Der Senat wird aufgefordert, im Wege einer Bundesratsinitiative darauf hinzuwirken, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Jugendgerichtsgesetz sowie das Opferentschädigungsgesetz mit den folgenden Maßgaben zu ändern:
1. Das so genannte Adhäsionsverfahren ist so auszugestalten, dass dieses wesentlich häufiger durchgeführt wird, als dies bisher der Fall ist. Aus diesem Grund soll ein Antrag auf Durchführung des Verfahrens vom Gericht nur noch in engen Ausnahmefällen zurückgewiesen werden können. Insbesondere soll die Möglichkeit einer Berufung auf § 405 Satz 2 StPO eingeschränkt werden.
2. Die bestehenden Möglichkeiten des Täter-Opfer-Ausgleichs sollen gestärkt werden. Hierzu bedarf es praxisorientierter Ausführungsvorschriften und einer guten Aus- und Weiterbildung der mit der Aufgabe befassten Mitarbeiter. In § 153a StPO soll eine Klarstellung aufgenommen werden, durch die eine häufigere Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs sichergestellt wird.
3. Die Nebenklage gegen einen Jugendlichen wird zugelassen.
4. Die Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gemäß § 400 Abs. 1, 1. Alt. Strafprozessordnung wird abgeschafft.
5. In das Opferentschädigungsgesetz wird eine Vorschrift aufgenommen, die Strafgerichte, Staatsanwaltschaften und Polizei verpflichtet, Opfer auf die Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz aufmerksam zu machen.
6. Das Opferentschädigungsgesetz ist dergestalt zu ergänzen, dass sowohl das Opfer als auch die nahen Angehörigen einen Anspruch auf Beratung und Betreuung zur Bewältigung der psychischen Folgen und zur Wiedereingliederung in das Berufsleben erhalten.
Der Senat soll bis zum 31. Oktober 2003 einen konkreten Umsetzungsvorschlag zur Verwirklichung der oben genannten Ziele vorlegen.
Begründung:
Das Straf- und das
Strafprozessrecht sind heute noch immer vornehmend täterorientiert
ausgestaltet. Das führt dazu, dass die Belange der Opfer von Straftaten oft nur
unzureichend berücksichtigt werden.
Zwar konnten auf diesem Gebiet in der Vergangenheit einige Verbesserungen erreicht werden. Das Anliegen einer Verbesserung der Situation der Opfer von Straftaten wird aus unserer Sicht aber von der rot-grünen Bundesregierung nicht mit der notwendigen Entschiedenheit verfolgt. Mit dem vorliegenden Antrag gibt die CDU-Fraktion daher einen Anstoß für weitere Verbesserungen.
Das sog. Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) muss mit dem Ziel verändert werden, eine Vereinfachung des Verfahrens zu erreichen. Mit dem Adhäsionsverfahren sollen Opfer die Möglichkeit erhalten, bereits im Strafverfahren ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Das Verfahren hat in der Praxis jedoch bislang keine nennenswerte Bedeutung erlangt. Mit der angestrebten Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass das Adhäsionsverfahren in Zukunft auf Antrag im Regelfall durchzuführen ist und Abweisungen entsprechender Anträge nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig sind.
Die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs im Rahmen des § 153a StPO ist aus Sicht der CDU-Fraktion ein Erfolgsmodell. Durch die angestrebte Gesetzesänderung soll ein weiterer Ausbau dieser Institution erreicht werden.
Gemäß § 80 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz ist die Nebenklage gegen Jugendliche unzulässig. Diese Regelung, die bislang als Jugendschutzvorschrift verstanden wurde, wird den Opferinteressen nicht gerecht. Das Verhältnis zwischen dem jugendlichen Straftäter und dem Opfer muss aus Sicht der CDU-Fraktion neu definiert werden. Der Erziehungsgedanke des Jugendstrafverfahrens darf nicht dazu führen, dass dem Opfer wesentliche Rechte vorenthalten werden. Durch die Zulassung der Nebenklage im Jugendgerichtsverfahren könnte erreicht werden, dass dem jugendlichen Straftäter deutlicher als bisher vor Augen geführt wird, welche Auswirkungen seine Tat auf das Opfer hervorgerufen haben.
Auch die Beschränkung der Rechtsmittel für Nebenkläger entspricht nicht dem Opferschutzgedanken. Die Opfer reagieren auf geringe Strafen oft mit Enttäuschung und Unverständnis. Um das Vertrauen der Opfer in die Justiz zu stärken, sollte die Zulassung der Rechmittelbefugnis von Nebenklägern erweitert werden. Die würde eine Rückkehr zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes bedeuten.
Die Aufnahme einer Hinweispflicht bzw. Aufklärungspflicht für Strafgerichte, Staatsanwaltschaften und Polizei in Bezug auf das Opferentschädigungsgesetz ist sinnvoll, da dieses Gesetz in der Bevölkerung weithin unbekannt ist. Nur ein geringer Teil der anspruchsberechtigten Gewaltopfer stellen überhaupt einen Antrag auf Entschädigung. Eine gesetzliche Aufklärungspflicht könnte die Möglichkeiten des Opferentschädigungsgesetzes für betroffene Opfer transparenter machen und verhindern, dass bestehende Möglichkeiten und Ansprüche verloren gehen.
Schließlich sollten noch bestehende Lücken im Opferentschädigungsgesetz geschlossen werden. Dort sind aktuell Leistungen, wie die Beratung und psychologische Betreuung des Opfers nicht geregelt, obwohl es sich hierbei um wichtige Formen effektiver Opferhilfe handelt. Das Opferentschädigungsgesetz sollte dahingehend ergänzt werden, dass Opfer und nahe Angehörige einen Anspruch auf Beratung und Betreuung erhalten.
Berlin, den 11. Juni 2003
Zimmer
Braun
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der CDU
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq