Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Änderung
des Justizverwaltungskostengesetzes
A. Problem
1. Nach § 93 Bundesnotarordnung führt der Präsident
des Landgerichts etwa alle vier Jahre eine so genannte Notarrevision bei den in
Berlin zugelassenen Notarinnen und Notaren durch. Die Entscheidungen in der
Notarrevision sind für die Betroffenen von großem persönlichem und
wirtschaftlichem Interesse, binden qualifiziertes Personal und verursachen
einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand, ohne dass für die Leistung Gebühren
erhoben werden.
2. Darüber hinaus sieht das
Justizverwaltungskostengesetz derzeit vor, dass nur die erstmalige Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin oder
zum Notar gebührenpflichtig ist. Abgelehnte Notarbewerberinnen und
Notarbewerber können sich beliebig oft erfolglos in folgenden Auswahlverfahren
bewerben, ohne dass weitere Gebühren anfallen.
3. Der Online-Abruf von Daten aus den elektronisch
geführten Registern (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister)
ist nach den in Nummer 4 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der
Justizverwaltungskostenordnung aufgeführten Gebührenregelungen kostenpflichtig.
In Berlin ist die Anwendung dieser Regelungen jedoch gemäß § 1 Abs. 1
Satz 2 Justizverwaltungskostengesetz ausgeschlossen.
B. Lösung
1. Die Notarrevision wird gebührenpflichtig. Der Bund hat von seiner – kon-kurrierenden – Gesetzgebungskompetenz noch nicht abschließend Gebrauch gemacht, so dass der Landesgesetzgeber über entsprechende Möglichkeiten verfügt. Einer Gebühr steht nicht entgegen, dass ein öffentliches Amt bekleidet wird. Es wird von Verfassung wegen nicht vorausgesetzt, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung allein oder auch nur überwiegend im Interesse der Gebühren-pflichtigen erfolgt. Ausreichend ist, dass die Amtshandlung den Gebührenpflichtigen individuell zurechenbar ist. Eine sachgerecht durchgeführte Revision dient zudem nicht nur den Rechtsuchenden und dem Staat, sondern liegt auch im Interesse des Notarstandes insgesamt und der einzelnen Notarinnen und Notare. Die Notarrevision trägt nämlich dazu bei, die Ordnungsgemäßheit und Korrektheit der Amtsführung zu gewährleisten, und dient so der fachlichen Kompetenz des Berufsstandes und dem Ansehen und dem Vertrauen, das die Öffentlichkeit in den Notarstand setzt. Sie deckt Fehler auf und kann so die einzelnen Notarinnen und Notare vor Regress-ansprüchen und der Wiederholung von Fehlern und Versäumnissen bewahren.
2. Jede
Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin oder zum Notare wird
gebührenpflichtig.
3. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2
Justizverwaltungskostengesetz enthaltene Beschränkung der Anwendbarkeit der Justizverwaltungskostenordnung
ist zu streichen, damit die dort bestimmten Gebühren für den Online-Abruf von
Daten aus den elektronisch geführten Registern in Berlin erhoben werden können.
C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Die Alternative wäre der Verzicht auf die Einführung
der beabsichtigten Gebühren. Das Land Berlin würde dann auf mögliche Mehreinnahmen
in Höhe von etwa 125.000 € pro Jahr verzichten. Hierbei wurde von 250
Notarrevisionen jährlich ausgegangen, bei denen eine durchschnittliche Gebühr
in Höhe von 500 € zugrundegelegt wird.
Das zukünftige Gebührenaufkommen aus dem Online-Abruf
von Daten aus den elektronisch geführten Registern ist vorab nur schwer einzuschätzen,
denn das Aufkommen hängt sowohl von der Akzeptanz des Verfahrens als auch von
den bereits in Aussicht gestellten Änderungen des Gebührenrechts ab.
Für den Bereich der Notarrevisionen: Keine. Das
Notaramt ist ein öffentliches Amt.
Zu den Kostenauswirkungen von Abrufen aus den
genannten Registern: Kosten, hier in Form von Gerichtsgebühren, entstehen nur,
wenn Daten aus den genannten Registern über das Internet abgerufen werden. Für
diese neue staatliche Dienst-leistung sollen Gebühren in bundesrechtlich
bestimmter Höhe erhoben werden. Die Teilnahme an der Internet-Registerauskunft
ist wesentlich kostengünstiger als die konventionelle Beantragung eines
schriftliche Registerauszuges. Anstelle von bisher 10 Euro für den einfachen
Registerauszug kostet der Einzelabruf über das Internet nur noch 8 Euro.
Dauernutzer können die Zahlung einer Jahresgebühr von 150 Euro (bei späterer
Anmeldung monatsanteilig) wählen in Kombination mit einer Abruf-gebühr von
4 Euro. Diese Gebühr wird jedoch erst dann eingezogen, wenn die Summe der
Einzelgebühren die Jahresgebühr übersteigt. Das bedeutet eine Kosten-ersparnis
gegenüber dem bisherigen schriftlichen Verfahren um bis zu 60 %. Die bloße
Suche nach Unternehmen und die sich daraus ergebene Trefferliste ist
kosten-frei. Die vollständigen Regelungen zu den Gebühren finden sich in der
Justizver-waltungskostenordnung. Für die am Abruf teilnehmenden Behörden
(Finanzämter etc.) gelten die dort genannten Kostenbefreiungstatbestände.
Bürger werden diesen Dienst nur vereinzelt nutzen. Bei Rechtsanwälten, Notaren,
Firmen und Verbänden besteht indes ein großes Interesse, da durch die Online-Auskunft
gegenüber dem bisherigen Verfahren Zeit und Geld gespart werden kann.
E. Gesamtkosten
Keine. Der mit der Gebühreneinforderung verbundene
Verwaltungsaufwand ist nicht messbar.
Keine. Das Land Brandenburg beabsichtigt nicht,
entsprechende Gebühren einzuführen. Hintergrund ist die dort herrschende
Notariatsverfassung des Nurnotariats. In ganz Brandenburg gibt es lediglich
etwa 90 Notarinnen und Notare, wohingegen in Berlin mit Anwaltsnotariat über
1000 Notare tätig sind. In Branden-burg besteht daher kein Bedürfnis für eine
derartige Gebühr, zumal die dortigen Nurnotarinnen und Nurnotare zum Teil
Einkommensergänzungsleistungen erhalten.
Sobald die Online-Register-Auskunft auch in Brandenburg
eröffnet ist, werden dort ‑ wie auch in allen anderen Bundesländern
- dieselben Gebühren erhoben werden.
G. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Justiz.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz zur Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Vom 20. August 2004
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel
I
Das
Justizverwaltungskostengesetz in der Fassung vom 16. August 1993 (GVBl.
S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Hiervon ist § 4
Abs. 3 der in Satz 1 genannten Verordnung ausgenommen.“
2. § 10 Abs. 3 wird wie
folgt neu gefasst:
„(3) Die Gebühr für eine erneute Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar wird nicht erhoben, wenn der erneuten Bewerbung auf eine Notarstelle eine Ausschreibung zu Grunde liegt, die vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist.“
3. Die Anlage zu § 1 Abs. 2
wird wie folgt geändert:
a)
Nummer
5.1.2 wird wir wie folgt gefasst:
„Ablehnung des Antrags auf
Bestellung zum Notar 410 €
b)
Nach
Nummer 5.3.3 werden folgende Nummern 5.4. bis 5.4.3
eingefügt:
„5.4 Notarrevision gemäß § 93 der Bundesnotarordnung
5.4.1 Notarrevision bei weniger als 50 in der Urkundenrolle
zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 250 €
5.4.2 Notarrevision bei weniger als 2.000 in der
Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 500 €
5.4.3 Notarrevision im Übrigen 800 €
Anmerkung:
Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben ohne
Anlass im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung bleiben gebührenfrei.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
a) Allgemeines:
(1) Es ist beabsichtigt, für die Notarrevision nach
§ 93 Bundesnotarordnung Gebühren zu erheben. Der Begriff der Notarrevision
(statt Notarprüfung) wird verwendet, um eine Verwechslung mit einer Notarprüfung
im Sinne einer notariellen Fachprüfung als Zugangsvoraussetzung für den
Notarberuf zu vermeiden. Der Präsident des Landgerichts führt derzeit etwa alle
vier Jahre eine Revision bei den in Berlin zugelassenen etwa 1000 Notarinnen und
Notaren durch. Das sind im Jahre etwa 250; im Jahre 2002 waren es 297, im Jahre
2003 248. Die Entscheidungen in der Notarrevision sind für die Betroffenen von
großem persönlichem und wirtschaftlichem Interesse, binden qualifiziertes
Personal und verursachen einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand, ohne dass für
die Leistung Gebühren erhoben werden. Diese Notarrevision ist derzeit
gebührenfrei. Der Bund hat von seiner – konkurrierenden – Gesetzgebungskompetenz
noch nicht abschließend Gebrauch gemacht, so dass der Landesgesetzgeber über
entsprechende Möglichkeiten verfügt. Einer Gebühr steht nicht entgegen, dass
ein öffentliches Amt bekleidet wird. Es wird von Verfassung wegen nicht
vorausgesetzt, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung allein oder auch nur
überwiegend im Interesse der Gebühren-pflichtigen erfolgt. Ausreichend ist,
dass die Amtshandlung den Gebührenpflichtigen individuell zurechenbar ist. Eine
sachgerecht durchgeführte Prüfung dient zudem nicht nur den Rechtsuchenden und
dem Staat, sondern liegt auch im Interesse des Notarstandes insgesamt und der
einzelnen Notarinnen und Notare. Die Notarrevision trägt nämlich dazu bei, die
Ordnungsgemäßheit und Korrektheit der Amtsführung zu gewährleisten, und dient
so der fachlichen Kompetenz des Berufsstandes und dem Ansehen und dem
Vertrauen, das die Öffentlichkeit in den Notarstand setzt. Sie deckt Fehler auf
und kann so die einzelnen Notarinnen und Notare vor Regress-ansprüchen und der
Wiederholung von Fehlern und Versäumnissen bewahren.
(2) Bislang ist nur die erstmalige Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin oder
zum Notar gebührenpflichtig. Abgelehnte Notarbewerberinnen und Notarbewerber
können sich beliebig oft erfolglos in folgenden Auswahlverfahren bewerben, ohne
dass weitere Gebühren anfallen. Für diese Einschränkung besteht keinerlei
Anlass. Im letzten abgeschlossenen Ausschreibungsverfahren gab es insgesamt 22
Bewerberinnen und Bewerber, die wiederholt nicht zum Notar bestellt werden
konnten. Der Arbeitsaufwand ist für jedes Auswahlverfahren der gleiche, und
zwar unabhängig davon, ob eine Bewerbung in einem früheren Verfahren abgelehnt
wurde. Bei Eingang einer jeden Bewerbung ist ein Bewerbungsvorgang anzulegen.
Dann sind die erforderlichen Auskünfte bei der Staatsanwaltschaft, der General-staatsanwaltschaft,
der Rechtsanwalts- und der Notarkammer sowie dem Bundes-zentralregister einzuholen
und zu prüfen. Bei einer erneuten Bewerbung kommt sogar noch hinzu, dass der
bereits vorhandene Bewerbungsvorgang zum Abgleich der neuen Angaben durchgesehen
werden muss.
(3) Das Berliner Registergericht (Amtsgericht Charlottenburg)
wird die bei ihm geführten Register (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-
und Vereins-register) beginnend mit dem Handelsregister B und dem Partnerschaftsregister
ab dem 8. Juni 2004 nur noch in elektronischer Form führen. Die
Registereintragungen werden dann nicht mehr auf Karteikarten vermerkt, sondern
elektronisch gespeichert. Gleichzeitig wird der aktuelle Registerbestand aus
rd. 1 Mio. Registerkarten auf die elektronische Form „umgeschrieben“. Hierbei
wird das Registerverfahren AUREG zum Einsatz kommen, das auch eine
Online-Einsicht in die genannten Register für jede Person über das Internet
ermöglichen wird, sobald die Umschreibung der oben genannten Register - voraussichtlich
nicht vor Ende des Jahres 2004 – abgeschlos-sen ist.
Der Online-Abruf von Daten aus den elektronisch
geführten und oben bezeichneten Registern ist nach den in Nummer 4 der Anlage
zu § 2 Abs. 1 der Justizverwaltungs-kostenordnung aufgeführten Gebührenregelungen
kostenpflichtig. Die Anwendung dieser bundeseinheitlichen Regelungen ist
derzeit in Berlin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Justizverwaltungskostengesetz
ausgeschlossen. Dies ist durch Strei-
chung der einschränkenden Bestimmung des Justizverwaltungskostengesetzes
zu ändern.
b) Einzelbegründung:
Zu Artikel I:
Ziff. 1:
Durch die Neufassung von § 1 Abs. 1 Satz 2
des Justizverwaltungskostengesetzes werden die Regelungen in Nummer 4 der
Anlage zu § 2 Abs. 1 der Justizver-waltungsordnung über die Erhebung
von Gebühren für den Online-Abruf von Daten aus den dort genannten öffentlichen
Registern in Berlin anwendbar.
Ziff. 2:
Durch die Übergangsregelung wird sicher gestellt,
dass Notarbewerberinnen und Notarbewerber aus laufenden Ausschreibungsverfahren
von der neu eingeführten Gebührenpflicht für eine erneute Ab-
lehnung des Antrags auf Bestellung zur Notarin oder
zum Notar nicht erfasst werden.
Ziff. 3 a: Die Neufassung macht deutlich, dass jede
Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar
gebührenpflichtig ist. Bei dieser Gelegenheit wird Gebühr auf 410 € geglättet.
Ziff. 3 b:
Es wird die Gebührenpflicht der Notarrevision geregelt.
Die Höhe der Vergütung ist ausgehend von den tatsächlich dem Land Berlin entstehenden
Kosten zu berechnen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Personalkosten für
die die Notarprüfung durchführenden Richter, deren Stelle im Regelfall mit R 2
besoldet ist. Die „Vollzeit-Revisoren“ wenden mindestens zwei Drittel ihrer
Arbeitszeit für die Notarprüfungen auf und führen im Jahr etwa 70 Notarprüfungen
durch. Da die Notarprüfungen regelmäßig vor Ort, d. h. bei den Notaren, durchgeführt
werden, werden der Berechnung die Kosten-Durchschnittswerte für einen
Nichtbüroarbeitsplatz einschließlich Versorgungszuschlag zu Grunde gelegt:
Durchschnittswert eines Nichtbüroarbeitsplatzes R 2: 105.574 €
davon
zwei Drittel: 70.383
€
pro Notarprüfung (d. h. /
70): 1.005
€
Da die Notarrevision sowohl im öffentlichen Interesse
als auch im Interesse der Notarinnen und Notare durchgeführt wird, erscheint es
angemessen, die Notarinnen und Notare etwa zur Hälfte an den o. g. Kosten zu
beteiligen.
Bei so genannten Zwergnotariaten mit weniger als 50
in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften ist der Prüfungsaufwand geringer
mit der Folge, dass die Gebühr niedriger anzusetzen ist. Bei Großnotariaten mit
2.000 und mehr in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften ist der Aufwand
dagegen größer, so dass hier eine höhere Gebühr gerechtfertigt erscheint. Zusätzliche
Zwischenprüfungen und Stichproben ohne Anlass im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2
BNotO sollen gebührenfrei bleiben.
Eine weiter gehende
Unterscheidung erscheint nicht angemessen, weil im Bereich des
durchschnittlichen Geschäftsanfalls der Aufwand weniger durch die Zahl der
Geschäfte als durch die Qualität der Erledigung der Geschäfte bestimmt wird.
Zu Artikel II:
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten.
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder
Wirtschaftsunternehmen
Für den Bereich der Notarrevisionen: Keine. Das
Notaramt ist ein öffentliches Amt.
Zu den Kostenauswirkungen von Abrufen aus den
genannten Registern: Kosten, hier in Form von Gerichtsgebühren, entstehen nur,
wenn Daten aus den genannten Registern über das Internet abgerufen werden. Für
diese neue staatliche Dienst-leistung sollen Gebühren in bundesrechtlich
bestimmter Höhe erhoben werden. Die Teilnahme an der Internet-Registerauskunft
ist wesentlich kostengünstiger als die konventionelle Beantragung eines
schriftliche Registerauszuges. Anstelle von bisher 10 Euro für den einfachen
Registerauszug kostet der Einzelabruf über das Internet nur noch 8 Euro.
Dauernutzer können die Zahlung einer Jahresgebühr von 150 Euro (bei späterer
Anmeldung monatsanteilig) wählen in Kombination mit einer Abruf-gebühr von
4 Euro. Diese Gebühr wird jedoch erst dann eingezogen, wenn die Summe der
Einzelgebühren die Jahresgebühr übersteigt. Das bedeutet eine Kostenersparnis
gegenüber dem bisherigen schriftlichen Verfahren um bis zu 60 %. Die bloße
Suche nach Unternehmen und die sich daraus ergebene Trefferliste ist
kostenfrei. Die vollständigen Regelungen zu den Gebühren finden sich in der
Justizverwaltungskostenordnung. Für die am Abruf teilnehmenden
Behörden (Finanzämter etc.) gelten die dort genannten
Kostenbefreiungstatbestände. Bürger werden diesen Dienst nur vereinzelt nutzen.
Bei Rechtsanwälten, Notaren, Firmen und Verbänden besteht indes ein großes
Interesse, da durch die Online-Auskunft gegenüber dem bisherigen Verfahren Zeit
und Geld gespart werden kann.
D. Gesamtkosten
Keine. Der mit der Gebühreneinforderung verbundene
Verwaltungsaufwand ist gering und nicht messbar.
Keine. Das Land Brandenburg beabsichtigt nicht,
entsprechende Gebühren einzuführen. Hintergrund ist die dort herrschende
Notariatsverfassung des Nurnotariats. In ganz Brandenburg gibt es lediglich
etwa 90 Notarinnen und Notare, wohingegen in Berlin mit Anwaltsnotariat über
1000 Notare tätig sind. In Brandenburg besteht kein Bedürfnis für eine
derartige Gebühr, zumal die dortigen Nurnotarinnen und Nurnotare zum Teil
Einkommensergänzungsleistungen erhalten.
Sobald die Online-Register-Auskunft auch in Brandenburg
eröffnet ist, werden dort ‑ wie auch in allen anderen Bundesländern
- dieselben Gebühren erhoben werden.
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die
Finanzierungsplanung:
a)
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Im Bereich der Notarrevisionen
werden Mehreinnahmen in Höhe von 125.000 € jährlich erwartet.
Das zukünftige
Gebührenaufkommen für den Online-Abruf von Registerdaten ist derzeit nicht bezifferbar.
Von einer Kostendeckung wird nach den Erfahrungen der Länder
Nordrhein-Westfalen und Bayern, die vor kurzem eine Online-Auskunft aus ihren
Handelsregistern eröffnet haben, ausgegangen.
b)
Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Es entsteht kein personeller
Mehr- oder Minderbedarf.
Berlin, den 20. August 2004
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister |
Karin Schubert Senatorin für Justiz |
II.
Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
§ 93 BNotO
Befugnisse der
Aufsichtsbehörden
(1)
Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der
Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusätzliche
Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlass zulässig. Bei
einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei
Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.
(2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte
des Notars. Die Prüfung erstreckt sich
auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Aufbewahrung
der Bücher, Verzeichnisse und Akten, auf die ordnungsgemäße automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von
Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das
Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall ist eine größere Anzahl von
Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu
prüfen.
(3)
Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen
Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann nach
Anhörung der Notarkamme Notare zu Prüfungen hinzuziehen. Zur Durchsicht und
Prüfung der Verzeichnisse und Bücher und zur Prüfung der Kostenberechnungen und
Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie der
Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürften auch Beamte der Justizverwaltung
herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu.
Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung bereits von einem Beauftragen der
Notarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich.
(4)
Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der
Prüfung Beauftragten Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwahrung
befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen, Zugang zu den
Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet
werden, sowie die notwendigen Aufschlüsse zu geben. Personen, mit denen sich
der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame
Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden
Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der
Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist.
Nr. I Gebührentatbestand Gebührenbetrag
--------------------------------------------------------------------------
...
4. Abruf von Daten aus dem Handels-, dem Partnerschafts-, dem Genossenschafts- und dem Vereinsregister
(1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
(2) Die Gebühren für den Abruf von Daten werden am 15. Tag des auf den
Abruf folgenden Monats fällig.
(3) Die Gebühr für den Abruf von Daten wird nur einmal erhoben, wenn Daten,
die dasselbe Registerblatt betreffen, innerhalb einer Stunde mehrfach
abgerufen werden. Entstehen für die Abrufe unterschiedliche Gebühren,
so ist die höhere maßgebend.
(4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach den
Nummern 401 bis 404 nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der
Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind.
400 Jahresgebühr für das automatisierte Abrufverfahren:
für jedes Kalenderjahr ................................ 150 EUR
(1) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Erklärung nach
§ 7b abgegeben worden ist. Für jeden abgelaufenen Monat
eines Kalenderjahres, der vor dem Zeitpunkt liegt,
ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3, vermindert
sich die Gebühr um 12,50 EUR. Die Gebühr wird in
jedem Land nur einmal erhoben.
(2) Die Gebühr wird erstmals am Tag, ab dem die Gebühr
erhoben wird (§ 7b Abs. 3), später jeweils zu Beginn
eines Kalenderjahres fällig.
401 Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen,
wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in
dem Land entstanden ist:
für jeden Abruf ....................................... 4 EUR
Die Gebühr wird erhoben
1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr
(Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3);
2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren
nach Nummer 403 den Betrag der für das laufende
Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400)
übersteigt.
402 Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen,
wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in
dem Land nicht entstanden ist:
für jeden Abruf ....................................... 8 EUR
403 Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen
(§ 65 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung), wenn die
Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land
entstanden ist:
für jeden Abruf ....................................... 2 EUR
(1) Die Gebühr wird erhoben
1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr
(Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3);
2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von
Gebühren nach Nummer 401 den Betrag der für
das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr
(Nummer 400)übersteigt.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen
eines einheitlichen Abrufvorgangs bereits eine Gebühr
nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist.
404 Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen
(§ 65 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung), wenn die
Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land
nicht entstanden ist:
für jeden Abruf ....................................... 4 EUR
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines
einheitlichen Abrufvorgangs bereits eine Gebühr nach
Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist.
§ 9 HGB
(1)
Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke
ist jedem zu Informationszwecken gestattet.
§ 9a HGB
(1)
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der
Daten aus dem maschinell geführten Handelsregister durch Abruf ermöglicht, ist
zulässig, wenn der Abruf von Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister
sowie die zum Handelsregister eingereichten aktuellen Gesellschafterlisten und
jeweils gültigen Satzungen beschränkt ist und insoweit die nach § 9
Abs. 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet.
I. Gegenüberstellung
der Gesetzestexte
Bisherige Fassung
|
Neue Fassung JVKostG
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JVKostG |
JVKostG |
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§ 1 |
§ 1 |
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(1)
In Justizverwaltungskostenangelegen- (2)
...
|
(1)
In Justizverwaltungskostenangelegen- (2)
unverändert |
|
|
§ 10 ... (3) Gebühren für die
Bestellung zum Notar werden nicht erhoben, wenn der Bestellung eine Bewerbung
auf eine Notarstelle zugrunde liegt, die vor dem 31. Dezember 1996
ausgeschrieben wurde. |
§ 10 ... (3)
Die Gebühr für eine erneute Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar
wird nicht erhoben, wenn der erneuten Bewerbung auf eine Notarstelle eine
Ausschreibung zu Grunde liegt, die vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist. |
Anlage zu § 1 Abs. 2 5.1.2
Erstmalige Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar 409,03 € |
Anlage zu § 1 Abs. 2 5.1.2
Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar 410 € 5.4
Notarrevision gemäß § 93 der Bundesnotarordnung 5.4.1
Notarrevision bei weniger als 50 in der Urkundenrolle zu notierenden
Geschäften im Prüfungszeitraum 250 € 5.4.2
Notarrevision bei weniger als 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden
Geschäften im Prüfungszeitraum 5.4.3
Notarrevision im Übrigen 800 € Anmerkung: Zusätzliche
Zwischenprüfungen und Stichproben ohne Anlass im Sinne des § 93 Abs. 1
Satz 2 der Bundesnotarordnung bleiben gebührenfrei. |
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Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq