Drs. 15/2592
(2) Der Vorsitz im
Hauptausschuss steht der Opposition zu.“
(1) Im Anschluss an die Aktuelle
Stunde erfolgt die Behandlung der von den Fraktionen gemäß § 59 Absatz 2 aus
der Tagesordnung gewählten Verhandlungsgegenstände zur vorrangigen Behandlung
(Prioritäten).
(2) Jede Fraktion hat das Recht, bis zum Vortag einer Plenarsitzung einen Verhandlungsgegenstand, mit Ausnahme der Großen Anfragen, zu bestimmen, der im Prioritätenblock zu behandeln ist. Die Auswahl kann sich nur auf solche Verhandlungsgegenstände beziehen, die bereits auf die Tagesordnung genommen wurden oder die mit Dringlichkeit bis zu diesem Zeitpunkt zur Behandlung angemeldet worden sind. Eine Beschlussfassung über die Dringlichkeit des ausgewählten Verhandlungsgegenstandes findet nicht mehr statt. Die Reihenfolge der Behandlung der Verhandlungsgegenstände innerhalb des Prioritätenblocks bestimmt sich von Sitzung zu Sitzung alternierend nach der Stärke der Fraktionen, beginnend mit der stärksten Fraktion. Behandelt das Plenum den Verhandlungsgegenstand einer Fraktion zuerst, so behandelt es deren Verhandlungsgegenstand in der nächsten Sitzung zuletzt.“
Satz 3 wird zu Satz 4.
Berlin, den 01.12.2004
Volker Ratzmann
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq