Anlage zur Vorlage an

                                 das Abgeordnetenhaus

 

 

Neue Fassung

 

 

Die Vierte Verordnung über die förmliche

Festlegung von Sanierungsgebieten wird aufgehoben

 

 

 

 

 

 

I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte

 

Alte Fassung

 
 

 

 

 

 

 


Vierte Verordnung

über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten

Vom 25. Oktober 1979*

Auf Grund des § 5 des Städtebauförderungsgesetzes – StBauFG in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2318, 7/GVBl. S. 2108, 1977 S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949/GVBl. S. 1250), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Städtebauförderungsgesetzes vom 9. Mai 1972 (GVBl. S. 884) wird verordnet:

 

§ 1*

(1) Das Gebiet Kreuzberg – Chamissoplatz wird als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt.

(2)

(3) Das Sanierungsgebiet Kreuzberg – Chamissoplatz wird begrenzt von: der Nordseite der Bergmannstraße – der Verlängerung der Westseite der Mittenwalder Straße – der Nordseite des Marheinekeplatzes – der Westseite der Schleiermacherstraße – der Verlängerung der Westseite der Schleiermacherstraße

– der Südseite der Bergmannstraße – der Ostgrenzen der Grundstücke Bergmannstraße 32, Helmstraße 24 a, 23–13 und Heimstraße 12 Ecke Jüterboger Straße 6 – der Nordseite der Jüterboger Straße – der Verlängerung der Nordseite

der Jüterboger Straße – der Westseite der Friesenstraße – der Nordseite der Schwiebusser Straße – der Westgrenze des Grundstücks Fidicinstraße 13 – der Südseite der Fidicinstraße – der Verlängerung der Ostgrenze des Grundstücks

Fidicinstraße 40 und Am Tempelhofer Berg 8 – der Ostgrenze des Grundstücks Fidicinstraße 40 und Am Tempelhofer Berg 8 – der Ost- und Nordgrenzen der Grundstücke Am Tempelhofer Berg 7, 6 und 5 a – der Ostseite Am Tempelhofer Berg – der Süd- und Westgrenze des Grundstücks Fidicinstraße 40 und Am

Tempelhofer Berg 8 – der Verlängerung der Westgrenze des Grundstücks Fidicinstraße 40 und Am Tempelhofer Berg 8 – der Südseite der Fidicinstraße – der Ostgrenze des Grundstücks Fidicinstraße 1 Ecke Mehringdamm 107 – der Nord- und Ostseite des Grundstücks Mehringdamm 109 – der Ostgrenzen der

Grundstücke Mehringdamm 111–117 (ungerade) – der Ost- und Südgrenze des Grundstücks Mehringdamm 119 – der Ostseite des Mehringdammes (identisch mit der Vorderfront der Bebauung).

Die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke sind in der Anlage 2 aufgeführt.

(4) Das Grundstücksverzeichnis (Anlage 2) und die kartenmäßige Darstellung des Sanierungsgebiets (Anlage 4) sind Bestandteile dieser Verordnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum: Verk. am 4. 12. 1979, GVBl. S. 1934

§ 1 Abs. 1: Neugef. durch Art. III Nr. 1 Buchst. a d. VO v. 1. 11. 1988, GVBl. S. 2184

§ 1 Abs. 2: Aufgeh. durch Art. III Nr. 1 Buchst. b d. VO v. 1. 11. 1988, GVBl. S. 2184

§ 1 Abs. 4: Neugef. durch Art. III Nr. 1 Buchst. c d. VO v. 1. 11. 1988, GVBl. S. 2184

37. Erg.Lfg. (Januar 1989)

Alte Fassung

 

§ 2*

Für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet wird auf

1. die Genehmigungspflicht für

a) die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,

b) die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts,

c) einen schuldrechtlichen Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Buchstabe a) oder b) genannten Rechtsgeschäfte begründet wird,

d) Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird,

e) die Teilung eines Grundstücks,

f) erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke,

g) die Errichtung oder wertsteigernde Änderung nicht genehmigungsbedürftiger, aber wertsteigernder baulicher Anlagen,

h) die Errichtung oder Änderung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen,

i) die Beseitigung baulicher Anlagen, für deren Errichtung eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich wäre,

nach Maßgabe des § 15 des Städtebauförderungsgesetzes,

2. das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach Maßgabe des § 17 des Städtebauförderungsgesetzes,

3. das gemeindliche Grunderwerbsrecht nach Maßgabe des § 18 des Städtebauförderungsgesetzes

und

4. die Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen nach Maßgabe des § 23 des Städtebauförderungsgesetzes

hingewiesen.

 

§ 3

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 155 a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes und § 86 Abs. 1 des Städtebauförderungsgesetzes unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung

gegenüber dem für das Bauwesen zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden

Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2: Geänd. durch Art. III Nr. 2 d. VO v. 1. 11. 1988, GVBl. S. 2184

37. Erg.Lfg. (Januar 1989)

Neue Fassung

 

Die Sechste  Verordnung über die

förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten

wird aufgehoben

 
Alte Fassung

 

 

Sechste Verordnung

über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten

Vom 8. Oktober 1984*

 

Auf Grund des § 5 des Städtebauförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2318, 3617/GVBl. S. 2108, 1977, S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532/GVBl. S. 1669), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Städtebauförderungsgesetzes vom 9. Mai 1972 (GVBl. S. 884), geändert durch Gesetz vom 24. März 1983 (GVBl. S. 582), wird verordnet:

 

§ 1

(1) Das Gebiet wird als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt.

Sanierungsgebiet Schöneberg – Kolonnenstraße

(2) Das Sanierungsgebiet Schöneberg – Kolonnenstraße wird begrenzt von:

Südostseite der Hauptstraße – Südwestseite der Helmstraße – Verlängerung der Südwestseite der Helmstraße – Südostseite der Crellestraße – Ost- und Südostgrenze des Grundstücks Crellestraße 22 – Südostgrenze der Grundstücke Crellestraße

21–18 und 16 – Südostgrenze des Grundstücks Kolonnenstraße 56 – Südostgrenze des Flurstücks 103/1 – Südostseite der Feurigstraße – Südostgrenze des Grundstücks Feurigstraße 67–68 – Südostgrenze des Grundstücks Feurigstraße 66 – Südost- und Westgrenze des Grundstücks Herbertstraße 7 – Verbindung des südlichen Grenzpunktes der Nordwestgrenze des Grundstücks

Herbertstraße 7 mit dem östlichen Grenzpunkt des Grundstücks Herbertstraße 6/Ebersstraße 1–2 – Nordwestseite der Ebersstraße – Südwestgrenze des Grundstücks Ebersstraße 7 – Südwestgrenze des Grundstücks Feurigstraße 59 – Südostseite der Feurigstraße – Westseite der Herbertstraße – Süd- und Südwestgrenze des Grundstücks Herbertstraße 2 – Südwestgrenze des Grundstücks Herbertstraße 2 – Südwestgrenze des Grundstücks Herbertstraße 1/Kolonnenstraße 2 – Südwestgrenze des Grundstücks Kolonnenstraße 1/Kaiser-Wilhelm- Platz 4 – Verlängerung der Südwestgrenze des Grundstücks Kolonnenstraße 1/

Kaiser-Wilhelm-Platz 4.

Die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke sind in der Anlage 1 aufgeführt.

(3) Das Grundstücksverzeichnis (Anlage 1) und die kartenmäßige Darstellung des Sanierungsgebiets (Anlage 2) sind Bestandteile dieser Verordnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum: Verk. am 24. 10. 1984, GVBl. S. 1531

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25. Erg.Lfg. (Januar 1985)

 

Neue Fassung

 

Siebente  Verordnung über die

förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Alte Fassung

 

 

Siebente Verordnung

über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten

Vom 17. Januar 1985*

 

Auf Grund des § 5 des Städtebauförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2318, 3617/GVBl. S. 2108, 1977 S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 1984 (BGBl. I S. 1321/GVBl. S. 1642), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des

 

§ 1

Im Bezirk Wedding werden folgende Gebiete als Sanierungsgebiete förmlich festgelegt:

1.        1. wird aufgehoben

 

 

 

 

 

 

2.         

 

 
Städtebauförderungsgesetzes vom 9. Mai 1972 (GVBl. S. 884), geändert durch Gesetz vom 24. März 1983 (GVBl. S. 582), wird verordnet:

 

§ 1*

Im Bezirk Wedding werden folgende Gebiete als Sanierungsgebiete förmlich festgelegt:

1. das Sanierungsgebiet Koloniestraße, bestehend aus folgenden Grundstücken:

im Block 84

Ritterlandweg 62, Ritterlandweg 64 Ecke Drontheimer Straße 21 C,

Drontheimer Straße 21 D, Drontheimer Straße 22–27;

im Block 85

2. wird aufgehoben

 
Koloniestraße 128–141, Drontheimer Straße 2–6, Drontheimer Straße 7–9 teilw., Drontheimer Straße 10–15.

2. das Sanierungsgebiet Exerzierstraße, bestehend aus folgenden Grundstücken:

im Block 96

3.3. unverändert

 
Schwedenstraße 11 A, 12–15, Schwedenstraße 19 Ecke Exerzierstraße 2, Exerzierstraße 4–34 (gerade), Exerzierstraße 36 Ecke Schulstraße 61, Schulstraße 62–66.

3. das Sanierungsgebiet Biesentaler Straße, bestehend aus folgenden Grundstücken:

im Block 89

 

 
Prinzenallee 32–35; Wriezener Straße 35–38, Biesentaler Straße 13–24;

im Block 90

Biesentaler Straße 1 Ecke Prinzenallee 30, Biesentaler Straße 2–6, 6 A, 7–11, Biesentaler Straße 12 Ecke Wriezener Straße 39, Wriezener Straße 40, Osloer Straße 12/Prinzenallee 24, Prinzenallee 27–29;

im Block 91

4. unverändert

 
Wriezener Straße 4–12, Wriezener Straße 13 Ecke Soldiner Straße 99, Soldiner Straße 100–103, Freienwalder Straße 30–33.

4. das Sanierungsgebiet Stettiner Straße, bestehend aus folgenden Grundstücken:

im Block 100

Osloer Straße 118–122, Osloer Straße 123 Ecke Stettiner Straße 32, Stettiner Straße 33–44 (Flurstücke 539 und 540), Bellermannstraße 88–90;

im Block 101

Bellermannstraße 10, Stettiner Straße 51–64, Badstraße 19;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum: Verk. am 7. 2. 1985, GVBl. S. 239

§ 1 Nr. 6 u. 7: Aufgeh. durch Art. IV d. VO v. 12. 5. 1998, GVBl. S. 107

64. Erg.Lfg. (Juli 1998)

 

 

Neue Fassung

 

Siebente  Verordnung über die

förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Alte Fassung

 

im Block 102

Stettiner Straße 19, Stettiner Straße 24–29, Grüntaler Straße 77 A–77 K Ecke Bellermannstraße 81 A, Flurstück 149/1, Bellermannstraße 83 A;

im Block 103

  5. unverändert

 
Stettiner Straße 7–13, Stettiner Straße 14 Ecke Bellermannstraße 12, Bellermannstraße 13–16, Grüntaler Straße 78–85, Flurstücke 167/1 und 495.

5. das Sanierungsgebiet Schulstraße, bestehend aus folgenden Grundstücken:

im Block 118

Malplaquetstraße 21 Ecke Seestraße 62, Seestraße 63/Oudenarder Straße 16–20/Groninger Straße 23–11 (ungerade)/Liebenwalder Straße 17–21 und 24–29/Malplaquetstraße 19 teilw., Liebenwalder Straße 30–34, Liebenwalder Straße 34 A Ecke Malplaquetstraße 17, Malplaquetstraße 18 und 20;

im Block 122

Oudenarder Straße 23–31, Reinickendorfer Straße 65–67, Reinickendorfer Straße 68 und 69 teilw., Liebenwalder Straße 2–8, Groninger Straße 22 teilw., Liebenwalder Straße 15;

im Block 136

Liebenwalder Straße 39–45, Liebenwalder Straße 46 Ecke Groninger Straße 9–7 (ungerade), Groninger Straße 5–3 (ungerade);

im Block 140

Liebenwalder Straße 49–57, Hochstädter Straße 8, Groninger Straße 12;

im Block 144

Hochstädter Straße 16–21;

im Block 172

Maxstraße 20 Ecke Schulstraße 24, Maxstraße 21, Prinz-Eugen-Straße 10–13, Prinz-Eugen-Straße 14 Ecke Schulstraße 19, Schulstraße 20–23;

im Block 175

Antonstraße 19–22 Ecke Prinz-Eugen-Straße 8, Antonstraße 23–24, Adolfstraße 22–23, Prinz-Eugen-Straße 4–7;

im Block 176

Adolfstraße 12, 12 A, 12 B, 13 und 15.

6.

Die im jeweiligen Sanierungsgebiet gelegenen Gurndstücke sind im Grundstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt. Das Grundstücksverzeichnis und die kartenmäßige Darstellung der Sanierungsgebiete (Anlagen 2 b und 2 c) sind Bestandteil dieser Verordnung.

 
7.

Die im jeweiligen Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke sind im Grundstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt. Das Grundstücksverzeichnis und die kartenmäßige Darstellung der Sanierungsgebiete (Anlagen 2 a bis e) sind Bestandteil dieser Verordnung.

 

§  2

    unverändert

 
 


§ 2

Für die in den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten gelegenen Grundstücke wird auf

1. die Genehmigungspflicht für

a) die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung

und Veräußerung eines Erbbaurechts,

b) die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts,

c) einen schuldrechtlichen Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Buchst. a oder b genannten Rechtsgeschäfte begründet wird,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

64. Erg.Lfg. (Juli 1998)

Neue Fassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Alte Fassung

 

 

d) Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird,

e) die Teilung eines Grundstücks,

f) erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen des Grundstücks,

g) die Errichtung oder wertsteigernde Änderung nicht genehmigungsbedürftiger aber wertsteigernder baulicher Anlagen,

h) die Errichtung oder Änderung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen,

i) die Beseitigung baulicher Anlagen, für deren Errichtung eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich wäre,

nach Maßgabe des § 15 des Städtebauförderungsgesetzes,

2. das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach Maßgabe des § 17 des Städtebauförderungsgesetzes,

3. das gemeindliche Grunderwerbsrecht nach Maßgabe des § 18 des Städtebauförderungsgesetzes

und

4. die Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen nach Maßgabe des § 23 des Städtebauförderungsgesetzes

hingewiesen.

 

§ 3

unverändert

 
§ 3

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 155 a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes und § 86 Abs. 1 des Städtebauförderungsgesetzes unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung

gegenüber dem für das Bauwesen zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

§ 4

   unverändert

 
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

64. Erg.Lfg. (Juli 1998)

 

Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq