Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Berlin sowie des Berliner Betriebegesetzes
A.
Problem
Die Bundesrepublik Deutschland ist durch Artikel 10 der Richtlinie 1999/31/EG
des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (Deponierichtlinie)
verpflichtet sicherzustellen, dass alle Kosten für die Errichtung und den
Betrieb einer Deponie einschließlich der geschätzten Kosten für deren Stilllegung
und Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren durch Entgelte
abgedeckt werden. Die Umsetzung dieser Verpflichtung ist für den Bereich der
öffentlich-rechtlichen Deponiebetreiber durch § 36 d Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes an die Länder weitergereicht worden.
Des Weiteren besteht aufgrund der Änderung der deponienbezogenen Nachsorgepflichten
im § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes des Bundes Änderungsbedarf
im Landesrecht.
Schließlich bestehen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Frage, wer die Zahlungsverpflichtungen
aus Verträgen übernimmt, die das Land Berlin zum Zwecke der Entsorgung Berliner
Siedlungsabfälle eingegangen ist, weil eine klare gesetzliche Grundlage fehlt.
B.
Lösung
Mit dem Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin
wird das EU-Recht in das Landesrecht umgesetzt und die erforderlichen Folgeänderungen
zur Anpassung des Landesrechts an das Bundesrecht im Hinblick auf die
deponienbezogenen Nachsorgepflichten in der Kostenregelung vorgenommen.
Ferner werden die Aufgaben der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) im
Hinblick auf die Erfüllung der deponiebezogenen bodenschutzrechtlichen
Nachsorgepflichten durch eine Änderung des Berliner Betriebegesetzes ergänzt.
Schließlich wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die bestimmt, wer die
Zahlungsverpflichtungen aus Verträgen übernimmt, die das Land Berlin zum
Zwecke der Entsorgung Berliner Siedlungsabfälle eingegangen ist.
C.
Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Der Senat sieht nach Rechtsfolgenabschätzung keine Alternative.
D.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Keine.
E.
Gesamtkosten
Keine.
F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine.
G.
Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Senatsverwaltung für
Wirtschaft, Arbeit und Frauen
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz
zur Änderung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Berlin sowie des Berliner Betriebegesetzes
Vom
...
Das Abgeordnetenhaus hat das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin
Das Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413),
geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie
folgt geändert:
1.
§ 8
Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Kosten der
Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind durch
privatrechtliche Entgelte zu decken, die nach Maßgabe einer Entgeltordnung zu
zahlen sind, sofern nicht Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über
Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), in der
jeweils geltenden Fassung gefordert werden. Schuldner der Abfallentsorgungskosten
sind in der Regel die benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer. Anstelle der
Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein sonstiger
dinglich Nutzungsberechtigter sowie der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zur
Zahlung herangezogen werden.“
2.
§ 8
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt
neu gefasst:
„3. alle Kosten für die
Errichtung und den Betrieb von Deponien, die durch das Land Berlin oder im
Auftrag des Landes Berlin betrieben wurden und werden; zu den Kosten gehören
auch die Kosten einer vom Betreiber zu leistenden finanziellen Sicherheit oder
einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel sowie die geschätzten
Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens
30 Jahren; hierzu gehören auch solche Stilllegungs- und Nachsorgekosten, die
nicht durch Rückstellungen gedeckt sind,“
b) Nach Nummer 3 wird
folgende neue Nummer 4 angefügt:
„4. die Aufwendungen für die
Erfüllung bodenschutzrechtlicher Pflichten aus der Ablagerung von Berliner
Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land
Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind.“
3.
§ 8
Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Sofern Gebühren erhoben werden, finden die
Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.“
Artikel
II
Änderung
des Berliner Betriebegesetzes
Das Berliner
Betriebegesetz vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24. März 2003 (GVBl. S. 149), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 2
werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gesamtrechtsnachfolge der Berliner Stadtreinigungsbetriebe
(BSR) umfasst auch die Verantwortlichkeit für bodenschutzrechtliche Pflichten
aus der Ablagerung von Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten
Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes
Berlin betrieben worden sind.
Die Berliner
Stadtreinigungsbetriebe (BSR) stellen das Land Berlin von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen frei,
die dieses zum Zwecke der Entsorgung Berliner Siedlungsabfälle eingegangen
ist.“
2. § 2
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird
folgende neue Nummer 3 eingefügt:
„3. die Erfüllung der
bodenschutzrechtlichen Pflichten des Landes Berlin aus der Ablagerung von
Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des
Landes Berlin betrieben worden sind, sowie eigener Pflichten gemäß § 1
Abs. 2 Satz 2,“
b) Die
bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4.
Artikel
III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage
nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
A. Begründung:
a)
Allgemeines
Das
vorliegende Gesetz dient in erster Linie der Umsetzung des Artikels 10 der
Richtlinie 1999/31/ EG des Rates vom 26.04.1999 über Abfalldeponien,
ABl. EG Nr. L 182 S. 1, Deponierichtlinie. Danach sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass
alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie einschließlich der
geschätzten Kosten für deren Stilllegung und Nachsorge für einen Zeitraum von
30 Jahren durch Entgelte abgedeckt werden. Die Umsetzung dieser Verpflichtung
ist durch § 36 d Abs. 2 KrW-/AbfG an die Länder weitergeleitet
worden.
§ 8
Abs. 2 Nr. 3 KrW-/AbfG Bln, welcher die Kosten für die stillgelegten
Abfallentsorgungsanlagen regelt, bestimmte zwar, dass die Aufwendungen für die
Sicherung, Rekultivierung und Nachsorge zu den ansatzfähigen Kosten der
Abfallentsorgung gehören. Die Vorgaben des Art. 10 Deponierichtlinie
können damit allerdings nicht als umgesetzt betrachtet werden, denn die
Vorschrift enthält erstens keine Verpflichtung zur Deckung der Kosten für die
Errichtung und den Betrieb von Deponien einschließlich einer vom Betreiber zu
leistenden Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel
und zweitens ist der Zeitraum von mindestens 30 Jahren für die Nachsorge nicht
ausdrücklich aufgenommen. Mit der Änderung der Nummer 3 wird Artikel 10 der
Deponierichtlinie ins Landesrecht umgesetzt.
Mit der
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin wird das Landesrecht
an die Änderungen der deponienbezogenen Nachsorgepflichten im Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz des Bundes angepasst. § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes sah in seiner alten Fassung Rekultivierungs- und sonstige
Nachsorgepflichten für Inhaber stillgelegter Deponien vor. Nach Inkrafttreten
des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie der Ergänzung des § 36 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes findet auf altlastenverdächtige
stillgelegte Deponien das Bundes-Bodenschutzgesetz Anwendung. Nach der Novellierung
des Bundesrechts bestehen für stillgelegte Deponien abfallrechtliche Nachsorgepflichten
(§ 36 Absatz 2 Satz 1 KrW-/AbfG) und für stillgelegte altlastenverdächtige
Deponien bodenschutzrechtliche Nachsorgepflichten (§ 36 Absatz 2 Satz 2
KrW-/AbfG).
Die
Kostenregelung im Landesabfallrecht bestimmte bisher in Anknüpfung an § 36
Absatz 2 KrW-/AbfG alte Fassung, dass die Aufwendungen für die abfallrechtlichen
Nachsorgepflichten (Sicherung, Rekultivierung und Nachsorge stillgelegter
Abfallentsorgungsanlagen) zu den Kosten der Abfallentsorgung rechnen und
deshalb in die Abfallentgelte eingestellt werden dürfen. Da nach der Änderung
des Bundesrechts bei stillgelegten altlastenverdächtigen Deponien auch
bodenschutzrechtliche Nachsorgepflichten bestehen können, ist eine Klarstellung
in der Kostenregelung insoweit erforderlich, dass auch die Kosten für die
Erfüllung der Nachsorgepflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz zu den
Kosten der Abfallentsorgung gehören.
Die Änderung in
§ 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes erfordert ferner
eine Klarstellung im Landesrecht, dass die Verantwortlichkeit für die Erfüllung
auch der auf Bodenschutzrecht gestützten Nachsorgepflichten den Berliner Stadtreinigungsbetrieben
(BSR), die für das Land Berlin die Aufgabe der Abfallentsorgung wahrnehmen,
obliegt.
Zu diesem
Zweck wird mit dem vorliegenden Artikelgesetz das Berliner Betriebegesetz
geändert. Die Änderungen betreffen die Bestimmungen über die rechtliche
Stellung sowie die Aufgaben der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) im
Bereich der Abfallentsorgung.
Im Berliner
Betriebegesetz wird zudem eine klare Rechtsgrundlage geschaffen, die bestimmt,
dass zwischen dem Land Berlin und den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)
letztere die Zahlungsverpflichtungen aus Verträgen übernehmen, die das Land
Berlin zum Zwecke der Entsorgung Berliner Siedlungsabfälle eingegangen ist. Auf
diese Weise werden Rechtsunsicherheiten ausgeräumt, die in jüngster Vergangenheit
bei der Erfüllung der Ausgleichszahlung an die Märkische Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft
mbH (MEAB) bestanden haben. Zugleich soll für künftige Fälle Rechtssicherheit
geschaffen werden.
b)
Einzelbegründung
1. Zu Artikel
I Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin
Zu Nummer 1
(Änderung des § 8 Absatz 1 KrW-/AbfG Bln)
Mit der
Änderung des Absatzes 1 wird lediglich der Hinweis auf die Genehmigungsbedürftigkeit
der Entgelte im Bereich des Anschluss- und Benutzungszwanges durch die Aufsichtsbehörde
gemäß § 18 Abs. 2 des Berliner Betriebegesetzes gestrichen. Dieser
Hinweis ist im Abfallrecht entbehrlich, weil sich die Genehmigungspflicht
direkt aus § 18 Abs. 2 des Berliner Betriebegesetz ergibt. Im Übrigen
wird durch Bereinigung des Wortlauts das Gewollte klargestellt.
Zu Nummer 2
(Änderung des § 8 Absatz 2 Nummer 3 KrW-/AbfG Bln):
Zu a) Durch
Artikel 10 der Deponierichtlinie (Richtlinie 1999/ 31/EG des Rates vom 26.04.
1999 über Abfalldeponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1) ist die
Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sicherzustellen, dass alle Kosten für
die Errichtung und den Betrieb einer Deponie einschließlich der geschätzten
Kosten für deren Stilllegung und Nachsorge für einen Zeitraum vom 30 Jahren
durch Gebühren abgedeckt werden. Die Umsetzung dieser Verpflichtung ist durch
§ 36 d Abs. 2 KrW-/AbfG an die Länder weitergeleitet worden.
Mit der
Änderung der Nummer 3 wird der Wortlaut des Artikels 10 der Deponierichtlinie
übernommen, um auf diese Weise eine vollständige Umsetzung des europäischen
Rechts sicherzustellen.
Zu b)
§ 8 Abs. 2 KrW-/AbfG Bln bestimmt, welche Aufwendungen zu den
ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung rechnen. In den Nummern 1 bis 3
wurden beispielhaft bestimmte Aufwendungen bezeichnet. Mit der neuen Nummer 4
wird klargestellt, dass auch die Aufwendungen für die Erfüllung bodenschutzrechtlicher
Pflichten aus der Ablagerung von Abfällen in stillgelegten
Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des
Landes Berlin betrieben wurden, zu den ansatzfähigen Kosten der
Abfallentsorgung zählen.
Zu Nummer 3
(§ 8 Absatz 4 KrW-/AbfG Bln)
Die Änderungen in Absatz 4 stellen Folgeänderungen
zu § 8 Absatz 1 KrW-AbfG Bln dar.
2. Zu Artikel
II Änderung des Berliner Betriebegesetzes
Zu Nummer 1
(Änderung des § 1 Absatz 2 BerlBG):
§ 1
Absatz 2 Satz 1 BerlBG bestimmt, dass die Sondervermögen der bisherigen
Eigenbetriebe und damit auch der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweils ihre Aufgaben übernehmende Anstalt
übergehen. Der neue Satz 2 stellt klar, dass die Gesamtrechtsnachfolge der
Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) auch die Verantwortlichkeit für
bodenschutzrechtliche Pflichten aus der Ablagerung Berliner Siedlungsabfälle in
stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen umfasst, die durch das Land Berlin
oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind. Die
Gesamtrechtsnachfolge erfasst die Verantwortlichkeit für bodenschutzrechtliche
Pflichten unabhängig davon, ob diese Pflichten bereits vor Errichtung der
Anstalt öffentlichen Rechts durch behördliche Entscheidungen konkretisiert
worden sind und eine Zuordnung dieser Pflichten zum Sondervermögen des
ehemaligen Eigenbetriebes erfolgt ist.
Der neue Satz
3 in Absatz 2 enthält die Pflicht der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR),
das Land Berlin von den vertraglichen Zahlungsverpflichtungen freizustellen,
welche dieses zum Zwecke der Entsorgung Berliner Siedlungsabfälle eingegangen
ist.
Zu Nummer 2
(Änderung des § 2 Absatz 4 BerlBG):
In § 2
Absatz 4 BerlBG sind die Aufgaben der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)
bezeichnet. Danach obliegt den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) nach der
Nummer 1 die Abfallentsorgung für Berlin gemäß § 5 KrW-/AbfG Bln sowie
nach Nummer 2 die Straßenreinigung für Berlin. Im Anschluss an die Nummer 2
wird eine Nummer 3 eingefügt, in welche die Erfüllung der bodenschutzrechtlichen
Pflichten des Landes Berlin aus der Ablagerung Berliner Siedlungsabfälle in
stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im
Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind, sowie eigener Pflichten der
Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 BerlBG
aufgenommen wird. Die bisherige Nummer 3 (Wahrnehmung sonstiger Aufgaben) wird
zu Nummer 4.
3.
Zu
Artikel III (Inkrafttreten der Gesetzesänderungen)
Artikel III
bestimmt, dass diese Gesetzesänderungen am Tage nach der Verkündung im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft treten.
Artikel 59 Absatz 2 VvB
Keine.
Keine.
Keine.
a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben: Keine
b)
Personalwirtschaftliche
Auswirkungen: Keine.
Berlin,
den 17. Februar 2004
Der Senat von Berlin |
|
Klaus W o w e r e i t Regierender
Bürgermeister |
Dr.
S a r r a z i n Senator für denSenator für
Stadtentwicklung Harald W o l f Senator für Wirtschaft,
Arbeit und Frauen |
Anlage
I. Gegenüberstellung der
Gesetzestexte
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz Berlin § 8 Gebühren und Entgelte (1) Die Kosten der
Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind
durch privatrechtliche Entgelte zu decken, die von den benutzungspflichtigen
Grundstückseigentümern nach Maßgabe der von der Aufsichtsbehörde gemäß
§ 18 Abs. 2 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juli 1993
(GVBl. S. 319), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom
17. Mai 1999 (GVBl. S. 183) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung genehmigten Entgeltordnung zu zahlen sind, sofern nicht von
Senat von Berlin eine Gebührenordnung erlassen wird. An Stelle der Eigentümer
kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich
Nutzungsberechtigter oder der Abfallerzeuger zur Zahlung herangezogen
werden. (2) Zu den ansatzfähigen
Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder in seinem Auftrag wahrgenommenen
abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere 1. die Kosten für die
Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung, 2. die Kosten der
getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücksentsorgung, 3. die Aufwendungen für
die Sicherung, (3) Bei der Festlegung der
Entgelte sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen
geschaffen werden. (4) Sofern der Senat von
Berlin eine Gebührenordnung erlässt, finden die Absätze 2 und 3
entsprechende Anwendung. |
Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz Berlin § 8 Gebühren und Entgelte (1) Die Kosten der
Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind
durch privatrechtliche Entgelte zu decken, die nach Maßgabe der Entgeltordnung
zu zahlen sind, sofern nicht Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes
über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) in
der jeweils geltenden Fassung gefordert werden. Schuldner der Abfallentsorgungskosten
sind in der Regel die benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer. An
Stelle der Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein
sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter sowie der Abfallerzeuger oder
Abfallbesitzer zur Zahlung herangezogen werden. (2) Zu den ansatzfähigen
Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder in seinem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen
Aufgaben, insbesondere 1. die Kosten für die
Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung, 2. die Kosten der
getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücksentsorgung, 3. alle Kosten für die Errichtung
und den Betrieb von Deponien, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des
Landes Berlin betrieben wurden und werden; zu den Kosten gehören auch die
Kosten einer vom Betreiber zu leistenden finanziellen Sicherheit oder einem
zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel sowie die geschätzten Kosten
für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30
Jahren. Hierzu gehören auch solche Stilllegungs- und Nachsorgekosten, die
nicht durch Rückstellungen gedeckt sind. 4. die Aufwendungen für die Erfüllung
bodenschutzrechtlicher Pflichten aus der Ablagerung von Berliner
Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die vom Land
Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind. (3) unverändert (4) Sofern Gebühren
erhoben werden, finden die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. |
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Berliner Betriebegesetz § 1 Errichtung, Rechtsform,
Sitz (1) Das Land Berlin
errichtet zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben rechtsfähige Anstalten des
öffentlichen Rechts mit den Namen 1.
Berliner Hafen- und Lagerhausbetriebe (BEHALA), 2.
Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), 3.
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) 4.
Berliner Wasserbetriebe (BWB). (2) Die Sondervermögen der
bisherigen Eigenbetriebe 1. Behala Berliner Hafen-
und Lagerhausbetriebe, 2. Berliner
Stadtreinigungs-Betriebe (BSR), 3. Berliner
Verkehrsbetriebe (BVG), 4. Berliner
Wasser-Betriebe (BWB) gehen zum gleichen
Zeitpunkt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweils ihre Aufgaben übernehmende
Anstalt über. (3) Sitz der Anstalten ist
Berlin. |
Berliner Betriebegesetz § 1 Errichtung, Rechtsform,
Sitz (1) unverändert (2) unverändert Die Gesamtrechtsnachfolge
der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) umfasst auch die Verantwortlichkeit
für bodenschutzrechtliche Pflichten aus der Ablagerung von Berliner
Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das
Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe
(BSR) stellen das Land Berlin von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen
frei, die dieses zum Zwecke der Entsorgung Berliner Siedlungsabfälle
eingegangen ist. (3) unverändert |
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Berliner Betriebegesetz § 2 Aufgaben (1)
Die vom Gewährträger vorgegebenen öffentlichen Aufgaben sind von den
Anstalten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit unter Berücksichtigung sozial-,
umwelt- und strukturpolitischer Grundsätze zu erfüllen. Die Durchführung
ihrer Aufgaben erfolgt mit dem Ziel einer kostengünstigen, kunden- und umweltfreundlichen
Leistungserbringung. Die Anstalten können am marktwirtschaftlichen Wettbewerb
teilnehmen; in diesen Fällen ist das Rechnungswesen für die wettbewerblichen
Geschäftsbereiche und die Geschäftsbereiche des Anschluss- und
Benutzungszwangs vollständig getrennt zu halten. (2) Die Geschäfte der
Anstalten sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher
Gesichtspunkte zu führen. Die Anstalten sollen einen angemessenen Gewinn
erzielen. Sie sind verpflichtet, ihren gesamten Bilanzgewinn an das Land
Berlin anzuführen. (3) Aufgaben der Berliner
Hafen- und Lagerhausbetriebe sind 1.
der Betrieb von öffentlichen Häfen, Lagerei und Umschlag
einschließlich des Bauschuttumschlags, 2.
der Handel mit Brennstoffen. (4) Aufgaben der Berliner
Stadtreinigungsbetriebe sind 1. die Abfallentsorgung
für Berlin gemäß § 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Berlin, 2. die Straßenreinigung
für Berlin, 3. die Wahrnehmung
sonstiger Aufgaben, die insbesondere der Sauberhaltung des Stadtgebietes
sowie der Erfüllung der Verkehrssicherung dienen (Sonderdienste). Darüber hinaus können
Geschäfte und Tätigkeiten aller Art im Rahmen der Abfall- und
Wertstoffwirtschaft sowie des Umweltschutzes übernommen werden. (5) Aufgabe der Berliner
Verkehrsbetriebe ist die Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr
für Berlin mit dem Ziel kostengünstiger und umweltfreundlicher Verkehrsbedienung
sowie aller hiermit in technischem und wirtschaftlichen Zusammenhang
stehenden Tätigkeiten. (6) Aufgaben der Berliner
Wasserbetriebe sind 1.
die Wasserversorgung Berlins, 2.
die Ableitung und Reinigung des in Berlin anfallenden Abwassers
einschließlich des Betriebs und der Unterhaltung von Oberflächenwasser-Aufbereitungsanlagen. (7) Die Anstalten können
im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenstellung 1.
mit den Betriebszwecken zusammenhängende Aufgaben wahrnehmen, 2.
auch außerhalb Berlins tätig sein, 3.
sich an anderen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen
beteiligen, 4.
Tochterunternehmen gründen, 5.
Eigenkapital bilden und Fremdkapital aufnehmen. (8) Die Anstalten halten
und verwalten ihre Beteiligungen und Tochterunternehmen in eigener Verantwortung. (9) Näheres regeln die
Satzungen, die öffentlich bekannt gemacht werden. |
Berliner Betriebegesetz § 2 Aufgaben (1)
Unverändert (2)
Unverändert (3)
Unverändert (4) Aufgaben der Berliner
Stadtreinigungsbetriebe sind 1. die Abfallentsorgung
für Berlin gemäß § 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Berlin, 2. die Straßenreinigung
für Berlin, 3. die Erfüllung der
bodenschutzrechtlichen Pflichten des Landes Berlin aus der Ablagerung von
Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die
durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden
sind, sowie eigener Pflichten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BerlBG. 4. die Wahrnehmung sonstiger
Aufgaben, die insbesondere der Sauberhaltung des Stadtgebietes sowie der
Erfüllung der Verkehrssicherung dienen (Sonderdienste). Darüber hinaus können
Geschäfte und Tätigkeiten aller Art im Rahmen der Abfall- und
Wertstoffwirtschaft sowie des Umweltschutzes übernommen werden. (5) unverändert (6) unverändert (7) unverändert (8) unverändert (9) unverändert |
II Wortlaut
der zitierten Rechtsvorschriften
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über
Abfalldeponien
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die
gewährleisten, dass alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer
Deponie soweit wie möglich einschließlich der Kosten der finanziellen Sicherheitsleistung
oder etwas Gleichwertigem, gemäß Artikel 8 Buchstabe a) Ziffer iv), sowie die
geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von
mindestens 30 Jahren durch das vom Betreiber in Rechnung zu stellende Entgelt
für die Ablagerung aller Abfallarten in der Deponie abgedeckt werden.
Vorbehaltlich der Anforderungen der Richtlinie 90/313/ EWG des Rates vom
07. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt
sorgen die Mitgliedstaaten für Transparenz bei der Erfassung und der Verwendung
aller erforderlichen Informationen zu den Kosten.
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung
der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I. S. 2705), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21.08.2002 (BGBl. I. 3322)
§ 36
Stilllegung
(1)
Der
Inhaber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang
und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige
Vorkehrungen zum Schutz des Wohles der Allgemeinheit beizufügen.
(2)
Soweit
entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach
§ 31 Absatz 2, der Genehmigung nach § 31 Absatz 3, in Bedingungen
und Auflagen nach § 35 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen
Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Inhaber der Deponie
zu verpflichten,
1.
auf
seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwandt worden
ist, zu rekultivieren,
2.
auf
seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs-
und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in
§ 32 Abs. 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung
zu erfüllen, und
3.
der
zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich
Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben.
Besteht der Verdacht, dass von einer
stillgelegten Deponie nach Absatz 1 schädliche Bodenveränderungen oder
sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so finden
für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des
Bundes-Bodenschutzgesetzes Anwendung.
(3)
Die
zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung festzustellen (endgültige
Stilllegung).
(4)
Die
Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Inhaber von Anlagen, in denen
besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen.
(5)
Die
zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.
§ 36 d
Kosten der Ablagerung von Abfällen
(1)
Die
vom Betreiber für die Ablagerung von Abfällen in Rechnung zu stellenden
privatrechtlichen Entgelte müssen alle Kosten für die Errichtung und den
Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden
Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowie
die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum
von mindestens 30 Jahren abdecken. Soweit das nach Satz 1 durch Freistellungen
nach Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes gewährleistet ist, entfällt
eine entsprechende Veranlagung der Kosten für die Stilllegung und Nachsorge
sowie der Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Entgelte.
(2)
Die
Länder stellen sicher, dass die Bestimmungen des Artikels 10 der Richtlinie
1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. EG
Nr. L 182 S. 1 (Deponierichtlinie), in den landesrechtlichen Abgabenvorschriften
umgesetzt werden.
(3)
Die
in den Absätzen 1 und 2 genannten Betreiber und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
haben die in Absatz 1 genannten Kosten zu erfassen und der zuständigen Behörde
innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist Übersichten über die Kosten
und die erhobenen Entgelte, öffentlichen Abgaben und Auslagen zur Verfügung zu
stellen.
(4)
Die
Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Abdeckung der Kosten genehmigungsbedürftiger
Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die vom
Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999
für Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), erfasst werden.
Berliner
Betriebegesetz vom 09. Juli 1993 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 149)
§ 18
Staatsaufsicht
(1)
Die
Anstalten stehen unter der Rechtsaufsicht der für die Ver- und Entsorgungs-
sowie Verkehrsbetriebe nach § 1 Abs. 1 zuständigen Senatsverwaltung
(Aufsichtsbehörde).
(2)
Die
Aufsichtsbehörde ist Genehmigungsbehörde für die Entgelte der Bereiche des
Anschluss- und Benutzungszwangs.
Ausschuss-Kennung
: StadtUmgcxzqsq