Anlage zur Drucksache 15/2440

zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus von Berlin

über

das Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG)

 

 

 

 

Gegenüberstellung der Gesetzestexte

 

Stand: 01.12.2003

Alte Fassung

 

 

Neue Fassung

Gesetz zur Erhaltung des Waldes

(Landeswaldgesetz – LWaldG)

 

 

 

Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes

(Landeswaldgesetz – LWaldG)

 

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Gesetzeszweck

 

Zweck dieses Gesetzes ist es,

 

1.     den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und seine ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu sichern,

2.     die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Rahmen von Nummer 1 zu regeln und

 

 

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Gesetzeszweck

 

Zweck dieses Gesetzes ist es,

 

1.     den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Artenvielfalt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und seine ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu sichern,

 

2.     unverändert

 

 


 

3.     einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

 

 

 

3. unverändert

§ 2

Waldbegriff

 

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Zum Wald gehören ferner sonstige darin gelegene Grundstücke, insbesondere Flächen mit Erholungseinrichtungen, Gaststätten, Parkplätze und Moore.

 

 

 

 

(2) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) Gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen und von Berlin unterhalten werden (öffentliche Grün- und Erholungsanlagen) sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

 

 

(4) Wald im Sinne des Absatzes 1 ist in ein Waldverzeichnis einzutragen. Das Waldverzeichnis wird von der Behörde Berliner Forsten geführt.

 

 

 

§ 2

Waldbegriff (zu § 2 Bundeswaldgesetz)

 

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Zum Wald gehören darin gelegene

1.     Flächen mit forstlichen Baulichkeiten, Erholungseinrichtungen, Gaststätten und Parkplätze und

2.     Moore, Heiden, Ödlandflächen und sonstige naturnahe Flächen.

 

(3) unverändert

 

 

 

 

(4) Nicht als Wald im Sinne dieses Gesetzes gelten

1.     zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, wozu auch Parkanlagen innerhalb von Wohnsiedlungen gehören, und

2.     mit Bäumen bestockte Flächen in gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf Friedhöfen.

 

aufgehoben

 


 

§ 3

Waldbesitzer

 

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.

 

 

 

aufgehoben

 

 

 

§ 4

Aufgaben der Behörde Berliner Forsten

 

Die Behörde Berliner Forsten hat die ihr nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben auszuführen, insbesondere

1.     die Verwaltung und Pflege des landeseigenen Waldes,

2.     auf Grund gesonderter Vereinbarungen die Betreuung von Wald im Eigentum Dritter,

3.     die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für den Wald
sowie

4.     den Forstschutz.

 

 

 

§ 3

Aufgaben der Behörde Berliner Forsten

 

(1) Die Behörde Berliner Forsten ist zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwaltung, Pflege und Bewirtschaftung des landeseigenen Waldes obliegt der Behörde Berliner Forsten. Vorrangiges Ziel der Pflege und Bewirtschaftung ist die Sicherung der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Wohlfahrtswirkungen des Waldes als Schutz- und Erholungswald. Die im Wald mit der Verwaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen.

 

Zweiter Abschnitt

Erhaltung und Pflege des Waldes

 

 

 

Zweiter Abschnitt

Erhaltung und Pflege des Waldes

 

Erster Unterabschnitt

Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

 

 


 

§ 5

Zweckbindung des Waldes

 

 

(1) Der Wald im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird zum Schutz- und Erholungswald im Sinne der §§ 12 und 13 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037/GVBl. S. 1230) erklärt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Wald darf nur mit Genehmigung des für die Berliner Forsten zuständigen Mitglieds des Senats gerodet oder in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Bei der Entscheidung sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit unter vorrangiger Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere Art der Bodennutzung dem Flächennutzungsplan nicht widerspricht. Die Rodungs- oder Umwandlungsgenehmigung ist in einem Verfahren zu erteilen, das den Anforderungen des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) entspricht.

 

 

§ 10

Schutz- und Erholungswald

(zu §§ 12 und 13 Bundeswaldgesetz)

 

Der Wald im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist Schutz- und Erholungswald im Sinne der §§ 12 und 13 Bundeswaldgesetz.

 

 

 

Zweiter Unterabschnitt

Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes,

Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und

Enteignungs- und Entschädigungsregelungen

 

§ 6

Erhaltung des Waldes (zu § 9 Bundeswaldgesetz)

 

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung der Bevölkerung oder aus Gründen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn der Wald für die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere Art der Bodennutzung den Zielen der Raumordnung und der Bauleitplanung nicht widerspricht.

 

 


 

(3) Die Genehmigung kann befristet oder unter Auflagen, insbesondere unter der Auflage der Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen, erteilt werden.

 

 

(2) Die Genehmigung kann zum Zweck der Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes befristet und mit Auflagen verbunden werden. Zulässig sind insbesondere die Auflagen der Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen oder eines angemessenen Geldausgleichs für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen (Walderhaltungsabgabe). Auflagen nach Satz 2 dürfen nicht angeordnet werden, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder eine Ausgleichsabgabe nach § 14 Abs. 4 bis 6 des Berliner Naturschutzgesetzes angeordnet werden. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 14 des Berliner Naturschutzgesetzes sollen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Ausgleichsabgabe nach § 14 Abs. 4 bis 6 des Berliner Naturschutzgesetzes zugunsten der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes erfolgen. Bei Befristung der Genehmigung ist durch Auflagen sicherzustellen, dass die Fläche innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder bewaldet wird.

 

(3) Wird Wald ohne Genehmigung umgewandelt, so ist die Fläche innerhalb einer von der Behörde Berliner Forsten zu bestimmenden Frist wieder zu bewalden, soweit eine Umwandlungsgenehmigung nicht nachträglich erteilt wird.

 

 

§ 6

Erstaufforstung

 

Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder forstliche Rahmenpläne der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.

 

§ 7

Erstaufforstung (zu § 10 Bundeswaldgesetz)

 

(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung, der Bauleitplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die forstliche Rahmenplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

 


 

 

 

(2) Die Genehmigung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden. Bei Befristung der Genehmigung ist durch Auflagen sicherzustellen, dass der Wald innerhalb einer angemessenen Frist umgewandelt wird. Die Umwandlung nach Satz 2 bedarf keiner gesonderten Genehmigung.

 

§ 7

Vorkaufsrecht

 

(1) Dem Land Berlin steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, die in das Waldverzeichnis eingetragen sind. Das Vorkaufsrecht steht dem Land Berlin nicht zu bei Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Ist nur ein Teil des Grundstücks im Waldverzeichnis eingetragen, so erfasst das Vorkaufsrecht nur diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, daß der Vorkauf auf das Restgrundstück erstreckt wird, wenn ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, dieses zu behalten.

 

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn Gründe des Allgemeinwohls dies rechtfertigen; bei der Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

 

 

aufgehoben

 

 

(3) Die Vorkaufsrechte gehen unbeschadet der nach Bundesrecht begründeten Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten im Range vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtgeschäftliche Vorkaufsrechte.

 

(4) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem

 

 

 

 


 

 

Veräußerer ausgeübt werden. Die §§ 504, 505 Abs. 2, 506 bis 509 und 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrages ist auf Ersuchen des Landes Berlin zur Sicherung seines Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; das Land Berlin trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Wird das land Berlin nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann es das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; es darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

 

(5) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat dem Land Berlin den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Veräußerung den Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat das Land Berlin auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

 

(6) Nach Ausübung des Vorkaufsrechts hat das Land Berlin denjenigen für dadurch entstandene Vermögensnachteile zu entschädigen, dem ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Berlin auf Grund dieses Gesetzes begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191/GVBl. 1987 S. 74) gelten ent-

 

 


 

sprechend. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet der Senator für Finanzen. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

 

(7) Abweichend von Absatz 4 bestimmt das Land Berlin den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches, wenn der Erwerb des Grundstücks erforderlich ist und es nach § 8 enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen die Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme der Pflichten aus § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Eigentum an dem Grundstück geht auf das Land Berlin über, wenn der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts unanfechtbar geworden und der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen worden ist. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen des Landes Berlin.

 

(8) Die Festsetzung der Entschädigung nach Absatz 6 Satz 3 und die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Absatz 7 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. § 217 Abs. 2 bis 4 und die §§ 218 bis 231 des Baugesetzbuches finden entsprechende Anwendung.

 

 

 

 

§ 8

Enteignung

 

Nach diesem Gesetz kann nur enteignet werden, um ein Grundstück als Schutz- und Erholungswald zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. Die Enteignung ist nur zulässig, soweit das Grundstück im Waldverzeichnis eingetragen ist.

 

aufgehoben

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

§ 8

Umweltverträglichkeitsprüfung

 

(1) Die Umwandlung unterliegt ab drei Hektar Waldfläche einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Bei Umwandlungen unter drei Hektar Waldfläche entscheidet die Behörde Berliner Forsten aufgrund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls und bei Erstaufforstungen aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der aufgrund jener Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung und der zu jenem Gesetz erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

 

 

 

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Soll in einem Bebauungsplan für eine Waldfläche eine andere Nutzung oder eine Fläche erstmals als Wald festgesetzt werden, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in diesen Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt; der Umfang der Prüfung bestimmt sich dabei nach den für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans anzuwendenden Vorschriften.

 

§ 9

Forstliche Rahmenplanung

 

(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur sind forstliche Rahmenpläne aufzustellen. Dabei sind die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und zu beteiligen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne werden

 

§ 4

Forstliche Rahmenplanung (zu § 7 Bundeswaldgesetz)

 

(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur ist für das Landesgebiet eine forstliche Rahmenplanung durch die Behörde Berliner Forsten aufzustellen. Die forstliche Rahmenplanung soll für den räumlichen Geltungsbereich des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verpflechtungsraum Brandenburg -

 


 

unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den Flächennutzungsplan aufgenommen.

 

(2) Die Ziele der Raumordnung, der Landesplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten. Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

1.        Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht.

2.       Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, daß seine Funktionen entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen auf die Dauer gewährleistet sind.

3.       Im Wald sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen zur erholungsgerechten Freizeitgestaltung vorgesehen werden.

4.       Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen aufgeforstet werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird.

 

(3) Soweit für den Wald besondere Funktionen vorrangig festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen geplant werden, die der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen.

 

 

Berlin (Anlage zu § 1 der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom 2. März 1998 [GVBl. S. 38] in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam mit dem Land Brandenburg aufgestellt werden. Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

 

1.     Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten und zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht.

2.     unverändert

 

 

3.      Im Wald sollen natürliche Erholungsmöglichkeiten erhalten und entwickelt werden.

 

4.     Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen und Ödland sollen in Wald überführt werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird.

