiligte Personen störend ist

1.  auf öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der öffentlichen Verkehrseinrichtungen und Bahnhöfe sowie auf öffentlichen Gewässern,

2. in öffentlichen Badeanstalten (Hallenbäder, Freibäder, Sommerbäder) sowie

3. auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen.

(3) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten durch Behörden, insbesondere die Polizei und die Feuerwehr, sowie im Noteinsatz befindliche Hilfsorganisationen.

 

§ 5

Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen und Motorsportveranstaltungen

(1) Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen sind verboten, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind.

(2) Motorsportveranstaltungen außerhalb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer vorherigen Ausnahmezulassung nach § 8 Abs. 2. Dies gilt nicht für solche Motorsportveranstaltungen, die ausschließlich auf nicht für diese Veranstaltungen gesperrten öffentlichen Straßen stattfinden und bei denen nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, die den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen, oder von denen offensichtlich keine störenden Geräusche für Dritte zu erwarten sind.

 

§ 6

Tierhaltung

Tiere sind so zu halten, dass Dritte durch Geräusche nicht objektiv unzumutbar gestört werden können. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 gehen vor.

 

§ 7

Sonderregelungen

(1) Die Verbote der §§ 1 bis 3 gelten nicht für

1.  das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken,

2.           Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen,

3.           Maßnahmen, die der Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung dienen,

4.           Maßnahmen des Brücken- und Bahnbaues, die nach Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung aus verkehrlichen oder aus technischen Gründen nur während der Verbotszeiten der §§ 1 und 2 ausführbar sind.

(2) Das Verbot zum Schutz der Ruhezeiten an Werktagen gemäß §§ 2 und 3 gilt nicht für Lärm, der von Maßnahmen des Verkehrswegebaues sowie des Leitungs- und Kanalbaues in Verkehrswegen ausgeht, soweit dadurch nach Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung eine wesentlich kürzere Bauzeit erreicht wird.

 

§ 8

Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann von den Verboten der §§ 1 bis 3, des § 4 Abs. 1 Satz 1, des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 auf Antrag Ausnahmen für Einrichtungen, Betätigungen oder Veranstaltungen widerruflich zulassen, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter haben muss.

(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des § 5 Abs. 2 auf Antrag widerruflich Ausnahmen zulassen. Sie soll Ausnahmen zulassen, wenn die Immissionsrichtwerte des § 2 der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I. S. 1588, 1790) nicht überschritten werden.

(3) Für den Betrieb von Schankvorgärten sind Ausnahmen von dem Verbot der §§ 1 bis 3 widerruflich zulässig, soweit schutzwürdige Belange Dritter angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht in unvertretbarem Umfang beeinträchtigt werden.

(4) Die Zulassung von Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

(5) Der Antrag auf Ausnahmezulassung soll drei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Einrichtung, Betätigung oder Veranstaltung bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Bei Großveranstaltungen soll der Antrag auf Ausnahmezulassung sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden.


 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §§ 1 und 3 zur Nachtzeit,

2. entgegen §§ 2 und 3 während der Ruhezeiten,

3. entgegen § 4 Abs. 1 durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten,

4. entgegen § 4 Abs. 2 durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf öffentlichen Gewässern, in öffentlichen Badeanstalten sowie auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen,

5. entgegen § 5 Abs. 1 bei der Durchführung öffentlicher Vergnügungsveranstaltungen,

6. entgegen § 5 Abs. 2 bei der Durchführung von Motorsportveranstaltungen,

7. entgegen § 6 durch die Haltung von Tieren

ohne eine erforderliche Ausnahmezulassung nach § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Lärm verursacht oder eine vollziehbare Auflage einer solchen Ausnahmezulassung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn der Lärm von einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage herrührt, nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, im übrigen nach § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

§ 10

Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden.

§ 11

Schlussvorschriften

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

 


 

A.           Begründung:

 

           a) Allgemeines:

Die Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO) in der Fassung vom 6. Juli 1994 (GVBl. S. 231), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft (§ 11 Abs. 2 LärmVO). Eine Verlängerung der Lärmverordnung ist gemäß § 58 Satz 4 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 574) rechtlich nicht zulässig. Damit wird die Schaffung einer neuen Rechtsvorschrift erforderlich.

Die Vollzugspraxis der Ordnungsbehörden im Land Berlin in den vergangenen 30 Jahren hat gezeigt, dass lärmerzeugende Betätigungen gerade in einem Ballungsraum mit einem Nebeneinander unterschiedlichster Nutzungen häufig zu Konflikten führen. Aus diesem Grund wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ein Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vorbereitet, in dem neben anderen immissionsschutzrechtlich notwendigen Regelungen die erprobten Bestimmungen der Lärmverordnung eingearbeitet worden sind.

Vorbehaltlich der Behandlung durch das Abgeordnetenhaus ist das In-Kraft-treten des Landes-Immissionsschutzgesetzes für den 1. Januar 2005 geplant. Die hierdurch entstehende zeitliche Lücke von einem halben Jahr zwischen dem Außer-Kraft-treten der Lärmverordnung am 30. Juni 2004 und dem In-Kraft-treten des Landes-Immissionsschutzgesetzes soll durch diese Verordnung geschlossen werden. Damit wird einerseits der durch die Bestimmungen der Lärmverordnung vermittelte Ruheschutz für die Bevölkerung lückenlos gewährleistet und andererseits sichergestellt, das etwaige erteilte Ausnahmezulassungen (§ 8 LärmVO) die hinsichtlich ihrer Gültigkeit über den 30. Juni 2004 hinausreichen, ihre rechtssichernde Wirkung auch über dieses Datum hinaus entfalten können. Der zweite Aspekt ist insbesondere für Gewerbetreibende von großer Bedeutung, da diese durch Ausnahmezulassungen z.B. im Baugewerbe oder bei der Durchführung von Veranstaltungen die notwendige Rechtssicherheit für die zugelassenen Betätigungen erhalten.

Da die vorliegende Verordnung allein dem Zweck dient, die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage bis zum In-Kraft-treten des Landes-Immissionsschutzgesetzes sicherzustellen und damit für diesen Zeitraum den Status quo zu sichern, ist der Text gegenüber der Lärmverordnung von 1994, bis auf wenige redaktionelle Anpassungen, unverändert geblieben. Soweit inhaltliche Änderungen im Landes-Immissionsschutzrecht sinnvoll oder erforderlich sind und von den verschiedenen Akteuren im politischen Prozess gewünscht werden, muss auf das Verfahren zum Erlass eines Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin verwiesen werden. In jenem Verfahren wurden die betroffenen Verwaltungsträger und Interessengruppen frühzeitig eingebunden, um den Raum für eine fachlich fundierte Diskussion zu eröffnen, wohingegen in diesem Verfahren bewusst an den überkommenen Regelungen festgehalten wird.


 

           b) Einzelbegründung:

 

1.             Zu den §§ 1 bis 10:

          Die Vorschriften sind wortgleich mit den bisherigen Regelungen der Lärmverordnung.

2.             Zu § 11:

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-treten und sorgt für eine übergangslose Fortgeltung der bisherigen Regelungen der Lärmverordnung von 1994. Der Zeitpunkt des Außer-Kraft-tretens wird bewusst nicht geregelt, da die Verordnung mit dem In-Kraft-treten des Landes-Immissionsschutzgesetzes aufgehoben wird (§ 18 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin [Entwurf]). Darüber hinaus gilt die Regelung des § 58 Satz 3 ASOG Bln, wonach Verordnungen zur Gefahrenabwehr automatisch nach 10 Jahren Außer Kraft treten, wenn Sie keine Angabe über ihre Gültigkeitsdauer enthalten.

Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen. (§ 14 Abs. 1 AZG). Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt. 

 

B.           Rechtsgrundlage

§§ 55 und 57 ASOG Bln

§ 23 Abs. 2 BImSchG

Artikel 64 der Verfassung von Berlin

 

C.            Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Da die Rechtslage unverändert bleibt, ist weder mit Mehrkosten noch mit Minderkosten für Privathaushalte und/oder Wirtschaftunternehmen zu rechnen.

 

D.           Gesamtkosten

Es entstehen Verwaltungskosten für das Verordnungsverfahren, die jedoch nicht beziffert werden können. Da die Rechtslage unverändert bleibt, ist insgesamt weder mit Mehrkosten noch mit Minderkosten zu rechnen.

 

E.           Auswirkungen auf die Zusammenarbeitmit dem Land Brandenburg

Keine

 

F.           Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung  

 

           a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine

           b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine

 

G.           Flächenmäßige Auswirkungen

           Keine

 

H.           Auswirkungen auf die Umwelt

Das gegenwärtig durch die Lärmverordnung von 1994 vermittelte Schutzniveau bleibt unverändert.

 

 

Berlin, den 23. März 2004

Der Senat von Berlin

Schubert                                               Strieder

...........................................                                                             ..............................................

Bürgermeisterin                                                                                Senator für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 


 

Anlage zur Vorlage an das

Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte

Alte Fassung

Neue Fassung

§ 1

§ 1

Schutz der Nachtruhe

Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können.

Schutz der Nachtruhe

Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können.

§ 2

§ 2

Schutz während der Ruhezeiten

An Werktagen von 06.00 bis 07.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Ruhe objektiv unzumutbar gestört werden können.

Schutz während der Ruhezeiten

An Werktagen von 06.00 bis 07.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Ruhe objektiv unzumutbar gestört werden können.

§ 3

§ 3

Lärmquellen

Lärm im Sinne der §§ 1 und 2 kann von Geräuschen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herrühren oder durch Menschen unmittelbar verursacht werden.

Lärmquellen

Lärm im Sinne der §§ 1 und 2 kann von Geräuschen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herrühren oder durch Menschen unmittelbar verursacht werden.

§ 4

§ 4

Tonwiedergabegeräte und
Musikinstrumente

(1) Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, die geeignet ist, unbeteiligte Personen objektiv unzumutbar zu stören. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 gehen vor.

(2) Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten ist verboten, sofern dies für unbeteiligte Personen störend ist

1. auf öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der öffentlichen Verkehrseinrichtungen und Bahnhöfe sowie auf öffentlichen Gewässern,

2. in öffentlichen Badenanstalten (Hallenbäder, Freibäder, Sommerbäder) sowie

3. auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen.

(3) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten durch Behörden, insbesondere die Polizei und die Feuerwehr, sowie im Noteinsatz befindliche Hilfsorganisationen.

Tonwiedergabegeräte und
Musikinstrumente

(1) Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, die geeignet ist, unbeteiligte Personen objektiv unzumutbar zu stören. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 gehen vor.

(2) Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten ist verboten, sofern dies für unbeteiligte Personen störend ist

1. auf öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der öffentlichen Verkehrseinrichtungen und Bahnhöfe sowie auf öffentlichen Gewässern,

2. in öffentlichen Badenanstalten (Hallenbäder, Freibäder, Sommerbäder) sowie

3. auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen.

(3) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten durch Behörden, insbesondere die Polizei und die Feuerwehr, sowie im Noteinsatz befindliche Hilfsorganisationen.


 

§ 5

§ 5

Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen und Motorsportveranstaltungen

(1) Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen sind verboten, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind.

(2) Motorsportveranstaltungen außerhalb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer vorherigen Ausnahmezulassung nach § 8 Abs. 2. Dies gilt nicht für solche Motorsportveranstaltungen, die ausschließlich auf nicht für diese Veranstaltungen gesperrten öffentlichen Straßen stattfinden und bei denen nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, die den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen, oder von denen offensichtlich keine störenden Geräusche für Dritte zu erwarten sind.

Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen und Motorsportveranstaltungen

(1) Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen sind verboten, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind.

(2) Motorsportveranstaltungen außerhalb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer vorherigen Ausnahmezulassung nach § 8 Abs. 2. Dies gilt nicht für solche Motorsportveranstaltungen, die ausschließlich auf nicht für diese Veranstaltungen gesperrten öffentlichen Straßen stattfinden und bei denen nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, die den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen, oder von denen offensichtlich keine störenden Geräusche für Dritte zu erwarten sind.

§ 6

§ 6

Tierhaltung

Tiere sind so zu halten, dass Dritte durch Geräusche nicht objektiv unzumutbar gestört werden können. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 gehen vor.

Tierhaltung

Tiere sind so zu halten, dass Dritte durch Geräusche nicht objektiv unzumutbar gestört werden können. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 gehen vor.

§ 7

§ 7

Sonderregelungen

(1) Die Verbote der §§ 1 bis 3 gelten nicht für

1. das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken,

2. Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen,

3. Maßnahmen, die der Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung dienen,

4. Maßnahmen des Brücken- und Bahnbaues, die nach Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung aus verkehrlichen oder aus technischen Gründen nur während der Verbotszeiten der §§ 1 und 2 ausführbar sind.

(2) Das Verbot zum Schutz der Ruhezeiten an Werktagen gemäß §§ 2 und 3 gilt nicht für Lärm, der von Maßnahmen des Verkehrswegebaues sowie des Leitungs- und Kanalbaues in Verkehrswegen ausgeht, soweit dadurch nach Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung eine wesentlich kürzere Bauzeit erreicht wird.

 

Sonderregelungen

(1) Die Verbote der §§ 1 bis 3 gelten nicht für

1. das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken,

2. Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen,

3. Maßnahmen, die der Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung dienen,

4. Maßnahmen des Brücken- und Bahnbaues, die nach Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung aus verkehrlichen oder aus technischen Gründen nur während der Verbotszeiten der §§ 1 und 2 ausführbar sind.

(2) Das Verbot zum Schutz der Ruhezeiten an Werktagen gemäß §§ 2 und 3 gilt nicht für Lärm, der von Maßnahmen des Verkehrswegebaues sowie des Leitungs- und Kanalbaues in Verkehrswegen ausgeht, soweit dadurch nach Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung eine wesentlich kürzere Bauzeit erreicht wird.

 


 

§ 8

§ 8

Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann von den Verboten der §§ 1 bis 3, des § 4 Abs. 1 Satz 1, des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 auf Antrag Ausnahmen für Einrichtungen, Betätigungen oder Veranstaltungen widerruflich zulassen, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter haben muss.

(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des § 5 Abs. 2 auf Antrag widerruflich Ausnahmen zulassen. Sie soll Ausnahmen zulassen, wenn die Immissionsrichtwerte des § 2 der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I. S. 1588, 1790) nicht überschritten werden.

(3) Für den Betrieb von Schankvorgärten sind Ausnahmen von dem Verbot der §§ 1 bis 3 widerruflich zulässig, soweit schutzwürdige Belange Dritter angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht in unvertretbarem Umfang beeinträchtigt werden.

(4) Die Zulassung von Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

(5) Der Antrag auf Ausnahmezulassung soll drei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Einrichtung, Betätigung oder Veranstaltung bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Bei Großveranstaltungen soll der Antrag auf Ausnahmezulassung sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden.

Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann von den Verboten der §§ 1 bis 3, des § 4 Abs. 1 Satz 1, des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 auf Antrag Ausnahmen für Einrichtungen, Betätigungen oder Veranstaltungen widerruflich zulassen, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter haben muss.

(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des § 5 Abs. 2 auf Antrag widerruflich Ausnahmen zulassen. Sie soll Ausnahmen zulassen, wenn die Immissionsrichtwerte des § 2 der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I. S. 1588, 1790) nicht überschritten werden.

(3) Für den Betrieb von Schankvorgärten sind Ausnahmen von dem Verbot der §§ 1 bis 3 widerruflich zulässig, soweit schutzwürdige Belange Dritter angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht in unvertretbarem Umfang beeinträchtigt werden.

(4) Die Zulassung von Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

(5) Der Antrag auf Ausnahmezulassung soll drei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Einrichtung, Betätigung oder Veranstaltung bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Bei Großveranstaltungen soll der Antrag auf Ausnahmezulassung sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden.

§ 9

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §§ 1 und 3 zur Nachtzeit,

2. entgegen §§ 2 und 3 während der Ruhezeiten,

3. entgegen § 4 Abs. 1 durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten,

4. entgegen § 4 Abs. 2 durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf öffentlichen Gewässern, in öffentlichen Badeanstalten sowie auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen,

5. entgegen § 5 Abs. 1 bei der Durchführung öffentlicher Vergnügungsveranstaltungen,

6. entgegen § 5 Abs. 2 bei der Durchführung von Motorsportveranstaltungen,

7. entgegen § 6 durch die Haltung von Tieren

ohne eine erforderliche Ausnahmezulassung nach § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Lärm verursacht oder eine vollziehbare Auflage einer solchen Ausnahmezulassung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn der Lärm von einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage herrührt, nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, im übrigen nach § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §§ 1 und 3 zur Nachtzeit,

2. entgegen §§ 2 und 3 während der Ruhezeiten,

3. entgegen § 4 Abs. 1 durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten,

4. entgegen § 4 Abs. 2 durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf öffentlichen Gewässern, in öffentlichen Badeanstalten sowie auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen,

5. entgegen § 5 Abs. 1 bei der Durchführung öffentlicher Vergnügungsveranstaltungen,

6. entgegen § 5 Abs. 2 bei der Durchführung von Motorsportveranstaltungen,

7. entgegen § 6 durch die Haltung von Tieren

ohne eine erforderliche Ausnahmezulassung nach § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Lärm verursacht oder eine vollziehbare Auflage einer solchen Ausnahmezulassung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn der Lärm von einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage herrührt, nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, im übrigen nach § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

§ 10

§ 10

Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden.

Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden.

§ 11

§ 11

Schlußvorschriften

(1) Die Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.

 

Schlussvorschriften

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

 


Anlage zur Vorlage an das

Abgeordnetenhaus

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S.574)

 

§ 55:

Der Senat kann Rechtsverordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 1 Abs. 1) erlassen.

 

§ 57:

In Verordnungen zur Gefahrenabwehr können für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro und die Einziehung der Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, angedroht werden, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf eine Bußgeldvorschrift verweist.

 

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Neufassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)

 

§ 3 Abs. 5:

Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,

2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und

3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

 

§ 23 Abs. 2:

Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

 

§ 62 Abs. 1 Nr. 7:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(...)

7. einer auf Grund der §§ 23 , 32 , 33 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 34 , 35 , 37 , 38 Abs. 2, § 39 oder § 48 a erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

(...)

 

§ 62 Abs. 3:

Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790)

 

(1) Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden.

(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

 

1. in Gewerbegebieten

tags außerhalb der Ruhezeiten                        65 dB(A),

tags innerhalb der Ruhezeiten                         60 dB(A),

nachts                         50 dB(A),

 

2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten

tags außerhalb der Ruhezeiten                        60 dB(A),

tags innerhalb der Ruhezeiten                        55 dB(A)

nachts                        45 dB(A),

 

3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten

tags außerhalb der Ruhezeiten                        55 dB(A),

tags innerhalb der Ruhezeiten                        50 dB(A),

nachts                        40 dB(A),

 

4. in reinen Wohngebieten

tags außerhalb der Ruhezeiten                        50 dB(A),

tags innerhalb der Ruhezeiten                        45 dB(A),

nachts                        35 dB(A),

 

5. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten

tags außerhalb der Ruhezeiten                        45 dB(A),

tags innerhalb der                        45 dB(A),

nachts 35                        dB(A).

(3) Werden bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden in Aufenthaltsräumen von Wohnungen, die baulich aber nicht betrieblich mit der Sportanlage verbunden sind, von der Sportanlage verursachte Geräuschimmissionen mit einem Beurteilungspegel von mehr als 35 dB(A) tags oder 25 dB(A) nachts festgestellt, hat der Betreiber der Sportanlage Maßnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der genannten Immissionswerte sicherstellen; dies gilt unabhängig von der Lage der Wohnung in einem der in Absatz 2 genannten Gebiete.

(4) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten; ferner sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 3 um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

(5) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:

1. tags                         an Werktagen                         6.00 bis 22.00 Uhr,

                        an Sonn- und Feiertagen                        7.00 bis 22.00 Uhr,

2. nachts                         an Werktagen                         0.00 bis 6.00 Uhr

                        und                         22.00 bis 24.00 Uhr

                        an Sonn- und Feiertagen                        0.00 bis 7.00 Uhr

                        und                         22.00 bis 24.00 Uhr,

3. Ruhezeit                        an Werktagen                         6.00 bis 8.00 Uhr

                        und                        20.00 bis 22.00 Uhr,

                        an Sonn- und Feiertagen                         7.00 bis 9.00 Uhr,

                                                13.00 bis 15.00 Uhr

                        und 20.00 bis 22.00 Uhr.

Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt.

(6) Die Art der in Absatz 2 bezeichneten Gebiete und Anlagen ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anlagen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 2 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebietes auszugehen.

(7) Die von der Sportanlage oder den Sportanlagen verursachten Geräuschimmissionen sind nach dem Anhang zu dieser Verordnung zu ermitteln und zu beurteilen.

 

Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq