Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

(Fünfundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz - 25. LBÄG)

 

 

 

A. Problem

 

Für die Vollzugslaufbahnen (Polizei, Feuerwehr, Justiz) sieht das Landesbeamtengesetz eine von der allgemeinen Altersgrenze des vollendeten fünfundsechzigsten Lebensjahres abweichende besondere Altersgrenze vor. Diese ist bisher auf das vollendete sechzigste Lebensjahr festgesetzt. Aufgrund von gewandelten Lebensverhältnissen die zu einer längeren Leistungsfähigkeit der Bevölkerung geführt haben (steigende durchschnittliche Lebenserwartung), höherer Berufsqualifikation und späterer Berufseinstieg, sollen die besonderen Altersgrenzen für die Vollzugslaufbahnen neu geregelt werden.

 

B. Lösung

 

Die besondere Altersgrenze bei den Vollzugslaufbahnen wird maßvoll erhöht. Dabei erfolgt die Erhöhung unter Berücksichtigung der jeweils typischen beruflichen Belastungen, differenziert nach Vollzugslaufbahnen und nach Laufbahngruppen.

 

Für die Angehörigen des Polizei- und Justizvollzugsdienstes werden gestaffelt die besonderen Altersgrenzen des vollendeten einundsechzigsten, des vollendeten zweiundsechzigsten und des vollendeten dreiundsechzigsten Lebensjahres festgesetzt.

 

Im feuerwehrtechnischen Dienst gelten künftig regelmäßig die besonderen Altersgrenzen des vollendeten sechzigsten Lebensjahres (mittlerer Dienst), des vollendeten einundsechzigsten Lebensjahres (gehobener Dienst) und des vollendeten dreiundsechzigsten Lebensjahres (höherer Dienst), wenn mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden ist.



C. Alternative/Rechtsfolgeabschätzung

 

Eine Alternative läge in der Beibehaltung des status quo. Damit würden allerdings die gewünschten positiven Rechtsfolgen nicht eintreten. Daneben ist eine Vielzahl anders gestaffelter neuer Altersgrenzen in den Vollzugslaufbahnen denkbar.

 

Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung soll die zunehmende längere Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bei steigender durchschnittlicher Lebenserwartung bei der Bestimmung besonderer Altersgrenzen für die Vollzugslaufbahnen berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird dem Fürsorgeprinzip entsprechend mit den differenzierten Altersgrenzen den jeweils typischen beruflichen Belastungen abgestuft nach Laufbahngruppen Rechnung getragen. Dabei ist durch die Neuregelung der Altersgrenzen prognostisch von einer Reduzierung der Versorgungsaufwendungen auszugehen.

 

Die Normprüfungskommission ist  beteiligt worden.

 

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalt und/ oder Wirtschaftsunternehmen

 

Durch die Festsetzung neuer Altersgrenzen in den Vollzugslaufbahnen entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten oder Kostenersparnisse für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen.

 

Die Gesetzesänderung hat als verwaltungsinterne Maßnahme primär Auswirkungen auf die Personalstruktur und auf die Besoldungs- bzw. Versorgungslasten in den Vollzugsbereichen. Soweit dadurch Kostensenkungen erreicht werden, dürften diese prinzipiell auch eine entlastende Wirkung auf die Privathaushalten und Wirtschaftsunternehmen auferlegten Kosten haben.

 

E. Gesamtkosten

 

Mit der Gesetzesänderung ist eine Erhöhung der Gesamtkosten nicht verbunden.

 

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen der Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg.

 

G. Zuständigkeit

 

Die gesetzlichen Regelungen betreffen Zuständigkeiten der Senatsverwaltung für Inneres und Justiz.


 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

(Fünfundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz - 25. LBÄG)

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Fünfundzwanzigstes Gesetz

zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

(Fünfundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz

- 25. LBÄG)

 

Vom ...

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

Artikel I

Änderung des Landesbeamtengesetzes

 

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), wird wie folgt geändert:

 

1. § 106 erhält folgende Fassung:

 

"§ 106

Altersgrenze

 

(1) Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 bildet für Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes  das vollendete einundsechzigste, für die des gehobenen Dienstes das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Ist die Laufbahnbefähigung im Aufstieg erworben worden, bildet für Beamte des gehobenen Dienstes das vollendete einundsechzigste, für die des höheren Dienstes das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Dem Aufstieg steht der Wechsel in die nächsthöhere Dienstlaufbahn im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 gleich.



(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen  Interesse liegt, um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um insgesamt drei Jahre hinausgeschoben werden."

 

2. § 108 erhält folgende Fassung:

 

"§ 108

 

(1) Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 bildet im feuerwehrtechnischen Dienst, soweit mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, für Beamte des mittleren Dienstes das vollendete sechzigste Lebensjahr, für Beamte des gehobenen Dienstes das vollendete einundsechzigste Lebensjahr und für Beamte des höheren Dienstes das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Soweit bei Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenzen nicht mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, erreichen die Beamten  mit Beendigung des 15. Jahres Einsatzdienst die Altersgrenze, spätestens jedoch zu dem in § 76 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt. §§ 106 Abs. 2 und  107 finden entsprechende Anwendung.

 

(2) Feuerwehrtechnischen Einsatzdienst leisten Beamte, deren Amt durch die Verwendung im unmittelbaren Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst vor Ort geprägt wird. Der feuerwehrtechnische Einsatzdienst wird durch  Urlaub, Krankheit, vorübergehende Feuerwehrdienstunfähigkeit und Kuraufenthalte nicht unterbrochen. Gleiches gilt für Verwendungen, die im besonderen dienstlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse  des Landes Berlin oder der Bundesrepublik Deutschland liegen; Einzelheiten regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift."

 

Artikel II

Übergangsvorschriften

 

(1) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Geburtsjahrgänge 1945 und 1946 bei der Altersgrenze der §§ 106, 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256).

 

(2) Abweichend von Artikel I bildet für die in den §§ 106 und 109 genannten Beamten

 

1.        des mittleren Dienstes

 

des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach drei Monaten folgende Tag,

 

des Geburtsjahrgangs 1948 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und

 

des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach neun Monaten folgende Tag,

 

2.        des gehobenen Dienstes

 

des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus

 

des Geburtsjahrgangs 1948 die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres und

 

des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des  vollendeten einundsechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag

 

die Altersgrenze.

 

(3) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 106 genannten Beamten des höheren Dienstes

 

des Geburtsjahrgangs 1947 das  vollendete einundsechzigste Lebensjahr,

 

des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus

 

des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und

 

des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr

 

die Altergrenze.

 

(4) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 108 genannten Beamten

 

1.        des mittleren und gehobenen Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), aber nicht die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllen,

 

des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,

 

des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,

 

des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und

 

des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr,

 

2.        des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), und die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllen,

 

des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,

 

des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,

 

3.        des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), aber nicht die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllen,  

 

des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,

 

des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,

 

des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und

 

des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr

 

die Altersgrenze.

 

(5) Soweit Zeiten der Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können, bildet für Zeiträume vor dem 1. Mai 2004 die Gewährung der Feuerwehrzulage beziehungsweise der entsprechenden nach tarifrechtlichen Regelungen gewährten Zulage  den Nachweis einer  Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst.

 

Artikel III

In-Kraft-Treten

                                               

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

 

A Begründung:

a) Allgemeines

Die maßvolle Erhöhung der Lebensarbeitszeit bei den Vollzugslaufbahnen ist sowohl durch den Umstand gerechtfertigt, dass die durchschnittliche Lebenserwartung in der Bundesrepublik Deutschland seit Jahren kontinuierlich steigt und die Bürgerinnen und Bürger zunehmend länger leistungsfähig bleiben, als auch dadurch, dass die geforderte höhere bildungsmäßige Qualifikation der Berufsanfänger zu einem höheren Alter bei der Aufnahme der Berufstätigkeit nach Ausbildungsabschluss führt. Der aus der Fürsorge resultierende Gesichtspunkt der Vermeidung von altersbedingter Überforderung gebietet daher grundsätzlich nicht das Festhalten an der bisherigen besonderen Altersgrenze. Dementsprechend haben Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen bereits gesetzliche Neuregelungen zur Altersgrenze getroffen.

 

Die zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sind gemäß § 60 des Landesbeamtengesetzes im Gesetzgebungsverfahren beteiligt worden. Sie haben sich in ihren Stellungnahmen im Wesentlichen grundsätzlich gegen eine Erhöhung der besonderen Altersgrenzen in den Vollzugslaufbahnen ausgesprochen und die zunächst vorgesehenen Übergangsvorschriften als unzureichend gerügt.

 

Darüber hinaus werden die zur Begründung der vorgesehenen Änderungen herangezogenen demographischen Faktoren als auf die Vollzugsdienste nicht übertragbar angesehen, da die Beschäftigten dieser Laufbahnen besonderen Belastungen ausgesetzt seien. Allerdings wird mit der beabsichtigten Gesetzesänderung an der Regelung gegenüber der Regelaltersgrenze niedrigerer besonderer Altersgrenzen für die Vollzugslaufbahnen grundsätzlich festgehalten. Künftig sollen die jeweils typischen besonderen Belastungen gestaffelt nach Laufbahngruppen differenziert festgesetzt werden.

Die vorgebrachten Bedenken gegen die Übergangsvorschriften sind durch Verlängerung des Übergangszeitraums in die Regelung eingeflossen. Diese Anpassung war auch im Hinblick auf eine angemessene Vorlaufzeit für die künftig zum Teil erforderlich werdende individuelle Ermittlung der Altersgrenze geboten.

 

b)  Einzelbegründung        

1.   Zu Artikel I Nr. 1    

Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes unterliegen auf Grund der Besonderheiten ihres Dienstes Belastungen, die regelmäßig durch Schichtdienst, aber auch durch die Folgen einer gewandelten, individualistisch-kritischen Einstellung großer Teile der Bevölkerung zu ihrer Polizei gekennzeichnet sind. Die Altersgrenze wird durch Landesgesetz festgelegt, somit sind auch sich in den Ländern unterschiedlich ergebende Situationen berücksichtigungsfähig. Für den Polizeivollzug ist zu beachten, dass Polizeibeamte in der Großstadt Berlin mit vielfach belastenden Einsätzen besonders gefordert sind. Von daher ist es gerechtfertigt, belastungsadäquat von der allgemeinen Altersgrenze des vollendeten 65. Lebensjahres abzuweichen und unter Einbeziehung des Umstandes allgemein erhöhter Leistungsfähigkeit die besondere Altersgrenze für die Angehörigen dieser Laufbahn auf das vollendete 61. Lebensjahr festzusetzen. Der Umstand, dass die Berufsaufnahme im gehobenen Polizeivoll­zugsdienst mit einem dreijähri­gen Studium verbunden ist,  lässt es zudem als gerechtfertigt erscheinen, für die Angehö­rigen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die unmittelbar in den gehobenen Dienst eingestellt worden sind, die besondere Altersgrenze auf das vollendete 62. Lebensjahr anzuheben. In gesteigertem Maß gilt dies für Angehörige des höheren Polizeivollzugsdienstes, die unmittelbar in eine dieser Laufbahnen eingestellt worden sind. Der Berufsaufnahme geht hier ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule voraus. Es fehlen zudem die besonderen Belastungen aus einer Tätigkeit im mittleren und/oder gehobenen Dienst. Es ist von daher vertretbar, belastungsadäquat die Regelaltersgrenze anzuwenden.


Auf Grund der gebotenen typisierenden Betrachtung werden  für die Fälle des Aufstiegs in die jeweils nächsthöhere Laufbahn die Belastungsmomente der jeweiligen Herkunftslaufbahn berücksichtigt. Da mit Einführung der zweigeteilten Laufbahn im gehobenen Dienst auch sachbearbeitende bzw. Funktionen des Straßenaufsichtsdienstes und nicht ausschließlich mittlere Führungsaufgaben wahrgenommen werden, ist es gerechtfertigt, im Wesentlichen vergleichbare Belastungen durch eine dem mittleren Dienst entsprechende Altersgrenze zu berücksichtigen.

Dem für den Aufstieg in den gehobenen Dienst dargelegten Grundprinzip folgend, führt dies bei Aufstiegsbeamten des höheren Dienstes unter Berücksichtigung der die Tätigkeit in dieser Laufbahn prägenden Wahrnehmung von Führungsfunktionen zur Festsetzung der besonderen Altersgrenze auf das vollendete 63. Lebensjahr.              

Die Übernahme von Angehörigen der sog. Organe des Ministeriums des Innern der ehem. DDR in den Dienst des Landes Berlin macht es erforderlich, Merkmale der seinerzeitigen beruflichen Entwicklung für die Bestimmung der Altersgrenze heranziehen zu können.

Die geschilderten Grundsätze gelten für die Beamten des Justizvollzugsdienstes mit der Entsprechung, dass hier die Belastungen aus der sich schwierig gestaltenden Aufsichtsfunktion über Gefangene resultieren.

 

2.   Zu Artikel I Nr. 2    

An der Bindung der besonderen Altersgrenze an die Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst wird festge­halten. Der feuerwehrtechnische Einsatzdienst  wird  eigenständig  in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährung der Feuerwehrzulage definiert. Die besondere Altersgrenze wird im Wesent­lichen an das Moment der Dauerhaftigkeit der Belastungen aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst gebunden.


Aufgrund der besonderen psychischen, insbesondere aber wegen der erheblichen körperlichen Belastungen, die typischerweise mit der Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes verbunden sind, ist es gerechtfertigt, nach mindestens 15 Jahren feuerwehrtechnischem Einsatzdienst die Altersgrenze auf das vollendete 60. Lebensjahr festzusetzen. Das Moment der besonderen körperlichen Belastung rechtfertigt zudem eine Differenzierung zur Altersgrenze des mittleren Polizei- und Justizvollzugsdienstes.      

Die Dienstposten des gehobenen feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes sind durch die Wahrnehmung von Führungsfunktionen auch im Einsatz gekennzeichnet. Wegen der daraus resultierenden geringeren körperlichen Belastung ist es gerechtfertigt, abweichend von der besonderen Altersgrenze des mittleren Dienstes für diese Laufbahn das vollendete 61. Lebensjahr als Altersgrenze festzusetzen.


Für den Zugang zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst ist ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erforderlich. Es werden zudem höhere Leitungsfunktionen wahrgenommen. Die Wahrnehmung derartiger Leitungsfunktionen schlägt sich auch insoweit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nieder, als das körperliche Belastungsmoment im Vergleich zu den anderen Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes regelmäßig weniger stark hervortritt. Eine angemessene Berücksichtigung dieser Momente rechtfertigt es, die Altersgrenze auf das vollendete 63. Lebensjahr festzusetzen.

3.    Zu Artikel II           

Die Übergangsbestimmungen gewährleisten einen gestuften Übergang zu den neuen Altersgrenzen. Von 2007 an erhöht sich in den Laufbahnen des mittleren Vollzugsdienstes die Altersgrenze jährlich grundsätzlich um jeweils drei Monate, im gehobenen Dienst um jeweils sechs Monate, im höheren Polizeivollzugsdienst und im mittleren und höheren feuerwehrtechnischen Dienst um jeweils ein Jahr, bis die neuen Altersgrenzen erreicht sind. Die unterschiedlichen Erhöhungsschritte folgen aus dem Ziel, in einem rund fünf Jahre währenden Anpassungszeitraum die neuen Altersgrenzen gestuft und damit individuell akzeptabel einzuführen.

 

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, § 25 Abs. 1 Satz 3 BRRG

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen:

 

Durch die Festsetzung neuer Altersgrenzen in den Vollzugslaufbahnen entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten oder Kostenersparnisse für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen.

 

Die Gesetzesänderung hat als verwaltungsinterne Maßnahme primär Auswirkungen auf die Personalstruktur und auf die Besoldungs- bzw. Versorgungslasten in den Vollzugsbereichen. Soweit dadurch Kostensenkungen erreicht werden, dürften diese prinzipiell auch eine entlastende Wirkung auf die Privathaushalten und Wirtschafts­unternehmen auferlegten Kosten haben.

 

D. Gesamtkosten:

Mit der Gesetzesänderung ist eine Erhöhung der Gesamtkosten nicht verbunden.

 

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen der Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg.

 

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Die Erhöhung der Altersgrenzen in den Vollzugslaufbahnen führt dort künftig regelmäßig zu einem späteren Eintritt in den Ruhestand und dementsprechend zu einem späteren Entstehen des Anspruchs auf Ruhegehalt. Bei einem durchschnittlichen Ruhegehalt in Höhe von rd. 24.700 € im Jahr und jährlich durchschnittlich rd. 400 in den Ruhestand tretenden Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes ergibt sich nach vollständiger Umsetzung der Neuregelung eine Verringerung der Versorgungsausgaben von ca. 10 Mio.€ im Jahr. Dem stehen bezogen auf rd. 400 Ruhegehaltsempfänger jährlich zusätzliche Versorgungslasten in Höhe von ca. 200.000 € gegenüber, die sich durch den späteren Eintritt in den Ruhestand aus der individuellen Erhöhung des Ruhegehalts um 1,79375 vom Hundert pro Jahr gemäß § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ergeben.

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

Personalwirtschaftliche Auswirkungen ergeben sich aus der Neuregelung der Altersgrenzen nicht. Der Personalbedarf wird dadurch in den Vollzugslaufbahnen nicht erhöht.

 

Berlin, den 10. Dezember 2004         


 

 

Der Senat von Berlin

 

Der Regierende Bürgermeister

 

Senator für Inneres

In Vertretung

Chef der Senatskanzlei

 

i. V.   S c h m i t z

Dr.   Körting

 

 

 

 

 

 

 


                              Anlage

 

I.  Gegenüberstellung der Gesetzestexte

 

 

 

Alte Fassung

 

Neue Fassung

 

 

§ 106

Altersgrenze

 

Für die Polizeivollzugsbeamten bildet das vollendete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten dreiundsechzigsten Lebensjahr. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 108

 

Auf Feuerwehrbeamte des Einsatzdienstes finden die §§ 106 und 107 entsprechende Anwendung.

 

 

§ 106

Altersgrenze

 

(1) Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 bildet für Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes  das vollendete einundsechzigste, für die des gehobenen Dienstes das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Ist die Laufbahnbefähigung im Aufstieg erworben worden, bildet für Beamte des gehobenen Dienstes das vollendete einundsechzigste, für die des höheren Dienstes das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Dem Aufstieg steht der Wechsel in die nächsthöhere Dienstlaufbahn im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 gleich.

 

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen  Interesse liegt, um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um insgesamt drei Jahre hinausgeschoben werden.

 

§ 108

 

(1) Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 bildet im feuerwehrtechnischen Dienst, soweit mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, für Be­amte des mittleren Dienstes das vollendete sechzigste Lebensjahr, für Beamte des gehobenen Dienstes das vollendete einundsechzigste Lebensjahr und für Beamte des höheren Dienstes das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Soweit bei Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenzen nicht mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, erreichen die Beamten mit Beendigung des 15. Jahres Einsatzdienst die Altersgrenze, spätestens jedoch zu dem in § 76 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt. §§ 106 Abs. 2 und  107 finden entsprechende Anwendung.

 

(2) Feuerwehrtechnischen Einsatzdienst leisten Beamte, deren Amt durch die Verwendung im unmittelbaren Brandbekämp­fungs- und Hilfeleistungsdienst vor Ort geprägt wird. Der feuerwehrtechnische Ein­satzdienst wird durch  Urlaub, Krankheit, vorübergehende Feuerwehrdienstunfähigkeit und Kuraufenthalte nicht unterbrochen. Gleiches gilt für Verwendungen, die im besonderen dienstlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse  des Landes Berlin oder der Bundesrepublik Deutschland liegen; Einzelheiten regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

 

 


II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften:

 

1. Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256)

 

§ 1 …

 

§ 2

Änderung des Landesbeamtengesetzes

 

In § 12 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Gesetz vom 9. März 2004 (GVBl. S. 109) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Geschlecht," die Worte "sexuelle Identität," eingefügt.

 

§§ 3 bis 5

 

2.  § 76 Abs. 1 Satz 1 LBG

 

Für die Beamten bildet das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.

 

 

3.  § 106 LBG

 

Altersgrenze

 

Für die Polizeivollzugsbeamten bildet das vollendete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten dreiundsechzigsten Lebensjahr.

 

4.  § 107 LBG

 

Polizeidienstunfähigkeit

 

(1) Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Polizeivollzugsbeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Arztes festgestellt.

 

(2) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 61 erfüllt sind. Besitzt er die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während seiner Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst die für die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung für die neue Laufbahn nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes nachzuweisen. Soweit für die neue Laufbahn keine Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes erlassen wurde, weil nach § 11 Abs. 1 des Laufbahngesetzes andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben worden sind, regelt das Nähere über den Nachweis der für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde durch besondere Rechtsverordnung.

 

5.  § 108 LBG

 

Auf Feuerwehrbeamte des Einsatzdienstes finden die §§ 106 und 107 entsprechende Anwendung.

 

6.  § 109 LBG

 

Auf Justizvollzugsbeamte finden die §§ 106 und 107 entsprechende Anwendung.

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq