Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur Schaffung dezentraler Verwaltungsstrukturen in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit

 

 

 

 

 

 

 

A. Problem

Präsidentin des Kammergerichts

 
Die ordentliche Gerichtsbarkeit in Berlin besteht aus dem Kammergericht, dem Landgericht sowie 12 Amtsgerichten. Die Verwaltungsstruktur dieser Gerichte lässt sich derzeit wie folgt abbilden:

 

 

 

 

 

 

 




Die Präsidentin des Kammergerichts ist übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für alle Beschäftigten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit grundsätzlich für alle Personalentscheidungen zuständig; sie entscheidet bisher auch über die diesem Gerichtszweig zugewiesenen Sachmittel. Angesichts der Größe der ordentlichen Gerichtsbarkeit kann sie deren Verwaltung naturgemäß nicht unmittelbar wahrnehmen, sondern sie bedient sich dazu der nachfolgenden Dienstbehörden.

 

Der Präsidentin des Kammergerichts nachgeordnet sind der Präsident des Landgerichts Berlin und - auf gleicher Stufe stehend - der Präsident des Amtsgerichts Tiergarten. Während der Präsident des Landgerichts für die Leitung seines Gerichts zuständig ist, unterstehen dem Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten noch elf weitere Amtsgerichte, die er mit Hilfe von Direktorinnen und Direktoren mittelbar führt. Anders als in den übrigen Bundesländern - sofern die Amtsgerichte nicht dort ebenfalls mit Präsidenten besetzt sind - unterstehen die Berliner Amtsgerichte also nicht dem Präsidenten des Landgerichts. Im Verhältnis zwischen den Amtsgerichten und dem Kammergericht nimmt der Präsident des Amtsgerichts die Funktion einer koordinierenden Mittelbehörde wahr.

 

Eine zentrale Steuerung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist wegen der Größe, der Vielzahl und der Unterschiedlichkeit der Gerichte äußerst problematisch. Zum 31. Dezember 2003 waren allein bei den Amtsgerichten insgesamt rund 3.700 Mitarbeiter beschäftigt, darunter 539 Richter. Die Personalstärke bei den Amtsgerichten variiert von 116 beim Amtsgericht Spandau bis zu 1.064 Beschäftigten beim Amtsgericht Tiergarten; die Gerichte sind auf 23 Standorte und Außenstellen mit unterschiedlichsten Aufgabenzuschnitten verteilt. Ein Vergleich mit dem übrigen Bundesgebiet ergibt, dass dort etwa 25 % der Landgerichte mit weniger als 20 Richterplanstellen besetzt sind und damit den kleinsten Berliner Amtsgerichten vergleichbar sind.

 

Bei dem Landgericht Berlin waren zum genannten Zeitpunkt 871 Mitarbeiter, darunter 360 Richter beschäftigt, die sich auf drei Standorte (Tegeler Weg, Turmstraße und Littenstraße) verteilen. Es ist mit Abstand das größte Landgericht Deutschlands. Es wird vom Standort Tegeler Weg aus geleitet, wo der Präsident und der Vizepräsident ihren Dienstsitz haben. An den anderen beiden Standorten befindet sich kein ständig anwesender Vertreter der Gerichtsleitung.

 

Der geschilderte Aufbau der Gerichtsverwaltung hat zur Folge, dass personalrechtliche Entscheidungskompetenzen im Wesentlichen beim Kammergericht konzentriert sind und in Richtung Landgericht und Amtsgerichte deutlich abnehmen. Zusammen mit der ebenfalls beim Kammergericht konzentrierten Haushaltsverantwortung für die gesamte ordentliche Gerichtsbarkeit ist diese Organisationsform für folgende Probleme, die auch aus anderen Verwaltungsbereichen bekannt sind, ursächlich:

 

·         schwerfällige, zeitraubende und veränderungshemmende Verwaltungsabläufe

·         „ortsferne” Entscheidungen

·         überflüssige Doppelarbeit und Reibungsverluste

·         ausuferndes Berichtswesen

·         fehlende Kostentransparenz und Kostenverantwortung

·         nicht ausgeschöpfte Führungspotentiale

 

Im Ergebnis führt dieser Verwaltungsaufbau zu einer Vergeudung von Ressourcen, die heute nicht mehr verkraftbar ist. Die geschilderten Probleme sind auch durch Nachsteuerung innerhalb des bisherigen Systems nicht mehr abzufangen, weil die derzeitige Rechtslage die Zusammenführung von Aufgaben, Verantwortung und entsprechenden Kompetenzen nicht zulässt. Die Beibehaltung dieser Verwaltungsstruktur lässt daher besorgen, dass die Justiz ihre Funktionsfähigkeit bei immer schwieriger werdenden finanziellen Rahmenbedingungen künftig nicht mehr aufrecht erhalten kann.

 

B. Lösung

 

1. Die aufgezeigten Probleme im Bereich der Amtsgerichte und des Landgerichts werden sich nur lösen lassen, wenn auch die Gerichtsverwaltungen den Weg beschreiten können, den das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz (VGG) für die übrige Verwaltung längst eröffnet hat, nämlich: Die konsequente Schaffung dezentraler Verwaltungsstrukturen mit voller Fach- und Ressourcenverantwortung. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, die einzelnen Gerichte nach modernen Führungsprinzipien zu organisieren und zu leiten. Führungsspannen sollen überschaubar und Hierarchien abgeflacht werden; Initiative und Verantwortung vor Ort müssen gestärkt und um ein modernes Personalmanagement ergänzt werden. Die Leitung des Gerichts wird so in die Lage versetzt, ohne zeitraubende Einschaltung weiterer Verwaltungsinstanzen, organisatorische Mängel eigenverantwortlich abzustellen sowie auf individuelle Mängel im Personalbereich dienstrechtlich schnell und angemessen zu reagieren. So wird schließlich die Erreichung einer in allen Bereichen bürgerfreundlichen und leistungsstarken Justiz, die den Bürgerinnen und Bürgern Rechtssicherheit und schnelle Hilfe gibt, sicher gestellt.

 

Die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung setzt zwingend voraus, dass auch die Leiter der einzelnen Gerichte über umfassende Kompetenzen in allen zugewiesenen Aufgabenbereichen verfügen. Alle Gerichtsvorstände müssen deshalb mit den entsprechenden Kompetenzen ausgestattet werden. Die Entscheidungsbefugnisse und die Verantwortung für Ressourcen (Finanzmittel, Sachmittel und Personal) sollen deshalb von der bislang zuständigen Präsidentin des Kammergerichts auf das Landgericht und die einzelnen Amtsgerichte für ihren jeweiligen Geschäftsbereich übertragen werden. Hierzu gehört für die Amtsgerichte auch die Leitung des Personals einschließlich der Richter.

 

Um dies rechtlich zu ermöglichen, müssen künftig alle Amtsgerichte durch Präsidenten und Präsidentinnen geleitet werden; denn Dienstvorgesetzter eines Richters kann nach bundesrechtlichen Vorgaben nur ein Präsident bzw. eine Präsidentin sein (vgl. § 22 Abs. 3, §§ 22 a und b Ge­richtsverfassungsgesetz; § 14 Abs. 2, § 15 Satz 2 der - als Bundesrecht fortgeltenden - Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20.05.1935; Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetzes, Fußn. 1 zur Besoldungsgruppe R3; siehe auch § 38 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung; § 31 Finanzgerichtsordnung). Dementsprechend kann auch nur diesen Amtsträgern die volle Fach- und Ressourcenverantwortung für ein Gericht übertragen werden. Die hiermit nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) erforderliche Anhebung der Bezüge der Gerichtsvorstände - in der Regel um eine halbe Gehaltsstufe - hat weitere, die Ziele der Reform fördernde Aspekte:

 

Zum einen werden die Leitungspositionen in den Amtsgerichten für das richterliche Personal dadurch finanziell attraktiver. Nach bisheriger Einstufung besteht die Differenz in der Bezahlung eines Amtsgerichtsdirektors oder einer Direktorin selbst eines großen Berliner Amtsgerichts im Verhältnis zu einem Vorsitzenden Richter am Landgericht, einem Richter am Kammergericht oder einem die weitere Aufsicht führenden Richter eines Amtsgerichts nur in einer monatlichen Zulage in Höhe von 175,45 EUR. Das ist nicht angemessen, weil die Leitung eines Gerichts einen ungleich höheren persönlichen Einsatz erfordert und, insbesondere nach Umsetzung der Reformpläne, eine erheblich gesteigerte Verantwortung für den jeweiligen Gerichtsbereich mit sich bringen soll. Voraussetzung dafür ist der Erwerb der für Leitungspositionen erforderlichen Zusatzqualifikationen, der eine Verbesserung der Leitungsqualifikation gewährleistet.

 

Schließlich gestattet die abgestufte Besoldungshöhe der künftigen Vorstände der Amtsgerichte von R 3, R 4 und R 6 eine flexiblere Personalentwicklung. Zum einen ermöglichen die künftig im Wesentlichen nach R 3 besoldeten Präsidenten bei den Amtsgerichten einen Personalaustausch mit den Vorsitzenden am Kammergericht, die ebenfalls in R 3 eingestuft sind. Zum anderen kann der Leiter eines kleinen Amtsgerichts die Möglichkeit erhalten, über ein mittleres Amtsgericht schließlich die Leitung eines großen Amtsgerichts übertragen zu bekommen. Der mit dem jeweils größeren Personalkörper verbundenen steigenden Verantwortung entspricht künftig auch eine steigende Besoldung.

 

Die vorgeschlagene Lösung entspricht in ihren tragenden Elementen den Vorschlägen der Expertenkommission Staatsaufgabenkritik (vgl. Abschlussbericht vom 23. November 2001 - Teil 2, XVII, 1.4). Sowohl nach den Handlungsempfehlungen der Expertenkommission als auch nach den Untersuchungen des Projekts „Justizreform“ wird die Schaffung moderner und dezentraler Strukturen in der Berliner Justiz als unverzichtbar angesehen, um die zügige Aufgabenbewältigung bei gleichbleibend hoher Qualität sicherzustellen sowie die bereits erbrachten und zukünftig zu erwartenden Personaleinsparvorgaben im Bereich der Gerichtsverwaltung kompensieren zu können. Zum Ausgleich für die neu zu schaffenden Stellen mit der Amtsbezeichnung „Präsident/in des Amtsgerichts“, „Vizepräsident/in des Amtsgerichts“ und „Vizepräsident/in des Landgerichts“ werden 2,19 Richterstellen der Besoldungsgruppe R 2 gestrichen. Die im Haushaltsplan 2004/2005 für das Jahr 2005 festgesetzten Ansätze für Personalausgaben werden daher nicht erhöht. Zusätzlich zu den vorgenannten Stellen wurden für das Haushaltsjahr 2005 weitere sechs Richterstellen (= 328.440 EURO) im Vorgriff auf die Auflösung der Mittelbehörde „Präsident des Amtsgerichts“ und die in diesem Zusammenhang zu erwartenden Personaleinsparungen abgesetzt. Diese Einsparungen wären ohne die vorgesehene Umstrukturierung nur zu Lasten der personell defizitär ausgestatteten Rechtsprechung zu erbringen.

 

2. Zur Beseitigung der bei dem Landgericht Berlin schon durch die Größe bedingten Leitungsferne hatte die Expertenkommission Staatsaufgabenkritik (a.a.O., 1.1, Variante 1) vorgeschlagen, drei Landgerichte mit verstärkten Schwerpunktzuständigkeiten (z.B. organisatorische Trennung von Zivil- und Strafsachen) an den oben genannten Standorten einzurichten.

 

Diesem Vorschlag ist aus gerichtsverfassungsrechtlichen und organisatorischen Gründen nicht gefolgt worden. Jedes Landgericht übt in seinem Bezirk die volle Gerichtsgewalt aus, d.h. es muss alle bundesgesetzlich vorgesehenen Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen. Bei den Landgerichten sind folglich sowohl Zivil- als auch Strafkammern zu bilden (vgl. § 60 Gerichtsverfassungsgesetz). Bei der von der Expertenkommission vorgeschlagenen Schaffung von drei Landgerichtsbezirken wären demnach alle drei Gerichte für Zivil- und Strafsachen zuständig, was aufgrund der erhöhten Sicherheitsanforderungen in Strafsachen erhebliche bauliche Aufwendungen an den Standorten Tegeler Weg und Littenstraße zur Folge hätte, die nicht finanzierbar sind und überdies umfangreiche personalintensive und sicherheitsgefährdende Gefangenentransporte zwischen diesen Standorten und der für Untersuchungshaft zuständigen Justizvollzugsanstalt Moabit nach sich zöge. Außerdem wäre diese Lösung zeitraubend für Staatsanwaltschaft, Polizei und Anwaltschaft, da der einheitliche Standort für die Verhandlung aller landgerichtlichen Strafsachen in der Turmstraße aufgegeben würde.

 

Stattdessen wird vorgeschlagen, die drei Standorte des Landgerichts in Anlehnung an § 2 Abs. 1 VGG weitestgehend zu selbständigen Leistungs- und Verantwortungszentren mit dezentralisierter Fach- und Ressourcenverantwortung auszubauen. Diese werden jeweils von einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin geführt. Hierdurch wird die Führungsspanne der Verwaltung des Landgerichts erweitert; Entscheidungen können ortsnäher und damit effektiver getroffen werden. Diese Lösung trägt insbesondere den erheblich unterschiedlichen Gegebenheiten von Straf- und Ziviljustiz Rechnung.

 

Dieses Gesetz geht somit vom Fortbestand des Landgerichts als gerichtsverfassungsrechtlicher Einheit (mit einem Präsidenten und einem Präsidium) aus und verfolgt einen binnenstrukturellen Lösungsansatz.

 

Mit der Delegation von Leitungsbefugnissen und Verantwortung auf die Vizepräsidenten wird eine weitere Konzentration der zugewiesenen Rechtssachen sowie der Aufgaben der Gerichtsverwaltung in den drei Standorten einhergehen.

 

Neben den am Standort Littenstraße untergebrachten Berufungs- und Beschwerdekammern sowie die Verkehrsunfallsachen bearbeitenden Zivilkammern 17 und 24, sollen dort zukünftig die Kammern für Handelssachen konzentriert werden. Diese Zuständigkeiten in Rechtssachen werden auf der Ebene der Gerichtsverwaltung um die Bearbeitung der Angelegenheiten der Handelsrichter, die Dienstaufsicht über die Notare (§§ 91 Nr. 1, 93 ff. Bundesnotarordnung) wegen der räumlichen Nähe zum ebenfalls in der Littenstraße befindlichen Sitz der Notarkammer Berlin und der Bundesnotarkammer, die Beglaubigung der Unterschriften der Notare (§ 18 Abs. 2 AGGVG), die Wahrnehmung der Dolmetscherangelegenheiten (§ 19 AGGVG) und die Zuständigkeit für Rechtsanwaltsangelegenheiten ergänzt, da auch die Rechtsanwaltskammer Berlin ihren Sitz in der Littenstraße hat. Schließlich wird auch das Anwaltsgericht in die Littenstraße verlegt werden.

 

Das Leistungs- und Verantwortungszentrum Tegeler Weg wird weiterhin Sitz des Präsidenten und des Geschäftsleiters sein. Deshalb sind dort auch die zentral wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben (z.B. in IT-Angelegenheiten) anzusiedeln.

 

Das Leistungs- und Verantwortungszentrum Moabit wird für alle den strafgerichtlichen Bereich des Landgerichts betreffenden Fragen zuständig sein. Dies umfasst u.a. das Berichtswesen, die Schöffenangelegenheiten, die Vorbereitung von Richtereinsätzen und Belastungsausgleichsmaßnahmen sowie die Abstimmung mit dem Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten in Raumfragen.

 

3. Die Stellen mit der Amtsbezeichnung „Präsident/in des Amtsgerichts“, „Vizepräsident/in des Amtsgerichts“ und „Vizepräsident/in des Landgericht“ werden mit neuen und modernen Anforderungsprofilen ausgeschrieben, die der gesteigerten Verantwortung für Sachmittel und Personal sowie den damit verbundenen Management-Aufgaben und Kompetenzen stärker als bisher Rechnung tragen. Der Schwerpunkt der für die Gerichtsvorstände zu fordernden Qualifikationen wird damit neben der Rechtsprechung auch diejenigen des Gerichtsmanagements stärker als bisher berücksichtigen. Flankierend wird künftig interessierten Richterinnen und Richtern die Möglichkeit eröffnet, die erforderlichen Schlüsselqualifikationen für Leitungspositionen in der Justiz durch gezielte Fortbildungsmaßnahmen zu erwerben.

 

Um die Mittelbehörde „Präsident des Amtsgerichts“ aufzulösen, muss das Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG) und in Folge dessen auch das Berliner Schiedsamtsgesetz geändert werden. Die weiteren Änderungen des AGGVG tragen dem Ziel der innergerichtlichen Dezentralisierung bei der Wahrnehmung von Verwaltungs- und Führungsaufgaben sowie den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Berliner Datenschutzgesetzes und der Strafprozessordnung Rechnung.

 

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

 

Keine, da die Übertragung der vollen Dienstaufsicht über die Amtsrichterinnen und Amtsrichter auf deren Gerichtsvorstände nach bundesrechtlichen Vorgaben zwingend die Besetzung der Amtsgerichte mit Präsidenten und Präsidentinnen bedingt. Eine Teilung des Landgerichts wäre nicht finanzierbar und auch aus „Kundensicht“ nicht angezeigt.

 

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Keine

 

E. Gesamtkosten

 

Keine. Die Verlagerung der Dienst- und Fachaufsicht auf die einzelnen Amtsgerichte bedingt weder einen personellen Mehrbedarf noch höhere Personalkosten. Die erforderlichen Präsidenten- und Vizepräsidentenstellen sind mit Bewerbern aus dem Kreis der mindestens mit R 2 besoldeten Richter zu besetzen. Nach Aufteilung der derzeit noch zentral geführten Richter-Planstellen für Lebenszeitrichter und -richterinnen auf die einzelnen Amtsgerichte entsprechend dem jetzigen Personaleinsatz ergeben sich gemäß Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz folgende besoldungsrechtliche Konsequenzen in Bezug auf die Gerichtsvorstände: 


 

 


Gericht

Stellen

finanzieller

Mehrbedarf

 

jetzt

Satz in €*

künftig

Satz in €

Landgericht

 

 

 

 

 

VizePräs

1 x R 3

73.700

3 x R 3

73.700

  147.400

VRiLG (bzw. RiKG)

2 x R 2

63.840

0 x R 2

63.840

-127.680

 

 

 

 

 

   19.720

Amtsgericht

 

 

Tiergarten

 

 

Präs (Dir)

1 x R 6

86.520

1 x R 6

86.520

0

VizePräs (stV)

1 x R 3

73.700

1 x R 3

73.700

0

Charlottenburg

Tempelhof-Kreuzberg

Präs (Dir)

2 x R 2 (Z)*

63.840

2 x R 4

79.480

31.280

VizePräs (stV)

2 x R 2

63.840

2 x R 2 (Z)*

63.840

0

Schöneberg

Hohenschönhausen

Lichtenberg

Mitte

Neukölln

Pankow/Weißensee

Wedding

 

 

 

 

 

Präs (Dir)

7 x R 2 (Z)*

63.840

7 x R 3

73.700

69.020

VizePräs (stV)

7 x R 2

63.840

7 x R 2 (Z)*

63.840

0

Köpenick

Spandau

 

 

 

 

 

Präs (Dir)

2 x R 2 (Z)*

63.840

2 x R 3

73.700

19.720

VizePräs (stV)

2 x R 2

63.840

2 x R 2

63.840

0

Summe

 

139.740,- €

*) Amtszulagen sind in den bisherigen Durchschnittssätzen enthalten.


 

 

Die dargelegten Umgruppierungen entsprechen 2,19 R 2-Stellen, die haushaltsneutral durch die aus der Strukturreform gewonnenen Einsparpotentiale bei der jetzigen Mittelbehörde ohne Erhöhung der Personal-Globalsumme ausgeglichen werden.

 

 

 

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Keine. Die Strukturen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Flächenstaates Brandenburg sind mit denen des Stadtstaates Berlin nicht vergleichbar.

 

G. Zuständigkeit

 

Senatsverwaltung für Justiz

 

 


 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur Schaffung dezentraler Verwaltungsstrukturen in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Gesetz zur Schaffung dezentraler Verwaltungsstrukturen
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

 

Vom ...

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Gerichtsverfassungsgesetzes

 

Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. November 2002 (GVBl. S. 346), wird wie folgt geändert:

 

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

 

„§ 3

Das Kammergericht, jedes Landgericht und jedes Amtsgericht werden mit einem Präsidenten besetzt.“

 

2. § 4 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder des Direktors“ gestrichen.

 

b) In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

 

„Der Präsident kann seinem ständigen Vertreter und weiteren Richtern die eigenverantwortliche Leitung eines oder mehrerer Geschäftsbereiche des Gerichts übertragen.“



c) In Absatz 2 werden die Worte „oder Direktor“ und „, es sei denn, die Senatsverwaltung für Justiz hat etwas anderes bestimmt“ gestrichen.

 

d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

 

3. § 5 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

 

bb) Satz 1 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

 

“2: der Präsident des Landgerichts die Zahl der Kammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen des Landgerichts, dem er angehört,

 

3: der Präsident eines Amtsgerichts die Zahl der Abteilungen des Amtsgerichts, dem er angehört.“

 

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 

4. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

 

„(3) Die Senatsverwaltung für Justiz kann die Befugnisse, die ihr im Zusammenhang mit der Bestellung der Handelsrichter und deren Entbindung vom Amt zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen.“

 

5. § 6a Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

„(2) Die für jeden Verwaltungsbezirk erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts bestimmt.“

 

6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Jeder Geschäftsstelle eines Gerichts, einer Staats- oder Amtsanwaltschaft steht ein Beamter des gehobenen oder des höheren Justizdienstes oder des gehobenen oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Geschäftsleiter vor. Soweit der Präsident einem Richter die eigenverantwortliche Leitung einzelner Geschäftsbereiche des Gerichts übertragen hat, beschränken sich die Befugnisse des Geschäftsleiters auf die grundsätzlichen Angelegenheiten des Gerichts, insbesondere der Personalführung und des Haushaltswesens, sowie auf die Leitung der zentralen Einrichtungen und Servicestellen.“

 

7. § 14 wird wie folgt geändert:

 

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. der Präsident eines Amtsgerichts über das Amtsgericht, dem er angehört“

 

b) Nummer 5 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden neue Nummern 5 bis 7.

 

8. § 15 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

 

9. In § 16 Satz 1 werden die Worte „die Direktoren“ gestrichen.

 

10. In § 19 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „tauben oder stummen“ durch die Worte „hör- oder sprachbehinderten“ ersetzt.

 

11. In Teil VI - Datenverarbeitung und Datenschutz - wird folgender § 21 eingefügt:

 

„§ 21

Für die Datenverarbeitung und den Datenschutz in den Strafgerichten, den Staatsanwaltschaften und der Amtsanwaltschaft gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur insoweit, als die Vorschriften des Achten Buches der Strafprozessordnung keine Regelungen enthalten.“

 

12. Der bisherige § 21 wird § 22.

 

13. Der bisherige § 22 wird § 23 und wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

 

14. Der bisherige § 23 wird aufgehoben.

 

Artikel II

Änderung des Berliner Schiedsamtsgesetzes

 

Das Berliner Schiedsamtsgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. S. 109), geändert durch Artikel I § 25 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), wird wie folgt geändert:

 

1.     In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

 

„Bei einer Neufestlegung sind die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke zu beachten; ein Schiedsamtsbezirk darf sich nicht über einen Amtsgerichtsbezirk hinaus erstrecken.“

 

2.     In § 4 werden vor dem Punkt ein Komma und die Worte „in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt“ eingefügt.

 

3.     In § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Amtsgerichts“ folgender Satzteil eingefügt: „, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt,“.

 

4.     In § 7 Abs. 3 werden vor dem Punkt ein Komma und die Worte „in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt“ eingefügt.

 

5.     In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Amtsgerichts“ folgender Satzteil eingefügt: „, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt,“.

 

6.     In § 10 Abs. 2 werden vor dem Punkt ein Komma und die Worte „in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt“ eingefügt.

 

7.     § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert das Amt auszuüben, kann der Präsident des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt, eine Schiedsperson eines benachbarten und seiner Aufsicht unterstehenden Bezirks beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen.“

 

8.     In § 17 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „taub oder stumm ist“ ersetzt durch die Worte „hör- oder sprachbehindert“.

 

9.     In § 23 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Amtsgericht Tiergarten“ ersetzt durch die Worte „für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht“.

 

10.   In § 30 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Worte „Amtsgericht Tiergarten“ ersetzt durch die Worte „für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht“.

 

11.   In § 47 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „vom Amtsgericht Tiergarten“ ersetzt durch die Worte „von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht“.

 

12.   In § 48 Abs. 1 werden die Worte „Amtsgericht Tiergarten“ ersetzt durch die Worte „für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht“.

 

13.   § 51 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.

 

b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

 

Artikel III

Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

 

1.     Artikel I Nr. 1 bis 9 und Artikel II treten am 1. Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

2.     Die Ämter für die nach Artikel I einzurichtenden Funktionen dürfen ab Inkrafttreten des Artikels I bis zur Einrichtung der entsprechenden Stellen mit dem nächsten Haushaltsgesetz abweichend vom Stellenplan verliehen werden.
       
Bis zur Verleihung der neuen Ämter mit der Bezeichnung „Präsident/in des Amtsgerichts“ verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit des Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten.

 

3.     Die Rechtsstellung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Schöffen bleibt unberührt.

 

A. Begründung:

 

a) Allgemeines:

 

Die Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes soll auch bei den Gerichten eine dezentrale Wahrnehmung der Fach- und Ressourcenverantwortung ermöglichen. Die Möglichkeit, Leitungsfunktionen auf weitere Richter zu übertragen, setzt die Dezentralisierung auf der innergerichtlichen Ebene konsequent fort. Die übrigen Änderungen dienen der Rechtsanpassung bzw. der Rechtsbereinigung.

 

b) Einzelbegründung:

 

Zum Artikel I:

 

Zu 1.

Die Änderung in § 3 trägt der bundesrechtlichen Vorgabe Rechnung, bei Übertragung der vollen Dienstaufsicht über die Richter bei den Amtsgerichten diese mit einem Präsidenten oder einer Präsidentin zu besetzen.

 

Zu 2.

 

Da die Amtsgerichte zukünftig mit Präsidenten besetzt werden, muss die Bezeichnung „Direktor“ in § 4 Abs. 1 und 2 entfallen.

 

Der in § 4 Abs. 1 neu angefügte Satz 4 ermöglicht es den Präsidenten, die eigenverantwortliche Leitung eines oder mehrerer Geschäftsbereiche seinem ständigen Vertreter und weiteren geeigneten Richtern nach Maßgabe der §§ 4 und 42 Deutsches Richtergesetz zu übertragen.

 

Während Rechtspfleger als Büro- oder Gruppenleiter seit jeher mit der Steuerung von nichtrichterlichen Dienstkräften betraut werden, sind Richter bisher an der Beaufsichtigung des sog. Folgedienstes in den Registraturen und in den Serviceeinheiten grundsätzlich nicht beteiligt. So nehmen die „weiteren Aufsicht führenden Richter“ bei den Amtsgerichten und die in der Verwaltung des Land- und des Kammergerichts tätigen richterlichen Dezernenten zwar eine Vielzahl von Sonderaufgaben der Gerichtsverwaltung wahr, insbesondere die Bearbeitung von Disziplinarsachen, Dienstaufsichtsbeschwerden, Schadensersatzansprüchen, ferner die Vor­be­ur­teilun­gen von Richtern, die Bearbeitung von Referendars- und Praktikantenangelegenheiten, Grundsatzangelegenheiten der Informationstechnologie und solche der Bibliothek sowie die Rechts- und Fachaufsicht über besondere Dienst- und Berufsgruppen (Gerichtsvollzieher, Notare, Schiedsmänner etc.) oder die Aufgaben eines Pressesprechers, das in ihrem Bereich tätige Personal führen sie jedoch regelmäßig nicht.

Zukünftig soll - bei den großen und mittelgroßen Gerichten - auch Richtern die Leitung von Arbeitseinheiten (Servicegruppen) übertragen werden können, ohne dass dies mit Stellenanhebungen verbunden ist. Hierdurch soll das Nebeneinander des richterlichen und des nichtrichterlichen Dienstes abgebaut und in ein kooperatives Miteinander überführt sowie die gemeinsame Verantwortung aller Justizangehörigen für das Gesamtprodukt der justiziellen Dienstleistung gestärkt werden. Für diese linearen Verwaltungsaufgaben kommen insbesondere die schon im Beförderungsamt befindlichen und mit Angelegenheiten der Gerichtsverwaltung befassten Richter in Betracht. Ein vergleichbares Strukturmodell wurde in den Staatsanwaltschaften, bei denen Abteilungsleiter (Oberstaatsanwälte) die Personalverantwortung für den Folgedienst ihres Serviceteams tragen, bereits eingeführt. Die konkrete Ausgestaltung der internen Verwaltungsstruktur wird in der ordentlichen Gerichtsbarkeit jedoch nicht per Gesetz vorgeschrieben, sondern ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten durch den Gerichtspräsidenten festzulegen.

 

§ 4 Abs. 3 und 4 waren aufzuheben, denn die Konkretisierung der von mehreren ständigen Vertretern wahrzunehmenden Verwaltungsgeschäfte obliegt nach dem Prinzip der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung in erster Linie den Gerichtspräsidenten. Aus demselben Grund ist auch die Regelung in § 4 Abs. 2 Halbsatz 2 entbehrlich.

 

Zu 3.

 

Die Änderung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 umfasst nunmehr auch den Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 2. Da auch zukünftig von einem Bedürfnis zur Einrichtung von Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht auszugehen ist, konnte auf das insofern bisher der Senatsverwaltung für Justiz zustehende Bestimmungsrecht verzichtet werden und die Entscheidung über deren Einrichtung dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landgerichts übertragen werden. Die Änderung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verfolgt denselben Zweck wie zu 2.

 

Zu 4.

 

Bei dem Landgericht Berlin sind auf der Grundlage der §§ 93 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes Kammern für Handelssachen eingerichtet. Diese entscheiden grundsätzlich in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Entsprechend der Zielsetzung einer dezentralen Ressourcenverantwortung ermöglicht der neu angefügte § 6 Abs. 3 die Delegation der erforderlichen Personal­ent­scheidungen.

 

Zu 5.

 

Durch die Änderung in § 6a Abs. 2 wird dem Präsidenten des Landgerichts die Bestimmung der erforderlichen Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen, die ehrenamtlichen Richter in Straf- und Jugendgerichtsverfahren, auch für den amtsgerichtlichen Bereich übertragen. Diese Aufgabe kann nicht bei dem Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten verbleiben, da die anderen Amtsgerichte, für die das Amtsgericht Tiergarten auch weiterhin die Straf- und Jugendgerichtsverfahren durchführt, zukünftig nicht mehr seiner Dienstaufsicht unterstehen (§ 58 Abs. 2 Satz 3 GVG).

 

Zu 6.

 

Mit der Öffnung der Position eines Geschäftsleiters in der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Angehörige des allgemeinen Verwaltungsdienstes (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AGGVG n.F.) soll der Kreis qualifizierter Bewerber, die sowohl Kenntnisse der Rechtspflege als auch der zukünftig stärker gefragten Querschnittsaufgaben (Personalmanagement, Hausverwaltung, Statistik, Haushaltsangelegenheiten sowie Grundsatzangelegenheiten der Informationstechnologie) aufweisen, vergrößert werden.

 

Soweit der Gerichtspräsident einem Richter die Leitung eines Geschäftsbereichs mit Personalverantwortung überträgt, müssen dessen Befugnisse gegenüber den in seinem Bereich tätigen Servicegruppenleitern und das dienstliche Verhältnis zum Geschäftsleiter bestimmt werden, um Führungsaufgaben nicht personell zu doppeln. Diesbezüglich gibt § 10 Abs. 2 Satz 2 AGGVG n.F. eine Orientierungshilfe.

 

Grundsätzlich soll die Stellung des Geschäftsleiters als Verantwortlichen für die Leitung und die Organisation der Geschäftsstelle erhalten bleiben, denn er übt im Auftrag des Präsidenten die gesamtgerichtliche Leitungs- und Koordinationsbefugnis aus. Er muss daher nach wie vor die im Gericht arbeitenden Dienstkräfte und Arbeitsabläufe kennen und die entsprechenden Grundsatzentscheidungen treffen. Er ist gegenüber dienstleitenden Richtern nicht nachgeordnet. Allerdings beschränkt sich seine Aufgabe diesen gegenüber auf die Wahrnehmung der quantitativ und qualitativ zunehmenden Querschnittsaufgaben sowie auf die gesamtgerichtliche Koordination. Sie beinhaltet nicht den konkreten Personaleinsatz in dem von dem Richter eigenverantwortlich geführten Geschäftsbereich.

Das Verhältnis eines dienstleitenden Richters zu den in seinem Bereich tätigen Gruppenleitern entspricht dem zwischen Präsident und Geschäftsleiter. Die Aufgaben des dienstleitenden Richters konzentrieren sich daher auf die allgemeine Leitung und die Klärung grundsätzlicher Fragen sowie auf die Mediation von Konflikten zwischen Richtern und den anderen Mitarbeitern der ihm zugeordneten Servicegruppen. Täglich anfallendende Organisationsaufgaben, die eine Präsenz während der üblichen Dienstzeiten voraussetzen, obliegen hingegen dem Gruppenleiter. Die konkrete Abgrenzung der betroffenen Aufgabenbereiche ist jedoch Aufgabe des Präsidenten, die dieser im Rahmen seiner Organisationsbefugnis entsprechend den Verhältnissen vor Ort zu treffen hat.

 

Zu 7.

 

§ 14 Nr. 4 unterstellt alle Angehörigen eines Amtsgerichts - einschließlich der Richterinnen und Richter - nunmehr der Dienstaufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin des Amtsgerichts, dem sie angehören. § 14 Nr. 5, der bisher die Dienstaufsicht der Direktoren über die nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen regelt, ist entbehrlich.

 

Zu 8.

 

§ 15 Abs. 2 Satz 2 ist zu streichen, weil die Dienstaufsicht über die Amtsrichter gemäß § 14 Nr. 4 n.F. auf die Präsidenten der jeweiligen Amtsgerichte übertragen wird.

 

Zu 9.

 

Die Änderung verfolgt den oben zu 2. dargestellten Zweck.

 

Zu 10.

 

Die Formulierung in § 19 Abs. 3 Satz 2 AGGVG wird der präziseren und zeitgemäßen Bezeichnung in § 186 Abs. 1 GVG anpasst.

 

Zu 11.

 

Durch den neuen § 21 wird deklaratorisch klargestellt, dass die diesem Paragraphen nachfolgenden Regelungen des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes für die Datenverarbeitung und den Datenschutz in den Strafgerichten, den Staatsanwaltschaften und der Amtsanwaltschaft hinter die Vorschriften des Achten Buches der Strafprozessordnung zurücktreten.

 

Zu 12.

 

Der bisherige § 21 wird zu § 22.


Zu 13.

 

Die bisherige Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 3 ist entbehrlich geworden, weil die Meldepflicht zum Berliner Dateienregister mit der Novellierung des Berliner Datenschutzgesetzes weggefallen ist. Im Übrigen wird der bisherige § 22 zu § 23.

 

Zu 14.

 

Der bisherige § 23 ist durch die vorrangigen Regelungen in § 488 der Strafprozessordnung, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Strafverfahrensrechts vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), entbehrlich geworden.

 

Zum Artikel II:

 

Zu 1. bis 7., 9. bis 11.

 

Bei den Änderungen im Berliner Schiedsamtgesetz handelt es sich um eine Folgeänderung der durchgängigen Einführung des Präsidentenprinzips im Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die bisher bei dem Präsidenten des Amtsgerichts liegenden Zuständigkeiten und Aufgaben sind nunmehr jeweils von den Präsidenten des Amtsgerichts wahrzunehmen, in deren Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt. Um Zuständigkeitsüberschneidungen zu vermeiden, war in § 1 Abs. 3 festzulegen, dass sich ein Schiedsamtsbezirk nicht über einen Amtsgerichtsbezirk hinaus erstrecken darf.

 

Zu 8.

 

Die Änderung verfolgt - ebenso wie die Änderung in Art. I Nr. 10 - eine redaktionelle Anpassung an den heutigen Sprachgebrauch.

 

Zu 12.

 

Die Übergangsvorschriften des § 51 Abs. 1 und 3 haben sich durch Zeitablauf erledigt und werden aufgehoben.

 

Zum Artikel III:

 

Ziffer 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Änderungen im Bereich der Dienstaufsicht (Art. I Nr. 1 bis 9) und im Schiedsamtsgesetz (Art. II) benötigen einen längeren organisatorischen Vorlauf. Sie sollen daher erst zum 01. Januar 2005 in Kraft treten.

 

Durch Ziffer 2 wird klargestellt, dass der Präsident des Amtsgericht Tiergarten seine bisherige Funktion als Mittelbehörde so lange für jedes Amtsgericht wahrnimmt, bis die Präsidentenstelle dieses Gerichts tatsächlich besetzt ist.

 

Ziffer 3 bestimmt, dass die Rechtsstellung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die­ses Gesetzes gewählten Schöffen unberührt bleibt.

 

B. Rechtsgrundlage:

 

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

 

Keine

 

D. Gesamtkosten:

 

Keine. Zum Ausgleich für die neu zu schaffenden Stellen mit der Amtsbezeichnung „Präsident/in des Amtsgerichts“, „Vizepräsident/in des Amtsgerichts“ und „Vizepräsident/in des Landgerichts“ werden 2,19 Richterstellen (R 2) gestrichen. Die im Haushaltsplan 2004/2005 für das Jahr 2005 festgesetzten


Ansätze für Personalausgaben werden daher nicht erhöht. Zusätzlich zu den vorgenannten Stellen wurden für das Haushaltsjahr 2005 weitere sechs Richterstellen (= 328.440 EURO) im Vorgriff auf die Auflösung der Mittelbehörde „Präsident des Amtsgerichts“ und die in diesem Zusammenhang zu erwartenden Personaleinsparungen abgesetzt.

 

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

Keine. Die Strukturen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Flächenstaates Brandenburg sind nicht mit denen des Stadtstaates Berlin vergleichbar.

 

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)     Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Keine.

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

Die für die Besetzung der Amtsgerichte mit Präsidenten und Präsidentinnen und ihrer Vizepräsidenten erforderlichen Stellen werden geschaffen, ohne dass ein personeller Mehrbedarf entsteht.

 

 

Berlin, den 5. Oktober 2004              


 

 

    Der Senat von Berlin

 

Klaus   Wowereit

Regierender Bürgermeister

Karin   Schubert

Senatorin für Justiz

 


Anlage

 

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte  (Änderungen in Fettdruck)

 

 

Bisherige Fassung

Neue Fassung

 

 

Gesetz zur Ausführung des
Gerichtsverfassungsgesetzes

Gesetz zur Ausführung des
Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 3

§ 3

(1) Das Kammergericht, jedes Landgericht und das Amtsgericht Tiergarten werden mit einem Präsidenten besetzt.

 

Das Kammergericht, jedes Landgericht und jedes Amtsgericht werden mit einem Präsidenten besetzt.

(2) Ein weiteres Amtsgericht kann mit einem Präsidenten besetzt werden. Im übrigen werden die Amtsgerichte mit Direktoren besetzt.

 

aufgehoben

 

 

§ 4

§ 4

(1) Die Senatsverwaltung für Justiz bestellt einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder des Direktors. Es können auch mehrere ständige Vertreter bestellt werden. Ist ein Richter in die für einen ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er ständiger Vertreter.

 

(1) Die Senatsverwaltung für Justiz bestellt einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten. Es können auch mehrere ständige Vertreter bestellt werden. Ist ein Richter in die für einen ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er ständiger Vertreter. Der Präsident kann seinem ständigen Vertreter und weiteren Richtern die eigenverantwortliche Leitung eines oder mehrerer Geschäftsbereiche des Gerichts übertragen.

 

(2) Wer den Präsidenten oder Direktor nach Absatz 1 oder § 21 h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch dessen Verwaltungsgeschäfte wahr, es sei denn, die Senatsverwaltung für Justiz hat etwas anderes bestimmt.

 

(3) Sind bei einem Gericht mehrere ständige Vertreter in Planstellen eingewiesen oder bestellt, so bestimmt die Senatsverwaltung für Justiz, welche Verwaltungsgeschäfte

sie wahrnehmen.

(2) Wer den Präsidenten nach Absatz 1
oder § 21 h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch dessen Verwaltungsgeschäfte wahr.

 

 

aufgehoben


§ 5

§ 5

 

(1) Es bestimmen

...

 

(1) Es bestimmen

...

Ziff. 2: der Präsident des Landgerichts die Zahl der Kammern des Landgerichts, dem er angehört.

 

Ziff. 2: der Präsident des Landgerichts die Zahl der Kammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen des Landgerichts, dem er angehört.

 

Ziff. 3: der Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts die Zahl der Abteilungen des Amtsgerichts, dem er angehört.

Ziff. 3: der Präsident eines Amtsgerichts die Zahl der Abteilungen des Amtsgerichts, dem er angehört.

 

(2) Soweit die Senatsverwaltung für Justiz ein Bedürfnis als vorhanden annimmt, bestimmt der Präsident des Landgerichts die Zahl der Kammern für Handelssachen des Landgerichts, dem er angehört.

 

 

 

aufgehoben

§ 6

 

neu eingefügt

§ 6

 

Die Senatsverwaltung für Justiz kann die Befugnisse, die ihr im Zusammenhang mit der Bestellung der Handelsrichter und deren Entbindung vom Amt zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen.

 

§ 6a

§ 6a

 

 

(2) Die für jeden Verwaltungsbezirk erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen wird durch die Präsidenten des Landgerichts und des Amtsgerichts bestimmt.

(2) Die für jeden Verwaltungsbezirk erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts bestimmt.

 

 

§ 10

(2) Jeder Geschäftsstelle eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft steht ein Beamter des gehobenen Justizdienstes vor (Geschäftsleiter); Geschäftsleiter kann auch ein Beamter des höheren Justizdienstes sein.

 

§ 10

(2) Jeder Geschäftsstelle eines Gerichts, einer Staats- oder Amtsanwaltschaft steht ein Beamter des gehobenen oder des höheren Justizdienstes oder des gehobenen oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Geschäftsleiter vor. Soweit der Präsident einem Richter die eigenverantwortliche Leitung einzelner Geschäftsbereiche des Gerichts übertragen hat, beschränken sich die Befugnisse des Geschäftsleiters auf die grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere der Personalführung und des Haushaltswesens sowie auf die Leitung der zentralen Einrichtungen und Servicestellen.

 

§ 14

§ 14

 

 

Die Dienstaufsicht üben aus:

...

4. der Präsident des Amtsgerichts über die Amtsgerichte nach Maßgabe des § 13,

5. der Direktor des Amtsgerichts über das Amtsgericht, dem er angehört, nach Maßgabe des § 15 Abs. 2,

6. der Generalstaatsanwalt in Berlin über die Staatsanwaltschaft und die Amtsanwaltschaft,

7. der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin über die bei dem Landgericht errichtete Staatsanwaltschaft, der er angehört,

 

8. der Leiter der Amtsanwaltschaft über die Amtsanwaltschaft, der er angehört.

Die Dienstaufsicht üben aus:

...

4. der Präsident eines Amtsgerichts über das Amtsgericht, dem er angehört.

 

5. der Generalstaatsanwalt in Berlin über die Staatsanwaltschaft und die Amtsanwaltschaft,

6. der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin über die bei dem Landgericht errichtete Staatsanwaltschaft, der er angehört,

7. der Leiter der Amtsanwaltschaft über die Amtsanwaltschaft, der er angehört.

§ 15

§ 15

 

(2) Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich auf die dort beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die Richter bei den Amtsgerichten unterstehen unmittelbar der Dienstaufsicht des nach Maßgabe des § 13 zuständigen Präsidenten des Amtsgerichts.

 

 

(2) Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich auf die dort beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter.

 

aufgehoben


 

 

 


§ 16

§ 16

 

Die Präsidenten, die Direktoren, der Generalstaatsanwalt in Berlin, der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin und der Leiter der Amtsanwaltschaft erledigen die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung und nehmen gegenüber der Senatsverwaltung für Justiz auf Verlangen Stellung zu Angelegenheiten der Rechtspflege, der Justizverwaltung und der Gesetzgebung. ...

Die Präsidenten, der Generalstaatsanwalt in Berlin, der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin und der Leiter der Amtsanwaltschaft erledigen die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung und nehmen gegenüber der Senatsverwaltung für Justiz auf Verlangen Stellung zu Angelegenheiten der Rechtspflege, der Justizverwaltung und der Gesetzgebung. ...

 

 

§ 19

(3) ...
Für die Beeidigung eines Dolmetschers zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist die Eidesformel entsprechend zu ändern. ...

§ 19

(3) ...
Für die Beeidigung eines Dolmetschers zur Verhandlung mit hör- oder sprachbehinderten Personen ist die Eidesformel entsprechend zu ändern. ...

§ 21

§ 21

eingefügt

Für die Datenverarbeitung und den Datenschutz in den Strafgerichten, den Staatsanwaltschaf­ten und der Amtsanwaltschaft gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur insoweit als die Vorschriften des Achten Buches der Strafprozessordnung keine Regelungen enthalten.

 

 

§ 22

§ 22

(1) Richter, Staats- und Amtsanwälte sowie Rechtspfleger dürfen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit auch eigene Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik einsetzen. Der dienstaufsichtsführenden Stelle ist der beabsichtigte Einsatz der Geräte anzuzeigen. Eine Anmeldung nach § 25 des Berliner Datenschutzgesetzes ist vorzunehmen.

 

 

23

(1) Bei den Staats- und Amtsanwaltschaften ist zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung von Strafen die Einrichtung automatisierter Verfahren zulässig, die den Abruf der nach § 21 Abs. 1 verarbeiteten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes auch durch andere Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte ermöglichen.

(2) Die Staats- und Amtsanwaltschaften treffen die gegen Mißbrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere vergeben sie Kennungen für die zum Abruf berechtigten Stellen und die Datenendgeräte. Sie haben durch Aufzeichnungen über die Abrufe zu gewährleisten, daß deren Zulässigkeit durch Stichproben überprüft werden kann.

(1) Richter, Staats- und Amtsanwälte sowie Rechtspfleger dürfen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit auch eigene Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik einsetzen. Der dienstaufsichtsführenden Stelle ist der beabsichtigte Einsatz der Geräte anzuzeigen.

Aufgehoben

 

 

§ 23

aufgehoben

 

 

 

 

 

 

 

aufgehoben

 

 

 

 

 

 

Berliner Schiedsamtsgesetz

§ 1

(3) Die Schiedsamtsbezirke werden durch die Bezirksverwaltungen festgelegt.

 

 

 

 

 

Berliner Schiedsamtsgesetz

§ 1

(3) Die Schiedsamtsbezirke werden durch die Bezirksverwaltungen festgelegt. Bei einer Neufestlegung sind die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke zu beachten; ein Schiedsamtsbezirk darf sich nicht über einen Amtsgerichtsbezirk hinaus erstrecken.

§ 4

 

Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Präsidenten des Amtsgerichts.

 

§ 4

 

Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt.

 


§ 5

(1) Die Schiedsperson wird von dem Präsidenten des Amtsgerichts auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. ...

 

§ 5

(1) Die Schiedsperson wird von dem Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt, auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. ...

§ 6

(1) Die Schiedsperson unterliegt der Aufsicht des Präsidenten des Amtsgerichts und der ihm übergeordneten Behörden der Justizverwaltung.

§ 6

(1) Die Schiedsperson unterliegt der Aufsicht des Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt, und der ihm übergeordneten Behörden der Justizverwaltung.

§ 7

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet der Präsident des Amtsgerichts.

§ 7

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt.

§ 8

(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Präsidenten des Amtsgerichts der Präsident des Kammergerichts. Vor der Entscheidung sind die Schiedsperson und die Bezirksverwaltung zu hören.

§ 8

(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt, der Präsident des Kammergerichts.

§ 10

(2) Über die Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung des Präsidenten des Amtsgerichts aussagen.

§ 10

(2) Über die Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung des Präsidenten des Amtsgerichts aussagen, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt.

§ 11

(2) Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann der Präsident des Amtsgerichts eine Schiedsperson eines benachbarten Bezirks beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen.

§ 11

(2) Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert das Amt auszuüben, kann der Präsident des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt, eine Schiedsperson eines benachbarten und seiner Aufsicht unterstehenden Bezirks beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen.

§ 17

(2) Die Schiedsperson soll die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn

...

3. eine Partei taub oder stumm ist und mit ihr eine Verständigung nicht möglich ist.

 

§ 17

(2) Die Schiedsperson soll die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn

...

3. eine Partei hör- oder sprachbehindert ist und mit ihr eine Verständigung nicht möglich ist.

 

§ 23

(3) ... Der Antrag ist bei dem Amtsgericht Tiergarten schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 1 Satz 3 zu stellen.

 

§ 23

(3) ... Der Antrag ist bei dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 1 Satz 3 zu stellen.

§ 30

(2) Abgeschlossene Protokollbücher sind an das Amtsgericht Tiergarten zur Aufbewahrung abzugeben.

§ 30

(2) Abgeschlossene Protokollbücher sind an das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht zur Aufbewahrung abzugeben.

§ 34

(2) ... Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung des Protokolls erteilt das Amtsgericht Tiergarten.

§ 34

(2) ... Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung des Protokolls erteilt das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht.

§ 47

(2) Die Entschädigung ist auf Antrag der Schiedsperson oder des Dolmetschers vom Amtsgericht Tiergarten festzusetzen. ...

 

§ 47

(2) Die Entscheidung ist auf Antrag der Schiedsperson oder des Dolmetschers von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht festzusetzen. ...

§ 48

(1) Über Einwendungen kostenpflichtiger Personen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 44 Abs. 2 und 3 entscheidet das Amtsgericht Tiergarten.

 

§ 48

(1) Über Einwendungen kostenpflichtiger Personen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 44 Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht.

§ 51

(1) Die nach dem Berliner Schiedsamtsgesetz berufenen Schiedsfrauen und Schieds­män­ner bleiben im Amt; die Amtszeit richtet sich nach dem bisherigen Recht.

(3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.

 

§ 51

aufgehoben

 

 

 

aufgehoben

 

 

 

 

 


II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

Ge­richtsverfassungsgesetz - GVG -

§ 22 Abs. 3 GVG

 

(3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen.

 

§ 22 a GVG

 

Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.

 

§ 22 b GVG

 

(4) Bei Amtsgerichten, über die der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Präsidium des anderen Amtsgerichts und im Falle des Absatzes 3 dessen Präsident zuständig.

 

§ 58 GVG

 

(2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfaßt, so verteilt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der Hilfsschöffen auf diese Amtsgerichte; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt nur dann an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner Dienstaufsicht unterstehen.


§ 60 GVG

Bei den Landgerichten werden Zivil- und Strafkammern gebildet.

 

Ver­ordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20.05.1935 (RGBl. I S. 403; BGBL. III 300-5) - GVVO -

 

§ 14 Abs. 2 GVVO

Dem Landgerichtspräsidenten steht die Dienstaufsicht über ein mit einem Präsidenten besetztes Amtsgericht nicht zu.

 

§ 15 Satz 2, 1. Halbsatz GVVO

Die Dienstaufsicht des aufsichtsführenden Amtsrichters beschränkt sich jedoch, ..., auf die bei dem Amtsgericht angestellten oder beschäftigten nichtrichterlichen Beamten, die Angestellten und Arbeiter; ...

 

An­lage III zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -

Fußn. 4 zur Besoldungsgruppe R 2 BBesG, Anlage III

Als der ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 oder mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.

 

Fußn. 1 zu den Besoldungsgruppen R 3 bis R 6 BBesG, Anlage III

An einem Gericht mit ...

... bis zu 40 (bei Besoldungsgruppe R 3)

... 41 bis 80 (bei Besoldungsgruppe R 4)

... 81 bis 150 (bei Besoldungsgruppe R 5)

... 151 und mehr (bei Besoldungsgruppe R 6)

 

Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

 

Fußn. 2 zur Besoldungsgruppe R 3 BBesG, Anlage III

Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 oder mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

 

§ 38 Verwaltungsgerichtsordnung

 

(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.

 

§ 31 Finanzge­richtsord­nung

Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

§ 2 Abs. 1 Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz

(1) Die Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung („Behörden“ im Sinne dieses Gesetzes) gliedern sich regelmäßig in die Leitung der Behörde und in die Organisationseinheiten Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdienst. Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden in den Senatsverwaltungen und der Senatskanzlei als Abteilungen, in den Bezirksämtern als Ämter bezeichnet.

(2) In den für ihre Arbeitsergebnisse verantwortlichen Leistungs- und Verantwortungszentren werden mit dem Ziel einer ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung zusammengehörende oder mehrere kleine Aufgabenbereiche gebündelt. Ihnen sind die personellen und sächlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung zugeordnet; sie sind für den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel verantwortlich. Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung und zu Umfang und Art der personellen und sächlichen Mittel werden in Zielvereinbarungen zwischen der Behördenleitung und den Leistungs- und Verantwortungszentren festgelegt. Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden an den positiven und negativen Ergebnissen ihres Handelns und Wirtschaftens beteiligt.

 

§ 488 Strafprozessordnung

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach § 487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.

(2) Für die Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Diese bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen Bundes- und Landesministerien. Die speichernde Stelle übersendet die Festlegungen der Stelle, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Sie soll bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen.

 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq