Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz über die
Änderung von Gesetzen im Zusammenhang mit der
Neukonzeption des Liegenschaftsfonds Berlin
A.
Problem
Zur Umsetzung der Neukonzeption bedarf es einiger gesetzlicher Änderungen, die mit diesem Gesetz vorgenommen werden.
B.
Lösung
Zur Umsetzung der
Neukonzeption des Liegenschaftsfonds Berlin wird § 64 der Landeshaushaltsordnung
sowie Nummer 6 des Allgemeinen Zuständigkeitskataloges (ZustKat AZG) geändert.
Diese Änderungen sind zur Umsetzung der Neukonzeption erforderlich. Die im Konzept
in Aussicht genommene Änderung des AGBauGB erfolgt nach Prüfung der verfassungsmäßigen
Voraussetzungen in einem gesonderten Verfahren.
Alternativen zur Gesetzesänderung werden nicht gesehen, da diese für die Umsetzung der Neukonzeption des Liegenschaftsfonds zwingend erforderlich sind.
D.
Kostenauswirkungen
auf Privathaushalte
Keine.
E.
und/oder
Wirtschaftsunternehmen
Keine.
Keine.
Keine.
Keine.
I. Auswirkungen auf
Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine.
Der Beschluss ist von der
Senatsverwaltung für Finanzen zu bearbeiten.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz
über die
Änderung von Gesetzen im
des
Liegenschaftsfonds Berlin
Vom ......
Das
Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Nummer 6 der Anlage zum Allgemeinen
Zuständigkeitskatalogs zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel
XVIII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Finanzvermögen mit Ausnahme von nicht auf Liegenschaftsfonds übertragenen Grundstücken; Bildung und Verwaltung von Liegenschaftsfonds einschließlich Bestückung mit Grundstücken.“
2. In Absatz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „gesetzliche“ durch das Wort „gerichtliche“ ersetzt.
3. Absatz 5
wird wie folgt gefasst:
„(5) Übertragung und Überlassung von Grundstücken innerhalb der
Verwaltung mit Ausnahme der Übertragung und Überlassung von Fachvermögen bei
innerhalb eines Bezirks bleibenden Fällen; Zustimmung zur Übertragung und
Überlassung von Grundstücken des Fachvermögens bei innerhalb eines Bezirks bleibenden Fällen.“
Artikel II
Änderung der Landeshaushaltsordnung
§ 64 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996, S. 118), die zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2
wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 5 folgende
Nummer 6 angefügt:
„6. bei Grundstücksgeschäften des
Liegenschaftsfonds Berlin.“
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2
wird nach der Angabe „Nr. 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt und der abschließende
Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird
folgende Nr. 3 angefügt:
„3. in den Fällen des Absatzes 2
Satz 2 Nr. 6 der Wert 125.000 € übersteigt und die Grundstücke unentgeltlich
oder beträchtlich unter Wert veräußert werden sollen.“
3. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ein mit der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung abgestimmtes
Bieterverfahren steht einer formellen Wertermittlung gleich.“
Artikel
III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
A. Begründung
a) Allgemeiner Teil:
Mit der Änderung
der gesetzlichen Grundlagen sollen Hemmnisse
für die vom Land Berlin angestrebte Vermarktung von landeseigenen Grundstücken
aus einer Hand beseitigt und die Neukonzeption des Liegenschaftsfonds Berlin
umgesetzt werden. Dieses Gesetz schafft das gesetzliche Fundament dafür.
Der Liegenschaftsfonds Berlin (im Folgenden LF) hat am 01.01.2001
seine Tätigkeit mit dem Ziel aufgenommen,
die Vermögensaktivierung im Land Berlin durch den Verkauf landeseigener Grundstücke
deutlich zu verbessern. Durch die Schaffung eines zentralen Ansprechpartners
für den Verkauf von Landesimmobilien sollten bis dahin bestehende
Verkaufsverfahren in den verschiedenen Bereichen der Stadt gebündelt und mit
der Zielsetzung beschleunigt werden, hierdurch sowohl wirtschafts- als auch
ansiedlungspolitische Effekte zu erzielen.
Die
Einnahmen des LF aus der Vermarktung von landeseigenen Grundstücken und damit
die Abführungen an den Landeshaushalt bleiben hinter den Erwartungen zurück.
Neben den im Immobiliengeschäft üblichen Abläufen und Risiken gibt es weitere
Ursachen für diesen Umstand. Die Gründe liegen zum einen in sehr aufwendigen
Verfahren für die Bestückung des LF mit werthaltigen Grundstücken (sog. Nachbestückung).
Zum anderen unterliegt der Verkauf durch den LF einer Vielzahl von Auflagen und
Verfahrensvorgaben, die einen schnellen Verkauf zum bestmöglichen Preis
behindern. Ferner verfügt der LF zur Zeit nicht über die notwendigen Instrumentarien,
um die Vermarktungsfähigkeit der ihm übertragenen Grundstücke zu steigern.
Der Rat der Bürgermeister hat sich mit der Neukonzeption
des Liegenschaftsfons und den vorgesehenen Gesetzesänderungen befasst. Er hat
die Vorlage (384/03) in seiner Sitzung
am 21.08.03 abgelehnt (Vorlage 396/03; Anlage - RdB). Er hat dabei insbesondere
auf seine grundsätzlichen Erwägungen hingewiesen, wonach der Senat aufgefordert
wird, sich seinem Aufgabenbereich der gesamtstädtischen Aufgaben zu widmen. Er
ist der Auffassung, dass der Zustimmungsvorbehalt der Senatsverwaltung für
Finanzen bei der Übertragung von Fachgrundstücken innerhalb des Bezirkes keine
ministerielle Aufgabe ist. Die Änderung des AZG ZustKat wird abgelehnt, da die
Senatsverwaltung für Finanzen sich das Recht einräumt, bezirkliches
Fachvermögen in Finanzvermögen umzuwandeln.
Der Senat hat die in einer Einzelbegründung vorgetragenen
Bedenken, dass das mittelfristig für die Infrastrukturenwicklung benötigte Finanzvermö-
gen
nicht in den Liegenschaftsfonds übertragen werden soll, berücksichtigt und
diese Grundstücke von der Übertragung ausgenommen. Darüber hinaus konnte der
Begründung des Rates der Bürgermeister nicht gefolgt werden, da der Senat die
Ausfassung vertritt, dass er sich auch bei der geplanten Neukonzeption des
Liegenschaftsfonds auf die Aufgaben gesamtstädtischer Bedeutung beschränkt, zu
denen unter anderem der optimale Umgang mit den Liegenschaften des Landes
Berlin im Rahmen der Vermögensaktivierung und Haushaltskonsolidierung zählt.
Der Senat beabsichtigt durch die Neukonzeption des Liegenschaftsfonds
Verfahrenserleichterungen, Flexibilität und Beschleunigungen herbeiführen, die
Regelungen im Einzelfall betreffen und Verbesserungen bewirken und die zugleich
von grundsätzlicher Bedeutung im Gesamtverfahren sind.
b) Einzelbegründung:
Zu Artikel I:
Änderung
des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung
Zu Nr. 6 Abs.
1 Allgemeiner Zuständigkeitskatalog:
Die Einfügung im ersten Halbsatz dient lediglich der Klarstellung, dass nur solche Grundstücke des Finanzvermögens, die nicht Liegenschaftsfonds übertragen sind, der Zuständigkeit der Bezirke unterliegen. Die Ergänzung des 2. Halbsatzes um „einschließlich Bestückung mit Grundstücken“ dient ebenfalls der Klarstellung und ordnet die Zuständigkeit für die Übertragung von Grundstückseigentum an Liegenschaftsfonds nunmehr deutlich der Hauptverwaltung zu. Insbesondere im Hinblick auf die Änderung im ersten Halbsatz ist dies erforderlich, um einen nicht gewollten Umkehrschluss aus der Änderung im 1. Halbsatz zu vermeiden.
Zu Nr. 6 Abs.
3 Allgemeiner Zuständigkeitskatalog:
In Nr. 6 Abs. 3
letzter Halbsatz wird als Berichtigung eines redaktionellen Fehlers das Wort „gesetzliche“
durch das Wort „gerichtliche“ ersetzt.
Zu Nr. 6
Absatz 5 Allgemeiner Zuständigkeitskatalog:
Das AZG regelt
in Nr. 6 des Zuständigkeitskatalogs die Zuständigkeit von der Senatsverwaltung
für Finanzen zur Bildung und Verwaltung von Liegenschaftsfonds (LF). Dies
schließt auch die Nachbestückung mit Grundstücken des Finanzvermögens durch
SenFin in den LF ein. Ein Zustimmungs- oder Vorbehaltsrecht der Bezirke für die
Einbringung der Grundstücke in den LF ist im AZG nicht geregelt worden.
Da die Vermögensaktivierung eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung ist, soll SenFin durch Änderung des AZG in die Lage versetzt werden, durch ihre Initiative und ihre Entscheidung Grundstücke des Verwaltungsvermögens, die für Fachzwecke nicht oder nicht zum überwiegenden Teil genutzt werden (auch innerhalb eines Bezirkes), in das Finanzvermögen zu übertragen. Die Bezirke bleiben mit dieser Änderung für die Übertragung und Überlassung von Fachvermögen innerhalb eines Bezirks zuständig, benötigen hierfür jedoch die Zustimmung SenFin. Damit soll SenFin die abschließende Zuständigkeit erhalten, im Sinne der Vermögensaktivierung Grundstücke aus dem Fachvermögen in das Finanzvermögen zu übertragen und zum Zwecke der Vermarktung an den LF zu übertragen. Die Ausführungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung sind in dem Entwurf der Vorlage Neukonzeption Liegenschaftsfonds entsprechend angepasst worden.
Zu Artikel II:
Zu § 64 Abs. 2
und 4:
Der
Liegenschaftsfonds wird durch die Erweiterung der Regelungen in § 64
Abs. 2 und 4 LHO in die Lage versetzt, Grundstücksgeschäfte mit einem
schnelleren Verfahren ohne Mehrfachbefassung der Dienststellen und Gremien
abzuschließen. Bei Verkäufen unter Wert wird nunmehr statt der bisherigen
Senats- und Abgeordnetenhausbefassung die Beteiligung des zuständigen
Ausschusses des Abgeordnetenhauses vorgesehen.
Mit der Änderung
des § 64 Abs. 5 LHO soll ein mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
abgestimmtes Bieterverfahren einer formellen Wertermittlung gleichgestellt
werden. Die Anwendbarkeit von Bieterverfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten
ist in Fachkreisen der Wertermittlung bereits herrschende Meinung.
Mit der Aufzählung der alternativen Wertermittlungsmethode Bieterverfahren soll nun durch die Änderung der Vorschriften der LHO auch formell sichergestellt werden, dass neben den normierten Wertermittlungsverfahren künftig Bieterverfahren grundsätzlich als Wertermittlung zulässig sind, wenn deren Gestaltung fachlich von der für Wertermittlung zuständigen Senatsverwaltung begleitet wurde.
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder
Wirtschaftsunternehmen:
Keine.
D. Gesamtkosten:
Keine.
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine.
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die
Finanzplanung
a) Auswirkungen auf
Einnahmen und Ausgaben:
Keine.
b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen :
Keine.
G. Flächenmäßige Auswirkungen:
Keine.
H. Auswirkungen auf die Umwelt:
Keine.
Berlin, den 16. September 2003
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Regierender
Bürgermeister |
Dr. Thilo Sarrazin Senator für
Finanzen |
Anlage
AZG (ZustKat) geltende
Fassung AZG (ZustKat) –
neue Fassung
(Änderungen im Fettdruck)
Nr. 6 Vermögen und
Schulden (1) Finanzvermögen mit Ausnahme der Grundstücke; Bildung
und Verwaltung von Liegenschaftsfonds. (2) Dingliche Grundstücksgeschäfte sowie Ausübung des
Heimfallrechts gegenüber dem Bund (Reich), einem Sondervermögen des Bundes
(Reiches), einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts oder deren Rechtsnachfolger, den Bundesländern oder einem
ausländischen Staat; Entscheidung über dingliche Grundstücksgeschäfte in
Erfüllung besonderer Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung und für die
Gewerbe- und Industrieansiedlung von gesamtstädtischer Bedeutung; Entscheidung
über wesentliche Abweichungen vom Verkehrswert und den üblichen Vertragsbedingungen
bei dinglichen Grundstücksgeschäften; Einwilligung in den Fällen, die nach §
64 der Landeshaushaltsordnung der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen. (3) Einwilligungen bei Enteignungen im Auftrag des Bundes
zu den im Enteignungsverfahren zu treffenden Maßnahmen; gesetzliche
Nachprüfungsverfahren. (4) Angelegenheiten nach den Artikeln 134 und 135 des
Grundgesetzes, Abgeltung von Wertausgleichsansprüchen nach dem Wertausgleichsgesetz. (5) Übertragung und Überlassung von Grundstücken
innerhalb der Verwaltung mit Ausnahme der innerhalb eines Bezirks bleibenden
Fälle. (6) Aufnahme oder Übernahme von Darlehen und sonstigen
Schuldverbindlichkeiten einschließlich der Übernahme von Bürgschaften,
Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten. (7) Verwaltung der Schulden mit
Ausnahme der Verwaltung und Verwertung der Grundpfandrechte und der
Sicherungsgrundpfandrechte einschließlich der sich daraus ergebenden
Belastungen an Grundstücken, die zum Vermögen des Bezirks gehören. |
Nr. 6 Vermögen und
Schulden (1) Finanzvermögen mit Ausnahme von nicht auf Liegenschaftsfonds übertragenen Grundstücken; Bildung und Verwaltung von
Liegenschaftsfonds einschließlich
Bestückung mit Grundstücken. (2) Unverändert (3) Einwilligungen bei Enteignungen im Auftrag des Bundes
zu den im Enteignungsverfahren zu treffenden Maßnahmen; gerichtliche Nachprüfungsverfahren. (4) Unverändert (5) Übertragung und Überlassung von Grundstücken
innerhalb der Verwaltung mit Ausnahme der
Übertragung und Überlassung von Fachvermögen bei innerhalb eines Bezirks
bleibenden Fällen; Zustimmung zur
Übertragung und Überlassung von Grundstücken des Fachvermögens bei innerhalb eines Bezirks bleibenden Fällen. (6) Unverändert (7) – (13) Unverändert |
§ 64 Grundstücke (1)
Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen
erworben oder veräußert werden, soweit nicht die Bezirke nach § 4
Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes zuständig sind. (2) Der
Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen 1. der Erwerb von
Grundstücken und Erbbaurechten, a) wenn der Kaufpreis
5.000.000 € übersteigt, b) wenn der
Kaufpreis 125.000 € übersteigt und sie beträchtlich über Wert erworben
werden sollen, 2. der Erwerb von
Vorkaufsrechten, wenn der Wert des Grundstücks 5.000.000 € übersteigt, 3. die
Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten a) wenn der
Kaufpreis 5.000.000 € übersteigt b) wenn der Wert
125.000 € übersteigt und sie unentgeltlich oder beträchtlich unter Wert
veräußert werden sollen, 4. die Bestellung
von Erbbaurechten an Grundstücken, wenn der Wert des belasteten Grundstücks
5.000.000 € übersteigt, 5. der Verzicht
auf Zuordnung oder Rückerstattung nach dem Einigungsvertrag bei Grundstücken
mit einem Wert von mehr als 125.000 €, wenn auf eine Gegenleistung
verzichtet wird oder die Gegenleistung beträchtlich unter dem Wert liegt, 6. die
Veräußerung von Grund-stücken nach § 63 Abs. 2 Satz 2. Die Einwilligung ist nicht
erforderlich, 1. bei Ausübung
des Vorkaufsrechts, 2. bei Erwerb im
Wege der von einem anderen beantragten Zwangsversteigerung, 3. bei
Enteignungen oder Umlegungen, 4. bei Erwerb von
Grundstücken a) für die
Gewerbe- oder Industrieansiedlung b) für den
Wohnungsbau, c) von
herausragender städtebaulicher Bedeutung oder d) zur Erhaltung
mietgünstigen Wohnraums, 5. bei Gewerbe-
und Industrieansiedlung, wenn Grundstücke zu einem ihrem Wert entsprechenden
Kaufpreis veräußert oder Erbbaurechte bestellt werden. (3) Dem
Abgeordnetenhaus ist halbjährlich über die Grundstücksgeschäfte Berlins zu
berichten. Es ist darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 2
Satz 2 vierteljährlich zu unterrichten. (4) Der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses ist vor Abschluss des Kaufvertrages oder des Erbbaurechtsvertrages mit Kaufoption zu beteiligen, wenn 1. in den Fällen
des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4 der Kaufpreis den Wert des
Grundstücks überschreitet oder 2. es sich in den
Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 5 um Grundstücke a) von
herausragender städtebaulicher Bedeutung oder b) in einer
exponierten Lage von besonderem öffentlichen Interesse handelt und der Wert des Grundstücks
5 000 000 € übersteigt. (5) Für zu
erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
(6) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken,
Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die
Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden. 7) Dingliche Rechte dürfen
an Grundstücken Berlins nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die
Bestellung bedarf der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit
sie nicht darauf verzichtet. § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. |
§ 64 Grundstücke (1)
Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen
erworben oder veräußert werden, soweit nicht die Bezirke nach § 4
Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes zuständig sind. (2) Der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen 1. der Erwerb von
Grundstücken und Erbbaurechten, a) wenn der
Kaufpreis 5.000.000 € übersteigt, b) wenn der
Kaufpreis 125.000 € übersteigt und sie beträchtlich über Wert erworben
werden sollen, 2. der Erwerb von
Vorkaufsrechten, wenn der Wert des Grundstücks 5.000.000 € übersteigt, 3. die
Veräußerung von Grundstü-cken und Erbbaurechten a) wenn der
Kaufpreis 5.000.000 € übersteigt b) wenn der Wert
125.000 € übersteigt und sie unentgeltlich oder beträchtlich unter Wert
veräußert werden sollen, 4. die Bestellung
von Erbbaurechten an Grundstücken, wenn der Wert des belasteten Grundstücks
5.000.000 € übersteigt, 5. der Verzicht
auf Zuordnung oder Rückerstattung nach dem Einigungsvertrag bei Grundstücken
mit einem Wert von mehr als 125.000 €, wenn auf eine Gegenleistung
verzichtet wird oder die Gegenleistung beträchtlich unter dem Wert liegt, 6. die
Veräußerung von Grund-stücken nach § 63 Abs. 2 Satz 2. Die Einwilligung ist nicht
erforderlich, 1. bei Ausübung
des Vorkaufsrechts, 2. bei Erwerb im
Wege der von einem anderen beantragten Zwangsversteigerung, 3. bei
Enteignungen oder Umlegungen, 4. bei Erwerb von
Grundstücken a) für die
Gewerbe- oder Industrieansiedlung b) für den
Wohnungsbau, c) von
herausragender städtebaulicher Bedeutung oder d) zur Erhaltung
mietgünstigen Wohnraums, 5. bei Gewerbe-
und Industrieansiedlung, wenn Grundstücke zu einem ihrem Wert entsprechenden
Kaufpreis veräußert oder Erbbaurechte bestellt werden. 6.
bei
Grundstücksgeschäften des Liegenschaftsfonds Berlin. (3) Dem
Abgeordnetenhaus ist halbjährlich über die Grundstücksgeschäfte Berlins zu
berichten. Es ist darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 2
Satz 2 vierteljährlich zu unterrichten. (4) Der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses ist vor Abschluss des Kaufvertrages oder des Erbbaurechtsvertrages mit Kaufoption zu beteiligen, wenn 1. in den Fällen
des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4 der Kaufpreis den Wert des
Grundstücks überschreitet oder 2. es sich in den
Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 5 und 6 um Grundstücke a) von
herausragender städtebaulicher Bedeutung oder b) in einer
exponierten Lage von besonderem öffentlichen Interesse handelt und der Wert des Grundstücks
5.000.000 € übersteigt oder 3.
in den Fällen
des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 6 der Wert 125 000 € übersteigt und die
Grundstücke unentgeltlich oder beträchtlich unter Wert veräußert werden sollen. (5) Für zu erwerbende oder zu
veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen. Ein mit der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung
abgestimmtes Bieterverfahren steht einer formellen Wertermittlung gleich. (6) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden. 7) Dingliche Rechte dürfen an Grundstücken Berlins nur
gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der
Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit sie nicht darauf verzichtet.
§ 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. |
II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
Gesetz über die
Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG)
§ 4
Zuständigkeitsverteilung
(1) Die Aufgaben der
Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben werden im Einzelnen durch die
Anlage zu diesem Gesetz (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) bestimmt. Alle dort
nicht aufgeführten Aufgaben sind Aufgaben der Bezirke. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung
kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den
Bezirken zuweisen.
(2) Die Zuständigkeiten bei Polizeiaufgaben und Ordnungsaufgaben werden durch besonderes Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog geregelt. Die Vorschriften der §§ 9 bis 13a über Bezirksaufsicht und Eingriffsrecht gelten auch für Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen.
Landeshaushaltsordnung
(LHO)
§ 37
Über- und
außerplanmäßige Ausgaben
(1) Überplanmäßige
und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für
Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor,
wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder
des nächsten Nachtrages zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können. Eines
Nachtrages bedarf es nicht, wenn die überplanmäßigen oder außerplanmäßigen
Ausgaben im Einzelfall einen im jeweiligen Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag
nicht übersteigen oder der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen dienen.
(3)
Die nachträgliche Genehmigung des Abgeordnetenhauses für über- und
außerplanmäßige Ausgaben wird unverzüglich nach dem Abschluss der Bücher (76
Abs. 1) eingeholt. Davon unabhängig sind dem Abgeordnetenhaus nach Ablauf des
ersten Halbjahres die bis dahin zugelassenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben
mitzuteilen.
(7) In den
Bezirkshaushaltsplänen tritt bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben an die
Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen das Bezirksamt; über- und
außerplanmäßige Ausgaben sind auch der Bezirksverordnetenversammlung zur
Genehmigung vorzulegen. Die Senatsverwaltung für Finanzen
kann über- und außerplanmäßige
Ausgaben in den Bezirkshaushaltsplänen von ihrer Einwilligung abhängig machen.
§ 38 Absatz 1
(1) Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. § 37 Abs. 1, 4 und 7 gilt entsprechend.
§ 63 Absatz 2
Vermögensgegenstände
dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben Berlins in
absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Die Veräußerung von Grundstücken mit dem
Ziel der weiteren langfristigen Eigennutzung ist im Einzelfall zulässig, wenn
dies ausschließlich der wirtschaftlichen der wirtschaftlichen Sanierung dieser
Grundstücke dient und die Möglichkeit eines Rückerwerbs gewährleistet ist.
§ 76 Abs. 1
Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Die Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
§ 64
Landeshaushaltsordnung
Grundstücke
(1) Grundstücke
dürfen nur mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen erworben oder veräußert
werden, soweit nicht die Bezirke nach § 4 Abs. 1 des Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetzes zuständig sind.
(2) Der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen
1.
der Erwerb von Grundstücken und Erbbaurechten,
a) wenn der
Kaufpreis 5.000.000 € übersteigt,
a) wenn der
Kaufpreis 125.000 € übersteigt und sie beträchtlich über Wert erworben
werden sollen,
2.
der Erwerb von Vorkaufsrechten, wenn der Wert des Grundstücks
5.000.000 € übersteigt,
3.
die Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten
a) wenn der
Kaufpreis 5.000.000 € übersteigt
b) wenn der Wert 125.000 € übersteigt und
sie unentgeltlich oder beträchtlich unter Wert veräußert werden sollen,
4.
die Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken, wenn der Wert
des belasteten Grundstücks 5.000.000 € übersteigt,
5.
der Verzicht auf Zuordnung oder Rückerstattung nach dem
Einigungsvertrag bei Grundstücken mit einem Wert von mehr als 125.000 €,
wenn auf eine Gegenleistung verzichtet wird oder die Gegenleistung beträchtlich
unter dem Wert liegt,
6.
die Veräußerung von Grundstücken nach § 63 Abs. 2
Satz 2.
Die Einwilligung ist nicht erforderlich,
1.
bei Ausübung des Vorkaufsrechts,
2.
bei Erwerb im Wege der von einem anderen beantragten
Zwangsversteigerung,
3.
bei Enteignungen oder Umlegungen,
4.
bei Erwerb von Grundstücken
a) für die Gewerbe-
oder Industrieansiedlung
b) für den
Wohnungsbau,
c) von
herausragender städtebaulicher Bedeutung oder
d) zur Erhaltung
mietgünstigen Wohnraums,
5.
bei Gewerbe- und Industrieansiedlung, wenn Grundstücke zu einem
ihrem Wert entsprechenden Kaufpreis veräußert oder Erbbaurechte bestellt
werden.
(3) Dem Abgeordnetenhaus ist halbjährlich über
die Grundstücksgeschäfte Berlins zu berichten. Es ist darüber hinaus in den
Fällen des Absatzes 2 Satz 2 vierteljährlich zu unterrichten.
(4) Der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses ist vor Abschluss des Kaufvertrages oder des Erbbaurechtsvertrages mit Kaufoption zu beteiligen, wenn
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4 der
Kaufpreis den Wert des Grundstücks überschreitet oder
2.
es sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 5
um Grundstücke
a) von
herausragender städtebaulicher Bedeutung oder
b) in einer
exponierten Lage von besonderem öffentlichen Interesse
handelt und der
Wert des Grundstücks 5.000.000 € übersteigt.
(5) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine
Wertermittlung aufzustellen.
(6) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden.
7) Dingliche
Rechte dürfen an Grundstücken Berlins nur gegen angemessenes Entgelt bestellt
werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung der Senatsverwaltung für
Finanzen, soweit sie nicht darauf verzichtet. § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4
gilt entsprechend.
Artikel 134
Grundgesetz
(Rechtsnachfolge
in das Reichsvermögen)
(1) Das Vermögen des
Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das
dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur
Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben
benötigt.
(4) Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 135
Grundgesetz
(Vermögen bei
Änderung des Gerichtsstandes)
(1) Hat sich nach
dem 8.Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit
eines Gebietes verändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes,
dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Ver-
waltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgabe zu erfüllen hat.
(3) Grundvermögen
nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht
bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in
dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein
überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes
es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende
Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird
die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum
1.Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz
geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen
an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als von der Verfügung erfolgt.
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq