Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Siebtes Gesetz zur
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(7.
Aufhebungsgesetz)
Seit dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Aufhebung von
Rechtsvorschriften (6. Aufhebungsgesetz) vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) sind
weitere Rechtsvorschriften bzw. Teile von ihnen gegenstandslos geworden. Aus
Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit sollen diese Vorschriften
nunmehr auch formell aufgehoben werden.
Dementsprechend enthält der vorliegende Gesetzentwurf 97 aufzuhebende
Rechtsvorschriften bzw. Teile von ihnen.
Der
vorliegende Gesetzentwurf hat die ausdrückliche Aufhe-bung der genannten
Vorschriften zum Gegenstand.
Keine
Keine
Keine
Keine
Senatsverwaltung für Justiz
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Siebtes Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
(7.
Aufhebungsgesetz)
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
zur Aufhebung von
Rechtsvorschriften
(7.
Aufhebungsgesetz)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Die in der Anlage zu
diesem Gesetz aufgeführten Rechtsvorschriften werden aufgehoben, soweit sie
nicht schon früher ihre Gültigkeit verloren haben.
(2) Die Rechtsvorschriften
bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Sachverhalte anwendbar,
die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben
oder entstanden sind.
(3) Recht, das in seiner einheitlichen
Geltung für Berlin durch § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Gesetzes
über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272), zuletzt geändert durch § 31 Abs. 1
der Verordnung vom 21. August 2001 (GVBl. S. 474), beschränkt ist, gilt mit Aufhebung
der Beschränkung in ganz Berlin.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage
nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
zu § 1 Abs. 1
Verzeichnis
der Rechtsvorschriften
1.
§
21 des Fraktionsgesetzes vom 8. Dezember 1993 (GVBl. S. 591), zuletzt geändert
durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260)
BRV 1101-4
2.
Anlage
1 Abschnitt II Nr. 2 bis 4
Anlage 3 Abschnitt IV
des Gesetzes über die
Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272), zuletzt geändert durch § 31 Abs. 1 der
Ver-ordnung vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474)
BRV
1141-5
3.
Abschnitt
III und IV Nr. 3 der Anlage zu § 8 des Zweiten Gesetzes über die
Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 10. Dezember 1990 (GVBl. S.
2289/GVABl. S. 534), zuletzt geändert durch § 50 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom
19. Juni 1995 (GVBl. S. 358)
BRV 1141-6
4.
§
1 Abs. 1 Satz 2 des 4. Aufhebungsgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204)
BRV 1141-8
5.
Artikel
XIII des 2. Verwaltungsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210),
zuletzt geändert durch § 30 Nr. 8 des Gesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 374)
BRV 2001-4
6.
Gesetz
über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von
Vermögens-strafen vom 9. Juni 1895 (GVBl. Sb. III 2010-2)
BRV 2010-2
7.
Artikel
IV des Gesetzes über die Auflösung des Preisamtes vom 12. Dezember 1989 (GVBl. S.
2155)
BRV 2011-1-a
8.
Artikel
III des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des
Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. S. 192)
BRV 2030-1-p
9.
Artikel
II § 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen
Verwaltung vom 7. Ok-tober 1997 (GVBl. S. 593)
BRV 2030-2-3-a
10.
§
25 Abs. 3 der Verordnung über die Aus-bildung und Prüfung für die Laufbahn des
höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 17. September 1988 (GVBl. S. 1864),
geändert durch Verordnung vom 28. April 1999 (GVBl. S.
195)
BRV
2030-2-6
11.
Artikel
II § 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes vom
28. April 1999 (GVBl. S. 195)
BRV
2030-2-6-a
12.
Artikel
II § 1 der 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und
Prü-fung für den höheren technischen Verwaltungs-dienst vom 30. September 1999 (GVBl. S. 566)
BRV 2030-2-7-a
13. Artikel II der Fünften
Verordnung zur Ände-rung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten der
Schutzpolizei vom 18. November 1988 (GVBl. S. 2196)
BRV 2030-2-44-b
14. Artikel IV und V der Vierten
Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst
vom 13. Januar 1995 (GVBl. S. 35), geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom
12. Juli 1995 (GVBl. S. 453)
BRV 2030-2-44-d
15. Artikel IV §§ 1 und 2 der
Fünften Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst
vom 8. Dezember 1998 (GVBl. S. 398)
BRV 2030-2-44-e
16.
Artikel
II § 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 24. August
1998 (GVBl. S. 241)
BRV
2030-2-49-b
17. § 28 Abs. 3 und 4 der
Verordnung über die Rechtspflegerausbildung vom 6. April 1982 (GVBl. S. 778),
zuletzt geändert durch Verord-nung vom 29. Oktober
1999 (GVBl. S. 574)
BRV
2030-2-53
18. Artikel VIII § 1 der
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für
Beamte im Justizdienst vom 22. De-zember 1997 (GVBl. 1998 S. 2)
BRV 2030-2-53-a
19.
§
24 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren
feuerwehrtech-nischen Dienst vom 10. August 1999 (GVBl. S.
485)
BRV 2030-2-66
20.
§
12 der Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten
und Beamtinnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in den
höheren allgemei-nen Verwaltungsdienst in der Fassung vom 21. Mai 2003 (GVBl. S. 197)
BRV 2030-2-67
21. Artikel I § 2 und Anlage des
Neunten Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1993 (GVBl. S.
275)
BRV 2032-1-c
22.
Artikel
VII § 1 des Staatsprüfungsgesetzes vom 31. Mai
2000 (GVBl. S. 342)
BRV 2032-1-j
23. Artikel II § 2 und Artikel
III § 3 des Landesanpassungsgesetzes zum 2. BesVNG vom 22. Juni 1977 (GVBl. S.
1138), zuletzt geändert durch Artikel V § 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003
(GVBl. S. 62)
BRV 2032-3
24. Artikel V § 2 Nr. 1 und 2
und Artikel VI § 2 des Sechsten Landesbeamtenrechtsänderungsgeset-zes vom 13.
Juli 1962 (GVBl. S. 727), geändert durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 15.
Dezem-ber 1965 (GVBl. S. 1955) in Verbindung mit §§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1970 (GVBl. S.
426)
BRV 2036-1-a, 2037-1-a
25. Artikel XXVI des Gesetzes
über die Schaffung bereichsspezifischer Regelungen für die Verarbeitung
personenbezogener Daten vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40)
BRV 205-3
26. Artikel VIII des Gesetzes
zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und anderer datenschutzrechtlicher
Regelungen vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305)
BRV 205-7
27. § 33 des Meldegesetzes vom
26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel XXVI des
Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260)
BRV 210-1
28. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des
Gesetzes über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers
vom 22. September 1988 (GVBl. S. 1901), geändert durch Artikel I § 11 des
Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540)
BRV 2124-1
29. §§ 14 bis 16 der
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für die Heranbildung von
Pflegefachkräften in der Rehabilitation und Langzeitpflege vom 30. Juni 1996
(GVBl. S. 273)
BRV 2124-4-10
30. §§ 15 bis 17 der
Weiterbildungs- und Prüfungs-verordnung für die Heranbildung von
Pflege-fachkräften in der pädiatrischen Intensivpflege vom 30. Juni 1996 (GVBl.
S. 276)
BRV 2124-4-11
31. §§ 14 bis 16 der
Weiterbildungs- und Prüfungs-verordnung für die Heranbildung von
Pflege-fachkräften in der Onkologie vom 30. Juni 1996 (GVBl. S. 280)
BRV 2124-4-12
32. §§ 14 bis 16 der
Weiterbildungs- und Prüfungs-verordnung für die Heranbildung von
Pflege-fachkräften in der ambulanten Pflege vom 30. Juni 1996 (GVBl. S. 283)
BRV 2124-4-13
33. § 23 Abs. 1 des
Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), geändert durch Gesetz
vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 257)
BRV 2127-5
34. Verordnung über die
Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen
(Abfallentsorgungsanlagen) vom 25. August 1975 (GVBl. S. 2198), zuletzt
geändert durch Nummer 20 der Anlage zum
Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313)
BRV 2127-6
35.
§
8 der Sonderabfallgebührenordnung vom 24. März 2000 (GVBl. S. 281), geändert
durch Artikel II der Verordnung vom 29. September
2000 (GVBl. S. 482)
BRV 2127-12-3
36. § 23 Abs. 2 und 4 der
Verordnung zur Durch-führung des Baugesetzbuchs vom 5. November 1998 (GVBl. S.
331)
BRV 2130-4
37.
Artikel
V bis VII des Achten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 4. Ju-li 1997 (GVBl. S. 376)
BRV 2130-10-c
38.
§§
9 und 10 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung vom 18. Juli 1985 (GVBl. S. 1783),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August
2001 (GVBl. S. 510)
BRV 2130-10-3
39. § 13 der Bautechnischen
Prüfungsverordnung vom 15. August 1995 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 4. Dezember 2001 (GVBl. S. 629)
BRV 2130-10-7
40.
Artikel
II Satz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kosten der
Prüfingenieure für Baustatik vom 2. November 1992 (GVBl.
S. 328)
BRV 2130-10-10-a
41. Artikel II Satz 2 der
Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kosten der
Prüfingenieure für Baustatik vom 5. Oktober 1998 (GVBl. S. 281)
BRV 2130-10-10-b
42. § 9 der Anlage zur
Verordnung über die Sat-zung des Jugendaufbauwerkes Berlin vom 29. September
1995 (GVBl. S. 634), geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1998 (GVBl. S. 138)
BRV 2160-1-1
43.
Artikel
II des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erziehergesetzes vom 6. Juli 1994
(GVBl. S. 219)
BRV 2162-4-a
44. Artikel X des Anpassungsgesetzes Jugend vom 8. Februar 2001 (GVBl.
S. 33)
BRV 2162-4-b
45. § 14 Abs. 3 und 5 des Spielbankengesetzes vom 8. Februar 1999
(GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 489)
BRV 2191-2
46. § 15 des Museumsstiftungsgesetzes vom 9. De-zember 1998 (GVBl. S.
416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2002 (GVBl. S. 190)
BRV 220-1
47. Artikel III Abs. 1 und 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
Schulgesetzes für Berlin vom 5. Dezember 1978 (GVBl. S. 2257), zuletzt geändert
durch Nummer 44 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204)
BRV 2230-1-d
48. Artikel III des Siebzehnten Gesetzes zur Ände-rung des
Schulgesetzes für Berlin vom 11. April 1984 (GVBl. S. 542)
BRV 2230-1-f
49. § 26 a der Verordnung über
die Abschlußprüfung der Berufsfachschule für Technische Zeichner und Technische
Zeichnerinnen vom 11. Septem-ber 1984 (GVBl. S. 1437), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 2. Dezember 1998 (GVBl. S. 419)
BRV
2230-1-15
50.
Artikel
IV Abs. 3 Satz 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes
vom 12. Dezember 1978 (GVBl. S. 2361), geändert durch Nummer 33 der Anlage zum
Gesetz vom 6. April 1987 (GVBl. S. 1302)
BRV 2232-1-b
51.
§
14 der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 25. Juli
1990 (GVBl. S. 1715), zuletzt geändert durch Artikel III der Verordnung vom 21. April 2004 (GVBl. S. 202)
BRV 2232-1-2
52. Artikel II der Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zulassung zum Vorbe-reitungsdienst für ein
Lehramt vom 14. Novem-ber 1986 (GVBl. S. 1833)
BRV 2232-1-6-a
53. § 12 des Gesetzes über die
Errichtung der Stiftung „Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhau-sen“ vom 21. Juni
2000 (GVBl. S. 360)
BRV
224-8
54. §§ 53, 54, 55 Abs. 2 des
Gesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialis-mus vom 10.
Januar 1951 (VOBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel XXIV des Gesetzes vom
26. November 1974 (GVBl. S. 2746)
BRV 251-1
55. Artikel II des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Anerkennung und Versor-gung der politisch, rassisch oder religiös Ver-folgten
des Nationalsozialismus vom 13. De-zember 1961 (GVBl. S. 1712)
BRV 251-2-b
56. Verordnung über die angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen
Kapitals der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) vom 22. Februar 2001 (GVBl. S. 47)
BRV 27-1-2
57. § 6 der Verordnung über das maschinell ge-führte Grundbuch vom 16.
Dezember 1998 (GVBl. S. 427), geändert durch Verordnung vom 13. August 2003 (GVBl. S. 311)
BRV 301-19
58. § 68 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung vom 27. April
1970 (GVBl. S. 642, 1638), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263)
BRV 312-1
59. §§ 7 und 8 Abs. 1 sowie §§ 9 und 10 des Gesetzes über die
Ernennung der Amtsanwälte vom 26. Juli 1951 (GVBl. S. 546), geändert durch § 3
Abs. 1 des Gesetzes vom 15. De-zember 1965 (GVBl. S. 1955), in Verbindung mit
§§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Fe-bruar 1970 (GVBl. S. 426)
BRV
313-1
60. Artikel II der Siebenten Verordnung zur Ände-rung der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für Juristen vom 3. September
1998 (GVBl. S. 245)
BRV
316-1-1-e
61. Berliner Grundbuchgesetz vom 21. Oktober 1991 (GVBl. S. 229)
BRV 3212-4
62. Berliner Grundbuchverordnung vom 27. Okto-ber 1991 (GVBl. S. 237)
BRV 3212-4-1
63. Verordnung zur Übertragung von Ermächti-gungen auf dem Gebiet des
Justizkostenrechts vom 16. September 1975 (GVBl. S.
2363)
BRV 342-2
64. § 4 Nr. 2, 4 und 7 des Justizgebührenbefrei-ungsgesetzes vom 24.
November 1970 (GVBl. S. 1934), zuletzt geändert durch Nummer 33 der Anlage zum
Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204)
BRV 342-3
65. Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten
der Gerichtsvollzieher vom 13. November 1957 (GVBl. S. 1744), zu-letzt geändert
durch Artikel III der Verordnung vom 13. September
2001 (GVBl. S. 514)
BRV 343-1
66. Wegegeldverordnung vom 18. September 1975 (GVBl. S. 2365), zuletzt
geändert durch Artikel IV der Verordnung vom 13. September
2001 (GVBl. S. 514)
BRV 343-2
67. § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Nachbar-rechtsgesetzes vom 28. September 1973 (GVBl. S. 1654)
BRV 403-6
68. Artikel II und III Abs. 1 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Kirchensteuer-gesetzes vom 2. Oktober 1997 (GVBl. S. 482)
BRV 6110-3-a
69. Artikel I § 3 Abs. 1 bis 4, §§ 5 bis 7, Artikel II § 2 Abs. 3 und
Artikel III § 6 Abs. 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 vom 15. April
1996 (GVBl. S. 126), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 10.
Februar 2003 (GVBl. S. 62)
BRV 630-5
70. Gesetz über Sicherheitsleistungen des Landes Berlin bei Errichtung
baulicher Anlagen auf landeseigenen Grundstücken vom 19. Februar 1970 (GVBl. S.
429)
BRV 652-1
71. § 2 des Gesetzes zur Bereinigung der Rechts-verhältnisse nach dem
Gesetz über die Erhe-bung einer Abgabe der Beherbergungsbetriebe zur Förderung
des Tourismus vom 6. Oktober 1999 (GVBl. S. 545)
BRV 7140-2
72. § 16 a des Berliner Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 12.
Januar 1989 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert durch Artikel LVI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S.
260)
BRV 753-3
73. Gesetz über die Aufnahme von Krediten für die Erdgasversorgung
Berlins vom 28. November 1983 (GVBl. S. 1505)
BRV 761-4
74. § 4 Buchstabe a der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen
im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin vom 4. Dezember 1957 (GVBl. S. 1792),
geändert durch Artikel XXXVIII der Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S.
2785)
BRV 791-1-20
75. § 5 Buchstabe a der Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles
im Ortsteil Lichtenrade des Verwaltungsbezirks Tempelhof von Berlin vom 17.
April 1958 (GVBl. S. 414), geändert durch Artikel XXXIX der Verordnung vom 4.
Dezember 1974 (GVBl. S. 2785)
BRV 791-1-21
76. § 5 Buchstabe a der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen
im Ortsteil Wannsee des Verwaltungsbezirks Zehlendorf von Berlin vom 11.
September 1958 (GVBl. S. 905), geändert durch Artikel XL der Verordnung vom 4.
Dezember 1974 (GVBl. S. 2785)
BRV 791-1-22
77. § 2 der Verordnung über die Höhe der Jagd-abgabe vom 21. Februar
1997 (GVBl. S. 55), geändert durch Artikel III der Verordnung vom 4. Dezember
2001 (GVBl. S. 629)
BRV 792-2-2
78. § 28 der Jäger- und Falknerprüfungsordnung vom 5. März 2002 (GVBl.
S. 100)
BRV 792-2-3
79.
§ 51 des Berliner Landesfischereigesetzes vom
19. Juni 1995 (GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom
17. Dezem-ber 2003 (GVBl. S. 617)
] BRV 793-1
80.
§ 35 der Berliner Landesfischereiordnung vom
12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700)
BRV 793-1-1
81.
§ 9 des Landesfischereischeingesetzes in der
Fassung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), geändert durch Artikel LXII des
Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260)
BRV 793-3
82. Anordnung über Verfahrensregeln zum Gesetz Nr. 35 des Alliierten
Kontrollrats über Aus-gleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitig-keiten
vom 28. Juni 1949 (VOBl. I S. 213)
BRV 803-1
83.
Anordnung über Sonn- und Feiertagsarbeit in
Wettunternehmen vom 11. Januar 1950 (VOBl. I S. 32)
BRV 8050-2
84.
Bekanntmachung über die Sonn- und
Festtags-arbeit in Einstellhallen für Kraftfahrzeuge (Ga-ragen) vom 4. Dezember
1937 (GVBl. Sb. III 8050-10)
BRV 8050-10
85. § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur
Verwaltungsfachangestellten vom 26. August 1999 (GVBl. S.
546)
BRV 806-1-1
86. Artikel II Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Verordnung über Beförderungs-entgelte im Taxenverkehr vom 19. September 1995 (GVBl. S. 613)
BRV 97-7-a
87.
Artikel II Abs. 2 und 3 der Fünften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförde-rungsentgelte im
Taxenverkehr vom 20. Februar 2001 (GVBl. S. 42)
BRV 97-7-b
88. § 22 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der
Deutschen Demokratischen Republik – Ländereinführungsgesetz – vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955)
BRV BV 2001-1
89. Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) – Personalvertretungsgesetz – vom
22. Juli 1990 (GBl. I S. 1014)
BRV BV 2035-1
90. Beschluß des Ministerrates über die Wahlord-nung zum Gesetz zur
sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes –
Perso-nalvertretungsgesetz/Wahlordnung – vom 22. Juli
1990 (GBl. I S. 1030)
BRV BV 2035-1-1
91.
Anordnung über eine erweiterte materielle
Un-terstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer
Maßnahmen vom 28. Ja-nuar 1987 (GVBl. S. 34)
BRV BV 2171-1
92. Anordnung über die Durchführung von Prü-fungen an Hoch- und
Fachschulen sowie den Hoch- und Fachschulabschluß – Prüfungsord-nung – vom 3. Januar 1975 (GBl. I S. 183)
BRV BV 221-11
93. Anordnung über das Diplomverfahren – Diplomordnung – vom 26. Januar 1976 (GBl. I S. 135)
BRV BV 221-12
94.
Erste Durchführungsbestimmung zur Verord-nung
über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher - Arbeitsordnung für
pädagogische Kräfte der Volksbildung - Fürsorge- und Aufsichtsordnung vom 5.
Januar 1966 (GBl. II S. 19)
BRV BV 2230-1-1
95.
Verordnung über die Schüler- und
Kinder-speisung vom 16. Oktober 1975 (GBl. I S. 713), geändert durch Nummer 39
der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204)
BRV BV 2230-1-2
96. Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen im
öffentlichen Eigentum vom 13. Juni 1990 (GBl. I S. 474)
BRV BV 226-1
97. Verordnung über die Ausbildung von Studenten, die vor dem 1.
September 1990 an den juristischen Sektionen der Universitäten der Deutschen
Demokratischen Republik immatri-kuliert worden sind vom 5. September 1990 (GBl. I S. 1436)
BRV BV 316-6
A. Begründung:
a) Allgemeines
Seit dem Inkrafttreten des
Sechsten Gesetzes zur Aufhebung von Rechtsvorschriften (6. Aufhe-bungsgesetz)
vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) haben zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen
bzw. Teile von ihnen ihre praktische Bedeutung verloren.
Das vorgeschlagene Gesetz
setzt insoweit das mit den bisherigen sechs Aufhebungsgesetzen be-gonnene
Bestreben fort, durch die Aufhebung obso-leter Rechtsvorschriften für eine
größere Rechtsklar-heit und Rechtssicherheit zu sorgen.
Mit der Vereinigung
Deutschlands und der damit einhergehenden Vereinigung Berlins sind eine
Reihe von Vorschriften der ehemaligen DDR Landesrecht geworden (vgl. Anlage 3
des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29.
September 1990 - GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272 - sowie Anlage
II zum Einigungsvertrag - BGBl. 1990 II S. 889). Einige dieser Vorschriften
sind bereits durch das 5. bzw. das 6. Aufhebungs-gesetz aufgehoben worden.
Auch der vorliegende Gesetzentwurf enthält eine derartige Vorschrift, die
nicht mehr benötigt wird (vgl. Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1, Anlage 3 Abschnitt IV).
Hingegen gilt Recht, das in
seiner einheitlichen Geltung für Berlin durch § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit Anlage 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts
vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272), zuletzt geändert
durch § 31 Abs. 1 der Verordnung vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474), bislang
beschränkt war, mit Aufhebung der Be-schränkung in ganz Berlin (vgl. Nr. 2
der Anlage zu § 1 Abs. 1, Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 bis 4).
Unter den aufzuhebenden
Vorschriften befinden sich auch frühere reichsrechtliche Bestimmungen (vgl. Nr.
6 und 87 der Anlage zu § 1 Abs. 1). Um klarzustellen, dass diese
Vorschriften nur insoweit aufgehoben werden, als sie Landesrecht geworden sind,
wird als deren Fundstelle nicht das Reichsgesetzblatt angegeben, sondern der
Sonderband III zum Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, der als Ergebnis
der Rechtsbereinigung die Landesrecht gewordenen früheren reichsrechtlichen
Vorschriften enthält.
b) Einzelbegründung:
1. Zu § 1:
Absatz 1 enthält die im Interesse der Rechts-klarheit
erforderliche ausdrückliche Aufhebungs-vorschrift.
Absatz 2 stellt klar, dass die Aufhebung nur
in die Zukunft wirkt. Auch die bisherigen sechs Aufhebungsgesetze
enthielten eine solche Be-stimmung.
Absatz 3 stellt klar, dass bestimmte
Rechts-vorschriften, die bisher nur in den westlichen Bezirken Berlins galten,
nunmehr in ganz Berlin gelten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung
des Berliner Landes-rechts blieben die in Anlage 1 zu diesem Gesetz
aufgeführten Rechtsvorschriften auf ihren damaligen Geltungsbereich, nämlich
die westli-chen Bezirke Berlins, beschränkt. Mit Aufhe-bung dieser Beschränkung
des Geltungsbereichs durch Änderung der Anlage 1 zum Gesetz über die
Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts gelten diese Bestimmungen
eigentlich ohne weiteres in ganz Berlin. Absatz 3 dient insoweit nur der
Rechtssicherheit.
2. Zu § 2:
Die Vorschrift bestimmt den Tag des
Inkraft-tretens des Gesetzes.
3. Zur Anlage zu § 1 Abs. 1:
Zu Nr. 1:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 2:
Die Aufhebung der in der
Nummer 2 der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorschriften der Anlage 1 des
Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts empfiehlt sich,
weil deren Zitat ins Leere geht.
Die in Anlage 1 Abschnitt II
Nr. 2 zitierte Verordnung ist durch § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 28.
November 2000 (GVBl. S. 509) aufgehoben worden.
Die in Anlage 1 Abschnitt II
Nr. 3 zitierte Verordnung ist durch Nummer 32 der Anlage zum Gesetz vom 30.
Juli 2001 (GVBl. S. 313) aufgehoben worden.
Die in Anlage 1 Abschnitt II
Nr. 4 zitierte Verordnung ist nach ihrem eigenen § 3 Satz 2 am 31. Dezember
1994 außer Kraft getreten.
Die in Anlage 3 Abschnitt IV
des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts aufgeführten
Vorschriften werden nicht mehr benötigt und können aufgehoben werden.
Zu Nr. 3:
Die in Abschnitt III der
Anlage zu § 8 des Zweiten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner
Landesrechts zitierte Verordnung wird nicht mehr benötigt und kann daher
aufgehoben werden. Die in Abschnitt IV Nr. 3 der Anlage zu § 8 dieses Gesetzes
zitierte Anordnung ist außer Kraft getreten gemäß § 51 des Gesetzes vom 19.
Juni 1995 (GVBl. S. 358) in Verbindung mit der Verordnung vom 12. Dezember 2001
(GVBl. S. 700). Das Zitat geht somit ins Leere und kann aufgehoben werden.
Zu Nr. 4:
§ 1 Abs. 1 Satz 2 des 4.
Aufhebungsgesetzes nimmt auf das Berliner Straßengesetz und das Berliner
Schiedsmanngesetz Bezug.
Das Berliner Straßengesetz
ist durch § 28 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380)
aufgehoben worden.
Das Berliner
Schiedsmanngesetz ist durch § 52 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. April 1994
(GVBl. S. 109) aufgehoben worden.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 des 4.
Aufhebungsgesetzes kann aufgehoben werden, da die Bezugnahmen ins Leere gehen.
Zu Nr. 5:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 6:
Die
Rechtsvorschrift regelt die Amtshilfe bei der Vollstreckung
öffentlich-rechtlicher Forderungen. Insoweit finden die Regelungen des Gesetzes
über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom
8. De-zember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898) in Verbindung mit dem
Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102)
Anwendung. Die Rechsvorschrift ist damit überholt und kann aufgehoben werden.
Zu Nr. 7:
Die in
Artikel IV des Gesetzes über die Auflösung des Preisamtes enthaltene
Ermächtigung wird nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden, denn die
durch Artikel II dieses Gesetzes geänderte Verordnung ist durch § 35 Satz 2 der
Verordnung vom 23. November 1992 (GVBl. S. 350) und die durch Artikel III
geänderte Verordnung ist durch § 3 Satz 2 der Verordnung vom 14. Au-gust 1995
(GVBl. S. 553) aufgehoben worden.
Zu Nr. 8:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 9:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 10:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 11:
Die
Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 12:
Die Vorschrift betrifft
Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung
Städtebau/Landespflege, die ihren Vorbereitungs-dienst vor dem 2. November 1999
begonnen haben. Alle Referendare dieses Personenkreises haben die Ausbildung
inzwischen beendet, so dass die Rechtsnorm gegenstandslos ist.
Zu Nr. 13:
Artikel II
der 5. ÄndVO-SLVO von 1988 sollte gelegentlich der Verringerung des
Höchstzulas-sungsalters zum Aufstieg in den gehobenen Dienst die Zulassung von
Beamten ermöglichen, die zuvor als lebensältere Bewerber in die Ausbildung des
mittleren Dienstes eingetreten waren.
Ab 1.
Dezember 2003 sind keine solchen An-wendungsfälle mehr möglich.
Zu Nr. 14:
Artikel IV der 4.
ÄndVO-PolLVO vom 13. Ja-nuar 1995 regelte übergangsweise die Übernahme von
Angehörigen der Laufbahnen des gehobenen Dienstes in besonderer Verwendung bzw.
in sachbearbeitender Tätigkeit in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei, der
Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes. Die Laufbahnen des gehobenen
Dienstes in besonderer Verwendung bzw. in sachbearbeitender Tätigkeit bestehen
nicht mehr. Wer die Befähigung für diese Laufbahnen erworben hatte, erwarb am
21. Juli 1995 auf Grund des Gesetzes zur Änderung der Laufbahnver-ordnungen für
den Polizeivollzugsdienst und des Laufbahngesetzes vom 12. Juli 1995 die
Befähigung für den gehobenen Dienst. Artikel V der 4. ÄndVO-PolLVO vom 13.
Januar 1995 enthält die Ermäch-tigung der Senatsverwaltung für Inneres zur
Neu-fassung und Bekanntgabe der geänderten Laufbahn-verordnungen. Sie ist
obsolet; Neufassungen er-folgten mit dem Gesetz zur Änderung der
Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugs-dienst und des Laufbahngesetzes
vom 12. Juli 1995.
Zu Nr. 15:
1. Mit der 5. ÄndVO-PolLVO
vom 8. Dezember 1998 wurde der 6-monatige Lehrgang zum Auf-stieg in den
gehobenen Dienst (Einführung) durch einen einjährigen dienstbegleitenden
Lehrgang ersetzt. Artikel IV § 1 der 5. ÄndVO-PolLVO vom 8. De-zember 1998
ermöglichte übergangsweise die Fort-setzung des 6-monatigen Lehrgangs für die
bereits in der Einführung befindlichen Beamten und Beam-tinnen. Die Ausbildung
ist abgeschlossen.
2. Die 5. ÄndVO-PolLVO vom
8. Dezember 1998 änderte die Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst
(SLVO, KLVO und GLVO) mit der Folge, dass die Beamtenverhältnisse auf Widerruf
der auszubildenden Polizeibeamten mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung bzw.
dem end-gültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung enden sollten. Die zuvor
geltenden Regelungen, wonach die Prüflinge nach der erfolgreichen Prüfung zu
Beamten auf Probe zu ernennen waren, entfielen. Artikel IV § 2 sah jedoch die
Weitergeltung dieser Regelungen für alle vor, die sich bereits in der
Aus-bildung befanden. Die Regelungen der Verordnung wurden durch die Neufassung
von § 68 Abs. 2 LBG durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher und
haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1999, das entsprechende
Regelungen ohne Übergang vorsah, wegen Vorrangs gesetzlicher Regelungen
mit Wirkung vom 1. August 1999 gegenstandslos. Die genannten Regelungen in der
SLVO, KLVO und GLVO sind bereits mit der 6. ÄndVO-PolLVO aufgehoben worden, die
Übergangsregelung des Artikel IV § 2 jedoch noch nicht.
Zu Nr. 16:
Artikel II § 1 der 5.
ÄndVO-FwLVO vom 24. August 1998 hat für die Ausbildung im feuerwehrtechnischen
Bereich Regelungen getrof-fen, die den für den Polizeivollzugsdienst
beschrie-benen entsprachen. Sie sind ebenfalls durch Gesetz vom 22. Juli 1999
gegenstandslos geworden.
Zu Nr. 17:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 18:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 19:
Die Ausbildung im mittleren
feuerwehrtechni-schen Dienst fand bis zur Änderung der Verordnung über die
Laufbahnen der Beamten des feuerwehr-technischen Dienstes durch die 4.
ÄndVO-FwLVO vom 24. September 1997 (GVBl. S. 466) im Beamtenverhältnis auf
Probe statt. Artikel II der 4. ÄndVO-FwLVO enthielt eine Übergangsregelung, die
bereits durch das 6. Aufhebungsgesetz aufge-hoben worden ist. § 24 APOmDFw vom
10. August 1999 regelt die übergangsweise Fortgeltung von Vorschriften über
Gang und Inhalt der Ausbildung derjenigen, die unter die genannte
Übergangs-regelung fielen.
Zu Nr. 20:
Die
Vorschrift ist vollzogen und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 21:
Die Vorschrift ist vollzogen
und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 22:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 23:
Beide Vorschriften enthalten befristete Über-gangsregelungen von einem
Jahr. Die Fristen sind bereits abgelaufen. Die Vorschriften sind daher
ge-genstandslos und können aufgehoben werden.
Zu Nr. 24:
Die Vorschriften sind durch
Zeitablauf überholt und können daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 25:
Artikel XXVI des Gesetzes über die Schaffung bereichsspezifischer
Regelungen für die Verarbei-tung personenbezogener Daten enthält eine
Über-gangsregelung, wonach die auf Grundlage des vor-genannten Gesetzes
datenerhebenden Stellen ver-pflichtet werden, innerhalb einer Frist von zwei
Jahren die von ihnen erhobenen und verarbeiteten Daten hinsichtlich der
Notwendigkeit für die Auf-gabenerfüllung zu überprüfen (Satz 1). Zudem war das
Abgeordnetenhaus über das Ergebnis der Über-prüfung innerhalb von zwei Monaten
nach Ablauf der Frist zu unterrichten (Satz 2). Da das Gesetz am 31. Januar
1993 in Kraft getreten ist, ist die Vorschrift durch Zeitablauf überholt.
Zu Nr. 26:
Artikel VIII des Gesetzes
über die Schaffung bereichsspezifischer Regelungen für die Verarbei-tung
personenbezogener Daten enthält eine Über-gangsregelung für private behördliche
Datenschutz-beauftragte, die nicht in einem Dienst- oder Arbeits-verhältnis bei
einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen. Diese
durften ihre Funktion längstens bis zum 31. De-zember 2002 ausüben. Spätestens
seit diesem Zeit-punkt müssen alle behördlichen Datenschutz-beauftragten in
Berlin in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einer Behörde oder sonstigen
öffentlichen Stelle des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren
Körperschaft, Anstalt oder Stif-tung des öffentlichen Rechts stehen (vgl. § 19a
Abs. 2 Satz 2 BlnDSG). Die Vorschrift ist daher wegen Zeitablaufs überholt.
Zu Nr. 27:
Die
Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 28:
§ 4 Abs. 2
Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des
Entbindungspflegers nimmt Bezug auf die He-bammendienstordnung und die
Verordnung über die Gebühren für die Leistungen der Hebammen gegenüber
Selbstzahlern. Die Hebammendienst-ordnung ist durch § 10 Satz 2 der Verordnung
vom 26. November 1989 (GVBl. S. 2102) aufgehoben worden. Die Verordnung über
die Gebühren für die Leistungen der Hebammen gegenüber Selbstzahlern ist durch
§ 2 Satz 2 der Verordnung vom 4. No-vember 1988 (GVBl. S. 2194) aufgehoben
worden. Die Bezugnahmen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 gehen somit ins Leere und
können aufgehoben werden.
Zu Nr. 29:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 30:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 31:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 32:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 33:
Eine Aufhebung des § 23 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes erscheint
sinnvoll, da die dort vorgesehenen Übergangszeiträume mittlerweile abgelaufen
sind. Hintergrund ist die Herauslösung des Bereichs Krankentransport aus der
Gesetzge-bungskompetenz des Bundes und damit aus dem
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im
Jahre 1989.
Die Übergangsregelung sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass ein
Unternehmer, der bei In-krafttreten des RDG (Juli 1993) im Besitz einer
Genehmigung nach dem Personenbeförderungs-gesetz oder nach dem Gesetz zur
vorläufigen Regelung der Beförderung von Personen mit Krankenkraftwagen gewesen
war, darauf vertrauen durfte, von dieser bis zu ihrem Ablauf Gebrauch machen zu
dürfen (Satz 1). Die Höchstgrenze von 4 Jahren nach dem Inkrafttreten
des RDG entspricht der maximalen Geltungsdauer von Genehmigungen nach § 16 Abs.
3 PBefG.
Bei Neuerteilung dieser Genehmigung war zu berücksichtigen, dass
Genehmigungen, von denen ihr Inhaber bis zum 26. Juli 1989 Gebrauch gemacht
hatte, nicht mehr der Verträglichkeitsprüfung im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 2
RDG unterliegen sollten, da den betroffenen Unternehmern einer-seits
Besitzstandsschutz zustehen sollte und sie andererseits schon bislang
Bestandteil des Rettungs-dienstes gewesen waren (Satz 2). Der Zeitpunkt
26. Juli 1989 ist auf die Verkündung des 6. Gesetzes zur Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes zu-rückzuführen, mit dem der Krankentransport
heraus-gelöst worden ist. Von diesem Zeitpunkt an war die Änderung der
Rechtslage bekannt, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen nicht mehr entstehen
konnte. Gleichzeitig sollte verhindert werden, dass bis zum Inkrafttreten des
RDG Genehmigungen „vorsorglich“ beantragt werden, um später davon Gebrauch
machen zu können, ohne die Voraus-setzungen des RDG erfüllen zu müssen.
Der in Satz 3 geregelte Auflagenvorbehalt be-ruhte auf der
Notwendigkeit, den Inhalt früher erteil-ter Genehmigungen den Anforderungen
dieses Ge-setzes anzupassen.
Durch Zeitablauf ist die in der Übergangszeit bewährte Regelung des
Absatzes 1 obsolet gewor-den. Es ist keine Fallkonstellation mehr denkbar, bei
der diese Übergangsregelung zum Tragen kommen könnte.
Zu Nr. 34:
Nach Ablösung des Gesetzes
über die Besei-tigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz – AbfG) vom 7.
Juni 1972 (BGBl. I S. 873/GVBl. S. 1051), das die Ermächtigungsgrundlage für
die Verordnung enthält, durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) entspricht der
materiell-rechtliche Inhalt der Verordnung nicht mehr dem geltenden Recht. Die
private Kompostierung ist gemäß § 13 Abs. 1 KrW-AbfG außerhalb der
Über-lassungspflicht für Abfall aus dem privaten Her-kunftsbereich an den
öffentlich-rechtlichen Entsor-gungsträger möglich und bedarf keiner Regelung
durch die Verordnung. Dagegen sind Ausnahmen im Wege der Ausnahmegenehmigung,
wie in § 4 der Verordnung vorgesehen, von den Regelungen des KrW-/AbfG nur in
einem weitaus engeren Rahmen möglich.
Zu Nr. 35:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt bzw. vollzogen und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 36:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 37:
zu Artikel V: Der Wegfall
der Stellplätze in § 48 der Bauordnung für Berlin und die damit
zu-sammenhängenden Einnahmeverluste mussten durch eine Gesamtdeckung aus dem
Berliner Haushalt ausgeglichen werden. Die Vorschrift ist durch Zeit-ablauf
überholt und kann daher aufgehoben werden.
zu Artikel VI: Die in
Artikel VI enthaltene Übergangsvorschrift des Weiterführens nach
vor-hergehendem Recht ist durch Zeitablauf obsolet geworden.
Die in Artikel VII
enthaltene Ermächtigung ist durch die Neufassung der Verordnung vom 3.
Sep-tember 1997 (GVBl. S. 421, 512) vollzogen und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 38:
§ 9 der
Bauvorlagenverordnung konnte u. a. aus personalwirtschaftlichen Gründen nicht
vollzogen werden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat deshalb mit
Schreiben vom 4. Februar 2002 an die Bezirksämter den Vollzug der Vorschrift
ausge-setzt. Die Vorschrift hat keine praktische Relevanz und kann daher
aufgehoben werden.
§ 10 Abs. 2 der
Bauvorlagenverordnung ist durch Zeitablauf überholt und kann aufgehoben werden.
Zu Nr. 39:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 40:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 41:
Die Vorschrift ist durch Zeitablauf
überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 42:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 43:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden. Im Übrigen ist das zugrunde
liegende Erziehergesetz durch Artikel III Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2003
(GVBl. S. 246) aufgehoben worden.
Zu Nr. 44:
Artikel X wird nicht mehr
benötigt und kann daher aufgehoben werden, denn die durch Artikel II geänderte
Verordnung ist durch Artikel III Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2003 (GVBl. S.
246) aufgehoben worden.
Zu Nr. 45:
§ 14 Abs. 3 des
Spielbankengesetzes kann aufgehoben werden, da am 20. Dezember 2001 neue
Spielordnungen erlassen worden sind. Absatz 5 ist durch Zeitablauf überholt und
kann daher aufge-hoben werden.
Zu Nr. 46:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 47:
Die Vorschriften sind durch
Zeitablauf überholt und können daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 48:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 49:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 50:
Die
Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 51:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 52:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 53:
Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher
aufgehoben werden.
Zu Nr. 54:
§ 53 Abs. 1 des Gesetzes
regelt, dass die Ver-ordnung über Rentenzahlung an Opfer des Faschis-mus mit
den dazu ergangenen Ausführungsbestim-mungen und der Beschluss des Magistrats
vom 5. Dezember 1946 am 31. März 1952 außer Kraft treten und Renten nach der
vorgenannten Ver-ordnung zu kürzen sind. Die Vorschrift ist vollzogen bzw.
durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
§ 53 Abs. 2 des Gesetzes
regelt, dass die Altersversorgung der Geschädigten durch ein beson-deres Gesetz
zu regeln ist. Die Vorschrift ist durch die Regelungen des
Bundesentschädigungsgesetzes einerseits und des PrVG andererseits überholt und
kann daher aufgehoben werden.
§ 54 des
Gesetzes regelt, dass durch Bundes-gesetz vorgenommene abweichende Regelungen
den zu gewährenden Entschädigungen vorgehen. Dies ergibt sich bereits aus dem
allgemeinen Ge-sichtspunkt des Vorrangs von Bundesgesetzen vor Landesgesetzen,
§ 54 ist daher entbehrlich und kann aufgehoben werden.
§ 55 Abs. 2 des Gesetzes
regelt die lokale Geltung des Gesetzes in Teilen Berlins. Die Rege-lung ist
überholt und kann aufgehoben werden.
Zu Nr. 55:
Artikel II des Gesetzes
regelt, dass die bestands-kräftige Ablehnung von Anträgen wegen
Fristver-säumung einer erneuten Antragstellung nicht entge-gensteht. Da diese
neuen Anträge seit dem 1. Januar 1962 gestellt werden konnten, ist davon
auszugehen, dass in den in Betracht kommenden Fällen die Anträge bereits
gestellt worden sind und die Vorschrift somit durch Zeitablauf überholt ist und
aufgehoben werden kann.
Zu Nr. 56:
Die Vorschrift ist vollzogen
und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 57:
Die Vorschrift ist vollzogen
und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 58:
Die Vorschrift ist vollzogen
und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 59:
Die Vorschriften sind durch
Zeitablauf überholt und können daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 60:
Die Vorschrift wird nicht
mehr benötigt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 61 und 62:
Die Gerichtspraxis hält
diese - lediglich als Übergangsbestimmungen anzusehenden Vorschrif-ten - nicht
mehr für erforderlich. Unter Berücksichti-gung der inzwischen eingetretenen
zahlreichen Rechtsänderungen auf Bundesebene, zu denen ins-besondere
das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) und als Folge davon
die Grundbuchordnung in der Fassung vom 26.
Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2710), und
die Verordnung zur Durchführung der
Grundbuchordnung in der Fassung vom 24. Ja-nuar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497);
das Grundbuchbereinigungsgesetz in der
Fassung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542);
die Gebäudegrundbuchverfügung in der Fassung
vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1994) sowie
die Wohnungsgrundbuchverfügung in der Fassung
vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 134)
zählen und die flächendeckende Einführung des
maschinellen Grundbuchs in Berlin können die bei-den Vorschriften daher
aufgehoben werden.
Zu Nr. 63, 65 und 66:
Das Gesetz
über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 enthielt in § 35 Abs. 2
Satz 1 eine Ermächtigung für die Landesregierungen, für be-stimmte Auslagen
Pauschsätze durch Rechtsverord-nung festzusetzen. Ferner sah dieses Gesetz in §
37 Abs. 7 eine Ermächtigung für die Landesregierung vor, in bestimmten Regionen
durch Rechtsverord-nung ein bestimmtes Wegegeld vorzuschreiben. Beide
Ermächtigungen waren auf die Landesjustiz-verwaltung übertragbar. Berlin hat
die Übertragung mit der Verordnung vom 16. September 1975 vorge-nommen. Die
Senatsverwaltung für Justiz hat von beiden Ermächtigungen Gebrauch gemacht und
die Verordnung über Auslagen-Pauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
vom 13. November 1957 und die Verordnung über Wegegeld nach dem Gesetz über
Kosten der Gerichtsvollzieher vom 18. September 1975 erlassen.
Das am 1. Mai 2001 in Kraft
getretene Gesetz zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19.
April 2001 (BGBl. I S. 623) enthält in Artikel 1 ein neues „Gesetz über Kosten
der Gerichtsvollzieher“. Dieses enthält die genannten Verordnungsermächtigungen
für die Länder nicht mehr. Nach der in § 19 enthaltenen Übergangs-vorschrift
aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes sind die Kosten jedoch noch nach dem
alten Gerichtsvollzieherkostengesetz zu erheben, wenn der Auftrag vor dem
Inkrafttreten des neuen Gesetzes erteilt worden ist.
Von dem
Außerkrafttreten des die Verordnungs-ermächtigungen enthaltenden Bundesgesetzes
wer-den die Landesverordnungen in ihrer Wirksamkeit nach allgemeiner Auffassung
nicht berührt. Sie wurden wegen der Übergangsregelungen gebraucht. Inzwischen
sind die Verordnungen jedoch gegen-standslos geworden, sodass sie aufgehoben
werden können.
Zu Nr. 64:
§ 4 Nr. 2, 4 und 7 des
Justizgebührenbefreiungs-gesetzes nimmt Bezug auf das Fischereigesetz, das
Reichsheimstättengesetz und die Erste Wasserver-bandverordnung. Alle in Bezug
genommenen Vor-schriften sind aufgehoben worden (das Fischerei-gesetz durch §
50 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358), das
Reichsheim-stättengesetz durch Nummer 2 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992
(GVBl. S. 204) und die Erste Wasserverbandverordnung durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 des
Gesetzes vom 5. März 1999 (GVBl. S. 89).
Die Bezugnahmen in § 4 Nr.
2, 4 und 7 gehen somit ins Leere und können aufgehoben werden.
Zu Nr. 67:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 68:
Durch die Neufassung des
Kirchensteuergesetzes vom 8. November 1997 (GVBl. S. 607) handelt es sich bei
Artikel II um eine vollzogene Ermächti-gung.
Artikel III Abs. 1 Satz 2
ist durch Zeitablauf überholt.
Beide
Bestimmungen können daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 69:
Artikel I § 3 Abs. 1 bis 4,
§§ 5 bis 7 ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Artikel II § 2 Abs. 3 und
Artikel III § 6 Abs. 2 und 3 sind vollzogen und können daher ebenfalls
aufgehoben werden.
Zu Nr. 70:
Nach dem Beschluss des
Abgeordnetenhauses vom 11. und 12. Dezember 1997 sollen alle gesetz-lichen
Ermächtigungen zur Übernahme von Bürg-schaften, Garantien oder sonstigen
Gewährleistun-gen im jährlichen Haushaltsgesetz zusammengefasst werden. Soweit
Sicherheitsleistungen bei Errichtung baulicher Anlagen auf landeseigenen
Grundstücken erforderlich sind, wird dem künftig im Haushalts-gesetz Rechnung
getragen.
Zu Nr. 71:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 72:
Die
Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 73:
Das Gesetz ist mit der letzten Tilgung im Jahr 1998 vollzogen und kann
daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 74 bis 76:
Die genannten Vorschriften
nehmen Bezug auf die Naturschutzverordnung und die Verordnung über Tier- und
Pflanzenschutz im Polizeibezirk Berlin. Die Naturschutzverordnung ist durch §
51 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) aufgehoben
worden.
Die Verordnung über Tier-
und Pflanzenschutz im Polizeibezirk Berlin ist durch § 6 Nr. 3 des Gesetzes vom
6. März 1970 (GVBl. S. 474) aufge-hoben worden.
Die Bezugnahmen gehen somit
ins Leere und können aufgehoben werden.
Zu Nr. 77:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 78:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 79:
Die Vorschrift ist überholt
durch den Erlass der Berliner Landesfischereiordnung vom 12. Dezember 2001
(GVBl. S. 700). Sie kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 80
Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben
werden.
Zu Nr. 81:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 82:
Bei der Vorschrift handelt
es sich um Verfah-rensregelungen für nach alliiertem Besatzungsrecht
(Kontrollratsgesetz Nr. 35 betreffend Ausgleichs- und Schiedsverfahren in
Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946) zu bildende Schiedsausschüsse, die
nicht mehr existieren und für deren Tätigkeit somit auch die
Verfahrensregelungen ihre praktische Bedeutung verloren haben.
Zu Nr. 83:
Die entsprechenden
Regelungen sind nunmehr in § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Bedürfnisgewerbeverordnung vom
3. April 1997 (GVBl. S. 270) enthalten.
Zu Nr. 84:
Die
entsprechenden Regelungen sind nunmehr in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der
Bedürfnisgewerbeverordnung vom 3. April 1997 (GVBl. S. 270) enthalten.
Zu Nr. 85:
Die Vorschrift ist durch
Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 86:
Diese Vorschrift enthält
eine Übergangsrege-lung. Die Fahrpreisanzeiger waren spätestens zum 18.
November 1995 auf den mit der Verordnung neu zu erlassenen Tarif umzustellen.
Da dieser Termin zwischenzeitlich verstrichen ist, hat sich die Vorschrift
erledigt.
Zu Nr. 87:
Diese Vorschriften sind
Übergangsvorschriften. Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens drei Tage nach
Verkündung der Verordnung auf den neuen Tarif umzustellen, und für die
Übergangszeit der parallelen Verwendung von Deutscher Mark und Euro vom 1.
Januar 2002 bis 28. Februar 2002 ist die Verwendung von Umrechnungstabellen
vorge-schrieben. Da beide Termine zwischenzeitlich ver-strichen sind, haben
sich die Regelungen erledigt.
Zu Nr. 88:
§ 22 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen
Demokratischen Republik – Ländereinführungsgesetz – vom 22. Juli 1990 (GBl. I
S. 955) kann aufgehoben werden. Nach dieser Vorschrift aus dem Bereich der
ehemaligen DDR gehen mit der Bildung von Ländern in der DDR Verwaltungsorgane
und sonstige der öffent-lichen Verwaltung oder Rechtspflege dienenden Einrichtungen
der Republik, soweit sie nach dem Ländereinführungsgesetz Aufgaben der Länder
wahrnehmen, auf die Länder über. Soweit Aufgaben auf die Länder übergehen, geht
zudem das Personal anteilmäßig auf die Länder über. Diese Vorschrift aus dem
Bereich der ehemaligen DDR hat im Land Berlin keine praktische Bedeutung mehr.
Zu Nr. 89:
Die
Vorschrift hat im Land Berlin keine praktische Bedeutung mehr. Sie kann daher
aufge-hoben werden.
Zu Nr. 90:
Die Vorschrift hat im Land
Berlin keine prak-tische Bedeutung mehr. Sie kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 91:
Die in § 12 der Vorschrift genannten An-tragsfristen sind abgelaufen.
Noch anhängige Fälle sind in das Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen
der Bürger der ehemaligen Deut-schen Demokratischen Republik bei
Gesundheits-schäden infolge medizinischer Maßnahmen (Unter-stützungsgesetz –
UntAbschlG) vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990) übergegangen.
Zu Nr. 92:
Die
Vorschrift wird nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden.
Zu Nr. 93:
Die Vorschrift wird nicht
mehr benötigt und kann aufgehoben werden.
Zu Nr. 94:
Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann aufgehoben
werden.
Zu Nr. 95:
Die Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt und kann aufgehoben
werden.
Zu Nr. 96:
Die
Vorschrift wird nicht mehr benötigt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 97:
Die Vorschrift wird nicht
mehr benötigt und kann daher aufgehoben werden.
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen
auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunter-nehmen:
Keine
D. Gesamtkosten:
Keine
E. Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine
F. Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine
Berlin,
den 30. November 2004
Der Senat von Berlin
Klaus W o w e r e i t Karin
S c h u b e r t
Regierender
Bürgermeister Senatorin
für Justiz
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq