Anlage zur Drucksache
15/2440
zur Vorlage an das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über
das Gesetz zur
Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG)
Gegenüberstellung
der Gesetzestexte
Stand: 01.12.2003
Alte Fassung |
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Neue Fassung |
Gesetz zur Erhaltung des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG) |
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Gesetz zur Erhaltung und Pflege des
Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG) |
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Gesetzeszweck Zweck dieses Gesetzes ist es, 1. den
Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die
Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die
Erholung der Bevölkerung zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und seine
ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu sichern, 2. die
forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Rahmen von Nummer 1 zu regeln und |
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Gesetzeszweck Zweck dieses Gesetzes ist es, 1. den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Artenvielfalt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und seine ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu sichern, 2. unverändert |
3. einen
Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der
Waldbesitzer herbeizuführen. |
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3. unverändert |
§ 2 Waldbegriff (1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede
mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene
oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen,
Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze
sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Zum Wald
gehören ferner sonstige darin gelegene Grundstücke, insbesondere
Flächen mit Erholungseinrichtungen, Gaststätten, Parkplätze und Moore. (2) In der Flur oder im bebauten
Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen
oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind
nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes. (3) Gärtnerisch gestaltete
Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen und von Berlin unterhalten
werden (öffentliche Grün- und Erholungsanlagen) sind nicht Wald im Sinne
dieses Gesetzes. (4) Wald im Sinne des Absatzes 1 ist in
ein Waldverzeichnis einzutragen. Das Waldverzeichnis wird von der Behörde
Berliner Forsten geführt. |
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§ 2 Waldbegriff (zu § 2 Bundeswaldgesetz) (1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede
mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene
oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen,
Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze
sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. (2) Zum Wald gehören
darin gelegene 1. Flächen
mit forstlichen Baulichkeiten, Erholungseinrichtungen, Gaststätten und
Parkplätze und 2. Moore,
Heiden, Ödlandflächen und sonstige naturnahe Flächen. (3) unverändert (4) Nicht als Wald im Sinne dieses Gesetzes
gelten 1. zum
Wohnbereich gehörende Parkanlagen, wozu auch Parkanlagen innerhalb von
Wohnsiedlungen gehören, und 2. mit
Bäumen bestockte Flächen in gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
und auf Friedhöfen. aufgehoben |
§ 3 Waldbesitzer Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind
der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer
Besitzer des Waldes ist. |
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aufgehoben |
§ 4 Aufgaben der Behörde Berliner Forsten Die Behörde Berliner Forsten hat die ihr
nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben
auszuführen, insbesondere 1. die
Verwaltung und Pflege des landeseigenen Waldes, 2. auf
Grund gesonderter Vereinbarungen die Betreuung von Wald im Eigentum Dritter, 3. die
forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für den Wald 4. den
Forstschutz. |
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§ 3 Aufgaben der Behörde Berliner Forsten (1) Die Behörde Berliner
Forsten ist zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, soweit nichts
anderes bestimmt ist. (2) Die
Verwaltung, Pflege und Bewirtschaftung des landeseigenen Waldes obliegt
der Behörde Berliner Forsten. Vorrangiges Ziel der Pflege und Bewirtschaftung
ist die Sicherung der im Interesse der Allgemeinheit liegenden
Wohlfahrtswirkungen des Waldes als Schutz- und Erholungswald. Die im Wald mit
der Verwaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Überwachung der Verkehrssicherheit
zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als eine Pflicht des
öffentlichen Rechts wahrgenommen. |
Zweiter Abschnitt Erhaltung und Pflege des Waldes |
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Zweiter Abschnitt Erhaltung und
Pflege des Waldes
Erster Unterabschnitt Forstliche
Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und
Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben |
§ 5 Zweckbindung des Waldes (1) Der Wald im
Geltungsbereich dieses Gesetzes wird zum Schutz- und Erholungswald im
Sinne der §§ 12 und 13 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S.
1037/GVBl. S. 1230) erklärt. (2) Wald darf nur mit Genehmigung des
für die Berliner Forsten zuständigen Mitglieds des Senats gerodet oder
in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Bei der Entscheidung
sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers
sowie die Belange der Allgemeinheit unter vorrangiger Beachtung der Schutz-
und Erholungsfunktionen des Waldes gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im
öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder die Erholung der Bevölkerung von
wesentlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
die beabsichtigte andere Art der Bodennutzung dem Flächennutzungsplan
nicht widerspricht. Die Rodungs- oder Umwandlungsgenehmigung ist in einem
Verfahren zu erteilen, das den Anforderungen des Berliner Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) entspricht. |
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§ 10 Schutz- und Erholungswald (zu §§ 12 und 13 Bundeswaldgesetz) Der Wald im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist
Schutz- und Erholungswald im Sinne der §§ 12 und 13 Bundeswaldgesetz. Zweiter
Unterabschnitt Erhaltung und Bewirtschaftung
des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung
des Waldes und Enteignungs- und
Entschädigungsregelungen §
6 Erhaltung
des Waldes (zu § 9 Bundeswaldgesetz) (1) Wald darf nur mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes aus Gründen der Erholung der Bevölkerung oder aus Gründen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn der Wald für die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere Art der Bodennutzung den Zielen der Raumordnung und der Bauleitplanung nicht widerspricht. |
(3) Die Genehmigung kann befristet oder unter Auflagen, insbesondere unter der Auflage der Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen, erteilt werden. |
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(2) Die Genehmigung kann zum Zweck der
Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes befristet und
mit Auflagen verbunden werden. Zulässig sind insbesondere die Auflagen der
Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen oder eines angemessenen
Geldausgleichs für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen
(Walderhaltungsabgabe). Auflagen nach Satz 2 dürfen nicht angeordnet werden,
wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder eine Ausgleichsabgabe nach § 14
Abs. 4 bis 6 des Berliner Naturschutzgesetzes angeordnet werden. Bei Eingriffen
in Natur und Landschaft gemäß § 14 des Berliner Naturschutzgesetzes sollen
die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Ausgleichsabgabe nach § 14 Abs. 4
bis 6 des Berliner Naturschutzgesetzes zugunsten der Schutz- und Erholungsfunktion
des Waldes erfolgen. Bei Befristung der Genehmigung ist durch Auflagen
sicherzustellen, dass die Fläche innerhalb einer angemessenen Frist
ordnungsgemäß wieder bewaldet wird. (3) Wird Wald ohne Genehmigung umgewandelt,
so ist die Fläche innerhalb einer von der Behörde Berliner Forsten zu
bestimmenden Frist wieder zu bewalden, soweit eine Umwandlungsgenehmigung
nicht nachträglich erteilt wird. |
§ 6 Erstaufforstung Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der
Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des
Naturschutzes und der Landschaftspflege oder forstliche Rahmenpläne
der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen
werden kann. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 5 und Abs. 3 gilt
entsprechend. |
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§ 7 Erstaufforstung (zu § 10 Bundeswaldgesetz) (1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf
der Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur
versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung, der Bauleitplanung,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die forstliche Rahmenplanung
der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen
werden kann. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
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(2) Die Genehmigung kann befristet und mit Auflagen
verbunden werden. Bei Befristung der Genehmigung ist durch Auflagen sicherzustellen,
dass der Wald innerhalb einer angemessenen Frist umgewandelt wird. Die
Umwandlung nach Satz 2 bedarf keiner gesonderten Genehmigung. |
§ 7 Vorkaufsrecht (1) Dem Land Berlin steht ein Vorkaufsrecht
beim Kauf von Grundstücken zu, die in das Waldverzeichnis eingetragen
sind. Das Vorkaufsrecht steht dem Land Berlin nicht zu bei Kauf von Rechten
nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Ist nur ein Teil des
Grundstücks im Waldverzeichnis eingetragen, so erfasst das
Vorkaufsrecht nur diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, daß der Vorkauf
auf das Restgrundstück erstreckt wird, wenn ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten
ist, dieses zu behalten. (2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt
werden, wenn Gründe des Allgemeinwohls dies rechtfertigen; bei der Ausübung
des Vorkaufsrechts ist der Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. |
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aufgehoben |
(3) Die Vorkaufsrechte gehen unbeschadet der
nach Bundesrecht begründeten Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten im Range
vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts
erlöschen rechtgeschäftliche Vorkaufsrechte. (4) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei
Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem |
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Veräußerer ausgeübt werden. Die §§ 504,
505 Abs. 2, 506 bis 509 und 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind
anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrages ist auf Ersuchen des Landes
Berlin zur Sicherung seines Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine
Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; das Land Berlin trägt die Kosten der
Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht
übertragbar. Wird das land Berlin nach Ausübung des Vorkaufsrechts im
Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann es das Grundbuchamt ersuchen,
eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch
eingetragene Vormerkung zu löschen; es darf das Ersuchen nur stellen, wenn
die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist. (5) Der durch das Vorkaufsrecht
Verpflichtete hat dem Land Berlin den Inhalt des mit dem Dritten
geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des
Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. Das
Grundbuchamt darf bei Veräußerung den Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch
nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des
Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es
nicht ausgeübt, hat das Land Berlin auf Antrag eines Beteiligten darüber
unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die
Ausübung des Vorkaufsrechts. (6) Nach Ausübung des Vorkaufsrechts hat das
Land Berlin denjenigen für dadurch entstandene Vermögensnachteile zu entschädigen,
dem ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein
gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Berlin auf Grund dieses Gesetzes
begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs vom 8.
Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191/GVBl. 1987 S. 74) gelten ent- |
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sprechend. Kommt eine Einigung über die
Entschädigung nicht zustande, so entscheidet der Senator für Finanzen.
Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. (7) Abweichend von Absatz 4 bestimmt das
Land Berlin den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches, wenn der
Erwerb des Grundstücks erforderlich ist und es nach § 8 enteignet werden
könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides über die Ausübung des
Vorkaufsrechts erlöschen die Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag mit
Ausnahme der Pflichten aus § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Eigentum
an dem Grundstück geht auf das Land Berlin über, wenn der Bescheid über die
Ausübung des Vorkaufsrechts unanfechtbar geworden und der Übergang des
Eigentums in das Grundbuch eingetragen worden ist. Die Eintragung in das
Grundbuch erfolgt auf Ersuchen des Landes Berlin. (8) Die Festsetzung der Entschädigung nach
Absatz 6 Satz 3 und die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Absatz 7 können nur
durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den
Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. § 217 Abs. 2
bis 4 und die §§ 218 bis 231 des Baugesetzbuches finden entsprechende
Anwendung. |
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§ 8 Enteignung Nach diesem Gesetz kann nur enteignet
werden, um ein Grundstück als Schutz- und Erholungswald zu nutzen oder eine
solche Nutzung vorzubereiten. Die Enteignung ist nur zulässig, soweit das
Grundstück im Waldverzeichnis eingetragen ist. |
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aufgehoben |
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§ 8 Umweltverträglichkeitsprüfung (1) Die Umwandlung unterliegt ab drei Hektar
Waldfläche einer Umweltverträglichkeitsprüfung. (2) Bei Umwandlungen unter drei Hektar
Waldfläche entscheidet die Behörde Berliner Forsten aufgrund einer
standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls und bei Erstaufforstungen
aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3 c
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der aufgrund jener
Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung und der zu jenem Gesetz erlassenen
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist. |
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(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Soll in einem Bebauungsplan für eine Waldfläche eine andere Nutzung oder eine Fläche erstmals als Wald festgesetzt werden, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in diesen Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt; der Umfang der Prüfung bestimmt sich dabei nach den für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans anzuwendenden Vorschriften. |
§ 9 Forstliche Rahmenplanung (1) Zur Ordnung und Verbesserung der
Forststruktur sind forstliche Rahmenpläne aufzustellen. Dabei sind
die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und
deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig
zu unterrichten und zu beteiligen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse
und Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne werden |
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§ 4 Forstliche Rahmenplanung (zu § 7
Bundeswaldgesetz) (1) Zur Ordnung und Verbesserung der
Forststruktur ist für das Landesgebiet eine forstliche Rahmenplanung durch
die Behörde Berliner Forsten aufzustellen. Die forstliche
Rahmenplanung soll für den räumlichen Geltungsbereich des Landesentwicklungsplanes
für den engeren Verpflechtungsraum Brandenburg - |
unter Abwägung mit den anderen
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den Flächennutzungsplan aufgenommen. (2) Die Ziele der
Raumordnung, der Landesplanung, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten. Für die
forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze: 1.
Wald ist nach seiner Fläche und
räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu gestalten, dass er die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem
Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der
Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht. 2. Der
Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, daß seine Funktionen entsprechend
den tatsächlichen Erfordernissen auf die Dauer gewährleistet sind. 3. Im
Wald sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen zur erholungsgerechten
Freizeitgestaltung vorgesehen werden. 4. Landwirtschaftliche
Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen aufgeforstet
werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird. (3) Soweit für den
Wald besondere Funktionen vorrangig festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen
geplant werden, die der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen. |
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Berlin (Anlage zu § 1 der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom 2. März 1998 [GVBl. S. 38] in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam mit dem Land Brandenburg aufgestellt werden. Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze: 1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten und zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht. 2. unverändert 3. Im Wald sollen natürliche
Erholungsmöglichkeiten erhalten und entwickelt werden. 4. Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen und Ödland sollen in Wald überführt werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird. Soweit für den
Wald besondere Funktionen räumlich festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen
geplant werden, die der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen.
Die Ziele der Raumordnung, der Bauleitplanung, des Naturschutzes und
der Landschaftspflege sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten. (2) Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung sind die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Dies gilt |
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entsprechend für
die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.
Der Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise Gelegenheit zu Anregungen zu
geben. Die forstliche Rahmenplanung wird von der für das Forstwesen zuständigen
Senatsverwaltung festgesetzt. Anschließend wird die forstliche Rahmenplanung
dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Behörde Berliner
Forsten veröffentlicht die forstliche Rahmenplanung unter Angabe von Ort und
Zeit der Einsichtnahmegelegenheit im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer
geeigneter Weise. (3) Die raumbedeutsamen
Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung sind durch
die zuständige Behörde unter
Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Landesentwicklungsprogramm
und in den Landesentwicklungsplänen im Sinne von Artikel 7 und 8 des
Landesplanungsvertrages vom 5. April 1995 (GVBl. S. 407), zuletzt geändert
durch Staatsvertrag vom 5. Januar 2001 (GVBl. S. 208), in der jeweils
geltenden Fassung zu berücksichtigen. § 9 Genehmigung zur
Baumbeseitigung (1) Die Beseitigung eines jeden Baumes im Wald
bedarf der Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung kann mit
Auflagen verbunden werden. Genehmigungsfrei sind Maßnahmen 1. aufgrund
genehmigter Umwandlungen gemäß § 6, 2. der
planmäßigen Bewirtschaftung gemäß §§ 11und 12 Abs. 1, 3. zur
Aufrechterhaltung und Herstellung der Verkehrssicherheit, 4. forstlicher
Erschließung und 5. zur
Abwehr von Waldschäden. (2) Bei nicht genehmigten Beseitigungen von
Bäumen soll die Behörde Berliner Forsten einen Ausgleich (Ersatzpflanzung
oder Ausgleichsabgabe) verlangen. § 6 Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 und 2 und §§ 7
und 8 der Baumschutzverordnung gelten entsprechend. |
§ 10 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei
Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen
oder die in ihren Auswirkungen Wald betreffen können, 1. die
Funktionen des Waldes nach § 1 sowie die forstlichen Rahmenpläne zu
berücksichtigen, 2. die
Behörde Berliner Forsten bereits bei der Vorbereitung der Planungen und
Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine andere Form
der Beteiligung vorgeschrieben ist. |
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§ 5 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von
Trägern öffentlicher Vorhaben (zu § 8
Bundeswaldgesetz) Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Wald betreffen können, 1. die
Funktionen des Waldes nach § 1 sowie die forstliche Rahmenplanung
angemessen zu berücksichtigen; 2. die
Behörde Berliner Forsten bereits bei der Vorbereitung der Planungen und
Maßnahmen zu unterrichten und diese mit ihr abzustimmen, soweit nicht
eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. |
§ 11 Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes (1) Der Wald ist
im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen
nachhaltig (§ 12 Abs. 1), pfleglich (§ 12 Abs. 2) und planmäßig (§
13) zu bewirtschaften. (2) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die
Naturgüter sind bei der Bewirtschaftung des Waldes zu erhalten und zu pflegen. |
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§ 11 Grundsätze der Bewirtschaftung des
Waldes (1) Wald ist nachhaltig, pfleglich und
sachgemäß nach den Grundsätzen der naturgemäßen Waldbewirtschaftung zu entwickeln.
(2) Die Bewirtschaftung ist ausgerichtet auf 1. die
nachhaltige Gewährleistung der Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen, 2. die
nachhaltige Entwicklung von standortgerechten Waldgesellschaften, 3. die
Erhaltung der Genressourcen, 4. die
Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Vielfalt, 5. den
Erhalt der schutzwürdigen Arten und Lebensraumtypen nach Artikel 6 der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie |
(3) Die Vielfalt und natürliche Eigenart
der Landschaft sind zu berücksichtigen. Auf die Anlage und Pflege der
Waldränder ist besonders zu achten. Der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt
sind ausreichende Lebensräume zu sichern, zoologische und botanische
Besonderheiten sind zu bewahren, die Erfordernisse zur Erhaltung eines
gesunden, artenreichen und angemessenen Wildbestandes sind zu berücksichtigen. |
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der wildlebenden
Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 305, S. 42), in der
jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des
Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.
EG Nr. L 103, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29.
Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223, S. 9), in der jeweils geltenden Fassung
innerhalb des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, 6. den
Boden- und Grundwasserschutz und 7. den
Erhalt und die Entwicklung von funktionsgerechten Waldrändern. Hierbei ist ein angemessener Anteil an Flächen ohne
Baumbewuchs (Freiflächen) im Wald vorzuhalten. Die für den Biotop- und
Artenschutz besonders wertvollen Flächen sind zu erhalten, zu pflegen und zu
entwickeln. (3) Zur Waldbewirtschaftung gemäß den Absätzen 1 und
2 gehören insbesondere: 1. die
Rücksichtnahme auf das Vorkommen vom Aussterben bedrohter Tier- und
Pflanzenarten im Rahmen der Bewirtschaftung, 2. die
Durchführung forstwirtschaftlicher Arbeiten ohne Beeinträchtigung der
Reproduktion der im Wald lebenden Tierarten; dies erfordert insbesondere,
dass Tätigkeiten wie die Entnahme von Bäumen oder Sträuchern sowie die Krautschicht
verletzende Arbeiten in der Brutzeit vom 1. März bis 30. August nur mit
besonderer Sorgfalt durchgeführt werden, 3. der
Erhalt von als Lebensstätten für Tiere bedeutsame Bäumen (insbesondere
Horstbäume, Bäume mit Spechthöhlen oder anderen größeren Höhlungen,
Faulstellen oder Pilzbefall sowie abgängige oder tote Bäume) und das Belassen
von Totholz im Wald, 4. der
Vorrang der natürlichen Verjüngung der Waldbestände vor der Aufforstung und |
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5. die
Verwendung von autochtonem Pflanzenmaterial heimischer Arten bei Pflanzungen. (4) Die Behörde Berliner Forsten ist
berechtigt, für überlebensfähige
Populationen von Arten und deren Biotope ausreichend große landeseigene
Waldflächen zu bestimmen, deren Entwicklung sich selbst überlassen wird
(Prozessschutz). |
§ 12 Nachhaltige Pflege
des Waldes (1) Der Wald ist so zu pflegen, daß die
Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen des Waldes unter Berücksichtigung der
langfristigen Erzeugungszeiträume stetig und auf Dauer erbracht werden (Nachhaltigkeit). (2) Zur pfleglichen Bewirtschaft
gehört insbesondere, 1. den
Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten, 2. eine
der Fruchtbarkeit des Bodens entsprechende Baumartenzusammenstellung mit
unterschiedlichem Altersaufbau zu erhalten oder anzustreben, naturnahe
Waldbestände zu sichern, zu ergänzen und wo möglich neu zu begründen, 3. nicht
ausreichend bestockte Waldflächen aufzuforsten oder zu ergänzen, 4. die
für den Aufbau und die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen
durchzuführen, 5. der
Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse,
Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen, 6. tierische
und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend ohne
Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu bekämpfen, 7. die
Nutzungen und Nebennutzungen schonend vorzunehmen. |
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§ 12 Bewirtschaftung
des Waldes (zu §§ 11 bis 13
Bundeswaldgesetz) aufgehoben (1) Zur Bewirtschaft des Waldes
nach den Grundsätzen des § 11 gehört insbesondere, 1. den
Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu verbessern, 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert 6. tierische
und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend ohne
Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu bekämpfen und 7. unverändert |
(3) Kahlhiebe
von mehr als 1 ha Größe sind mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten nur
gestattet zum Zwecke 1. des
sofortigen Aufbaues eines funktionsgerechten Schutzwaldes, 2. forstlicher
Erschließung, |
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(2) Kahlhiebe sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Kahlhiebe mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten gestattet zum Zwecke 1. unverändert 2. unverändert |
3. von
Maßnahmen zum Schutzes des Bestandes, 4. der
Abwendung von Waldschäden. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; in den Fällen der Nummer 3 und 4 ist die Aufforstung innerhalb einer bestimmten Frist aufzugeben. (4)
Als Kahlhieb gelten auch Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines
Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des standortlich möglichen,
maximalen Vorrates herabsetzen. |
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3. von
Maßnahmen zum Schutzes des Bestandes und 4. unverändert unverändert
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§ 13 Betriebs- und Wirtschaftspläne (1) Der Wald ist grundsätzlich nach
periodischen Betriebs- und jährlichen Wirtschaftsplänen zu pflegen. (2) Der periodische Betriebsplan ist von der
Behörde Berliner Forsten aufzustellen. Er hat den gesamten Betriebsablauf im
Hinblick auf die langfristigen Zielsetzungen der Rahmenpläne gemäß § 9
räumlich und zeitlich für jeweils zehn Jahre zu ordnen sowie die Schutz-,
Erholungs- und Nutzfunktionen des Waldes aufeinander abzustimmen und sie
nachhaltig zu sichern. Er hat die nachhaltige Nutzung festzusetzen. (3) Der periodische Betriebsplan soll vor
Ablauf des Zeitraums, für den er gültig ist, neu aufgestellt werden, wenn
sich die Betriebs- oder Ertragsverhältnisse wesentlich geändert haben. |
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aufgehoben |
(5) Über den Vollzug der Wirtschaftspläne
sind von der Behörde Berliner Forsten jährliche Betriebsnachweisungen aufzustellen. (6) Dem Abgeordnetenhaus ist alle vier Jahre
zusammenfassend über die zur Entwicklung der Wälder getroffenen Maßnahmen zu
berichten. |
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§ 14 Benutzung des Waldes (1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. (2) Radfahrer sowie
Schwerbehinderte mit Krankenfahrstühlen dürfen alle Straßen und Wege im
Wald benutzen; ausgenommen für Radfahrer sind die
Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausdrücklich
zugelassen ist. |
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§ 14 Betreten des
Waldes
(zu § 14
Bundeswaldgesetz) (1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung
betreten. ... § 15 Radfahrer und
Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen (zu § 14
Bundeswaldgesetz) (1) Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen
und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit
dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten
zugelassen ist. Fußgänger haben Vorrang. Die Behörde Berliner Forsten kann
für das Radfahren außerhalb von Waldwegen Flächen ausweisen. (2) Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen – auch durch Motorkraft betriebene - dürfen alle Waldwege benutzen. |
(3) Das Reiten im Wald ist auf den vom
Waldbesitzer freigegebenen und gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet;
die Gestattung umfasst auch das Führen von Pferden. Der Waldbesitzer hat bei
der Freigabe die übergeordneten Interessen der anderen Waldbesucher zu
berücksichtigen. |
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§ 16 Reiten im Wald (zu § 14 Bundeswaldgesetz) (1) Reiter - mit Ausnahme der privaten
Waldbesitzer auf deren Flächen - dürfen nur ausgewiesene Reitwege benutzen.
Die Behörde Berliner Forsten soll für das Reiten und Führen von Reittieren
zum Zwecke der Erholung Reitwege ausweisen. Waldbesitzer können mit Zustimmung
der Behörde Berliner Forsten weitere Waldwege als Reitwege ausweisen. |
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(2) Die Benutzung der ausgewiesenen Reitwege
bedarf der Erlaubnis der Behörde Berliner Forsten, die nur aus wichtigem
Grund versagt werden darf. Die Kennzeichnung der Reittiere mit einer gut
sichtbaren Plakette kann angeordnet werden. Die Behörde Berliner Forsten kann
für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen einschließlich der Beseitigung
der durch die Nutzung der Reitwege verursachten Schäden eine Geldabgabe in angemessener
Höhe verlangen. |
(4) Das Benutzen des
Waldes mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen – auch wenn die
Motorkraft nicht zur Fortbewegung genutzt wird – und Gespannen ist nur mit
schriftlicher Genehmigung des Waldbesitzers gestattet. Das gleiche gilt
für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art außerhalb der dafür bestimmten
Flächen. |
|
§ 17 Motorisierte
Fahrzeuge und Gespanne (zu § 14 Bundeswaldgesetz) Das Benutzen des Waldes mit durch Motorkraft
angetriebenen Fahrzeugen – auch wenn die Motorkraft nicht zur Fortbewegung
genutzt wird – und Gespannen ist untersagt. Das gleiche gilt für das
Abstellen von Fahrzeugen aller Art einschließlich Anhänger außerhalb
der dafür bestimmten Flächen. Die privatrechtliche Befugnis des
Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. |
1. umfriedete
Grundstücke und Gehöfte im Wald, wenn sie nicht
Erholungszwecken dienen, |
|
§ 14 Betreten des Waldes (zu § 14
Bundeswaldgesetz) (2) Ausgenommen von dem
Betretensrecht sind 1.
umfriedete Grundstücke und Gehöfte, die nicht Erholungs |
2. Schonungen
und Naturverjüngungen, deren Betreten durch Verbotszeichen untersagt ist, 3. Flächen
während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz, 4. forstbetriebliche
und jagdliche Einrichtungen, 5. umfriedete
Naturschutzgebiete und flächige Naturdenkmale im Wald, 6. Waldflächen
von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus. |
|
2.
Schonungen und Naturverjüngungen, deren Betreten durch 3. unverändert 4. unverändert 5. Naturschutzgebiete,
Naturdenkmale, Prozessschutzflächen, Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetz), Europäische
Vogelschutzgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetz) und
Konzertierungsgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetz) –
soweit umfriedet – und 6. unverändert Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur
Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bleibt unberührt. |
(6) Gestattungen
und Genehmigungen nach den Absätzen 3 bis 5 können unter Bedingungen und
Auflagen sowie gegen angemessenes Entgelt ergehen. |
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aufgehoben |
(7) Die
Benutzung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr. Der Waldbesitzer haftet
nicht für den Zustand der Grundstücke, soweit sie nicht dem öffentlichen
Verkehr zu dienen bestimmt sind. Jedermann hat sich im Walde so zu
verhalten, daß die Erholung anderer nicht gefährdet oder beeinträchtigt und
der Wald in seinen Funktionen nicht gestört wird. |
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§ 13 Benutzung des Waldes (zu § 14 Bundeswaldgesetz) (1) Die Benutzung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr. (2) Jedermann hat sich im Wald
so zu verhalten, dass die Erholung anderer nicht gefährdet oder
beeinträchtigt und der Wald in seinen Funktionen nicht gestört wird. Das Sammeln
von Pilzen, Beeren und anderen Früchten in geringer Menge für den eigenen
Bedarf ist gestattet. |
(8) Die
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und andere Vorschriften, die das
Betreten des Waldes erweitern oder einschränken oder solche Einschränkungen
zulassen, bleiben unberührt. |
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§ 14 Betreten des Waldes (zu § 14
Bundeswaldgesetz) (1) ... unverändert |
§ 15 Weitere
Benutzungsbeschränkungen (1) Andere als die in § 14 genannten
Benutzungen bedürfen der Genehmigung des Waldbesitzers. § 14 Abs. 6 bis 8
gilt entsprechend. |
|
aufgehoben |
(2) Die Behörde Berliner Forsten kann
aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, zum Schutze
der Waldbesucher oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen das
Benutzen des Waldes durch Dritte befristet einschränken (Sperrung). Die
Sperrung wird ortsüblich bekannt gemacht. |
|
§ 18 Sperrung (zu § 14 Bundeswaldgesetz) Die Behörde Berliner Forsten kann aus
wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, zum Schutze
wildlebender Tiere, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Wahrung anderer
schutzwürdiger Interessen, das Benutzen des Waldes durch Dritte einschränken
(Sperrung). |
§ 16 Entschädigung (1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses
Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in
Geld zu leisten. (2) Über Grund und Höhe der Entschädigung
entscheidet das für die Berliner Forsten zuständige Mitglied des Senats.
Für die Bemessung der Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 93 Abs. 2 bis 4, §
94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 99 des Baugesetzbuches entsprechend. |
|
§ 20 Entschädigung (zu § 5
Bundeswaldgesetz) (1) unverändert (2) Über Grund und Höhe der Entschädigung
entscheidet die für das Forstwesen zuständige Senatsverwaltung. Für
die Bemessung der Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 93 Abs. 2 bis 4, § 94
Abs. 1 und die §§ 95 bis 99 des Baugesetzbuchs entsprechend. |
Dritter
Abschnitt Forstschutzrechtliche Vorschriften,
Bußgeldvorschriften § 17 Forstschutz Der Forstschutz umfasst die Aufgabe, 1. Gefahren,
die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen,
abzuwehren und Störungen zu beseitigen sowie 2. rechtswidrige
Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand im Sinne der §§ 19
und 20 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner
Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.
|
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Dritter
Abschnitt Forstschutzrechtliche Vorschriften,
Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 21 Forstschutz Der Forstschutz umfasst die Aufgabe, 1. unverändert 2. rechtswidrige
Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand im Sinne der §§ 22
und 23 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner
Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen. |
§ 18 Waldgefährdung durch Feuer (1) Wer im Wald oder in einem Abstand von
weniger als 100 Metern vom Wald 1. außerhalb
einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle ein
Feuer anzündet oder unterhält oder sich an einem solchen Feuer aufhält,
ohne Maßnahmen seiner Bekämpfung zu ergreifen, 2. offenes
Feuer oder Licht gebraucht, 3. Bodendecken
sowie Pflanzen oder Pflanzenreste abbrennt, 4. eine
Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden
ist, errichtet, |
|
§ 19 Waldgefährdung durch Feuer (1) Wer
im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald |
bedarf der vorherigen Genehmigung der
Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine
Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist; sie kann an
Bedingungen und Auflagen gebunden werden. |
|
unverändert |
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
nicht 1. in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 2. in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Personen für
die Errichtung einer Anlage, die auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften
genehmigt wurde. (3) Im Wald darf ganzjährig nicht
geraucht werden. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchst.
a. Als Rauchen gilt nicht die ordnungsgemäße Benutzung von Geräten bei
der Ausübung der Imkerei. (4) Brennende oder glimmende
Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom
Wald nicht weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden. |
|
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
nicht 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 (4) Im Wald darf ganzjährig nicht
geraucht werden. Dies gilt nicht für Personen im Sinne des Absatzes 2
Nr. 1 Buchstabe a. Als Rauchen gilt nicht die ordnungsgemäße Benutzung
von Geräten bei der Ausübung der Imkerei. (5) unverändert |
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch
für die einen Wald berührenden oder durchschneidenden öffentlichen und
nichtöffentlichen Straßen und Wege. Das Verbot des Absatzes 3 erstreckt sich
jedoch nicht auf öffentliche Straßen, die kunststraßenmäßig ausgebaut sind
und eine mindestens vier Meter breite feste Decke aufweisen. |
|
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch
für die einen Wald berührenden oder durchschneidenden öffentlichen und
nichtöffentlichen Straßen und Wege. Das Verbot des Absatzes 3 Satz 1
erstreckt sich jedoch nicht auf öffentliche Straßen, die eine mindestens vier
Meter breite feste Decke aufweisen. |
§ 19 Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und durch Feuer (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig 1. entgegen
§ 5 Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung Wald rodet oder in
eine andere Nutzungsart umwandelt, 2. entgegen
§ 12 Abs. 3 und 4 ohne die erforderliche Genehmigung einen Kahlhieb
vornimmt oder die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen
nicht erfüllt, 3. entgegen
§ 18 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung eine Handlung
ausführt oder die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen oder
Auflagen nicht erfüllt, 4. entgegen
§ 18 Abs. 3 im Wald unbefugt raucht, 5. entgegen
§ 18 Abs. 4 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder
handhabt, 6. im
Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald ein
genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und
gekennzeichneten Feuerstelle oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner
Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen
läßt oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht erfüllt. |
|
§ 22 Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und aufgrund von Waldgefährdung durch Feuer (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig 1. entgegen
§ 6 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung Wald umwandelt, 2. entgegen
§ 9 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung einen Baum beseitigt, 3. entgegen
§ 12 Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung einen Kahlhieb vornimmt
oder eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage
nicht erfüllt, 4. entgegen
§ 19 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung eine der dort
bezeichneten Handlungen ausführt oder eine mit der Genehmigung verbundene
vollziehbare Auflage nicht erfüllt, 5. eine
Pflicht gemäß § 19 Abs. 3 verletzt, 6. entgegen
§ 19 Abs. 4 im Wald unbefugt raucht oder 7. entgegen
§ 19 Abs. 5 einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft oder unvorsichtig
handhabt. aufgehoben |
2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
|
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auch der
Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
§ 20 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
vorsätzlich oder fahrlässig 1. im
Wald Bäume, Sträucher, Pflanzen - nicht jedoch Pilze und Beeren - oder
die zum Schutz von Bäumen und Sträuchern dienenden Vorrichtungen unbefugt
entfernt oder beschädigt, 2. im
Wald an Bäumen Schaukeln oder Hängematten unbefugt aufhängt, anbringt oder
benutzt, 3. im
Wald geerntete Walderzeugnisse unbefugt von ihrem Standort entfernt, die Stützen,
die der Stapelung dienen, beschädigt, unbrauchbar macht oder wegnimmt oder
die Stapel umwirft, 4. im
Wald Erholungs- und Sporteinrichtungen sowie ihr Zubehör entgegen den
angebrachten Hinweisen benutzt oder solche Einrichtungen und ihr Zubehör
verschmutzt, beschädigt, zerstört, umwirft oder entfernt, 5. im
Wald Vorrichtungen, die zum Sperren von Wegen oder Eingängen in
eingefriedete Grundstücke oder die dem Schutz von Naturverjüngungen,
Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdbetrieblichen Einrichtungen dienen,
unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht, 6. im
Wald Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung
oder als Wegweiser dienen, oder Zeichen, die zur Kennzeichnung an
Walderzeugnissen angebracht sind, unbefugt zerstört, beschädigt, unbrauchbar
macht, verändert oder entfernt, 7. im
Wald Zeichen oder Vorrichtungen der in Nummer 5 genannten Art unbefugt anbringt,
|
|
§ 23 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig aufgehoben aufgehoben aufgehoben aufgehoben 1. im Wald eine Vorrichtung, die zum
Sperren von Wegen oder Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder die dem
Schutz von Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdbetrieblichen
Einrichtungen dient, unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, entfernt
oder unbrauchbar macht, |
8. das
zur Bewässerung eines Waldgrundstücks dienende Wasser unbefugt ableitet und
dadurch dieses oder ein anderes Waldgrundstück nachteilig beeinflusst oder
Gräben, Wälle, Rinnen oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von
Waldgrundstücken dienen, unbefugt verändert, beschädigt oder beseitigt, |
|
aufgehoben |
9. im
Wald Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornimmt, 10. im
Wald unbefugt Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder deren Gemische oder
ähnliche Gegenstände im Ganzen oder teilweise entfernt, zu deren Gewinnung es
einer Verleihung einer Konzession oder einer Erlaubnis der Behörde nicht bedarf, 11. im
Wald Nester, Nistkästen, Brutstätten, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere
von Waldameisen, zerstört, beschädigt oder unbefugt einsammelt, 12. Hunde
oder andere Haustiere auf Waldflächen frei umherlaufen
lässt, die nicht dafür vom Eigentümer oder sonstigen Berechtigten freigegeben
und an den Zugangswegen durch besondere Schilder als dafür freigegeben
ausdrücklich gekennzeichnet sind (diese Bestimmung gilt nicht für den dienstlichen
Einsatz von Hunden durch Polizei- oder Forstbeamte), 13. zulässt,
dass Hunde den Wald dort verunreinigen, wo die Allgemeinheit belästigt oder
gefährdet werden kann, 14. im
Wald unbefugt Vieh treibt, Vieh weidet oder weiden lässt, 15. im
Wald außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betreibt, 16. im
Wald unbefugt Werbevorrichtungen, Plakate oder andere Zeichen
aufstellt, anbringt oder auslegt, 17. im
Wald Zelte oder ähnliche Lagerstätten außerhalb der dafür
freigegebenen Grundstücke errichtet, |
|
aufgehoben aufgehoben 2. einen Hund oder ein anderes Haustier
auf Waldflächen frei umherlaufen lässt, die nicht dafür vom Eigentümer oder
sonstigen Berechtigten freigegeben und an den Zugangswegen durch besondere
Schilder als dafür freigegeben ausdrücklich gekennzeichnet sind (diese
Bestimmung gilt nicht für den dienstlichen Einsatz von Hunden durch Polizei-
oder Forstbedienstete). aufgehoben aufgehoben aufgehoben |
|
|
|
18. im
Wald unbefugt Bienenstöcke aufstellt, 19. bei
Ausübung eines auf Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen gerichteten
Rechts einen erforderlichen Berechtigungsschein nicht mit sich führt oder ihn
auf Verlangen nicht vorzeigt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen
§ 14 Abs. 2 auf Uferpromenaden radfährt, 2. entgegen
§ 14 Abs. 3 außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Straßen und Wege
reitet oder ein Pferd führt oder die mit dem Reiten verbundenen Bedingungen
oder Auflagen nicht erfüllt, 3. entgegen
§ 14 Abs. 4 ohne die erforderliche Genehmigung fährt oder ein Fahrzeug
abstellt oder die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen oder Auflagen
nicht erfüllt, 4. entgegen
§ 14 Abs. 5 ohne die erforderliche Genehmigung umfriedete Grundstücke und
Gehöfte, Schonungen oder Naturverjüngungen, Holzschläge, forst- oder
jagdbetriebliche Einrichtungen, umfriedete Naturschutzgebiete und flächige
Naturdenkmale oder Waldflächen von nicht allgemein zu- |
|
aufgehoben 5. unverändert
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen
§ 14 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis 2. entgegen
§ 15 Abs. 1 Satz 2 auf Uferpromenaden unbefugt Rad fährt, 3. entgegen
§ 16 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet oder ein Reittier
führt oder entgegen § 16 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis einen
Reitweg benutzt oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Auflage
nicht erfüllt, 4. entgegen
§ 17 ohne die erforderliche Erlaubnis fährt oder ein Fahrzeug oder einen
Anhänger abstellt,
|
gänglichen
Grundstücken aus betritt oder die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen
oder Auflagen nicht erfüllt, |
|
|
5. entgegen
§ 14 Abs. 7 die Erholung anderer Waldbesucher durch Lärm oder auf andere
Weise beeinträchtigt, 6. den
Wald in einer anderen als der in § 14 vorgesehenen Art benutzt, ohne
dazu berechtigt zu sein, oder die mit der Genehmigung nach § 15 Abs. 1
verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, 7. entgegen
§ 15 Abs. 2 eine Sperrung nicht beachtet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. |
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5. entgegen
§ 18 eine Sperrung nicht beachtet oder 6. den
Wald sonst in einer anderen als der in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, §§
15 und 16 vorgesehenen Art benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. 7. aufgehoben (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
§ 20a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs (1) Kann in einem Bußgeldverfahren
wegen eines Halt- und Parkverstoßes nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 der Führer
eines Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der
Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen
unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs
oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann
auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen,
wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten
mit den Kosten zu belasten. |
|
§ 24 Folgen bei
Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot für Kraftfahrzeuge und Anhänger (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne
Erlaubnis im Wald abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus
dem Wald entfernt werden. (2) Kann in einem Bußgeldverfahren
wegen eines Halt- und Parkverstoßes nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 der Führer
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat,
nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde
seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter
des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten
des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von
einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den
Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinen Beauftragten mit
den Kosten zu belasten. |
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit
der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist
derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die Kostenentscheidung
kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung
beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt
entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar. |
|
(3) unverändert |
§ 21 Gemeinsame Vorschriftenfür
Ordnungswidrigkeiten (1) Gegenstände, auf
die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 19 und 20 bezieht, können
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung. (2)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde Berliner Forsten. |
|
§ 25 Einziehung
|
Vierter
Abschnitt Übergangs- und
Schlussbestimmungen |
|
|
§ 22 Durchführung des
Gesetzes Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung
dieses Gesetzes (Ausführungsvorschriften) erlässt das für die Berliner
Forsten zuständige Mitglied des Senats. |
|
aufgehoben |
§ 23 Änderung von Rechtsvorschriften Das Feld- und Forstschutzgesetz in der Fassung vom
18. Januar 1974 (GVBl. S. 237) wird wie folgt geändert: 1. Das
Gesetz erhält die neue Überschrift „Feldschutzgesetz“. 2. §
1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird aufgehoben. 3. In
§ 1 Abs. 2 wird das Wort „Waldschneisen“ gestrichen. 4. §
2 Abs. 1 Nr. 1 wird aufgehoben. 5. In
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 wird das Komma vor dem Wort „Weiden“ durch das Wort „oder“
ersetzt und werden die Wörter „oder Schonungen“ gestrichen. 6. In
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter „Feld- oder Forstgrundstücken“ durch das
Wort „Feldgrundstücken“ ersetzt. 7. §
2 Abs. 1 Nr. 15, 16 und 17 wird aufgehoben. 8. §
2 Abs. 1 Nr. 19 erhält folgende Fassung: |
|
§ 27 Änderung von Rechtsvorschriften (1) In § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S.
234) werden die Worte „Rodungs- und“ gestrichen und die Angabe „ 5 Abs. 2
Satz 5 und des § 6 Satz 3“ ersetzt durch die Angabe „§ 8“. |
9. §
2 Abs. 1 Nr. 23 erhält folgende Fassung: 10. In
§ 2 Abs. 1 wird folgende Nr. 24 angefügt: 11. §
2 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 12. §
2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 13. In
§ 2 Abs. 5 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Behörde Berliner
Forsten“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 1 das Bezirksamt“ ersetzt. 14. Die
§§ 3 und 4 werden aufgehoben. |
|
1.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen. (7) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über
das Naturschutzgebiet Krumme Laake/Pelzlaake im Bezirk Köpenick von Berlin
vom 24. März 1995 (GVBl. S. 230), geändert durch Artikel II der Verordnung
vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S. 330), werden die Worte „vom 30. Januar 1979
(GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen. |
|
|
(10) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum
Schutz der Landschaft des Plänterwaldes im Bezirk Treptow von Berlin vom 24.
September 1998 (GVBl. S. 291) werden die Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S.
177) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen. |
§ 24 Bekanntmachung der Neufassung des Feldschutzgesetzes Der Senator für Wirtschaft wird ermächtigt,
das Feldschutzgesetz in der Neufassung mit neuem Datum und in fortlaufender
Paragraphenfolge im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen. |
|
aufgehoben |
§ 25 Inkrafttreten, Aufhebung entgegenstehender
Vorschriften Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden gegen Brände
vom 25. Juni 1938 (GVBl. Sb. III 790-2) außer Kraft. |
|
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Landeswaldgesetz vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416), außer Kraft. |
|
|
§ 28 Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang Die auf § 27 Abs. 4 bis 10 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können jeweils aufgrund der einschlägigen
Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. |
Ausschuss-Kennung
: StadtUmgcxzqsq