Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Schaffung dezentraler Verwaltungsstrukturen in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit
A. Problem
Die ordentliche
Gerichtsbarkeit in Berlin besteht aus dem Kammergericht, dem Landgericht sowie
12 Amtsgerichten. Die Verwaltungsstruktur dieser Gerichte lässt sich derzeit
wie folgt abbilden:
Präsidentin des Kammergerichts
Die Präsidentin des
Kammergerichts ist übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für alle Beschäftigten
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit grundsätzlich für alle Personalentscheidungen
zuständig; sie entscheidet bisher auch über die diesem Gerichtszweig zugewiesenen
Sachmittel. Angesichts der Größe der ordentlichen Gerichtsbarkeit kann sie
deren Verwaltung naturgemäß nicht unmittelbar wahrnehmen, sondern sie bedient
sich dazu der nachfolgenden Dienstbehörden.
Der Präsidentin des
Kammergerichts nachgeordnet sind der Präsident des Landgerichts Berlin und -
auf gleicher Stufe stehend - der Präsident des Amtsgerichts Tiergarten. Während
der Präsident des Landgerichts für die Leitung seines Gerichts zuständig ist,
unterstehen dem Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten noch elf weitere
Amtsgerichte, die er mit Hilfe von Direktorinnen und Direktoren mittelbar
führt. Anders als in den übrigen Bundesländern - sofern die Amtsgerichte nicht
dort ebenfalls mit Präsidenten besetzt sind - unterstehen die Berliner
Amtsgerichte also nicht dem Präsidenten des Landgerichts. Im Verhältnis
zwischen den Amtsgerichten und dem Kammergericht nimmt der Präsident des
Amtsgerichts die Funktion einer koordinierenden Mittelbehörde wahr.
Eine zentrale Steuerung der
ordentlichen Gerichtsbarkeit ist wegen der Größe, der Vielzahl und der
Unterschiedlichkeit der Gerichte äußerst problematisch. Zum 31. Dezember 2003
waren allein bei den Amtsgerichten insgesamt rund 3.700 Mitarbeiter beschäftigt,
darunter 539 Richter. Die Personalstärke bei den Amtsgerichten variiert von 116
beim Amtsgericht Spandau bis zu 1.064 Beschäftigten beim Amtsgericht Tiergarten;
die Gerichte sind auf 23 Standorte und Außenstellen mit unterschiedlichsten
Aufgabenzuschnitten verteilt. Ein Vergleich mit dem übrigen Bundesgebiet
ergibt, dass dort etwa 25 % der Landgerichte mit weniger als 20 Richterplanstellen
besetzt sind und damit den kleinsten Berliner Amtsgerichten vergleichbar sind.
Bei dem Landgericht Berlin
waren zum genannten Zeitpunkt 871 Mitarbeiter, darunter 360 Richter
beschäftigt, die sich auf drei Standorte (Tegeler Weg, Turmstraße und Littenstraße)
verteilen. Es
ist mit Abstand das größte Landgericht Deutschlands. Es wird vom Standort Tegeler
Weg aus geleitet, wo der Präsident und der Vizepräsident ihren Dienstsitz
haben. An den anderen beiden Standorten befindet sich kein ständig anwesender
Vertreter der Gerichtsleitung.
Der geschilderte Aufbau der
Gerichtsverwaltung hat zur Folge, dass personalrechtliche Entscheidungskompetenzen
im Wesentlichen beim Kammergericht konzentriert sind und in Richtung
Landgericht und Amtsgerichte deutlich abnehmen. Zusammen mit der ebenfalls beim
Kammergericht konzentrierten Haushaltsverantwortung für die gesamte ordentliche
Gerichtsbarkeit ist diese Organisationsform für folgende Probleme, die auch aus
anderen Verwaltungsbereichen bekannt sind, ursächlich:
·
schwerfällige,
zeitraubende und veränderungshemmende Verwaltungsabläufe
·
„ortsferne”
Entscheidungen
·
überflüssige
Doppelarbeit und Reibungsverluste
·
ausuferndes
Berichtswesen
·
fehlende
Kostentransparenz und Kostenverantwortung
·
nicht
ausgeschöpfte Führungspotentiale
Im Ergebnis führt dieser Verwaltungsaufbau
zu einer Vergeudung von Ressourcen, die heute nicht mehr verkraftbar ist. Die
geschilderten Probleme sind auch durch Nachsteuerung innerhalb des bisherigen
Systems nicht mehr abzufangen, weil die derzeitige Rechtslage die Zusammenführung
von Aufgaben, Verantwortung und entsprechenden Kompetenzen nicht zulässt. Die
Beibehaltung dieser Verwaltungsstruktur lässt daher besorgen, dass die Justiz
ihre Funktionsfähigkeit bei immer schwieriger werdenden finanziellen Rahmenbedingungen
künftig nicht mehr aufrecht erhalten kann.
B. Lösung
1. Die aufgezeigten Probleme
im Bereich der Amtsgerichte und des Landgerichts werden sich nur lösen lassen,
wenn auch die Gerichtsverwaltungen den Weg beschreiten können, den das
Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz (VGG) für die übrige Verwaltung längst
eröffnet hat, nämlich: Die konsequente Schaffung dezentraler Verwaltungsstrukturen
mit voller Fach- und Ressourcenverantwortung. Dadurch wird die Möglichkeit
eröffnet, die einzelnen Gerichte nach modernen Führungsprinzipien zu
organisieren und zu leiten. Führungsspannen sollen überschaubar und Hierarchien
abgeflacht werden; Initiative und Verantwortung vor Ort müssen gestärkt und um
ein modernes Personalmanagement ergänzt werden. Die Leitung des Gerichts wird so in die Lage
versetzt, ohne zeitraubende Einschaltung weiterer Verwaltungsinstanzen,
organisatorische Mängel eigenverantwortlich abzustellen sowie auf individuelle
Mängel im Personalbereich dienstrechtlich schnell und angemessen zu reagieren.
So wird schließlich die Erreichung einer in allen Bereichen bürgerfreundlichen
und leistungsstarken Justiz, die den Bürgerinnen und Bürgern Rechtssicherheit
und schnelle Hilfe gibt, sicher gestellt.
Die dezentrale Fach- und
Ressourcenverantwortung setzt zwingend voraus, dass auch die Leiter der
einzelnen Gerichte über umfassende Kompetenzen in allen zugewiesenen
Aufgabenbereichen verfügen. Alle Gerichtsvorstände müssen deshalb mit den
entsprechenden Kompetenzen ausgestattet werden. Die Entscheidungsbefugnisse und
die Verantwortung für Ressourcen (Finanzmittel, Sachmittel und Personal) sollen
deshalb von der bislang zuständigen Präsidentin des Kammergerichts auf das
Landgericht und die einzelnen Amtsgerichte für ihren jeweiligen
Geschäftsbereich übertragen werden. Hierzu gehört für die Amtsgerichte auch die
Leitung des Personals einschließlich der Richter.
Um dies rechtlich zu
ermöglichen, müssen künftig alle Amtsgerichte durch Präsidenten und Präsidentinnen
geleitet werden; denn Dienstvorgesetzter eines Richters kann nach bundesrechtlichen
Vorgaben nur ein Präsident bzw. eine Präsidentin sein (vgl. § 22 Abs. 3,
§§ 22 a und b Gerichtsverfassungsgesetz; § 14 Abs. 2,
§ 15 Satz 2 der - als Bundesrecht fortgeltenden - Verordnung zur
einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20.05.1935; Anlage III
zum Bundesbesoldungsgesetzes, Fußn. 1 zur Besoldungsgruppe R3; siehe auch
§ 38 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung; § 31 Finanzgerichtsordnung).
Dementsprechend kann auch nur diesen Amtsträgern die volle Fach- und Ressourcenverantwortung
für ein Gericht übertragen werden. Die hiermit nach dem Bundesbesoldungsgesetz
(BBesG) erforderliche Anhebung der Bezüge der Gerichtsvorstände - in der Regel
um eine halbe Gehaltsstufe - hat weitere, die Ziele der Reform fördernde
Aspekte:
Zum einen werden die
Leitungspositionen in den Amtsgerichten für das richterliche Personal dadurch
finanziell attraktiver. Nach bisheriger Einstufung besteht die Differenz in der
Bezahlung eines Amtsgerichtsdirektors oder einer Direktorin selbst eines großen
Berliner Amtsgerichts im Verhältnis zu einem Vorsitzenden Richter am
Landgericht, einem Richter am Kammergericht oder einem die weitere Aufsicht
führenden Richter eines Amtsgerichts nur in einer monatlichen Zulage in Höhe
von 175,45 EUR. Das ist nicht angemessen, weil die Leitung eines Gerichts einen
ungleich höheren persönlichen Einsatz erfordert und, insbesondere nach
Umsetzung der Reformpläne, eine erheblich gesteigerte Verantwortung für den
jeweiligen Gerichtsbereich mit sich bringen soll. Voraussetzung dafür ist der
Erwerb der für Leitungspositionen erforderlichen Zusatzqualifikationen, der
eine Verbesserung der Leitungsqualifikation gewährleistet.
Schließlich gestattet
die abgestufte Besoldungshöhe der künftigen Vorstände der Amtsgerichte von R 3,
R 4 und R 6 eine flexiblere Personalentwicklung. Zum einen ermöglichen die
künftig im Wesentlichen nach R 3 besoldeten Präsidenten bei den Amtsgerichten
einen Personalaustausch mit den Vorsitzenden am Kammergericht, die ebenfalls in
R 3 eingestuft sind. Zum anderen kann der Leiter eines kleinen Amtsgerichts die
Möglichkeit erhalten, über ein mittleres Amtsgericht schließlich die Leitung
eines großen Amtsgerichts übertragen zu bekommen. Der mit dem jeweils größeren
Personalkörper verbundenen steigenden Verantwortung entspricht künftig auch
eine steigende Besoldung.
Die vorgeschlagene Lösung
entspricht in ihren tragenden Elementen den Vorschlägen der Expertenkommission
Staatsaufgabenkritik (vgl. Abschlussbericht vom 23. November 2001 - Teil 2,
XVII, 1.4). Sowohl nach den Handlungsempfehlungen der Expertenkommission als
auch nach den Untersuchungen des Projekts „Justizreform“ wird die Schaffung
moderner und dezentraler Strukturen in der Berliner Justiz als unverzichtbar
angesehen, um die zügige Aufgabenbewältigung bei gleichbleibend hoher Qualität
sicherzustellen sowie die bereits erbrachten und zukünftig zu erwartenden
Personaleinsparvorgaben im Bereich der Gerichtsverwaltung kompensieren zu
können. Zum Ausgleich für die neu zu schaffenden Stellen mit der Amtsbezeichnung
„Präsident/in des Amtsgerichts“, „Vizepräsident/in des Amtsgerichts“ und
„Vizepräsident/in des Landgerichts“ werden 2,19 Richterstellen der Besoldungsgruppe R 2
gestrichen. Die im Haushaltsplan 2004/2005 für das Jahr 2005 festgesetzten
Ansätze für Personalausgaben werden daher nicht erhöht. Zusätzlich zu
den vorgenannten Stellen wurden für das Haushaltsjahr 2005 weitere
sechs Richterstellen (= 328.440 EURO) im Vorgriff auf die Auflösung der
Mittelbehörde „Präsident des Amtsgerichts“ und die in diesem Zusammenhang zu
erwartenden Personaleinsparungen abgesetzt. Diese Einsparungen wären ohne die
vorgesehene Umstrukturierung nur zu Lasten der personell defizitär
ausgestatteten Rechtsprechung zu erbringen.
2. Zur Beseitigung der bei
dem Landgericht Berlin schon durch die Größe bedingten Leitungsferne hatte die
Expertenkommission Staatsaufgabenkritik (a.a.O., 1.1, Variante 1)
vorgeschlagen, drei Landgerichte mit verstärkten Schwerpunktzuständigkeiten
(z.B. organisatorische Trennung von Zivil- und Strafsachen) an den oben
genannten Standorten einzurichten.
Diesem Vorschlag ist aus
gerichtsverfassungsrechtlichen und organisatorischen Gründen nicht gefolgt
worden. Jedes Landgericht übt in seinem Bezirk die volle Gerichtsgewalt aus,
d.h. es muss alle bundesgesetzlich vorgesehenen Rechtsprechungsaufgaben
wahrnehmen. Bei den Landgerichten sind folglich sowohl Zivil- als auch
Strafkammern zu bilden (vgl. § 60 Gerichtsverfassungsgesetz). Bei der von
der Expertenkommission vorgeschlagenen Schaffung von drei Landgerichtsbezirken
wären demnach alle drei Gerichte für Zivil- und Strafsachen zuständig, was
aufgrund der erhöhten Sicherheitsanforderungen in Strafsachen erhebliche
bauliche Aufwendungen an den Standorten Tegeler Weg und Littenstraße zur Folge
hätte, die nicht finanzierbar sind und überdies umfangreiche personalintensive
und sicherheitsgefährdende Gefangenentransporte zwischen diesen Standorten und
der für Untersuchungshaft zuständigen Justizvollzugsanstalt Moabit nach sich
zöge. Außerdem wäre diese Lösung zeitraubend für Staatsanwaltschaft, Polizei
und Anwaltschaft, da der einheitliche Standort für die Verhandlung aller landgerichtlichen
Strafsachen in der Turmstraße aufgegeben würde.
Stattdessen wird
vorgeschlagen, die drei Standorte des Landgerichts in Anlehnung an § 2
Abs. 1 VGG weitestgehend zu selbständigen Leistungs- und Verantwortungszentren
mit dezentralisierter Fach- und Ressourcenverantwortung auszubauen. Diese werden
jeweils von einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin geführt. Hierdurch
wird die Führungsspanne der Verwaltung des Landgerichts erweitert;
Entscheidungen können ortsnäher und damit effektiver getroffen werden. Diese
Lösung trägt insbesondere den erheblich unterschiedlichen Gegebenheiten von
Straf- und Ziviljustiz Rechnung.
Dieses Gesetz geht somit vom
Fortbestand des Landgerichts als gerichtsverfassungsrechtlicher Einheit (mit
einem Präsidenten und einem Präsidium) aus und verfolgt einen
binnenstrukturellen Lösungsansatz.
Mit der Delegation von
Leitungsbefugnissen und Verantwortung auf die Vizepräsidenten wird eine weitere
Konzentration der zugewiesenen Rechtssachen sowie der Aufgaben der
Gerichtsverwaltung in den drei Standorten einhergehen.
Neben den am Standort
Littenstraße untergebrachten Berufungs- und Beschwerdekammern sowie die
Verkehrsunfallsachen bearbeitenden Zivilkammern 17 und 24, sollen dort
zukünftig die Kammern für Handelssachen konzentriert werden. Diese Zuständigkeiten
in Rechtssachen werden auf der Ebene der Gerichtsverwaltung um die Bearbeitung
der Angelegenheiten der Handelsrichter, die Dienstaufsicht über die Notare
(§§ 91 Nr. 1, 93 ff. Bundesnotarordnung) wegen der räumlichen Nähe zum
ebenfalls in der Littenstraße befindlichen Sitz der Notarkammer Berlin und der
Bundesnotarkammer, die Beglaubigung der Unterschriften der Notare (§ 18
Abs. 2 AGGVG), die Wahrnehmung der Dolmetscherangelegenheiten (§ 19
AGGVG) und die Zuständigkeit für Rechtsanwaltsangelegenheiten ergänzt, da auch
die Rechtsanwaltskammer Berlin ihren Sitz in der Littenstraße hat. Schließlich
wird auch das Anwaltsgericht in die Littenstraße verlegt werden.
Das Leistungs- und
Verantwortungszentrum Tegeler Weg wird weiterhin Sitz des Präsidenten und des
Geschäftsleiters sein. Deshalb sind dort auch die zentral wahrzunehmenden
Verwaltungsaufgaben (z.B. in IT-Angelegenheiten) anzusiedeln.
Das Leistungs- und
Verantwortungszentrum Moabit wird für alle den strafgerichtlichen Bereich des
Landgerichts betreffenden Fragen zuständig sein. Dies umfasst u.a. das
Berichtswesen, die Schöffenangelegenheiten, die Vorbereitung von Richtereinsätzen
und Belastungsausgleichsmaßnahmen sowie die Abstimmung mit dem Präsidenten des
Amtsgerichts Tiergarten in Raumfragen.
3. Die Stellen mit der
Amtsbezeichnung „Präsident/in des Amtsgerichts“, „Vizepräsident/in des Amtsgerichts“
und „Vizepräsident/in des Landgericht“ werden mit neuen und modernen Anforderungsprofilen
ausgeschrieben, die der gesteigerten Verantwortung für Sachmittel und Personal
sowie den damit verbundenen Management-Aufgaben und Kompetenzen stärker als bisher
Rechnung tragen. Der Schwerpunkt der für die Gerichtsvorstände zu fordernden
Qualifikationen wird damit neben der Rechtsprechung auch diejenigen des
Gerichtsmanagements stärker als bisher berücksichtigen. Flankierend wird
künftig interessierten Richterinnen und Richtern die Möglichkeit eröffnet, die
erforderlichen Schlüsselqualifikationen für Leitungspositionen in der Justiz
durch gezielte Fortbildungsmaßnahmen zu erwerben.
Um die Mittelbehörde
„Präsident des Amtsgerichts“ aufzulösen, muss das Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
(AGGVG) und in Folge dessen auch das Berliner Schiedsamtsgesetz geändert
werden. Die weiteren Änderungen des AGGVG tragen dem Ziel der innergerichtlichen
Dezentralisierung bei der Wahrnehmung von Verwaltungs- und Führungsaufgaben
sowie den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Berliner Datenschutzgesetzes
und der Strafprozessordnung Rechnung.
C.
Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Keine, da die Übertragung
der vollen Dienstaufsicht über die Amtsrichterinnen und Amtsrichter auf deren
Gerichtsvorstände nach bundesrechtlichen Vorgaben zwingend die Besetzung der
Amtsgerichte mit Präsidenten und Präsidentinnen bedingt. Eine Teilung des
Landgerichts wäre nicht finanzierbar und auch aus „Kundensicht“ nicht angezeigt.
D. Kostenauswirkungen auf
Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Keine
E. Gesamtkosten
Keine. Die
Verlagerung der Dienst- und Fachaufsicht auf die einzelnen Amtsgerichte bedingt
weder einen personellen Mehrbedarf noch höhere Personalkosten. Die
erforderlichen Präsidenten- und Vizepräsidentenstellen sind mit Bewerbern aus
dem Kreis der mindestens mit R 2 besoldeten Richter zu besetzen. Nach Aufteilung
der derzeit noch zentral geführten Richter-Planstellen für Lebenszeitrichter
und -richterinnen auf die einzelnen Amtsgerichte entsprechend dem jetzigen
Personaleinsatz ergeben sich gemäß Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz
folgende besoldungsrechtliche Konsequenzen in Bezug auf die Gerichtsvorstände:
Gericht |
Stellen |
finanzieller
Mehrbedarf |
|||
|
jetzt |
Satz
in €* |
künftig |
Satz
in € |
|
Landgericht |
|
|
|
|
|
VizePräs |
1
x R 3 |
73.700 |
3
x R 3 |
73.700 |
147.400 |
VRiLG (bzw. RiKG) |
2
x R 2 |
63.840 |
0
x R 2 |
63.840 |
-127.680 |
|
|
|
|
|
19.720 |
Amtsgericht |
|
|
|||
Tiergarten |
|
|
|||
Präs (Dir) |
1
x R 6 |
86.520 |
1
x R 6 |
86.520 |
0 |
VizePräs (stV) |
1
x R 3 |
73.700 |
1
x R 3 |
73.700 |
0 |
Charlottenburg Tempelhof-Kreuzberg
|
|||||
Präs (Dir) |
2
x R 2 (Z)* |
63.840 |
2
x R 4 |
79.480 |
31.280 |
VizePräs (stV) |
2
x R 2 |
63.840 |
2
x R 2 (Z)* |
0 |
|
Schöneberg Hohenschönhausen Lichtenberg
Mitte Neukölln
Pankow/Weißensee Wedding |
|
|
|
|
|
Präs (Dir) |
7
x R 2 (Z)* |
63.840 |
7
x R 3 |
73.700 |
69.020 |
VizePräs (stV) |
7
x R 2 |
63.840 |
7
x R 2 (Z)* |
63.840 |
0 |
Köpenick Spandau |
|
|
|
|
|
Präs (Dir) |
2
x R 2 (Z)* |
63.840 |
2
x R 3 |
73.700 |
19.720 |
VizePräs (stV) |
2 x R 2 |
63.840 |
2 x R 2 |
63.840 |
0 |
Summe |
|
139.740,- € |
*) Amtszulagen sind in den
bisherigen Durchschnittssätzen enthalten.
Die dargelegten Umgruppierungen entsprechen 2,19 R 2-Stellen, die haushaltsneutral durch die aus der Strukturreform gewonnenen Einsparpotentiale bei der jetzigen Mittelbehörde ohne Erhöhung der Personal-Globalsumme ausgeglichen werden.
F.
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine. Die Strukturen in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit des Flächenstaates Brandenburg sind mit denen des
Stadtstaates Berlin nicht vergleichbar.
G. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Justiz
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz zur Schaffung
dezentraler Verwaltungsstrukturen
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Vom
...
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Das
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl.
S. 73), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. November 2002
(GVBl. S. 346), wird wie folgt geändert:
1. §
3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Das
Kammergericht, jedes Landgericht und jedes Amtsgericht werden mit einem Präsidenten
besetzt.“
2. §
4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder des Direktors“ gestrichen.
b)
In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Der
Präsident kann seinem ständigen Vertreter und weiteren Richtern die eigenverantwortliche
Leitung eines oder mehrerer Geschäftsbereiche des Gerichts übertragen.“
c)
In Absatz 2 werden die Worte „oder Direktor“ und „, es sei denn, die
Senatsverwaltung für Justiz hat etwas anderes bestimmt“
gestrichen.
d)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Satz 1 Nr. 2
und 3 erhält folgende Fassung:
“2: der Präsident des
Landgerichts die Zahl der Kammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen
des Landgerichts, dem er angehört,
3: der Präsident eines
Amtsgerichts die Zahl der Abteilungen des Amtsgerichts, dem er angehört.“
b) Absatz 2 wird
aufgehoben.
4. Dem § 6 wird folgender
Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Senatsverwaltung für Justiz kann die Befugnisse,
die ihr im Zusammenhang mit der Bestellung der Handelsrichter und deren Entbindung
vom Amt zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen.“
5. § 6a Abs. 2 wird wie
folgt neu gefasst:
„(2) Die für jeden
Verwaltungsbezirk erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen wird durch
den Präsidenten des Landgerichts bestimmt.“
6. §
10 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Jeder Geschäftsstelle eines
Gerichts, einer Staats- oder Amtsanwaltschaft steht ein Beamter des gehobenen
oder des höheren Justizdienstes oder des gehobenen oder des höheren allgemeinen
Verwaltungsdienstes als Geschäftsleiter vor. Soweit der Präsident einem Richter
die eigenverantwortliche Leitung einzelner Geschäftsbereiche des Gerichts
übertragen hat, beschränken sich die Befugnisse des Geschäftsleiters auf die
grundsätzlichen Angelegenheiten des Gerichts, insbesondere der Personalführung
und des Haushaltswesens, sowie auf die Leitung der zentralen Einrichtungen und
Servicestellen.“
7. § 14 wird wie folgt
geändert:
a) Nummer 4 erhält folgende
Fassung: „4. der Präsident eines Amtsgerichts über das Amtsgericht, dem er angehört“
b) Nummer 5 wird
aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 6
bis 8 werden neue Nummern 5 bis 7.
8. § 15 Abs. 2
Satz 2 wird aufgehoben.
9. In § 16 Satz 1
werden die Worte „die Direktoren“ gestrichen.
10. In § 19 Abs. 3 Satz 2
werden die Worte „tauben oder stummen“ durch die Worte „hör- oder sprachbehinderten“
ersetzt.
11. In Teil VI -
Datenverarbeitung und Datenschutz - wird folgender § 21 eingefügt:
„§
21
Für die Datenverarbeitung
und den Datenschutz in den Strafgerichten, den Staatsanwaltschaften und der
Amtsanwaltschaft gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur insoweit, als die
Vorschriften des Achten Buches der Strafprozessordnung keine Regelungen
enthalten.“
12. Der bisherige § 21
wird § 22.
13. Der bisherige § 22
wird § 23 und wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 wird
aufgehoben.
14. Der bisherige § 23 wird
aufgehoben.
Artikel II
Änderung des Berliner Schiedsamtsgesetzes
Das Berliner
Schiedsamtsgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. S. 109), geändert durch Artikel I
§ 25 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei einer Neufestlegung sind die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke zu beachten; ein Schiedsamtsbezirk darf sich nicht über einen Amtsgerichtsbezirk hinaus erstrecken.“
2. In § 4 werden vor dem Punkt ein Komma und die Worte „in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt“ eingefügt.
3. In § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Amtsgerichts“ folgender Satzteil eingefügt: „, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt,“.
4. In § 7 Abs. 3 werden vor dem Punkt ein Komma und die Worte „in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt“ eingefügt.
5. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Amtsgerichts“ folgender Satzteil eingefügt: „, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt,“.
6. In § 10 Abs. 2 werden vor dem Punkt ein Komma und die Worte „in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt“ eingefügt.
7. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert das Amt auszuüben, kann der Präsident des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt, eine Schiedsperson eines benachbarten und seiner Aufsicht unterstehenden Bezirks beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen.“
8. In § 17 Abs. 2 Nr. 3 werden
die Worte „taub oder stumm ist“ ersetzt durch die Worte „hör- oder sprachbehindert“.
9. In § 23 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Amtsgericht Tiergarten“ ersetzt durch die Worte „für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht“.
10. In § 30 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Worte „Amtsgericht Tiergarten“ ersetzt durch die Worte „für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht“.
11. In § 47 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „vom Amtsgericht Tiergarten“ ersetzt durch die Worte „von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht“.
12. In § 48 Abs. 1 werden die Worte „Amtsgericht Tiergarten“ ersetzt durch die Worte „für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht“.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3
werden aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung
„(2)“ wird gestrichen.
Artikel III
Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
1. Artikel I Nr. 1 bis 9 und Artikel II treten am 1. Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
2. Die Ämter für die nach Artikel I einzurichtenden Funktionen
dürfen ab Inkrafttreten des Artikels I bis zur Einrichtung der entsprechenden
Stellen mit dem nächsten Haushaltsgesetz abweichend vom Stellenplan verliehen
werden.
Bis zur Verleihung der neuen Ämter mit der Bezeichnung „Präsident/in des Amtsgerichts“
verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit des Präsidenten des Amtsgerichts
Tiergarten.
3. Die Rechtsstellung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Schöffen bleibt unberührt.
A. Begründung:
a)
Allgemeines:
Die Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes soll auch bei den Gerichten eine
dezentrale Wahrnehmung der Fach- und Ressourcenverantwortung ermöglichen. Die
Möglichkeit, Leitungsfunktionen auf weitere Richter zu übertragen, setzt die Dezentralisierung
auf der innergerichtlichen Ebene konsequent fort. Die übrigen Änderungen dienen
der Rechtsanpassung bzw. der Rechtsbereinigung.
b)
Einzelbegründung:
Zum Artikel I:
Zu
1.
Die Änderung in § 3
trägt der bundesrechtlichen Vorgabe Rechnung, bei Übertragung der vollen
Dienstaufsicht über die Richter bei den Amtsgerichten diese mit einem
Präsidenten oder einer Präsidentin zu besetzen.
Zu 2.
Da die Amtsgerichte
zukünftig mit Präsidenten besetzt werden, muss die Bezeichnung „Direktor“ in
§ 4 Abs. 1 und 2 entfallen.
Der in § 4 Abs. 1
neu angefügte Satz 4 ermöglicht es den Präsidenten, die eigenverantwortliche
Leitung eines oder mehrerer Geschäftsbereiche seinem ständigen Vertreter und
weiteren geeigneten Richtern nach Maßgabe der §§ 4 und 42 Deutsches Richtergesetz
zu übertragen.
Während Rechtspfleger als Büro- oder Gruppenleiter
seit jeher mit der Steuerung von nichtrichterlichen Dienstkräften betraut
werden, sind Richter bisher an der Beaufsichtigung des sog. Folgedienstes in
den Registraturen und in den Serviceeinheiten grundsätzlich nicht beteiligt. So
nehmen die „weiteren Aufsicht führenden Richter“ bei den
Amtsgerichten und die in der Verwaltung des Land- und des Kammergerichts
tätigen richterlichen Dezernenten zwar eine Vielzahl von Sonderaufgaben der
Gerichtsverwaltung wahr, insbesondere die Bearbeitung von Disziplinarsachen,
Dienstaufsichtsbeschwerden, Schadensersatzansprüchen, ferner die Vorbeurteilungen
von Richtern, die Bearbeitung von Referendars- und Praktikantenangelegenheiten,
Grundsatzangelegenheiten der Informationstechnologie und solche der Bibliothek
sowie die Rechts- und Fachaufsicht über besondere Dienst- und Berufsgruppen
(Gerichtsvollzieher, Notare, Schiedsmänner etc.) oder die Aufgaben eines Pressesprechers,
das in ihrem Bereich tätige Personal führen sie jedoch regelmäßig nicht.
Zukünftig soll - bei den
großen und mittelgroßen Gerichten - auch Richtern die Leitung von Arbeitseinheiten
(Servicegruppen) übertragen werden können, ohne dass dies mit Stellenanhebungen
verbunden ist. Hierdurch
soll das Nebeneinander des richterlichen und des nichtrichterlichen Dienstes
abgebaut und in ein kooperatives Miteinander überführt sowie die gemeinsame
Verantwortung aller Justizangehörigen für das Gesamtprodukt der justiziellen
Dienstleistung gestärkt werden. Für diese linearen Verwaltungsaufgaben kommen
insbesondere die schon im Beförderungsamt befindlichen und mit Angelegenheiten
der Gerichtsverwaltung befassten Richter in Betracht. Ein vergleichbares Strukturmodell
wurde in den Staatsanwaltschaften, bei denen Abteilungsleiter
(Oberstaatsanwälte) die Personalverantwortung für den Folgedienst ihres Serviceteams
tragen, bereits eingeführt. Die konkrete Ausgestaltung der internen Verwaltungsstruktur wird in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit jedoch nicht per Gesetz vorgeschrieben, sondern
ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten durch den Gerichtspräsidenten
festzulegen.
§ 4 Abs. 3 und 4
waren aufzuheben, denn die Konkretisierung der von mehreren ständigen
Vertretern wahrzunehmenden Verwaltungsgeschäfte obliegt nach dem Prinzip der
dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung in erster Linie den Gerichtspräsidenten.
Aus demselben Grund ist auch die Regelung in § 4 Abs. 2 Halbsatz 2
entbehrlich.
Zu
3.
Die Änderung in § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 umfasst nunmehr auch den Regelungsgehalt des
bisherigen Absatzes 2. Da auch zukünftig von einem Bedürfnis zur Einrichtung
von Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht auszugehen ist, konnte auf
das insofern bisher der Senatsverwaltung für Justiz zustehende Bestimmungsrecht
verzichtet werden und die Entscheidung über deren Einrichtung dem Präsidenten
oder der Präsidentin des Landgerichts übertragen werden. Die Änderung in § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verfolgt denselben Zweck wie zu 2.
Zu
4.
Bei dem Landgericht Berlin sind auf der Grundlage
der §§ 93 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes Kammern für Handelssachen
eingerichtet. Diese entscheiden grundsätzlich in der Besetzung mit einem
Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Entsprechend
der Zielsetzung einer dezentralen Ressourcenverantwortung ermöglicht der neu
angefügte § 6 Abs. 3 die Delegation der erforderlichen Personalentscheidungen.
Zu
5.
Durch die Änderung in § 6a
Abs. 2 wird dem Präsidenten des Landgerichts die Bestimmung der erforderlichen
Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen, die ehrenamtlichen Richter in Straf- und
Jugendgerichtsverfahren, auch für den amtsgerichtlichen Bereich übertragen.
Diese Aufgabe kann nicht bei dem Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten
verbleiben, da die anderen Amtsgerichte, für die das Amtsgericht Tiergarten
auch weiterhin die Straf- und Jugendgerichtsverfahren durchführt, zukünftig
nicht mehr seiner Dienstaufsicht unterstehen (§ 58 Abs. 2 Satz 3
GVG).
Zu 6.
Mit der Öffnung der Position
eines Geschäftsleiters in der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Angehörige des
allgemeinen Verwaltungsdienstes (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AGGVG n.F.)
soll der Kreis qualifizierter Bewerber, die sowohl Kenntnisse der Rechtspflege
als auch der zukünftig stärker gefragten Querschnittsaufgaben
(Personalmanagement, Hausverwaltung, Statistik, Haushaltsangelegenheiten sowie
Grundsatzangelegenheiten der Informationstechnologie) aufweisen, vergrößert
werden.
Soweit der Gerichtspräsident
einem Richter
die Leitung eines Geschäftsbereichs mit Personalverantwortung überträgt, müssen
dessen Befugnisse
gegenüber den in seinem Bereich tätigen Servicegruppenleitern und das
dienstliche Verhältnis zum Geschäftsleiter bestimmt werden, um Führungsaufgaben nicht personell
zu doppeln. Diesbezüglich gibt § 10 Abs. 2 Satz 2 AGGVG
n.F. eine Orientierungshilfe.
Grundsätzlich soll die
Stellung des Geschäftsleiters als Verantwortlichen für die Leitung und die
Organisation der Geschäftsstelle erhalten bleiben, denn er übt im Auftrag des
Präsidenten die gesamtgerichtliche
Leitungs- und Koordinationsbefugnis aus. Er muss daher nach wie vor die im
Gericht arbeitenden Dienstkräfte und Arbeitsabläufe kennen und die
entsprechenden Grundsatzentscheidungen treffen. Er ist gegenüber
dienstleitenden Richtern nicht nachgeordnet. Allerdings beschränkt
sich seine Aufgabe diesen gegenüber auf die Wahrnehmung der quantitativ und qualitativ
zunehmenden Querschnittsaufgaben sowie auf die gesamtgerichtliche Koordination.
Sie beinhaltet nicht den konkreten Personaleinsatz in dem von dem Richter eigenverantwortlich
geführten Geschäftsbereich.
Das Verhältnis eines
dienstleitenden Richters zu den in seinem Bereich tätigen Gruppenleitern
entspricht dem zwischen Präsident und Geschäftsleiter. Die Aufgaben des
dienstleitenden Richters konzentrieren sich daher auf die allgemeine Leitung
und die Klärung grundsätzlicher Fragen sowie auf die Mediation von Konflikten
zwischen Richtern und den anderen Mitarbeitern der ihm zugeordneten
Servicegruppen. Täglich anfallendende Organisationsaufgaben, die eine Präsenz
während der üblichen Dienstzeiten voraussetzen, obliegen hingegen dem Gruppenleiter.
Die konkrete Abgrenzung der betroffenen Aufgabenbereiche ist jedoch Aufgabe des
Präsidenten, die dieser im Rahmen seiner Organisationsbefugnis entsprechend den
Verhältnissen vor Ort zu treffen hat.
Zu
7.
§ 14 Nr. 4 unterstellt alle
Angehörigen eines Amtsgerichts - einschließlich der Richterinnen und Richter -
nunmehr der Dienstaufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin des
Amtsgerichts, dem sie angehören. § 14 Nr. 5, der bisher die Dienstaufsicht der
Direktoren über die nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen regelt, ist entbehrlich.
Zu
8.
§ 15 Abs. 2 Satz 2
ist zu streichen, weil die Dienstaufsicht über die Amtsrichter gemäß § 14 Nr. 4
n.F. auf die Präsidenten der jeweiligen Amtsgerichte übertragen wird.
Zu
9.
Die Änderung verfolgt den
oben zu 2. dargestellten Zweck.
Zu
10.
Die Formulierung in § 19 Abs. 3 Satz 2
AGGVG wird der präziseren und zeitgemäßen Bezeichnung in § 186 Abs. 1
GVG anpasst.
Zu 11.
Durch den neuen § 21
wird deklaratorisch klargestellt, dass die diesem Paragraphen nachfolgenden
Regelungen des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes für die
Datenverarbeitung und den Datenschutz in den Strafgerichten, den
Staatsanwaltschaften und der Amtsanwaltschaft hinter die Vorschriften des
Achten Buches der Strafprozessordnung zurücktreten.
Zu 12.
Der bisherige § 21 wird
zu § 22.
Zu 13.
Die bisherige Regelung in §
22 Abs. 1 Satz 3 ist entbehrlich geworden, weil die Meldepflicht zum
Berliner Dateienregister mit der Novellierung des Berliner Datenschutzgesetzes
weggefallen ist. Im Übrigen wird der bisherige § 22 zu § 23.
Zu 14.
Der bisherige § 23 ist
durch die vorrangigen Regelungen in § 488 der Strafprozessordnung,
eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Strafverfahrensrechts vom 2. August
2000 (BGBl. I S. 1253), entbehrlich geworden.
Zum Artikel II:
Zu 1. bis 7., 9. bis 11.
Bei den Änderungen im
Berliner Schiedsamtgesetz handelt es sich um eine Folgeänderung der durchgängigen
Einführung des Präsidentenprinzips im Gesetz zur Ausführung des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Die bisher bei dem Präsidenten des Amtsgerichts
liegenden Zuständigkeiten und Aufgaben sind nunmehr jeweils von den Präsidenten
des Amtsgerichts wahrzunehmen, in deren Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk
liegt. Um Zuständigkeitsüberschneidungen zu vermeiden, war in § 1 Abs. 3 festzulegen,
dass sich ein Schiedsamtsbezirk nicht über einen Amtsgerichtsbezirk hinaus
erstrecken darf.
Zu 8.
Die Änderung verfolgt -
ebenso wie die Änderung in Art. I Nr. 10 - eine redaktionelle Anpassung an den
heutigen Sprachgebrauch.
Zu 12.
Die Übergangsvorschriften
des § 51 Abs. 1 und 3 haben sich durch Zeitablauf erledigt und werden aufgehoben.
Zum
Artikel III:
Ziffer 1 regelt das
Inkrafttreten des Gesetzes. Die Änderungen im Bereich der Dienstaufsicht (Art.
I Nr. 1 bis 9) und im Schiedsamtsgesetz (Art. II) benötigen einen längeren
organisatorischen Vorlauf. Sie sollen daher erst zum 01. Januar 2005 in Kraft
treten.
Durch Ziffer 2 wird
klargestellt, dass der Präsident des Amtsgericht Tiergarten seine bisherige
Funktion als Mittelbehörde so lange für jedes Amtsgericht wahrnimmt, bis die
Präsidentenstelle dieses Gerichts tatsächlich besetzt ist.
Ziffer 3 bestimmt, dass die
Rechtsstellung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten
Schöffen unberührt bleibt.
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der
Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen
auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine
D. Gesamtkosten:
Keine. Zum Ausgleich für die
neu zu schaffenden Stellen mit der Amtsbezeichnung „Präsident/in des Amtsgerichts“,
„Vizepräsident/in des Amtsgerichts“ und „Vizepräsident/in des Landgerichts“
werden 2,19 Richterstellen (R 2) gestrichen. Die im Haushaltsplan 2004/2005 für
das Jahr 2005 festgesetzten
Ansätze für Personalausgaben
werden daher nicht erhöht. Zusätzlich zu den vorgenannten Stellen wurden
für das
Haushaltsjahr 2005 weitere sechs Richterstellen (= 328.440 EURO)
im Vorgriff auf die Auflösung der Mittelbehörde „Präsident des Amtsgerichts“
und die in diesem Zusammenhang zu erwartenden Personaleinsparungen abgesetzt.
E. Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine. Die Strukturen in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit des Flächenstaates Brandenburg sind nicht mit
denen des Stadtstaates Berlin vergleichbar.
F. Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Keine.
b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen:
Die für die Besetzung der
Amtsgerichte mit Präsidenten und Präsidentinnen und ihrer Vizepräsidenten
erforderlichen Stellen werden geschaffen, ohne dass ein personeller Mehrbedarf
entsteht.
Berlin, den 5. Oktober 2004
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Regierender
Bürgermeister |
Karin Schubert Senatorin
für Justiz |
Anlage
I. Gegenüberstellung der
Gesetzestexte (Änderungen in
Fettdruck)
Bisherige Fassung
|
Neue Fassung
|
|
|
Gesetz zur Ausführung des |
Gesetz zur Ausführung des |
§ 3 |
§ 3 |
(1)
Das Kammergericht, jedes Landgericht und das Amtsgericht Tiergarten
werden mit einem Präsidenten besetzt. |
Das Kammergericht, jedes Landgericht und jedes Amtsgericht
werden mit einem Präsidenten besetzt. |
(2) Ein weiteres Amtsgericht kann mit einem Präsidenten
besetzt werden. Im übrigen werden die Amtsgerichte mit Direktoren besetzt. |
aufgehoben |
|
|
§ 4 |
§ 4 |
(1)
Die Senatsverwaltung für Justiz bestellt einen Richter zum ständigen
Vertreter des Präsidenten oder des Direktors. Es können auch mehrere
ständige Vertreter bestellt werden. Ist ein Richter in die für einen ständigen
Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er ständiger Vertreter. |
(1) Die Senatsverwaltung für Justiz bestellt einen
Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten. Es können auch mehrere
ständige Vertreter bestellt werden. Ist ein Richter in die für einen ständigen
Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er ständiger Vertreter. Der
Präsident kann seinem ständigen Vertreter und weiteren Richtern die
eigenverantwortliche Leitung eines oder mehrerer Geschäftsbereiche des Gerichts
übertragen. |
(2)
Wer den Präsidenten oder Direktor nach Absatz 1 oder § 21 h des
Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch dessen Verwaltungsgeschäfte
wahr, es sei denn, die Senatsverwaltung für Justiz hat etwas anderes
bestimmt. (3)
Sind bei einem Gericht mehrere ständige Vertreter in Planstellen eingewiesen
oder bestellt, so bestimmt die Senatsverwaltung für Justiz, welche Verwaltungsgeschäfte sie wahrnehmen. |
(2) Wer den Präsidenten nach Absatz 1 aufgehoben |
§ 5 |
§ 5 |
(1)
Es bestimmen ... |
(1)
Es bestimmen ... |
Ziff. 2: der Präsident des Landgerichts die Zahl
der Kammern des Landgerichts, dem er angehört. |
Ziff. 2: der Präsident des Landgerichts die Zahl
der Kammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen des
Landgerichts, dem er angehört. |
Ziff. 3: der Präsident oder der Direktor des
Amtsgerichts die Zahl der Abteilungen des Amtsgerichts, dem er angehört. |
Ziff. 3: der Präsident eines Amtsgerichts
die Zahl der Abteilungen des Amtsgerichts, dem er angehört. |
(2)
Soweit die Senatsverwaltung für Justiz ein Bedürfnis als vorhanden annimmt,
bestimmt der Präsident des Landgerichts die Zahl der Kammern für Handelssachen
des Landgerichts, dem er angehört. |
aufgehoben |
§ 6 neu eingefügt |
§ 6 Die Senatsverwaltung für Justiz kann die Befugnisse,
die ihr im Zusammenhang mit der Bestellung der Handelsrichter und deren Entbindung
vom Amt zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen. |
§ 6a |
§ 6a |
|
|
(2) Die für jeden Verwaltungsbezirk erforderliche
Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen wird durch die Präsidenten des Landgerichts
und des Amtsgerichts bestimmt. |
(2) Die für jeden Verwaltungsbezirk erforderliche
Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen wird durch den Präsidenten des
Landgerichts bestimmt. |
|
|
§ 10 (2) Jeder Geschäftsstelle eines Gerichts, einer
Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft steht ein Beamter des gehobenen
Justizdienstes vor (Geschäftsleiter); Geschäftsleiter kann auch ein Beamter des
höheren Justizdienstes sein. |
§ 10 (2) Jeder Geschäftsstelle eines Gerichts, einer
Staats- oder Amtsanwaltschaft steht ein Beamter des gehobenen oder
des höheren Justizdienstes oder des gehobenen oder des höheren
allgemeinen Verwaltungsdienstes als Geschäftsleiter vor. Soweit
der Präsident einem Richter die eigenverantwortliche Leitung einzelner Geschäftsbereiche
des Gerichts übertragen hat, beschränken sich die Befugnisse des Geschäftsleiters
auf die grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere der Personalführung und
des Haushaltswesens sowie auf die Leitung der zentralen Einrichtungen und
Servicestellen. |
§ 14 |
§ 14 |
|
|
Die
Dienstaufsicht üben aus: ... 4.
der Präsident des Amtsgerichts über die Amtsgerichte nach Maßgabe des
§ 13, 5. der Direktor des Amtsgerichts über das Amtsgericht,
dem er angehört, nach Maßgabe des § 15 Abs. 2, 6. der Generalstaatsanwalt in Berlin über die
Staatsanwaltschaft und die Amtsanwaltschaft, 7. der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin über
die bei dem Landgericht errichtete Staatsanwaltschaft, der er angehört, 8.
der Leiter der Amtsanwaltschaft über die Amtsanwaltschaft, der er angehört. |
Die
Dienstaufsicht üben aus: ... 4.
der Präsident eines Amtsgerichts über das Amtsgericht, dem er
angehört. 5.
der Generalstaatsanwalt in Berlin über die Staatsanwaltschaft und die
Amtsanwaltschaft, 6.
der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin über die bei dem Landgericht
errichtete Staatsanwaltschaft, der er angehört, 7.
der Leiter der Amtsanwaltschaft über die Amtsanwaltschaft, der er angehört. |
§ 15 |
§ 15 |
(2)
Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt
sich auf die dort beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die
Richter bei den Amtsgerichten unterstehen unmittelbar der Dienstaufsicht des
nach Maßgabe des § 13 zuständigen Präsidenten des Amtsgerichts. |
(2)
Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt
sich auf die dort beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter. aufgehoben |
|
|
§ 16 |
§ 16 |
Die
Präsidenten, die Direktoren, der Generalstaatsanwalt in Berlin, der
Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin und der Leiter der Amtsanwaltschaft
erledigen die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung und nehmen
gegenüber der Senatsverwaltung für Justiz auf Verlangen Stellung zu
Angelegenheiten der Rechtspflege, der Justizverwaltung und der Gesetzgebung.
... |
Die
Präsidenten, der Generalstaatsanwalt in Berlin, der Leitende Oberstaatsanwalt
in Berlin und der Leiter der Amtsanwaltschaft erledigen die ihnen zugewiesenen
Geschäfte der Justizverwaltung und nehmen gegenüber der Senatsverwaltung für
Justiz auf Verlangen Stellung zu Angelegenheiten der Rechtspflege, der
Justizverwaltung und der Gesetzgebung. ... |
|
|
§ 19 (3)
... |
§ 19 (3)
... |
§ 21 |
§ 21 |
eingefügt |
Für die Datenverarbeitung und den Datenschutz in den Strafgerichten,
den Staatsanwaltschaften und der Amtsanwaltschaft gelten die nachfolgenden
Bestimmungen nur insoweit als die Vorschriften des Achten Buches der Strafprozessordnung
keine Regelungen enthalten. |
|
|
§ 22 |
§ 22 |
(1)
Richter, Staats- und Amtsanwälte sowie Rechtspfleger dürfen zur Unterstützung
ihrer Tätigkeit auch eigene Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik
einsetzen. Der dienstaufsichtsführenden Stelle ist der beabsichtigte Einsatz
der Geräte anzuzeigen. Eine Anmeldung nach § 25 des Berliner Datenschutzgesetzes
ist vorzunehmen. 23 (1) Bei den Staats- und Amtsanwaltschaften ist zum Zwecke der
Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung von Strafen die Einrichtung
automatisierter Verfahren zulässig, die den Abruf der nach § 21 Abs. 1
verarbeiteten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 15 Abs. 2 des
Berliner Datenschutzgesetzes auch durch andere Strafverfolgungsbehörden und
Strafgerichte ermöglichen. (2)
Die Staats- und Amtsanwaltschaften treffen die gegen Mißbrauch erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere vergeben sie
Kennungen für die zum Abruf berechtigten Stellen und die Datenendgeräte. Sie
haben durch Aufzeichnungen über die Abrufe zu gewährleisten, daß deren
Zulässigkeit durch Stichproben überprüft werden kann. |
(1)
Richter, Staats- und Amtsanwälte sowie Rechtspfleger dürfen zur Unterstützung
ihrer Tätigkeit auch eigene Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik
einsetzen. Der dienstaufsichtsführenden Stelle ist der beabsichtigte Einsatz
der Geräte anzuzeigen. Aufgehoben § 23 aufgehoben aufgehoben |
|
|
Berliner Schiedsamtsgesetz § 1 (3) Die Schiedsamtsbezirke werden durch die Bezirksverwaltungen
festgelegt. |
Berliner Schiedsamtsgesetz § 1 (3) Die Schiedsamtsbezirke werden durch die Bezirksverwaltungen
festgelegt. Bei einer Neufestlegung sind die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke
zu beachten; ein Schiedsamtsbezirk darf sich nicht über einen
Amtsgerichtsbezirk hinaus erstrecken. |
§ 4 Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung
durch den Präsidenten des Amtsgerichts. |
§ 4 Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung
durch den Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der
Schiedsamtsbezirk liegt. |
§ 5 (1) Die Schiedsperson wird von dem Präsidenten des
Amtsgerichts auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. ... |
§ 5 (1) Die Schiedsperson wird von dem Präsidenten des
Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt,
auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. ... |
§ 6 (1) Die Schiedsperson unterliegt der Aufsicht des
Präsidenten des Amtsgerichts und der ihm übergeordneten Behörden der Justizverwaltung. |
§ 6 (1) Die Schiedsperson unterliegt der Aufsicht des
Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk
liegt, und der ihm übergeordneten Behörden der Justizverwaltung. |
§ 7 (3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung
entscheidet der Präsident des Amtsgerichts. |
§ 7 (3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung
entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der
Schiedsamtsbezirk liegt. |
§ 8 (2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag
des Präsidenten des Amtsgerichts der Präsident des Kammergerichts. Vor der
Entscheidung sind die Schiedsperson und die Bezirksverwaltung zu hören. |
§ 8 (2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag
des Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der
Schiedsamtsbezirk liegt, der Präsident des Kammergerichts. |
§ 10 (2) Über die Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit
zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung des Präsidenten des
Amtsgerichts aussagen. |
§ 10 (2) Über die Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit
zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung des Präsidenten des
Amtsgerichts aussagen, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk
liegt. |
§ 11 (2) Ist auch die stellvertretende Schiedsperson
vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann der
Präsident des Amtsgerichts eine Schiedsperson eines benachbarten Bezirks
beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen. |
§ 11 (2) Ist auch die stellvertretende Schiedsperson
vorübergehend oder dauernd verhindert das Amt auszuüben, kann der Präsident
des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt,
eine Schiedsperson eines benachbarten und seiner Aufsicht unterstehenden
Bezirks beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen. |
§ 17 (2)
Die Schiedsperson soll die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn ...
3.
eine Partei taub oder stumm ist und mit ihr eine Verständigung nicht möglich
ist. |
§ 17 (2)
Die Schiedsperson soll die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn ...
3.
eine Partei hör- oder sprachbehindert ist und mit ihr eine
Verständigung nicht möglich ist. |
§ 23 (3) ... Der Antrag ist bei dem Amtsgericht Tiergarten
schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 1 Satz 3 zu stellen. |
§ 23 (3) ... Der Antrag ist bei dem für den
Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 1 Satz 3 zu
stellen. |
§ 30 (2) Abgeschlossene Protokollbücher sind an das
Amtsgericht Tiergarten zur Aufbewahrung abzugeben. |
§ 30 (2) Abgeschlossene Protokollbücher sind an das für
den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht zur Aufbewahrung abzugeben. |
§ 34 (2) ... Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung
des Protokolls erteilt das Amtsgericht Tiergarten. |
§ 34 (2) ... Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung
des Protokolls erteilt das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht. |
§ 47 (2) Die Entschädigung ist auf Antrag der Schiedsperson
oder des Dolmetschers vom Amtsgericht Tiergarten festzusetzen. ... |
§ 47 (2) Die Entscheidung ist auf Antrag der Schiedsperson
oder des Dolmetschers von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen
Amtsgericht festzusetzen. ... |
§ 48 (1) Über Einwendungen kostenpflichtiger Personen
gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 44 Abs. 2 und 3
entscheidet das Amtsgericht Tiergarten. |
§ 48 (1) Über Einwendungen kostenpflichtiger Personen
gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 44 Abs. 2 und 3
entscheidet das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht. |
§ 51 (1) Die nach dem Berliner Schiedsamtsgesetz berufenen
Schiedsfrauen und Schiedsmänner bleiben im Amt; die Amtszeit richtet sich
nach dem bisherigen Recht. (3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnenen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. |
§ 51 aufgehoben aufgehoben |
II. Wortlaut der
zitierten Rechtsvorschriften
Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -
§ 22 Abs. 3 GVG
(3) Die allgemeine
Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten
Landgerichts übertragen werden. Geschieht dies nicht, so ist, wenn das
Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der
Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen.
§ 22 a
GVG
Bei Amtsgerichten mit einem
aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a
Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn
der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser
Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.
§ 22 b GVG
(4)
Bei Amtsgerichten, über die der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht
ausübt, ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Präsidium des anderen
Amtsgerichts und im Falle des Absatzes 3 dessen Präsident zuständig.
§
58 GVG
(2)
Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet,
so bestimmt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die
erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen und die Verteilung der Zahl der
Hauptschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. Ist Sitz des Amtsgerichts,
bei dem ein gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke
der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfaßt, so verteilt der Präsident des
Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der Hilfsschöffen auf diese
Amtsgerichte; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon
ausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt nur dann an die Stelle des
Präsidenten des Landgerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner
Dienstaufsicht unterstehen.
§ 60
GVG
Bei
den Landgerichten werden Zivil- und Strafkammern
gebildet.
Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20.05.1935 (RGBl. I S.
403; BGBL. III 300-5) - GVVO -
§ 14 Abs. 2 GVVO
Dem Landgerichtspräsidenten
steht die Dienstaufsicht über ein mit einem Präsidenten besetztes Amtsgericht
nicht zu.
§ 15 Satz 2, 1.
Halbsatz GVVO
Die Dienstaufsicht des
aufsichtsführenden Amtsrichters beschränkt sich jedoch, ..., auf die bei dem
Amtsgericht angestellten oder beschäftigten nichtrichterlichen Beamten, die
Angestellten und Arbeiter; ...
Anlage III zum
Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -
Fußn. 4 zur
Besoldungsgruppe R 2 BBesG, Anlage III
Als der ständiger Vertreter
eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht
mit 16 oder mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.
Fußn. 1 zu den
Besoldungsgruppen R 3 bis R 6 BBesG, Anlage III
An einem Gericht mit ...
... bis zu 40 (bei Besoldungsgruppe
R 3)
... 41 bis 80 (bei Besoldungsgruppe
R 4)
... 81 bis 150 (bei
Besoldungsgruppe R 5)
... 151 und mehr (bei
Besoldungsgruppe R 6)
Richterplanstellen
einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die
Dienstaufsicht führt.
Fußn. 2 zur Besoldungsgruppe
R 3 BBesG, Anlage III
Als der ständige Vertreter
des Präsidenten eines Gerichts mit 81 oder mehr Richterplanstellen, einschließlich
der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht
führt.
§ 38 Verwaltungsgerichtsordnung
(1)
Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten,
Angestellten und Arbeiter aus.
(2) Übergeordnete
Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.
§ 31 Finanzgerichtsordnung
Der
Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten,
Angestellten und Arbeiter aus.
§ 2 Abs. 1 Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz
(1)
Die Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung
(„Behörden“ im Sinne dieses Gesetzes) gliedern sich regelmäßig in die Leitung
der Behörde und in die Organisationseinheiten Leistungs- und
Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdienst. Die Leistungs-
und Verantwortungszentren werden in den Senatsverwaltungen und der
Senatskanzlei als Abteilungen, in den Bezirksämtern als Ämter bezeichnet.
(2)
In den für ihre Arbeitsergebnisse verantwortlichen Leistungs- und Verantwortungszentren
werden mit dem Ziel einer ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung zusammengehörende
oder mehrere kleine Aufgabenbereiche gebündelt. Ihnen sind die personellen und
sächlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung zugeordnet; sie sind für den wirksamen
und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel verantwortlich. Einzelheiten zur
Aufgabenerfüllung und zu Umfang und Art der personellen und sächlichen Mittel
werden in Zielvereinbarungen zwischen der Behördenleitung und den Leistungs-
und Verantwortungszentren festgelegt. Die Leistungs- und Verantwortungszentren
werden an den positiven und negativen Ergebnissen ihres Handelns und
Wirtschaftens beteiligt.
§ 488 Strafprozessordnung
(1)
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung
personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach
§ 487
Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten Stellen zulässig, soweit
diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen
oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.
(2)
Für die Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt §
10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Diese bedarf der
Zustimmung der für die speichernde und die abrufende
Stelle jeweils zuständigen Bundes- und Landesministerien. Die speichernde
Stelle übersendet die Festlegungen der Stelle, die für die Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig
ist.
(3)
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der
Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn
dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die
Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren
festgestellt und überprüft werden kann. Sie soll bei jedem zehnten Abruf
zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden
Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers protokollieren. Die Protokolldaten
dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und
sind nach zwölf Monaten zu löschen.
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq