G e s e t z
zur
Neuordnung des Grünanlagenwesens in Berlin
(Grünanlagenneuordnungsgesetz - GrünNeuOG)
Vom …
Artikel I
Das Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz -
GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) erhält folgende Fassung:
„Gesetz
zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
der
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
(Grünanlagengesetz
- GrünanlG)
Erster
Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich. (1) Dieses
Gesetz gilt für die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Berlins.
(2) Zu den öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen gehören nicht Sportanlagen, Freibäder, Kleingärten, die
öffentlich zugänglichen Einrichtungen zugeordneten Freiflächen sowie Waldflächen
im Sinne des Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 414).
§ 2
Begriffbestimmungen. (1)
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind gärtnerisch gestaltete oder naturnah
angelegte oder belassene Freiflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen
oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind.
(2) Zu den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
ge-hören auch die zweckgebundenen Einrichtungen zur Erschließung und Bewirtschaftung
sowie die Sondereinrichtungen und Ausnahmenutzungen.
(3) Sondereinrichtungen sind Nutzungen und
die ihnen dienenden Anlagen, die einen erhöhten Aufwand bei der Anlage und
Unterhaltung verursachen. Hierzu gehören insbesondere aufwändig gestaltete gärtnerische
Anlagen sowie Kinderspielplätze, Spielfelder und Grillplätze. Ausnahmenutzungen
sind Angebote und die ihnen dienenden Anlagen, die die Zweckbestimmung ergänzen
und eigenständig bewirtschaftet werden können. Hierzu gehören insbesondere
kulturelle, gastronomische oder dem Verkauf von Waren dienende Einrichtungen.
(4) Die Anlage öffentlicher Grün- und
Erholungsanlagen umfasst deren Planung und Bau, Betrieb und Bewirtschaftung der
Anlagen deren Schutz, Pflege, Entwicklung und Verwaltung.
§ 3
Grundsatz. Anlage, Betrieb
und Bewirtschaftung öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen ist eine öffentliche
Aufgabe. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe bedient sich Berlin Dritter.
§ 4
Verzeichnis. (1) Jede
öffentliche Grün- und Erholungsanlage ist in ein Verzeichnis mit der
Bezeichnung „Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen“
einzutragen, das Lage und Grenzen bezeichnet. Aufzuhebende Anlagen sind zu
löschen. Vor der Eintragung oder Löschung einer Eintragung ist die Zustimmung
des Eigentümers einzuholen.
(2) Das Verzeichnis der öffentlichen Grün-
und Erholungsanlagen ist bei dem zuständigen Bezirksamt zu führen und kann von
jedermann eingesehen werden.
(3) Eintragungen oder Löschungen sind im Amtsblatt
für Berlin bekannt zu machen. Dies gilt nicht für eine Änderung in geringem Umfang.
§ 5
Aufhebung. Eine öffentliche
Grün- und Erholungsanlage kann vollständig oder teilweise aufgehoben oder in
der Nutzung verändert werden, wenn sie nicht mehr benötigt wird oder
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Die Bezirke
sollen in Abstimmung mit der für die Freiraumplanung zuständigen Senatsverwaltung
die ihrer Verwaltung unterstellten Anlagen anhand der absehbaren
Bedarfsentwicklung daraufhin überprüfen, ob einzelne Anlagen aufgehoben werden
können.
§ 6
Entwidmung. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes ist die öffentliche Widmung der zu diesem Zeitpunkt in das Verzeichnis
nach § 4 Abs. 1 eingetragenen Anlagen einzuziehen.
§ 7 Grünanlagenbericht. Die Maßnahmen zur Förderung des Grünanlagenwesens sind vom Senat in einem Grünanlagenbericht darzustellen, der erstmals zum 30. November 2004 und danach im Abstand von fünf Jahren zu erstellen und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis zu geben ist. Den anerkannten Verbänden des Gartenbaus und der Gartenkunst ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zweiter
Abschnitt. Betrieb und Bewirtschaftung
§ 8
Allgemeines. (1) Betrieb und Bewirtschaftung der in der
Anlage genannten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen von gesamtstädtischer
Bedeutung erfolgen durch eine Servicegesellschaft. Die übrigen im Verzeichnis
nach § 4 Abs. 1 eingetragenen Anlagen werden durch die Bezirke betrieben und
bewirtschaftet.
(2) Betrieb und Bewirtschaftung der
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen benachbarter Bezirke sollen durch einen
Bezirk wahrgenommen werden.
(3) Die Bezirke und die Servicegesellschaft
ermitteln die Anforderungen an den Betrieb und die Bewirtschaftung ihrer
Anlagen und legen unter Beteiligung der zuständigen Stellen die erforderlichen
Maßnahmen, auch hinsichtlich Sondereinrichtungen, Ausnahmenutzungen und der Erhebung
von Nutzungsentgelten, fest. Die Ergebnisse sind in der Freiraumplanung zu
berücksichtigen und in den Grünanlagenbericht nach § 7 einzubeziehen.
(4) Die
Bezirke und die Servicegesellschaft haben im Rahmen der vergaberechtlichen
Bestimmungen sämtliche der mit der Verwaltung anfallenden Planungs-, Bau-,
Pflege- und sonstigen Leistungen öffentlich auszuschreiben und für ihre
ordnungsgemäße Aus- und Durchführung zu sorgen.
§ 9
Schutz, Pflege und Entwicklung.
(1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind so zu schützen, zu pflegen und
zu entwickeln, dass ihre Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung gewährleistet
ist und die der Anlage zugrunde liegende Konzeption nach Möglichkeit gewahrt
bleibt.
(2) In öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen sind Son-dereinrichtungen und Ausnahmenutzungen nach § 2 Abs.
3 zulässig, sofern die Zweckbestimmung gewahrt bleibt.
(3) Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
kann die zuständige Senatsverwaltung in Abstimmung mit den Bezirken und der
Servicegesellschaft allgemeine Pflegerichtlinien aufstellen.
§
10 Benutzung. (1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen
sind so zu benutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. Insbesondere
muss die Benutzung schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Einrichtungen
nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere
Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden.
(2) Die Benutzung der Anlagen regeln
Benutzungsordnungen. Für die bezirklichen Anlagen stellt die zuständige
Senatsverwaltung in Abstimmung mit den Bezirken eine einheitliche
Benutzungsordnung auf. Die Benutzungsordnung für die Anlagen von
gesamtstädtischer Bedeutung wird von der Servicegesellschaft aufgestellt. Die
Benutzungsordnung ist an den Hauptzugängen jeder Parkanlage unter Angabe der
für Betrieb und Bewirtschaftung zuständigen Person und ihrer dienstlichen
Telefonnummer gut einsehbar anzubringen.
(3) Die Benutzungsordnung kann der
Zweckbestimmung einzelner Anlagen oder Anlagenteile angepasst werden.
Insbesondere sind gesonderte Regelungen zur Nutzung, zu den Öffnungszeiten oder
zu den Zugangsstellen zulässig.
(4) Die Bezirke und die Servicegesellschaft
üben in den ihrer Verwaltung unterstellten Anlagen das Hausrecht aus. Sie haben
die Einhaltung der Benutzungsordnung zu
überwachen und erforderlichenfalls im Rahmen ihrer Rechte nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Strafgesetzbuch durchzusetzen. Sie sind
berechtigt, bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung ein Bearbeitungsentgelt
zu erheben.
§
11 Benutzungsentgelte. (1)
Für Sondereinrichtungen oder Ausnahmenutzungen nach § 2 Abs. 3 oder in besonders
begründeten Fällen auch für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen insgesamt
können Benutzungsentgelte erhoben und die hierzu erforderlichen Vorkehrungen,
auch baulicher Art, getroffen werden. Dies gilt nicht für öffentliche
Kinderspielplätze nach dem Kinderspielplatzgesetz. Die Nutzungsentgelte sind
der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen.
(2) Die Einnahmen aus Betrieb und
Bewirtschaftung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage sind für ihren
Schutz, ihre Pflege und Entwicklung zu verwenden. § 8 der Landeshaushaltsordnung
vom 5. Oktober 1978 (GVBl. S. 1961) in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl.
S. 805) findet keine Anwendung.
§
12 Beauftragung Dritter. (1)
Die Bezirke und die Servicegesellschaft sollen geeignete Dritte mit der Wahrnehmung
von Aufgaben nach den §§ 8 bis 11 beauftragen. Die Verträge können auch die
Anlage und den Betrieb von Ausnahmenutzungen nach § 2 Abs. 3 zum Gegen-stand
haben.
(2) Die Verträge sind auf eine Laufzeit von
höchstens 10 Jahren zu beziehen und können erneuert werden.
Dritter
Abschnitt. Servicegesellschaft
§
13 Beauftragung und Beteiligung. (1) Die mit dem Betrieb und der Bewirtschaftung der öffentlichen Grün-
und Erholungsanlagen von gesamtstädtischer Bedeutung verbunden Aufgaben,
Pflichten und Rechte werden in einem Nutzungsvertrag zwischen dem Land und der
Servicegesellschaft geregelt. Der Vertrag ist innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen.
(2) Mit Wirksamkeit des Vertrages nach Abs. 1
gehen die sächlichen Betriebsmittel der von der Servicegesellschaft zu
verwaltenden Anlagen in deren Eigentum über. Die Liegenschaften bleiben im
Eigentum des Landes.
(3) Das Land hält die Mehrheitsanteile
an der Servicegesellschaft. Die
Servicegesellschaft kann Unternehmen nur gründen oder sich an solchen nur
beteiligen, wenn das Abgeordnetenhaus dem zustimmt.
§
14 Aufgaben. (1) Aufgabe der Servicegesellschaft sind
ausschließlich Betrieb und Bewirtschaftung der ihr unterstellten Anlagen in eigener
Verantwortung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nach Maßgabe dieses
Gesetzes.
(2) Das Land soll die Servicegesellschaft
auch mit der Anlage neuer Grünanlagen beauftragen. Die Kosten sind ihr zu
erstatten.
(3) Bezirke können mit der
Servicegesellschaft Verträge über die Verwaltung einzelner, ihnen unterstellter
Anlagen, abschließen. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend.
§
15 Einnahmen und Leistungen.
(1) Die mit dem Betrieb und der Bewirtschaftung verbundenen Einnahmen
verbleiben bei der Servicegesellschaft. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur
Finanzierung eines Fehlbedarfs erhält sie jährliche Zuwendungen aus dem Landeshaushalt.
Die Zuwendungen werden auf der Grundlage definierter Leistungen insbesondere zu
den §§ 8 bis 11 und mehrjähriger Budgets gewährt.
(2) Die Vereinbarungen nach Abs. 1 sind
zusammen mit den Jahresabschlüssen der Servicegesellschaft dem Abgeordnetenhaus
zur Kenntnis zu geben.
§ 16 Personal. Dienstkräfte
des Landes sind von der Ser-vicegesellschaft nur insoweit zu übernehmen, als
diese einen entsprechenden Bedarf geltend macht und die Eignungsvoraussetzungen
erfüllt sind.
§
17 Auskunftspflicht. Die
zuständige Senatsverwaltung und die Bezirksämter haben der Servicegesellschaft
die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Informationen
nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen rechtzeitig zur Verfügung
zu stellen.
Vierter Abschnitt. Schlussbestimmungen
§
18 Bezirksgärtnereien. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bestehenden Bezirksgärtnereien sind innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzulösen.
§
19 Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Bezirke und die Servicegesellschaft ist zur
Aufgabenerfüllung zulässig. Hierzu gehört insbesondere die Führung von Namensregistern
über Drittbeauftragte.
§ 20 Durchführung des Gesetzes. (1) Die zuständige
Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die
Verwaltung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen insbesondere
hinsichtlich
-
Zusammenführung
von Aufgaben (§ 8 Abs. 2),
-
Pflegerichtlinien
(§ 9 Abs. 3),
-
Benutzungsordnung
(§ 10 Abs. 2),
-
Entgelte (§§ 10
Abs. 4, 11 Abs. 2),
-
Beauftragungen
(§ 12),
-
Verarbeitung
personenbezogener Daten (§ 19)
zu bestimmen.
§ 21 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage Britzer
Garten,
Erholungspark Marzahn,
Großer Tiergarten (mit Platz der Republik
und Spreebogenpark)
Monbijoupark,
Naturpark Schöneberger Südgelände,
Schlosspark Niederschönhausen,
Treptower Park,
Volkspark Friedrichshain,
Volkspark Hasenheide,
Volkspark Humboldthain,
Volkspark Jungfernheide,
Volkspark Rehberge.“
Artikel II
Das Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze (Kinderspielplatzgesetz) in der Fassung vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 388) wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
2. Der § 8 erhält folgende Fassung:
„§ 8 Planung der Spielplätze. (1) Anzahl, Art, Größe, Lage und Ausstattung der Spielplätze legt das Bezirksamt unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl und -zusammensetzung, der städtebaulichen Verhältnisse, der Ausstattung mit Grünflächen und Erho-lungseinrichtungen und der örtlichen Besonderheiten fest.
(2) Die für die Planung und Anlage der Spielplätze maßgeblichen Richtwerte und Vorgaben werden durch Rechtsverordnung bestimmt.“
3. Der § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu be- seitigen.“
b) Im Abs. 2 Satz 2 werden die Worte nach „ver- bessern“ in „zu ersetzen oder zu beseitigen“ ge- ändert.
Artikel III
Im Allgemeinen Zuständigkeitskatalog zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947, 1020) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) erhält die Nr. 11 Abs. 1 folgende Fassung:
„(1) Grundsatzangelegenheiten der Verwaltung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen. Stadtpolitisch herausragende Projekte der Freiraumgestaltung.“
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Begründung
1.
Problem
Die sachgemäße Pflege der zahlreichen öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Berlins ist wegen der schwierigen Haushaltslage der Stadt nicht mehr gewährleistet. Der Pflegezustand vieler Anlagen wird immer schlechter, was allerdings nicht nur auf die desolate Haushaltslage der Stadt zurückzuführen ist. Auch das sich ändernde Freizeitverhalten und die seit der Öffnung der Grenzen vor allem im ehemaligen Westteil der Stadt veränderte Bedarfslage stellen die Funktion vieler Grün- und Erholungsanlagen in Frage. Die häufig nicht angemessene Nutzung von Anlagen verstärkt zusätzlich eine Entwicklung, die mittlerweile an die Substanz geht.
Die zunehmenden Probleme bei der Benutzung und Unterhaltung öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen haben den Ruf nach mehr Polizeieinsätzen, Ordnungskräften und Verbote (z.B. beim Grillen) verstärkt. Vorschläge dieser Art greifen jedoch zu kurz und können das Problem nicht lösen. Es ist Zeit, dass die Berliner Grünflächenpolitik neue Wege beschreitet und sich die Erfahrungen z.B. britischer und nordamerikanischer Großstädte zunutze macht. Intakte Grün- und Erholungsanlagen in ausreichender Zahl sind ein „weicher“ Standortfaktor, auf den Berlin auch in Zukunft nicht verzichten kann.
2.
Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet folgende Festlegungen grundsätzlicher Art:
· Die Zahl der Anlagen wird überprüft. Nicht überall im Stadtgebiet müssen die heutigen Ausstattungsstandards beibehalten werden. Hier ist ein Ausstattungsvergleich mit anderen Großstädten angebracht.
· Organisation, Betrieb und weitere Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Berlins werden auf eine privatrechtliche Grundlage gestellt. Dies ermöglicht den umfassenden Einsatz des zivilrechtlichen Instrumentariums für eine kostengünstige und im Einzelfall auch einnahmeorientierte Verwaltung der Anlagen. Diese sollen als wirtschaftlich und häufig auch kulturell bedeutsame Einrichtungen stärker „bewirtschaftet“ und nicht mehr im herkömmlichen Sinne „verwaltet“ werden.
· In Zukunft soll bei Betrieb und Bewirtschaftung die Beauftragung Dritter erleichtert werden. Separat zu bewirtschaftende Einrichtungen sollen leichter integriert und dadurch die Einnahmesituation verbessert werden. Die Erhebung von Nutzungsentgelten ist ebenfalls vorgesehen. Die Einnahmen werden zweckgebunden der Pflege und Unterhaltung zugewiesen.
· Betrieb und Bewirtschaftung der Anlagen werden gebündelt, womit zusätzliche Effizienz- und Kostenvorteile verbunden sind. Die Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung werden auf eine Servicegesellschaft übertragen, die bei den Bezirken verbleibenden Anlagen verwaltungsmäßig zusammengeführt.
Insgesamt wird das Grünanlagenwesen „entstaatlicht“, es bleibt jedoch öffentlich. Bei den öffentlichen Kinderspielplätzen werden die Bestimmungen zu Bedarf, Planung und Ausstattung vereinfacht.
3.
Zum Artikel I
§§ 1 bis 6
Dieses Gesetz gilt wie bisher für die
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen. Neu ist in § 2 die Klarstellung, dass
das „Begleitgrün“ öffentlicher Einrichtungen nicht zu den öffentlichen Grün-
und Erholungsanlagen gehört, wohl aber die der Verwaltung dienenden Nebeneinrichtungen.
Der Absatz 3 definiert Sondereinrichtungen und Ausnahmenutzungen, die für eine
flexiblere Verwaltung bedeutsam sind. Der § 3 sieht die wichtige Trennung von
öffentlicher Aufgabenwahrnehmung einerseits und Aufgabenerfüllung auf
privatrechtlicher Grundlage andererseits vor.
§ 5 sieht die Überprüfung des bezirklichen
Anlagenbestands mit dem Ziel vor, eine eventuelle Grünflächenüberausstattung
abzubauen und bereits insoweit die Bewirtschaftungskosten zu senken. Der in § 6
geregelte Fortfall der öffentlichen Widmung erweitert die rechtlichen
Spielräume insbesondere für eine einnahmeorientierte Bewirtschaftung der
Anlagen und Einrichtungen, speziell auch durch Dritte. Sie erhalten damit einen
rechtlichen Status, der dem von Privatstraßen vergleichbar ist. Ein Park dieses
Typs ist bereits Realität und befindet sich im Bereich des Schöneberger
Südgeländes auf einer stillgelegten Bahnanlage, für die Berlin das
Nutzungsrecht hat. Der Park ist nicht öffentlich gewidmet; für die Nutzung wird
ein Eintrittsgeld erhoben.
Neu ist der in § 7 geregelte Grünanlagenbericht,
der zu mehr politischer Transparenz beitragen und die Belange des
Grünanlagenwesens unterstützen soll.
§§ 8 bis 12
Gemäß § 8 werden die öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen von gesamtstädtischer Bedeutung von einer Servicegesellschaft
betrieben und bewirtschaftet, während die übrigen Anlagen bei den Bezirken
verbleiben. Diese können zwecks Kosteneinsparung den Betrieb und die Bewirtschaftung
jeweils einem Bezirk zuordnen. Die Bündelung der Aufgaben setzt erhebliche
Einsparpotenziale frei. Weitere Kostensenkungen ermöglicht der Betrieb der An-lagen
von gesamtstädtischer Bedeutung außerhalb des öffentlichen Dienstrechts.
Die bisherigen Regelungen zu Schutz, Pflege
und Entwicklung der Anlagen sowie zu deren Benutzung werden gestrafft (§§ 9 und 10). Die Einrichtung insbesondere von
Ausnahmenutzungen wird gestattet. Die Aufstellung von Parkpflegewerken ist
dagegen nicht mehr ausdrücklich vorgesehen. In Zukunft soll jede
öffentliche Grün- und Erholungsanlage über einen „Parkmanager“ verfügen. In diesem Zusammenhang sind die Ausübung des
Hausrechts in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und die Wahrnehmung
der Rechte nach dem Zivil- und Strafrecht von Bedeutung.
In der Regel ist die Nutzung von Parks
entgeltfrei, jedoch müssen in Zukunft für die Benutzung von Einrichtungen, die
einen erhöhten Pflegeaufwand erzeugen, Entgelte erhoben werden können (§ 11).
Ein aktuelles Beispiel sind die Grillplätze. In besonders begründeten Einzelfällen
können Nutzungsentgelte auch für die Benutzung von An-lagen insgesamt sinnvoll
sein. Erwirtschaftete Einnahmen kommen
den Anlagen direkt zugute und „verschwinden“ nicht mehr im Landeshaushalt.
Zur Entlastung der Bezirke und der
Servicegesellschaft, vor allem aber zur Erleichterung privaten Engagements können
mit Dritten Verträge abgeschlossen werden, die wegen eventueller Investitionen
einer ausreichend bemessenen Laufzeit bedürfen. Die Verträge können sich auch
auf die Errichtung und den Betrieb von Ausnahmenutzungen beziehen (§ 12).
§§ 13 bis 17
Betrieb und Bewirtschaftung der öffentlichen
Grün- und Erholungsanlagen von gesamtstädtischer Bedeutung werden auf eine
Servicegesellschaft übertragen. Die Grundlage hierfür bildet ein
Nutzungsvertrag, der die Aufgaben der Servicegesellschaft und ihre Rechte und
Pflichten bezüglich der ihr übertragenden Anlagen bestimmt. Zur Vermeidung von
Haushaltsrisiken werden ihre Aufgaben strikt begrenzt und auch die Liegenschaften
bleiben beim Land. Die Bezirke können den Betrieb einzelner Anlagen im Wege der
Vereinbarung auf die Servicegesellschaft übertragen (§§ 13 und 14).
Die Servicegesellschaft soll sich, soweit
möglich, selbst finanzieren. Der darüber hinaus anfallende Mittelbedarf muss
auf der Grundlage mehrjähriger Bedarfs- und Kostenermittlungen und definierter
Leistungen vereinbart und aus dem Landeshaushalt beglichen werden. Die Unterrichtung
des Abgeordnetenhauses stellt das gebotene Maß an Transparenz und Kontinuität
sicher (§ 15).
Die Übernahme von Verwaltungspersonal des
Landes
durch die Servicegesellschaft ist strikt auf
deren Bedarf zu begrenzen (§ 16). Das infolge der Umstellung von Betrieb und
Bewirtschaftung nicht mehr benötigte Verwaltungspersonal kann dem Stellenpool
des Landes zugeordnet werden. In diesem Zusammenhang wird auf die wegen der
Haushaltslage Berlins bestehende Notwendigkeit be-triebsbedingter Kündigungen
hingewiesen.
§§ 18 bis 22
Die noch bestehenden Bezirksgärtnereien sollen aufgelöst werden, da sie privatwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen (§ 18). Die bisherigen Bestimmungen zu Ordnungswidrigkeiten sind wegen des Betriebs der Grünanlagen auf privatrechtlicher Grundlage entbehrlich.
4. Zum Artikel II
Kinderspielplätze sind ein unverzichtbarer Bestandteil der Ausstattung einer Großstadt mit Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. Dies gilt in Berlin besonders für die dichtbebauten Innenstadtgebiete. Die Bedarfslage stellt sich zwischen den Bezirken und auch innerhalb der Bezirke teilweise sehr unterschiedlich dar, wobei die Entwicklung insgesamt durch einen erheblichen demographischen Wandel gekennzeichnet ist. Vor diesem Hintergrund ist die Sinnhaftigkeit eines gesetzlich fixierten, berlinweit einheitlichen Ausstattungsrichtwertes für Spielplätze nicht erkennbar (und in vergleichbarer Form auch in anderen Fachgesetzen nicht üblich). Die Richtwerte sind in der Fachliteratur und in Normen verankert und müssen vom Fachplaner den jeweiligen örtlichen Verhältnissen angepasst werden. Sie sollten in einer rahmensetzenden Verwaltungsvorschrift geregelt werden, die eine flexible Anpassung der Spielplatzentwicklung der Bezirke an die Bedarfslage ‚vor Ort’ unterstützt. Stattdessen ist die Vorschrift über die Mängelbeseitigung zu verschärfen, da es hier um die Sicherheit der Kinder geht.
Auch die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung von Spielplatzentwicklungsplänen ist nicht sachgerecht, erzeugt unnötigen Verwaltungsaufwand und sollte daher entfallen. Die Einschätzung, ob eine Planung erforderlich ist, ist Sache des fachlichen Ermessens der politisch und sachlich zuständigen Stellen, nicht jedoch gesetzlicher Vorfestlegungen. Noch nicht einmal gesetzlich normierte Planungen wie die Bauleitplanung und die Landschaftsplanung kennen eine „Planungspflicht“.
Die gesetzliche Verpflichtung der Bezirke zur Einberufung von Spielplatzkommissionen ist ebenfalls entbehrlich. Entsprechende Kommissionen sind auf freiwilliger Basis zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements jederzeit zulässig, ohne dass es hierzu einer gesonderten gesetzlichen Verpflichtung bedarf.
5.
Zum Artikel III
Die Änderung der Nr. 11 Abs. 1 des Zuständigkeitskataloges zum AZG stellt klar, dass die Grundsatzangelegenheiten der Verwaltung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen bei der Hauptverwaltung liegen, die insoweit auch die Zuständigkeit der Bezirke regeln kann (hier hinsichtlich der Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung).
Berlin, den 20. Januar 2004
Dr. Lindner v. Lüdeke Schmidt
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP
Ausschuss-Kennung
: StadtUmgcxzqsq