Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz über die Änderung von Gesetzen im Zusammenhang mit der
Neukonzeption des Liegenschaftsfonds Berlin

 

 

 

 

 

A.         Problem

 

Zur Umsetzung der Neukonzeption bedarf es einiger gesetzlicher Änderungen, die mit diesem Gesetz vorgenommen werden.

 

B.         Lösung

 

Zur Umsetzung der Neukonzeption des Liegenschaftsfonds Berlin wird § 64 der Landeshaushaltsordnung sowie Nummer 6 des Allgemeinen Zuständigkeitskataloges (ZustKat AZG) geändert. Diese Änderungen sind zur Umsetzung der Neukonzeption erforderlich. Die im Konzept in Aussicht genommene Änderung des AGBauGB erfolgt nach Prüfung der verfassungsmäßigen Voraussetzungen in einem gesonderten Verfahren.

 

C.         Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

 

Alternativen zur Gesetzesänderung werden nicht gesehen, da diese für die Umsetzung der Neukonzeption des Liegenschaftsfonds zwingend erforderlich sind.

 

D.         Kostenauswirkungen auf Privathaushalte

 

Keine.

 

E.          und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Keine.

 

F.          Gesamtkosten

 

Keine.


 


G.         Flächenmäßige Auswirkungen

 

Keine.

 

H.         Auswirkungen auf die Umwelt

 

Keine.


I.      Auswirkungen auf Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Keine.

 

J.          Zuständigkeit

 

Der Beschluss ist von der Senatsverwaltung für Finanzen zu bearbeiten.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz über die Änderung von Gesetzen im Zusammenhang mit der
Neukonzeption des Liegenschaftsfonds Berlin

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Gesetz

über die Änderung von Gesetzen im

Zusammenhang mit der Neukonzeption

des Liegenschaftsfonds Berlin

Vom ......

 

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:              

 

 

Artikel I
 
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

 

Nummer 6 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1.     Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

„(1) Finanzvermögen mit Ausnahme von nicht auf Liegenschaftsfonds übertragenen Grundstücken; Bildung und Verwaltung von Liegenschaftsfonds einschließlich Bestückung mit Grundstücken.“

 

2.     In Absatz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „gesetzliche“ durch das Wort „gerichtliche“ ersetzt.


 


3.     Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

 

„(5) Übertragung und Überlassung von Grundstücken innerhalb der Verwaltung mit Ausnahme der Übertragung und Überlassung von Fachvermögen bei innerhalb eines Bezirks bleibenden Fällen; Zustimmung zur Übertragung und Überlassung von Grundstücken des Fachvermögens bei  innerhalb eines Bezirks bleibenden Fällen.“

 

 

Artikel II

 

Änderung der Landeshaushaltsordnung

 

§ 64 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996, S. 118), die zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1.     In Absatz 2 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 5 folgende Nummer 6 angefügt:

 

„6. bei Grundstücksgeschäften des Liegenschaftsfonds Berlin.“

 

2.     Absatz 4 wird wie folgt geändert:

 

a)       In Nummer 2 wird nach der Angabe „Nr. 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt und der abschließende Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

 

b)    Nach Nummer 2 wird folgende Nr. 3 angefügt:

 

„3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 6 der Wert 125.000 € übersteigt und die Grundstücke unentgeltlich oder beträchtlich unter Wert veräußert werden sollen.“

 

3.     Dem Absatz 5 wird folgender Satz  angefügt:

 

„Ein mit der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung abgestimmtes Bieterverfahren steht einer formellen Wertermittlung gleich.“

 

 

Artikel III

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


A.   Begründung

 

a)     Allgemeiner Teil:

 

Mit der Änderung der gesetzlichen Grundlagen sollen Hemmnisse für die vom Land Berlin angestrebte Vermarktung von landeseigenen Grundstücken aus einer Hand beseitigt und die Neukonzeption des Liegenschaftsfonds Berlin umgesetzt werden. Dieses Gesetz schafft das gesetzliche Fundament dafür.

 

Der Liegenschaftsfonds Berlin (im Folgenden LF) hat am 01.01.2001 seine Tätigkeit  mit dem Ziel aufgenommen, die Vermögensaktivierung im Land Berlin durch den Verkauf landeseigener Grundstücke deutlich zu verbessern. Durch die Schaffung eines zentralen Ansprechpartners für den Verkauf von Landesimmobilien sollten bis dahin bestehende Verkaufsverfahren in den verschiedenen Bereichen der Stadt gebündelt und mit der Zielsetzung beschleunigt werden, hierdurch sowohl wirtschafts- als auch ansiedlungspolitische Effekte zu erzielen.

 

Die Einnahmen des LF aus der Vermarktung von landeseigenen Grundstücken und damit die Abführungen an den Landeshaushalt bleiben hinter den Erwartungen zurück. Neben den im Immobiliengeschäft üblichen Abläufen und Risiken gibt es weitere Ursachen für diesen Umstand. Die Gründe liegen zum einen in sehr aufwendigen Verfahren für die Bestückung des LF mit werthaltigen Grundstücken (sog. Nachbestückung). Zum anderen unterliegt der Verkauf durch den LF einer Vielzahl von Auflagen und Verfahrensvorgaben, die einen schnellen Verkauf zum bestmöglichen Preis behindern. Ferner verfügt der LF zur Zeit nicht über die notwendigen Instrumentarien, um die Vermarktungsfähigkeit der ihm übertragenen Grundstücke zu steigern.

 

Der Rat der Bürgermeister hat sich mit der Neukonzeption des Liegenschaftsfons und den vorgesehenen Gesetzesänderungen befasst. Er hat die Vorlage (384/03) in seiner  Sitzung am 21.08.03 abgelehnt (Vorlage 396/03; Anlage - RdB). Er hat dabei insbesondere auf seine grundsätzlichen Erwägungen hingewiesen, wonach der Senat aufgefordert wird, sich seinem Aufgabenbereich der gesamtstädtischen Aufgaben zu widmen. Er ist der Auffassung, dass der Zustimmungsvorbehalt der Senatsverwaltung für Finanzen bei der Übertragung von Fachgrundstücken innerhalb des Bezirkes keine ministerielle Aufgabe ist. Die Änderung des AZG ZustKat wird abgelehnt, da die Senatsverwaltung für Finanzen sich das Recht einräumt, bezirkliches Fachvermögen in Finanzvermögen umzuwandeln.

 

Der Senat hat die in einer Einzelbegründung vorgetragenen Bedenken, dass das mittelfristig für die Infrastrukturenwicklung benötigte Finanzvermö-


gen nicht in den Liegenschaftsfonds übertragen werden soll, berücksichtigt und diese Grundstücke von der Übertragung ausgenommen. Darüber hinaus konnte der Begründung des Rates der Bürgermeister nicht gefolgt werden, da der Senat die Ausfassung vertritt, dass er sich auch bei der geplanten Neukonzeption des Liegenschaftsfonds auf die Aufgaben gesamtstädtischer Bedeutung beschränkt, zu denen unter anderem der optimale Umgang mit den Liegenschaften des Landes Berlin im Rahmen der Vermögensaktivierung und Haushaltskonsolidierung zählt. Der Senat beabsichtigt durch die Neukonzeption des Liegenschaftsfonds Verfahrenserleichterungen, Flexibilität und Beschleunigungen herbeiführen, die Regelungen im Einzelfall betreffen und Verbesserungen bewirken und die zugleich von grundsätzlicher Bedeutung im Gesamtverfahren sind.

 

b)    Einzelbegründung:

 

Zu Artikel I:

 

Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung

 

Zu Nr. 6 Abs. 1 Allgemeiner Zuständigkeitskatalog:

 

Die Einfügung im ersten Halbsatz dient lediglich der Klarstellung, dass nur solche Grundstücke des Finanzvermögens, die nicht Liegenschaftsfonds übertragen sind, der Zuständigkeit der Bezirke unterliegen. Die Ergänzung des 2. Halbsatzes um „einschließlich Bestückung mit Grundstücken“ dient ebenfalls der Klarstellung und ordnet die Zuständigkeit für die Übertragung von Grundstückseigentum an Liegenschaftsfonds nunmehr deutlich der Hauptverwaltung zu. Insbesondere im Hinblick auf die Änderung im ersten Halbsatz ist dies erforderlich, um einen nicht gewollten Umkehrschluss aus der Änderung im 1. Halbsatz zu vermeiden. 

 

Zu Nr. 6 Abs. 3 Allgemeiner Zuständigkeitskatalog:

 

In Nr. 6 Abs. 3 letzter Halbsatz wird als Berichtigung eines redaktionellen Fehlers das Wort „gesetzliche“ durch das Wort „gerichtliche“ ersetzt.

 

Zu Nr. 6 Absatz 5 Allgemeiner Zuständigkeitskatalog:

 

Das AZG regelt in Nr. 6 des Zuständigkeitskatalogs die Zuständigkeit von der Senatsverwaltung für Finanzen zur Bildung und Verwaltung von Liegenschaftsfonds (LF). Dies schließt auch die Nachbestückung mit Grund­stücken des Finanzvermögens durch SenFin in den LF ein. Ein Zustimmungs- oder Vorbehaltsrecht der Bezirke für die Einbringung der Grundstücke in den LF ist im AZG nicht geregelt worden.


Da die Vermögensaktivierung eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung ist, soll SenFin durch Änderung des AZG in die Lage versetzt werden, durch ihre Initiative und ihre Entscheidung Grundstücke des Verwaltungsvermögens, die für Fachzwecke nicht oder nicht zum überwiegenden Teil genutzt werden (auch innerhalb eines Bezirkes), in das Finanzvermögen zu übertragen. Die Bezirke bleiben mit dieser Änderung für die Übertragung und Überlassung von Fachvermögen innerhalb eines Bezirks zuständig, benötigen hierfür jedoch die Zustimmung SenFin. Damit soll SenFin die abschließende Zuständigkeit erhalten, im Sinne der Vermögensaktivierung Grundstücke aus dem Fachvermögen in das Finanzvermögen zu übertragen und zum Zwecke der Vermarktung an den LF zu übertragen. Die Ausführungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung sind in dem Entwurf der Vorlage Neukonzeption Liegenschaftsfonds entsprechend angepasst worden.

 

Zu Artikel II:

 

Änderung der Landeshaushaltsordnung

 

Zu § 64 Abs. 2 und 4:

 

Der Liegenschaftsfonds wird durch die Erweiterung der Regelungen in § 64 Abs. 2 und 4 LHO in die Lage versetzt, Grundstücksgeschäfte mit einem schnelleren Verfahren ohne Mehrfachbefassung der Dienststellen und Gremien abzuschließen. Bei Verkäufen unter Wert wird nunmehr statt der bisherigen Senats- und Abgeordnetenhausbefassung die Beteiligung des zuständigen Ausschusses des Abgeordnetenhauses vorgesehen.

 

Zu § 64 Abs. 5:

 

Mit der Änderung des § 64 Abs. 5 LHO soll ein mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung abgestimmtes Bieterverfahren einer formellen Wertermittlung gleichgestellt werden. Die Anwendbarkeit von Bieterverfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten ist in Fachkreisen der Wertermittlung bereits herrschende Meinung.

 

Mit der Aufzählung der alternativen Wertermittlungsmethode Bieterverfahren soll nun durch die Änderung der Vorschriften der LHO auch formell sichergestellt werden, dass neben den normierten Wertermittlungsverfahren künftig Bieterverfahren grundsätzlich als Wertermittlung zulässig sind, wenn deren Gestaltung fachlich von der für Wertermittlung zuständigen Senatsverwaltung begleitet wurde.

 

 

B.   Rechtsgrundlage:
 
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, §§ 29 ff Abghs GO.

C.  Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

 

Keine.

 

 

D.  Gesamtkosten:

 

Keine.

 

 

E.   Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

Keine.


F.   Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

 

a)       Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Keine.

 

b)       Personalwirtschaftliche Auswirkungen  :

Keine.

 

 

G.  Flächenmäßige Auswirkungen:

 

Keine.

 

 

H.  Auswirkungen auf die Umwelt:

 

Keine.

 

 

Berlin, den 16. September 2003

 


 

     Der Senat von Berlin

 

Klaus   Wowereit

Regierender Bürgermeister

 

 

Dr. Thilo   Sarrazin

Senator für Finanzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

 

I.      Gegenüberstellung der Gesetzestexte
 
 
Zu Artikel I                         Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der
                                               Allgemeinen Berliner Verwaltung

 

 

AZG (ZustKat) geltende Fassung                   AZG (ZustKat) – neue Fassung

          (Änderungen im Fettdruck)

Nr. 6

Vermögen und Schulden

 

(1) Finanzvermögen mit Ausnahme der Grundstücke; Bildung und Verwaltung von Liegenschaftsfonds.

 

 

 

 

(2) Dingliche Grundstücksgeschäfte sowie Ausübung des Heimfallrechts gegenüber dem Bund (Reich), einem Sondervermögen des Bundes (Reiches), einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder deren Rechtsnachfolger, den Bundesländern oder einem ausländischen Staat; Entscheidung über dingliche Grundstücksgeschäfte in Erfüllung besonderer Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung und für die Gewerbe- und Industrieansiedlung von gesamtstädtischer Bedeutung; Entscheidung über wesentliche Abweichungen vom Verkehrswert und den üblichen Vertragsbedingungen bei dinglichen Grundstücksgeschäften; Einwilligung in den Fällen, die nach § 64 der Landeshaushaltsordnung der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen.

 

(3) Einwilligungen bei Enteignungen im Auftrag des Bundes zu den im Enteignungsverfahren zu treffenden Maßnahmen; gesetzliche Nachprüfungsverfahren.

 

(4) Angelegenheiten nach den Artikeln 134 und 135 des Grundgesetzes, Abgeltung von Wertausgleichsansprüchen nach dem Wertausgleichsgesetz.

 

(5) Übertragung und Überlassung von Grundstücken innerhalb der Verwaltung mit Ausnahme der innerhalb eines Bezirks bleibenden Fälle.

 

 

 

 

 

(6) Aufnahme oder Übernahme von Darlehen und sonstigen Schuldverbindlichkeiten einschließlich der Übernahme von Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten.

 

 

(7) Verwaltung der Schulden mit Ausnahme der Verwaltung und Verwertung der Grundpfandrechte und der Sicherungsgrundpfandrechte einschließlich der sich daraus ergebenden Belastungen an Grundstücken, die zum Vermögen des Bezirks gehören.

 

Nr. 6

Vermögen und Schulden

 

(1) Finanzvermögen mit Ausnahme von nicht auf Liegenschaftsfonds übertragenen Grundstücken; Bildung und Verwaltung von Liegenschaftsfonds einschließlich Bestückung mit Grundstücken.

 

 

(2) Unverändert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Einwilligungen bei Enteignungen im Auftrag des Bundes zu den im Enteignungsverfahren zu treffenden Maßnahmen; gerichtliche Nachprüfungsverfahren.

 

(4) Unverändert

 

 

 

(5) Übertragung und Überlassung von Grundstücken innerhalb der Verwaltung mit Ausnahme der Übertragung und Überlassung von Fachvermögen bei innerhalb eines Bezirks bleibenden Fällen; Zustimmung zur Übertragung und Überlassung von Grundstücken des Fachvermögens bei  innerhalb eines Bezirks bleibenden Fällen.

 

(6) Unverändert

 

 

 

 

 

(7) – (13) Unverändert

 

 

 

 

Zu Artikel II                        Änderung der Landeshaushaltsordnung
 
                       LHO – geltende Fassung                                    LHO – neue Fassung (Änderungen in Fettdruck)

 

§ 64

Grundstücke

 

(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen erworben oder veräußert werden, soweit nicht die Bezirke nach § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes zuständig sind.

 

(2) Der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen

 

1.     der Erwerb von Grundstücken und Erbbaurechten,

 

a)       wenn der Kaufpreis 5.000.000 € übersteigt,

b)       wenn der Kaufpreis 125.000 € übersteigt und sie beträchtlich über Wert erworben werden sollen,

 

2.     der Erwerb von Vorkaufsrechten, wenn der Wert des Grundstücks 5.000.000 € übersteigt,

3.     die Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten

 

a)       wenn der Kaufpreis 5.000.000 € übersteigt

b)       wenn der Wert 125.000 € übersteigt und sie unentgeltlich oder beträchtlich unter Wert veräußert werden sollen,

 

4.     die Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken, wenn der Wert des belasteten Grundstücks 5.000.000 € übersteigt,

5.     der Verzicht auf Zuordnung oder Rückerstattung nach dem Einigungsvertrag bei Grundstücken mit einem Wert von mehr als 125.000 €, wenn auf eine Gegenleistung verzichtet wird oder die Gegenleistung beträchtlich unter dem Wert liegt,

6.     die Veräußerung von Grund-stücken nach § 63 Abs. 2 Satz 2.

 

Die Einwilligung ist nicht erforderlich,

 

1.     bei Ausübung des Vorkaufsrechts,

2.     bei Erwerb im Wege der von einem anderen beantragten Zwangsversteigerung,

3.     bei Enteignungen oder Umlegungen,

4.     bei Erwerb von Grundstücken

 

 

 

a)       für die Gewerbe- oder Industrieansiedlung

b)       für den Wohnungsbau,

c)       von herausragender städtebaulicher Bedeutung oder

d)       zur Erhaltung mietgünstigen Wohnraums,

 

5.     bei Gewerbe- und Industrieansiedlung, wenn Grundstücke zu einem ihrem Wert entsprechenden Kaufpreis veräußert oder Erbbaurechte bestellt werden.

 

 

 

(3) Dem Abgeordnetenhaus ist halbjährlich über die Grundstücksgeschäfte Berlins zu berichten. Es ist darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 vierteljährlich zu unterrichten.

 

(4) Der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses ist vor Abschluss des Kaufvertrages oder des Erbbaurechtsvertrages mit Kaufoption zu beteiligen, wenn

 

1.     in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4 der Kaufpreis den Wert des Grundstücks überschreitet oder

2.     es sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 5 um Grundstücke

 

a)       von herausragender städtebaulicher Bedeutung oder

b)       in einer exponierten Lage von besonderem öffentlichen Interesse

 

handelt und der Wert des Grundstücks 5 000 000 € übersteigt.

 

 

 

 

 

 

(5) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.

 

 

 

 

 

(6) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden.

 

7) Dingliche Rechte dürfen an Grundstücken Berlins nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit sie nicht darauf verzichtet. § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

 

§ 64

Grundstücke

 

(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen erworben oder veräußert werden, soweit nicht die Bezirke nach § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes zuständig sind.

 

(2) Der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen

 

1.    der Erwerb von Grundstücken und Erbbaurechten,

 

a)       wenn der Kaufpreis 5.000.000 € übersteigt,

b)       wenn der Kaufpreis 125.000 € übersteigt und sie beträchtlich über Wert erworben werden sollen,

 

2.    der Erwerb von Vorkaufsrechten, wenn der Wert des Grundstücks 5.000.000 € übersteigt,

3.    die Veräußerung von Grundstü-cken und Erbbaurechten

 

a)       wenn der Kaufpreis 5.000.000 € übersteigt

b)       wenn der Wert 125.000 € übersteigt und sie unentgeltlich oder beträchtlich unter Wert veräußert werden sollen,

 

4.    die Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken, wenn der Wert des belasteten Grundstücks 5.000.000 € übersteigt,

5.    der Verzicht auf Zuordnung oder Rückerstattung nach dem Einigungsvertrag bei Grundstücken mit einem Wert von mehr als 125.000 €, wenn auf eine Gegenleistung verzichtet wird oder die Gegenleistung beträchtlich unter dem Wert liegt,

6.    die Veräußerung von Grund-stücken nach § 63 Abs. 2 Satz 2.

 

Die Einwilligung ist nicht erforderlich,

 

1.    bei Ausübung des Vorkaufsrechts,

2.    bei Erwerb im Wege der von einem anderen beantragten Zwangsversteigerung,

3.    bei Enteignungen oder Umlegungen,

4.    bei Erwerb von Grundstücken

 

 

 

a)       für die Gewerbe- oder Industrieansiedlung

b)       für den Wohnungsbau,

c)       von herausragender städtebaulicher Bedeutung oder

d)       zur Erhaltung mietgünstigen Wohnraums,

 

5.    bei Gewerbe- und Industrieansiedlung, wenn Grundstücke zu einem ihrem Wert entsprechenden Kaufpreis veräußert oder Erbbaurechte bestellt werden.

6.    bei Grundstücksgeschäften des Liegenschaftsfonds Berlin.

 

(3) Dem Abgeordnetenhaus ist halbjährlich über die Grundstücksgeschäfte Berlins zu berichten. Es ist darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 vierteljährlich zu unterrichten.

 

(4) Der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses ist vor Abschluss des Kaufvertrages oder des Erbbaurechtsvertrages mit Kaufoption zu beteiligen, wenn

 

1.    in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4 der Kaufpreis den Wert des Grundstücks überschreitet oder

2.    es sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 5 und 6 um Grundstücke

 

a)       von herausragender städtebaulicher Bedeutung oder

b)       in einer exponierten Lage von besonderem öffentlichen Interesse

 

handelt und der Wert des Grundstücks 5.000.000 € übersteigt oder

 

3.    in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 6 der Wert 125 000 € übersteigt und die Grundstücke unentgeltlich oder beträchtlich unter Wert veräußert werden sollen.

 

(5) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.

 

Ein mit der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung abgestimmtes Bieterverfahren steht einer formellen  Wertermittlung gleich.

 

(6) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden.

 

7) Dingliche Rechte dürfen an Grundstücken Berlins nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit sie nicht darauf verzichtet. § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

 


 


II.    Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

Zu Artikel I

 

Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG)

 

§ 4

Zuständigkeitsverteilung

 

(1)       Die Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben werden im Einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) bestimmt. Alle dort nicht aufgeführten Aufgaben sind Aufgaben der Bezirke. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen.

 

(2)       Die Zuständigkeiten bei Polizeiaufgaben und Ordnungsaufgaben werden durch besonderes Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog geregelt. Die Vorschriften der §§ 9 bis 13a über Bezirksaufsicht und Eingriffsrecht gelten auch für Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen.

 

Landeshaushaltsordnung (LHO)

 

§ 37

Über- und außerplanmäßige Ausgaben

 

(1)       Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrages zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können. Eines Nachtrages bedarf es nicht, wenn die überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben im Einzelfall einen im jeweiligen Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht übersteigen oder der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen dienen.

 

(3)       Die nachträgliche Genehmigung des Abgeordnetenhauses für über- und außerplanmäßige Ausgaben wird unverzüglich nach dem Abschluss der Bücher (76 Abs. 1) eingeholt. Davon unabhängig sind dem Abgeordnetenhaus nach Ablauf des ersten Halbjahres die bis dahin zugelassenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben mitzuteilen.

 

(7) In den Bezirkshaushaltsplänen tritt bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen das Bezirksamt; über- und außerplanmäßige Ausgaben sind auch der Bezirksverordnetenversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Senatsverwaltung für Finanzen


kann über- und außerplanmäßige Ausgaben in den Bezirkshaushaltsplänen von ihrer Einwilligung abhängig machen.

 

§ 38 Absatz 1

 

(1)       Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. § 37 Abs. 1, 4 und 7 gilt entsprechend.

 

§ 63 Absatz 2

 

Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben Berlins in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Die Veräußerung von Grundstücken mit dem Ziel der weiteren langfristigen Eigennutzung ist im Einzelfall zulässig, wenn dies ausschließlich der wirtschaftlichen der wirtschaftlichen Sanierung dieser Grundstücke dient und die Möglichkeit eines Rückerwerbs gewährleistet ist.

 

§ 76 Abs. 1

 

Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Die Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

 

 

Zu Artikel II

 

§ 64 Landeshaushaltsordnung

 

Grundstücke

 

(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen erworben oder veräußert werden, soweit nicht die Bezirke nach § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes zuständig sind.

 

(2) Der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen

 

1.        der Erwerb von Grundstücken und Erbbaurechten,

 

a)       wenn der Kaufpreis 5.000.000 € übersteigt,

a)       wenn der Kaufpreis 125.000 € übersteigt und sie beträchtlich über Wert erworben werden sollen,

 

2.        der Erwerb von Vorkaufsrechten, wenn der Wert des Grundstücks 5.000.000 € übersteigt,

3.        die Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten

 

a)       wenn der Kaufpreis 5.000.000 € übersteigt


b)    wenn der Wert 125.000 € übersteigt und sie unentgeltlich oder beträchtlich unter Wert veräußert werden sollen,

 

4.        die Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken, wenn der Wert des belasteten Grundstücks 5.000.000 € übersteigt,

5.        der Verzicht auf Zuordnung oder Rückerstattung nach dem Einigungsvertrag bei Grundstücken mit einem Wert von mehr als 125.000 €, wenn auf eine Gegenleistung verzichtet wird oder die Gegenleistung beträchtlich unter dem Wert liegt,

6.        die Veräußerung von Grundstücken nach § 63 Abs. 2 Satz 2.

 

Die Einwilligung ist nicht erforderlich,

 

1.        bei Ausübung des Vorkaufsrechts,

2.        bei Erwerb im Wege der von einem anderen beantragten Zwangsversteigerung,

3.        bei Enteignungen oder Umlegungen,

4.        bei Erwerb von Grundstücken

 

a)       für die Gewerbe- oder Industrieansiedlung

b)       für den Wohnungsbau,

c)       von herausragender städtebaulicher Bedeutung oder

d)       zur Erhaltung mietgünstigen Wohnraums,

 

5.        bei Gewerbe- und Industrieansiedlung, wenn Grundstücke zu einem ihrem Wert entsprechenden Kaufpreis veräußert oder Erbbaurechte bestellt werden.

 

(3)     Dem Abgeordnetenhaus ist halbjährlich über die Grundstücksgeschäfte Berlins zu berichten. Es ist darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 vierteljährlich zu unterrichten.

 

(4) Der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses ist vor Abschluss des Kaufvertrages oder des Erbbaurechtsvertrages mit Kaufoption zu beteiligen, wenn

 

1.        in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4 der Kaufpreis den Wert des Grundstücks überschreitet oder

2.        es sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 5 um Grundstücke

 

a)       von herausragender städtebaulicher Bedeutung oder

b)       in einer exponierten Lage von besonderem öffentlichen Interesse

 

handelt und der Wert des Grundstücks 5.000.000 € übersteigt.


(5) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.

 

(6) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden.

 

7) Dingliche Rechte dürfen an Grundstücken Berlins nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit sie nicht darauf verzichtet. § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

 

Artikel 134 Grundgesetz

 

(Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen)

 

(1)       Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.

 

(2)       Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

 

(3)       Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

 

(4)       Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

 

Artikel 135 Grundgesetz

 

(Vermögen bei Änderung des Gerichtsstandes)

 

(1)       Hat sich nach dem 8.Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes verändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.

 

(2)        Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Ver-


waltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgabe zu erfüllen hat.

 

(3)       Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.

 

(4)       Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

 

(5)       Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1.Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


(6)     Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.

 

Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als von der Verfügung erfolgt.

 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq