Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung eines
Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg
A.
Problem:
Die Länder Berlin und Brandenburg verfolgen das Ziel einer verstärkten Kooperation
bei Verwaltung und Rechtsprechung. Das Nebeneinander von Dienststellen beider
Länder mit gleichartigen Aufgaben ist zum Teil unnötig kostspielig.
Nachdem die Vorschriften über die Juristenausbildung und Prüfung im vergangenen
Jahr vereinheitlicht worden sind und so ein Ausbildungs- und Prüfungsverbund
entstanden ist, sind die Voraussetzungen für eine Bündelung der den Ländern
Berlin und Brandenburg obliegenden Aufgaben im Ausbildungs- und Prüfungswesen
geschaffen und eine organisatorische Zusammenfassung der Justizprüfungsämter
wünschenswert.
B.
Lösung:
Auf der Grundlage eines Staatsvertrages kann die Bildung eines Gemeinsamen
Juristischen Prüfungsamtes erfolgen. Hierdurch werden Synergieeffekte erzielt
und ein Beitrag zur Verwaltungsoptimierung geleistet.
C.
Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes berührt hoheitliche
Aufgaben der Länder Berlin und Brandenburg, so dass es der Schließung eines
Staatsvertrages bedarf und die alternative Variante einer Verwaltungsvereinbarung
ausscheidet.
Als Standort des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes kommt nur Berlin in
Betracht, da das Land Brandenburg zum 1. Januar 2005 kein geeignetes Verwaltungsgebäude
für den Betrieb des gemeinsamen Amtes zur Verfügung stellen, Berlin hingegen
den Betrieb zum 1. Januar 2005 in den bisherigen Räumlichkeiten aufnehmen kann.
D.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder
Wirtschaftsunternehmen
Keine
E.
Gesamtkosten
Durch den Gesetzentwurf entstehen keine zusätzlichen Mehrausgaben.
F.
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land
Brandenburg
Der Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes
der Länder Berlin und Brandenburg fördert die Zusammenarbeit mit dem Land
Brandenburg.
G.
Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Justiz
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zu dem Staatsvertrag
über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder
Berlin und Brandenburg
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz
zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg
Vom ...
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zustimmung zum Staatsvertrag
(1) Dem am 2. April 2004 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2
Änderung des Berliner Juristenausbildungsgesetzes
Das Berliner Juristenausbildungsgesetz vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232) wird wie folgt geändert:
1. Die
Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Überschrift von Abschnitt 5 wird das Wort „Justizprüfungsamt“ ersetzt
durch die Worte „Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt“.
2. In
der Überschrift von Abschnitt 5 wird das Wort „Justizprüfungsamt“ ersetzt durch
die Worte „Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt“.
3. In
§ 8 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 5, § 25 Abs. 3 und 4 Satz
3 wird das Wort „Justizprüfungsamt“ ersetzt durch die Worte „Gemeinsame
Juristische Prüfungsamt“.
4. In
§ 19 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Justizprüfungsamtes“
ersetzt durch die Worte „Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes“.
5. In
den §§ 2 und 21 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Justizprüfungsamt“ ersetzt durch
die Worte „Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt“.
6. §
19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Justizprüfungsamt Berlin“ ersetzt durch die
Worte „Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (Gemeinsames
Juristisches Prüfungsamt)“.
b) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten des Gemeinsamen Juristischen
Prüfungsamtes und deren oder dessen Vertretung sowie der weiteren
hauptamtlichen Mitglieder richtet sich nach Artikel 3 Satz 2 des
Staatsvertrages über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen
Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg vom .................... 2004.“
§
3
Änderung der Berliner Juristenausbildungsordnung
Die Berliner Juristenausbildungsordnung vom 4. August 2003 (GVBl. S. 298) wird wie folgt geändert:
1. Die
Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift von Abschnitt 4 wird das Wort „Justizprüfungsamt“ ersetzt
durch die Worte „Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt“.
b) In § 34 wird das Wort „Justizprüfungsamtes“ ersetzt durch die Worte „Gemeinsamen
Juristischen Prüfungsamtes“.
2. Die
Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Justizprüfungsamt“
wird ersetzt durch die Worte „Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt“.
3. In
der Überschrift von § 34 wird das Wort „Justizprüfungsamtes“ ersetzt durch die
Worte „Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes“.
4. In
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 8 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 6
Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, §§ 18, 28 Abs. 2 Satz 5, § 34 Abs. 1 Satz 4 und
Abs. 2 und 3 und § 35 Satz 2 wird das Wort „Justizprüfungsamtes“ ersetzt durch
die Worte „Gemeinsame Juristische Prüfungsamt“.
5. In
§ 34 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Justizprüfungsamt“ ersetzt durch die Worte
„Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg
(Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt)“.
6. In
§§ 17, 34 Abs. 1 Satz 3 und § 36 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Justizprüfungsamtes“
ersetzt durch die Worte „Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes“.
7. In § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 6 Satz 1, § 26 Abs. 7 und § 28 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Justizprüfungsamt“ ersetzt durch die Worte „Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt“.
§ 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung aufgehoben oder geändert werden.
§ 5
Inkrafttreten
(1)
§ 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Die übrigen Vorschriften
dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
A. Begründung:
I. Zum Gesetzesentwurf
a) Allgemein
Der unterzeichnete Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg bedarf der Transformierung in Berliner Landesrecht.
b) Einzelbegründung
Zu § 1:
Zustimmung zum Staatsvertrag
Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 50 Abs. 1 Satz 4 der Verfassung von
Berlin der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin.
Zu § 2:
Änderung des Berliner Juristenausbildungsgesetzes
Zu Nr. 1 bis 6 a)
Die
Behördenbezeichnung „Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt“ tritt im
Juristenausbildungsgesetz überall an die Stelle der bisherigen Bezeichnung
„Justizprüfungsamt“.
Zu Nr. 6 b)
Die
bisherige Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 3 bestimmt u.a., dass die Präsidentin
oder der Präsident des Justizprüfungsamtes, deren oder dessen Vertretung sowie
die hauptamtlichen Mitglieder von der Senatorin oder dem Senator für Justiz
berufen werden. Demgegenüber bestimmt der Staatsvertrag in Art. 3 Satz 2, dass
diese Ämter im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der
Regierung des Landes Brandenburg besetzt werden. Dem trägt die Änderung durch
Verweis auf den Staatsvertrag Rechnung.
Zu § 3:
Änderung der Berliner
Juristenausbildungsordnung
Die
Behördenbezeichnung „Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt“ tritt in der
Juristenausbildungsordnung überall an die Stelle der bisherigen Bezeichnung „Justizprüfungsamt“.
Zu § 4:
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Diese
Regelung ist erforderlich, da im Rahmen dieses Gesetzes auch eine Verordnung
geändert wird. Es ist daher zu bestimmen, dass künftige Änderungen im
Verordnungswege vorgenommen werden können.
Zu § 5:
Inkrafttreten
Absatz 1 bestimmt das Inkrafttreten. Hinsichtlich der Ratifizierung des Staatsvertrages
soll das Gesetz sofort nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft treten. Die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes sind erst
mit Errichtung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes erforderlich.
Nach
Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs.
1 in Kraft tritt, im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
II. Zum
Staatsvertrag
a) Allgemeines
Brandenburg und Berlin verfolgen das Ziel einer verstärkten Kooperation bei
Verwaltung und Rechtsprechung. Das Nebeneinander von Dienststellen beider
Länder mit gleichartigen Aufgaben ist zum Teil unnötig kostspielig. Brandenburg
und Berlin prüfen daher die Zusammenlegung von Behörden und Gerichten, soweit
die Aufgaben durch gemeinsame Einrichtungen effizienter erledigt werden können.
Nachdem in beiden Ländern die Vorschriften über die Juristenausbildung und
Prüfung vereinheitlicht wurden und so ein Ausbildungs- und Prüfungsverbund
entstanden ist, sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, die den
Justizprüfungsämtern beider Länder obliegenden Aufgaben zu bündeln und in einer
einzigen Behörde mit Zuständigkeit für Brandenburg und Berlin zusammenzufassen.
Dies wird bereits mit dem Beginn der Arbeit des gemeinsamen Amtes, verstärkt
aber nach Ablauf einer etwa dreijährigen Übergangszeit, in der parallel neben
den neuen Regelungen noch die alten, in beiden Ländern unterschiedlichen
Vorschriften über die Juristenausbildung und –prüfung anzuwenden sind, zu
Synergieeffekten und damit auch personellen Einsparungen führen. So werden zum
Beispiel die jährlich anfallenden 54 Klausuren für die Kandidatinnen und
Kandidaten der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung
und der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht mehr in jedem Land gesondert
zu erstellen sein. Die vorgesehene Einführung einer Software zur
informationstechnischen Unterstützung der Organisation der Durchführung der
Prüfungen wird ebenfalls zu einer Reduzierung des Personals führen.
Auch im Bereich der Aus- und Fortbildung in der Justiz streben Brandenburg und
Berlin eine zunehmend engere Zusammenarbeit an. Die inhaltliche Kooperation ist
zur Erzielung weiterer Synergieeffekte auch auf der organisatorischen Ebene
nachzuvollziehen. Hierfür sprechen die folgenden Erwägungen:
- Die Anwendung und die Änderung der Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen obliegt dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt.
- Aus- und Fortbildung hängen thematisch eng mit der Prüfung zusammen. Die Ausbildung geht der Prüfung voran. Die Fortbildung schließt sich an die Prüfung an und ist die inhaltliche Fortsetzung der Ausbildung.
- Es gibt bereits einen Ausbildungs- und Prüfungsverbund für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in Berlin und Brandenburg.
- Die inhaltliche Vereinheitlichung sollte auf der organisatorischen Ebene zumindest hinsichtlich der Grundsatzfragen nachgezeichnet werden.
- Die Zusammenfassung aller Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung sowie Prüfung in der Justiz im Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt ermöglicht die Sammlung und Nutzung von Wissen und Erfahrung und gewährleistet ein einheitliches Vorgehen.
- Hiervon sind weitere Synergieeffekte zu erwarten.
- Ein einheitlicher Ansprechpartner erleichtert den Zugang für Außenstehende.
- Auch in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt gehören die Aufgaben des Justizprüfungsamtes zu derselben Organisationseinheit, die mit Grundsatzfragen der Aus- und Fortbildung befasst ist.
Deshalb soll dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt auch die ministerielle
Zuständigkeit (Grundsatzfragen) für die Aus- und Fortbildung in der
Justiz beider Länder übertragen werden.
Zur Errichtung des gemeinsamen Amtes ist ein Staatsvertrag zwischen Brandenburg
und Berlin erforderlich, da Hoheitsbefugnisse übertragen werden. Der
Staatsvertrag soll sich dabei auf die unter diesem Blickwinkel rechtlich
gebotenen Regelungen und einige weitere Punkte, die die Finanzierung sowie die
Sicherung der Einflussnahme des Landes Brandenburg betreffen, beschränken.
Weitere, weniger bedeutsame Fragen bleiben einer Verwaltungsvereinbarung auf
der Ebene unterhalb eines Staatsvertrages mit Gesetzesrang vorbehalten.
b) Im Einzelnen
Absatz 1 Satz 1 umreißt die Aufgaben, die Brandenburg und Berlin künftig gemeinsam wahrnehmen. Satz 2 enthält den Kern der Vereinbarung, die Errichtung einer Stelle, deren Zuständigkeit sich für die gemeinsam zu erfüllenden Aufgaben auf beide Länder erstreckt.
Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt beider Länder soll seinen Sitz in Berlin haben. Grundsätzlich kommt für den Sitz der Behörde außer Berlin auch Potsdam in Betracht. Die haushaltsmäßigen Auswirkungen, denen entscheidendes Gewicht zukommt, und die jüngst getroffene Entscheidung der Kabinette beider Länder, das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt zum 1.1.2005 zu errichten, schließen jedoch Potsdam als Behördensitz aus. Es muss mit jährlich 2500 Prüflingen in beiden Staatsprüfungen gerechnet werden. Während die an jeweils sieben Tagen durchzuführenden schriftlichen Prüfungen an verschiedenen Prüfungsorten in beiden Ländern stattfinden sollen, sind die mündlichen Prüfungen zentral im Juristischen Prüfungsamt vorgesehen, da der organisatorische Betreuungsaufwand bei mündlichen Prüfungen höher ist als bei schriftlichen Prüfungen. Die Abnahme von Prüfungen hat Dienstleistungscharakter. Es ist daher dafür Sorge zu tragen, dass Prüflinge und Prüferinnen und Prüfer unter zumutbaren Bedingungen an der mündlichen Prüfung teilnehmen können. Dies ist bei einer zentralen Prüfung in Berlin gewährleistet. Die Verkehrsverbindungen nach Berlin sind für Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer so gut, dass auch aus entlegeneren Orten in Brandenburg die An- und Abreise am selben Tag gewährleistet ist. Prüfungsräume sind in der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin in ausreichender Zahl vorhanden, auch wenn sich die Zahl der jährlich abzuwickelnden Prüfungen um ca. 25 Prozent erhöht. Demgegenüber sind im Justizministerium des Landes Brandenburg nur zwei für die Abnahme mündlicher Prüfungen geeignete Räume vorhanden. Ein Sitz des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes in Potsdam führt demnach entweder zu einer nicht akzeptablen Verlängerung der Prüfungsdauer, weil nicht – wie in Berlin - bis zu sieben Prüfungen parallel abgenommen werden können, oder erfordert – angesichts des Umstandes, dass zum 1.1.2005 geeignete andere Räumlichkeiten in Potsdam nicht zur Verfügung stehen - einen Neubau, der nach angestellten Berechnungen ohne die erforderliche Ausstattung mit Büromaterial und Informationstechnik ca. 3,2 Mio € kosten würde. Einem solchen Projekt steht die finanzpolitische Forderung im Wege, das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt dürfe für beide Länder zumindest nicht teurer sein als die Fortführung zweier getrennter Prüfungsämter für beide Länder. Außerdem würde die Entwurfs- und Planungsphase zu einer Verschiebung des Projekts um mehrere Jahre zwingen, was zu dem jüngst gefassten Kabinettsbeschluss beider Länder im Widerspruch stünde, das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt zum 1.1.2005 zu errichten. Dieser Termin ist auch deshalb erforderlich, um nach der Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften zur Juristenausbildung in beiden Ländern zu gewährleisten, dass bei den bereits 2005 beginnenden Prüfungen nach neuem Recht eine einheitliche Verwaltungspraxis entsteht.
Die Dienstaufsicht über die Gemeinsame Stelle soll ausschließlich bei dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats von Berlin liegen.
Absatz 2 trifft Regelungen zum fachlichen Weisungsrecht. Zur Wahrung der Aufgaben und Befugnisse beider Ressortminister wird bestimmt, dass das fachliche Weisungsrecht jeweils dem für Justiz zuständigen Mitglied der Regierung des Landes obliegt, dessen Befugnisse oder Aufgaben das gemeinsame Amt im Einzelfall wahrnimmt. Wenn im Einzelfall Befugnisse und Aufgaben beider Länder wahrgenommen werden sollen, werden die beiden Regierungsmitglieder eine Verständigung auf ein gemeinsames Konzept anstreben. Gelingt dies nicht, bestehen verschiedene Handlungsalternativen:
- Die Maßnahme unterbleibt,
- die Maßnahme wird nur in Berlin oder nur in Brandenburg durchgeführt,
- die Maßnahme wird in Berlin anders als in Brandenburg durchgeführt.
Die Belange des Landes Brandenburg werden im Übrigen im Wesentlichen durch das Erfordernis des Einvernehmens beider Länder zur Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten sowie der weiteren hauptamtlichen Mitglieder des Gemeinsamen Amtes, die Klausel über die Beschäftigung der Bediensteten beider Länder (Art. 3 Satz 3), das Einvernehmenserfordernis betreffend die Aufstellung des Haushalts (Art. 5 Abs. 2), das Erfordernis des Einvernehmens zur Änderung des Stellenplans (Art. 5 Abs. 2) und die Regelung über die Beteiligung der Rechnungshöfe beider Länder an der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des gemeinsamen Amtes (Art. 5 Abs. 4) gewahrt.
Absatz 3 bestimmt die Bezeichnung des Gemeinsamen Prüfungsamtes. Im Namen spiegeln sich die Zuständigkeit des Amtes für beide Länder und die gemeinsame Verantwortung Brandenburgs und Berlins für das juristische Prüfungswesen wider. Um den innovativen Charakter der Einrichtung zu betonen, soll das Amt in Abweichung von der bisherigen Bezeichnung in den Juristenausbildungsgesetzen beider Länder nicht „Justizprüfungsamt“ heißen, sondern „Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt“. Dieser Name gibt die Aufgabe des Amtes treffender wieder als die traditionelle Bezeichnung. Das Amt prüft nicht nur für die Justiz, sondern für sämtliche juristische Berufe. Die begriffliche Unschärfe dieses Namens, der die Zuständigkeit für die Aus- und Fortbildung nicht erfasst, ist aus Gründen der sprachlichen Ästhetik hinzunehmen.
Ferner regelt Absatz 3 die Gestaltung des Dienstsiegels des Amtes. Die Verwendung der Wappen beider Länder unterstreicht - ebenso wie die Bezeichnung - die Gemeinsamkeit der Aufgabe und der Verantwortung beider Länder sowie die länderübergreifende Zuständigkeit des Amtes.
Dieser Artikel konkretisiert die in Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgaben.
Absatz 1 enthält die Zuständigkeit des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes für die Abnahme juristischer Staatsprüfungen.
Absatz 2 weist die ministeriellen
Grundsatzangelegenheiten der Ausbildung von Juristinnen und Juristen und des
nicht richterlichen Dienstes dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt zu. Dazu
gehören z.B. die Zuständigkeit für Gesetz- und Verordnungsentwürfe für die
Ausbildung und Prüfung, die Rechts- und Fachaufsicht über den Fachbereich
Rechtspflege der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin und die
Fachaufsicht über die Referendarausbildung und sämtliche justizeigenen
Ausbildungsgänge (ohne Justizvollzug). Organisatorisch wirkt sich die Vorschrift
beispielsweise so aus, dass das gemeinsame Amt auch gegenüber der Hausleitung
des Justizressorts des Landes Brandenburg vorlagebefugt ist, ggf. die
Mitzeichnungen anderer Abteilungen dieses Hauses einzuholen hat und
andererseits an deren Vorhaben zu beteiligen ist, sofern sein
Zuständigkeitsbereich betroffen ist. Die landesrechtlichen Regelungen über die
zuständigen Stellen für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
Zu den ministeriellen Grundsatzangelegenheiten der staatlichen Prüfungen von Juristinnen und Juristen gehören z.B. auch die Anerkennungen ausländischer juristischer Abschlüsse.
Absatz 2 Nr.1 b) und c) weist dem Amt
auch die Grundsatzangelegenheiten der Fortbildung in der Rechtspflege zu. Das
Gemeinsame Juristische Prüfungsamt soll auch diese Zuständigkeiten erhalten,
weil Ausbildung, Prüfung und Fortbildung inhaltlich eng zusammenhängen und
deshalb auch organisatorisch in eine Hand gehören (siehe auch Teil II a).
Eingeschlossen ist z. B. die Fachaufsicht über die Justizakademie des Landes
Brandenburg und die Mitwirkung an Angelegenheiten der Programmkonferenz der
Deutschen Richterakademie.
Absatz 2 Nr. 2 weist dem Gemeinsamen
Juristischen Prüfungsamt über die ministeriellen Aufgaben hinaus die Zuständigkeit
für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für den höheren Dienst in
der Justiz (ohne Strafvollzug) zu.
Organisatorisch bildet das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt eine eigenständige Einheit innerhalb der Senatsverwaltung für Justiz. Es nimmt neben den operativen Tätigkeiten bei der Abnahme von Prüfungen ministerielle Aufgaben der Aus- und Fortbildung wahr. Das gemeinsame Amt hat eine abteilungsgleiche Organisationsstruktur, denn wie eine Abteilung untersteht es unmittelbar der Hausleitung.
Absatz 3 enthält eine Öffnungsklausel zur Übertragung weiterer Aufgaben auf das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt. Es kann, insbesondere bei einem weiteren Fortschreiten der Zusammenarbeit von Brandenburg und Berlin, aber auch bei jetzt noch nicht absehbaren gesetzlichen Änderungen im juristischen Ausbildungs- und Prüfungsbereich, sinnvoll werden, über die Grundsatzangelegenheiten hinaus weitere Aufgaben der Prüfung sowie der Aus- und der Fortbildung auf das gemeinsame Amt zu übertragen. Die Übertragung weiterer Aufgaben bedarf einer staatsvertraglichen Regelung, sofern sie den Rahmen der bisher übertragenen Aufgaben übersteigen und hoheitliche Aufgaben berühren.
Satz 1 greift § 19 Abs. 1 BbgJAG und JAG Berlin auf. Danach stehen an der Spitze des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes die Präsidentin oder der Präsident und seine Vertretung.
Satz 2 bestimmt, dass die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes und seine Vertretung sowie die weiteren hauptamtlichen Mitglieder im Einvernehmen der für Justiz zuständigen Ressortchefs beider Länder berufen werden. Hierdurch wird die Mitbestimmung beider Länder gewährleistet und die gemeinschaftliche Verantwortung beider Länder herausgestellt. Zugleich wird festgeschrieben, dass die Vertretung die Bezeichnung „Vizepräsidentin“ bzw. „Vizepräsident“ führt. Dies trägt der Bedeutung des Amtes Rechnung und erleichtert zudem eine länderparitätische Besetzung der beiden Führungspositionen. Der Ernennungsvorgang selbst ist Angelegenheit des Landes Berlin, da sich die Rechtsverhältnisse der Präsidentin und des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin und des Vizepräsidenten nach den Gesetzen des Landes Berlin richten. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2.
Satz 3 stellt sicher, dass Dienstkräfte aus beiden Ländern im gemeinsamen Amt tätig sind. Es ist vorgesehen, dass im Allgemeinen ein Drittel der im gemeinsamen Amt beschäftigten Dienstkräfte aus dem Geschäftsbereich der Justiz Brandenburgs stammt. Einzelheiten regelt die Verwaltungsvereinbarung.
Absatz 1 bestimmt, dass für das gemeinsame Amt grundsätzlich das Recht des Landes Berlin gilt. So richtet sich beispielsweise die Berufung der haupt- und nebenamtlichen Mitglieder des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes nach den Vorschriften der §§ 19 ff des JAG Berlin, die mit den bisherigen Vorschriften des BbgJAG inhaltsgleich sind. Die Arbeitsbedingungen der beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt tätigen Angestellten richten sich nach den im Land Berlin geltenden Regelungen.
Im Rahmen seiner Tätigkeit hat das gemeinsame Amt aufgrund seiner länderübergreifenden Zuständigkeit häufig auch das Recht des Landes Brandenburg anzuwenden. Deshalb ist es sinnvoll, zunächst in Absatz 1 zu regeln, dass das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt grundsätzlich nach dem Recht des Landes Berlin tätig wird, und in den folgenden Absätzen die Ausnahmen zu bestimmen.
Absatz 2 knüpft an Art. 2 Abs. 2 an. In den Fällen, in denen das gemeinsame Amt ministerielle (Grundsatz-) Angelegenheiten des Landes Brandenburg wahrnimmt, hat es dessen Recht anzuwenden. Insoweit ist es zugleich Teil der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt,
dass für die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der in der Rechtspflege des
Landes Brandenburg tätigen Bediensteten dessen Landesrecht gilt. Dies ist
zwingend, weil Aus- und Fortbildung sowie Prüfung Annex des Dienstverhältnisses
sind. Dies betrifft vor allem den mittleren und gehobenen Dienst. Zu Letzterem wird in Absatz 2 Satz 2 klargestellt,
dass die Vereinbarung zwischen Berlin und Brandenburg vom 20. Januar 1994 über
die Ausbildung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger Vorrang hat. Die
Ausbildung und Prüfung richtet sich – wie bisher - allein nach Berliner Recht,
auch soweit es sich um Brandenburgische Bedienstete handelt.
Absatz 3 regelt die Anwendbarkeit des Rechts der Juristenausbildung. Er bestimmt, nach welchen Kriterien sich die Anwendbarkeit des Brandenburgischen oder Berliner Juristenausbildungsrechts richtet. Maßgebend für die erste Prüfung ist danach, in welchem der beiden Länder die Kandidatin oder der Kandidat zuletzt studiert hat (Satz 1). Diese Regelung ist erforderlich, weil § 6 Abs. 1 Nr. 2 BbgJAG und JAG Berlin es erlauben, dass Kandidatinnen und Kandidaten, die in Berlin studiert haben, sich in Brandenburg zur Prüfung melden, und umgekehrt. Bislang richtet sich die Prüfung nach dem Recht des Justizprüfungsamtes, bei dem sich der Prüfling anmeldet. Bei einer Zusammenlegung der beiden Prüfungsämter entfällt dieses Anknüpfungskriterium, so dass eine Regelung zu treffen ist. Die Bestimmung hat trotz der weitgehenden Identität des neuen Brandenburgischen und Berliner Juristenausbildungsrechts auch erhebliche praktische Bedeutung, da bis zum Auslaufen der in § 25 BbgJAG und JAG Berlin bestimmten Übergangsfristen z.T. noch das alte, in beiden Ländern verschiedene Recht anzuwenden ist. Für die zweite juristische Staatsprüfung ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem die Referendarin oder der Referendar ausgebildet wird (Satz 2). Die Regelung ist aus Gründen der Vollständigkeit geboten.
Dieser Artikel regelt die Finanzierung des gemeinsamen Amtes.
Absatz 1 stellt klar, dass beide Länder die Kosten anteilig tragen. Dies ist angemessen, weil das Amt Aufgaben Brandenburgs und Berlins erfüllt und sich seine Zuständigkeit auf beide Länder erstreckt. Satz 2 regelt die Verteilung der Kosten auf die beiden beteiligten Länder. Maßstab für die Kostenquote ist die Herkunft des Arbeitsanfalls des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes. Hierfür sind die leicht festzustellenden Prüflingszahlen aus Berlin und Brandenburg entscheidend. Der so ermittelte Kostenschlüssel soll gleichfalls für Aufgaben der Aus- und Fortbildung gelten. Denn die Prüfungsangelegenheiten sind im Vergleich zu den Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung besonders kostenintensiv. Aus diesem Grunde und zur Vermeidung eines ganz erheblichen Arbeitsaufwandes im Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt bei der Ermittlung und Erfassung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche ist davon abgesehen worden, für den Aus- und Fortbildungsbereich eine besondere Kostenschlüsselung zu vereinbaren.
In den vergangenen drei Jahren hat das Land Berlin etwa 3/4, das Land Brandenburg etwa 1/4 der gesamten Prüfungen durchgeführt. Um eine möglichst genaue und damit gerechte Kostenverteilung zu gewährleisten, wird kein fester, an der Vergangenheit orientierter Verteilungsschlüssel festgelegt, sondern bestimmt, dass die Kostenverteilung sich in jedem Jahr nach den tatsächlich ermittelten Prüflingszahlen zu richten hat. Die Herkunft der Prüflinge wird danach ermittelt werden, welches Prüfungsrecht für die Prüfung gilt, vgl. Art. 4 Abs. 3 des Staatsvertrages. Zur Ermittlung des Kostenschlüssels werden alle Prüflinge erfasst, die einen Antrag auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung bzw. zur staatlichen Pflichtfachprüfung gestellt haben, sowie diejenigen Referendarinnen und Referendare, die von den Ausbildungsbehörden zur zweiten juristischen Prüfung vorgestellt werden.
Absatz 2 bestimmt, dass der Haushalt unter Einschluss des Stellenplans im Land Berlin aufgestellt und ausgebracht wird. Dies ist eine Konsequenz aus der Anbindung des Amtes an das Justizressort des Landes Berlin. Das Land Brandenburg hat gegenüber dem Land Berlin ein Mitspracherecht, da der Haushalt des Amtes einschließlich des Stellenplanes, der finanziell und bezüglich des organisatorischen Zuschnitts des gemeinsamen Amtes die größte Bedeutung hat, im Einvernehmen mit ihm aufzustellen ist. Hierdurch wird der Einfluss des Landes Brandenburg auf das Amt gesichert. Die personelle Erstausstattung des Amtes soll in der Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.
Absatz 3 bestimmt in Satz 1 den Grundsatz, dass das Land Brandenburg seinen Finanzierungsanteil an das Land Berlin vorschussweise zu entrichten hat. Damit soll vermieden werden, dass das Land Berlin die Kosten vollständig vorfinanzieren muss. Satz 2 befasst sich mit den Einnahmen des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes. Dies sind in erster Linie Gebühren und Auslagenerstattungen. Die Einnahmen fließen allein dem Land Berlin zu, das sie allerdings in der Jahresschlussrechnung nach Satz 4 von den Kosten abzuziehen hat. Damit kommen die Einnahmen wirtschaftlich beiden Ländern zugute. Satz 3 konkretisiert die Zahlungszeitpunkte für die Vorschüsse. Die Termine gewährleisten, dass auch das Land Brandenburg seinen Kostenanteil nicht zur Gänze vorfinanzieren muss. Die Sätze 1 und 3 stellen einen ausgewogenen Mechanismus zur Verfügung, der die Vorfinanzierungslasten beider Länder angemessen verteilt. Satz 4 stellt klar, dass nach Ende eines jeden Haushaltsjahres die Kosten nach Maßgabe des Finanzierungsschlüssels genau abgerechnet werden. Das Land Berlin hat die Einnahmen von den Kosten abzuziehen. Der Saldo wird nach dem Finanzierungsschlüssel des Absatzes 1 Satz 2 auf die beiden Länder verteilt.
Absatz 4 regelt die Rechnungsprüfung.
Diese Bestimmung regelt die Nachfolge der bisherigen beiden Prüfungsämter.
Absatz 1 regelt die Geltungsdauer und die Kündigung des Staatsvertrages. Da die Errichtung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes weitreichende rechtliche und organisatorische Folgen hat, ist diese Zusammenarbeit auf Dauer angelegt. Deshalb soll der Staatsvertrag unbefristet gelten. Allerdings muss es beiden Partnern vorbehalten bleiben, das Projekt zu beenden, wenn es sich nicht bewähren sollte. Aus diesem Grund ist eine Kündigungsmöglichkeit vorzusehen. Die Auflösung des gemeinsamen Amtes würde ebenso wie seine Errichtung erhebliche Vorbereitungen erfordern. Deshalb ist eine Kündigungsfrist von einem Jahr erforderlich.
Absatz 2 trifft die notwendigen Regelungen für das Verfahren zur Abwicklung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes im Fall der Kündigung.
Absatz 1 ermächtigt die beiden Justizministerien, die zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Regelungen in einer Verwaltungsvereinbarung zu treffen.
Absatz 2 verpflichtet die beiden Justizministerien, sich bei der Durchführung dieses Vertrages zu unterstützen.
Diese Schlussbestimmung stellt klar, dass der Vertrag der Ratifikation durch den Landtag Brandenburgs und das Berliner Abgeordnetenhausbedarf bedarf und am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft tritt. Ferner bestimmt Artikel 9 den Zeitpunkt der Errichtung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes. Dieser Termin gibt die ausreichende, aber auch erforderliche Zeit für die Errichtung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes.
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs.
2 der Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen auf
Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine
D. Gesamtkosten:
Die Errichtung des Gemeinsamen
Juristischen Prüfungsamtes führt zu keinen Mehrausgaben. Auf längere Sicht sind
nicht unerhebliche Einsparungen zu erwarten:
Das Land Berlin hat von den Gesamtkosten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes
den Anteil zu tragen, der dem Verhältnis der Prüflingszahlen aus Berlin entspricht.
In den vergangenen drei Jahren betrug dieser Anteil rd. 75 % (zuletzt im Jahre
2003 77 %). Eine wesentliche Änderung dieses Verteilungsschlüssels ist nicht zu
erwarten.
Die Gesamtkosten Berlins für den Bereich Justizprüfungsamt und Aus- und Fortbildung
beliefen sich - bezogen auf das Jahr 2003 – auf rd. 2,2 Mio Euro. Für das Jahr
2005 ist mit anteiligen Kosten von knapp 2 Mio Euro zu rechnen. Eine weitere Kostensenkung
auf etwa 1,7 Mio Euro ist für das Jahr 2008 zu erwarten.
Mit der Errichtung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes zum 1. Januar
2005 wird nämlich der derzeitige Stellenbestand von 37,64
Stellen für die Wahrnehmung von Aufgaben des Justizprüfungsamtes und der Aus-
und Fortbildung (Berlin und Brandenburg zusammen [Berlin: 27,75 Stellen, Brandenburg 9,89 Stellen]) um 7,64
Stellen und mit Zielstellung zum 1. Januar 2008 um nochmals 6 Stellen gekürzt
werden.
Hintergrund für diese differenzierende Stellenkürzung sind folgende Erwägungen:
Bis zum 31. Dezember 2007 muss das gemeinsame Amt mit drei unterschiedlichen
Rechtsordnungen arbeiten (altes Brandenburgisches Recht, altes Berliner Recht,
neues gemeinsames Recht). Dies bringt einen erheblichen Mehraufwand an Arbeit
mit sich, weil parallel pro Jahr Prüfungen nach drei unterschiedlichen
Prüfungsordnungen vorbereitet und durchgeführt werden müssen. Dies erschwert
die Arbeit des Amtes und die Geschäftsabläufe deutlich. Mit dem Auslaufen der
gesetzlichen Übergangsfristen entfällt der Mehraufwand, so dass die mit der
Zusammenlegung der Justizprüfungsämter eintretenden Synergieeffekte voll zur
Entfaltung kommen.
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem
Land Brandenburg
Der Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg dient der Zusammenführung der Verwaltung auf dem Gebiet der juristischen Aus- und Fortbildung einschließlich der Staatsprüfungen.
F. Auswirkungen auf den Haushalt und die
Finanzplanung
a)
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Nach Art. 5 Abs. 2 des Staatsvertrages werden die Kosten des Gemeinsamen Juristischen
Prüfungsamtes im Haushalt des Sitzlandes veranschlagt. Im Einzelplan 06 des
Berliner Landehaushalts sind daher die Gesamtkosten des gemeinsamen Amtes
auszubringen mit der Folge, dass die Ausgaben aufgrund der Ausweitung der
Zuständigkeit für das Land Brandenburg steigen werden. Dem stehen jedoch wegen
der Kostenerstattung durch das Land Brandenburg entsprechende zusätzliche
Einnahmen gegenüber.
b)
Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Der Stellenplan muss geringfügig ausgeweitet werden, weil anstelle der bisherigen
27,75 Stellen für das Berliner
Justizprüfungsamt für das Gemeinsame Justizprüfungsamt ab 2005 30,0 Stellen
benötigt werden. Mit Zielstellung zum 1.1.2008 reduziert sich allerdings der
Bedarf nach den gegenwärtigen Planungen auf nur noch 24,0 Stellen.
Diese – vorübergehende – Verstärkung des Stellenplans ist jedoch im Ergebnis mit keiner finanziellen Mehrbelastung des Berliner Haushalts verbunden. Vielmehr werden die Kosten für Berlin sogar spürbar sinken, weil sich Brandenburg auch an diesen Aufwendungen nach dem oben genannten Kostenschlüssel beteiligen wird.
Berlin, den 15. April 2004
Der Senat von Berlin
Der Regierende Bürgermeister
In Vertretung
S c h m i t z W o l f
Chef der Senatskanzlei Senator für die Senatorin
für Justiz
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq