Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

 

 

 

 

 

 

 

A. Problem

 

1. Nach § 93 Bundesnotarordnung führt der Präsident des Landgerichts etwa alle vier Jahre eine so genannte Notarrevision bei den in Berlin zugelassenen Notarinnen und Notaren durch. Die Entscheidungen in der Notarrevision sind für die Betroffenen von großem persönlichem und wirtschaftlichem Interesse, binden qualifiziertes Personal und verursachen einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand, ohne dass für die Leistung Gebühren erhoben werden.

2. Darüber hinaus sieht das Justizverwaltungskostengesetz derzeit vor, dass nur die erstmalige Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar gebührenpflichtig ist. Abgelehnte Notarbewerberinnen und Notarbewerber können sich beliebig oft erfolglos in folgenden Auswahlverfahren bewerben, ohne dass weitere Gebühren anfallen.

3. Der Online-Abruf von Daten aus den elektronisch geführten Registern (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister) ist nach den in Nummer 4 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Justizverwaltungskostenordnung aufgeführten Gebührenregelungen kostenpflichtig. In Berlin ist die Anwendung dieser Regelungen jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Justizverwaltungskostengesetz ausgeschlossen.



B. Lösung

 

1. Die Notarrevision wird gebührenpflichtig. Der Bund hat von seiner – kon-kurrierenden – Gesetzgebungskompetenz noch nicht abschließend Gebrauch gemacht, so dass der Landesgesetzgeber über entsprechende Möglichkeiten verfügt. Einer Gebühr steht nicht entgegen, dass ein öffentliches Amt bekleidet wird. Es wird von Verfassung wegen nicht vorausgesetzt, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung allein oder auch nur überwiegend im Interesse der Gebühren-pflichtigen erfolgt. Ausreichend ist, dass die Amtshandlung den Gebührenpflichtigen individuell zurechenbar ist. Eine sachgerecht durchgeführte Revision dient zudem nicht nur den Rechtsuchenden und dem Staat, sondern liegt auch im Interesse des Notarstandes insgesamt und der einzelnen Notarinnen und Notare. Die Notarrevision trägt nämlich dazu bei, die Ordnungsgemäßheit und Korrektheit der Amtsführung zu gewährleisten, und dient so der fachlichen Kompetenz des Berufsstandes und dem Ansehen und dem Vertrauen, das die Öffentlichkeit in den Notarstand setzt. Sie deckt Fehler auf und kann so die einzelnen Notarinnen und Notare vor Regress-ansprüchen und der Wiederholung von Fehlern und Versäumnissen bewahren.

 

2. Jede Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin oder zum Notare wird gebührenpflichtig.

 

3. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Justizverwaltungskostengesetz enthaltene Beschränkung der Anwendbarkeit der Justizverwaltungskostenordnung ist zu streichen, damit die dort bestimmten Gebühren für den Online-Abruf von Daten aus den elektronisch geführten Registern in Berlin erhoben werden können.

 

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

 

Die Alternative wäre der Verzicht auf die Einführung der beabsichtigten Gebühren. Das Land Berlin würde dann auf mögliche Mehreinnahmen in Höhe von etwa 125.000 € pro Jahr verzichten. Hierbei wurde von 250 Notarrevisionen jährlich ausgegangen, bei denen eine durchschnittliche Gebühr in Höhe von 500 € zugrundegelegt wird.

 

Das zukünftige Gebührenaufkommen aus dem Online-Abruf von Daten aus den elektronisch geführten Registern ist vorab nur schwer einzuschätzen, denn das Aufkommen hängt sowohl von der Akzeptanz des Verfahrens als auch von den bereits in Aussicht gestellten Änderungen des Gebührenrechts ab.

 

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Für den Bereich der Notarrevisionen: Keine. Das Notaramt ist ein öffentliches Amt.


Zu den Kostenauswirkungen von Abrufen aus den genannten Registern: Kosten, hier in Form von Gerichtsgebühren, entstehen nur, wenn Daten aus den genannten Registern über das Internet abgerufen werden. Für diese neue staatliche Dienst-leistung sollen Gebühren in bundesrechtlich bestimmter Höhe erhoben werden. Die Teilnahme an der Internet-Registerauskunft ist wesentlich kostengünstiger als die konventionelle Beantragung eines schriftliche Registerauszuges. Anstelle von bisher 10 Euro für den einfachen Registerauszug kostet der Einzelabruf über das Internet nur noch 8 Euro. Dauernutzer können die Zahlung einer Jahresgebühr von 150 Euro (bei späterer Anmeldung monatsanteilig) wählen in Kombination mit einer Abruf-gebühr von 4 Euro. Diese Gebühr wird jedoch erst dann eingezogen, wenn die Summe der Einzelgebühren die Jahresgebühr übersteigt. Das bedeutet eine Kosten-ersparnis gegenüber dem bisherigen schriftlichen Verfahren um bis zu 60 %. Die bloße Suche nach Unternehmen und die sich daraus ergebene Trefferliste ist kosten-frei. Die vollständigen Regelungen zu den Gebühren finden sich in der Justizver-waltungskostenordnung. Für die am Abruf teilnehmenden Behörden (Finanzämter etc.) gelten die dort genannten Kostenbefreiungstatbestände. Bürger werden diesen Dienst nur vereinzelt nutzen. Bei Rechtsanwälten, Notaren, Firmen und Verbänden besteht indes ein großes Interesse, da durch die Online-Auskunft gegenüber dem bisherigen Verfahren Zeit und Geld gespart werden kann.

 

E. Gesamtkosten

 

Keine. Der mit der Gebühreneinforderung verbundene Verwaltungsaufwand ist nicht messbar.

 

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Keine. Das Land Brandenburg beabsichtigt nicht, entsprechende Gebühren einzuführen. Hintergrund ist die dort herrschende Notariatsverfassung des Nurnotariats. In ganz Brandenburg gibt es lediglich etwa 90 Notarinnen und Notare, wohingegen in Berlin mit Anwaltsnotariat über 1000 Notare tätig sind. In Branden-burg besteht daher kein Bedürfnis für eine derartige Gebühr, zumal die dortigen Nurnotarinnen und Nurnotare zum Teil Einkommensergänzungsleistungen erhalten.

 

Sobald die Online-Register-Auskunft auch in Brandenburg eröffnet ist, werden dort ‑ wie auch in allen anderen Bundesländern - dieselben Gebühren erhoben werden.

 

G. Zuständigkeit

 

Senatsverwaltung für Justiz.


 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Gesetz zur Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

 

Vom 20. August 2004

 

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Justizverwaltungskostengesetz in der Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Hiervon ist § 4 Abs. 3 der in Satz 1 genannten Verordnung ausgenommen.“

 

2. § 10 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

„(3) Die Gebühr für eine erneute Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar wird nicht erhoben, wenn der erneuten Bewerbung auf eine Notarstelle eine Ausschreibung zu Grunde liegt, die vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist.“

 

3. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

a)       Nummer 5.1.2 wird wir wie folgt gefasst:               

 

„Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar     410 €

 

b)       Nach Nummer 5.3.3 werden folgende Nummern 5.4. bis 5.4.3
eingefügt:



„5.4 Notarrevision gemäß § 93 der Bundesnotarordnung

 

5.4.1 Notarrevision bei weniger als 50 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum                                                                              250 €

 

5.4.2 Notarrevision bei weniger als 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum                                                          500 €

 

5.4.3 Notarrevision im Übrigen                         800 €

 

Anmerkung:

 

Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben ohne Anlass im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung bleiben gebührenfrei.“

 

Artikel II

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

A. Begründung

 

a) Allgemeines:

 

(1) Es ist beabsichtigt, für die Notarrevision nach § 93 Bundesnotarordnung Gebühren zu erheben. Der Begriff der Notarrevision (statt Notarprüfung) wird verwendet, um eine Verwechslung mit einer Notarprüfung im Sinne einer notariellen Fachprüfung als Zugangsvoraussetzung für den Notarberuf zu vermeiden. Der Präsident des Landgerichts führt derzeit etwa alle vier Jahre eine Revision bei den in Berlin zugelassenen etwa 1000 Notarinnen und Notaren durch. Das sind im Jahre etwa 250; im Jahre 2002 waren es 297, im Jahre 2003 248. Die Entscheidungen in der Notarrevision sind für die Betroffenen von großem persönlichem und wirtschaftlichem Interesse, binden qualifiziertes Personal und verursachen einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand, ohne dass für die Leistung Gebühren erhoben werden. Diese Notarrevision ist derzeit gebührenfrei. Der Bund hat von seiner – konkurrierenden – Gesetzgebungskompetenz noch nicht abschließend Gebrauch gemacht, so dass der Landesgesetzgeber über entsprechende Möglichkeiten verfügt. Einer Gebühr steht nicht entgegen, dass ein öffentliches Amt bekleidet wird. Es wird von Verfassung wegen nicht vorausgesetzt, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung allein oder auch nur überwiegend im Interesse der Gebühren-pflichtigen erfolgt. Ausreichend ist, dass die Amtshandlung den Gebührenpflichtigen individuell zurechenbar ist. Eine sachgerecht durchgeführte Prüfung dient zudem nicht nur den Rechtsuchenden und dem Staat, sondern liegt auch im Interesse des Notarstandes insgesamt und der einzelnen Notarinnen und Notare. Die Notarrevision trägt nämlich dazu bei, die Ordnungsgemäßheit und Korrektheit der Amtsführung zu gewährleisten, und dient so der fachlichen Kompetenz des Berufsstandes und dem Ansehen und dem Vertrauen, das die Öffentlichkeit in den Notarstand setzt. Sie deckt Fehler auf und kann so die einzelnen Notarinnen und Notare vor Regress-ansprüchen und der Wiederholung von Fehlern und Versäumnissen bewahren.

 

(2) Bislang ist nur die erstmalige Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar gebührenpflichtig. Abgelehnte Notarbewerberinnen und Notarbewerber können sich beliebig oft erfolglos in folgenden Auswahlverfahren bewerben, ohne dass weitere Gebühren anfallen. Für diese Einschränkung besteht keinerlei Anlass. Im letzten abgeschlossenen Ausschreibungsverfahren gab es insgesamt 22 Bewerberinnen und Bewerber, die wiederholt nicht zum Notar bestellt werden konnten. Der Arbeitsaufwand ist für jedes Auswahlverfahren der gleiche, und zwar unabhängig davon, ob eine Bewerbung in einem früheren Verfahren abgelehnt wurde. Bei Eingang einer jeden Bewerbung ist ein Bewerbungsvorgang anzulegen. Dann sind die erforderlichen Auskünfte bei der Staatsanwaltschaft, der General-staatsanwaltschaft, der Rechtsanwalts- und der Notarkammer sowie dem Bundes-zentralregister einzuholen und zu prüfen. Bei einer erneuten Bewerbung kommt sogar noch hinzu, dass der bereits vorhandene Bewerbungsvorgang zum Abgleich der neuen Angaben durchgesehen werden muss.

 

(3) Das Berliner Registergericht (Amtsgericht Charlottenburg) wird die bei ihm geführten Register (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereins-register) beginnend mit dem Handelsregister B und dem Partnerschaftsregister ab dem 8. Juni 2004 nur noch in elektronischer Form führen. Die Registereintragungen werden dann nicht mehr auf Karteikarten vermerkt, sondern elektronisch gespeichert. Gleichzeitig wird der aktuelle Registerbestand aus rd. 1 Mio. Registerkarten auf die elektronische Form „umgeschrieben“. Hierbei wird das Registerverfahren AUREG zum Einsatz kommen, das auch eine Online-Einsicht in die genannten Register für jede Person über das Internet ermöglichen wird, sobald die Umschreibung der oben genannten Register - voraussichtlich nicht vor Ende des Jahres 2004 – abgeschlos-sen ist.

 

Der Online-Abruf von Daten aus den elektronisch geführten und oben bezeichneten Registern ist nach den in Nummer 4 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Justizverwaltungs-kostenordnung aufgeführten Gebührenregelungen kostenpflichtig. Die Anwendung dieser bundeseinheitlichen Regelungen ist derzeit in Berlin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Justizverwaltungskostengesetz ausgeschlossen. Dies ist durch Strei-


chung der einschränkenden Bestimmung des Justizverwaltungskostengesetzes zu ändern.

 

b) Einzelbegründung:

 

Zu Artikel I:

 

Ziff. 1:

 

Durch die Neufassung von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes werden die Regelungen in Nummer 4 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Justizver-waltungsordnung über die Erhebung von Gebühren für den Online-Abruf von Daten aus den dort genannten öffentlichen Registern in Berlin anwendbar.

 

Ziff. 2:

 

Durch die Übergangsregelung wird sicher gestellt, dass Notarbewerberinnen und Notarbewerber aus laufenden Ausschreibungsverfahren von der neu eingeführten Gebührenpflicht für eine erneute Ab-


lehnung des Antrags auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar nicht erfasst werden.

Ziff. 3 a: Die Neufassung macht deutlich, dass jede Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar gebührenpflichtig ist. Bei dieser Gelegenheit wird Gebühr auf 410 € geglättet.

 

Ziff. 3 b:

 

Es wird die Gebührenpflicht der Notarrevision geregelt. Die Höhe der Vergütung ist ausgehend von den tatsächlich dem Land Berlin entstehenden Kosten zu berechnen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Personalkosten für die die Notarprüfung durchführenden Richter, deren Stelle im Regelfall mit R 2 besoldet ist. Die „Vollzeit-Revisoren“ wenden mindestens zwei Drittel ihrer Arbeitszeit für die Notarprüfungen auf und führen im Jahr etwa 70 Notarprüfungen durch. Da die Notarprüfungen regelmäßig vor Ort, d. h. bei den Notaren, durchgeführt werden, werden der Berechnung die Kosten-Durchschnittswerte für einen Nichtbüroarbeitsplatz einschließlich Versorgungszuschlag zu Grunde gelegt:


 
 
Durchschnittswert eines Nichtbüroarbeitsplatzes R 2:                                                                                           105.574 €

davon zwei Drittel:                                                                                                                                                           70.383 €

pro Notarprüfung (d. h. / 70):                                                                                                                                           1.005 € 

 

 


Da die Notarrevision sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Notarinnen und Notare durchgeführt wird, erscheint es angemessen, die Notarinnen und Notare etwa zur Hälfte an den o. g. Kosten zu beteiligen.

 

Bei so genannten Zwergnotariaten mit weniger als 50 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften ist der Prüfungsaufwand geringer mit der Folge, dass die Gebühr niedriger anzusetzen ist. Bei Großnotariaten mit 2.000 und mehr in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften ist der Aufwand dagegen größer, so dass hier eine höhere Gebühr gerechtfertigt erscheint. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben ohne Anlass im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BNotO sollen gebührenfrei bleiben.

 

Eine weiter gehende Unterscheidung erscheint nicht angemessen, weil im Bereich des durchschnittlichen Geschäftsanfalls der Aufwand weniger durch die Zahl der Geschäfte als durch die Qualität der Erledigung der Geschäfte bestimmt wird.

 

Zu Artikel II:

 

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten.

 

B. Rechtsgrundlage:          

 

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin


C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Für den Bereich der Notarrevisionen: Keine. Das Notaramt ist ein öffentliches Amt.

 

Zu den Kostenauswirkungen von Abrufen aus den genannten Registern: Kosten, hier in Form von Gerichtsgebühren, entstehen nur, wenn Daten aus den genannten Registern über das Internet abgerufen werden. Für diese neue staatliche Dienst-leistung sollen Gebühren in bundesrechtlich bestimmter Höhe erhoben werden. Die Teilnahme an der Internet-Registerauskunft ist wesentlich kostengünstiger als die konventionelle Beantragung eines schriftliche Registerauszuges. Anstelle von bisher 10 Euro für den einfachen Registerauszug kostet der Einzelabruf über das Internet nur noch 8 Euro. Dauernutzer können die Zahlung einer Jahresgebühr von 150 Euro (bei späterer Anmeldung monatsanteilig) wählen in Kombination mit einer Abruf-gebühr von 4 Euro. Diese Gebühr wird jedoch erst dann eingezogen, wenn die Summe der Einzelgebühren die Jahresgebühr übersteigt. Das bedeutet eine Kostenersparnis gegenüber dem bisherigen schriftlichen Verfahren um bis zu 60 %. Die bloße Suche nach Unternehmen und die sich daraus ergebene Trefferliste ist kostenfrei. Die vollständigen Regelungen zu den Gebühren finden sich in der Justizverwaltungskostenordnung. Für die am Abruf teilnehmenden


Behörden (Finanzämter etc.) gelten die dort genannten Kostenbefreiungstatbestände. Bürger werden diesen Dienst nur vereinzelt nutzen. Bei Rechtsanwälten, Notaren, Firmen und Verbänden besteht indes ein großes Interesse, da durch die Online-Auskunft gegenüber dem bisherigen Verfahren Zeit und Geld gespart werden kann.

 

D. Gesamtkosten

 

Keine. Der mit der Gebühreneinforderung verbundene Verwaltungsaufwand ist gering und nicht messbar.

 

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Keine. Das Land Brandenburg beabsichtigt nicht, entsprechende Gebühren einzuführen. Hintergrund ist die dort herrschende Notariatsverfassung des Nurnotariats. In ganz Brandenburg gibt es lediglich etwa 90 Notarinnen und Notare, wohingegen in Berlin mit Anwaltsnotariat über 1000 Notare tätig sind. In Brandenburg besteht kein Bedürfnis für eine derartige Gebühr, zumal die dortigen Nurnotarinnen und Nurnotare zum Teil Einkommensergänzungsleistungen erhalten.


Sobald die Online-Register-Auskunft auch in Brandenburg eröffnet ist, werden dort ‑ wie auch in allen anderen Bundesländern - dieselben Gebühren erhoben werden.

 

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierungsplanung:

 

a)       Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Im Bereich der Notarrevisionen werden Mehreinnahmen in Höhe von 125.000 € jährlich erwartet.

 

Das zukünftige Gebührenaufkommen für den Online-Abruf von Registerdaten ist derzeit nicht bezifferbar. Von einer Kostendeckung wird nach den Erfahrungen der Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern, die vor kurzem eine Online-Auskunft aus ihren Handelsregistern eröffnet haben, ausgegangen.

 

b)       Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

Es entsteht kein personeller Mehr- oder Minderbedarf.

 

 

 

Berlin, den 20. August 2004


 

 

      Der Senat von Berlin

 

Klaus   Wowereit

Regierender Bürgermeister

 

Karin   Schubert

Senatorin für Justiz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

 

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

§ 93        BNotO

Befugnisse der Aufsichtsbehörden

 

(1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlass zulässig. Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.


(2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars.  Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Aufbewahrung der Bücher, Verzeichnisse und Akten, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall ist eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen.

(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkamme Notare zu Prüfungen hinzuziehen. Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und Bücher und zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürften auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung bereits von einem Beauftragen der Notarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich.

(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen, Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie die notwendigen Aufschlüsse zu geben. Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist.

 

 

JVKostO Anlage zu § 2 Abs. 1

 
Nr. I               Gebührentatbestand                       Gebührenbetrag
--------------------------------------------------------------------------
...
4. Abruf von Daten aus dem Handels-, dem Partnerschafts-, dem Genossenschafts- und dem Vereinsregister
  
(1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
(2) Die Gebühren für den Abruf von Daten werden am 15. Tag des auf den
    Abruf folgenden Monats fällig.
(3) Die Gebühr für den Abruf von Daten wird nur einmal erhoben, wenn Daten,
    die dasselbe Registerblatt betreffen, innerhalb einer Stunde mehrfach
    abgerufen werden. Entstehen für die Abrufe unterschiedliche Gebühren,
    so ist die höhere maßgebend.
(4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach den
    Nummern 401 bis 404 nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der
    Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind.
400  Jahresgebühr für das automatisierte Abrufverfahren:     
     für jedes Kalenderjahr ................................      150 EUR
     (1) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Erklärung nach
        § 7b abgegeben worden ist. Für jeden abgelaufenen Monat
        eines Kalenderjahres, der vor dem Zeitpunkt liegt,
        ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3, vermindert
        sich die Gebühr um 12,50 EUR. Die Gebühr wird in
        jedem Land nur einmal erhoben.
    (2) Die Gebühr wird erstmals am Tag, ab dem die Gebühr 
        erhoben wird (§ 7b Abs. 3), später jeweils zu Beginn
        eines Kalenderjahres fällig.                           
401  Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen,  
     wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in    
     dem Land entstanden ist:                                
     für jeden Abruf .......................................        4 EUR
     Die Gebühr wird erhoben                                
     1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr            
        (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3);             
     2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren  
        nach Nummer 403 den Betrag der für das laufende      
        Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400)         
        übersteigt.                                          
402  Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, 
     wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in 
     dem Land nicht entstanden ist: 
     für jeden Abruf .......................................        8 EUR
403  Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen 
     (§ 65 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung), wenn die 
     Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land 
     entstanden ist: 
     für jeden Abruf .......................................        2 EUR
     (1) Die Gebühr wird erhoben 
         1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr   
            (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3);    
         2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von 
            Gebühren nach Nummer 401 den Betrag der für 
            das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr 
            (Nummer 400)übersteigt.                                  
    (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen      
        eines einheitlichen Abrufvorgangs bereits eine Gebühr
        nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist. 
404  Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen 
     (§ 65 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung), wenn die 
     Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land 
     nicht entstanden ist: 
     für jeden Abruf .......................................        4 EUR
     Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines 
     einheitlichen Abrufvorgangs bereits eine Gebühr nach
     Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist. 

 

 

§ 9 HGB

(1) Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet.

 

§ 9a HGB

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Handelsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn der Abruf von Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister sowie die zum Handelsregister eingereichten aktuellen Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzungen beschränkt ist und insoweit die nach § 9 Abs. 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet.

 

 


I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

 

Bisherige Fassung

Neue Fassung JVKostG

 

 

JVKostG

JVKostG

 

 

§ 1

§ 1

 

 

(1) In Justizverwaltungskostenangelegen-
heiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Hiervon sind § 4 Abs. 3 und Nummer 4 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der in Satz 1 genannten Verordnung ausgenommen.

 

(2) ...

 



(1) In Justizverwaltungskostenangelegen-
heiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Hiervon ist § 4 Abs. 3 der in Satz 1 genannten Verordnung ausgenommen.

 

 

(2) unverändert

 

 

§ 10

...

(3) Gebühren für die Bestellung zum Notar werden nicht erhoben, wenn der Bestellung eine Bewerbung auf eine Notarstelle zugrunde liegt, die vor dem 31. Dezember 1996 ausgeschrieben wurde.

§ 10

...

(3) Die Gebühr für eine erneute Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar wird nicht erhoben, wenn der erneuten Bewerbung auf eine Notarstelle eine Ausschreibung zu Grunde liegt, die vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist.

 

Anlage zu § 1 Abs. 2

 

5.1.2 Erstmalige Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar

                409,03 €

 

Anlage zu § 1 Abs. 2

 

5.1.2 Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar

                410 €

 

5.4 Notarrevision gemäß § 93 der Bundesnotarordnung

5.4.1 Notarrevision bei weniger als 50 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum

                250 €

5.4.2 Notarrevision bei weniger als 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum
                500 €

5.4.3 Notarrevision im Übrigen                                         800 €

 

Anmerkung:

Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben ohne Anlass im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung bleiben gebührenfrei.

 

 

 

 

 

 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq