Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung
VI E 31 - 6990/1 - 7-
32 - 3
Telefon: 9012 (912)
5196
An das
Abgeordnetenhaus von
Berlin
über Senatskanzlei -
G Sen -
V o r l a g e
- zur Kenntnisnahme -
gemäß Artikel 64 Abs.
3 der Verfassung von Berlin
über die Fünfte
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung
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Ich
bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu
nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die nachstehende Verordnung
erlassen hat:
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2 -
- 2 -
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung
Vom 14. Januar 2003
Auf
Grund des § 24 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Schornsteinfegergesetzes
in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), geändert durch Artikel 39
des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), in Verbindung mit § 1 der
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 21. September
1995 (GVBl. S. 615), wird verordnet:
Artikel I
Die
Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung in der Fassung vom 14. Januar 1999
(GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2001 (GVBl. S.
629), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Gebühr pro Arbeitswert beträgt
1. für Arbeiten nach den §§ 3 bis 10, 13, 15 und 16
0,86 €,
2. für Arbeiten nach den §§ 11
und 12, die
a) von dem
Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt werden 0,52 €,
b) von einem Gesellen ausgeführt
werden
0,48 €,
c) von einer weiteren
Arbeitskraft ausgeführt werden 0,46 €."
2. In § 3 werden nach dem Wort „Schornstein” die Worte „oder Abgasanlage” eingefügt.
3.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5. Überprüfungen nach § 9 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7 für jedes Gebäude 14,3 AW,“
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Begehungsgebühr für die Überprüfung von gewerbsmäßig genutzten Dunstabzugsanlagen kann nur dann berechnet werden, wenn keine weiteren überprüfungspflichtigen Anlagen vorhanden sind. Eine Begehungsgebühr ist immer dann zu berechnen, wenn aus betriebsorganisatorischen Gründen des Betreibers eine Überprüfung der Anlage im Zusammenhang mit weiteren Überprüfungen oder während der üblichen Arbeitszeit nicht möglich ist.”
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3 -
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4.
§ 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Arbeitswerte für das Kehren von Rauchschornsteinen oder
Abgasanlagen mit angeschlossenen Feuerstätten für flüssige oder feste
Brennstoffe
(1)
Die Berechnungsgrundlage pro Kehrung beträgt
1.
für Schornsteine oder Abgasanlagen bis zu 400 cm2
pro Anlage 2,5 AW
und pro Geschoss 0,4 AW,
2.
für Schornsteine oder Abgasanlagen bis zu 3.600 cm2
pro Anlage 5,0 AW
und pro Geschoss 0,4 AW,
3.
für Schornsteine oder Abgasanlagen über 3.600 cm2
pro Anlage
10,0 AW
und pro Geschoss 0,8 AW.
(2) Für das Kehren von Schornsteinen oder Abgasanlagen von Kaminen erhöht sich die Zahl der Arbeitswerte um 100 v. H. Müssen Schornsteine oder Abgasanlagen von unterhalb der Mündung liegenden Reinigungsverschlüssen aus gekehrt werden oder liegen die Reinigungsverschlüsse in Wohnungen oder 2 m über dem Fußboden, erhöht sich die Zahl der Arbeitswerte um 25 v. H.
(3) Für das Kehren von Schornsteinen oder Abgasanlagen bei
Gebäuden mit Steildächern und bei Gebäuden mit Steil- und Flachdächern,
soweit in diesen Fällen das Kehren nur vom Steildachbereich möglich ist,
erhöht sich die Zahl der Arbeitswerte um 25 v. H.
(4) Die Berechnungsgrundlage für die Kehrgebühr bei
freistehenden Schornsteinen oder Abgasanlagen, die eine Höhe über dem Erdboden
von mehr als 10 m haben, beträgt
1. für den ersten Meter
26,0 AW,
2. für jeden weiteren angefangenen Meter 6,4 AW.
Bei Schornsteinen oder Abgasanlagen in Gruppen ermäßigt sich
die Zahl der Arbeitswerte für den zweiten und jeden weiteren Schornstein oder
Abgasanlage um ein Drittel. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Schornsteine oder
Abgasanlagen
1. an Gebäuden, wenn die
Schornsteine oder Abgasanlagen vom Erdboden aus bestiegen werden müssen,
2. in und an
Gebäuden, die vom Dach aus bestiegen werden können, wenn die Höhe der
Schornsteine oder Abgasanlagen über dem Ausgangspunkt des Besteigens mehr als
10 m beträgt.
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(5) Die Berechnungsgrundlage für die Kehrgebühr bei
Schornsteinen oder Abgasanlagen über 3 600 cm2, die von innen
bestiegen werden müssen, beträgt
1. für den ersten Meter 28,4 AW,
2. für jeden weiteren angefangenen Meter 17,5 AW.
Werden die Arbeiten unter besonderer Hitzeeinwirkung oder sonst unter erheblichen Erschwernissen ausgeführt, erhöht sich die Zahl der Arbeitswerte um 100 v. H.
(6) Bei selten benutzten Feuerungsanlagen in
Wochenendhäusern und Lauben im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Kehr- und
Überprüfungsordnung in der jeweils gültigen Fassung, ermäßigen sich die
Gebühren nach §§ 3 und 5 um 50 v.H.
(7) Für das Kehren von asbesthaltigen Schornsteinen oder
Abgasanlagen gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.”
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „Rauchrohren oder Rauchkanälen” durch die Worte „Verbindungsstücken oder Abgasleitungen von Feuerstätten für flüssige oder feste Brennstoffe” ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Worte „bei Rauchrohren oder Rauchkanälen” gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Worte „Rauchrohren oder Rauchkanälen” durch die Worte „Verbindungsstücken oder Abgasleitungen” ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Worte „Rauchrohren oder Rauchkanälen” durch die Worte „Verbindungsstücken oder Abgasleitungen” ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kleinfeuerungsanlagen” durch die Worte „kleine und mittlere Feuerungsanlagen” ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kleinfeuerungsanlagen” durch die Worte „kleine und mittlere Feuerungsanlagen” ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 8 wird das Wort „Kleinfeuerungsanlagen” durch die Worte „kleine und mittlere Feuerungsanlagen” ersetzt.
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- 5 -
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Berechnungsgrundlage für die Überprüfung von gewerbsmäßig genutzten Dunstabzugsanlagen beträgt für jede angefangene halbe Stunde 30,0 AW.”
8. In § 10 Abs. 1 wird hinter der Angabe „8,9 AW” der Punkt gestrichen und die Worte und die Angabe „und der Brennstoffleitung innerhalb einer Wohnung oder eines Aufstellraums 5,0 AW.” angefügt.
9. In § 11 Abs. 4 Satz 1wird das Wort „Auslagen” durch das Wort „Kosten” ersetzt und hinter dem Wort „Brennstoff” werden die Wörter „und den Rauchgasfilter” eingefügt.
10.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Jahresgebühren können
vom Bezirksschornsteinfegermeister in viertel-, halb- oder ganzjährigen
Beträgen erhoben werden, und zwar als Vierteljahresbetrag jeweils frühestens
nach dem 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November, als Halbjahresbetrag
frühestens nach dem 31. März und 15. September, als Jahresbetrag frühestens
nach dem 30. Juni. Nach Abschluss der jährlichen Überprüfungsarbeiten kann der
Gesamtbetrag sofort erhoben werden. Die Gebühren für Wiederholungsmessungen
können unmittelbar nach Durchführung jeder Messung erhoben werden. Die Gebühren
für die alle 5 Jahre durchzuführende Feuerstättenschau können unmittelbar nach
deren Durchführung erhoben werden oder als ein Fünftel in Jahresbeträgen, wenn
der Pflichtige nicht widerspricht. Bei Lüftungsanlagen, die einer zweijährigen
Überprüfungspflicht unterliegen, wird jährlich jeweils die Hälfte der anfallenden
Gebühr erhoben.”
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Beitreibung von rückständigen Gebühren, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, richtet sich nach § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen. Gebühren sind dann rückständig, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung und nach Ablauf der durch das Mahnschreiben gesetzten Frist entrichtet worden sind.”
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.
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- 6 -
A) Begründung:
a)
Allgemeines
Nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen
(Schornsteinfegergesetz - SchfG) in der Fassung vom 10. August 1998
(BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467), sind die Kehr- und Überprüfungsgebühren nach dem Arbeitsumfang
und den dem Bezirksschornsteinfegermeister entstehenden notwendigen Aufwendungen
zu bemessen. Das hat zur Folge, dass Veränderungen der Kostenfaktoren
zwangsläufig Änderungen der Gebührenhöhe nach sich ziehen.
Die Schornsteinfeger-Innung in Berlin hat mit Schreiben vom
10. September 2002 aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung beantragt, auf
der Grundlage von ihr errechneter Geschäftskosten für das Jahr 2003 und
einer Jahresarbeitszeit von 150 962 Arbeitswerten (AW) die Gebühren pro AW für
die regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten in einer Fünften Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Kosten für Kehr- und Überprüfungsarbeiten
und Messungen durch Bezirksschornsteinfegermeister in Berlin mit Wirkung vom 1.
Januar 2003 neu festzusetzen.
Sie hat dazu eine Geschäftskostenaufstellung vorgelegt, die
die seit der Neufestsetzung der Gebühren zum 1. Januar 2001 eingetretenen
Kostensteigerungen berücksichtigt, da die Gebühren im Jahr 2002 nicht neu
festgesetzt worden sind.
Die Kostensteigerungen für die Jahre 2002 und 2003 beruhen auf
- dem mit Wirkung vom 1. Juli 2002 abgeschlossenen
Zusatztarifvertrag zu dem Bundesmanteltarifvertrag für das
Schornsteinfegerhandwerk über die Höhe des Wochenlohnes für die
Schornsteinfegergesellen und
- allgemeinen Kostensteigerungen.
Die für das Jahr 2001 anerkannten Geschäftskosten ergaben
einen Betrag von 241 032,24 DM (= 123 237,83 €) und die für das Jahr 2002
anerkannten, jedoch nicht in eine Gebührenerhöhung umgesetzten Geschäftskosten
ergaben eine Betrag von 124 832,56 €.
Die Schornsteinfeger-Innung in Berlin hat beantragt, die
Geschäftskosten für das Jahr 2003 für einen Kehrbezirk mit 141 835,01 €
anzuerkennen. Die Prüfung hat ergeben, dass unabweisbare Geschäftskosten -
entgegen der Auffassung der Schornsteinfeger-Innung - für einen Kehrbezirk
nur mit 130 199,21 € anzuerkennen sind. Das bedeutet, dass die Geschäftskosten
im Jahr 2003 um rd. 5,65 v. H. im Vergleich zu den Geschäftskosten für das
Jahr 2001 und um rd. 4,30 v. H. im Vergleich zu den Geschäftskosten für das
Jahr 2002 höher liegen.
Die Berechnung der Gebühren erfolgte dreistellig. Die Gebühren wurden nach den üblichen Rundungsvorschriften auf- bzw. abgerundet.
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Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 25. November 2002 ist dem Schornsteinfegerhandwerk die Überprüfung gewerblicher Lüftungsanlagen (Dunstabzugsanlagen) auf feuergefährliche Fettablagerungen übertragen worden. Mit der Änderung dieser Verordnung wird die Gebührenpflicht für diese Überprüfung eingeführt.
b)
Einzelbegründung:
1.
Zu Artikel I Nr. 1
Die Gebühren für einen Arbeitswert sind neu festgesetzt
worden. Die Gebühr für ein Arbeitswert ergibt sich als Quotient aus den
durchschnittlichen Aufwendungen eines Schornsteinfegerbetriebes, bestehend aus
einem Meister und einem Gesellen, und den für einen Betrieb festgesetzten
Jahresarbeitsminuten.
Da nicht in allen Kehrbezirken sogenannte Nebentätigkeiten
anfallen, werden für die Festlegung der Größe der Kehrbezirke gem. § 22 Nr. 3
SchfG nur die regelmäßig wiederkehrenden Pflichtaufgaben zugrunde gelegt.
Daraus folgt, dass nicht regelmäßig wiederkehrende Pflichtaufgaben wie
zusätzliche Kehrungen, Ausbrennen oder Bauprüfungen und andere Aufgaben des
Schornsteinfegerhandwerks außerhalb des Rahmens der festgesetzten
Jahresarbeitsminuten erbracht werden müssen.
Da für diese Zeiten die anerkannten Geschäftskosten für
Werkstatt, Geräte u.ä. nicht nochmals in Ansatz gebracht werden können und
damit andere Kalkulationsgrundlagen bestehen, ergeben sich hierfür auch
Abweichungen bei den Gebühren für den Arbeitswert.
Die Jahresarbeitsminuten (= AW) im Berliner
Schornsteinfegerhandwerk für das Jahr 2003 ergeben sich wie folgt:
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Jahresarbeitswerte
im Berliner Schornsteinfegerhandwerk
A.
Jahresarbeitszeit der Meister und Gesellen
1.
Berechnungsgrundlage: Meister 39,5 Std/Woche 7,9 Std/Tag = 474 min/Tag
Geselle 38,5 Std/Woche 7,7 Std/Tag =
462 min/Tag
2.
Jahresarbeitsminuten: (= AW) der Meister und Gesellen
Meister Gesellen
Kalendertage
365,0 173010,0 min 168630,0 min
Sonnabende
und Sonntage 104,0 49296,0 min 48048,0 min
Feiertage
(einschl. 24. und 31.12.) 8,3 3934,2 min
3834,6 min
Urlaubstage
Meister/Geselle 30
14220,0 min
14784,0 min
Ausfallzeiten
-
Schulung der Innung 2,0 948,0 min
924,0 min
-
Freistellung von der Arbeit
(nach BMTV) Geselle 3,0 1386,0 min
-
Arbeitsmed. Dienst BBG
Geselle alle 2 Jahre 0,5 231,0 min
-
Bildungsurlaub BUG 5 2310,0 min
97296,4 min
90598,2 min
abzüglich
persönlich bedingte Ausfall-
zeit
und Erholungszeit sowie sonstige,
nicht
der direkten Aufgabenerfüllung
dienende
Zeiten 9,5 % (Meister) 9243,2 min
abzüglich
Freistellungen nach
§
14 Nr. 2 BMTV (Gesellen) 758,4 min
Nettoarbeitszeit 88053,2 min
89839,8 min
B.
Festlegung der Jahresarbeitswerte eines Schornsteinfegerbetriebes
Jahresarbeitswerte
Meister 88053,2 AW
Jahresarbeitswerte
Geselle 89839,8 AW 177893,0 AW
aufgaben
7931 AW
Abzug
Verwaltungsaufgaben
19000 AW
26931,0 AW
Jahresarbeitswerte 150962,0 AW
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Die Gebühr pro Arbeitswert für Arbeiten nach den §§ 3 bis 16
wurden wie folgt ermittelt:
Geschäftskosten
2003 130 199,21 € :
Jahresarbeitswerte 150 962_______
Gebühr
pro AW 0,8625
€ = 0,86 €
=====
Die Gebühr pro Arbeitswert für Arbeiten nach den §§ 11 und
12 wird auf der Grundlage einer Kalkulation der Stundensätze nach rein
handwerklichen Gesichtspunkten ermittelt.
Es
wurden folgende Kosten zugrunde gelegt:
Berechnung
des Stundenlohns
1)
Meister
Jahreseinkommen
38 644,81 €
220
Arbeitstage x 7,9 Arbeitsstunden = 22,24 €/Stunde
2)
Geselle
Wochenlohn 606,15 €
VermB
Anteil 9,21 €
KleidG
Anteil 5,64 €
WeihnG
Anteil 50,31 €
UrlaubsG
Anteil 6,98 €
678,29 € : 33,7 Std. = 20,13 €/Stunde.
Die bei der Berechnung des Stundenlohns angesetzten 7,9
Arbeitsstunden/Tag (Meister) bzw. 33,7 Wochenstunden (Geselle) ergeben sich wie
folgt:
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Meisters
beträgt 39,5 = 7,9 Stunden täglich.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für den
Gesellen nach dem Bundesmanteltarifvertrag für das Schornsteinfegerhandwerk
38,5 Stunden = 7,7 Stunden täglich. Diese wöchentliche Arbeitszeit ist durch
die Erledigung der regelmäßig anfallenden Arbeiten verbraucht, so dass
Nebenarbeiten nur durch die Beschäftigung eines zweiten Gesellen ausgeführt
werden können. Da dem zweiten Gesellen ein Anteilsurlaub von 1/52 des
Jahresurlaubs von 32 Tagen zu gewähren ist, ergeben sich 33,7 Wochenstunden.
- 10 -
- 10 -
Kalkulation
der Gebühr
Meister Geselle
Grundlohnstunde Grundlohnstunde
nach
Nr. 1 22,24 € nach Nr. 2 20,13 €
Krankenvers. Soz. Vers. 19,1 % 3,86 €
14,5
% 3,22 € Umlage Lohnfort-
Pflegevers. zahlung
3,3 % 0,67 €
1,7
%
0,38 €
25,84 € Bauberufsgenossen-
schaft 1,73 % 0,35 €
GewSt
5 % 1,29 € 25,01 €
Handwerkskammer- ======
beitrag
0,7 % 0,18 €
27,31 €
======
Berechnung der Gesamtkosten pro Arbeitsstunde für
Bezirksschornsteinfegermeister, Geselle und weitere Arbeitskraft
Meister Geselle weitere
Arbeitskraft
Stundenlohn 27,31
€ 25,01 € 25,01 €
Pauschalzuschlag
f.
Kfz-Nutzung,
Versicherung,
Werkstattkosten,
Bürokosten 1,02 €
1,02 €
28,33 € 26,03 €
Gewinn
und
Wagnis
10,5 % 2,97 € 2,73 €
2,63 €
31,30 € 28,76 € 27,64 €.
Berechnung
der Gebühr je AW
a)
Bezirksschornsteinfegermeister 31,30 € : 60 min = 0,52 €
b)
Geselle 28,76
€ : 60 min = 0,48 €
c)
weitere Arbeitskraft 27,64 € : 60 min =
0,46 €
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2. Zu Artikel I Nr. 2
Da von den Bezirksschornsteinfegermeistern nicht nur
Arbeiten an Schornsteinen sondern auch an Abgasanlagen ausgeführt werden, war
die Vorschrift um den Begriff der Abgasanlagen zu ergänzen. Unter Abgasanlage
im Sinne des § 3 ist nur der senkrecht geführte Teil der Anlage zu verstehen.
Dadurch wird sichergestellt, dass auch bei Arbeiten an Abgasanlagen Gebühren
für Verwaltungstätigkeiten von den Bezirksschornsteinfegermeistern in
Rechnung gestellt werden können.
3.
Zu Artikel I Nr.3 Buchstaben a) - b)
Die Aufgabe der Überprüfung von gewerbsmäßig genutzten
Dunstabzugsanlagen ist neu in die Kehr- und Überprüfungsordnung aufgenommen
worden. Durch die Vorschrift kann der Bezirksschornsteinfegermeister für die
Überprüfung von gewerbsmäßig genutzten Dunstabzugsanlagen, die nicht mit
anderen Aufgaben gemeinsam ausgeführt werden können, eine Begehungsgebühr in
Rechnung stellen.
4.
Zu Artikel I Nr. 4
Die Vorschrift ist redaktionell überarbeitet worden und es
wurden Abgasanlagen mit angeschlossenen Feuerstätten für flüssige oder feste
Brennstoffe aufgenommen, da diese nach der Verordnung über die Ausführung von
Schornsteinfegerarbeiten in Berlin (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom
17. August 1998 (GVBl. S. 233) ebenfalls der Kehrpflicht unterliegen.
5.
Zu Artikel I Nr. 5 Buchstaben a) – d)
Die Vorschrift wurde an die neuen Begriffe angepasst.
6.
Zu Artikel I Nr. 6 Buchstaben a) und b)
Die Vorschrift wurde an die durch Artikel 3 des Gesetzes zur
Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer
EG-Richtlinien zum Umweltschutz erfolgten Änderung der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV) angepasst.
7. Zu Artikel I Nr. 7
Buchstabe a)
Die Vorschrift wurde an die durch Artikel 3 des Gesetzes zur
Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer
EG-Richtlinien zum Umweltschutz erfolgten Änderung der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV) angepasst.
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- 12 -
8. Zu Artikel I Nr. 7
Buchstabe b)
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten in Berlin (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) ist die Überprüfung von gewerbsmäßig genutzten Dunstabzugsanlagen dem Schornsteinfegerhandwerk übertragen worden. Die Überprüfung von gewerbsmäßig genutzten Dunstabzugsanlagen soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. Deshalb war die Vorschrift um einen entsprechenden Gebührentatbestand zu ergänzen.
9.
Zu Artikel I Nr. 8
Eine Feuerstättenschau schließt auch die Überprüfung von sich innerhalb einer Wohnung befindlichen Brennstoffleitungen ein, da sie Bestandteil der Feuerungsanlage sind. Deshalb war die Vorschrift entsprechend zu ergänzen.
10.
Zu Artikel I Nr. 9
Nach dem Stand der Technik sind Ausbrennarbeiten unter
Verwendung eines Rauchgasfilters durchzuführen. Durch die Änderung wird
klargestellt, dass von dem Betreiber einer Feuerungsanlage neben den Kosten für
die Bereitstellung des Brennstoffs auch die Kosten für den Rauchgasfilter zu erstatten
sind, wenn er diesen nicht selbst liefert.
11.
Zu Artikel I Nr. 10 Buchstabe a)
Da die Vorschrift in der Praxis des Öfteren zu
Unstimmigkeiten zwischen Betreibern von Feuerungsanlagen und
Bezirksschornsteinfegermeister geführt hat, wurde sie redaktionell
überarbeitet.
12. Zu Artikel I Nr. 10 Buchstabe b)
In der Praxis hat des Öfteren die Frage zu Unstimmigkeiten
zwischen Betreibern von Feuerungsanlagen und Bezirksschornsteinfegermeister
geführt, wann Gebühren rückständig sind und nach welcher Vorschrift die
Beitreibung zu erfolgen hat. Deshalb wurde eine entsprechende Vorschrift
eingefügt.
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Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung
- VI E 31 -
Anerkannte Geschäftskosten
eines Kehrbezirks in Berlin für das Jahr 2003
______________________________________________________________________
I. Gesellenkosten
1.
Gesellenlohn
31 666,40 €
2.
Lohnnebenkosten
a)
Jahressonderzahlung
2 623,50 €
b) Zuschuss zur
Arbeitskleidung 294,00 €
c)
vermögenswirksame Leistungen 480,00 €
d) Urlaubsgeld 364,00 €
3. Sozialversicherung
a)
Arbeitgeberanteile Kranken-, Renten-,
Arbeitslosen- und Pflegeversicherung 7 571,02 €
b)
Berufsgenossenschaft
843,14 €
c) Ausgleichskasse
Lohnfortzahlung 1 195,42 €
d) Krankengeldzuschuss 218,24 €
e)
Arbeitsmedizinischer Dienst 42,02 €
f) Insolvenzgeld 64,84 €
4. Arbeitgeberanteil zur zusätzlichen
Berufsunfallversicherung 158,50 €
_________________________________________________________________
Summe I.
45 521,08 €
============
II. Steuern
Gewerbesteuer 2 064,80 €
_________________________________________________________________
Summe II. 2 064,80 €
===========
-
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- 14 -
III. Beiträge
und Versicherungen
1. Beiträge
a)
Handwerkskammerbeitrag
369,63 €
b) Innungsbeitrag
1 625,39 €
c) Beitrag zur
Finanzierung des Feuerwehrrufdienstes
25,56 €
d) Kosten der
Berufsausbildung 1 455,71 €
2. Versicherungen
a)
Berufsgenossenschaft (Meister) 510,01 €
b)
Berufshaftpflicht 524,51 €
c) Feuer,
Einbruch, Diebstahl
330,40 €
d)
Versorgungsanstalt 6 908,00 €
e)
Handwerkerversicherung
5 305,00 €
f) Kranken- und Pflegeversicherung
2 609,13 €
________________________________________________________________
Summe
III. 19
663,34 €
===========
IV. Kehr-,
Prüf- und Messgeräte, Berufskleidung
a)
Anschaffung
2 178,72 €
b)
Überprüfung und Wartung der Messgeräte 430,06 €
c)
Arbeitskleidung Meister 270,22 €
________________________________________________________________
Summe IV. 2 879,00 €
==========
V. Fahrzeughaltung 4 773,10 €
________________________________________________________________
Summe V. 4 773,10 €
==========
- 15 -
- 15 -
VI. Büro,
Werkstatt, Bad und sonstige Aufwendungen
1. Miete
für Büro, Werkstatt und Bad 3 498,60 €
2.
Einrichtung (Abschreibung) für Büro, Werkstatt, Bad 1 948,38 €
3.
Badebedarf 177,85 €
4.
Energiekosten (Heizung, Beleuchtung, Warmwasser) 1 000,00 €
5.
Reinigung 500,00 €
6.
Instandhaltung
1 008,57 €
7.
Büromaterial
1 692,87 €
8. Porto
2 370,00 €
9. Telefon 580,23 €
10. Bank-
und Postgirogebühren 220,24 €
11.
Laufende Kosten der EDV
1 725,61 €
12.
Steuerhelfer (Jahresabschluss) 1 216,99 €
13.
Sonstige Aufwendungen
a)
Aufwendungen für Tagung, Schulung, Fachliteratur 307,83 €
b)
Aufwendungen im Kehrbezirk 405,91 €
________________________________________________________________
Summe VI. 16 653,08 €
===========
VII. Einkommen
des Meisters 38 644,81 €
________________________________________________________________
Summe VII. 38 644,81 €
===========
Zusammenfassung der Geschäftskosten
I. Gesellenkosten 45 521,08 €
II. Steuern 2 064,80 €
III. Beiträge
und Versicherungen
19 663,34 €
IV. Kehr-, Prüf-
und Messgeräte, Berufskleidung 2 879,00 €
V. Fahrzeughaltung 4 773,10 €
VI. Büro,
Werkstatt, Bad und sonstige Aufwendungen 16 653,08 €
VII. Einkommen
des Meisters 38 644,81 €
_____________________________________________________________________
Summe
Geschäftskosten 2003 130 199,21 €
============
-
16 -
- 16 -
B. Rechtsgrundlagen
§ 24 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des
Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),
geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S.
1467), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom
21. September 1995 (GVBl. S. 615).
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und
Wirtschaftsunternehmen
Durch die Erhöhung der Gebühren für Schornsteinfegerleistungen werden Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen, soweit kehr- und überprüfungspflichtige Feuerstätten vorhanden sind, stärker finanziell belastet. Diese Mehrbelastung ist jedoch nicht quantifizierbar.
D. Gesamtkosten
Dem Land Berlin entstehen aufgrund dieser Verordnung höhere Kosten, soweit es Grundstückseigentümer und Betreiber von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen ist.
E. Auswirkungen auf Zusammenarbeit mit dem Land
Brandenburg
Keine
F. Auswirkungen auf den
Haushaltsplan und die Finanzplanung
Die Höhe der zusätzliche Ausgaben, die Berlin als Grundstückseigentümer und Betreiber von Feuerstätten auf Grund der in dieser Verordnung enthaltenen Änderungen entstehen, kann auf Grund der Geringfügigkeit vernachlässigt werden.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
- 17 -
- 17 -
D. Auswirkungen auf die
Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg
Berlin, den 14. Januar 2003
Peter Strieder
Senator für Stadtentwicklung
Ausschuss-Kennung
: StadtUmgcxzqsq