Antrag
der Fraktion der FDP
Für ein sicheres Berlin –
Kampagne zur legalen Abgabe illegaler Waffen
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Der Senat wird
aufgefordert,
I.
eine Kampagne zu
starten, welche das Folgende zum Inhalt hat:
4. Die Rücknahme der Waffen erfolgt in der Regel in den einzelnen
Abschnitten der Polizei. Um mögliche Hemmschwellen zu senken, sollte die
Polizei zusätzlich regelmäßige Außentermine anbieten. Diese könnten insbeson-
dere in Schulen, aber auch in Jugendzentren und Sportvereinen stattfinden.
II.
Der
Senat wird des Weiteren aufgefordert, im Bundesrat eine Initiative zu starten,
das Waffengesetz mit folgendem Ziel zu ändern:
1.
Eine
Regelung in Abschnitt vier des Waffengesetzes zu treffen, die es ermöglicht,
dass Waffen aller Art straffrei zurückgegeben werden können. Dies soll
unabhängig davon sein, ob es sich um eine sog. verbotene oder
erlaubnispflichtige Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt.
2.
In
dieser Regelung muss enthalten sein, dass die Rückgabe gegenüber einem Berechtigten,
einer zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle erfolgen kann. In
jedem Fall ist die Rückgabe anonym und ohne jede Auflage zu gewährleisten. Der
Rückgabe gleich ist das Unbrauchbarmachen der Waffe durch den Besitzer.
Begründung:
Zu
I.:
Ziel
der Kampagne ist es, die Anzahl der Waffen in der Bevölkerung von Berlin so
weit wie möglich zu reduzieren.
Zum 1. April diesen Jahres ist eine
Novellierung des Waffengesetzes in Kraft getreten. In dieser ist es zu einer
deutlichen Ausweitung der verbotenen und der erlaubnispflichtigen Waffen
gekommen. In § 58 des neuen Waffengesetzes war eine Regelung enthalten, nach
der es für Waffen, die vor der Novellierung noch erlaubnisfrei waren, eine
Übergangsregelung für eine straffreie Rückgabe gab. Diese Regelung ist zum
31.08.2003 ausgelaufen. In Berlin sind innerhalb der sechs Übergangsmonate nur
106 Waffen abgegeben worden. Es wird aber vermutet, dass es mindestens 100.000 Waffen gibt, die unter die Novellierung
fallen.
„Waffen“
bedeuten in diesem Zusammenhang insgesamt alle verbotenen oder erlaubnispflichtigen
Waffen. Vor allem jedoch die nach der Novellierung des Waffengesetzes als
illegal bezeichneten Waffen; also Wurfsterne, Spring- und Butterflymesser, sog.
Nunchakus aber auch Gaspistolen und andere Arten von Pistolen.
Gewaltdelikte sind in der letzten Zeit
stark angestiegen. Vor allem die Fallzahl bei den Straftaten mit illegalen
Waffen ist die höchste seit zehn Jahren. Oft handelt es sich um Spontantaten
relativ junger Täter gegenüber gleichaltrigen Opfern. Dabei kamen überwiegend
Messer und Schreckschusswaffen zum Einsatz. Klar ist, dass diejenigen, die eine
Waffe besitzen und auch vorhaben sie anzuwenden, diese Möglichkeit der legalen
Waffenabgabe kaum nutzen werden.
Die große Mehrheit der Besitzer
illegaler Waffen hat nicht vor, diese auch einzusetzen. Vielmehr kommen diese
Waffen, wie bereits angeführt, meist
spontan zum Einsatz. Durch die Kampagne soll insbesondere die „stille Reserve“
an Waffen in Berlin reduziert und damit das Gefahrenpotenzial für die
Öffentlichkeit verringert werden.
Zu II.:
Der Grundgedanke für die Kampagne sowie
der Bundesratsinitiative ist die Überlegung, dass zum einen die
Übergangsregelung des § 58 des Waffengesetzes nicht ausreichend genutzt wurde.
Das Beispiel Bremen zeigt, dass mit innovativer Aufklärung sehr viel erreicht
werden kann. Dort wurden durch eine gezielte Aufklärungskampagne unter anderen
in Schulen über 1700 Waffen eingesammelt. Zum anderen bedeuten Waffen aber auch
eine andauernde und immanente Gefahr, so sie in die falschen Hände geraten. Aus
diesem Grunde sollte es eine dauerhafte Regelung geben, nach der alle Arten von
Waffen straffrei zurückgegeben werden können. Diese Rückgabe sollte
unbürokratisch und anonym durchgeführt werden können, um so einen deutlichen
Anreiz zu vermitteln, dies auch zu tun.
Die Intention der Bundesratsinitiative
soll sich an ähnlichen Regelungen in Strafvorschriften anderer Gesetze wie zum
Beispiel in § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sowie in § 306e Strafgesetzbuch
(StGB) orientieren. Dort wird der Rechtsgedanke der Tätigen Reue „belohnt“, indem Vergehen oder Verbrechen des
Betäubungsmittelgesetz oder der Brandstiftungsdelikte des Strafgesetzbuches bei
entsprechendem Handeln des Straftäters entweder gemildert werden oder sogar von
Strafe abgesehen wird. Der Hintergedanke dieser Regelungen besteht in der
bewussten Straffreiheit oder gemilderten Strafe des einzelnen Straftäters zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer größeren
Menschenmenge.
Berlin,
den 16. September 2003
Dr. Lindner Ritzmann und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP |
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq