Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg

 

 

 

 

 

A. Problem

 

Der von dem Regierenden Bürgermeister von Berlin und dem Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg am 26. April 2004 unterzeichnete Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Außerdem sind die Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnung, zum Sozialgerichts-gesetz und zur Finanzgerichtsordnung an die durch die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg entstehende Situation anzupassen.

 

 

B. Lösung

 

Durch Artikel 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg wird dem Staatsvertrag zugestimmt. Durch die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg werden die erforderlichen Anpassungen des Berliner Landesrechts vorgenommen.



C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung

 

Keine.

Ohne das Zustimmungsgesetz tritt der von dem Regierenden Bürgermeister von Berlin und von dem Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg unterzeichnete Staatsvertrag nicht in Kraft.

 

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Durch den Standort des gemeinsamen Finanzgerichts in Cottbus entsteht eine Mehrbelastung für Beteiligte an finanzgerichtlichen Verfahren.

 

 

E. Gesamtkosten

 

Das Land Berlin trägt die Unterbringungskosten für das gemeinsame Oberverwaltungsgerichts und für das gemeinsame Landesarbeitsgerichts vollständig und teilt sich die  laufenden Personal-, Betriebs- und weiteren Sachkosten aller vier gemeinsamen Fachobergerichte (Oberverwaltungsgericht, Finanzgericht, Landessozialgericht, Landesarbeits­gericht).

 

Insgesamt ist eine mittelfristige jährliche Haushaltsentlastung in Höhe von ca. 1,23 Mio. Euro ab dem Jahr 2007 zu erwarten.

 

 

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Die Schaffung gemeinsamer Fachobergerichte dient der Zusammenarbeit und der künftigen Zusammenführung der Länder Berlin und Brandenburg sowie der weiteren Verflechtung und Stärkung des gemeinsamen Lebensraums.

 

G. Zuständigkeit

 

Senatsverwaltung für Justiz         


                .


 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte

der Länder Berlin und Brandenburg

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz

zu dem Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg

Vom ...

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Zustimmung zum Staatsvertrag

(1)     Dem am 26. April 2004 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg wird zugestimmt.

(2)        Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.


 

Artikel 2

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 22. Februar 1977 (GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313), wird wie folgt geändert:

 

1.        § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

(1) Im Land Berlin bestehen als Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und das Verwaltungsgericht Berlin.

(2) Zuständig für die Aufsicht über die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und für ihre Verwaltungsangelegenheiten ist die Senatorin oder der Senator für Justiz.

(3) Für das gemeinsame Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Berlin bestimmt die Zahl der Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin. Hierfür können Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.“

 

2.        § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Berlin-Brandenburg“ angefügt.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c) In dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Oberverwaltungsgerichts Berlin“ durch die Wörter „gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg“ ersetzt.

d) Absatz 2 wird aufgehoben.

 

Artikel § 3

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

 

Das Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 7. Dezember 1971 (GVBl. S. 2097), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313), wird wie folgt geändert:

1.        § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

 

Im Land Berlin wird die Sozialgerichtsbarkeit ausgeübt durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und durch das Sozialgericht Berlin.“

2.        § 2 wird aufgehoben.

3.        § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Zahl der Senate und Kammern

 

Für das gemeinsame Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt. Die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts Berlin bestimmt die Zahl der Kammern des Sozialgerichts Berlin. Hierfür können Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.“

4.        § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4

Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter

 

(1) Die Senatorin oder der Senator für Justiz bestimmt die Zahl der für das Sozialgericht Berlin zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter.

(2) Die Zahl soll so bemessen sein, dass voraussichtlich jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtliche Richter zu mindestens zehn Sitzungen im Jahr herangezogen wird.

(3) Die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter des gemeinsamen Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird staatsvertraglich geregelt.“

 

Artikel 4

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung

 

Das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 1965 (GVBl. S. 1979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313), wird wie folgt geändert:

 

1.        § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Finanzgericht Berlin-Brandenburg

 

Im Land Berlin wird die Finanzgerichtsbarkeit ausgeübt durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder.“

 

2.        § 2 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Zahl der Senate“

b) Satz 1 aufgehoben.

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für das gemeinsame Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt.“

3.        § 4 wird aufgehoben.

 

 

Artikel 5

Die Verordnung über den beratenden Ausschuss nach § 18 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Januar 1996 (GVBl. S. 69) wird aufgehoben.

 

Artikel 6

Inkrafttreten

(1)      Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

(2)      Artikel 2 und 3 treten am 1. Juli 2005, Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

(3)      Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg nach seinem Artikel 27 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

 

 

A. Begründung:

I. Zum Gesetzesentwurf

a) Allgemeines

Der von dem Regierenden Bürgermeister von Berlin und dem Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg unterzeichnete Staatsvertrag bedarf der Transformierung in Berliner Landesrecht und damit der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

Artikel 2 bis 4 sehen die Änderung der Landesgesetze vor, mit denen das Oberverwaltungsgericht, das Finanzgericht und das Landessozialgericht für das Land Berlin errichtet wurden. In Artikel 5 wird eine nicht mehr benötigte Rechtsverordnung aufgehoben. Durch die Änderungen wird das Landesrecht an die Regelungen des Staatsvertrages angepasst.

Die gestaffelte Regelung für das In-Kraft-Treten in Artikel 6 stellt sicher, dass die Änderung der Verfassung des Landes Berlin wirksam wird, bevor der Staatsvertrag in Kraft tritt. Die Änderungszeitpunkte der Errichtungsgesetze sind auf die Zeitpunkte abgestimmt, zu denen nach Artikel 1 Satz 1 des Staatsvertrages die gemeinsamen Fachobergerichte errichtet werden sollen.

b) Einzelbegründung

 

Zu Artikel 1:

Zustimmung zum Staatsvertrag

 

Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 50 Abs. 1 Satz 4 der Verfassung von Berlin der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin.

 

Zu Artikel 2:

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

 

zu Nummer 1 (§ 1)

Die Vorschrift wird insgesamt neu gefasst, wobei Absatz 1 der Errichtung des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg Rechnung trägt.

Absatz 2 wird aus dem geltenden Recht ohne inhaltliche Änderung übernommen. Die Erstreckung der Aufsichtsregelung auch auf das Fachobergericht ist im Hinblick auf den Sitz des Gerichts sowie aufgrund von Artikel 8 Abs. 1 des Staatsvertrages gerechtfertigt.

Absatz 3 Satz 1 nimmt auf Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages Bezug; er hat lediglich klarstellende Funktion und nimmt die auch für das Brandenburgische Verwaltungsgerichtsgesetz (§ 6 Satz 2 BbgVwGG n.F.) vorgesehene Regelung auf. Die nach geltendem Recht (§ 1 Abs. 3) der Justizverwaltung zugewiesene Kompetenz zur Bestimmung der Zahl der Senate und der Kammern sowie der Geschäftsstellen steht nicht in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Verwaltungsmodernisierung und dem Ziel, dezentrale Verantwortungsstrukturen zu schaffen. Während für das gemeinsame Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg künftig die staatsvertragliche Regelung gilt, überträgt Absatz 3 Satz 2 und 3 diese Kompetenz nach dem Vorbild der Regelung für die ordentliche Gerichtsbarkeit in § 5 Abs. 1 AGGVG auf den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Berlin mit der Maßgabe, dass hierfür Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden können. Eine zusätzliche Erwähnung der Geschäftsstellen ist entbehrlich; auch die parallele Regelung des Staatsvertrags verhält sich hierzu nicht. Mit der Übertragung der Kompetenz zur Bestimmung der Zahl der Spruchkörper geht auch ohne ausdrückliche Erwähnung die Betrauung einher, die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Geschäftsstellen einzurichten.

 

zu Nummer 2 (§ 2)

zu Buchstaben a) und c)

 

Die Überschrift und Satz 1 des bisherigen Absatzes 1 werden in redaktioneller Hinsicht an den Staatsvertrag angepasst.

 

zu Buchstaben b) und d)

 

Da die Wahl der ehrenamtlichen Richter bei dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg staatsvertraglich besonders geregelt ist und sich der Wahlausschuss unter anderem aus nach Landesrecht zu wählenden Vertrauensleuten aus dem Land Berlin und dem Land Brandenburg zusammensetzt, ist der hierzu im Widerspruch stehende Absatz 2 aufzuheben.

 

Zu Artikel 3:

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung

 

zu Nummer 1 (§ 1)

 

Die Neufassung der Vorschrift trägt der Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mit Sitz in Cottbus durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg Rechnung.

 

zu Nummer 2 (§ 2)

zu Buchstaben a) und b)

 

Die Änderungen stellen Folgeregelungen aus Anlass der Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mit Sitz in Cottbus dar. Die Regelung des bisherigen Satzes 1 über die Aufsicht kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben.

 

zu Buchstabe c)

 

Satz 2 nimmt auf Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages Bezug; er hat lediglich klarstellende Funktion und ist an die auch für das Brandenburgische Finanzgerichtsgesetz (§ 4 BbgFGG n.F.) vorgesehene Regelung angelehnt.

 

zu Nummer 3 (§ 4)

 

Die Vorschrift ist insgesamt aufzuheben. Da für ein gemeinsames Fachobergericht nach Artikel 8 Abs. 2 des Staatsvertrages das Datenschutzrecht des Sitzlandes gilt, kann Absatz 1 keinen Bestand mehr haben. Im Hinblick auf den vorgesehenen Sitz des gemeinsamen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gilt Entsprechendes für die in Absatz 2 mit dem Verweis auf § 12 a AGGVG angeordnete entsprechende Anwendung des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes.

 

Zu Artikel 4:

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

 

zu Nummer 1 (§ 1)

 

Die Neufassung der Vorschrift trägt der Errichtung eines gemeinsamen Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg Rechnung.

 

zu Nummer 2 (§ 2)

 

Die Vorschrift, die in den Gesetzen zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und der Finanzgerichtsordnung keine Entsprechung findet, ist entbehrlich und wird aus Gründen der Deregulierung aufgehoben.

 

zu Nummer 3 (§ 3)

 

Satz 1 nimmt auf Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages Bezug; er hat lediglich klarstellende Funktion und nimmt die zum Beispiel auch für das Brandenburgische Verwaltungsgerichtsgesetz (§ 6 Satz 2 BbgVwGG n.F.) vorgesehene Regelung auf. Die nach geltendem Recht der Justizverwaltung zugewiesene Kompetenz zur Bestimmung der Zahl der Kammern, der Senate und der Geschäftsstellen steht nicht in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Verwaltungsmodernisierung und dem Ziel, dezentrale Verantwortungsstrukturen zu schaffen. Während für das gemeinsame Landessozialgericht Berlin-Brandenburg künftig die staatsvertragliche Regelung gilt, übertragen die Sätze 2 und 3 diese Kompetenz nach dem Vorbild der Regelung für die ordentliche Gerichtsbarkeit in § 5 Abs. 1 AGGVG auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Sozialgerichts Berlin mit der Maßgabe, dass hierfür Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden können. Eine zusätzliche Erwähnung der Geschäftsstellen ist entbehrlich; auch die parallele Regelung des Staatsvertrags verhält sich hierzu nicht. Mit der Übertragung der Kompetenz zur Bestimmung der Zahl der Spruchkörper geht auch ohne ausdrückliche Erwähnung die Betrauung einher, die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Geschäftsstellen einzurichten.

 

zu Nummer 4 (§ 4)

 

Die Absätze 1 und 2 geben unter Verwendung der Richterbezeichnungen des geltenden Rechts und unter Berücksichtigung der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern die geltende Rechtslage wieder. Absatz 3 nimmt auf Artikel 19 des Staatsvertrages Bezug; er hat lediglich klarstellende Funktion und nimmt die auch in § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit im Land Brandenburg vorgesehene Regelung auf.

 

zu Nummer 5 (§ 5)

zu Buchstaben a) und b)

 

Mit den Änderungen wird die Konsequenz aus der Errichtung des gemeinsamen Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg gezogen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird auf das Sozialgericht Berlin beschränkt.

 

Zu Artikel 5:

Aufhebung der Verordnung nach § 18 ArbGG

 

Die Verordnung über den beratenden Ausschuss nach § 18 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Januar 1996 (GVBl. S. 69) regelt Einzelheiten des beratenden Ausschusses, der nach der von der Verordnung in Bezug genommenen bundesrechtlichen Vorschrift vor der Bestellung (Ernennung) der Vorsitzenden des Arbeitsgerichts Berlin anzuhören ist. Die Verordnung ist unter dem Gesichtspunkt einer Deregulierung des Landesrechts entbehrlich, da Regelungen durch Verwaltungsvorschrift ausreichen. Im Hinblick darauf, dass die von der Verordnung als Teil der Ermächtigungsgrundlage zitierten Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes in der bei ihrem Erlass geltenden Fassung die Landesregierungen nicht (mehr) zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt haben, ist die Aufhebung der Verordnung durch Gesetz vorzunehmen.

 

Zu Artikel 6:

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt grundsätzlich am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft. Die in Absatz 2 genannten Artikel 2 und 3 treten am 1. Juli 2005, Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Nach Artikel 27 des Staatsvertrages soll dieser am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft treten. Das genaue Datum ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

 

II. Zum Staatsvertrag

 

a)      Allgemeiner Teil

In Artikel 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 des Neugliederungs-Vertrages (NV) vom 27. April 1995 war für das vereinigte Land Berlin-Brandenburg die Errichtung von vier Fachobergerichten vorgesehen, und zwar eines Oberverwaltungsgerichtes in Berlin, eines Finanzgerichtes in Cottbus, eines Landessozialgerichtes in Potsdam  und eines Landesarbeitsgerichtes in Berlin.

Im Hinblick auf einen neuen Fusionsanlauf wurden die Überlegungen im Jahr 2000 wieder aufgegriffen. Die zuständigen Ressorts in Berlin und Brandenburg sollten einen Umsetzungsvorschlag erarbeiten. Dieser Auftrag erhielt im Land Brandenburg im Sommer 2003 Gesetzescharakter. Der am 15. Juli 2003 in Kraft getretene Artikel 2 § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Haushaltssicherungsgesetzes (GVBl. I S. 194) bestimmt: Im Zuge der Aufgabenkritik sind unter Wahrung des Grundsatzes des beiderseitigen Nutzens Verhandlungen mit dem Land Berlin mit dem Ziel zu führen, eine gemeinsame Aufgabenerledigung im Bereich der Obergerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zu erreichen.

Der vorliegende Staatsvertrag ist das Ergebnis der Verhandlungen. Diese waren von folgenden grundlegenden Erwägungen gekennzeichnet:

 

·         Es sollten nicht einfach bestehende Fachobergerichte in Berlin und Brandenburg Zuständigkeiten auch für das andere Land mitübernehmen. Denn dies hätte möglicherweise zum Gefühl einer Bevormundung geführt. Vielmehr sollten gemeinsame Gerichte geschaffen werden. Dies findet seinen Niederschlag nicht nur in der Bezeichnung der einzelnen Gerichte, sondern vor allem in dem Umstand, dass die planmäßigen Richter in einem Dienstverhältnis zu beiden Ländern stehen sollen und dass auch die ehrenamtlichen Richter so legitimiert werden sollen, dass sie über Fälle aus beiden Ländern entscheiden können.

 

·         Die Gerichtssitze sollten so gewählt werden, dass sie auch in einem gemeinsamen Land beibehalten werden können. Deswegen orientieren sich die Gerichtssitze an Artikel 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 des Neugliederungs-Vertrages 1995. Damit ist eine ausgewogene Verteilung in der gesamten Region Berlin-Brandenburg gegeben.

 

·         Es sollten schlanke Strukturen geschaffen werden. Deswegen wird nicht nur auf Außenstellen der Gerichte verzichtet, vielmehr wird, wo immer möglich, auf einfache und praktikable Regelungen gesetzt. Hierzu gehört auch, dass vielfach auf das Recht des Sitzlandes verwiesen wird.

 

·         In dem Staatsvertrag sollten nur die Dinge geregelt werden, die unbedingt einer staatsvertraglichen Regelung bedürfen.

 

Berlin und Brandenburg bilden einen gemeinsamen, unter vielen Gesichtspunkten eng miteinander verbundenen Lebensraum. Soweit es um Fragen der Landesplanung geht, arbeiten beide Länder auf der Grundlage des Landesplanungsvertrages (LPlVertr) vom 6. April 1995 (mit späteren Änderungen) zusammen. Für diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten sind das Verwaltungsgericht Potsdam und das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg in Frankfurt (Oder) länderübergreifend zuständig (Art. 3 Abs. 2 und 3 LPlVertr). Im Übrigen gibt es im Bereich der Fachgerichtsbarkeiten beider Länder keine gemeinsamen Zuständigkeiten. Gemeinsame Fachobergerichte werden die Möglichkeiten des fachlichen Gedankenaustausches zwischen den Spruchkörpern zur Entwicklung einer gefestigten Rechtsprechung auch zum Nutzen des gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsraumes Berlin/Brandenburg erleichtern.

 

Die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte bedeutet darüber hinaus einen Meilenstein auf dem Weg zu einer Länderfusion. Sie nimmt die Länderfusion für eine Staatsgewalt - nämlich die Rechtsprechung - bereits weitgehend vorweg, denn es wird dadurch eine Gerichtsstruktur geschaffen, die der Gerichtsstruktur in einem gemeinsamen Land weitgehend entspricht. Das politische Signal der Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte wird das Zusammengehörigkeitsgefühl der Berliner und der Brandenburger stärken. Dies wird insbesondere deutlich werden, wenn die im Land Berlin (Oberverwaltungsgericht, Landesarbeitsgericht) und im Land Brandenburg (Landessozialgericht, Finanzgericht) ansässigen gemeinsamen Fachobergerichte die ersten Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten aus dem jeweils anderen Land treffen.

 

b) Zu den einzelnen Vorschriften

 

Zu Artikel 1 (Bezeichnung, Sitz und Errichtungszeitpunkte, Siegel)

 

Artikel 1 des Staatsvertrages regelt im Schwerpunkt die Bezeichnung der gemeinsamen Fachobergerichte,  die Gerichtssitze und die Errichtungszeitpunkte.

Die Bezeichnung der gemeinsamen Fachobergerichte macht - wie die Führung beider Landeswappen in den Gerichtssiegeln (Artikel 1 Abs. 2) - schon äußerlich deutlich, dass es sich um gemeinsame Gerichte handelt. Die Angabe „Berlin-Brandenburg" entspricht dem Namen, den ein vereinigtes Land nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 des Neugliederungs-Vertrages von 1995 tragen sollte.

 

Die Festlegung der Gerichtssitze orientiert sich an der Regelung, die in Artikel 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 des Neugliederungs-Vertrages 1995 vorgesehen gewesen ist. Die schon seinerzeit vorgesehene Verteilung der Fachobergerichte über die Region Berlin-Brandenburg bedeutet nach wie vor einen guten Ausgleich zwischen beiden Ländern. Mit der Ansiedlung des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes in Berlin kann an eine alte Tradition angeknüpft werden, denn das Gericht wird in das Gerichtsgebäude in der Hardenbergstraße einziehen, das zunächst das Preußische Oberverwaltungsgericht und später - bis zu dessen Umzug nach Leipzig - das Bundesverwaltungsgericht beherbergte. Beide Gerichte haben das Verwaltungsrecht in Deutschland maßgeblich geprägt. Hieran anzuknüpfen wird für das gemeinsame Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine große Verpflichtung sein.

 

Mit der Ansiedlung des gemeinsamen Finanzgerichtes in Cottbus wird an eine noch junge Tradition angeknüpft: Die Stadt Cottbus ist seit 1. Januar 1993 Sitz des Finanzgerichtes des Landes Brandenburg. Der Gerichtsstandort wurde wegen der Überlegung gewählt, dass im Flächenland Brandenburg nicht alle landesweit zuständigen Einrichtungen im geographischen Zentrum des Landes und damit im engeren Umland von Berlin angesiedelt sein sollten, sondern dass auch im äußeren Entwicklungsraum Einrichtungen von landesweiter Bedeutung zu finden sein müssen. Derartige strukturpolitische Erwägungen haben bei der Festlegung von Gerichts- und Behördenstandorten von jeher eine legitime Rolle gespielt. Die Überlegung einer gleichmäßigen Verteilung der Fachobergerichte in der Region Berlin-Brandenburg ist auch nach wie vor aktuell. Das angestrebte organische Zusammenwachsen beider Länder kann nur gelingen, wenn der äußere Entwicklungsraum dabei nicht abgekoppelt wird, sondern wenn auch in ihm Einrichtungen mit übergreifender Zuständigkeit angesiedelt sind. Für die Dritte Gewalt soll dies mit dem gemeinsamen Finanzgericht geschehen.

 

Die ausgewogene Verteilung der gemeinsamen Fachobergerichte in der Region Berlin-Brandenburg soll auch dann erhalten bleiben, wenn die in jüngster Zeit wieder aufgekeimten Überlegungen zu einer Zusammenlegung der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit verwirklicht werden.

 Daher sollen die vorgesehenen Gerichtssitze als Sitze von Fachsenaten fortbestehen, wenn die Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit ganz oder teilweise vereinigt werden sollten. Berlin und Brandenburg werden dafür eintreten, dass die Erhaltung der Gerichtssitze als Sitze von Fachsenaten bundesrechtlich ermöglicht wird, wenn es zur Zusammenlegung der Fachgerichtsbarkeiten kommen sollte.

 

Zu Artikel 2 (Richterwahl, Richterernennung)

Die Richter sollen zu beiden Ländern in einem Dienstverhältnis stehen, da sie Rechtsprechungstätigkeit für beide Länder ausüben. Dementsprechend soll das Vorschlagsrecht in Bezug auf die Richterwahl einvernehmlich ausgeübt werden. Die Bildung eines gemeinsamen Richterwahlausschusses aus den Richterwahlausschüssen beider Länder und das Erfordernis einer doppelten Mehrheit stellen sicher, dass die planmäßigen Richter der gemeinsamen Fachobergerichte aus jedem Land die gleiche demokratische Legitimation erhalten wie alle übrigen Richter des jeweiligen Landes auch.

 

Die Zuschreibung des Vorschlagsrechts für die Wahl der Gerichtspräsidenten an die beiden Landesregierungen orientiert sich an Artikel 109 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Sie trägt der besonders herausgehobenen Bedeutung der Gerichtspräsidenten Rechnung.

 

Der Vorsitz im gemeinsamen Richterwahlausschuss liegt bei den jeweils für die Fachgerichtsbarkeit zuständigen Senatoren oder Ministern, je nach dem, für welche Gerichtsbarkeit ein Richter gewählt wird. Damit wird der Ressortierung der Fachgerichtsbarkeit Rechnung getragen: in Brandenburg sind die Verwaltungs- und die Finanzgerichtsbarkeit dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten zugeordnet und die Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, in Berlin die Verwaltungs-, die Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit der Senatsverwaltung für Justiz und die Arbeitsgerichtsbarkeit der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen. Der Vorsitz in den Sitzungen des Richterwahlausschusses wird – beginnend mit dem jeweiligen Sitzland - zwischen Berlin und Brandenburg wechseln.

 

Die Einzelheiten des Verfahrens soll der gemeinsame Richterwahlausschuss in einer Geschäftsordnung regeln. Deren Annahme soll - wie die Richterwahl selbst - eine doppelte Mehrheit erfordern, und die Geschäftsordnung soll - wegen ihrer Bedeutung - auch der Zustimmung der Landesregierungen bedürfen.

Zu Artikel 3                 (Abordnung von Richtern, Richter auf Probe, kraft Auftrags und im Nebenamt)

 

Über Abordnungen von Richtern an ein gemeinsames Fachobergericht (etwa über die Abordnung zur obergerichtlichen Erprobung) sollen der zuständige Senator und der zuständige Minister einvernehmlich entscheiden.

 

Auf die Wahl und Ernennung von Proberichtern und Richtern kraft Auftrags sollen die Regeln des Staatsvertrages zur Richterwahl und Richterernennung zur Anwendung kommen, weil die Ernennung zum Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags bereits zu einer Anwartschaft auf die Lebenszeiternennung führen kann.

Die Erwähnung von Richtern im Nebenamt im Artikel 3 stellt klar, dass auch diese vom gemeinsamen Richterwahlausschuss zu wählen sind.

Zu Artikel 4                 (Auf die Richter anwendbares Recht, Dienstaufsicht über Richter, Disziplinarmaßnahmen gegen Richter)

 

Die Anwendung des Dienstrechtes des jeweiligen Sitzlandes auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes ist übersichtlich und praktikabel. Für eine einheitliche Rechtspraxis innerhalb der Fachgerichtsbarkeiten ist es wünschenswert, dass beide Länder ihr Richterrecht vereinheitlichen. Der Stellung der Richter entsprechend, die im Dienste beider Länder stehen, soll die Dienstaufsicht über die Richter vom Sitzland im Namen beider Länder ausgeübt werden. Vor Erlass einer Disziplinarverfügung oder Erhebung einer Disziplinarklage soll jedoch das Einvernehmen mit dem anderen Land herbeizuführen sein; dies entspricht der besonderen Bedeutung dieser Maßnahmen.

Zu Artikel 5 (Richteranklage)

 

Das Land Brandenburg hat von der Ermächtigung des Artikels 98 Abs. 5 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht und auch im Hinblick auf Landesrichter die Möglichkeit einer Richteranklage beim Bundesverfassungsgericht vorgesehen. Hinter diesen Standard sollte der Staatsvertrag nicht zurückfallen.

 

Zu Artikel 6 (Vereidigung)

 

Die Regelung knüpft an die Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes für die jeweiligen Fachgerichtsbarkeiten an. Die Bezugnahme sowohl auf die Verfassung des Landes Brandenburg als auch auf die Verfassung von Berlin trägt der Besonderheit Rechnung, dass die Richter für beide Länder Recht sprechen.

 

Zu Artikel 7 (Nichtrichterliche Bedienstete)

 

Der Staatsvertrag legt fest, dass die Bediensteten des nichtrichterlichen Dienstes - im Gegensatz zu den Richtern - ausschließlich in einem Dienstverhältnis zum Sitzland stehen. Anders als bei den Richtern gibt es keinen Grund für ein Dienstverhältnis zu beiden Ländern.

 

Zu Artikel 8          (Aufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, Datenschutz)

Die Fachobergerichte unterstehen in ihren Verwaltungsangelegenheiten der Aufsicht durch die für sie zuständigen obersten Landesbehörden.

Für die Fachobergerichte gilt das Datenschutzrecht ihres Sitzlandes. Welches sonstige Verwaltungsrecht gilt, wenn die gemeinsamen Fachobergerichte eigene Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen, wird durch den Staatsvertrag nicht allgemein vorgegeben, sondern ist durch Auslegung im Einzelfall zu klären, wobei es bei Verwaltungstätigkeit, die sich Die Fachobergerichte unterstehen in ihren Verwaltungsangelegenheiten der Aufsicht durch die für sie zuständigen obersten Landesbehörden.

 

Für die Fachobergerichte gilt das Datenschutzrecht ihres Sitzlandes. Mit dieser Festlegung ist zugleich die zwingend erforderliche Bestimmung des zuständigen Datenschutzbeauftragten getroffen. Welches sonstige Verwaltungsrecht gilt, wenn die gemeinsamen Fachobergerichte eigene Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen, wird durch den Staatsvertrag nicht allgemein vorgegeben, sondern ist durch Auslegung im Einzelfall zu klären, wobei es bei Verwaltungstätigkeit, die sich auf einzelne Streitverfahren bezieht, auch auf die Herkunft des Falles ankommen kann. Bei den Rechtsvorschriften, die sich auf die eigene Verwaltungstätigkeit der Fachobergerichte beziehen, sind im Übrigen ohnehin keine gravierenden Unterschiede erkennbar. Eventuelle Unterschiede dürften mit der Zeit weiter abnehmen, weil ohnehin eine Rechtsangleichung zwischen beiden Ländern angestrebt wird. 

 

Zu Artikel 9                 (Dienstaufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte, Beurteilungswesen, Übertragung von Justizverwaltungsaufgaben)

 

Die Dienstaufsicht und Disziplinarbefugnisse über alle Richter ihres Gerichtszweiges werden - soweit bundes- oder landesrechtlich vorgesehen - durch die Präsidenten der gemeinsamen Fachobergerichte in den beiden Ländern wahrgenommen; im Übrigen bleiben die obersten Landesbehörden Berlins und Brandenburgs für die Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit zuständig.

 

Die zuständigen Minister und Senatoren erlassen für die jeweilige Gerichtsbarkeit übereinstimmende Beurteilungsrichtlinien. Ist ihnen dies bis zur Errichtung der Fachobergerichte nicht gelungen, erlässt der Präsident des Fachobergerichts in einmaliger Notkompetenz die Beurteilungsrichtlinie für seine Gerichtsbarkeit. Nach Errichtung der gemeinsamen Fachobergerichte werden die Richter der Fachgerichtsbarkeiten auf der Grundlage dieser Beurteilungsrichtlinien neu beurteilt. Durch diese Richtlinien und einen von dem Fachobergerichtspräsidenten vorgegebenen einheitlichen Beurteilungsmaßstab wird die Chancengleichheit der Berliner und der Brandenburger Richter, die sich um ein Beförderungsamt in ihrer Fachgerichtsbarkeit bewerben, gewährleistet.

 

Die derzeitigen Fachobergerichte in Berlin und Brandenburg haben in unterschiedlicher Ausprägung Mittelbehördenfunktion in der Justizverwaltung. Inwieweit den gemeinsamen Fachobergerichten Justizverwaltungsaufgaben übertragen werden, wird durch den Staatsvertrag nicht festgelegt, sondern bleibt der gemeinsamen Entscheidung der obersten Landesbehörden vorbehalten, die insoweit dann auch die Aufsicht ausüben. Die obersten Landesbehörden sollen nicht verpflichtet sein, Verwaltungsaufgaben einheitlich an die gemeinsamen Fachobergerichte übertragen zu müssen.

 

 

 

 

Zu Artikel 10        (Präsidialräte)

 

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes ist in den Ländern für jeden Gerichtszweig ein Präsidialrat zu bilden. Nach § 74 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes besteht der Präsidialrat aus dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind.

 

Diese bundesrechtliche Vorgabe hätte in der Weise umgesetzt werden können, dass bei jedem der gemeinsamen Fachobergerichte ein nur für das jeweilige Gericht zuständiger Präsidialrat angesiedelt worden wäre und dass beide Länder zusätzlich für ihre  erstinstanzlichen Gerichte der Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit jeweils noch weitere Präsidialräte geschaffen hätten. Dadurch wären - alles andere als schlanke - Dreifachstrukturen entstanden. Deshalb geht der Staatsvertrag einen anderen Weg: Die Präsidialräte beim gemeinsamen Oberverwaltungsgericht, beim gemeinsamen Landessozialgericht und beim gemeinsamen Landesarbeitsgericht sollen im Prinzip jeweils auch für die erstinstanzlichen Gerichte in beiden Ländern zuständig sein. Aus diesem Grunde sind sie paritätisch mit Richtern aus beiden Ländern, die nach Landesrecht gewählt werden, besetzt. Befasst sich der Präsidialrat mit einer Angelegenheit aus der ersten Instanz, sollen - um insoweit eine Bevormundung durch das nicht betroffene Land auszuschließen - die von den Richtern des nicht betroffenen Landes gewählten Mitglieder des Präsidialrates nur mit beratender Stimme mitwirken können.

 

Die länderübergreifende Zuständigkeit der drei genannten Präsidialräte erfordert es festzulegen, welches Beteiligungsrecht jeweils gelten soll. Insoweit wird der Einfachheit halber auf das Recht des Sitzlandes abgestellt, es sei denn, es geht nur um eine Angelegenheit aus dem anderen Land (dann gilt dessen Recht). Ebenfalls muss festgelegt werden, in welcher Weise sich die Richter der gemeinsamen Fachobergerichte - die in einem Dienstverhältnis zu beiden Ländern stehen - an den Präsidialratswahlen aktiv und passiv beteiligen können; der Rückgriff auf das Sitzland ist insoweit ebenfalls einfach und gut praktikabel.

 

Beim gemeinsamen Finanzgericht liegen die Dinge einfacher, weil diesem keine erstinstanzlichen Gerichte zugeordnet sind. Beim gemeinsamen Finanzgericht soll nach dem Recht des Sitzlandes (Brandenburg) ein Präsidialrat gebildet und beteiligt werden, der aus dem Präsidenten und vier weiteren Richtern besteht. Auf eine Parität zwischen Berlin und Brandenburg ist nicht zu achten, weil die Richter des gemeinsamen Finanzgerichts Richter beider Länder sind; eine Unterscheidung etwa nach ihrer Herkunft ist nicht tunlich, weil die Herkunft im Prozess des Zusammenwachsens nicht betont, sondern möglichst bald unerheblich werden soll.

Zu Artikel 11 (Richterräte, Gesamtrichterräte)

 

Bei allen gemeinsamen Fachobergerichten ist nach der bundesrechtlichen Vorgabe des § 72 des Deutschen Richtergesetzes ein örtlicher Richterrat zu bilden. Dessen Beteiligungsrechte und das Beteiligungsverfahren sollen sich der Einfachheit halber nach dem Recht des Sitzlandes richten.

 

Da das gemeinsame Oberverwaltungsgericht, das gemeinsame Landessozialgericht und das gemeinsame Landesarbeitsgericht mit großer Wahrscheinlichkeit auch Aufgaben einer Mittelbehörde wahrnehmen, soll bei ihnen jeweils auch ein Gesamtrichterrat angesiedelt werden. Die Gesamtrichterräte sollen wegen ihrer länderübergreifenden Zuständigkeit paritätisch besetzt werden, nämlich mit dem Vorsitzenden des Richterrates des jeweiligen Fachobergerichtes (der in einem Dienstverhältnis zu beiden Ländern steht) sowie mit je drei Richtern, die von den Richtern der erstinstanzlichen Gerichte in Berlin und Brandenburg gewählt werden.

 

Die Beteiligungsrechte der Gesamtrichterräte und das Beteiligungsverfahren sollen sich nach dem Recht des Sitzlandes richten, wenn es um eine Angelegenheit nur aus dem Sitzland geht oder es sich um eine Angelegenheit handelt, die beide Länder betrifft; letzteres ist stets bereits dann der Fall, wenn das gemeinsame Fachobergerichte betroffen ist. Ergreift der Fachobergerichtspräsident eine Maßnahme, die nur die erste Instanz des anderen Landes berührt, dann sollen sich Beteiligungsrechte und Beteiligungsverfahren nach dem Recht des anderen Landes richten. In diesem Fall sollen die Vertreter der ersten Instanz des Sitzlandes auch nur mit beratender Stimme mitwirken können; dadurch soll eine Bevormundung des betroffenen Landes vermieden werden.

 

Soweit sich der Präsident des gemeinsamen Fachobergerichtes und der Gesamtrichterrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht einigen können, sollen das betroffene Regierungsmitglied oder sollen die betroffenen Regierungsmitglieder nach Anhörung des Gesamtrichterrates abschließend entscheiden. Dies ist ein einfaches Verfahren.

 

Zu Artikel 12 (Personalräte)

 

Bei den gemeinsamen Fachobergerichten wird jeweils ein (örtlicher) Personalrat nach dem Recht des Sitzlandes gebildet und beteiligt.

 

Soweit die gemeinsamen Fachobergerichte Mittelbehördenfunktion wahrnehmen, soll sich die personalvertretungsrechtliche Beteiligung nach dem Recht des jeweils betroffenen Landes richten. Danach kann eine beteiligungspflichtige Maßnahme sowohl eine Beteiligung der nach dem Berliner Recht zuständigen Personalvertretung (Gesamtpersonalrat) als auch eine Beteiligung der nach dem Brandenburgischen Recht zuständigen Personalvertretung (Bezirkspersonalrat) auslösen. Diese „doppelte Beteiligung“ ist unvermeidlich, weil die personalvertretungsrechtlichen Strukturen in Berlin und Brandenburg zu unterschiedlich sind, als dass sie im Zusammenhang mit der Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte vereinheitlicht werden könnten. 

 

Zu Artikel 13               (Landesrechtliche Regelungen zur Verwaltungsgerichtsordnung)

 

Die Verwaltungsgerichtsordnung lässt den Ländern eine Reihe von Wahlmöglichkeiten, so unter anderem im Hinblick auf die Besetzung der Gerichte (§ 9 Abs. 3), im Hinblick auf die Bestimmung eines Vertreters des öffentlichen Interesses (§ 36), im Hinblick auf die Überprüfbarkeit von untergesetzlichen landesrechtlichen Rechtsvorschriften (§ 47 Abs. 1 Nr. 2), im Hinblick auf die Beteiligungsfähigkeit von Behörden (§ 61 Nr. 3), auf den Beklagten bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 78 Abs. 1 Nr. 2). Diese Wahlmöglichkeiten sind von Berlin und Brandenburg zum Teil unterschiedlich ausgeübt worden. Dort, wo Unterschiede bestehen, gibt es für die jeweilige Wahl triftige Gründe (Stadtstaat/Flächenland). Die Länder sollen insoweit bei ihrer Wahl bleiben und die Wahlmöglichkeiten auch künftig unabhängig voneinander ausüben können. Dies gilt für alle Wahlmöglichkeiten, die die Verwaltungsgerichtsordnung bietet.

 

Zu Artikel 14               (Ehrenamtliche Richter des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes)

 

Die ehrenamtlichen Richter des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes sollen jeweils in Fällen aus beiden Ländern tätig werden dürfen. Hierfür ist es erforderlich, dass in Bezug auf jeden ehrenamtlichen Richter eine demokratische Legitimationskette zur Bevölkerung in beiden Ländern besteht. Die Verwirklichung dessen gestattet die derzeitigen Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung ihrem Wortlaut nach nicht. Sie sieht in ihrem § 3 Abs. 2 zwar die Errichtung gemeinsamer Oberverwaltungsgerichte vor, trifft aber - anders als die Finanzgerichtsordnung - keine Regelung dafür, wie in diesem Fall die ehrenamtlichen Richter zu wählen sind (vgl. § 26 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung einerseits, § 23 Abs. 2 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung andererseits). In der Literatur wird insoweit Unterschiedliches vorgeschlagen: Während einerseits aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung der Schluss gezogen wird, dass jedes Land für seinen Gerichtsbezirk einen gesonderten Wahlausschuss bilden müsse, wird es andererseits für erforderlich (und damit wohl auch für zulässig) gehalten, dass ein Wahlausschuss gebildet wird, dessen Zusammensetzung länderübergreifend geregelt ist.

 

Letzteres überzeugt mit Blick auf § 23 Abs. 2 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, der insoweit analog anzuwenden ist.

 

Um insoweit auch dem Wortlaut der Verwaltungsgerichtsordnung nach Klarheit zu schaffen haben die Länder Berlin und Brandenburg im Bundesrat einen Änderungsantrag zum Entwurf des Justizmodernisierungsgesetzes gestellt, der vorsieht, § 26 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung um eine dem § 23 Abs. 2 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung ähnliche Regelung zu ergänzen. Der Bundesrat ist diesem Änderungsantrag gefolgt (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Justizmodernisierungsgesetzes, BR-Drs. 378/03, Nr. 14). Die Bundesregierung hat dem Vorschlag zugestimmt (BT-Drs. 15/1508). Der Entwurf des Justizmodernisierungsgesetzes liegt derzeit dem Deutschen Bundestag vor.

 

Zu Artikel 15               (Fachsenate für Personalvertretungs- und Disziplinarsachen am

gemeinsamen Oberverwaltungsgericht)

 

Es muss geregelt werden, wie die ehrenamtlichen Richter der Fachsenate des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes für Personalvertretungssachen und für Disziplinarsachen berufen werden. Hierfür besteht ein differenzierter bundesrechtlicher und landesrechtlicher Rahmen, dem für die einzelnen Fachsenate Rechnung getragen wird. Die Vorschlagsliste für die Beamtenbeisitzer des Fachsenats für Bundesdisziplinarsachen wird im Land Berlin durch die Senatsverwaltung für Inneres als der für Personalvertretungs- und Disziplinarangelegenheiten zuständigen Behörde erstellt.

 

Zu Artikel 16               (Gemeinsames Flurbereinigungsgericht beim gemeinsamen Oberverwaltungsgericht)

 

Die Oberverwaltungsgerichte in Berlin und Brandenburg nehmen durch entsprechende Fachsenate auch die Aufgabe des Flurgerichts wahr. Hierbei sollte es - in Gestalt eines gemeinsamen Flurbereinigungsgerichts - bleiben.

 

Zu Artikel 17               (Angliederung von Heilberufsobergerichten an das gemeinsame Oberverwaltungsgericht)

 

Die Länder Berlin und Brandenburg haben ihren Oberverwaltungsgerichten jeweils Heilberufsgerichte angegliedert. Hierbei soll es auch bei Errichtung des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes bleiben können.

 

Zu Artikel 18        (Ehrenamtliche Richter des gemeinsamen Finanzgerichtes)

 

Die Finanzgerichtsordnung enthält für den Fall der Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts mehrerer Länder eine ausdrückliche Regelung für die Wahl der ehrenamtlichen Richter. Vorgesehen ist ein Wahlausschuss, in dem Verwaltungsbeamte aus allen betroffenen Oberfinanzdirektionen und Vertrauensleute aus allen betroffenen Ländern vertreten sein können (§ 23 Abs. 2 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung). Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um sicherzustellen, dass die ehrenamtlichen Richter des Finanzgerichts Fälle aus beiden Ländern entscheiden können.

 

Zu Artikel 19               (Ehrenamtliche Richter des gemeinsamen Landessozialgerichtes)

 

Die Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des  Sozialgerichtsgesetzes gestattet es, die Berufung der ehrenamtlichen Richter des Landessozialgerichtes auf dessen Präsidenten zu übertragen. Hiervon soll für das gemeinsame Landessozialgericht Gebrauch gemacht werden. Damit wird zugleich die Legitimation der ehrenamtlichen Richter sichergestellt, Fälle aus beiden Ländern zu entscheiden.

 

Zu Artikel 20               (Ehrenamtliche Richter des gemeinsamen Landesarbeitsgerichtes)

 

Die Regelung des § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes gestattet es, die Berufung der ehrenamtlichen Richter des Landesarbeitsgerichtes auf dessen Präsidenten zu übertragen. Hiervon soll für das gemeinsame Landesarbeitsgericht Gebrauch gemacht werden. Damit wird zugleich die Legitimation der ehrenamtlichen Richter sichergestellt, Fälle aus beiden Ländern zu entscheiden.

 

Zu den Artikeln 21 bis 25

 

(Geschäftsräume, Informationstechnik; Umlage der sächlichen Kosten, der Personalkosten für das aktive Personal und Kosten für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter; Umlage der Versorgungslasten; Umlageverfahren; Anzahl der Spruchkörper, Haushaltsplan)

 

Die Vorschriften regeln die Verteilung der Kosten der gemeinsamen Fachobergerichte auf beide Länder:

 

·         Die Kosten für die Bereitstellung und Herrichtung der benötigten Gerichtsgebäude, einschließlich der aktiven und passiven Verkabelung, soll das jeweilige Sitzland tragen; unerheblich ist, ob es sich um eine landeseigene Liegenschaft oder um ein Mietobjekt handelt. Das Sitzland soll auch die Kosten für die notwendigen Einrichtungsgegenstände (außer der IT-Ausstattung) und die Gerichtsbibliothek tragen.

 

·         Die sächlichen Kosten im Übrigen werden, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt sind, im Verhältnis der Eingangszahlen auf beide Länder umgelegt.

 

·         Die Personalkosten des aktiven Personals werden ebenfalls im Verhältnis der Eingangszahlen auf beide Länder umgelegt.

 

·         Die Versorgungslasten für die Richter der gemeinsamen Fachobergerichte sollen zwischen Berlin und Brandenburg nach dem einfachen Grundgedanken aufgeteilt werden, dass die Versorgungslasten aus der Zeit des Richters an dem betreffenden Fachobergericht nach dem Verhältnis der Eingangszahlen in dieser Zeit aufgeteilt werden. Für die Versorgungslasten aus der Zeit davor bleibt es bei den Bestimmungen des § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes.

 

·         Die Versorgungslasten für das nichtrichterliche Personal der gemeinsamen Fachobergerichte trägt das Sitzland. Soweit ein Beamter des nichtrichterlichen Dienstes aus dem Dienst eines anderen Landes in den Dienst des Sitzlandes übernommen wird, bemisst sich die Verteilung der Versorgungslasten nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes.

 

·         Die Anzahl der Spruchkörper wird durch den Gerichtspräsidenten im Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts beider Länder festgelegt. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit verbleibt es bei der Regelung des § 35 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes.

 

·         Der Haushaltsplan einschließlich des Stellenplanes eines gemeinsamen Fachobergerichtes wird einvernehmlich von den zuständigen Fachressorts und den Finanzressorts beider Länder entworfen und im Haushaltsplan des Sitzlandes ausgebracht.

 

·         Die umzulegenden Personalkosten und sächlichen Kosten werden vom Sitzland vorgeschossen. Die Abrechung erfolgt nach Beendigung des Haushaltsjahres. Das Sitzland kann am Schluss eines jeden Vierteljahres Abschlagszahlungen verlangen.

 

·         Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt nach dem Recht des Sitzlandes durch dessen Landesrechnungshof; die Regierung des Sitzlandes leitet das Prüfungsergebnis auch der Regierung des anderen Landes zu.

Zu Artikel 26       (Änderung des Landesplanungsvertrages)

 

Die Vorschrift regelt eine redaktionelle Folgeänderung.

 

Zu Artikel 27        (In-Kraft-Treten)

 

Die Vorschrift enthält die bei Staatsverträgen übliche Ratifikationsklausel.

 

Zu Artikel 29        (Übernahme von planmäßigen Richtern)

 

Die bisherigen planmäßigen Richter der Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg einschließlich der Präsidenten und Vizepräsidenten sollen ohne Befassung des gemeinsamen Richterwahlausschusses an die gemeinsamen Fachobergerichte übernommen werden. Der bisherige Fachobergerichtspräsident aus dem Sitzland wird Präsident, der bisherige Fachobergerichtspräsident aus dem anderen Land wird Vizepräsident des gemeinsamen Fachobergerichts, die Vizepräsidenten werden Vorsitzende Richter. Soweit  die Präsidenten und Vizepräsidenten ihre bisherige Stellung verlieren, dürfen sie ihre alte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „a. D.“ weiterführen.

Absatz 2 stellt klar, das die Übernahme statusrechtlich noch eines Ernennungsaktes bedarf und dass die übernommenen Richter einen Eid entsprechend Artikel 6 zu leisten haben.

Zu Artikel 30        (Übernahme von ehrenamtlichen Richtern)

 

Artikel 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderung der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (BGBl. III 300-4) ermöglicht es, im Falle der Aufhebung von Gerichten oder der Änderung von Gerichtsbezirken die ehrenamtlichen Richter der aufgehobenen oder von der Änderung betroffenen Gerichte für den Rest ihrer Amtszeit anderen Gerichten zuzuweisen. Von dieser Möglichkeit soll bei der Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte Gebrauch gemacht werden. Die Einzelheiten sind untergesetzlich zu regeln.

Die für den Rest ihrer Amtszeit einem gemeinsamen Fachobergericht zugewiesenen ehrenamtlichen Richter haben einen Eid entsprechend Artikel 6 zu leisten.


Zu Artikel 31        (Übergangsregelung zu den Beteiligungsgremien)

 

Die Bestimmung stellt sicher, dass in der wichtigen Übergangszeit unmittelbar nach Errichtung der gemeinsamen Fachobergerichte, Beteiligungsgremien vorhanden sind, die die Interessen der Bediensteten wahrnehmen können.

 

Zu Artikel 33        (Kündigung, Auseinandersetzung)

 

Der unbefristete Staatsvertrag kann von den Vertragsparteien jederzeit gekündigt werden. Die einjährige Kündigungsfrist ist eine Mindestfrist. Den Vertragsparteien bleibt es unbenommen, bei Bedarf eine längere Auslauffrist zum Wirksamwerden der Kündigung zu vereinbaren.

 

c) Beteiligung

Der Entwurf des Staatsvertrages nebst Begründung ist den Präsidenten, Richter- und Personalvertretungen, weiteren Interessenvertretungen, Verbänden und Gewerkschaften zur Kenntnisnahme mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin, die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin und der Präsident des Finanzgerichts Berlin sowie einige Richter- und Personalvertretungen, Interessenvertretungen und Verbände haben Stellung genommen. Einige ihrer Vorschläge zur Ausgestaltung des Staatsvertrages wurden in die weiteren Verhandlungen eingebracht. Sofern sie zwischen den Vertragsparteien nicht konsensfähig waren, konnten Änderungswünsche indes nicht berücksichtigt werden.

Die sich auf die Finanzgerichtsbarkeit beziehenden Stellungnahmen hatten sich gegen die Errichtung des gemeinsamen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in Cottbus gewandt. Der Präsident, der Richterrat und der Personalrat des Finanzgerichts, der Präsident der Steuerberaterkammer Berlin und der Vorsitzende des Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter - Landesverband Berlin - hatten auf die negativen Folgen auch für die Recht suchenden Bürgerinnen und Bürger hingewiesen und vorgetragen, dass die Errichtung des gemeinsamen Finanzgerichts in Cottbus wegen der räumlichen Entfernung zu Berlin dazu führen könnte, die Bereitschaft der Berliner Bevölkerung für eine Länderfusion zu senken. Obwohl die geäußerten Bedenken teilweise sachlich gerechtfertigt sind, konnten sie im Ergebnis aus den oben zu II a) und b) in der Begründung zu Artikel 1 ausgeführten Erwägungen nicht berücksichtigt werden. Hätte sich die Berliner Verhandlungsseite diesen Erwägungen verschlossen, wäre das gesamte Vorhaben in Frage gestellt worden, was angesichts der insgesamt zu erwartenden Vorteile nicht zu verantworten war.

 

B. Rechtsgrundlage:

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Durch den Standort des gemeinsamen Finanzgerichts in Cottbus entsteht eine zeitliche und finanzielle Mehrbelastung für Beteiligte an finanzgerichtlichen Verfahren, dagegen wird die Standortwahl für das gemeinsame Oberverwaltungsgericht und für das gemeinsame Landesarbeitsgericht jeweils in Berlin sowie das gemeinsame Landessozialgericht in Potsdam wegen ihrer zentralen Lage im Gesamtraum Berlin-Brandenburg eher zu einer Entlastung für die Bürger führen.

 

D. Gesamtkosten:

Durch die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte mit dem Land Brandenburg ist mittelfristig ab 2007 eine Entlastung des Berliner Haushaltes in Höhe von 1,226 Mio. Euro (ca. 1,268 Mio. Euro ab 2009) zu erwarten.

 

Die Personalkosten der gemeinsamen Fachobergerichte tragen beide Länder gemeinsam im Verhältnis des jeweiligen Eingangszahlenschlüssels. Das Sitzland leistet Vorschuss und rechnet nach Beendigung des Haushaltsjahres mit dem anderen Land ab.

 

Der Berliner Anteil an den zu erwartenden Personaleinsparungen wird voraussichtlich insgesamt rd. 480.000 Euro betragen.

 

Das Land Berlin hat nach dem Staatsvertrag für die Unterbringung des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts und des gemeinsamen Landesarbeitsgerichts Sorge zu tragen und sich anteilig an den laufenden Sachkosten aller vier gemeinsamen Fachobergerichte (Oberverwaltungsgericht, Finanzgericht, Landessozialgericht, Landesarbeitsgericht) zu beteiligen.

 

Dies hat in Berlin zunächst im Bereich der Grunderwerbs- und Baukosten für das Gebäude des ehemaligen preußischen Oberverwaltungsgerichts in der Hardenbergstraße zu Mehrkosten in Höhe von 16,5 Mio. Euro geführt, die aber bereits erbracht worden sind. Bei den laufenden Unterbringungskosten für alle vier Fachobergerichte können mittelfristig rd. 750.000 Euro jährlich eingespart werden.

 

Berechnet man überschlägig die durch die Gerichtsfusionen zu erzielenden finanziellen Minderbelastungen nach einer Übergangszeit, die durch erhebliche Anfangsinvestitionen geprägt ist, so ist Folgendes zu erwarten:

 

Gemeinsames Oberverwaltungsgericht in Berlin

Durch die eingesparten Mietkosten und die Beteiligung Brandenburgs an den laufenden Personal- und Betriebskosten ist ab 2006 eine Kostenentlastung in Höhe von ca. 474.000 Euro (2007: 460.000 Euro; ab 2008: 477.000 Euro) zu erwarten.

 

Gemeinsames Landessozialgericht in Potsdam

Auch wenn die Nachnutzung des derzeitigen Berliner Landessozialgerichts noch nicht geklärt ist, sind die eingesparten Betriebskosten und Erlöse aus einer Nachnutzung durch die Verlegung nach Potsdam auf jährlich insgesamt ca. 175.000 Euro zu schätzen. Infolge geringerer Personal- und Sachkosten ist langfristig mit einer Einsparung in der Größenordnung von insgesamt etwa 34.000 Euro zu rechnen, so dass ab 2008 eine Entlastung des Berliner Haushaltes um insgesamt rd. 209.000 Euro (2006: ca. 206.000 Euro; 2007: ca. 190.000 Euro) zu erwarten ist.

 

Gemeinsames Finanzgericht in Cottbus

Einsparungen hinsichtlich der Betriebskosten sowie die Erlöse aus einer Nachnutzung des Dienstgebäudes des Finanzgerichts können auf 430.500 Euro geschätzt werden. Nach Abschluss der Übergangsphase ist für das gemeinsame Finanzgericht ab 2009 darüber hinaus mit einer weiteren Kostenminderung in Höhe von ca. 91.000 Euro zu errechnen, die sich aus geringeren Personal- und Sachkosten ergeben. Insgesamt ist daher eine Entlastung des Landeshaushaltes um etwa 521.000 Euro (2007: ca. 518.000 Euro; 2008: ca. 501.000 Euro) zu erwarten.

 

Gemeinsames Landesarbeitsgericht in Berlin

Durch die Beteiligung Brandenburgs an den Personal- und Betriebskosten fällt das Saldo auch für das Landesarbeitsgericht trotz höheren Mietkostenanteils positiv aus. Die - auch hier nur überschlägigen - Berechnungen lassen Kosteneinsparungen ab 2009 in Höhe von ca. 62.000 Euro (2007: ca. 58.000 Euro; ca. 2008: 39.000 Euro) erwarten.

 

In diese Schätzungen sind die erforderlichen Mittel für Umzüge, Möblierung, IT-Beschaffung und Bücherei, insbesondere aber die Personalkosten einbezogen worden. Die Kosten für das richterliche und das nichtrichterliche Personal der gemeinsamen Fachobergerichte sowie für den laufenden Geschäftsbetrieb werden unter den Ländern nach dem Verhältnis der Anzahl der eingehenden Gerichtsverfahren der jeweiligen Fachobergerichte verteilt.

 

Wie eingangs dargestellt, ist eine mittelfristige Entlastung in Höhe von ca. 1,226 Mio. Euro pro Jahr ab dem Jahr 2007 zu erwarten, die sich ab 2009 auf ca. 1,268 Mio. Euro steigern könnte. Unwägbare Entwicklungen bei letztlich von der Landeskasse zu tragenden Kosten und Auslagen für Prozessbeteiligte, insbesondere Zeugen und Sachverständige, können zu einer Änderung dieser Prognose führen.

 

Nähere Einzelheiten ergeben sich den als Anlage beigefügten Tabellen.

 

 

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Die Schaffung gemeinsamer Fachobergerichte dient der Zusammenarbeit und der künftigen Zusammenführung der Länder Berlin und Brandenburg sowie der weiteren Verflechtung und Stärkung des gemeinsamen Lebensraums.

 

F. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung

a)       Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Prinzipiell werden sich Einnahmen und Ausgaben nicht verändern. Ab den Errichtungszeitpunkten entfallen die Einnahmen des Landessozial- und des Finanzgerichts sowie deren Ausgaben. Die umzulegenden Personal- und sächlichen Kosten werden vom Sitzland, dem auch die Einnahmen zufließen, vorschussweise geleistet. Die Differenz von Einnahmen und Ausgaben wird im Verhältnis der jeweils aus beiden Ländern eingehenden Gerichtsverfahren zwischen Berlin und Brandenburg geteilt.

b)       Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Das nichtrichterliche Personal der gemeinsamen Obergerichte wird grundsätzlich vom Sitzland gestellt. Die nichtrichterlichen Mitarbeiter des Landessozialgerichts Berlin und des Finanzgerichts Berlin werden nach Errichtung der gemeinsamen Obergerichte beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg oder beim Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg beschäftigt werden können.

Berlin, den 4. Mai 2004

Der Senat von Berlin

    Klaus Wowereit                                                                                             Karin Schubert

Regierender Bürgermeister                                                               Senatorin für Justiz


 

 

 

 

I. Wortlaut der Gesetzestexte

 

§ 1

Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit

(1) Im Land Berlin bestehen als Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungsgericht Berlin und das Verwaltungsgericht Berlin.

(2) Zuständig für die Aufsicht über die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und für ihre Verwaltungsangelegenheiten ist der Senator für Justiz.

(3) Der Senator für Justiz bestimmt nach Anhören des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Zahl der Senate und der Kammern sowie der Geschäftsstellen.

§ 1

Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit

(1) Im Land Berlin bestehen als Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und das Verwaltungsgericht Berlin.

(2) Zuständig für die Aufsicht über die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und für ihre Verwaltungsangelegenheiten ist die Senatorin oder der Senator für Justiz.

(3) Für das gemeinsame Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Berlin bestimmt die Zahl der Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin. Hierfür können Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.

 

§ 2

Besetzung des Oberverwaltungsgerichts

 

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung) wirken die ehrenamtlichen Richter außer in den Fällen des § 47 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit.

 

(2) Die Vertrauensleute im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts sind zugleich Vertrauensleute im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts.

§ 2

Besetzung des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg

 

Die Senate des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung) wirken die ehrenamtlichen Richter außer in den Fällen des § 47 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit.

 

aufgehoben


 

 

 

§ 1

Finanzgericht Berlin

 

(1) Im Land Berlin wird ein Finanzgericht errichtet. Es führt die Bezeichnung „Finanzgericht Berlin“.

(2) Gerichtsbezirk ist das Land Berlin.

 

§ 1

Finanzgericht Berlin-Brandenburg

 

Im Land Berlin wird die Finanzgerichtsbarkeit ausgeübt durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder.

 

§ 2

Aufsicht

 

Zuständig für die Aufsicht über das Finanzgericht Berlin und seine Verwaltungsangelegenheiten ist der Senator für Justiz. Er bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Finanzgerichts Berlin die Zahl der Senate.

 

§ 2

Zahl der Senate

 

Für das gemeinsame Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt.

 

§ 4

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

 

(1) Zum Schutz personenbezogener Daten beim Finanzgericht Berlin finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28 … des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für die Gerichte gilt § 12 a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

 

§ 4

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

 

aufgehoben

 

 

§ 1

Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

 

Für das Land Berlin werden das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht

Berlin errichtet.

 

§ 1

Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

 

Im Land Berlin wird die Sozialgerichtsbarkeit ausgeübt durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und durch das Sozialgericht Berlin.

 


 

§ 2

Besetzung der Sozialgerichte

 

(1) Das Sozialgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Direktor, den Sozialgerichtsräten und den Sozialrichtern.

(2) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Senatspräsidenten, den Landessozialgerichtsräten und den Landessozialrichtern.

 

§ 2

Besetzung der Sozialgerichte

 

aufgehoben

 

 

 

aufgehoben

§ 3

Zahl der Kammern, Senate
und Geschäftsstellen

 

Der Senator für Justiz bestimmt die Zahl der Kammern, der Senate und der Geschäftsstellen.

 

§ 3

Zahl der Senate und Kammern

 

 

Für das gemeinsame Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt. Die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts Berlin bestimmt die Zahl der Kammern des Sozialgerichts Berlin. Hierfür können Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.

 

§ 4

Sozialrichter und Landessozialrichter

 

 

(1) Der Senator für Justiz bestimmt die Zahl der für das Sozialgericht und das Landessozialgericht zu bestellenden Sozialrichter und Landessozialrichter.

(2) Die Zahl der Sozialrichter und Landessozialrichter soll so bemessen sein, daß voraussichtlich jeder zu mindestens zehn Sitzungen im Jahr herangezogen wird.

 

§ 4

Ehrenamtliche Richterinnen und
ehrenamtliche Richter

 

(1) Die Senatorin oder der Senator für Justiz bestimmt die Zahl der für das Sozialgericht Berlin zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter.

(2) Die Zahl soll so bemessen sein, dass voraussichtlich jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtliche Richter zu mindestens zehn Sitzungen im Jahr herangezogen wird.

(3) Die Berufung der ehrenamtlichen Richter des gemeinsamen Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird staatsvertraglich geregelt.

§ 5

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

 

(1) Zum Schutz personenbezogener Daten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28 … des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

 

(2) Für die Gerichte gilt § 12 a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

 

§ 5

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

 

(1) Zum Schutz personenbezogener Daten bei dem Sozialgericht Berlin finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28 … des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

 

(2) Für das Sozialgericht Berlin gilt § 12 a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

 

Verordnung über den beratenden Ausschuß nach § 18 des Arbeitsgerichtsgesetzes

Vom 23. Januar 1996

 

Auf Grund des § 18 Abs. 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, ber. S. 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481/GVBl. S. 652) sowie auf Grund des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiete der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 9. November 1961 (GVBl. S. 1620) wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz verordnet:

 

§ 1

Bei der für die Dienstaufsicht über die Gerichte für Arbeitssachen zuständigen obersten Landesbehörde wird ein beratender Ausschuß für die Bestellung von Vorsitzenden des Arbeitsgerichts Berlin errichtet.

 

§ 2

(1) Als Vertreter der in § 14 Abs. 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern gehören dem beratenden Ausschuß als Mitglieder an:

1. zwei Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,

ein Vertreter der Deutschen Angestellten-Gewerk­schaft,

2. drei Vertreter der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V.

(2) Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit in dem beratenden Ausschuß sind:

1. die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts,

2. der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts,

3. der Präsident des Arbeitsgerichts.

 

§ 3

(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Vertreter der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber sind von diesen vorzuschlagen und von der für die Dienstaufsicht über die Gerichte für Arbeitssachen zuständigen obersten Landesbehörde zu Mitgliedern des beratenden Ausschusses zu bestellen.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen und zu bestellen.

 

§ 4

(1) Die in § 2 Abs. 2 genannten Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit sind von der für die Dienstaufsicht über die Gerichte für Arbeitssachen zuständigen obersten Landesbehörde als Mitglieder des Ausschusses zu bestellen.

(2) Als Stellvertreter sind vorzuschlagen und zu bestellen:

1. der Vorsitzende der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts für die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts,

2. der Vorsitzende der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts für den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts,

3. der Vizepräsident des Arbeitsgerichts für den Präsidenten des Arbeitsgerichts.

 

§ 5

(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des beratenden Ausschusses führt ein Vertreter der für die Dienstaufsicht über die Gerichte für Arbeitssachen zuständigen obersten Landesbehörde.

(2) Zu den Sitzungen ist die Landesjustizverwaltung einzuladen, die einen Vertreter entsenden kann.

 

§ 6

(1) Der beratende Ausschuß ist vor der Ernennung von Richterinnen und Richtern auf Probe und auf Lebenszeit anzuhören.

(2) Die Beratungen des Ausschusses finden grundsätzlich im mündlichen Verfahren statt. Ein schriftliches Verfahren ist zulässig, wenn es zuvor den Mitgliedern des beratenden Ausschusses rechtzeitig angekündigt worden ist. Es ist unzulässig, wenn ein Mitglied des beratenden Ausschusses der schriftlichen Durchführung des Verfahrens widerspricht.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses müssen über den Inhalt der Beratungen Stillschweigen wahren.

 

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) ...

 

Verordnung über den beratenden Ausschuß nach § 18 des Arbeitsgerichtsge-
setzes

Vom 23. Januar 1996

 

aufgehoben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

§ 5 Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz - AGGVG -

(1) Es bestimmen

1.   der Präsident des Kammergerichts die Zahl der Senate des Kammergerichts,

2.   der Präsident des Landgerichts die Zahl der Kammern des Landgerichts, dem er angehört,

3.   der Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts die Zahl der Abteilungen für das Amtsgericht, dem er angehört.

Ihnen können hierfür Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.

 

§ 12 a AGGVG

Das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171) gilt für die Gerichte entsprechend, soweit nicht die Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes entgegenstehen.

 

§ 74 Deutsches Richtergesetz - DRiG -

(1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden. Für mehrere Gerichtszweige kann durch Gesetz die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats vorgeschrieben werden.

(2) Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind.

§ 9 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -

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3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2.

§ 26 VwGO

(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.

(2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes gewählt. Sie müssen die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

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§ 36 VwGO

(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden.

(2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 47 VwGO

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.  von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen
    worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des
    Baugesetzbuchs
2.  von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften,
    sofern das Landesrecht dies bestimmt.

§ 61 VwGO

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.  natürliche und juristische Personen,
2.  Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.  Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

§ 78 VwGO

(1) Die Klage ist zu richten
1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

§ 23 Finanzgerichtsordnung - FGO -

(1) Bei jedem Finanzgericht wird ein Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.

(2) Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem, einem durch die Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Beamten der Landesfinanzverwaltung und sieben Vertrauensleuten, die die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtlicher Richter erfüllen. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden auf vier Jahre vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuss oder nach Maßgabe der Landesgesetze gewählt. In den Fällen des § 3 Abs. 2 und bei Bestehen eines Finanzgerichts für die Bezirke mehrerer Oberfinanzdirektionen innerhalb eines Landes richtet sich die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des Finanzgerichts. Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, dass jede beteiligte Oberfinanzdirektion einen Beamten der Finanzverwaltung in den Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt. In Fällen, in denen ein Land nach § 2a Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes auf Mittelbehörden verzichtet hat, ist für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständig.

§ 13 Sozialgerichtsgesetz - SGG -

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle aufgrund von Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. Die zuständige Stelle kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen.

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§ 35 SGG

(1) Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23.

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§ 20 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG -

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen Stelle von den im Land bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern

§ 35 Abs. 3 ArbGG

(1) Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

(2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. § 17 gilt entsprechend.

§ 37 ArbGG

1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.

(2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 entsprechend.

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq