Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes       
Berlin sowie des Berliner Betriebegesetzes

 

 

 

 

A.      Problem

Die Bundesrepublik Deutschland ist durch Artikel 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (Deponierichtlinie) verpflichtet sicher­zustellen, dass alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie ein­schließlich der geschätzten Kosten für deren Stilllegung und Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren durch Entgelte abgedeckt werden. Die Um­setzung dieser Verpflichtung ist für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Deponie­betreiber durch § 36 d Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes an die Länder weitergereicht worden.   

Des Weiteren besteht aufgrund der Änderung der deponienbezogenen Nachsorge­pflichten im § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes des Bundes Änderungsbedarf im Landesrecht.              

Schließlich bestehen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Frage, wer die Zah­lungsverpflichtungen aus Verträgen übernimmt, die das Land Berlin zum Zwecke der Entsorgung Berliner Siedlungsabfälle eingegangen ist, weil eine klare gesetzliche Grundlage fehlt.


B.      Lösung

Mit dem Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin wird das EU-Recht in das Landesrecht umgesetzt und die erforderlichen Folgeände­rungen zur Anpassung des Landesrechts an das Bundesrecht im Hinblick auf die deponienbezogenen Nachsorgepflichten in der Kostenregelung vorgenommen.       

Ferner werden die Aufgaben der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) im Hinblick auf die Erfüllung der deponiebezogenen bodenschutzrechtlichen Nachsorgepflichten durch eine Änderung des Berliner Betriebegesetzes ergänzt.  

Schließlich wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die bestimmt, wer die Zah­lungsverpflichtungen aus Verträgen übernimmt, die das Land Berlin zum Zwecke der Entsorgung Berliner Siedlungsabfälle eingegangen ist.

 

 

C.      Alternative/Rechtsfolgenabschätzung 

Der Senat sieht nach Rechtsfolgenabschätzung keine Alternative.

 

 

D.      Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Keine.

 

 

E.       Gesamtkosten

Keine.

 

 

F.       Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Keine.

 

 

G.      Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin sowie des Berliner Betriebegesetzes

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Gesetz

zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Berlin sowie des Berliner Betriebegesetzes

Vom ...

 

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I

Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin

 

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:

 

1.        § 8 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:    

„(1) Die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger sind durch privatrechtliche Entgelte zu decken, die nach Maßgabe einer Entgeltordnung zu zahlen sind, sofern nicht Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), in der jeweils gelten­den Fassung gefordert werden. Schuldner der Abfallentsorgungskosten sind in der Regel die benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer. Anstelle der Eigen­tümer kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter sowie der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zur Zahlung herangezogen werden.“



2.        § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

a) Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:

„3. alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Deponien, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben wurden und werden; zu den Kosten gehören auch die Kosten einer vom Betreiber zu leistenden finanziellen Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Siche­rungs­mittel sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeit­raum von mindestens 30 Jahren; hierzu gehören auch solche Stilllegungs- und Nachsorgekosten, die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind,“

 

b) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 angefügt:

„4. die Aufwendungen für die Erfüllung bodenschutzrechtlicher Pflichten aus der Ablagerung von Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind.“

 

3.        § 8 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

„(4) Sofern Gebühren erhoben werden, finden die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.“

 

 

Artikel II

Änderung des Berliner Betriebegesetzes

 

Das Berliner Betriebegesetz vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2003 (GVBl. S. 149), wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 1 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

 

„Die Gesamtrechtsnachfolge der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) umfasst auch die Verantwortlichkeit für bodenschutzrechtliche Pflichten aus der Ablage­rung von Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind.

 

Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) stellen das Land Berlin von  vertraglichen Zah­lungsverpflichtungen frei, die dieses zum Zwecke der Entsorgung Berliner Siedlungsabfälle eingegangen ist.“


2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

 

a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

 

„3. die Erfüllung der bodenschutzrechtlichen Pflichten des Landes Berlin aus der Ablagerung von Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsan­lagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind, sowie eigener Pflichten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2,“

 

b) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4.

 

 

Artikel III

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

A.     Begründung:

 

a)       Allgemeines

 

Das vorliegende Gesetz dient in erster Linie der Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/ EG des Rates vom 26.04.1999 über Abfalldeponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1, Deponierichtlinie. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maß­nahmen zu treffen, die gewährleisten, dass alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie einschließlich der geschätzten Kosten für deren Stilllegung und Nachsorge für einen Zeitraum von 30 Jahren durch Entgelte abgedeckt werden. Die Umsetzung dieser Verpflichtung ist durch § 36 d Abs. 2 KrW-/AbfG an die Län­der weitergeleitet worden.

 

§ 8 Abs. 2 Nr. 3 KrW-/AbfG Bln, welcher die Kosten für die stillgelegten Abfallent­sorgungsanlagen regelt, bestimmte zwar, dass die Aufwendungen für die Sicherung, Rekultivierung und Nachsorge zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung gehören. Die Vorgaben des Art. 10 Deponierichtlinie können damit allerdings nicht als umgesetzt betrachtet werden, denn die Vorschrift enthält erstens keine Ver­pflichtung zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Deponien einschließlich einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder einem zu erbrin­genden gleichwertigen Sicherungsmittel und zweitens ist der Zeitraum von mindes­tens 30 Jahren für die Nachsorge nicht ausdrücklich aufgenommen. Mit der Ände­rung der Nummer 3 wird Artikel 10 der Deponierichtlinie ins Landesrecht umgesetzt.

 

Mit der Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin wird das Lan­desrecht an die Änderungen der deponienbezogenen Nachsorgepflichten im Kreis­laufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes angepasst. § 36 Absatz 2 des Kreis­laufwirtschafts- und Abfallgesetzes sah in seiner alten Fassung Rekultivierungs- und sonstige Nachsorgepflichten für Inhaber stillgelegter Deponien vor. Nach Inkrafttre­ten des Bundes-Boden­schutzge­setzes sowie der Ergänzung des § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes findet auf altlastenverdächtige stillgelegte Deponien das Bundes-Bodenschutzgesetz Anwendung. Nach der Novellierung des Bundesrechts bestehen für stillgelegte Deponien abfallrechtliche Nachsorgepflichten (§ 36 Absatz 2 Satz 1 KrW-/AbfG) und für stillgelegte altlastenverdächtige Deponien bodenschutzrechtliche Nachsorgepflichten (§ 36 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG).

 

Die Kostenregelung im Landesabfallrecht bestimmte bisher in Anknüpfung an § 36 Absatz 2 KrW-/AbfG alte Fassung, dass die Aufwendungen für die abfallrechtlichen Nachsorgepflichten (Sicherung, Rekultivierung und Nachsorge stillgelegter Abfall­ent­sor­gungsanlagen) zu den Kosten der Abfallentsorgung rechnen und deshalb in die Abfallentgelte eingestellt werden dürfen. Da nach der Änderung des Bundes­rechts bei stillgelegten altlastenverdächtigen Deponien auch bodenschutzrechtliche Nachsorgepflichten bestehen können, ist eine Klarstellung in der Kostenregelung insoweit erforderlich, dass auch die Kosten für die Erfüllung der Nachsorgepflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz zu den Kosten der Abfallentsorgung gehören.

 

Die Änderung in § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes erfordert ferner eine Klarstellung im Landesrecht, dass die Verantwortlichkeit für die Erfüllung auch der auf Bodenschutzrecht gestützten Nachsorgepflichten den Berliner Stadt­reinigungsbetrieben (BSR), die für das Land Berlin die Aufgabe der Abfallentsor­gung wahrnehmen, obliegt.

 

Zu diesem Zweck wird mit dem vorliegenden Artikelgesetz das Berliner Betriebe­gesetz geändert. Die Änderungen betreffen die Bestimmungen über die rechtliche Stellung sowie die Aufgaben der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) im Bereich der Abfallentsorgung.

 

Im Berliner Betriebegesetz wird zudem eine klare Rechtsgrundlage geschaffen, die bestimmt, dass zwischen dem Land Berlin und den Berliner Stadtreinigungsbetrie­ben (BSR) letztere die Zahlungsverpflichtungen aus Verträgen übernehmen, die das Land Berlin zum Zwecke der Entsorgung Berliner Siedlungsabfälle eingegangen ist. Auf diese Weise werden Rechtsunsicherheiten ausgeräumt, die in jüngster Vergan­genheit bei der Erfüllung der Ausgleichszahlung an die Märkische Entsorgungsan­lagen-Betriebsgesellschaft mbH (MEAB) bestanden haben. Zugleich soll für künftige Fälle Rechtssicherheit geschaffen werden.

 

 

b)       Einzelbegründung

 

1. Zu Artikel I Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin

 

Zu Nummer 1 (Änderung des § 8 Absatz 1 KrW-/AbfG Bln)

Mit der Änderung des Absatzes 1 wird lediglich der Hinweis auf die Genehmigungs­bedürftigkeit der Entgelte im Bereich des Anschluss- und Benutzungszwanges durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 2 des Berliner Betriebegesetzes gestrichen. Dieser Hinweis ist im Abfallrecht entbehrlich, weil sich die Genehmigungspflicht direkt aus § 18 Abs. 2 des Berliner Betriebegesetz ergibt. Im Übrigen wird durch Bereinigung des Wortlauts das Gewollte klargestellt.

 

Zu Nummer 2 (Änderung des § 8 Absatz 2 Nummer 3 KrW-/AbfG Bln):

 

Zu a) Durch Artikel 10 der Deponierichtlinie (Richtlinie 1999/ 31/EG des Rates vom 26.04. 1999 über Abfalldeponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1) ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sicherzustellen, dass alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie einschließlich der geschätzten Kosten für deren Stilllegung und Nachsorge für einen Zeitraum vom 30 Jahren durch Gebühren abgedeckt werden. Die Umsetzung dieser Verpflichtung ist durch § 36 d Abs. 2 KrW-/AbfG an die Länder weitergeleitet worden.

 

Mit der Änderung der Nummer 3 wird der Wortlaut des Artikels 10 der Deponiericht­linie übernommen, um auf diese Weise eine vollständige Umsetzung des europäi­schen Rechts sicherzustellen.

 

Zu b) § 8 Abs. 2 KrW-/AbfG Bln bestimmt, welche Aufwendungen zu den ansatzfä­higen Kosten der Abfallentsorgung rechnen. In den Nummern 1 bis 3 wurden bei­spielhaft bestimmte Aufwendungen bezeichnet. Mit der neuen Nummer 4 wird klar­gestellt, dass auch die Aufwendungen für die Erfüllung bodenschutzrechtlicher Pflichten aus der Ablagerung von Abfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanla­gen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben wurden, zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung zählen.

 

Zu Nummer 3 (§ 8 Absatz 4 KrW-/AbfG Bln)

 

Die Änderungen in Absatz 4 stellen Folgeänderungen zu § 8 Absatz 1 KrW-AbfG Bln dar.


2. Zu Artikel II Änderung des Berliner Betriebegesetzes

 

Zu Nummer 1 (Änderung des § 1 Absatz 2 BerlBG):

 

§ 1 Absatz 2 Satz 1 BerlBG bestimmt, dass die Sondervermögen der bisherigen Eigenbetriebe und damit auch der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweils ihre Aufgaben übernehmende Anstalt übergehen. Der neue Satz 2 stellt klar, dass die Gesamtrechtsnachfolge der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) auch die Verantwortlichkeit für bodenschutzrechtliche Pflichten aus der Ablagerung Berliner Siedlungsabfälle in stillgelegten Abfallbeseiti­gungs­anlagen umfasst, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind. Die Gesamtrechtsnachfolge erfasst die Verantwortlichkeit für bodenschutzrechtliche Pflichten unabhängig davon, ob diese Pflichten bereits vor Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts durch behördliche Entscheidungen kon­kretisiert worden sind und eine Zuordnung dieser Pflichten zum Sondervermögen des ehemaligen Eigenbetriebes erfolgt ist.

 

Der neue Satz 3 in Absatz 2 enthält die Pflicht der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), das Land Berlin von den vertraglichen Zahlungsverpflichtungen freizustellen, welche dieses zum Zwecke der Entsorgung Berliner Siedlungsabfälle eingegangen ist.

 

Zu Nummer 2 (Änderung des § 2 Absatz 4 BerlBG):

 

In § 2 Absatz 4 BerlBG sind die Aufgaben der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) bezeichnet. Danach obliegt den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) nach der Nummer 1 die Abfallentsorgung für Berlin gemäß § 5 KrW-/AbfG Bln sowie nach Nummer 2 die Straßenreinigung für Berlin. Im Anschluss an die Nummer 2 wird eine Nummer 3 eingefügt, in welche die Erfüllung der bodenschutzrechtlichen Pflich­ten des Landes Berlin aus der Ablagerung Berliner Siedlungsabfälle in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind, sowie eigener Pflichten der Berliner Stadtreinigungs­betriebe (BSR) gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 BerlBG aufgenommen wird. Die bisherige Nummer 3 (Wahrnehmung sonstiger Aufgaben) wird zu Nummer 4.

 

3.        Zu Artikel III (Inkrafttreten der Gesetzesänderungen)

 

Artikel III bestimmt, dass diese Gesetzesänderungen am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft treten.

 

 

B.      Rechtsgrundlage:

 

Artikel 59 Absatz 2 VvB

 

 

C.     Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Keine.

 

 

D.     Gesamtkosten:

 

Keine.

 

 

E.     Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Keine.

 

 

F.     Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)       Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine

b)       Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.



 

Berlin, den 17. Februar 2004


 

Der Senat von Berlin

 

Klaus   W o w e r e i t

Regierender Bürgermeister

 

Dr. S a r r a z i n

Senator für denSenator für Stadtentwicklung

 

 

Harald   W o l f

Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen

 


                                                                                                                                                                                         Anlage

 

I.             Gegenüberstellung der Gesetzestexte

 

Alte Fassung

Neue Fassung

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin

§ 8

Gebühren und Entgelte

(1) Die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger sind durch privatrechtliche Entgelte zu decken, die von den benutzungspflich­tigen Grundstückseigentümern nach Maßgabe der von der Aufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 2 des Berliner Betriebe­gesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183) geän­dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genehmigten Entgeltordnung zu zahlen sind, sofern nicht von Senat von Berlin eine Gebührenordnung erlassen wird. An Stelle der Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtig­ter oder der Abfallerzeuger zur Zahlung herangezogen werden.

(2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfall­entsorgung rechnen alle Aufwendungen der von dem öffentlich-rechtlichen Ent­sorgungsträger oder in seinem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere

1. die Kosten für die Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,

2. die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücks­entsorgung,

3. die Aufwendungen für die Sicherung, 
Rekultivierung und Nachsorge bei still­gelegten Abfallentsorgungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben wurden, insbeson­dere die Bildung von Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge sowie solche Nachsorgekosten, die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind; die stillgelegten Anlagen gelten als Teil der gesamten Einrichtung des Landes Berlin, solange sie der Nachsorge bedürfen.

 

 

 

 

 

(3) Bei der Festlegung der Entgelte sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden.

(4) Sofern der Senat von Berlin eine Gebüh­renordnung erlässt, finden die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin

§ 8

Gebühren und Entgelte

(1) Die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger sind durch privatrechtliche Entgelte zu decken, die nach Maßgabe der Entgelt­ordnung zu zahlen sind, sofern nicht Ge­bühren nach den Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden. Schuldner der Abfall­entsorgungskosten sind in der Regel die benutzungspflichtigen Grundstückseigen­tümer. An Stelle der Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtig­ter sowie der Abfallerzeuger oder Abfall­besitzer zur Zahlung herangezogen werden.

(2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfall­entsorgung rechnen alle Aufwendungen der von dem öffentlich-rechtlichen Ent­sorgungsträger oder in seinem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere

1. die Kosten für die Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,

2. die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücks­entsorgung,

3. alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Deponien, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben wurden und werden; zu den Kosten gehören auch die Kosten einer vom Betreiber zu leistenden finanziellen Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel sowie die geschätzten Kosten für die Still­legung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Hierzu gehören auch solche Stilllegungs- und Nachsorgekosten, die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind.

4.  die Aufwendungen für die Erfüllung bodenschutzrechtlicher Pflichten aus der Ablagerung von Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die vom Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind.

(3) unverändert

 

 

(4) Sofern Gebühren erhoben werden, finden die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.

 

 


 

Alte Fassung

Neue Fassung

Berliner Betriebegesetz

§ 1

Errichtung, Rechtsform, Sitz

(1) Das Land Berlin errichtet zur Wahrneh­mung öffentlicher Aufgaben rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit den Namen

1.        Berliner Hafen- und Lagerhausbetriebe (BEHALA),

2.        Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR),

3.        Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

4.        Berliner Wasserbetriebe (BWB).

(2) Die Sondervermögen der bisherigen Eigenbetriebe

1. Behala Berliner Hafen- und Lagerhaus­betriebe,

2. Berliner Stadtreinigungs-Betriebe (BSR),

3. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG),

4. Berliner Wasser-Betriebe (BWB)

gehen zum gleichen Zeitpunkt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweils ihre Aufgaben übernehmende Anstalt über.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Sitz der Anstalten ist Berlin.

Berliner Betriebegesetz

§ 1

Errichtung, Rechtsform, Sitz

(1) unverändert

 

 

 

 

 

 

 

(2) unverändert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gesamtrechtsnachfolge der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) umfasst auch die Verantwortlichkeit für bodenschutzrecht­liche Pflichten aus der Ablagerung von Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseiti­gungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind.

Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) stellen das Land Berlin von vertraglichen Zahlungsver­pflichtungen frei, die dieses zum Zwecke der Entsorgung Berliner Siedlungsabfälle eingegangen ist.

(3) unverändert

 


 

Alte Fassung

Neue Fassung

Berliner Betriebegesetz

§ 2

Aufgaben

(1)     Die vom Gewährträger vorgegebenen öffentlichen Aufgaben sind von den Anstalten im Rahmen ihrer Geschäfts­tätigkeit unter Berücksichtigung sozial-, umwelt- und strukturpolitischer Grund­sätze zu erfüllen. Die Durchführung ihrer Aufgaben erfolgt mit dem Ziel einer kostengünstigen, kunden- und umwelt­freundlichen Leistungserbringung. Die Anstalten können am marktwirtschaftli­chen Wettbewerb teilnehmen; in diesen Fällen ist das Rechnungswesen für die wettbewerblichen Geschäftsbereiche und die Geschäftsbereiche des Anschluss- und Benutzungszwangs vollständig getrennt zu halten.

(2) Die Geschäfte der Anstalten sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beach­tung gemeinwirtschaftlicher Gesichts­punkte zu führen. Die Anstalten sollen einen angemessenen Gewinn erzielen. Sie sind verpflichtet, ihren gesamten Bilanz­gewinn an das Land Berlin anzuführen.

(3) Aufgaben der Berliner Hafen- und Lagerhausbetriebe sind

1.        der Betrieb von öffentlichen Häfen, Lagerei und Umschlag einschließlich des Bauschuttumschlags,

2.        der Handel mit Brennstoffen.

(4) Aufgaben der Berliner Stadtreinigungs­betriebe sind

1. die Abfallentsorgung für Berlin gemäß § 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall­gesetzes Berlin,

2. die Straßenreinigung für Berlin,

 

3. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die insbesondere der Sauberhaltung des Stadt­gebietes sowie der Erfüllung der Verkehrs­sicherung dienen (Sonderdienste).

Darüber hinaus können Geschäfte und Tätig­keiten aller Art im Rahmen der Abfall- und Wertstoffwirtschaft sowie des Umweltschut­zes übernommen werden.

(5) Aufgabe der Berliner Verkehrsbetriebe ist die Durchführung von öffentlichem Per­sonennahverkehr für Berlin mit dem Ziel kostengünstiger und umweltfreundlicher Verkehrsbedienung sowie aller hiermit in technischem und wirtschaftlichen Zusam­menhang stehenden Tätigkeiten.

 

 

(6) Aufgaben der Berliner Wasserbetriebe sind

1.        die Wasserversorgung Berlins,

2.        die Ableitung und Reinigung des in Berlin anfallenden Abwassers einschließlich des Betriebs und der Unterhaltung von Ober­flächenwasser-Aufbereitungsanlagen.

(7) Die Anstalten können im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenstellung

1.        mit den Betriebszwecken zusammenhän­gende Aufgaben wahrnehmen,

2.        auch außerhalb Berlins tätig sein,

3.        sich an anderen Unternehmen, Einrich­tungen und Organisationen beteiligen,

4.        Tochterunternehmen gründen,

5.        Eigenkapital bilden und Fremdkapital aufnehmen.

(8) Die Anstalten halten und verwalten ihre Beteiligungen und Tochterunternehmen in eigener Verantwortung.

(9) Näheres regeln die Satzungen, die öffentlich bekannt gemacht werden.

 

Berliner Betriebegesetz

§ 2

Aufgaben

(1)     Unverändert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)     Unverändert

 

 

 

 

 

(3)     Unverändert

 

 

 

 

(4) Aufgaben der Berliner Stadtreinigungs­betriebe sind

1. die Abfallentsorgung für Berlin gemäß § 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall­gesetzes Berlin,

2. die Straßenreinigung für Berlin,

 

3. die Erfüllung der bodenschutzrechtlichen Pflichten des Landes Berlin aus der Ablagerung von Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind, sowie eigener Pflichten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BerlBG.

4. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die insbesondere der Sauberhaltung des Stadt­gebietes sowie der Erfüllung der Verkehrs­sicherung dienen (Sonderdienste).

Darüber hinaus können Geschäfte und Tätig­keiten aller Art im Rahmen der Abfall- und Wertstoffwirtschaft sowie des Umweltschut­zes übernommen werden.

(5) unverändert

 

(6) unverändert

 

 

 

 

 

(7) unverändert

 

 

 

 

 

 

 

 

(8) unverändert

 

 

(9) unverändert

 

 


 

II   Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

 

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien

ABl. EG Nr. L 182 S. 1 vom 16.07.1999

 

Artikel 10

Kosten der Ablagerung von Abfällen

 

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die gewährleisten, dass alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie soweit wie möglich einschließlich der Kosten der finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem, gemäß Arti­kel 8 Buchstabe a) Ziffer iv), sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren durch das vom Betrei­ber in Rechnung zu stellende Entgelt für die Ablagerung aller Abfallarten in der Deponie abgedeckt werden. Vorbehaltlich der Anforderungen der Richtlinie 90/313/ EWG des Rates vom 07. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt sorgen die Mitgliedstaaten für Transparenz bei der Erfassung und der Verwendung aller erforderlichen Informationen zu den Kosten.

 

 

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umwelt­verträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I. S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.2002 (BGBl. I. 3322)

 

§ 36

Stilllegung

 

(1)       Der Inhaber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohles der Allgemeinheit beizufügen.

(2)       Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbe­schluss nach § 31 Absatz 2, der Genehmigung nach § 31 Absatz 3, in Bedin­gungen und Auflagen nach § 35 oder den für die Deponie geltenden umwelt­rechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Inhaber der Deponie zu verpflichten,

1.        auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwandt worden ist, zu rekultivieren,

2.        auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 32 Abs. 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und

3.        der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben.

Besteht der Verdacht, dass von einer stillgelegten Deponie nach Absatz 1 schädli­che Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allge­meinheit ausgehen, so finden für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes Anwendung.

(3)       Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung festzustellen (end­gültige Stilllegung).

(4)       Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Inhaber von Anlagen, in denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen.

(5)       Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase fest­zustellen.

 

 

 

§ 36 d

Kosten der Ablagerung von Abfällen

 

(1)       Die vom Betreiber für die Ablagerung von Abfällen in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen Entgelte müssen alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicher­heit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken. Soweit das nach Satz 1 durch Freistellungen nach Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes gewährleistet ist, entfällt eine entsprechende Veranlagung der Kosten für die Stilllegung und Nachsorge sowie der Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Entgelte.

(2)       Die Länder stellen sicher, dass die Bestimmungen des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1 (Deponierichtlinie), in den landesrechtlichen Abgabenvorschriften um­gesetzt werden.

(3)       Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Betreiber und öffentlich-rechtlichen Ent­sorgungsträger haben die in Absatz 1 genannten Kosten zu erfassen und der zuständigen Behörde innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist Über­sichten über die Kosten und die erhobenen Entgelte, öffentlichen Abgaben und Auslagen zur Verfügung zu stellen.

(4)       Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Abdeckung der Kosten geneh­migungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Bundes-Immissions­schutz­ge­setzes, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 für Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), erfasst werden.

 

Berliner Betriebegesetz vom 09. Juli 1993 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 149)

 

§ 18

Staatsaufsicht

 

(1)      Die Anstalten stehen unter der Rechtsaufsicht der für die Ver- und Entsorgungs- sowie Verkehrsbetriebe nach § 1 Abs. 1 zuständigen Senatsverwaltung (Auf­sichtsbehörde).

(2)      Die Aufsichtsbehörde ist Genehmigungsbehörde für die Entgelte der Bereiche des Anschluss- und Benutzungszwangs.

 

 

 

Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq