Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz über die Berliner Sparkasse und
die Umwandlung der Landesbank Berlin
– Girozentrale – in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz – SpkG
–)
A. Problem
Die
gegenwärtige Struktur des Konzerns der Bankgesellschaft Berlin AG (BGB) soll im
Zuge des fortdauernden Sanierungsprozesses weiter optimiert werden. Dies
geschieht auch im Lichte der zum 18. Juli 2005 wegfallenden
Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bei Landesbanken und der daher für die
Rating-Agenturen noch wichtiger werdenden Transparenz. So verfügen die heute
selbständigen Kreditinstitute BGB und Landesbank Berlin – Girozentrale – (LBB)
über doppelte Gremien, getrennte Buchhaltungen und Jahresabschlüsse, doppeltes
internes und externes Berichtswesen (auch gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
und Bundesbank) und erleiden steuerliche Nachteile im Leistungsverkehr untereinander.
Im Mittelpunkt der Überlegungen zu weiteren Strukturverbesserungen, auch im
Hinblick auf die der EU Kommission für das Jahr 2007 zugesagte Privatisierung,
steht daher die Bündelung des operativen Bankgeschäftes der heutigen Teilinstitute
BGB und LBB in einer einzigen Bank.
B. Lösung
Unter
Berücksichtigung der gegebenen Rahmenbedingungen lässt sich dieses Ziel am
besten erreichen durch:
· die identitätswahrende
Umwandlung der LBB als Anstalt des öffentlichen Rechts in eine
Aktiengesellschaft (LBB AG), wobei die derzeitige wirtschaftliche Beteiligung
der BGB an der LBB als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) in der Kapitalbeteiligung
an der LBB AG aufgeht; die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist am besten
geeignet, weil sie die im Bankgeschäft übliche und anerkannte Rechtsform
darstellt, die Ausgliederung des Geschäfts der BGB auf die LBB nach den
Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ermöglicht und durch eine steuerliche
Organschaft eine entsprechende Optimierung im Konzern zulässt;
· die Organisation der
„Berliner Sparkasse“, die bisher als Abteilung der LBB geführt wird, als eine
teilrechtsfähige AöR in Trägerschaft der LBB AG;
· die Ausgliederung des
operativen Bankgeschäfts der heutigen BGB auf die LBB AG;
· die Fortführung der BGB als
Finanzholding mit der 100%igen Tochter LBB. Diese auf eine börsennotierte
Finanzholding beschränkte Funktion der BGB soll nur solange bestehen bleiben,
als dies aufgrund bankaufsichtsrechtlicher Anforderungen erforderlich ist. Sobald
die Anforderungen nicht mehr bestehen, sollen BGB und LBB verschmolzen werden.
Die
vorzunehmenden Änderungen tragen den Interessen der Eigentümer, der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter und der Aufsichtsbehörde Rechnung,
· ein Maximum an Transparenz
und Steuerbarkeit zu schaffen;
· Kostenvorteile und Synergieeffekte
zu nutzen und
· die „Berliner Sparkasse“ in
öffentlicher Rechtsform – in Trägerschaft der LBB – zu erhalten.
Mit
dieser Struktur schafft das Land Berlin zugleich die Voraussetzungen zur
Einhaltung seiner Zusagen an die Europäische Kommission, eine
diskriminierungsfreie Veräußerung der Bankbeteiligungen des Landes Berlin bis
zum Ende des Jahres 2007 vorzunehmen.
C. Alternative /
Rechtsfolgenabschätzung
Die Fortführung der LBB als
Anstalt des öffentlichen Rechts würde die Möglichkeiten der Kapitalschöpfung am
Markt und von steuerlich vorteilhaften Gestaltungen mit der Muttergesellschaft
BGB beschränken.
D. Kostenauswirkungen auf
Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Keine
E. Gesamtkosten
Die Kosten der
Zusammenlegung trägt die Bank.
G. Auswirkungen auf die
Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine.
I. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für
Wirtschaft, Arbeit und Frauen
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der
Landesbank Berlin
– Girozentrale – in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz – SpkG
–)
Das Abgeordnetenhaus
wolle beschließen:
Gesetz
über
die Berliner Sparkasse und
die
Umwandlung der Landesbank Berlin – Girozentrale – in eine Aktiengesellschaft
(Berliner
Sparkassengesetz – SpkG –)
Vom
...
Das Abgeordnetenhaus hat das
folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz über die
Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank
Berlin – Girozentrale – in eine Aktiengesellschaft
(Berliner
Sparkassengesetz – SpkG –)
1. Abschnitt
Berliner Sparkasse
§ 1
Sitz, Regionalprinzip
(1)
Die
Berliner Sparkasse hat ihren Sitz in Berlin.
(2) Der Geschäftsbereich der
Berliner Sparkasse ist auf das Land Berlin auszurichten. Sie ist berechtigt,
Zweigstellen zu errichten.
§ 2
Aufgaben
(1)
Der Berliner Sparkasse obliegt die Förderung des
Sparens und die Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs, insbesondere des Mittelstandes
und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise. Sie ist mündelsicher und
berechtigt, ein Siegel mit ihrem Namen zu führen.
(2) Die Berliner Sparkasse
betreibt Bankgeschäfte aller Art und sonstige Geschäfte, die dem Zweck der Berliner
Sparkasse dienen. Sie ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und
sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.
(3) Die Berliner Sparkasse kann
treuhänderische Aufgaben übernehmen.
(4)
Die
Berliner Sparkasse kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und
verklagt werden.
§ 3
Rechtsnatur, Träger
(1) Die Berliner Sparkasse ist
eine öffentlich-rechtliche Sparkasse in der Rechtsform einer teilrechtsfähigen
Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Träger der Berliner Sparkasse
ist die Landesbank Berlin – Girozentrale –, nach dem Wirksamwerden der
formwechselnden Umwandlung in eine Aktiengesellschaft die Landesbank Berlin AG.
Mit Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung wird die Landesbank Berlin AG
mit der Trägerschaft an der Berliner Sparkasse beliehen.
(3)
Der Träger ist verpflichtet, die Berliner Sparkasse
im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde
zu betreiben und ihr die zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des
Sparkassengeschäfts erforderlichen finanziellen, personellen und sachlichen
Mittel zur Verfügung zu stellen. Über das Vermögen der Berliner Sparkasse und
ihre Geschäfte ist gesondert Rechnung zu legen. Das Eigentum des Trägers an den
auf die Berliner Sparkasse bezogenen Vermögensgegenständen sowie die
Verpflichtung des Trägers für im Namen der Berliner Sparkasse begründete
Verbindlichkeiten bleiben unberührt.
(4) Der Träger hat die Aufgabe
einer Sparkassenzentralbank (Girozentrale).
(5) Der
Träger gilt als eigener Sparkassenverband. Er kann Mitglied von Vereinigungen
von deutschen Sparkassen- und Giroverbänden und Girozentralen sein oder ihnen
beitreten. Zur Regelung seiner Angelegenheiten kann der Sparkassenverband eine
Geschäftsordnung erlassen, die der Zustimmung der für das Kreditwesen
zuständigen Senatsverwaltung bedarf.
(6) Wird
die Landesbank Berlin AG als übertragender Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger
gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I
S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214),
verschmolzen oder spaltet sie die Berliner Sparkasse gemäß § 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes
auf einen anderen Rechtsträger ab oder gliedert sie die Berliner Sparkasse
gemäß § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes auf einen anderen Rechtsträger aus,
gehen mit einem gesetzlich angeordneten Übergang des Vermögens des
übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger die Trägerstellung der Landesbank
Berlin AG an der Berliner Sparkasse und die hiermit verbundenen Rechte und
Pflichten auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die für das Kreditwesen
zuständige Senatsverwaltung zuvor dem Übergang der Trägerstellung gegenüber der
Landesbank Berlin AG schriftlich zugestimmt hat.
(7) Weitere
Einzelheiten der Beleihung können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen
dem Land Berlin und dem Träger vereinbart werden.
§ 4
Grundsätze der Geschäftspolitik
Die
Geschäfte der Berliner Sparkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter
Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen. Die Erzielung von
Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs.
§ 5
Organe
Organe der Berliner Sparkasse sind der Vorstand und
der Sparkassenbeirat.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die
Berliner Sparkasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Der
Vorstand ist verpflichtet, die Berliner Sparkasse im Einklang mit den
Vorschriften dieses Gesetzes sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde zu
führen. Ihm obliegt die Ausstellung sowie die Kraftloserklärung öffentlicher Urkunden.
(2) Der Vorstand der Berliner
Sparkasse wird vom Träger mit Zustimmung der für das Kreditwesen zuständigen
Senatsverwaltung bestellt; er besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes
oder der Geschäftsführung des Trägers. Der Träger hat die Namen der künftigen
Mitglieder des Vorstandes der Berliner Sparkasse der für das Kreditwesen
zuständigen Senatsverwaltung vor der Bestellung anzuzeigen. Diese hat innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige über die Erteilung der Zustimmung zu
entscheiden.
(3) Die für das Kreditwesen
zuständige Senatsverwaltung kann ein Mitglied des Vorstandes der Berliner
Sparkasse abberufen, wenn es keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass es
die Vorschriften dieses Gesetzes oder die Weisungen der Aufsichtsbehörde
erfüllt. Der Träger kann Mitglieder des Vorstandes der Berliner Sparkasse
jederzeit abberufen.
(4) (gestrichen)
§ 7
Sparkassenbeirat
(1) Zur sachverständigen
Beratung der Berliner Sparkasse in Fragen der allgemeinen Geschäftspolitik wird
ein Sparkassenbeirat gebildet. Er ist an die Vorschriften
dieses Gesetzes gebunden.
(2) Der Sparkassenbeirat
besteht aus neun Mitgliedern, davon mindestens vier Frauen und mindestens vier
Männer, und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Sparkassenverbandes als
Beiratsvorsitzender oder -vorsitzendem.
(3) Die Mitglieder des
Sparkassenbeirats werden auf Vorschlag des Trägers von der für das Kreditwesen
zuständigen Senatsverwaltung für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie können
von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung jederzeit abberufen
werden. Der Träger leitet der Senatsverwaltung eine Vorschlagsliste mit neun
Personen zu. Die Senatsverwaltung hat ( ) das Recht, von dem Träger eine
Ergänzung der Liste zu verlangen, wenn es eine der vorgeschlagenen Personen
nicht bestellen will. Die Vertreterin oder der Vertreter des
Sparkassenverbandes wird von der oder dem Vorsitzenden des Sparkassenverbandes
benannt.
(4) Der Sparkassenbeirat ist
mindestens einmal im Jahr von der oder dem Beiratsvorsitzenden einzuberufen.
Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Beiratsvorsitzenden.
Der Sparkassenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der
für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung bedarf.
(5)
Die
Mitglieder des Sparkassenbeirats haben einen Anspruch gegen die Berliner Sparkasse
auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Das Nähere hierzu regelt eine Satzung,
die als Rechtsverordnung vom Senat zu erlassen ist.
§ 8
Aufhebung und Übertragung der Trägerschaft
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die
Trägerschaft des Trägers an der Berliner Sparkasse mit sofortiger Wirkung durch
schriftlichen, sofort vollziehbaren Bescheid aufheben, wenn
a)
der
Träger die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes in der Fassung ( ) vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3610), verliert,
b)
Tatsachen
bekannt werden, aus denen sich die mangelnde Leistungsfähigkeit des Trägers
oder die Unzuverlässigkeit der Personen, welche den Träger leiten, ergeben und
diese Mängel trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde nicht in angemessener
Frist behoben wurden, oder
c) trotz Abmahnung durch
die Aufsichtsbehörde wiederholt gravierende Verstöße gegen dieses Gesetz festgestellt
wurden.
(2) In dem
öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 3 Abs. 7 können weitere Gründe für die
Aufhebung der Trägerschaft vereinbart werden. Die Aufhebung der Trägerschaft
kann statt durch Bescheid durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
erfolgen.
(3) Mit der Aufhebung der
Trägerschaft endet die Befugnis und die Pflicht des Trägers zum Betrieb der
Berliner Sparkasse; ebenso endet die Stellung des Trägers als Sparkassenzentralbank
und Sparkassenverband gemäß § 3 Abs. 4 und 5 S. 1. Nach einer Aufhebung ist der
Träger nicht berechtigt, die Bezeichnung „Berliner Sparkasse“ zu verwenden.
(4) Ist die Trägerschaft der
Landesbank Berlin - Girozentrale - oder, nach deren rechtsformwechselnder Umwandlung,
der Landesbank Berlin AG an der Berliner Sparkasse aufgehoben oder endet sie
aus anderen Gründen, so kann das Land Berlin die Trägerschaft auf eine andere
juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts übertragen,
wenn der neue Träger hierin einwilligt, ein Kreditinstitut ist und sichergestellt
ist, dass er die mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten
erfüllen kann. Ist der neue Träger eine juristische Person des Privatrechts, so
kann das Land Berlin durch schriftlichen Bescheid oder durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag die juristische Person des Privatrechts
beleihen. § 3 Abs. 7 gilt entsprechend.
(5)
Der
Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Übertragung
der Trägerschaft an der Berliner Sparkasse, insbesondere zu den Voraussetzungen
für eine Übertragung der Trägerschaft und zu dem Verfahren, zu regeln. Dabei
sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die erforderliche
Leistungsfähigkeit des Trägers und die Zuverlässigkeit der Personen, die den
Träger leiten. Es ist vorzusehen, dass eine Beleihung nur erfolgen darf, wenn
die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten
gesichert ist.
§ 9
Aufsicht
(1) Die Berliner Sparkasse
steht unter der Aufsicht der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung
(Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen
Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
(2)
Der
Träger steht in
seiner Funktion als Träger der Berliner Sparkasse sowie als Sparkassenzentralbank
(Girozentrale) und Sparkassenverband unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde.
2. Abschnitt
Formwechselnde Umwandlung der Landesbank Berlin –Girozentrale-
in die Landesbank Berlin AG
§ 10
Formwechselnde Umwandlung
(1) Die
Landesbank Berlin – Girozentrale - wird zum 1. Januar 2006 in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt.
(2) Als Gründerin der
Aktiengesellschaft gilt die Bankgesellschaft Berlin AG. Sie übernimmt das
Grundkapital der Aktiengesellschaft. Die für das Kreditwesen zuständige
Senatsverwaltung stellt die Gründungssatzung durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt
fest.
(3) Die Aktiengesellschaft führt
die Firma „Landesbank Berlin AG“ und hat ihren Sitz in Berlin. Firma und Sitz
können durch die Satzung geändert werden.
(4) Die formwechselnde
Umwandlung ist durch die Gründerin und alle Mitglieder des Vorstandes und des
Aufsichtsrates zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) Die formwechselnde
Umwandlung der Landesbank Berlin – Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft
hat folgende Wirkungen:
a)
Die Landesbank Berlin – Girozentrale - besteht in
der Rechtsform der Aktiengesellschaft fort.
b) Die
Bankgesellschaft Berlin AG ist an der Landesbank Berlin AG nach Maßgabe des
Aktiengesetzes und der Satzung als Aktionärin beteiligt.
(6)
Die Vorschriften des
Ersten Teils des 5. Buches des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(7) Die
Zusammensetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Bestellung der
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates richten sich nach den
maßgeblichen Vorschriften des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S.
1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408),
des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), und der Satzung der Landesbank
Berlin AG. Bei der Besetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist auf eine
angemessene Vertretung von Frauen und Männern hinzuwirken.
(8) Für
die Landesbank Berlin AG sind Maßnahmen zur Frauenförderung entsprechend den
Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung
festzulegen.
§ 11
Haftung des Landes Berlin
(1) Der
Träger der Landesbank Berlin – Girozentrale – am 18. Juli 2005 haftet für die
Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der
Landesbank Berlin – Girozentrale –.
(2) Für solche
Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich
unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur,
wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
(3) Der
Träger der Landesbank Berlin – Girozentrale – am 18. Juli 2005 wird seinen
Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis
zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er
bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die
Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Landesbank Berlin – Girozentrale
– nicht befriedigt werden können.
(4) Verpflichtungen
der Landesbank Berlin – Girozentrale – auf Grund eigener Gewährträgerhaftung
oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem
Sparkassenverbund als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und
fällig im Sinne der Absätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch
eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
§
12
Übergangsmandat in den Betrieben der Landesbank Berlin AG
(1)
Die Aufgaben des Betriebsrats in dem Betrieb der
Landesbank Berlin AG nimmt der bisherige Personalrat der Landesbank Berlin – Girozentrale
– übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat
gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch
sechs Monate nach dem Wirksamwerden des Formwechsels.
(2)
Absatz
1 gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Frauenvertreterin
der Landesbank Berlin – Girozentrale
– entsprechend.
§
13
Fortgeltung von Dienstvereinbarungen
Die in der Landesbank Berlin – Girozentrale –
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der formwechselnden Umwandlung bestehenden
Dienstvereinbarungen gelten bei der Landesbank Berlin AG als Betriebsvereinbarungen
weiter.
§ 14
Abgabenfreiheit
Für Rechtsänderungen in
Vollzug dieses Gesetzes werden Steuern oder Gebühren des Landes nicht erhoben.
Ebenso werden für die Eintragung von Rechtsänderungen in das Grundbuch und
andere öffentliche Register sowie für die damit im Zusammenhang stehenden
gerichtlichen Geschäfte Gebühren nicht erhoben.
§ 15
Inkrafttreten,
Aufhebung des Gesetzes über die Landesbank Berlin – Girozentrale –
(1) Der § 6 Abs. 2 und die §§ 10
und 14 ( ) treten am Tage nach der
Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 2 tritt das Gesetz über die
Landesbank Berlin – Girozentrale – in der Fassung vom 3. Dezember 1993 (GVBl.
S. 626), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 494) ( )
mit Ausnahme der §§ 2, 3 Abs. 1 bis 5 und §§ 4 bis 15 und § 17 außer Kraft.
Diese Bestimmungen treten erst mit Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung
der Landesbank Berlin – Girozentrale – in eine Aktiengesellschaft außer Kraft.
Der Zeitpunkt, zu dem diese Umwandlung wirksam wird, ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
A. Begründung:
a) Allgemeines
Das Gesetz über die Berliner
Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin – Girozentrale – in eine
Aktiengesellschaft verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele: Es sollen zum Einen die
Berliner Sparkasse, die bisher als eine besondere Abteilung der Landesbank
Berlin geführt wird (§ 3 Abs. 6 LBB-Gesetz), als
teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts verselbständigt und
fortgeführt werden; in diesem Zusammenhang werden nähere Regelungen zu den
Aufgaben, der Geschäftspolitik, den Organen und der Trägerschaft getroffen. Zum
Anderen soll die bereits nach gegenwärtiger Rechtslage vorgesehene Umwandlung
der Landesbank Berlin – Girozentrale – in eine Aktiengesellschaft (vgl.
§ 14 Nr. 5 LBB-Gesetz) durch weitere Regelungen konkretisiert
und unmittelbar durch Gesetz zum 1. Januar 2006 angeordnet werden. Auch dann
bleibt – wie bisher – die Berliner Sparkasse die öffentlich-rechtliche Sparkasse
des Landes Berlin.
b) Einzelbegründung
Zu § 1 – Sitz, Regionalprinzip:
Absatz 1 legt den Sitz
der Berliner Sparkasse fest. Absatz 2 verlangt, dass der Geschäftsbereich
der Berliner Sparkasse auf das Land Berlin auszurichten ist. Insoweit wird das
Regionalprinzip ausdrücklich im Gesetz verankert, die bisherige Rechtslage nach
LBB-Gesetz klargestellt und weitere Rechtssicherheit geschaffen. Absatz 2
berechtigt außerdem die Berliner Sparkasse dazu, Zweigstellen zu errichten.
Zu § 2 – Aufgaben:
§ 2 beschreibt die
Aufgaben der Berliner Sparkasse. Absatz 1 Satz 1 entspricht der bisherigen
Aufgabenbeschreibung in § 3 Abs. 6 LBB-Gesetz. Der Berliner
Sparkasse obliegt damit weiterhin die sparkassentypische Aufgabe der Förderung
des Sparens und der Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs, insbesondere des
Mittelstandes sowie der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise. Absatz 1
Satz 2 entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 1 S. 2 LBB-Gesetz; er
stellt die Mündelsicherheit im Sinne von § 1807 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) fest. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Berliner
Sparkasse berechtigt ist, ein Siegel mit ihrem Namen zu führen.
Absatz 2 entspricht der
bisherigen Regelung in § 3 Abs. 2 LBB-Gesetz und dem sparkassenrechtlichen
Standard, wie er sich auch in den Sparkassengesetzen anderer Bundesländer
findet. Die Berliner Sparkasse kann Bankgeschäfte aller Art und sonstige Geschäfte
betreiben. Diese Geschäfte müssen dem in Absatz 1 verankerten Zweck dienen. Die
Sparkasse hat außerdem das Regionalprinzip gemäß § 1 Abs. 2 dieses
Gesetzes zu beachten. Es wird weiterhin klargestellt, dass zu der Berechtigung,
Bankgeschäfte aller Art zu betreiben, auch die Befugnis gehört, Pfandbriefe,
Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.
Die Bestimmungen in Absatz 2
legen allein den sparkassen- und anstaltsrechtlichen Rahmen der Berliner
Sparkasse fest. Die bundesrechtlichen Anforderungen, insbesondere des
Kreditwesengesetzes (KWG) und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, ber. 2000 S. 440)
bleiben hiervon unberührt.
Auch Absatz 3 nimmt die
bisherige Rechtslage auf (§ 3 Abs. 7 LBB-Gesetz) und regelt,
dass die Berliner Sparkasse treuhänderische Aufgaben übernehmen kann. Die
Verselbständigung der Berliner Sparkasse wird unter anderem daran deutlich,
dass sie gemäß Absatz 4 im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen
und verklagt werden kann. Gleichwohl wird hierdurch allein ihr Träger berechtigt
und verpflichtet (vgl. auch nachfolgend, zu § 3).
Zu § 3 – Rechtsnatur, Träger:
Absatz 1 legt fest,
dass die Berliner Sparkasse mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2006
aus ihrer bisherigen Stellung als besonderer Abteilung der Landesbank Berlin –
Girozentrale – herausgelöst und als öffentlich-rechtliche Sparkasse in der
Rechtsform einer teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts fortgeführt
wird.
Die anstaltliche
Organisation der Berliner Sparkasse ergibt sich aus zahlreichen Bestimmungen
des Gesetzes, insbesondere aus den nur die Sparkasse betreffenden Aufgabenzuweisungen
in § 2, der Befugnis, in eigenem Namen zu handeln, zu klagen und verklagt
zu werden, sowie aus der Verpflichtung zur gesonderten Rechnungslegung, wobei
insoweit, wie bisher, eine sektorielle Rechnungslegung ausreicht, die nicht den
Anforderungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) entsprechen muss. Die Berliner Sparkasse
ist gleichwohl nur eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Das
zeigt sich vor allem an der Vermögenszuordnung: die Berliner Sparkasse hat kein
eigenes, von ihrem Träger getrenntes Vermögen; ihr Vermögen ist vielmehr dem
Träger zugeordnet. Entsprechend treffen die im Namen der Berliner Sparkasse im
Rechtsverkehr begründeten Rechte und Pflichten nicht die Sparkasse, sondern
ihren Träger, dem sie vermögensmäßig zugeordnet ist. Dadurch soll auch aus
bankaufsichtsrechtlicher Sicht die Einheit des Kreditinstituts sichergestellt
werden.
Trotz ihrer
anstaltsrechtlichen Organisation bleibt die Berliner Sparkasse wie bisher der
Landesbank Berlin – Girozentrale – zugeordnet. Absatz 2 legt die
Trägerstellung der Landesbank Berlin – Girozentrale – an der Berliner Sparkasse
fest. Durch die formwechselnde Umwandlung der Landesbank Berlin – Girozentrale
– in eine Aktiengesellschaft ändert sich hieran nichts. Die Identität der Landesbank
und damit zugleich ihre Trägerstellung an der Berliner Sparkasse bleiben
unberührt (vgl. auch § 10 Abs. 5 lit. a). Juristische Personen des Privatrechts
können allerdings nur auf der Grundlage einer Beleihung Träger einer Anstalt
des öffentlichen Rechts sein. Deshalb sieht Absatz 2 Satz 2 vor,
dass zugleich mit dem Wirksamwerden der Umwandlung die Landesbank Berlin AG mit der Trägerschaft an der Berliner Sparkasse
beliehen wird. Diese Beleihung erfolgt unmittelbar durch die Gesetzesbestimmung
in § 3 Abs. 2 S. 2; es bedarf keines weiteren, eigenständigen Beleihungsaktes
durch das Land Berlin. Die Beleihung umfasst auch die Aufgaben und Funktionen
des Trägers als Sparkassenzentralbank und als eigener Sparkassenverband gemäß
Absatz 4 und 5.
Dem Träger der Berliner
Sparkasse als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts obliegt gem. Absatz
3 eine öffentlich-rechtliche Verantwortung. Er hat seine Trägerstellung im
Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und etwaigen Weisungen der
Aufsichtsbehörde (§ 9) auszuüben. Die Pflicht zur Beachtung weiterer, auf ihn anwendbarer
Gesetze sowie von Weisungen anderer Behörden, z.B. der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), bleibt unberührt. Der Träger ist
außerdem verpflichtet, der Berliner Sparkasse die für die Durchführung und
angemessene Fortentwicklung des Sparkassengeschäfts erforderlichen finanziellen,
personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Die Pflichten des Landes
Berlin, über die sachgerechte Erfüllung der Trägerpflichten zu wachen, sei es
als Aufsichtsbehörde gem. § 9 oder als Vertragspartner des Vertrages gem. § 3
Abs. 6, bestehen ausschließlich im öffentlichen Interesse; sie sind nicht dazu
bestimmt, Gläubiger des Trägers bzw. der Berliner Sparkasse oder deren
Interessen zu schützen.
Die in § 3 Abs. 2 sowie in
weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen öffentlich-rechtlichen
Bindungen und Verpflichtungen des Trägers bestehen ausschließlich im
Innenverhältnis zum Land Berlin, nicht im Außenverhältnis zu Dritten. Das gilt
auch dann, wenn, wie z.B. im Falle des Abs. 2, eine juristische Person des
Privatrechts mit der Trägerstellung beliehen wurde. Weder durch die
Trägerstellung noch durch die Beleihung werden öffentlich-rechtliche oder
hoheitliche Rechtsverhältnisse zwischen dem Träger und Dritten begründet. Der
Träger wird durch dieses Gesetz auch nicht berechtigt, gegenüber Dritten in den
Rechtsformen des öffentlichen Rechts zu handeln; insoweit stehen ihm allein die
Rechtsformen des Privatrechts zur Verfügung. Das Handeln und Verhalten der für
den Träger auftretenden Personen stellt damit gegenüber Dritten in keinem Falle
die Ausübung eines öffentlichen Amtes dar. Das selbe gilt für das Handeln und
Verhalten der namens der Berliner Sparkasse gegenüber Dritten auftretenden Personen.
Die hierdurch begründeten Rechte und Pflichten des Trägers beruhen nicht auf
öffentlich-rechtlichen oder hoheitlichen Rechtsverhältnissen und damit nicht
auf der Ausübung eines öffentlichen Amtes. Auch die Berliner Sparkasse wird
durch dieses Gesetz nicht berechtigt, im Außenverhältnis zu Dritten in den
Rechtsformen des öffentlichen Rechts zu handeln. Die Verwirklichung der ihr
gemäß § 2 obliegenden Aufgaben erfolgt, unbeschadet § 2 Abs. 1 S. 2 und § 6
Abs. 1 S. 3, allein in den Rechtsformen des Privatrechts. Eine Staatshaftung
des Landes Berlin für ein Handeln oder Verhalten von Personen, die namens der
Berliner Sparkasse oder des Trägers handeln oder für diese auftreten, kommt damit
nicht in Betracht.
Aus der in diesem Gesetz
definierten anstaltsrechtlichen Organisation der Berliner Sparkasse folgt auch,
dass über ihr Vermögen und ihre Geschäfte gesondert Rechnung zu legen ist.
Damit ist allerdings keine Trennung der Vermögensmassen zwischen der Berliner
Sparkasse einerseits und ihrem Träger andererseits verbunden. Sowohl das
Eigentum an den auf die Berliner Sparkasse bezogenen Vermögensgegenständen wie
auch die namens der Berliner Sparkasse begründeten Rechte und Pflichten bleiben
ausschließlich dem Träger zugeordnet. Dies wird in Absatz 3 S. 3 ausdrücklich
klargestellt.
Wie bisher hat der Träger
der Berliner Sparkasse die Aufgabe einer Sparkassenzentralbank und gilt als
eigener Sparkassenverband. Die Absätze 4 und 5 entsprechen insoweit der
geltenden Rechtslage gemäß § 3 Abs. 4 und 5 LBB-Gesetz.
Es könnte sich später als
sinnvoll erweisen, die Landesbank Berlin AG z.B. mit der Bankgesellschaft
Berlin AG oder einem anderen Rechtsträger zu verschmelzen oder andere
umwandlungsrechtliche Strukturänderungen (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des
Umwandlungsgesetzes - UmwG) vorzunehmen. Für diese Fälle ermöglicht das Gesetz,
dass mit dem gesetzlich angeordneten Übergang des Vermögens (§§ 20 Abs. 1, 131
Abs. 1 UmwG) auch die Trägerstellung der Landesbank Berlin AG an der Berliner
Sparkasse auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen kann. Da sichergestellt
sein muss, dass der neue Träger in gleicher Weise wie bisher die Landesbank
Berlin AG die Trägeraufgaben wahrnimmt und wahrnehmen kann, steht der Übergang
der Trägerstellung unter einem Zustimmungsvorbehalt der für das Kreditwesen
zuständigen Senatsverwaltung. Das Gesetz begründet keinen Anspruch auf
Erteilung der Zustimmung. Rechtsfolge des Übergangs ist, dass der übernehmende
Rechtsträger in sämtliche auf den bisherigen Träger Landesbank Berlin AG
bezogenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Rechte und Pflichten nachfolgt.
Nähere Einzelheiten und ggf. weitere Fälle einer Umwandlung gemäß Umwandlungsgesetz
können Gegenstand des Vertrages gem. § 3 Absatz 7 sein.
Das Gesetz legt zwar
Leitlinien für die öffentlich-rechtliche Verantwortung des Trägers fest.
Gleichwohl stellen sich in der Beleihungspraxis weitere Fragen, die sich einer
vorherigen, generellen gesetzlichen Regelung entziehen. Zu diesem Zweck können
das Land Berlin und der Träger gemäß Absatz 7 weitere Einzelheiten der
Beleihung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren.
Zu § 4 – Grundsätze der Geschäftspolitik:
Die in § 4
niedergelegten Grundsätze der Geschäftspolitik entsprechen der bisherigen
Rechtslage (§ 4 LBB-Gesetz) und dem sparkassenrechtlichen Standard.
Demnach sind die Geschäfte einer Sparkasse nach kaufmännischen Grundsätzen
unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen. Die
Erzielung von Gewinn ist aber nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs.
Zu
dem Geschäftsbetrieb der Berliner Sparkasse zählen alle diejenigen Geschäfte,
die entweder im Namen der Berliner Sparkasse vorgenommen werden oder in dem separaten
Kontenkreis der Berliner Sparkasse getätigt oder erfasst werden.
Zu § 5 – Organe:
Der
Paragraph legt fest, dass die Organe der Berliner Sparkasse der Vorstand und
der Sparkassenbeirat sind. Hat der Träger einen Aufsichts- oder Verwaltungsrat, so bleiben dessen
gesetzliche und satzungsmäßige Befugnisse und Pflichten unberührt.
Zu § 6 – Vorstand:
Der Vorstand leitet die
Berliner Sparkasse und, spiegelbildlich zur Regelung in
§ 2 Abs. 4, vertritt er sie gerichtlich und außergerichtlich. Er
ist verpflichtet, die Vorgaben dieses Gesetzes und etwaige Weisungen der
Aufsichtsbehörde (§ 9) zu erfüllen. Die Pflicht zur Beachtung weiterer
anwendbarer Gesetze sowie von Weisungen anderer Behörden, z.B. der BaFin,
bleibt unberührt. In § 6 Abs. 1 S. 2 wird dem Vorstand
außerdem die Befugnis zur Ausstellung sowie Kraftloserklärung öffentlicher
Urkunden zugewiesen.
Absatz 2 regelt das
Verfahren für die Vorstandsbestellung und räumt dem Land Berlin, insbesondere
aus verfassungsrechtlichen Gründen, einen Zustimmungsvorbehalt für die
Bestellung der Vorstände der Berliner Sparkasse ein (Satz 1, 1. Halbsatz). Da
eine einheitliche Leitung des im bankaufsichtsrechtlichen Sinne einheitlichen
Kreditinstituts gewährleistet sein muss, wird außerdem eine Personenidentität
zwischen dem Vorstand oder der Geschäftsführung des Trägers und dem Vorstand
der Berliner Sparkasse angeordnet (Satz 1, 2. Halbsatz). Die Befugnis der
zuständigen Organe des Trägers, nach den jeweils geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen
Bestimmungen den Vorstand oder die Geschäftsführung des Trägers zu bestellen,
bleibt unberührt. Sätze 2 und 3 sollen sicherstellen, dass die für das
Kreditwesen zuständige Senatsverwaltung über eine beabsichtigte
Vorstandsbestellung rechtzeitig informiert bzw. dass die Entscheidung zeitnah
getroffen wird.
Absatz 3 S. 1
berechtigt diese Senatsverwaltung, Vorstandsmitglieder der Berliner Sparkasse
unter den dort vorgesehenen engen Voraussetzungen abzuberufen. Unabhängig davon
kann der Träger Mitglieder des Vorstandes der Berliner Sparkasse jederzeit abberufen
(Satz 2); eine Zustimmung des Landes Berlin ist dafür nicht erforderlich, da
aus verfassungsrechtlichen Gründen nur sichergestellt sein muss, dass die
jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstandes mit Zustimmung des Landes Berlin
bestellt wurden. Da das Gesetz eine Personenidentität zwischen dem Vorstand des
Trägers und dem Vorstand der Berliner Sparkasse anordnet, wird faktisch eine
Abberufung durch den Träger nur in Betracht kommen, wenn das zuständige Organ
des Trägers nach den einschlägigen gesetzlichen und satzungsmäßigen
Bestimmungen zugleich das Vorstandsmitglied oder den Geschäftsführer des
Trägers abberuft.
Die Mitglieder des
Vorstandes der Berliner Sparkasse stehen in einem privatrechtlichen
Anstellungsverhältnis, das aufgrund der Zuordnung von Rechten und Pflichten
unmittelbar zum Träger mit diesem begründet ist.
Zu § 7 – Sparkassenbeirat:
§ 7 betrifft die
Errichtung des neuen Sparkassenbeirats und seine Zusammensetzung. Dabei ist §
15 LGG Rechnung getragen. Der Sparkassenbeirat hat beratende Funktion; Aufsichts-
oder Weisungsbefugnisse gegenüber dem Vorstand kommen ihm nicht zu. Der Beirat
soll die Sparkasse in Fragen der allgemeinen Geschäftspolitik beraten und damit
die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 begleiten. Einzelne Geschäftsabschlüsse
oder andere Fragen des operativen Geschäfts sind nicht Gegenstand der Beratung
durch den Sparkassenbeirat.
Absatz 2 bestimmt die
Gesamtzahl der Mitglieder, von denen gemäß Absatz 3 neun durch den Träger vorgeschlagen werden. Die Bestellung
der Mitglieder obliegt der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung.
Vorsitzende oder Vorsitzender des Beirates ist eine Vertreterin oder ein
Vertreter des Sparkassenverbandes, die oder der von der oder dem Vorsitzenden
des in § 3 Abs. 5 verankerten Sparkassenverbandes bestimmt wird.
Absatz 5 sieht einen
Anspruch der Mitglieder des Beirats gegenüber der Berliner Sparkasse auf eine
angemessene Aufwandsentschädigung vor. Näheres hierzu soll durch eine Satzung
geregelt werden, die in der Form einer Rechtsverordnung durch den Senat zu erlassen
ist. Materiell-rechtlich handelt es sich um eine Satzung, weil sich ihr Regelungsgehalt
auf den innerorganschaftlichen Rechtskreis beschränkt.
Zu § 8 – Aufhebung und Übertragung der Trägerschaft:
§ 8 regelt die
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Aufhebung und Übertragung der
Trägerschaft. Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, unter bestimmten
Voraussetzungen die Beleihung des Trägers mit der Trägerschaft mit sofortiger
Wirkung durch schriftlichen Bescheid aufzuheben. Der Bescheid ist sofort
vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben somit keine aufschiebende
Wirkung. Die Aufhebung durch das Land Berlin ist nur in den in Absatz 1
aufgeführten Fällen möglich. Es handelt sich hierbei um Umstände, in denen eine
weitere Aufrechterhaltung der Trägerschaft mit der dem Träger an der Berliner
Sparkasse zukommenden öffentlich-rechtlichen Verantwortung nicht mehr vereinbar
wäre.
Das Land Berlin und der
Träger können über die Fälle des Absatzes 1 hinaus in einem öffentlich-rechtlichen
Vertrag weitere Gründe für die Aufhebung der Trägerschaft vereinbaren. Neben
den in Absatz 1 vorgesehenen und ggf. in einem Vertrag vereinbarten Gründen
kommen darüber hinausgehende Fälle nicht in Betracht. Die Anwendung der
§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist aufgrund der speziellen
Regelung in § 8 dieses Gesetzes ausgeschlossen.
Die Rechtsfolgen der
Aufhebung der Trägerschaft sind in Absatz 3 geregelt. Es endet zunächst
die Befugnis und die Pflicht des Trägers, die Berliner Sparkasse zu betreiben. Ebenso
und gleichzeitig endet die sich aus § 3 Abs. 4 und 5 ergebende Stellung
des Trägers als Sparkassenzentralbank und Sparkassenverband. Ferner ist der
bisherige Träger nicht mehr berechtigt, die Bezeichnung „Berliner Sparkasse“ zu
verwenden; dies steht nach einer Aufhebung ausschließlich wieder dem Land
Berlin zu. .
Absatz 4 betrifft die
Fälle, in denen die Trägerschaft der Landesbank Berlin AG an der Berliner
Sparkasse entweder durch das Land Berlin aufgehoben wurde oder in denen die
Trägerschaft aus anderen Gründen endet; er regelt die Bedingungen, unter denen
die Trägerschaft in diesen Fällen auf eine andere juristische Person des
öffentlichen Rechts oder des Privatrechts übertragen werden kann. Erforderlich
für die neue Übertragung der Trägerstellung sind in beiden Fällen das Einverständnis
des neuen Trägers, die Qualifikation als Kreditinstitut sowie die
Sicherstellung, dass der neue Träger die mit der Trägerschaft verbundenen
Aufgaben und Pflichten erfüllen kann. Sollte der neue Träger eine juristische
Person des Privatrechts sein, so bedürfte es erneut einer Beleihung. Dies erfolgt
durch schriftlichen Bescheid. Alternativ hierzu kann auch ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden. Nähere Einzelheiten zu den
Voraussetzungen und dem Verfahren für die Beleihung mit der Trägerschaft können
gemäß Absatz 5 durch Rechtsverordnung geregelt werden. In Fällen, in denen
im Zuge einer Umwandlung der Landesbank Berlin AG deren Trägerstellung an der
Berliner Sparkasse auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht (§ 3 Abs. 6),
endet die Trägerstellung nicht und Absatz 4 findet daher keine Anwendung.
Zu § 9 – Aufsicht:
§ 9 regelt die Aufsicht
in Anlehnung an den für öffentliche Kreditinstitute üblichen Standard. Sie
erstreckt sich sowohl auf die Berliner Sparkasse als auch auf den Träger. Zuständige
Aufsichtsbehörde ist in beiden Fällen die für das Kreditwesen zuständige Senatsverwaltung.
Die Aufsicht erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Dritten werden
durch die Bestimmungen zur Aufsicht keine subjektiven Rechte eingeräumt. Die
Aufsicht gegenüber dem Träger beschränkt sich auf seine öffentlich-rechtlichen
Funktionen, d.h. auf seine Trägerstellung sowie auf seine Eigenschaft als
Sparkassenzentralbank und Sparkassenverband. Bankaufsichtsrechtliche Eingriffsbefugnisse
der dafür zuständigen Behörden bleiben unberührt. Die Rechte des Rechnungshofes
sind gem. § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz in Verbindung mit der Satzung der
Landesbank Berlin AG gewahrt.
Zu § 10 – Formwechselnde Umwandlung:
In § 10 Abs. 1
wird festgelegt, dass die Landesbank Berlin – Girozentrale – von Gesetzes wegen
zum 1. Januar 2006 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird. Eines gesonderten
Umwandlungsbeschlusses bedarf es nicht. Die Umwandlung erfolgt unmittelbar
durch Gesetz. Das Grundkapital ist durch die bereits bestehende wirtschaftliche
Beteiligung der Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft an der Landesbank
Berlin – Girozentrale – unterlegt. Die Feststellung der Gründungssatzung
erfolgt durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt der für das Kreditwesen zuständigen
Senatsverwaltung. Für weitere aktien-
und umwandlungsrechtlich erforderliche Rechtsakte (z. B. Feststellung
der Satzung, Bestellung des ersten Aufsichtsrates, Bestellung des Vorstandes,
Gründungsprüfung, Handelsregisteranmeldung) ist von Bedeutung, dass § 10
bereits einen Tag nach Veröffentlichung des Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt
in Kraft tritt (s. § 15 Abs. 1). Dass die Umwandlung der Eintragung in das
Handelsregister bedarf, ergibt sich bereits aus § 304 S. 1 UmwG.
Da das Umwandlungsgesetz für
den Fall der formwechselnden Umwandlung einer Anstalt des öffentlichen Rechts
in eine Kapitalgesellschaft keine klare Regelung dazu enthält, wer die
Anmeldung vorzunehmen hat, enthält Absatz 4 eine klarstellende Regelung,
die inhaltlich § 36 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) entspricht. Zuständig
ist das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg.
Absatz
5 hat wegen § 304 UmwG rein deklaratorische Bedeutung, erscheint aber gleichwohl
als landesgesetzliche Klarstellung sinnvoll.
Die Geltung der Vorschriften
des Ersten Teils des 5. Buchs des Umwandlungsgesetzes, von denen ohnehin
nur einige wenige in Betracht kämen, erscheint nicht sinnvoll. Mit der hier in
Absatz 6 getroffenen Regelung werden insbesondere die Notwendigkeit eines Umwandlungsbeschlusses
und die dagegen sonst gegebenen Rechtsbehelfe sowie Ansprüche von Gläubigern
auf Sicherheitsleistung (§§ 204, 22 UmwG) ausgeschlossen. Dies ist gemäß
§ 302 Satz 1 UmwG zulässig.
Aufgrund der in
Absatz 6 ausgeschlossenen Geltung des Ersten Teils des 5. Buches des
Umwandlungsgesetzes kommt auch § 197 S. 2 UmwG nicht zur Anwendung.
Damit gelten abweichend von der umwandlungsrechtlichen Grundregel für die
Bildung und Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrates der Landesbank
Berlin AG §§ 30 f. AktG, so dass darauf die Vorschriften über die Bestellung
von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht anzuwenden
sind. Vielmehr sind – da die formwechselnde Umwandlung insoweit einer
Sachgründung gleichzusetzen ist – vorab auf Grundlage der einschlägigen
mitbestimmungsrechtlichen Regelungen nur die Anteilseignervertreter zu
bestellen. Anschließend muss der Vorstand unverzüglich das Statusverfahren
einleiten (§ 31 Abs. 3 S. 1 i.V.m. §§ 96 - 99 AktG). Die Inanspruchnahme
dieser Erleichterung aus dem Gründungsrecht von Aktiengesellschaften ist aus
praktischen Gründen erforderlich, damit der erste Vorstand unverzüglich von dem
ersten Aufsichtsrat bestellt werden kann und diese Organe ohne Verzögerung die
notwendigen Rechtsakte zum Vollzug der formwechselnden Umwandlung vornehmen können.
Mit Ausnahme dieser Sonderregelungen der Gründungsphase richten sich die Bestellung
des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Landesbank Berlin AG nach den
regulären Vorschriften des Aktiengesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes sowie
den einschlägigen Satzungsbestimmungen.
§ 15 LGG ist durch Absatz 7
Satz 2 Rechnung getragen. Darüber hinaus sieht Absatz 8 vor, dass dem
Landesgleichstellungsgesetz durch angemessene Maßnahmen im Rahmen des
bundesrechtlich Zulässigen Rechnung zu tragen ist.
Zu § 11 – Haftung des Landes Berlin:
Die
den Vorgaben der EU-Kommission angepasste Übergangsregelung zur Gewährträgerhaftung
in § 5 Abs. 1 - 4 LBB-Gesetz soll zur Sicherung und Stabilität der Landesbank
Berlin – Girozentrale – unverändert
auch nach ihrer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft fortbestehen. Deshalb
wurde die bisherige Haftungsregelung (mit Ausnahme des obsoleten § 5 Abs. 5
LBB-Gesetz) in § 11 übernommen.
Zu
§ 12 – Übergangsmandat in den Betrieben der Landesbank Berlin AG:
Durch § 12 soll
sichergestellt werden, dass die Belegschaft der Landesbank Berlin –Girozentrale
– durch die formwechselnde Umwandlung
nicht ersatzlos ihre gewählte kollektive Vertretung verliert. Ein solches
an § 21a Betriebsverfassungsgesetz angelehntes Übergangsmandat erscheint im
Lichte von Art. 6 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG geboten, um einen
reibungslosen Übergang beim Formwechsel der Landesbank Berlin – Girozentrale –
in eine Aktiengesellschaft zu gewährleisten. Ähnliche Regelungen finden sich u.
a. in Art. 1 § 12 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen
Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen und in § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur
Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank.
Zu § 13 – Fortgeltung
von Dienstvereinbarungen:
Für § 13 gelten
vergleichbare Erwägungen wie für § 12. Zudem sollen Unklarheiten durch fehlende
Regelungen wichtiger betrieblicher Fragen in der Übergangsphase vermieden werden.
Ähnliche Regelungen finden sich u. a. in Art. 1 § 13 des Gesetzes zur Neuregelung
der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in
Nordrhein-Westfalen und in § 14 Abs. 3 des Gesetzes zur Umwandlung der
Deutschen Genossenschaftsbank.
Zu § 14 – Abgabenfreiheit:
Diese Regelung entspricht
der bisherigen Bestimmung des § 17 LBB-Gesetz.
Zu § 15 – Inkrafttreten des Gesetzes, Aufhebung des
LBB-Gesetzes:
Die Neuregelung der
Organisation der Berliner Sparkasse als teilrechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts in Trägerschaft der Landesbank Berlin – Girozentrale – und
deren durch das Gesetz angeordnete, formwechselnde Umwandlung in eine
Aktiengesellschaft (unter Wahrung der Trägerstellung) erfolgt in einem Akt zum
1. Januar 2006. Davon unberührt bleibt, dass für eine wirksame Umwandlung in
die Aktiengesellschaft neben der
Anordnung in § 10 weitere Anforderungen erfüllt sein müssen (insbesondere Eintragung
in das Handelsregister; § 304 S. 1 UmwG). Da bereits vor dem gesetzlichen Umwandlungsakt
zum 1. Januar 2006 zur Vorbereitung und Ermöglichung des Formwechsels aus
aktien- und umwandlungsrechtlichen Gründen bestimmte Rechtsakte und Handlungen
erforderlich sind (z. B. Feststellung der Satzung; Bestellung von Organmitgliedern
einschließlich der Mitglieder des Aufsichtsrates des Trägers sowie des Vorstandes
des Trägers und der Berliner Sparkasse; Gründungsprüfung; Handelsregisteranmeldung),
müssen §§ 6 Abs. 2, 10 und 14 bereits am Tag nach Verkündung des Gesetzes in
Kraft treten. Im Übrigen aber tritt das Gesetz erst zum 1. Januar 2006 in Kraft
(Absatz 1).
Absatz 2 Sätze 1 und 2 sollen gewährleisten, dass bis zum Wirksamwerden
der formwechselnden Umwandlung die für die Landesbank – Girozentrale – in der
Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts geltenden Bestimmungen des LBB-Gesetzes
fortgelten.
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Absatz 2 der
Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte
und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine
D. Gesamtkosten:
Die Kosten in Vollzug dieses
Gesetzes trägt die Bank.
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem
Land Brandenburg:
Keine.
F.
Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Keine
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine
Berlin, den
22. März 2005
Der
Senat von Berlin |
Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister |
Harald Wolf Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen |
I. Wortlaut der zitierten
Rechtsvorschriften
Anlage
Verfassung von Berlin vom 23. November 1995
(GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. April 1998 (GVBl. S. 82)
Artikel 59
(1)
...
(2)
Gesetzesvorlagen
können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des
Volksbegehrens eingebracht werden.
(3)
– (5) ...
Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ( ) 1995
I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)
§ 2 – Arten der Verschmelzung
Rechtsträger können unter
Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
1.
im
Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder
mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen oder
mehrere Rechtsträger (übermehmender Rechtsträger) oder
2.
im
Wege der Neugründung durch Übertragung des Vermögens zweier oder mehrerer
Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen,
von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen
oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die
Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre, Genossen oder Mitglieder) der
übertragenden Rechtsträger.
§
20 – Wirkung der Eintragung
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das
Register des Sitzes des übernehmenden echtsträgers hat folgende Wirkungen:
1. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.
2. Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3. Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhabe des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter.
4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
§ 22 – Gläubigerschutz
(1) Den Gläubigern der an der
Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach
dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen
Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 als bekanntgemacht
gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu
leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den
Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung
die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der
Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht,
Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der
Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse
haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich
überwacht ist.
§ 123 – Arten der Spaltung
(1) ...
(2) Ein Rechtsträger
(übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere
Teile abspalten
1.
zur
Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als
Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende
Rechtsträger) oder
2.
zur
Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit
auf einen oder mehrere , von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue
Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen
oder Mitgliedschaften diese Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die
Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).
(3) Ein Rechtsträger
(übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere
Teile ausgliedern
1.
zur
Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als
Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger
(übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur
Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit
auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue
Rechträger
gegen Gewährung von Anteilen
oder Mitgliedschaften diese Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die
Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Ausgliederung).
§ 131 – Wirkungen der Eintragung
(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des
übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
1. Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf übernehmenden Rechtsträger über. Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, verbleiben bei Abspaltung und Ausgliederung im Eigentum oder in Inhaberschaft des übertragenden Rechtsträgers.
2. Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3. Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger; die gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger weiter. Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger.
4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) – (3) ...
§ 197 Satz 2 –
Anzuwendende Gründungsvorschriften
... Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer
vorschreiben, sowie die Vorschriften über die Bildung und Zusammensetzung des
ersten Aufsichtsrats sind nicht anzuwenden.
§ 204 – Schutz der
Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von
Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.
§ 302 Satz 1 –
Anzuwendende Vorschriften
Die Vorschriften des Ersten Teils sind auf den Formwechsel nur
anzuwenden, soweit sich aus dem für die formwechselnde Körperschaft oder
Anstalt maßgebenden Bundes- oder Landesrecht nichts anderes ergibt. ...
§ 304 Satz 1 – Wirksamwerden des Formwechsels
Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das
Handelsregister wirksam. ...
Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung ( ) vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2776); zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3610)
§ 32 – Erlaubnis
(1)
Wer
im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen
erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; § 37 Abs.
4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muß
enthalten
1.
einen
geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die
Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die
Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der
in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die
Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Institutserforderlichen
fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz bezeichneten Personen
erforderlich sind;
5.
einen
tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der
organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts
hervorgehen;
6.
sofern
an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die
Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die
Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die
für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen
Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern
diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten
drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern,
sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern
diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und,
sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten
Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von
unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
7.
die
Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und
anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen
sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten
nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für
Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen,
die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie
kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
beschränken.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das
Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.
(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach §
8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das
Institut zugeordnet ist.
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089); zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408)
§ 30 – Bestellung des Aufsichtsrates, des Vorstandes und des
Abschlussprüfers
(1) Die Gründer haben den
ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlußprüfer für das erste Voll-
oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
(2) Auf die Zusammensetzung
und die Bestellung des ersten Aufsichtsrats sind die Vorschriften über die Bestellung
von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des
ersten Aufsichtsrats können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der
Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das erste Voll-
oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt. Der Vorstand hat rechtzeitig vor Ablauf der
Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen
Vorschriften der nächste Aufsichtsrat nach seiner Ansicht zusammenzusetzen ist;
§§ 96 bis 99 sind anzuwenden.
(4) Der Aufsichtsrat
bestellt den ersten Vorstand.
§ 31 – Bestellung des Aufsichtsrates bei Sachgründung
(1) – (2) ...
(3) Unverzüglich nach der Einbringung oder Übernahme
des Unternehmens oder des Unternehmensteils hat der Vorstand bekanntzumachen,
nach welchen gesetzlichen Vorschriften nach seiner Ansicht der Aufsichtsrat
zusammengesetzt sein muß. ...
§ 96 – Zusammensetzung des Aufsichtsrates
(1)
Der
Aufsichtsrat setzt sich zusammen
bei Gesellschaften, für die
das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und
der Arbeitnehmer,
bei Gesellschaften, für die
das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der
Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus weiteren Mitgliedern,
bei Gesellschaften, für die
die §§ 5 bis 13 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes gelten, aus Aufsichtsratsmitgliedern
der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus einem weiteren Mitglied,
bei Gesellschaften, für die
das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre
und der Arbeitnehmer,
bei den übrigen Gesellschaften nur aus
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre.
(2) Nach
anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften kann der
Aufsichtsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 97 oder nach § 98 die in
der Bekanntmachung des Vorstands oder in der gerichtlichen Entscheidung
angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind.
§ 97 – Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates
(1)
Ist
der Vorstand der Ansicht, daß der Aufsichtsrat nicht nach den für ihn
maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, so hat er dies
unverzüglich in den Gesellschaftsblättern und gleichzeitig durch Aushang in
sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen bekanntzumachen.
In der Bekanntmachung sind die nach Ansicht des Vorstands maßgebenden gesetzlichen
Vorschriften anzugeben. Es ist darauf hinzuweisen, daß der Aufsichtsrat nach
diesen Vorschriften zusammengesetzt wird, wenn nicht Antragsberechtigte nach §
98 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im elektronischen
Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 zuständige Gericht anrufen.
(2)
Wird
das nach § 98 Abs. 1 zuständige Gericht nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung
im elektronischen Bundesanzeiger angerufen, so ist der neue Aufsichtsrat nach
den in der Bekanntmachung des Vorstands angegebenen gesetzlichen Vorschriften
zusammenzusetzen. Die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats, über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl,
Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern treten mit der Beendigung
der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird,
spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist insoweit außer Kraft, als sie
den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Mit
demselben Zeitpunkt erlischt das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder.
Eine Hauptversammlung, die innerhalb der Frist von sechs Monaten stattfindet,
kann an Stelle der außer Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher
Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen.
(3)
Solange
ein gerichtliches Verfahren nach §§ 98, 99 anhängig ist, kann eine Bekanntmachung
über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht erfolgen.
§ 98 – Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des
Aufsichtsrates
(1)
Ist
streitig oder ungewiß, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat
zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das
Landgericht (Zivilkammer), in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die
Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2)
Antragsberechtigt
sind
1.
der
Vorstand,
2.
jedes
Aufsichtsratsmitglied,
3.
jeder
Aktionär
4.
der
Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat
besteht, der Betriebsrat,
5.
der
Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft
nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
6.
der
Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den
gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst
oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft
teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht,
der Betriebsrat,
7.
der
Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen
Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder
ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein
Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
8.
mindestens
ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen Vorschriften,
deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen,
9.
Spitzenorganisationen
der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung
streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten,
10.
Gewerkschaften,
die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß
ist, ein Vorschlagsrecht hätten.
Ist die Anwendung des
Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes
streitig oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch
je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im
Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.
(3)
Die
Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das
nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche
Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.
(4)
Entspricht
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so
ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen
Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß
die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.
§ 99 – Verfahren
(1) Auf das
Verfahren ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Das
Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der
Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2
antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und
Gewerkschaften sind zu hören.
(3) Das
Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. Gegen die
Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung
des Rechts gestützt werden; die §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozessordnung
gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem
Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Über sie
entscheidet das Oberlandesgericht. § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die weitere
Beschwerde ist ausgeschlossen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer
Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht
übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung
übertragen.
(4) Das
Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen.
Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die
Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die
Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im elektronischen
Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der
Zustellung der Entscheidung.
(5) Die
Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen
alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum
Handelsregister einzureichen.
(6) Für die
Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Für das Verfahren des ersten
Rechtszugs wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Für den zweiten Rechtszug
wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde
Erfolg hat. Wird der Antrag oder die Beschwerde zurückgenommen, bevor es zu
einer Entscheidung kommt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Der Geschäftswert
ist von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung
mit der Maßgabe, daß der Wert regelmäßig auf 50.000 Euro anzunehmen ist. Schuldner
der Kosten ist die Gesellschaft. Die Kosten können jedoch ganz oder zum Teil
dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten
der Beteiligten werden nicht erstattet.
Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung ( ) vom 25. September
2001 (BGBl. I S. 2518); zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974)
§ 21a – Übergangsmandat
(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt
und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter,
soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in
einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht
(Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände
zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer
Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch
sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb
zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten
Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr.
Absatz 1 gilt entsprechend.
(4)
Die
Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von
Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder
einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002
Artikel I Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und
zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank – Girozentrale –
§ 12 – Übergangsmandat
(1) Die Aufgaben der
Betriebsräte in den Betrieben der WestLB AG nehmen die bisherigen örtlichen Personalräte
übergangsweise nach den Betsimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15.
Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September
2001 (BGBl. I S. 2518) wahr. Das Übergangsmandat des jeweiligen Personalrats
endet, sobald in dem jeweiligen Betrieb ein Betriebsrat gewählt und das
Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens sechs Monate nach Eintragung der
WestLB AG in das Handelsregister.
(2) Die Aufgaben des
Gesamtbetriebsrates nimmt der bisherige Gesamtpersonalrat der Westdeutschen Landesbank
– Girozentrale – übergangsweise nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes
vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
September 2001 (BGBl. I S. 2518) wahr. Das Übergangsmandat des
Gesamtpersonalrats endet, sobald ein Gesamtbetriebsrat bei der WestLB AG
gebildet ist, spätestens sechs Monate nach Eintragung der WestLB AG in das
Handelsregister.
(3) Absatz 1 und 2 gelten für
die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung
der Westdeutschen Landesbank – Girozentrale – entsprechend.
Gesetz zur Umwandlung der
Deutschen Genossenschaftsbank vom 13. August 1998 (BGBl. I
S. 1202)
§ 14 – Übergangsregelungen
(1)
Die
Aufgaben der Betreibsräte in den Betrieben und Betriebsteilen der Aktiengesellscahft
nehmen die bisherigen örtlichen Personalräte, die Aufgaben des
Gesamtpersonalrats der bisherige Gesamtpersonalrat übergangsweise war. Das
Übergangsmandat der örtlichen Personalräte endet, sobald in dem jeweiligen
Betrieb oder Betriebsteil ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben
ist, spätestens jedoch am 31. Mai 2000. Das Übergangsmandat des
Gesamtpersonalrats endet, sobald in mindestens zwei Betrieben oder
Betriebsteilen der Aktiengesellschaft, in den mindestens 50 von Hundert der
Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft beschäftigt sind, Betriebsräte gewählt und
das Wahlergebnis bekanntgegeben sind. Die vorstehenden Sätze gelten für die
Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
der Deutschen Genossenschaftsbank entsprechend.
(2)
...
(3)
Die
in der Deutschen Genossenschaftsbank zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Aktiengesellschaft als
Betriebsvereinbarungen weiter.
(4)
...
Landesgleichstellungsgesetz
in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280); zuletzt geändert durch
Gesetz vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589)
§ 15 – Gremien
(1) Gremien,
insbesondere solche, die zu beruflich relevanten Fragen entscheiden und
beraten, sollen geschlechtsparitätisch besetzt werden.
(2) Werden bei
Einrichtungen nach § 1 Gremien
gebildet, benennen die entsendenden Einrichtungen mindestens ebenso viele
Frauen wie Männer. Dürfen sie nur eine Person benennen, ist für das Mandat nach
Ablauf der Amtsperiode ein Angehöriger des jeweils anderen Geschlechts zu
benennen.
(3) Absatz 2 gilt für die Entsendung von
Vertreterinnen und Vertretern in Aufsichtsräte und andere Gremien außerhalb der
Verwaltung entsprechend.
Verwaltungsverfahrensgesetz
in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
§ 48 – Rücknahme eines
rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für
die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt,
der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt
hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der
Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger
Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung
gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden,
soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und
sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme
schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der
Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen
rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen,
wenn er
1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2
fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den
Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung
mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist
anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des
Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes
hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt.
Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist
beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme
eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur
innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt
nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der
zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
§ 49 – Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts
erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig
ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender
Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
1.
wenn
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten
ist;
2.
wenn
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese
nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn
die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den
Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche
Interesse gefährdet würde;
4.
wenn
die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt
nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen
Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen
empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet
würde;
5.
um
schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein
rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder
teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder
hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des
Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der
zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf
Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet,
dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein
Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für
Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
§ 54 – Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde
(1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung
(im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals
bestimmt werden, daß sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft
zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 auftreten, unmittelbar
unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des
Unternehmens einsehen kann.
(2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde auf unmittelbare Unterrichtung
bleibt unberührt.
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq