Antrag

 

der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen

 

 

Gesetz zur Änderung des Berliner Energiespargesetzes (BEnSpG)

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Gesetz
zur Änderung des Berliner Energiespargesetzes (BEnSpG)

Vom ...

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Das Berliner Energiespargesetz (BEnSpG) vom 2. Oktober 1990 (GVBl. S. 2144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:

 

1.     Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „Gesetz zur nachhaltigen Energienutzung im Land Berlin (Berliner Energiegesetz – BEnG)“

 

2.     § 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Zweck dieses Gesetzes ist es, eine nachhaltige Nutzung von Energie zu fördern und dadurch zugleich die Versorgung mit Energie zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger des Landes Berlin langfristig zu sichern. Nachhaltige Energienutzung im Sinne dieses Gesetzes ist die sparsame, rationelle, sozial- und umweltverträgliche, Ressourcen schonende, risikoarme und gesamtwirtschaftlich kostengünstige Erzeugung und Verwendung von Energie.“



3.     Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

 

„§ 4

Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

 

Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der sparsamen Ressourcennutzung zu beachten. Für alle finanzwirksamen Maßnahmen ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach gesamtwirtschaftlichen Kriterien durchzuführen, bei der

 

1.        die Betriebskosten von Anlagen und Gebäuden,

2.        die Nutzungsdauer von Anlagen und Gebäuden und

3.        die langfristigen Kosten aus der Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen durch Anlagen und Gebäude den Kosten der Vermeidung der Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen durch Anlagen und Gebäude gegenüber zu stellen sind.“

 

4.     Der bisherige § 4 wird § 5.

 

5.     Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:

 

a)     Satz 2 wird wie folgt geändert: „Dies gilt auch für alle im öffentlichen Eigentum befindlichen Betriebe.“

b)    Im letzten Satz wird nach „Haushaltsführung" eingefügt „nach § 4“.

 

6.     Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:

 

a)       Absatz 2 wird gestrichen

b)       Absatz 3 wird gestrichen

c)       die bisherigen Absätze 4 und 5 werden 2 und 3

d)       Absatz 6 wird gestrichen

e)       Absatz 7 wird gestrichen

f)        Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 4.

 

7.     Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:

 

a)     Die Überschrift wird wie folgt geändert:

„Energiepass und Heizspiegel“

b)       Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Vor der Durchführung von Maßnahmen zur Erweiterung, Modernisierung, Instandsetzung oder sonstigen wesentlichen Veränderung eines Gebäudes des Landes Berlin ist ein Energiepass gemäß § 13 Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 16. November 2001 (BGBl I 2001, S. 3085) zu erstellen. Die Stromverbrauchswerte sind dabei zu berücksichtigen. Bei der Veräußerung, Vermietung oder sonstigen entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Räumen durch das Land Berlin ist der Energiepass dem Käufer, Mieter oder Nutzer vor Vertragsabschluss unaufgefordert vorzulegen.“

 

c)       Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Das Land Berlin erwirbt oder mietet nur solche Gebäude, für die bis spätestens zum 31.12.2006 ein Energiepass unter Berücksichtigung der Stromverbrauchswerte erstellt wird bzw. wurde. Die Übergangsfrist gilt nicht für Neubauten. Der Senat wirkt darauf hin, dass die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gesellschaften, an denen das Land Berlin beteiligt ist, entsprechend verfahren.“

 

d)       Nach Absatz 2 wird Absatz 3 angefügt:

 

„Das Land Berlin veröffentlicht alle zwei Jahre einen aktualisierten Heizspiegel.“

 

8.        Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:

 

a)     Die Überschrift wird wie folgt geändert:

 

„Anforderungen an die Beschaffung von Lieferungen und Leistungen, Ausschreibungen“

 

b)       Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

 

„Bei Beschaffungen oder Ausschreibungen zur Beschaffung von Lieferungen und Leistungen durch das Land Berlin sind die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten.

 

Dies gilt in besonderem Maße für

 

1.        die Energieversorgung von Einrichtungen des Landes Berlin

2.        die Bewirtschaftung der Einrichtungen des Landes Berlin

3.        die Fahrzeugbeschaffung des Landes Berlin sowie der Betriebe des Landes Berlin und aller im öffentlichen Eigentum befindlichen Gesellschaften

 

Der Senat wirkt darauf hin, dass die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gesellschaften, an denen das Land Berlin beteiligt ist, entsprechend verfahren.“

 

c)       Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt neue gefasst:

 

„Der Senat erlässt Richtlinien zur Anwendung dieses Gesetzes bei der Bewertung, Ausschreibung und Beschaffung von Waren und Dienstleistungen.“

 

d)       Der bisherige Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Das Land Berlin stellt die Dächer seiner Gebäude für die Installierung und den Betrieb von Solaranlagen kostenlos zur Verfügung.“

 

e)    Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.

 

9.     Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

 

„§ 10

Berücksichtigung des Gesetzes bei der Vergabe
öffentlicher Mittel

 

Öffentliche Mittel des Landes Berlin für bauliche Unterhaltungs- und/oder Neu-, Um- oder Ersatzbaumaßnahmen werden nur zugunsten von Maßnahmen vergeben, die den Grundsätzen gemäß § 2 entsprechen.“

 

10.   Die bisherigen §§ 9 bis 14 werden gestrichen.

 

11.   Der bisherige § 15 wird § 11.

 

12.   Der bisherige § 16 wird § 12 und wie folgt gefasst:

 

„Der Senat von Berlin legt dem Abgeordnetenhaus jährlich auf der Grundlage des Landesenergieprogramms einen Energiebericht vor. Dieser enthält eine Energie- und CO2-Bilanz für das Land Berlin sowie den Bericht über die eingeleiteten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und zur Umsetzung des Landesenergieprogramms nach § 11 und der Ergebnisse dieser Maßnahmen.“

 

13.   Die bisherigen §§ 17 und 18 werden gestrichen.

 

14.   Der bisherige § 19 wird § 13 und wie folgt geändert:

 

Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

 

15.   Der bisherige § 20 wird § 14 und wie folgt geändert:

 

a)       Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)   In Nummer 2 wird „§ 6“ durch „§ 7“ ersetzt.

bb)  Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst: „jährlich Vorschläge für Maßnahmen nach § 7 dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung zu unterbreiten;“

cc)   In Nummer 5 wird „§ 6" durch „§ 7" ersetzt.

 

b)    In Absatz 3, Satz 1 wird „nach § 6" durch „nach § 7" und in Satz 2 „gemäß § 7" durch „gemäß § 8“ ersetzt.

 

16.   Der bisherige § 21 wird § 15 und wie folgt geändert:

 

Nach Satz 5 wird eingefügt: „Dem Energiebeirat gehört jeweils ein/e Vertreter/in der im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen an.“

 

17.   Die bisherigen §§ 22 und 23 werden §§ 16 und 17.

 

18.   Der bisherige § 24 wird § 18 und wie folgt geändert:

 

Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Durch Rechtsverordnung werden für den Gebäudebereich im Land Berlin Klimaschutzziele festgelegt, bei deren Nichterreichen die Errichtung von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, der Abwärmenutzung oder zur Nutzung regenerativer Energien vorgeschrieben werden können.“

 

19.   Die bisherigen §§ 25, 26, 27 werden gestrichen.

 

20.   Der bisherige § 28 wird § 19 und wie folgt geändert:

 

a)       Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

aa)   Nummer 1 wird gestrichen.

bb)  Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt geändert: „§ 22“ wird durch „§ 16“ ersetzt.

cc)   Die bisherige Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst: „einer Rechtsverordnung nach § 18 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“

dd)  Nummer 4 wird gestrichen.

 

21.   Der bisherige § 29 wird § 20.


Artikel II

Inkrafttreten des Gesetzes

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Begründung:

 

Das Berliner Energiespargesetz enthält inzwischen viele Regelungen, die durch Bundesgesetze oder aktuelle Entwicklungen im Energiesektor überholt sind. Gleichwohl gibt es Regelungslücken – z. B. beim Stromverbrauch in Bürogebäuden – die im Sinne einer nachhaltigen Energiepolitik problematisch sind. Auch existieren nach wie vor energiepolitische Aufgaben, die originär auf Landes- und/oder kommunaler Ebene zu lösen sind. Die begrenzten, aber wichtigen Spielräume, die im Rahmen des föderalen Systems bestehen, sollten daher für ein zukunftsfähiges energiepolitisches Handeln genutzt werden. Dies gilt insbesondere für die landeseigenen Liegenschaften und die Außen- und Innenwirkung des Verwaltungshandelns. Die positiven, wenn auch indirekt wirkenden Effekte des bisherigen Energiespargesetzes wurden sowohl beim Regierungsumzug als auch bei der Formulierung der ModInst-Richtlinien deutlich. Auch unter anderen Förderungsvoraussetzungen sind energiepolitische Vorgaben im Rahmen eines Gesetzes sinnvoll.

 

Doch nicht nur sein Vorbildcharakter macht das Gesetz erhaltenswert. Beim Abschluss der Konzessionsverträge hat es sich nicht nur energiepolitisch, sondern auch finanziell als sehr wirkungsvoll erwiesen.

 

Das bisherige Energiespargesetz ist bisher nicht ausreichend umgesetzt worden, so wurden wesentliche Möglichkeiten des Gesetzes, wie z. B. die Solaranlagenverordnung nicht genutzt. Eine Novellierung könnte die Umsetzungsdefizite durch eine klarere Ausrichtung und Fokussierung der wichtigsten Handlungsfelder beheben.

 

 

Die Begründung im Einzelnen:

 

Zu Nr. 1:

 

Die verschiedenen Zieldimensionen des bisherigen Energiespargesetzes werden inzwischen durchgängig im Leitbild der Nachhaltigkeit zusammengefasst.

 

Zu Nr. 2:

 

Das Leitbild der Nachhaltigkeit wird hier für den Bereich der Energienutzung spezifiziert.


Zu Nr. 3:

Eine über die Landeshaushaltsordnung hinausgehende Definition einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung ist notwendig, um Investitionen zur Einsparung von Energie nicht an dem Zeitbedarf für die Amortisation scheitern zu lassen. Zudem ist eine klare Berücksichtigung der externen Kosten des Energieverbrauchs im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung des Landes Berlin notwendig.

 

Zu Nr. 5:

 

a)     Die Verbindlichkeitserklärung wird der veränderten Rechtsstellung ehemaliger Eigenbetriebe angepasst.

b)    Auf die Definition der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung im Gesetz wird hingewiesen.

 

Zu Nr. 6:

 

Die Selbstbindung des Landes zur Energieeinsparung in Absatz 1 sollte uneingeschränkt erhalten bleiben.

 

a)     Bereits in Absatz 1 enthalten.

b)    Bereits in § 11 (Energieprogramm) und § 14 (Energiebeauftragte) enthalten. Eine allgemeine Forderung ohne Spezifizierung entfaltet keine Wirkung.

d)    Bereits in § 11 (Energieprogramm) enthalten.

e)     In § 4 bereits definiert.

 

Zu Nr. 7:

 

b)    Wird der neuen Rechtslage nach EnEV angepasst. § 13 der EnEV schreibt vor, Ausweise über Energie- und Wärmebedarf anzufertigen und dem Gebäude einen Energieverbrauchskennwert zuzuweisen. Dies gilt nur für Neubauten oder Gebäude, die einer wesentlichen Änderung unterzogen werden. Die Stromverbrauchswerte werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift nicht gesondert ausgewiesen, dies sollte auf Landesebene geändert werden.

c)     Wird der neuen Rechtslage nach EnEV und der im März 2002 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der EnEV – Ausweise über Energie- und Wärmebedarf sowie Energieverbrauchskennwerte – angepasst. Es ist nur konsequent, wenn das Land Berlin sich als Mieter oder Käufer den gleichen Anforderungen stellt, wie als Vermieter oder Verkäufer.

d)    Bezüglich des Heizenergieverbrauchs ist die Vergleichsmöglichkeit über einen regelmäßig anzupassenden Heizspiegel hilfreich. Eine solche Regelung berücksichtigt bereits eine zu erwartende EU-Richtlinie.


Zu Nr. 8:

 

a)     Bei der Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sollen ökologische Kriterien entsprechend diesem Gesetz berücksichtigt werden.

b)    Besonders relevante Bereiche werden benannt.

c)     Der bisherige Absatz 2 kann entfallen, da er keine Wirkung gezeigt hat und zu spezifisch ist. Die Neuformulierung fordert anwendbare Richtlinien für das öffentliche Beschaffungswesen, die eine klare Präferenz für die auch in energetischer Hinsicht umweltschonendste Ware und Dienstleistung festlegen.

d)    Der bisherige Absatz 3 entfällt, da die Frage der Wirtschaftlichkeit in § 4 geregelt ist. Stattdessen wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, der die kostenlose Zurverfügungstellung von Solaranlagen auf landeseigenen Dächern regelt. Damit soll der Ausbau erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen gefördert werden.

 

Zu Nr. 9:

 

Bei der Vergabe öffentlicher Mittel müssen die Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsziele des Landes Berlin und damit auch die Grundsätze dieses Gesetzes berücksichtigt werden.

 

Zu Nr. 10:

 

Trägt der Tatsache Rechnung, dass auf unabsehbare Zeit Fördermittel des Landes Berlin im Energiesektor nicht zur Verfügung stehen werden.

 

Zu Nr. 12:

 

Für ein objektives Monitoring der im Energiebericht behandelten Aspekte ist die Erstellung einer Energie- und CO2-Bilanz für das Land Berlin unabdingbar.

 

Zu Nr. 13:

 

Die bisherigen Regelungen können aufgrund der neuen Rahmenbedingungen für die Energiewirtschaft (Liberalisierung und Privatisierung) entfallen.


Zu Nr. 14:

 

Auch wenn die Neuverhandlung von Konzessionsverträgen kurzfristig nicht ansteht, sollten aufgrund der Langfristigkeit des Energiespargesetzes entsprechende Regelungen erhalten bleiben.

 

Zu Nr. 15:

 

bb)  Mit der Konkretisierung soll zukünftig von den Energiebeauftragten nicht ausschließlich der Status quo berichtet werden, sondern es sollen auch Vorschläge zur Verbesserung der energetischen Situation in den Gebäuden gemacht werden.

 

Zu Nr. 16:

 

Zur besseren Anbindung an die Legislative sollte der Energiebeirat um jeweils ein Mitglied aus den Fraktionen des Abgeordnetenhauses erweitert werden.

 

Zu Nr. 18:

 

Der bisherige Absatz 2 widerspricht der Systematik der EnEV, die keine Überschreitung des vorgegebenen Wärmeleistungsbedarf zulässt und wird gestrichen. Der neue Absatz 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass sich das Land Berlin ein eigenes Klimaschutzziel gesetzt hat und zu dessen Umsetzung Rechtsverordnungen zugunsten von effizienten und/oder erneuerbaren Energien erlassen werden können.

 

Zu Nr. 19:

 

Aufhebung erfolgt aufgrund veränderter Rahmenbedingungen in der Energiewirtschaft. Die Schutzbestimmung für die wenigen noch vorhandenen Gasleuchten im Straßenbild Berlins sollte aus Denkmalschutzgründen erhalten bleiben, dann aber im Denkmalschutzgesetz geregelt werden.

 

 

Berlin, den 17. Juni 2003

 

Dr. Klotz   Ratzmann   Kubala

und die übrigen Mitglieder der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq