Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg

 

 

 

A.     Problem:
Die Länder Berlin und Brandenburg verfolgen das Ziel einer verstärkten Kooperation bei Verwaltung und Rechtsprechung. Das Nebeneinander von Dienststellen beider Länder mit gleichartigen Aufgaben ist zum Teil unnötig kostspielig.

Nachdem die Vorschriften über die Juristenausbildung und Prüfung im vergangenen Jahr vereinheitlicht worden sind und so ein Ausbildungs- und Prüfungsverbund entstanden ist, sind die Voraussetzungen für eine Bündelung der den Ländern Berlin und Brandenburg obliegenden Aufgaben im Ausbildungs- und Prüfungswesen geschaffen und eine organisatorische Zusammenfassung der Justizprüfungsämter wünschenswert.

B.     Lösung:
Auf der Grundlage eines Staatsvertrages kann die Bildung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes erfolgen. Hierdurch werden Synergieeffekte erzielt und ein Beitrag zur Verwaltungsoptimierung geleistet.

C.     Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes berührt hoheitliche Aufgaben der Länder Berlin und Brandenburg, so dass es der Schließung eines Staatsvertrages bedarf und die alternative Variante einer Verwaltungsvereinbarung ausscheidet.
Als Standort des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes kommt nur Berlin in Betracht, da das Land Brandenburg zum 1. Januar 2005 kein geeignetes Verwaltungsgebäude für den Betrieb des gemeinsamen Amtes zur Verfügung stellen, Berlin hingegen den Betrieb zum 1. Januar 2005 in den bisherigen Räumlichkeiten aufnehmen kann.


D.     Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Keine

E.      Gesamtkosten
Durch den Gesetzentwurf entstehen keine zusätzlichen Mehrausgaben.

F.      Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Der Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg fördert die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg.

G.     Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Justiz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz

zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg


Vom ...

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

§ 1

Zustimmung zum Staatsvertrag

 

(1)   Dem am 2. April 2004 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg wird zugestimmt.

(2)   Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

 

 

§ 2

Änderung des Berliner Juristenausbildungsgesetzes

 

Das Berliner Juristenausbildungsgesetz vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232) wird wie folgt geändert:

 

1.      Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

In der Überschrift von Abschnitt 5 wird das Wort „Justizprüfungsamt“ ersetzt durch die Worte „Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt“.

2.      In der Überschrift von Abschnitt 5 wird das Wort „Justizprüfungsamt“ ersetzt durch die Worte „Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt“.

3.      In § 8 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 5, § 25 Abs. 3 und 4 Satz 3 wird das Wort „Justizprüfungsamt“ ersetzt durch die Worte „Gemeinsame Juristische Prüfungsamt“.

4.      In § 19 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Justizprüfungsamtes“ ersetzt durch die Worte „Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes“.

5.      In den §§ 2 und 21 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Justizprüfungsamt“ ersetzt durch die Worte „Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt“.

6.      § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte „Justizprüfungsamt Berlin“ ersetzt durch die Worte „Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt)“.

b) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes und deren oder dessen Vertretung sowie der weiteren hauptamtlichen Mitglieder richtet sich nach Artikel 3 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg vom .................... 2004.“

 

§ 3

Änderung der Berliner Juristenausbildungsordnung

 

Die Berliner Juristenausbildungsordnung vom 4. August 2003 (GVBl. S. 298) wird wie folgt geändert:

 

1.      Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift von Abschnitt 4 wird das Wort „Justizprüfungsamt“ ersetzt durch die Worte „Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt“.

b) In § 34 wird das Wort „Justizprüfungsamtes“ ersetzt durch die Worte „Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes“.

2.      Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Justizprüfungsamt“ wird ersetzt durch die Worte „Gemeinsames Juris­tisches Prüfungsamt“.

3.      In der Überschrift von § 34 wird das Wort „Justizprüfungsamtes“ ersetzt durch die Worte „Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes“.

4.      In § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 8 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 6 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, §§ 18, 28 Abs. 2 Satz 5, § 34 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 und 3 und § 35 Satz 2 wird das Wort „Justizprüfungsamtes“ ersetzt durch die Worte „Gemeinsame Juristische Prüfungsamt“.

5.      In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Justizprüfungsamt“ ersetzt durch die Worte „Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt)“.

6.      In §§ 17, 34 Abs. 1 Satz 3 und § 36 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Justizprüfungsamtes“ ersetzt durch die Worte „Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes“.

7.      In § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 6 Satz 1, § 26 Abs. 7 und § 28 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Justizprüfungsamt“ ersetzt durch die Worte „Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt“.

 

 

§ 4

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

 

Die auf § 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung aufgehoben oder geändert werden.

 

 

§ 5

Inkrafttreten

 

(1)    § 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

 

(2)    Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A. Begründung:

I. Zum Gesetzesentwurf

    a) Allgemein

Der unterzeichnete Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg bedarf der Transformierung in Berliner Landesrecht.

 

b) Einzelbegründung

Zu § 1:
Zustimmung zum Staatsvertrag


Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 50 Abs. 1 Satz 4 der Verfassung von Berlin der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin.



Zu § 2:
Änderung des Berliner Juristenausbildungsgesetzes


Zu Nr. 1 bis 6 a
)

Die Behördenbezeichnung „Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt“ tritt im Juristenausbildungsgesetz überall an die Stelle der bisherigen Bezeichnung „Justizprüfungsamt“.

Zu Nr. 6 b)

Die bisherige Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 3 bestimmt u.a., dass die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamtes, deren oder dessen Vertretung sowie die hauptamtlichen Mitglieder von der Senatorin oder dem Senator für Justiz berufen werden. Demgegenüber bestimmt der Staatsvertrag in Art. 3 Satz 2, dass diese Ämter im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Regierung des Landes Brandenburg besetzt werden. Dem trägt die Änderung durch Verweis auf den Staatsvertrag Rechnung.


Zu § 3:

Änderung der Berliner Juristenausbildungsordnung

 

Die Behördenbezeichnung „Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt“ tritt in der Juristenausbildungsordnung überall an die Stelle der bisherigen Bezeichnung „Justizprüfungsamt“.

 

 

 

 

 

 

Zu § 4:

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

 

Diese Regelung ist erforderlich, da im Rahmen dieses Gesetzes auch eine Verordnung geändert wird. Es ist daher zu bestimmen, dass künftige Änderungen im Verordnungswege vorgenommen werden können.

 

 

Zu § 5:

Inkrafttreten


Absatz 1 bestimmt das Inkrafttreten. Hinsichtlich der Ratifizierung des Staats­vertrages soll das Gesetz sofort nach Verkündung im Gesetz- und Verord­nungs­blatt für Berlin in Kraft treten. Die weiteren Vorschriften dieses Geset­zes sind erst mit Errichtung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes er­forderlich.

 

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 1 in Kraft tritt, im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.



II. Zum Staatsvertrag

a)     Allgemeines
Brandenburg und Berlin verfolgen das Ziel einer verstärkten Kooperation bei Verwaltung und Rechtsprechung. Das Nebeneinander von Dienststellen beider Länder mit gleichartigen Aufgaben ist zum Teil unnötig kostspielig. Brandenburg und Berlin prüfen daher die Zusammenlegung von Behörden und Ge­richten, soweit die Aufgaben durch gemeinsame Einrichtungen effizienter erledigt werden können.

Nachdem in beiden Ländern die Vorschriften über die Juristenausbildung und Prüfung vereinheitlicht wurden und so ein Ausbildungs- und Prüfungsverbund entstanden ist, sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, die den Justizprüfungsämtern beider Länder obliegenden Aufgaben zu bündeln und in einer einzigen Behörde mit Zuständigkeit für Brandenburg und Berlin zusammenzufassen. Dies wird bereits mit dem Beginn der Arbeit des gemeinsamen Amtes, verstärkt aber nach Ablauf einer etwa dreijährigen Über­gangs­zeit, in der parallel neben den neuen Regelungen noch die alten, in beiden Ländern unterschiedlichen Vorschriften über die Juristenausbildung und –prüfung anzuwenden sind, zu Synergieeffekten und damit auch personellen Einsparungen führen. So werden zum Beispiel die jährlich anfallenden 54 Klausuren für die Kandidatinnen und Kandidaten der staatlichen Pflichtfachprüfung der ers­­ten juristischen Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht mehr in jedem Land gesondert zu erstellen sein. Die vorgesehene Einführung einer Software zur informationstechnischen Unterstützung der Organisation der Durchführung der Prüfungen wird ebenfalls zu einer Reduzierung des Personals führen.

Auch im Bereich der Aus- und Fortbildung in der Justiz streben Brandenburg und Berlin eine zunehmend engere Zusammenarbeit an. Die inhaltliche Kooperation ist zur Erzielung weiterer Synergieeffekte auch auf der organisatorischen Ebene nachzuvollziehen. Hierfür sprechen die folgenden Erwägungen:

 

-         Die Anwendung und die Änderung der Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen obliegt dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt.

-         Aus- und Fortbildung hängen thematisch eng mit der Prüfung zusammen. Die Ausbildung geht der Prüfung voran. Die Fortbildung schließt sich an die Prüfung an und ist die inhaltliche Fortsetzung der Ausbildung.

-         Es gibt bereits einen Ausbildungs- und Prüfungsverbund für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in Berlin und Brandenburg.

-         Die inhaltliche Vereinheitlichung sollte auf der organisatorischen Ebene zumindest hinsichtlich der Grundsatzfragen nachgezeichnet werden.

-         Die Zusammenfassung aller Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung sowie Prüfung in der Justiz im Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt ermöglicht die Sammlung und Nutzung von Wissen und Erfahrung und gewähr­leis­tet ein einheitliches Vorgehen.

-         Hiervon sind weitere Synergieeffekte zu erwarten.

-         Ein einheitlicher Ansprechpartner erleichtert den Zugang für Außenstehende.

-         Auch in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt gehören die Aufgaben des Justizprüfungsamtes zu derselben Organisationseinheit, die mit Grundsatzfragen der Aus- und Fortbildung befasst ist.



Deshalb soll dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt auch die ministerielle Zuständigkeit (Grundsatzfragen) für die Aus- und Fortbildung in der
Jus­­tiz beider Länder übertragen werden.

Zur Errichtung des gemeinsamen Amtes ist ein Staatsvertrag zwischen Brandenburg und Berlin erforderlich, da Hoheitsbefugnisse übertragen werden. Der Staatsvertrag soll sich dabei auf die unter diesem Blickwinkel rechtlich gebotenen Regelungen und einige weitere Punkte, die die Finanzierung sowie die Sicherung der Einflussnahme des Landes Brandenburg betreffen, beschränken. Weitere, weniger bedeutsame Fragen bleiben einer Verwaltungsvereinbarung auf der Ebene unterhalb eines Staatsvertrages mit Gesetzesrang vorbehalten.


 

 

b) Im Einzelnen

 

Zu Artikel 1:

Absatz 1 Satz 1 umreißt die Aufgaben, die Brandenburg und Berlin künftig gemeinsam wahrnehmen. Satz 2 enthält den Kern der Vereinbarung, die Errichtung einer Stelle, deren Zuständigkeit sich für die gemeinsam zu erfüllenden Aufgaben auf beide Länder erstreckt.

 

Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt beider Länder soll seinen Sitz in Berlin haben. Grundsätzlich kommt für den Sitz der Behörde außer Berlin auch Potsdam in Betracht. Die haushaltsmäßigen Auswirkungen, denen entscheidendes Gewicht zukommt, und die jüngst getroffene Entscheidung der Kabinette beider Länder, das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt zum 1.1.2005 zu errichten, schließen jedoch Potsdam als Behördensitz aus. Es muss mit jährlich 2500 Prüflingen in beiden Staatsprüfungen gerechnet werden. Während die an jeweils sieben Tagen durchzuführenden schriftlichen Prüfungen an verschiedenen Prüfungsorten in beiden Ländern stattfinden sollen, sind die mündlichen Prüfungen zentral im Juristischen Prüfungsamt vorgesehen, da der organisatorische Betreuungsaufwand bei mündlichen Prüfungen höher ist als bei schriftlichen Prüfungen. Die Abnahme von Prüfungen hat Dienstleis­tungscharakter. Es ist daher dafür Sorge zu tragen, dass Prüflinge und Prü­ferinnen und Prüfer unter zumutbaren Bedingungen an der mündlichen Prüfung teil­neh­men können. Dies ist bei einer zentralen Prüfung in Berlin gewährleistet. Die Ver­kehrsverbindungen nach Berlin sind für Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer so gut, dass auch aus entlegeneren Orten in Brandenburg die An- und Abreise am selben Tag gewährleistet ist. Prüfungsräume sind in der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin in ausreichender Zahl vorhanden, auch wenn sich die Zahl der jährlich abzuwickelnden Prüfungen um ca. 25 Prozent erhöht. Demgegenüber sind im Justizministerium des Landes Brandenburg nur zwei für die Abnahme mündlicher Prüfungen geeignete Räume vorhanden. Ein Sitz des Gemeinsamen Juristischen Prü­fungsamtes in Potsdam führt demnach entweder zu einer nicht akzeptablen Verlängerung der Prüfungsdauer, weil nicht – wie in Berlin - bis zu sieben Prüfungen parallel abgenommen werden können, oder erfordert – angesichts des Umstandes, dass zum 1.1.2005 geeignete andere Räumlichkeiten in Potsdam nicht zur Verfügung stehen - einen Neubau, der nach angestellten Berechnungen ohne die erforderliche Ausstattung mit Büromaterial und Informations­technik ca. 3,2 Mio € kosten würde. Einem solchen Projekt steht die finanzpolitische Forderung im Wege, das Ge­meinsame Juristische Prüfungsamt dürfe für beide Länder zumindest nicht teurer sein als die Fortführung zweier getrennter Prüfungsämter für beide Länder. Außerdem würde die Entwurfs- und Planungsphase zu einer Verschiebung des Projekts um mehrere Jahre zwingen, was zu dem jüngst gefassten Kabinettsbeschluss beider Länder im Widerspruch stünde, das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt zum 1.1.2005 zu errichten. Dieser Termin ist auch deshalb erforderlich, um nach der Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften zur Juristenausbildung in beiden Ländern zu gewährleisten, dass bei den bereits 2005 beginnenden Prüfungen nach neuem Recht eine einheitliche Verwaltungspraxis entsteht.

 

Die Dienstaufsicht über die Gemeinsame Stelle soll ausschließlich bei dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats von Berlin liegen.

 

Absatz 2 trifft Regelungen zum fachlichen Weisungsrecht. Zur Wahrung der Aufgaben und Befugnisse beider Ressortminister wird bestimmt, dass das fachliche Weisungsrecht jeweils dem für Justiz zuständigen Mitglied der Regierung des Landes obliegt, dessen Befugnisse oder Aufgaben das gemeinsame Amt im Einzelfall wahrnimmt. Wenn im Einzelfall Befugnisse und Aufgaben beider Länder wahrgenommen werden sollen, werden die beiden Regierungsmitglieder eine Verständigung auf ein gemeinsames Konzept anstreben. Gelingt dies nicht, bestehen verschiedene Handlungsalternativen:

-         Die Maßnahme unterbleibt,

-         die Maßnahme wird nur in Berlin oder nur in Brandenburg durchgeführt,

-         die Maßnahme wird in Berlin anders als in Brandenburg durchgeführt.

 

Die Belange des Landes Brandenburg werden im Übrigen im Wesentlichen durch das Erfordernis des Einvernehmens beider Länder zur Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten sowie der weiteren hauptamtlichen Mitglieder des Gemeinsamen Amtes, die Klausel über die Beschäftigung der Bediensteten beider Länder (Art. 3 Satz 3), das Einvernehmenserfordernis betreffend die Aufstellung des Haushalts (Art. 5 Abs. 2), das Erfordernis des Einvernehmens zur Änderung des Stellenplans (Art. 5 Abs. 2) und die Regelung über die Beteiligung der Rechnungshöfe beider Länder an der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des gemeinsamen Amtes (Art. 5 Abs. 4) gewahrt.

 

Absatz 3 bestimmt die Bezeichnung des Gemeinsamen Prüfungsamtes. Im Namen spiegeln sich die Zuständigkeit des Amtes für beide Länder und die gemeinsame Verantwortung Brandenburgs und Berlins für das juristische Prüfungswesen wider. Um den innovativen Charakter der Einrichtung zu betonen, soll das Amt in Abweichung von der bisherigen Bezeichnung in den Juristenausbildungsgesetzen beider Länder nicht „Justizprüfungsamt“ heißen, sondern „Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt“. Dieser Name gibt die Aufgabe des Amtes treffender wieder als die traditionelle Bezeichnung. Das Amt prüft nicht nur für die Justiz, sondern für sämtliche juristische Berufe. Die begriffliche Unschärfe dieses Namens, der die Zuständigkeit für die Aus- und Fortbildung nicht erfasst, ist aus Gründen der sprachlichen Ästhetik hinzunehmen.

 

Ferner regelt Absatz 3 die Gestaltung des Dienstsiegels des Amtes. Die Verwendung der Wappen beider Länder unterstreicht - ebenso wie die Bezeichnung - die Gemeinsamkeit der Aufgabe und der Verantwortung beider Länder sowie die länderübergreifende Zuständigkeit des Amtes.

 

 

Zu Artikel 2:

Dieser Artikel konkretisiert die in Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgaben.

 

Absatz 1 enthält die Zuständigkeit des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes für die Abnahme juristischer Staatsprüfungen.

 

Absatz 2 weist die ministeriellen Grundsatzangelegenheiten der Ausbildung von Ju­ris­tinnen und Juristen und des nicht richterlichen Dienstes dem Gemeinsamen Juris­tischen Prüfungsamt zu. Dazu gehören z.B. die Zuständigkeit für Gesetz- und Verordnungsentwürfe für die Ausbildung und Prüfung, die Rechts- und Fachaufsicht über den Fachbereich Rechtspflege der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin und die Fachaufsicht über die Referendarausbildung und sämtliche jus­tizeigenen Ausbildungsgänge (ohne Justizvollzug). Organisatorisch wirkt sich die Vor­schrift beispielsweise so aus, dass das gemeinsame Amt auch gegenüber der Hausleitung des Justizressorts des Landes Brandenburg vorlagebefugt ist, ggf. die Mitzeichnungen anderer Abteilungen dieses Hauses einzuholen hat und andererseits an deren Vorhaben zu beteiligen ist, sofern sein Zuständigkeitsbereich betroffen ist. Die landesrechtlichen Regelungen über die zuständigen Stellen für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

 

Zu den ministeriellen Grundsatzangelegenheiten der staatlichen Prüfungen von Ju­ris­tinnen und Juristen gehören z.B. auch die Anerkennungen ausländischer juristischer Abschlüsse.

 

Absatz 2 Nr.1 b) und c) weist dem Amt auch die Grundsatzangelegenheiten der Fortbildung in der Rechtspflege zu. Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt soll auch diese Zuständigkeiten erhalten, weil Ausbildung, Prüfung und Fortbildung inhaltlich eng zusammenhängen und deshalb auch organisatorisch in eine Hand gehören (siehe auch Teil II a). Eingeschlossen ist z. B. die Fachaufsicht über die Justiz­aka­demie des Landes Brandenburg und die Mitwirkung an Angelegenheiten der Programmkonferenz der Deutschen Richterakademie.

 

Absatz 2 Nr. 2 weist dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt über die ministeriellen Aufgaben hinaus die Zuständigkeit für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für den höheren Dienst in der Justiz (ohne Strafvollzug) zu.

 

Organisatorisch bildet das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt eine eigenständige Einheit innerhalb der Senatsverwaltung für Justiz. Es nimmt neben den operativen Tätigkeiten bei der Abnahme von Prüfungen ministerielle Aufgaben der Aus- und Fortbildung wahr. Das gemeinsame Amt hat eine abteilungsgleiche Organisationsstruktur, denn wie eine Abteilung untersteht es unmittelbar der Hausleitung.

 

Absatz 3 enthält eine Öffnungsklausel zur Übertragung weiterer Aufgaben auf das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt. Es kann, insbesondere bei einem weiteren Fortschreiten der Zusammenarbeit von Brandenburg und Berlin, aber auch bei jetzt noch nicht absehbaren gesetzlichen Änderungen im juristischen Ausbildungs- und Prüfungsbereich, sinnvoll werden, über die Grundsatzangelegenheiten hinaus weitere Aufgaben der Prüfung sowie der Aus- und der Fortbildung auf das gemeinsame Amt zu übertragen. Die Übertragung weiterer Aufgaben bedarf einer staatsvertraglichen Regelung, sofern sie den Rahmen der bisher übertragenen Aufgaben übersteigen und hoheitliche Aufgaben berühren.

 

 

Zu Artikel 3:

 

Satz 1 greift § 19 Abs. 1 BbgJAG und JAG Berlin auf. Danach stehen an der Spitze des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes die Präsidentin oder der Präsident und seine Vertretung.

 

Satz 2 bestimmt, dass die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes und seine Vertretung sowie die weiteren hauptamtlichen Mitglieder im Einvernehmen der für Justiz zuständigen Ressortchefs beider Länder berufen werden. Hierdurch wird die Mitbestimmung beider Länder gewährleistet und die gemeinschaftliche Verantwortung beider Länder herausgestellt. Zugleich wird festgeschrieben, dass die Vertretung die Bezeichnung „Vizepräsidentin“ bzw. „Vizepräsident“ führt. Dies trägt der Bedeutung des Amtes Rechnung und erleichtert zudem eine länderparitätische Besetzung der beiden Führungspositionen. Der Ernennungsvorgang selbst ist Angelegenheit des Landes Berlin, da sich die Rechtsverhältnisse der Präsidentin und des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin und des Vizepräsidenten nach den Gesetzen des Landes Berlin richten. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2.

 

Satz 3 stellt sicher, dass Dienstkräfte aus beiden Ländern im gemeinsamen Amt tätig sind. Es ist vorgesehen, dass im Allgemeinen ein Drittel der im gemeinsamen Amt be­schäftigten Dienstkräfte aus dem Geschäftsbereich der Justiz Brandenburgs stammt. Einzelheiten regelt die Verwaltungsvereinbarung.

 

 

Zu Artikel 4:

 

Absatz 1 bestimmt, dass für das gemeinsame Amt grundsätzlich das Recht des Landes Berlin gilt. So richtet sich beispielsweise die Berufung der haupt- und nebenamtlichen Mitglieder des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes nach den Vorschriften der §§ 19 ff des JAG Berlin, die mit den bisherigen Vorschriften des BbgJAG inhaltsgleich sind. Die Arbeitsbedingungen der beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt tätigen Angestellten richten sich nach den im Land Berlin geltenden Regelungen.

 

Im Rahmen seiner Tätigkeit hat das gemeinsame Amt aufgrund seiner länderübergreifenden Zuständigkeit häufig auch das Recht des Landes Brandenburg anzuwenden. Deshalb ist es sinnvoll, zunächst in Absatz 1 zu regeln, dass das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt grundsätzlich nach dem Recht des Landes Berlin tätig wird, und in den folgenden Absätzen die Ausnahmen zu bestimmen.

 

Absatz 2 knüpft an Art. 2 Abs. 2 an. In den Fällen, in denen das gemeinsame Amt ministerielle (Grundsatz-) Angelegenheiten des Landes Brandenburg wahrnimmt, hat es dessen Recht anzuwenden. Insoweit ist es zugleich Teil der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg.

 

Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass für die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der in der Rechtspflege des Landes Brandenburg tätigen Bediensteten dessen Landesrecht gilt. Dies ist zwingend, weil Aus- und Fortbildung sowie Prüfung Annex des Dienstverhältnisses sind. Dies betrifft vor allem den mittleren und gehobenen Dienst. Zu Letzterem wird in Absatz 2 Satz 2 klargestellt, dass die Vereinbarung zwischen Berlin und Brandenburg vom 20. Januar 1994 über die Ausbildung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger Vorrang hat. Die Ausbildung und Prüfung richtet sich – wie bisher - allein nach Berliner Recht, auch soweit es sich um Brandenburgische Bedienstete handelt.

Absatz 3 regelt die Anwendbarkeit des Rechts der Juristenausbildung. Er bestimmt, nach welchen Kriterien sich die Anwendbarkeit des Brandenburgischen oder Berliner Juristenausbildungsrechts richtet. Maßgebend für die erste Prüfung ist danach, in welchem der beiden Länder die Kandidatin oder der Kandidat zuletzt studiert hat (Satz 1). Diese Regelung ist erforderlich, weil § 6 Abs. 1 Nr. 2 BbgJAG und JAG Berlin es erlauben, dass Kandidatinnen und Kandidaten, die in Berlin studiert haben, sich in Brandenburg zur Prüfung melden, und umgekehrt. Bislang richtet sich die Prüfung nach dem Recht des Justizprüfungsamtes, bei dem sich der Prüfling anmeldet. Bei einer Zusammenlegung der beiden Prüfungsämter entfällt dieses Anknüpfungskriterium, so dass eine Regelung zu treffen ist. Die Bestimmung hat trotz der weitgehenden Identität des neuen Brandenburgischen und Berliner Juristenausbildungsrechts auch erhebliche praktische Bedeutung, da bis zum Auslaufen der in § 25 BbgJAG und JAG Berlin bestimmten Übergangsfristen z.T. noch das alte, in beiden Ländern verschiedene Recht anzuwenden ist. Für die zweite juristische Staatsprüfung ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem die Referendarin oder der Referendar ausgebildet wird (Satz 2). Die Regelung ist aus Gründen der Vollständigkeit geboten.

 

 

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel regelt die Finanzierung des gemeinsamen Amtes.

 

Absatz 1 stellt klar, dass beide Länder die Kosten anteilig tragen. Dies ist angemessen, weil das Amt Aufgaben Brandenburgs und Berlins erfüllt und sich seine Zuständigkeit auf beide Länder erstreckt. Satz 2 regelt die Verteilung der Kosten auf die beiden beteiligten Länder. Maßstab für die Kostenquote ist die Herkunft des Arbeitsanfalls des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes. Hierfür sind die leicht festzustellenden Prüflingszahlen aus Berlin und Brandenburg entscheidend. Der so ermittelte Kostenschlüssel soll gleichfalls für Aufgaben der Aus- und Fortbildung gelten. Denn die Prüfungsangelegenheiten sind im Vergleich zu den Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung besonders kostenintensiv. Aus diesem Grunde und zur Vermeidung eines ganz erheblichen Arbeitsaufwandes im Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt bei der Ermittlung und Erfassung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche ist davon abgesehen worden, für den Aus- und Fortbildungsbereich eine besondere Kostenschlüsselung zu vereinbaren.

 

In den vergangenen drei Jahren hat das Land Berlin etwa 3/4, das Land Brandenburg etwa 1/4 der gesamten Prüfungen durchgeführt. Um eine möglichst genaue und damit gerechte Kostenverteilung zu gewährleisten, wird kein fester, an der Vergangenheit orientierter Verteilungsschlüssel festgelegt, sondern bestimmt, dass die Kos­tenverteilung sich in jedem Jahr nach den tatsächlich ermittelten Prüflingszahlen zu richten hat. Die Herkunft der Prüflinge wird danach ermittelt werden, welches Prüfungsrecht für die Prüfung gilt, vgl. Art. 4 Abs. 3 des Staatsvertrages. Zur Ermittlung des Kostenschlüssels werden alle Prüflinge erfasst, die einen Antrag auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung bzw. zur staatlichen Pflichtfachprüfung gestellt haben, sowie diejenigen Referendarinnen und Referendare, die von den Ausbildungsbehörden zur zweiten juristischen Prüfung vorgestellt werden.

 

Absatz 2 bestimmt, dass der Haushalt unter Einschluss des Stellenplans im Land Berlin aufgestellt und ausgebracht wird. Dies ist eine Konsequenz aus der Anbindung des Amtes an das Justizressort des Landes Berlin. Das Land Brandenburg hat gegenüber dem Land Berlin ein Mitspracherecht, da der Haushalt des Amtes einschließlich des Stellenplanes, der finanziell und bezüglich des organisatorischen Zuschnitts des gemeinsamen Amtes die größte Bedeutung hat, im Einvernehmen mit ihm aufzustellen ist. Hierdurch wird der Einfluss des Landes Brandenburg auf das Amt gesichert. Die personelle Erstausstattung des Amtes soll in der Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.

 

Absatz 3 bestimmt in Satz 1 den Grundsatz, dass das Land Brandenburg seinen Finanzierungsanteil an das Land Berlin vorschussweise zu entrichten hat. Damit soll vermieden werden, dass das Land Berlin die Kosten vollständig vorfinanzieren muss. Satz 2 befasst sich mit den Einnahmen des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsam­tes. Dies sind in erster Linie Gebühren und Auslagenerstattungen. Die Einnahmen fließen allein dem Land Berlin zu, das sie allerdings in der Jahresschlussrechnung nach Satz 4 von den Kosten abzuziehen hat. Damit kommen die Einnahmen wirt­schaftlich beiden Ländern zugute. Satz 3 konkretisiert die Zahlungszeitpunkte für die Vorschüsse. Die Termine gewährleisten, dass auch das Land Brandenburg seinen Kos­tenanteil nicht zur Gänze vorfinanzieren muss. Die Sätze 1 und 3 stellen einen ausgewogenen Mechanismus zur Verfügung, der die Vorfinanzierungslasten beider Länder angemessen verteilt. Satz 4 stellt klar, dass nach Ende eines jeden Haushaltsjahres die Kosten nach Maßgabe des Finanzierungsschlüssels genau abgerechnet werden. Das Land Berlin hat die Einnahmen von den Kosten abzuziehen. Der Saldo wird nach dem Finanzierungsschlüssel des Absatzes 1 Satz 2 auf die beiden Länder verteilt.

 

Absatz 4 regelt die Rechnungsprüfung.

 

 

Zu Artikel 6:

Diese Bestimmung regelt die Nachfolge der bisherigen beiden Prüfungsämter.

 

 

Zu Artikel 7:

Absatz 1 regelt die Geltungsdauer und die Kündigung des Staatsvertrages. Da die Errichtung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes weitreichende rechtliche und organisatorische Folgen hat, ist diese Zusammenarbeit auf Dauer angelegt. Deshalb soll der Staatsvertrag unbefristet gelten. Allerdings muss es beiden Partnern vorbehalten bleiben, das Projekt zu beenden, wenn es sich nicht bewähren sollte. Aus diesem Grund ist eine Kündigungsmöglichkeit vorzusehen. Die Auflösung des gemeinsamen Amtes würde ebenso wie seine Errichtung erhebliche Vorbereitungen erfordern. Deshalb ist eine Kündigungsfrist von einem Jahr erforderlich.

 

Absatz 2 trifft die notwendigen Regelungen für das Verfahren zur Abwicklung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes im Fall der Kündigung.

 

 

Zu Artikel 8:

Absatz 1 ermächtigt die beiden Justizministerien, die zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Regelungen in einer Verwaltungsvereinbarung zu treffen.

 

Absatz 2 verpflichtet die beiden Justizministerien, sich bei der Durchführung dieses Vertrages zu unterstützen.

 

 

Zu Artikel 9:

Diese Schlussbestimmung stellt klar, dass der Vertrag der Ratifikation durch den Landtag Brandenburgs und das Berliner Abgeordnetenhausbedarf bedarf und am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft tritt. Ferner bestimmt Artikel 9 den Zeitpunkt der Errichtung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes. Dieser Termin gibt die ausreichende, aber auch erforderliche Zeit für die Errichtung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes.

 

 

B. Rechtsgrundlage:

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Keine

 

D. Gesamtkosten:

Die Errichtung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes führt zu keinen Mehrausgaben. Auf längere Sicht sind nicht unerhebliche Einsparungen zu erwarten:

Das Land Berlin hat von den Gesamtkosten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes den Anteil zu tragen, der dem Verhältnis der Prüflingszahlen aus Berlin entspricht. In den vergangenen drei Jahren betrug dieser Anteil rd. 75 % (zuletzt im Jahre 2003 77 %). Eine wesentliche Änderung dieses Verteilungsschlüssels ist nicht zu erwarten.

Die Gesamtkosten Berlins für den Bereich Justizprüfungsamt und Aus- und Fortbildung beliefen sich - bezogen auf das Jahr 2003 – auf rd. 2,2 Mio Euro. Für das Jahr 2005 ist mit anteiligen Kosten von knapp 2 Mio Euro zu rechnen. Eine weitere Kos­tensenkung auf etwa 1,7 Mio Euro ist für das Jahr 2008 zu erwarten.

Mit der Errichtung des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes zum 1. Januar 2005 wird nämlich der derzeitige Stellenbestand von 37,64 Stellen für die Wahrnehmung von Aufgaben des Justizprüfungsamtes und der Aus- und Fortbildung (Berlin und Brandenburg zusammen [Berlin: 27,75 Stellen, Brandenburg 9,89 Stellen]) um 7,64 Stellen und mit Zielstellung zum 1. Januar 2008 um nochmals 6 Stellen gekürzt werden.

Hintergrund für diese differenzierende Stellenkürzung sind folgende Erwägungen: Bis zum 31. Dezember 2007 muss das gemeinsame Amt mit drei unterschiedlichen Rechts­ordnungen arbeiten (altes Brandenburgisches Recht, altes Berliner Recht, neues gemeinsames Recht). Dies bringt einen erheblichen Mehraufwand an Arbeit mit sich, weil parallel pro Jahr Prüfungen nach drei unterschiedlichen Prüfungsordnungen vorbereitet und durchgeführt werden müssen. Dies erschwert die Arbeit des Amtes und die Geschäftsabläufe deutlich. Mit dem Auslaufen der gesetzlichen Übergangsfristen entfällt der Mehraufwand, so dass die mit der Zusammenlegung der Justizprüfungsämter eintretenden Synergieeffekte voll zur Entfaltung kommen.

 

E.  Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Der Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg dient der Zusammenführung der Verwaltung auf dem Gebiet der juristischen Aus- und Fortbildung einschließlich der Staatsprüfungen.

 

 

F.  Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Nach Art. 5 Abs. 2 des Staatsvertrages werden die Kosten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes im Haushalt des Sitzlandes veranschlagt. Im Einzelplan 06 des Berliner Landehaushalts sind daher die Gesamtkosten des gemeinsamen Amtes auszubringen mit der Folge, dass die Ausgaben aufgrund der Ausweitung der Zuständigkeit für das Land Brandenburg steigen werden. Dem stehen jedoch wegen der Kostenerstattung durch das Land Brandenburg entsprechende zusätzliche Einnahmen gegenüber.

b)      Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Der Stellenplan muss geringfügig ausgeweitet werden, weil anstelle der bisherigen 27,75 Stellen für das Berliner Justizprüfungsamt für das Gemeinsame Justizprüfungsamt ab 2005 30,0 Stellen benötigt werden. Mit Zielstellung zum 1.1.2008 reduziert sich allerdings der Bedarf nach den gegenwärtigen Planungen auf nur noch 24,0 Stellen.

Diese – vorübergehende – Verstärkung des Stellenplans ist jedoch im Ergebnis mit keiner finanziellen Mehrbelastung des Berliner Haushalts verbunden. Vielmehr werden die Kosten für Berlin sogar spürbar sinken, weil sich Brandenburg auch an diesen Aufwendungen nach dem oben genannten Kostenschlüssel beteiligen wird.

 

 

Berlin, den 15. April 2004

Der Senat von Berlin

 

 

 

 

Der Regierende Bürgermeister

In Vertretung

 

S c h m i t z                                                                 W o l f

Chef der Senatskanzlei                                                 Senator für die Senatorin für Justiz

                                                                                  

 

 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq