Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Siebtes Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

(7. Aufhebungsgesetz)

 

 

 

 

A.  Problem

 

Seit dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Aufhebung von Rechtsvorschriften (6. Aufhebungsgesetz) vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) sind weitere Rechtsvorschriften bzw. Teile von ihnen gegenstandslos geworden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit sollen diese Vorschriften nunmehr auch formell aufgehoben werden.

Dementsprechend enthält der vorliegende Gesetzentwurf 97 aufzuhebende Rechtsvorschriften bzw. Teile von ihnen.

 

 

 

B. Lösung

 

Der vorliegende Gesetzentwurf hat die ausdrückliche Aufhe-bung der genannten Vorschriften zum Gegenstand.

 

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

Keine

 

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschafts-unternehmen

Keine

 

E. Gesamtkosten

Keine

 

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Keine

 

G. Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Justiz

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Siebtes Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

(7. Aufhebungsgesetz)

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Siebtes Gesetz

zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

(7. Aufhebungsgesetz)

Vom      

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

§ 1

 

   (1) Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Rechts­vor­schrif­ten werden aufgehoben, soweit sie nicht schon früher ihre Gültigkeit verloren haben.

 

   (2) Die Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Sachverhalte anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

 

   (3) Recht, das in seiner einheitlichen Geltung für Berlin durch § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit An­la­ge 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Ber­li­ner Lan­des­rechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272), zuletzt ge­än­dert durch § 31 Abs. 1 der Verordnung vom 21. August 2001 (GVBl. S. 474), beschränkt ist, gilt mit Auf­he­bung der Beschränkung in ganz Berlin.

 

§ 2

 

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


 


                                                          Anlage

                                                          zu § 1 Abs. 1

Verzeichnis

der Rechtsvorschriften

 

1.        § 21 des Fraktionsgesetzes vom 8. Dezember 1993 (GVBl. S. 591), zuletzt geändert durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260)

        BRV 1101-4

 

2.        Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 bis 4

        Anlage 3 Abschnitt IV

        des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272), zuletzt geändert durch § 31 Abs. 1 der Ver-ordnung vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474)

        BRV 1141-5

 

3.        Abschnitt III und IV Nr. 3 der Anlage zu § 8 des Zweiten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 10. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289/GVABl. S. 534), zuletzt geändert durch § 50 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358)

        BRV 1141-6

 

4.        § 1 Abs. 1 Satz 2 des 4. Aufhebungsgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204)

        BRV 1141-8

 

5.        Artikel XIII des 2. Verwaltungsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), zuletzt geändert durch § 30 Nr. 8 des Gesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 374)

        BRV 2001-4

 

6.        Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögens-strafen vom 9. Juni 1895 (GVBl. Sb. III 2010-2)

        BRV 2010-2

 

7.        Artikel IV des Gesetzes über die Auflösung des Preisamtes vom 12. Dezember 1989 (GVBl. S. 2155)

        BRV 2011-1-a

 

8.        Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. S. 192)

        BRV 2030-1-p

 

9.        Artikel II § 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung vom 7. Ok-tober 1997 (GVBl. S. 593)

       BRV 2030-2-3-a

10.     § 25 Abs. 3 der Verordnung über die Aus-bildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 17. September 1988 (GVBl. S. 1864), geändert durch Verordnung vom 28. April 1999 (GVBl. S. 195)

        BRV 2030-2-6

 

11.     Artikel II § 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 28. April 1999 (GVBl. S. 195)

        BRV 2030-2-6-a

 

12.     Artikel II § 1 der 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prü-fung für den höheren technischen Verwaltungs-dienst vom 30. September 1999 (GVBl. S. 566)

        BRV 2030-2-7-a

 

13.     Artikel II der Fünften Verordnung zur Ände-rung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten der Schutzpolizei vom 18. November 1988 (GVBl. S. 2196)

        BRV 2030-2-44-b

 

14.     Artikel IV und V der Vierten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst vom 13. Januar 1995 (GVBl. S. 35), geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453)

        BRV 2030-2-44-d

 

15.     Artikel IV §§ 1 und 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst vom 8. Dezember 1998 (GVBl. S. 398)

        BRV 2030-2-44-e

 

16.     Artikel II § 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 24. August 1998 (GVBl. S. 241)

        BRV 2030-2-49-b

 

17.     § 28 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Rechtspflegerausbildung vom 6. April 1982 (GVBl. S. 778), zuletzt geändert durch Verord-nung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 574)

       BRV 2030-2-53

 

18.     Artikel VIII § 1 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für Beamte im Justizdienst vom 22. De-zember 1997 (GVBl. 1998 S. 2)

        BRV 2030-2-53-a

 

19.     § 24 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtech-nischen Dienst vom 10. August 1999 (GVBl. S. 485)

       BRV 2030-2-66

 

20.     § 12 der Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten und Beamtinnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in den höheren allgemei-nen Verwaltungsdienst in der Fassung vom 21. Mai 2003 (GVBl. S. 197)

        BRV 2030-2-67

 

21.     Artikel I § 2 und Anlage des Neunten Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1993 (GVBl. S. 275)

        BRV 2032-1-c

 

22.     Artikel VII § 1 des Staatsprüfungsgesetzes vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 342)

        BRV 2032-1-j

 

23.     Artikel II § 2 und Artikel III § 3 des Landesanpassungsgesetzes zum 2. BesVNG vom 22. Juni 1977 (GVBl. S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel V § 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62)

        BRV 2032-3

 

24.     Artikel V § 2 Nr. 1 und 2 und Artikel VI § 2 des Sechsten Landesbeamtenrechtsänderungsgeset-zes vom 13. Juli 1962 (GVBl. S. 727), geändert durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezem-ber 1965 (GVBl. S. 1955) in Verbindung mit  §§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1970 (GVBl. S. 426)

        BRV 2036-1-a, 2037-1-a

 

25.     Artikel XXVI des Gesetzes über die Schaffung bereichsspezifischer Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40)

        BRV 205-3

 

26.     Artikel VIII des Gesetzes zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und anderer datenschutzrechtlicher Regelungen vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305)

        BRV 205-7

 

27.     § 33 des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel XXVI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260)

        BRV 210-1

 

28.     § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 22. September 1988 (GVBl. S. 1901), geändert durch Artikel I § 11 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540)

        BRV 2124-1

29.     §§ 14 bis 16 der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von Pflegefachkräften in der Rehabilitation und Langzeitpflege vom 30. Juni 1996 (GVBl. S. 273)

        BRV 2124-4-10

 

30.     §§ 15 bis 17 der Weiterbildungs- und Prüfungs-verordnung für die Heranbildung von Pflege-fachkräften in der pädiatrischen Intensivpflege vom 30. Juni 1996 (GVBl. S. 276)

        BRV 2124-4-11

 

31.     §§ 14 bis 16 der Weiterbildungs- und Prüfungs-verordnung für die Heranbildung von Pflege-fachkräften in der Onkologie vom 30. Juni 1996 (GVBl. S. 280)

        BRV 2124-4-12

 

32.     §§ 14 bis 16 der Weiterbildungs- und Prüfungs-verordnung für die Heranbildung von Pflege-fachkräften in der ambulanten Pflege vom 30. Juni 1996 (GVBl. S. 283)

        BRV 2124-4-13

 

33.     § 23 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 257)

        BRV 2127-5

 

34.     Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen) vom 25. August 1975 (GVBl. S. 2198), zuletzt geändert durch Nummer  20 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313)

        BRV 2127-6

 

35.     § 8 der Sonderabfallgebührenordnung vom 24. März 2000 (GVBl. S. 281), geändert durch Artikel II der Verordnung vom 29. September 2000 (GVBl. S. 482)

        BRV 2127-12-3

 

36.     § 23 Abs. 2 und 4 der Verordnung zur Durch-führung des Baugesetzbuchs vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331)

        BRV 2130-4

 

37.     Artikel V bis VII des Achten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 4. Ju-li 1997 (GVBl. S. 376)

        BRV 2130-10-c

 

38.     §§ 9 und 10 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung vom 18. Juli 1985 (GVBl. S. 1783), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2001 (GVBl. S. 510)

       BRV 2130-10-3

 

39.     § 13 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 15. August 1995 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2001 (GVBl. S. 629)

        BRV 2130-10-7

 

40.     Artikel II Satz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kosten der Prüfingenieure für Baustatik vom 2. November 1992 (GVBl. S. 328)

        BRV 2130-10-10-a

 

41.     Artikel II Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kosten der Prüfingenieure für Baustatik vom 5. Oktober 1998 (GVBl. S. 281)

        BRV 2130-10-10-b

 

42.     § 9 der Anlage zur Verordnung über die Sat-zung des Jugendaufbauwerkes Berlin vom 29. September 1995 (GVBl. S. 634), geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1998 (GVBl. S. 138)

        BRV 2160-1-1

 

43.     Artikel II des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erziehergesetzes vom 6. Juli 1994 (GVBl. S. 219)

        BRV 2162-4-a

 

44.   Artikel X des Anpassungsgesetzes Jugend vom 8. Februar 2001 (GVBl. S. 33)

       BRV 2162-4-b

 

45.   § 14 Abs. 3 und 5 des Spielbankengesetzes vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 489)

       BRV 2191-2

 

46.   § 15 des Museumsstiftungsgesetzes vom 9. De-zember 1998 (GVBl. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2002 (GVBl. S. 190)

       BRV 220-1

 

47.   Artikel III Abs. 1 und 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Berlin vom 5. Dezember 1978 (GVBl. S. 2257), zuletzt geändert durch Nummer 44 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204)

       BRV 2230-1-d

 

48.   Artikel III des Siebzehnten Gesetzes zur Ände-rung des Schulgesetzes für Berlin vom 11. April 1984 (GVBl. S. 542)

       BRV 2230-1-f

 

49.     § 26 a der Verordnung über die Abschlußprüfung der Berufsfachschule für Technische Zeichner und Technische Zeichnerinnen vom 11. Septem-ber 1984 (GVBl. S. 1437), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1998 (GVBl. S. 419)

        BRV 2230-1-15

 

50.     Artikel IV Abs. 3 Satz 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes vom 12. Dezember 1978 (GVBl. S. 2361), geändert durch Nummer 33 der Anlage zum Gesetz vom 6. April 1987 (GVBl. S. 1302)

        BRV 2232-1-b

 

51.     § 14 der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), zuletzt geändert durch Artikel  III der Verordnung vom 21. April 2004 (GVBl. S. 202)

        BRV 2232-1-2

 

52.     Artikel II der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung zum Vorbe-reitungsdienst für ein Lehramt vom 14. Novem-ber 1986 (GVBl. S. 1833)

        BRV 2232-1-6-a

 

53.     § 12 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung „Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhau-sen“ vom 21. Juni 2000 (GVBl. S. 360)

        BRV 224-8

 

54.     §§ 53, 54, 55 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialis-mus vom 10. Januar 1951 (VOBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel XXIV des Gesetzes vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746)

       BRV 251-1

 

55.   Artikel II des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung und Versor-gung der politisch, rassisch oder religiös Ver-folgten des Nationalsozialismus vom 13. De-zember 1961 (GVBl. S. 1712)

       BRV 251-2-b

 

56.   Verordnung über die angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)  vom 22. Februar 2001 (GVBl. S. 47)

       BRV 27-1-2

 

57.   § 6 der Verordnung über das maschinell ge-führte Grundbuch vom 16. Dezember 1998 (GVBl. S. 427), geändert durch Verordnung vom 13. August 2003 (GVBl. S. 311)

       BRV 301-19

 

58.   § 68 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263)

       BRV 312-1

 

59.   §§ 7 und 8 Abs. 1 sowie §§ 9 und 10 des Gesetzes über die Ernennung der Amtsanwälte vom 26. Juli 1951 (GVBl. S. 546), geändert durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. De-zember 1965 (GVBl. S. 1955), in Verbindung mit §§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Fe-bruar 1970 (GVBl. S. 426)

        BRV 313-1

 

60.   Artikel II der Siebenten Verordnung zur Ände-rung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 3. September 1998 (GVBl. S. 245)

       BRV 316-1-1-e

 

61.   Berliner Grundbuchgesetz vom 21. Oktober 1991 (GVBl. S. 229)

       BRV 3212-4

 

62.   Berliner Grundbuchverordnung vom 27. Okto-ber 1991 (GVBl. S. 237)

       BRV 3212-4-1

 

63.   Verordnung zur Übertragung von Ermächti-gungen auf dem Gebiet des Justizkostenrechts vom 16. September 1975 (GVBl. S. 2363)

       BRV 342-2

 

64.   § 4 Nr. 2, 4 und 7 des Justizgebührenbefrei-ungsgesetzes vom 24. November 1970 (GVBl. S. 1934), zuletzt geändert durch Nummer 33 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204)

       BRV 342-3

 

65.   Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 13. November 1957 (GVBl. S. 1744), zu-letzt geändert durch Artikel III der Verordnung vom 13. September 2001 (GVBl. S. 514)

       BRV 343-1

 

66.   Wegegeldverordnung vom 18. September 1975 (GVBl. S. 2365), zuletzt geändert durch Artikel IV der Verordnung vom 13. September 2001 (GVBl. S. 514)

       BRV 343-2

 

67.   § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Nachbar-rechtsgesetzes vom 28. September 1973 (GVBl. S. 1654)

       BRV 403-6

 

68.   Artikel II und III Abs. 1 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuer-gesetzes vom 2. Oktober 1997 (GVBl. S. 482)

       BRV 6110-3-a

 

69.   Artikel I § 3 Abs. 1 bis 4, §§ 5 bis 7, Artikel II § 2 Abs. 3 und Artikel III § 6 Abs. 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62)

       BRV 630-5

 

70.   Gesetz über Sicherheitsleistungen des Landes Berlin bei Errichtung baulicher Anlagen auf landeseigenen Grundstücken vom 19. Februar 1970 (GVBl. S. 429)

       BRV 652-1

 

71.   § 2 des Gesetzes zur Bereinigung der Rechts-verhältnisse nach dem Gesetz über die Erhe-bung einer Abgabe der Beherbergungsbetriebe zur Förderung des Tourismus vom 6. Oktober 1999 (GVBl. S. 545)

       BRV 7140-2

 

72.   § 16 a des Berliner Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 1989 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert durch Artikel  LVI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260)

       BRV 753-3

 

73.   Gesetz über die Aufnahme von Krediten für die Erdgasversorgung Berlins vom 28. November 1983 (GVBl. S. 1505)

       BRV 761-4

 

74.   § 4 Buchstabe a der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin vom 4. Dezember 1957 (GVBl. S. 1792), geändert durch Artikel XXXVIII der Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785)

       BRV 791-1-20

 

75.   § 5 Buchstabe a der Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles im Ortsteil Lichtenrade des Verwaltungsbezirks Tempelhof von Berlin vom 17. April 1958 (GVBl. S. 414), geändert durch Artikel XXXIX der Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785)

       BRV 791-1-21

 

76.   § 5 Buchstabe a der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Ortsteil Wannsee des Verwaltungsbezirks Zehlendorf von Berlin vom 11. September 1958 (GVBl. S. 905), geändert durch Artikel XL der Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785)

       BRV 791-1-22

 

77.   § 2 der Verordnung über die Höhe der Jagd-abgabe vom 21. Februar 1997 (GVBl. S. 55), geändert durch Artikel III der Verordnung vom 4. Dezember 2001 (GVBl. S. 629)

       BRV 792-2-2

 

78.   § 28 der Jäger- und Falknerprüfungsordnung vom 5. März 2002 (GVBl. S. 100)

       BRV 792-2-3

79.   § 51 des Berliner Landesfischereigesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel  X des Gesetzes vom 17. Dezem-ber 2003 (GVBl. S. 617)

    ]  BRV 793-1

 

80.   § 35 der Berliner Landesfischereiordnung vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700)

       BRV 793-1-1

 

81.   § 9 des Landesfischereischeingesetzes in der Fassung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), geändert durch Artikel LXII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260)

       BRV 793-3

 

82.   Anordnung über Verfahrensregeln zum Gesetz Nr. 35 des Alliierten Kontrollrats über Aus-gleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitig-keiten vom 28. Juni 1949 (VOBl. I S. 213)

       BRV 803-1

 

83.   Anordnung über Sonn- und Feiertagsarbeit in Wettunternehmen vom 11. Januar 1950 (VOBl. I S. 32)

 BRV 8050-2

 

84.   Bekanntmachung über die Sonn- und Festtags-arbeit in Einstellhallen für Kraftfahrzeuge (Ga-ragen) vom 4. Dezember 1937 (GVBl. Sb. III 8050-10)

       BRV 8050-10

 

85.   § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten vom 26. August 1999 (GVBl. S. 546)

       BRV 806-1-1

 

86.   Artikel II Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungs-entgelte im Taxenverkehr vom 19. September 1995 (GVBl. S. 613)

       BRV 97-7-a

 

87.   Artikel II Abs. 2 und 3 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförde-rungsentgelte im Taxenverkehr vom 20. Februar 2001 (GVBl. S. 42)

       BRV 97-7-b

 

88.   § 22 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik – Ländereinführungsgesetz – vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955)

       BRV BV 2001-1

 

89.   Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) – Personalvertretungsgesetz – vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 1014)

BRV BV 2035-1

90.   Beschluß des Ministerrates über die Wahlord-nung zum Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes – Perso-nalvertretungsgesetz/Wahlordnung – vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 1030)

       BRV BV 2035-1-1

 

91.   Anordnung über eine erweiterte materielle Un-terstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Ja-nuar 1987 (GVBl. S. 34)

       BRV BV 2171-1

 

92.   Anordnung über die Durchführung von Prü-fungen an Hoch- und Fachschulen sowie den Hoch- und Fachschulabschluß – Prüfungsord-nung – vom 3. Januar 1975 (GBl. I S. 183)

       BRV BV 221-11

 

93.   Anordnung über das Diplomverfahren – Diplomordnung – vom 26. Januar 1976 (GBl. I S. 135)

       BRV BV 221-12

 

94.   Erste Durchführungsbestimmung zur Verord-nung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher - Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung - Fürsorge- und Aufsichtsordnung vom 5. Januar 1966 (GBl. II S. 19)

 BRV BV 2230-1-1

 

95.   Verordnung über die Schüler- und Kinder-speisung vom 16. Oktober 1975 (GBl. I S. 713), geändert durch Nummer 39 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204)

       BRV BV 2230-1-2

 

96.   Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen im öffentlichen Eigentum vom 13. Juni 1990 (GBl. I S. 474)

       BRV BV 226-1

 

97.   Verordnung über die Ausbildung von Studenten, die vor dem 1. September 1990 an den juristischen Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik immatri-kuliert worden sind vom 5. September 1990 (GBl. I S. 1436)

       BRV BV 316-6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A. Begründung:

 

a) Allgemeines

 

Seit dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Aufhebung von Rechtsvorschriften (6. Aufhe-bungsgesetz) vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) haben zahlreiche weitere Gesetze und Ver­ord­nun­gen bzw. Teile von ihnen ihre praktische Bedeutung ver­lo­ren.

 

Das vorgeschlagene Gesetz setzt insoweit das mit den bis­he­ri­gen sechs Aufhebungsgesetzen be-gonnene Bestreben fort, durch die Aufhebung obso-leter Rechts­vor­schrif­ten für eine größere Rechtsklar-heit und Rechtssicherheit zu sorgen.

 

Mit der Vereinigung Deutschlands und der damit ein­her­ge­hen­den Vereinigung Berlins sind eine Reihe von Vorschriften der ehemaligen DDR Landesrecht geworden (vgl. Anlage 3 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Lan­des­rechts vom 28./29. September 1990 - GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272 - sowie Anlage II zum Einigungsvertrag - BGBl. 1990 II S. 889). Einige dieser Vorschriften sind bereits durch das 5. bzw. das 6. Aufhebungs-gesetz aufgehoben wor­den. Auch der vorliegende Gesetzentwurf enthält eine der­ar­ti­ge Vorschrift, die nicht mehr benötigt wird (vgl. Nr. 2 der Anlage zu   § 1 Abs. 1, Anlage 3 Abschnitt IV).

 

Hingegen gilt Recht, das in seiner einheitlichen Geltung für Berlin durch § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit An­la­ge 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Ber­li­ner Lan­des­rechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272), zuletzt ge­än­dert durch § 31 Abs. 1 der Verordnung vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474), bislang beschränkt war, mit Auf­he­bung der Be-schränkung in ganz Berlin (vgl. Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1, Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 bis 4).

 

Unter den aufzuhebenden Vorschriften befinden sich auch frühere reichsrechtliche Bestimmungen (vgl. Nr. 6 und 87 der Anlage zu § 1 Abs. 1). Um klar­zu­stel­len, dass diese Vorschriften nur insoweit aufgehoben werden, als sie Landesrecht geworden sind, wird als deren Fund­stel­le nicht das Reichsgesetzblatt angegeben, sondern der Son­der­band III zum Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, der als Ergebnis der Rechtsbereinigung die Lan­des­recht gewordenen früheren reichsrechtlichen Vorschriften enthält.

 

b) Einzelbegründung:

 

1. Zu § 1:

    Absatz 1 enthält die im Interesse der Rechts-klarheit erforderliche ausdrückliche Aufhebungs-vorschrift.

 Absatz 2 stellt klar, dass die Aufhebung nur in die Zu­kunft wirkt. Auch die bisherigen sechs Auf­he­bungs­ge­set­ze enthielten eine solche Be-stimmung.

 

 Absatz 3 stellt klar, dass bestimmte Rechts-vorschriften, die bisher nur in den westlichen Bezirken Berlins gal­ten, nunmehr in ganz Berlin gelten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ver­ein­heit­li­chung des Ber­li­ner Landes-rechts blieben die in Anlage 1 zu diesem Ge­setz aufgeführten Rechtsvorschriften auf ihren da­ma­li­gen Geltungsbereich, nämlich die westli-chen Bezirke Berlins, beschränkt. Mit Aufhe-bung dieser Beschränkung des Gel­tungs­be­reichs durch Änderung der Anlage 1 zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Lan­des­rechts gelten diese Bestimmungen eigentlich ohne wei­te­res in ganz Berlin. Absatz 3 dient insoweit nur der Rechts­si­cher­heit.

 

2. Zu § 2:

 Die Vorschrift bestimmt den Tag des Inkraft-tretens des Gesetzes.

 

3. Zur Anlage zu § 1 Abs. 1:

 

Zu Nr. 1:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 2:

Die Aufhebung der in der Nummer 2 der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorschriften der Anlage 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts empfiehlt sich, weil deren Zitat ins Leere geht.

Die in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 zitierte Verordnung ist durch § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 28. November 2000 (GVBl. S. 509) aufgehoben worden.

Die in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3 zitierte Verordnung ist durch Nummer 32 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) aufgehoben worden.

Die in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 4 zitierte Verordnung ist nach ihrem eigenen § 3 Satz 2 am 31. Dezember 1994 außer Kraft getreten.

Die in Anlage 3 Abschnitt IV des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts aufgeführten Vorschriften werden nicht mehr benötigt und können aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 3:

Die in Abschnitt III der Anlage zu § 8 des Zweiten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts zitierte Verordnung wird nicht mehr benötigt und kann daher aufgehoben werden. Die in Abschnitt IV Nr. 3 der Anlage zu § 8 dieses Gesetzes zitierte Anordnung ist außer Kraft getreten gemäß § 51 des Gesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) in Verbindung mit der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700). Das Zitat geht somit ins Leere und kann  aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 4:

§ 1 Abs. 1 Satz 2 des 4. Aufhebungsgesetzes nimmt auf das Berliner Straßengesetz und das Berliner Schiedsmanngesetz Bezug.

Das Berliner Straßengesetz ist durch § 28 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) aufgehoben worden.

Das Berliner Schiedsmanngesetz ist durch § 52 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. April 1994 (GVBl. S. 109) aufgehoben worden.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 des 4. Aufhebungsgesetzes kann aufgehoben werden, da die Bezugnahmen ins Leere gehen.

 

Zu Nr. 5:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 6:

Die Rechtsvorschrift regelt die Amtshilfe bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen. Insoweit finden die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom  8. De-zember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) Anwendung. Die Rechsvorschrift ist damit überholt und kann aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 7:

Die in Artikel IV des Gesetzes über die Auflösung des Preisamtes enthaltene Ermächtigung wird nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden, denn die durch Artikel II dieses Gesetzes geänderte Verordnung ist durch § 35 Satz 2 der Verordnung vom 23. November 1992 (GVBl. S. 350) und die durch Artikel III geänderte Verordnung ist durch § 3 Satz 2 der Verordnung vom 14. Au-gust 1995 (GVBl. S. 553) aufgehoben worden.

 

Zu Nr. 8:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 9:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 10:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 11:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

 

Zu Nr. 12:

Die Vorschrift betrifft Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Städtebau/Landespflege, die ihren Vorbereitungs-dienst vor dem 2. November 1999 begonnen haben. Alle Referendare dieses Personenkreises haben die Ausbildung inzwischen beendet, so dass die Rechtsnorm gegenstandslos ist.

 

Zu Nr. 13:

Artikel II der 5. ÄndVO-SLVO von 1988 sollte gelegentlich der Verringerung des Höchstzulas-sungsalters zum Aufstieg in den gehobenen Dienst die Zulassung von Beamten ermöglichen, die zuvor als lebensältere Bewerber in die Ausbildung des mittleren Dienstes eingetreten waren.

Ab 1. Dezember 2003 sind keine solchen An-wendungsfälle mehr möglich.

 

Zu Nr. 14:

Artikel IV der 4. ÄndVO-PolLVO vom 13. Ja-nuar 1995 regelte übergangsweise die Übernahme von Angehörigen der Laufbahnen des gehobenen Dienstes in besonderer Verwendung bzw. in sachbearbeitender Tätigkeit in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes. Die Laufbahnen des gehobenen Dienstes in besonderer Verwendung bzw. in sachbearbeitender Tätigkeit bestehen nicht mehr. Wer die Befähigung für diese Laufbahnen erworben hatte, erwarb am 21. Juli 1995 auf Grund des Gesetzes zur Änderung der Laufbahnver-ordnungen für den Polizeivollzugsdienst und des Laufbahngesetzes vom 12. Juli 1995 die Befähigung für den gehobenen Dienst. Artikel V der 4. ÄndVO-PolLVO vom 13. Januar 1995 enthält die Ermäch-tigung der Senatsverwaltung für Inneres zur Neu-fassung und Bekanntgabe der geänderten Laufbahn-verordnungen. Sie ist obsolet; Neufassungen er-folgten mit dem Gesetz zur Änderung der Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugs-dienst und des Laufbahngesetzes vom 12. Juli 1995.

 

Zu Nr. 15:

1. Mit der 5. ÄndVO-PolLVO vom 8. Dezember 1998 wurde der 6-monatige Lehrgang zum Auf-stieg in den gehobenen Dienst (Einführung) durch einen einjährigen dienstbegleitenden Lehrgang ersetzt. Artikel IV § 1 der 5. ÄndVO-PolLVO vom 8. De-zember 1998 ermöglichte übergangsweise die Fort-setzung des 6-monatigen Lehrgangs für die bereits in der Einführung befindlichen Beamten und Beam-tinnen. Die Ausbildung ist abgeschlossen.

 

2. Die 5. ÄndVO-PolLVO vom 8. Dezember 1998 änderte die Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst (SLVO, KLVO und GLVO) mit der Folge, dass die Beamtenverhältnisse auf Widerruf der auszubildenden Polizeibeamten mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung bzw. dem end-gültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung enden sollten. Die zuvor geltenden Regelungen, wonach die Prüflinge nach der erfolgreichen Prüfung zu Beamten auf Probe zu ernennen waren, entfielen. Artikel IV § 2 sah jedoch die Weitergeltung dieser Regelungen für alle vor, die sich bereits in der Aus-bildung befanden. Die Regelungen der Verordnung wurden durch die Neufassung von § 68 Abs. 2 LBG durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1999, das entsprechende Regelungen ohne Übergang vorsah, wegen Vorrangs gesetzlicher Regelungen mit Wirkung vom 1. August 1999 gegenstandslos. Die genannten Regelungen in der SLVO, KLVO und GLVO sind bereits mit der 6. ÄndVO-PolLVO aufgehoben worden, die Übergangsregelung des Artikel IV § 2 jedoch noch nicht.

 

Zu Nr. 16:

Artikel II § 1 der 5. ÄndVO-FwLVO vom 24. August 1998 hat für die Ausbildung im feuerwehrtechnischen Bereich Regelungen getrof-fen, die den für den Polizeivollzugsdienst beschrie-benen entsprachen. Sie sind ebenfalls durch Gesetz vom 22. Juli 1999 gegenstandslos geworden.

 

Zu Nr. 17:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 18:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 19:

Die Ausbildung im mittleren feuerwehrtechni-schen Dienst fand bis zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehr-technischen Dienstes durch die 4. ÄndVO-FwLVO vom 24. September 1997 (GVBl. S. 466) im Beamtenverhältnis auf Probe statt. Artikel II der 4. ÄndVO-FwLVO enthielt eine Übergangsregelung, die bereits durch das 6. Aufhebungsgesetz aufge-hoben worden ist. § 24 APOmDFw vom 10. August 1999 regelt die übergangsweise Fortgeltung von Vorschriften über Gang und Inhalt der Ausbildung derjenigen, die unter die genannte Übergangs-regelung fielen.

 

Zu Nr. 20:

Die Vorschrift ist vollzogen und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 21:

Die Vorschrift ist vollzogen und kann daher aufgehoben werden.

Zu Nr. 22:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 23:

Beide Vorschriften enthalten befristete Über-gangsregelungen von einem Jahr. Die Fristen sind bereits abgelaufen. Die Vorschriften sind daher ge-genstandslos und können aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 24:

Die Vorschriften sind durch Zeitablauf überholt und können daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 25:

Artikel XXVI des Gesetzes über die Schaffung bereichsspezifischer Regelungen für die Verarbei-tung personenbezogener Daten enthält eine Über-gangsregelung, wonach die auf Grundlage des vor-genannten Gesetzes datenerhebenden Stellen ver-pflichtet werden, innerhalb einer Frist von zwei Jahren die von ihnen erhobenen und verarbeiteten Daten hinsichtlich der Notwendigkeit für die Auf-gabenerfüllung zu überprüfen (Satz 1). Zudem war das Abgeordnetenhaus über das Ergebnis der Über-prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist zu unterrichten (Satz 2). Da das Gesetz am 31. Januar 1993 in Kraft getreten ist, ist die Vorschrift durch Zeitablauf überholt.

 

Zu Nr. 26:

Artikel VIII des Gesetzes über die Schaffung bereichsspezifischer Regelungen für die Verarbei-tung personenbezogener Daten enthält eine Über-gangsregelung für private behördliche Datenschutz-beauftragte, die nicht in einem Dienst- oder Arbeits-verhältnis bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen. Diese durften ihre Funktion längstens bis zum 31. De-zember 2002 ausüben. Spätestens seit diesem Zeit-punkt müssen alle behördlichen Datenschutz-beauftragten in Berlin in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stif-tung des öffentlichen Rechts stehen (vgl. § 19a Abs. 2 Satz 2 BlnDSG). Die Vorschrift ist daher wegen Zeitablaufs überholt.

 

Zu Nr. 27:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 28:

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers nimmt Bezug auf die He-bammendienstordnung und die Verordnung über die Gebühren für die Leistungen der Hebammen gegenüber Selbstzahlern. Die Hebammendienst-ordnung ist durch § 10 Satz 2 der Verordnung vom 26. November 1989 (GVBl. S. 2102) aufgehoben worden. Die Verordnung über die Gebühren für die Leistungen der Hebammen gegenüber Selbstzahlern ist durch § 2 Satz 2 der Verordnung vom 4. No-vember 1988 (GVBl. S. 2194) aufgehoben worden. Die Bezugnahmen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 gehen somit ins Leere und können aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 29:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 30:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 31:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 32:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 33:

Eine Aufhebung des § 23 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes erscheint sinnvoll, da die dort vorgesehenen Übergangszeiträume mittlerweile abgelaufen sind. Hintergrund ist die Herauslösung des Bereichs Krankentransport aus der Gesetzge-bungskompetenz des Bundes und damit aus dem Personenbeförderungsgesetz  (PBefG) im Jahre 1989.

 

Die Übergangsregelung sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass ein Unternehmer, der bei In-krafttreten des RDG (Juli 1993) im Besitz einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungs-gesetz oder nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der Beförderung von Personen mit Krankenkraftwagen gewesen war, darauf vertrauen durfte, von dieser bis zu ihrem Ablauf Gebrauch machen zu dürfen (Satz 1). Die Höchstgrenze von 4 Jahren nach dem Inkrafttreten des RDG entspricht der maximalen Geltungsdauer von Genehmigungen nach § 16 Abs. 3 PBefG.

 

Bei Neuerteilung dieser Genehmigung war zu berücksichtigen, dass Genehmigungen, von denen ihr Inhaber bis zum 26. Juli 1989 Gebrauch gemacht hatte, nicht mehr der Verträglichkeitsprüfung im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 2 RDG unterliegen sollten, da den betroffenen Unternehmern einer-seits Besitzstandsschutz zustehen sollte und sie andererseits schon bislang Bestandteil des Rettungs-dienstes gewesen waren (Satz 2). Der Zeitpunkt 26. Juli 1989 ist auf die Verkündung des 6. Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes zu-rückzuführen, mit dem der Krankentransport heraus-gelöst worden ist. Von diesem Zeitpunkt an war die Änderung der Rechtslage bekannt, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen nicht mehr entstehen konnte. Gleichzeitig sollte verhindert werden, dass bis zum Inkrafttreten des RDG Genehmigungen „vorsorglich“ beantragt werden, um später davon Gebrauch machen zu können, ohne die Voraus-setzungen des RDG erfüllen zu müssen.

 

Der in Satz 3 geregelte Auflagenvorbehalt be-ruhte auf der Notwendigkeit, den Inhalt früher erteil-ter Genehmigungen den Anforderungen dieses Ge-setzes anzupassen.

 

Durch Zeitablauf ist die in der Übergangszeit bewährte Regelung des Absatzes 1 obsolet gewor-den. Es ist keine Fallkonstellation mehr denkbar, bei der diese Übergangsregelung zum Tragen kommen könnte.

 

Zu Nr. 34:

Nach Ablösung des Gesetzes über die Besei-tigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz – AbfG) vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873/GVBl. S. 1051), das die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung enthält, durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) entspricht der materiell-rechtliche Inhalt der Verordnung nicht mehr dem geltenden Recht. Die private Kompostierung ist gemäß § 13 Abs. 1 KrW-AbfG außerhalb der Über-lassungspflicht für Abfall aus dem privaten Her-kunftsbereich an den öffentlich-rechtlichen Entsor-gungsträger möglich und bedarf keiner Regelung durch die Verordnung. Dagegen sind Ausnahmen im Wege der Ausnahmegenehmigung, wie in § 4 der Verordnung vorgesehen, von den Regelungen des KrW-/AbfG nur in einem weitaus engeren Rahmen möglich.

 

Zu Nr. 35:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt bzw. vollzogen und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 36:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 37:

zu Artikel V: Der Wegfall der Stellplätze in § 48 der Bauordnung für Berlin und die damit zu-sammenhängenden Einnahmeverluste mussten durch eine Gesamtdeckung aus dem Berliner Haushalt ausgeglichen werden. Die Vorschrift ist durch Zeit-ablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

zu Artikel VI: Die in Artikel VI enthaltene Übergangsvorschrift des Weiterführens nach vor-hergehendem Recht ist durch Zeitablauf obsolet geworden.

Die in Artikel VII enthaltene Ermächtigung ist durch die Neufassung der Verordnung vom 3. Sep-tember 1997 (GVBl. S. 421, 512) vollzogen und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 38:

§ 9 der Bauvorlagenverordnung konnte u. a. aus personalwirtschaftlichen Gründen nicht vollzogen werden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat deshalb mit Schreiben vom 4. Februar 2002 an die Bezirksämter den Vollzug der Vorschrift ausge-setzt. Die Vorschrift hat keine praktische Relevanz und kann daher aufgehoben werden.

§ 10 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung ist durch Zeitablauf überholt und kann aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 39:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 40:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 41:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 42:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 43:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden. Im Übrigen ist das zugrunde liegende Erziehergesetz durch Artikel III Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 246) aufgehoben worden.

 

Zu Nr. 44:

Artikel X wird nicht mehr benötigt und kann daher aufgehoben werden, denn die durch Artikel II geänderte Verordnung ist durch Artikel III Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 246) aufgehoben worden.

 

Zu Nr. 45:

§ 14 Abs. 3 des Spielbankengesetzes kann aufgehoben werden, da am 20. Dezember 2001 neue Spielordnungen erlassen worden sind. Absatz 5 ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufge-hoben werden.

 

Zu Nr. 46:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 47:

Die Vorschriften sind durch Zeitablauf überholt und können daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 48:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 49:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 50:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 51:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 52:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 53:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 54:

§ 53 Abs. 1 des Gesetzes regelt, dass die Ver-ordnung über Rentenzahlung an Opfer des Faschis-mus mit den dazu ergangenen Ausführungsbestim-mungen und der Beschluss des Magistrats vom 5. Dezember 1946 am 31. März 1952 außer Kraft treten und Renten nach der vorgenannten Ver-ordnung zu kürzen sind. Die Vorschrift ist vollzogen bzw. durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

§ 53 Abs. 2 des Gesetzes regelt, dass die Altersversorgung der Geschädigten durch ein beson-deres Gesetz zu regeln ist. Die Vorschrift ist durch die Regelungen des Bundesentschädigungsgesetzes einerseits und des PrVG andererseits überholt und kann daher aufgehoben werden.

§ 54 des Gesetzes regelt, dass durch Bundes-gesetz vorgenommene abweichende Regelungen den zu gewährenden Entschädigungen vorgehen. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Ge-sichtspunkt des Vorrangs von Bundesgesetzen vor Landesgesetzen, § 54 ist daher entbehrlich und kann aufgehoben werden.

§ 55 Abs. 2 des Gesetzes regelt die lokale Geltung des Gesetzes in Teilen Berlins. Die Rege-lung ist überholt und kann aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 55:

Artikel II des Gesetzes regelt, dass die bestands-kräftige Ablehnung von Anträgen wegen Fristver-säumung einer erneuten Antragstellung nicht entge-gensteht. Da diese neuen Anträge seit dem 1. Januar 1962 gestellt werden konnten, ist davon auszugehen, dass in den in Betracht kommenden Fällen die Anträge bereits gestellt worden sind und die Vorschrift somit durch Zeitablauf überholt ist und aufgehoben werden kann.

 

Zu Nr. 56:

Die Vorschrift ist vollzogen und kann daher aufgehoben werden.


Zu Nr. 57:

Die Vorschrift ist vollzogen und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 58:

Die Vorschrift ist vollzogen und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 59:

Die Vorschriften sind durch Zeitablauf überholt und können daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 60:

Die Vorschrift wird nicht mehr benötigt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 61 und 62:

Die Gerichtspraxis hält diese - lediglich als Übergangsbestimmungen anzusehenden Vorschrif-ten - nicht mehr für erforderlich. Unter Berücksichti-gung der inzwischen eingetretenen zahlreichen Rechtsänderungen auf Bundesebene, zu denen ins-besondere

 das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) und als Folge davon

 die Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710), und

 die Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung in der Fassung vom 24. Ja-nuar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497);

 das Grundbuchbereinigungsgesetz in der Fassung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542);

 die Gebäudegrundbuchverfügung in der Fassung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1994) sowie

 die Wohnungsgrundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 134)

zählen und die flächendeckende Einführung des maschinellen Grundbuchs in Berlin können die bei-den Vorschriften daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 63, 65 und 66:

Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 enthielt in § 35 Abs. 2 Satz 1 eine Ermächtigung für die Landesregierungen, für be-stimmte Auslagen Pauschsätze durch Rechtsverord-nung festzusetzen. Ferner sah dieses Gesetz in § 37 Abs. 7 eine Ermächtigung für die Landesregierung vor, in bestimmten Regionen durch Rechtsverord-nung ein bestimmtes Wegegeld vorzuschreiben. Beide Ermächtigungen waren auf die Landesjustiz-verwaltung übertragbar. Berlin hat die Übertragung mit der Verordnung vom 16. September 1975 vorge-nommen. Die Senatsverwaltung für Justiz hat von beiden Ermächtigungen Gebrauch gemacht und die Verordnung über Auslagen-Pauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 13. November 1957 und die Verordnung über Wegegeld nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 18. September 1975 erlassen.

Das am 1. Mai 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) enthält in Artikel 1 ein neues „Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher“. Dieses enthält die genannten Verordnungsermächtigungen für die Länder nicht mehr. Nach der in § 19 enthaltenen Übergangs-vorschrift aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes sind die Kosten jedoch noch nach dem alten Gerichtsvollzieherkostengesetz zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes erteilt worden ist.

 

Von dem Außerkrafttreten des die Verordnungs-ermächtigungen enthaltenden Bundesgesetzes wer-den die Landesverordnungen in ihrer Wirksamkeit nach allgemeiner Auffassung nicht berührt. Sie wurden wegen der Übergangsregelungen gebraucht. Inzwischen sind die Verordnungen jedoch gegen-standslos geworden, sodass sie aufgehoben werden können.

 

Zu Nr. 64:

§ 4 Nr. 2, 4 und 7 des Justizgebührenbefreiungs-gesetzes nimmt Bezug auf das Fischereigesetz, das Reichsheimstättengesetz und die Erste Wasserver-bandverordnung. Alle in Bezug genommenen Vor-schriften sind aufgehoben worden (das Fischerei-gesetz durch § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358), das Reichsheim-stättengesetz durch Nummer 2 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204) und die Erste Wasserverbandverordnung durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. März 1999 (GVBl. S. 89).

Die Bezugnahmen in § 4 Nr. 2, 4 und 7 gehen somit ins Leere und können aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 67:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 68:

Durch die Neufassung des Kirchensteuergesetzes vom 8. November 1997 (GVBl. S. 607) handelt es sich bei Artikel II um eine vollzogene Ermächti-gung.

Artikel III Abs. 1 Satz 2 ist durch Zeitablauf überholt.

Beide Bestimmungen können daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 69:

Artikel I § 3 Abs. 1 bis 4, §§ 5 bis 7 ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

Artikel II § 2 Abs. 3 und Artikel III § 6 Abs. 2 und 3 sind vollzogen und können daher ebenfalls aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 70:

Nach dem Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 11. und 12. Dezember 1997 sollen alle gesetz-lichen Ermächtigungen zur Übernahme von Bürg-schaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistun-gen im jährlichen Haushaltsgesetz zusammengefasst werden. Soweit Sicherheitsleistungen bei Errichtung baulicher Anlagen auf landeseigenen Grundstücken erforderlich sind, wird dem künftig im Haushalts-gesetz Rechnung getragen.

 

Zu Nr. 71:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 72:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 73:

Das Gesetz ist mit der letzten Tilgung im Jahr 1998 vollzogen und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 74 bis 76:

Die genannten Vorschriften nehmen Bezug auf die Naturschutzverordnung und die Verordnung über Tier- und Pflanzenschutz im Polizeibezirk Berlin. Die Naturschutzverordnung ist durch § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) aufgehoben worden.

Die Verordnung über Tier- und Pflanzenschutz im Polizeibezirk Berlin ist durch § 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474) aufge-hoben worden.

Die Bezugnahmen gehen somit ins Leere und können aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 77:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 78:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 79:

Die Vorschrift ist überholt durch den Erlass der Berliner Landesfischereiordnung vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700). Sie kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 80

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

 

 

Zu Nr. 81:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 82:

Bei der Vorschrift handelt es sich um Verfah-rensregelungen für nach alliiertem Besatzungsrecht (Kontrollratsgesetz Nr. 35 betreffend Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946) zu bildende Schiedsausschüsse, die nicht mehr existieren und für deren Tätigkeit somit auch die Verfahrensregelungen ihre praktische Bedeutung verloren haben.

 

Zu Nr. 83:

Die entsprechenden Regelungen sind nunmehr in § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Bedürfnisgewerbeverordnung vom 3. April 1997 (GVBl. S. 270) enthalten.

 

Zu Nr. 84:

Die entsprechenden Regelungen sind nunmehr in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Bedürfnisgewerbeverordnung vom 3. April 1997 (GVBl. S. 270) enthalten.

 

Zu Nr. 85:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 86:

Diese Vorschrift enthält eine Übergangsrege-lung. Die Fahrpreisanzeiger waren spätestens zum 18. November 1995 auf den mit der Verordnung neu zu erlassenen Tarif umzustellen. Da dieser Termin zwischenzeitlich verstrichen ist, hat sich die Vorschrift erledigt.

 

Zu Nr. 87:

Diese Vorschriften sind Übergangsvorschriften. Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens drei Tage nach Verkündung der Verordnung auf den neuen Tarif umzustellen, und für die Übergangszeit der parallelen Verwendung von Deutscher Mark und Euro vom 1. Januar 2002 bis 28. Februar 2002 ist die Verwendung von Umrechnungstabellen vorge-schrieben. Da beide Termine zwischenzeitlich ver-strichen sind, haben sich die Regelungen erledigt.

 

Zu Nr. 88:

§ 22 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik – Ländereinführungsgesetz – vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955) kann aufgehoben werden. Nach dieser Vorschrift aus dem Bereich der ehemaligen DDR gehen mit der Bildung von Ländern in der DDR Verwaltungsorgane und sonstige der öffent-lichen Verwaltung oder Rechtspflege dienenden Einrichtungen der Republik, soweit sie nach dem Ländereinführungsgesetz Aufgaben der Länder wahrnehmen, auf die Länder über. Soweit Aufgaben auf die Länder übergehen, geht zudem das Personal anteilmäßig auf die Länder über. Diese Vorschrift aus dem Bereich der ehemaligen DDR hat im Land Berlin keine praktische Bedeutung mehr.

 

Zu Nr. 89:

Die Vorschrift hat im Land Berlin keine praktische Bedeutung mehr. Sie kann daher aufge-hoben werden.

 

Zu Nr. 90:

Die Vorschrift hat im Land Berlin keine prak-tische Bedeutung mehr. Sie kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 91:

Die in § 12 der Vorschrift genannten An-tragsfristen sind abgelaufen. Noch anhängige Fälle sind in das Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deut-schen Demokratischen Republik bei Gesundheits-schäden infolge medizinischer Maßnahmen (Unter-stützungsgesetz – UntAbschlG) vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990) übergegangen.

 

Zu Nr. 92:

Die Vorschrift wird nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 93:

Die Vorschrift wird nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden.

 

 

Zu Nr. 94:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 95:

Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 96:

Die Vorschrift wird nicht mehr benötigt und kann daher aufgehoben werden.

 

Zu Nr. 97:

Die Vorschrift wird nicht mehr benötigt und kann daher aufgehoben werden.



B. Rechtsgrundlage:

 

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunter-nehmen:

 

Keine

 

D. Gesamtkosten:

 

Keine

 

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

Keine

 

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine

 

 

Berlin, den 30. November 2004

 

Der Senat von Berlin

 

           Klaus    W o w e r e i t                   Karin    S c h u b e r t

       Regierender Bürgermeister                  Senatorin für Justiz

 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq