Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des
Landesbeamtengesetzes
(Fünfundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz - 25. LBÄG)
A. Problem
Für die Vollzugslaufbahnen
(Polizei, Feuerwehr, Justiz) sieht das Landesbeamtengesetz eine von der
allgemeinen Altersgrenze des vollendeten fünfundsechzigsten Lebensjahres abweichende
besondere Altersgrenze vor. Diese ist bisher auf das vollendete sechzigste
Lebensjahr festgesetzt. Aufgrund von gewandelten Lebensverhältnissen die zu
einer längeren Leistungsfähigkeit der Bevölkerung geführt haben (steigende
durchschnittliche Lebenserwartung), höherer Berufsqualifikation und späterer
Berufseinstieg, sollen die besonderen Altersgrenzen für die Vollzugslaufbahnen
neu geregelt werden.
B. Lösung
Die besondere Altersgrenze bei den Vollzugslaufbahnen wird maßvoll erhöht. Dabei erfolgt die Erhöhung unter Berücksichtigung der jeweils typischen beruflichen Belastungen, differenziert nach Vollzugslaufbahnen und nach Laufbahngruppen.
Für die Angehörigen des
Polizei- und Justizvollzugsdienstes werden gestaffelt die besonderen
Altersgrenzen des vollendeten einundsechzigsten, des vollendeten
zweiundsechzigsten und des vollendeten dreiundsechzigsten Lebensjahres
festgesetzt.
Im feuerwehrtechnischen
Dienst gelten künftig regelmäßig die besonderen Altersgrenzen des vollendeten
sechzigsten Lebensjahres (mittlerer Dienst), des vollendeten einundsechzigsten
Lebensjahres (gehobener Dienst) und des vollendeten dreiundsechzigsten Lebensjahres
(höherer Dienst), wenn mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst
geleistet worden ist.
Eine Alternative läge in der Beibehaltung des status
quo. Damit würden allerdings die gewünschten positiven Rechtsfolgen nicht
eintreten. Daneben ist eine Vielzahl anders gestaffelter neuer Altersgrenzen in
den Vollzugslaufbahnen denkbar.
Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung soll die
zunehmende längere Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bei steigender durchschnittlicher
Lebenserwartung bei der Bestimmung besonderer Altersgrenzen für die
Vollzugslaufbahnen berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird dem Fürsorgeprinzip
entsprechend mit den differenzierten Altersgrenzen den jeweils typischen
beruflichen Belastungen abgestuft nach Laufbahngruppen Rechnung getragen. Dabei
ist durch die Neuregelung der Altersgrenzen prognostisch von einer Reduzierung
der Versorgungsaufwendungen auszugehen.
Die Normprüfungskommission ist beteiligt worden.
D.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalt und/ oder Wirtschaftsunternehmen
Durch die Festsetzung neuer Altersgrenzen in den
Vollzugslaufbahnen entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten oder
Kostenersparnisse für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen.
Die Gesetzesänderung hat als verwaltungsinterne
Maßnahme primär Auswirkungen auf die Personalstruktur und auf die Besoldungs-
bzw. Versorgungslasten in den Vollzugsbereichen. Soweit dadurch Kostensenkungen
erreicht werden, dürften diese prinzipiell auch eine entlastende Wirkung auf
die Privathaushalten und Wirtschaftsunternehmen auferlegten Kosten haben.
E.
Gesamtkosten
Mit der Gesetzesänderung ist eine Erhöhung der
Gesamtkosten nicht verbunden.
F.
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen der Zusammenarbeit
mit dem Land Brandenburg.
G.
Zuständigkeit
Die gesetzlichen Regelungen betreffen Zuständigkeiten
der Senatsverwaltung für Inneres und Justiz.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des
Landesbeamtengesetzes
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Fünfundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des
Landesbeamtengesetzes
(Fünfundzwanzigstes
Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz
- 25. LBÄG)
Vom ...
Das Abgeordnetenhaus hat das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in
der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch
Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), wird wie folgt geändert:
1. § 106 erhält folgende
Fassung:
"§ 106
Altersgrenze
(1) Abweichend von § 76 Abs.
1 Satz 1 bildet für Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes das vollendete einundsechzigste, für die des
gehobenen Dienstes das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr die
Altersgrenze. Ist die Laufbahnbefähigung im Aufstieg erworben worden, bildet
für Beamte des gehobenen Dienstes das vollendete einundsechzigste, für die des
höheren Dienstes das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.
Dem Aufstieg steht der Wechsel in die nächsthöhere Dienstlaufbahn im
Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 gleich.
(2) Der Eintritt in den
Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse
liegt, um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um
insgesamt drei Jahre hinausgeschoben werden."
2. § 108 erhält folgende Fassung:
"§ 108
(1) Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 bildet im feuerwehrtechnischen Dienst, soweit mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, für Beamte des mittleren Dienstes das vollendete sechzigste Lebensjahr, für Beamte des gehobenen Dienstes das vollendete einundsechzigste Lebensjahr und für Beamte des höheren Dienstes das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Soweit bei Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenzen nicht mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, erreichen die Beamten mit Beendigung des 15. Jahres Einsatzdienst die Altersgrenze, spätestens jedoch zu dem in § 76 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt. §§ 106 Abs. 2 und 107 finden entsprechende Anwendung.
(2) Feuerwehrtechnischen Einsatzdienst leisten Beamte, deren
Amt durch die Verwendung im unmittelbaren Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst
vor Ort geprägt wird. Der feuerwehrtechnische Einsatzdienst wird durch Urlaub, Krankheit, vorübergehende Feuerwehrdienstunfähigkeit
und Kuraufenthalte nicht unterbrochen. Gleiches gilt für Verwendungen, die im
besonderen dienstlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse des Landes Berlin oder der Bundesrepublik
Deutschland liegen; Einzelheiten regelt die oberste Dienstbehörde durch
Verwaltungsvorschrift."
Artikel II
Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die
Geburtsjahrgänge 1945 und 1946 bei der Altersgrenze der §§ 106, 108 und 109 des
Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256).
(2)
Abweichend von Artikel I bildet für die in den §§ 106 und 109 genannten Beamten
1.
des
mittleren Dienstes
des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des
vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach drei Monaten folgende Tag,
des Geburtsjahrgangs 1948 der dem Vortag des
vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und
des Geburtsjahrgangs 1949 der dem Vortag des
vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach neun Monaten folgende Tag,
2.
des
gehobenen Dienstes
des Geburtsjahrgangs 1947 der dem Vortag des vollendeten sechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
des Geburtsjahrgangs 1948
die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres und
des Geburtsjahrgangs 1949
der dem Vortag des vollendeten
einundsechzigsten Lebensjahres nach sechs Monaten folgende Tag
die
Altersgrenze.
(3)
Abweichend von Artikel I bildet für die in § 106 genannten Beamten des höheren
Dienstes
des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete
zweiundsechzigste Lebensjahr und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im
Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus
des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete
dreiundsechzigste Lebensjahr und
des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete
vierundsechzigste Lebensjahr
die
Altergrenze.
(4)
Abweichend von Artikel I bildet für die in § 108 genannten Beamten
1.
des
mittleren und gehobenen Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des
Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), aber
nicht die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllen,
des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
des
Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
des
Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
des Geburtsjahrgangs
1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr,
2.
des
höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes
in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel
II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), und die des § 108 Abs. 1 Satz
1 und 2 erfüllen,
des
Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
des
Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
3.
des
höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes
in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel
II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), aber nicht die des § 108 Abs.
1 Satz 1 und 2 erfüllen,
des Geburtsjahrgangs 1947 das
vollendete einundsechzigste Lebensjahr,
des Geburtsjahrgangs 1948
das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,
des Geburtsjahrgangs 1949
das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und
des
Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr
die Altersgrenze.
(5) Soweit Zeiten der
Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht zweifelsfrei nachgewiesen
werden können, bildet für Zeiträume vor dem 1. Mai 2004 die Gewährung der
Feuerwehrzulage beziehungsweise der entsprechenden nach tarifrechtlichen
Regelungen gewährten Zulage den
Nachweis einer Verwendung im
feuerwehrtechnischen Einsatzdienst.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft.
A Begründung:
a)
Allgemeines
Die maßvolle Erhöhung der
Lebensarbeitszeit bei den Vollzugslaufbahnen ist sowohl durch den Umstand
gerechtfertigt, dass die durchschnittliche Lebenserwartung in der Bundesrepublik
Deutschland seit Jahren kontinuierlich steigt und die Bürgerinnen und Bürger zunehmend
länger leistungsfähig bleiben, als auch dadurch, dass die geforderte höhere
bildungsmäßige Qualifikation der Berufsanfänger zu einem höheren Alter bei der
Aufnahme der Berufstätigkeit nach Ausbildungsabschluss führt. Der aus der
Fürsorge resultierende Gesichtspunkt der Vermeidung von altersbedingter
Überforderung gebietet daher grundsätzlich nicht das Festhalten an der bisherigen
besonderen Altersgrenze. Dementsprechend haben Rheinland-Pfalz und
Nordrhein-Westfalen bereits gesetzliche Neuregelungen zur Altersgrenze
getroffen.
Die zuständigen
Gewerkschaften und Berufsverbände sind gemäß § 60 des Landesbeamtengesetzes im
Gesetzgebungsverfahren beteiligt worden. Sie haben sich in ihren Stellungnahmen
im Wesentlichen grundsätzlich gegen eine Erhöhung der besonderen Altersgrenzen
in den Vollzugslaufbahnen ausgesprochen und die zunächst vorgesehenen
Übergangsvorschriften als unzureichend gerügt.
Darüber hinaus werden die zur
Begründung der vorgesehenen Änderungen herangezogenen demographischen Faktoren
als auf die Vollzugsdienste nicht übertragbar angesehen, da die Beschäftigten
dieser Laufbahnen besonderen Belastungen ausgesetzt seien. Allerdings wird mit
der beabsichtigten Gesetzesänderung an der Regelung gegenüber der
Regelaltersgrenze niedrigerer besonderer Altersgrenzen für die Vollzugslaufbahnen
grundsätzlich festgehalten. Künftig sollen die jeweils typischen besonderen
Belastungen gestaffelt nach Laufbahngruppen differenziert festgesetzt werden.
Die vorgebrachten Bedenken
gegen die Übergangsvorschriften sind durch Verlängerung des Übergangszeitraums
in die Regelung eingeflossen. Diese Anpassung war auch im Hinblick auf eine
angemessene Vorlaufzeit für die künftig zum Teil erforderlich werdende individuelle
Ermittlung der Altersgrenze geboten.
b) Einzelbegründung
1. Zu
Artikel I Nr. 1
Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes unterliegen auf Grund der
Besonderheiten ihres Dienstes Belastungen, die regelmäßig durch Schichtdienst,
aber auch durch die Folgen einer gewandelten, individualistisch-kritischen
Einstellung großer Teile der Bevölkerung zu ihrer Polizei gekennzeichnet sind.
Die Altersgrenze wird durch Landesgesetz festgelegt, somit sind auch sich in
den Ländern unterschiedlich ergebende Situationen berücksichtigungsfähig. Für
den Polizeivollzug ist zu beachten, dass Polizeibeamte in der Großstadt Berlin
mit vielfach belastenden Einsätzen besonders gefordert sind. Von daher ist
es gerechtfertigt, belastungsadäquat von der allgemeinen Altersgrenze des
vollendeten 65. Lebensjahres abzuweichen und unter Einbeziehung des Umstandes
allgemein erhöhter Leistungsfähigkeit die besondere Altersgrenze für die Angehörigen
dieser Laufbahn auf das vollendete 61. Lebensjahr festzusetzen. Der Umstand,
dass die Berufsaufnahme im gehobenen Polizeivollzugsdienst mit einem dreijährigen
Studium verbunden ist, lässt es zudem als gerechtfertigt erscheinen, für
die Angehörigen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die unmittelbar in den
gehobenen Dienst eingestellt worden sind, die besondere Altersgrenze auf das
vollendete 62. Lebensjahr anzuheben. In gesteigertem Maß gilt dies für
Angehörige des höheren Polizeivollzugsdienstes, die unmittelbar in eine dieser
Laufbahnen eingestellt worden sind. Der Berufsaufnahme geht hier ein Studium an
einer wissenschaftlichen Hochschule voraus. Es fehlen zudem die besonderen Belastungen
aus einer Tätigkeit im mittleren und/oder gehobenen Dienst. Es ist von daher
vertretbar, belastungsadäquat die Regelaltersgrenze anzuwenden.
Auf Grund der gebotenen typisierenden Betrachtung werden für die Fälle des Aufstiegs in die jeweils
nächsthöhere Laufbahn die Belastungsmomente der jeweiligen Herkunftslaufbahn
berücksichtigt. Da mit Einführung der zweigeteilten Laufbahn im gehobenen
Dienst auch sachbearbeitende bzw. Funktionen des Straßenaufsichtsdienstes und
nicht ausschließlich mittlere Führungsaufgaben wahrgenommen werden, ist es
gerechtfertigt, im Wesentlichen vergleichbare Belastungen durch eine dem mittleren
Dienst entsprechende Altersgrenze zu berücksichtigen.
Dem für den Aufstieg in den gehobenen Dienst dargelegten Grundprinzip folgend,
führt dies bei Aufstiegsbeamten des höheren Dienstes unter Berücksichtigung der
die Tätigkeit in dieser Laufbahn prägenden Wahrnehmung von Führungsfunktionen
zur Festsetzung der besonderen Altersgrenze auf das vollendete 63. Lebensjahr.
Die Übernahme von Angehörigen der sog. Organe des Ministeriums des Innern der ehem.
DDR in den Dienst des Landes Berlin macht es erforderlich, Merkmale der seinerzeitigen
beruflichen Entwicklung für die Bestimmung der Altersgrenze heranziehen zu
können.
Die geschilderten Grundsätze gelten für die Beamten des Justizvollzugsdienstes
mit der Entsprechung, dass hier die Belastungen aus der sich schwierig
gestaltenden Aufsichtsfunktion über Gefangene resultieren.
2. Zu Artikel I Nr. 2
An der Bindung der besonderen Altersgrenze an die Verwendung im feuerwehrtechnischen
Einsatzdienst wird festgehalten. Der feuerwehrtechnische Einsatzdienst
wird eigenständig in Anlehnung an die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährung der Feuerwehrzulage definiert. Die
besondere Altersgrenze wird im Wesentlichen an das Moment der Dauerhaftigkeit
der Belastungen aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst gebunden.
Aufgrund der besonderen psychischen, insbesondere aber wegen der erheblichen körperlichen
Belastungen, die typischerweise mit der Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren
feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes verbunden sind, ist es gerechtfertigt,
nach mindestens 15 Jahren feuerwehrtechnischem Einsatzdienst die Altersgrenze
auf das vollendete 60. Lebensjahr festzusetzen. Das Moment der besonderen
körperlichen Belastung rechtfertigt zudem eine Differenzierung zur Altersgrenze
des mittleren Polizei- und Justizvollzugsdienstes.
Die Dienstposten des gehobenen feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes sind durch
die Wahrnehmung von Führungsfunktionen auch im Einsatz gekennzeichnet. Wegen
der daraus resultierenden geringeren körperlichen Belastung ist es
gerechtfertigt, abweichend von der besonderen Altersgrenze des mittleren
Dienstes für diese Laufbahn das vollendete 61. Lebensjahr als Altersgrenze
festzusetzen.
Für den Zugang zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst ist ein Studium an einer
wissenschaftlichen Hochschule erforderlich. Es werden zudem höhere
Leitungsfunktionen wahrgenommen. Die Wahrnehmung derartiger Leitungsfunktionen
schlägt sich auch insoweit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nieder, als
das körperliche Belastungsmoment im Vergleich zu den anderen Laufbahnen des
feuerwehrtechnischen Dienstes regelmäßig weniger stark hervortritt. Eine
angemessene Berücksichtigung dieser Momente rechtfertigt es, die Altersgrenze
auf das vollendete 63. Lebensjahr festzusetzen.
3. Zu Artikel II
Die Übergangsbestimmungen gewährleisten einen gestuften Übergang zu den neuen Altersgrenzen.
Von 2007 an erhöht sich in den Laufbahnen des mittleren Vollzugsdienstes die
Altersgrenze jährlich grundsätzlich um jeweils drei Monate, im gehobenen Dienst
um jeweils sechs Monate, im höheren Polizeivollzugsdienst und im mittleren und
höheren feuerwehrtechnischen Dienst um jeweils ein Jahr, bis die neuen
Altersgrenzen erreicht sind. Die unterschiedlichen Erhöhungsschritte folgen aus
dem Ziel, in einem rund fünf Jahre währenden Anpassungszeitraum die neuen
Altersgrenzen gestuft und damit individuell akzeptabel einzuführen.
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, § 25 Abs. 1 Satz 3 BRRG
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/
oder Wirtschaftsunternehmen:
Durch die Festsetzung neuer
Altersgrenzen in den Vollzugslaufbahnen entstehen keine unmittelbaren
zusätzlichen Kosten oder Kostenersparnisse für Privathaushalte und/oder
Wirtschaftsunternehmen.
Die Gesetzesänderung hat als
verwaltungsinterne Maßnahme primär Auswirkungen auf die Personalstruktur und
auf die Besoldungs- bzw. Versorgungslasten in den Vollzugsbereichen. Soweit
dadurch Kostensenkungen erreicht werden, dürften diese prinzipiell auch eine
entlastende Wirkung auf die Privathaushalten und Wirtschaftsunternehmen
auferlegten Kosten haben.
D. Gesamtkosten:
Mit der Gesetzesänderung ist
eine Erhöhung der Gesamtkosten nicht verbunden.
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem
Land Brandenburg
Es ergeben sich keine
Beeinträchtigungen der Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg.
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die
Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf
Einnahmen und Ausgaben:
Die Erhöhung der Altersgrenzen in den Vollzugslaufbahnen führt dort künftig regelmäßig zu einem späteren Eintritt in den Ruhestand und dementsprechend zu einem späteren Entstehen des Anspruchs auf Ruhegehalt. Bei einem durchschnittlichen Ruhegehalt in Höhe von rd. 24.700 € im Jahr und jährlich durchschnittlich rd. 400 in den Ruhestand tretenden Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes ergibt sich nach vollständiger Umsetzung der Neuregelung eine Verringerung der Versorgungsausgaben von ca. 10 Mio.€ im Jahr. Dem stehen bezogen auf rd. 400 Ruhegehaltsempfänger jährlich zusätzliche Versorgungslasten in Höhe von ca. 200.000 € gegenüber, die sich durch den späteren Eintritt in den Ruhestand aus der individuellen Erhöhung des Ruhegehalts um 1,79375 vom Hundert pro Jahr gemäß § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ergeben.
b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen:
Personalwirtschaftliche
Auswirkungen ergeben sich aus der Neuregelung der Altersgrenzen nicht. Der
Personalbedarf wird dadurch in den Vollzugslaufbahnen nicht erhöht.
Berlin, den 10. Dezember 2004
Der Senat von Berlin
Der Regierende Bürgermeister |
Senator für Inneres |
In Vertretung Chef der Senatskanzlei i.
V. S c h m i t z |
Dr. Körting |
Anlage
I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte
Alte Fassung |
Neue Fassung |
§ 106 Altersgrenze Für
die Polizeivollzugsbeamten bildet das vollendete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.
Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im
dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete sechzigste Lebensjahr
hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf,
hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten dreiundsechzigsten
Lebensjahr. § 108 Auf
Feuerwehrbeamte des Einsatzdienstes finden die §§ 106 und 107 entsprechende
Anwendung. |
§ 106 Altersgrenze (1)
Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 bildet für Polizeivollzugsbeamte des
mittleren Dienstes das vollendete
einundsechzigste, für die des gehobenen Dienstes das vollendete
zweiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Ist die Laufbahnbefähigung im
Aufstieg erworben worden, bildet für Beamte des gehobenen Dienstes das
vollendete einundsechzigste, für die des höheren Dienstes das vollendete
dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Dem Aufstieg steht der Wechsel
in die nächsthöhere Dienstlaufbahn im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober
1990 gleich. (2)
Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im
dienstlichen Interesse liegt, um eine bestimmte Frist, die jeweils ein
Jahr nicht übersteigen darf, um insgesamt drei Jahre hinausgeschoben werden. § 108 (1) Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 bildet im feuerwehrtechnischen
Dienst, soweit mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst
geleistet worden sind, für Beamte des mittleren Dienstes das vollendete
sechzigste Lebensjahr, für Beamte des gehobenen Dienstes das vollendete
einundsechzigste Lebensjahr und für Beamte des höheren Dienstes das
vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Soweit bei
Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenzen nicht mindestens 15 Jahre
feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, erreichen die Beamten
mit Beendigung des 15. Jahres Einsatzdienst die Altersgrenze, spätestens jedoch
zu dem in § 76 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt. §§ 106 Abs. 2 und 107 finden entsprechende Anwendung. (2) Feuerwehrtechnischen Einsatzdienst leisten Beamte,
deren Amt durch die Verwendung im unmittelbaren Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst
vor Ort geprägt wird. Der feuerwehrtechnische Einsatzdienst wird durch Urlaub, Krankheit, vorübergehende Feuerwehrdienstunfähigkeit
und Kuraufenthalte nicht unterbrochen. Gleiches gilt für Verwendungen, die im
besonderen dienstlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse des Landes Berlin oder der Bundesrepublik
Deutschland liegen; Einzelheiten regelt die oberste Dienstbehörde durch
Verwaltungsvorschrift. |
II.
Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften:
1. Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl.
S. 256)
§ 1 …
§ 2
Änderung des
Landesbeamtengesetzes
In § 12 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der
Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Gesetz vom 9.
März 2004 (GVBl. S. 109) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Geschlecht,"
die Worte "sexuelle Identität," eingefügt.
§§ 3 bis 5
2. § 76 Abs.
1 Satz 1 LBG
Für die Beamten bildet das vollendete
fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.
3. § 106 LBG
Altersgrenze
Für die Polizeivollzugsbeamten bildet das vollendete
sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf
Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete
sechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr
nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum
vollendeten dreiundsechzigsten Lebensjahr.
4. § 107 LBG
Polizeidienstunfähigkeit
(1) Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der
Polizeivollzugsbeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den
Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er
seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt
(Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei
Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf
Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund
des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines von der Dienstbehörde bestimmten
Arztes festgestellt.
(2) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei
Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche Gründe
entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn die
sonstigen Voraussetzungen des § 61 erfüllt sind. Besitzt er die Befähigung für
die neue Laufbahn nicht, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen,
während seiner Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst die für die Wahrnehmung
der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu
erwerben und die Befähigung für die neue Laufbahn nach Maßgabe der
Rechtsverordnungen nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes nachzuweisen. Soweit
für die neue Laufbahn keine Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 des
Laufbahngesetzes erlassen wurde, weil nach § 11 Abs. 1 des Laufbahngesetzes
andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben worden sind,
regelt das Nähere über den Nachweis der für die neue Laufbahn erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste
Dienstbehörde durch besondere Rechtsverordnung.
5. § 108 LBG
Auf Feuerwehrbeamte des Einsatzdienstes finden die
§§ 106 und 107 entsprechende Anwendung.
6. § 109 LBG
Auf Justizvollzugsbeamte finden die §§ 106 und 107 entsprechende
Anwendung.
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq