Vorblatt |
Vorlage
– zur Beschlussfassung –
Gesetz zu dem
Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder
Berlin und Brandenburg
A. Problem
Der von dem Regierenden Bürgermeister von Berlin und
dem Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg am 26. April 2004 unterzeichnete
Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Außerdem sind die
Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnung, zum Sozialgerichts-gesetz
und zur Finanzgerichtsordnung an die durch die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
der Länder Berlin und Brandenburg entstehende Situation anzupassen.
Durch Artikel 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über
die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
wird dem Staatsvertrag zugestimmt. Durch die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zu
dem Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder
Berlin und Brandenburg werden die erforderlichen Anpassungen des Berliner Landesrechts
vorgenommen.
Keine.
Ohne das Zustimmungsgesetz tritt der von dem
Regierenden Bürgermeister von Berlin und von dem Ministerpräsidenten des Landes
Brandenburg unterzeichnete Staatsvertrag nicht in Kraft.
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder
Wirtschaftsunternehmen
Durch den Standort des gemeinsamen Finanzgerichts in
Cottbus entsteht eine Mehrbelastung für Beteiligte an finanzgerichtlichen Verfahren.
E. Gesamtkosten
Das Land Berlin trägt die Unterbringungskosten für das
gemeinsame Oberverwaltungsgerichts und für das gemeinsame Landesarbeitsgerichts
vollständig und teilt sich die
laufenden Personal-, Betriebs- und weiteren Sachkosten aller vier
gemeinsamen Fachobergerichte (Oberverwaltungsgericht, Finanzgericht, Landessozialgericht,
Landesarbeitsgericht).
Insgesamt ist eine mittelfristige jährliche
Haushaltsentlastung in Höhe von ca. 1,23 Mio. Euro ab dem Jahr 2007 zu
erwarten.
F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land
Brandenburg
Die Schaffung gemeinsamer Fachobergerichte dient der
Zusammenarbeit und der künftigen Zusammenführung der Länder Berlin und Brandenburg
sowie der weiteren Verflechtung und Stärkung des gemeinsamen Lebensraums.
G. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Justiz
.
Vorlage
– zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz
zu dem Staatsvertrag über die Errichtung
gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Vom ...
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Zustimmung zum Staatsvertrag
(1) Dem am 26. April 2004 unterzeichneten
Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder
Berlin und Brandenburg wird zugestimmt.
(2)
Der
Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
Artikel
2
Änderung des Gesetzes zur
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Das Gesetz zur
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 22. Februar
1977 (GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001
(GVBl. S. 313), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1
wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Aufbau der
Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) Im Land Berlin bestehen als Gerichte der
allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und das
Verwaltungsgericht Berlin.
(2) Zuständig für die Aufsicht über die
Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und für ihre Verwaltungsangelegenheiten
ist die Senatorin oder der Senator für Justiz.
(3) Für das gemeinsame Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate
staatsvertraglich geregelt. Die Präsidentin oder der Präsident des
Verwaltungsgerichts Berlin bestimmt die Zahl der Kammern des
Verwaltungsgerichts Berlin. Hierfür können Weisungen im Dienstaufsichtswege
erteilt werden.“
2.
§ 2
wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden
die Wörter „Berlin-Brandenburg“ angefügt.
b) Die Absatzbezeichnung
„(1)“ wird gestrichen.
c) In dem bisherigen Absatz 1
Satz 1 werden die Wörter „Oberverwaltungsgerichts Berlin“ durch die Wörter
„gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg“ ersetzt.
d) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel § 3
Änderung des
Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz
Das Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz in der
Fassung vom 7. Dezember 1971 (GVBl. S. 2097), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1
wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit
Im Land Berlin wird die Sozialgerichtsbarkeit
ausgeübt durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames
Fachobergericht beider Länder und durch das Sozialgericht Berlin.“
2.
§ 2
wird aufgehoben.
3.
§ 3
wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Zahl der Senate und Kammern
Für das gemeinsame Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate
staatsvertraglich geregelt. Die Präsidentin oder der Präsident des
Sozialgerichts Berlin bestimmt die Zahl der Kammern des Sozialgerichts Berlin.
Hierfür können Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.“
4.
§ 4
wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Ehrenamtliche
Richterinnen und ehrenamtliche Richter
(1) Die Senatorin oder der Senator für Justiz
bestimmt die Zahl der für das Sozialgericht Berlin zu berufenden ehrenamtlichen
Richterinnen und ehrenamtlichen Richter.
(2) Die Zahl soll so bemessen sein, dass
voraussichtlich jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtliche Richter zu
mindestens zehn Sitzungen im Jahr herangezogen wird.
(3) Die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und
ehrenamtlichen Richter des gemeinsamen Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
wird staatsvertraglich geregelt.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom
21. Dezember 1965 (GVBl. S. 1979), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. Juli 2001 (GVBl. S. 313), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1
wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Finanzgericht
Berlin-Brandenburg
Im Land Berlin wird die Finanzgerichtsbarkeit
ausgeübt durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames
Fachobergericht beider Länder.“
2.
§ 2
wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zahl der Senate“
b) Satz 1 aufgehoben.
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für das gemeinsame Finanzgericht Berlin-Brandenburg
wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich
geregelt.“
3.
§ 4
wird aufgehoben.
Artikel 5
Die Verordnung über den beratenden Ausschuss nach § 18
des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Januar 1996 (GVBl. S. 69) wird
aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1)
Dieses
Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Bekanntmachung in
Kraft.
(2)
Artikel 2
und 3 treten am 1. Juli 2005, Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2007 in
Kraft.
(3)
Der
Tag, an dem der Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
der Länder Berlin und Brandenburg nach seinem Artikel 27 in Kraft tritt, ist im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
A.
Begründung:
I. Zum Gesetzesentwurf
a) Allgemeines
Der von dem Regierenden Bürgermeister von Berlin und
dem Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg unterzeichnete Staatsvertrag
bedarf der Transformierung in Berliner Landesrecht und damit der Zustimmung des
Abgeordnetenhauses.
Artikel 2 bis 4 sehen die Änderung der Landesgesetze
vor, mit denen das Oberverwaltungsgericht, das Finanzgericht und das
Landessozialgericht für das Land Berlin errichtet wurden. In Artikel 5 wird
eine nicht mehr benötigte Rechtsverordnung aufgehoben. Durch die Änderungen
wird das Landesrecht an die Regelungen des Staatsvertrages angepasst.
Die gestaffelte Regelung für das In-Kraft-Treten in
Artikel 6 stellt sicher, dass die Änderung der Verfassung des Landes Berlin
wirksam wird, bevor der Staatsvertrag in Kraft tritt. Die Änderungszeitpunkte
der Errichtungsgesetze sind auf die Zeitpunkte abgestimmt, zu denen nach
Artikel 1 Satz 1 des Staatsvertrages die gemeinsamen Fachobergerichte errichtet
werden sollen.
b) Einzelbegründung
Zu
Artikel 1:
Zustimmung zum
Staatsvertrag
Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 50
Abs. 1 Satz 4 der Verfassung von Berlin der Zustimmung des Abgeordnetenhauses
von Berlin.
Zu Artikel 2:
Änderung
des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
zu Nummer 1 (§ 1)
Die Vorschrift wird insgesamt
neu gefasst, wobei Absatz 1 der Errichtung des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin durch den Staatsvertrag über die
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Rechnung trägt.
Absatz 2 wird aus dem
geltenden Recht ohne inhaltliche Änderung übernommen. Die Erstreckung der
Aufsichtsregelung auch auf das Fachobergericht ist im Hinblick auf den Sitz des
Gerichts sowie aufgrund von Artikel 8 Abs. 1 des Staatsvertrages gerechtfertigt.
Absatz 3 Satz 1 nimmt
auf Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages Bezug; er hat
lediglich klarstellende Funktion und nimmt die auch für das Brandenburgische
Verwaltungsgerichtsgesetz (§ 6 Satz 2 BbgVwGG n.F.) vorgesehene
Regelung auf. Die nach geltendem Recht (§ 1 Abs. 3) der Justizverwaltung
zugewiesene Kompetenz zur Bestimmung der Zahl der Senate und der Kammern sowie
der Geschäftsstellen steht nicht in Übereinstimmung mit den Prinzipien der
Verwaltungsmodernisierung und dem Ziel, dezentrale Verantwortungsstrukturen zu
schaffen. Während für das gemeinsame Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
künftig die staatsvertragliche Regelung gilt, überträgt Absatz 3 Satz 2 und 3
diese Kompetenz nach dem Vorbild der Regelung für die ordentliche Gerichtsbarkeit
in § 5 Abs. 1 AGGVG auf den Präsidenten des Verwaltungsgerichts
Berlin mit der Maßgabe, dass hierfür Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt
werden können. Eine zusätzliche Erwähnung der Geschäftsstellen ist entbehrlich;
auch die parallele Regelung des Staatsvertrags verhält sich hierzu nicht. Mit
der Übertragung der Kompetenz zur Bestimmung der Zahl der Spruchkörper geht
auch ohne ausdrückliche Erwähnung die Betrauung einher, die zur
Aufgabenerfüllung erforderlichen Geschäftsstellen einzurichten.
zu Nummer 2
(§ 2)
zu Buchstaben a)
und c)
Die Überschrift und Satz 1
des bisherigen Absatzes 1 werden in redaktioneller Hinsicht an den Staatsvertrag
angepasst.
zu Buchstaben b) und d)
Da die Wahl der
ehrenamtlichen Richter bei dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
staatsvertraglich besonders geregelt ist und sich der Wahlausschuss unter
anderem aus nach Landesrecht zu wählenden Vertrauensleuten aus dem Land Berlin
und dem Land Brandenburg zusammensetzt, ist der hierzu im Widerspruch stehende
Absatz 2 aufzuheben.
Zu
Artikel 3:
Änderung
des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
zu Nummer 1 (§ 1)
Die Neufassung der Vorschrift
trägt der Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mit
Sitz in Cottbus durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer
Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg Rechnung.
zu Nummer 2 (§ 2)
zu Buchstaben a) und b)
Die Änderungen stellen
Folgeregelungen aus Anlass der Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts
Berlin-Brandenburg mit Sitz in Cottbus dar. Die Regelung des bisherigen Satzes 1
über die Aufsicht kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben.
zu Buchstabe c)
Satz 2 nimmt auf Artikel
25 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages Bezug; er hat lediglich
klarstellende Funktion und ist an die auch für das Brandenburgische
Finanzgerichtsgesetz (§ 4 BbgFGG n.F.) vorgesehene Regelung angelehnt.
zu Nummer 3
(§ 4)
Die Vorschrift ist insgesamt
aufzuheben. Da für ein gemeinsames Fachobergericht nach Artikel 8 Abs. 2
des Staatsvertrages das Datenschutzrecht des Sitzlandes gilt, kann
Absatz 1 keinen Bestand mehr haben. Im Hinblick auf den vorgesehenen Sitz
des gemeinsamen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gilt Entsprechendes für die
in Absatz 2 mit dem Verweis auf § 12 a AGGVG angeordnete
entsprechende Anwendung des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes.
Zu Artikel 4:
Änderung des
Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz
zu Nummer 1 (§ 1)
Die Neufassung der Vorschrift
trägt der Errichtung eines gemeinsamen Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
mit Sitz in Potsdam durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer
Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg Rechnung.
zu Nummer 2 (§ 2)
Die Vorschrift, die in den
Gesetzen zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und der Finanzgerichtsordnung
keine Entsprechung findet, ist entbehrlich und wird aus Gründen der
Deregulierung aufgehoben.
zu Nummer 3 (§ 3)
Satz 1 nimmt auf Artikel
25 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages Bezug; er hat lediglich
klarstellende Funktion und nimmt die zum Beispiel auch für das Brandenburgische
Verwaltungsgerichtsgesetz (§ 6 Satz 2 BbgVwGG n.F.) vorgesehene Regelung
auf. Die nach geltendem Recht der Justizverwaltung zugewiesene Kompetenz zur Bestimmung
der Zahl der Kammern, der Senate und der Geschäftsstellen steht nicht in
Übereinstimmung mit den Prinzipien der Verwaltungsmodernisierung und dem Ziel,
dezentrale Verantwortungsstrukturen zu schaffen. Während für das gemeinsame
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg künftig die staatsvertragliche Regelung
gilt, übertragen die Sätze 2 und 3 diese Kompetenz nach dem Vorbild der
Regelung für die ordentliche Gerichtsbarkeit in § 5 Abs. 1 AGGVG auf
die Präsidentin oder den Präsidenten des Sozialgerichts Berlin mit der Maßgabe,
dass hierfür Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden können. Eine
zusätzliche Erwähnung der Geschäftsstellen ist entbehrlich; auch die parallele
Regelung des Staatsvertrags verhält sich hierzu nicht. Mit der Übertragung der
Kompetenz zur Bestimmung der Zahl der Spruchkörper geht auch ohne ausdrückliche
Erwähnung die Betrauung einher, die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen
Geschäftsstellen einzurichten.
zu Nummer 4 (§ 4)
Die Absätze 1 und 2 geben
unter Verwendung der Richterbezeichnungen des geltenden Rechts und unter
Berücksichtigung der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern die
geltende Rechtslage wieder. Absatz 3 nimmt auf Artikel 19 des Staatsvertrages
Bezug; er hat lediglich klarstellende Funktion und nimmt die auch in § 6
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit
im Land Brandenburg vorgesehene Regelung auf.
zu Nummer 5 (§ 5)
zu Buchstaben a) und b)
Mit den Änderungen wird die
Konsequenz aus der Errichtung des gemeinsamen Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg gezogen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird auf das
Sozialgericht Berlin beschränkt.
Zu Artikel 5:
Aufhebung der Verordnung nach § 18 ArbGG
Die Verordnung über den
beratenden Ausschuss nach § 18 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom
23. Januar 1996 (GVBl. S. 69) regelt Einzelheiten des beratenden
Ausschusses, der nach der von der Verordnung in Bezug genommenen
bundesrechtlichen Vorschrift vor der Bestellung (Ernennung) der Vorsitzenden
des Arbeitsgerichts Berlin anzuhören ist. Die Verordnung ist unter dem
Gesichtspunkt einer Deregulierung des Landesrechts entbehrlich, da Regelungen
durch Verwaltungsvorschrift ausreichen. Im Hinblick darauf, dass die von der
Verordnung als Teil der Ermächtigungsgrundlage zitierten Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes
in der bei ihrem Erlass geltenden Fassung die Landesregierungen nicht (mehr)
zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt haben, ist die Aufhebung der Verordnung
durch Gesetz vorzunehmen.
Zu Artikel 6:
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt
grundsätzlich am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft. Die in Absatz 2
genannten Artikel 2 und 3 treten am 1. Juli 2005, Artikel 4 und 5 treten am 1.
Januar 2007 in Kraft.
Nach Artikel 27 des
Staatsvertrages soll dieser am ersten Tag des auf den Austausch der
Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft treten. Das genaue Datum ist im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
II. Zum Staatsvertrag
Im Hinblick auf einen neuen
Fusionsanlauf wurden die Überlegungen im Jahr 2000 wieder aufgegriffen. Die
zuständigen Ressorts in Berlin und Brandenburg sollten einen
Umsetzungsvorschlag erarbeiten. Dieser Auftrag erhielt im Land Brandenburg im
Sommer 2003 Gesetzescharakter. Der am 15. Juli 2003 in Kraft getretene Artikel
2 § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Haushaltssicherungsgesetzes (GVBl. I S. 194) bestimmt:
Im Zuge der Aufgabenkritik sind unter Wahrung des Grundsatzes des
beiderseitigen Nutzens Verhandlungen mit dem Land Berlin mit dem Ziel zu
führen, eine gemeinsame Aufgabenerledigung im Bereich der Obergerichte der
Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zu erreichen.
Der vorliegende Staatsvertrag
ist das Ergebnis der Verhandlungen. Diese waren von folgenden grundlegenden Erwägungen
gekennzeichnet:
·
Es
sollten nicht einfach bestehende Fachobergerichte in Berlin und Brandenburg
Zuständigkeiten auch für das andere Land mitübernehmen. Denn dies hätte
möglicherweise zum Gefühl einer Bevormundung geführt. Vielmehr sollten
gemeinsame Gerichte geschaffen werden. Dies findet seinen Niederschlag nicht
nur in der Bezeichnung der einzelnen Gerichte, sondern vor allem in dem
Umstand, dass die planmäßigen Richter in einem Dienstverhältnis zu beiden
Ländern stehen sollen und dass auch die ehrenamtlichen Richter so legitimiert
werden sollen, dass sie über Fälle aus beiden Ländern entscheiden können.
·
Die
Gerichtssitze sollten so gewählt werden, dass sie auch in einem gemeinsamen
Land beibehalten werden können. Deswegen orientieren sich die Gerichtssitze an
Artikel 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 des Neugliederungs-Vertrages 1995. Damit
ist eine ausgewogene Verteilung in der gesamten Region Berlin-Brandenburg gegeben.
·
Es
sollten schlanke Strukturen geschaffen werden. Deswegen wird nicht nur auf
Außenstellen der Gerichte verzichtet, vielmehr wird, wo immer möglich, auf einfache
und praktikable Regelungen gesetzt. Hierzu gehört auch, dass vielfach auf das
Recht des Sitzlandes verwiesen wird.
·
In
dem Staatsvertrag sollten nur die Dinge geregelt werden, die unbedingt einer
staatsvertraglichen Regelung bedürfen.
Berlin und Brandenburg bilden
einen gemeinsamen, unter vielen Gesichtspunkten eng miteinander verbundenen
Lebensraum. Soweit es um Fragen der Landesplanung geht, arbeiten beide Länder
auf der Grundlage des Landesplanungsvertrages (LPlVertr) vom 6. April 1995 (mit
späteren Änderungen) zusammen. Für diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten sind das
Verwaltungsgericht Potsdam und das Oberverwaltungsgericht für das Land
Brandenburg in Frankfurt (Oder) länderübergreifend zuständig (Art. 3 Abs. 2 und
3 LPlVertr). Im Übrigen gibt es im Bereich der Fachgerichtsbarkeiten beider
Länder keine gemeinsamen Zuständigkeiten. Gemeinsame Fachobergerichte werden
die Möglichkeiten des fachlichen Gedankenaustausches zwischen den Spruchkörpern
zur Entwicklung einer gefestigten Rechtsprechung auch zum Nutzen des gemeinsamen
Lebens- und Wirtschaftsraumes Berlin/Brandenburg erleichtern.
Die Errichtung gemeinsamer
Fachobergerichte bedeutet darüber hinaus einen Meilenstein auf dem Weg zu einer
Länderfusion. Sie nimmt die Länderfusion für eine Staatsgewalt - nämlich die
Rechtsprechung - bereits weitgehend vorweg, denn es wird dadurch eine
Gerichtsstruktur geschaffen, die der Gerichtsstruktur in einem gemeinsamen Land
weitgehend entspricht. Das politische Signal der Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
wird das Zusammengehörigkeitsgefühl der Berliner und der Brandenburger stärken.
Dies wird insbesondere deutlich werden, wenn die im Land Berlin
(Oberverwaltungsgericht, Landesarbeitsgericht) und im Land Brandenburg
(Landessozialgericht, Finanzgericht) ansässigen gemeinsamen Fachobergerichte
die ersten Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten aus dem jeweils anderen Land
treffen.
b) Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 des
Staatsvertrages regelt im Schwerpunkt die Bezeichnung der gemeinsamen Fachobergerichte, die Gerichtssitze und die Errichtungszeitpunkte.
Die Bezeichnung der
gemeinsamen Fachobergerichte macht - wie die Führung beider Landeswappen in den
Gerichtssiegeln (Artikel 1 Abs. 2) - schon äußerlich deutlich, dass es sich um
gemeinsame Gerichte handelt. Die Angabe „Berlin-Brandenburg" entspricht
dem Namen, den ein vereinigtes Land nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 des
Neugliederungs-Vertrages von 1995 tragen sollte.
Die Festlegung der
Gerichtssitze orientiert sich an der Regelung, die in Artikel 47 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 bis 7 des Neugliederungs-Vertrages 1995 vorgesehen gewesen ist. Die schon
seinerzeit vorgesehene Verteilung der Fachobergerichte über die Region
Berlin-Brandenburg bedeutet nach wie vor einen guten Ausgleich zwischen beiden
Ländern. Mit der Ansiedlung des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes in Berlin
kann an eine alte Tradition angeknüpft werden, denn das Gericht wird in das
Gerichtsgebäude in der Hardenbergstraße einziehen, das zunächst das Preußische
Oberverwaltungsgericht und später - bis zu dessen Umzug nach Leipzig - das
Bundesverwaltungsgericht beherbergte. Beide Gerichte haben das Verwaltungsrecht
in Deutschland maßgeblich geprägt. Hieran anzuknüpfen wird für das gemeinsame
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine große Verpflichtung sein.
Mit der Ansiedlung des
gemeinsamen Finanzgerichtes in Cottbus wird an eine noch junge Tradition angeknüpft:
Die Stadt Cottbus ist seit 1. Januar 1993 Sitz des Finanzgerichtes des Landes
Brandenburg. Der Gerichtsstandort wurde wegen der Überlegung gewählt, dass im
Flächenland Brandenburg nicht alle landesweit zuständigen Einrichtungen im
geographischen Zentrum des Landes und damit im engeren Umland von Berlin
angesiedelt sein sollten, sondern dass auch im äußeren Entwicklungsraum
Einrichtungen von landesweiter Bedeutung zu finden sein müssen. Derartige
strukturpolitische Erwägungen haben bei der Festlegung von Gerichts- und
Behördenstandorten von jeher eine legitime Rolle gespielt. Die Überlegung einer
gleichmäßigen Verteilung der Fachobergerichte in der Region Berlin-Brandenburg
ist auch nach wie vor aktuell. Das angestrebte organische Zusammenwachsen beider
Länder kann nur gelingen, wenn der äußere Entwicklungsraum dabei nicht abgekoppelt
wird, sondern wenn auch in ihm Einrichtungen mit übergreifender Zuständigkeit
angesiedelt sind. Für die Dritte Gewalt soll dies mit dem gemeinsamen Finanzgericht
geschehen.
Die ausgewogene Verteilung der gemeinsamen Fachobergerichte in der Region Berlin-Brandenburg soll auch dann erhalten bleiben, wenn die in jüngster Zeit wieder aufgekeimten Überlegungen zu einer Zusammenlegung der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit verwirklicht werden.
Daher
sollen die vorgesehenen Gerichtssitze als Sitze von Fachsenaten fortbestehen,
wenn die Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit ganz oder teilweise
vereinigt werden sollten. Berlin und Brandenburg werden dafür eintreten, dass
die Erhaltung der Gerichtssitze als Sitze von Fachsenaten bundesrechtlich ermöglicht
wird, wenn es zur Zusammenlegung der Fachgerichtsbarkeiten kommen sollte.
Die Richter sollen zu beiden
Ländern in einem Dienstverhältnis stehen, da sie Rechtsprechungstätigkeit für
beide Länder ausüben. Dementsprechend soll das Vorschlagsrecht in Bezug auf die
Richterwahl einvernehmlich ausgeübt werden. Die Bildung eines gemeinsamen
Richterwahlausschusses aus den Richterwahlausschüssen beider Länder und das
Erfordernis einer doppelten Mehrheit stellen sicher, dass die planmäßigen
Richter der gemeinsamen Fachobergerichte aus jedem Land die gleiche
demokratische Legitimation erhalten wie alle übrigen Richter des jeweiligen
Landes auch.
Die Zuschreibung des
Vorschlagsrechts für die Wahl der Gerichtspräsidenten an die beiden Landesregierungen
orientiert sich an Artikel 109 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg.
Sie trägt der besonders herausgehobenen Bedeutung der Gerichtspräsidenten
Rechnung.
Der Vorsitz im gemeinsamen
Richterwahlausschuss liegt bei den jeweils für die Fachgerichtsbarkeit zuständigen
Senatoren oder Ministern, je nach dem, für welche Gerichtsbarkeit ein Richter
gewählt wird. Damit wird der Ressortierung der Fachgerichtsbarkeit Rechnung
getragen: in Brandenburg sind die Verwaltungs- und die Finanzgerichtsbarkeit
dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten zugeordnet und die
Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit dem Ministerium für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Frauen, in Berlin die Verwaltungs-, die Sozial- und
Finanzgerichtsbarkeit der Senatsverwaltung für Justiz und die Arbeitsgerichtsbarkeit
der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen. Der Vorsitz in den
Sitzungen des Richterwahlausschusses wird – beginnend mit dem jeweiligen
Sitzland - zwischen Berlin und Brandenburg wechseln.
Die
Einzelheiten des Verfahrens soll der gemeinsame Richterwahlausschuss in einer
Geschäftsordnung regeln. Deren Annahme soll - wie die Richterwahl selbst - eine
doppelte Mehrheit erfordern, und die Geschäftsordnung soll - wegen ihrer Bedeutung
- auch der Zustimmung der Landesregierungen bedürfen.
Zu Artikel 3 (Abordnung von Richtern,
Richter auf Probe, kraft Auftrags und im Nebenamt)
Über Abordnungen von Richtern
an ein gemeinsames Fachobergericht (etwa über die Abordnung zur obergerichtlichen
Erprobung) sollen der zuständige Senator und der zuständige Minister
einvernehmlich entscheiden.
Auf die Wahl
und Ernennung von Proberichtern und Richtern kraft Auftrags sollen die Regeln
des Staatsvertrages zur Richterwahl und Richterernennung zur Anwendung kommen,
weil die Ernennung zum Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags bereits zu
einer Anwartschaft auf die Lebenszeiternennung führen kann.
Die Erwähnung
von Richtern im Nebenamt im Artikel 3 stellt klar, dass auch diese vom
gemeinsamen Richterwahlausschuss zu wählen sind.
Zu Artikel 4 (Auf die Richter anwendbares
Recht, Dienstaufsicht über Richter, Disziplinarmaßnahmen gegen Richter)
Die Anwendung
des Dienstrechtes des jeweiligen Sitzlandes auf die Richter eines gemeinsamen
Fachobergerichtes ist übersichtlich und praktikabel. Für eine einheitliche
Rechtspraxis innerhalb der Fachgerichtsbarkeiten ist es wünschenswert, dass
beide Länder ihr Richterrecht vereinheitlichen. Der Stellung der Richter
entsprechend, die im Dienste beider Länder stehen, soll die Dienstaufsicht über
die Richter vom Sitzland im Namen beider Länder ausgeübt werden. Vor Erlass
einer Disziplinarverfügung oder Erhebung einer Disziplinarklage soll jedoch das
Einvernehmen mit dem anderen Land herbeizuführen sein; dies entspricht der
besonderen Bedeutung dieser Maßnahmen.
Zu Artikel 5 (Richteranklage)
Das Land Brandenburg hat von
der Ermächtigung des Artikels 98 Abs. 5 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht und
auch im Hinblick auf Landesrichter die Möglichkeit einer Richteranklage beim
Bundesverfassungsgericht vorgesehen. Hinter diesen Standard sollte der Staatsvertrag
nicht zurückfallen.
Die Regelung knüpft an die
Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes für die jeweiligen Fachgerichtsbarkeiten
an. Die Bezugnahme sowohl auf die Verfassung des Landes Brandenburg als auch
auf die Verfassung von Berlin trägt der Besonderheit Rechnung, dass die Richter
für beide Länder Recht sprechen.
Zu Artikel 7 (Nichtrichterliche Bedienstete)
Der Staatsvertrag legt fest,
dass die Bediensteten des nichtrichterlichen Dienstes - im Gegensatz zu den
Richtern - ausschließlich in einem Dienstverhältnis zum Sitzland stehen. Anders
als bei den Richtern gibt es keinen Grund für ein Dienstverhältnis zu beiden
Ländern.
Zu Artikel 8 (Aufsicht in
Verwaltungsangelegenheiten, Datenschutz)
Die Fachobergerichte unterstehen in ihren
Verwaltungsangelegenheiten der Aufsicht durch die für sie zuständigen obersten
Landesbehörden.
Zu Artikel 9 (Dienstaufsicht über die
erstinstanzlichen Gerichte, Beurteilungswesen, Übertragung von Justizverwaltungsaufgaben)
Die Dienstaufsicht und
Disziplinarbefugnisse über alle Richter ihres Gerichtszweiges werden - soweit
bundes- oder landesrechtlich vorgesehen - durch die Präsidenten der gemeinsamen
Fachobergerichte in den beiden Ländern wahrgenommen; im Übrigen bleiben die
obersten Landesbehörden Berlins und Brandenburgs für die Aufsicht über die
erstinstanzlichen Gerichte der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit zuständig.
Die zuständigen Minister und
Senatoren erlassen für die jeweilige Gerichtsbarkeit übereinstimmende Beurteilungsrichtlinien.
Ist ihnen dies bis zur Errichtung der Fachobergerichte nicht gelungen, erlässt
der Präsident des Fachobergerichts in einmaliger Notkompetenz die
Beurteilungsrichtlinie für seine Gerichtsbarkeit. Nach Errichtung der
gemeinsamen Fachobergerichte werden die Richter der Fachgerichtsbarkeiten auf
der Grundlage dieser Beurteilungsrichtlinien neu beurteilt. Durch diese
Richtlinien und einen von dem Fachobergerichtspräsidenten vorgegebenen
einheitlichen Beurteilungsmaßstab wird die Chancengleichheit der Berliner und
der Brandenburger Richter, die sich um ein Beförderungsamt in ihrer Fachgerichtsbarkeit
bewerben, gewährleistet.
Die derzeitigen
Fachobergerichte in Berlin und Brandenburg haben in unterschiedlicher
Ausprägung Mittelbehördenfunktion in der Justizverwaltung. Inwieweit den
gemeinsamen Fachobergerichten Justizverwaltungsaufgaben übertragen werden, wird
durch den Staatsvertrag nicht festgelegt, sondern bleibt der gemeinsamen
Entscheidung der obersten Landesbehörden vorbehalten, die insoweit dann auch
die Aufsicht ausüben. Die obersten Landesbehörden sollen nicht verpflichtet
sein, Verwaltungsaufgaben einheitlich an die gemeinsamen Fachobergerichte übertragen
zu müssen.
Zu Artikel 10 (Präsidialräte)
Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des
Deutschen Richtergesetzes ist in den Ländern für jeden Gerichtszweig ein Präsidialrat
zu bilden. Nach § 74 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes besteht der
Präsidialrat aus dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und aus
Richtern, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind.
Diese bundesrechtliche
Vorgabe hätte in der Weise umgesetzt werden können, dass bei jedem der gemeinsamen
Fachobergerichte ein nur für das jeweilige Gericht zuständiger Präsidialrat
angesiedelt worden wäre und dass beide Länder zusätzlich für ihre erstinstanzlichen Gerichte der Verwaltungs-,
Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit jeweils noch weitere Präsidialräte
geschaffen hätten. Dadurch wären - alles andere als schlanke -
Dreifachstrukturen entstanden. Deshalb geht der Staatsvertrag einen anderen
Weg: Die Präsidialräte beim gemeinsamen Oberverwaltungsgericht, beim gemeinsamen
Landessozialgericht und beim gemeinsamen Landesarbeitsgericht sollen im Prinzip
jeweils auch für die erstinstanzlichen Gerichte in beiden Ländern zuständig
sein. Aus diesem Grunde sind sie paritätisch mit Richtern aus beiden Ländern,
die nach Landesrecht gewählt werden, besetzt. Befasst sich der Präsidialrat mit
einer Angelegenheit aus der ersten Instanz, sollen - um insoweit eine
Bevormundung durch das nicht betroffene Land auszuschließen - die von den
Richtern des nicht betroffenen Landes gewählten Mitglieder des Präsidialrates
nur mit beratender Stimme mitwirken können.
Die länderübergreifende
Zuständigkeit der drei genannten Präsidialräte erfordert es festzulegen,
welches Beteiligungsrecht jeweils gelten soll. Insoweit wird der Einfachheit
halber auf das Recht des Sitzlandes abgestellt, es sei denn, es geht nur um
eine Angelegenheit aus dem anderen Land (dann gilt dessen Recht). Ebenfalls
muss festgelegt werden, in welcher Weise sich die Richter der gemeinsamen
Fachobergerichte - die in einem Dienstverhältnis zu beiden Ländern stehen - an
den Präsidialratswahlen aktiv und passiv beteiligen können; der Rückgriff auf
das Sitzland ist insoweit ebenfalls einfach und gut praktikabel.
Beim
gemeinsamen Finanzgericht liegen die Dinge einfacher, weil diesem keine
erstinstanzlichen Gerichte zugeordnet sind. Beim gemeinsamen Finanzgericht soll
nach dem Recht des Sitzlandes (Brandenburg) ein Präsidialrat gebildet und
beteiligt werden, der aus dem Präsidenten und vier weiteren Richtern besteht.
Auf eine Parität zwischen Berlin und Brandenburg ist nicht zu achten, weil die
Richter des gemeinsamen Finanzgerichts Richter beider Länder sind; eine
Unterscheidung etwa nach ihrer Herkunft ist nicht tunlich, weil die Herkunft im
Prozess des Zusammenwachsens nicht betont, sondern möglichst bald unerheblich
werden soll.
Zu Artikel 11 (Richterräte, Gesamtrichterräte)
Bei allen gemeinsamen
Fachobergerichten ist nach der bundesrechtlichen Vorgabe des § 72 des Deutschen
Richtergesetzes ein örtlicher Richterrat zu bilden. Dessen Beteiligungsrechte
und das Beteiligungsverfahren sollen sich der Einfachheit halber nach dem Recht
des Sitzlandes richten.
Da das gemeinsame
Oberverwaltungsgericht, das gemeinsame Landessozialgericht und das gemeinsame
Landesarbeitsgericht mit großer Wahrscheinlichkeit auch Aufgaben einer
Mittelbehörde wahrnehmen, soll bei ihnen jeweils auch ein Gesamtrichterrat
angesiedelt werden. Die Gesamtrichterräte sollen wegen ihrer länderübergreifenden
Zuständigkeit paritätisch besetzt werden, nämlich mit dem Vorsitzenden des Richterrates
des jeweiligen Fachobergerichtes (der in einem Dienstverhältnis zu beiden
Ländern steht) sowie mit je drei Richtern, die von den Richtern der
erstinstanzlichen Gerichte in Berlin und Brandenburg gewählt werden.
Die Beteiligungsrechte der
Gesamtrichterräte und das Beteiligungsverfahren sollen sich nach dem Recht des
Sitzlandes richten, wenn es um eine Angelegenheit nur aus dem Sitzland geht
oder es sich um eine Angelegenheit handelt, die beide Länder betrifft;
letzteres ist stets bereits dann der Fall, wenn das gemeinsame Fachobergerichte
betroffen ist. Ergreift der Fachobergerichtspräsident eine Maßnahme, die nur
die erste Instanz des anderen Landes berührt, dann sollen sich
Beteiligungsrechte und Beteiligungsverfahren nach dem Recht des anderen Landes
richten. In diesem Fall sollen die Vertreter der ersten Instanz des Sitzlandes
auch nur mit beratender Stimme mitwirken können; dadurch soll eine Bevormundung
des betroffenen Landes vermieden werden.
Zu Artikel 12 (Personalräte)
Bei den gemeinsamen
Fachobergerichten wird jeweils ein (örtlicher) Personalrat nach dem Recht des
Sitzlandes gebildet und beteiligt.
Soweit die gemeinsamen
Fachobergerichte Mittelbehördenfunktion wahrnehmen, soll sich die personalvertretungsrechtliche
Beteiligung nach dem Recht des jeweils betroffenen Landes richten. Danach kann
eine beteiligungspflichtige Maßnahme sowohl eine Beteiligung der nach dem
Berliner Recht zuständigen Personalvertretung (Gesamtpersonalrat) als auch eine
Beteiligung der nach dem Brandenburgischen Recht zuständigen Personalvertretung
(Bezirkspersonalrat) auslösen. Diese „doppelte Beteiligung“ ist unvermeidlich,
weil die personalvertretungsrechtlichen Strukturen in Berlin und Brandenburg zu
unterschiedlich sind, als dass sie im Zusammenhang mit der Errichtung gemeinsamer
Fachobergerichte vereinheitlicht werden könnten.
Zu Artikel 13 (Landesrechtliche Regelungen zur
Verwaltungsgerichtsordnung)
Die
Verwaltungsgerichtsordnung lässt den Ländern eine Reihe von Wahlmöglichkeiten,
so unter anderem im Hinblick auf die Besetzung der Gerichte (§ 9 Abs. 3), im
Hinblick auf die Bestimmung eines Vertreters des öffentlichen Interesses (§
36), im Hinblick auf die Überprüfbarkeit von untergesetzlichen landesrechtlichen
Rechtsvorschriften (§ 47 Abs. 1 Nr. 2), im Hinblick auf die Beteiligungsfähigkeit
von Behörden (§ 61 Nr. 3), auf den Beklagten bei Anfechtungs- und
Verpflichtungsklagen (§ 78 Abs. 1 Nr. 2). Diese Wahlmöglichkeiten sind von
Berlin und Brandenburg zum Teil unterschiedlich ausgeübt worden. Dort, wo
Unterschiede bestehen, gibt es für die jeweilige Wahl triftige Gründe
(Stadtstaat/Flächenland). Die Länder sollen insoweit bei ihrer Wahl bleiben und
die Wahlmöglichkeiten auch künftig unabhängig voneinander ausüben können. Dies
gilt für alle Wahlmöglichkeiten, die die Verwaltungsgerichtsordnung bietet.
Zu Artikel 14 (Ehrenamtliche Richter des
gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes)
Die ehrenamtlichen Richter
des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes sollen jeweils in Fällen aus beiden
Ländern tätig werden dürfen. Hierfür ist es erforderlich, dass in Bezug auf
jeden ehrenamtlichen Richter eine demokratische Legitimationskette zur
Bevölkerung in beiden Ländern besteht. Die Verwirklichung dessen gestattet die
derzeitigen Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung ihrem Wortlaut nach nicht.
Sie sieht in ihrem § 3 Abs. 2 zwar die Errichtung gemeinsamer
Oberverwaltungsgerichte vor, trifft aber - anders als die Finanzgerichtsordnung
- keine Regelung dafür, wie in diesem Fall die ehrenamtlichen Richter zu wählen
sind (vgl. § 26 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung einerseits, § 23 Abs. 2
Satz 4 der Finanzgerichtsordnung andererseits). In der Literatur wird insoweit
Unterschiedliches vorgeschlagen: Während einerseits aus dem Fehlen einer
entsprechenden Regelung der Schluss gezogen wird, dass jedes Land für seinen Gerichtsbezirk
einen gesonderten Wahlausschuss bilden müsse, wird es andererseits für
erforderlich (und damit wohl auch für zulässig) gehalten, dass ein
Wahlausschuss gebildet wird, dessen Zusammensetzung länderübergreifend geregelt
ist.
Letzteres überzeugt mit Blick
auf § 23 Abs. 2 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, der insoweit analog anzuwenden
ist.
Um insoweit auch dem Wortlaut
der Verwaltungsgerichtsordnung nach Klarheit zu schaffen haben die Länder
Berlin und Brandenburg im Bundesrat einen Änderungsantrag zum Entwurf des
Justizmodernisierungsgesetzes gestellt, der vorsieht, § 26 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung um eine dem § 23 Abs. 2 Satz 4 der
Finanzgerichtsordnung ähnliche Regelung zu ergänzen. Der Bundesrat ist diesem
Änderungsantrag gefolgt (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des
Justizmodernisierungsgesetzes, BR-Drs. 378/03, Nr. 14). Die Bundesregierung hat
dem Vorschlag zugestimmt (BT-Drs. 15/1508). Der Entwurf des
Justizmodernisierungsgesetzes liegt derzeit dem Deutschen Bundestag vor.
Zu Artikel 15 (Fachsenate für
Personalvertretungs- und Disziplinarsachen am
gemeinsamen Oberverwaltungsgericht)
Es muss geregelt werden, wie
die ehrenamtlichen Richter der Fachsenate des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes
für Personalvertretungssachen und für Disziplinarsachen berufen werden. Hierfür
besteht ein differenzierter bundesrechtlicher und landesrechtlicher Rahmen, dem
für die einzelnen Fachsenate Rechnung getragen wird. Die Vorschlagsliste für
die Beamtenbeisitzer des Fachsenats für Bundesdisziplinarsachen wird im Land
Berlin durch die Senatsverwaltung für Inneres als der für Personalvertretungs-
und Disziplinarangelegenheiten zuständigen Behörde erstellt.
Zu Artikel 16 (Gemeinsames
Flurbereinigungsgericht beim gemeinsamen Oberverwaltungsgericht)
Die Oberverwaltungsgerichte
in Berlin und Brandenburg nehmen durch entsprechende Fachsenate auch die
Aufgabe des Flurgerichts wahr. Hierbei sollte es - in Gestalt eines gemeinsamen
Flurbereinigungsgerichts - bleiben.
Zu Artikel 17 (Angliederung von
Heilberufsobergerichten an das gemeinsame Oberverwaltungsgericht)
Die Länder Berlin und Brandenburg
haben ihren Oberverwaltungsgerichten jeweils Heilberufsgerichte angegliedert.
Hierbei soll es auch bei Errichtung des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes
bleiben können.
Zu Artikel 18 (Ehrenamtliche
Richter des gemeinsamen Finanzgerichtes)
Die Finanzgerichtsordnung
enthält für den Fall der Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts mehrerer
Länder eine ausdrückliche Regelung für die Wahl der ehrenamtlichen Richter.
Vorgesehen ist ein Wahlausschuss, in dem Verwaltungsbeamte aus allen betroffenen
Oberfinanzdirektionen und Vertrauensleute aus allen betroffenen Ländern
vertreten sein können (§ 23 Abs. 2 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung). Von
dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um sicherzustellen, dass die
ehrenamtlichen Richter des Finanzgerichts Fälle aus beiden Ländern entscheiden
können.
Zu Artikel 19 (Ehrenamtliche Richter des
gemeinsamen Landessozialgerichtes)
Die Regelung des § 35 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes gestattet es, die
Berufung der ehrenamtlichen Richter des Landessozialgerichtes auf dessen Präsidenten
zu übertragen. Hiervon soll für das gemeinsame Landessozialgericht Gebrauch
gemacht werden. Damit wird zugleich die Legitimation der ehrenamtlichen Richter
sichergestellt, Fälle aus beiden Ländern zu entscheiden.
Zu Artikel 20 (Ehrenamtliche Richter des
gemeinsamen Landesarbeitsgerichtes)
Die Regelung des § 37 Abs. 2
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes gestattet es, die
Berufung der ehrenamtlichen Richter des Landesarbeitsgerichtes auf dessen Präsidenten
zu übertragen. Hiervon soll für das gemeinsame Landesarbeitsgericht Gebrauch
gemacht werden. Damit wird zugleich die Legitimation der ehrenamtlichen Richter
sichergestellt, Fälle aus beiden Ländern zu entscheiden.
Zu den Artikeln 21 bis 25
(Geschäftsräume,
Informationstechnik; Umlage der sächlichen Kosten, der Personalkosten für das
aktive Personal und Kosten für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter;
Umlage der Versorgungslasten; Umlageverfahren; Anzahl der Spruchkörper,
Haushaltsplan)
Die Vorschriften regeln die
Verteilung der Kosten der gemeinsamen Fachobergerichte auf beide Länder:
·
Die
Kosten für die Bereitstellung und Herrichtung der benötigten Gerichtsgebäude,
einschließlich der aktiven und passiven Verkabelung, soll das jeweilige
Sitzland tragen; unerheblich ist, ob es sich um eine landeseigene Liegenschaft
oder um ein Mietobjekt handelt. Das Sitzland soll auch die Kosten für die notwendigen
Einrichtungsgegenstände (außer der IT-Ausstattung) und die Gerichtsbibliothek
tragen.
·
Die
sächlichen Kosten im Übrigen werden, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt
sind, im Verhältnis der Eingangszahlen auf beide Länder umgelegt.
·
Die
Personalkosten des aktiven Personals werden ebenfalls im Verhältnis der Eingangszahlen
auf beide Länder umgelegt.
·
Die
Versorgungslasten für die Richter der gemeinsamen Fachobergerichte sollen
zwischen Berlin und Brandenburg nach dem einfachen Grundgedanken aufgeteilt
werden, dass die Versorgungslasten aus der Zeit des Richters an dem betreffenden
Fachobergericht nach dem Verhältnis der Eingangszahlen in dieser Zeit
aufgeteilt werden. Für die Versorgungslasten aus der Zeit davor bleibt es bei
den Bestimmungen des § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes.
·
Die
Versorgungslasten für das nichtrichterliche Personal der gemeinsamen
Fachobergerichte trägt das Sitzland. Soweit ein Beamter des nichtrichterlichen
Dienstes aus dem Dienst eines anderen Landes in den Dienst des Sitzlandes übernommen
wird, bemisst sich die Verteilung der Versorgungslasten nach § 107 b des
Beamtenversorgungsgesetzes.
·
Die
Anzahl der Spruchkörper wird durch den Gerichtspräsidenten im Einvernehmen mit
den zuständigen Ressorts beider Länder festgelegt. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit
verbleibt es bei der Regelung des § 35 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
·
Der
Haushaltsplan einschließlich des Stellenplanes eines gemeinsamen Fachobergerichtes
wird einvernehmlich von den zuständigen Fachressorts und den Finanzressorts
beider Länder entworfen und im Haushaltsplan des Sitzlandes ausgebracht.
·
Die
umzulegenden Personalkosten und sächlichen Kosten werden vom Sitzland
vorgeschossen. Die Abrechung erfolgt nach Beendigung des Haushaltsjahres. Das
Sitzland kann am Schluss eines jeden Vierteljahres Abschlagszahlungen
verlangen.
·
Die Prüfung der
Jahresrechnung erfolgt nach dem Recht des Sitzlandes durch dessen Landesrechnungshof;
die Regierung des Sitzlandes leitet das Prüfungsergebnis auch der Regierung des
anderen Landes zu.
Die Vorschrift regelt eine
redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 27 (In-Kraft-Treten)
Die Vorschrift enthält die
bei Staatsverträgen übliche Ratifikationsklausel.
Zu Artikel 29 (Übernahme
von planmäßigen Richtern)
Die bisherigen
planmäßigen Richter der Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg einschließlich
der Präsidenten und Vizepräsidenten sollen ohne Befassung des gemeinsamen
Richterwahlausschusses an die gemeinsamen Fachobergerichte übernommen werden.
Der bisherige Fachobergerichtspräsident aus dem Sitzland wird Präsident, der
bisherige Fachobergerichtspräsident aus dem anderen Land wird Vizepräsident des
gemeinsamen Fachobergerichts, die Vizepräsidenten werden Vorsitzende Richter.
Soweit die Präsidenten und Vizepräsidenten
ihre bisherige Stellung verlieren, dürfen sie ihre alte Amtsbezeichnung mit dem
Zusatz „a. D.“ weiterführen.
Absatz 2
stellt klar, das die Übernahme statusrechtlich noch eines Ernennungsaktes
bedarf und dass die übernommenen Richter einen Eid entsprechend Artikel 6 zu
leisten haben.
Zu Artikel 30 (Übernahme
von ehrenamtlichen Richtern)
Artikel 3 des
Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderung der
Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (BGBl. III 300-4) ermöglicht es, im
Falle der Aufhebung von Gerichten oder der Änderung von Gerichtsbezirken die
ehrenamtlichen Richter der aufgehobenen oder von der Änderung betroffenen
Gerichte für den Rest ihrer Amtszeit anderen Gerichten zuzuweisen. Von dieser
Möglichkeit soll bei der Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte Gebrauch
gemacht werden. Die Einzelheiten sind untergesetzlich zu regeln.
Die für den
Rest ihrer Amtszeit einem gemeinsamen Fachobergericht zugewiesenen
ehrenamtlichen Richter haben einen Eid entsprechend Artikel 6 zu leisten.
Zu Artikel 31 (Übergangsregelung zu den
Beteiligungsgremien)
Die Bestimmung stellt sicher,
dass in der wichtigen Übergangszeit unmittelbar nach Errichtung der gemeinsamen
Fachobergerichte, Beteiligungsgremien vorhanden sind, die die Interessen der
Bediensteten wahrnehmen können.
Zu Artikel 33 (Kündigung,
Auseinandersetzung)
Der unbefristete
Staatsvertrag kann von den Vertragsparteien jederzeit gekündigt werden. Die
einjährige Kündigungsfrist ist eine Mindestfrist. Den Vertragsparteien bleibt
es unbenommen, bei Bedarf eine längere Auslauffrist zum Wirksamwerden der
Kündigung zu vereinbaren.
c) Beteiligung
Der Entwurf des
Staatsvertrages nebst Begründung ist den Präsidenten, Richter- und
Personalvertretungen, weiteren Interessenvertretungen, Verbänden und Gewerkschaften
zur Kenntnisnahme mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden. Der
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin, die Präsidentin des
Landessozialgerichts Berlin und der Präsident des Finanzgerichts Berlin sowie
einige Richter- und Personalvertretungen, Interessenvertretungen und Verbände
haben Stellung genommen. Einige ihrer Vorschläge zur Ausgestaltung des
Staatsvertrages wurden in die weiteren Verhandlungen eingebracht. Sofern sie
zwischen den Vertragsparteien nicht konsensfähig waren, konnten Änderungswünsche
indes nicht berücksichtigt werden.
Die sich auf die
Finanzgerichtsbarkeit beziehenden Stellungnahmen hatten sich gegen die
Errichtung des gemeinsamen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in Cottbus
gewandt. Der Präsident, der Richterrat und der Personalrat des Finanzgerichts,
der Präsident der Steuerberaterkammer Berlin und der Vorsitzende des Bundes
Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter - Landesverband Berlin - hatten
auf die negativen Folgen auch für die Recht suchenden Bürgerinnen und Bürger
hingewiesen und vorgetragen, dass die Errichtung des gemeinsamen Finanzgerichts
in Cottbus wegen der räumlichen Entfernung zu Berlin dazu führen könnte, die
Bereitschaft der Berliner Bevölkerung für eine Länderfusion zu senken. Obwohl
die geäußerten Bedenken teilweise sachlich gerechtfertigt sind, konnten sie im
Ergebnis aus den oben zu II a) und b) in der Begründung zu Artikel 1
ausgeführten Erwägungen nicht berücksichtigt werden. Hätte sich die Berliner Verhandlungsseite
diesen Erwägungen verschlossen, wäre das gesamte Vorhaben in Frage gestellt
worden, was angesichts der insgesamt zu erwartenden Vorteile nicht zu verantworten
war.
B.
Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der
Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte
und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Durch den Standort des
gemeinsamen Finanzgerichts in Cottbus entsteht eine zeitliche und finanzielle
Mehrbelastung für Beteiligte an finanzgerichtlichen Verfahren, dagegen wird die
Standortwahl für das gemeinsame Oberverwaltungsgericht und für das gemeinsame
Landesarbeitsgericht jeweils in Berlin sowie das gemeinsame Landessozialgericht
in Potsdam wegen ihrer zentralen Lage im Gesamtraum Berlin-Brandenburg eher zu
einer Entlastung für die Bürger führen.
D.
Gesamtkosten:
Durch die Errichtung
gemeinsamer Fachobergerichte mit dem Land Brandenburg ist mittelfristig ab 2007
eine Entlastung des Berliner Haushaltes in Höhe von 1,226 Mio. Euro (ca. 1,268 Mio. Euro ab 2009) zu erwarten.
Die Personalkosten der
gemeinsamen Fachobergerichte tragen beide Länder gemeinsam im Verhältnis des jeweiligen
Eingangszahlenschlüssels. Das Sitzland leistet Vorschuss und rechnet nach
Beendigung des Haushaltsjahres mit dem anderen Land ab.
Der Berliner Anteil an den zu
erwartenden Personaleinsparungen wird voraussichtlich insgesamt rd. 480.000
Euro betragen.
Das Land Berlin hat nach dem
Staatsvertrag für die Unterbringung des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts und
des gemeinsamen Landesarbeitsgerichts Sorge zu tragen und sich anteilig an den
laufenden Sachkosten aller vier gemeinsamen Fachobergerichte
(Oberverwaltungsgericht, Finanzgericht, Landessozialgericht, Landesarbeitsgericht)
zu beteiligen.
Dies hat in Berlin zunächst
im Bereich der Grunderwerbs- und Baukosten für das Gebäude des ehemaligen
preußischen Oberverwaltungsgerichts in der Hardenbergstraße zu Mehrkosten in
Höhe von 16,5 Mio. Euro geführt, die aber bereits erbracht worden sind. Bei den
laufenden Unterbringungskosten für alle vier Fachobergerichte können
mittelfristig rd. 750.000 Euro jährlich eingespart werden.
Berechnet man überschlägig
die durch die Gerichtsfusionen zu erzielenden finanziellen Minderbelastungen
nach einer Übergangszeit, die durch erhebliche Anfangsinvestitionen geprägt
ist, so ist Folgendes zu erwarten:
Gemeinsames Oberverwaltungsgericht in Berlin
Durch die eingesparten
Mietkosten und die Beteiligung Brandenburgs an den laufenden Personal- und Betriebskosten
ist ab 2006 eine Kostenentlastung in Höhe von ca. 474.000 Euro (2007: 460.000
Euro; ab 2008: 477.000 Euro) zu erwarten.
Gemeinsames
Landessozialgericht in Potsdam
Auch wenn die Nachnutzung des
derzeitigen Berliner Landessozialgerichts noch nicht geklärt ist, sind die
eingesparten Betriebskosten und Erlöse aus einer Nachnutzung durch die Verlegung
nach Potsdam auf jährlich insgesamt ca. 175.000 Euro zu schätzen. Infolge
geringerer Personal- und Sachkosten ist langfristig mit einer Einsparung in der
Größenordnung von insgesamt etwa 34.000 Euro zu rechnen, so dass ab 2008 eine
Entlastung des Berliner Haushaltes um insgesamt rd. 209.000 Euro (2006: ca.
206.000 Euro; 2007: ca. 190.000 Euro) zu erwarten ist.
Gemeinsames Finanzgericht in
Cottbus
Einsparungen hinsichtlich der
Betriebskosten sowie die Erlöse aus einer Nachnutzung des Dienstgebäudes des
Finanzgerichts können auf 430.500 Euro geschätzt werden. Nach Abschluss der
Übergangsphase ist für das gemeinsame Finanzgericht ab 2009 darüber hinaus mit
einer weiteren Kostenminderung in Höhe von ca. 91.000 Euro zu errechnen, die
sich aus geringeren Personal- und Sachkosten ergeben. Insgesamt ist daher eine
Entlastung des Landeshaushaltes um etwa 521.000 Euro (2007: ca. 518.000 Euro;
2008: ca. 501.000 Euro) zu erwarten.
Gemeinsames Landesarbeitsgericht in Berlin
Durch die Beteiligung
Brandenburgs an den Personal- und Betriebskosten fällt das Saldo auch für das
Landesarbeitsgericht trotz höheren Mietkostenanteils positiv aus. Die - auch
hier nur überschlägigen - Berechnungen lassen Kosteneinsparungen ab 2009 in
Höhe von ca. 62.000 Euro (2007: ca. 58.000 Euro; ca. 2008: 39.000 Euro)
erwarten.
In diese Schätzungen sind die
erforderlichen Mittel für Umzüge, Möblierung, IT-Beschaffung und Bücherei,
insbesondere aber die Personalkosten einbezogen worden. Die Kosten für das
richterliche und das nichtrichterliche Personal der gemeinsamen
Fachobergerichte sowie für den laufenden Geschäftsbetrieb werden unter den
Ländern nach dem Verhältnis der Anzahl der eingehenden Gerichtsverfahren der
jeweiligen Fachobergerichte verteilt.
Wie eingangs dargestellt, ist
eine mittelfristige Entlastung in Höhe von ca. 1,226 Mio. Euro pro Jahr ab dem
Jahr 2007 zu erwarten, die sich ab 2009 auf ca. 1,268 Mio. Euro steigern
könnte. Unwägbare Entwicklungen bei letztlich von der Landeskasse zu tragenden
Kosten und Auslagen für Prozessbeteiligte, insbesondere Zeugen und
Sachverständige, können zu einer Änderung dieser Prognose führen.
Nähere Einzelheiten ergeben
sich den als Anlage beigefügten Tabellen.
E.
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Die Schaffung gemeinsamer
Fachobergerichte dient der Zusammenarbeit und der künftigen Zusammenführung der
Länder Berlin und Brandenburg sowie der weiteren Verflechtung und Stärkung des
gemeinsamen Lebensraums.
F. Auswirkungen auf den
Haushalt und die Finanzplanung
a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben:
Prinzipiell werden sich Einnahmen und Ausgaben nicht verändern. Ab den Errichtungszeitpunkten
entfallen die Einnahmen des Landessozial- und des Finanzgerichts sowie deren
Ausgaben. Die umzulegenden Personal- und sächlichen Kosten werden vom Sitzland,
dem auch die Einnahmen zufließen, vorschussweise geleistet. Die Differenz von
Einnahmen und Ausgaben wird im Verhältnis der jeweils aus beiden Ländern eingehenden
Gerichtsverfahren zwischen Berlin und Brandenburg geteilt.
b)
Personalwirtschaftliche
Auswirkungen:
Das nichtrichterliche Personal der gemeinsamen Obergerichte wird grundsätzlich
vom Sitzland gestellt. Die nichtrichterlichen Mitarbeiter des Landessozialgerichts
Berlin und des Finanzgerichts Berlin werden nach Errichtung der gemeinsamen
Obergerichte beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg oder beim Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg beschäftigt werden können.
Berlin,
den 4. Mai 2004
Der
Senat von Berlin
Klaus Wowereit Karin
Schubert
Regierender
Bürgermeister Senatorin
für Justiz
|
|
I.
Wortlaut der Gesetzestexte |
|
§ 1 Aufbau
der Verwaltungsgerichtsbarkeit (1) Im Land Berlin bestehen
als Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungsgericht
Berlin und das Verwaltungsgericht Berlin. (2)
Zuständig für die Aufsicht über die Gerichte der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit und für ihre Verwaltungsangelegenheiten ist der
Senator für Justiz. (3)
Der Senator für Justiz bestimmt nach Anhören des Präsidenten des
Oberverwaltungsgerichts Berlin die Zahl der Senate und der Kammern sowie der Geschäftsstellen. |
§ 1 Aufbau der
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1) Im Land Berlin bestehen als Gerichte der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und das
Verwaltungsgericht Berlin. (2) Zuständig für die
Aufsicht über die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und für
ihre Verwaltungsangelegenheiten ist die
Senatorin oder der Senator für Justiz. (3) Für das gemeinsame Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wird das
Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt. Die
Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Berlin bestimmt die
Zahl der Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin. Hierfür können Weisungen im
Dienstaufsichtswege erteilt werden. |
§ 2 Besetzung
des Oberverwaltungsgerichts (1)
Die Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin entscheiden in der Besetzung
von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb
der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der
Verwaltungsgerichtsordnung) wirken die ehrenamtlichen Richter außer in den Fällen
des § 47 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht
mit. (2) Die Vertrauensleute im
Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts sind
zugleich Vertrauensleute im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des
Oberverwaltungsgerichts. |
§ 2 Besetzung
des Oberverwaltungsgerichts Die Senate des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entscheiden in der Besetzung von drei Richtern
und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen
Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung)
wirken die ehrenamtlichen Richter außer in den Fällen des § 47 Abs. 5 Satz 1
und Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit. aufgehoben |
|
|
§ 1 Finanzgericht
Berlin (1) Im Land Berlin wird ein
Finanzgericht errichtet. Es führt die Bezeichnung „Finanzgericht Berlin“. (2)
Gerichtsbezirk ist das Land Berlin. |
§ 1 Finanzgericht
Berlin-Brandenburg Im
Land Berlin wird die Finanzgerichtsbarkeit
ausgeübt durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames
Fachobergericht beider Länder. |
§ 2 Aufsicht Zuständig
für die Aufsicht über das Finanzgericht Berlin und seine
Verwaltungsangelegenheiten ist der Senator für Justiz. Er bestimmt nach
Anhörung des Präsidenten des Finanzgerichts Berlin die Zahl der Senate. |
§ 2 Zahl der Senate Für das gemeinsame
Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl
der Senate staatsvertraglich geregelt. |
§ 4 Anwendbarkeit
anderer Vorschriften (1) Zum Schutz
personenbezogener Daten beim Finanzgericht Berlin finden die §§ 21, 22, 24,
25, 28 … des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23.
März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (2) Für die Gerichte gilt § 12 a des Gesetzes zur
Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. |
§ 4 Anwendbarkeit
anderer Vorschriften aufgehoben |
|
|
§ 1 Gerichte
der Sozialgerichtsbarkeit Für das Land Berlin werden
das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht Berlin
errichtet. |
§ 1 Gerichte
der Sozialgerichtsbarkeit Im Land Berlin wird die Sozialgerichtsbarkeit ausgeübt
durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht
beider Länder und durch das Sozialgericht Berlin. |
§ 2 Besetzung
der Sozialgerichte (1)
Das Sozialgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Direktor, den
Sozialgerichtsräten und den Sozialrichtern. (2)
Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den
Senatspräsidenten, den Landessozialgerichtsräten und den Landessozialrichtern. |
§ 2 Besetzung
der Sozialgerichte aufgehoben aufgehoben |
§ 3 Zahl
der Kammern, Senate Der
Senator für Justiz bestimmt die Zahl der Kammern, der Senate und der
Geschäftsstellen. |
§ 3 Zahl
der Senate und Kammern Für das gemeinsame
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der
Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt. Die Präsidentin oder der
Präsident des Sozialgerichts Berlin bestimmt die Zahl der Kammern des Sozialgerichts
Berlin. Hierfür können Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden. |
§ 4 Sozialrichter und Landessozialrichter (1) Der Senator für Justiz bestimmt die
Zahl der für das Sozialgericht und das Landessozialgericht zu bestellenden
Sozialrichter und Landessozialrichter. (2) Die Zahl der Sozialrichter und Landessozialrichter
soll so bemessen sein, daß voraussichtlich jeder zu mindestens zehn Sitzungen
im Jahr herangezogen wird. |
§ 4 Ehrenamtliche
Richterinnen und (1) Die Senatorin oder der Senator für Justiz bestimmt die Zahl der
für das Sozialgericht Berlin zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter. (2)
Die Zahl soll so bemessen sein, dass voraussichtlich jede ehrenamtliche Richterin und jeder
ehrenamtliche Richter zu mindestens zehn Sitzungen im Jahr herangezogen
wird. (3) Die Berufung der ehrenamtlichen Richter des gemeinsamen
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird staatsvertraglich geregelt. |
§ 5 Anwendbarkeit
anderer Vorschriften (1) Zum Schutz
personenbezogener Daten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit finden
die §§ 21, 22, 24, 25, 28 … des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (2) Für die Gerichte gilt § 12 a des Gesetzes zur Ausführung
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. |
§ 5 Anwendbarkeit
anderer Vorschriften (1) Zum Schutz
personenbezogener Daten bei dem Sozialgericht Berlin finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28 … des Gesetzes zur Ausführung des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils
geltenden Fassung Anwendung. (2) Für das Sozialgericht
Berlin gilt § 12 a des Gesetzes zur
Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. |
Verordnung über den beratenden Ausschuß
nach § 18 des Arbeitsgerichtsgesetzes Vom 23. Januar 1996 Auf Grund des §
18 Abs. 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, ber. S. 1036), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes
über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960
(BGBl. I S. 481/GVBl. S. 652) sowie auf Grund des § 1
der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiete der
Arbeitsgerichtsbarkeit vom 9. November 1961 (GVBl. S. 1620) wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung
für Justiz verordnet: § 1 Bei der für die
Dienstaufsicht über die Gerichte für Arbeitssachen zuständigen obersten
Landesbehörde wird ein beratender Ausschuß für die Bestellung von Vorsitzenden
des Arbeitsgerichts Berlin errichtet. § 2 (1) Als Vertreter der in § 14 Abs. 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern gehören dem beratenden Ausschuß als Mitglieder an: 1. zwei Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, ein Vertreter
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, 2. drei Vertreter der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin
und Brandenburg e.V. (2) Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit in dem beratenden Ausschuß
sind: 1. die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts, 2. der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts, 3. der Präsident des Arbeitsgerichts. § 3 (1) Die in § 2
Abs. 1 genannten
Vertreter der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber
sind von diesen vorzuschlagen und von der für die Dienstaufsicht
über die Gerichte für Arbeitssachen zuständigen obersten Landesbehörde zu
Mitgliedern des beratenden Ausschusses zu bestellen. (2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen und zu
bestellen. § 4 (1) Die in §
2 Abs. 2 genannten Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit
sind von der für die Dienstaufsicht über die Gerichte für Arbeitssachen
zuständigen obersten Landesbehörde als Mitglieder des Ausschusses zu
bestellen. (2) Als Stellvertreter sind vorzuschlagen und zu bestellen: 1. der Vorsitzende der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts für die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts, 2. der Vorsitzende der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts für den
Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts, 3. der Vizepräsident des Arbeitsgerichts für den Präsidenten des
Arbeitsgerichts. § 5 (1) Den Vorsitz
in den Sitzungen des beratenden Ausschusses führt ein Vertreter der für die
Dienstaufsicht über die Gerichte für Arbeitssachen zuständigen obersten
Landesbehörde. (2) Zu den Sitzungen ist die Landesjustizverwaltung einzuladen, die
einen Vertreter entsenden kann. § 6 (1) Der beratende Ausschuß ist vor der Ernennung von Richterinnen und Richtern auf Probe und auf Lebenszeit anzuhören. (2) Die Beratungen des Ausschusses finden grundsätzlich im mündlichen
Verfahren statt. Ein schriftliches Verfahren ist zulässig, wenn es zuvor den
Mitgliedern des beratenden Ausschusses rechtzeitig angekündigt worden ist. Es
ist unzulässig, wenn ein Mitglied des beratenden Ausschusses der
schriftlichen Durchführung des Verfahrens widerspricht. (3) Die Mitglieder des Ausschusses müssen über den Inhalt der
Beratungen Stillschweigen wahren. § 7 (1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. (2) ... |
Verordnung über den beratenden Ausschuß
nach § 18 des Arbeitsgerichtsge- Vom 23. Januar 1996 aufgehoben |
II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
§ 5
Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz - AGGVG -
(1) Es bestimmen
1. der Präsident des
Kammergerichts die Zahl der Senate des Kammergerichts,
2. der Präsident des
Landgerichts die Zahl der Kammern des Landgerichts, dem er angehört,
3. der Präsident oder der
Direktor des Amtsgerichts die Zahl der Abteilungen für das Amtsgericht, dem er
angehört.
Ihnen können hierfür
Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.
§ 12 a
AGGVG
Das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171)
gilt für die Gerichte entsprechend, soweit nicht die Regelungen des
Gerichtsverfassungsgesetzes entgegenstehen.
§ 74 Deutsches
Richtergesetz - DRiG -
(1) Für jeden Gerichtszweig ist ein
Präsidialrat zu bilden. Für mehrere Gerichtszweige kann durch Gesetz die Bildung
eines gemeinsamen Präsidialrats vorgeschrieben werden.
(2) Der Präsidialrat besteht aus dem
Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern, von denen
mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind.
§ 9 Verwaltungsgerichtsordnung
- VwGO -
...
3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts
entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann
vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von
denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. Für die Fälle des §
48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von
fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Satz 1 Halbsatz 2
und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des §
99 Abs. 2.
§ 26 VwGO
(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuß
zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des
Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten
Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die
Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden aus den Einwohnern des
Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten
Landtagsausschuß oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes gewählt. Sie müssen die
Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter erfüllen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit
für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie
können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
...
§ 36 VwGO
(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und
bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der
Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden. Dabei
kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von
Landesbehörden übertragen werden.
(2) §
35 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 47 VwGO
(1) Das Oberverwaltungsgericht
entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen
worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs
2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften,
sofern das Landesrecht dies bestimmt.
§ 61 VwGO
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein,
sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
§ 78 VwGO
(1) Die Klage ist zu richten
1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der
erstmalig eine Beschwer enthält (§
68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die
Widerspruchsbehörde.
§ 23
Finanzgerichtsordnung - FGO -
(1) Bei jedem Finanzgericht
wird ein Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) Der Ausschuss besteht
aus dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem, einem durch die Oberfinanzdirektion
zu bestimmenden Beamten der Landesfinanzverwaltung und sieben Vertrauensleuten,
die die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtlicher Richter erfüllen. Die
Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden auf vier Jahre vom Landtag oder
von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuss oder nach Maßgabe der
Landesgesetze gewählt. In den Fällen des §
3 Abs. 2 und bei Bestehen eines Finanzgerichts für die Bezirke mehrerer
Oberfinanzdirektionen innerhalb eines Landes richtet sich die Zuständigkeit der
Oberfinanzdirektion für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung
sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des
Finanzgerichts. Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, dass
jede beteiligte Oberfinanzdirektion einen Beamten der Finanzverwaltung in den
Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land mindestens zwei
Vertrauensleute bestellt. In Fällen, in denen ein Land nach §
2a Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes auf Mittelbehörden verzichtet hat,
ist für die Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung die oberste
Landesbehörde im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständig.
§ 13
Sozialgerichtsgesetz - SGG -
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der nach
Landesrecht zuständigen Stelle aufgrund von Vorschlagslisten (§
14) für fünf Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter
billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu
entnehmen. Die zuständige Stelle kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten
verlangen.
...
§ 35 SGG
(1) Die ehrenamtlichen Richter beim
Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie
sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht
gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13
bis 23.
...
§ 20 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG -
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von
der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren
berufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Die ehrenamtlichen Richter sind in
angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus
den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen Stelle von den im Land
bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern
§ 35 Abs. 3 ArbGG
(1) Das Landesarbeitsgericht besteht aus
dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von
ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus
den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts
wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen
Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde
bestimmt die Zahl der Kammern. § 17
gilt entsprechend.
§ 37 ArbGG
1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr
vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines
Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.
(2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung
der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung
die §§
20 bis 28 entsprechend.
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq