Der Senat von Berlin

- Stadt IV C 1-9 -

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An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

 

 

 

Vorlage

- zur Kenntnisnahme -

 

 

gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin

 

über Verordnung zur Aufhebung und Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten

 

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Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

 

Verordnung

zur Aufhebung und Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten

 

Vom 19. August 2003

 

 

 

Auf Grund des § 162 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

 

Artikel I

 

 

Die Vierte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 25. Oktober 1979 (GVBl. S. 1934), geändert durch Artikel III der Ersten Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 1. November 1988 (GVBl. S. 2184), wird aufgehoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel II

 

 

Die Sechste Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 08. Oktober 1984 (GVBl. S. 1531) wird aufgehoben.

 

Artikel III

 

Die Siebente Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 17. Januar 1985 (GVBl. S. 239), geändert durch Artikel IV der Dritten Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. Mai 1998 (GVBl. S. 107),  wird wie folgt geändert:

 

1.                  a) § 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird aufgehoben.

 

b) in § 1Satz 3 wird die Angabe (Anlagen 2 a bis e) durch die Angabe

    (Anlagen 2 b und 2 c) ersetzt.

 

2.                  Die Nummern 1, 2, 6 und 7 der Anlage 1 zu § 1 werden aufgehoben.

 

3.                  Die Anlagen 2 a, 2 d und 2 e zu § 1 werden aufgehoben.

 

 

Artikel IV

 

 

 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1. eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214

    Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs bezeichnet oder die in

    dem Gesetz  zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

    innerhalb eines Jahres und

 

2. Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren

 

seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für      städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist  die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich. § 215 a des Baugesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die  Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

 

 

Artikel V

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A. Begründung

 

a)     Allgemeines:

 

Die Verordnung sichert die einheitliche Beendigung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in vier weiteren Gebieten des Zweiten Stadterneuerungsprogramms für Berlin (West). 

 

 

b)  Einzelbegründung:

 

             1. Zu Artikel  I bis III

 

1.1 Notwendigkeit der Aufhebung der förmlichen Festlegung von

      Sanierungsgebieten, Verfahrenswahl nach § 162 Abs. 1 und 2

      Satz 1 BauGB

 

1.2     Wirkung der Aufhebung der förmlichen Festlegung der

       Sanierungsgebiete

 

1.3     Finanzierungsaufwand für die aufzuhebenden  

Sanierungsgebiete

 

 

1.                 Zu Artikel  I bis III

 

  1.1 Notwendigkeit der Aufhebung der förmlichen Festlegung von Sanierungsgebieten

 

1.1.1             Gebiete

 

Für folgende Sanierungsgebiete des Zweiten Berliner Stadt-erneuerungsprogramms

 

Kreuzberg – Chamissoplatz  (4. RVO)

Schöneberg- Kolonnenstraße  (6. RVO)

Wedding- Exerzierstraße  (7. RVO)

Wedding- Koloniestraße  (7. RVO)

 

sind mit dieser Verordnung die Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten aufzuheben oder zu ändern.

 

 

 

 

 

 

1.1.2            Ausgangslage

        

                        Für den Westteil der Stadt wurden mit der 1.-8. Rechtsverordnung des Senates zwischen 1972 und 1985 insgesamt 38 Sanierungsgebiete förmlich festgelegt. Insgesamt sind seit 1988 durch fünf Rechtsverordnungen 31 förmlich festgelegte Sanierungsgebiete der 1.-5. und 8. Verordnung aufgehoben.

In den sieben noch verbliebenen Gebieten des Zweiten Stadterneuerungsprogramms für Berlin- West (4.,6.,7. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten 1979, 1984, 1985) hat die Durchführung der Stadterneuerungsmaßnahmen inzwischen einen Stand erreicht, der den Abschluss der Maßnahmen rechtfertigt.

 

 

  Die Aufhebung der sieben Gebiete soll in zwei Schritten bis zum Jahresende 2003 mit jeweils einer Rechtsverordnung erfolgen. In den drei Gebieten, die zum Jahresende 2003 aufgehoben werden sollen, sind noch abschließende Maßnahmen im Wohnumfeldbereich erforderlich.

 

 

 

 

             

              Bislang wurden folgende Aufhebungsverordnungen erlassen:

 

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 1. November 1988 (GVBl. S. 2184).

Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 21. September 1995 (GVBl. S. 615).

Dritte Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. Mai 1998 (GVBl. S. 107).  Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 17. Juni 1999 (GVBl. S. 345). Verordnung zur Aufhebung der Ersten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 4. Juli 1972 vom 19. Juni 2002 (GVBl. S. 171).

 

 

1.1.3  Sanierungsrechtliche Beurteilung zur Aufhebung der    förmlichen   Festlegung der Sanierungsgebiete

 

Die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten ist nach § 162 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 24 Abs. 1 AGBauGB durch Rechtsverordnung des Senats aufzu­heben, wenn

 

1. die Sanierung durchgeführt ist oder

2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder

3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird.

 

Die Aufhebung der Sanierungsrechtsverordnung gemäß § 162 Abs. 1 BauGB kann für das gesamte Sanierungsgebiet oder für Teile erfolgen, nicht jedoch für einzelne Grund­stücke oder unter Ausnahme einzelner Grundstücke. Für einzelne Grund­stücke richtet sich der Fortfall von durch die förmliche Festlegung des Sanierungs­gebiets begründeten Rechtswirkungen nach § 163 BauGB.

 

  Für 41 Grundstücke der aufzuhebenden Sanierungsgebiete (Stand: Oktober 2002) haben die Be­zirke auf Antrag der Eigentümer durch Verwaltungsakt nach § 163 BauGB den Fortfall von durch die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete begründeten Rechtswir­kungen erklärt. Dies sind rd. 12 % aller in den förmlich festge­leg­ten Gebieten gelegenen Grundstücke. Mit der Erklärung entfällt die Anwen­dung der §§ 144, 145 und 153 BauGB für diese Grundstücke. Berlin ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.

 

Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet ist aufzuheben, wenn durch Behebung städte­baulicher Missstände ein Gebiet wesentlich verbessert wurde und eine geordnete weitere städtebauliche Entwicklung und Erneuerung auch ohne die besonderen sanierungsrechtlichen Vor­schriften gewährleistet ist. Eine vollständige Behebung der städtebaulichen Missstände ist rechtlich nicht erfor­derlich und sachlich nicht geboten.

 

”Eine wesentliche Gebietsverbesserung i.S. des § 136 BauGB und damit des städte­baulichen Sanierungsziels ist erreicht, wenn die Erneuerungsmaßnahmen auf etwa 60- 70 % der Grundstücke durchgeführt und die wesentlichen Infrastruk­turmaßnahmen errichtet bzw. gesichert sind. Weitergehende Erneuerungsmaß­nahmen sind Bestand­teil künftiger städtebaulicher Entwicklung ohne die An­wendung des besonderen Städtebau­rechts.”1)

Die unter 1.1.1 genannten Gebiete sind im Sinne des § 136 BauGB rechtlich und tatsächlich wesentlich umgestaltet und entsprechend den Sanierungszielen erneuert. Die förmliche Festlegung ist nach § 162 BauGB aufzuheben.

 

Mit dieser Verordnung wird in Artikel III eine Folgeänderung bereits 1998 mit der Dritten Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten aufgehobener Gebiete vorgenommen.

 

1.1.4   Sanierungsvorbereitung, Sanierungsziele, Sanierungsergebnis, Stand der Durchführung

 

1.1.4.1                     Gebietsdaten  

 

Die vier aufzuhebenden Gebiete haben eine Fläche von insgesamt  37,0 ha mit 362 Grundstücken, sowie 6.819 Wohnungen mit 10.412 Einwohnern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1.4.2                     Die Gebiete im Einzelnen:

 

1.1.4.2.1       Sanierungsgebiet Kreuzberg- Chamissoplatz

 

Ausgangslage

                                   Der besondere historische Wert des Sanierungsgebietes Kreuzberg-Chamissoplatz, der durch die Einheitlichkeit der Bebauung zwischen 1880 und der Jahrhundertwende begründet ist, prägt auch den Charakter der Sanierungsdurchführung. Das Gebiet um den Chamissoplatz ist seit 1964 geschützter Baubereich, später Denkmalschutzbereich.  Im Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen ergab sich als Sanierungsziel die Erhaltung der Blockbebauung mit den gründerzeitlichen Fassaden insbesondere der Vorderhäuser, wobei die extrem hohe Dichte durch weitgehenden Abriss der Seitenflügel und Quergebäude im Blockinneren gemildert werden sollte. Im Zuge der sich im Verlauf von 22 Jahren verändernden Ziele  hin zur behutsamen Stadterneuerung blieb ein Großteil der rückwärtigen Bausubstanz erhalten.

                        Heute präsentiert sich das Quartier um den Chamissoplatz als ein lebendiges historisches Stadtviertel mit einer differenzierten Wohnungsstruktur, einer intakten Einkaufsstraße – Bergmannstraße -, einem zu 75 Prozent sanierten Gebäudebestand und den notwendigen Gemeinbedarfseinrichtungen.

                           

                            Geschichte

                    

Das Gebiet um den Chamissoplatz entstand im Zusammenhang mit der industriellen Entwicklung Berlins Ende des 19. Jahrhunderts. In Ergänzung des Berliner Hobrechtplanes wurde ab 1877 der bis dahin landwirtschaftliche genutzte Nordhang der Tempelhofer Felder durch Straßenbau und Parzellierung baureif gemacht. Aufgrund des starken Niveauunterschiedes zwischen der Bergmann- und der Fidicinstraße war das Straßennetz und die Aufteilung der Parzellen besonders kleinteilig und unterschied sich von der großzügigeren Grundstücksstruktur nördlich der Bergmannstraße.

Auf diesen sehr kleinen Parzellen entstand insgesamt eine extrem dichte Bebauung, die aber der damaligen Bauordnung nicht widersprach. Die Gebäude wurden in der Regel von Handwerksmeistern nach Einheitsgrundrissen erstellt und die Fassaden suchte man, dem Zeitgeschmack entsprechend, nach Katalogvorlagen aus. Die Vorderhäuser wiesen zum großen Teil Bäder auf, während die hofseitigen Gebäude mit Innentoiletten oder Podesttoiletten ausgestattet waren.

 

Dieser fast durchgehend in einer Epoche erbaute Stadtteil war in seiner einheitlichen Bebauung mit klassizistischen Fassaden bis zu Beginn der Sanierung Ende der Siebzigerjahre weitgehend erhalten geblieben. Deshalb wurde dieses wertvolle Zeugnis gründerzeitlicher Stadtentwicklung 1964 zum geschützten Baubereich erklärt und 1995 in das Berliner Denkmalschutzgesetz übernommen.

 

Das Sanierungsgebiet Kreuzberg-Chamissoplatz gehört zum Zweiten  Stadterneuerungsprogramm für das ehemalige Berlin- West von 1974. Am 26. 11. 1974 wurden die vorbereitenden Untersuchungen gem. §  4 StBauFG beschlossen. Der Untersuchungsbereich umfasste das Gebiet zwischen Bergmannstraße im Norden, den Friedhöfen im Osten, dem Mehringdamm im Westen und der Schwiebusser- und Jüterboger Straße im Süden. Am 25. 10. 1979 wurde das Sanierungsgebiet mit der „4. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten“ förmlich festgelegt.

 

                        Gebietsdaten

 

Das Sanierungsgebiet Kreuzberg-Chamissoplatz ist 22,9 Hektar groß. Es umfasste 1979 12 Blöcke mit 240 Grundstücken und 4.922 Wohnungen, davon wurden 4.853  vor 1950 errichtet.

 

 

Ziele

Städtebauliche Ziele

 

Vorrangiges Ziel war die Beseitigung der baulichen Missstände gekennzeichnet durch  vernachlässigte Bausubstanz, mangelhafte sanitäre Ausstattung und umweltschädigende Einzelöfen sowie eine Bebauungsdichte, die den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse widersprach. Die Modernisierungsmaßnahmen sollten als abgestuftes Programm der Blockentkernung über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden. Insbesondere um das historische Stadtbild mit den einheitlichen Fassaden zu erhalten und  wiederherzustellen, beabsichtigte man ein schrittweises Vorgehen in kleinen Bauabschnitten. Mit der Modernisierung einzelner Grundstücke oder der Baulückenschließung durch Neubauten sollte sofort – noch vor der Verabschiedung der Planung der Neugestaltung - in Abstimmung mit dem Landeskonservator begonnen werden.

Darüber hinaus galt es, die Attraktivität des Gebietes durch die Schaffung und Verbesserung von öffentlichen Spielplätzen und wohnungsnahen Grünflächen in den Blockinnenbereichen zu steigern. Neu zu schaffende soziale Infrastruktureinrichtungen, u. a. ein Jugendfreizeitheim, sollten die Situation für Familien mit Kindern und Jugendlichen verbessern.

 

Soziale Ziele

 

Bei der angestrebten Versorgung der Bewohner mit zeitgemäßem Wohnraum zu sozial verträglichen Mieten sollten  nachteilige Auswirkungen für die Wohnbevölkerung so gering wie möglich gehalten werden. Die differenzierte Verbesserung des Wohnungsstandards auf Basis der Bewohnerwünsche bei vertretbaren Mietpreisen und Beschränkung der Abrissmaßnahmen auf ein notwendiges Maß, in Folge des Paradigmenwechsels hin zur behutsamen Erneuerung, wurden zu zentralen Sanierungszielen. Die Bewohner sollten, soweit sie während der Modernisierung nicht in ihren Wohnungen verbleiben konnten, innerhalb des Sanierungsgebietes umgesetzt werden.

 

 

Umweltschutz

 

Zur Verbesserung der Umweltsituation wurde der Ersatz der Einzelofenheizung durch Anschluss der Gebäude an Sammelheizungen oder Blockheizwerke sowie der Einsatz umweltschonender Technologien bei der Modernisierung angestrebt.

 

 

 

Verfahren

Neuordnungsprogramm und Veränderung der Sanierungsziele

 

Die vorbereitenden Untersuchungen ergaben, dass die Substanz der Vorderhäuser durchweg modernisierungsfähig war und somit erhalten werden konnte.  Die Bausubstanz im Blockinnenbereich erschien zunächst  im Hinblick  auf Ausstattung, technischem Zustand sowie Belichtung und Belüftung kaum haltbar. Daher wurde zunächst die Erhaltung der Blockränder ins Auge gefasst.  Die kleinen Blockgrößen hätten dann immer noch eine GFZ von über 2,0 ergeben. Für die Planung der Neugestaltung wurde das Gebiet 1979 in vier Planungseinheiten eingeteilt, die Erarbeitung wurde unter  Gesamtkoordination eines Büros an verschiedene Planungsbüros vergeben. Weiter wurden ein Verkehrskonzept sowie ein Farb- und Stadtbildkonzept erarbeitet.

Die von den Planergruppen 1980 vorgelegte Planung der Neugestaltung sah folglich eine weitgehende Entkernung der Blockinnenbereiche vor, die teilweise mit einigen Neubauten und Tiefgaragen ergänzt werden sollte.

 

Die besondere wohnungspolitische Situation des Landes Berlin 1981, die u. a. durch den Leerstand von Wohngebäuden in Sanierungsgebieten und Hausbesetzungen gekennzeichnet war, führte auch am Chamissoplatz zu veränderten Zielsetzungen der Sanierung: Öffentliche Förderung der zwischenzeitlichen Erhaltung von Altbauten mit einfachsten Ausstattungsmerkmalen, Beseitigung von Wohnungsleerständen mit einem Instandsetzungssofortprogramm und Finanzierungsstopp für Garagenbauten in Blockinnenbereichen. Die veränderte Planung der Neugestaltung liegt seit 1982 als flexibles Stufenkonzept im Sinne einer schrittweisen und grundstücksübergreifenden Erneuerung vor. Sie legte die Erhaltung in kurzen (bis 5 Jahre), mittelfristigen (5 – 10 Jahre) und langfristigen (über 10 Jahre) Stufen fest. Die Endstufe allerdings zielte auf eine weitgehende Entkernung der einzelnen Blöcke.

 

Darüber hinaus bestimmte sie drei neue Standorte für Einrichtungen des Gemeinbedarfs: jeweils eine Kindertagesstätte auf dem Bewaggelände, Bergmannstraße 5 – 7 und Schwiebusser Straße 5, ein Jugendfreizeitheim im Wasserturm Fidicinstraße 37. Eine vierte Standortbestimmung betraf die bestehende Rosegger-Grundschule, Bergmannstraße 28 – 29. Diese Projekte sind mit Ausnahme der Kita an der Bergmannstraße realisiert worden, auf die wegen Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur verzichtet wurde.

 

Das Bewaggelände hat inzwischen ein privater Investor erworben. Seine Pläne, das Grundstück mit teilweise denkmalgeschützten Industriegebäuden in einer Mischung von Wohnen und Gewerbe zu entwickeln, stagnieren zur Zeit. Das Bezirksamt beabsichtigt, einen Teil des Grundstücks, Flurstück 900/30, als künftigen Spielplatz mit einer Zuwegung von der Nostizstraße zu sichern. Ebenso ist geplant, die Rosegger-Grundsschule für den Ganztagsbetrieb auszubauen.

Im Rahmen der Sanierung wurden drei Spielplätze hergerichtet. Einer von ihnen, in der Arndtstraße 8 – 9, wurde als Ausgleichsmaßnahme von einem privaten Investor finanziert.

 

Die Planung der Neugestaltung wies bestehende Gewerbegebäude im Inneren des Blocks 613 (Nostizstraße 30, Kopischstraße 1) als gewerblichen Bereich aus.

 

Als punktuelle Verkehrsberuhigungsmaßnahme wurde seit 1982  die Bergmannstraße an der Einmündung Schleiermacherstraße gesperrt, um das Gebiet vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Weitere Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, wie  ursprünglich beabsichtigt, wurden nicht vorgenommen.

 

Die Wohnungsbaugesellschaft GEWOBAG wurde 1972 als unternehmerischer Sanierungsträger eingesetzt und erwarb  in Folge Grundstücke für die Erneuerung. Zum Zeitpunkt der förmlichen Festlegung waren bereits 69 Grundstücke im  Besitz der GEWOBAG. Heute sind es 83.

 

An der Erreichung der Sanierungsziele wirkte im wesentlichen die  GEWOBAG als unternehmerischer Sanierungsträger mit.

Die veränderten Zielsetzungen der Sanierung führten im Durchführungsverlauf auch im Sanierungsgebiet Chamissoplatz zu einem Wechsel von der Entkernung der einzelnen Blöcke durch weitgehenden Abriss von Hinterhäusern und Seitenflügeln bei Erhalt des vorhandenen Stadtbilds hin zur behutsamen Stadterneuerung mit Erhalt der städtebaulichen Strukturen und kleinteiligen Erneuerung unter Erhalt der historischen Bausubstanz auch in den Blockinnenbereichen.  

 

Diese kleinteiligen Lösungen führten zu dem Resultat, dass im Zuge der Erneuerungsmaßnahmen bedeutend weniger Seitenflügel und Hinterhäuser abgerissen wurden als es im Stufenplan der Neugestaltung von 1982 vorgesehen war.  Selbst ein Großteil der Gebäudeteile, die im Rahmen der geplanten kurzfristigen Erhaltung abgetragen werden sollten, blieb unberührt. Das Ziel der behutsamen Stadterneuerung prägte damit auch die Durchführung der Sanierung im Sanierungsgebiet Chamissoplatz. Zur Vergrößerung der privaten Freiflächen realisierte die GEWOBAG grundstücksübergreifende Freiraumkonzepte.

 

1979 wurde der Mieterbeirat Chamissoplatz gegründet, der sich aus Vertretern der Betroffenen (7), des Bezirksamtes (1) und der Bezirksverordnetenversammlung (4) zusammensetzt und die Belange der Mieter vertrat.

Die ersten Erörterungsveranstaltungen gem. § 9 StBauFG begannen 1980.

 

 

Seit 1982 führte die vom Bezirk beauftragte Mieterberatungsgesellschaft SPAS (Verein für angewandte Sozialforschung e. V.) das Sozialplanverfahren gem. § 180 BauGB in Verbindung mit den Sozialplanrichtlinien durch.

 

Aufgabe der Mieterberatung war

           

-            die Beratung und Betreuung der maßnahmebetroffenen Mieterhaushalte, insbesondere der Härtefälle,

-            die Wohnraumversorgung im Gebiet zur Vermeidung einer Verdrängung der ansässigen Bewohner,

-            die Mitwirkung bei der Belegungskontrolle und Unterstützung des Hauseigentümers bei der Beschaffung von Ersatzwohnraum,

-            die Stärkung von Hausgemeinschaften im Zuge von Mieterversammlungen,

-            das Angebot einer für alle Bewohner zugänglichen offenen Mieterberatung im Sanierungsgebiet

 

Die BSM (Beratungsgesellschaft für Stadterneuerung und Modernisierung mbH) beriet die Hauseigentümer bei der öffentlichen Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.

 

 

Planungsrechtlicher Status

Bebauungspläne

Mit der Novellierung des Baugesetzbuchs 1985 wurde die Pflicht der Gemeinden „Bebauungspläne für das Sanierungsgebiet“ (Sanierungsbebauungspläne) aufzustellen ersatzlos gestrichen.

Während der gesamten Dauer der Sanierung wurde im räumlichen Geltungsbereich des Sanierungsgebiets 1 Bebauungsplan festge­setzt.  2 Bebauungsplan- Verfahren wurden inzwischen eingestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktueller Stand der Sanierung

 

Strukturdaten zum Stand der Durchführung der Sanierung im

Sanierungsgebiet Kreuzberg – Chamissoplatz                         S0605

 

 

 

 

Beginn der Sanierung
zum Zeitpunkt der förmlichen  Festlegung

 

Gebietsgröße in ha

 

Einwohner

1979

 

 

Anzahl

der

Grundstücke

 

Wohneinheiten

 

Eigentümer

Fläche mit

Strasse

Fläche
ohne
Strasse

 

 

 

Insgesamt

davon

Neubau

 

Altbau

Sanierungsträger GEWOBAG

Land Berlin

Privat

4,569

8,662

9,730

4,569

1,221

9,730

 

 

70

8

157

1.870

35

3.017

9

0

43

 

1.861

35

2974

                               Gesamt:

22,960

15,520

8..145

235

4.922

52

4870

 

 

 

 

 

Abschluss der Sanierung
Stand: Okt. 2002

 

Gebietsgröße         in ha

 

Ein-wohner

2002

 

Anzahl

der

Grund-stücke

 

 

Wohneinheiten

 

WE-Verlust auf ehemaligen Grundstücken

 

Grund-stücke mit Einzelent-lassungen gem. §163 BauGB

 

 

Eigentümer

Fläche

 mit

Strasse

Fläche ohne

Strasse

 

 

 

insgesamt

davon  Sanierungsziel erreicht

 

Neubau        Altbau

dav.Sanie-rungsziel
noch nicht erreicht

Abriß

insgesamt

Zusammenlegungen

 

Sanierungsträger GEWOBAG

Land Berlin

Privat

5,724

8,607

8,630

5,724

1,167

8,630

 

 

83

7

143

1.951

21

2.570

 

 

 

 

 

 

                               Gesamt:

22,960

15,520

6.081

233

4.542

96

2856[1]

1590

211

213

35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergebnisse

Städtebaulich/ baulich

 

Die seit 1979 laufende Sanierung hat den Großteil der baulichen und städtebaulichen Mängel in den Wohngebäuden beseitigt, die soziale Infrastruktur verbessert und private Grünflächen vergrößert und nutzbar gemacht. Dabei sind die Qualitäten dieses sich in seiner historischen Einheitlichkeit präsentierenden Gebiets durch behutsame Fassadenrekonstruktionen, wenige Abrisse und die Entwicklung einer lebendigen Einkaufsstraße gestärkt worden.

Kleinteilige und grundstücksübergreifende Maßnahmen führten zu unkonventionellen baulichen Lösungen. Die Flexibilität der Altbausubstanz konnte optimal genutzt werden. Einige kleine Werkstattgebäude und Remisen konnten erhalten und für nicht störende gewerbliche Zwecke umgebaut werden und sind gemeinsam mit der neuen Hofgestaltung auch ein ”optischer Gewinn“. Das traditionell positive Image des Gebiets wurde weiter angehoben. Es kompensiert den stadtstrukturellen Mangel an  wohnungsnahen Grün- und Freiflächen, größere öffentliche Grünflächen, sind der Victoria-Park auf dem Kreuzberg und in der Hasenheide. Etwa 10 % der GEWOBAG- Häuser sind teilsaniert.  Insofern begünstigt ein differenzierter Standard mit entsprechenden Mieten eine gemischte Sozialstruktur.

Das Gebiet weist heute einen zu 75 Prozent sanierten Gebäudebestand auf. Damit ist ein wesentliches Sanierungsziel, die (weitestgehende) Beseitigung der baulichen Missstände im Sinne des § 177 BauGB, erreicht worden. 

           

Mit Stand 2002 umfasst das Sanierungsgebiet 233 Grundstücke, von denen 225 Wohngrundstücke sind. Auf 9 Grundstücken  befinden sich Gemeinbedarfseinrichtungen wie eine Schule, eine Kita, drei Spielplätze und gewerbliche Nutzungen. 37 % (84) der Grundstücke sind Sanierungsvertragsgrundstücke  (GEWOBAG); 63 % (143) der Grundstücke befinden sich im Privateigentum.

Alle 83 Sanierungsvertragsgrundstücke wurden im Rahmen von Instandsetzungs- und/oder Modernisierungsprogrammen öffentlich gefördert. Davon sind 8 Grundstücke teilsaniert. Auf 86 der 143 privaten Grundstücke  (61%)sind die Sanierungsziele ebenfalls erreicht worden. Insgesamt konnten 169 (75%) von 225 Wohngrundstücken instandgesetzt bzw. modernisiert werden.

 

Im Verlauf des langjährigen Erneuerungsprozesses wurden die städtebaulichen Missstände im wesentlichen behoben und damit die Ziele der Sanierung erreicht. Wesentliche Infrastruktur- und Gemeinbedarfseinrichtungen konnten umfassend erneuert oder neu geschaffen werden. Neben der Instandsetzung und Modernisierung der  Wohn- und Gewerbegebäuden sowie der Herstellung von 44 Neubauwohnungen wurden drei Spielplätze hergerichtet, die Rosegger-Grundschule modernisiert, eine Jugendfreizeitstätte durch den Umbau des denkmalgeschützten Wasserturms an der Fidicinstraße geschaffen und in  der Schwiebusser Straße 5 eine neue Kindertagesstätte für 78 Plätze unter Einbeziehung von Altbausubstanz errichtet.

Die GEWOBAG stattete 90 % ihrer Häuser mit einer Gaszentralheizung aus. Im Blockteil westlich des Chamissoplatzes versorgt ein Heizwerk mehrere ihrer nebeneinander liegenden Grundstücke mit Wärme.

 

Ein zu Beginn der Sanierung angestrebter „Vollstandard“, der sich am  Wohnungsneubau orientierte, konnte  aufgrund der unterschiedlichen Förderungsbedingungen nicht für alle  Gebäude des Sanierungsträgers  umgesetzt werden und war spätestens ab 1980 auch nicht mehr Sanierungsziel. Insbesondere die im Rahmen des Sofort- und Kombi-Instandsetzungsprogramms Anfang der Achtzigerjahre hergerichteten Gebäude weisen niedrige Standards auf, in denen die Ofenheizung beibehalten wurde. Bei einigen Gebäuden wurden nur  die Vorderhäuser modernisiert, Seitenflügel oder Quergebäude wurden  lediglich instandgesetzt. Der Mietpreis der Wohnungen ist folglich niedrig, sie finden eine große Akzeptanz, und der überwiegende Teil der Mieter wünscht keine (weitere) Modernisierung. Für 8 Vertragsgrundstücke, die nicht umfassend instandgesetzt und modernisiert sind, beabsichtigt die GEWOBAG gemäß Weisung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Veräußerung zunächst an die Mieter sonst an Dritte.

 

Das Gebiet weist eine lebendige Mischung aus Wohnen, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen auf. Störende Gewerbeeinrichtungen sind nicht mehr vorhanden. Als innerstädtisches Quartier ist es gut an den öffentlichen Nahverkehr angebunden.

 

Die Geschäfte an der Bergmannstraße bis hin zur Markthalle am  Marheinike- Platz profitieren von dem guten Image des Gebietes. Die Bergmannstraße mit zahlreichen Gaststätten und Cafés zieht auch viele jüngere Leute an. Eine weitere positive wirtschaftliche Entwicklung dieses Bereiches durch die Ansiedlung von Geschäften höheren spezialisierten Bedarfs ist abzusehen.

 

Die gewerbliche Struktur des Sanierungsgebietes ist im wesentlichen von den Einzelhandelsgeschäften und Gaststätten an der Bergmannstraße geprägt. Größere Gewerbehöfe mit Handwerks- und Industriebetrieben befanden sich zu Beginn der Sanierung nur auf dem Bewaggelände, Bergmannstraße 5 – 7, im hinteren Bereich der Grundstücke Nostizstraße 30  und Kopischstraße 1 sowie auf dem Grundstück  Arndtstraße 34.  Das Bewaggelände wurde zunächst zum Kitastandort erklärt, der dann entbehrlich wurde. Heute ist das Grundstück im Privatbesitz und von einem Eigentümer zu einer intensiv genutzten, verträglichen Wohn- und Gewerbeeinheit entwickelt worden.

 

Im Sanierungszeitraum wurde ein Betrieb, eine Tischlerei in der Arndtstraße 34, verlagert, da er als störendes Gewerbe den Anforderungen an ein allgemeines Wohngebiet widersprach.

Im Zuge der Einzelhausmodernisierung wurden die davon betroffenen Gewerbetreibenden, meist in den Läden der Erdgeschosszone, für verloren gegangenen Gewinn entschädigt, zwischenumgesetzt oder verlagert. Zur Absenkung der Kostenmiete beim Wohnungs- und Gewerbebau erhielten die betroffenen Betriebe Sanierungsförderungsmittel.

 

  Soziale Sanierungsergebnisse

 

Die Bevölkerung im Gebiet ist  durch  die soziale und ethnische Mischung gekennzeichnet. Der Ausländeranteil liegt bei etwa 30 %. Die Einwohnerzahl hat seit Beginn der Sanierung um 27 % abgenommen. Seit 1990 fand ein dynamischer Prozess von Zuzug und Wegzug statt. Die abnehmenden Bevölkerungszahlen stehen nicht im Zusammenhang mit der Sanierung, sondern sind Ergebnis der allgemeiner Wanderungsbewegungen in Berlin. Wohnungsleerstand ist im Gebiet kein Problem, die Nachfrage nach einer sanierten und relativ preiswerten Wohnung im Gebiet um den Chamissoplatz ist ungebrochen.  Im Gebiet findet sich ein hohes Potenzial an engagierten Einzelpersonen, Vereinen und Gruppen, die auf den verschiedensten Ebenen aktiv an der Verbesserung der Lebensverhältnisse mitwirken können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1.4.2.2             Sanierungsgebiet Schöneberg – Kolonnenstraße

 

Ausgangslage

Bereits 1972 beauftragte die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen eine Grobanalyse von Sanierungsverdachtsgebieten in Schöneberg für ein Gebiet westlich des Bahngrabens der Wannseebahn und südlich der Grunewald-/Großgörschenstraße mit dem Kaiser-Wilhelm-Platz als funktionalem Schwerpunkt. In der Studie wurden als Hauptprobleme des Gebietes benannt:

·         die verkehrliche Überlastung der Kolonnenstraße und des Kaiser-

      Wilhelm-Platz,

·         der niedrige Ausstattungsstandard der Wohnungen,

·         Defizite bei der Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen.

 

Im Vergleich zu anderen Teilräumen konzentrierten sich die Mängel und Missstände auf den Bereich um die Crellestraße, der zusätzlich durch

überörtliche Verkehrsplanungen der Bundesautobahn ("Westtangente") belastet war. Zum Zeitpunkt der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet war die Autobahnplanung endgültig aufgegeben und die Umkehr von der Kahlschlagsanierung hin zur behutsamen Stadterneuerung vollzogen worden.

                              

Geschichte

 

Mitte der 60er Jahre sah die Hauptverkehrsstraßenplanung

Berlins im Bereich Kolonnenstraße eine Stadtautobahn (Westtangente) vor. Die Autobahn sollte im S-Bahngraben liegen und die Kolonnenstraße als Autobahnzubringer ausgebaut und im Zuge des „Kolonnenstraßendurchbruchs“ begradigt werden. Diese Planungen waren im Flächennutzungsplan von 1965 dargestellt.

Eine völlige Umstrukturierung des späteren Sanierungsgebietes

wäre die notwendige Folge dieser Verkehrsplanung gewesen. Vor diesem Hintergrund wurde seitens der Eigentümer die Instandhaltung der Gebäude stark vernachlässigt.

Mit Senatsbeschluss Nr. 822/76 vom 11. Mai 1976 wurden die vorbereitenden Untersuchungen für das Gebiet Kolonnenstraße gem. § 4 Abs. 3 Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) eingeleitet. Grundlage und Anlass

dieser Entscheidung waren ein städtebauliches Gutachten zum Neubau der Kolonnenstraße von der Hohenfriedbergstraße bis zur Hauptstraße und die daraus resultierenden Probleme. Der geplante Bau des Bundesautobahnrings Berlin (West) (A 10) im Bereich Schönebergs ließ wesentliche Strukturveränderungen in diesem Teilbereich erwarten. Geänderte  Prioritätensetzungen führten zu einer Überprüfung der möglichen Verkehrsführungen. Daraus ergab sich, dass bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen der Verkehr zwischen Hauptstraße und dem geplanten Autobahnanschluss an der Julius-Leberbrücke auch nach Eröffnung der Autobahn im vorhandenen Querschnitt der Kolonnenstraße abgewickelt werden kann. Dies machte eine Überarbeitung des ersten Entwurfes eines Neuordnungsprogramms für den Untersuchungsbereich auf der Basis der Erhaltung der beiden Blockränder entlang der Kolonnenstraße erforderlich.

 

                        Grundsätzlich umstritten war die Planung des Bundesautobahnrings.

Nachdem im Sommer 1979 die Entscheidung zum Verzicht auf den Durchbruch der Kolonnenstraße zur Grunewaldstraße getroffen worden war, wurde in den weiteren Planungen dann auch davon ausgegangen, dass keine wesentlichen Veränderungen an den vorhandenen Straßenrändern der Kolonnenstraße erfolgen sollen.

Die Sanierungsnotwendigkeit für den Untersuchungsbereich bestätigte sich; lediglich auf vier Grundstücken waren keine städtebaulichen Mängel vorhanden, so dass die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet gerechtfertigt war.

                        Im Mai 1976 wurde der Untersuchungsbereich „Kolonnenstraße“ vom Senat beschlossen und nach 8 Jahren am 8. Oktober 1984 als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt.

 

                        Gebietsdaten

 

Das Gebiet umfasste 7, 7 ha, 76 Grundstücke, davon nur 4 unbebaut und 67 mit Wohngebäuden, teilweise mit Gewerbegebäuden im Blockinnenbereich, 2.628 Einwohner, davon 41 % nicht deutscher Herkunft und 1.333 Wohnungen.

 

Ziele

Städtebauliche Ziele

Ziel war die Erhaltung der vorhandenen städtebaulichen Struktur, Aufwertung des Stadtbildes und Verbesserung der städtebaulichen Situation im Blockinnenbereich.

Der Wohnungsbestand und die Gewerbehöfe sollten instandgesetzt und modernisiert werden.

Ziel war weiterhin die Verbesserung des Wohnumfeldes, vor allem im öffentlichen Raum und der Infrastruktur.

 

                        Soziale Ziele

 

Die intakte soziale Struktur sollte nicht zerstört und niemand durch die Sanierung verdrängt werden.

Das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe sollte erhalten bleiben und wohnunverträgliche Nutzungen beseitigt werden.

Versorgung der Bewohner mit zeitgemäßem, familiengerechtem Wohnraum zu sozial verträglichen Mieten wobei nachteilige Auswirkungen für die Wohnbevölkerung so gering wie möglich gehalten werden sollten.

Die Durchführung der Erneuerung sollte unter Mitwirkung und Beteiligung der betroffenen Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten geschehen.

 

 

 

Verfahren

Veränderte städtebauliche Vorgaben

 

Ursprünglich sollte 1981 die Ausweisung des Untersuchungsbereiches als förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet erfolgen. Nahezu zeitgleich wurde jedoch die Autobahnplanung grundsätzlich infrage gestellt und mit Entscheidung im Sommer 1983 endgültig aufgegeben, so dass die Sanierungsziele noch einmal der geänderten Planungsgrundlage angepasst werden mussten. Vereinzelt wurden die unstrittig vorhandenen schwerwiegenden baulichen und städtebaulichen Mängel und Missstände  während der Überarbeitungsphase der Neuordnungskonzepte mit vorgezogenen Maßnahmen auf einzelnen Grundstücken bereits vor der förmlichen Festlegung behoben.

 

Anlässlich der Festlegung des Sanierungsgebiets brachte das Bezirksamt

Schöneberg die Broschüre „Erörterung der Neugestaltung / Information und Ratgeber“ heraus und kündigte die Erörterungsveranstaltung gemäß § 9 StBauFG für den 15. und 17. April 1986 an.

 

Seit 1892 führt die vom Bezirk beauftragte Mieterberatungsgesellschaft - AG SPAS - (Arbeitsgemeinschaft für Sozialplanung und angewandte Stadtforschung) das Sozialplanverfahren gemäß § 180 BauGB in Verbindung mit den Sozialplanrichtlinien durch.

 

Neben den unmittelbaren sozialplanerischen Leistungen hatten die Tätigkeiten der Mieterberatung auch gebiets- und bevölkerungsstrukturstabilisierende Auswirkungen und zwar insbesondere durch

 

-          die Beratung und Betreuung der maßnahmebetroffenen Mieterhaushalte, insbesondere der Härtefälle,

-          die Wohnraumversorgung im Gebiet zur Vermeidung einer Verdrängung der ansässigen Bewohner,

-          die Mitwirkung bei der Belegungskontrolle und Unterstützung des Hauseigentümers bei der Beschaffung von Ersatzwohnraum,

-          die Stärkung von Hausgemeinschaften im Zuge von Mieterversammlungen,

-          das Angebot einer für alle Bewohner zugänglichen offenen Mieterberatung im Sanierungsgebiet.

 

Vertragliche Bindungen zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsbauverwaltung, und dem Sanierungsträger STADT UND LAND bestanden bereits seit 1972 und mussten nur entsprechend angepasst werden.

Die STADT UND LAND war wie viele andere Wohnungsbaugesellschaften gemeinnützig, eine städtische Gesellschaft und wurde als Organ der staatlichen Wohnungspolitik eingesetzt, d.h. das Land Berlin konnte im Prinzip jederzeit direkt Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft

nehmen.

 

 

Planung der Neugestaltung (Neuordnungsprogramm)

 

Mit der förmlichen Festlegung wurden Sanierungsziele beschlossen.

Für Teilbereiche oder einzelne Blöcke wurden schrittweise die Planungen konkretisiert und dann auch veröffentlicht.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass städtebauliche Entscheidungen, insbesondere kleinteilige Abrissmaßnahmen detailliert mit den Betroffenen erörtert und diese Ergebnisse dann als Sanierungsziele definiert wurden.

Insbesondere für grundstücksübergreifende Maßnahmen, für Infrastruktureinrichtungen und für den öffentlichen Raum wurden detaillierte Konzepte erarbeitet.

Die Veröffentlichung des städtebaulichen Neuordnungskonzeptes erfolgte zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

 

 

Die drei Gewerbehöfe Crellestraße 19-22 am Nordende des Blockes 159 überragten hinsichtlich ihrer baulichen Qualität trotz einiger Kriegszerstörungen die Mehrzahl der sonst im Gebiet vorzufindenden Gewerbebauten bei weitem.

Als Voraussetzung für eine dauerhafte gewerbliche Nutzung der Gebäude schien ein neues Erschließungskonzept für den Lieferverkehr und den ruhenden Verkehr auf den Grundstücken unumgänglich zu sein. In der zweiten Hälfte der 80er Jahre ist in einem aufwendigen Planungsverfahren mit großen Diskussionsrunden an Ort und Stelle unter der Federführung des Büros Baasner, Möller & Langwald ein Gesamtkonzept mit einem ausgeklügelten Erschließungssystem, mit ökologischen Komponenten und mit qualitätvollen Freiflächenanlagen entwickelt  worden.

Die Realisierung dieses integrierten Gesamtkonzeptes als „große Lösung“ kam jedoch nicht zustande. Mit erheblicher zeitlicher Verzögerung sind die Gebäude dann einzeln erneuert worden

 

 

Das Büro Grasmäder/Hentschel erarbeitete für das Sanierungsgebiet

ein Grün- und Freiraumkonzept. Das Leitbild der Planung sah vor, die historischen Elemente des Untersuchungsgebietes aufzunehmen und sie in eine zukünftige Entwicklung zu integrieren. Die Stadtstruktur mit Wohnstraßen und Stadtplätzen, aber auch kleinteilige Elemente wie Wegebeläge oder Ziergitter sollten gesichert, rekonstruiert bzw. durch passende Teile ersetzt werden.

Als Hauptprobleme des Sanierungsgebietes wurden die hohen Verkehrsbelastung sowie das Defizit an wohnungsnahen Grünflächen ausgemacht. Die hohe Verkehrsbelastung versuchte man durch flächendeckende Verkehrsberuhigungsmaßnahmen und das Anlegen eines Fuß- und Radwegenetzes zu beheben. Um das Defizit an wohnungsnahen Grünflächen zu entschärfen, sah die Planung die Umnutzung von ungenutzten Freiflächen, die Nutzungsintensivierung der vorhandenen Grünflächen sowie die Nutzung von unzugänglichen Grünflächen (S- Bahntrasse) vor.

 

 

 

Planungsrechtlicher Status

Flächennutzungsplan

Die weitreichenden Verkehrsplanungen des Flächennutzungsplans von 1965 sind oben in ihren Auswirkungen auf das Sanierungsgebiet dargestellt.

Hinsichtlich der Nutzungsart sah der FNP 65 für das Sanierungsgebiet

überwiegend Mischgebiet mit einer GFZ von 1,0 vor, entlang der Hauptstraße war ein Kerngebietsstreifen mit einer GFZ von 1,6 dargestellt.

Ausweisungen zu Gemeinbedarfsflächen im Sanierungsgebiet gab es nicht.

 

Die Darstellung im Flächennutzungsplan 1999 von Berlin für das Sanierungsgebiet ist fast ausschließlich Gemischte Baufläche, M2, lediglich die Blöcke 184, 185 sind als Wohnbaufläche, W1 (GFZ über 1,5) dargestellt.

Der Bereich um den Kaiser-Wilhelm- Platz hat die Signatur für Einzelhandelskonzentration.

 

Wie 1965 sind keine Gemeinbedarfsflächen im Sanierungsgebiet dargestellt. Die Planungen für die Westtangente und den Kolonnenstraßendurchbruch sind, wie beschrieben, verworfen; die Haupt- und die Kolonnenstraße sind als übergeordnete Hauptverkehrsstraßen in ihrer bestehenden Lage dargestellt.

 

Bebauungspläne

Mit der Novellierung des Baugesetzbuchs 1985 wurde die Pflicht der Gemeinden „Bebauungspläne für das Sanierungsgebiet“ (Sanierungsbebauungspläne) aufzustellen ersatzlos gestrichen.

Die Sicherung der ehemaligen Autobahnplanung war über die Bebauungspläne XI-150, XI-151, XI 152 (rechtskräftig) XI-153 (nicht rechtskräftig geworden) erfolgt.

Zur Sicherung der heutigen Sanierungsziele wurden zwei Bebauungsplanverfahren eingeleitet:

XI-201a, Crellestr. 16-22, Kolonnenstr. 56 Aufstellungsbeschluss 3.3.1987 / 1.9.1989,

Planungsrechtliche Voraussetzung für eine Kindertagesstätte und für soziale Einrichtungen; im Verfahren

XI-201b; Block 186 MI / WA, TH, FH, Pflanzbindungen, Fußgänger-

Radfahrerbereich; im Verfahren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktueller Stand der Sanierung

Strukturdaten zum Stand der Durchführung der Sanierung im

Sanierungsgebiet Schöneberg – Kolonnenstraße                      S1104

 

 

Beginn der Sanierung
zum Zeitpunkt der förmlichen  Festlegung

 

Gebietsgröße in ha

 

Einwohner

1984

 

 

Anzahl

der

Grundstücke

 

Wohneinheiten

 

Eigentümer

Fläche mit

Strasse

Fläche
ohne
Strasse

 

 

 

Insgesamt

davon

Neubau

 

Altbau

Sanierungsträger  Stadt+Land

Sanierungsträger  WIR

Land Berlin

Privat

2,229

0,278

2,951

2,236

 

2,229

0,278

1,226

2,236

 

 

26

4

13

33

 

559

94

114

566

 

0

0

0

42

559

94

114

524

 

                               Gesamt:

7,695

5,969

2.628

76

1.333

42

1.291

 

 

 

 

 

Abschluss der Sanierung
Stand: Okt. 2002

 

Gebietsgröße         in ha

 

Ein-wohner

2002

 

Anzahl

der

Grund-stücke

 

 

Wohneinheiten

 

WE-Verlust auf ehemaligen Grundstücken

 

Grund-stücke mit Einzelent-lassungen gem. §163 BauGB

 

 

Eigentümer

Fläche

 mit

Strasse

Fläche ohne

Strasse

 

 

 

insgesamt

davon  Sanierungsziel erreicht

 

Neubau        Altbau

dav.Sanie-rungsziel
noch nicht erreicht

Abriß

insgesamt

Zusammenlegungen

 

Sanierungsträger Stadt+Land

Sanierungsträger  WIR

Land Berlin

Privat

3,218

0,278

2,278

1,921

 

3,218

0,278

0,576

1,921

 

 

38

3

6

29

 

649

112

0

534

 

25

18

0

65

 

624

94

0

469

 

23

0

0

0

 

76

0

0

5

 

0

0

0

2

 

                               Gesamt:

7,695

5,993

2.425

76

1.295

118

1.1871

0

23

81

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergebnisse

Städtebauliche Ergebnisse

2002 sind 1.295 Wohnungen vorhanden, davon sind 76 im Zuge der Sanierung neu errichtet und rd. 650 WE mit öffentlichen Mitteln instand gesetzt und modernisiert worden. 104 Kleinwohnungen sind aufgrund der schlechten Bausubstanz und zur Verbesserung der städtebaulichen Situation im Blockinnenbereich abgebrochen oder zusammengelegt worden. Der Rückgang des Wohnungsbestandes gegenüber 1984 um ca. 20 % ist vor allem auf die Zusammenlegung von Wohnungen zu größeren, familiengerechten Wohnungen zurückzuführen. Der Anteil an 3 und mehr Zi-WE hat sich auf ca. 48 % des Wohnungsbestandes erhöht; dem steht berlinweit eine Nachfrage von 3 und mehr Personen Haushalten von knapp 21 % gegenüber.

 

Die baulichen und städtebaulichen Missstände sind im Rahmen der Möglichkeiten beseitigt worden; weitere öffentliche Freiflächen könnten nur durch Abriss vorhandener Gebäude hergestellt werden. Zum Abschluss der Sanierung sollten noch die Feifläche Crellestr. 18 hergestellt und der Kinderspielplatz Herbertstr. 8-9 grundlegend instand gesetzt werden. Im direkten Umfeld des Sanierungsgebietes stehen als dringend zu lösende Aufgaben an: der Bau des S-Bahnhofes an der Julius-Leber-Brücke, die Umgestaltung und Aufwertung des Kaiser-Wilhelm-Platzes und die Errichtung eines Jugendfreizeitheimes.

 

Als herausragende Beispiele sind zu nennen :

- die Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in der Crelle-/ Helmstraße und               

                          mit geringerem baulichen Aufwand in der Herbertstraße und in der

  Ebersstraße,

- zwei Kinderspielplätze (Crellestr. 47, Herbertstr. 8/9) wurden neu er- richtet, ein weiterer ist an der Crellestr. 18 geplant,

- der Umbau der denkmalgeschützten Garagenanlage von 1911, Crellestr. 16b in eine Kita hat das Angebot an Betreuungsplätzen im Umfeld um 53 erhöht.

 

 

Erhaltung  der  vorhandenen  städtebaulichen Struktur,  Aufwertung  des Stadtbildes und Verbesserung der städtebaulichen Situation im Blockinnenbereich

Die vorhandene städtebauliche Struktur ist erhalten geblieben,was sich zum einen in den Wohnungs- und Einwohnerzahlen widerspiegelt aber auch in der Bilanz der Abrissmaßnahmen und der Neubauten. In den ehemals vorhandenen Baulücken bzw. auf den untergenutzten Grundstücken sind zur Wiederherstellung der Blockkanten Neubauten errichtet worden. Einhergehend mit der Sanierung der Gebäude sind auch die Fassaden, überwiegend mit Stuck, erneuert worden.

In den Blockinnenbereichen sind sowohl kleinere Nebengebäude als auch einige Wohngebäude bzw. Gebäudeteile auf 11 Grundstücken abgebrochen worden. Damit konnten die schlimmsten städtebaulichen Missstände beseitigt und die Voraussetzungen für das Anlegen von Hofgemeinschaften geschaffen werden.

 

 

 

Verbesserung  des  Wohnumfeldes,  vor  allem  im öffentlichen Raum, und der Infrastruktur

Als herausragendstes Beispiel für die Aufwertung des öffentlichen Raumes ist die Umgestaltung der Crellestraße zu nennen. Durch die Schließung der Crellestraße in Höhe der Helmstraße ist Straßenraum als Aufenthaltsraum für die Anwohner gewonnen worden, der das weiterhin

bestehende Defizit an öffentlichen Grün- und Freiflächen mildert. Durch die Ausbildung von Sackgassen wird Schleichverkehr durch die Crelle- und Helmstraße zur Umgehung des Knotenpunktes Kaiser-Wilhelm-Platz verhindert.

Ausschließlich Anlieger (Bewohner, Gewerbetreibende und deren Kunden) fahren und parken in der Crelle-, Helm- und Erdmannstraße.

Mit der Maßnahme konnte eine flächenhafte Verkehrsberuhigung im nördlichen Bereich des Sanierungsgebietes erreicht werden.

Mit deutlich weniger Aufwand wurde die Ebersstraße in Höhe der Schulen geschlossen, so dass auch hier Schleichverkehr von der Dominikusstraße

kommend, aus dem Gebiet gedrängt werden konnte. Die Herbertstraße zwischen Feurig- und Kolonnenstraße wurde umgestaltet mit Gehwegvorstreckungen und Neuanpflanzungen von Straßenbäumen, so dass auch hier ein verkehrsberuhigter Bereich entstanden ist.

 

Das Angebot an Kindertagesstättenplätzen mit dem Neubau Crellestraße 16b hat sich absolut erhöht ebenso das Angebot an öffentlichen Freiflächen und Kinderspielplätzen[2].

Die Grünanlagen auf dem Grundstück Crellestraße 18 sind zwar noch nicht hergestellt, aber die Voraussetzungen (Grunderwerb) sind geschaffen. Weitere Flächen stehen unter der Voraussetzung, dass die Erhaltung der vorhandenen (Bau-)struktur ebenfalls Sanierungsziel ist, nicht zur Verfügung.

Teilweise ausgeglichen wird das generelle Defizit sowohl an öffentlichen als auch an privaten Freiflächen durch die Bildung von Hofgemeinschaften. Durch die Zusammenlegung von Höfen kann auch in verdichteten

Strukturen tatsächlich nutzbare Freifläche mit integrierten Kinderspielplätzen geschaffen werden.

 

Baulich

 

Instandsetzung und Modernisierung des Wohnungsbestandes und der Gewerbehöfe

Die Gebäude weisen einen unterschiedlichen Zustand bezogen auf die Bausubstanz und auch bezogen auf den Ausstattungsstandard auf; es

überwiegt eindeutig die instand gesetzte Altbausubstanz mit einem zeitgemäßen Ausstattungsstandard. Im Zuge der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen wurden i.d.R. zumindest Innentoiletten und Duschen / Bäder eingebaut. Der Einbau einer Zentralheizung erfolgte nicht in allen Fällen, da aufgrund von Mieterwünschen – (insbesondere im LaMod-

Programm bestand Wahlfreiheit zwischen Einbau einer Zentralheizung

oder Erhaltung der Ofenheizung) – der Ausstattungsstandard der umfassend sanierten Wohnungen im Sozialplanverfahren festgelegt worden ist. In einem Fall sind die Wohnungen zuerst bei Erhaltung der Kohleeinzelöfen saniert worden, um dann nach einigen Jahren, wiederum mit Hilfe von Förderungsmitteln, eine Zentralheizung zu erhalten. Seit den

ModInstRL 90 kann davon ausgegangen werden, dass alle Wohnungen mit Zentralheizungen ausgestattet wurden.

Der unterschiedliche Zustand der Bausubstanz ist bei den sanierten Objekten und bei den Neubauten auf den Zeitpunkt der Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen bzw. auf den Zeitpunkt der Errichtung. Vorgezogene Maßnahmen wurden bereits Ende der 70er Jahre, d.h. vor über 20 Jahren, durchgeführt und die Neubauten des Wiederaufbauprogrammes sind vor über 30 Jahren errichtet worden, so dass nun grundlegende Reparaturarbeiten anstehen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Bausubstanz instand gesetzt ist und bei regelmäßiger Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen langfristig gesichert ist.

Die baulichen Mängel und Missstände im Sinne des § 177 BauGB sind mit der Sanierung behoben worden.

Hierunter fallen auch die Grundstücke, die in Sonderprogrammen oder nach den ModInstRL 82 instand gesetzt wurden und in denen nur in geringem Umfang Ausstattungsverbesserungen durchgeführt worden sind.

Wohnungen mit einem differenzierten Ausstattungsstandard, wobei der zeitgemäße eindeutig überwiegt, stellen ein Versorgungsangebot für verschiedene Haushaltstypen dar, was die Ausbildung einer sozialen Mischung der Bewohner begünstig. Erfahrungen zeigen allerdings auch, dass die schlechter ausgestatteten Wohnungen in der Praxis gegenüber

modernisierten Wohnungen nicht immer ein deutlich niedrigeres Mietniveau aufweisen. Im Zusammenhang mit dem Einsatz der Förderungsmitteln wurde die Miete nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen je nach Förderungsprogramm häufig so gekappt, dass die Mietspiegelwerte zum Teil nicht erreicht werden.

 

 

Sozial

 

Im Sanierungsgebiet Kolonnenstraße leben heute rd. 2.500 Menschen. Der Anteil an Nichtdeutschen liegt bei 43 %. Gut die Hälfte der Nichtdeutschen ist türkischer Nationalität.

 

Mehr als jeder zweite im Gebiet lebende Haushalt hat das mit baulichen Maßnahmen verbundene Sozialplanverfahren durchlaufen. Der behutsame Umgang mit den Bewohnern im Rahmen der Sozialplanung hat dazu beigetragen, dass fast zwei Drittel der sanierungsbetroffenen Haushalte in ihrem angestammten Wohngebiet verbleiben konnten, so dass die Haushalte heute durchschnittlich länger im Gebiet wohnen als zu Beginn der Sanierung.

 

Das Ziel der Schaffung von familiengerechten Wohnungen im Sanierungsgebiet wurde erfolgreich umgesetzt. Der Anteil der Familien hat zugenommen. Die Haushalte im Wohngebiet sind heute mit durchschnittlich 2,4 Personen recht groß. Aufgrund des neuerlichen Anwachsens junger Haushalte ist es jedoch nur teilweise gelungen, die Überbelegung von Wohnungen nachhaltig abzubauen.

 

Die Anteile der Hochschul- und Fachhochschulabsolventen (24,7 %) und der Personen ohne berufsqualifizierenden Abschluss (42,9 %) sind vergleichsweise hoch. Dabei ist die deutsche Bevölkerung relativ gut ausgebildet, während die Nichtdeutschen wesentlich schlechter qualifiziert sind. Die Arbeitslosenquote im Sanierungsgebiet ist derzeit mit 33 % ( Deutsche: 25 %, Nichtdeutsche: 41 % ) relativ hoch ( Schöneberg: 18,6 % ).

 

Das durchschnittliche monatliche Pro-Kopf-Einkommen der Bewohner liegt mit 560 € deutlich unter dem Bezirksdurchschnitt von 900 €. Nichtdeutsche Haushalte bzw. Haushalte mit Kindern leiden am stärksten unter einer finanziellen Anspannung. Trotz des aufgrund der Mietpreisbindung vergleichsweise niedrigen Mietpreisniveaus im Gebiet müssen die Bewohner im Durchschnitt ungefähr ein Drittel ihres Einkommens für die Warmmiete ausgeben.

 

Derzeit befinden sich 40 % des Wohnungsbestandes im Sanierungsgebiet in der Mietpreis- und Belegungsbindung. Diese Wohnungen werden bis 2010 zur Hälfte und bis zum Jahre 2028 zur Gänze aus der Bindung gefallen sein.

 

Die Gebietsbindung der Bewohner ist relativ hoch. Die nachbarschaftlichen Beziehungen im Sanierungsgebiet Kolonnenstraße sind vergleichsweise verhalten. Die Kontakte zwischen Deutschen und Nichtdeutschen werden überwiegend positiv bewertet. Nur ein geringer Teil der Deutschen äußert ein Gefühl der Überfremdung.

 

Die Wohnsituation konnte durch die Sanierungsmaßnahmen aufgewertet werden. So hat sich der Standard der Wohnungen, die Ausstattung des Wohngebietes insgesamt, das Angebot an Spiel- und Freiflächen und die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Straßenraum verbessert. Insgesamt beurteilen die Bewohner die Ergebnisse der Sanierung und die durchgeführten Maßnahmen positiv, die Wohnzufriedenheit ist heute recht hoch.

 

Dennoch besteht aus der Sicht der Bewohner in einigen Bereichen weiterhin Handlungsbedarf. Dies betrifft insbesondere das unzureichende Angebot von Freizeit- und Sozialeinrichtungen für Jugendliche, Senioren und Nichtdeutsche.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1.4.2.3             Sanierungsgebiet Wedding – Exerzierstraße

 

Ausgangslage

Das Gebiet gehört zum II. Stadterneuerungsprogramm Berlins (West).  Aufgrund von stadtweiten Voruntersuchungen wurden 1974 im Bezirk Wedding 3 Sanierungsverdachtsgebiete abgegrenzt. 1980 beschloss der Senat die Einleitung vorbereitender Untersuchungen nach § 4 Städtebauförderungsgesetz.  Als Ergebnis im Untersuchungsabschnitt A  „ Prinzenallee/Osloer Strasse“ – insgesamt 13.000 Einwohner und 6.700 Wohnungen – wurde 1983 vorgeschlagen, in 8 Blöcken jeweils nur ein Teilgebiet zur förmlichen Festlegung vorzusehen. Eins davon, im Block 96,  bildet das Sanierungsgebiet Exerzierstraße.

Mit der Festlegung des Sanierungsgebiets 1985 wurde eine Doppelstrategie eingeleitet:

Es sollten Maßnahmenschwerpunkte umfassender Substanzerneuerung in einem zusammenhängenden, insgesamt mit „einfacheren“ Maßnahmen parallel zu erneuernden Stadtteil definiert werden.

Gründe lagen im Strategiewechsel seit 1980 von der Flächensanierung hin zur erhaltenden und behutsamen Stadterneuerung.

Mit kostengünstigen Modernisierungen und einfachen Instandsetzungen unterhalb der Neubaustandards sollten Wohnungen, mit geringeren Mietsteigerungen und in kürzerer Zeit erneuert werden.

      Die Bewohner sollten effektiv am Erneuerungsprozess beteiligt, die Stammbewohner nicht verdrängt, die Art der baulichen Erneuerung und die Miethöhe an Bewohnerbedürfnisse und deren Einkommen gekoppelt werden.

 

Geschichte

 

Das Sanierungsgebiet umfasst Teile des Blocks 96. Dessen dreieckiger Zuschnitt zwischen Schweden-, Exerzier- und Schulstraße resultiert aus seiner Lage zwischen ehemaligen Landstraßen, die Berlin und die Dörfer des Umlandes verbinden.

Erst nach 1871 wurde dieser Stadtgrundriss  mit Längs- und Querstrassen ergänzt, umgeformt und dicht mit Wohn- und Gewebegebäuden

überbaut auf der Grundlage des Bebauungsplans Hobrechts von 1862. Die stufenweise Entwicklung ist bis heute im Straßenraum sichtbar geblieben: Neben den typischen 5-geschossigen Mietshäusern der Gründerzeit – erbaut zwischen 1871 und 1914 - stehen noch immer vereinzelt  zwei- bis dreigeschossige Häuser vorortlicher Struktur. Der Bau der Osloer Strasse - als Teil von Hobrechts äußerem Ringstraßenprojekt -  hat die  nördliche Blockspitze „abgeflacht“.

Die Südspitze bleibt auch heute eine besondere städtebauliche „Markierung “ für eine der wichtigen historischen Landstrassengabelungen, die den Stadtgrundriss hier mitgeprägt haben.   

 

 

 

                        Gebietsdaten

                       

Das Sanierungsgebiet Wedding- Exerzierstraße umfasste 26 Grundstücke innerhalb eines Teilbereichs des Blocks zwischen Exerzier- , Schul-, und Schwedenstraße mit insgesamt rd. 3, 5 ha Fläche, 888 Einwohnern und 595 Wohnungen. 1985 wurde der umgebende „Untersuchungsabschnitt A Prinzenallee/Osloer Straße“ als Untersuchungsgebiet entlassen.

 

 

Ziele

Städtebauliche Ziele

 

In der  heterogenen Gestalt der Häuser und in dem spitzwinkligen Strassengrundriss  überlagern sich  wesentliche Entwicklungsstufen eines  Weddinger „Kernorts“-  Bad/Brunnenstrasse (früher Louisenbad/Gesundbrunnen)-, die es zu erhalten galt.

Innerhalb des Blocks 96 sollte das als Sanierungsgebiet förmlich festgelegte Blockteilgebiet als Programmschwerpunkt (Leuchtturmprojekt) fungieren:

- für den Erhalt und die Modernisierung bzw. Instandsetzung  der Wohn-

   und Gewerbegebäude,

- sowie für den Bau einer Kindertagesstätte und die Neuanlage einer Grünfläche, d.h. von öffentlichen Einrichtungen, an denen der  größte Mangel besteht und deren Einzugsbereiche weit über das Sanierungsgebiet hinausreichen.

Der Leuchtturmeffekt (Initialzündung durch Beispielhaftigkeit und Übertragbarkeit) wurde gesehen:

-          im sofortigen Einstieg und dem Beispiel einer kurzfristig in 5-7 Jahren

zu realisierenden Maßnahme mit Hilfe der Sanierungsträger,

-          im Anreiz für die Eigentümer im weiteren Untersuchungsbereich

    ebenfalls ihre Häuser mit Hilfe von Förderprogrammen zu erneuern

    und damit den Stadtteil insgesamt aufzuwerten, und

-          im Signal an die Betroffenen für eine aktive Erneuerungspolitik mit sofort beginnenden, schnellen und räumlich konzentrierten Umsetzungsmaßnahmen in den sozialen und baulichen Problemschwerpunkten unter dem stärksten gesetzlichen Schutz und dem höchsten Einsatz von Fördergeldern, auch um zu vermeiden, dass der gesamte Stadtteil überall gleichzeitig mit Baustellen für lange Zeit überzogen wird.

 

  Leitbild war die historische, die dem Gebiet eigene Struktur und damit einen Ort in Berlin so zu erhalten, dass auch dadurch Bewohner motiviert werden hier zu bleiben und nicht wegzuziehen.

 

Bauliche Ziele

 

Die Dichteverhältnisse wiesen keine extremen Probleme an Belichtung und Besonnung auf. Die durchschnittliche GFZ im gesamten Untersuchungsabschnitt A betrug 1,8. Der Wohnungsschlüssel war mit 83% 2-3 Räumen /WE sehr einseitig. Die durchschnittliche Wohnfläche je Wohnung betrug 49 qm. 90 % der Wohnungen waren ofenbeheizt und nur 25 % der WE verfügen über eine Innentoilette.

 

Alle vier Sanierungsgebiete – Exerzierstraße, Koloniestraße, Biesenthaler Straße und Stettiner Straße - des Untersuchungsabschnitts A, so auch die Teile des Blocks 96 des Gebietes Exerzierstraße, waren zu Beginn der Sanierung  soziale und bauliche  Problemgebiete:  Junger Familienstatus überlagerte sich mit Einkommensschwäche der Haushalte. Die Wohnungsausstattung war hier am schlechtesten. Die Wohnungsgrößen waren zu gering für Familien.

 

Der zukünftige Standard – sanitäre Ausstattung, Wohnungsgröße, Wohnungszusammenlegungen – sollte hausweise unterschiedlich je nach spezifischer Situation festgelegt werden, auch um ein differenziertes Mietengefüge zu erhalten. I.d.R. war eine  Koppelung von durchgreifender Instandsetzung und behutsamer Modernisierung mit Wohnungsvergrößerung durch Zusammenlegung vorzusehen unter Einsatz öffentlicher Fördermittel. Neubauten im Blockrand  waren nur in der Baulücke Exerzierstr. Str. 32 und auf der Exerzierstr.12 nach Abriß des verwahrlosten Altbaus geplant. Sie hatten sich mit Bauhöhe und Fassadengestaltung in den gestalterischen Kontext des Straßenraums und der Nachbargebäude einzufügen.

                                   Vorzusehen waren keine zentralen, sondern örtliche Wärmeversorgungssysteme (Luftgüteverbesserung), um Mietsteigerungen zu minimieren.

 

 

Ausbau der wohnungsnahen Infrastruktur

 

Die schwerwiegendsten Defizite bestanden bei Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche:  Die vier für die Versorgung des gesamten Untersuchungsbereichs wichtigen Grundschulen (4.,6.,8.,11.) wiesen Flächendefizite vorwiegend im Sportbereich auf.  Im Kita-Bereich bestand ein hohes Platzdefizit, ebenso ein hoher Versorgungsmangel im Jugendfreizeitbereich vorwiegend für ausländische Jugendliche .  

 

Im Block 96 war die Neuanlage einer Kindertagesstätte in Zusammenhang mit der Neuanlage der öffentlichen Grünfläche vorzusehen.

 

                                   Öffentliche  Grünflächen mit Aufenthaltsqualität  in Wohnungsnähe gab es nicht. Da diese Defizite aufgrund des Grads an Überbauung kaum zu mindern waren, mussten sie durch Doppelnutzung von Gemeinbedarfsflächen und der Herrichtung und Vernetzung mit nahegelegenen Grünzügen kompensiert werden.  

 

                                   Schwerpunkt sollte die Neuanlage  wohnungsnaher, privater und öffentlicher Grün- und Freiflächen in den Blockinnenbereichen sein, dort, wo dafür nur  wenige Hintergebäude abgerissen werden mussten, d.h. hier in der Mitte des Blocks 96 – zwischen Exerzierstraße und Schwedenstraße – mit blockdurchgreifenden Wegen und Aus- bzw. Zugängen im Blockrand. 

                       

Die Strassen waren Träger konkurrierender Ansprüche: Nutzung für fließenden und ruhenden Verkehr und als Aufenthalts- bzw. Spielfläche für Kinder und Jugendliche. Verkehrslenkende und verkehrsberuhigende Maßnahmen sollten die hohe Unfallhäufigkeit insbesondere auf den Hauptverkehrsstrassen (Exerzier-/Badstr.) verringern.

                       

Der Abschnitt der Schulstrasse – jetzt Heinz-Galinski- Strasse - sollte umfassend zu einer verkehrsberuhigten Straße  umgebaut werden. Die privaten Freiflächen im Block sollen weitgehend zu entsiegelt und  vernetzt werden.

 

 

 

  Soziale Ziele

 

Die soziale Struktur sollte nicht zerstört und nachteilige Auswirkungen für die Wohnbevölkerung sollten so gering wie möglich gehalten werden.

Das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe sollte erhalten

bleiben und das Wohnen störende Nutzungen beseitigt werden.

Die Versorgung der Bewohner mit zeitgemäßem, familiengerechtem

Wohnraum zu sozial verträglichen Mieten sollte sichergestellt werden. Die Durchführung der Erneuerung sollte unter Mitwirkung und Beteiligung der betroffenen Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten geschehen.

 

Planungsrechtlicher Status

 

Zur planungsrechtlichen Sicherung einer Kindertagesstätte und einer öffentlichen Grünfläche wurde im Sanierungszeitraum der Bebauungsplan III- 185 festgesetzt, ein weiterer befindet sich noch im Verfahren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktueller Stand der Sanierung

 

Strukturdaten zum Stand der Durchführung der Sanierung im

Sanierungsgebiet Wedding – Exerzierstrasse               S0308

 

 

 

Beginn der Sanierung
zum Zeitpunkt der förmlichen  Festlegung

 

Gebietsgröße in ha

 

Einwohner

1985

 

 

Anzahl

der

Grundstücke

 

Wohneinheiten

 

Eigentümer

Fläche mit

Strasse

Fläche
ohne
Strasse

 

 

 

Insgesamt

davon

Neubau

 

Altbau

Sanierungsträger DEGEWO

Land Berlin

Privat

1,236

0,067

2,218

1,236

0,067

2,218

 

 

9

1

16

 

351

0

244

0

0

20

351

0

224

                               Gesamt:

3,521

3,521

888

26

595

20

575

 

 

 

 

 

Abschluss der Sanierung
Stand: Okt. 2002

 

Gebietsgröße         in ha

 

Ein-wohner

2002

 

Anzahl

der

Grund-stücke

 

 

Wohneinheiten

 

WE-Verlust auf ehemaligen Grundstücken

 

Grund-stücke mit Einzelent-lassungen gem. §163 BauGB

 

 

Eigentümer

Fläche

 mit

Strasse

Fläche ohne

Strasse

 

 

 

insgesamt

davon  Sanierungsziel erreicht

 

Neubau        Altbau

dav.Sanie-rungsziel
noch nicht erreicht

Abriß

insgesamt

Zusammenlegungen

 

Sanierungsträger DEGEWO

Land Berlin

Privat

1,025

0,704

1,793

 

1,025

0,704

1,793

 

 

9

2

14

211

22

256

 

0

22

61

 

211

0

195

 

 

94

0

27

 

46

0

2

 

0

0

4

                               Gesamt:

3,521

3,521

1.073

25

489

83

4061

0

121

48

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergebnisse

Städtebauliche Ergebnisse

 

Insgesamt stellt sich der Stadtteil lebendig und aufgewertet dar. Das Ziel ist erreicht, die bestehende, durch Tradition geprägte städtebauliche Struktur zu erhalten und zu verdeutlichen.
Nicht alle Erweiterungsmaßnahmen an Schulen und Grünflächen sind bisher realisiert worden. Es fehlt das zusammenhängende, verkehrsberuhigte Wohnstraßennetz. Problematisch sind Leerstände im Gewerbe – sie sind nicht auf der Ebene von örtlichen Stadterneuerungsmaßnahmen zu lösen – Ähnliches gilt für „Verwüstungen“ von öffentlichen Grünflächen durch Vandalismus.

Die Erneuerung der Häuser ist fast vollständig durchgeführt, auf  fünf der 25 Altbaugrundstücke sind bisher keine Maßnahmen erfolgt bzw. begonnen worden. Grundlage der Neubebauung der südwestlichen Blockspitze bildete ein Architektenwettbewerb. Im Zusammenhang mit dieser Neuformulierung der Südwestecke des Blocks – Punkthaus - sind auch die geplante Kindertagesstätte auf den rückwärtigen Grundstücksteilen neu gebaut und Teile der geplanten öffentlichen Grünfläche angelegt worden. Dabei wurden Zugangsrechte von der Straße gesichert. 

Es fehlen noch eine Erweiterung um rd. 700 qm der öffentlichen Frei- und Grünfläche im Bereich der Schwedenstraße. In Weiterführung des Blockkonzepts ist der Zugang nicht mehr über die Schwedenstr. 13, sondern

über die benachbarten Sanierungsträgergrundstücke geführt worden. Hierfür wurden Durchgänge in den Erdgeschossen der Quergebäude hergestellt. Das seinerzeit zum Abriss vorgesehene Altbauvorderhaus Exerzierstr.12 wurde erhalten und erneuert. Seine Hofgebäude wurden abgerissen, um die gesamte Ecksituation des Blocks besser zu belichten. Die Erneuerung zweier für das Erscheinungsbild des Blocks und des Stadtteils wichtiger Häuser steht noch aus: Die des alten königlichen Postfuhramts Schwedenstr. 14/15 – unter Denkmalschutz – und die des reich strukturierten Altbaueckhauses Schwedenstr.19/ Exerzierstr.2. Das letztere bildet die südöstliche Blockecke. Der Abschnitt der Schulstraße – jetzt Heinz-Galinski-Str. – ist bisher nicht  zu einer verkehrsberuhigten Wohnstraße  umgebaut worden.

Ein Hauptziel, der Bau der Kindertagesstätte, ist erfüllt.

Der Bedarf an Sportflächen und –hallen bei den für das Gebiet zuständigen 4 Grundschulen ist überwiegend abgebaut, ebenso der Bedarf an Kindertagesstättenplätzen.

Das zweite Hauptziel, die Neuanlage der öffentlichen Grünfläche, kann erst mit der Realisierung der geplanten Flächenerweiterung erreicht werden. Auf den Grundstücken des Sanierungsträgers sind die privaten Freiflächen weitgehend miteinander vernetzt. Eine weitergehende interne Vernetzung zwischen Grundstücken verschiedener Besitzer ist nicht erreicht.

Die Anlagen öffentlicher Grünflächen in den Blöcken der Sanierungsgebiete haben den Versorgungsgrad des Stadtteils insgesamt verbessert. Der geplante Grünzug auf der ehemaligen Bahntrasse der Stettiner Bahn wird zur Zeit realisiert.

Geplant ist die Freimachung und die Anlage der o.g.  ca. 700 qm großen Erweiterung der öffentlichen Grünfläche.

 

Der Umbau der Schulstrasse zur verkehrsberuhigten Wohnstraße ist bisher nicht erfolgt.

Das geplante Wohnstraßennetz  ist bisher kaum angelegt worden. Seine Funktion als Verbindung für Fußgänger und Radfahrer zu den Gemeinbedarfseinrichtungen und zentralen Grünflächen fällt bisher aus.

 

Bauliche Ergebnisse

 

Im engeren und weiteren Umfeld  sind zeitparallel zahlreiche  Altbauten erneuert worden, oft mit den gleichen Förderprogrammen wie im Sanierungsgebiet.

Die Umstellung der Beheizung auf emissionsarme Systeme und der Abbau emissionsreicher Produktionen in der Nachbarschaft haben dazu beigetragen, dass die Werte an Schwefeldioxyd auf nur noch 5 % der Ausgangswerte gesunken sind. Alle anderen Schadstoffwerte sind zwar ebenfalls gesunken, einige – Staub, Stickoxyde, Benzol -  überschreiten aber dennoch die zulässigen Grenzwerte. Dies ist überwiegend dem hohen Durchgangsverkehrsaufkommen geschuldet und nicht durch Maßnahmen im Gebiet zu beeinflussen.

Gewerbegrundstücke sind im Umbruch, in den Gewerbegebäuden  und Ladengeschäften ist verbreitet  Leerstand zu beobachten.

 

Soziale Ergebnisse

 

Vertrauen und Zuversicht der Betroffenen in die Entwicklung des Wohnviertels sind im Verlauf der Sanierung wiederhergestellt worden.

Die Gebietsbindungen und sozialen Beziehungen konnten gewahrt werden.

Der Vernachlässigung bewohnter Häuser wurde entgegenwirkt.

Durch Ausschöpfung der Möglichkeiten einer behutsamen Erneuerung  wurde ein auf die Bewohner ausgerichtetes differenziertes Mietgefüge mit Wohnungen im Altbau entsprechend der Haushaltsgröße geschaffen.

Die Wohnungen wurden weitgehend entsprechend den Wünschen der Mieter (Mindeststandard WC/Dusche) modernisiert.

Die vorhandenen Grünflächen wurden entsprechend den sozialen Erfordernissen umgestaltet bzw. neue bereitgestellt.

Ausgehend von den sozialen Problemen sind neue Gemeinbedarfseinrichtungen eingerichtet worden.

Den Gewerbetreibenden konnte weitgehend Sicherheit geboten werden.

Beratungs- und Betreuungsstellen wurden im Kiez eingerichtet und Mitwirkungsmöglichkeiten für die Betroffenen wurden angeboten .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1.4.2.4                            Sanierungsgebiet Wedding – Koloniestraße

                       

Ausgangslage

Das Gebiet gehört zum II. Stadterneuerungsprogramm Berlins (West).   Aufgrund von stadtweiten Voruntersuchungen wurden 1974 im Bezirk Wedding 3 Sanierungsverdachtsgebiete abgegrenzt. 1980 beschloss der Senat die Einleitung vorbereitender Untersuchungen nach § 4 StBauFG.  Als Ergebnis im Untersuchungsabschnitt A  „ Prinzenallee/Osloer Strasse“ – insgesamt 13.000 Einwohner und 6.700 Wohnungen – wurde 1983 vorgeschlagen, in 8 Blöcken jeweils nur ein Teilgebiet zur förmlichen Festlegung vorzuschlagen. Zwei davon, die in den Blöcken 84 und 85,  bilden das Sanierungsgebiet Koloniestrasse.

Mit der Festlegung des Sanierungsgebiets 1985 (8.2.1985) wurde eine Doppelstrategie eingeleitet:

Es sollten Maßnahmenschwerpunkte umfassender Substanzerneuerung in einem zusammenhängenden, insgesamt mit „einfacheren“ Maßnahmen parallel zu erneuernden Stadtteil definiert werden.

Gründe lagen im Strategiewechsel seit 1980 von der Flächensanierung hin zur erhaltenden und behutsamen Stadterneuerung:

Mit kostengünstigen Modernisierungen und einfachen Instandsetzungen unterhalb der Neubaustandards sollten Wohnungen mit weniger Geld, mit geringeren Mietsteigerungen und in kürzerer Zeit erneuert werden.

      Die Bewohner sollten effektiv am Erneuerungsprozess beteiligt, die Stammbewohner nicht verdrängt, die Art der baulichen Erneuerung und die Miethöhe an Bewohnerbedürfnisse und deren Einkommen gekoppelt werden.

 

 

Geschichte

 

Die dreieckigen Blockzuschnitte basieren auf der Situation bis 1870 als locker bebauter „Vorort“ zwischen  ehemaligen Landstraßen, die Berlin und die Dörfer des Umlandes verbinden.

Erst nach 1871 wurde dieser Stadtgrundriss  mit Längs- und Querstrassen ergänzt, umgeformt und dicht mit Wohn- und Gewebegebäuden

überbaut auf der Grundlage des Bebauungsplans Hobrechts von1862. Die stufenweise Entwicklung ist bis heute im Straßenraum sichtbar geblieben: Neben den typischen 5-geschossigen Mietshäusern – erbaut zwischen 1871 und 1914 - stehen noch immer vereinzelt  typische zwei- bis dreigeschossige Häuser vorortlicher Struktur.  Der Bau der Osloer Strasse - als Teil  Hobrechts äußeren Ringstraßenprojekts -  unmittelbar vor der südlichen Blockspitze prägt diese jetzt doppelt: Als historische Marke einer wichtigen Landstrassengabelung und als Ort an einer Berlin übergreifenden Figuration.   

                       

 

 

                       

                        Gebietsdaten

                       

Das Sanierungsgebiet Wedding- Koloniestraße umfasste 28 Grundstücke innerhalb zweier Teilbereiche der Blöcke 84 und 85 nördlich der Osloer Straße mit insgesamt rd. 2, 9 ha Fläche, 785 Einwohnern und 509 Wohnungen.

 

 

Ziele

Städtebauliche Ziele

 

Innerhalb der Blöcke 84 und 85 sollten die als Sanierungsgebiete förmlich festgelegten Blockteilgebiete als Programmschwerpunkte für den Erhalt und die Modernisierung bzw. Instandsetzung  der Wohn- und Gewerbegebäude fungieren :

-      Als mit dem Sanierungsträger DEGEWO kurzfristig in 5-7

                            Jahren zu realisierende Maßnahme,

-                     als Anreiz für die Eigentümer im weiteren Untersuchungs-

                            bereich ebenfalls ihre Häuser zu erneuern und

-                     als Signal an die Bewohner für eine schnelle und räumlich

konzentrierte Erneuerung um zu vermeiden, dass der ge-

samte Stadtteil überall gleichzeitig mit Baustellen für lange

Zeit zu überzogen wird.

 

                        Leitbild war die historische, die dem Gebiet eigene, nicht wiederholbare Struktur und damit einen Ort in Berlin so zu erhalten dass auch dadurch Bewohner motiviert werden hier zu bleiben und nicht wegzuziehen.

 

 

                        Bauliche Ziele

 

Die Dichteverhältnisse wiesen keine extremen Probleme an Belichtung und Besonnung auf. Die durchschnittliche GFZ betrug 1,8.  Die Wohnungsstruktur war sehr einseitig: 83 % waren Kleinwohnungen mit im Durchschnitt 50 qm Wohnfläche (Zwei-, Dreiraumwohnungen einschl. Küche), 90 % der WE waren ofenbeheizt.

 

Die Blockteile der späteren  Sanierungsgebiete im Block 85 und 90 waren soziale und bauliche  Problemgebiete:  Junger Familienstatus überlagert sich mit Einkommensschwäche der Haushalte. Die Wohnungsausstattung ist hier am schlechtesten. Die Wohnungsgrößen waren zu gering für Familien.

Der zukünftige Standard – sanitäre Ausstattung, Wohnungsgröße, Wohnungszusammenlegungen – sollte hausweise unterschiedlich je nach örtlicher Situation festgelegt werden, auch um ein differenziertes Mietengefüge zu erhalten. I.d.R. war eine  Kopplung von durchgreifender Instandsetzung und behutsamer Modernisierung mit Wohnungsvergrößerung durch Zusammenlegung vorgesehen unter Einsatz hoher öffentlicher Fördermittel. Neubauten waren nur in den Baulücken Drontheimer Str. 22 – 24  geplant. Sie hatten sich mit Bauhöhe und Fassadengestaltung in den gestalterischen Kontext des Straßenraums und der Nachbargebäude einzufügen.

Vorgesehen waren keine zentralen, sondern örtliche Wärmeversorgungssysteme (Luftgüteverbesserung), um Mietsteigerungen zu minimieren.

 

Die entscheidenden Defizite bestanden bei Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche:  Die vier für die Versorgung des gesamten Untersuchungsbereichs wichtigen Grundschulen (4.,6.,8.,11.) wiesen Flächendefizite vorwiegend im Sportbereich auf.  Im Kita- Bereich bestand ein hohes Platzdefizit, ebenso ein hoher Versorgungsmangel im Jugendfreizeitbereich vorwiegend für ausländische Jugendliche . 

 

Im Block 84 (Nord) war die Neuanlage einer Kindertagesstätte mit 136 Plätzen vorgesehen.

 

Öffentliche  Grünflächen mit Aufenthaltsqualität  in Wohnungsnähe gab es nicht. Da diese Defizite aufgrund des Grads an Überbauung kaum zu mindern waren, sollten sie durch Doppelnutzung von Gemeinbedarfsflächen und der Herrichtung und Vernetzung mit nahegelegenen Grünzügen kompensiert werden.  

 

Schwerpunkt sollte die Neuanlage wohnungsnaher, privater und öffentlicher Grün- und Freiflächen in den Blockinnenbereichen sein, dort, wo dafür nur  wenige Hintergebäude abgerissen werden mussten, d.h. in der Mitte des Blocks 85 – zwischen Drontheimer  und Koloniestraße – mit blockdurchgreifenden Wegen und Aus- bzw. Zugängen im Blockrand. Um diese Grünfläche mit dem bezirksübergreifenden Pankegrünzug für Fußgänger gefahrlos zu verbinden, sollte die Koloniestraße in der Höhe der Grünfläche „verkehrsberuhigt“ umgebaut werden. 

 

Die Strassen waren Konflikt- und Problembereiche zwischen ruhendem und fließendem Verkehr bzw. Spielfläche für Kinder und Jugendliche. Verkehrslenkende und verkehrsberuhigende Maßnahmen sollten hier die hohe Unfallhäufigkeit insbesondere auf den Hauptverkehrsstrassen  verringern und die Gebiete als Wohngebiete abseits der Hauptstrassen  erhalten.

 

Die Soldiner Straße und Koloniestraße sollten umfassend umgebaut werden. Die privaten Freiflächen sollten weitgehend entsiegelt werden. 

 

 

                        Soziale Ziele

 

Die soziale Struktur sollte nicht zerstört und nachteilige Auswirkungen für die Wohnbevölkerung sollten so gering wie möglich gehalten werden.

Das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe sollte erhalten bleiben und das Wohnen störende Nutzungen beseitigt werden.

Die Versorgung der Bewohner mit zeitgemäßem, familiengerechtem

Wohnraum zu sozial verträglichen Mieten sollte sichergestellt werden. Die Durchführung der Erneuerung sollte unter Mitwirkung und Beteiligung der betroffenen Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten geschehen.

 

Planungsrechtlicher Status

 

Im Sanierungszeitraum wurde zur planungsrechtlichen Sicherung einer öffentlichen Grünfläche der Bebauungsplan III- 184 festgesetzt, ein weiterer  befindet sich noch im Verfahren.

 

 

 

 

Aktueller Stand der Sanierung

Strukturdaten zum Stand der Durchführung der Sanierung im

Sanierungsgebiet Wedding – Koloniestrasse               S0309

 

 

Beginn der Sanierung
zum Zeitpunkt der förmlichen  Festlegung

 

Gebietsgröße in ha

 

Einwohner

1985

 

 

Anzahl

der

Grundstücke

 

Wohneinheiten

 

Eigentümer

Fläche mit

Strasse

Fläche
ohne
Strasse

 

 

 

Insgesamt

davon

Neubau

 

Altbau

Sanierungsträger DEWEWO

Land Berlin

Privat

1,620

0,290

1,075

 

1,620

0,290

1,075

 

 

13

3

12

 

237

3

269

 

0

0

0

237

3

269

 

                               Gesamt:

2,986

2,986

785

28

509

0

509

 

 

 

 

 

Abschluss der Sanierung
Stand: Okt. 2002

 

Gebietsgröße         in ha

 

Ein-wohner

2002

 

Anzahl

der

Grund-stücke

 

 

Wohneinheiten

 

WE-Verlust auf ehemaligen Grundstücken

 

Grund-stücke mit Einzelent-lassungen gem. §163 BauGB

 

 

Eigentümer

Fläche

 mit

Strasse

Fläche ohne

Strasse

 

 

 

insgesamt

davon  Sanierungsziel erreicht

 

Neubau        Altbau

dav.Sanie-rungsziel
noch nicht erreicht

Abriß

insgesamt

Zusammenlegungen

 

Sanierungsträger DEGEWO

Land Berlin

Privat

1,620

0,290

1,075

 

1,620

0,290

1,075

 

 

12

2

12

 

272

0

262

 

69

0

0

 

203

0

262

 

15

3

0

 

18

0

7

 

0

0

0

                               Gesamt:

2,986

2,986

833

26

534

69

4651

0

18

25

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergebnisse

Städtebauliche Ergebnisse

 

Insgesamt stellt sich der Stadtteil lebendig und aufgewertet dar. Das Ziel ist erreicht, die bestehende, durch Tradition geprägte städtebauliche Struktur zu erhalten.
Nicht alle Erweiterungsmaßnahmen an Schulen und Grünflächen sind bisher realisiert worden. Es fehlt das zusammenhängende, verkehrsberuhigte Wohnstraßennetz. Problematisch sind die Leerstände im Gewerbe – sie sind nicht auf der Ebene von örtlichen Stadterneuerungsmaßnahmen zu lösen. Ähnliches gilt für die „Verwüstungen“ von öffentlichen Grünflächen durch Vandalismus.

 

In beiden Blöcken ist die Erneuerung der Häuser zu rd. 50 % durchgeführt, i.d.R. auf den Grundstücken des Sanierungsträgers DEGEWO.

Im Block 84 ist die Nordhälfte mit der Ecke Drontheimer-/Ritterlandstraße saniert. Im Zuge der Neubebauung des Blockrandes  Drontheimer Str. 22/23 ist die geplante Kindertagesstätte im rückwärtigen Grundstücksteil  gebaut worden mit Zugangsrechten von der Straße. 

Der Schwerpunkt der Sanierung im Block 85 ist die Neuanlage der öffentlichen Freifläche, mit Zugängen vom Blockrand. Das Grundstück Koloniestr. 131 konnte entgegen der Planung nicht einbezogen werden, die Häuser bilden jetzt eine Insel.  Der begrenzende Neubau (Drontheimer Str. 12 – 15) ist erfolgt, ebenso die Erneuerung des Altbaus Koloniestr. 131/132 als Wohn- und Bürohaus. Der Hof des erneuerten Altbaus Koloniestr. 129 wurde durch den Abriss eines Seitenflügel zur Grünfläche hin geöffnet und dadurch besser belichtet.

Nachteilig für das Erscheinungsbild sind die nebeneinanderliegenden, noch nicht erneuerten Wohnhäuser in den Blockrändern.

Zwei Hauptziele, die Neuanlage der öffentlichen Grünfläche und der Bau der Kindertagesstätte sind erfüllt. Auf den Grundstücken des Sanierungsträgers sind die privaten Freiflächen weitgehend miteinander vernetzt. Eine weitergehende interne Vernetzung zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer ist aus Haftungsgründen nicht möglich.

Eigentümerwechsel aufgrund von Insolvenzen, mangelnde Investitionsbereitschaft der Eigentümer und das Rückfahren der Förderprogramme lassen hier eine Erneuerung in absehbarer Zeit nicht erwarten.

Der Bedarf an Sportflächen und –hallen bei den für das Gebiet zuständigen 4 Grundschulen ist überwiegend abgebaut, ebenso der Bedarf an Kindertagesstättenplätzen.

Die Anlagen öffentlicher Grünflächen in den Blöcken der Sanierungsgebiete haben den Versorgungsgrad des Stadtteils insgesamt verbessert. Der geplante Grünzug auf der ehemaligen Bahntrasse der Stettiner Bahn wird zur Zeit realisiert werden.

 

Geplant und angemeldet sind Verkehrsberuhigungsmaßnahmen vor dem Zugang der Grünfläche in der Koloniestraße, um einen gefahrlosen Übergang und Verbindungsweg zum Pankegrünzug herzustellen.

 

 

 

Bauliche Ergebnisse

 

Die Erneuerung der Gebäude ist zu 50% abgeschlossen.

Im engeren und weiteren Umfeld  sind zeitparallel zahlreiche  Altbauten erneuert worden, oft mit den gleichen Förderprogrammen wie im Sanierungsgebiet.

 

Die Umstellung der Beheizung auf emissionsarme Systeme und der Abbau emissionsreicher Produktionen in der Nachbarschaft haben dazu beigetragen, dass die Werte an Schwefeldioxyd auf nur noch 5 % der Ausgangswerte gesunken sind. Alle anderen Schadstoffwerte sind zwar ebenfalls gesunken, einige – Staub, Stickoxyde, Benzol -  überschreiten aber dennoch die zulässigen Grenzwerte. Dies ist überwiegend dem hohen Durchgangsverkehrsaufkommen geschuldet und nicht durch Maßnahmen im Gebiet zu beeinflussen.

 

Soziale Ergebnisse

 

Vertrauen und Zuversicht der Betroffenen in die Entwicklung des Wohnviertels sind im Verlauf der Sanierung wiederhergestellt worden.

Die Gebietsbindungen und sozialen Beziehungen konnten gewahrt werden.

Der Vernachlässigung bewohnter Häuser wurde entgegenwirkt.

Durch Ausschöpfung der Möglichkeiten einer behutsamen Erneuerung  wurde ein auf die Bewohner ausgerichtetes differenziertes Mietgefüge mit Wohnungen im Altbau entsprechend der Haushaltsgröße geschaffen.

Die Wohnungen wurden weitgehend entsprechend den Wünschen der Mieter (Mindeststandard WC/Dusche) modernisiert.

Die vorhandenen Grünflächen wurden entsprechend den sozialen Erfordernissen umgestaltet bzw. neue bereitgestellt.

Ausgehend von den sozialen Problemen sind neue Gemeinbedarfseinrichtungen eingerichtet worden.

Den Gewerbetreibenden konnte weitgehend Sicherheit geboten werden.

Beratungs- und Betreuungsstellen wurden im Kiez eingerichtet und Mitwirkungsmöglichkeiten für die Betroffenen wurden angeboten .

 

 

 

                       

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           

 

                          1.2                Wirkung der Aufhebung der förmlichen Festlegung der Sanierungsgebiete

 

Die Aufhebung der förmlichen Festlegung der Sanierungsgebiete bewirkt, dass

 

- die sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalte nach §§ 144, 145 BauGB zur Sicherung der Sanierungsziele entfallen,

 

 

- die Ausgleichsbeträge nach §§ 154, 155 BauGB festzusetzen und zu erheben sind,

 

- die Grundstücke, die der Sanierungsträger aufgrund des Vertrages nach

§ 159  BauGB für Rechnung des als Sanierungsträger beauftragten Unternehmens erworben hat, jedoch nicht in sein Anlagevermögen  übernimmt, zur Schlussabrechnung des Sanierungsträgers zu veräußern sind,

 

- durch den Abschluss der Sanierungsmaßnahmen auch die mit Vertrag nach § 159 Abs. 2 BauGB dem Sanierungsträger übertragenen Aufgaben abgeschlossen sind und deshalb die vertragliche Schlussabrechnung des Sanierungsträgers für die Sanie­rungsmaßnahme fällig ist,

 

- die förderrechtliche Schluss­abrechnung der Gesamtmaßnahme (§ 149 Abs. 2 BauGB) gegenüber dem Bund fällig ist, um auf deren Grundlage

 

 

a) die gemäß Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes für die Gesamtmaß­nahme als Vorauszahlungen empfangenen Bundesfinanzhilfen zur Städtebauförderung abschließend zu Darlehen oder Zuschüssen zu bestimmen oder diese durch andere Finanzierungsmittel zu ersetzen oder zurückzu­zahlen sind und

 

b) über die Notwendigkeit der Berechnung nach § 156 a BauGB zu entscheiden.

 

 

 

 

1.2.1         Beendigung der Finanzierung der durch die Aufhebung des Sanierungs­gebiets abgeschlossenen Sanierungsmaßnahmen

 

Mit dem Abschluss der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme als Gesamtmaß­nahme durch Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgeb­iets ist auch die Finanzie­rung der abgeschlossenen Gesamtmaßnahme (§ 149 Abs. 2 BauGB) be­endet.

 

Für die abgeschlossene Gesamtmaßnahme sind weitere Ausgaben und Einnah­men des Haushalts von Berlin beschränkt auf die noch abzuwickelnden finanziel­len Ver­pflichtungen und die durch den Maßnahmeabschluss bedingten Aufga­ben Berlins (Ausgleichsbetrags­erhebung, Auflösung der Verträge mit den Sanie­rungsträgern zu der abgeschlossenen Maßnahme, Abschluss der Kosten- und Fi­nanzierungsübersicht für die abgeschlossene Maßnahme zwecks Rechnungsle­gung für diese, Bewirtschaftungsdefizite bis zur Veräußerung).

 

Entsprechend beschränkt sich die Möglichkeit, Finanzhilfen nach Artikel 104 a Abs. 4 GG im Zuge von Bundesprogrammen der Städtebauförderung für die ab­ge­schlossene Gesamtmaßnahme zu erhalten und zu verwenden.

 

 

 

 

1.2.2         Gesetzliche und sanierungsvertragliche Ausgangslage in Berlin

 

Nach § 159 Abs. 1 BauGB ist es der Gemeinde überlassen, die ihr bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung obliegenden Aufgaben:

  - die Durchführung von Ordnungs- und Baumaßnahmen,

- den Grunderwerb,

- die Bewirtschaftung der Sanierung dienender Mittel,

entweder einem im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde (treuhänderisch) oder einem in eigenem Namen für eigene Rechnung (unternehmerisch) tätigen Sanierungsträger zu übertragen.

 

Im Unterschied zu den auf Rechnung der Gemeinde tätigen Sanierungsträgern (Treuhändern) beteiligen sich die auf eigene Rechnung tätigen unternehmerischen Sanierungsträger in Berlin an der städtebaulichen Sanierung mit dem Ziel, die unter Einsatz von Eigenkapital erworbenen Grundstücke mit den unter Einsatz von Eigen- und Fremdkapital errichteten bzw. erneuerten Gebäude in das Anlagevermögen ihrer Gesellschaften bzw. Genossenschaften zu übertragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sanierungsverträge nach § 159 BauGB in den aufzuhebenden Gebieten

 

Für die aufzuhebenden förmlich festgelegten Sanierungsgebiete bestehen mit fol­genden Sanierungsträgern Verträge nach § 159 Abs. 2 BauGB:

 

 

 

Sanierungsgebiet Kreuzberg- Chamissoplatz

Sanierungsträger

Sanierungsvertrag vom

Vorbereitungsvertrag vom

Vorvertrag vom

als unternehmerischer Sanierungsträger

 

 

 

GEWOBAG

 

16.11.1972

 

22.01.1975

31.10.1974

 

 

 

 

                                       Sanierungsgebiet Schöneberg- Kolonnenstraße

Sanierungsträger

Sanierungsvertrag vom

Vorbereitungsvertrag vom

Vorvertrag vom

als unternehmerische Sanierungsträger

 

 

 

1. Stadt und Land

 

16.11.1972

22.01.1975

-

2. WIR

16.11.1972

22.01.1975

31.10.1974

 

 

 

 

Sanierungsgebiet Wedding- Exerzierstraße

Sanierungsträger

Sanierungsvertrag vom

Vorbereitungsvertrag vom

Vorvertrag vom

als unternehmerischer Sanierungsträger

 

 

 

DEGEWO

 

16.11.1972

 

20.05.1977

28.10.1974

 

 

           

Sanierungsgebiet Wedding- Koloniestraße

Sanierungsträger

Sanierungsvertrag vom

Vorbereitungsvertrag vom

Vorvertrag vom

als unternehmerischer Sanierungsträger

 

 

 

DEGEWO

 

16.11.1972

 

20.05.1977

28.10.1974

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtliche Ausgangssituation zur Privatisierungspflicht der unternehmerischen Sanierungsträger

 

Vertragsgrundlage

 

In Berlin wurde bei der Übertragung der Sanierungsaufgaben hauptsächlich die      Rechtskonstruktion des ”unternehmerischen” Sanierungsträgers genutzt. Im Unter­schied zu den auf Rechnung der Gemeinde tätigen Sanierungsträgern (Treuhänder) beteiligen sich auf eigene Rechnung tätige unternehmerische Sanierungsträger in Ber­lin an der städtebaulichen Sanie­rung mit dem Ziel, die unter Einsatz von Eigenkapital und Vorauszahlungsmitteln Berlins (§ 39 Abs. 5 StBauFG) erworbenen Grundstücke mit den unter Einsatz von Eigen- und Fremdmitteln errichteten bzw. erneuerten Gebäuden in das Anlagevermögen des jeweiligen als Sanierungsträger tätigen Unternehmens zu übertragen.

Die von Berlin gewählte Form des unternehmerischen Sanierungsträgers ist also nicht auf die Privatisierung der Sanierungsvertragsgrundstücke angelegt.

Die Übertragung ins Anlagevermögen des Unternehmens gilt daher bereits als Privatisierung.

 

In jedem Einzelfall ist es erforderlich hinsichtlich der Veräußerung von Grundstücken bzw. über die wirtschaftlichen Bedingungen zur Übernahme dieser Grundstücke Einver­nehmen mit dem Sanierungsträger zu erzielen. Ein einseitiges Veräußerungsverlangen ist grundsätzlich nicht durchsetzbar.

 

Sanierte Grundstücke werden in der Regel dem Anlagevermögen der jeweiligen Gesellschaft des Sanierungsträgers zugeordnet. Unsanierte Vertragsgrundstücke werden an Dritte veräußert, vorrangig an die Mieter bzw. Mietergemeinschaften der betroffenen Häuser. Mit den Sanierungsträgern ist – soweit noch nicht geschehen – individuell zu verhandeln, ob (und zu welchen konkreten Konditionen) unsanierte, nicht veräußerte Vertragsgrundstücke in das Anlagevermögen der Gesellschaft übernommen werden können.

 

Voraussichtlich zu veräußernde Grundstücke im Sanierungsvermögen :

 

Sanierungsgebiet

Sanierungsträger

Veräußerung geplant

Übernahme/Veräußerg. noch offen

Übernahme ins Anlagevermögen

Kreuzberg-

Chamissoplatz

GEWOBAG

9

7

-

Schöneberg-

Kolonnenstraße

Stadt und Land

5

0

-

Wedding-

Exerzierstraße

DEGEWO

0

0

9

Wedding-

Koloniestraße

DEGEWO

0

3

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Behandlung der Veräußerungserlöse und der sanierungsbedingten Boden­werterhöhung bei Sanierungsvertragsgrundstücken

 

- nicht ins Anlagevermögen übernommene Grundstücke:

- Nach § 6 Abs. 2 des Sanierungsvertrages ist der Veräußerungsmehrerlös vom               Sanierungsträger an Berlin abzuführen. Hiermit wird auch der Ausgleichsbe­trag    zugunsten Berlins realisiert (Einnahmen bei Kapitel 1295, Titel 119 27).

 

Gemäß den Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen zur Förderung städtebaulicher Maß­nahmen sind die durch die Veräußerung von Grundstücken der Verträge nach § 159 BauGB erzielten Mehrerlöse als Einnahmen der städte­baulichen Sanie­rungsmaßnahmen zu deren Finanzierung einzusetzen und in der Schlussabrech­nung der jeweiligen Sanierungsmaßnahme auszuweisen .

 

- Die sanierungsbedingten Werterhöhungen (Ausgleichsbeträge) sind für die Grundstücke, die nach Abschluss der Sanierung im Eigentum der Unternehmerträger verbleiben, zu entrichten.

 

- Die allgemeinen Werterhöhungen können für Grundstücke, die die Unternehmen in das Anlagevermögen übernehmen bei den Unternehmerträgern nicht abgeschöpft werden.

Für Vorhaben, die nach den Berliner Sanierungsbaukosten-Abrechnungsricht­li­nien vom 1. Oktober 1993 abgerechnet werden, wird der Anspruch Berlins auf den Veräußerungsmehrerlös nach Nr. 1 Abs. 2 der Richtlinie für minde­stens 10 Jahre nach Abrechnung gesichert.

 

 

                 Grundstücke, die der Sanierungsträger  im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde (Treuhänder) erworben hat, unterliegen uneingeschränkt der Veräuße­rungspflicht.

Zur Auflösung des Treuhandvermögens hat der Treuhänder die nicht veräußerten und mit Finanzhilfen erworbenen Grundstücke auf Berlin zu übertragen. Sie unterliegen bei der Abrechnung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme gegen­über dem Bund dem Wertausgleich, soweit sie privatwirtschaftlich nutzbar sind.

 

 

 

 

 

             

 

 

 

 

 

 

 

  Veräußerungsgrundsätze 

 

Bei der Veräußerung einzelner Sanierungsvertragsgrundstücke gelten sinngemäß die  Grundsätze der Wohnraumprivatisierung in Berlin (8-Punkte- Programm) unter Beachtung der Vorgaben des § 89 Abs. 3 und 4 BauGB.

 

 

1.2.3          Schlussabrechnung des Sanierungsträgers für die mit Vertrag nach

§ 159 BauGB übertragenen Teile der Sanierungsmaßnahme

 

Der Vertrag über die Aufgabenerfüllung für Berlin nach dem BauGB verpflichtet den Sanierungsträger zur Schlussabrechnung für die übertragenen Teile der Sanie­rungsmaßnahme. Die Schlussabrechnung wird durch Beendigung der Aufgaben des Sanierungsträgers fällig.

 

Die vertraglichen Zuweisungen aus dem Haushalt von Berlin sind Voraus­zahlungen unter dem Vorbehalt, dass die Mittel als Darlehen oder Zuschüsse bewilligt werden oder durch andere Mittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind (vgl. Nr. 24 AV StBauF 97).

 

Die Schlussabrechnung des Sanierungsträgers ist die Grundlage für die vorbehal­tene abschließende Bestimmung Berlins über die dem Sanierungsträger im Rahmen des Vertrags nach § 159 BauGB als Vorauszahlungen zugewiesenen Mittel.

 

 

 

1.2.4         Bestimmung der in der Finanzierung von Baumaßnahmen gebundenen Vorauszahlungen

 

Für die in der Finanzierung von Baumaßnahmen gebundenen Vorauszahlungen ist spätestens nach der Aufhebung der Sanierungsrechtsverordnung zu bestim­men, ob sie abschließend als Darlehen oder Zuschüsse bewilligt werden oder durch andere Finanzierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind (vgl. Nr. 24 AV StBauF 97).

 

 

 

1.2.5         Abrechnung der Sanierungsgebiete als Gesamtmaßnahmen

 

Die Schlussabrechnung bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über die endgültige Förderung der Gesamtmaßnahme. Sie ist insbesondere dafür maßge­bend, in welchem Umfang als Vorauszahlung des Bundes bewilligte Finanzhilfen zu Zuschüssen oder Darlehen bestimmt werden oder alsbald zurückzuzahlen oder zur Finanzierung anderer Gesamtmaßnahmen des Bund-Länder-Programms umzuschichten sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.3         Finanzierungsaufwand für die aufzuhebenden Sanierungsgebiete

               

              Der Gesamtaufwand ist erst im Rahmen der Schlussabrechnung feststellbar. Pauschal ist der bisherige Finanzierungsaufwand Berlins in Kostengruppen besonderer Bedeutung wie folgt einschätzbar:

 

 

 

Kreuzberg- Chamissoplatz

Schöneberg- Kolonnenstraße

Wedding-

Exerzierstraße

Wedding-

Koloniestraße

Summe

ca. Mio. €

Förderung ModInst- Maßnahmen 2.763 WE Titel 663 56, 893 56 Kapitel 12951

98, 4

 

1.761 WE

29. 9

 

569 WE

11. 9

 

275 WE

6, 4

 

158 WE

146, 6

 

2.763 WE

″Städtebauförderung“ zu Lasten Titel 893 31 bei Kapitel 4610 und 1295 (bei den Bezirken und SenStadt)

123, 8

40, 2

12, 1

4, 3

180, 4

Gewerbeförderung incl. EFRE- Mittel Titel 893 78 bei Kapitel 1240

 

-

 

7, 4

 

-

 

1, 0

 

8, 4

Öffentliche Baumaßnahmen  (Hoch- und Tiefbaumaßnahmen der Bezirke) verschiedene Titel

Neugestaltung

Marheinickeplatz

2,686

Verkehrsberuhigung

0,084

Kita Crellestr.

5, 352

Verkehrsberuhigung Crellestr.

2, 300

Kita Block 96

3, 810

Neuanlage öff.

Grünfläche

0, 481

Kita Block 85

3, 262

Neuanlage öff.

Grünfläche

0, 358

 

 

 

 

18, 33

Summe Gesamtausgaben Stadterneuerung

 

224, 97

 

85, 15

 

28, 29

 

15, 32

 

353, 73

Neubauförderung von Wohnungen im öff. geförderten sozialen Wohnungsbau verschiedene Titel bei Kapitel 1295

 

 

44  WE

 

 

76  WE

 

 

63  WE

 

 

69 WE

Summe

 

252 WE

 

 

 

 

 

Folgender Finanzierungsaufwand in € wird im Zeitraum 2003 bis 2006 noch bei Kostengruppen besonderer Bedeutung eingeschätzt:

 

 

Kreuzberg- Chamissoplatz

Schöneberg- Kolonnenstraße

Wedding-

Exerzierstraße

Wedding-

Koloniestraße

Summe

Gesamtausgaben Stadterneuerung

″Städtebauförderung“ zu Lasten Titel 893 31 bei Kapitel 4610 und 1295 (bei den Bezirken und SenStadt)

4.630.000

1.151.000

535.000

540.000

6.856.000

Kosten der Schlussabrechnung der Sanierungsträger,

Bewirtschaftungsverluste bei Kapitel 1295, Titel 893 31

1.091.200

369.000

158.400

140.800

1.760.000

Gesamtkosten

5.721.200

1.520.000

693.000

680.800

8.616.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgende Einnahmen z. B. aus der Veräußerung von Sanierungsvertragsgrundstücken, Ausgleichsbeträgen, Rückflüssen von Vorauszahlungsmitteln Berlins werden einge-

schätzt. (Eingenommen wurden bisher ca. 4, 31   Mio. € beim Titel 119 27 bei Kapitel 1295 bzw. 4610):

 

Kapitel/Titel

Kreuzberg- Chamissoplatz

Schöneberg- Kolonnenstraße

Wedding-

Exerzierstraße

Wedding-

Koloniestraße

Summe

ca. Mio. €

1295/119 27

1, 74

0, 54

0, 14

1, 11

3, 53

4610/119 27

0, 99

0,38

0,23

0,19

1, 79

Summe Einnahmen Stadterneuerung

2, 73

0, 92

0, 37

1, 30

5, 32

 

2. Zu Artikel IV

 

Nach § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Bekanntmachung von Satzungen auf die Vorausset­zungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Aufnahme der Vor­schrift in die Rechtsverordnung ist durch § 24 Abs. 2 AGBauGB geregelt.

 

Der durch § 24 Abs. 2 AGBauGB darüber hinaus geregelten Aufnahme des Hinweises nach § 143 Abs. 1 BauGB auf die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften bedarf es nicht, weil diese Vorschrift des Baugesetzbuchs nur die Satzung (in Berlin die Rechtsverordnung) über die förmliche Gebietsfestlegung und nicht deren Aufhebung betrifft.

 

Grundsätzlich ist das eine Sanierung begründende und umrahmende Recht des Baugesetz­buches nicht über die durch den Abschluss der Sanierung bewirkte Aufhebung der förmli­chen Gebietsfestlegung anzuwenden. Der Fortfall der Rechtswirkungen tritt allerdings dort nicht ein, wo Maßnahmen über den Abschluss der Sanierung hinausgreifen oder erst mit der Aufhebung der förmlichen Festlegung eingeleitet werden. Hierzu gehören insbesondere

 

- die dem Sanierungsträger vertraglich weiterhin obliegende Pflicht zur Veräußerung der zum Zwecke der Sanierung erworbenen Grundstücke nach § 159 Abs. 3 BauGB, (soweit diese nicht in das Anlagevermögen übernommen werden),

 

- nach § 156 a BauGB die Ermittlung und Vertei­lung der Überschüsse an die ehemaligen Eigentümer der Grundstücke für den Fall, dass aus der Sanierung erzielte Einnahmen die Ausgaben aus der Sanierung übersteigen,

 

- die Nacherhebung der Grunderwerbssteuer für alle Erwerbsvorgänge, für die Steuer­befreiung bis zur Aufhebung des § 77 StBauFG gemäß Absatz 1 in Anspruch genom­men worden ist, für die aber nach Absatz 3 der Nacherhebungstatbestand eingetreten ist.

 

 

3. Zu Artikel V

 

Regelung des Inkrafttretens der Rechtsverordnung

 

 

 

 

 

B. Rechtsgrundlage

 

       § 162 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578).

 

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder

    Wirtschaftsunternehmen

   

     Der Abschluss der städtebaulichen Sanierungsmassnahmen bewirkt die

     Erhebung der Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB und die

     Abrechnung der Verträge mit den beauftragten Sanierungsträgern.

 

 

 

D. Gesamtkosten

 

     Keine

 

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

     Keine

 

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

 

a)                Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

 

Einnahmen

 

 

Ausgleichsbeträge                                            geschätzte ca. 1, 786 Mio. €,

nach § 154 BauGB            als Vergleich wurden bereits aufgehobene Gebiete im Westteil Berlins herange-

zogen. Die Einnahmen sind überwiegend innerhalb von 5 Jahren zu erwarten (Kapitel 4610/4201, Titel 119 27)

 

 

Erlöse aus der Schlussabrechnung der                               ca. 3, 53 Mio. € bis 2006

Sanierungsträger                                                                  Kapitel 1295/Titel 119 27

                     

 

                                                                 

Ausgaben

 

Abschließende Ordnungs- und Sozialplan-                              ca. 6, 856 Mio. €

maßnahmen und Folgekosten der Aufhebung                        bis 2006 bei

                                                                                                Kapitel 4610/1295,

Titel 89331

                                                                                               

 

 

 

 

                                                                                               

Kosten der Schlussabrechnung                                    ca. 1, 76 Mio. € bis 2006

der Sanierungsträger,                                                   Kapitel 1295, Titel 893 31,

Bewirtschaftungsverluste  entsprechend der Veranschla-                  gung  im Doppelhaushaltsplan 2002/2003 sind in 2003 Ausgaben in Höhe von 0, 5 Mio. € und im Entwurf des Doppelhaushaltsplans 2004/2005 in 2004 Ausgaben in Höhe von

0, 45 Mio. € und 2005 in Höhe von o, 41 Mio. € vorgesehen 

 

Die Einnahmen und Ausgaben sind Bestandteil des Haushaltsplans 2003, des Haushaltsplanentwurfs 2004/2005, sowie der Finanzplanung.

 

 

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: 

 

 

Zur Zeit keine. Der sich aus der Abwicklung der Gesamtmaßnahmen und der Sanierungsverträge ergebende Personalbedarf ist durch den Personalminderbedarf bei der

Durchführung der Sanierung auszugleichen.

 

Berlin, den 19.08.2003

 

 

Der Senat von Berlin

 

 

 

 

Schubert                                                                                 Sarrazin

Bürgermeisterin                                                                      Senator

                                                                                                für den

                                                                                                Senator für Stadtentwicklung

 

Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq

 



1) vgl. 9. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 21.09.1993 (Senatsbeschluss vom 31.08.1993)

[1] einschl. teilmodernisierter Wohneinheiten

1 einschl. teilmodernisierter Wohneinheiten

1 wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass die Grenze des Sanierungsgebietes nicht auf die größer zugeschnittenen Einzugsbereiche von Gemeinbedarfseinrichtungen (soz. Infrastruktur) abgestimmt ist.

1 einschl. teilmodernisierter Wohneinheiten

1 einschl. teilmodernisierter Wohneinheiten

1  ohne teilmodernisierte WE