 

Soweit für den Wald besondere Funktionen räumlich festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen geplant werden, die der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen. Die Ziele der Raumordnung, der Bauleitplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten.

 

(2) Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung sind die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Dies gilt


 

 

 

entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Der Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise Gelegenheit zu Anregungen zu geben. Die forstliche Rahmenplanung wird von der für das Forstwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Anschließend wird die forstliche Rahmenplanung dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Behörde Berliner Forsten veröffentlicht die forstliche Rahmenplanung unter Angabe von Ort und Zeit der Einsichtnahmegelegenheit im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise.

 

(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung sind durch die zuständige Behörde unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Landesentwicklungsprogramm und in den Landesentwicklungsplänen im Sinne von Artikel 7 und 8 des Landesplanungsvertrages vom 5. April 1995 (GVBl. S. 407), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 5. Januar 2001 (GVBl. S. 208), in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

 

§ 9

Genehmigung zur Baumbeseitigung

 

(1) Die Beseitigung eines jeden Baumes im Wald bedarf der Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Genehmigungsfrei sind Maßnahmen

1.     aufgrund genehmigter Umwandlungen gemäß § 6,

2.     der planmäßigen Bewirtschaftung gemäß §§ 11und 12 Abs. 1,

3.     zur Aufrechterhaltung und Herstellung der Verkehrssicherheit,

4.     forstlicher Erschließung und

5.     zur Abwehr von Waldschäden.

(2) Bei nicht genehmigten Beseitigungen von Bäumen soll die Behörde Berliner Forsten einen Ausgleich (Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe) verlangen. § 6 Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 und 2 und §§ 7 und 8 der Baumschutzverordnung gelten entsprechend.

§ 10

Sicherung der Funktionen des Waldes

bei Planungen und Maßnahmen von Trägern

öffentlicher Vorhaben

 

 

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Wald betreffen können,

1.   die Funktionen des Waldes nach § 1 sowie die forstlichen Rahmenpläne zu berücksichtigen,

2.   die Behörde Berliner Forsten bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

 

§ 5

Sicherung der Funktionen des Waldes

bei Planungen und Maßnahmen von Trägern

öffentlicher Vorhaben

(zu § 8 Bundeswaldgesetz)

 

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Wald betreffen können,

1.   die Funktionen des Waldes nach § 1 sowie die forstliche Rahmenplanung angemessen zu berücksichtigen;

2.     die Behörde Berliner Forsten bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und diese mit ihr abzustimmen, soweit nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

 

§ 11

Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes

 

 

(1) Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig (§ 12 Abs. 1), pfleglich (§ 12 Abs. 2) und planmäßig (§ 13) zu bewirtschaften.

 

(2) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sind bei der Bewirtschaftung des Waldes zu erhalten und zu pflegen.

 

 

§ 11

Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes
(zu §§ 11 bis 13 Bundeswaldgesetz)

 

(1) Wald ist nachhaltig, pfleglich und sachgemäß nach den Grundsätzen der naturgemäßen Waldbewirtschaftung zu entwickeln.

(2) Die Bewirtschaftung ist ausgerichtet auf

1.     die nachhaltige Gewährleistung der Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen,

2.     die nachhaltige Entwicklung von standortgerechten Waldgesellschaften,

3.     die Erhaltung der Genressourcen,

4.     die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Vielfalt,

5.     den Erhalt der schutzwürdigen Arten und Lebensraumtypen

nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie


 


















(3) Die Vielfalt und natürliche Eigenart der Landschaft sind zu berücksichtigen. Auf die Anlage und Pflege der Waldränder ist besonders zu achten. Der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sind ausreichende Lebensräume zu sichern, zoologische und botanische Besonderheiten sind zu bewahren, die Erfordernisse zur Erhaltung eines gesunden, artenreichen und angemessenen Wildbestandes sind zu berücksichtigen.












 

der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 305, S. 42), in der jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223, S. 9), in der jeweils geltenden Fassung innerhalb des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“,

6.     den Boden- und Grundwasserschutz und

7.     den Erhalt und die Entwicklung von funktionsgerechten Waldrändern.

Hierbei ist ein angemessener Anteil an Flächen ohne Baumbewuchs (Freiflächen) im Wald vorzuhalten. Die für den Biotop- und Artenschutz besonders wertvollen Flächen sind zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

(3) Zur Waldbewirtschaftung gemäß den Absätzen 1 und 2 gehören insbesondere:

1.     die Rücksichtnahme auf das Vorkommen vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten im Rahmen der Bewirtschaftung,

2.     die Durchführung forstwirtschaftlicher Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Reproduktion der im Wald lebenden Tierarten; dies erfordert insbesondere, dass Tätigkeiten wie die Entnahme von Bäumen oder Sträuchern sowie die Krautschicht verletzende Arbeiten in der Brutzeit vom 1. März bis 30. August nur mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden,

3.     der Erhalt von als Lebensstätten für Tiere bedeutsame Bäumen (insbesondere Horstbäume, Bäume mit Spechthöhlen oder anderen größeren Höhlungen, Faulstellen oder Pilzbefall sowie abgängige oder tote Bäume) und das Belassen von Totholz im Wald,

4.     der Vorrang der natürlichen Verjüngung der Waldbestände vor der Aufforstung und

 


 




(4) Natürliche Erholungsmöglichkeiten sind zu erhalten und zu entwickeln.

 

5.     die Verwendung von autochtonem Pflanzenmaterial heimischer Arten bei Pflanzungen.

(4) Die Behörde Berliner Forsten ist berechtigt,  für überlebensfähige Populationen von Arten und deren Biotope ausreichend große landeseigene Waldflächen zu bestimmen, deren Entwicklung sich selbst überlassen wird (Prozessschutz).

§ 12

Nachhaltige Pflege des Waldes

 

 

(1) Der Wald ist so zu pflegen, daß die Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Erzeugungszeiträume stetig und auf Dauer erbracht werden (Nachhaltigkeit).

 

(2) Zur pfleglichen Bewirtschaft gehört insbesondere,

1.   den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,

2.   eine der Fruchtbarkeit des Bodens entsprechende Baumartenzusammenstellung mit unterschiedlichem Altersaufbau zu erhalten oder anzustreben, naturnahe Waldbestände zu sichern, zu ergänzen und wo möglich neu zu begründen,

3.   nicht ausreichend bestockte Waldflächen aufzuforsten oder zu ergänzen,

4.   die für den Aufbau und die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,

5.   der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,

6.   tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend ohne Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu bekämpfen,

7.   die Nutzungen und Nebennutzungen schonend vorzunehmen.

 

§ 12

Bewirtschaftung des Waldes

(zu §§ 11 bis 13 Bundeswaldgesetz)

 

aufgehoben

 

 

 

 

(1) Zur Bewirtschaft des Waldes nach den Grundsätzen des § 11 gehört insbesondere,

1.   den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu verbessern,

2.   unverändert



3.   unverändert

4.   unverändert

5.   unverändert


6.   tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend ohne Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu bekämpfen und

7.   unverändert


 

 

(3) Kahlhiebe von mehr als 1 ha Größe sind mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten nur gestattet zum Zwecke

 

1.   des sofortigen Aufbaues eines funktionsgerechten Schutzwaldes,

2.   forstlicher Erschließung,

 

 

 

(2) Kahlhiebe sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Kahlhiebe  mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten gestattet zum Zwecke

1.   unverändert

2.   unverändert

 

3.   von Maßnahmen zum Schutzes des Bestandes,

4.   der Abwendung von Waldschäden.

Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; in den Fällen der Nummer 3 und 4 ist die Aufforstung innerhalb einer bestimmten Frist aufzugeben.

 

(4) Als Kahlhieb gelten auch Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des standortlich möglichen, maximalen Vorrates herabsetzen.

 

 

3.   von Maßnahmen zum Schutzes des Bestandes und

4.   unverändert

unverändert



unverändert

 

§ 13

Betriebs- und Wirtschaftspläne

 

 

(1) Der Wald ist grundsätzlich nach periodischen Betriebs- und jährlichen Wirtschaftsplänen zu pflegen.

 

(2) Der periodische Betriebsplan ist von der Behörde Berliner Forsten aufzustellen. Er hat den gesamten Betriebsablauf im Hinblick auf die langfristigen Zielsetzungen der Rahmenpläne gemäß § 9 räumlich und zeitlich für jeweils zehn Jahre zu ordnen sowie die Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen des Waldes aufeinander abzustimmen und sie nachhaltig zu sichern. Er hat die nachhaltige Nutzung festzusetzen.

 

(3) Der periodische Betriebsplan soll vor Ablauf des Zeitraums, für den er gültig ist, neu aufgestellt werden, wenn sich die Betriebs- oder Ertragsverhältnisse wesentlich geändert haben.

 

aufgehoben

 


 


(4) Der jährliche Wirtschaftsplan ist von der Behörde Berliner Forsten unter Beachtung des periodischen Betriebsplanes aufzustellen; er soll einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben enthalten.

 

(5) Über den Vollzug der Wirtschaftspläne sind von der Behörde Berliner Forsten jährliche Betriebsnachweisungen aufzustellen.

 

(6) Dem Abgeordnetenhaus ist alle vier Jahre zusammenfassend über die zur Entwicklung der Wälder getroffenen Maßnahmen zu berichten.

 

 

 

 

§ 14

Benutzung des Waldes

 

 

(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

 

 

 

 

 

(2) Radfahrer sowie Schwerbehinderte mit Krankenfahrstühlen dürfen alle Straßen und Wege im Wald benutzen; ausgenommen für Radfahrer sind die Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausdrücklich zugelassen ist.

 

 

 

 

§ 14

Betreten des Waldes

(zu § 14 Bundeswaldgesetz)

 

(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. ...

 

 

§ 15

Radfahrer und Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen

(zu § 14 Bundeswaldgesetz)

 

(1) Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten zugelassen ist. Fußgänger haben Vorrang. Die Behörde Berliner Forsten kann für das Radfahren außerhalb von Waldwegen Flächen ausweisen.

(2) Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen – auch durch Motorkraft betriebene - dürfen alle Waldwege benutzen.


 

 

 

 

 

(3) Das Reiten im Wald ist auf den vom Waldbesitzer freigegebenen und gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet; die Gestattung umfasst auch das Führen von Pferden. Der Waldbesitzer hat bei der Freigabe die übergeordneten Interessen der anderen Waldbesucher zu berücksichtigen.

 

 

 

§ 16

Reiten im Wald

(zu § 14 Bundeswaldgesetz)

 

(1) Reiter - mit Ausnahme der privaten Waldbesitzer auf deren Flächen - dürfen nur ausgewiesene Reitwege benutzen. Die Behörde Berliner Forsten soll für das Reiten und Führen von Reittieren zum Zwecke der Erholung Reitwege ausweisen. Waldbesitzer können mit Zustimmung der Behörde Berliner Forsten weitere Waldwege als Reitwege ausweisen.

 

 

 

(2) Die Benutzung der ausgewiesenen Reitwege bedarf der Erlaubnis der Behörde Berliner Forsten, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Die Kennzeichnung der Reittiere mit einer gut sichtbaren Plakette kann angeordnet werden. Die Behörde Berliner Forsten kann für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen einschließlich der Beseitigung der durch die Nutzung der Reitwege verursachten Schäden eine Geldabgabe in angemessener Höhe verlangen.

 

 

 

 

 

 

(4) Das Benutzen des Waldes mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen – auch wenn die Motorkraft nicht zur Fortbewegung genutzt wird – und Gespannen ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Waldbesitzers gestattet. Das gleiche gilt für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art außerhalb der dafür bestimmten Flächen.

 

 

 

 

 

 

§ 17

Motorisierte Fahrzeuge und Gespanne

(zu § 14 Bundeswaldgesetz)

 

 

Das Benutzen des Waldes mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen – auch wenn die Motorkraft nicht zur Fortbewegung genutzt wird – und Gespannen ist untersagt. Das gleiche gilt für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art einschließlich Anhänger außerhalb der dafür bestimmten Flächen. Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

 

 

 


 





(5) Nur mit schriftlicher Genehmigung des Waldbesitzers dürfen betreten werden

1.   umfriedete Grundstücke und Gehöfte im Wald, wenn sie nicht Erholungszwecken dienen,

 

 

§ 14

Betreten des Waldes

(zu § 14 Bundeswaldgesetz)

 

(2) Ausgenommen von dem Betretensrecht sind

 

1.  umfriedete Grundstücke und Gehöfte, die nicht Erholungs
     zwecken dienen,

2.   Schonungen und Naturverjüngungen, deren Betreten durch Verbotszeichen untersagt ist,

3.   Flächen während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz,

4.   forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen,

5.   umfriedete Naturschutzgebiete und flächige Naturdenkmale im Wald,

 

 

 

 

 

6.   Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus.

 

 

2.  Schonungen und Naturverjüngungen, deren Betreten durch
     Einzäunung oder Verbotszeichen untersagt ist,

3.     unverändert

4.     unverändert

5.     Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Prozessschutzflächen, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetz), Europäische Vogelschutzgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetz) und Konzertierungsgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetz) – soweit umfriedet – und

6.     unverändert

Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

 

(6) Gestattungen und Genehmigungen nach den Absätzen 3 bis 5 können unter Bedingungen und Auflagen sowie gegen angemessenes Entgelt ergehen.

 

 

aufgehoben


 

 

 

 

 

(7) Die Benutzung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr. Der Waldbesitzer haftet nicht für den Zustand der Grundstücke, soweit sie nicht dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt sind. Jedermann hat sich im Walde so zu verhalten, daß die Erholung anderer nicht gefährdet oder beeinträchtigt und der Wald in seinen Funktionen nicht gestört wird.

 

 

§ 13

Benutzung des Waldes

(zu § 14 Bundeswaldgesetz)

 

(1) Die Benutzung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Jedermann hat sich im Wald so zu verhalten, dass die Erholung anderer nicht gefährdet oder beeinträchtigt und der Wald in seinen Funktionen nicht gestört wird. Das Sammeln von Pilzen, Beeren und anderen Früchten in geringer Menge für den eigenen Bedarf ist gestattet.

 

 

 

 

 

 

(8) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und andere Vorschriften, die das Betreten des Waldes erweitern oder einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

 

 

 

 

§ 14

Betreten des Waldes

(zu § 14 Bundeswaldgesetz)

 

(1) ... unverändert

 

§ 15

Weitere Benutzungsbeschränkungen

 

 

(1) Andere als die in § 14 genannten Benutzungen bedürfen der Genehmigung des Waldbesitzers. § 14 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

 

 

 

 

 

 

aufgehoben


 

 

 

 

 

 

 

(2) Die Behörde Berliner Forsten kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen das Benutzen des Waldes durch Dritte befristet einschränken (Sperrung). Die Sperrung wird ortsüblich bekannt gemacht.

 

 

 

 

 

§ 18

Sperrung

(zu § 14 Bundeswaldgesetz)

 

Die Behörde Berliner Forsten kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, zum Schutze wildlebender Tiere, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen, das Benutzen des Waldes durch Dritte einschränken (Sperrung).

 

§ 16

Entschädigung

 

 

(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet das für die Berliner Forsten zuständige Mitglied des Senats. Für die Bemessung der Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 93 Abs. 2 bis 4, § 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 99 des Baugesetzbuches entsprechend.

 

 

§ 20

Entschädigung

(zu § 5 Bundeswaldgesetz)

 

(1) unverändert



(2) Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet die für das Forstwesen zuständige Senatsverwaltung. Für die Bemessung der Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 93 Abs. 2 bis 4, § 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 99 des Baugesetzbuchs entsprechend.


 

 

Dritter Abschnitt

Forstschutzrechtliche Vorschriften, Bußgeldvorschriften

 

 

§ 17

Forstschutz

 

Der Forstschutz umfasst die Aufgabe,

1.     Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen zu beseitigen sowie

2.     rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand im Sinne der §§ 19 und 20 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.



 

 

 

Dritter Abschnitt

Forstschutzrechtliche Vorschriften, Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen

 

§ 21

Forstschutz

 

Der Forstschutz umfasst die Aufgabe,

1.     unverändert


2.     rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand im Sinne der §§ 22 und 23 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.

 

§ 18

Waldgefährdung durch Feuer

 

(1) Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald

1.     außerhalb einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält oder sich an einem solchen Feuer aufhält, ohne Maßnahmen seiner Bekämpfung zu ergreifen,

2.     offenes Feuer oder Licht gebraucht,

3.     Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste abbrennt,

4.     eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden ist, errichtet,

 

 

§ 19

Waldgefährdung durch Feuer

 

(1)   Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald
1. außerhalb einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält,

2. unverändert
3. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste abbrennt
    oder
4. unverändert

 

 

 

 


 

bedarf der vorherigen Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist; sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.

 

unverändert

 

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht

1.     in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
a) der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald
    beschäftigt,
b) Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte auf ihrem
    Grundstück, sofern der Abstand zum Wald mindestens
    30 Meter beträgt,

2.     in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Personen für die Errichtung einer Anlage, die auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften genehmigt wurde.









(3) Im Wald darf ganzjährig nicht geraucht werden. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchst. a. Als Rauchen gilt nicht die ordnungsgemäße Benutzung von Geräten bei der Ausübung der Imkerei.

(4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden.

 

 

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht

1.   in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
      a) unverändert

      b) der Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte auf ihrem
          Grundstück, sofern der Abstand zum Wald mindestens
          30 Meter beträgt,
2.   im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Personen für die Errich-
      tung einer Anlage, die auf Grund anderer öffentlich-recht-
      licher Vorschriften genehmigt wurde.
(3) Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald ein Feuer in einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle, das keiner Genehmigung bedarf, oder sonst ein genehmigungsfreies offenes Feuer oder Licht anzündet, unterhält oder gebraucht oder sich dort aufhält, ist verpflichtet, dieses zu beaufsichtigen und ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Wer sich an einem nicht genehmigten Feuer, das einer Genehmigung bedarf, aufhält, ist verpflichtet, Maßnahmen zu seiner Bekämpfung zu ergreifen.

(4) Im Wald darf ganzjährig nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für Personen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a. Als Rauchen gilt nicht die ordnungsgemäße Benutzung von Geräten bei der Ausübung der Imkerei.

(5) unverändert

 

 


 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die einen Wald berührenden oder durchschneidenden öffentlichen und nichtöffentlichen Straßen und Wege. Das Verbot des Absatzes 3 erstreckt sich jedoch nicht auf öffentliche Straßen, die kunststraßenmäßig ausgebaut sind und eine mindestens vier Meter breite feste Decke aufweisen.

 

 

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die einen Wald berührenden oder durchschneidenden öffentlichen und nichtöffentlichen Straßen und Wege. Das Verbot des Absatzes 3 Satz 1 erstreckt sich jedoch nicht auf öffentliche Straßen, die eine mindestens vier Meter breite feste Decke aufweisen.

 

§ 19

Ordnungswidrigkeiten gegen den

Waldbestand und durch Feuer

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     entgegen § 5 Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung Wald rodet oder in eine andere Nutzungsart umwandelt,


2.     entgegen § 12 Abs. 3 und 4 ohne die erforderliche Genehmigung einen Kahlhieb vornimmt oder die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen nicht erfüllt,

3.     entgegen § 18 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung eine Handlung ausführt oder die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,


4.     entgegen § 18 Abs. 3 im Wald unbefugt raucht,

5.     entgegen § 18 Abs. 4 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder handhabt,

6.     im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen läßt oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht erfüllt.

 

 

 

§ 22

Ordnungswidrigkeiten gegen den

Waldbestand und aufgrund von Waldgefährdung durch Feuer

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     entgegen § 6 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung Wald  umwandelt,

2.     entgegen § 9 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung einen Baum beseitigt,

3.     entgegen § 12 Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung einen Kahlhieb vornimmt oder eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,

4.     entgegen § 19 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung eine der dort bezeichneten Handlungen ausführt oder eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,

5.     eine Pflicht gemäß § 19 Abs. 3 verletzt,

6.     entgegen § 19 Abs. 4 im Wald unbefugt raucht oder

7.     entgegen § 19 Abs. 5 einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft oder unvorsichtig handhabt.

aufgehoben

 


 

 

 

2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

 

 

 

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auch der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

 

§ 20

Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     im Wald Bäume, Sträucher, Pflanzen - nicht jedoch Pilze und Beeren - oder die zum Schutz von Bäumen und Sträuchern dienenden Vorrichtungen unbefugt entfernt oder beschädigt,

2.     im Wald an Bäumen Schaukeln oder Hängematten unbefugt aufhängt, anbringt oder benutzt,

3.     im Wald geerntete Walderzeugnisse unbefugt von ihrem Standort entfernt, die Stützen, die der Stapelung dienen, beschädigt, unbrauchbar macht oder wegnimmt oder die Stapel umwirft,

4.     im Wald Erholungs- und Sporteinrichtungen sowie ihr Zubehör entgegen den angebrachten Hinweisen benutzt oder solche Einrichtungen und ihr Zubehör verschmutzt, beschädigt, zerstört, umwirft oder entfernt,

5.     im Wald Vorrichtungen, die zum Sperren von Wegen oder Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder die dem Schutz von Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdbetrieblichen Einrichtungen dienen, unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht,

6.     im Wald Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Wegweiser dienen, oder Zeichen, die zur Kennzeichnung an Walderzeugnissen angebracht sind, unbefugt zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verändert oder entfernt,

7.     im Wald Zeichen oder Vorrichtungen der in Nummer 5 genannten Art unbefugt anbringt,

 

§ 23

Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

aufgehoben


aufgehoben

aufgehoben



aufgehoben



1.   im Wald eine Vorrichtung, die zum Sperren von Wegen oder Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder die dem Schutz von Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdbetrieblichen Einrichtungen dient, unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht,
aufgehoben




aufgehoben


 

8.     das zur Bewässerung eines Waldgrundstücks dienende Wasser unbefugt ableitet und dadurch dieses oder ein anderes Waldgrundstück nachteilig beeinflusst oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldgrundstücken dienen, unbefugt verändert, beschädigt oder beseitigt,

 

aufgehoben

9.     im Wald Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornimmt,

10. im Wald unbefugt Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder deren Gemische oder ähnliche Gegenstände im Ganzen oder teilweise entfernt, zu deren Gewinnung es einer Verleihung einer Konzession oder einer Erlaubnis der Behörde nicht bedarf,

11. im Wald Nester, Nistkästen, Brutstätten, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, zerstört, beschädigt oder unbefugt einsammelt,

12. Hunde oder andere Haustiere auf Waldflächen frei umherlaufen lässt, die nicht dafür vom Eigentümer oder sonstigen Berechtigten freigegeben und an den Zugangswegen durch besondere Schilder als dafür freigegeben ausdrücklich gekennzeichnet sind (diese Bestimmung gilt nicht für den dienstlichen Einsatz von Hunden durch Polizei- oder Forstbeamte),

13. zulässt, dass Hunde den Wald dort verunreinigen, wo die Allgemeinheit belästigt oder gefährdet werden kann,

14. im Wald unbefugt Vieh treibt, Vieh weidet oder weiden lässt,

15. im Wald außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betreibt,

16. im Wald unbefugt Werbevorrichtungen, Plakate oder andere Zeichen aufstellt, anbringt oder auslegt,

17. im Wald Zelte oder ähnliche Lagerstätten außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke errichtet,

 

 

aufgehoben

aufgehoben




aufgehoben


2.   einen Hund oder ein anderes Haustier auf Waldflächen frei umherlaufen lässt, die nicht dafür vom Eigentümer oder sonstigen Berechtigten freigegeben und an den Zugangswegen durch besondere Schilder als dafür freigegeben ausdrücklich gekennzeichnet sind (diese Bestimmung gilt nicht für den dienstlichen Einsatz von Hunden durch Polizei- oder Forstbedienstete).

aufgehoben

aufgehoben

aufgehoben

3.   im Wald unbefugt eine Werbevorrichtung, ein Plakat oder ein anderes Zeichen aufstellt, anbringt oder auslegt,
4.   im Wald ein Zelt oder eine ähnliche Lagerstätte außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke errichtet,

 


 

 

 

 

18. im Wald unbefugt Bienenstöcke aufstellt,

19. bei Ausübung eines auf Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen gerichteten Rechts einen erforderlichen Berechtigungsschein nicht mit sich führt oder ihn auf Verlangen nicht vorzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     entgegen § 14 Abs. 2 auf Uferpromenaden radfährt,









2.     entgegen § 14 Abs. 3 außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Straßen und Wege reitet oder ein Pferd führt oder die mit dem Reiten verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,

3.     entgegen § 14 Abs. 4 ohne die erforderliche Genehmigung fährt oder ein Fahrzeug abstellt oder die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,


4.     entgegen § 14 Abs. 5 ohne die erforderliche Genehmigung umfriedete Grundstücke und Gehöfte, Schonungen oder Naturverjüngungen, Holzschläge, forst- oder jagdbetriebliche Einrichtungen, umfriedete Naturschutzgebiete und flächige Naturdenkmale oder Waldflächen von nicht allgemein zu-

 

 

aufgehoben

5.   unverändert




(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     entgegen § 14 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis
a) umfriedete Flächen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und 5),
b) Schonungen oder Naturverjüngungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2),
c) Flächen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz (§ 14 Abs. 2 Nr. 3),
d) forstbetriebliche oder jagdliche Einrichtungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) oder
e) Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus (§ 14 Abs. 2 Nr. 6)
betritt,

2.     entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 auf Uferpromenaden unbefugt Rad fährt,


3.     entgegen § 16 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet oder ein Reittier führt oder entgegen § 16 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis einen Reitweg benutzt oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,

4.     entgegen § 17 ohne die erforderliche Erlaubnis fährt oder ein Fahrzeug oder einen Anhänger abstellt,




 

gänglichen Grundstücken aus betritt oder die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,

 

 

5.     entgegen § 14 Abs. 7 die Erholung anderer Waldbesucher durch Lärm oder auf andere Weise beeinträchtigt,

6.     den Wald in einer anderen als der in § 14 vorgesehenen Art benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder die mit der Genehmigung nach § 15 Abs. 1 verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,

7.     entgegen § 15 Abs. 2 eine Sperrung nicht beachtet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

 

 

 

5.     entgegen § 18 eine Sperrung nicht beachtet oder

6.     den Wald sonst in einer anderen als der in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, §§ 15 und 16 vorgesehenen Art benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.

7.     aufgehoben

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

§ 20a

Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

 

 

 

 

 

 

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- und Parkverstoßes nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 der Führer eines Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

 

 

§ 24

 Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot für Kraftfahrzeuge und Anhänger

 

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Erlaubnis im Wald abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem Wald entfernt werden.

 

(2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- und Parkverstoßes nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 der Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

 


 

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

 

 

 

(3) unverändert

 

§ 21

Gemeinsame Vorschriften

für Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 19 und 20 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

 

 

 

 

 

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde Berliner Forsten.

 

 

 

§ 25

Einziehung

 

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 22 und 23 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

 

 

§ 26

Zuständigkeit

 

unverändert

 

 

Vierter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

 

 

§ 22

Durchführung des Gesetzes

 

Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes (Ausführungsvorschriften) erlässt das für die Berliner Forsten zuständige Mitglied des Senats.

 

 

aufgehoben

 


 

§ 23

Änderung von Rechtsvorschriften

 

Das Feld- und Forstschutzgesetz in der Fassung vom 18. Januar 1974 (GVBl. S. 237) wird wie folgt geändert:

1.     Das Gesetz erhält die neue Überschrift „Feldschutzgesetz“.

2.     § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird aufgehoben.

3.     In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Waldschneisen“ gestrichen.

4.     § 2  Abs. 1 Nr. 1 wird aufgehoben.

5.     In § 2 Abs. 1 Nr. 4 wird das Komma vor dem Wort „Weiden“ durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder Schonungen“ gestrichen.

6.     In § 2 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter „Feld- oder Forstgrundstücken“ durch das Wort „Feldgrundstücken“ ersetzt.

7.     § 2 Abs. 1 Nr. 15, 16 und 17 wird aufgehoben.

8.     § 2 Abs. 1 Nr. 19 erhält folgende Fassung:
„19. Hunde oder andere Haustiere auf in § 1 genannten Grundstücken frei umherlaufen lässt; diese Bestimmung gilt nicht für den dienstlichen Einsatz von Hunden durch Polizeibeamte;“.

 

 

§ 27

Änderung von Rechtsvorschriften

 

(1) In § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) werden die Worte „Rodungs- und“ gestrichen und die Angabe „ 5 Abs. 2 Satz 5 und des § 6 Satz 3“ ersetzt durch die Angabe „§ 8“.
(2) In § 1 Abs. 2 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), geändert durch Artikel XLVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), werden die Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416)“ gestrichen.
(3) In § 17 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes  vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 30. Juli 2001 (GVBl. 305), werden die Worte „forstliche Rahmenpläne (§ 9 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes)“ durch die Worte „die forstliche Rahmenplanung (§ 4 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes)“ ersetzt.
(4) Die Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Forstes (südlicher Teil) im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1307), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 24. Oktober 2000 (GVBl. S. 487) wird wie folgt geändert:

 

9.     § 2 Abs. 1 Nr. 23 erhält folgende Fassung:
„23. Zelte, Wohnwagen, Lauben mit Zubehör und ähnlichen Baulichkeiten außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke errichtet;“

10. In § 2 Abs. 1 wird folgende Nr. 24 angefügt:
„24. aus Wegen oder Grundstücken Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder deren Gemische oder ähnliche Gegenstände im Ganzen oder teilweise entfernt, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzession oder einer Erlaubnis der Behörde nicht bedarf.“

11. § 2 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. ohne dazu berechtigt zu sein, Bienenstöcke aufstellt;“

12. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 13, 18, 21, oder 23 oder nach Absatz 2 Nr. 1 bezieht, können eingezogen werden.“

13. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Behörde Berliner Forsten“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 1 das Bezirksamt“ ersetzt.

14. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.

 

 

 

 

1.  In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
2.  In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz“ durch die Worte „oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten“ ersetzt.
(5) Die Verordnung zum Schutz der Landschaft des Spandauer Forstes im Bezirk Spandau von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1309), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 17. August 2001 (GVBl. S. 506), wird wie folgt geändert:
1.  In § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „ Abs. 1“ gestrichen.
2.  In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz“ durch die Worte „oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten“ ersetzt.
(6) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft der Jungfernheide im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1311) werden die Worte „Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz“ durch die Worte „oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten“ ersetzt.

(7) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Krumme Laake/Pelzlaake im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 230), geändert durch Artikel II der Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S. 330), werden die Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
(8) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 232), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S. 330) werden die Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

 

 

(10) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Plänterwaldes im Bezirk Treptow von Berlin vom 24. September 1998 (GVBl. S. 291) werden die Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

 


 

§ 24

Bekanntmachung der Neufassung

des Feldschutzgesetzes

 

Der Senator für Wirtschaft wird ermächtigt, das Feldschutzgesetz in der Neufassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragraphenfolge im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

 

 

 

aufgehoben

 

§ 25

Inkrafttreten, Aufhebung

entgegenstehender Vorschriften

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden gegen Brände vom 25. Juni 1938 (GVBl. Sb. III 790-2) außer Kraft.

 

 

§ 29

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landeswaldgesetz vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416), außer Kraft.

 

 

 

§ 28

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

 

Die auf § 27 Abs. 4 bis 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können jeweils aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

 

 

Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq