Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

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Telefon: 9012 (912) 5196

 

 

 

 

 

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

 

 

 

 

V o r l a g e

 

 

 

 

 

 

- zur Kenntnisnahme -

 

 

 

 

 

 

gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin

über die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung

 

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Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die nachstehende Verord­nung erlassen hat:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Fünfte Verordnung

zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung

 

Vom 14. Januar 2003

 

Auf Grund des § 24 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Schornsteinfegergeset­zes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), geändert durch Artikel 39 des Geset­zes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), in Verbindung mit § 1 der Ver­ord­nung zur Übertra­gung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Ge­biet des Schornsteinfegerwesens vom 21. September 1995 (GVBl. S. 615), wird ver­ord­net:

 

Artikel I

 

Die Kehr- und Überprüfungsgebührenord­nung in der Fassung vom 14. Januar 1999 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2001 (GVBl. S. 629), wird wie folgt geän­dert:

 

 

1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Die Gebühr pro Arbeitswert beträgt

 

1. für Arbeiten nach den §§ 3 bis 10, 13, 15 und 16                                           0,86 €,

 

2. für Arbeiten nach den §§ 11 und 12, die

 

a) von dem Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt werden              0,52 €,

b) von einem Gesellen ausgeführt werden                                            0,48 €,

c) von einer weiteren Arbeitskraft ausgeführt werden                         0,46 €."

 

 

2. In § 3 werden nach dem Wort „Schornstein” die Worte „oder Abgasanlage” eingefügt.

 

 

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

a) Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

 

„5. Überprüfungen nach § 9 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7 für jedes Gebäude       14,3 AW,“

 

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

 

„Eine Begehungsgebühr für die Überprüfung von gewerbsmäßig genutzten Dunstab­zugsanlagen kann nur dann berechnet werden, wenn keine weiteren überprüfungs­pflichtigen Anlagen vorhanden sind. Eine Begehungsgebühr ist immer dann zu be­rechnen, wenn aus betriebsorganisatorischen Gründen des Betreibers eine Über­prüfung der Anlage im Zusammenhang mit weiteren Überprüfungen oder während der üblichen Arbeitszeit nicht möglich ist.”

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4. § 5 erhält folgende Fassung:

„§ 5

Arbeitswerte für das Kehren von Rauchschornsteinen oder Abgasanlagen mit angeschlossenen Feuerstätten für flüssige oder feste Brennstoffe

 

(1) Die Berechnungsgrundlage pro Kehrung beträgt

 

1. für Schornsteine oder Abgasanlagen bis zu 400 cm2

    pro Anlage                                                                                                                     2,5 AW

    und pro Geschoss                                                                                                    0,4 AW,

 

2. für Schornsteine oder Abgasanlagen bis zu 3.600 cm2

    pro Anlage                                                                                                                     5,0 AW

   und pro Geschoss                                                                                                    0,4 AW,

 

3. für Schornsteine oder Abgasanlagen über 3.600 cm2

    pro Anlage                                                                                                                   10,0 AW

    und pro Geschoss                                                                                                    0,8 AW.

 

(2) Für das Kehren von Schornsteinen oder Abgasanlagen von Kaminen erhöht sich die Zahl der Arbeits­werte um 100 v. H. Müssen Schornsteine oder Abgasanlagen von unterhalb der Mündung liegenden Reini­gungsver­schlüssen aus gekehrt werden oder liegen die Reinigungsverschlüsse in Wohnun­gen oder 2 m über dem Fußboden, er­höht sich die Zahl der Arbeitswerte um 25 v. H.

 

(3) Für das Kehren von Schornsteinen oder Abgasanlagen bei Gebäuden mit Steildä­chern und bei Gebäu­den mit Steil- und Flachdächern, soweit in diesen Fällen das Keh­ren nur vom Steildachbereich möglich ist, erhöht sich die Zahl der Arbeitswerte um 25 v. H.

 

(4) Die Berechnungsgrundlage für die Kehrgebühr bei freistehenden Schornsteinen oder Abgasanlagen, die eine Höhe über dem Erd­boden von mehr als 10 m haben, be­trägt

 

1. für den ersten Meter                                                                                 26,0 AW,

2. für jeden weiteren angefangenen Meter                                                  6,4 AW.

 

Bei Schornsteinen oder Abgasanlagen in Gruppen ermäßigt sich die Zahl der Arbeits­werte für den zweiten und jeden weiteren Schornstein oder Abgasanlage um ein Drittel. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Schornsteine oder Abgasanlagen

 

1. an Gebäuden, wenn die Schornsteine oder Abgasanlagen vom Erdboden aus be­stiegen werden müs­sen,

 

2. in und an Gebäuden, die vom Dach aus bestiegen werden können, wenn die Höhe der Schornsteine oder Abgasanlagen über dem Ausgangspunkt des Besteigens mehr als 10 m beträgt.

 

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(5) Die Berechnungsgrundlage für die Kehrgebühr bei Schornsteinen oder Abgasanla­gen über 3 600 cm2, die von in­nen bestiegen wer­den müssen, beträgt

 

1. für den ersten Meter                                                                                              28,4 AW,

2. für jeden weiteren angefangenen Meter                                                                   17,5 AW.

 

Werden die Arbeiten unter besonderer Hitzeeinwirkung oder sonst unter erhebli­chen Erschwernissen ausgeführt, erhöht sich die Zahl der Arbeitswerte um 100 v. H.

 

(6) Bei selten benutzten Feuerungsanlagen in Wochenendhäusern und Lauben im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils gültigen Fassung, ermäßigen sich die Gebühren nach §§ 3 und 5 um 50 v.H.

 

(7) Für das Kehren von asbesthaltigen Schornsteinen oder Abgasanlagen gilt § 9 Abs. 4 entspre­chend.”

 

 

5. § 6 wird wie folgt geändert:

 

a) In der Überschrift werden die Worte „Rauchrohren oder Rauchkanälen” durch die Worte „Verbindungsstücken oder Abgasleitungen von Feuerstätten für flüssige oder feste Brennstoffe” ersetzt.

 

b) In Absatz 1 werden die Worte „bei Rauchrohren oder Rauchkanälen” gestrichen.

 

c) In Absatz 2 werden die Worte „Rauchrohren oder Rauchkanälen” durch die Worte „Verbindungsstücken oder Abgasleitungen” ersetzt.

 

d) In Absatz 3 werden die Worte „Rauchrohren oder Rauchkanälen” durch die Worte „Verbindungsstücken oder Abgasleitungen” ersetzt.

 

 

6. § 8 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 wird das Wort „Kleinfeuerungsanlagen” durch die Worte „kleine und mittlere Feuerungsanlagen” ersetzt.

 

b) In Absatz 2 wird das Wort „Kleinfeuerungsanlagen” durch die Worte „kleine und mittlere Feuerungsanlagen” ersetzt.

 

 

7. § 9 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 2 Nr. 8 wird das Wort „Kleinfeuerungsanlagen” durch die Worte „kleine und mittlere Feuerungsanlagen” ersetzt.

 

 

 

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b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

 

„(7) Die Berechnungsgrundlage für die Überprüfung von gewerbsmäßig genutzten Dunstabzugsanlagen beträgt für jede angefangene halbe Stunde    30,0 AW.”

 

 

8. In § 10 Abs. 1 wird hinter der Angabe „8,9 AW” der Punkt gestrichen und die Worte und die Angabe „und der Brenn­stoffleitung innerhalb einer Wohnung oder eines Auf­stellraums                                                                                    5,0 AW.” angefügt.

 

 

9. In § 11 Abs. 4 Satz 1wird das Wort „Auslagen” durch das Wort „Kosten” ersetzt und hinter dem Wort „Brennstoff” werden die Wörter „und den Rauchgasfilter” eingefügt.

 

 

10. § 16 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Die Jahresgebühren können vom Bezirksschornsteinfegermeister in viertel-, halb- oder ganzjährigen Beträgen erhoben werden, und zwar als Vierteljahresbetrag jeweils frühe­stens nach dem 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November, als Halb­jahresbetrag frühestens nach dem 31. März und 15. September, als Jah­resbetrag frü­hestens nach dem 30. Juni. Nach Abschluss der jährlichen Überprü­fungsarbeiten kann der Gesamtbetrag sofort erhoben werden. Die Gebühren für Wiederho­lungs­messun­gen können unmittelbar nach Durchführung jeder Messung erhoben werden. Die Ge­bühren für die alle 5 Jahre durchzuführende Feuerstätten­schau kön­nen unmit­telbar nach deren Durchführung erhoben werden oder als ein Fünftel in Jahresbeträ­gen, wenn der Pflichtige nicht widerspricht. Bei Lüftungsanla­gen, die einer zweijähri­gen Überprüfungspflicht unterliegen, wird jährlich jeweils die Hälfte der anfallen­den Gebühr erhoben.”

 

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

 

„(6) Die Beitreibung von rückständigen Gebühren, die trotz Mahnung nicht ent­richtet worden sind, richtet sich nach § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das Schorn­steinfe­gerwesen. Gebühren sind dann rückständig, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung und nach Ablauf der durch das Mahn­schreiben ge­setzten Frist entrichtet worden sind.”

 

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

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A) Begründung:

 

a) Allgemeines

 

Nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegerge­setz - SchfG) in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), sind die Kehr- und Überprüfungsge­bühren nach dem Ar­beits­um­fang und den dem Bezirksschornstein­fegermeister ent­ste­henden notwendigen Auf­wen­dungen zu bemes­sen. Das hat zur Folge, dass Verände­rungen der Kosten­faktoren zwangsläufig Änderungen der Gebüh­ren­höhe nach sich ziehen.

 

Die Schornsteinfeger-Innung in Berlin hat mit Schreiben vom 10. September 2002 auf­grund der allgemeinen Kostenentwicklung beantragt, auf der Grundlage von ihr errech­ne­ter Ge­schäftskosten für das Jahr 2003 und einer Jahresarbeitszeit von 150 962 Ar­beitswerten (AW) die Gebühren pro AW für die regelmäßig wiederkehrenden Arbei­ten in einer Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kosten für Kehr- und Über­prü­fungsarbeiten und Messungen durch Bezirksschornsteinfegermeister in Berlin mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu festzusetzen.

 

Sie hat dazu eine Geschäftskostenaufstellung vorgelegt, die die seit der Neufestset­zung der Ge­bühren zum 1. Januar 2001 eingetretenen Kostensteigerungen berück­sichti­gt, da die Gebühren im Jahr 2002 nicht neu festgesetzt worden sind.

 

Die Kostensteigerungen für die Jahre 2002 und 2003 beruhen auf

 

- dem mit Wirkung vom 1. Juli 2002 abgeschlossenen Zusatztarifvertrag zu dem Bundes­mantel­tarifvertrag für das Schornsteinfegerhandwerk über die Höhe des Wochenlohnes für die Schornsteinfegergesellen und

 

- allgemeinen Kostensteigerungen.

 

Die für das Jahr 2001 anerkannten Geschäftskosten ergaben einen Betrag von 241 032,24 DM (= 123 237,83 €) und die für das Jahr 2002 anerkannten, jedoch nicht in eine Gebührenerhöhung umgesetzten Geschäftskosten ergaben eine Betrag von 124 832,56 €.

 

Die Schornsteinfeger-Innung in Berlin hat beantragt, die Geschäftskosten für das Jahr 2003 für einen Kehrbezirk mit 141 835,01 € anzuerkennen. Die Prüfung hat ergeben, dass un­abweisbare Ge­schäftskosten - entgegen der Auffassung der Schornsteinfe­ger-Innung - für einen Kehrbe­zirk nur mit 130 199,21 € anzuerkennen sind. Das be­deutet, dass die Geschäftskosten im Jahr 2003 um rd. 5,65 v. H. im Vergleich zu den Ge­schäftskosten für das Jahr 2001 und um rd. 4,30 v. H. im Vergleich zu den Ge­schäftskosten für das Jahr 2002 höher liegen.

 

Die Berechnung der Gebühren erfolgte dreistellig. Die Gebühren wurden nach den übli­chen Rundungsvorschriften auf- bzw. abgerundet.

 

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Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 25. November 2002 ist dem Schornsteinfegerhandwerk die Überprüfung gewerblicher Lüf­tungsanlagen (Dunstabzugsanlagen) auf feuergefährliche Fettablagerungen übertragen worden. Mit der Änderung dieser Verordnung wird die Gebührenpflicht für diese Über­prüfung eingeführt.

 

 

 

b) Einzelbegründung:

 

1. Zu Artikel I Nr. 1

 

 

Die Gebühren für einen Arbeitswert sind neu festgesetzt worden. Die Gebühr für ein Arbeitswert ergibt sich als Quotient aus den durchschnittli­chen Aufwendungen eines Schornsteinfegerbetriebes, bestehend aus einem Meister und einem Gesellen, und den für einen Betrieb festgesetzten Jahresar­beitsminuten.

 

Da nicht in allen Kehrbezirken sogenannte Nebentätigkeiten anfallen, werden für die Festlegung der Größe der Kehrbezirke gem. § 22 Nr. 3 SchfG nur die regelmä­ßig wiederkehrenden Pflichtaufgaben zugrunde gelegt. Daraus folgt, dass nicht regel­mäßig wiederkehrende Pflichtaufgaben wie zusätzliche Kehrungen, Aus­brennen oder Bauprüfungen und andere Aufgaben des Schornsteinfegerhand­werks außer­halb des Rahmens der festgesetzten Jahresarbeitsminuten erbracht werden müs­sen.

 

Da für diese Zeiten die anerkannten Geschäftskosten für Werkstatt, Geräte u.ä. nicht nochmals in Ansatz gebracht werden können und damit andere Kalkulati­onsgrund­la­gen bestehen, ergeben sich hierfür auch Abweichungen bei den Gebühren für den Arbeitswert.

 

Die Jahresarbeitsminuten (= AW) im Berliner Schornsteinfegerhandwerk für das Jahr 2003 ergeben sich wie folgt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Jahresarbeitswerte im Berliner Schornsteinfegerhandwerk

 

A. Jahresarbeitszeit der Meister und Gesellen

 

1. Berechnungsgrundlage: Meister 39,5 Std/Woche 7,9 Std/Tag = 474 min/Tag

                                     Geselle 38,5 Std/Woche 7,7 Std/Tag = 462 min/Tag

 

2. Jahresarbeitsminuten: (= AW) der Meister und Gesellen

 

                                            Meister               Gesellen

 

Kalendertage 365,0                    173010,0 min   168630,0 min

Sonnabende und Sonntage 104,0     49296,0 min            48048,0 min

Feiertage (einschl. 24. und 31.12.) 8,3             3934,2 min              3834,6 min

Urlaubstage Meister/Geselle 30              14220,0 min            14784,0 min

Krankheit 14,1                       6683,4 min              6514,2 min

Ausfallzeiten

- Schulung der Innung 2,0                             948,0 min                924,0 min

- Freistellung von der Arbeit

  Meister 1,0                                          474,0 min

  (nach BMTV) Geselle 3,0                                                      1386,0 min

- Arbeitsmed. Dienst BBG

  Meister alle 3 Jahre  0,3                            158,0 min

  Geselle alle 2 Jahre  0,5                                                       231,0 min

- Bildungsurlaub BUG 5                                               2310,0 min

                                              97296,4 min            90598,2 min

 

abzüglich persönlich bedingte Ausfall-

zeit und Erholungszeit sowie sonstige,

nicht der direkten Aufgabenerfüllung

dienende Zeiten 9,5 % (Meister)                 9243,2 min

 

abzüglich Freistellungen nach

§ 14 Nr. 2 BMTV (Gesellen)                                               758,4 min

Nettoarbeitszeit                              88053,2 min            89839,8 min

 

 

B. Festlegung der Jahresarbeitswerte eines Schornsteinfegerbetriebes

 

Jahresarbeitswerte Meister                 88053,2 AW

Jahresarbeitswerte Geselle                 89839,8 AW          177893,0 AW

 

Abzug nicht regelmäßiger Pflicht-

aufgaben                                            7931 AW

Abzug Verwaltungsaufgaben       19000 AW                        26931,0 AW

 

Jahresarbeitswerte                                                   150962,0 AW

 

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Die Gebühr pro Arbeitswert für Arbeiten nach den §§ 3 bis 16 wurden wie folgt ermittelt:

 

Geschäftskosten 2003                        130 199,21 € :

Jahresarbeitswerte                 150 962_______

 

Gebühr pro AW                                0,8625 € = 0,86 €                                                                                                              =====

 

Die Gebühr pro Arbeitswert für Arbeiten nach den §§ 11 und 12 wird auf der Grundlage einer Kalkulation der Stundensätze nach rein handwerklichen Gesichtspunkten ermit­telt.

 

Es wurden folgende Kosten zugrunde gelegt:

 

Berechnung des Stundenlohns

 

1) Meister

 

Jahreseinkommen 38 644,81 €

220 Arbeitstage x 7,9 Arbeitsstunden = 22,24 €/Stunde

 

2) Geselle

 

Wochenlohn            606,15 €

VermB Anteil             9,21 €

KleidG Anteil             5,64 €

WeihnG Anteil           50,31 €

UrlaubsG Anteil         6,98 €

                               678,29 € : 33,7 Std. = 20,13 €/Stunde.

 

Die bei der Berechnung des Stundenlohns angesetzten 7,9 Arbeitsstunden/Tag (Meister) bzw. 33,7 Wochenstunden (Geselle) ergeben sich wie folgt:

 

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Meisters beträgt 39,5 = 7,9 Stunden täglich.

 

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für den Gesellen nach dem Bundes­manteltarifvertrag für das Schornsteinfegerhandwerk 38,5 Stunden = 7,7 Stunden täglich. Diese wöchentliche Arbeitszeit ist durch die Erledigung der re­gelmäßig anfallenden Arbeiten verbraucht, so dass Nebenarbeiten nur durch die Be­schäftigung eines zweiten Gesellen ausgeführt werden können. Da dem zwei­ten Ge­sellen ein Anteilsurlaub von 1/52 des Jahresurlaubs von 32 Tagen zu ge­währen ist, er­geben sich 33,7 Wochenstunden.

 

 

 

 

 

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Kalkulation der Gebühr

 

Meister                                                   Geselle

 

Grundlohnstunde                                 Grundlohnstunde

nach Nr. 1               22,24 €            nach Nr. 2                         20,13 €

Krankenvers.                                         Soz. Vers. 19,1 %                 3,86 €

14,5 %                            3,22 €               Umlage Lohnfort-

Pflegevers.                                            zahlung 3,3 %               0,67 €

1,7 %                             0,38 €              

25,84 €              Bauberufsgenossen-

                                                                schaft 1,73 %                0,35 €

GewSt 5 %                 1,29 €                                                     25,01 €

Handwerkskammer-                                                                 ======

beitrag 0,7 %                 0,18 €       

                                 27,31 €    

                                 ======

 

Berechnung der Gesamtkosten pro Arbeitsstunde für Bezirksschornsteinfeger­meister, Geselle und weitere Arbeitskraft

 

                                 Meister             Geselle            weitere Arbeitskraft

 

Stundenlohn            27,31 €                   25,01 €             25,01 €

Pauschalzuschlag

f. Kfz-Nutzung,

Versicherung,

Werkstattkosten,

Bürokosten                   1,02 €                  1,02 €

                                 28,33 €                 26,03 €

 

Gewinn und

Wagnis 10,5 %                2,97 €                    2,73 €                 2,63 €

                                 31,30 €                 28,76 €             27,64 €.

 

 

Berechnung der Gebühr je AW

 

a) Bezirksschornsteinfegermeister                            31,30 € : 60 min = 0,52 €

b) Geselle                                                                 28,76 € : 60 min = 0,48 €

c) weitere Arbeitskraft                                                   27,64 € : 60 min = 0,46 €

 

 

 

 

 

 

 

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2. Zu Artikel I Nr. 2

 

Da von den Bezirksschornsteinfegermeistern nicht nur Arbeiten an Schornsteinen son­dern auch an Abgasanlagen ausgeführt werden, war die Vorschrift um den Begriff der Abgasanlagen zu ergänzen. Unter Abgasanlage im Sinne des § 3 ist nur der senkrecht geführte Teil der Anlage zu verstehen. Dadurch wird sichergestellt, dass auch bei Ar­beiten an Abgasanlagen Gebühren für Verwaltungstätigkeiten von den Bezirksschorn­steinfeger­meistern in Rechnung gestellt werden können.

 

 

3. Zu Artikel I Nr.3 Buchstaben a) - b)

 

Die Aufgabe der Überprüfung von gewerbsmäßig genutzten Dunstabzugsanlagen ist neu in die Kehr- und Überprüfungsordnung aufgenommen worden. Durch die Vorschrift kann der Bezirksschornsteinfegermeister für die Überprüfung von gewerbsmäßig ge­nutzten Dunstabzugsanlagen, die nicht mit anderen Aufgaben gemeinsam ausgeführt werden können, eine Begehungsgebühr in Rechnung stellen.

 

 

4. Zu Artikel I Nr. 4

 

Die Vorschrift ist redaktionell überarbeitet worden und es wurden Abgasanlagen mit angeschlossenen Feuerstätten für flüssige oder feste Brennstoffe aufgenommen, da diese nach der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten in Berlin (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 17. August 1998 (GVBl. S. 233) eben­falls der Kehrpflicht unterliegen.

 

 

5. Zu Artikel I Nr. 5 Buchstaben a) – d)

 

Die Vorschrift wurde an die neuen Begriffe angepasst.

 

 

6. Zu Artikel I Nr. 6 Buchstaben a) und b)

 

Die Vorschrift wurde an die durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Än­derungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz er­folgten Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions­schutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV) angepasst.

 

 

7. Zu Artikel I Nr. 7 Buchstabe a)

 

Die Vorschrift wurde an die durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Än­derungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz er­folgten Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions­schutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV) angepasst.

 

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8. Zu Artikel I Nr. 7 Buchstabe b)

 

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten in Berlin (Kehr- und Überprüfungsordnung  - KÜO) ist die Überprüfung von gewerbsmäßig genutzten Dunstabzugsanlagen dem Schornsteinfe­gerhandwerk übertragen worden. Die Überprüfung von gewerbsmäßig genutzten Dunstabzugsanlagen soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. Deshalb war die Vorschrift um einen entsprechenden Gebührentatbestand zu ergänzen.

 

 

9. Zu Artikel I Nr. 8

 

Eine Feuerstättenschau schließt auch die Überprüfung von sich innerhalb einer Woh­nung befindlichen Brennstoffleitungen ein, da sie Bestandteil der Feuerungsanlage sind. Deshalb war die Vorschrift entsprechend zu ergänzen.

 

 

10. Zu Artikel I Nr. 9

 

Nach dem Stand der Technik sind Ausbrennarbeiten unter Verwendung eines Rauchgasfilters durchzuführen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass von dem Betreiber einer Feuerungsanlage neben den Kosten für die Bereitstellung des Brennstoffs auch die Kosten für den Rauchgasfilter zu er­statten sind, wenn er diesen nicht selbst liefert.

 

 

11. Zu Artikel I Nr. 10 Buchstabe a)

 

Da die Vorschrift in der Praxis des Öfteren zu Unstimmigkeiten zwischen Betreibern von Feuerungsanlagen und Bezirksschornsteinfegermeister geführt hat, wurde sie re­daktionell überarbeitet.

 

 

12. Zu Artikel I Nr. 10 Buchstabe b)

 

In der Praxis hat des Öfteren die Frage zu Unstimmigkeiten zwischen Betreibern von Feuerungsanlagen und Bezirksschornsteinfegermeister geführt, wann Gebühren rück­ständig sind und nach welcher Vorschrift die Beitreibung zu erfolgen hat. Deshalb wurde eine entsprechende Vorschrift eingefügt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anerkannte Geschäftskosten

eines Kehrbezirks in Berlin für das Jahr 2003

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I.            Gesellenkosten

 

1. Gesellenlohn                                                                                          31 666,40 €

 

2. Lohnnebenkosten

 

     a) Jahressonderzahlung                                               2 623,50 €

     b) Zuschuss zur Arbeitskleidung                                           294,00 €

     c) vermögenswirksame Leistungen                                         480,00 €

     d) Urlaubsgeld                                                                  364,00 €

 

3. Sozialversicherung

 

     a) Arbeitgeberanteile Kranken-, Renten-,

         Arbeitslosen- und Pflegeversicherung                             7 571,02 €

     b) Berufsgenossenschaft                                              843,14 €

     c) Ausgleichskasse Lohnfortzahlung                                    1 195,42 €

     d) Krankengeldzuschuss                                              218,24 €

     e) Arbeitsmedizinischer Dienst                                                 42,02 €

     f)  Insolvenzgeld                                                                  64,84 €

 

4. Arbeitgeberanteil zur zusätzlichen

         Berufsunfallversicherung                                                    158,50 €

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Summe I.                                                                                                            45 521,08 €

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II.            Steuern

 

            Gewerbesteuer                                                                                                   2 064,80 €

            _________________________________________________________________

 

            Summe II.                                                                                                              2 064,80 €

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III.            Beiträge und Versicherungen

 

            1. Beiträge

 

     a) Handwerkskammerbeitrag                                            369,63 €

     b) Innungsbeitrag                                                1 625,39 €

     c) Beitrag zur Finanzierung des Feuerwehrrufdienstes                    25,56 €

     d) Kosten der Berufsausbildung                                      1 455,71 €

 

2. Versicherungen

 

     a) Berufsgenossenschaft (Meister)                                          510,01 €

     b) Berufshaftpflicht                                                         524,51 €

     c) Feuer, Einbruch, Diebstahl                                               330,40 €

     d) Versorgungsanstalt                                                    6 908,00 €

     e) Handwerkerversicherung                                               5 305,00 €

     f)  Kranken- und Pflegeversicherung                                  2 609,13 €

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Summe III.                     19 663,34 €

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IV.       Kehr-, Prüf- und Messgeräte, Berufskleidung

 

            a) Anschaffung                                                                                          2 178,72 €

            b) Überprüfung und Wartung der Messgeräte                                               430,06 €

            c) Arbeitskleidung Meister                                                                                           270,22 €

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            Summe IV.                                                                                                         2 879,00 €

                                                                                                                                      ==========

 

 

V.            Fahrzeughaltung                                                                                                  4 773,10 €

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            Summe V.                                                                                                           4 773,10 €

                                                                                                                                      ==========

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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VI.       Büro, Werkstatt, Bad und sonstige Aufwendungen

 

            1. Miete für Büro, Werkstatt und Bad                                                          3 498,60 €

            2. Einrichtung (Abschreibung) für Büro, Werkstatt, Bad                      1 948,38 €

            3. Badebedarf                                                                                               177,85 €

            4. Energiekosten (Heizung, Beleuchtung, Warmwasser)                          1 000,00 €

            5. Reinigung                                                                                                              500,00 €

            6. Instandhaltung                                                                                                     1 008,57 €

            7. Büromaterial                                                                                          1 692,87 €

            8. Porto                                                                                                       2 370,00 €

            9. Telefon                                                                                                                  580,23 €

            10. Bank- und Postgirogebühren                                                                        220,24 €

            11. Laufende Kosten der EDV                                                                    1 725,61 €

            12. Steuerhelfer (Jahresabschluss)                                                       1 216,99 €

            13. Sonstige Aufwendungen

                   a) Aufwendungen für Tagung, Schulung, Fachliteratur              307,83 €

                   b) Aufwendungen im Kehrbezirk                               405,91 €

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            Summe VI.                                                                                                        16 653,08 €

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VII.            Einkommen des Meisters                                                                                     38 644,81 €

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            Summe VII.                                                                                                        38 644,81 €

                                                                                                                                    ===========

 

 

Zusammenfassung der Geschäftskosten

 

I.            Gesellenkosten                                                                                                45 521,08 €

 

II.            Steuern                                                                                                                2 064,80 €

 

III.            Beiträge und Versicherungen                                                                        19 663,34 €

 

IV.       Kehr-, Prüf- und Messgeräte, Berufskleidung                                                    2 879,00 €

 

V.            Fahrzeughaltung                                                                                                  4 773,10 €

 

VI.       Büro, Werkstatt, Bad und sonstige Aufwendungen                                    16 653,08 €

 

VII.            Einkommen des Meisters                                                                                    38 644,81 €

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Summe Geschäftskosten 2003                                                                           130 199,21 €

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B. Rechtsgrundlagen

 

§ 24 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertra­gung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schorn­steinfegerwesens vom 21. September 1995 (GVBl. S. 615).

 

 

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen

 

Durch die Erhöhung der Gebühren für Schornsteinfegerleistungen werden Privathaus­halte und Wirtschaftsunternehmen, soweit kehr- und überprüfungspflichtige Feuerstät­ten vorhanden sind, stärker finanziell belastet. Diese Mehrbelastung ist jedoch nicht quantifizierbar.

 

 

 

D. Gesamtkosten

 

Dem Land Berlin entstehen aufgrund dieser Verordnung höhere Kosten, soweit es Grund­stückseigentümer und Betreiber von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen ist.

 

 

 

E. Auswirkungen auf Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Keine

 

 

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Die Höhe der zusätzliche Ausgaben, die Berlin als Grundstückseigentümer und   Betreiber von Feuerstätten auf Grund der in dieser Verordnung enthaltenen Ände­rungen entstehen, kann auf Grund der Geringfügigkeit vernachlässigt werden.

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 

 

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D. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg

 

Keine

 

 

 

 

 

Berlin, den 14. Januar 2003

 

 

 

 

 

 

Peter Strieder

Senator für Stadtentwicklung

 

Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq